19031106_lts019

Dateigröße 3.87 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 09:50
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp09,lts1902,lt1902,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 19. Sitzung am 6 November 1903 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg und des Herrn Landeshauptmann-Stellvertreters Dr. Josef Peer. ------------Gegenwärtig 21 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Hochwst. Bischof Dr. Zobl Dr. von Preu und Thurnher. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltereirat Levin Graf Schaffgotsch. Beginn der Sitzung 9 Uhr 40 Min. vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird von irgend einer Seite gegen die Fassung des Protokolles eine Einwendung erhoben? Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich dasselbe als genehmigt. Der Herr Abg. Dr. v. Preu hat mir unterm gestrigen Datum mitgeteilt, daß er infolge seines Leidens auch nicht in der Lage sei, die heutige Sitzung zu besuchen. Herr Abg. Thurnher hat sich für die heutige Sitzung entschuldigt, da er als Vertreter des Landes-Ausschusses an einer internationalen Kommission in Angelegenheit der Naturalverpflegsstationen teilnimmt, was ich zur Kenntnis zu nehmen bitte. Vor Übergang zur Tagesordnung erteile ich das Wort dem Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter. Dr. Peer: Hohes Haus! Vor einiger Zeit gelegentlich der Beratung des Jagdgesetzes hat Herr Abg. Marte dem hohen Hause einige Mitteilungen gemacht über einen Vorfall bei Ausübung der Jagd in Gamperdona. Es sind mir nun von verläßlicher Seite über diesen Vorfall einige tatsächliche 244 XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Mitteilungen zugekommen, welche ich im Interesse einiger beteiligten Personen dem hohen Hause nicht vorenthalten zu dürfen glaube. Diesen Mitteilungen zufolge hätte am Sonntag den 11. Oktober d. J. Se. Exzellenz Feldmarschalleutnant Freund sich in Begleitung des k. k. Forstgehilfen Tiefenthaler von Nenzing nach St. Rochus begeben, um am Montag und Dienstag zu jagen. Als sie sich auf der Pfalzalpe befanden, hörten sie, daß auf einem Hauptbrunstplatze für Hirsche, der zum Gebiete Sr. Exzellenz gehörte, gejagt werde. Se. Exzellenz konnte sich das nicht erklären, begab sich rasch auf die Pfalzalpe, traf dort mitten in seinem Reviere drei fremde Hunde und erschoß einen. Von dem Plane, am Montag und Dienstag die Jagd auszuüben, mußte abgelassen werden, da die Hirsche eben aus dem Reviere vertrieben waren. Sonach hätte Se. Exzellenz nicht am Sonntage gejagt und nicht gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes gehandelt und nur einen der in seinem Reviere jagenden Hunde erschossen. Einige Zeit hernach wurde Sr. Exzellenz von entschieden ebenfalls verläßlicher Seite eine Mitteilung gemacht, welche ihm allen Grund bot, anzunehmen, daß jene Störung der Jagd auf eine Schikane seitens der von der Schweizer Gesellschaft angestellten Jäger zurückzuführen sei, und der Herr Feldmarschalleutnant begab sich dann zum Herrn Bezirkshauptmann von Posch in Bludenz und ersuchte, er möge ihn vor den Schikanen der Jäger einer fremden Jagdgesellschaft schützen. Der Herr Bezirkshauptmann habe diesem berechtigten Verlangen Rechnung getragen und einen Gendarmen mit einem entsprechenden Auftrage abgeschickt. Es mag nun sein, daß vielleicht der betreffende Gendarm in übermäßiger Strammheit oder aus Mißverständnis den Auftrag in jener Form ausgerichtet hat, welche dem Herrn Abg. Marte berechtigten Anlaß gegeben hat, diesen Vorfall im hohen Hause zur Sprache zu bringen. Ich bitte das hohe Haus, diese Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Landeshauptmann: Bevor wir zur Tagesordnung übergehen, möchte ich noch über Wunsch des Herrn Berichterstatters des Petitionsausschusses und wenn auch das hohe Haus damit einverstanden ist, eine Verschiebung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen, nämlich den dritten Gegenstand an die erste Stelle setzen und den mündlichen Bericht des Gemeindeausschusses in Angelegenheit des Gesetzentwurfes betreffend die Gemeindeordnung an die zweite Stelle. Wird hiegegen eine Einwendung erhoben? Es ist dies nicht der Fall, somit erteile ich dem Herrn Berichterstatter des Petitionsausschusses Herrn Abg. Pfarrer Mayer das Wort zur Berichterstattung über beide Gegenstände. Pfarrer Mayer: (liest) Hohes Haus! Dem landtäglichen Petitionsausschusse wurde in der letzten Sitzung des hohen Landtages ein Gesuch des Vereines für Kirchenkunst und Gewerbe in Tirol und Vorarlberg und ein Gesuch der Spargesellschaft für Dalaas um eine Unterstützung aus Landesmitteln zur mündlichen Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. Das erste Gesuch, an den hohen Landtag gerichtet, ist datiert vom 14. Oktober und wurde präsentiert am 4. November d. J. Nach einem früheren Beschlusse des hohen Landtages können Gesuche um Unterstützung aus Landesmitteln nur dann Berücksichtigung finden beziehungsweise in meritorischer Beziehung im Hause zur Verhandlung gelangen, wenn sie in den ersten acht Tagen nach Beginn der Session eingereicht werden. Dieses Gesuch wurde jedoch erst in den letzten Tagen dieser Session dem hohen Hause vorgelegt und kann daher in meritorischer Beziehung nicht mehr verhandelt werden. Das zweite Gesuch, datiert vom 20. Oktober, präsentiert am 24. Oktober, ist an den LandesAusschuß gerichtet. Der Landes-Ausschuß hat allerdings nach § 25 der Geschäftsordnung mit nachträglicher Genehmigung des Landtages die Ermächtigung, in dringlichen Fällen Unterstützungen bis zum Betrage von 500 K zu gewähren. Nach Überprüfung dieses Gesuches ist der Petitionsausschuß nicht zur Überzeugung gelangt, daß hier ein dringlicher Fall vorliege und stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Die Gesuche des Vereines für Kirchenkuust und Gewerbe in Tirol und Vorarlberg und der Spargesellschaft in Dalaas um XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 245 Unterstützung aus Landesmitteln werden dem LandesAusschiffte zur Berichterstattung in der nächsten Session abgetreten." Landeshauptmann: Wünscht jemand zu diesem Gegenstände das Wort? Da dies nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche dem verlesenen Bericht und Antrag des Petitionsausschusses ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Dieser Gegenstand ist somit erledigt, ich ersuche den Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen. Landeshauptmann-Stellvertreter: (übernimmt den Vorsitz). Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der mündliche Bericht des Gemeindeausschusses in Angelegenheit des Gesetzentwurfes betreffend die Gemeindeordnung. Ich erteile das Wort dem Herrn Landeshauptmanne als Berichterstatter in dieser Angelegenheit. Rhomberg: Hohes Haus! Der Motivenbericht des Landes-Ausschusses und die vom LandesAusschusse ausgearbeitete Vorlage über den Gesetzentwurf betreffend die Gemeindeordnung befindet sich schon seit mehr als einem Monate in den Händen der geehrten Herren Abgeordneten. Der Gemeindeausschuß, dem dieser Gegenstand zur Vorberatung und Berichterstattung überwiesen worden war, hat den Beschluß gefaßt, die Vorlage, wie sie aus den Beschlüssen des Gemeindeausschusses in abgeänderter Fassung hervorgegangen ist, neuerdings in Druck legen zu lassen und mit einem erläuternden Berichte des Referenten den Herren Abgeordneten zuzustellen. Dies erfolgte bei Wiederzusammentritt des hohen Landtages in den Oktobertagen. Ich glaubte daher im Namen des GemeindeAusschusses von einem weiteren schriftlichen Berichte über diesen Gegenstand Umgang nehmen zu sollen, nachdem im Motivenberichte des Landes-Ausschusses wie in den erläuternden Bemerkungen alles Wünschenswerte über die Gemeindeordnung enthalten ist. Ich schulde dem hohen Landtage, im Namen des Ausschusses nur noch Aufklärung über den weiteren Gang der Verhandlungen im Ausschusse sowohl wie über das Resultat der mit der hohen Regierung eingeleiteten Verhandlungen. Wie im Motivenberichte bereits enthalten ist, hat der Landes-Ausschuß schon am 18. Juli l. I. den Gesetzentwurf samt dem Motivenberichte der hohen Regierung mit dem Ersuchen in Vorlage gebracht, ihre Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen desselben bekannt zu geben. Die verehrten Herren wisse>, daß der Landtag außerordentlich rasch und unerwartet auf den 10. September l. I. einberufen wurde, und damals war es noch nicht möglich, daß die Stellungnahme der Regierung eingelangt sein konnte. Ich hatte im Gegenteile im kurzen Wege in Erfahrung gebracht, daß der Gegenstand noch bis zum 20. September bei der k- k. Statthalterei ins Innsbruck gelegen und der betreffende Bericht erst um diese Zeit herum an das k. k. Ministerium des Innern abgegangen ist. Gelegentlich meiner Anwesenheit im Herrenhause, Ende September, habe ich mich dann bemüht, in persönlicher Besprechung mit ben Herren Referenten der beteiligten Ministerien auf die baldige Erledigung dieses Gegenstandes aufmerksam zu machen, und bin bei der bezügl. Konferenz zu der Überzeugung gelangt, daß vonseite der Regierung hauptsächlich nur gegen die Steuerparagraphen 74, 77 und 79 Bedenken erhoben werden dürften. Ich habe mich auch bemüht, den Standpunkt des Landes in dieser Frage bei den privaten Besprechungen eingehend darzulegen und insbesondere den Herren Referenten den Beweis zu erbringen, daß wir dermalen unter keinen Umständen von der Vermögenssteuer abgehen können, sondern um den Preis des Aufgebens der Vermögenssteuer lieber auf die ganze Reform verzichten müßten. Mittlerweile trat der hohe Landtag wieder zusammen, und ich erhielt bald darauf die weitere private Mitteilung, daß die Äußerung der hohen Regierung wohl binnen kürzester Zeit eintreffen werde, worauf ich dem hohen Hause als Vorsicht empfohlen hatte, die Sitzungen nocheinmal auf 8-10 Tage zu unterbrechen, damit der Landtag nach seinem Wiederzusammentritt in der Lage sei, auch die Äußerungen der Regierung zum Gesetzentwurfe kennen zu lernen. Inzwischen erhielt ich von Sr. Exzellenz dein Herrn Ministerpräsidenten eine Depesche, worin derselbe mir mitteilt, daß es leider nicht möglich sei, auch bis 5, oder 6. November, 246 XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. auf welchen Termin wir dieselbe sicher erwartet hatten, die Äußerung der Regierung bekannt zu geben, da die Vorlage noch weiteres reifliches Studium erfordere. Se. Exzellenz riet in diesem Telegramme zugleich an, die Vorlage eventuell erst in nächster Session in Verhandlung zu ziehen. Der Gemeindeausschuß hielt nun bei unserem Wiederzusammentritte, vorgestern eine Sitzung und hat die Situation, wie sie sich nach der Depesche des Herrn Ministerpräsidenten ergab, einer eingehenden Prüfung und Beratung unierzogen. Nach längerer Besprechung wnrde dann mit Majorität der Beschluß gefaßt, die Gemeindeordnung trotz alledem noch in dieser Session im hohen Hause in Verhandlung zu bringen und die entsprechenden Anträge, welche die Herren heute gedruckt erhalten haben, dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. Es obliegt mir daher als Berichterstatter die Pflicht, noch mit einigen Worten auf den Gesetzentwurf selbst zurückzukommen und das Wichtigste aus demselben zu rekapitulieren. Der Gesetzentwurf, wie er aus den Beratungen des Gemeindeausschusses unter Zugrundelegung der Landes-Ausschußvorlage hervorgegangen ist, behandelt eine Reihe von wichtigen Fragen, von welchen ich aber, indem ich auf den Motivenbericht und die erläuternden Bemerkungen hinweise, nur in Kürze die zwei hervorragendsten Materien hervorhebe. Die erste dieser Fragen ist das Bürger- und Heimatsrecht und im Zusammenhange damit das Recht auf Armenversorgung, dann die Fraueneinkaufstaxe und die Bürgernutzungen. Der zweite Punkt sind die Bestimmungen über das Steuerwesen in den Gemeinden. Da seit dem Inslebentreten des Reichsgesetzes vom 5. März 1896 das Heimatsrecht in unserem Lande wie anderwärts durch Ersitzung erworben werden kann, sind bei uns zahlreiche, sehr schwerwiegende Anomalien hervorgetreten, deren Beseitigung wohl nicht länger aufgeschoben werden kann. Schon im Motivenberichte ist darauf hingewiesen, daß nach dem Wortlaute des § 6 n. f. jemand in Vorarlberg ganz gut in einer Gemeinde Bürger und in einer anderen heimatsberechtigt sein kann und da sowohl das Bürgerrecht wie das Heimatsrecht den Anspruch auf Armenversorgung in sich schließen, so kann dadurch sehr leicht und minunter sehr häufig der Fall eintreten, daß jemand tatsächlich in zwei Gemeinden das Recht auf Armenversorgung ausüben kann und unter Umständen noch die Wahl besitzt, wo er sich versorgen lassen will. Desgleichen sind eine Menge Anomalien vorgekommen in Bezug auf die Teilnahme der Gemeindemitglieder an den Nutzungen des Gemeindegutes. Einer, der in einer Gemeinde heimatsberechtigt geworden ist, und in einer anderen Gemeinde durch Abstammung das Bürgerrecht besitzt, hat, wenn er in seine alte Bürgergemeinde zurückkommt, in dieser wiederum den vollen Anspruch auf Beteiligung an den Gemeindenutzungen. Umgekehrt ist es vorgekommen, daß jemand, der in einer Gemeinde heimatsberechtigt ist und in der nächst angrenzenden Gemeinde Bürger war, eine Angehörige jener Gemeinde geehelicht hat, in welcher er heimatsberechtigt geworden ist. Dieser mußte auf Grund des § 33 des jetzt geltenden Gesetzes die Fraueneinkaufstaxe entrichten, obwohl er in derselben Gemeinde heimatsberechtigt war, wie seine Frau. Es sind über solche Fragen auch schon wiederholt dahingehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erflossen, und es bleibt dem Landes Ausschusse, solange das gegenwärtige Gesetz in Kraft steht, nichts anderes übrig, als eine an und für sich widersinnige, aber auf der Basis des Gesetzes aufgebaute Entscheidung in allen diesen Punkten zu fällen. In Bezug auf die zweite Hauptmaterie des Gesetzentwurfes, die Steuerfrage, sind im Motivenberichte des LandesAusschusses alle Gründe angeführt, welche für diese Änderung sprechen. Es ist eine Änderung des § 74 und im Zusammenhange damit des § 79 dahin beantragt, daß in jenen Gemeinden, in welchen die Vermögenssteuer besteht, neben der Vermögenssteuer auch Zuschläge für die der Vermögenssteuer unterliegenden Gemeindeangehörigen erhoben werden können. Dies soll vor allem anderen ausgleichend wirken. Zugleich ist § 77 in der Weise im Ausschußantrage abgeändert worden, daß der Schlußsatz desselben in der alten Fassung, wonach die Zuschläge zu den staatlichen Verzehrungssteuern in jenen Gemeinden nicht eingehoben werden können, in welchen eine Vermögenssteuer besteht", gestrichen wurde, weil der Ausschuß nicht einsieht, warum der Bestand einer uralten Vermögenssteuer, die in mehr als 75 % der Gemeinden des Landes die Basis für die Besteuerung bildet, ein Hindernis bieten soll, daß die Gemeinden nicht dieselben Befugnisse behufs Einhebung der Verzehrungssteuerzuschläge XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 247 haben, wie es in anderen Kronländern der Fall ist. Nachdem ich mir erlaubt habe, in Kürze auf diese Bestimmungen zurückzugreifen, möchte ich noch angesichts des Fehlens einer definitiven Äußerung der Regierung zu diesem Gesetzentwürfe gleich im vorhinein dem Einwände begegnen, der vielleicht im Laufe der Debatte auftauchen könnte, nämlich dem Einwände, ob es überhaupt nicht opportuner gewesen wäre, die Beratung der Gemeindeordnung in dieser Session nicht mehr zu Ende zu führen, sondern dieselbe auf die nächste Session zu vertagen. Hohes Haus! Wenn sich der Gemeindeausschuß in seiner Mehrheit dafür aussprach, den Gesetzentwurf heute zur Beratung zu bringen und dem hohen Hause zur Annahme vorzulegen, so waren für ihn außer dem bereits Gesagten noch folgende Gründe maßgebend: Erstens hat sich die hohe Regierung in den bis heute durchgeführten Verhandlungen durchaus nicht ablehnend verhalten, sondern sich nur die definitive Stellungnahme vorbehalten, wie auch aus dem Telegramme Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten hervorgeht, und der Gemeindeausschuß hat bei § 79, wie sich die Herren beim Vergleiche der beiden Gesetzentwürfe überzeugt haben werden, den bei der hohen Regierung vielleicht am meisten obwaltenden Bedenken gegenüber im vorhinein einen entgegenkommenden Standpunkt eingenommen, indem er die Berechtigung der Gemeinden, neben der Vermögensteuer Zuschläge zu erheben, nur auf jene Gemeinden einschränkte, in welchen die Vermögenssteuer bereits besteht, und den Passus "oder eingeführt wird", strich, wodurch in jenen Gemeinden, in welchen die Vermögenssteuer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeführt werden soll, die Berechtigung, solche Zuschläge zu erheben, entfällt. Der Ausschuß ist der Überzeugung, daß, wenn die Vermögensteuer jetzt fallen gelassen würde, die Regierung den §§ 77 und 79 gegenüber in der neuen Fassung keine Schwierigkeiten machen würde, wie ich aus den privaten Besprechungen mit den betreffenden Referenten glaubte entnehmen zu können. Aber, meine sehr geehrten Herren, wer aus Ihnen, ja welche Partei im Lande würde es wagen, im Lande Vorarlberg im jetzigen Momente die Aufhebung der Vermögensteuer in Anregung zu bringen? Ich glaube, in dieser Beziehung gibt es in Vorarlberg keinen Unterschied der Anschauungen. Das Fallen der Vermögensteuer wäre im gegenwärtigen Augenblicke für zahlreiche Gemeinden einer finanziellen Katastrophe gleichzustellen. (Rufe: Richtig!) Der § 79 in der neuen Fassung bezweckt, ein Übergangsstadium zu schaffen und die Bevölkerung allmählich an die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen neben der Vermögensteuer zu gewöhnen. Wir sind ja nicht allwissend, vielleicht kommt einmal die Zeit, wo wir infolge einer neuen staatlichen Steuerreform ruhigen Gewissens auch die Vemögensteuer aufheben können, aber im jetzigen Momente bedeutet die Einhebung von Zuschlägen neben der Vermögensteuer auch noch eine teilweise Entlastung der Vermögensteuerpflichtigen und eine gerechtere Verteilung der Steuerlasten. Wenn man z. B. bedenkt, daß in Dornbirn und Bludenz schon nahezu 1 % (93/* °/00) Steuer vom Vermögen eingehoben wird, so muß man sagen, daß dieser Zustand in einigen Jahren geradezu unhaltbar werden wird. Ich erlaube mir nur ein Beispiel anzuführen. Eine Witwe oder eine ledige Frauensperson besitzt z. B. eine Rente oder ein Kapital von 20.000 Gulden als Vermögen, das ist für eine einzeln stehende Frauensperson wenigstens nach früheren Begriffen immerhin ein Vermögen, mit dem man passabel auskommen konnte, vor zehn Jahren wäre eine solche Frau vielleicht noch als wohlhabend zu bezeichnen gewesen. Run bitte ich zu bedenken, daß seither der Zinsfuß von 5 % auf 4 ½% oder meistens 4 % gesunken ist. Diese Frauensperson bezieht somit von ihrem Vermögen nur 800 fl. jährliches Einkommen und muß von diesen nahezu 200 fl. an Steuer bezahlen. Das gleiche ist auch der Fall bei Waisen und Minderjährigen, welche bekanntlich die Rechtswohltat des Inventars bei Verlassenschaften genießen, bei welcher man aber dadurch ihr bischen Vermögen bis ins Mark der Knochen hinein kontrollieren kann. Die §§ 77 und 79, insbesondere, der letztere soll entlastend und ausgleichend wirken, und dies allein erscheint mir so wichtig, daß ich die Vertagung dieses Gegenstandes auf die kommende Session ganz allein schon aus diesem Grunde geradezu für untunlich halten müßte. Des weiteren ersehen Sie, meine geehrten Herren, aus den gestellten Anträgen des Gemeindeausschusses, daß dem Landes-Ausschusse eine gewisse Ermächtigung erteilt wurde, prinzipielle 248 XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Änderungen abgerechnet, stilistische und andere kleinere Änderungen vorzunehmen, analog wie wir es beim Jagdgesetzentwurfe beschlossen haben; aber nach diesen Anträgen ist der Landes-Ausschuß auch noch berechtiget, aus eigener Initiative oder auf Wunsch der Regierung eine grundsätzliche Bestimmung des Gesetzentwurfes eventuell dann umzuändern, wenn es die Regierung wünschen sollte, nämlich die Bestimmung des § 90, wonach bei groben, fortwährenden Pflichtverletzungen des Gemeindevorstandes im selbständigen Wirkungskreise der Landes-Ausschuß im Einverständnisse mit der Statthaltern die Amtsentsetzung desselben vornehmen kann, in analoger Weise wie im übertragenen Wirkungskreise vonseite der politischen Behörde im Einverständnisse mit dem Landes-Ausschüsse die Entsetzung erfolgen kann. Endlich ist der Ausschuß der Anschauung, daß, nachdem das ganze Elaborat vom Landes-Ausschusse, vom Gemeindeausschusse und heute, wie ich hoffe, auch im hohen Hause einer gründlichen Beratung unterzogen und alle einschlägigen Momente in Betracht genommen wurden, die Landesvertretung mit gutem Gewissen die Überzeugung gewinnen kann, ihre Schuldigkeit getan zu haben. Zudem entspricht es ihrer verfassungsmäßigen Stellung voll und ganz, Beschlüsse zu fassen, ohne daß es absolut notwendig erscheint, in jedem einzelnen Falle vorher das Plazet der Regierung einzuholen. Aus all diesen Gründen gebe ich zuversichtlich der Hoffnung Raum, daß die Regierung unseren emsigen und auf das Wohl der Gemeinden hinzielenden Bestrebungen ihr Wohlwollen entgegenbringen und die Beschlüsse, wie wir sie heute, wie ich hoffe, im hohen Hause fassen werden, der Allerhöchsten Sanktion zuführen werde. Ich empfehle also nach dem Gesagten dem hohen Hause die Anträge des Gemeindeansschusses zur Annahme. Dieselben lauten: (liest dieselben aus Beilage LXIB.) Landeshauptmann-Stellvertreter: Ich eröffne zunächst die Generaldebatte über den ersten der vorliegenden Anträge des Gemeindeausschusses und erteile das Wort dem Herrn Regierungsvertreter. Regierungsvertreter: Ich habe mir das Wort nur zu einer kurzen Erklärung erbeten. Die k. k. Regierung hat ihre Stellung zu der proponierten Änderung der Vorarlberger Gemeindeordnung noch nicht im Einzelnen präzisiert. Ich bin darüber ohne Instruktionen. - Wenn Differenzen zwischen dem Landesausschusse und der Regierung bestehen, dürften sie nach meiner Vermutung wohl hauptsächlich einige §§ des 5. Hauptstückes, das vom Gemeindehaushalte und den Gemeindeumlagen handelt, betreffen. Nach meinen im Lande gemachten Erfahrungen habe ich zwar persönlich die Überzeugung, daß namentlich in den größeren Gemeinden des Landes eine Änderung der bestehenden Kommunalbesteuerung auf die eine oder andere Weise eintreten muß, ob aber die vorliegenden Propositionen in allen Punkten mit der Auffassung der Regierung übereinstimmen, kann ich nicht sagen. Sie werden es, meine Herren, begreiflich finden, daß ich unter diesen Umständen für die Regierung die volle Freiheit ihrer Stellungnahme dem Gesetzentwurfe gegenüber betone, wobei ich aber in keinerlei Weise den Eindruck hervorrufen möchte, als ob ich in irgend einer Art beauftragt oder ermächtigt wäre, einen ablehnenden Standpunkt zu markieren. Ich glaubte das auch deshalb sagen zu müssen, um zu begründen, daß ich mich nicht an der Debatte beteiligen kann. Landeshauptmann-Stellvertreter: Als nächster Redner bat sich Herr Abg. Dr. Drexel zum Worte gemeldet, ich erteile ihm dasselbe. Dr. Drexel: Hohes Haus! Ein großes Stück Arbeit liegt vor uns auf dem Tische reif für die Beschlußfassung. Unsere Seit mit ihrer raschen Entwicklung, die nichts unberührt läßt, und ihren unheimlich schnellen Schritt nach den abgelegensten Pfaden, welche zum kleinsten Bergdorfe führen, ebenso hinlenkt, wie sie auf der breiten Völkerstraße breitspurig dahineilt, macht es notwendig, daß ein gesetzgebender Vertretungskörper mit größter Aufmerksamkeit die wechselnden Verschiebungen altgewohnter Zustünde wahrnehme. Wer weiß, welche Bedeutung Gesetze haben, die den Gang der Zeit in richtige Bahnen lenken können, und wie sie tief eingreifen in das religiös-sittliche, politische, besonders aber das wirtschaftliche Leben, der muß in unseren Tagen doppelt darauf bedacht sein, alternde Gesetze zu verjüngen. Formen aus alter Zeit modern umzugestalten und Hindernisse der Volkswohlfahrt zu beseitigen, welche wir manchmal in Gesetzen aus früherer Zeit finden, XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 249 die auf einer Grundlage konstruiert wurden, die längst nicht mehr existiert und bereits der Geschichte angehört. Diese schwere und verantwortungsvolle Aufgabe hat der Landes-Ausschuß und sein Referent sichtlich im Auge behalten und hat, wie ich fest überzeugt bin, dieselbe zweckentsprechend und soweit sich nicht hemmende Hindernisse von Außen geltend machten, im besten Sinne gelöst. Unsere Gemeindeordnung gehörte zu jenen alternden Gesetzen, welche verjüngt werden müssen. Die Bestimmungen über die Einteilung der Gemeindemitglieder, die Bürgernutzungen, das Steuerwesen und manches andere, sind Formen, welche defekt oder wenigstens zu klein geworden und dringend eine Umgestaltung verlangen. Zu diesen alten, schwachen, ja siechen Gesetzen gehörte aber auch ein anderes, das mit dem heute in Verhandlung stehenden enge verknüpft ist, nämlich die Gemeindewahlordnung. Ich weiß nicht, ob es je einmal eine Zeit gab, in welcher man sie als gut bezeichnen konnte, heule ist sie schlecht, sehr schlecht sogar, da es möglich ist, mit wenigen Mitteln den Zweck derselben vollständig zu vereiteln und weil sie Zustünde schafft, die in ihrer Einseitigkeit ein unüberwindliches Hindernis für eine natürliche und kräftige Entwicklung unserer Gemeinwesen bilden. Die Gemeindewahlordnung beruht auf der Interessenvertretung. Ich sage nicht, daß diese Grundlage an und für sich eine schlechte sei, gerecht und allseitig zur Geltung kommend, dürfte sieden meisten anderen Grundsätzen vorzuziehen sein. Aber so, wie sie in unserer Gemeindewahlordnung und in deren Durchführung erscheint, ist sie schlecht und verderblich. Zwei Grundzüge vor allem scheinen mir ganz falsch und schädlich, einmal, daß man das Recht der Interessenvertretung nur dem Gelde zuerkennt und, während der Mann, der einen einzigen Heller Steuer bezahlt, Gelegenheit hat, seine Stimme in die Urne zu legen, dem mittellosen Manne nicht nur das Recht, ja vielleicht sogar ein Bedürfnis nach Geltendmachung seiner Interessen abspricht. Andererseits aber hat unsere Gemeindewahlordnung einen stark kapitalistischen Zug. Vor seiner Hoheit dem Geldsacke müssen alle anderen Interessen, handle es sich nun um die sittlichen Güter oder um die vitalsten Lebensinteressen weiter Kreise, in die Knie fallen und dürfen Hinaufblicken und glücklich heimgehen, wenn ein gnädiger Blick ihnen sagte, daß kein Todesurteil über sie ausgesprochen werde. Ein falscher Grundsatz, dazu eine Verschlechterung durch die Durchführung derselben, das ist die eine Seite unserer Gemeindewahlordnung. Es ist durchaus falsch, daß das Bedürfnis nach Vertretung der Interessen vom Besitze allein abhängig ist. Heute verfolgt jeder miste, denkende Mann, mit größerer Aufmerksamkeit als früher das öffentliche Leben, weil er damit seine Interesse> verbunden weiß. Auch der Mann, der heute noch kein Wahlrecht für die Gemeinde besitzt, hat, wenn er ein treubesorgter, seiner Pflicht bewußter Familienvater ist, ein Interesse an der Schule, deren Wohl und Wehe vielfach in der Hand der Gemeinde liegt. Die wirtschaftliche Entwicklung verfolgt aus selbstverständlichen Gründen auch der mittellose Arbeiter mit steigender Besorgtheit, denn vom Stande des Gemeinwesens, in dem er wohnt, hängt vielfach der größere oder kleinere Wert seiner Arbeitskraft ab. Wenn ich dem noch beifüge, daß die Gemeindevertretung mit Sanitäts- und Spitalfragen, mit Arbeitsvermittlung, mit Submissionen, Verzehrungssteuer und vielen anderen Fragen sich immer mehr zu beschäftigen hat, -- so ist es klar, daß Geld und Besitz nicht allein entscheiden dürfen in der Frage, wer das Recht haben soll, seine Interessen geltend zu machen. Ohne mich heute darüber auszusprechen, inwieweit ich eine Erweiterung und in welcher Form ich eine solche für gerecht und notwendig haltemöchte ich vorläufig nur das Bedürfnis nach Erweiterung im allgemeinen betont haben. Ich bin überzeugt, daß ich nicht zu tauben Ohren spreche. Der Landtag hat wiederholt sich entschieden für eine Erweiterung des Wahlrechtes im allgemeinen ausgesprochen und wenn die Tat nicht den Worten folgte, so lag die Ursache in äußeren Umständen, die zu bemeistern nicht in unserer Macht liegt. Einen Schimmer dieser Stimmung, welche eine Änderung der Gemeindewahlordnung anstrebt, finde ich in der Fassung des § 13. Aber ich halte es für eilte Täuschung, wenn man glaubt, diesem 250 XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Schimmer möchte die rosenfingrige Aurora folgen als Vorbote eines herrlichen Tages. Meine Anschauung ist, daß wir weder eine Morgenröte noch einen schönen Tag sehen werden, die hydrographischen Stationen im Lande melden, es wird stürmisch bleiben wie bisher, das Wetter wird sich nicht im geringsten ändern. Deswegen gebe ich mich auch keinen Augenblick der Täuschung hin, daß dieser § 13 auch nur den geringsten Wert hätte, wenn es sich um die Eiweiterung des Wahlrechtes und die Abschaffung von Mißständen in dieser Beziehung handelt. Warum ich glaube, daß ein gutes Wetter nicht folgen wird, das begründe ich damit, daß ich sage: Nachdem man bis heute keine Mühe und keine Mittel gescheut hat, die Gemeindewahlordnung für Privatzwecke auszunützen, wird dies auch in Zukunft trotz § 13 wieder vorkommen. Geben Sie mir, meine Herren, einige Tausend Gulden, und der ganze § 13 ist augenblicklich wett gemacht. Wenn man bisher mit Geld das Wahlrecht verschieben konnte, wie man es brauchte, so wird man dies auch in Zukunft tun können, da es sich lediglich um eine ganz kleine Verschiebung des Wahlrechtes durch § 13 handelt. Deswegen glaube ich nicht, daß in Wirklichkeit der 8 13 eine Verbesserung der diesbezüglichen Verhältnisse mit sich bringen wird, und so erkläre ich jetzt meine Anschauung dahin, der 8 13 soll so, wie er jetzt vorliegt, wieder hinaus und die Form, welche er in der alten Gemeindeordnung gehabt hat, soll wiederhergestellt werden. Das will ich damit begründen, daß ich sage, man solle, wenn die Zustände schon einmal derartige sind wie heute, nicht mehr mit kleinen Veränderungen kommen, nicht ein Flickwerk schaffen, sondern an eine gründliche Änderung der Gemeindewahlordnung herantreten, solange man aber nicht Gelegenheit hat, die Frage gründlich zu lösen, soll man den Verhältnissen freien Lauf lassen. Wenn wir jetzt daran gehen, diese Gelegenheit der Reformierung der Gemeindeordnung zu benützen, um in Bezug auf die Wahlordnung eine Verschiebung der Verhältnisse herbeizuführen, so habe ich Sorge, daß vielleicht später das eine oder andere Bedenken auftauchen wird gegen eine Änderung der Gemeindewahlordnung und wir dann etwas gemacht haben, was in Wirklichkeit nichts ist, da der bezweckte Erfolg doch nicht eingetreten ist. Deswegen bin ich dagegen, daß wir jetzt anfangen, an den Verhältnissen bezüglich der Gemeindewahlordnung auch nur einen Strich zu ändern, und ich möchte das hohe Haus ersuchen, dem Antrage, welchen ich bei Durchführung der Spezialdebatte auf Rückkehr zur alten Form des § 13 stellen werde, die Zustimmung zu geben. Wenn zwei miteinander unterwegs in einen starken Regen geraten, der sie total durchnäßt, und sie haben bloß mehr eine halbe Stunde bis zum Ziele, so sagt vielleicht der eine: "Komm, wir wollen warten"; der andere aber bemerkt: "Nachdem wir doch schon naß sind, machen wir unsere Route frisch fertig." So geht es mir auch in der Frage des § 13. Nachdem man schon einmal im Sumpfe drinnen steckt, bleiben wir lieber drinnen, bis wir Aussicht haben, vollständig herauszukommen, und ganz werden wir aus demselben erst herauskommen, wenn wir suchen, eine gründlich reformierte Gemeindewahlordnung zu schaffen. Der 8 13 hat viel Aufregung im Lande verursacht, und ich muß wirklich gestehe>, daß ich das nicht verstanden habe. Der 8 13 kommt mir so schwach vor, daß, wenn ein Kind ähnlich schwach wäre, ich sagen würde, der arme Tropf ist wirklich zu erbarmen. (Heiterkeit.) So kann ich auch nicht begreifen, daß dieser 8 13 so gefürchtet wird. Wer die Verhältnisse kennt, der weiß, daß größere Verschiebungen mit einer starken Rückwirkung auf die Parteiverhältnisse nicht zu erwarten sind; wenn es aber wirklich wahr sein sollte, daß dieser 8 13 mit dieser kleinen Verschiebung der Wähler den Erfolg hat, daß z. B. in Dornbirn eine andere Grundstimmung zur Geltung kommen wird, so kann ich mich nur freuen, der Partei anzugehören, welche nahe daran ist, in der größten Gemeinde unseres Landes das Steuerruder in die Hand zu nehmen. Wenn eine Gemeindewahlordnung eingreift mit einer gesunden und vernünftigen Einteilung der Wahlkörper, mit einer modernen, gerechten Erweiterung des Wahlrechtes, dann, meine Herren, machen Sie sich gefaßt, Sie werden einen Nervenschlag bekommen, wenn Sie jetzt schon so in Aufregung geraten. (Heiterkeit.) Da muß dann die Reform so gründlich gemacht werden, daß so kleinliche Veränderungen, wie sie 8 13 enthält, einfach ein Kinderspiel sind gegen das, was wir schaffen werden. Deswegen ersuche ich das hohe Haus, bei dieser Gelegenheit meinen Antrag bezüglich der Gemeindewahlordnung anzunehmen und bei der XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 251 Verhandlung über § 13 in der Spezialdebatte gegen denselben zu stimmen, damit wir in den nächsten Jahren mit Volldampf vordringen können, wenn wir eine neue Gemeindewahlordnung schaffen. Wenn wir heute an der Erweiterung des Wahlrechtes nichts tun, wenn wir die einzelnen Wahlkörper so lassen, wie sie jetzt sind, dann wird der Landes-Ausschuß, der mit dieser Gesetzesvorlage auch die Reformbedürftigkeit der Gemeindewahlordnung zum Ausdrucke brachte, doppelt angeeifert werden, das zu schaffen, was ich in meinem Antrage ausdrücken möchte. Mit Vorbehalt eines Antrages, den ich in der Spezialdebatte stellen werde, dahingehend, es möge der § 13 in der neuen Fassung fallen gelassen und dessen alte Form beibehalten werden, stelle ich folgenden Antrag, um dessen dringliche Behandlung ich ersuche, da wir eben heute die letzte Sitzung haben: (liest) "Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, die Abänderung der Gemeindewahlordnung in Verhandlung zu ziehen, dieselbe insbesondere in Bezug der Erweiterung des Wahlrechtes umzugestalten, mit der Regierung in Verhandlung zu treten und dem Landtag in nächster Session Bericht und Antrag zu stellen. Dieser Antrag ist dringlich zu behandeln." Diesen Antrag empfehle ich dem hohen Hause zur Annahme. (Bravorufe.) Landeshauptmann-Stellvertreter: Darf ich den Herrn Antragsteller um den schriftlich formulierten Antrag bitten? Der soeben von Herrn Abg. Dr. Drexel gestellte Antrag präsentiert sich nach meinem Dafürhalten als ein neuer Antrag, da auf der heutigen Tagesordnung nur der mündliche Bericht des Gemeindeausschusses in Angelegenheit der Gemeindeordnung steht. Die Gemeindeordnung und die Gemeindewahlordnung sind zwei ganz separate Gegenstände, und es hätten sonach auf diesen als selbständig zu betrachtenden Antrag die §§ 24 und 25 der Geschäftsordnung Anwendung zu finden. Ich werde also diesen Antrag nach Abwicklung des zweiten Punktes der Tagesordnung anhängen und der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterziehen, ich möchte aber die Herren Abgeordneten bitten, denselben in der Generaldebatte einer weiteren Erörterung nicht zu unterziehen, weil dieselbe dadurch einerseits möglicherweise zu sehr in die Länge gezogen werden könnte, andererseits die selbständige Behandlung des Antrages mit eventueller Umgehung der §§ 24 und 25 der Geschäftsordnung illusorisch gemacht würde. Wünscht noch jemand in der Generaldebatte das Wort? Dr. Waibel: Wir haben es hier wieder mit einem Vorgänge zu tun, an den wir im hohen Hause bereits gewöhnt worden sind. Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung haben wir die Anträge erhalten, welche uns vonseite des Gemeindeausschußes gestellt werden. Ein Bericht des Ausschusses selbst fehlt uns vollkommen, und bei der Wichtigkeit des Gesetzes, um das es sich hier handelt, hätte ich es doch gerne schriftlich gesehen und studiert, was der Spezialausschuß, welcher aufgestellt wurde, für Anschauungen über dasselbe dokumentiert. Man hat doch Zeit genug gehabt, sich mit diesem Gesetze zu befassen. Dasselbe ist gleich zu Beginn der Session verteilt worden, es wurde nach längerer Zeit ein Spezialausschuß gewählt, und dieser hat sehr lange Zeit keine Sitzung abgehalten, bis er endlich doch dazu gekommen ist, eine solche abzuhalten, aber einen Bericht hat er uns nicht gegeben, sondern sich nur darauf beschränkt, seine Anträge vorzulegen. Der Motivenbericht des Landes-Ausschusses sagt am Schlusse, daß man unternommen habe, mit der Regierung in Verhandlungen zu treten. Der Herr Berichterstatter hat erklärt, wie diese ausgefallen sind, und ich kann die Entschließung, welche die Regierung dem Herrn Landeshauptmanne mitgeteilt hat, nur begrüßen. Die Regierung ist diesem Gesetze gegenüber offenbar etwas vorsichtiger gewesen, als es gewisse Kreise des Landtages sind oder zu fein beliebe>. Ich will mich in den speziellen Gehalt des Gesetzentwurfes vorderhand nicht einlassen, weil ich aus den Äußerungen des Herrn Vorredners entnehmen kann, daß wir noch eine Spezialdebatte zu gewärtigen haben, und so behalte ich mir vor, dort noch einmal das Wort zu ergreifen. Ich kann nur im voraus bemerken, daß ich in dem vorgelegten Gesetzentwürfe ein paar Punkte freundlichst und als langjähriger Vorstand einer Gemeinde aufrichtig begrüße, nämlich die Bestimmungen, welche sich auf die Steuerfrage beziehen. Diese Bestimmungen sind allerdings sehr dringlicher Natur und in hohem Grade wünschenswert. 252 XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I Session der 9. Periode 1903. Wenn aber der Herr Berichterstatter gerade in Rücksicht auf diesen Punkt die dringliche Behandlung des Gesetzentwurfes für notwendig erachtet, so kann ich diese Anschauung nicht vollkommen teilen. Wir haben gehört, daß die Anwendung der Vermögensteuer gewisse Mißlichkeiten im Gefolge hat und nur durch eine Abänderung der Gemeindeordnung bewerkstelligt werden kann. Das ist auch vollkommen richtig, aber es wäre da zu wünschen, daß dieser Gesetzentwurf so vorberaten wäre, daß man darüber sicher sein könnte, er werde von der Regierung, wie er jetzt beschlossen wird, voraussichtlich auch bewilligt werden. Wenn ich also die Dringlichkeit nicht anerkenne, so glaube ich mich auch noch auf folgendes stützen zu können, was ich nun vorbringen werde. Wir haben allerdings eine Vermögensteuer im Lande Vorarlberg, aber, meine Herren, Sie wissen, daß die Anwendung der Vermögensteuer nicht ganz im Belieben der Gemeindeverwaltungen liegt, im Gegenteile, es müssen solche Regulierungen in den einzelnen Gemeinden stattfinden, und es ist nach dem Vermögensteuer-Zirkulare diesbezüglich vorgeschrieben, daß mindestens alle sieben Jahre die Neuregulierung der Vermögensteuer zu erfolgen hat; in manchen Gemeinden geschieht das sogar in noch kürzeren Zeiträumen. Zu diesem Zeitpunkte hat die Gemeindeverwaltung auch über die Grundsätze Beschluß zu fassen, nach welchen die Vermögensteuer anzuwenden gedacht ist, und diese Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Landes-Ausschusses. Der LandesAusschuß hat also die Macht und auch die Obliegenheit, solche Grundsätze gehörig zu prüfen und ihre Anwendbarkeit ganz genau zu untersuchen. Nachdem die Gemeinde Dornbirn speziell hier in der Steuerfrage erwähnt worden ist, so kann ich mitteilen, daß wir in Dornbirn momentan in der Lage sind, diese Regulierung vornehmen zu müssen. Die Gemeindeverwaltung wird mit dem Beginne des nächsten Jahres daran gehen müssen, dieselbe in die Hand zu nehmen und die Steuergrundsätze zu beschließen, die sie natürlicherweise dann auch dem Landes-Ausschusse vorlegen wird. Der Landes - Ausschuß wird daher in die Lage kommen, hiezu Stellung zu nehmen, und es wird ihm vielleicht möglich sein, verbessernd in diesem Sinne einzuwirken. Es könnte iibrigens der LandesAusschuß, wenn ihm bekannt wird, daß auch noch andere Gemeinden in dieser Lage wären, diese Gemeinden im kurzen Wege auffordern, die Steuergrundsätze zur Prüfung vorzulegen. Das könnte wohl leicht so geschehen, daß die Gemeinden mittelst Zirkulare zur Mitteilung der Steuergrundsätze aufgefordert würden, und es wäre das bis zu einem gewissen Grade wenigstens bereits im Jahre 1904 möglich, ohne daß da eine gesetzliche Neuerung vorgesehen wird. Es wäre dies eine bloße Vorbereitung, und man könnte voraussichtlich im Jahre 1905 dann die ganze Reform in die Hand nehmen. Nachdem, meine Herren, die Regierung zur ganzen Sache noch nicht definitiv Stellung genommen und sich vorbehalten hat, die Sachlage zu prüfen, was vollkommen in ihrer Befugnis liegt und unsererseits nur begrüßt werden kann, und eine Dringlichkeit dieser Angelegenheit nicht vorliegt, so möchte ich den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung bezüglich des Punktes 1 der Anträge stellen. Das hindert den Landes-Ausschuß durchaus nicht, dessen ungeachtet bis zum nächsten Landtage mit der Regierung über die Frage zu verhandeln und eine Verständigung vorzubereiten. Er braucht ja dazu nicht eigens ermächtigt zu werden. Er hat ja wiederholt z. B. über das Jagdgesetz und andere Gesetzesvorlagen mit der Regierung verhandelt, ohne daß ein eigener Auftrag des Landtages an den Landes-Ausschuß ergangen wäre, es ist das aus eigener Machtvollkommenheit geschehen. Unter dem Vorbehalte, vielleicht in der Spezialdebatte auf Einzelheiten noch einzugehen, unterlasse ich es dermalen und stelle vielmehr nochmals den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung. Landeshauptmann-Stellvertreter: Wünscht noch jemand der Herren das Wort? Dr. Schneider: Hohes Haus! Ich möchte mich dem Antrage des geehrten Herrn Vorredners aus dem Grunde anschließen, weil dadurch die Beratung des Gesetzentwurfes, welcher uns vorgelegt wird, solange hinausgeschoben wird, bis wir wissen, welche Stellung die Regierung zu demselben einnimmt. Es ist offenbar auch ursprünglich die Absicht der Herren Antragsteller gewesen, eine derartige Behandlung des Gegenstandes durchzuführen. Wenn im Motivenberichte gesagt ist, daß mit der Regierung Verhandlungen geführt werden XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. 253 und der Landes-Ausschuß beschlossen hat, einzelne Paragraphen neu zu verfassen, der Regierung behufs Stellungnahme hiezu in Vorlage zu bringen, um dann später darüber verhandeln zu können, so wäre das der natürliche und selbstverständliche Gang gewesen. Die Gemeindeordnung ist ein umfangreicher Gesetzentwurf und sind in demselben wesentliche Veränderungen vorgesehen, es war also leicht möglich und vorauszusehen, daß die Regierung nicht nur den Bestimmungen des § 90, sondern auch anderen Änderungen gegenüber eine ablehnende Haltung einnehmen und verschiedene Korrekturen verlangen wird. Es stimmt damit auch die ganze bis jetzt eingehaltene Vorgangsweise. Wir haben bereits Mitte Juli gehört, daß der Gesetzentwurf der Regierung in Vorlage gebracht worden sei; allerdings hat sich derselbe lange in Innsbruck aufgehalten, im September kam er aber nach Wien, und der Herr Landeshauptmann hat gewiß Gelegenheit genommen, denselben der Regierung mundgerecht zu machen; trotzdem ist es aber nicht gelungen, eine bestimmte Erklärung seitens der Regierung zu erlangen. Dieses Zögern und diese zuwartende Haltung der Regierung und die zum Schlüsse abgegebene Erklärung, man solle zuwarten und den Gegenstand erst in der nächsten Session in Verhandlung ziehen, bieten Grund anzunehmen, daß die Regierung nicht gerade eine Haltung einnehme, welche erwarten läßt, daß sie keine sonstigen Änderungen vorgenommen wissen wolle, im Gegenteil glaube ich, daß die Regierung doch einzelne Änderungen und vielleicht mehr als Sie glauben, vornehmen werde. Denr wolle nun dadurch abgeholfen werden, daß der Landes-Ausschuß ermächtigt wird, derartigen Änderungen zuzustimmen. Ich glaube, daß einer solchen Ermächtigung kein Hindernis entgegensteht. Es ist wohl gesagt worden, daß der LandesAusschuß selbstverständlich keine prinzipiellen Änderungen vornehmen darf oder soll. Nun ist aber vorauszusehen, daß die Regierung wohl solche Veränderungen verlangen wird, die doch das Wesen verschiedener Paragraphen der Gemeindeordnung tangieren. Ich glaube, da sollte es nicht im Belieben des Landes-Ausschusses liegen, zu urteilen, ob da eine grundsätzliche Änderung vorliegt oder nicht. Es könnte ja auch der Landes-Ausschuß der Meinung sein, daß die verlangte Änderung keine grundsätzliche sei, während wieder andere glauben könnt n, daß tatsächlich eine prinzipielle Änderung verlangt werde; kurz ich glaube, daß wir derartige Vollmachten nicht geben, sondern das Gesetzgebungsrecht in unseren Händen behalten sollen. Ich glaube auch, daß wir dadurch eine Verzögerung des Zustandekommens kaum hintanhalten werden, wenn wir den vorliegenden Antrag annehmen. Die Regierung hat sich nicht beeilt, hier rasch Stellung zu nehmen, sondern sie hat diese auf ein halbes Jahr hinaus verzögert, nachdem sie andererseits auch den Rat erteilt hat, man möchte bis zum nächsten Jahre warten. Es ist daher nicht anzunehmen, daß die Angelegenheit in kürzerer Zeit ihre Erledigung finden werde. Ich glaube daher, man wird gleich schnell vorwärts kommen, wenn man mit der Beratung jetzt aussetzt, der Landes-Ausschuß unterdessen mit der Regierung weiter verhandelt und man dann in nächster Session die Gemeindeordnung einer neuen Beratung und Beschlußfassung unterzieht. Ich glaube, das dauert dieselbe Zeit, als wenn die ganze Transaktion durch den LandesAusschuß besorgt wird. Es ist allerdings richtig, daß gewisse Änderungen der Gemeindeordnung dringend geboten sind und es wünschenswert erscheint, daß dieselben möglichst rasch Gesetzeskraft erlangen. Wie ich aber bereits erwähnt habe, ist nicht anzunehmen, daß wir dadurch, wenn wir die heutigen Anträge annehmen, schneller zu einem endgiltigen Gesetze kommen, als wenn wir den anderen Weg einschlagen und mit der Beratung bis zur nächsten Session aussetzen. Auch vonseite des Herrn Regierungsvertreters ist eine Erklärung dahin abgegeben worden, wohl nur darum, weil sich die .Regierung bie volle Freiheit wahren will. Es stimmt diese Erklärung auch mit der Äußerung des Herrn Landeshauptmanns überein, der nämlich vorhin mitgeteilt hat, daß die Regierung sich mit einer Absichtlichkeit über die Vorlage nicht ausgesprochen und den guten Rat gegeben hat, man möge damit noch zuwarten. Ich glaube deshalb, daß diese von mir vorgebrachten Gründe genügen, um dem Antrage beizustimmen, der dahin geht, daß die dermalige Beratung ausgesetzt werde, eine Stellungnahme, die ich in der Minorität im Gemeindeausschusse eingenommen habe und was ich jetzt im Vereine mit dem Herrn Abg. Dr. Waibel auch hier beantrage. 254 XIX. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Landeshauptmann-Stellvertreter: Der Herr Abg. Luger hat das Wort. Luger: Vor die Frage gestellt, soll der uns vorliegende Gesetzentwurf der Vertagung oder der Beschlußfassung zugeführt werden, so muß ich mich entschieden für letzteres aussprechen. Den schlimmsten Fall angenommen, es würde dieser Gesetzentwurf der kaiserlichen Sanktion nicht unterbreitet, so haben wir doch etwas Bestimmteres und Festeres geschaffen. Die Regierung wird sich zu jenen Punkten, die allenfalls beanständet werden könnten, in klarer Weise und mit einer besseren Begründung äußern müssen und ein längeres Hin- und Hermarkten wird abgeschnitten werden. Der Gesetzentwurf ist genügend durchberaten und erwogen worden, und gerade bei jenen Paragraphen, die allenfalls bei der Regierung Bedenken finden und vielleicht beanständet werden könnten, glaube ich, wird die Regierung herausfinden, daß das hohe Haus sich ganz einig auf diesem Gebiete ausspricht. Ich glaube auch, die hohe Regierung wird kaum in der Lage sein, einen besseren Weg zur Lösung der kritischen Steuerfrage in den Gemeinden anzugeben, als nebst der Vermögensteuer die Möglichkeit zu schaffen, zu den Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern allenfalls auch eine Verzehrungssteuer zu beschließen und einzuführen. Die Vermögensteuer könnten wir jetzt unmöglich fallen lassen (Rufe: Sehr richtig!) Das Vermögensteuerzirkular vom Jahre 1837 ist zwar der Abänderung sehr bedürftig; aber dadurch, daß die Gemeinden, wie der Herr Abg. Dr. Waibel vorhin ausgeführt hat, das Recht haben, Grundsätze zur Steuerfassion zu beschließen, haben sie auch in der Hand, sich etwas zu helfen. In jenen Orten, wo die Verhältnisse mit der Vermögensteuer ganz unhaltbare geworden sind, wurden eben auch auf diesem Gebiete vonseite der betreffenden Gemeindevertretungen Fehler gemacht. § 7 dieses Zirkuläres ist zur Abfassung der Grundsätze hinsichtlich Festsetzung und Maßstabes des verschiedenartigen Vermögens nicht günstig angewendet worden. Allerdings muß auch hervorgehoben werden, daß durch die Vermögensteuer allein manche Parteien gar nicht zu treffen sind. Es kann sein, daß sie wohl steuerkräftig, aber trotzdem vermögenslos sind, und dadurch entziehen sie den Gemeinden die Möglichkeit, sie zu einer Steuerleistung heranzuziehen. Es wäre daher nur gerecht und billig, wenn neben der Vermögensteuer auch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern gemacht werden könnten. In Dornbirn ist die Lösung der Steuerfrage wohl die wichtigste Gemeindefrage, die dringend notwendig gelöst werden muß. Auch dieser Grund bestimmt mich, für das Eingehen in die Spezialdebatte zu stimmen, und es ist ja die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der uns heute vorliegende Gesetzentwurf bald Gesetzeskraft erlangt. Der § 13 hat, wie schon mein Vorredner, der Herr Abg. Dr. Drexel erwähnt hat, in Dornbirn zu ziemlich viel Radau geführt und von einer gewissen Presse wurde dieser Paragraph geradezu als eine Ungeheuerlichkeit erklärt. Dieser § 13 hätte in Dornbirn zur Folge, daß 24 Wähler mehr in den ersten Wahlkörper kämen, als es nach der jetzigen Gemeindewahlordnung der Fall ist. Deshalb haben sich manche Herren in Dornbirn davor so gescheut, und die ganze liberale Partei im Lande mußte losschlagen gegen eine kleine Verbesserung, eine kleine Verschiebung der Wahlkörper zugunsten des Mittelstandes. Bei den letzten Gemeindewahlen in Dornbirn war das Verhältnis in den einzelnen Wahlkörpern folgendes. Im ersten waren 188 im zweiten 330 und im dritten 2932 Wahlberechtigte. Da wird nun ein Vorschieben von 24 Wahlberechtigten zu den 188 des ersten Wahlkörpers als eine Ungeheuerlichkeit dargestellt!