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Letzte Änderung 03.07.2021, 11:32
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp09,lts1902,lt1902,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 5. Sitzung am 29. Dezember 1902 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 22 Abgeordnete. - Abwesend: Hochwst. Bischof Dr. Zobl. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltererrat Levin Graf Schaffgotsch. Beginn der Sitzung 11 Uhr 03 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die Sitzung für eröffnet und ersuche um die Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär verliest dasselbe.) Hat jemand der Herren gegen die Fassung desselben eine Einwendung zu erheben? Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich es als genehmigt. Bei der heutigen Tagesordnung möchte ich mir eine kleine Umänderung erlauben, nämlich Punkt 4 der Tagesordnung zum fünften Punkt derselben und umgekehrt zu machen, aus dem einfachen Grunde, weil der jetzige vierte Gegenstand, die Wahl der Direktoren der Hypothekenbank, in Gemäßheit des § 45 des Statutes seiner Natur nach in vertraulicher Sitzung zu geschehen hat, und möchte ich dieselbe daher im Anschlüsse an die öffentliche Sitzung vornehmen. Da keine Einwendung erhoben wird, nehme ich an, daß das hohe Haus diesem Vorschlage zustimmt. Wir kommen nun zu unserer heutigen Tagesordnung. Den ersten Punkt derselben bildet der Bericht des Landes-Ausschusses über den Antrag der Abgeordneten Jodok Fink und Genossen betreffend die 42 V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 9. Periode 1903. Abänderung der Gemeinde-Wahlordnung. Der diesbezügliche Gesetzentwurf, so wie er aus den Beratungen des Landes-Ausschusses hervorgegangen ist, liegt den Herren in Beilage VIII der stenographischen Protokolle gedruckt vor, und wird der Referent, Herr Abg. Jodok Fink, über denselben einen mündlichen Bericht erstatten. Ich erteile ihm zu diesem Zwecke das Wort. Jodok Fink: Mir Rücksicht darauf, daß der Antrag auf Abänderung der §§ 18, 23 und 24 der Gemeindewahlordnung von sämtlichen Mitgliedern des hohen Hauses unterfertigt wurde und ferners mit Rücksicht darauf, daß die beantragten Änderungen nicht prinzipieller sondern bloß formeller Natur sind, glaube ich von einer eingehenden Begründung ganz absehen zu können wird werde mich daher darauf beschränken, gleich im einzelnen auf die gemachten Vorschläge einzugehen und erlaube mir zu bemerken, daß ich einige Druckfehlerberichtigungen vornehmen und auch zwei stilistische Abänderungen beantragen werde, von denen ich mir Gewißheit verschafft habe, daß die Mitglieder des Landes-Ausschusses mit den in Vorschlag zu bringenden Abänderungen einverstanden sind. Vonseite des Landes-Ausschusses ist mir zunächst aufgetragen worden, bei meiner Berichterstattung zu begründen, weshalb entgegen den analogen Bestimmungen der Landtagswahlordnung in § 18 bei Beschreibung der Couverts die Bestimmung aufgelassen wurde, daß dieselben von gleicher Farbe sein müssen. Es ist nämlich im Landes-Ausschusse gesagt worden, es würde sich empfehlen, wenn für die Wahl der Ausschußmänner und für die Wahl der Ersatzmänner Couverts von auffallend verschiedener Farbe verwendet würden, weil da jene Kommissionsmitglieder und die im Wahllokal anwesenden Wähler, die die Aufschrift der Couverts nicht sehen sollten, schon aus der Farbe der Couverts erkennen, ob wohl der Vorsitzende der Wahlkommission das Couvert in die richtige Wahlurne gibt. Deshalb ist die Bestimmung: "von gleicher Farbe" ausgeblieben. Weiters hat der Ausschuß geglaubt, es solle auch die Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Couverts aus starkem, undurchsichtigem Papier zu bestehen haben. Die Bestimmung "undurchsichtig" ist schon in der Landeswahlordnung enthalten, nicht aber die Bezeichnung "stark." Es wurde dies deswegen aufgenommen, weil man anläßlich der Vornahme der letzten Landtagswahlen von verschiedenen Seiten gehört hat, daß die dort zur Verwendung gelangten Coilverts aus zu schwachem Papier waren und die Eigenschaft der Undurchsichtigkeit in einem nicht besonders hohen Grade an sich trugen, denn man will bemerkt haben, daß man auch ohne Zuhilfenahme der Röntgenstrahlen, sobald man nur ein Couvert gegen das Licht hielt, nicht nur die Farbe des Stimmzettels, sondern auch die einzelnen darauf verzeichneten Namen ersehen konnte. Aus diesem Grunde ist also gesagt worden, die Couverts müßten aus starkem und dadurch undurchsichtbaren Papier bestehen. Damit nun diese Couverts wirklich alle gleichmäßig sind, wurde die weitere Bestimmung getroffen, daß sie vom Landes-Ausschusse ausgegeben und an die einzelnen Gemeinden gegen Erlag der Herstellungskosten abgegeben werden. Dies alles vorausgeschickt, möchte ich zu den beantragten Druckfehlerkorrekturen übergehen. Da möchte ich bet § 18 in der fünften Zeile des ersten Absatzes nach dem Worte "auch" die Hineinnahme des Wortes "gleichzeitig" beantragen, so daß es heißt: (liest) "Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginn von dem Gemeindevorsteher durch öffentlichen Anschlag sowie in Gemeinden, die eigene Kundmachungsorgane besitzen (§ 17), auch gleichzeitig durch diese mit der Angabe bekannt zu machen u. s. w". Das hat nur den Zweck, um einer gewissen Unklarheit und dem Zweifel zu begegnen, ob diese Kundmachungen auch in dem betreffenden Kundmachungsorgan acht Tage vor der Wahl zu erfolgen habe. Es ist wohl selbstverständlich, daß wenn eine Wahl durch irgend eine Kundmachungsform acht Tage vorher bekannt gegeben werden muß, dies in allen Formen so zu geschehen hat. Im zweiten Absätze des § 18 sehen Sie Couverts nach der französischen Schreibweise mit C, und so habe ich es auch im Originale und zwar durchgehends geschrieben. Die Druckerei hat aber in allen weiteren Fällen, wo das Wort vorkommt, die deutsche Schreibweise mit K u. s. w. beliebt. Ich beantrage nun, daß überall die französische Schreibweise beibehalten werde. Es ist dies auch nach der neuen Schreibweise zulässig, und wenn wir nachsehen, so erscheint zuerst die französische Schreibweise beibehalten und dann wird gesagt, daß man V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 43 auch die deutsche Schreibweise wühlen könne. Nun halte ich dafür, daß insolange ein lateinisches oder sonstiges Fremdwort nicht durch ein deutsches Wort voll und ganz ersetzt werden kann, man sowohl das Fremdwort wie auch die fremde Schreibweise beibehalten solle. Deswegen beantrage ich, überall die Schreibweise "Couvert" und "Couverts" einzusetzen. Ich wäre zwar ganz einverstanden, für dieses Fremdwort ein deutsches Wort zu setzen, wenn wir ein solches hätten. Ich halte nämlich dafür, daß der Ausdruck "Umschlag" oder "Briefumschlag" nicht voll und ganz entspricht. Des wettern muß im vierten Absätze des § 18 eine Korrektur vorgenommen werden, wonach es statt "Gestehungskosten" "Herstellungskosten" zu heißen hat. Dann möchte ich beim letzten Absätze noch beantragen, daß nach dem vorletzten Worte der Passus "der vorgeschriebenen Art" hineingenommen werde. In § 24 muß ebenfalls eine Druckfehlerkorrektur vorgenommen werden. In der zweiten Zeile muß es nämlich "seine" anstatt "seinen Stimmzettel" heißen. Dann möchte ich in § 24 für den dritten Absatz eine klarere Stilisierung beantragen. Wir sagen nämlich in § 18, dritter Absatz, daß die zu verwendenden Couverts eine bestimmte Aufschrift zu tragen haben, die eine gilt für die Ausschußmitglieder, die andere lautet für beivu Ersatzmänner. Nun ist mit Rücksicht darauf, daß es nicht mehr notwendig ist zu sagen, bei dem erst abgegebenen Couvert hat der Stimmzettel die Namen so und so vieler Ausschußmitglieder zu enthalten und auf dem zweiten im Couvert befindlichen Stimmzettel sind so viel Namen zu sein, als Ersatzmänner zu wählen sind, weil ja die Couverts gleichzeitig abgegeben werden können und die Couverts ja die betreffende Aufschrift enthalten, so wird für den dritten Absatz folgende Fassung beantragt: (liest) "Die dem Vorsitzenden übergebene> Stimmzettel haben, und zwar der eine die Namen so vieler Personen, als der betreffende Wahlkörper Ausschußmänner, der andere aber die Namen so vieler Personen zu enthalten, als der betreffende Wahlkörper Ersatzmänner zu wählen hat. Die Namensunterschrift des Wählers ist nicht erforderlich." Damit wäre ich mit den beantragten Korrekturen fertig. Ich habe dieselben in der Generaldebatte vorgebracht, damit die Herren sich ein Bild von der Stilisierung der Paragraphe machen können, und ich bitte das hohe Haus, nach abgeführter Generaldebatte in die Spezialdebatte einzugehen und die vom Landes-Ausschusse beantragte Formulierung der in Beratung stehenden Paragraphe anzunehmen. Landeshauptmann: Indem ich über diesen vorliegenden Gesetzentwurf die Generaldebatte eröffne, erteile ich das Wort dem Herrn Abg. Dr. Waibel, der sich als erster hiezu gemeldet hat. Dr. Waibel: Sehr geehrte Herren! Ich habe mich bei diesem Antrage mitunterzeichnet, weil ich die Erfahrung gemacht habe, daß die Einführung von Couverts bei Gemeindewahlen entschieden zweckmäßig ist. In Dornbirn hat man schon seit mehreren Wahlperioden diese Praxis gehandhabt und hat sich dieselbe auch vollkommen bewährt. Wir haben jedesmal zweifärbige Couverts in Verwendung gebracht, die eine Gattung dieser Umschläge war von Heller, die andere von dunkler Farbe. Die Farbe derselben war rot, blau, grün, u. s. w., und es wurde nie die gleiche Farbe für die beiden Umschläge verwendet. Bei den Umschlägen, die für die Wahl der Ausschußmänner bestimmt waren, war noch extra die Bemerkung beigedruckt: In dieses Couvert müssen die Stimmzettel für die - z. B. 10 - Wahlmänner gelegt werden. Bei den anderen Umschlägen galt diese Bemerkung wieder für die Wahl der Ersatzmänner. Was also heute hier angeregt wird, ist schon seit einigen Wahlperioden praktiziert worden und hat sich vollkommen bewährt. Ich habe einige dieser Couverts mitgebracht und werde so frei sein, dieselben unter den Herren Abgeordneten herumgehen zu lassen, damit dieselben diese Couverts in Augenschein nehmen können. Mit der Schaffung eines Gesetzes hiefür kann ich mich jedoch nicht einverstanden erklären. Es ist nach meiner Ansicht doch zu wenig grundsätzlich wichtig, daß für eine derartige Einführung ein Gesetz erforderlich oder auch nur ratsam wäre. Ich bin der Meinung, gerade das, was wir in Dornbirn ohne jede weitere Anregung gemacht haben, könnte auch über bloße Anregung des Landes-Ansschusses für das ganze Land ins Leben V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1908. 14 treten. Es würde da ganz genau dasselbe bewirkt, was wir jetzt im Wege eines Landesgesetzes bewirken wollen. An einem bestehenden Gesetze soll man überhaupt so wenig als möglich ergänzen, flicken und machen, weil man den Gesetzen nur ihre Autorität nimmt und ihre Praxis stört. Aus diesem Grunde kann ich der Schaffung eines Gesetzes nicht beipflichten, sondern möchte den Ratschlag erteilen, von Beschlußfassung eines Gesetzes abzusehen und diese Neuerung im Verordnungswege ins Leben zu rufen. Ich bin überzeugt, daß der Zweck hiedurch vollkommen erreicht und diese Einführung von allen jenen begrüßt werden wird, die nicht selbst schon darauf gekommen sind. Landeshauptmann: Wer wünscht noch weiter in der Generaldebatte das Wort? Dr. Peer: Ich teile zwar auch die Anschauung meines sehr geehrten Herrn Vorredners, daß man dem Mangel im Wege einer Verordnung oder Belehrung abhelfen könnte. Ich bin aber trotzdem entschieden für Schaffung eines Gesetzes aus dem einzigen Grunde, weil ich glaube, daß eine entschiedene Vereinheitlichung nur durch Schaffung eines Gesetzes bewirkt werden könne. Nur wenn der Wahlmodus gesetzlich festgelegt ist, kann man sicher sein, daß er in allen Gemeinden des Landes auch gleichmäßig gehandhabt werde, und es können auch jene Behörden, die die Leitung der Wahlen in der Hand haben, imperativ darauf hinwirken, daß dies überall gleich gemacht und durchgeführt werde. Sonst könnte ja dies, wie ich glaube, weil mit dem Prinzipe der Stimmzettel und der geheimen Wahl nicht im Widerspruche stehend, allerdings auch im Verordnungswege zu erreichen sein. Auf die Einzelheiten eingehend, begrüße ich es mit Freude, daß der Herr Berichterstatter einen Schritt zur Vereinheitlichung der Terminologie bezüglich der Schreibweise des Wortes "Convert" gemacht hat, wiewohl ich da noch lieber ein deutsches Wort gesehen hätte. Wir haben ja in dieser Beziehung das letztemal schon einen erfreulichen Anlauf in der alldeutschen Bewegung genommen, indem wir das Wort "Instruktion" in "Geschäftsordnung" umgewandelt haben, ein Ausdruck, der vollkommen zutreffend ist. Wenn wir nun gleich das nächstemal bei Schaffung eines Gesetzes, wo wir ein Fremdwort ausmerzen und durch ein gut deutsches ersetzen könnten, davon Abstand nehmen, so hat das wohl den Anschein, als ab wir uns schon beim ersten deutschen Gerichte den Magen verdorben hätten (Heiterkeit). Ich glaube, Umschlag oder Briefumschlag wäre ein ganz gut deutsches Wort, das genau dasselbe wie Convert besagt. Wir würden dadurch auch eine weitere Mission erfüllen, denn gerade die Gesetzgebung hat die Aufgabe an der Reinigung und Verbesserung der Sprache und der Ausdrücke erziehend mitzuwirken. Wenn wir daher einen solchen deutschen Ausdruck imperativ in das Gesetz aufnehmen, so wird sich die Bevölkerung sicher nach und nach daran gewöhnen, umso mehr, als hier ja, wie schon gesagt ein gut deutscher Ausdruck für Convert vorhanden ist. Im übrigen bin ich mit den Ausführungen des Herrn Berichterstatters einverstanden. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand in der Generaldebatte das Wort zu nehmen? Es meldet sich niemand, somit ist dieselbe geschlossen, das Wort hat noch der Herr Berichterstatter. Jodok Fink: Bezüglich der Ausführungen des sehr geehrten Herrn unmittelbaren Vorredners muß ich noch einmal auf das zurückkommen, was ich bereits bei Einleitung der Debatte schon gesagt habe. Wie bereits bemerkt wurde, ist im LandesAusschusse die Frage erwogen worden, ob statt "Convert" ein deutsches Wort gesetzt werden könnte, das in seiner Bedeutung voll und ganz gleichwertig wäre. Wir haben aber geglaubt, daß das nicht der Fall sei, und ich bin auch heute noch der Anschauung, daß die Worte "Briefumschlag" oder "Umschlag" dem Worte "Convert" nicht ganz entsprechen. Briefumschlag nicht, weil es ein Umschlag für Stimmzettel, nicht für Briefe ist, einfach Umschlag nicht, weil sich auch ein anderer Umschlag als ein solcher in Convertsform denken läßt; wenn man einfach einen halben Bogen nähme und denselben zusammenfaßte, wie man bei einer Menge von Gewerbsleuten noch vielfach die Briefe einmacht, so wäre es zum mindesten eine Streitfrage, ob dies nicht auch Umschläge wären. Gegen die Schreibweise hat sich auch der geehrte Herr Vorredner nicht gewendet, derselbe V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 45 scheint sonach damit einverstanden zu sein, daß man, wenn man ein Fremdwort herübernimmt, man auch die fremde Schreibweise beibehalten solle. Viel radikaler ist der Herr Abgeordnete der Handels- und Gewerbekammer gegen die Landes-Ausschußvorlage zu Werke gegangen. Dieser ist in seiner Ausführung so radikal vorgegangen, daß er einen Antrag gestellt hat, welcher nach der Geschäfts- und Landesordnung unzulässig erscheint. Er hat den Antrag gestellt, daß die ganze Vorlage abzuweisen sei. Dies ist nach der Geschäftsordnung nicht zulässig, weil es eine bloße Regierung eines von einem Ausschusse gestellten Hauptantrages ist. Er hätte einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung stellen können oder er kann, wie der Herr Landeshauptmann in seiner milden Form sagen würde, Dagegen stimmen, nicht aber einen Antrag auf Abweisung stellen. Ich brauche mich also gegen diesen Antrag nicht zu wehren. Landeshauptmann: Es liegt, wie mir scheint, ein Mißverständnis seitens des Herrn Berichterstatters vor, denn ein direkter formeller Antrag wurde von Herrn Dr. Waibel nicht gestellt. Jodok Fink: Herr Dr. Waibel hat doch den Antrag gestellt, von der Beschlußfassung abzusehen! Dr. Waibel: Ich habe keinen direkten Antrag gestellt, ich wollte dem hohen Hause nur empfehlen, im genannten Sinne vorzugehen. Landeshauptmann: Es liegt also kein formeller Antrag vor, wir können daher in die Spezialdebatte eingehen. Ich glaube, daß die Frage bezüglich der Ausdrücke "Couvert" und "Briefumschlag" in der Spezialdebatte näher behandelt werden könnte. Regierungsvertreter: Ich habe nicht die Absicht, zu dieser Sache in irgend einer Weise Stellung zu nehmen und möchte mir nur die Bemerkung erlauben, daß das Wort Couvert, wie es hier steht, ein in der deutschen Sprache eingebürgertes Wort ist, und dem Sinne, in dem es hier gemeint ist, jedenfalls vollkommen entspricht. Die französische Sprache kennt das Wort in dieser Bedeutung nicht mehr, denn im Französischen bedeutet couvert heutzutage ein Tischgedeck, hat aber nicht mehr wie früher die Bedeutung van Briefumschlag. Briefumschlag heißt im Französischen enveloppe. Im gewallten Sinne, glaube ich, kann das Wort Couvert als rezipiertes deutsches Wort ganz gut verwendet werden. Landeshauptmann: Wir kommen nun zur Spezialdebatte. Nachdem vom Herrn Referenten eine Reihe von Änderungen beantragt sind, ersuche ich, den § 18 so, wie er vom Landes-Ausschusse beantragt wird, zu verlesen. (Abg. Jodok Fink verliest denselben aus Beilage VIII). Ich eröffne über § 18 die Spezialdebatte. Dr. Waibel: Ich muß mich doch gegen die Ausführungen des Herrn Berichterstatters und des Herrn Regierungsvertreters aussprechen und mich denen des Herrn Bürgermeisters von Feldkirch anschließen. Im persönlichen Verkehre kommt es wohl oft vor, daß man Fremdwörter, die man gewohnt ist und die man immer hört, gebraucht, und es unterliegt wohl auch keinem Anstande, derartige Fremdwörter bisweilen zu gebrauchen. Aber in einer Urkunde, wie ein Gesetz eine ist, sollte man sich, wie der Herr Abgeordnete der Stadt Feldkirch ganz richtig bemerkt hat, die Muttersprache so gut als möglich rein erhalten und dieselbe nicht durch Fremdwörter beflecken und verunstalten, wo dies nicht notwendig ist. In diesem Falle ist es nun gar nicht notwendig, das Wort "Couvert" zu gebrauchen, das Wort "Umschlag" reicht vollkommen aus. In einem Absatze des § 18 heißt es: "Bei der Wahl sind nur solche Couverts zu verwenden, welche der Landes-Ausschuß den Gemeinden gegen Ersatz der Gestehungskosten verabfolgt". Es gibt also der Landes-Ausschuß die Couverts heraus, und es kann also ein Mißverständnis nicht entstehen. Wenn man diesem Ding den Titel "Umschlag" oder möglicherweise "Briefumschlag" gibt, wird jedermann wissen, was gemeint ist und kann kein Mißverständnis entstehen. Angesichts dieser Umstände möchte ich die Herren bitten, das Wort 46 V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. "Couvert" auszumerzen und dafür "Umschlag" zu nehmen. Landeshauptmann: Wer wünscht weiter das Wort? Wenn niemand sich meldet, so erteile ich dasselbe dem Herrn Referenten. Jodok Fink: Ich will mich nicht in Wiederholungen ergehen, ich habe diesen Gegenstand schon zweimal behandelt und bemerke nur mehr, daß aus meinen Ausführungen zu ersehen ist, daß ich im Prinzipe auch dafür bin, daß man so reit als möglich die Fremdwörter ausmerzt und dafür deutsche nimmt. Ein prinzipieller Unterschied zwischen den vorliegenden Ausdrücken besteht auch nicht, es handelt sich nur darum, ob im gegebenen Falle das eine oder das andere besser sei. Der Landes-Ausschuß hat mm gemeint, daß der Ausdruck" Couvert" entsprechender sei, und ich gebe gerne zu, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung, daß der Landes - Ausschuß die vorgeschriebenen Couverts oder Umschläge, wenn man diesen Ausdruck wählt, ausgibt, ein Zweifel nicht entstehen kann, aber ich möchte noch ein neues Moment anführen, weshalb es mir dermalen geraten erscheint, den Ausdruck "Couvert" zu wählen. Es verrät dies auch eine gewisse Konsequenz des Landtages. Wir haben in der letzten Tagung des Landtages den gleichen Gegenstand bei der Landtagswahlordnung auch behandelt, dort wurde der Ausdruck "Couvert" ohne allen und jeden Widerspruch gewählt, und deshalb halte ich dafür, daß wir innerhalb eines so kurzen Zeitabschnittes nicht zwei verschiedene Gesetzestextierungen vornehmen sollen. Sie werden auch begreifen, meine Herren, daß ich die Landes-Ausschussvorlage zu vertreten habe und mit Rücksicht auf alle erwähnten Gründe beantrage ich, daß die Landes-Ausschußvorlage mit dem Ausdrucke "Couvert" angenommen werde. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung über § 18 und zwar werde ich denselben zunächst ohne Rücksicht auf die Ausdrücke "Couvert" oder "Umschlag", da ja gegen den sonstigen Inhalt keine Einwendung gemacht wurde, zur Abstimmung bringen. Hernach werde ich über die Frage abstimmen lassen, ob die Worte "Couvert" oder "Umschlag" in Verwendung kommen sollen. Jene Herren, welche mit § 18 ohne Rücksicht auf die sprachliche Differenz einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majoriät. Run kommt die Frage zur Abstimmung, ob, wie der Herr Berichterstatter namens des LaudesAusschusses beantragt, in § 18 und in den folgenden Paragraphen und zwar in konsequenter gleicher Schreibweise der Ausdruck "Couvert" Verwendung finden sollte. Ich ersuche jene Herren, welche sich mit dem Antrage des Herrn Berichterstatters einverstanden erklären, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majorität. Wir kommen nun zu § 23; ich bitte, denselben zu verlesen. (Jodok Fink verliest denselben). Wird gegen § 23 eine Einwendung erhoben? Es ist dies nicht der Fall, ich betrachte denselben somit als angenommen. (Jodok Fink verliest § 24). Wünscht jemand zu § 24 das Wort? Niemand meldet sich, derselbe ist also mit den vorgeschlagenen Änderungen als angenommen zu betrachten. Jodok Fink: Artikel I. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: Artikel II. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: Artikel III. Landeshauptmann: Angenommen. (Abg. Jodok Fink verliest Titel und Eingang des Gesetzes). Wird gegen Titel und Eingang des Gesetzes eine Einwendung erhoben? Die Zustimmung des hohen Hauses erscheint als gegeben. V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. 47 Jodok Fink: Ich beantrage die dringliche Behandlung dieses Gegenstandes und die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Landesliauptmau>: Wird gegen den soeben gestellten Antrag eine Einwendung erhoben? Es ist dies nicht der Fall, somit ersuche ich jene Herren, welche dem Gesetzentwurfe, wie er aus der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Ich werde die Veranlassung treffen, daß dieser Gesetzentwurf, nachdem derselbe eine Reihe von Änderungen erfahren hat, noch einmal nach den Beschlüssen der dritten Lesung gedruckt und die rektifizierte Vorlage dann als neue Beilage den stenographischen Protokollen beigegeben wird. Wir kommen nun zum zweiten Gegenstande der Tagesordnung Bericht des Petitionsausschusses in Sachen eines gemeinsamen Einschreitens der Länder wegen Übernahme der Gendarmerie-Bequartierungskosten auf den Staatsschatz. Der Petitionsausschuß hat einen Bericht zu diesem Gegenstände durch den Herrn Abg. Scheidbach verfaßt, der nachträglich noch in Druck gelegt werden wird. Heute ersuche ich den Herrn Berichterstatter, diesen Bericht zu verlesen. (Abg. Scheidbach verliest Bericht und Anträge.) Ich eröffne über den Bericht und die gestellten Anträge die Debatte. Wenn niemand das Wort zu ergreifen wünscht, schreite ich zur Abstimmung und zwar werde ich, wenn keine Einwendung erhoben wird, alle drei Anträge unter einem zur Abstimmung bringen. Ich ersuche also jene Herren, welche diesen Anträgen ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Dieser Gegenstand ist somit erledigt. Den nächsten Gegenstand der Tagesordnung Bericht des Petitions-Ausschusses betreffend die Beförderung jugendlicher Sträflinge in die Heimat, setze ich von der Tagesordnung ab, weil der Bericht des Petitionsausschusses noch nicht verifiziert erscheint. Der nächste Gegenstand ist die dritte Lesung der Geschäftsordnung für den LandesAusschuß. Es ist dies selbstverständlich eigentlich keine dritte Lesung in dem Sinne wie bei einem Gesetzentwürfe, sondern nur eine Beschlußfassung und Beratung, die den Zweck hat, etwaige Korrekturen namentlich Druckfehlerberichtigungen vorzunehmen und insbesondere den § 41, der bekanntlich das letztemal gewissermaßen in suspenso gelassen worden ist, noch einmal in einer Weise umzuändern, wie es den Erfordernissen des Sprachgebrauches und der Übung entsprechend ist. Ich erteile das Wort zunächst dem Referenten des Landes-Ausschusses, um etwaige Druckfehler, welche noch gefunden worden sind, bekannt zu geben. Jodok Fink: Als Druckfehler-Berichtigung möchte ich noch anführen, daß im § 8, Absatz 2 das Wörtchen "und" zweimal vorkommt. Was den § 41 anlangt, so möchte ich eine neue Fassung desselben beantragen, von welcher ich erwarte, daß sie den hei der letzten Sitzung im Hause gemachten Äußerungen Rechnung trage. Einerseits wird dem wiederholt geäußerten Wunsche, daß ein deutsches Wort gebraucht werde, Rechnung getragen, andererseits sind auch alle Begriffe in der neuen Fassung enthalten. Was den Gebrauch deutscher Worte betrifft, so muß ich noch beifügen, daß ich in der letzten Debatte hätte anführen können, daß wir diesbezüglich dem Reichsrate meilenweit voraneilen, indem derselbe nicht bloß Fremdwörter, sondern sogar noch die alte Schreibweise in allen Regierungsvorlagen und Gesetzentwürfen beibehalten hat. Ich will aber damit nicht sagen, daß es unklug sei, wenn der Landtag dem Reichsrate in dieser Beziehung vorangeht, ich wollte dies lediglich konstatieren. Ich beantrage nun folgende Fassung des § 41: "Die Ausfertigung der Beschlüsse sowie aller anderen Erledigungen (§ 27) haben im Namen des Landes-Ausschusses zu geschehen und sind vom Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen". In dieser Fassung ist, wie ich glaube, kurz und klar alles enthalten, was wir brauchen, und ich beantrage daher die Annahme dieser Fassung. 48 V. Sitzung des Vorarlberger Landtages, l. Session der 9. Periode 1903. Laudeshauptmann: Wünscht jemand zu § 41 beziehungsweise zur geänderten Fassung desselben das Wort? Es meldet sich niemand, somit schreite ich zur Abstimmung. Der § 41 würde also nach der vom Herrn Referenten beantragten Fassung folgendermaßen lauten: (liest.) Ich ersuche jene Herren, die den: § 41 in dieser Fassung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Damit ist die Geschäftsordnung auch in dritter Lesung, wenn ich mich so ausdrücken darf, genehmigt, wenn nicht noch von anderer Seite weitere Druckfehler vorgebracht werden. Ich werde Veranlassung treffen, daß die umgeänderte Geschäftsordnung neu gedruckt und am Schlusse derselben noch der Satz, der auch in der alten Instruktion steht, "Angenommen in der 5. Landtagssitzung am 29. Dezember 1902", beigefügt werde. Nach erfolgtet: Drucklegung wird die Geschäftsordnung sämtlichen Herren Abgeordneten zugestellt werden. Dieser Gegenstand ist somit erledigt. Bevor wir zur Behandlung des letzten Gegenstandes der Tagesordnung in vertraulicher Sitzung übergehen, möchte ich den Herren noch Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten, voraussichtlich letzten Sitzung in diesem Sessionsabschnitte bekannt geben. Ich beraume dieselbe auf Mittwoch den 31. d. M., V< 10 Uhr vormittags an mitfolgender Tagesordnung: 1. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch des Vorarlberger Landwirtschafts-Vereines um Bewilligung einer jährlichen Subvention zu den Verwaltungskosten. 2. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Antrag Thurnher und Genossen wegen Durchführung der Rheinregulierung. 3. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses in Sachen des Binnendammes an der Frutz im Gebiete von Koblach. 4. Bericht des Petitionsausschusses, betreffend die Beförderung jugendlicher Sträflinge. 5. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses in Sachen der Subventionierung des hydrographischen Dienstes. 6. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Verdauung der Ill in St. Anton, Bartolomäberg und Vandans. Die öffentliche Sitzung ist geschlossen. (Schuß der Sitzung 12 Uhr mittags). Druck von J. N. Teutsch, Bregenz. Aorarl'öerger Landtag. 5. Sitzung am 29. Dezember 1902 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 22 Abgeordnete. — Abwesend: Kochwk. Bischof Dr. Zobl. Regierungsverlretev: Herr k. k. Htaithaltererrat Levin Graf Hchnffgotfch. Beginn der Sitzung 11 Uhr 03 Minuten vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die Sitzung für eröffnet und ersuche um die Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär verliest dasselbe.) Hat jemand der Herren gegen die Fassung desselben eine Einwendung zu erheben? — Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich es als genehmigt. Bei der heutigen Tagesordnung möchte ich mir eine kleine Umänderung erlauben, nämlich Punkt 4 der Tagesordnung zum fünften Punkt derselben und umgekehrt zu machen, aus dem einfachen Grunde, weil der jetzige vierte Gegenstand, die Wahl der Direktoren der Hypothekenbank, in Geniäßheit des § 45 des Statutes seiner Natur nach in vertraulicher Sitzung zu geschehen hat, und möchte ich dieselbe daher im Anschlüsse an die öffentliche Sitzung vornehmen. Da keine Einwendung erhoben wird, nehme ich an, daß das hohe Haus diesem Vorschlage zustimmt. Wir kommen nun zu unserer heutigen Tages­ ordnung. Den ersten Punkt derselben bildet der Bericht des Landes-Ausschusses über den Antrag der Abgeordneten Jodok Fink und Genossen betreffend die Ab­ 42 V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 9. Periode 1903. änderung der Gemeinde-Wahlordnung. Der diesbezügliche Gesetzentwurf, so wie er aus den Beratungen des Landes-Ausschusses hervorgegangen ist, liegt den Herren in Beilage VIII der steno­ graphischen Protokolle gedrilckt vor, und wird der Referent, Herr Abg. Jodok Fink, über denselben einen mündlichen Bericht erstatten. Ich erteile ihm zu diesem Zwecke das Wort. Iodoü 3tinß: Mir Rücksicht darauf, daß der Airtrag auf Abänderung der §§ 18, 23 und 24 der Gemeindewahlordnung von sämtlichen Mit­ gliedern des hoheir Hauses unterfertigt wurde und ferners mit Rücksicht darauf, daß die beantragten Änderungen nicht prirrzipieller sondern bloß formeller Natur sind, glaube ich von einer eingehenden Be­ gründung ganz absehen zu können uird werde mich daher darauf beschränken, gleich im einzelnen auf die gemachten Vorschläge einzugehen und erlaube mir zu bemerken, daß ich einige Druckfehlerberich­ tigungen vornehmen und auch zwei stilistische Ab­ änderungen beantragen werde, von denen ich mir Gewißheit verschafft habe, daß die Mitglieder des Landes-Ausschuffes mit den in Vorschlag zu brin­ genden Abänderungen einverstanden sind. Vonseite des Landes-Ausschusses ist mir zunächst aufgetragen worden, bei meiner Berichterstattung zu begründen, weshalb entgegen den analogen Bestimmungen der Landtagswahlordnung in § 18 bei Beschreibung der Couverts die Bestimmung aufgelassen wurde, daß dieselben von gleicher Farbe sein müssen. Es ist nämlich im Landes-Ausschnsse gesagt worden, es würde sich empfehlen, roetm für die Wahl der Ausschußmänner und für die Wahl der Ersatz­ männer Couverts von auffallend verschiedener Farbe verwendet würden, weil da jene Kommissionsmit­ glieder und die im Wahllokal anwesenden Wähler, die die Aufschrift der Couverts nicht sehen sollten, schon aus der Farbe der Couverts erkennen, ob wohl der Vorsitzende der Wahlkommission das Couvert in die richtige Wahlurne gibt. Deshalb ist die Bestimmung: „von gleicher Farbe" ausgeblieben. Weiters hat der Ausschuß geglaubt, es solle auch die Bestimmung aufgenommen werden, wo­ nach die Couverts aus starkem, undurchsichtigem Papier zu bestehen haben. Die Bestimmung „un­ durchsichtig" ist schon in der Landeswahlordnung enthalten, nicht aber die Bezeichnung „stark." Es wurde dies deswegen aufgenommen, weil man an­ läßlich der Vornahme der letzten Landtagswahlen von verschiedenen Seiten gehört hat, daß die dort zur Verwendung gelangten Coilverts aus zu schwachem Papier waren und die Eigenschaft der Undurchsichtigkeit in einem nicht besonders hohen Grade an sich trugen, denn man will bemerkt haben, daß man auch ohne Zuhilfenahme der Röntgenstrahlen, sobald man nur ein Couvert gegen das Licht hielt, nicht nur die Farbe des Stimmzettels, sondern auch die einzelnen darauf verzeichneten Namen ersehen konnte. Aus diesem Grunde ist also gesagt worden, die Couverts müßten aus starkem und dadurch undurchsichtbaren Papier bestehen. Damit nun diese Couverts wirklich alle gleichmäßig sind, wurde die weitere Bestimmung getroffen, daß sie vom Landes-Ausschusse ausgegeben und an die einzelnen Gemeinden gegen Erlag der Herstellungskosten abgegeben werden. Dies alles vorausgeschickt, möchte ich zu den beantragten Druckfehlerkorrekturen übergehen. Da möchte ich bet § 18 in der fünften Zeile des ersten Absatzes nach dem Worte „auch" die Hineinnahnie des Wortes „gleichzeitig" beantragen, so daß es heißt: (liest) „Die Vornahme der Wahl ist wenig­ stens acht Tage vor deren Beginn von dem Gemeindevorsteher durch öffentlichen Anschlag sowie in Gemeinden, die eigene Knndmachungsorgane besitzen (§ 17), auch gleichzeitig durch diese mit der Angabe bekannt zu machen u. s. w". Das hat nur den Zweck, um einer gewissen Unklarheit und dem Zweifel zu begegnen, ob diese Kundmachungen auch in dem betreffenden Kundmachungsorgan acht Tage vor der Wahl zu erfolgen habe. Es ist wohl selbst­ verständlich, daß wenn eine Wahl durch irgend eine Kundmachungsform acht Tage vorher bekannt gegeben werden muß, dies in allen Formen so zu geschehen hat. Im zweiten Absätze des § 18 sehen Sie Couverts nach der französischen Schreibweise mit C, und so habe ich es auch im Originale und zwar durchgehends geschrieben. Die Druckerei hat aber in allen weiteren Fällen, wo das Wort vorkommt, die deutsche Schreibweise mit K u. s. w. beliebt. Ich beantrage nun, daß überall die französische Schreibweise beibehalten werde. Es ist dies auch nach der neuen Schreibweise zulässig, und wenn wir nachsehen, so erscheint zuerst die französische Schreib­ weise beibehalten und dann wird gesagt, daß man V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. auch die deutsche Schreibweise wühlen könne. Nun halte ich dafür, daß insolange ein lateinisches oder sonstiges Fremdwort nicht durch ein deutsches Wort voll und ganz ersetzt werden kann, man soivohl das Fremdwort wie auch die fremde Schreibweise beibehalten solle. Deswegen beantrage ich, überall die Schreibweise „Couvert" und „Couverts" ein­ zusetzen. Ich wäre zwar ganz einverstanden, für dieses Fremdwort ein deutsches Wort zu setzen, wenn wir ein solches hätten. Ich halte nämlich dafür, daß der Ausdruck „Umschlag" oder „Brief­ umschlag" nicht voll und ganz entspricht. Des wettern muß im vierten Absätze des § 18 eine Korrektur vorgenommen werden, wonach es statt „Gestehungskosten" „Herstellungskosten" zu heißen hat. Dann niöchte ich beim letzten Absätze noch beantragen, daß nach dem vorletzten Worte der Passus „der vorgeschriebenen Art" hineingenommen werde. In § 24 muß ebenfalls eine Druckfehlerkor­ rektur vorgenommen werden. In der zweiten Zeile muß es nämlich „seine" anstatt „seinen Stimm­ zettel" heißen. Dann möchte ich in § 24 für den dritten Absatz eine klarere Stilisierung beantragen. Wir sagen nämlich in § 18, dritter Absatz, daß die zu verwendenden Couverts eine bestimmte Auf­ schrift zu tragen haben, die eine gilt für die Aus­ schußmitglieder, die andere lautet für beivu Ersatz­ männer. Nun ist mit Rücksicht darauf, daß es nicht mehr notwendig ist zu sage», bei dem erst abgegebenen Couvert hat der Stimmzettel die Namen so und so vieler Ausschußmitglieder zu enthalten und auf dem zweiten im Couvert befindlichen Stimmzettel sind so viel Namen zu sein, als Ersatzmänner zu wählen sind, weil ja die Couverts gleichzeitig abgegeben werden können und die Couverts ja die betreffende Aufschrift enthalten, so wird für den dritten Absatz folgende Fassung beantragt: (liest) „Die dem Vorsitzenden übergebene» Stimmzettel haben, und zwar der eine die Namen so vieler Personen, als der betreffende Wahlkörper Ausschußmänner, der andere aber die Namen so vieler Personen zu enthalten, als der betreffende Wahlkörper Ersatzmänner zu wählen hat. Die Namensunterschrift des Wählers ist nicht erforderlich." Damit wäre ich mit den beantragten Korrek­ turen fertig. Ich habe dieselben in der General­ 43 debatte vorgebracht, damit die Herren sich ein Bild von der Stilisierung der Paragraphe machen können, und ich bitte das hohe Haus, nach abgeführter Generaldebatte in die Spezialdebatte einzugehen und die vom Landes-Ausschusse beantragte Formu­ lierung der in Beratung stehenden Paragraphe an­ zunehmen. Dattdeshauptmaun: Indem ich über diesen vorliegenden Gesetzentwurf die Generaldebatte er­ öffne, erteile ich das Wort dem Herrn Abg. Dr. Waibel, der sich als erster hiezu gemeldet hat. Dr. Waiöel: Sehr geehrte Herren! Ich habe mich bei diesem Antrage mitunterzeichnet, weil ich die Erfahrung gemacht habe, daß die Einführung von Couverts bei Gemeindewahlen ent­ schieden zweckmäßig ist. In Dornbirn hat man schon seit mehreren Wahlperioden diese Praxis gehandhabt und hat sich dieselbe auch vollkommen bewährt. Wir haben jedesmal zweifärbige Couverts in Verwendung gebracht, die eine Gattung dieser Umschläge war von Heller, die andere von dunkler Farbe. Die Farbe derselben war rot, blau, grün, u. s. w., und es wurde nie die gleiche Farbe für die beiden Umschläge verwendet. Bei den Umschlägen, die für die Wahl der Ausschußmänner bestimmt waren, war noch extra die Bemerkung beigedruckt: In dieses Couvert müssen die Stimmzettel für die — z. B. 10 — Wahlmänner gelegt werden. Bei den anderen Umschlägen galt diese Bemerkung wieder für die Wahl der Ersatzmänner. Was also heute hier angeregt wird, ist schon seit einigen Wahlperioden praktiziert worden und hat sich voll­ kommen bewährt. Ich habe einige dieser Couverts mitgebracht und werde so frei sein, dieselben unter den Herren Abgeordneten herumgehen zu lassen, damit dieselben diese Couverts in Augenschein nehmen können. Mit der Schaffung eines Gesetzes hiefür kann ich mich jedoch nicht einverstanden erklären. Es ist nach meiner Ansicht doch zu wenig grundsätzlich wichtig, daß für eine derartige Einführung ein Gesetz erforderlich oder auch nur ratsam wäre. Ich bin der Meinung, gerade das, was wir in Dornbirn ohne jede weitere Anregung gemacht haben, könnte auch über bloße Anregung des Landes-Ansschusses für das ganze Land ins Leben 14 V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1908. treten. Es würde da ganz genau dasselbe bewirkt, was wir jetzt im Wege eines Landesgesetzes be­ wirken wollen. An einem bestehenden Gesetze soll man überhaupt so wenig als möglich ergänzen, flicken und machen, weil man den Gesetzen nur ihre Autorität nimmt und ihre Praxis stört. Aus diesem Grunde kann ich der Schaffung eines Gesetzes nicht beipflichten, sondern möchte den Rat­ schlag erteilen, von Beschlußfassung eines Gesetzes abzusehen und diese Neuernung im Verordnungs­ wege ins Leben zu rufen. Ich bin überzeugt, daß der Zweck hiedurch vollkommen erreicht und diese Einführung von allen jenen begrüßt werden wird, die nicht selbst schon darauf gekommen sind. Landeshauptmann: Wer wünscht noch weiter in der Generaldebatte das Wort? Dr. Ueer: Ich teile zwar auch die Anschauung meines sehr geehrten Herrn Vorredners, daß man dem Mangel im Wege einer Verordnung oder Belehrung abhelfen könnte. Ich bin aber 'trotzdem entschieden für Schaffung eines Gesetzes aus dem einzigen Grunde, weil ich glaube, daß eine ent­ schiedene Vereinheitlichung nur durch Schaffung eines Gesetzes bewirkt werden könne. Nur wenn der Wahlmodus gesetzlich festgelegt ist, kann man sicher sein, daß er in allen Ge­ meinden des Landes auch gleichmäßig gehandhabt werde, und es können auch jene Behörden, die die Leitung der Wahlen in der Hand haben, imperativ darauf hinwirken, daß dies überall gleich gemacht und durchgeführt werde. Sonst könnte ja dies, wie ich glaube, weil mit dem Prinzipe der Stimmzettel und der geheimen Wahl nicht im Widersprüche stehend, allerdings auch im Verordnungswege zu erreichen seinAuf die Einzelnheiten eingehend, begrüße ich es mit Freude, daß der Herr Berichterstatter einen Schritt zur Vereinheitlichung der Terminologie be­ züglich der Schreibweise des Wortes „Convert" gemacht hat, wiewohl ich da noch lieber ein deutsches Wort gesehen hätte. Wir haben ja in dieser Be­ ziehung das letztemal schon einen erfreulichen An­ lauf in der alldeutschen Bewegung genommen, indem wir das Wort „Instruktion" in „Geschäfts­ ordnung" umgewandelt haben, ein Ausdruck, der vollkommen zutreffend ist. Wenn wir nun gleich das nächstemal bei Schaffung eines Gesetzes, wo wir ein Fremdwort ausmerzen und durch ein gut deutsches ersetzen könnten, davon Abstand nehmen, so hat das wohl den Anschein, als ab wir uns schon beim ersten deutschen Gerichte den Magen verdorben hätten (Heiterkeit). Ich glaube, Um­ schlag oder Briefumschlag wäre ein ganz gut deutsches Wort, das genau dasselbe wie Convert besagt. Wir würden dadurch auch eine weitere Mission erfüllen, denn gerade die Gesetzgebung hat die Aufgabe an der Reinigung und Verbesserung der Sprache und der Ausdrücke erziehend mitzu­ wirken. Wenn wir daher einen solchen deutschen Ausdruck imperativ in das Gesetz aufnehmen, so wird sich die Bevölkerung sicher »ach und nach daran gewöhnen, umso mehr, als hier ja, wie schon gesagt ein gut deutscher Ausdruck für Convert vorhanden ist. Im übrigen bin ich mit den Aus­ führungen des Herrn Berichterstatters einverstanden. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand in der Generaldebatte das Wort zu nehmen? — Es meldet sich niemand, somit ist dieselbe geschlossen, das Wort hat noch der Herr Berichterstatter. Jodoll JiuK: Bezüglich der Ausführungen des sehr geehrten Herrn unmittelbaren Vorredners muß ich noch einmal auf das zurückkommen, was ich bereits bei Einleitung der Debatte schon gesagt habe. Wie bereits bemerkt wurde, ist im LandesAusschusse die Frage erwogen worden, ob statt „Convert" ein deutsches Wort gesetzt werben könnte, das in seiner Bedeutung voll und ganz gleichwertig wäre. Wir haben aber geglaubt, daß das nicht der Fall sei, und ich bin auch heute noch der An­ schauung, daß die Worte „Briefumschlag" oder „Umschlag" dem Worte „Convert" nicht ganz ent­ sprechen. Briefumschlag nicht, weil es ein Um­ schlag für Stimmzettel, nicht für Briefe ist, einfach Umschlag nicht, weil sich auch ein anderer Umschlag als ein solcher in Convertsform denken laßt; wenn man einfach einen halben Bogen nähme und den­ selben zusammenfaßte, wie man bei einer Menge von Geiverbslenten noch vielfach die Briefe ein­ macht, so wäre es zum mindesten eine Streitfrage, ob dies nicht auch Umschläge wären. Gegen die Schreibweise hat sich auch der geehrte Herr Vorredner nicht gewendet, derselbe V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. scheint sonach damit einverstanden zu sein, daß man, wenn man ein Fremdwort herübernimmt, man auch die fremde Schreibweise beibehalten solle. Viel radikaler ist der Herr Abgeordnete der Handelsund Gewerbekammer gegen die Landes-Ausschußvorlage zu Werke gegangen. Dieser ist in seiner Ausführung so radikal vorgegangen, daß er einen Antrag gestellt hat, welcher nach der Geschäfts­ und Landesordnung unzulässig erscheint. Er hat den Antrag gestellt, daß die ganze Vorlage abzu­ weisen sei. Dies ist nach der Geschäftsordnung nicht zulässig, weil es eine bloße Regierung eines von einem Ausschusse gestellten Hauptantrages ist. Er hätte einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung stellen können oder er kann, wie der Herr Landeshauptmann in seiner milden Form sagen würde, Dagegen stimmen, nicht aber einen Antrag auf Abweisung stellen. Ich brauche mich also gegen diesen Antrag nicht zu wehren. Landeshauptmann: Es liegt, wie mir scheint, ein Mißverständnis seitens des Herrn Berichter­ statters vor, denn ein direkter formeller Antrag tvurde von Herrn Dr. Waibel nicht gestellt. Jodok AinK: Herr Dr. Waibel hat doch den Antrag gestellt, von der Beschlußfassung abzu­ sehen ! Dr. Waibel: Ich habe keinen direkten An­ trag gestellt, ich wollte dem hohen Hause nur empfehlen, im genannten Sinne vorzugehen. Landesliauptmauu: Es liegt also kein formeller Antrag vor, wir können daher in die Spezialdebatte eingehett. Ich glaube, daß die Frage bezüglich der Ausdrücke „Couvert" und „Briefumschlag" in der Spezialdebatte näher be­ handelt werden könnte. Weg lern ngsve rtrete r: Ich habe nicht die Absicht, zu dieser Sache in irgend einer Weise Stellung zit nehmen und möchte mir nur die Bemerkung erlauben, daß das Wort Couvert, wie es hier steht, ein in der deutschen Sprache einge­ bürgertes Wort ist, und dem Sinne, in betn es hier gemeint ist, jedenfalls vollkommen entspricht. Die französische Sprache kennt das Wort in dieser Bedentnng nicht mehr, denn im Französischen be­ 45 deutet couvert heutzutage ein Tischgedeck, hat aber tticht mehr wie früher die Bedeutung van Briefumschlag. Briefumschlag heißt im Französischen enveloppe. Im gewallten Sinne, glaube ich, kann das Wort Couvert als rezipiertes deutsches Wort ganz gut verwendet werden. Landeshauptmann: Wir kommen nun zur Spezialdebatte. Nachdem vom Herrn Referenten eine Reihe von Änderungen beantragt sind, ersuche ich, den § 18 so, wie er vom Landes-Ausschusse beantragt wird, zu verlesen. (Abg. Jodok Fink verliest denselben aus Bei­ lage VIII). Ich eröffne über § 18 die Spezialdebatte. Dr. Waibel: Ich muß mich doch gegen die Ausführungen des Herrn Berichterstatters und des Herrn Regierungsvertreters aussprechen und ntich denen des Herrn Bürgermeisters von Feldkirch anschließen. Im persönlichen Verkehre kommt es wohl oft vor, daß man Fremdwörter, die man gewohnt ist und die man immer hört, gebraucht, und es unterliegt wohl auch keinem Anstande, der­ artige Fremdivörter bisweilen zu gebrauchen. Aber in einer Urkunde, wie ein Gesetz eine ist, sollte man sich, wie der Herr Abgeordnete der Stadt Feldkirch ganz richtig bemerkt hat, die Mutter­ sprache so gut als möglich rein erhalten und die­ selbe nicht durch Fremdwörter beflecken und ver­ unstalten, wo dies nicht notwendig ist. In diesem Falle ist es nun gar nicht notwendig, das Wort „Couvert" zu gebrauchen, das Wort „Umschlag" reicht vollkommen aus. In einem Absätze des § 18 heißt es: „Bei der Wahl sind nur solche Couverts zu verwenden, welche der Landes-Ausschuß den Genteinde» gegen Ersatz der Gestehungskosteni'verabfolgt". Es gibt also der Laudes-Ausschuß^diejCouverts heraus, und es kann also ein Mißverständnis nicht entstehen. Wenn man diesem Ding den Titell„Umschlag" oder möglicherweise „Briefumschlag" gibt, wird jederinann wissen, was gemeint ist und kann kein Mißverständnis entstehen. Angesichts dieser Um­ stände möchte ich die Herren bitten, das Wort 46 V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. „Couvert" auszumerzen und dafür „Umschlag" zu nehmen. Landeshauptmann: Wer wünscht weiter das Wort? Wenn niemand sich meldet, so erteile ich das­ selbe dem Herrn Referenten. Jodok Aink: Ich will mich nicht in Wieder­ holungen ergehe», ich habe diesen Gegenstand schon zweimal behandelt und bemerke nur mehr, daß aus meinen Ausführungen zu ersehen ist, daß ich im Prinzipe auch dafür bin, daß man so reit als möglich die Fremdwörter ausmerzt mtb dafür deutsche nimmt. Ein prinzipieller Unterschied zwischen den vorliegendeil Ausdrücken besteht auch nicht, es handelt sich nur darum, ob im gegebenen Falle das eine oder das andere besser sei. Der Landes-Ausfchuß hat mm gemeint, daß der Aus­ druck „Couvert" entsprechender sei, und ich gebe gerne zu, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung, daß der Landes - Ausschuß die vorgeschriebenen Couverts oder Umschläge, wenn man bief.» Aus­ druck wählt, ausgibt, ein Zweifel nicht entstehen kann, aber ich möchte »och ein neues Monieut anführen, weshalb es mir dermalen geraten er­ scheint, den Ausdruck „Couvert" zu wählen. Es verrät dies auch eine gewisse Konsequenz des Land tages. Wir haben in der letzten Tagung des Landtages den gleichen Gegenstand bei der Land­ tagswahlordnung auch behandelt, dort wurde der Ausdruck „Couvert" ohne allen und jeden Wider­ spruch gewählt, und deshalb halte ich dafür, daß wir innerhalb eines so kurzen Zeitabschnittes nicht zwei verschiedene Gesetzestertieruugen vornehmen sollen.' Sie werden auch begreifen, meine Herren, daß ich die Landes-Ausschnßvorlage zu vertreten habe und mit Rücksicht auf alle erwähnten Gründe beantrage ich, daß die Landes-Ausschußvorlage mit dem Ausdrucke „Couvert" angenommen werde. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung über § 18 und zwar werde ich den­ selben zunächst ohne Rücksicht auf die Ausdrücke „Couvert" oder „Umschlag", da ja gegen den sonstigen Inhalt keine Einwendung gemacht wurde, zur Abstimmung bringen. Hernach werde ich über die Frage abstimmen lassen, ob die Worte „Couvert" oder „Umschlag" in Verwendung kommen sollen. Jene Herren, welche mit § 18 ohne Rücksicht auf die sprachliche Differenz einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majoriät. Run kommt die Frage zur Abstimmung, ob, wie der Herr Berichterstatter namens des LaudesAusschusses beantragt, in § 18 und in den folgen­ den Paragraphen und zwar in konsequenter gleicher Schreibweise der Ausdruck „Couvert" Verwendung finden sollte. Ich ersuche jene Herren, welche sich mit dem Antrage des Herrn Berichterstatters einverstanden erklären, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majorität. Wir kommen nun zu § 23; ich bitte, denselben zu verlesen. (Jodok Fink verliest denselben). Wird gegen § 23 eine Einwendung erhoben? Es ist dies nicht der Fall, ich betrachte den­ selben somit als angenommen. (Jodok Fink verliest § 24). Wünscht jemand zu § 24 das Wort? Niemand meldet sich, derselbe ist also mit den vorgeschlagenen Änderungen als angenommen zu betrachten. Jodok Aink: Artikel I. — Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Aink: Artikel II. — Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Aink: Artikel III. — Landeshauptmann: Angenommen. (Abg. Jodok Fink verliest Titel und Eingang des Gesetzes). Wird gegen Titel und Eingang des Gesetzes eine Einwendung erhoben? Die Zustimmung des hohen Hauses erscheint als gegeben. V. Sitzung des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. Jodok Äi«k: Ich beantrage die dringliche Behandlung dieses Gegenstandes und die sofortige Vornahme der dritten Lesung. Landesliauptmau»: Wird gegen den soeben gestellten Antrag eine Einwendung erhoben? Es ist dies nicht der Fall, somit ersuche ich jene Herren, welche dem Gesetzentwürfe, wie er aus der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Ich werde die Veranlassung treffen, daß dieser Gesetzentwurf, .nachdem derselbe eine Reihe von Änderungen erfahren hat, noch einmal nach den Beschlüssen der dritten Lesung gedruckt und die rektifizierte Vorlage dann als neue Beilage den stenographischen Protokollen beigegeben wird. Wir kommen nun zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung Bericht des Petitionsaus­ schusses in Sachen eines gemeinsamen Einschreitens der Länder wegen Über­ nahme der Gendarmerie-Bequartierungskosten auf den Staatsschatz. Der Petitionsausschuß hat einen Bericht zu diesem Gegenstände durch den Herrn Abg. Scheidbach verfaßt, der nachträglich noch in Druck gelegt werden wird. Heute ersuche ich den Herrn Berichterstatter, diesen Bericht zu verlesen. (Abg. Scheidbach verliest Bericht und Anträge.) Ich eröffne über den Bericht und die gestellten Anträge die Debatte. Wenn niemand das Wort zu ergreifen wünscht, schreite ich zur Abstimmung und zwar werde ich, wenn keine Einwendung erhoben wird, alle drei Anträge unter einem zur Abstimmung bringen. Ich ersuche also jene Herren, welche diesen Anträgen ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Dieser Gegenstand ist somit erledigt. Den nächsten Gegenstand der Tagesordnung Bericht des Petitions-Ausschusses be­ treffend die Beförderung jugendlicher Sträflinge in die Heimat, setze ich von der Tagesordnung ab, weil der Bericht des Peti­ tionsausschusses noch nicht verifiziert erscheint. 47 Der nächste Gegenstand ist die dritte Lesung der Geschäftsordnung für den LandesAusschuß. Es ist dies selbstverständlich eigent­ lich keine dritte Lesung in dem Sinne wie bei einem Gesetzentwürfe, sondern nur eine Beschluß­ fassung und Beratung, die den Zweck hat, etwaige Korrekturen namentlich Druckfehlerberichtigungen vorzunehmen und insbesondere den § 41, der be­ kanntlich das letztemal gewissermaßen in suspenso gelassen worden ist, noch einmal in einer Weise umzuändern, wie es den Erfordernissen des Sprach­ gebrauches und der Übung entsprechend ist. Ich erteile das Wort zunächst dem Referenten des Landes-Ausschusses, um etwaige Druckfehler, welche noch gefunden worden sind, bekannt zu geben. Jodolt 3tinß: Als Druckfehler-Berichtigung möchte ich noch anführen, daß im § 8, Absatz 2 das Wörtchen „und" zweimal vorkommt. Was den § 41 anlangt, so möchte ich eine neue Fassung desselben beantragen, von welcher ich erwarte, daß sie den hei der letzten Sitzung im Hause gemachten Äußerungen Rechnung trage. Einerseits wird dem wiederholt geäußerten Wunsche, daß ein deutsches Wort gebraucht werde, Rechnung getragen, anderelseits sind auch alle Begriffe in der neuen Fassung enthalten. Was den Gebrauch deutscher Worte betrifft, so muß ich noch beifügen, daß ich in der letzten Debatte hätte anführen können, daß wir diesbezüglich dem Reichsrate meilenweit voraneilen, indem derselbe nicht bloß Fremdwörter, sondern sogar noch die alte Schreib­ weise in allen Regierungsvorlagen und Gesetzent­ würfen beibehalten hat. Ich will aber damit nicht sagen, daß es unklug sei, wenn der Landtag dem Reichsrate in dieser Beziehung vorangeht, ich wollte dies lediglich konstatieren. Ich beantrage nun folgende Fassung des § 41: „Die Ausfertigung der Beschlüsse sowie aller anderen Erledigungen (§ 27) haben im Namen des Landes-Ausschusses zu geschehen und sind vom Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen". In dieser Fassung ist, wie ich glaube, kurz und klar alles enthalten, was wir brauchen, und ich beantrage daher die Annahme dieser Fassung.