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Letzte Änderung 03.07.2021, 11:32
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp09,lts1902,lt1902,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag 15. Sitzung am 19. Oktober 1903 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. ------------------Gegenwärtig 20 Abgeordnete. - Abwesend die Herren: Hochwst. Bischof Dr. Zobl, Dr. Schneider, Walter und Amann. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltereirat Levin Graf Schaffgotsch. Beginn der Sitzung 10 Uhr vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird von irgend einer Seite gegen die Fassung des Protokolles eine Einwendung erhoben? Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich dasselbe für genehmigt. Für die heutige Sitzung hat sich Herr Abg. Dr. Schneider wegen dringender Amtsgeschäfte, Herr Abg. Amann wegen eingetretener Familienverhältnisse entschuldigen lassen, was ich zur Kenntnis zu nehmen bitte. Vor Übergang zur Tagesordnung erteile ich das Wort dem Herrn Regierungsvertreter. Regierungsvertreter: Hohes Haus! Im Auftrage Sr. Exzellenz des Herrn Statthalters habe ich die Ehre, einen Gesetzentwurf betreffend die Feststellung des Rekrutenkontingents der Landesschützen als Regierungsvorlage einzubringen. Der Inhalt des Gesetzentwurfes stützt sich auf den § 8 des Landesverteidigungs-Gesetzes vom 10. März 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 16, und auf das Gesetz vom 26. Februar 1903, N. G.-Bl. Nr. 53, und ist nichts anderes als die Konsequenz derselben. 158 XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Landeshauptmann: Ich werde diese Regierungsvorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages setzen und gehe nun zur Tagesordnung über. Auf derselben steht als einziger Gegenstand der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, womit ein neues Jagdgesetz für Vorarlberg erlassen wird. Berichterstatter des volkswirtschaftlichen Ausschusses in dieser Angelegenheit ist der Herr Abg. Jodok Fink, ich erteile demselben das Wort und ersuche ihn in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes und der Dauer der Verhandlungen über denselben, die Referententribüne zu besteigen. Jodok Fink: Hohes Haus! Um Sie bei Einleitung der Verhandlungen über diesen Gegenstand nicht zu ermüden, werde ich auf jede Einbegleitung verzichten und behalte mir vor, vor Schluß der Generaldebatte auf allfällige Einwendungen zu erwidern. Ich kann dem hohen Hause nur empfehlen, nach Durchführung der Generaldebatte in die Spezialdebatte einzugehen. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Gesetzentwurf die Generaldebatte. - Wenn in derselben niemand das Wort zu ergreifen wünscht, können wir gleich zur Spezialdebatte übergehen und zwar zunächst unter Weglassung der vier ersten Artikel. Nachdem sich das Gesetz schon seit langem in den Händen der Herren befindet und dasselbe vonseite des volkswirtschaftlichen Ausschusses einer eingehenden Beratung unterzogen wurde, kann von der Verlesung der einzelnen Paragraphen wohl Umgang genommen werden, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter, die einzelnen Paragraphen selbst anzurufen und die Titel der Unterabteilungen und Hauptabschnitte zu lesen. Ich werde nach Anrufung eines jeden Paragraphen eine Pause eintreten lassen, um den Herren Gelegenheit zu geben, in der Spezialdebatte das Wort zu ergreifen, und wenn sich dann niemand zum Worte meldet, werde ich den betreffenden Paragraphen als angenommen erklären. Bei jedem Paragraphen, zu welchem ein Minoritätsvotum vorliegt, wird selbstverständlich auch die Verhandlung über das Minoritätsvotum eingeleitet werden. Nach dieser kurzen Einleitung gehen wir in die Spezialdebatte ein, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter, mit der Verlesung zu beginnen. Jodok Fink: (liest aus Beilage XLVII) I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung. A. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 2. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 3. Landeshauptmann: Zu diesem Paragraphen liegt ein Minoritätsantrag vor. Der Herr Minoritätsberichterstatter Dr. Peer hat das Wort. Dr Peer: Hohes Haus! Im Namen meines verehrten Herrn Kollegen Dr. Drexel und in meinem Namen möchte ich zur Begründung des von uns vorgelegten Minoritätsantrages folgendes bemerken. Ich muß vorerst um Entschuldigung bitten, daß ich vorausschicke, daß bei Fassung der Minoritätsanträge zwei Druckfehler unterlaufen sind. Wir sind optimistisch genug, dies nicht als eine ungünstige Vorbedeutung für das Schicksal unserer Anträge anzusehen. Es hätte in § 3 der Minoritätsanträge heißen sollen: § 3, Alinea 1, und statt § 19 sollte es heißen § 20. Nach dieser Richtigstellung habe ich zum Minoritätsantrage folgendes auszuführen: Sie finden in der Vorlage des volkswirtschaftlichen Ausschusses eine Fassung des § 3, welche mit der Fassung des § 3 des alten Gesetzes vom 26. Juli 1892 wörtlich übereinstimmt. Wir haben uns gegen die Fassung speziell des ersten Alinea aus dem Grunde gewehrt, weil in demselben eine Unwahrheit enthalten ist. Dieser Absatz des § 3 enthält einen Grundsatz, welcher im Jahre 1848 gelegentlich der Ausräumung mit den dominikalen Hoheitsrechten und Regalen aufgestellt wurde, nämlich daß das Jagdrecht nicht mehr ein Hoheitsrecht sei, sondern ein mit dem Grundeigentum verbundenes Recht und einen Ausfluß desselben darstelle. Im ersten Absätze des § 3 der Vorlage steht nun: "Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentume verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundbesitzer zu." Nun vergesse man nicht, daß im § 1 der gegenwärtigen Vorlage, der bereits angenommen ist, eine andere Definition aufgestellt ist. Dort heißt es: (liest § 1, XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 159 Absatz 1.) Wir haben nun nichts dagegen, daß jener Grundsatz, daß das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verbunden sei und einen Ausfluß desselben darstelle, noch einmal ausgesprochen werde, allein wir glauben, es ist nicht richtig, wenn Absatz 1 des § 3 sagt, das in § 1 definierte Jagdrecht stehe auch wirklich dem Grundeigentümer zu. Sie finden, daß von jenem schönen Spruche, daß das Jagdrecht dem Grundeigentümer zustehe, im ganzen Gesetze gar nichts Wahres gelassen ist. Es ist ein einziger Fall, in dem man diesen Grundsatz wahr lassen konnte, in welchem dem Eigenjagdbesitzer Befugnisse eingeräumt werden, welche sich mit dem Jagdrechte annähernd decken, aber selbst in diesem Falle haben die Rechte des Eigenjagdbesitzers eine starke Beschneidung erfahren müssen. In den übrigen Fällen hat der Grundeigentümer gar kein Jagdrecht, sondern muß sich mit dem schönen Prinzipe des § 3 trösten. Wir glaubten eine Formulierung vorschlagen zu sollen, welche der Intention entgegenkommt, jenen alten Satz wieder aufzustellen und geltend zu machen, daß das Jagdrecht ein Ausfluß des Grundeigentumes sei, und welche nicht mit sämtlichen nachfolgenden Bestimmungen des ganzen Gesetzes in Konflikt gerät. Das zur Begründung unseres Votums; ich bitte, den Antrag auf Abänderung des ersten Absatzes des § 3 anzunehmen. Landeshauptmann: Bevor ich in der Debatte weiter das Wort erteile, muß ich zum Schutze der Druckerei bemerken, daß die vom geehrten Herrn Vorredner gemachten Beanstandungen nicht auf Druckfehlern beruhen, sondern die betreffenden Fehler von den Herren der Minorität in der Eile selbst verursacht wurden und im Manuskripte stehen. (Heiterkeit.) Wer wünscht zu 8 3 noch weiter das Wort? Da sich niemand meldet, ist die Debatte geschlossen, das Wort hat der Herr Berichterstatter der Majorität. Jodok Fink: Ich glaube, auf die Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners wohl wohl nicht weiter eingehen zu müssen, denn ich zweifle nicht daran, daß sämtliche Mitglieder des hohen Hauses aus den Ausführungen desselben gesehen haben, daß es sich hier eigentlich nur um eine theoretische Frage handelt, und ich halte dafür, daß der Absatz 1 des § 3 wohl das Beste im ganzen Jagdgesetze ist, und wenn es heute auch nicht oder nicht in dem Maße zutrifft, wie man es gerne hätte, daß nämlich das Jagdrecht mit dem Grundeigentume verbunden sei und dem jeweiligen Grundbesitzer zustehe, so möchte ich doch nicht, daß dieser Grundsatz gestrichen werde, sondern daß er vielmehr im Gesetze bleibe, und wir immer mehr nach der Verwirklichung desselben streben. Der geehrte Herr Vorredner hat selbst zugegeben, daß dieser Grundsatz doch in etwas zutreffe, nämlich bei den Eigenjagdbesitzern. Diesen steht das Jagdrecht zu, wenn sie allein z. B. eine Alpe mit einem Flächenmaße von 115 Hektar haben. Es trifft obiger Grundsatz also bis zu einem gewissen Grade zu. Wir möchten nur erreichen, daß den anderen Grundbesitzern, welche allein nicht soviel Grundbesitz haben, auch das gewährt werde, was den Eigenjagdbesitzern zusteht, und dann wären wir dem § 3 näher. Ich möchte also das hohe Hans bitten, den diesbezüglichen Minoritätsantrag abzulehnen. Landeshauptmann: Ich werde die Abstimmung in der Weise einleiten, daß zunächst über Alinea 1 des § 3 nach der Fassung des Minoritätsantrages abgestimmt wird. Sollte der Minoritätsantrag angenommen werden, so entfällt natürlich die Abstimmung über den Ausschußantrag, und wird sodann Alinea 2 separat zur Abstimmung gebracht. Ich ersuche jene Herren, welche zu § 3 Alinea 1 in der Fassung des Minoritätsantrages ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Minorität. Nun ersuche ich jene Herren, welche dem § 3 Alinea 1 in der Fassung des Ausschußantrages zustimmen wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majorität. Gegen Alinea 2 dieses Paragraphen wurde eine Einwendung nicht erhoben, ich betrachte daher die Zustimmung dazu als gegeben. Jodok Fink: § 4. Pfarrer Fink: In § 4 Alinea 2 sind jene Bedingmsse ausgesprochen, welche bei Zuerkennung der Eigenjagd in Berücksichtigung kommen, und 160 XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. zwar kommen zunächst nur die Interessen der Landeskultur in den betreffenden Landesteilen in Betracht. Ich glaube, daß es sehr angezeigt wäre, wenn dabei auch die Interessen der anstoßenden Jagdgenossenschaften in Berücksichtigung kämen, denn die anstoßenden Jagdgenossenschaften erleiden manchmal durch die Bildung von Eigenjagden einen ganz bedeutenden Schaden. Ich möchte das an einem Beispiele ausführen und zwar, um die Berechnung leichter durchzuführen, an einem schematischen. Nehmen wir eine Gemeinde an mit 5000 Joch Grundfläche, von diesen seien 3000 Joch Hochalpengebiet, 1000 Joch Voralpen und 1000 Joch Wintergüter. Diese Gemeinde bildet nun eine Jagdgenossenschaft. Die Jagd kann vielleicht für 1000 st. verpachtet werden, somit trifft es auf 1 Joch 20 kr. Jagderträgnis. Nun wird in dieser Jagdgenossenschaft ein Eigenjagdgebiet gebildet und zwar, was ich besonders zu berücksichtigen bitte, gewöhnlich im Hochgebirge. Es werden 200 Joch zusammengekauft. Was ist nun die Folge davon? Der Eigenjagdbesitzer wird sein Eigenjagdrecht verpachten oder selbst ausüben, die Genossenschaft wird ihre Jagd auch verpachten wollen. Setzen wir zunächst den Fall, der Eigenjagdbesitzer verpachtet seine Eigenjagd an einen anderen Jäger als die Genossenschaft. Der Pächter der Genossenschaftsjagd wird in diesem Falle entweder selbst oder durch sein Jagdpersonal rings um die Eigenjagd herum alles abschießen, was abgeschossen werden kann, damit kein Wild in das Eigenjagdgebiet hinein kommt. Dadurch wird die Genossenschaftsjagd entwertet. Ich würde dieses Abschießen an und für sich nicht als einen großen Übelstand betrachten, aber manchmal hat die Genossenschaft selbst ein Interesse daran, eine wertvollere Jagd zu besitzen, und ich halte es für angezeigt, daß es der Genossenschaft überlassen bleibt, ihre Interessen wahren zlt können. Nach dem Wortlaute des gegenwärtigen Gesetzentwurfes ist dies aber nicht möglich. Die Entwertung der Genossenschaftsjagd ist eine sehr bedeutende; vorher war sie vielleicht 1000 fl. wert und fielen auf ein Joch 20 kr. Jagderträgnis, jetzt ist sie vielleicht nur mehr 500 fl. wert, und trifft es auf das Joch nur noch 10 kr. Erträgnis. Man wird sagen, dem ist leicht abzuhelfen, der Genossenschaftsjagdpächter soll auch die Eigenjagd pachten. Der Eigenjagdbesitzer weiß aber genau, daß seine Jagd einen viel höheren Wert hat, als ein gleich großer Teil des Genossenschaftsjagdgebietes. Er wird für seine Jagd vielleicht 200 fl. oder noch mehr fordern und erhalten, wenn er ein Jagdgebiet von 200 Joch besitzt. Es trifft in diesem Falle auf ein Joch der Eigenjagd nicht bloß 20 kr. sondern 1 fl. Erträgnis. Wie steht es in diesem Falle mit der Genossenschaftsjagd? Derjenige, welcher die Jagd pachten will, hat sich die Eigenjagd im vorhinein versichert und braucht der Genossenschaft nur zu erklären, wenn ihr eure Jagd höher als um 500 fl. verpachten könnt, so verpachtet sie an einen anderen. Er weiß genau, die Genossenschaft wird keinen Pächter bekommen, welcher mehr zahlt. Somit ist auch jetzt die Genossenschaft in ihrem Jagderträgnisse geschädigt. Die Folge davon, daß die Eigenjagden durch das Gesetz begünstigt werden und auch in Zukunft begünstigt werden sollen, ist, daß überall getrachtet wird, Eigenjagdgebiete zu bilden, besonders dort, wo schon ein Stock von Eigenjagdgebieten vorhanden ist. Der Teil, welcher noch nicht zu einer Eigenjagd gehört, wird zusammengekauft, und kann dann als Eigenjagd sehr teuer verpachtet werden. Es hat z. B. jemand einen Grundbesitz von 100 ha und hat bisher davon einen Jagdpachtzins von 40 fl. bezogen. Nun kauft er noch 15 ha dazu und jetzt bekommt er auf einmal um 160 fl. mehr Pachtzins als bisher. Meine Herren, der Umstand, daß er noch 15 ha dazukaufte, kann ihm doch nicht das Recht geben, auf einmal auf Kosten und zum Schaden der Genossenschaftsjagd 160 fl. in den Sack zu stecken. Wie das gerechtfertigt werden soll, ist mir nicht bekannt, aber das weiß ich, daß eine bloße Berufung auf das Prinzip selbst dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermag, nämlich auf das Prinzip, daß jeder auf seinem Grund und Boden die Jagd selbst ausüben können soll. Setzen wir den Fall, dieses Prinzip wäre vollständig durchgeführt. Was hätte da eine Eigenjagd mit 200 Joch für einen Wert? Sie würde nicht 5 fl. Jagdpachterträgnis abwerfen, und zwar deshalb nicht, weil ringsherum alles Wild niedergeschossen würde. Noch schlimmere Folgen treten ein, wenn ein sehr großes Eigenjagdgebiet gebildet wird, und es ist wirklich die Gefahr vorhanden, daß allmählich große Gebiete von einzelnen Gemeinden im Hochgebirge zu Eigenjagden ausgestaltet werden. Was wird die Folge hieyon sein? In den höheren XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 161 Regionen ist während der Schußzeit ein schöner Wildstand. Wenn aber das Wild einen Schaden anrichtet, im Spätwinter, geht es in das Genossenschaftsjagdgebiet herunter und kann dort nicht "lehr abgeschossen werden, weil bereits Schonzeit ist. Wenn die Schonzeit wieder vorüber ist, befindet sich das Wild wieder im Eigenjagdgebiet. Das ist für die Eigenjagdbesitzer beziehungsweise für die Pächter sehr bequem, sie haben keine Wildschäden mehr zu ersetzen und eine wunderbare Jagd. Das gilt dort, wo große Komplexe zu einer Eigenjagd gehören, oder zusammen gepachtet werden können, es ist nicht notwendig, daß sie vorher zusammengelegt worden sind. Ich erlaube mir also auf Grund meiner Ausführungen den Antrag zu stellen, daß in § 4, vorletzte Zeile zwischen den Worten "Landesteile" und "erheblich" eingeschaltet werde: "oder Interessen der angrenzenden Genossenschaftsjagden". Warte: Ich möchte mich den Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners anschließen, nämlich daß es nach der jetzigen Fassung des § 4 fast unmöglich ist, daß die Grundbesitzer ihren Wildstand beziehungsweise ihre Interessen bezüglich der Jagd vollständig wahren können. Solange überhaupt Eigenjagdgebiete in Genossenschaftsgebieten liegen, sind die Grundbesitzer an der Ausübung der Eigenjagd gehindert. Will das Jagdgesetz den Grundsatz verwirklichen, daß den Grundbesitzern ein gewisses Wahrungsrecht zuerkannt werde, so müssen auch die Eigenjagden mit den Genossenschaftsjagden vereinigt werden. Eine Gemeinde- oder Jagdgenossenschaft wird sagen, dann ist es Sache der Grundbesitzer, entweder die Pflege des Wildes im Interesse der Gemeindekasse oder den Abschuß im Interesse der Landeskultur zu beschließen. Im übrigen schließe ich mich den Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners vollständig an. Ich möchte nur noch an einem Beispiele, das sich in letzter Zeit zugetragen hat, beweisen, wie ein solches Eigenjagdrecht mitunter zum Nachteile der Grundbesitzer ausgeübt werden kann. Wir haben im Gamperdonatale ein großes Eigenjagdgebiet des k. k. Forstärars, das eine gewisse Exzellenz F.-M.-L. Freund gepachtet hat. Auch die Gemeinde Nenzing hat im Gamperdonatale ein großes Jagdgebiet, das das ganze ärarische Gebiet umschließt. SDic Gemeinde hat die Jagd an eine St. Gallener Gesellschaft um den jährlichen Pachtschilling von 6000 K verpachtet. Gestern über 8 Tage kam an einem Sonntage nun diese Gesellschaft nach Gamperdona und zwar nachmittags und hat diesen Tag nur als Reisetag benützt, ohne die Jagd ausgeübt zu haben. Der Feldmarschall-Lieutenant Freund hat aber an diesem Sonntag gebirscht. Nun das mag meinetwegen recht sein oder nicht, die Schweizer haben auch Hunde mitgenommen und im Gemeindejagdgebiete, als ihrem Pachtgebiete, frei laufen lassen, dieselbe haben dann die Grenze überschritten und Feldmarschall-Lieutenant Freund hat einen dieser Hunde eigenhändig zusammengeschossen. Nun das ist eine privatrechtliche Frage, ob es Recht ist, möchte ich bezweifeln; insoweit wäre die Sache zwischen den Parteien selbst auszutragen. Der Herr Feldmarschall-Lieutenant hat darauf beider k. k. Bezirkshauptmannschaft Beschwerde erhoben, und eine Woche darauf stand am Sonntag morgens ein Gendarm vor meiner Wohnung und sagte, er bringe von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, daß man diesen hohen Herrn in Gamperdona ungestört jagen lasse. Diese Weisung ist durch die Gendarmerie auch an die Jagdaufseher ergangen. Ich möchte nur die Frage stellen, ob die Bezirkshauptmannschaft zu einer solchen Weisung berechtigt ist, von einer Sonntagsruhe vorläufig gar nicht zu sprechen, weil wir über diesen Punkt in einem späteren Paragraphen sprechen werden, aber auf einer Seite ist zu konstatieren, daß durch die riesige Hegung des Wildes auf ärarischem Gebiete jährlich ein kolossaler Schaden angerichtet wird, namentlich dadurch, daß die Hirsche, wie schon Herr Abg. Pfarrer Fink sagte, aus ihrem Revier auf unser Gebiet Herabkommen. Es lind also die Schadenserhebungen ungerecht, da unsere Pächter zu Schadenersatz verhalten werden, obwohl sie die Sache gar nichts angeht. Andererseits sind unsere Jagdpächter bestrebt, um dem Wildschaden abzuhelfen, die Jagd in möglichst gründlicher Weise auszuüben, und da kommt die Behörde mit der Weisung, daß man diese Herren, als Pächter der ärarischen Eigenjagd, wenn sie jagen, in Ruhe lasse, das heißt soviel, daß dann die Gemeindejagd nicht ausgeübt werden dürfe. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort. 162 XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Pfarrer Fink: Ich möchte zur Unterstützung meines Antrages noch darauf aufmerksam machen, baß es sich bei demselben nicht um die Aufhebung der jetzt bestehenden Eigenjagden handelt, sondern darum, daß in Zukunft die Bildung neuer Eigenjagden etwas erschwert werde, und zwar insofern als es von den Genossenschaftsjagden abhängig gemacht wird, ob eine Eigenjagd entstehen solle oder nichtIst die Eigenjagd kein Schaden für die Genossenschaftsjagd, so wird letztere keine Schwierigkeiten machen, gereicht sie derselben aber zum Schaden, so scheint diese Schädigung eine unberechtigte zu sein. Landeshauptmann: Wenn niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, ist die Debatte zu § 4 geschlossen. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? Jodok Fink: Die zwei geehrten unmittelbaren Herrn Vorredner haben beide der Genossenschaftsjagd gegen die Eigenjagd das Wort gesprochen und haben sich damit nach meiner Überzeugung gegen den in § 3 Alinea 1 aufgestellten Grundsatz versündigt, nach welchem es heißt: "Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentume verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundbesitzer zu." Wenn das Jagdrecht ein Ausfluß des Grundeigentums ist, wie die Herren gesagt haben, und wir obigen Grundsatz angenommen haben, so soll das Jagdrecht dem Grundeigentümer tatsächlich zustehen. Es wurde gesagt, daß letzteres nur nicht wahr fei, mir müssen aber daran festhalten, daß jenen Personen, welchen das Jagdgesetz das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden einräumt, dieses Recht nicht beschnitten werde. Schon aus diesem Grunde glaube ich, daß der Antrag des Herrn Abg. Pfarrer Fink unhaltbar ist. Die Herren werden auch bemerkt haben, daß meine zwei geehrten Herren Vorredner aus ganz verschiedenen, ich möchte sagen entgegengesetzten Gründen, die Eigenjagden beschnitten wissen wollen. Herr Abg. Pfarrer Fink hat zwar so hin- und hergesprochen, daß man nicht recht entnehmen konnte, ob er mehr dafür sei, daß das Wild gehegt oder aber fleißig abgeschossen werde und hat es bedauerlich gefunden, daß um das Eigenjagdgebiet herum die Jäger gezwungen sind, das Wild abzuschießen. Daraus mußte man abnehmen, daß ihm das unbequem sei, dagegen hat Herr Abg. Marie ein Beispiel genannt, wo ihm in Eigenjagdgebieten das Wild zu sehr gehegt wird und die anstoßenden Genossenschaftsjagden dadurch Schaden leiden sollen, da die Tiere aus den Eigenjagdgebieten herauskommen und die Kulturen schädigen. Ich muß sagen, wenn dies in ausgedehntem Maße der Fall wäre, würde mir der Fall, den Herr Abg. Märte angeführt hat, eher bedenklich erscheinen, aber ich sage doch, in den Genossenschaftsjagdgebieten hat man auch Pulver und Blei, wenn die Tiere aus dem Eigenjagdgebiete herauskommen. Eher wäre aber nach meiner Ansicht immerhin in Erwägung zu ziehen, was zu tun sei, wenn durch die Eigenjagdgebiete die Genossenschaftsjagdgebiete mit Wild überschwemmt würden, sodaß eilt großer Schaden entstehen könnte, als im gegenteiligen Falle. Es ist klar, daß diese Gebiete in der Regel in den Alpen droben sind, und Herr Abg. Pfarrer Fink hat eilt Beispiel angeführt, nach welchem ein Eigenjagdgebiet auf einer Alpe sei. Die Berechnung des Schadens hat aber bedeutend gehinkt, denn er hat das Eigenjagdgebiet auf die Alpe verlegt, wo das meiste Wild ist. Das Genossenschaftsjagdgebiet enthält auch andere Grundstücke, wo wenig Wild ist, und es geht daher nicht an, den gleichen Pachtschilling per Joch zugrunde zu legen, ob nun das Jagdgebiet auf einer Alpe oder im Tale sich befindet. Ich glaube, ich brauche das nicht weiter zu begründen. Nachdem das hohe Haus den § 3 in der Fassung der Majorität angenommen hat, hoffe ich auch, daß der von Herrn Abg. Pfarrer Fink gestellte Abänderungsantrag abgelehnt wird. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung. Gegen Alinea 1 des § 4 ist eine Einwendung nicht erhoben worden, ich erkläre dasselbe daher für angenommen. Zu Alinea 2 dieses Paragraphen liegt ein von Herrn Abg. Pfarrer Fink gestellter Abänderungsantrag vor, dahingehend, daß zwischen den Worten "Landesteile" und "erhebliche" eingeschaltet werde, "oder Interessen der angrenzenden Genossenschaftsjagden." Ich ersuche jene Herren, welche dem gestellten Abänderungsantrage ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Minorität. Run ersuche ich jene Herren, welche zu Alinea 2 in der vom volkswirtschaftlichen Ausschüsse XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 163 beantragten Fassung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Jodok Fink: 8 5.Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 6. Warte: Ich muß hier zu § 6 folgende Bemerkung machen. Nachdem da von den Gemeindejagden als Eigenjagden die Rede ist und ich vorhin gegen diese Eigenjagden gesprochen habe, so muß ich da erklären, wenn es schon Privateigenjagden in den einzelnen politischen Gemeinden gibt und solche zuerkannt werden, so bin ich damit einverstanden, daß auch die Gemeinden selbst solche Eigenjagden haben, aber prinzipiell bin ich dagegen, daß es Eigenjagden überhaupt gibt. Nachdem diese aber heute mit großer Majorität anerkannt worden sind, so ist es selbstverständlich, daß dieselben auch den einzelnen Gemeinden gebühren. Dies wollte ich zu diesem Gegenstände hier noch vorbringen. Landeshauptmann: Ein Abänderungsantrag ist hier nicht gestellt worden, ich erkläre § 6 daher als angenommen. Jodok Fink: § 7. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 8. Landeshauptmann: Angenommen. B. Feststellung der Jagdgebiete. Jodok Fink: § 9. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 10. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 11. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 12. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 13. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 14. Landeshauptmann: Angenommen. C. Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Genossenschaftsjagdgebieten. Jodok Fink: § 15. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 16. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 17. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 18. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 19. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 20. Landeshauptmann: Hier liegt ein Minoritätsvotum vor, wonach es anstatt der Fassung des § 20 nach dem Ausschußantrage heißen soll: (liest) "Zur Durchführung der Wahl sind die Gemeindevorsteher berufen. (§§ 8 und 17 Alinea 3.)" Der Herr Berichterstatter der Minorität hat das Wort. Dr. Weer: Hohes Haus! Der Herr Abg. Dr. Drexel und ich haben diesen Antrag zur Erzielnng einer größeren Deutlichkeit gestellt. Es können Fülle vorkommen, wo sich das Jagdgebiet 164 XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. aus verschiedenen Gemeindegebieten zusammensetzt, welcher Fall insbesonders dann zutrifft, wenn von jener Bestimmung des Gesetzes Gebrauch gemacht wird, daß Jagdgebiete, die in verschiedenen Gemeindegebieten liegen, zu einem Eigenjagd- oder einem Genossenschaftsjagdgebiete kommassiert werden. In diesen Fällen müssen in den verschiedenen Gemeinden, welche die Vorbereitungen zu treffen haben, die Normen über die Gemeindewahl in Anwendung gebracht, die Stimmenverhältnisse konstatiert, die Vorarbeiten u. s. w. geschaffen werden. Das kann aber nicht ein Gemeindevorsteher machen, sondern das ist eine Aufgabe, die den Gemeindevorstehern jener Gemeinden zufallen muß, deren Gebiete zu einer Genossenschaftsjagd kommassiert werden. Es wird Sache der Durchführungsvorschriften sein, den Wirkungskreis der einzelnen Gemeindevorstehungen so zu regeln, daß ein Zusammenwirken, nicht aber ein störendes Auseinanderarbeiten entstehe. Insbesonders wird es auch Sache der Durchführungsvorschriften sein, zum Schlüsse, sobald die Vorarbeiten festgestellt sind, einen der Gemeindevorsteher mit der Leitung der Wahl für den Genossenschafts-Jagdausschuß zu betrauen, wobei es sich empfehlen wird, nach Analogie des § 17 den Gemeindevorsteher jener Gemeinde mit der Leitung der Wahl zu betrauen, in deren Gebiet das größte örtliche Kontingent der Genossenschaftsjagd fällt. Spricht man nur von einem Gemeindevorsteher, so gäbe das eine Unklarheit, und es müßte tatsächlich das Gesetz durch die Durchführungsvorschriften korrigiert werden, ein Vorkommnis, das nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Deswegen empfehle ich dem hohen Hause die Annahme des hier gestellten Minoritätsantrages. Landeshauptmann: Wer wünscht zu § 20 noch weiter das Wort zu ergreifen? Wenn sich niemand meldet ist die Debatte geschlossen, das Wort hat der Berichterstatter der Majorität. Jodok Fink: Ich glaube zwar, daß die Bestimmung des § 20 schon ausreichen würde und daß man mit den Durchführungsvorschriften dem Gesetze, wie es hier vorliegt, gewiß nicht soviel Gewalt antun müßte, um das genau zu spezifizieren, als dies des öftern bei Durchführungsvorschriften geschieht. Ich halte aber dafür, daß die vom Herrn Berichterstatter der Minorität vorgeschlagene Fassung noch zutreffender ist, und ich schließe mich daher dem Minoritätsvotum in diesem Punkte an, daß nämlich die vielfache Zahl (Gemeindevorsteher) genommen werde. Landeshauptmann: Infolge dessen liegt nur noch ein Antrag vor, der lautet: (liest nochmals den Minoritätsantrag.) Ich ersuche jene Herren, die diesem Antrage zustimmen wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Jodok Fink: § 21. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 22. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 23. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 24. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 25. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 26. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 27. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 28. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 29. Landeshauptmann: Angenommen. XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9 Periode 1903. 165 Jodok Fink: § 30. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 31. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 32. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 33. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 34. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 35. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 36. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 37. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 38. Pfarrer Fink: Ich erlaube mir hier an den Herrn Referenten nur eine Anfrage zu stellen, ob nämlich die Bestimmung im dritten Alinea des § 38 bezüglich der Erhebung des Pachtzinses so zu verstehen ist, daß die Behebung persönlich geschehen müsse, oder ob dieselbe auch in anderer Weise, z. B. mittelst Postanweisung erfolgen könnte. Wenn eine persönliche Behebung in Aussicht genommen ist, so dürfte das manchmal wohl etwas schwierig sein, da der Eigentümer einer Alpe oft drei bis vier Stunden oder noch weiter entfernt von der betreffenden Gemeinde wohnt und vielleicht nicht einmal Kenntnis erlangt, daß der Pachtzins zu beheben ist. Auf diese Weise kann ihm sogar das Jagderträgnis verloren gehen. Landeshauptmann: Wer wünscht noch weiter das Wort? - Wenn sich niemand meldet, ist die Debatte geschlossen, das Wort hat der Herr Berichterstatter. Jodok Fink: Nach meiner Ansicht ist zunächst die persönliche Behebung in Aussicht genommen. Selbstverständlich kann aber der Berechtigte jemand anderen mit der Behebung des Pachtschillings betrauen, wenn er ihm eine diesbezügliche Vollmacht mitgibt. Es wird jedenfalls Sache des Ausschusses sein, zu bestimmen, in welcher Weise das Geld zu beheben ist. Er kann ja sagen, auf diese Art und Weise ist das zu machen, denn die Jagdgenossenschaft ist ja diesbezüglich ganz autonom. Der Ausschuß wird das also gewiß so bestimmen, wie er meint, daß es gut sei. Landeshauptmann: Gegen die Fassung des § 38 ist eine Einwendung nicht erhoben worden, ich betrachte ihn daher als angenommen. Jodok Fink: § 39. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 40. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 41. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 42. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 43. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 44. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 45. Landeshauptmann: Angenommen. 166 XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. L Session der 9. Periode 1903. Jodok Fink: § 46. Laudeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: D. Auflösung der erfolgten Jagdverpachtung. § 47. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 48. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 49. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 50. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: E. Änderungen im Grundbesitze. § 51. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 52. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 53. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 54. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: II. Jagdpolizeiliche Bestimmungen. A. Jagdaufsicht. § 55. Hier ist in der ersten Zeile ein Druckfehler zu berichtigen. Es heißt hier "der im §§ 4 und 6", während es heißen soll "der in den §§ 4 und 6" u. s. w. Landeshauptmann: Wenn hier niemand mehr das Wort wünscht, so ist dieser Paragraph mit der vom Herrn Berichterstatter beantragten Druckfehlerberichtigung angenommen. Jodok Iink: § 56. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: B. Jagdkarten. § 57. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 58. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 59. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 60. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Iink: § 61. Dr Peer: Hohes Haus! Im Namen meiner Herren Kollegen Abg. Dr. Waibel und Dr. v. Preu und im eigenen Namen habe ich zu § 61 eine Abänderung zu beantragen. In Punkt d des § 61 heißt es nämlich, daß "Geisteskranken und Gewohnheitstrinkern" die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern sei. Ich habe mich bereits bei den Verhandlungen im volkswirtschaftlichen Ausschusse für eine Abänderung eingesetzt und zwar aus folgenden Gründen. Es geht wohl nicht gut an, einen Begriff, der sonst noch nirgends eine genaue Feststellung erfahren hat, hier in das Jagdgesetz hineinzupraktizieren, und ein solcher Begriff ist die Bezeichnung" Gewohnheitstrinker". Man weiß heute noch nicht, wo der Gewohnheitstrinker anfängt, ja man behauptet, das hänge davon ab, wie viel einer verträgt. Wohl aber weiß man genau, welche Folgen es für die soziale Lebensstellung und das Erwerbsleben eines Mannes nach sich ziehen kann, wenn er von amtswegen als ein Gewohnheitstrinker erklärt worden ist. Wenn sonst bei jemandem die Zurechnungsfähigkeit oder die Befähigung, das eigene Vermögen zu verwalten, in Zweifel gezogen wird, so wird - und zwar mit Recht - ein umfangreicher Apparat in Betrieb gesetzt, man bestrebt sich, genau alle Tatsachen zusammenzusuchen, die ein XV, Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 167 Absprechen der Zurechnungsfähigkeit oder die Entziehung der Verwaltung des eigenen Vermögens rechtfertigen sollen. Hier ist es aber durch eine einfache Verfügung der politischen Behörde in erster Instanz möglich, daß jemand auf Grund einer Gendarmerierelation oder des Berichtes einer Gemeindevorstehung oder auf Grund der Aussage von einigen Leuten, die ein Interesse haben, daß er keine Jagdkarte bekommt, als Gewohnheitstrinker erklärt werden könnte. Ich gebe ja zu, daß es in Ordnung ist, daß jemand, der durch übermäßigen Genuß geistiger Getränke die Sicherheit verloren hat, eine Schußwaffe zu führen, nicht mehr die Vertrauenswürdigkeit genießt, ungeniert mit einer Waffe zu gehen; aber jemanden durch eine einfache Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft gleich als einen Gewohnheitstrinker zu erklären, halte ich denn doch für zu gefährlich und deshalb stelle ich den Abänderungsantrag, daß es in diesem Alinea lediglich "Geisteskranke" zu lauten habe. Landeshauptmann: Wer wünscht noch weiter zu § 61 das Wort zu nehmen? Dr. v. Wren: Mir scheint auch hier bei Punkt g) des § 61 ein Druckfehler zu obwalten: Es heißt hier: "Des Vergehens oder der Übertretung des Vergehens" u. s. w. Eine Übertretung eines Vergehens gibt es aber gar nicht. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort? Dann ist die Debatte geschlossen, und der Herr Berichterstatter hat das Wort. Jodok Fink: Ich kann mich dem Abänderungsantrage des Herrn Landeshauptmann-Stellvertreters nicht anschließen. Es hat im alten Gesetze geheißen "Trunkenbolde, " im neuen heißt es "Gewohnheitstrinker." Ich gebe ja zu, daß Trunkenbold ein bischen ein strengerer Ausdruck ist, aber in der dermaligen Regierungsvorlage im Reichsrate, die von den Gewohnheitstrinkern handelt, ist dieser Ausdruck meines Erinnerns verwendet und daher wahrscheinlich auch in dieses Gesetz hineingekommen. Die Befürchtung aber, die uns der Herr Landeshauptmann-Stellvertreter mitgeteilt hat, daß nämlich die k. k. Bezirkshauptmannschaft einem Jäger die Jagdkarte vorenthalten werde, weil er hie und da ein bisschen tief ins Glas schaut, hege ich nicht. Nach den bisherigen Erfahrungen kann man wohl sagen, daß die Herren Jäger keineswegs Abstinenzler genannt werden können (Heiterkeit). Ich habe nie erfahren, daß die k. k. Bezirkshauptmannschaft da einen Mißgriff gemacht und einem Jäger aus dem Grunde eine Jagdkarte verweigert hätte, weil er hie und da etwas "aufschüttet." Daher glaube ich, daß man bei der Fassung, wie sie vom Ausschusse vorgeschlagen ist, bleiben kann. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung und zwar werde ich dieselbe in der Weise vornehmen, daß ich den § 61 gleichzeitig mit der vom Hern Abg. Dr. v. Preu angeregten Druckfehlerberichtigung zu Punkt g) zur Abstimmung bringe mit Hinweglassung des Punktes d. Gegen diesen übrigen Teil des Paragraphen ist keine Einwendung erhoben worden, ich nehme daher an, daß das hohe Haus zustimmt. Der Antrag zu Punkt d), rote er von den Herren Abg. Dr. Peer, Dr. Waibel und Dr. v. Preu gestellt worden ist, kann wohl in der Weise zur Erledigung kommen, daß ich den Punkt d bei der Abstimmung teile und zunächst das Wort "Geisteskranken, " hierauf "und Gewohnheitstrinkern" zur Abstimmung bringe. Jene Herren, die gegen diesen Zusatz "und Gewohnheitstrinkern" stimmen, stimmen im Sinne der Herren Antragsteller. Gegen den ersten Teil des Punktes d ist eine Einwendung nicht erhoben worden, ich nehme daher an, daß das hohe Haus zustimmt. Nun ersuche ich jene Herren, die dem Zusatze "und Gewohnheitstrinkern" ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majorität. Damit ist § 61 mit der Druckfehlerberichtigung und in der Fassung des Ausschusses zum Beschlusse erhoben. Jodok Fink: § 62. Landeshauptmann: Angenommen. 168 XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. Jodok Fink: § 63. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: C. Schonvorschriften. § 64. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 65. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 66. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 67. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: D. Abschuß zum Schutze der Kulturen. § 68. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: § 69. Landeshauptmann: Angenommen. Jodok Fink: E. Sonstige jagdpolizeiliche Bestimmungen. § 70. Hier möchte ich am Schlusse des § 70 ein neues Alinea beantragen. Ich habe nämlich seit der letzten Ausschußberatung vonseite eines Jagdberechtigten die Mitteilung bekommen, daß es nicht selten vorkomme, daß Jagdgebiete so gestaltet seien, daß man infolge unübersteigbarer Felsen u. s. w. nicht in alle Teile des Jagdgebietes gelangen könne, ohne fremdes Jagdgebiet zu überschreiten. Der betreffende Jagdberechtigte hat daher den Wunsch geäußert, es möchte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach welcher in einem solchen Falle eine Überschreitung gestattet wird. Selbstverständlich will derselbe damit nicht, daß das vielleicht etwa dazu benützt werde, um in fremden Jagdgebieten Mißbrauch zu treiben, sondern das hätte mit einer gewissen Vorsicht zu geschehen. Z. B. hätte man vielleicht wenigstens 24 Stunde vorher dem Jagdberechtigten des fremden Gebietes die Mitteilung zu machen, an welchem Tage, zu welcher Stunde und welchen Teil des Jagdgebietes man überschreiten wolle. Sollte die Zustellung nicht mehr möglich sein, so sollte eine Verständigung der Gemeindevorstehung erfolgen, die dann einen Vertrauensmann zu delegieren hätte und den derjenige, der das fremde Jagdgebiet überschreiten will, bezahlen müßte. Auf diese Weise wären genügende Vorsichtsmaßregeln getroffen, daß beim Überschreiten eines fremden Jagdgebietes kein Mißbrauch getrieben werde. Ich habe daher nach eingeholter Zustimmung der Herren Ausschußmitglieder mir erlaubt, folgenden Antrag als letztes Alinea zu 8 70 zu stellen: (liest) "Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten, der unter Umständen sonst auf einzelne Teile seines Jagdgebietes nicht gelangen kann. Die näheren Bestimmungen zur Vermeidung von Mißbräuchen werden von der k. k. Statthalterei im Verordnungswege erlassen." Dem Verordnungswege soll nach meiner Überzeugung die Ausführung schon deshalb überlassen bleiben, weil für den Fall, daß die getroffenen Anordnungen nicht entsprechen sollten, dieselben leichter wieder zu ändern sind, als wenn sie gleich im Gesetze selbst Aufnahme finden würden. Ich glaube daher es ist besser, wenn wir die Ausführung dem Verordnungswege überlassen. Ich empfehle daher dem hohen Hause die Annahme des § 70, wie er vorgedruckt ist und weiters die Annahme des von mir hier beantragten letzten Absatzes. Landeshauptmann: Wünscht jemand zu § 70 das Wort? Da dies nicht der Fall ist, kann ich zur Abstimmung schreiten und zwar erkläre ich § 70 in der gedruckten Fassung des Ausschusses, da eine Einwendung dagegen nicht erhoben wurde, für angenommen. Der Herr Berichterstatter hat zu diesem Paragraphen als viertes Alinea neu beantragt: (verliest nochmals obigen Antrag). Ich ersuche jene Herren, die diesem vierten Alinea zustimmen wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Jodok Fink: § 71. Landeshauptmann: Angenommen. XV. Sitzung des Vorarlberger Landtages. I. Session der 9. Periode 1903. 169 Jodok Fink: § 72. -