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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:55
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp08,lts1902,lt1902,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag 13. Sitzung am 17. Juli 1908 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. - Abwesend: Hochwst. Bischof. Regierungsvertreter: Herr K. K. Statthaltereirat Levin Graf Schaffgotsch. Beginn der Sitzung 9 Uhr 35 Min. vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolles der gestrigen Sitzung. (Sekretär verliest dasselbe.) Hat einer der Herren gegen die Fassung des Protokolles eine Einwendung zu erheben? Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich dasselbe als genehmigt. Wir gehen zur Tagesordnung über. Zunächst werde ich die Spezialdebatte einleiten über den Gesetzentwurf, womit § 3 der LandesOrdnung abgeändert werden soll, und ersuche den Herrn Berichterstatter die Paragraphen, beziehungsweise Artikel nur anzurufen, weil sich die Vorlage schon längere Zeit in den Händen der Herren Abgeordneten befindet. Ich werde bei jedem Artikel eine Pause eintreten lassen und denselben, wenn keine Einwendung erfolgt, als angenommen erklären. Sollten Änderungen beantragt werden, bitte ich, bei dem betreffenden Artikel sich zum Worte zu melden. Ölz: Artikel I. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: Artikel II. Landeshauptmann: Angenommen. 166 XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Ölz: Artikel III. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: (liest Titel und Eingang des Gesetzes.) Landeshauptmann: Gegen Titel und Eingang des Gesetzes wird keine Einwendung erhoben, somit betrachte ich dieselben als angenommen. Ich konstatiere, daß bei Beratung und Beschlußfassung über dieses Gesetz die erforderliche qualifizierte Anzahl, nämlich 3/4 der Herren Abgeordneten anwesend sind und der Gesetzentwurf in 2. Lesung in allen seinen Teilen mit der erforderlichen 2/8 Majorität angenommen wurde. 9hm werde ich die Spezialdebatte eröffnen über den Gesetzentwurf, womit die LandtagsWahlordnung abgeändert wird. Ich bitte, hier wieder die betreffenden Paragraphen anzurufen. Ölz: I. Von den Wahlbezirken und Wahlorten. § 1. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 2. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 3. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 4. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 5. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 6. Jodok Fink: In § 6 und 12 des Gesetzes wird die Grundlage für die Einführung der allgemeinen Wählerklasse geschaffen. In diesen §§ wird also das Wahlrecht für den Landtag ausgedehnt, und zwar auf alle männlichen Personen, welche 24 Jahre alt sind und denen kein Ausschließungsgrund der Wählbarkeit entgegensteht. Damit zeigt der Landtag, daß er dem, was er immer ausgesprochen hat, nämlich der Ausdehnung des Wahlrechtes, entspricht, soweit er kann, und es ist bei Einführung der allgemeinen Wählerklasse auch ausgesprochen, daß er für die Abschaffung der Vollmachten ist, da dieselben da nicht aufgenommen sind, es ist weiters auch ausgesprochen, daß er für die Einzelwahlkreise ist, kurz es sind eigentlich alle Grundsätze bei der Schaffung der allgemeinen Wählerklasse aufgenommen, welche von Seite der Minorität beantragt worden sind, nur ein einziger ist nicht aufgenommen, nämlich das direkte Wahlrecht. Die Abschaffung der Vollmachten, die Beschränkung des Wahlrechtes auf Personen männlichen Geschlechtes und die Einzelwahlkreise sind berücksichtigt und nur dieser einzige Punkt, nämlich die Einführung der direkten Wahl, ist ausgeschieden. Bezüglich des letzteren sagt der Landtag, beziehungsweise der Wahlreformausschuß, daß man auch dieser Frage näher treten könne, wenn jede Gemeinde Wahlort sei. Diesbezüglich bin ich der Anschauung, es sollte sich die Regierung doch bewegen lassen, das nicht nach einem Schimmel in allen Ländern zu machen, sondern die eigentümlichen Landesverhältnisse in Vorarlberg anzuerkennen. Es ist doch moderner Ansicht nach ein Unding, wenn man glaubt, es müssen gerade in allen Ländern für den Landtag die gleichen Grundsätze für das Wahlrecht sein. Wir haben in Vorarlberg 102 Gemeinden, und ich glaube, es würden bezüglich der Durchführung von Wahlen, wo jede Gemeinde Wahlort ist, nicht allzugroße Hindernisse entgegenstehen, und es würden kaum besondere Schwierigkeiten wegen der Wahlkommissäre bestehen; denn in Vorarlberg ist eine intelligente Bevölkerung. Das spricht dafür, daß die Regierung, wenn sie auch momentan den Standpunkt einnimmt, daß sie nicht jede Gemeinde Wahlort werden läßt, mit der Zeit möglicherweise doch von diesem Standpunkte abkommt. Ich erinnere nur daran, daß die Regierung auch in anderen Kronländern XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. 167 zugestimmt hat, bezüglich der Wahlorte unter die Einwohnerzahl von 500 Herabzugehen, und daß wir auch in anderen Sachen, wenn wir standhaft gewesen sind, bei der Regierung schließlich doch etwas erreicht haben. So haben wir uns 40 Jahre lang gegen den Legalisierungszwang gewehrt, nämlich den Notariatszwang beim Grundbuch, und nach 40 Jahren haben wir es schließlich durchgesetzt und hat die Regierung eine Form gesunden, welche uns die Zustimmung ermöglicht hat. Ich habe nun die Anschauung, daß es, nachdem alles das im § 6, beziehungsweise im Gesetzentwürfe aufgenommen worden ist, was die Minorität verlangt hat, ganz unverständlich erscheint, daß sie bei der Beschlußfassung nicht mittut, (Rufe: Richtig!) ich kann mir das nicht erklären, es müßte denn sein, daß die Minorität nicht für die Erweiterung des Wahlrechtes ist, (Johannes Thurnher: Das ist das Wahrscheinliche!) und da kann ich konstatieren, daß unser Antrag weiter geht als der Antrag der Minorität, indem er in der allgemeinen Wählerklasse allen männlichen Personen das Wahlrecht einräumt. Ein derartiger Antrag ist von der Minorität allerdings nie ausgegangen, und das möchte ich hiemit besonders konstatieren. (Rufe: Sehr richtig!) Landeshauptmann: Hat der Herr Berichterstatter zu § 6 noch eine Bemerkung zu machen? Dann ersuche ich jene Herren, welche demselben zustimmen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Ich konstatiere die Annahme mit der erforderlichen 2/3 Majorität. Ölz: § 7. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: II. Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit. § 8. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 9. - Zu H 9 möchte ich eine vom Wahlreformausschusse angenommene Korrektur beantragen. In der 3. Zeile sollte nach den Worten "zu geschehen" ein Punkt gesetzt und statt der letzten zwei Zeilen eingeschoben werden: "für die Wahl der Wahlmänner beider Wählerklassen ist jede Gemeinde der betreffenden Wahlbezirke Wahlort und haben die Wahlberechtigten jeder Gemeinde und Wählerklasse die Wahlmänner aus ihrer Mitte zu wählen." Es ist dieser Paragraph, wenn er so gefaßt wird, viel klarer und bei der Durchführung wird sich dies als praktisch erweisen, damit gar kein Zweifel obwalten kann. Landeshauptmann: Hat einer der Herren zu § 9 oder speziell zu dem von Herrn Berichterstatter gestellten Abänderungsantrage eine Bemerkung zu machen? Es ist dies nicht der Fall, somit werde ich § 9 zur Abstimmung bringen in der Form, wie ihn der Herr Berichterstatter jetzt beantragt hat, nämlich mit der Einsetzung dieses von ihm verlesenen Zusatzantrages nach dem Worte "geschehen". Ich werde den Paragraph unter einem zur Abstimmung bringen, und ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Mit der erforderlichen *2/3 Majorität angenommen. Ölz: § 10. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 11. - Zu ß 11 möchte ich auch, um alle Zweifel auszuschließen, einige Änderungen beantragen, welche vom Ausschusse angenommen worden sind. Diese Änderungen erscheinen notwendig, damit nicht wegen der allgemeinen Wählerklasse Irrungen stattfinden können. Ich würde also beantragen, § 11 habe zu lauten: (Liest) § 11. "Von den Wählern der Wahlbezirke der Städte und der Landgemeinden kann jeder sein Wahlrecht nur in einem dieser Wahlbezirke (unbeschadet der Aus168 XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Übung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse) und in der Regel nur persönlich ausüben." Dann soll der Paragraph unverändert bleiben bis zum letzten Alinea. Beim letzten Alinea soll im zweiten Satze nach dem Worte "Städte" eingeschaltet werden "oder" statt "und", und zwischen die Worte "Landgemeinden" und "Mitglied" soll gesetzt werden "wahlberechtigtes", und am Schlusse des Alineas soll nach dem Worte "aus" ein Beistrich gesetzt und folgender Satz angefügt werden: "Wenn er dort wahlberechtigt ist, sonst aber in der Gemeinde, in welcher er die höchste direkte Staatssteuer zahlt." Es sind diese Einschaltungen, besonders die letztere, nötig, da nach der früheren Fassung, welche aus dem alten Gesetze herüber genommen ist, jemand um sein Wahlrecht kommen könnte. Wollen wir annehmen, es würde jemand in Lochau und in Hörbranz die erforderliche Steuer zahlen und in Hohenweiler wohnen, so könnte er an den einzelnen Orten nicht wählen, wenn es heißt, er müsse das Wahlrecht an dem Orte seines Wohnsitzes ausüben. Deshalb ist hier eingeschoben, daß er nicht sein Wahlrecht dort ausüben müsse, wo er wohnt, sondern wo er die höchste Steuer zahlt. Aus diesem Grunde bitte ich um Annahme des § 11 in dieser geänderten Form. Landeshauptmann: Wer wünscht speziell zu § 11 das Wort? Nachdem sich niemand meldet, ist die Debatte geschlossen. Der Herr Berichterstatter beantragt also an Stelle der früheren folgende Fassung. (Verliest nochmals § 11 mit den beantragten Änderungen.) Ich ersuche jene Herren, welche dem § 11 in der Fassung, wie er turnt Herrn Berichterstatter nun neu beantragt wird, die Zustimmung geben, sich von den Sitzen zu erheben. Ich konstatiere die Annahme mit der erforderlichen 2/8 Majorität. Ölz: § 12, Landeshauptmann: Der Herr Regierungsvertreter hat sich zum Worte gemeldet. Regierungsvertreter: Unter Berufung auf das, was ich gestern bekannt gegeben habe, möchte ich mir erlauben, bei diesem Paragraphen die Beisetzung eines neuen Alineas in Anregung zu bringen: "Das Wahlrecht in den übrigen Wählerklassen schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus." Im § 11 ist allerdings schon in dem neuen Zusätze, welchen der Herr Berichterstatter beantragt hat, im wesentlichen dasselbe ausgedrückt, da aber der § 12 sich den § 17 des Reichsgesetzes als Vorbild genommen hat, so möchte ich der Deutlichkeit wegen in Vorschlag bringen, daß dieses Alinea noch als weiteres Analogon des § 17 des Reichsgesetzes hinzugefügt werde. Eine Änderung wird dadurch ja nicht geschaffen; es ist, wie gesagt, nur der Deutlichkeit wegen, daß ich diese Anregung mache. Jodok Fink: Ich bin nicht dagegen, daß zur vollen Klarstellung, der Anregung des Herrn Regierungsvertreters entsprechend, zu § 12 dieses neue alinea aufgenommen wird, obwohl ich der Anschauung bin, daß es nicht gerade unbedingt notwendig wäre, weil wir im vorhergehenden Paragraphen schon gesagt haben, daß ein Wähler nur in einer Wählerklasse entweder in einer Stadt oder in einer Landgemeinde wählen könne, dort aber ausgenommen haben "unbeschadet des Wahlrechtes in der allgemeinen Kurie." Ich bin aber, wie gesagt, einverstanden, daß dieses Alinea zur vollen Klarheit aufgenommen werde und damit dies geschieht, möchte ich die Anregung des Herrn Regierungsvertreters zu einem Antrage machen und beantragen, daß als drittes Alinea zu § 12 eingeschaltet werde: (liest nochmals obiges Alinea.) Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort? Dann ist die Debatte geschlossen; hat der Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. 169 Ölz: Ich kann nur beifügen, daß ich mich diesem Wunsche ganz anschließe. Landeshauptmann: Gegen § 12 in seiner jetzigen Fassung ist eine Einwendung nicht erhoben worden, ich erkläre daher denselben als angenommen. Das von Herrn Abg. Jodok Fink über Anregung des Herrn Regierungsvertreters beantragte dritte Alinea (liest dasselbe) werde ich separat zur Abstimmung bringen und ersuche jene Herren, welche demselben zustimmen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. § 12 ist mit der erforderlichen 2/a Majorität angenommen. Ölz: § 13. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 14. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen. § 15. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 16. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 17. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 18. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 19. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 20. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 21. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: Zu § 22 hätte ich eine Druckfehlerberichtigung beizufügen, nämlich im ersten Alinea dieses Paragraphen sollte nach den Worten "im Wege der Gemeindevorstehung" der Beistrich wegkommen. Landeshauptmann: Wenn keine Bemerkung erfolgt, ist § 22 mit der vorn Herrn Berichterstatter vorgenommenen Druckfehlerkorrektur angenommen. Ölz: § 23. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 24. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 25. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: IV. Von der Vornahme der Wahlen der Landtagsabgeordneten. § 26. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 27. - ? Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 28. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 29. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 30. Landeshauptmann: Angenommen. 170 XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Ölz: § 31. Landeshauptmann: Angenommen. Geh: § 32. Da möchte ich beantragen, einen eingeschlichenen Druckfehler zu berichtigen. Es soll nämlich in der dritten Zeile statt "als Wahlmänner" heißen "als Abgeordnete." Landeshauptmann: Zu diesem Paragraphe hat sich der Herr Regierungsvertreter zum Worte gemeldet. Regierungsvertreter: Ich möchte noch eine Änderung im § 32 in Vorschlag bringen. Es heißt da: "Jeder Wähler hat einen im vorgeschriebenen Kuvert befindlichen Stimmzettel, auf welchem so viele Namen verzeichnet stehen, als Wahlmänner zu wählen sind, der Wahlkommission zu übergeben." Dann heißt es weiter: "Sodann hat jeder Wähler vor die Wahlkommission zu treten und derselben seine Legitimationskarte vorzuzeigen." In dieser Fassung ist der Paragraph nicht ganz logisch in seinen einzelnen Teilen geordnet, und deswegen möchte ich vorschlagen, daß er so lauten möge: (liest) "Jeder Wähler hat einen, im vorgeschriebenen Kuvert befindlichen Stimmzettel, auf welchem so viele Namen verzeichnet stehen, als Wahlmänner zu wählen sind, dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben und dabei seine Legitimationskarte vorzuzeigen. Dann würde das jetzige zweite unverdes § 32 entfallen. Das übrige bliebe Alinea ändert. Jodok Fink: Um der Geschäfts-Ordnung zu genügen, möchte ich diese Anregung des Herrn Regierungsvertreters als Antrag aufnehmen und beantragen, daß in der dritten Zeile des ersten Alineas dieses Paragraphen nach dem Worte "sind" die Worte "dem Vorsitzenden", und in der vierten Zeile nach dem Worte "übergeben" die Worte "und dabei seine Legitimationskarte vorzuzeigen" einzuschalten seien, der übrige Wortlaut des Paragraphen bleibt unverändert. nur das jetzige zweite Alinea würde ganz entfallen. Das beantrage ich. Landeshauptmann: Zu § 32 stellt Herr Abgeordneter Fink über Anregung des Herrn Regierungsvertreters einen Abänderungsantrag in der Weise, wie er ihn verlesen hat, gleichzeitig hat der Herr Berichterstatter eine DruckfehlerKorrektur vorgenommen, wornach es in der dritten Zeile zu heißen hat "als Abgeordnetes statt "als Wahlmänner". Der Abänderungsantrag Fink mit samt der vom Herrn Berichterstatter vorgenommenen Druckfehler-Korrektur ist zuerst zur Abstimmung zu bringen. Hat der Herr Berichterstatter vorher noch etwas zu bemerken? : Ich habe nichts beizufügen; ich glaube zwar, es würde auch das genügen, was wir hier haben, aber wenn die Herren glauben, daß das andere besser sei, ist es mir auch gleichgiltig. Landeshauptmann: Ich ersuche also jene Herren, welche dem § 32 in der Fassung, wie er vom Herrn Abgeordneten Fink verlesen worden ist, mit der vom Herrn Berichterstatter vorgenommenen Druckfehler-Korrektur ihre Zustimmung geben, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Ist mit der erforderlichen 2/3 Majorität angenommen. Ölz: § 33. Landeshauptmann: Angenommen. Geh: § 34. Landeshauptmann: Angenommen. Geh: § 35. Landeshauptmann: Angenommen. Geh: § 36. Landeshauptmann: Angenommen. XII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. 171 Ölz: § 37. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 38. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 39. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 40. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 41. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 42. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: § 43. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: V. Änderung der Wahlordnung. § 44. - Hier möchte ich beantragen, daß das mit Ziffern geschriebene "2/3" mit Buchstaben geschrieben werde. Landeshauptmann: Wenn keine Bemerkung erfolgt, ist § 44 mit der von Herrn Berichterstatter vorgenommenen Korrektur, wornach das Wort "2/g" anstatt mit Ziffern mit Buchstaben zu schreiben ist, angenommen. Ölz: Artikel II. Landeshauptmann: Angenommen. Ölz: Artikel III. Hier sollte es heißen statt "Der Minister" "Mein Minister". Landeshauptmann: Wenn keine Bemerkung erfolgt, ist Artikel III mit dieser Änderung, wonach es anstatt "der Minister" "Mein Minister" zu heißen hat, angenommen. Ölz: (Liest Titel und Eingang des Gesetzes.) Landeshauptmann: Wird gegen Titel und Eingang des Gesetzes eine Bemerkung erhoben? Da dies nicht der Fall ist, ist Titel und Eingang des Gesetzes ebenfalls angenommen. Ölz: Ich beantrage die sofortige Vornahme der dritten Lesung beider Gesetze. Landeshauptmann: Wird gegen den Antrag auf sofortige Vornahme der dritten Lesung eine Einwendung erhoben? Das ist nicht der Fall, somit ersuche ich zuerst jene Herren, welche den Gesetzentwurf, womit § 3 der Landes-Ordnung abgeändert wird, wie derselbe aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung anzunehmen gedenken, sich von den Sitzen zu erheben. Ich konstatiere die Anwesenheit von 3/4 der Herren Abgeordneten und die Annahme mit der erforderlichen 2/3 Majorität. (Rufe: Einstimmig!) Nun kommen wir zur dritten Lesung des Gesetzentwurfes, womit die Landtags-Wahlordnung abgeändert wird. Ich ersuche jene Herren, welche diesem Gesetzentwurfe auch in dritter Lesung, wie er aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, ihre Zustimmung geben, sich von den Sitzen zu erheben. Ich von die ä/s konstatiere auch hier die Anwesenheit 3/4 aller Mitglieder des hohen Hauses und Annahme des Gesetzentwurfes mit der erforderlichen Majorität. (Johannes Thurnher: Einstimmig.) Dieser Gegenstand wäre somit erledigt mit Ausnahme der Anträge, die noch zur Verhandlung stehen. Der Wahlreformausschuß hat nämlich noch folgende Anträge gestellt: (Liest dieselben aus Beilage L.) Ich eröffne über diese Anträge die Debatte. Wünscht jemand das Wort? 172 XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. Es ist nicht der Fall, somit kann ich vielleicht die Punkte 2 und 3 unter einem zur Abstimmung bringen, weil der erste schon durch die Annahme des Gesetzentwurfes seine Erledigung gefunden hat. Ich ersuche jene Herren, welche diesen Anträgen 2 und 3 ihre Zustimmung geben, sich von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Dieser Gegenstand ist erlediget, und wir kommen zum zweiten Gegenstande der Tagesordnung, d. i. der Bericht des Wahlreformausschusses über den Gesetzentwurf, womit die §§ 11 und 12 der Landes-Ordnung von Vorarlberg abgeändert werden. Die Berichterstattung ist eine mündliche, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter Abgeordneten Ölz, das Wort zu nehmen! Ölz: Hohes Haus! Durch die Annahme des neuen Wahlgesetzes für Vorarlberg ist die Zahl der Landtags-Abgeordneten um drei vermehrt worden, und haben wir in Zukunft nicht mehr 21, sondern 24 Abgeordnete. Diese Vermehrung entspricht der Vermehrung der Bevölkerungszahl und ist den Agenden des Landtages, wie dieselben mit der Zeit gewachsen sind, angemessen. Es erscheint nun aber auch geboten, daß dementsprechend auch der LandesAusschuß vergrößert wird. Der Landes-Ausschuß hat bis jetzt aus fünf Mitgliedern bestanden, und es ist wohl selbstverständlich, daß, nachdem die Stücke, welche durch den LandesAusschuß zur Erledigung kommen, bald in die Tausende gehen, es notwendig ist, daß diese Arbeiten auch immer mehr verteilt werden. Aus diesem Grunde hat der Wahlreform-Ausschuß die Meinung gehabt, es sollte der Landes-Ausschuß tun ein Mitglied vermehrt werden. Ich glaube, eine weitere Begründung ist wohl überflüssig, und werde ich vielleicht am besten tun, wenn ich diese Paragraphe der Landes-Ordnung, die da abgeändert werden müssen, zur Verlesung bringe. Es sind nämlich einzig und allein die §§11 und 12 der Landes-Ordnung abzuändern. Der § 11 bleibt beinahe ganz, wie er ist; denn er lautet jetzt: (Liest denselben aus Beilage L VI.) Früher hat es geheißen "aus vier" und jetzt heißt es "aus fünf". Der § 12 lautet ganz wie früher, nur daß es jetzt heißt: "das dritte, vierte und fünfte" anstatt "das dritte und vierte". Wie die Herren aus § 12 sehen, soll das neue Mitglied des Landes-Ausschusses aus der Mitte des ganzen Hauses gewählt werden. Früher ist aus der Mitte des ganzen Hauses das dritte und vierte Landes-Ausschuß-Mitglied gewühlt worden, und in Zukunft sollen alle Mitglieder des hohen Hauses zusammen drei Mitglieder wählen können. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Gesetzentwurf die Generaldebatte. Jodok Fink: Ich stimme dem Antrage des Wahlreformausschusses vollkommen zu. Ich halte nämlich dafür, daß wirklich die Agenden, die der Landes-Ausschuß zu besorgen hat, seitdem der Landtag besteht, seit dem Jahre 1861, also innerhalb 40 Jahren so gewachsen sind, daß, wenn dort vier Mitglieder des Landes-Ausschusses, oder einschließlich des Landeshauptmannes fünf, gewählt wurden, wir denselben im Verhältnisse zur heutigen Arbeit nicht blos um ein Mitglied, sondern vielleicht um das Doppelte vermehren müßten, denn die Arbeiten des Landes-Ausschusses sind nicht blos seither um das Doppelte, sondern um ein Vielfaches gestiegen. Ich stimme also dem Antrage zu und halte dafür, daß wir bis jetzt wohl nur deshalb uns mit einem so kleinen Landes-Ausschusse begnügen konnten und auskamen, weil wir in Herrn Martin Thurnher eine ganz außerordentliche Arbeitskraft besitzen und weil auch der Herr Landeshauptmann bei seinem großen Gehalte von 2000 Kronen (Heiterkeit) - man darf eigentlich nicht sagen Gehalt, sondern Remuneration - sich für die Landesangelegenheiten ganz opfert. (Zustimmung.) Dazu hat noch beigetragen, daß wir seit 1860 immer den gleichen Herrn Sekretär haben, der auch eine Arbeitskraft entwickelt, wie man sie wohl, ich kann sicher sagen, in keinem anderen Kronlande bei einem Sekretär finden wird, daß einer leistet, was unseriger leistet, und diese Umstände alle zusammen haben es uns bisher XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. 17S nicht so fühlbar werden lassen, daß eine Vermehrung des Landes-Ausschusses notwendig ist. Aber es wird recht sein, wenn man die Sache nicht auf einmal machen muß, sondern den einen oder anderen noch zu einer Zeit in die Landes-Ausschuß-Arbeiten einführen kann, wo die genannten Herren noch arbeitsfähig sind. Darum bin ich für die Vermehrung. Ich möchte dann auch aufmerksam machen, daß es, wenn die Regierung dieses Gesetz sanktioniert, und der Landtag den Landes-Ausschuß in dieser vermehrten Zahl wählt, gleichzeitig notwendig fallen wird, die Geschäftsordnung des Landes-Ausschusses durch den Landtag abzuändern, weil in § 37 dieser Geschäftsordnung dermalen vorgesehen ist, daß die Anwesenheit von 3 Mitgliedern des LandesAusschusses einschließlich des Landeshauptmannes zur Beschlußfähigkeit genüge. In Zukunft hätten wir einschließlich des Landeshauptmannes 6 Landes-Ausschuß-Mitglieder, und analog der Geschäfts-Ordnung des Landtages, welche bestimmt, daß zur Beschlußfähigkeit wenigstens die absolute Majorität vorhanden sein müsse, müßte man also auch dort sagen, daß wenigstens 4 Mitglieder des Landes-Ausschusses zur Beschlußfähigkeit erforderlich sind. Die gerade Zahl wird da kein Hindernis bilden, indem in der Geschäfts-Ordnung des Landes-Ausschusses vorgesehen ist, daß der Vorsitzende, also der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter, seine Stimme zuletzt abgibt und wenn mit seiner Stimme Stimmengleichheit herauskommt, der Antrag gefallen ist. Das wäre also kein Hindernis. Landeshauptmann: Wer wünscht weiter das Wort in der Generaldebatte? Dressel: Es dürfte einigermaßen auffallen, daß wir drei Paragraphe der Landesordnung in zwei verschiedenen Gesetzen abändern. Ein Grund, warum die Änderungen in zwei Gesetzentwürfen getrennt vorgenommen wurden, ist wohl der, daß wir bezüglich Abänderung der §§ 11 und 12 der Landesordnung mit der Regierung bisher noch nicht verhandelt haben. Ein anderer ist aber der, daß selbst wenn die Abänderung der Landtagswahlordnung und die Abänderung des § 3 der Landesordnung die Zustimmung der Regierung nicht finden würden, doch die Abänderung der §§11 und 12 der Landesordnung aus den Ihnen bekannten Gründen gerechtfertiget wäre, und darum ist auch im Ausschußantrage Artikel II nicht übereinstimmend mit Artikel II des anderen Gesetzes betreffend Abänderung des § 3. Im Artikel II des Gesetzes über die Abänderung des § 3 heißt es: "Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze betreffend die Abänderung der Landtags - Wahlordnung in Kraft", bei Artikel II des Gesetzes über die Abänderung der §§ 11 und 12 heißt es: "tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft". Selbst wenn die beiden anderen Gesetze Heuer nicht zur Sanktion kämen, so wäre die Durchführung des nun vorgeschlagenen Gesetzes dennoch nicht überflüssig, sondern sogar notwendig. Landeshauptmann: Ich werde selbstverständlich Veranlassung treffen, daß dieser Gesetzentwurf nachträglich noch gedruckt und den Herren als Beilage zu den stenographischen Protokollen zugemittelt wird. Wünscht noch jemand das Wort? Das ist nicht der Fall, somit ist die Debatte geschlossen. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? (Ölz: Nein!) Dann gehen wir zur Spezialdebatte über. Ich konstatiere die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder des hohen Hauses, nämlich 16 Herren Abgeordneten. Ölz: (liest Artikel I bis inklusive § 11, Beilage LVI. Landeshauptmann: Wünscht jemand zu § 11 das Wort? Es ist nicht der Fall, somit erkläre ich § 11 als angenommen. Ölz: (liest § 12.) Köhler: Mir fällt nur auf, daß hier das Wort "Landesversammlung" gewählt ist und 174 XIII Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 8. Periode 1902. möchte fragen, ob dieses schon in der Landesordnung vorkommt; wenn ja, habe ich nichts weiter zu bemerken. Ölz: Ich kann dem Herrn Antragsteller mitteilen, daß das Wort "Landesversammlung" aus dem früheren Gesetze herübergenommen ist und daß im übrigen gar nichts geändert wurde, nur daß es jetzt heißt "das dritte, vierte und fünfte", statt "das dritte und vierte". Landeshauptmann: Wenn keine weitere Bemerkung erhoben wird, erkläre ich § 12 als angenommen. Ölz: Artikel II. Landeshauptmann: Artikel II ist angenommen. Ölz: Artikel III. Landeshauptmann: Artikel III erkläre ich ebenfalls als angenommen. Ölz: (liest Titel und Eingang des Gesetzes.) Landeshauptmann: Gegen Titel und Eingang des Gesetzes wird keine Einwendung erhoben, somit betrachte ich dieselben als angenommen. Jodok Fink: Ich beantrage die Vornahme der dritten Lesung. Landeshauptmann: Es wird die Vornahme der dritten Lesung beantragt; wird dagegen eine Einwendung erhoben? Das ist nicht der Fall, somit schreite ich zur Abstimmung. Ich konstatiere die Anwesenheit von i/i sämtlicher Herren Mitglieder des hohen Hauses, und ersuche jene Herren, welche dem Gesetzentwürfe, wie er aus den Beschlüssen der zweiten Lesung hervorgegangen ist, auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Einstimmig angenommen. (Die Abg. Ganahl, Dr. v. Preu, Dr. Schund und Dr. Waibel erscheinen im Saale.) Dieser Gegenstand ist erlediget, und wir kommen zum dritten Gegenstände der TagesOrdnung d. i. der Bericht desvolkswirtschaftlichen Ausschusses über die geplante Verschmelzung der Wohltätigkeits-Anstalt mit der Landes-Irrenanstalt Valduna. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Abgeordneten Martin Thurnher, den Bericht vorzutragen. Martin Thurnher: (liest Bericht und Anträge, Beilage L VII.) Landeshauptmann: Indem ich über diesen verlesenen Bericht und die gestellten Anträge die Debatte eröffne, erteile ich das Wort dem Herrn Abgeordneten Ölz, welcher sich vorher gemeldet hat. Ölz: Hohes Haus! Ich habe bereits im Vorjahre, als dieser Gegenstand auch in Verhandlung stand, meine Ansichten über diese Frage kundgetan; dieselben decken sich ungefähr mit den Ausführungen, die Ihnen der Herr Berichterstatter heute vorgelesen hat. Der Herr Berichterstatter führt in seinem Berichte aus, daß es im Lande Vorarlberg geradezu eine Unmöglichkeit sei, eine eigene, neue Irrenanstalt zu bauen und die gegenwärtige zu verkaufen. Der Preis, welcher aus dieser jetzigen Anstalt erzielt würde, wäre so gering, daß wir für den Bau einer neuen Anstalt mindestens 4-500.000 Gulden Schulden machen müßten. Vor dieser großen Summe aber glaube ich schrecken alle Vorarlberger zurück. Es wäre ja recht schön und recht ideal gedacht, wenn wir in der Lage wären, eine allen Anforderungen der Jetztzeit entsprechende Irrenanstalt bauen zu können, aber dazu sind wir, meine Herren, ein zu kleines Land. Wir müssen suchen, diese Frage auf irgend einem anderen Wege zu lösen. Es ist uns vorgezeichnet worden, die Frage wäre auch zu lösen, wenn die Landesirrenanstalt Gründe erwerben würde, damit für die Irren Arbeitsmöglichkeit geschaffen würde. Es wäre möglich, wenn man in der Gemeinde Rankweil Grund bekommen XIII, Sitzung des Vorarlberger Landtages, VI. Session der 8. Periode 1902. 175 würde, daß man vielleicht ein Haus für den Herrn Direktor erstellen könnte und allenfalls später auch noch nötige Bauten aufführen könnte. Das wird aber, wie die Sache nun einmal ist, immer ein Stückwerk bleiben, und es wird in diesem Falle die Anstalt immer noch nicht so ausgestaltet werden können, wie sie es nach den heutigen Anforderungen werden muß. Die Kosten, welche erwachsen würden, wenn wir 'nur so viele Gründe kaufen würden, als man etwa benötigen würde, daß für die Anstalt genug Milch vorhanden wäre, und vielleicht auch genug Arbeit für die Männerabteilung, würden mindestens 50.000 Gulden ausmachen, und dann haben wir immer noch keine Wohnung für den Direktor und für den Direktor-Stellvertreter. Vom Herrn Direktor verlangen, immer ledig zu bleiben, oder andererseits mit seiner Frau in der Irrenanstalt selbst zu wohnen, geht aber denn doch nicht an. Es ist also unbedingt notwendig, daß auch in dieser Beziehung Wandel geschaffen werde. Es bleibt nun noch eine dritte Eventualität übrig, das wäre die Vereinigung. Die Vereinigung würde unbedingt, wenn nicht das idealste, so doch das schönste und beste für das Land und nach meiner Anschauung auch für die Kranken sein. Die beiden Anstalten zusammen wären so groß, daß mehr als ein Menschenalter nicht mehr an eine Vergrößerung gedacht werden müßte. Es sind jetzt in der Landesirrenanstalt 130 Vorarlberger, in der Wohltätigkeits-Anstalt 90, zusammen also 220 Vorarlberger. Im Gesamten sind aber in diesen beiden Anstalten 370 Pfleglinge. Wir haben also 150 Ausländer in beiden Anstalten. Von denen entfällt auf die Landesirrenanstalt wohl nur ein ganz kleiner Bruchteil, 15-20, während die größere Anzahl auf die Wohltätigkeitsanstalt entfällt. Sie sehen also, meine Herren, Platz wäre ausreichend genug, wenn es möglich wäre, eine Vereinigung zu erzielen. Es wäre dann jedenfalls auch die Möglichkeit geschaffen, die Krankenabteilungen den heutigen Erfahrungen gemäß zu sondern und jedenfalls mehr Heilerfolge zu erzielen, als dies heute der Fall ist. Wir haben aus dem Berichte vernommen, daß die bisherigen Verhandlungen betreffs der Vereinigung nicht zu dem gewünschten Resultate geführt haben. Ich finde einen Grund darin, daß die seinerzeit eingereichten Statuten, nach welchen die Landes-Irrenanstalt in den Besitz der Gemeinden hätten übergehen sollen, leider die Sanktion nicht erhalten haben. Die Tatsache aber, daß das heutige Kuratorium darangegangen ist, einen Statutenentwurf auszuarbeiten, wonach die Wohltätigkeitsanstalt in den Besitz der Gemeinden übergehen solle, beweist, daß die Herren bestrebt sind, den Willen der Stifter dieser Anstalt durchzuführen. Es wird also hauptsächlich darauf ankommen, die Hindernisse, die damals im Wege gelegen sind, nunmehr zu beseitigen. Ich habe mir erzählen lassen, daß ein Mitglied des Kuratoriums oder Komitees, Herr Fabrikant Theodor Rhomberg erklärt habe, es sei möglich, daß diese Statuten doch noch sanktioniert würden, wie er an hoher Stelle vernommen habe. Wir wollen uns dieser angenehmen Hoffnung hingeben, und ich habe die Anschauung, es solle sich der Landes-Ausschuß besonders darum bemühen, daß diese Statuten genehmigt werden. In diesen Statuten, die mir leider nicht zur Verfügung stehen, scheint mir niedergelegt zu sein, was die Stifter seinerzeit gewollt haben, nämlich daß die Wohltätigkeitsanstalt in den Besitz der Gemeinden übergeht. Es ist dabei allerdings zu bemerken, daß bei einem solchen Übergang natürlich die Widmung gewahrt bleiben müßte. Ich habe hier nämlich ein Statut aus dem Jahre 1862, wo die Anstalt gegründet worden ist. Dort finden Sie im § 55 (lieft): "Die Zeichner resp. Stifter nehmen in Vorbehalt, ihren Wunsch, diese Anstalt in eine Landesanstalt übergehen zu lassen, zu jeder Zeit auf geeignetem Wege der Verwirklichung zuzuführen, doch hat auch nach diesem Übergange die ursprüngliche Widmung gewahrt zu bleiben." Das halte ich für voll und ganz in Ordnung und ich glaube, nachdem die Herren das Statut selbst seinerzeit entworfen haben, wird dieser Umstand jedenfalls auch berücksichtigt worden sein. Wie es sonst mit dem Kuratorium heute bestellt ist, kann ich nicht sagen, ich möchte nur noch auf § 56 aufmerksam machen. Derselbe lautet (liest): "So lange aber dies nicht erfolgt ist, treten nach 176 XIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. VI Session der 8 Periode 1902. Abgang aller Zeichner eines Bezirkes die Vorsteher der Gemeinden, denen die Zeichner selbst angehörten, an ihre Stelle, und diese kommen dann in den Befugnissen den ursprünglichen Zeichnern gleich." Sie sehen hieraus, was die Stifter seinerzeit bezwecken wollten. Die damaligen in den Statuten unterzeichneten Stifter waren: Joh. Jos. Gohm, Albert Rhomberg, Thomas Amann, Johann Kaspar Schmid, Johann Gaßner, Jakob Jochum, Jochum Pfarrer. Diese Stifter haben im Auge gehabt, daß, wenn aus einem Bezirke die Stifter aussterben, die Gemeindevorsteher an ihre Stelle treten sollten. Inwieweit das bis jetzt geschehen ist, ist mir unbekannt, aber ich habe die Meinung, daß die jetzigen Mitglieder der Kuratoriums, das sind nämlich, soviel ich mir habe sagen lassen die Herren, Christof Gohm, I. G. Längle, Richard Gaßner, Feldkirch, Theodor Rhomberg, Otto Hämmerte, Dornbirn und Direktor Luz in Rankweil - wie wir aus den Tatsachen schließen können, waren sie ja dafür, daß die Statuten neu eingereicht werden, - der Anschauung sind, daß dieser § 56 auch durchgeführt werden solle. Sie wollen augenscheinlich, daß überall dort, wo die Vorsteher noch nicht eingetreten sind, die Sache nun auf einmal durchgeführt werde. Ich würde es daher auf das freudigste begrüßen, wenn diese Schwierigkeit endlich behoben würde, und dann würde es auch zur Vereinigung kommen. Diese Vereinigung aber wäre unbedingt das beste für das Land, wie der Herr Abg. Martin Thurnher richtig ausgeführt hat. Wir dürfen gewiß erwarten, daß das heutige Kuratorium von demselben Geiste wie seine Vorgänger beseelt ist, und wir dürfen wohl sicher erwarten, daß diese Herren auch im Interesse des Landes das beste wollen und dazu beitragen werden, daß die Anstalt in die Hände jener übergeht, in deren Hände sie der Wille der Stifter gelegt wissen wollte. Ist das einmal geschehen, dann, meine Herren, dann würden sich schon Mittel und Wege finden lassen, daß, wie schon der Herr Abg. Martin Thurnher richtig bemerkt hat, nicht die Eigentumsfrage neu geregelt werden müßte. Sobald dann einmal eine gemeinsame Verwaltung möglich sein wird, wird auch die Irrenfrage in Vorarlberg für ein ganzes Menschenalter hinaus geregelt sein. Johannes Thurnher: Ich stimme dem Wortlaute der Anträge des volkswirtschaftlichen Ausschusses, wie sie von dem Berichterstatter, Herrn Abg. Martin Thurnher vorgebracht wurden, vollkommen bei. Nur mit einem Satze des Berichtes bin ich nicht recht einverstanden; es heißt da nämlich in dem Berichte: (liest) "Auf Erwerbung von Grundstücken für die Anstalt wäre das Augenmerk erst dann zu richten, wenn eine gemeinsame Leitung der Anstalten nicht zu erzielen wäre." Das würde aber involvieren, wenn das als Anschauung des volkswirtschaftlichen Ausschusses angesehen würde, daß der Landes-Ausschuß bis dahin, also bis zur nächsten Berichterstattung im Landtage keine weiteren Schritte in dieser Richtung nach vorwärts unternehmen dürfe. Nun sagt mir aber der Herr Berichterstatter Abg. Martin Thurnher, daß