18990328_lts008

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:56
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp08,lts1899,lt1899,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 8. Sitzung am 28. März 1899 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 19 Abgeordnete. Abwesend: Hochwürdigster Bischof und Wegeler. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltereirath Rudolf Graf Huyn. Beginn der Sitzung 3 Uhr 5 Min. nachmittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Secretär verliest dasselbe.) Wie die Herren wissen, habe ich mich genöthiget gesehen, die vorerwähnte Sitzung am Freitag nicht abzuhalten und dieselbe auf heute mit der Ihnen bekannten Tagesordnung anzuberaumen. Hat einer von den Herren gegen die Fassung des Protokolles eine Einwendung zu machen? Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich dasselbe als angenommen. Es sind mir verschiedene Einlaufstücke zugekommen, von denen ich mir erlaube, zwei durch Verlesung zur Kenntnis des hohen Hauses zu bringen. Ein Gesuch der Gemeinde Dornbirn um Verwendung bei der hohen Regierung wegen einer umfassenderen Durchführung der Wildbachverbauung im dortigen Gemeindegebiete, - überreicht durch den Herrn Abgeordneten Martin Thurnher. (Dasselbe wird verlesen.) Ferner ein Gesuch der Gemeindevorstehung Dalaas um Subveution zur theilweisen Deckung der Kosten der Lawinenschutzbauten an der Schlosshalde, - überreicht durch den Herrn Abgeordneten Pfarrer Thurnher. (Dasselbe wird verlesen.) 92 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Ich erlaube mir da die Anregung zu machen, diese beiden Eingaben, nämlich das Gesuch der Gemeinde Dornbirn und die Petition der Gemeindevorstehung in Dalaas, im kurzen Wege dein volkswirtschaftlichen Ausschüsse zuzuweisen. ? Wird dagegen eine Einwendung erhoben? Da dies nicht der Fall ist, wird die Zuweisung in diesem Sinne erfolgen. Ferner sind mehrere Petitionen eingelaufen; eine Eingabe der Gemeinde Zwischenwasser und eine Eingabe mehrerer Interessenten der Gemeinde Laterns, beide wegen Abänderung der projectierten Straßenroute nach Laterns; diese beiden Petitionen eingebracht durch den Herrn Abgeordneten Scheidbach. Drittens, eingebracht durch den Herrn Abgeordneten Jodok Fink, eine Petition seitens der Gemeindevorstehung Schröcken und einer Anzahl Bürger, esmögedieStraßenstrecke Hopfreben - Schröcken in die zweite Theilstrecke der Gesammtstraße einbezogen werden. Ich werde mir erlauben, diese drei Petitionen gemeinsam mit dem seitens des Landes-Ausschusses vorzulegenden Straßenbau-Programme in Verhandlung zu ziehen, beziehungsweise die Zuweisung dann gemeinsam zu beantragen. Endlich sind noch eingelaufen drei Petitionen in Sachen des Gesetzentwurfes über die Regulierung der Lehrergehalte; alle drei eingebracht durch den Herrn Abgeordneten Jodok Fink. Die erste ist verfasst und unterbreitet von der Vorstandschaft des katholischen Lehrervereins, die anderen beiden von Gemeindevorstehungen und zwar von Bezau, Mellau, Reuthe, Au, Schnepfau und Schwarzenberg; dann von den Gemeindevorstehungen Egg und Andelsbuch. Diese beiden letzten Petitionen befassen sich ebenfalls mit dem uns vorliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Regulierung der Lehrergehalte, und wenn niemand die Verlesung dieser Petitionen wünscht, so erlaube ich mir die Anregung zu machen, dieselben im kurzen Wege dem Schulausschusse zur Vorberathung zu überlassen. Wünscht jemand die Verlesung der Petitonen? - Es ist nicht der Fall, deshalb werde ich in diesem Sinne vorgehen. Dann erlaube ich mir noch zur heutigen Tagesordnung eine kleine Ergänzung zu machen. Es ist nämlich ein Gesuch der Gemeinde Sulz, das schon im September des Vorjahres an den LandesAusschuss gekommen ist, nach Vornahme der nöthigen technischen Prüfungen jetzt spruchreif für die Unterbreitung an den hohen Landtag geworden. Das Gesuch geht dahin, es möchte der Gemeinde Sulz für die Wuhrbauten an der Frutz ein Landesbeitrag bewilliget werden. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand auf die heutige Tagesordnung zu setzen und dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zuzuweisen. Wird eine Einwendung erhoben? - Es ist nicht der Fall, somit betrachte ich die Anregung mit Ihrer Zustimmung versehen. Herr Abgeordneter Wegeler hat sich für die heutige Sitzung entschuldiget. Wir gehen nun zur heutigen Tagesordnung über. Auf derselben steht als erster Gegenstand der Act, betreffend die Angliederung Vorarlbergs an eine zu gründende Tiroler Landes-, Lebens- und Rentenversicherungsanstalt. Ich glaube, dieser Gegenstand könnte auch dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zugewiesen werden. Wird eine Einwendung erhoben oder ein anderer Antrag gestellt? - Es ist das nicht der Fall; somit wird die Zuweisung in diesem Sinne erfolgen. Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses, betreffend die Petition der allgemeinen Krankencasse für Vorarlberg um eine Jahressubvention. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Ganahl, gefälligst das Wort zu ergreifen. Ganahl: Es hat sich die allgemeine Krankencasse für Vorarlberg mittelst einer Petition an den Landtag um eine Jahressubvention gewendet. Die allgemeine Krankencasse für Vorarlberg ist bisher wenig an die Öffentlichkeit getreten, indem sie sich darauf beschränkt hat, ihre Jahresberichte der politischen Behörde und dem Landes - Ausschüsse vorzulegen, ohne dieselben in öffentlichen Blättern zu publicieren. Es dürfte daher nöthig sein, etwas über die Genesis dieser Anstalt zu bemerken. Als Kranken- und Invaliden - Unterstützuugscasse für VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. 93 Feldkirch und Umgebung im Jahre 1876 in Feldkirch gegründet, ist dieselbe im Jahre 1880 in die "Allgemeine Krankencasse für Vorarlberg" umgewandelt ^worden und in Verbindung mit 48 andern österreichischen Verbandscassen getreten. Dieses Verbandsverhältnis erweist sich als sehr zweckmäßig für die Mitglieder, da dieselben bei einem Domicilwechsel ohne weiters in eine andere Krankencasse ausgenommen werden. Diese österreichischen Verbandscassen haben mitunter recht ansehnliche, ja bedeutende nach vielen Tausenden von Gulden zählende Reservefonde aufzuweisen. Die Vorarlberger allgemeine Krankencasse spielt unter denselben eine mehr bescheidene Rolle, da ihr Reservefond zu jenen gehört, die am schwächsten dotiert sind. Es darf daher nicht Wunder nehmen, dass von Seite des Verbandssecretariates eine gelinde Pression auf die allgemeine Krankencasse für Vorarlberg geübt wurde, um sie zu veranlassen, auf diesem nicht ungewöhnlichen Wege eine Stärkung des Reservefondes herbeizuführen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss aber musste sich vor Augen halten und musste prüfen, ob es sich auch empfehle, ein ganz neues Vergabungsgebiet zu betreten, womit weiteren derlei Gesuchen Thür und Thor geöffnet würden. Man konnte auch nicht übersehen, dass der Reservefond dieser Anstalt, wenn auch nicht bedeutend, so doch im steten Zuwachse begriffen ist. Er belief sich Ende 1896 auf 1253'66 st., stieg Ende 1897 auf 1470'09 st. und erreichte Ende 1898 die Summe von 1627'86 st. Angesichts dieses Zuwachses glaubte der volkswirtschaftliche Ausschuss, dass der Augenblick, sich an das Land um Unterstützung zu wenden, doch nicht gut gewählt sei und zwar umso weniger, als sich ja notorisch Krankencassen im Lande befinden, die keinen Reservefond besitzen, sondern sich in einer wahren Nothlage befinden. Bei dieser Sachlage glaubte der volkswirtschaftliche Ausschuss bei aller Sympathie, die er dieser Anstalt, welche der Initiative der Arbeiterschaft entsprungen ist, entgegenbringt, doch nicht für eine Vergabung sich aussprechen zu können und stellt in Berücksichtigung aller dieser Umstände den Antrag: (liest denselben aus Beilage XXIX). Landeshauptmann: Ich eröffne über Bericht und Antrag die Debatte. - Wenn sich niemand meldet, so schreiten wir zur Abstimmung, und ersuche ich jene Herren, welche dem vom Herrn Berichterstatter verlesenen Anträge ihre Zustimmung geben, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Dieser Gegenstand ist also erlediget. Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Landes-Ausschussvorlage, betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes. Ich ersuche den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Jodok Fink, das Wort zu ergreifen. Jodok Fink: Nachdem Bericht und Gesetzentwurf den Herren Abgeordneten erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit zugekommen sind, so glaube ich, die Verhandlung am besten durch die Verlesung des übrigens nicht langen Berichtes einleiten zu können und so eine Ausnahme von der jetzt üblichen Gepflogenheit zu machen. Also der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses lautet: (verliest denselben aus Beilage XXX.) Ich habe dem vorläufig nichts beizufügen. Ich werde in der Specialdebatte einige unwesentliche Änderungen beantragen und auf einige Druckfehler aufmerksam machen. Dermalen empfehle ich den Antrag des volkswirtschaftlichen Ausschusses dem hohen Hause zur Annahme. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses und über den Gesetzentwurf selbst die Generaldebatte. Herr Landeshauptmann-Stellvertreter! Ganahl: Der Respect vor dem Gesetze ist gewissermaßen der Gradmesser der Cultur eines Volkes. Um aber die Achtung vor dem Gesetze im Volke groß zu ziehen, soll in der Gesetzgebung eine gewisse Stetigkeit herrschen. Wenn die Gesetze in fortwährender Umwandlung begriffen sind, kam: die Achtung vor dem Gesetze im Volke nicht gedeihen. Es betrachtet das Gesetz als etwas Wandelbares, das nur dazu da ist, um sofort geändert zu werden. Andere Nationen, z. B. die Engländer, - auch eine Culturnation, wie Sie zugeben werden, sind sehr konservativ in ihrer Gesetzgebung. Sie nehmen oft lieber Übelstände einer veralteten Gesetzgebung mit in Kauf, bevor sie Hand ans Gesetz legen, wovor sie eine eigene Scheu empfinden. In diesem Hause aber, Sie entschuldigen meine 94 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Herren, herrscht eine wahre Sucht, Gesetze zu machen oder abzuändern. Ich erinnere nur an jene Umwälzungen, die unsere arme Gemeindewahlordnung hat erfahren müssen; ich erinnere daran, dass Sie Gesetze abgeändert haben, bevor Sie dieselben nur anwenden konnten, bevor Sie in der Lage waren, irgend eine Erfahrung zu gewinnen. Ich verweise da auf das Gesetz, betreffend die Landeshypothekenbank für Vorarlberg. Derselben Sucht, ein Gesetz zu ändern, scheint mir auch die heutige Vorlage zu entspringen. Wir haben ein Jagdgesetz, das erst vor vier Jahren die kaiserliche Sanction erhalten hat und heute soll es wieder eine radicale Umänderung erfahren. Und die Ursache? Es sollen bayerische Hirsche die im internationalen Verkehre wohl nicht gebräuchliche Keckheit gehabt haben, (Heiterkeit) im Bregenzerwalde eine Reihe von Fichten anzunagen, wodurch sie an den Culturen einen Schaden verursachten, der voll und ganz von dem Jagdpächter vergütet wurde. Das ist die Ursache, und deswegen soll das Gesetz abgeändert werden. Ich bin nicht so sehr gegen die Änderungen selbst eingenommen, die da beabsichtiget sind, sondern gegen die Thatsache, dass wieder eine Änderung eines erst vor vier Jahren beschlossenen Gesetzes erfolgen soll. Dagegen möchte ich stimmen und stelle daher den Antrag, über diese Vorlage zur Tagesordnung überzugehen. (Zustimmung bei den Gesinnungsgenossen.) Landeshauptmann.- Wünscht noch weiter jemand das Wort? - Wenn sich niemand meldet, ist die Generaldebatte geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Jodok Fink: Der Herr LandeshauptmannStellvertreter hat sich am meisten gegen die in so kurzer Zeit erfolgende Änderung des Jagdgesetzes ausgesprochen. Er hat gesagt, es soll eine gewisse Stetigkeit bei Gesetzen herrschen. Nun da haben wir es halt so. Dort wo wir finden, dass sie - und mögen sie auch vor ganz kurzer Zeit gemacht worden sein, - nicht passen, dort werden wir sie ändern, wo wir aber finden, dass sie den Verhältnissen angepasst sind, dort haben wir eine Stetigkeit in den Gesetzen. Es bestehen manche Gesetze seit langen Jahren in Vorarlberg, die vom Landtage nicht angetastet wurden; andere aber, wo man sieht, dass eine Änderung nothwendig ist, müssen wir halt antasten, um bei ihnen die entsprechenden nothwendigen Änderungen vorzunehmen. Nun will ich mit ein paar Worten auf die Gründe zurückkommen, die die Änderung unseres Jagdgesetzes veranlasst haben. Selbstverständlich der nächste Anlass ist der Beschluss des Landtages vom Jahre 1897, womit der Antrag des volkswirtschaftlichen Ausschusses, betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes, angenommen wurde. Weitere Gründe, die Anlass zur Abänderung des Jagdgesetzes gaben, finden Sie im Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses aus demselben Jahre in Beilage LV. Mit Erlaubnis des Herrn Landeshauptmannes möchte ich kurz ein paar Stellen aus diesem Berichte vorlesen, die sehr bezeichnend sind. Dort heißt es (liest): "Dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse wurde von glaubwürdiger Seite mitgetheilt, dass in den gegen die bayerische Grenze hin gelegenen Gemeinden vom Rothwild in den letzten Jahren bedeutende Schädigungen junger Waldungen vorkamen. Z.B.im kleinen Walserthale, in Hittisau und Bolgenach wurden öfters im Wege des Vergleiches solche Waldschäden vergütet. So wurde:: drei Grundbesitzern in Riezlern am 27. Juni 1893 von: beeideten Schätzer in vier Parcellennummern 1661 Stück vom Wild geschädigte Tännelein mit dem Schadenersätze von 136 st. 17 fr. geschätzt und von der bayerischen Jagdherrschaft vergütet. Der Besitzer der Alpe Völken am Eingange des Balderschwangthales im Steuerdistricte Hittisau erhielt nach seiner Aussage an Schadenersatz im Jahre 1891 für 170 Tännelein 50 Mark, im Jahre 1894 für 978 Stück 500 Mark, im Jahre 1896 für 36 Stück 28 Mark. Es wurden ihm innerhalb 5 Jahren 1184 von Hirschen geschädigte Tännelein vergütet mit 578 Mark. Gezählt wurden nur solche von Hirschen durch Abfressung der Rinde geschädigte, und wurde, wenn zwei bis drei Stück geschädigte nahe beisammenstanden, nur eines zur Vergütung angerechnet. Unter den geschädigten Tännelein sind viele mit 3 bis 6 Zoll im Durchmesser. Sachverständige Bauern haben die Überzeugung ausgesprochen, dass eine Nachforstung in der Alpe Völken und Umgebung beim jetzigen Stande des Rothwildes fast nutzlos wäre." Nun haben wir in unserem Jagdgesetze von 1892 bei der Verpachtung von Gemeindejagden mit einer einzigen Ausnahme in § 25 nur einen VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages III. Session, 8. Periode 1899. 95 Weg offen, nämlich den der Versteigerung. Dieser Paragraph enthält nämlich die Ausnahme, dass dem bisherigen Pächter ohne Versteigerung aus freier Hand die Jagd weiter verpachtet werden kann, wenn er einen Pachtschilling anbietet, der für das ha wenigstens 20% höher ist, als der frühere war. Das war nach dem alten Gesetze der einzige Fall einer Vergebung aus freier Hand, sonst war es nur durch die Versteigerung möglich. Das hat nun zur Folge gehabt, dass in gewissen Landestheilen, namentlich im Bregenzerwald, wie Herr Landeshauptmann-Stellvertreter schon betont hat, Gemeindejagden von reichen Leuten gepachtet wurden. Dieselben haben ihren Sport hauptsächlich darin gefunden, das Wild möglichst zu hegen, und das hat dann zur Folge gehabt, dass Forst- und Landwirtschaft, obwohl ein verhältnismäßig hoher Pachtschilling gezahlt wurde, doch bedeutenden Schaden erlitten. Die Bauern find der Überzeugung, dass ein noch so hoher Pachtschilling eigentlich in gar keinem Verhältnis zum Schaden steht, der der Forst- und Landwirtschaft dadurch verursacht wird. Nehmen Sie z. B. den Fall an, den ich da verlesen habe. In Riezlern wurden für 1661 Tännelein ein Schadenbetrag von 136'17 st. vergütet. Das macht auf das Stück 8 kr. Nun werden Sie mir sagen, diese 8 fr. werden, bis das Tännelein zu einer großen Tanne wird, sich bedeutend vermehren. Nun will ich Ihnen ein bisschen vorrechnen. Jetzt sind es 8 kr. Nach 20 Jahren bei einer Verzinsung von Zins auf Zins 8 kr. -fi 16 kr- zusammen 24 kr., nach 40 Jahren 24 kr. + 48 kr. zusammen 72 kr., nach 60 Jahren 72 kr. -j- 1 fl. 44 kr. zusammen sonach 2 fl. 16 kr. Bekanntlich hat eine Tanne mit 60 Jahren, je nachdem sie mehr oder weniger wüchsig ist, beim Stock wenigstens einen Durchmesser von ca. 1/2 m. Nun werden Sie mir zugeben, dass dieses Capital, das da gezahlt wird, an und für sich mit 8 kr. aus Zinseszinsen in gar keinem Verhältnisse steht zu dem Werte, den eine Tanne nach 60 Jahren haben würde. Das ist aber das wenigste. Viel wichtiger ist, dass das Wild in den Alpenregionen - dort kommt das Rothwild ja häufig vor die Tännelein zusammennagt, wodurch die Vegetationsgrenze sehr heruntergedrückt wird und die Culturen viel leiden müssen. Das ist viel mehr in Betracht zu ziehen als der effective Ausfall der Schadenvergütung. Diese Umstände haben eben die nächste Veranlassung gegeben. Darum hat man gesagt, es soll daraus hingearbeitet werden, dass den Bauern, den Grundbesitzern das Recht zustände, die Jagd auch ohne Versteigerung zu vergeben. Das ist eigentlich etwas Selbstverständliches. Der große Bauer, der 115 ha besitzt, hat dieses Recht ja von selbst schon. Der kann die Jagd selbst ausüben, oder sie aus freier Hand verpachten, oder er kann sie auch versteigern lassen. Nun sollte man doch meinen, es sollte der Mehrzahl der Grundbesitzer, die zu einer Gemeinde gehören, auch gestattet sein, ebenfalls in ähnlicher Weise vorzugehen, indem sie wenigstens aus freier Hand einem nach dem Jagdgesetze zulässigen Pächter die Jagd verpachten oder im Wege der öffentlichen Versteigerung vergeben können. Wie schon der Bericht sagt, ist dieses Ansinnen ganz berechtiget und den Intentionen des Landwirtes entsprechend. Es kann unter gewissen Modalitäten die Verpachtung, wenn es im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft oder auch einer höheren Verwertung der Jagd selbst gelegen ist, aus freier Hand vorgenommen werden. Das war eben der hauptsächlichste Grund zur Änderung unserer Jagdgesetzgebung. Ein weiterer Grund war dann die Einführung der neuen Civilprocessgesetzgebung. In der neuen Civilprocessordnung ist das schiedsrichterliche Verfahren mehr zur Geltung gekommen, als dies im Jahre 1892, wo das Jagdgesetz beschlossen worden ist, der Fall war. Im volkswirtschaftlichen Ausschüsse war nun, soweit ich mich erinnere, im allgemeinen keine Stimme dagegen, dass dieses Verfahren gegenüber dem heute geltenden durch die politischen Behörden durchzuführenden Verfahren in Bezug aus Beschleunigung, Einfachheit und Verbilligung weitaus besser sei. Das waren Gründe genug, um eine zeitgemäße Änderung dieser Gesetzgebung vorzunehmen, wenn es auch nicht lange her ist, seitdem man das Gesetz beschlossen hat. Das, glaube ich, wäre so das Wesentlichste, was ich zur Begründung der Änderung dieses Gesetzes zu sagen habe. Ich werde bei der Specialdebatte, wo es nothwendig ist oder gewünscht wird, auf einzelne Punkte noch näher zurückkommen und ich empfehle nochmals dem hohen Hanse die Annahme dieses Gesetzes. 96 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Landeshauptmann: Wir schreiten nun zur Abstimmung und zwar zunächst über den Antrag des Herrn Abgeordneten Ganahl, welcher Antrag dahin geht, es sei über diesen vorliegenden Gesetzentwurf zur Tagesordnung überzugehen; ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, sich gefälligst erheben zu wollen. Es ist die Minorität. Somit gehen wir zur Specialdebatte über. Ich erlaube mir eine Anregung zu machen, nämlich vorerst die 4 Artikel des Einganges zuletzt vorzunehmen und zunächst überzugehen auf "I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung"; dann diejenigen Paragraphen, welche aus dem alten Gesetze unverändert in das neue herübergenommen wurden, vorderhand ebenfalls bei Seite zu lassen und sie dann zuletzt vorzunehmen, und nur diejenigen in der Specialdebatte vorerst zu berathen, welche eine Änderung durch den Antrag des volkswirtschaftlichen Ausschusses erlitten haben. Ich werde mir jetzt erlauben, die einzelnen Paragraphen anzurufen und dann mache ich nach jedem Paragraphen eine kleine Pause, um den Herren Gelegenheit zu geben, zu Anträgen oder Anfragen das Wort zu ergreifen. Wenn niemand sich zum Worte meldet, werde ich nach einer kurzen Pause den betreffenden Paragraphen als angenommen erklären. 8 6. - Angenommen. § 8. - Angenommen. B. Feststellung der Jagdgebiete. § 10. - Angenommen. 0. Verpachtung der Gemeindejagden. § 13. - Angenommen. § 14. Jodok Fink: Hier möchte ich im ersten Absätze eine kleine Änderung vorschlagen; es heißt hier: "Beträgt ein Gemeindejagdgebiet mehr als 115 ha, und wird ein letzteres Ausmaß nicht erreichender Theil desselben u. s. w."; da möchte ich folgende Fassung vorschlagen: "Beträgt ein Gemeindejagdgebiet 115 ha, und wird ein Theil desselben, der dieses Ausmaß nicht erreicht...", und dann wieder wie bisher. Dann bei lit. b) ist ein Druckfehler eingeschlichen; es heißt dort: "Durch eine solche Eigenjagd von dem übrigen Gemeindejagdgebiete derart getrennt", und soll richtiger heißen "abgetrennt". Also diese stilistische Änderung im 1. Absatz und bei lit. b. des § 14 die Druckfehlerberichtigung möchte ich in Antrag bringen. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort zu § 14? - Wenn nicht, nehme ich au, dass § 14 mit dem vom Herrn Berichterstatter gestellten Anträge auf stilistische Abänderung im 1. Absätze und Druckfehlerberichtigung unter lit. b. die Zustimmung des hohen Hauses findet. § 15. Jodok Fink: Ich erlaube mir zum 5. Absätze 2 Abänderungen zu beantragen; es heißt da: "Der Gemeindevorsteher hat die vorläufig festgestellten Bedingnisse durch Anschlag während 14 Tage an dem Gemeindeamte u. s. w." und in demselben Absätze kommt später noch einmal "am Gemeindeamte". Es ist das ein Wort, das nicht recht in diesem Zusammenhänge passend ist. Das kommt nämlich in der Regierungsvorlage für Salzburg vor. Ich möchte nun beantragen, dass es heiße "an der Gemeindeamtstafel", statt "am Gemeindeamte". Landeshauptmann: Wünscht noch jemand zu § 15 das Wort? - Wenn das nicht der Fall ist, so nehme ich an, dass § 15 mit den 2 stilistischen Verbesserungen des Herrn Berichterstatters angenommen ist. § 16. Ganahl: Der § 16 scheint mir nicht gerecht gegenüber dem bisherigen Jagdpächter zu sein, da es die Gemeinde in der Hand hätte, hinter seinem Rücken die Jagd einem Andern zu geben, ohne jenen mitconcurrieren zu lassen. Wenn sich jemand nichts zu Schitlden kommen ließ, dann ist dies doch keine Behandlung eines Jagdpüchters. Wenn er sich aber etwas zu Schulden kommen ließ, wird er zitr Verantwortung gezogen werden; dazu ist die politische Behörde da. Mit diesem Paragraphen kann großer Unfug getrieben werden. Sie wissen, es spielen oft sonderbare Interesseit in der Gemeinde mit. Man will manchen Leuten gefällig sein, ihnen die Jagd verschaffen und anderen einen Streich spielen. Man gibt vor, die Culturen erfordern eine Veränderung und gibt, ohne dem bisherigen Pächter etwas zu sagen, die Jagd einem Dritten. VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. 97 Ich habe mich schon im volkswirtschaftlichen Ausschüsse vergeblich dagegen gewendet und kann es nicht unterlassen, meinen Standpunkt gegenüber diesem Paragraphen hier wenigstens zu markieren. . Pfarrer Fink: Ich glaube, der Standpunkt des Herrn Landeshauptmann-Stellvertreters und unser Standpunkt, nämlich der Standpunkt der Majorität der Herren Abgeordneten, ist ein verschiedener. Der Herr Landeshauptmann-Stellvertreter vertritt besonders die Jagdgesellschaften, und wir wollen entschieden eintreten für den landwirtschaftlichen Stand in Vorarlberg. Wir sagen, wenn mit Grund zu befürchten ist, dass die Culturen, die Land- und Forstwirtschaft Schaden leiden würden durch große Wildstände, verlangen wir nicht zu viel im Interesse der Landwirtschaft, wenn wir gegen die Schädigung der Culturen Abhilfe fordern. Es ist in dieser Beziehung wohl mit Grund geklagt worden. Ich habe da ein Brieflein bekommen von Bolgenach; aus diesem Briefe geht hervor, dass der Assessor von Fischer, der im Namen der Jagdgesellschaft aus München Wildschäden beurtheilt und schätzt, dass dieser Herr halt auch dafür ist, dass die Jagdgesellschaft frei sei und auch bei Schätzung dieser Schäden nicht auf eine entsprechende Weise vorgehe. Er ist gegenwärtig, glaube ich, mit drei Bauern in Verhandlung wegen Wildschadenvergütung. Einem Bauer Schwarz in Bolgenach hat er im letzten Jahre den Wildschaden geschätzt. Der Bauer verlangte 85 fl. und der Herr Assessor sprach ihm 60 oder 62 fl. zu mit der Motivierung, der Schaden sei unbedeutend. Nun ist aber, wie ich höre, ein monitum ergangen von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Bregenz an die Jagdherren, sie möchten doch eingehen auf eine Vereinbarung mit diesen geschädigten Grundbesitzern, dass die Wildschäden ersetzt würden. Darauf hat dieser Herr Assessor an den Bauer Schwarz geschrieben und hat in diesem Briefe angegeben, warum er jetzt höher schätze, und warum er dem Bauer die ganze Entschädigung zuspreche, die er verlangte; er sagt selbst an einer Stelle des Briefes, zu dessen Verlesung ich mir vom Herrn Landeshauptmann die Erlaubnis erbitte. (Liest): "Nachdem ich in den letzten Tagen mehrere angemeldete Wildschäden persönlich in Augenschein nahm, welche in geschlossenen Waldbeständen an unterständigen und unterdrückten Stangenhölzern vorkamen, erscheint mir der schon im Vorjahre bei Ihnen im Lechnerthale eingesehene Schaden nunmehr umso bedeutender, weil derselbe. an schönen, wüchsigen Jungholzforsten verursacht wurde. Ich stehe deshalb nicht an, Ihnen den angemeldeten Schaden mit dem von Ihnen benannten Betrage zu 148 Mk. zu entschädigen, und werde nächster Tage das Geld an Herrn Teufel zur Auszahlung einsenden." Im letzten Jahre hat er gesagt, es ist der Schaden nur ein unbedeutender, und jetzt sagt er aber selbst, dass dieser Schaden ein bedeutender sei, weil er an "schönen, wüchsigen Jungholzforsten" verursacht wurde, und spricht ihm den ganzen Schadenersatz zu. Solche Erfahrungen kann man öfter machen. Da ist es sehr zu begrüßen, wenn das Gesetz geändert wird; ich stimme dafür, dass dieses Gesetz angenommen wird und auch dieser Paragraph und zwar im Interesse der Culturen. Hier in Vorarlberg sind meist fremde Jagdherren, und Vorarlberg ist gewissermaßen die Domäne für ihren Jagdsport, und wenn es so vorwärts geht, würde es geschehen, dass wir solche Zustände bekommen, wie vor dem Jahre 1848; damals war ein beständiger Klagepunkt der Ammannschaften an die Regierung die Klage über Wildschäden. Ganahl: Wenn der Herr Pfarrer Fink sagt, dass wir Zustände wie vor dem Jahre 1848 bekommen, so möchte ich dem entgegnen, dass die Herren darauf abzielen, jene Zustände zu schaffen, die wir nach dem Jahre 1848 gehabt haben. Nach dem Jahre 1848 haben wir in unseren Wäldern und auf unseren Bergen kein Wild mehr gehabt. (Ruf: Das wäre furchtbar schade!) Ich glaube auch, dass diese Wildschäden nicht so groß sind, wie da angegeben wird. Ich will nicht bestreiten, dass Hirsche die Fichten ordentlich beschädigen können; aber diese Fichten stehen nicht vereinzelt da wie Telegraphenstangen sondern in einem dichten Gebüsche. Darum ist die Rechnung des Herrn Jodok Fink falsch; von diesen Fichten, die im Gebüsche stehen, gehen ohnehin 7/8 zugrunde. Wenn man so rechnen wollte, wie der Herr Abgeordnete Fink, würden die Culturschäden sehr übertrieben werden. Johannes Thurnher: Ich möchte mich zunächst gegen die früheren Ausführungen des Herrn Ö8 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. Vorredners wenden, wo er sich geäußert hat, dass die Gemeindevorstehungen, d. h. die Gemeindeausschüsse auf Grund dieses Paragraphen in die Lage versetzt werden, gleichsam hinter dem Rücken des frühern Jagdpächters eine andere Vergebung der Jagd zuzulassen. Ich glaube, dass man doch nicht sagen kann, dass, wenn etwas im Gemeindeansschusse verhandelt wird, es hinter dem Rücken von jemandem geschehe, welcher an den Verhandlungen des Gemeindeausschusses ein Interesse hat, denn die Gemeindeausschusssitzungen sind öffentlich. Wenn ein früherer Jagdpächter vor Ablauf seiner Pachtzeit vermuthet, dass etwa auf Grund dieses Paragraphen einem andern Jagdpächter die Jagd zugeschanzt werden würde, so hat er ja Gelegenheit entweder selbst in der Gemeindeausschusssitzung zu erscheinen oder, wenn er abwesend sein sollte, jemand in der Gemeinde zu betrauen, denn jeder auswärtige Jagdpächter hat ja schon seinen Leibjäger zu diesem Zwecke zur Verfügung, der sein Interesse in der Richtung wahren und den Jagdpächter verständigen kann; und der wird dann prüfen können, wenn das angeblich hinter seinem Rücken geschehe, ob die Gründe wirklich zutreffen, welche den Gemeindeansschuss veranlasst haben, die Jagd anders zu vergeben; und da sind dreierlei Gründe angegeben, welche der Gemeindeausschuss haben kann oder muss, um solche Änderungen zu zu treffen. Er hat dann immer Gelegenheit, weil im Instanzenzuge Statthalterei und Landes-Ausschuss zu entscheiden haben, sich bei einer dieser beiden Behörden zu beschweren und seine vermeintlichen Rechte geltend zu machen oder endlich an das Ackerbau-Ministerium zu gehen. Das möchte ich nicht als berechtiget anerkennen, dass die Verpachtung hinter dem Rücken des Jagdpächters geschieht; er kann sich, weil die Gemeindeausschusssitzungen öffentlich sind, ja verständigen lassen, was da geschieht. Dann möchte ich im allgemeinen doch auch bemerken, dass die Veranlassung zu diesem Gesetze eine vollständig berechtigte war. Es mag sein, wie Vorredner in seiner zweiten Ausführung sagte, dass, wo die Tännelein ganz dicht bei einander stehen, ein guter Theil derselben ausfallen kann; beschädiget werden aber in der Regel nur die schönsten und wüchsigsten; soviel Gaumen und Nase haben die Hirsche schon, dass sie den besten Salat, die besten und wüchsigsten Tännelein, herausnehmen. (Rufe: Richtig! Heiterkeit.) Und wohin soll es dann kommen bei alljährlichen Beschädigungen wie im Vorderwald, wohin soll es kommen mit der Cultur, wie ist man unter solchen Umständen überhaupt noch imstande, einen Wald aufzubringen? Man veranlasst heute, dass kleine Holzschlüge sofort binnen Jahresfrist aufgeforstet werden, man hat das Geld dazu, aber unmöglich machen sollte man es um des Sportes reicher Leute willen nicht; denn der Wald ist nicht bloß für die Besitzer wichtig, sondern auch für die ganze Gegend, auch für solche, die gar keinen Besitz haben, wegen des Einflusses auf die klimatischen Verhältnisse. Ich glaube, dass diese Bestimmungen aus diesen Gründen vollständig berechtiget sind, und werde dazu meine Zustimmung geben. Landeshauptmann: Wer wünscht noch weiter das Wort? - Da sich niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen, der Herr Berichterstatter hat das Wort. Jodok Fink: Ich habe nur wenig beizufügen. Der Herr Landeshauptmann-Stellvertreter hat mir entgegnet, dass voll diesen Tännelein manche nicht aufkommen, weil ein zu enger Bestand ist, und ich will das zugeben; je mehr aber der kleine Bestand gelichtet wird, umso weniger kommen voll den noch bestehenden fort. Der Herr LandeshauptmannStellvertreter möge nur einmal hineinkommen tu den Bregenzerwald und sehen, wie da gehaust wird vom Wilde, und wie jene Tännelein, die in weiterem Umkreise im Freien stehen, selbst wenn sie bereits 5-6 Zoll dick sind, so von den scharfen Windelt ausgedörrt werden, dass auch sie nicht mehr fortkommen. Gerade bann liegt es, dass auf diesen Höhen der Wald nur dort recht fortkommt, wo alles miteinander aufwachsen samt und dichter Bestand ist. Wenn im übrigen der Herr Abgeordnete Ganahl meint, es geschähe dem Jagdpächter Unrecht, weint die Jagd hinter seinem Rücken vergeben wird, so kann ich damit durchaus nicht einverstanden sein. Denn der Jagdpächter hat auf eine gewisse Zeit die Jagd gepachtet; mit dieser Zeit läuft sein Recht ab. Da kann man nicht sagen, es geschähe ihm Unrecht. Wenn der von Herrn Ganahl bezogene Fall eintreffen würde, so ist das gerade jener Fall, den wir im Interesse der Landwirte in der Regel VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. 99 nicht wünschen. Es würde in dem Falle der Jagdpächter das Wild schon während der Pachtzeit so hegen und sich dabei denken: ich muss den Forst die nächsten 5 Jahre auch wieder bekommen. Ich muss übrigens bemerken, es ist nicht in Vorarlberg allein der Widerspruch zwischen Jägern und Grundbesitzern, und ich muss wiederholen, ich kann nicht begreifen, wie es Vertreter des Volkes geben kann, welche die berechtigten Interessen des Grundbesitzes nicht schützen. Warum soll der Grundbesitzer nicht über seine Sache verfügen können. Warum soll man dem Sport ein größeres Recht einräumen? Ich sage hier offen, ich kann es nie verstehen, dass auch die Regierung immer so sehr für den Sport besorgt ist, mehr als für die Grundbesitzer. Ich muss noch etwas beifügen; es ist uns vorgeworfen worden, dass dieses Gesetz zu schnell geändert werde. Daran ist aber zum guten Theil die Regierung selbst schuld, weil sie uns seinerzeit entgegengestanden ist, für den Grundbesitz günstige Bestimmungen aufzunehmen. Nachdem nun aber das Gleiche in Oberösterreich durchgesetzt worden ist, so wollen wir, was sich zugunsten des Grundbesitzes erreichen lässt, auch in unser Gesetz aufnehmen. Daher fällt der Vorwurf des LandesHauptmann-Stellvertreters auf die Regierung zurück. Landeshauptmann: Nachdem gegen diesen § 16 ein Widerspruch vorliegt, so bringe ich denselben formell zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, welche die Zustimmung geben, sich von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majorität. § 17. - Angenommen. § 18. - Angenommen. § 19. - Angenommen. § 20. - Angenommen. § § § § 21. 22. 23. 24. - Angenommen. Angenommen. Angenommen. Angenommen. § 25. - Angenommen. Jodok Fink: Ich bitte das Wort zu einer Druckfehlerberichtigung. Vor § 26 muss ein neuer Titel eingeschaltet werden, der im Gesetzentwurfe ausgelassen wurde, nämlich: v. Auflösung der behördlich erfolgten Jagdverpachtung. Landeshauptmann: Also D. Auflösung der behördlich erfolgten Jagdverpachtung. § 26. - Angenommen. § 27. - Angenommen. § 28. - Angenommen. § 29. - Angenommen. E. Änderungen am Grundbesitze. § 32. - Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Jodok Fink: Beim Paragraphen 32 möchte ich auf einen kleinen Druckfehler aufmerksam machen. Ju der 6. Zeile von oben soll es heißen: "hat die politische Bezirksbehörde über Anlangen der..", statt: "über Anlagen". Landeshauptmann: Wenn niemand mehr das Wort wünscht, so ist der § 32 mit dieser Druckfehlerberichtigung angenommen. II. Jagdpolizeiliche Bestimmungen. B. Jagdkarten. § 38. -rJodok Fink: Bei § 38, letzten Absatz möchte ich eine andere Fassung beantragen; nämlich dass es statt: "den im § 40, alinea 2 bezeichneten Personen dürfen Jagdkarten nur für das laufende Kalenderjahr erfolgt werden" heißen soll: ".. ausgefolgt werden." Die erstere Ausdrucksweise ist aus der Regierungsvorlage so herübergekommen, die zweite Ausdrucksweise scheint mir doch besser zu sein. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand das Wort zu diesem §38? - Wenn nicht, so betrachte ich den § 38 mit der vom Herrn Berichterstatter beantragten Änderung als angenommen. Dann kommt C. Schonvorschriften. § 44. Jodok Fink. Zunächst möchte ich zu diesem Paragraphen eine kleine Änderung beantragen, dass es nämlich in der 2. bezw. 3. Zeile von oben statt: "der durch dieselbe beschädigten Land- und Forstwirtschaft" heißen soll: "Land- oder Forstwirtschaft." Dann möchte ich noch zwei kleine Druckfehlerberichtigungen bemerken, nämlich in der vorletzten und letzten Zeile des ersten Absatzes müssen zur 100 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. HL Session, 8. Periode 1899. Vermeidung einer Sinnstörung zwei Beistriche hineinkommen, nämlich nach den Wörtern "Jagdberechtigten" und "Schonzeit", so dass der Sinn des Satzes heißt: "welche zunächst vom Jagdberechtigten, selbst während der Schonzeit, durchzuführen ist." Landeshauptmann: Wenn niemand mehr das Wort ergreift, so ist der § 44 mit dieser Änderung und Correctur angenommen. D. Sonstige jagdpolizeiliche Bestimmungen. § 52. Jodok Fink: Ich meine, da könnte man am Schlüsse der ersten Zeile zwischen den Wörtern: "Mais und Haiden" das Wort: "Kohl" einsetzen. Ich stelle daher einen diesbezüglichen Antrag. Landeshauptmann: Wünscht jemand noch zu diesem § 52 das Wort? - Es ist oas nicht der Fall, daher betrachte ich den § 52 mit dem vom Herrn Berichterstatter beantragten Zusatze als angenommen. III. Jagd- und Wildschaden. B. Verfahren. § 69. - Angenommen. § 70. - Angenommen. § 71. Jodok Fink: Zu diesem Paragraphen bemerke ich, dass im 2. Absätze, Zeile 3 ein unrichtiger Bezugsparagraph steht. Es muss hier nämlich statt: "§ 74" richtiger „§ 73" stehen; denn der § 74 handelt nicht von einem neuerlichen Ansuchen der Partei sondern von den Kosten, welche der Partei erwachsen. Landeshauptmann: Wünscht sonst noch jemand das Wort? - Wenn niemand mehr zu sprechen wünscht, so ist der § 71 mit der vom Herrn Berichterstatter beantragten Textverbesserung in Beziehung auf den Bezugsparagraphen angenommen. § 72. - Angenommen. § 73. - Angenommen. § 74. - Angenommen. § 75. - Angenommen. § 76. - Angenommen. § 77. - Angenommen. IV. Allgemeine Bestimmungen über Behörden und Verfahren außer Straffällen. § 79. Jodok Fink: Im 2. Absätze dieses Paragraphen ist auch ein Druckfehler enthalten, der eigentlich im alten Gesetze schon vorkommt und in das neue herüber genommen worden ist. Es sollte nämlich das doppelte Paragraph-Zeichen vor der Ziffer 2 stehen und dann wäre das Wörtchen "der" richtig. Martin Thurnher: Man könnte es zwar so lassen, wie es der Herr Berichterstatter beantragt hat, aber besser wäre doch folgende Fassung, wonach es nämlich heißen soll: "Die in Gemäßheit des § 2, alinea 2, dann der §§ 43 und 58 . . . ." Ich stelle daher einen diesbezüglichen Antrag. Landeshauptmann: Zu diesem Paragraphen stellt der Herr Abgeordnete Martin Thurnher einen Abänderungsantrag in Beziehung auf die textliche Fassung. Wünscht noch jemand hiezu das Wort? - Es ist das nicht der Fall, daher ersuche ich jene Herren, welche diesem Abänderungsantrage zustimmen, sich von den Sitzen zu erheben. Es ist die Majorität. Gegen die übrige Fassung des § 79 ist keine Einwendung erhoben worden, daher betrachte ich denselben als angenommen. § 81. - Angenommen. § 83. - Angenommen. § 84. - Angenommen. Das wären nun die geänderten Paragraphen, wie sie die Landes-Ausschussvorlage bezw. der volkswirtschaftliche Ausschuss dem hohen Hause vorgeschlagen haben. Wir haben nun noch die aus dem alten Gesetze tu diesen Gesetzentwurf herübergenommenen, unveränderten Paragraphen der ordnungsmäßigen Verhandlung zu unterziehen. Das wären folgende Paragraphen: 1-5, 7, 9, 11, 12, 30, 31, 33-37, 39-43, 45-51, 53-68, 78, 80, 82 und 85-93. Ich glaube nun, es könnten vielleicht diese Paragraphen, wenn nämlich keine Einwendung erfolgt, en bloc der Verhandlung bezw. der Abstimmung unterzogen werden. Spricht sich einer der Herren gegen diesen meinen Vorschlag ans? Der Herr Berichterstatter hat das Wort. VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. 101 Jodok Fink: Ich erbitte mir zur Verhandlung dieser en bloc zu verhandelnden Paragraphen das Wort. Vorerst muss ich eine Druckfehlerberichtigung zu Z 2 bemerken. In der Abtheilung, wo von den verschiedenen Schnepfenarten die Rede ist, muss ein Trennungszeichen zwischen "Wald" und "schnepfe" eingesetzt werden statt eines Beistriches, sodass es heißt "Wald-schnepfe". Dann möchte ich noch beantragen, dass im § 4 die Zeile 7 entfällt; der letzte Satz dieses Paragraphen würde dann folgendermaßen lauten: "Auch macht es keinen Unterschied u. s. w." Diesen Antrag stelle ich deshalb, damit § 4 zum geänderten § 6 bezw. § 18 des Gesetzes nicht in Widerspruch steht; denn nach dem alten Gesetze musste man diese Stelle bezüglich der Ausnahmen bei juristischen Personen und einer Mehrheit von Personen aufstellen, was nach dem neuen, geänderten Gesetze nicht mehr nothwendig ist. Darum beantrage ich die Streichung dieser Zeile. Landeshauptmann: Hat der Herr Berichterstatter sonst bei irgend einem der Paragraphen eine textliche Änderung oder Druckfehlerberichtigung zu bemerken? Jodok Fink: Nein. Landeshauptmann: Dann könnten wir wohl diese beiden Paragraphen, bei welchen die vom Berichterstatter beantragten Änderungen vorzunehmen sind, aus der en bloe-Anuahme ausscheiden und separat zur Verhandlung und Abstimmung bringen. - Es meldet sich niemand zum Worte, somit nehme ich an, dass die §§ 2 und 4 mit der vom Herrn Berichterstatter beantragten Druckfehlerberichtigung beziehungsweise textlichen Änderung die Zustimmung des hohen Hauses gefunden haben. Es bleiben also diese beiden Paragraphen aus der weiteren Verhandlung. Wünscht jemand zu meiner Anregung bezüglich der en bloo-Annahme das Wort? - Da dies nicht der Fall ist, so werden wir so vorgehen. Wenn sich zur Debatte niemand meldet, so ist dieselbe geschlossen, und ich werde die Paragraphen zur Abstimmung bringen. Ich ersuche jene Herren, welche den früher genannten, aus dem alten in das neue Gesetz herübergenommenen Paragraphen in ihrer Fassung zustimmen, sich gefälligst voll den Sitzen zu erheben. Angenommen. Nun ersuche ich den Herrn Berichterstatter Titel und Eingang des Gesetzes zu verlesen. Jodok Fink: (liest Titel und Eingang des Gesetzes aus Beilage XXXIII A.) Landeshauptmann: Wird gegen Titel und Eingang des vorliegenden Jagdgesetzes eine Einwendung erhoben? - Es ist dies nicht der Fall, daher sind sie angenommen. Ich bitte nun, die einzelnen Artikel zu verlesen. Jodok Fink: (liest die Artikel I, II, III und IV aus Beilage XXX A.) Landeshauptmann: Wer wünscht zu diesen vier Artikeln das Wort zu nehmen? - Es meldet sich niemand, somit betrachte ich dieselben als angenommen. Dieser Gegenstand ist nun in der zweiten Lesung erlediget, und unsere heutige Tagesordnung damit erschöpft. Ich habe den Herren noch mitzutheilen, dass unmittelbar nach der Haussitzung der Schulausschuss sich zu einer Sitzung versammeln wird. Zweck derselben ist die Verlesung des Berichtes über das Gesetz, betreffend die Schulaufsicht. Nachdem die Charwoche herangekommen ist und die Osterfeiertage bevorstehen, so beraume ich die nächste Sitzung auf Mittwoch den 5. April, 10 Uhr vormittags mit nachfolgender Tagesordnnng an: 1. Vorlage des Gesetzentwurfes, betreffend das Straßenbauprogramm nebst den hierauf Bezug habenden Eingaben der Gemeinden Fontanella, Schröcken, Zwischenwasser und einer Anzahl Bewohner von Laterns; 2. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Petition der Walserthaler Straßenconcurrenz, betreffend die Alzitobel-Brücke; 3. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Gemeinde Victorsberg um eine Subvention zu den Wegbauten; 102 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session, 8. Periode 1899. 4. Dritte Lesung des Gesetzentwurfes, betreffend die Jagd; 5. Bericht des Finanzausschusses über den Rechenschaftsbericht des Landes-Ausschusses und die Rechnungsabschlüsse der landschaftlichen Fonde pro 1898.