18950126_lts008

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Letzte Änderung 03.07.2021, 09:56
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp07,lts1895,lt1895,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 8. Sitzung am 26. Januar 1895, unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. Regierungsvertreter: Herr Hofrath Graf St. Julien-Wallsee. Beginn der Sitzung um 10 Uhr 5 Min. Vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die heutige Sitzung für eröffnet und ersuche um Vorlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Secretär verliest dasselbe.) Hat einer der Herren gegen die Fassung des Protokolles eine Einwendung zu machen? — Da dies nicht der Fall ist, so betrachte ich dasselbe als genehmiget. Ich habe dem h. Hause eine Mittheilung zu machen. Der Landtagsbeschluss vom 27. Jänner v. Js. betreffend die Localbahn Bregenz-Bezau wurde sz. wie es im Rechenschaftsberichte heißt, der h. Regierung mit Befürwortung seitens des Landes-Ausschusses in Vorlage gebracht. Dieser Tage ist nun von Seite des h. Ministeriums eine vorläufige Erledigung dieser Angelegenheit eingelaufen, d. h. die Regierung hat dieser Frage gegenüber Stellung genommen und gleichzeitig ist ein Gesuch des Consortiums der Bregenzerwälder-Bahn an den Landes-Ausschuss gelangt, diese Angelegenheit in der heurigen Session mit thunlichster Beschleunigung in Verhandlung zu ziehen. Der Landes-Ausschuss hat nun in der heutigen Sitzung beschlossen, den ganzen diesbezüglichen Act dem h. Landtage neuerlich in Vorlage zu bringen. Bei der vorgerückten Zeit dürfte es sich vielleicht empfehlen einen Dringlichkeitsantrag zu stellen. Martin Thurnher: Ich stelle den Antrag, diesen Gegenstand dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zur sofortigen Berathung zuzuweisen. 68 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags V. Session, 7. Periode 1895. Landeshauptmann: Es wird beantragt, diesen Gegenstand in dringlicher Weise dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zu überweisen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? — Es ist nicht der Fall, somit ist sowohl die Dringlichkeit, als auch die Überweisung dieses Gegenstandes an den volkswirtschaftlichen Ausschuss angenommen. Vor Übergang zur Tagesordnung hat sich Herr Dr. Waibel zum Worte gemeldet, ich ertheile ihm nun dasselbe: Dr. Waibel: Ich möchte als Mensch und als Arzt eine Bitte an den Herrn Landeshauptmann richten. Es ist schon wiederholt darüber Klage geführt worden, dass zeitweilig in diesen Localitäten und ganz besonders im Vorzimmer die Atmosphäre geradezu sanitätswidrig ist. Diesem Übelstande könnte abgeholfen werden, wenn gesorgt würde, dass der Diener der Landesverwaltung beauftragt würde, wenigstens zu gewissen Zeiten des Tages gründlich zu lüften. Ich glaube, dass manche von den Herren bei dm Sitzungen, besonders wenn sie drei oder vier Stunden dauern, die Empfindung bekommen haben, dass eine gewisse Schlaffheit und Neigung zu Kopfweh eintritt. Das ist für die Thätigkeit der Mitglieder des h. Landtages gewiss nicht zuträglich. Ich glaube im Sinne Aller zu sprechen, wenn ich den Wunsch an den Herrn Landeshauptmann richte, dass diesem Übelstande abgeholfen werde und der Herr Landeshauptmann würde uns zu großem Danke verpflichten, wenn dafür gesorgt wird, dass hier im Saale und auch im Vorzimmer ordentlich gelüftet wird. Landeshauptmann: Ich bin für diese Anregung sehr dankbar und werde sofort veranlassen, dass Wandel geschaffen wird. Ich habe selbst schon empfunden, dass man, wenn man längere Zeit hier ist, unter einem gewissen Drucke leidet. Wir gehen nun zur Tagesordnung über. Auf derselben steht als einziger Gegenstand der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die zur Hebung der Rindviehzucht zu ergreifen den Maßnahmen, bezw. die Erlassung eines neuen Zuchtstiergesetzes. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Fink das Referat zu übernehmen. Fink: Im Berichte hat sich ein sinnstörender Druckfehler eingeschlichen. Auf der vorletzten Seite des Berichtes im dritten Alinea heißt es: „Der neu eingeschaltete Absatz 4, wonach bestimmt wird, dass auf weibliche Zuchtthiere, welche in die Zuchtregister einer registrierten Genossenschaft eingetragen sind, weder von der Gesammtheit der Viehhalter der Gemeinde, noch den Viehhaltern der einzelnen Rayons Kosten für die Zuchtstierbeschaffung und Erhaltung nicht verumlagt werden dürfen, ..." Dieses „nicht" hat zu entfallen. Im Anschlusse hieran erlaube ich mir die Anträge des volkswirtschaftlichen Ausschusses zur Verlesung zu bringen. (Liest:) In Anbetracht dieser Ausführung stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: 1.„Der auf Grund des Landtags-Beschlusses v. 5. Mai 1893 zur Verumlagung kommende 1%tge jährl. Steuerzuschlag hat in den Fond zur Hebung der Rindviehzucht zu fließen. 2. Der Landes-Ausschuss wird ermächtiget, dem Vorarlberger Landwirtschafts-Vereine bis auf Weiteres jährlich einen Betrag von 1000 fl. aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht zur Aufbesserung der jährl. Prämien hu Sinne der Ausschreibung und Zuerkennung — hier sollte es heißen statt: des Jahres 1893/94 — der Jahre 1893 und 1894 — dann für event. Bewilligung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung und zur verhältnismäßigen Betheilung Mittelbergs mit Preisen zu gewähren. 3. Der Landes-Ausschuss wird ermächtiget, aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht in den Jahren 1895 und 1896 je einen Betrag von 1000 fl. zur jährlichen Subventionierung aller von den bestellten Landes - Experten subventionswürdig befundenen, vorarlbergischen registrierten Viehzuchtgenossenschaften — soll es hier heißen statt: „Viehzuchtgenossen" — zu verwenden. 4. Der Landes-Ausschuss wird angewiesen, sich bei den jährlichen Thierschauen mit Preisvertheilung durch einen Vertrauensmann zu betheiligen. 5. Der Landes-Ausschuss wird ermächtiget, beim event. Zutreffen besonders berücksichtigungsVIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags, v. Session, 7, Periode 1895. 69 würdiger Verhältnisse nach Maßgabe des Bedürfnisses für Beschickung der alljährlich in Wien stattfindenden Thierschauen Subventionen bis zum Gesammtbelrage von 300 fl. zu gewähren. 6. Der Landtag spricht sich im Principe für die Errichtung einer Landes-Viehzuchtanstalt aus; in Rücksicht darauf aber, dass die dem Lande zur Erreichung dieses Zweckes zur Verfügung stehenden Mittel jedenfalls nicht ausreichen würden, wird der Landes-Ausschuss ermächtiget, mit dem Vorarlberger Landwirtschaftsvereine behufs nothwendiger Vorerhebungen in Verhandlung zu treten, sowie im Einvernehmen mit demselben im geeigneten Zeitpunkte die zweckentsprechenden Schritte zu thun, um für den mehrerwähnten Zweck ausgiebige Staatshilfe zu erlangen. 7. Die Landes-Ausschussbeschlüsse, womit dem Vorarlberger Landwirtschaftsvereine pro 1894 aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht, zur Aufbesserung der Prämien, dann zur eventuellen Bewilligung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung, und zur verhältnismäßigen Betheilung Mittelbergs mit Preisen, sowie der Landesausschussbeschluss, womit der Viehzuchtgenossenschaft in Dornbirn 200 fl. und einem Consortium im Bezirke Bludenz 100 fl. Subventionen für Beschickung der Thierschau in Wien ausgefolgt wurden, werden genehm gehalten. 8. Desgleichen wird die vom Landesausschusse vorgenommene Bestellung von drei Landes-Experten genehmigend zur Kenntnis genommen." Bevor ich den Ausschuss-Antrag 9 verlese, erlaube ich mir noch einige Ergänzungen zu machen, und dann noch zwei Anträge einzuschalten, so dass Punkt 9 der Ausschuss-Anträge zu Punkt 11 wird. Landeshauptmann: Ich muss wir erlauben, den Herrn Berichterstatter zu unterbrechen. Im Punkt 7 der Anträge hat sich auch ein Druckfehler eingeschlichen. Es soll dort heißen statt: sowie „dem" Landes-Ausschussbeschlusse — „der" Landes - Ausschussbeschluss. Die Correctur wird nachträglich vorgenommen werden. , Fink: Im Berichte ist an einer Stelle darauf hingewiesen, dass der Landes-Ausschuss über Ersuchen der Vorstände der Viehzuchtgenossenschaften LandesExperten bestellt und ein Regulativ für dieselben aufgestellt habe. Ich glaube, es dürfte die Mitglieder der Landesvertretung vielleicht interessieren, die wichtigsten Bestimmungen dieses Regulutiv kennen zu lernen, und möchte ich mir daher erlauben, als Ergänzung des Berichtes die wichtigsten Bestimmungen des Regulativs zu verlesen. (Liest:) 1. „Das Land ertheilt Subventionen an Viehzuchtgenossenschaften im Lande Vorarlberg nur dann, wenn dieselben in das Genossenschaftsregister eingetragen sind und von den Behörden genehmigte Statuten haben, welche im Wesentlichen von den jetzt geltenden Statuten der I. (Dornbirner) Viehzuchtgenossenschaft nicht abweichen und unter der Bedingung, dass die Genossenschaften den in folgenden Punkten aufgeführten Erfordernissen entsprechen. 2. Zur Subventionierung einer Genossenschaft ist nothwendig, dass dieselbe einen möglichst reinrassigen, dunkelgrauen oder braunen Stier" besitzt und denselben nur zur Belegung der in die Genossenschaft aufgenommenen Kühe und Rinder verwendet. 3. Die in die Genossenschaft aufzunehmenden weiblichen Zuchtthiere müssen in Farbe und Rasse den Anforderungen entsprechen, welche der Vorarlberger Landwirtschafts-Verein als Bedingung der Zulassung zur Preisbewerbung bei den jährlichen Thierschauen stellt. Im Übrigen sollen die Mutterthiere auch wenigstens gut mittelschöne Körperformen haben und ist insbesondere auch auf gute Nutzungszeichen zu sehen. 4. Die Führung des Zuchtbuches und die Ausfüllung der übrigen Drucksorten soll von dem Landes-Experten controliert werden. 5. Wenn in die Genossenschaft Thiere ausgenommen worden sind, die den obigen Anforderungen nicht entsprechen, so haben die Landes-Experten die Genossenschaft hievon zu verständigen und derselben zur Abhilfeschaffung eine Frist von höchstens 6 Wochen zu stellen. — Falls die Genossenschaft innerhalb dieser Frist solche Thiere nicht ausscheidet, soll dieselbe von den Landes-Experten zur Subventionierung von Seite des Staates und Landes nicht empfohlen werden. 70 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895 6. Die Controle der Genossenschaften durch die Landes-Experten soll in der Regel in den Herbstmonaten erfolgen. Die Landes-Experten haben einen Bericht über die bei den einzelnen Genossenschaften gemachten Wahrnehmungen spätestens im Monate Dezember an den Landes-Ausschluss gelangen zu. lassen, aus welchem zu ersehen ist, welche Genossenschaften den für die Subventionierung gestellten Bedingungen entsprechen." Weiter habe ich zu bemerken, dass im Berichte an einer Stelle vorkommt, dass sich der Landwirtschaftsverein im Vereine mit dem LandesAusschusse an das h. k. k. Ackerbau-Ministerium gewendet habe, um von demselben zu erwirken, dass für die Viehzuchtgenossenschaften ein jährlicher Staatsbeitrag von 1000 fl. bewilliget werde, und dass im Berichte weiter bemerkt ist, dass eine Erledigung hierüber bisher nicht herabgelangt sei. Unter dem 19. Jänner wurde der Bericht geschlossen und es ist seither unter dem 22. Jänner thatsächlich eine Erledigung herabgelangt. Nachdem dieselbe nicht umfangreich ist, glaube ich sie verlesen zu sollen. (Liest:) „In Erledigung des an das hohe k. k. Ackerbauministerium gerichteten und auch von Seite des Vorarlberger Landes-Ausschusses mitgefertigten Gesuches am 7. Dez. 1894 Zl. 3958 um Gewährung eines Staatsbeitrages von 1000 fl. zur Förderung der von den Viehzuchtgenossenschaften angestrebten Zwecke beehrt sich die k. k. Statthalterei die Mittheilung zu machen, dass das h. k. k. Ackerbauministerium zu Folge Eröffnung vom 13. Jänner d. Js., Zl. -37— ex 1894 dem Gesuche Folge gegeben und sich mit den vorgeschlagenen Modalitäten für die Verwendung der für die gedachten Zwecke vom Staate und vom Lande bewilligten Dotation einverstanden erklärt hat. Nun ist es Wunsch des k. k. Ackerbau-Ministeriums, dass in der Commission der Landes-Experten auch die Regierung mit Stimmrecht vertreten sei und wären hiezu die k. k. Bezirksthierärzte von Bregenz, Bludenz und Feldkirch in der Weise in Aussicht genommen, dass jeder in seinem Bezirke als Mitglied der Commission der Landes-Experten mitzuwirken hätte. Die geehrte Vorstehung wird demnach ersucht, sich diesbezüglich mit dem Vorarlberger LandesAusschusse in's Benehmen zu setzen und, wo möglich. recht bald die nöthigen Vorschläge zu erstatten, welche alsdann dem h. k. k. Ackerbauministerium zur Genehmigung und Anweisung der Staatsdotation werden unterbreitet werden." Unter dieser Vorstehung ist die Vorstehung des vorarlbergischen Landwirtschafts-Vereines gemeint, an welche dieses Schriftstück adressiert ist. Dem Ausschusse ist dieser Wunsch des hohen Ackerbau-Ministeriums nicht mehr als gerechtfertiget vorgekommen, in der Commission der LandesExperten vertreten zu sein, nachdem ein entsprechend ausgiebiger Staatsbeitrag gewährt wurde, und deshalb stellt der Ausschuss als 9. Antrag folgenden: „Die Verfügung des h. k. k. Ackerbau-Ministerium, womit zur Subventionierung der Viehzuchtgenossenschaften ein Staatsbeitrag von jährl. 1000 fl. zugesichert wurde, wird dankend zur Kenntnis genommen, und dem Wunsche der Regierung in der Commission der Landes-Experten mit Sitz und Stimme vertreten zu sein, in der gewünschten Weise entsprochen." Endlich habe ich noch auf eine Ergänzung zu kommen.- Im Jahre 1894 sind etwa 3 oder 4, meines Wissens 3 Viehzuchtgenossenschaften während der Sprungperiode in Aetivität gestanden und es schiene mir nur gerechtfertiget, wenn man aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht diesen 3 Viehzuchtgenossenschaften eine Subvention auch für das Jahr 1894 nachträglich noch zukommen lassen würde. Diese 3 oder 4 Genossenschaften haben thatsächlich schon ein Jahr früher Auslagen gehabt und haben auch Erfolge aufzuweisen, es wäre also nicht mehr als billig, wenn man diesen Genossenschaften einen entsprechenden Beitrag zukommen lassen würde. Der Ausschuss hat sich dieser Anschauung auch angeschlossen, ein bezüglicher Antrag ist aber deshalb in den gedruckten Bericht nicht ausgenommen worden, weil wir meinten, es werde dem Herrn Dr. Eugling als Mitgliede der Commission der Landes-Experten vielleicht noch möglich sein einen bestimmten Bericht und Antrag über die Resultate der bezüglichen Genossenschaften und ihre Subventionswürdigkeit einzusenden. Dies ist aber leider bis heute noch nicht geschehen und daher glaubte der Ausschuss diesfalls folgenden Antrag stellen zu sollen: „Der Landes-Ausschuss wird ermächtiget, aus den Eingängen des Viehseuchenfondes den im Jahre 1894 in Activität gestandenen ViehzuchtgenossenVIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. 71 schäften über Antrag der Landes-Experten nachträglich eine Subvention von je 100 fl. zuzuwenden." Endlich kommt noch der letzte Antrag des Ausschusses als 11. Antrag, welcher lautet: 11. „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Haltung von Zuchtstieren wird die Zustimmung ertheilt." Diesfalls habe ich vorläufig in der Generaldebatte nur anzumelden, dass ich mir dann bei Berathung der einzelnen Paragraphen, bei § 6, 14 und 20 Abänderungsanträge zu stellen, sowie auch bei einzelnen Paragraphen stilistische Richtigstellungen und Einsetzung von Bezugs-Paragraphen zu beantragen erlauben werde. Vorläufig glaube ich darauf nicht näher eingehen zu sollen, weil sich dazu in der Spezialdebatte Gelegenheit bieten wird. Landeshauptmann: Ich werde bezüglich der Verhandlung dieses Gegenstandes in folgender Weise vorgehen. Zunächst eröffne ich die Generaldebatte über die Anträge 1 bis 10, wie sie vom Herrn Berichterstatter verlesen worden sind; hierauf werde ich, wenn diese Debatte geschlossen ist, die Generaldebatte speziell über den Gesetzentwurf eröffnen und wenn auch diese geschlossen sein wird, so werden wir in die Spezialdebatte eingehen und zwar von Punkt zu Punkt der Anträge 1 bis 10 und schließlich in die Spezialdebatte über das Gesetz, also bei jedem einzelnen Punkte der Anträge werde ich die Spezialdebatte eröffnen und schließlich die Abstimmung einleiten. Dr. Waibel: Ich bitte um das Wort. Ich muß mir die Bemerkung erlauben, dass es mir zweckmäßiger erscheinen würde, die Generaldebatte über das Gesetz erst dann einzuleiten, wenn die Specialdebatte über die Anträge 1—10 abgeführt ist. Denn im gegentheiligen Falle wird das Anlass geben zu allerlei Verwirrungen, da nach diesem Vorgehen das Eine und das Andere untereinander besprochen wird. Landeshauptmann: Ich muss mich da selbst corrigieren. Ich habe mir während der Bemerkung des Herrn Abg. selbst gedacht, dass es praktischer sein dürfte, in folgender Weise vorzugehen. Es wird zuerst die Generaldebatte über die vorliegenden Anträge 1 bis 10 eröffnet, dann die Specialdebatte über jeden einzelnen dieser Anträge, und nach Durchführung derselben und erfolgter Abstimmung werde ich die Generaldebatte über den Gesetzentwurf eröffnen und dann die Specialdebatte über denselben. Ich hoffe, dass das hohe Haus damit einverstanden sein wird. Ich eröffne also zuerst die Generaldebatte über die Punkte 1 bis 10 der Anträge. — Es meldet sich keiner der Herren zum Worte, die Generaldebatte ist daher geschlossen, und wenn der Herr Berichterstatter nichts weiter beizufügen hat, — Fink: Nein. Landeshauptmann: so gehen wir zur Specialdebatte über und zwar zunächst über Punkt 1 der Anträge, welcher lautet: (Liest Punkt 1 der Anträge aus Beil. XIX.) Wer wünscht das Wort? — Nachdem sich keiner der Herren zum Worte meldet, so schreite ich über diesen Antrag zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche demselben beipflichten, sich von den Sitzen zu erheben. Einstimmig angenommen. Punkt 2 der Anträge lautet: (Liest denselben.) Ich eröffne hierüber die Debatte. — Da sich keiner der Herren zum Worte meldet, so schreite ich zur Abstimmung und ersuche die Herren, welche diesem Punkte der Anträge die Zustimmung geben, sich von den Sitzen zu erheben. Einstimmig angenommen. Der dritte Antrag lautet: (Liest denselben.) Wer wünscht das Wort? — Es meldet sich auch hier Niemand zum Worte, ich schreite also zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Der vierte Antrag lautet: (Liest denselben.) Wer wünscht das Wort? — Damit ich die Herren nicht immer bemühen muss aufzustehen, so werde ich so vorgehen, dass 72 VIII* Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session, 7. Periode 1895. ich, wenn sich Niemand zum Worte meldet, die Annahme constatiere. Der vierte Antrag ist also angenommen. Der fünfte Antrag lautet: (Liest denselben.) Wer wünscht das Wort? — Nachdem sich Niemand meldet, so ist auch dieser Antrag angenommen. Der sechste Antrag lautet: (Liest denselben.) Dr. Waibel: Es ist wohl überflüssig zur Empfehlung dieses Antrages etwas zu sagen, da gewiss alle Herren überzeugt sind, dass die Errichtung einer solchen Anstalt für unser Land, dessen Haupterwerbszweig die Viehzucht ist, von außerordentlicher Wichtigkeit ist. Ich habe mich nur zum Worte gemeldet, um hier eine kleine stilistische Änderung zu beantragen. Sie betrifft nämlich das Wort „ermächtiget". Der Landtag kann die Action des Landes-Ausschusses durch zwei Methoden in Anregung bringen, die eine ist die facultative und die andere ist die imperative Methode, und es ist nicht gleichgiltig dieselben zu verwechseln. Wenn man den Landes-Ausschuss facultativ in Bewegung setzt, so giebt man ihm die Ermächtigung etwas zu thun, er kann dies aber auch unterlassen, wenn aber beschlossen wird, der Landes-Ausschuss hat etwas zu thun, so sagt man, der Landes-Ausschuss wird beauftragt. Dieser Gegenstand scheint mir nun dazu angethan, dem Landes-Ausschusse einen bestimmten Auftrag zu geben. Ich beantrage daher, dass hier gesagt wird, statt: „der Landes-Ausschuss wird ermächtiget", „der Landes-Ausschuss wird beauftragt." Es wird wohl nicht nothwendig sein, diesen Antrag schriftlich einzubringen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Dr. Waibel beantragt in- Punkt 6 der Anträge statt des Wortes „ermächtiget" das Wort „beauftragt" zu setzen. Wünscht Jemand das Wort? Marlin Thurnher: Der Unterschied zwischen den zwei Arten der Auftraggebung an den LandesAusschuss, ob man ausspreche, der Landes-Ausschuss wird ermächtiget oder beauftragt, dass etwas geschehen soll, ist uns schon längst bekannt. Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat absichtlich das Wort „ermächtiget" gewählt und zwar aus dem Grunde, weil man nicht wissen kann, ob sich nicht verschiedene Hindernisse der Durchführung dieses Planes entgegensetzen, und deshalb wollte man den Auftrag an den Landes-Ausschuss nicht imperativ geben. Der Landes-Ausschuss wird ohnedies seines Amtes walten und ich halte dafür, dass wir beim Wortlaute des uns vorliegenden Antrages verbleiben. Dr. Waibel: Ich muss meine Anregung doch aufrecht halten, denn ich glaube, dass wir nicht wollen, dass der Landesausschuss nach seinem Belieben allein handle, sondern nach unserer Meinung. Er hat mit dem Vorarlberger Landwirtschaftsvereine behufs nothwendiger Vorerhebungen in Verhandlung zu treten und uns das Ergebnis derselben mitzutheilen. Der Landtag har über das weitere Vorgehen Beschluss zu fassen, ob er diese Frage fallen lassen oder weiter verfolgen will, und eben deshalb ist es sinngemäß, dass das Wort „ermächtiget" durch das Wort „beauftragt" ersetzt wird. Ich weiß wohl, dass im Wesentlichen dadurch nichts geändert wird, wenn man aber derlei Dinge macht, soll man in der Wahl der Ausdrücke genau sein. (Martin Thurnher: Dieser Ausdruck ist absichtlich so gewählt worden.) Nägele: Nachdem schon durch eine Reihe von Jahren bewiesen ist, dass der Landesausschuss es nicht verabsäumt hat, sein Möglichstes für die Hebung der Rindviehzucht zu thun, so glaube ich, dass der Ausdruck, wie er hier im Berichte steht, vollständig ausreichend ist. Ich werde also für die Fassung dieses Antrages, wie sie hier steht, stimmen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? — Da sich Niemand mehr zum Worte meldet, so ist die Debatte geschlossen und ich ertheile das Wort dem Herrn Berichterstatter. Fink: Ich kann nur wiederholen, was der Herr Abgeordnete Martin Thurnher schon gesagt hat, nämlich, dass das Wort „ermächtiget" vom Ausschüsse absichtlich gewählt wurde und kann zur Erhärtung darüber noch mittheilen, dass im vorVIII. Sitzung des vorarlberqer Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. 73 jährigen diesbezüglichen Anträge das Wort „beauftragt" gestanden ist, wenn man also das Wort „ermächtiget" nicht absichtlich gewählt hätte, so hätte man den vorjährigen Antrag einfach abgeschrieben. Die Absicht ist nach der Richtung aufzufassen, dass der Landesausschuss dann eintreten soll, sobald der geeignete Zeitpunkt da ist. Wenn der Landwirtschaftsverein meint, der geeignete Zeitpunkt sei da, und der Landesausschuss sich bewusst ist, dass die erforderlichen Mittet vorhanden sind, dass man einmal ernstlich an die sofortige Activierung solcher Viehzuchtanstalten denken könne, so wird er gewiß nicht ermangeln, die nöthigen Schritte zu unternehmen. Weil die Errichtung der Viehzuchtanstalt sehr wesentliche Opfer vom Lande fordern würde, so ist es gewiss nicht ohne, dass man den Fond etwas anwachsen lässt und dermalen in verschiedenen anderen Richtungen zur Hebung der Viehzucht beiträgt. Ich empfehle daher die unveränderte Annahme des Ausschussantrages. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung und zwar zunächst über den Abänderungsantrag des Herrn Abg. Dr. Waibel, welcher dahin geht, in der vierten Zeile des sechsten Antrages das Wort „ermächtiget" durch „beauftragt" zu ersetzen. Ich ersuche jene Herren, welche diesem Anträge die Zustimmung geben wollen, sich von den Sitzen zu erheben. Abgelehnt. Nun kommt der Ausschussantrag zur Abstimmung und ich ersuche jene Herren, welche demselben beistimmen, sich von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Der siebente Antrag lautet: (Liest denselben.) Wünscht Jemand das Wort? — Da sich Niemand zum Worte meldet, jo betrachte ich diesen Antrag als angenommen. Der achte Antrag lautet: (Liest denselben.) Dr. Waibel: Ich möchte die Frage stellen, ob diese Experten bereits gewählt sind und im bejahenden Falle möchte ich bitten, dass die Namen derselben hier bekannt gegeben werden. Landeshauptmann: Ich kann dem Herrn Vorredner hierüber berichten, dass in einer Landes-Ausschuss-Sitzung — das Datum hievon ist mir momentan nicht in Erinnerung — die Experten gewählt worden sind, und zwar wurden dazu bestimmt die Herren Dr. Eugling, Leiter der landwirtschaftlich-chem. Versuchsstation in Feldkirch, Landtags - Abgeordnete Jodok Fink und Peter Bischof, Empiriker in Dornbirn. Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch noch constatieren, dass dieser Landesausschuss-Beschluss den Zeitungen übermittelt worden ist, und sich dabei ein kleiner Irrthum eingeschlichen hat, indem es in denselben geheißen hat: „Der Thierarzt Peter Bischof", während Bischof nur Empiriker ist und es hat diese irrthümliche Titulatur in den Kreisen der Herren diplomierten Thierärzte unangenehm berührt. Es ist dies gewiss nicht absichtlich geschehen und benütze ich hier die Gelegenheit, das damals vorgekommene Versehen hiermit richtig zu stellen. Wer wünscht noch weiter das Wort zum Punkt 8? — Nachdem sich Niemand mehr zum Worte meldet und auch kein Einspruch gegen diesen Punkt erhoben worden ist, so glaube ich von einer formellen Abstimmung absehen zu können und betrachte denselben als angenommen. Nun kommen die zwei vom Herrn Berichterstatter beantragten neuen Anträge zur Einschaltung und zwar: " Punkt 9. (Liest denselben). Ich eröffne hierüber die Debatte. — Da sich Niemand zum Worte meldet, so betrachte ich auch diesen Punkt 9 als mit Ihrer Zustimmung versehen. Der 10. Antrag lautet: (Liest denselben.) Wünscht zu diesem Anträge Jemand das Wort? — Es meldet sich Niemand, somit ist auch dieser Antrag genehmiget. Ich eröffne nun die Generaldebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. — Es meldet sich Niemand zum Worte, und wenn der Herr Berichterstatter nichts beizufügen wünscht, — Fink: Nein. Landeshauptmann: dann ist die Generaldebatte geschlossen und wir gehen zur Specialdebatte über. 74 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter den § 1 zu verlesen. Fink: Soll ich die einzelnen Paragraphen verlesen oder genügt es vielleicht, dass ich sie bloß anrufe. Marlin Thurnher: Anrufen. Fink: § I. Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort ergreift, so erkläre ich diesen Paragraphen für angenommen. — Er ist angenommen. Fink: 82.— Landeshauptmann: Ebenfalls angenommen. Fink: § 3. Landeshauptmann: Angenommen. Fink: � 4. Dr. Waibel. Ich begrüße die Bestimmung dieses Paragraphen als eine wesentliche Verbesserung des bisher bestandenen Gesetzes. Ich begrüße diesen Vorschlag aus dem Grunde, weil wir in der Gemeinde Dornbirn Gelegenheit gehabt haben, zu erfahren, dass die Eintheilung in Zuchtbezirke von wesentlichem Nutzen ist. Die Gemeinde Dornbirn hat- über Antrag des Herrn Bürgermeister-Stellvertreters August Salzmann im Jahre 1878 beschlossen, um eine sichere Basis für die Handhabung der Zuchtstierhaltung zu gewinnen, die Gemeinde in Zuchtbezirke einzutheilen und diese Einrichtung hat sich vollständig bewährt, indem es dadurch möglich geworden ist, zur richtigen Zeit die erforderliche Anzahl von Zuchtstieren zu beschaffen. Bezüglich dieses � 4 habe ich eine sprachliche Einwendung zu machen, welche sich auch auf die weiteren Paragraphen bezieht und diese besteht darin, dass ich das Wort „Zuchtstierrayon" für unrichtig halte. Ich begreife nicht, wie man sich hat nöthigen lassen, für das ganz gut deutsche Wort „Bezirk", welches vollkommen entspricht, das Wort „Rayon" hereinzubringen. Es ist gar kein vernünftiger und praktischer Grund vorhanden, welcher hiezu nöthigen würde, denn ich bitte die Herren zu berücksichtigen, dass wir hier ein Gesetz für die vorarlbergischen, durchgehends deutschen Bauern machen. Denselben wird das Wort „Zuchtstierbezirke" jedenfalls mundgerechter sein, als das französische Wort „Rayon". Es ist mit dieser Änderung allerdings nichts gewonnen, wenn dieselbe aber nicht geschieht und das Wort „Rayon" hier stehen bleibt, so begehen wir entschieden eine Sprachsünde. Ich beantrage darum, dass sowohl in diesem Paragraphen, als auch in allen folgenden Paragraphen, in welchen das Wort „Rayon" gebraucht wird, dasselbe beseitiget, und durch das deutsche Wort „Bezirk" ersetzt wird. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Dr. Waibel beantragt die Ersetzung des Wortes „Rayon" durch das deutsche Wort „Bezirk". Sollte die Änderung bei diesem Paragraphen angenommen werden, so würde es sich von selbst verstehen, dass überall, wo in diesem Gesetze das Wort „Rayon" vorkommt, dasselbe durch dasWort „Bezirk" zu ersetzen wäre. Bezüglich der Abstimmung hierüber können wir es also bei diesem Paragraphen bewenden lassen.. Wer wünscht noch weiter das Wort? — Es meldet sich Niemand mehr zum Worte, somit ist die Debatte geschlossen und ich ertheile das Wort dem Herrn Berichterstatter. Fink: Ich habe nur zu bemerken, dass schon im Vorjahre bei den Verhandlungen des volkswirtschaftl. Ausschusses über den Zuchtstier-Gesetzentwurf diese Frage ein Gegenstand ernster Erwägungen war, und die Herren werden sich noch erinnern können, dass hauptsächlich der frühere Herr Landeshauptmann, der jetzige Vorstand des vorarlbergischen Landwirtschafts-Vereines, Herr Graf Belrupt, sehr energisch für das Wort „Zuchtstier-Rayon" eingetreten ist, indem es das passendste sei. Dem gegenüber, dass etwa unsere deutschen Bauern den Ausdruck „Zuchtstier-Rayon" Nicht verstehen, muss ich entgegenhalten, dass dies ein so bestimmter und Allen verständlicher Ausdruck ist, dass das, was Herr Dr. Waibel meint, nicht zutreffen dürfte. Sowohl bei der Berathung des volkswirtschaftlichen Ausschusses im Vorjahre, als auch heuer bei den Sitzungen des Ausschusses, irr VIII. Sitzung ÄS Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. 75 welchem auch deutsche vorarlbergische Bauern saßen, ist nie eine Bemerkung gemacht worden, dass man das Wort „Rayon" eigentlich nicht verstehe, ich glaube also, wir dürfen ganz gut bei diesem Ausdruck bleiben — die Bauern, glaube ich- verstehen denselben und die .intelligenteren Kreise werden ihn um so besser verstehen. Ich ersuche also, den § 4 in der vorliegenden Stilisierung unverändert anzunehmen. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung. Es liegt ein Abänderungs-Antrag des Herrn Abg. Dr. Waibel vor- welcher dahin geht, das Wort „Rayon" sowohl in diesem Paragraphen, als auch in allen anderen, in welchen dasselbe vorkommt, durch das deutsche Wort „Bezirk" zu ersetzen. Ich ersuche jene Herren, welche diesem Abänderungs-Anträge die Zustimmung geben wollen, sich von den Sitzen zu erheben. Minorität. Nun kommt der Ausschuss-Antrag zur Abstimmung. Ich glaube jedoch, die formelle Abstimmung hierüber nicht einleiten zu müssen, da es sich nur um das Wort „Rayon" gehandelt hat. Wenn kein Widerspruch erfolgt, so betrachte ich diesen Paragraphen als angenommen. Er ist angenommen. Fink: § 5. Dr. Waibel: Es ist hier eine Bestimmung im gleichen Wortlaute aus dem alten Gesetze ausgenommen worden, welche unter Umständen — ich habe dies auch in unserer Gemeinde erfahren — zu Missbräuchen führt. Es kann vorkommen und ist auch vorgekommen, dass wenn alle ZuchtstierBezirke bestimmt sind und einmal Alles im Gange ist, irgend ein Viehhalter auftritt und einen Stier zur Zucht anmeldet; und dann muss die Commission, wenn sie denselben für tauglich hält, denselben zum Sprunge zulasten. Dies macht aber Denjenigen, welche bereits Stiere zur Zucht, sei es im Wege des Sprunggeldes, oder auf eine andere Weise beschafft haben, jedenfalls Concurrenz. Ich glaube daher, dass solche Befugnisse nicht so ganz uneingeschränkt gegeben werden sollen. Ich muss weiter beifügen, dass der Fall eintreten kann und auch schon eingetreten ist, dass ein solcher Zuchtstierhalter einen Zuchtstier nur kurze Zeit in Verwendung hat, und wenn sich die Gelegenheit bietet- denselben, gut zu verkaufen, ihn verkauft, später jedoch, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten geändert haben, einen neuen Stier ankauft. Ich glaube, es sollte diese Befugnis nicht so ganz uneingeschränkt ertheilt werden, sondern mindestens an die Bedingung der Einhaltung der Zuchtperiode, welche im F 3 aufgeführt ist, geknüpft sein. Ich möchte darum beantragen, dass der § 5 folgendermaßen zu lauten habe: „Zuchtstiere zum Zwecke der Nachzucht zu halten und zu verwenden, steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften und insbesondere unter Beobachtung der im § 3 festgesetzten Dauer der Sprungbereitschaft Jedermann in der Gemeinde zu." Ich verlange von der Landesversammlung nicht, dass sie diesen Antrag sofort annimmt, ich glaube aber, dass sie nicht recht thun würde, ihn zu verwerfen, sondern dass derselbe, wie auch noch zwei weitere Anträge, die ich noch zu stellen Veranlassung haben werde, wenigstens vom volkswirtschafttlichen Ausschusse in Erwägung gezogen werden sollen. Wir haben es hier mit einem Gesetze zu thun, welches für alle Gemeinden des Landes gelten soll, es muss also allen Verhältnissen, welche sich im Lande ergeben, gerecht werden. Es genügt nicht, wenn es blos für einzelne kleinere Gemeinden ausreicht, es muss auch größeren Gemeinden gerecht werden. Ich habe meinen Antrag verlesen, bitte denselben zur Kenntnis zu nehmen nnd ersuche um Behandlung desselben, wie ich sie ausgesprochen habe, nämlich um die Überweisung an den volkswirtschaftlichen Ausschuss. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Dr. Waibel stellt zu ß 5 einen AbänderungsAntrag, nach welchem dieser Paragraph zu lauten habe, wie folgt: (Verliest denselben.) Ich fasse diesen Antrag so auf, dass der § 5 vorderhand in suspenso gelassen und derselbe, sowie auch der Abänderungs-Antrag des Dr. Waibel nochmals dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zur Berathung und Beschlussfassung überwiesen werde. Johann Thurnher: Ich möchte bitten, die Abstimmung über die Verweisung der vom Herrn Dr. Waibel in Aussicht gestellten Änderungen 76 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. V. Session, 7. Periode 1895. solange in suspenso zu lasten, bis wir auch die anderen zu gewärtigenden Anträge gehört haben. Speziell wegen der beantragten Änderung dieses Paragraphen würde ich die Verweisung an den Ausschuss nicht für nothwendig finden, weil die ganze Verschärfung, die der Herr Dr. Waibel wünscht, eigentlich nur in einem besonderen Hinweis auf § 3 besteht, während § 5 auf das ganze Gesetz verweist. Es ist also, nachdem ohnedies auf das ganze Gesetz verwiesen ist, auch der § 3 eingeschlossen. Es kann sein, dass die weiteren Anträge, welche Herr Dr. Waibel in Aussicht stellt, derartige sind, dass eine Zurückweisung an den Ausschuss stattfinden kann, um aber nicht gleich bei diesem Paragraphen, eine Präcedenz zu schaffen, dass man dann sagt, den § 3 hat man an den Ausschuss verwiesen, und das Gleiche kann man auch mit späteren Paragraphen thun, so glaube ich, dass man zuerst das ganze Gesetz prüfen und erst am Schlusse, wenn man es für nothwendig findet, einzelne Paragraphen an den Ausschuss verweise. Landeshauptmann: Ich glaube, dieser Anregung kann vollkommen entsprochen werden, indem wir die Abstimmung über den Antrag des Herrn Dr. Waibel in suspenso lassen. Die Debatte ist noch nicht geschlossen, ich bitte also die Herren, weiter das Wort zu ergreifen. Dr. Waibel. Ich habe es nicht übersehen, dass es im � 5 heißt: „unter Beobachtung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften", in der Praxis wird sich die Sache aber anders gestalten. Dem Stierhalter wird es genügen, wenn das Thier angemeldet wird, wenn es vorschriftsmäßig untersucht, von der Commission als zulässig erkannt wird, und die weiteren Vorschriften bezüglich der Pflege u. dgl. eingehalten werden. Aber er wird darunter nicht eine Nöthigung für sich finden, den Stier die bestimmte Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai zu halten. Fink: Ich möchte dazwischen hinein nur bemerken, dass nach meiner Anschauung die Neufassung, welche ich bei § 6 und bei einigen anderen Paragraphen beantragen werde, so gestaltet sein wird, dass ich glaube, dass die Bedenken des Herrn Dr. Waibel entfallen dürften. Ich will hier nur bemerken, dass es vielleicht gar zu streng wäre, wenn bestimmt würde, dass ein von einem Privaten gehaltener Stier, der nur das eine oder das andere Mal zur Verwendung kommt, vorausgesetzt, dass die von der Commission festgesetzten Bedingungen für denselben zutreffen, die ganze Sprungperiode gehalten werden soll. Es ist ganz gut gemeint, was der. Herr Dr. Waibel da anregt, ich bin auch dafür, dass man das ganz in die Competenz der Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde bezw. eines Rayons legen soll, ich glaube aber, der folgende Paragraph spricht so deutlich, dass man nicht mehr fürchten muss, dass solche, ich möchte sagen, Repressalien von einzelnen privaten Viehhaltern vorkommen werden. Ich bin daher ganz einverstanden, wenn die Abstimmung über § 5 in suspenso gelassen wird. Zeigen sich bei der heutigen Verhandlung Umstände, über welche man nicht hinauskommt, dann kann man ja den Gesetzentwurf an den Ausschuss zurückverweisen, aber vorläufig glaube ich, sollen wir jetzt auch die anderen Paragraphen durchnehmen. Landeshauptmann: Wer wünscht noch weiter das Wort zu § 5 ? — Da sich Niemand mehr meldet, so werde ich in Entsprechung der gemachten Anregung die Abstimmung über diesen Paragraphen und ebenso über den Abänderungsantrag des Dr. Waibel in suspenso lassen. Wir kommen nun zu § 6. Fink: (Liest:) Der § 6 soll nun so lauten: „Die Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren steht in erster Reihe der Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde, beziehungsweise des Rayons (§ 4) zu. Die Beschlüsse hierüber werden durch Stimmenmehrheit nach Antheil im Verhältnis der auf jeden Viehhalter entfallenden faselbaren Kühe und Kalbinnen gefasst. Die Kosten werden im gleichen Verhältnisse getragen, wobei nicht berücksichtiget wird, ob die in dem Concurrenzgebiete befindlichen faselbaren Viehstücke fei dem Gemeinde- bezw. Rayons-Stier zur Belegung gebracht werden oder nicht, oder ob der Viehzüchter für seinen Viehstand einen eigenen Stier hält." Landeshauptmann: Nachdem dieser Paragraph eine ganz andere Structur erhalten hat, so werde VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. 77 ich mir erlauben, denselben nochmals zur Verlesung zu bringen. Das erste Alinea dieses Paragraphen würde jetzt lauten: (Liest: „Die Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren .... faselbaren Kühe und Kalbinnen gefaßt.") Das zweite Alinea lautet: (Liest: „Die Kosten werden im gleichen Verhältnisse .... einen eigenen Stier hält.") Die Alineas 3 und 4 bleiben unverändert. (Liest dieselben.) Ich eröffne über § 6 die Debatte. Dr. Waibel: Dieser Paragraph ist wohl der wichtigste für Diejenigen, welche das ganze Gesetz durchzuführen haben, nämlich für die GemeindeVorsteher. Dieser Paragraph kann also nicht sorgsam genug erwogen und sorgsam genug stilisiert werden. Der Antrag, den wir vom Herrn Abgeordneten Fink gehört haben, scheint eine persönliche Emanation von ihm zu sein. Er ist nicht vom volkswirtschaftlichen Ausschüsse ausgegangen, wurde also in diesem Ausschüsse der Erwägung nicht unterzogen. Ich bin auch nicht in der Lage, über diesen Paragraphen jetzt momentan schlüssig zu werden, und wer gewissenhaft arbeitet, wird dieselbe Empfindung haben wie ich und sich sagen müssen: ich möchte mir diesen Paragraphen noch 24 Stunden anschauen. Ich habe mir über diesen Paragraphen, wie er mir vom Ausschüsse vorgelegt wird, auch den Kopf zerbrochen und bin zu einem anderen Anträge gekommen. Meine Abänderung des Ausschussantrages ist nicht so wesentlich, wie die des Herrn Abgeordneten Fink, ich halte sie aber doch für sehr zweckmäßig und zum Theile nothwendig. Ich kann den Antrag des Herrn Referenten jetzt nicht besprechen, weil er mir nicht so vollkommen gegenwärtig ist, wie er ihm als Verfasser desselben gegenwärtig sein wird, ich muss daher den § 6, wie ihn der Ausschuss stellt, zur Grundlage meiner Erwägungen machen. Es heißt da: (Liest das erste Alinea des § 6 des Gesetzentwurfes.) Das ist für eine Gemeinde, wenn sie klein ist, eine Aufgabe, womit sie fertig werden kann, wenn sie aber ein größeres Ansiedlungsgebiet und einen größeren Viehstand hat, wie dies z. B. in der Gemeinde Dornbirn der Fall ist, so ist es nicht so leicht fertig zu werden. Wenn der Gemeinde im § 17 dieses Gesetzes die Verbindlichkeit auferlegt wird, bass mit Ende November eines jeden Jahres alles fix und fertig sein muss, so muss eine Gemeinde, wie z. B. Dornbirn eine ist, eine bestimmte Zusicherung haben, dass es ihr möglich gemacht wird, sich rechtzeitig mit der erforderlichen Anzahl von Zuchtstieren zu versehen. Die Ziffer ist bei uns eine ziemlich beträchtliche, es sind immer über 30 Stücke, welche wir benöthigen. Wenn also erst die Privaten sich schlüssig machen sollen, ob sie Zuchtstiere halten sollen, und kommen erst Ende November zum Beschlusse — man muss eben eine Gemeinde ins Auge fassen, wie die unsrige eine ist, wir haben nämlich einige zwanzig Bezirke — dann kann die Gemeindevorstehung Ende October in die Lage kommen, 10, 12 oder 20 Stiere anschaffen zu müssen. Wie macht sie denn das? Um dem Gesetze gerecht werden zu können und die Aufgabe, welche das Gesetz der Gemeinde auferlegt, erfüllen zu können ist es nothwendig, einen Termin vor sich zu haben, von welchem an die Gemeinden einzuschreiten haben. Die günstigste Zeit für die Beschaffung von Zuchtmateriale sind bekanntlich die Herbstmärkte. Sie beginnen Mitte September in Schwarzenberg und Schruns und laufen fort bis in den November hinein. Es muss also einer solchen Gemeinde, wie die unsrige ist, die Möglichkeit geschaffen werden, dass sie noch rechtzeitig in die Lage kommt, das nöthige Material sich zu verschaffen. Darum würde ich für diesen Absatz eine andere Fassung vorschlagen und zwar: „Sollte in einer Gemeinde die Haltung der nach §§ 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder seitens der Gesammtheit der Viehhalter, noch seitens der Viehhalter der einzelnen Zuchtbezirke, noch seitens einzelner Privater auf eigene Rechnung bis Ende September jedes Jahres gesichert sein, so ist es Pflicht der Gemeindevorstehung, die durch das Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter der betreffenden Zuchtbezirke anzuschaffen, beziehungsweise zu ergänzen." Das wäre Eines. 78 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Weiter finde ich den Absatz 2 am. Schlüsse etwas schwerfällig, (Fink: Der zweite Absatz entfällt.) darum glaube ich, dass er der Deutlichkeit wegen in zwei Sätze aufgelöst werden sollte. (Fink: Das ist geschehen!) Mag sein; ich habe aber, wie gesagt, die vom Herrn Abg. Fink vorgeschlagene Fassung dieses Paragraphen jetzt nicht vollkommen im Gedächtnisse. (Johann Thurnher": Ich beantrage die Verweisung dieses Paragraphen an den Ausschuss.) Ich erlaube mir also, folgende Fassung dieses Absatzes zu beantragen; dieses Recht habe ich: „Bei Beschlüssen über Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren durch die Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde, beziehungsweise eines Zuchtbezirkes, entscheidet die absolute Mehrheit, jeder Viehhalter hat so viel Stimmen als er faselbare Kühe und Kalbinnen besitzt. - Die Kosten der Anschaffung und Haltung der Zuchtstiere werden auf die Gesammtheit der Viehhalter der Gemeinde, beziehungsweise des Zuchtbezirkes, nach Maßgabe des faselbaren Viehstandes jedes einzelnen Viehhalters gleichmäßig verumlagt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Zuchtstiere