18920920_lts008

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:53
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp07,lts1892,lt1892,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlbeger Landtag. 8. Sitzung am 20. April 1893, unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig der hochwürdigste Bischof Dr. Zobl und 17 Abgeordnete. Abwesend die Herren: Dekan Berchtold und Greißing. Regierungsvertreter: Herr Statthaltereirath Graf St. Julien-Wallsee. Beginn der Sitzung um 4 Uhr Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich bitte um Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll der 7. Sitzung.) Johann Thurnher: Wenn ich recht verstanden habe, so heißt es im Protokoll, daß sich im Einlauf die Petition eines Wiener katholischen Vereins befindet. Am Schlüsse ist dann auf die gegenwärtige Tagesordnung gesetzt eine Petition des katholischen Schulvereines. Falls diesbezüglich nicht schon im Protokoll die Übereinstimmung vorhanden sein sollte und vielleicht nicht bloß ein Lapsus des Herrn Sekretärs beim Lesen vorliegt, so möchte ich bitten, diese Übereinstimmung herzustellen. Landeshauptmann: Es wird jedenfalls nur in der Feder geblieben sein und soll heißen: „Katholischer Schulverein". Hat sonst noch Jemand gegen die Fassung des Protokolls eine Einwendung zu erheben? Es ist nicht der Fall, ich betrachte daher dasselbe als genehmigt. Es ist mir noch ein weiteres Einlaufstück zugekommen, nämlich die Petition des FischereiVereines um Gewährung von Subvention als Stipendien für einen Zögling zum Besuche eines 80 VIII. Sitzung des vorarlberqer Landtages. III. Session der 7. Periode 1892, 93, Fischerei-Curses, eingebracht durch den Herrn Abgeordneten Dr. Schmid. Ich werde diese Petition auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung stellen. Wir kommen nun zur Tages-Ordnung: Den ersten und zweiten Punkt derselben erlaube ich mir, unter einem zur Verhandlung zu bringen und erwarte über die formelle Behandlung dieser beiden Gegenstände einen Antrag aus der Mitte der hohen Versammlung. Bösch: Ich beantrage, daß diese beiden Gegenstände dem Finanz-Ausschusse zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen werden. Landeshauptmann: Herr Bösch beantragt die Überweisung dieser beiden Gegenstände an den Finanz-Ausschuß. Wenn Niemand eine Einwendung dagegen erhebt, betrachte ich diesen Antrag mit Ihrer Zustimmung versehen. Der dritte Gegenstand ist der Act betreffend die Ernennung des Herrn Paul Illmer zum Landeskultur-Ingenieur. Ich ersuche um einen Antrag aus her Mitte des hohen Hauses, betreffend die formelle Behandlung dieses Gegenstandes. Welte: Ich beantrage, daß dieser Gegenstand dem volkswirthschaftlichen Ausschüsse zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen werde. Landeshauptmann: Es wird die Überweisung dieses Gegenstandes an den volkswirthschaftlichen Ausschuß beantragt. Keine Einwendung betrachte ich als Zustimmung. Sie ist gegeben. Der vierte Gegenstand ist die LandesAusschuß-Vorlage über den Gesetz-Entwurf in Betreff des Öffentlichkeitsrechtes der Choleraspitäler. Fritz: Ich beantrage, daß dieser Gegenstand einem neu zu wählenden Sanitäts-Ausschusse von fünf Mitgliedern zur Vorberathung und Berichterstattung überwiesen werde. Landeshauptmann: Es ist für die Berathung dieses Gegenstandes ein neuer Ausschuß von fünf Mitgliedern vorgeschlagen, welchem man etwa den Namen Sanitäts-Ausschuß geben könnte. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? Es ist nicht der Fall. Ich betrachte den Antrag als angenommen und ersuche die Herren, sieben Namen zu schreiben. (Wahlakt.) Ich ersuche die Herren LandeshauptmannStellvertreter und Dr. Schmid gefälligst das Skrutinium zu übernehmen. (Geschieht.) Dr. Schmid: Von den abgegebenen Stimmen erhielten die Herren: Dr. Beck 15, Martin Thurnher 14, Rüf 13, Schapler und Welte je 12 ; die nächsten sind Reisch mit 10 und Heinzle mit 7 stimmen. Landeshauptmann: Es sind somit die Herren Dr. Beck, Martin Thurnher, Rüf, Welte und Schapler in den Ausschuß und die Herren Reisch und Heinzle als Ersatzmänner gewählt. Ich ersuche den gewühlten Ausschuß, nach Schluß der Sitzung sich zu konstituiren und mir das Resultat mittheilen zu wollen. Der fünfte Gegenstand der Tagesordnung ist die Regierungsvorlage betreffs Abänderung des Fischereigesetzes für den Bodensee. Ich erwarte über die Behandlung dieses Gegenstandes einen Antrag aus der Mitte der hohen Versammlung. Büchele: Ich beantrage diesen Gegenstand, dem schon bestehenden volkswirthschaftlichen Ausschusse zuzuweisen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Büchele beantragt die Zuweisung dieser Regierungsvorlage an den volkswirthschaftlichen Ausschuß. Wenn keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich diesen Antrag als angenommen. Der nächste Gegenstand ist ein Gesuch des katholischen Schulvereines für Österreich um eine Unterstützung aus Landesmitteln. Schapler: Ich beantrage die Zuweisung dieses Gegenstandes an den Finanz-Ausschuß. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Schapler beantragt für diesen Gegenstand die Zuweisung an den Finanz-Ausschuß. Da keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich es als Zustimmung und werde in diesem Sinne vorgehen. VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session der 7. Periode 1892/93. 81 Der siebente Gegenstand ist das Gesuch des Fischerei-Vereines um eine Unterstützung ans Landesmitteln. Dietrich: Ich beantrage diesen Gegenstand dem Finanz-Ausschusse zu überweisen. Landeshauptmann: Auch für diesen Gegenstand wurde die Überweisung an den FinanzAusschuß beantragt. Wenn von keiner Seite eine Einwendung erfolgt, so betrachte ich diesen Antrag als mit Ihrer Zustimmung versehen. Sie ist gegeben. Achter Gegenstand der Tagesordnung ist die Petition des Verbandes der handwerksmäßigen Gewerbe um Unterstützung aus Landesmitteln. Nils: Ich beantrage, daß dieser Gegenstand dem Finanz-Ausschüsse zugewiesen werde. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Rüf hat auch für diesen Gegenstand die Zuweisung an den Finanz-Ausschuß beantragt. Wenn keine Einwendung erfolgt, wird die Zuweisung in diesem Sinne geschehen. Der nächste Gegenstand ist das Gesuch des medizinischen Unterstützungsvereins an der Wiener Universität um eine Unterstützung. Fink: Ich möchte auch für diesen Gegenstand die Zuweisung an den Finanz-Ausschuß beantragen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Fink beantragt, auch diesen Gegenstand dem Finanz-Ausschusse zu überweisen. Wenn keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich den Antrag als mit Ihrer Zustimmung versehen. Der zehnte Gegenstand der Tagesordnung ist das Gesuch des Vorarlberger Unterstützungs-Vereins in Innsbruck um Gewährung einer Unterstützung. Johannes Thurnher: Ich beantrage, diesen Gegenstand dem Finanzausschüsse zuzuweisen. Landeshauptmann: Der Zurr Abgeordnete Johannes Thurnher beantragt die Überweisung dieses Gegenstandes an den Finanz-Ausschuß. Erfolgt keine Einwendung, so betrachte ich denselben als genehmigt. Letzter Gegenstand ist die Petition der Sparkassen Bregenz, Feldkirch und Dornbirn um Einführung des Grundbuches. Dr. Schmid: Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Petition, die von den größten Geldinstituten des Landes ausgeht und eine so wichtige Frage behandelt, deren Wichtigkeit uns allen schon längst klar geworden ist, beantrage ich, daß die Petition vollinhaltlich in das Protokoll ausgenommen werde, und daß dieselbe zur weiteren Berathung und Beschlußfassung in der künftigen Landtags-Session vorläufig dem hohen LandesAusschusse überwiesen würde, damit der hohe Landes-Ausschuß in der nächsten Session die betreffenden Anträge stellen kann. Martin Thurnher: Ich möchte beantragen, daß über diese zwei Anträge getrennt abgestimmt werde. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Dr. Schmid beantragt zunächst die vollinhaltliche Aufnahme dieser Petition in das stenographische Protokoll. Wünscht Jemand das Wort? — Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Anträge einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Der zweite Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schmid lautet, daß diese Petition dem LandesAusschusse zur Berichterstattung in der nächsten Session überwiesen werde. Wünscht Jemand zu diesem Antrage das Wort. Es ist nicht der Fall. Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Anträge einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. Es ist die Minorität. Wird sonst noch ein Antrag bezüglich der formellen Behandlung dieser Petition gestellt. Es ist nicht der Fall. 82 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session der 7. Periode 1892/98. (Vorstehendem Beschlusse entsprechend folgt der Wortlaut dieser Petition.) Hoher Landtag! Die unleugbaren Mängel des Verfachbuchwesens, welche in der ersten Zeit nach der Hypothekar-Erneuerung etwas weniger fühlbar, wenn auch keineswegs beseitigt waren, machen sich schon jetzt wieder in empfindlichster und nachtheiligster Weise bemerkbar. Niemand hat mehr Gelegenheit zu dieser Wahrnehmung als die Sparkassen-Verwaltungen, an die sich der größte Theil des creditsuchenden Publikums wendet und zu deren schwierigsten und unsichersten Geschäften unter den bestehenden Verhältnissen die Anlegung von Geldern auf Hypotheken gehört. So oft ein geldbedürftiger Landwirth oder Gewerbsmann mit einem Darlehens-Gesuche an eine Sparkasse herantritt und die hiebei verlangten Belegpapiere, das gerichtliche Hypotheken-Certificat, die Schätzung und die Assecuranzpolizze vorlegt, befindet sich die betreffende SparkassaVerwaltung von allem Anfang au vor der peinlichen Alternative, entweder alles für richtig anzunehmen, was in dem betreffenden Hypotheken-Certificat, für welches das Gericht nicht haftet, geschrieben steht und außerdem sich ohne Weiteres darauf zu verlassen, daß alles darin steht, was darin stehen soll und daß nicht etwa, wie es leicht vorkommen kann und erfahrungsmäßig nur zu oft vorkommt, etwas ausgeblieben ist — oder aber, dem Hypotheken - Certificat keinen Glauben zu schenken und selbst die Belastung des zu belehnenden Objektes durch einen verläßlichen und rechtskundigen Mann erheben zu lassen. Entscheidet die Sparkasse-Verwaltung sich für die erstere Alternative, so weiß sie, daß sie nicht das Möglichste gethan hat, um sich von der Sicherheit der Anlage zu überzeugen und muß gewärtigen, daß sich nachträglich das Hypotheken-Certifikat als unvollständig und die nach demselben gutscheinende Anlage als schlecht herausstellt. Wählt aber die Sparkassa Verwaltung den anderen Weg, so werden dadurch dem Creditwerber namhafte Kosten verursacht, wogegen die Sparkassa wohl eine erhöhte, aber keineswegs eine volle Sicherheit über die Höhe der Belastung des Belehnungs-Objektes gewinnt. Denn auch bei der größten Sorgfalt ist eine verläßliche Auskunft über die Belastung und die Eigenthumsverhältnisse einer Realität aus dem Verfachbuchs nicht zu gewinnen, wenn die Register unvollständig, oder die Urkunden selbst irrig abgefaßt sind, oder wenn zwar die Register in Ordnung und die Urkunden formell richtig, aber den thatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht entsprechend sind. Ein krasser Übelstand ist es zudem, daß Quittungen nicht einmal verfacht zu werden brauchen und dennoch mit der Forderung anch das Pfand erlischt, so daß, wer im Vertrauen auf das Verfachbuch eine bücherlich gutscheinende Hypothek cessionsweise erwirbt, das leere Nachsehen hat, wenn der Schuldner mit einer unversuchten Quittung ihm entgegentritt; § 469 a. b. G. B. hat im Verfachbuchgebiete keine Anwendung. Die, wie gesagt, sehr häufige Mangelhaftigkeit der Hypotheken-Certifikate ist denn auch nur in zweiter Linie der mangelnden Rechtskunde der mit deren Abfassung betrauten Kanzlisten, in erster Linie aber dem Wesen des Verfachbuches selbst zuzuschreiben und es ist eine gründliche Besserung von keinerlei Reform des Verfachbuches oder seiner Handhabung, sondern einzig und allein von der Einführung des Grundbuches zu erwarten. Die Vorzüge des Grundbuches sind wesentlich zweierlei. Erstens bietet das Grundbuch einen mühelosen, auch dem Laien sofort klaren Überblick über die gesummten Rechtsverhältnisse einer Realität. Dies ist beim Versachbuche höchstens annähernd und nie so vollkommen zu erreichen; aber auch angenommen, es gelänge, durch entsprechende Reformen und sorgfältigste Handhabung eine ähnliche Evidenz im Verfachbuche zu ermöglichen, so fehlte doch und muß fehlen, so lange es ein Verfachbuch gibt, der zweite und wesentlichste Vorzug des Grundbuches, die staatlich garantirte Verläßlichkeit desselben. Wer auf das Verfachbuch baut, hat auf Sand gebaut, kein Mensch und ebensowenig der Staat steht ihm für die Richtigkeit dessen, was er dort findet, ein. VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages, m. Session der 7. Periode 1892/93. 83 Wer auf das Grundbuch baut, hat auf festen Grund gebaut; für die Richtigkeit der Eintragungen haften die Grundbuchsbeamten und der Staat und gegen Ansprüche Dritter, die aus dem Grundbuche nicht erhellen, schützt ihn, d. h. den gutgläubigen Erwerber, das Gesetz. Etwas gleiches oder ähnliches läßt sich durch keine Verfachbuchreform erzielen — ein Buch, für dessen Richtigkeit der Staat haftet und dessen Verläßlichkeit das Gesetz garantirt, kann das Verfachbuch nie werden. Wie könnte der Staat haften für den Inhalt von Urkunden, die er gar nicht prüfen kann, wie könnte ein Gesetzgeber für die Verläßlichkeit dessen, was aus einer bloßen Urkundensammlung zu entnehmen ist, Garantie gewähren? Und doch ist eben diese Verläßlichkeit die einzig mögliche Grundlage eines gesunden Realcredites; wer diese will, und tuet sollte sie nicht wollen, der muß auch das Grundbuch wollen. Wie anders gestaltet sich die der Creditgewährung vorangehende Prüfung der Belehnbarkeit der angebotenen Hypothek beim Bestände des Grundbuchs. Kein Verlassen auf einen möglicherweise trügerischen Schein, kein mühsames und doch möglicherweise fruchtloses Suchen in unzähligen Folianten. Ein Blick auf die drei Blätter der betreffenden Grundbuchseinlage und es ist dem Prüfenden klar, welche Pfandschulden bereits das Gut belasten, welche Rechte mit dem Besitze des Gutes verbunden sind, in wessen Eigenthum dasselbe steht und ob der Eigenthümer eigenberechtigt oder etwa in seinen Verfügungen beschränkt sei. Und dabei braucht er nicht zu befürchten, es könnte etwa eine Schuldpost nicht eingetragen sein und nachträglich zum Vorschein kommen — wäre dies aus Versehen geschehen, so käme diese Post nicht in Betracht, dem durch das Versehen Geschädigten aber haftet der Staat. Er braucht auch nicht zu fürchten, es könnte zwar der Darlehenswerber als Eigenthümer eingetragen, aber in Wirklichkeit nicht Eigenthümer sein — wäre dies der Fall, so schützt den, der im Vertrauen auf das Buch Pfandrecht oder Eigenthumsrecht weiter erwirbt, das Gesetz gegen jeden Anspruch dritter Personen. Ganz anders im Verfachbuche, wo Jemand im besten Glauben auf das Buch Eigenthum oder Pfand erworben und nachher, wenn ein Dritter Ansprüche darthut, die aus dem Buche nicht ersichtlich waren, beides wieder fahren lassen muß. Dieser Zustand ist ein unerträglicher für den Creditgeber und ein nicht minder schädlicher für den Kreditnehmer — die mangelnde Sicherheit der Anlage schreckt das Kapital ab und der Creditbedürftige muß froh sein, wenn er theuren Credit bekommt, wo er leicht billigen haben könnte, wenn wir ein öffentliches Buch hätten, wie alle andern, auch die culturell zurückgebliebensten Provinzen Österreichs — mit Ausnahme von Vorarlberg, Tirol und Dalmatien. Kein Mensch, der an das Grundbuch gewohnt ist, legt Geld an in einem Lande, wo es kein Grundbuch gibt, wo man nie weiß, ob nicht irgend ein Unbekannter mit einer unverfachten Quittung oder einer unverfachten Einantwortung daher kommt und einem damit die bücherlich und bona fide erworbenen Rechte mit Erfolg streitig macht, wo es sogar vorkommen kann und vorkommt, daß Grundstücke exekutiv feilgeboten werden, die gar nicht dem Exekuten gehören! Was in der Bukowina, Galizien und Istrien möglich und ersprießlich ist, was in) Salzburg und Kärnthen, in Österreich ob und unter der Enns, in Steiermark und Krain, Böhmen, Mähren und Schlesien als unentbehrlich angesehen wird — das sollte undurchführbar sein im Lande Vorarlberg, das stolz ist, nicht nur auf den Fleiß, sondern auch auf die Intelligenz seiner Bevölkerung? Dieses im äußersten Westen des Reiches gelegene, von Cultur-Staaten mit zeitgemäßen Einrichtungen umgebene Land, sollte nicht reif sein für Einrichtungen, die sich doch selbst in solchen Ländern bewähren, die vor noch nicht viel mehr als 100 Jahren unter der Herrschaft des Halbmondes standen? Einer längst von der Wissenschaft anerkannten und in der Praxis bewährten, nicht nur den gebildeten Deutschen, Czechen und Italienern, sondern auch den weit zurückgebliebenen Ruthenen und Rumänen des Ostens längst geläufigen und werthvollen Einrichtung sollten gerade die Vorarlberger nicht gewachsen sein? 84 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. HI. Session der 7. Periode 1892/93. Oder was sind es sonst für Gründe, die gegen das Grundbuch ins Feld geführt zu werden pflegen und die man, so unstichhaltig sie auch sind, immer und immer wiederhallen hört? Die enormen Kosten des Grundbuches sind unerschwinglich für unsere arme Bevölkerung! — lautet das eine, am meisten verwendete Schlagwort. Worin bestehen nun diese enormen Kosten? Die Anlage des Grundbuches kostet dem Lande und den Gemeinden gar nichts — sie wird von Anfang bis zu Ende vom Staate durchgeführt, wie dies in allen andern Kronländern, wo das Grundbuch eingeführt wurde, geschah. Dabei erspart sich aber das Land und ersparen sich Gemeinden und Privaten die in der That enormen Kosten und Mühen der beim Bestand des Verfachbuches periodisch nothwendig werdenden Hypothekar-Erneuerungen. Also bleiben noch die Kosten, welche der Legalisirungszwang, der mit dem Grundbuche verbunden ist und sein muß, dem Volke auferlegt. Nun — eine vom Gerichte aufgenommene Legalisirung kostet einen 36 fr. Stempel und eine vom Notar aufgenommene Legalisirung kostet 60 fr. und einen 10 fr. Stempel. (Vid. � 9 II 1 des Notariats-Tarifs im Anhang zum Gesetze vom 15. Juli 1871, Zl. 75, R. G. Bl. und § 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl., Zl. 1 ex 1872.) Bezüglich des Stempels macht es seinen Unterschied, ob eine oder mehrere Unterschriften zu beglaubigen sind und die Gebühr per 60 fr. ist nur für die erste Unterschrift zu bezahlen, während weitere Unterschrifts-Legalisirungen nur 30 fr. soften und die gesummte Legalisirungsgebühr nie mehr betragen darf, als das tarifmäßige Honorar für die Urkunde, welches bei Urkunden bis 300 fl. 1 fl., von 300—800 fl. 2 fl., von 800—2000 fl. 3 fl., von 2000—5000 fl. 4 fl. beträgt. Dabei ist aber zu bedenken, daß nach dem Gesetze vom 4. Juni 1882, Zl. 67 R. G. Bl. nur die Unterschriften jener Personen zu legalisiren sind, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Auf einem Kaufverträge ist also nur die Unterschrift des Verkäufers, nicht auch jene des Käufers, auf einer Pfandurkunde nur die Unterschrift des Pfandbestellers, nicht auch jene des Pfandnehmers zu legalisiren und es kommt nur dann zu einer Legalisirung mehrerer Unterschriften, wenn das zu verkaufende oder zu verpfändende Gut im gemeinsamen Eigenthume mehrerer Personen steht. Die Legalisirung wird also, wenn vom Gerichte vorgenommen, in allen Fällen nur 36 fr. kosten, mögen wie viel immer Unterschriften zu regalisiren sein, wenn sie aber vom Notar vorgenommen wird, so wird sie 70 fr. bis 1 fl. und nur selten 1 fl. 30 fr. bis 1 fl. 90 fr. kosten. Zudem sann nach Gesetz vom 5. Juni 1890, Zl. 109 R. G. Bl., die Legalisirung für geringfügige Rechtsgeschäfte bis zu 100 fl. nach Ermessen der Landtage entfallen. Die wirklich empfindliche und ins Gewicht fallende Belästigung, die für Bewohner von Ortschaften, die weit ab vom Gerichtssitze liegen, der Gang zu Gericht mit sich bringt, kann durch die, z. B. in Tirol projektirte, auch sonst wünschenswerthe Aussendung von Gerichts-Commissionen auf ein sehr geringes Maß zurückgeführt werden. Dies ist also der so furchtbar verschriene Legalisirungszwang, der nothwendig ist, um dem Grundbuche seine Vertrauenswürdigkeit zu geben, für die der Staat Gewähr leistet. Andererseits aber ersparen die Partheien beim Grundbuche die Anmeldungen in Exekutionsfällen, welche bei uns alljährlich sehr bedeutende Kosten verursachen und sie laufen zudem nicht Gefahr, durch Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung ihr Geld zu verlieren, wie es bei uns dem Pfandgläubiger geschieht, der seine Forderung nicht bis zum ersten Feilbietungstermine bei Gericht anmeldet. Das Grundbuch kennt keine solche Anmeldepflicht, keine solchen Verluste, umgekehrt wird dort jeder eingetragene Pfandgläubiger von der Feilbietung verständigt. Dies allein ist ein ganz unschätzbarer Vorzug; denn es sind enorme Summen, die bei uns durch Unterlassung von Anmeldungen verloren gehen und es ist eine ungemein schwere Zumuthung, daß Jedermann täglich das Amtsblatt lesen soll, um sich über alle statthabenden Feilbietungen auf dem Laufenden zu halten. VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Ses!on der 7. keriode 1892/93. 85 Dies führt uns von selbst zu einer anderen, grundloser Weise wider das Grundbuch erhobenen Einwendung — der nämlich, daß das Grundbuch zu große Anforderungen an die Intelligenz und Aufmerksamkeit der Bevölkerung stelle und diese, im Falle sie zu wenig Verständniß oder Aufmerksamkeit den Grundbuchsbescheiden gegenüber an den Tag lege, schweren Schaden zu gewärtigen habe; es werde, sagt man gerne, das materielle Recht von dem formellen Rechte überwuchert und unterdrückt. Was nun die Intelligenz unserer Bevölkerung anbetrifft, so haben wir schon darauf hingewiesen, daß diese jeden Vergleich mit der anderer Kronländer, in denen das Grundbuch zu allgemeiner Zufriedenheit besteht, aushalten dürste. Wäre dem aber auch nicht so — es ist einfach nicht wahr, daß das Grundbuch größere Aufgaben an die Bevölkerung stellt, ganz im Gegentheil, bewahrt es dieselbe, wie eben gezeigt, vor Capitalsverlusten, die beim Bestände des Verfachbuches an der Tagesordnung sind. Ein weiterer ebenso haltloser Einwand ist die angeblich enorme Zerstückelung von Grund und Boden — es gibt allerdings Länder, wo der Boden weniger parzellirt ist, als bei uns, es gibt aber auch solche, wo er noch viel mehr parzellirt ist und dennoch das Grundbuch bestens fungirt. Nachdem wir nun die Scheingründe widerlegt zu haben glauben, wollen wir auch auf jene in gewissem Sinne wahren Gründe eingehen, welche dahinter stecken; wahr nämlich sind diese infoferne, als sie thatsächlich ein Motiv des Widerstandes bilden und wahr auch infoferne, als sie nicht ganz unbegründete Befürchtungen enthalten. Da aus dem Grundbuche der Lastenstand einer Realität leicht und klar für Jedermann ersichtlich ist, so ist es umgekehrt Niemandem mehr möglich, auf eine bereits überschuldete Realität noch mehr Geld aufzunehmen — man sollte glauben, es wäre gerade dies ein Hauptvorzug des Grundbuchs und doch ist es diese vorzügliche Eigenschaft, die man dem Grundbuche am ernsthaftesten für übel nimmt. Und damit stehen wir vor der Frage: Wollen wir eine offene Credit-Wirthschaft — oder wollen wir ein — Chaos, in dessen Dunkel der Schwindel gedeihen kann? Das erste ist das Grundbuch, das zweite das Verfachbuch. Das Grundbuch allein schafft die Möglichkeit, unserem Bauernstande den billigen Credit zu verschaffen, dessen er so dringend bedarf — möge der hohe Landtag nicht länger zögern, dieses Mittel anzuwenden. Die vorstehenden Ausführungen sind weit davon entfernt, eine auch nur einigermaßen erschöpfende Parallele beider Institutionen zu geben; nur das Wichtigste von dem, was wir selbst erfahren haben und was uns auf die Dauer bei Nichteinführung des Grundbuches die Anlage von Geldern auf Grund und Boden in Vorarlberg unthunlich erscheinen lassen muß, wollten wir dem hohen Landtage zur Erwägung vorlegen, um daran die dringende Bitte zu knüpfen: Der hohe Landtag wolle noch in dieser Session die Hohe Regierung auffordern, eine Regierungsvorlage betreffend die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg im Hause einzubringen. Für die Sparkasse der Landeshauptstadt Bregenz: C. A. Pedenz, I. Hüter, Kanzlei-Vorsteher. Vorsitzender. Für die Sparkasse der Stadt Feldkirch: Der Obervorsteher der Sparkassa: A. Ganahl. Für die Sparkasse der Marktgemeinde Dornbirn: Dr. Waibel, Obervorsteher der Sparkasse. Landeshauptmann: Somit wäre die heutige Tagesordnung erschöpft. Die nächste Sitzung beraume ich auf kommenden Montag den 24. April, Vormittags 10 1/2 Uhr, an mit nachstehender Tagesordnung: 1. Bericht des Landes-Ausschusses über die Thätigkeit der Natural-Verpflegsstationen; 86 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session der 7, Periode 1892/93. 2. Bericht des Landes-Ausschusses über das Gesuch der Parzelle Beschling um eine Subvention zu den Illwuhrbauten; 3. Bericht des Landes-Ausschusses über die Anträge der Abgeordneten Dr. Waibel und Dr. Schmid wegen Votirung von Landesbeiträgen zu Stipendien für die k. k. Stickereischule in Dornbirn; 4. Gesuch des Vorarlberger Fischerei-Vereins um Gewährung von Remunerationen an Besucher eines Fischerei-Curses; 5. Gesuch des Kanzlei-Assistenten Stocker um Pensionirung. Der Herr Obmann des volkswirthschaftlichen Ausschusses theilt mir mit, daß derselbe morgen Nachmittags um 2 Uhr eine Sitzung abhalten werde. Die heutige Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 4 Uhr 35 Min. Nachmittags.) Druck von J. N. Teutsch in Bregenz. Iorartöerger Landtag. 8. Sitzung am 20. April 1893, unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. ------------- 4-a-s-------------Gegenwärtig der hochumrdigste Lischof Dr. Jobl und 17 Abgeordnete. Abwesend die Herren: Dekan Lerchtold und Grcißing. Aegierungsvertr'elev: Herr Statttzsttererralh Graf St. Julien-Wallsee. Beginn der Sitzung um 4 Uhr Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich bitte um letzten Sitzung. (Sekretär Sitzung.) Verlesung verliest das des Protokolls Protokoll der der 7. Johann Thurnher: Wenn ich recht ver­ standen habe, so heißt es im Protokoll, daß sich im Einlauf die Petition eines Wiener katholischen Vereins befindet. Am Schluffe ist dann auf die gegenwärtige Tagesordnung gesetzt eine Peti­ tion des katholischen Schulvereines. Falls dies­ bezüglich nicht schon im Protokoll die Ueberein­ stimmung vorhanden sein sollte und vielleicht nicht bloß ein Lapsus des Herrn Sekretärs beim Lesen vor­ liegt, so möchte ich bitten, diese Uebereinstimmung herzustellen. Landeshauptmann: Es wird jedenfalls nur in der Feder geblieben sein „Katholischer Schulverein". und soll heißen: Hat sonst noch Jemand gegen die Fassung des Protokolls eine Einwendung zu erheben? Es ist nicht der Fall, ich betrachte daher das­ selbe als genehmigt. Es ist mir noch ein weiteres Einlaufstück zugekommen, nämlich die Petition des Fischerei­ Vereines um Gewährung von Subvention als Stipendien für einen Zögling zum Besuche eines 80 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. HI. Session der 7. Periode 1892/93. Fischerei-Curses, eingebracht durch den Herrn Ab­ geordneten Dr. Schmid. Ich werde diese Petition auf die Tagesord­ nung der nächsten Sitzung stellen. Wir kommen nun zur Tages-Ordnung: Den ersten und zweiten Punkt derselben er­ laube ich mir, unter einem zur Verhandlung zu bringen und erwarte über die formelle Behand­ lung dieser beiden Gegenstände einen Antrag aus der Mitte der hohen Versammlung. Bösch: Ich beantrage, daß diese beiden Gegen­ stände dem Finanz-Ausschusse zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen werden. Landeshauptmann: Herr Bösch beantragt die Ueberweisung dieser beiden Gegenstände an den Finanz-Ausschuß. Wenn Niemand eine Einwendung dagegen erhebt, betrachte ich diesen Antrag mit Ihrer Zu­ stimmung versehen. Der dritte Gegenstand ist der A c t b e t r e f f e n d die Ernennung des Herrn Paul Jllmer zum Landeskultur-Ingenieur. Ich er­ suche um einen Antrag aus der Mtte des hohen Hauses, betreffend die formelle Behandlung dieses Gegenstandes. Welte: Ich beantrage, daß dieser Gegenstand dem volkswirthschaftlichen Ausschüsse zur Vorbe­ rathung und Berichterstattung zugewiesen werde. Landeshauptmann: Es wird die Ueberweisung dieses Gegenstandes an den volkswirthschaftlichen Ausschuß beantragt. Keine Einwendung betrachte ich als Zu­ stimmung. Sie ist gegeben. Der vierte Gegenstand ist die Landes­ Ausschuß-Vorlage überdenGesetz-E ntwurf in Betreff des Öffentlichkeit srechtes der Choleraspitäler. Fritz: Ich beantrage, daß dieser Gegenstand einem neu zu wählenden Sanitäts-Ausschusse von fünf Mitgliedern zur Vorberathung und Bericht­ erstattung überwiesen werde. Landeshauptmann: Es ist für die Berathung dieses Gegenstandes ein neuer Ausschuß von fünf Mitgliedern vorgeschlagen, welchem man etwa den Namen Sanitäts-Ausschuß geben könnte.j Wird dagegen eine Einwendung erhoben? Es ist nicht der Fall. Ich betrachte den Antrag als angenommen und ersuche die Herren, sieben Namen zu schreiben. (Wahlakt.) Ich ersuche die Herren Landeshauptmann­ Stellvertreter und Dr. Schmid gefälligst das Skrutinium zu übernehmen. (Geschieht.) Dr. Schmid: Von den abgegebenen Stimmen erhielten die Herren: Dr. Beck 15, Martin Thurnher 14, Rüf 13, Schapler und Welte je 12 ; die nächsten sind Reisch mit 10 und Heinzle mit 7 Stimmen. Landeshauptmanu: Es sind somit die Herren Dr. Beck, Martin Thurnher, Rüf, Welte nnd Schapler in den Ausschuß und die Herren Reisch und Heinzle als Ersatzmänner gewählt. Ich ersuche den gewühlten Ausschuß, nach Schluß der Sitzung sich zu konstituiren und mir das Resultat mittheilen zu wollen. Der fünfte Gegenstand der Tagesordnung ist die Regierungsvorlage betreffs Ab­ änderung des Fischereigesetzes für den Bodensee. Ich erwarte über die Behandlung dieses Gegenstandes einen Antrag aus der Mitte der hohen Versammlung. Büchele: Ich beantrage diesen Gegenstand, dem schon bestehenden volkswirthschaftlichen Aus­ schüsse zuzuweisen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Büchele beantragt die Zuweisung dieser Regierungs­ vorlage an den volkswirthschaftlichen Ausschuß. Wenn keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich diesen Antrag als angenommen. Der nächste Gegenstand ist ein Gesuch des katholischen Schulvereines für Oester­ reich um eine Unterstützung aus Landes­ mitteln. Schapler: Ich beantrage die Zuweisung dieses Gegenstandes an den Finanz-Ausschuß. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Schapler beantragt für diesen Gegenstand dre Zu­ weisung an den Finanz-Ausschuß. Da keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich es als Zu­ stimmung und werde in diesem Sinne vorgehen. 81 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages, m. Session der 7. Periode 1892/93. Der siebente Gegenstand ist das Gesuch des Fischerei-Vereines um e ine Unterstütz­ ung aus Landesmitteln. Dietrich: Ich beantrage diesen Gegenstand dem Finanz-Ausschusse zu überweisen. Landeshauptmann: Auch für diesen Gegen­ stand wurde die Ueberweisung an den Finanz­ Ausschuß beantragt. Wenn von keiner Seite eine Einwendung er­ folgt, so betrachte ich diesen Antrag als mit Ihrer Zustimmung versehen. Sie ist gegeben. Achter Gegenstand der Tagesordnung ist die Petition des Verbandes der Handwerks­ maß igenGewerbe um Unter stütz ungaus Landesmitteln. Nils: Ich beantrage, daß dieser Gegenstand dem Finanz-Ausschüsse zugewiesen werde. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Rüf hat auch für diesen Gegenstand die Zu­ weisung an den Finanz-Ausschuß beantragt. Wenn keine Einwendung erfolgt, wird die Zu­ weisung in diesem Sinne geschehen. Der nächste Gegenstand ist das Gesuch des medizinischen Unterstützungsvereins an der Wiener Universität um eine Unter­ stützung. Fink: Ich möchte auch für diesen Gegen­ stand die Zuweisung an den Finanz-Ausschuß beantragen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Fink beantragt, auch diesen Gegenstand dem Finanz-Ausschusse zu überweisen. Wenn keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich den Antrag als mit Ihrer Zustimmung versehen. Der zehnte Gegenstand der Tagesordnung ist das Gesuch des Vorarlberger Unter­ stützungs-Vereins in Innsbruck um Gewährung einer Unterstützung. Johannes Thurnher: Ich beantrage, diesen Gegenstand dem Finanzausschüsse zuzuweisen. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Johannes Thurnher beantragt die Ueberweisung dieses Gegenstandes an den Finanz-Ausschuß. Erfolgt keine Einwendung, denselben als genehmigt. so betrachte ich Letzter Gegenstand ist die Petition der Sparkassen Bregenz, Feldkirch und Dornbirn um Einführung des Grund­ buche s. Dr. Schmid: Mit Rücksicht auf die Wichtig­ keit dieser Petition, die von den größten Geld­ instituten des Landes ausgeht und eine so wichtige Frage behandelt, deren Wichtigkeit uns allen schon längst klar geworden ist, beantrage ich, daß die Petition vollinhaltlich in das Protokoll ausgenommen werde, und daß dieselbe zur weiteren Berathung und Beschlußfassung in der künftigen Landtags-Session vorläufig dem hohen Landes­ Ausschusse überwiesen würde, damit der hohe Landes-Ausschuß in der nächsten Session die be­ treffenden Anträge stellen kann. Martin Thurnher: Ich möchte beantragen, daß über diese zwei Anträge getrennt abgestimmt werde. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Dr. Schmid beantragt zunächst die vollinhaltliche Auf­ nahme dieser Petition in das stenographische Protokoll. Wünscht Jemand das Wort? — Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Anträge einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. Angenonlmen. Der zweite Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schmid lautet, daß diese Petition dem Landes­ Ausschusse zur Berichterstattung in der nächsten Session überwiesen werde. Wünscht Wort. Jemand zu diesem Anträge das Es ist nicht der Fall. Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Anträge einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. Es ist die Minorität. Wird sonst noch ein Antrag bezüglich der formellen Behandlung dieser Petition gestellt. Es ist nicht der Fall. 82 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session der 7. Periode 1892/93. (Vorstehendem Beschlusse entsprechend der Wortlaut dieser Petition.) folgt volle Sicherheit über die Höhe der Belastung des Belehnungs-Objektes gewinnt. Denn auch bei der größten Sorgfalt ist eine verläßliche Auskunft über die Belastung und die Eigenthumsverhältnisse einer Realität aus dem Die unleugbaren Mängel des Versachbuch­ Verfachbuchs nicht zu gewinnen, wenn die Register wesens, welche in der ersten Zeit nach der Hypo­ I unvollständig, oder die Urkunden selbst irrig ab­ thekar-Erneuerung etwas weniger fühlbar, wenn gefaßt sind, oder wenn zwar die Register in Ord­ auch keineswegs beseitigt waren, machen sich nung und die Urkunden formell richtig, aber den schon jetzt wieder in empfindlichster und nach­ thatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht entsprechend theiligster Weise bemerkbar. sind. Niemand hat mehr Gelegenheit zu dieser Ein krasser Uebelstand ist es zudem, daß Wahrnehmung als die Sparkassen-Verwaltungen, Quittungen nicht einmal verfacht zu werden brau­ an die sich der größte Theil des creditsuchenden chen und dennoch mit der Forderung anch das Publikums wendet und zu deren schwierigsten Pfand erlischt, so daß, wer im Vertrauen auf das und unsichersten Geschäften unter den bestehenden Verfachbuch eine bücherlich gutscheinende Hypothek Verhältnissen die Anlegung von Geldern auf cessionsweise erwirbt, das leere Nachsehen hat, Hypotheken gehört. wenn der Schuldner mit einer unversuchten Quit­ So oft ein geldbedürftiger Landwirth oder tung ihm entgegentritt; § 469 a. b. G. B. hat Gewerbsmann mit einem Darlehens-Gesuche an im Verfachbuchgebiete keine Anwendung. eine Sparkasse herantritt und die hiebei ver­ Die, töie gesagt, sehr häufige Mangelhaftigkeit langten Belegpapiere, das gerichtliche Hypothekender Hypotheken-Certifikate ist denn auch nur in Certifieat, die Schätzung und die Assecuranzpolizze zweiter Linie der mangelnden Rechtskunde der mit vorlegt, befindet sich die betreffende Sparkaffaderen Abfassung betrauten Kanzlisten, in erster Verwaltnng von allem Anfang an vor der pein­ Linie aber dem Wesen des Verfachbuches selbst lichen Alternative, entweder alles für richtig zuzuschreiben und es ist eine gründliche Besserung anzunehmen, was in dem betreffenden Hypotheken­ von keinerlei Reform des Verfachbuches oder seiner Certificat, für welches das Gericht nicht haftet, Handhabung, sondern einzig und allein von der geschrieben steht und außerdem sich ohne Weiteres Einführung des Grundbuches zu erwarten. darauf zu verlassen, daß alles darin steht, was darin Die Vorzüge des Grundbuches sind wesentlich stehen soll und daß nicht etwa, wie es leicht vor­ zweierlei. Erstens bietet das Grundbuch einen kommen kann und erfahrungsmäßig nur zu oft mühelosen, auch dem Laien sofort klaren Uebervorkommt, etwas ausgeblieben ist — oder aber, blick über die gesummten Rechtsverhältnisse einer dem Hypotheken - Certificat keinen Glauben zu Realität. schenken und selbst die Belastung des zu be­ lehnenden Objektes durch einen verläßlichen und Dies ist beim Versachbuche höchstens annähernd rechtskundigen Mann erheben zu lassen. und nie so vollkommen zu erreichen; aber auch Hoher Landtag! Entscheidet die Sparkasse-Verwaltung sich für die erstere Alternative, so weiß sie, daß sie nicht das Möglichste gethan hat, um sich von der Sicher­ heit der Anlage zu überzeugen und muß gewär­ tigen, daß sich nachträglich das Hypotheken-Certifikat als unvollständig und die nach demselben gutscheinende Anlage als schlecht herausstellt. angenommen, es gelänge, durch entsprechende Re­ formen und sorgfältigste Handhabung eine ähn­ liche Evidenz im Verfachbuche zu ermöglichen, jo fehlte doch und muß fehlen, so lange es ein Ver­ fachbuch gibt, der zweite und wesentlichste Vorzug des Grundbuches, die staatlich garantirte Ver­ läßlichkeit desselben. Wählt aber die Sparkasse Verwaltung den anderen Weg, so werden dadurch dem Credit­ werber namhafte Kosten verursacht, wogegen die Sparkassa wohl eine erhöhte, aber keineswegs eine Wer auf das Verfachbuch baut, hat auf Sand gebaut, kein Mensch und ebensowenig der Staat steht ihm für die Richtigkeit dessen, was er dort findet, ein. VIII. Sitzung des Vorarlberger Laudtages. III. Session der 7. Periode 1892/93. Wer auf das Grundbuch baut, hat auf festen Grund gebaut; für die Richtigkeit der Eintragungen haften die Grundbuchsbeamten und der Staat und gegen Ansprüche Dritter, die aus dem Grund­ buche nicht erhellen, schützt ihn, d. h. den gut­ gläubigen Erwerber, das Gesetz. Etwas gleiches oder ähnliches läßt sich durch keine Verfachbuchreform erzielen — ein Buch, für dessen Richtigkeit der Staat hastet und dessen Verläßlichkeit das Gesetz garantirt, kann das Ver­ fachbuch nie werden. Wie könnte der Staat haften für den Inhalt von Urkunden, die er gar nicht prüfen kann, wie könnte ein Gesetzgeber für die Verläßlichkeit dessen, was aus einer bloßen Urknndensammlung zu ent­ nehmen ist, Garantie gewähren? Und doch ist eben diese Verläßlichkeit die einzig mögliche Grundlage eines gesunden Realcredites; wer diese will, und wer sollte sie nicht wollen, der muß auch das Grundbuch wollen. Wie anders gestaltet sich die der Creditge­ währung vorangehende Prüfung der Ablehnbarkeit der angebotenen Hypothek beim Bestände des Grundbuchs. Kein Verlassen auf einen möglicherweise trü­ gerischen Schein, kein mühsames und doch mög­ licherweise fruchtloses Suchen in unzähligen Fo­ lianten. Ein Blick auf die drei Blätter der betreffenden Grundbuchseinlage und es ist dem Prüfenden klar, welche Pfandschulden bereits das Gut belasten, welche Rechte mit dem Besitze des Gutes verbunden sind, in wessen Eigenthum das­ selbe steht und ob der Eigenthümer eigenberechtigt oder etwa in seinen Verfügungen beschränkt sei. Und dabei braucht er nicht zu befürchten, es könnte etwa eine Schuldpost nicht eingetragen sein und nachträglich zum Vorschein kommen — wäre dies aus Versehen geschehen, so käme diese Post nicht in Betracht, dem durch das Versehen Geschädigten aber haftet der Staat. Er braucht auch nicht zu fürchten, es könnte zwar der Darlehenswerber als Eigenthümer eiugetragen, aber in Wirklichkeit nicht Eigenthümer sein — wäre dies der Fall, so schützt den, der im Vertrauen auf das Buch Pfandrecht oder Eigenthumsrecht weiter erwirbt, das Gesetz gegen jeden Anspruch dritter Personen. 83 Ganz anders im Verfachbuche, wo Jemand im besten Glauben auf das Buch Eigenthum oder Pfand erworben und nachher, wenn ein Dritter Ansprüche darthut, die aus dem Buche uicht er­ sichtlich waren, beides wieder fahren lassen muß. Dieser Zustand ist ein unerträglicher für den Creditgeber und ein nicht minder schädlicher für den Creditnehmer — die mangelnde Sicherheit der Anlage schreckt das Kapital ab und der Creditbedürftige muß froh sein, wenn er theuren Credit bekommt, wo er leicht billigen haben könnte, wenn wir ein öffentliches Buch hätten, wie alle andern, auch die culturell zurückgebliebensten Provinzen Oesterreichs — mit Ausnahme von Vorarlberg, Tirol und Dalmatien. Kein Mensch, der an das Grundbuch gewohnt ist, legt Geld an in einem Lande, wo es kein Grundbuch gibt, wo man nie weiß, ob nicht irgend ein Unbekannter mit einer unversuchten Quittung oder einer unverfachten Einantwortung daher kommt und einem damit die bücherlich und bona fide erworbenen Rechte mit Erfolg streitig macht, wo es sogar vorkommen kann und vorkommt, daß Grundstücke exekutiv feilgeboten werden, die gar uicht dem Exekuten gehören! Was in der Bukowina, Galizien und Istrien möglich und ersprießlich ist, was ünSalzburg und Kärnthen, in Oesterreich ob und unter der Enns, in Steiermark und Kram, Böhmen, Mähren und Schlesien als unentbehrlich angesehen wird — das sollte undurchführbar sein im Lande Vorarlberg, das stolz ist, nicht nur auf den Fleiß, sondern auch auf die Intelligenz seiner Bevölkerung? Dieses im äußersten Westen des Reiches ge­ legene, von Cultur-Staaten mit zeitgemäßen Ein­ richtungen umgebene Land, sollte nicht reif sein für Einrichtungen, die sich doch selbst in solchen Ländern bewähren, die vor noch nicht viel mehr als 100 Jahren unter der Herrschaft des Halb­ mondes standen? Einer längst von der Wissenschaft anerkannten und in der Praxis bewährten, nicht nur den ge­ bildeten Deutschen, Czechen und Italienern, son­ dern auch den weit zurückgebliebenen Ruthenen und Rumänen des Ostens längst geläufigen und werthvollen Einrichtung sollten gerade die Vor­ arlberger nicht gewachsen sein? 84 VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session der 7. Periode 1892/93. Oder was sind es sonst für Gründe, die gegen das Grundbuch ins Feld geführt zu werden pflegen und die man, so unstichhaltig sie auch sind, immer und immer wiederhallen hört? Die enormen Kosten des Grundbuches sind unerschwinglich für unsere arme Bevölkerung! — lautet das eine, am meisten verwendete Schlagwort. Worin bestehen nun diese enormen Kosten? Die Anlage des Grundbuches kostet dem Lande und den Gemeinden gar nichts — sie wird von Anfang bis zu Ende vom Staate durchgeführt, wie dies in allen andern Kronländern, wo das Grundbuch eingeführt wurde, geschah. Dabei er­ spart sich aber das Land und ersparen sich Ge­ meinden und Privaten die in der That enormen Kosten und Mühen der beim Bestand des Ver­ fachbuches periodisch nothwendig werdenden Hy­ pothekar-Erneuerungen. Also bleiben noch die Kosten, welche der Legalisirungszwang, der mit dem Grundbnche ver­ bunden ist und sein muß, dem Volke auferlegt. Nun — eine vom Gerichte aufgenommene Legalisirung kostet einen 36 kr. Stempel und eine vom Notar aufgenommene Legalisirung kostet 60 kr. und einen 10 kr. Stempel. (Vid. 8 9 II 1 des Notariats-Tarifs im Anhang zum Gesetze vom 15. Juli 1871, Zl. 75, R. G. Bl. und § 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl., Zl. 1 ex 1872.) Bezüglich des Stempels macht es keinen Unter­ schied, ob eine oder mehrere Unterschriften zu be­ glaubigen sind und die Gebühr per 60 kr. ist nur für die erste Unterschrift zu bezahlen, während weitere Unterschrifts-Legalifirungen nur 30 kr. kosten und die gesammte Legalisirungsgebühr nie mehr betragen darf, als das tarifmäßige Honorar für die Urkunde, welches bei Urkunden bis 300 fl. 1 fl., von 300—800 fl. 2 fl., von 800—2000 fl. 3 fl., von 2000—5000 fl. 4 fl. beträgt. Dabei ist aber zu bedenken, daß nach dem Gesetze vom 4. Juni 1882, Zl. 67 R. G. Bl. nur die Unter­ schriften jener Personen zu legalisiren sind, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Auf einem Kaufverträge ist also nur die Unterschrift des Verkäufers, nicht auch jene des Käufers, auf einer Psandurkunde nur die Unterschrift des Pfandbestellers, nicht auch jene des Pfandnehmers zu legalisiren und es kommt nur dann zu einer Legalisirung mehrerer Unterschriften, wenn das zu verkaufende oder zu verpfändende Gut im ge­ meinsamen Eigenthume mehrerer Personen steht. Die Legalisirung wird also, wenn vom Gerichte vorgenommen, in allen Füllen nur 36 kr. kosten, mögen wie viel immer Unterschriften zu legalisiren fein, wenn sie aber vom Notar vorgenommen wird, so wird sie 70 kr. bis 1 fl. und nur selten 1 fl. 30 kr. bis 1 fl. 90 kr. kosten. Zudem kann nach Gesetz vom 5. Juni 1890, Zl. 109 R. G. Bl., die Legalisirung für gering­ fügige Rechtsgeschäfte bis zu 100 fl. nach Er­ messen der Landtage entfallen. Die wirklich empfindliche und ins Gewicht fallende Belästigung, die für Bewohner von Ort­ schaften, die weit ab vom Gerichtssitze liegen, der Gang zu Gericht mit sich bringt, kann durch die, z. B. in Tirol projektirte, auch sonst wünschens werthe Aussendung von Gerichts-Commissionen auf ein sehr geringes Maß zurückgeführt werden. Dies ist also der so furchtbar verschriene Legalisirungszwang, der nothwendig ist, um dem Grundbuche seine Vertrauenswürdigkeit zu geben, für die der Staat Gewähr leistet. Andererseits aber ersparen die Partheien beim Grnndbuche die Anmeldungen in Exekutionsfällen, welche bei uns alljährlich sehr bedeutende Kosten verursachen und sie laufen zudem nicht Gefahr, durch Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung ihr Geld zu verlieren, wie es bei uns dem Pfand­ gläubiger geschieht, der seine Forderung nicht bis zum ersten Feilbietungstermine bei Gericht anmeldet. Das Grundbuch kennt keine solche Anmelde­ pflicht, keine solchen Verluste, umgekehrt wird dort jeder eingetragene Pfandgläubiger von der Feil­ bietung verständigt. Dies allein ist ein ganz unschätzbarer Vorzug; denn es sind enorme Summen, die bei uns durch Unterlassung von Anmeldungen verloren gehen und es ist eine ungemein schwere Zumuthung, daß Jedermann täglich das Amtsblatt lesen soll, um sich über alle statthabenden Feilbietungen auf dem Laufenden zu halten. VIII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. III. Session der 7. Periode 1892/93. Dies führt uns von selbst zu einer anderen, grundloser Weise wider das Grundbuch erhobenen Einwendung — der nämlich, daß das ^Grundbuch zu große Anforderungen an die Intelligenz und Aufmerksamkeit der Bevölkerung stelle und diese, im Falle sie zu wenig Verständniß oder Aufmerk­ samkeit den Gruudbuchsbescheiden gegenüber an den Tag lege, schweren Schaden zu gewärtigen habe; es werde, sagt man gerne, das materielle Recht von dem formellen Rechte überwuchert und unterdrückt. Was nun die Intelligenz unserer Bevölkerung anbetrifft, so haben wir schon darauf hingewiesen, daß diese jeden Vergleich mit der anderer Kron­ länder, in denen das Grundbuch zu allgemeiner Zufriedenheit besteht, aushalten dürste. Wäre dem aber auch nicht so — es ist ein­ fach nicht wahr, daß das Grundbuch größere Aufgaben an die Bevölkerung stellt, ganz im Gegentheil, bewahrt es dieselbe, wie eben gezeigt, vor Capitalsverlusten, die beim Bestände des Ver­ fachbuches an der Tagesordnung sind. Ein wei­ terer ebenso haltloser Einwand ist die angeblich enorme Zerstückelung von Grund und Boden — es gibt allerdings Länder, wo der Boden weniger parzellirt ist, als bei uns, es gibt aber auch solche, wo er noch viel mehr Parzellirt ist und dennoch das Grundbuch bestens fungirt. Nachdem wir nun die Scheingründe widerlegt zu haben glauben, wollen wir auch auf jene in gewissem Sinne wahren Gründe eingehen, welche dahinter stecken; wahr nämlich sind diese infoferne, als sie thatsächlich ein Motiv des Widerstandes bilden und wahr auch insoferne, als sie nicht ganz unbegründete Befürchtungen enthalten. Da aus dem Grundbuche der Lastenstand einer Realität leicht und klar für Jedermann ersichtlich ist, so ist es umgekehrt Niemandem mehr möglich, auf eine bereits überschuldete Realität noch mehr Geld aufzunehmen — man sollte glauben, es wärä gerade dies ein Hauptvorzug des Grund­ buchs und doch ist es diese vorzügliche Eigenschaft, die man dem Grundbuche am ernsthaftesten für übel nimmt. Und damit stehen wir vor der Frage: Wollen wir eine offene Credit-Wirthschaft — oder wollen wir ein — Chaos, in dessen Dunkel der Schwindel gedeihen kann? Das erste ist das Grundbuch, das zweite das Verfachbuch. 85 Das Grundbuch allein schafft die Möglichkeit, unserem Bauernstande den billigen Credit zu ver­ schaffen, dessen er so dringend bedarf — möge der hohe Landtag nicht länger zögern, dieses Mittel anzuwenden. Die vorstehenden Ausführungen sind weit da­ von entfernt, eine auch nur einigermaßen er­ schöpfende Parallele beider Institutionen zu geben; nur das Wichtigste von dem, was wir selbst er­ fahren haben und was uns auf die Dauer bei Nichteinführung des Grundbuches die Anlage von Geldern auf Grund und Boden in Vorarlberg unthunlich erscheinen lassen muß, wollten wir dem hohen Landtage zur Erwägung vorlegen, um daran die dringende Bitte zu knüpfen: Der hohe Landtag wolle noch in dieser Session die hohe Regierung auffordern, eine Regierungs­ vorlage betreffend die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg im Hause emzubringen. Für die Sparkasse der Iandeshauptssadt Kregeu;: C. A. I. Pedenz, Hüter, Vorsitzender. Kanzlei-Vorsteher. Für die Sparkasse der Stadt Feldkirch: Der Obervorsteher der Sparkassa: A. G a n a h l. Mr die Sparkasse der Marktgemeinde Dornbirn: Dr. Waibel, Obervorsteher der Sparkasse. Landeshauptmann: Somit wäre die heutige Tagesordnung erschöpft. Die nächste Sitzung beraume ich auf kommen­ den Montag den 24. April, Vormittags 10y2 Uhr, an mit nachstehender Tagesordnung: 1. Bericht des Landes-Ausschusses über Thätigkeit der Natural-Verpflegsstationen; die