18920312_lts007

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:47
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp07,lts1892,lt1892,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 7. Sitzung am 12. März unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. Abwesend der Hochwürdigste 1 Bischof Dr. Zobl. Regierungsvertreter: Herr Statthaltereirath Graf St. Julien-Wallsee. Beginn der Sitzung um 9 Uhr 5 Min. Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. ! Ich bitte das Protocoll der letzten Sitzung zu verlesen. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird gegen die Fassung des Protocolles eine Einwendung erhoben? — Es ist dies nicht der Fall, somit betrachte ich dasselbe als genehmigt. Es sind mir wiederum mehrere Einlaufstücke zugekommen, die ich zur Kenntnis des h. Hauses bringen werde. Das erste ist ras Gesuch des Asylvereines der Wiener Universität um eine Subvention aus Landesmitteln — eingebracht durch den Herrn Abgeordneten Joh. Thurnher. Martin Thurnher: Ich glaube, man könnte von der Verlesung dieses Gesuches Umgang nehmen. Landeshauptmann: Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, von der Verlesung dieses Gesuches Umgang zu nehmen. Wünscht Jemand die Verlesung? (Rufe: Nein.) Ich werde dieses Gesuch auf eine der nächsten Tagesordnungen fetzen. Weiters ist eingelaufen ein selbstständiger Antrag der Herren Abgeordneten Heinzle und Genossen betreffend Aufhebung der k. k. Straßenzölle in Vorarlberg. (Sekretär verliest denselben.) Ich werde diesen Antrag in Druck legen lassen und auf eine der nächsten Tagesordnungen setzen. 32 VH. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Weiters ist mir zugekommen eine Interpellation mehrerer Mitglieder des landtäglichen Schul-Ausschusses betreffend die Unterrichtertheilung an gewerblichen Fortbildungsschulen während des sonntäglichen Gottesdienstes. Ich bitte diese Interpellation zu verlesen. (Sekretär liest:) Interpellation mehrerer Mitglieder des landtäglichen SchulAusschusses im Vorarlberger Landtage betreffend Ertheilung des gewerblichen Unterrichtes in den Städten Feldkirch und Bludenz, sowie in der Marktgemeinde Dornbirn, während des sonntäglichen Hauptgottesdienstes. In der Landtagssitzung vom 4. d. M. haben der Abgeordnete der Stadt Feldkirch, Herr Dr. Beck, der Abgeordnete der Stadt Bludenz, Herr Bürgermeister Josef Wolf, der Abgeordnete der Landeshauptstadt Bregenz, Herr Dr. Schmid, und der Abgeordnete der Handels- und Gewerbekammer, Herr Dr. Waibel, Bürgermeister von Dornbirn, gestellt den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es seien den gewerblichen Fortbildungsschulen entsprechende Jahresbeiträge aus Landesmitteln zuzuweisen." Dieser Antrag gelaugte in der ersten Sitzung des landtäglichen Schulausschusses, dem derselbe zur Berathung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen wurde, in Berathung. Hiebei setzte das Schulausschußmitglied Herr Dr. Waibel die Nützlichkeit solchen Unterrichtes für Lehrlinge und Gesellen auseinander, betonte, welchen Werth die h. Regierung, die Handelskammer, der Gewerbestand und auch die Gemeinden, in denen solche Fortbildungsschulen bestehen, darauf legen, und daß bereits von diesen Factoren namhafte Unterstützungen gewährt worden seien. Bei seinem Referate über den angeblichen, nach behördlich genehmigten Statuten festgestellten Stundenpläne drängten sich den gefertigten Ausschußmitgliedern die begründeten Zweifel auf, daß ein Theil dieser gewerblichen Unterrichtsstunden in die Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes (Predigt und Amt) und vielleicht auch tu die Zeit des sonntäglichen Nachmittagsgottesdienstes (Christenlehre, Vesper ii. s. w.) falle und daher die an solchem Unterrichte theilnehmenden jungen Leute, wenn nicht absichtlich und systematisch, so doch wenigstens thatsächlich an der Theilnahme des für diese jungen Leute mindestens ebenso wichtigen, nach kirchlichen Begriffen aber wichtigsten Theiles des religiösen Unterrichtes in Predigt und Christenlehre verhindert werden. Die hierüber gepflogenen Erhebungen ergaben folgendes Resultat: In Dornbirn wird an Sonntagen der gewerbliche Fortbildungsunterricht Vormittags 9 bis 11 Uhr und für eine zweite Abtheilung von 12—2 Uhr Nachmittags ertheilt. Der Hauptgottesdienst mit Predigt und Amt beginnt halb 9 Uhr und dauert bis gegen 10 Uhr. Ein Religionsunterricht wird nach dem Stundenpläne weder am Sonntage noch an den Wochentagen ertheilt. Die hochw. Herren Pfarrer Fink vom Markt und Steinhäuser von Oberdorf wurden wegen Verwendung der Zeit des Gottesdienstes zum gewerblichen Unterrichte nicht gefragt und zeigten sich gegenüber dem Berichterstatter, welcher eine Äußerung aus der Mitte des Schulausschusses: „derselbe möge sich wegen Benachtheiligung so „vieler jungen Leute am Besuche des sonntäglichen „Gottesdienstes den Kopf nicht zerbrechen „und das füglich den beiden Herren Pfarrern von Dornbirn (in Markt und Oberdorf) Übermassen, " mittheilte, sehr entrüstet, da ihnen keine Gelegenheit, sich hierüber zu äußern, geboten wurde und sie erst vor Kurzem von diesem Vorgänge Kenntnis erhielten. In Feldkirch beginnt der sonntägliche gewerbliche Fortbildungsunterricht Vormittags 9 Uhr und endiget um 12 Uhr. Der Hauptgottesdienst beginnt um 8 Uhr uno endigt gegen 10 Uhr. Der hochw. Herr Stadtpfarrer hat nach Versicherung eines Gewährsmannes die Bewilligung der Verwendung eines Theiles der hauptgottesdienstlichen Zeit für den gewerblichen Fortbildungsunterricht sicher nicht ertheilt, sei wahrscheinlich auch gar nicht gefragt worden. Ein Religionsunterricht wird an dieser gewerblichen Fortbildungsschule nach dem Stundenpläne nicht ertheilt. In Bludenz wird an Sonntagen für den gewerblichen Fortbildungsunterricht die Zeit von VII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. 33 9 ½ — 11 1/2 Uhr Vormittags und von 1—4 Uhr Nachmittags für die gewerbliche Gruppe, und von 1—4 Uhr Nachmittags für die commercielle Gruppe verwendet. Der vormittägige Hauptgottesdienst (Predigt und Amt) findet in der Regel zwischen 9 und 10y4 Uhr und der nachmittägige Gottesdienst zwischen 2 und 3 Uhr statt. An dem gewerblichen Unterrichte nehmen daselbst nicht bloß Handwerkslehrlinge und -Gesellen, sondern tu der commerciellen Abtheilung zum größten Theile auch Arbeiter der dortigen Fabriken theil. Auch eine Anzahl von Bürgerschülern sollen sich an dieser seit Mitte November v. I. bestehenden gewerblichen Fortbildungsschule beiheiligen. Der hochw. Herr Pfarrer wurde vom dortigen Bürgermeister. Abg. Herrn Josef Wolf, wegen Verwendung eines Theiles der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes in Kenntnis gesetzt, hat aber die Verwendung derselben für den genannten Schulunterricht nicht behindern können. Ein Religionsunterricht wird an dieser Schule nach Inhalt des Stundenplanes nicht ertheilt. In Bregenz dauert der sonntägliche gewerbliche Fortbildungsunterricht nach § 14 des in Abschrift erhaltenen Statutes vom 1. Oktober bis 31. Mai und soll an Sonntagen von 9 bis 12 Uhr Vormittags stattfinden. Im Stundenpläne ist jedoch am Sonntag nur die Zeit von 10—12 Uhr eingetragen und werde auch thatsächlich diese Zeit eingehalten. Der Hauptgottesdienst beginnt daselbst um halb 9 Uhr und endigt gewöhnlich beiläufig 10 Uhr. Für den Sonntag Nachmittag ist kein gewerblicher Fortbildungsunterricht im Stundenpläne vorgesehen. Ein Religions-Unterricht wird nach dem Stundenpläne dieser gewerblichen Fortbildungsschule nicht ertheilt. Mit Ausnahme der Landeshauptstadt Bregenz wird sohin überall ein Theil der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes (Predigt und Amt) und in Bludenz auch die ganze Zeit des nachmittägigen Gottesdienstes von 2 bis 3 Uhr für den gewerblichen Unterricht verwendet, und damit eine geringschätzige Beurtheilung des religiösen Unterrichts und der feierlichen Begehung des hl. Meßopfers durch das Beispiel der Lehrer und die eigene Angewöhnung in Herz, Verstand und Gemüth der jungen Leute zum größten Schaden ihres künftigen sittlichen, religiösen und moralischen Charakters eingepflanzt. Nachdem der Vorarlberger Landtag nach seiner ganzen bisherigen Haltung über die Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung kaum geneigt sein dürfte, gewerbliche Fortbildungsschulen bei Verwendung der Zeit des sonntäglichen Hauptgottesdienstes (Predigt und Amt), in welchem die Christenlehre zum Vortrage kommt, noch materiell zur systematischen Abgewöhnung des Gottesdienstbesuches der jungen Leute zu unterstützen und nachdem der landtägliche Schulausschuß auch gar nicht geneigt ist, einen solchen, die Heiligung des Sonntags beeinträchtigenden Vorgang damit gewissermaßen gutzuheißen, beziehungsweise einen darauf abzielenden Antrag zu befürworten und nachdem endlich der landtägliche Ausschuß nicht wohl annehmen kann, daß die h. Regierung die citierte Stundeneintheilung, d. h. einen Theil der sonntäglichen Gottesdienstzeit für gewerblichen Unterricht bewilliget habe, stellen die gefertigten Mitglieder des landtäglichen Schulausschusses noch vor der weiteren Berathung des Antrages auf Unterstützung solcher Schulen aus Landes Mitteln an die h. Regierung die Anfrage: 1. Hat das h. k. k. Unterrichts-Ministerium Kenntnis davon, daß die angeblich von ihm unterstützten gewerblichen Fortbildungsschulen in den Städten Bludenz und Feldkirch, sowie in der Marktgemeinde Dornbirn während der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes und speziell in Bludenz auch während des nachmittägigen Gottesdienstes Unterricht ertheilen und dadurch sowohl die dabei betheiligten Lehrkräfte als insbesonders die dieselben besuchenden jungen Leute an der Anhörung der Verkündigung des Wortes Gottes, Predigt, und an der Theilnahme der daran anschließenden feierlichen Darbringung des hl. Meßopfers und beziehungsweise der nachmittägigen Christenlehre verhindern und 2. ist hochdasselbe geneigt, den von uns in dieser Interpellation beklagten und gerügten Vorgang in Bezug auf die Zeitverwendung für den 34 VII- Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. an und für sich sehr lobenswerthen und nützlichen Unterricht durch Erlassung entsprechender Vorschriften zu beheben. Bregenz, 12. März 1892. Bartholomä Berchtold, Obmannstellvertreter. Jodok Fink, Berichterstatter. Jod. Anton Fritz. Joses Heinzle. Landeshauptmann: Ich werde diese Interpellation dem Herrn Negierungsvertreter zur Verfügung stellen. Wir gehen nun zur Tagesordnung über. Auf derselben steht als erster Punkt das Gesuch der Schießstandsvorstehung in Schruns um einen Beitrag aus Landesmitteln zum Schießstandsbaue. Bösch: Nachdem dieser Gegenstand die Finanzen des Landes in Anspruch nimmt, stelle ich den Antrag, denselben dem Finanz-Ausschüsse zur Vorberathung und Berichterstattung zu überweisen. Landeshauptmann: Es ist die Zuweisung dieses Gegenstandes an den Finanzausschuß beantragt. Wenn dagegen keine Einwendung erhoben wird, so betrachte ich diesen Antrag als angenommen. Er ist angenommen und es wird die Zuweisung an den Finanzausschuß erfolgen. Der zweite Gegenstand ist das Gesuch des Philosophen-Unterstützungsvereins in Wien um Subvention. Schapler: Ich beantrage diesen Gegenstand ebenfalls dem Finanzausschusse zur Vorberathung und Antragstellnng zuzuweisen. Landeshauptmann: Es ist auch für diesen Gegenstand die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt. Keine Einwendung betrachte ich als Zustimmung. Die Zustimmung ist gegeben und es wird die Zuweisung im Sinne des Antrages erfolgen. Der dritte Gegenstand ist eine Eingabe des katholischen Bauernvereins in Montafon und der Gemeindevorstehungen des Walserthales wegen Abtrennung Vorarlbergs von dem mit Tirol gemeinsamen Sanitäts-Bezirke und Bildung eines selbstständigen Bezirkes. Rüf: Ich beantrage die Zuweisung dieses Gegenstandes an den volkswirthschaftlichen Ausschuß. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Rüf beantragt, diesen Gegenstand dem volkswirthschaftlichen Ausschüsse zuzuweisen. Wünscht Jemand das Wort? — Es ist dies nicht der Fall, ich betrachte somit den Antrag als angenommen. Der vierte Gegenstand ist eine Vorlage des Landesausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Verbot der Thierquälerei. Fritz: Ich beantrage die Zuweisung dieses Gegenstandes an den Gemeindeausschuß. Landeshauptmann: Es ist die Überweisung dieses Gegenstandes an den Gemeindeausschuß beantragt. Wenn Niemand dagegen eine Einwendung erhebt, so betrachte ich den gestellten Antrag als mit Ihrer Zustimmung versehen. Die Zustimmung ist gegeben und es wird die Zuweisung in diesem Sinne erfolgen. Der fünfte Gegenstand ist der Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses, betreffend den vom Landesausschusse in Vorlage gebrachten Entwurf eines Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Martin Thurnher gefälligst den Bericht vorzulesen. Martin Thurnher (liest den Bericht, Beilage XIV): Erlauben Sie noch mit einigen kurzen Bemerkungen die Verhandlung über diesen Gegenstand einzuleiten. Mit Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes werden wir ein nicht unbedeutendes Werk, das reichliche Anstrengung und Arbeit erforderte, der Vollendung entgegenführen. Seit Jahrzehnten erhoben sich seitens der bäuerlichen Bevölkerung Klagen über den geringen Schutz, den die Landwirthschaft nach den früher geltenden jagdgesetzlichen Bestimmungen gegenüber den Jagdberechtigten genoß. Der Landtag würdigte diese zumeist berechtigten Klagen und nahm sich der landwirthschaftlichen Interessen, insbesondere bei Votierung des Wildschadengesetzes, energisch an. VII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. 35 Nach Annahme des Wildschadengesetzes, des Wildschonungsgesetzes und des Jagdkartengesetzes blieben aber immer noch weite Lücken und große Mängel in den übrigen jagdgesetzlichen Bestimmungen bestehen. Eine allgemeine Reform erwies sich um so dringender und nothwendiger, als für Vorarlberg nicht, wie es in den Jahren 1852 und 1853 in andern Ländern, z. B. in Nieder- und OberÖsterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark, der Fall war, zur Regelung des Jagdwesens und zur Handhabung der jagdpolizeilichen Vorschriften die diesbezüglich geltenden Bestimmungen in einem eigenen Statthalterei-Erlasse im geordneten Ganzen zusammengefaßt und kundgemacht wurden. Für Vorarlberg gilt nebst dem kaiserlichen Patente vom 7. März 1849 und den oben bezeichneten, vom Landtage in den letzten Jahren angenommenen Spezialgesetzen noch das Jagdpatent vom 25. März 1786 und einige darauf bezügliche alte Verordnungen. Schon die Zusammenziehung der in einem Zeitraume von mehr als einem Jahrhundert erlassenen jagdgesetzlichen Bestimmungen ist von nicht zu unterschätzendem Werthe, abgesehen von der Reformbedürftigkeit und Unzulänglichkeit verschiedener diesbezüglicher dermalen geltender Normen. In Würdigung dieser Verhältnisse nahm dann auch der Landtag in der Session des Jahres 1887 einen von ihm selbst ausgearbeiteten, 62 Paragraphe umfassenden Gesetzentwurf an, der in Verbindung mit dem durch denselben unberührt gebliebenen Gesetze über Jagdkarten, Wildschonung und Wildschadenvergütung die Jagdgesetzgebung für Vorarlberg zu bilden gehabt hätte. Die Regierung wollte aber damals in eine allgemeine Jagdgesetz-Reform nicht eingehen und erst als einige Zeit später auch in andern Ländern Wünsche nach allgemeiner Regelung der Jagdgesetzgebung laut wurden, fand sich dieselbe veranlaßt. in der letzten Session eine dahingehende Vorlage in diesem hohen Hause einzubringen. Durch die vom Landesausschusse an dieser Vorlage vorgenommenen Änderungen wurden die in den früheren Spezialgesetzen im Interesse der Landwirthschaft erwirkten günstigen Bestimmungen nicht nur aufrecht erhalten, sondern thunlichst erweitert und vermehrt. Wenn nun auch nicht all das diesbezüglich Gewünschte erreicht werden konnte, und mancher der Herren Abgeordneten vielleicht diese oder jene Bestimmung lieber etwas anders gefaßt sehen würde, so muß dabei in Betracht gezogen werden, daß bei der Zusammenstellung des Entwurfes und bei den diesbezüglichen Verhandlungen auch die Anschauungen der Regierung berücksichtigt werden mußten, wollte man das Zustandekommen des Gesetzes überhaupt möglich machen. Es kann aber doch im Ganzen genommen mit Befriedigung auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen und Bemühungen des Landesausschusses geblickt werden. Durch Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes werden wir nun eine einheitliche, den Verhältnissen und Bedürfnissen des Landes thunlichst anpassende Jagdgesetzgebung erhalten. Die zahlreichen, seit mehr als 100 Jahren erlassenen, in Gesetzen und Verordnungen zerstreut liegenden dermalen geltenden Bestimmungen werden außer Wirksamkeit treten und dadurch die Handhabung der jagdgesetzlichen Bestimmungen für t):e Behörden und die Kenntnis und das Verständnis derselben für die Bevölkerung außerordentlich erleichtert werden. Mit der Annahme dieses Entwurfes wird ein erhöhter Schutz für die Landwirthschaft gegenüber den Beschädigungen durch Wild erzielt und endlich wird auch durch das Verbot der Sonntagsjagd wieder ein neuer Baustein gelegt zur Erzielung und Förderung der Sonntagsruhe und mit ihr hoffentlich der Sonntagsheiligung. Aus all diesen Gründen möchte ich das hohe Haus ersuchen, in die Spezialdebatte über diesen Gesetzentwurf einzugehen und auch in der Spezialdebatte thunlichst die einzelnen Paragraphe in der vorgeschlagenen Fassung anzunehmen. Landeshauptmann: Ich eröffne über den vorgetragenen Bericht, sowie über den am Schlusse desselben gestellten Antrag die Generaldebatte. Wenn Niemand in der Generaldebatte das Wort ergreift, so werde ich dieselbe als geschlossen erklären. Sie ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat bereits nach Vortrag des Berichtes einige Worte über den vorliegenden Gesetzentwurf gesprochen und wird jetzt nichts weiter beizufügen haben. 36 VII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. Martin Thurnher: Nein. Landeshauptmann: Dann gehen wir zur Spezialdebatte über. Martin Thurnher: Ich möchte bitten, daß das hohe Haus auf die Verlesung der einzelnen Paragraphe verzichte und zwar um so mehr, nachdem dieser Gesetzentwurf bereits seit einigen Monaten sich in Händen sämmtlicher Mitglieder dieses hohen Hauses befindet. Ich beantrage daher, die Abstimmung in der Weise vorzunehmen, daß die einzelnen Paragraphe nur angerufen werden und wenn dagegen keine Einwendung erfolgt, die Zustimmung seitens des Herrn Landeshauptmanens constatiert wird. Landeshauptmann: Der Herr Berichterstatter Martin Thurnher beantragt, die einzelnen Paragraphe nur anzurufen, ohne daß der Inhalt derselben verlesen wird. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? — Nachdem dies nicht der Fall ist, werde ich in der Weise vorgehen, daß ich nach Anrufung der einzelnen Paragraphe seitens des Herrn Berichterstatters eine Pause machen und wenn Niemand sich zum Worte meldet, den Paragraph als angenommen erklären werde, und wenn wir über das Jagdgesetz in dieser Weise abgestimmt haben, werde ich den Gesetzentwurf selbst mit seinen 4 Artikeln der Abstimmung unterziehen und dann eventuell in die dritte Lesung des Gesetzes eingehen. Martin Thurnher: Ich glaube, daß immer auch die Titel zu verlesen wären. Landeshauptmann: Ich bitte mit der Anrufung der einzelnen Paragraphe zu beginnen. Martin Thurnher: I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung. A. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 2. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 3. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 4. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 5. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 6. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 7. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: � 8. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: B. Feststellung der Jagdgebiete. § 9. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 10. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 11. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 12. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: C. Verpachtung der Gemeindejagden. 8 13. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 14. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 15. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 16. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thnruher: � 17. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 18. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: � 19. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 20. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 21. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 22. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 23. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 24. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 25. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: D. Auflösung der behördlich erfolgten Jagdverpachtung. § 26. Landeshauptmann: Angenommen. VII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Penode 1891/92. 37 Martin Xhurnher: § 27. Landeshauptmann. Angenommen. Martin Thurnher: § 28. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 29. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: E. Änderungen am Grundbesitze. § 30. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 31. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 32. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 33. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: IL Jagdgesetzliche Bestimmungen. A. Jagdaufsicht. § 34. In diesem Paragraphe ist eine Druckfehlerberichtigung vorzunehmen und zwar soll es im ersten Alinea statt „Wachtdienst" richtiger heißen „Wachdienst". Regierungsvertreter: Im gleichen Alinea dieses Paragraphen heißt es auch „Wachtpersonale" statt „Wachpersonale", was ebenfalls zu berichtigen wäre. Landeshauptmann: Ich nehme an, daß die Herren, wenn sie diesem Paragraphe zustimmen, auch mit der Berichtigung dieser Druckfehler einverstanden sind. Wenn also keine Einwendung dagegen erfolgt, so ist § 34 mit der vorgenommenen Berichtigung angenommen. Martin Thurnher: § 35. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: B. Jagdkarten. § 36. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 37. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 38. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 39. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 40. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 41. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 42. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: C. Schonvorschriften. § 43. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnhech § 44. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 45. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 46. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 47. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 48. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 49. Landeshauptmann: Angenommen. Martin Thurnher: § 50. Dr. Schmid: Ich erlaube mir, zu diesem Paragraphe einige Bemerkungen zu machen. Es scheint mir nicht so ganz thunlich, daß man in einem Spezialgesetze, wie es das Jagdgesetz eben ist, so allgemeine Bestimmungen und Vorschriften, welche durch allgemeine Gesetze und Polizeivorschriften im Staate bereits geregelt sind, Gesetze und Vorschriften über die Sonntagsheiligung resp. Sonntagsruhe unterbringt. Deshalb hätte ich es gerne gesehen, wenn in diesem Spezialgesetze, eine so allgemeine Bestimmung, welche durch schon bestehende polizeiliche Vorschriften und Gesetze ihren Zweck zu erreichen bestrebt ist, ausbleiben würde. Nachdem nun aber der Herr Berichterstatter bereits in seinem Berichte darin einen wieder neu gewonnenen Baustein sieht, um die Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung im Lande Vorarlberg immer mehr zu verbreiten, so trage ich dieser Bestimmung Rechnung und habe dies auch schon im Ausschuße gethan, indem ich die Härte dieses Paragraphen für die Betroffenen etwas zu mildern versuchte und ich möchte mir dies auch heute wieder erlauben. Ich meine da eine gewisse Anzahl von Menschen deren Wesen schon im deutschen Sprachsatze ausgedrückt ist, nämlich die „Sonntagsjäger". Diese haben auch eine gewisse Berechtigung zu einem Vergnügen, zumal sie dieses Vergnügen wenigstens in unserem Land in einer Weise ausüben, welche den ausgesprochenen Grundsätzen über Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung nicht widerspricht. Es sind dies kleinere Geschäftsleute, niedrigere 38 VII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II- Session der 7. Periode 1891/92. Beamte, kurz gesagt Leute, welche nicht in der Lage sind, unter der Woche ihre Zeit zu Vergnügungen zu verwenden, sondern ihren Verpflichtungen und Geschäften nachgehen müssen. Diesem könnten Sie Rechnung tragen, wenn Sie den § 50 des vorliegenden Gesetzentwurfes in der Hinsicht modifizieren, daß darin nicht gesagt würde: der Jagdbetrieb ist an Sonn- sowie an kirchlich gebotenen Feiertagen untersagt, sondern der Betrieb der Hochjagd ist an Sonn- sowie an kirchlich gebotenen Feiertagen untersagt. Die Hochjagd ist nämlich eine Jagd, welche mit Arbeit verbunden ist und bei welcher manche Leute nicht freiwillig sich betheiligen, sondern dazu genöthigt werden. Wenn also die niedere Jagd an Sonn- und Feiertagen erlaubt würde, dann könnten die sogenannten Sonntagsjäger am Sonntag Nachmittag auf die Jagd gehen und es würde wahrscheinlich keiner von den Anwesenden darin eine That erblicken, welche zur Verhinderung der Sonntagsheiligung beitragen würde. Ich glaube, dieser Wunsch ist nicht ungerecht, und dürfte in gewisser Beziehung seine Berechtigung haben. Landeshauptmann: Ich bitte den Herrn Abg. Dr. Schmid mir seinen Antrag schriftlich zu übergeben. Dr. Waibel: Ich erkläre mich mit den Ausführungen meines geehrten Herrn Vorredners vollkommen einverstanden und bringe zur Unterstützung seines Antrages noch Folgendes vor: In der Regierungsvorlage ist von einer derartigen Bestimmung gar nichts enthalten, es scheint also, daß von Seite der Regierung das Bedürfnis nicht empfunden wurde, eine solche Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Ich muß weiter bemerken, daß allerdings einige Provinzial-Gesetze und auch die Gesetze von Staaten des deutschen Reiches einige Beschränkungen der Jagd enthalten. Diese Beschränkungen betreffen aber lediglich die sogenannten Treibjagden. Es ist dies eine Jagdweise, welche nicht ohne großes Geräusch und ohne große Veranstaltungen zu bewerkstelligen ist. Es ist daher begreiflich, daß man sich veranlaßt gesehen hat, bezüglich der Treibjagden gewisse Einschränkungen zu treffen, daß dieselben nicht an Sonntagen veranstaltet werden. Die in Vorarlberg übliche Jagdweise ist aber die Einzelnjagd, die ganz ohne Geräusch und ohne Störung des Mitmenschen vor sich geht und welche, wie der Herr Abg. Dr. Schmid hervorgehoben hat, meistens nur von solchen Personen ausgeübt wird, welche nicht immer in der Lage sind, an den Wochentagen dem Jagdvergnügen nachzugehen und daher zumeist auf die Sonn- und Feiertage beschränkt sind. Es macht fast den Eindruck, als ob durch diese Einschränkung eine gewisse Quälerei für einzelne Kreise beabsichtigt werde. Das sollte aber nicht sein. Mit der Sonntagsheiligung bin ich ja einverstanden und auch damit, wenn mau sagt, man will Ordnung machen, wo keine Ordnung ist. Wenn man die Sonntagsheiligung so kritisch und rigoros auslegen will, so müßte man auch sehr vieles Andere noch verbieten, was im Machtgebiete gewisser Herren gelegen wäre zu verbieten. Die kleine Jagd ist theils eine Erholung für solche, die unter der Woche streng gearbeitet haben und namentlich an die Zimmerarbeit gebunden waren, sie ist eine für die Gesundheit sehr wohlthätige Bewegung in der freien Luft, theils aber auch ein kleines Vergnügen. Durch die Bestimmung des § 50 wird nun dieses kleine Vergnügen ganz wenigen Leuten verboten, während zahlreichen anderen Leuten alle erdenklichen Vergnügen an Sonntagen gestattet werden. Wir sehen Vereine mit Musik durch Ortschaften ziehen und den ganzen Tag sich dem Vergnügen hingeben. Es sind dies nicht nur Feuerwehr-Vereine und Turn-Vereine, sondern auch katholische Gesellenvereine u. dgl. Die katholischen Kasino halten ihre Versammlungen, bei welchen nicht Gottesdienst getrieben wird, sondern ganz weltliche, politische Dinge verhandelt werden, und Unterhaltungen auch an Sonntagen Nachmittags ab und es betheiligen sich an diesen Unterhaltungen auch die Frauen und Kinder. Nachdem also in so weiten Kreisen der Bevölkerung dieser Spielraum gewährt wird, so sollte man auch bei dieser Kleinigkeit nicht so rigoros sein. Ich glaube daher, daß das, was mein geehrter Herr Vorredner beantragt hat, ganz gewiß begründet ist und auch die Unterstützung seitens der Mehrheit dieser Versammlung finden sollte. Johann Thurnher: Ich werde auf die sehr ruhig gehaltenen Äußerungen der beiden Herren Vorredner und insbesondere auf jene des Ersteren derselben als Antragsteller nicht weiter zurückkommen, da dies Sache des Herrn Berichterstatters sein wird. Nur auf zwei Bemerkungen des Herrn Abgeordnete» VII. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. 39 der Handels- und Gewerbekammer möchte ich reagieren, indem ich erkläre, daß wir bei der Verhandlung über diesen Gesetzentwurf im Landesausschusse und im volkswirthschaftlichen Ausschüsse mit der Bestimmung des § 50 keineswegs eine Quälerei gewisser Kreise beabsichtiget haben und ich glaube, es wird auch Niemand eine besondere Quälerei darin finden, daß man den Leuten Ruhe gönnt. Ich habe noch niemals gehört, daß Jemand, dem man Ruhe gewährt, dies als Quälerei ansieht. Dann hat der geehrte Herr Vorredner auch gesagt, wenn der Landtag durch diese Bestimmung schon einen weiteren Baustein zur Sonutagsheiligung und Sonntagsruhe beitragen möchte, so habe er an verschieden anderen Orten noch Manches zu thun verabsäumt. Auf mich wenigstens haben seine Äußerungen diesen Eindruck gemacht. Er hat ja doch zum Landtage gesprochen, als ob dieser etwas zu thun verabsäumt hätte, was zur Sonntagsheiligung beiträgt. (Waibel ruft: Ich habe nicht so gesagt.) Nun ich wäre dem Herrn Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer sehr dankbar, wenn er so freundlich wäre Beispiele anzuführen, wann der gegenwärtige Vorarlberger Landtag in dieser Beziehung etwas verabsäumt hat, wo er Gelegenheit hatte und es in seiner Competenz lag, solche Verbesserungen vorzunehmen. Dr. Waibel: Ich muß hierauf erwidern, daß ich nicht den Landtag gemeint und denselben auch nicht genannt habe. Ich habe nur gesagt „gewisse Herren." Ich glaube man hat mich ganz wohl verstanden, wie ich dies gesagt habe. Fink: Ich möchte nur constatieren, bei der bezüglichen Rede des Herrn Waibel notiert habe, daß er gesagt Machtgebiete dieser Herren gelegen daß ich mir Abgeordneten hat: „Was im wäre." Dr. Schmid: „Gewisser Herren" hat der Herr Abgeordnete Waibel gesagt. So habe ich in seiner nächsten Nähe verstanden. Johann Thurnher: Ich glaube, daß, wenn man zum versammelten Landtage spricht, wie es eben der Herr Abgeordnete Waibel gethan hat, mit dieser Bemerkung die hier Anwesenden gemeint waren, wenn man nicht Hiebe nach der Seite austheilen will, was ich dem Herrn Redner nicht zutrauen will. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte über diesen Paragraph geschlossen. Ich werde nun nochmals den § 50 in der vom Herrn Abgeordneten Dr. Schmid beantragten, abgeänderten Fassung vorlesen. Er lautet: Der Betrieb der Hochjagd ist an Sonntagen, sowie an kirchlich gebotenen Feiertagen untersagt. Wünscht der Herr Berichterstatter noch das Wort? Martin Thurnher: Herr Dr. Schmid hat sein Bedauern darüber ausgedrückt, daß die Bestimmung über das Verbot der Sonntagsjagd in ein Spezialgesetz Aufnahme gefunden hat, oder finden sott, , während er der Ansicht ist, derartige Bestimmungen seien bereits durch andere staatliche Gesetze getroffen. Nun muß ich aber dem entgegnen, daß dies nicht der Fall ist. Es besteht für Vorarlberg keine diesbezügliche gesetzliche Bestimmung. Wohl bestehen derartige Bestimmungen in einigen anderen Kronländern, z. B. in Niederösterreich, Oberösterreich u.s.w., wo aber nur gesagt ist, daß die Abhaltung von Treibjagden nicht erlaubt sei. Hier aber in Vorarlberg und auch in Tirol besteht, wie ich bereits in den Einleitungsworten gesagt habe^ noch das Jagdgesetz vom Jahre 1786 auch in diesem Punkte zurecht, und da ist keine diesbezügliche gesetzliche Bestimmung enthalten. Eine solche Bestimmung zu treffen, ist nicht der Reichsrath berufen, weil die Jagdgesetzgebung in die Competenz der Landtage gehört. Somit muß auch eine derartige Bestimmung, habe sie nun was immer für einen Wortlaut, wenn man überhaupt eine solche Bestimmung haben will, in den Jagdgesetzentwurf ausgenommen werden, nämlich in diesem Spezialgesetze, wie es der Herr Vorredner bezeichnet hat. Gegen den Antrag, den der Herr Abgeordnete der Stadt Bregenz eingebracht hat, müßte ich mich entschieden aussprechen. Die Niederjagd ist nach meiner Ansicht gerade so geeignet, die Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung zu stören, als die Hochjagd und dazu ist die Niederjagd noch mehr geeignet, bei der Landbevölkerung Ärgernis zu erregen, als die Hochjagd. Bei der Hochjagd sind die Jäger stundenweit ab von den Wohnungen auf Bergen und in Wäldern beschäftigt, während sie die Niederjagd zumeist in der Nähe der Orte ausüben. Aus diesem Grunde ist die Niederjagd mindestens so streng zu behandeln, als die Hochjagd. Gegenüber dem Herrn Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer habe ich eigentlich nicht viel 40 VII. Sitzung des Vorarlberger Landtages. II. Session der 7. Periode 1891/92. zu bemerken. Das Eine, was er vorgebracht hat, daß er nämlich in diesem Verbote eine Quälerei für gewisse Personen erblicke, hat bereits einer der Herren Vorredner widerlegt. In der That ist es auch Niemandem eingefallen, irgend etwas Derartiges zu vollführen. Dem Landesausschusse ist, als er diese Bestimmung zur Aufnahme in das Gesetz beantragt hat, eben nur die Sache vorgeschwebt, ohne Rücksicht auf Personen. Der Umstand, den der Herr Vorredner angezogen hat, daß die hohe Negierung kein Bedürfnis gefühlt habe, eine solche Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, kann für uns nicht maßgebend sein. Der Landtag ist neben der hohen Regierung ein zweiter Factor, der die Verhältnisse des Landes zu beurtheilen hat, und daher hat auch der Landtag sein Votum darüber abzugeben, ob er eine solche Bestimmung im Interesse des Landes für nothwendig erachtet oder nicht. Nun noch ein Wort auf den Einwand bezüglich der Abhaltung von Versammlungen u. dgl. an Sonntagen. So viel ich weiß, werden die Versammlungen, die der Herr Vorredner hauptsächlich im Auge hatte, niemals während des vormittägigen oder nachmittägigen Gottesdienstes, sondern erst Abends abgehalten, so daß gewiß keine Beeinträchtigung der Ausübung der religiösen Pflichten vorliegt. (Dr. Waibel ruft: Aber keine Sonntagsheiligung ist es.) Diese wird gewiß in dem Maße geübt, daß die Teilnehmer dieser Versammlungen ihren religiösen Pflichten schon vor Eintritt in dieselben vollkommen Genüge geleistet haben. Im Ganzen genommen kann ich den Herren zur Empfehlung der unveränderten Annahme des § 50 wohl nichts besseres nachträglich «och sagen, als was der Landesausschuß in seinem Berichte vom 8. Jänner 1891 gesagt hat, welcher Bericht heute nicht zur Verlesung gekommen ist, was aber hinsichtlich der bezüglichen Stelle nothwendig geschehen soll, weil zu diesem Paragraphen Gegenanträge gestellt worden sind. Ich werde mir daher erlauben, diesen Passus des Berichtes dem hohen Hause zur Kenntnis zu bringen. (Liest): „Der Landtag von Vorarlberg ist seit Jahrzehnten unermüdet eingetreten für die Sonntagsruhe und mit ihr für die Sonntagsheiligung. Soweit es in seinem gesetzgeberischen Wirkungskreise lag, hat er sein bezügliches Streben auch durch die That erhärtet und bekräftiget, wie z. B. im Gesetze vom 18. Februar 1888, betreffend die Feuerwehr- und Feuerpolizei-Ordnung für Vorarlberg (§ 22). Für Einstellung des Jagdbetriebes au Sonn- und gebotenen Festtagen sprechen aber nicht nur die gleichen, sondern noch eine große Anzahl anderer Gründe, als für die Beschränkung der Feuerwehrübungen auf eine gewisse Zeit. Zumeist widmen sich der Jagd solche Personen, denen Zeit und Geld gestatten, hiezu auch die Wochentage zu benützen. Ferner ist es ärgerniserregend, wenn die Jäger mit Gewehr und Hunden durch die belebten Straßen und Plätze der Orte wandern, zu einer Zeit, in der die Gläubigen mi die Erfüllung ihrer Christenpflicht gehen oder derselben obliege». Der Landesausschuß, der die bezüglichen Gefühle der Laudesvertretung und der Bevölkerung des Landes kennt und vollkommen theilt, legt ein hohes Gewicht auf die Aufnahme dieser Bestimmung und erwartet diesbezüglich die volle Unterstützung der hohen k. k. Regierung. Auch in den dermalen bestehenden jagdpolizeilichen Gesetzesbestimmungen anderer Kronländer finden sich einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Jagdausübung an Sonntagen z. B. bezüglich der Treibjagden, ferner gebieten Reichsgesetze, wie die Arbeiterordnung vom 9. März 1885 die Einhaltung der Sonntagsruhe." Aus diesen, sowie den mündlich vorgebrachten Gründen möchte ich das hohe Haus bitten, den § 50 hi der vom Landesausschusse vorgebrachten Fassung unverändert anzunehmen. Landeshauptmann: Wir schreiten zur Abstimmung. Ich werde zunächst die Abstimmung einleiten über den Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schmid. Sollte derselbe angenommen werden, so entfällt die Abstimmung über den AusschußAntrag; sollte aber das Gegentheil der Fall sein, so werde ich nachher den Ausschuß-Antrag zur Abstimmung bringen. Ich ersuche also jene Herren, welche den Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schmid, dahin lautend: „Der Betrieb der Hochjagd ist an Sonn-, sowie an kirchlich gebotenen Feiertagen untersagt, " zustimmen, sich gefälligst zu erheben. Es ist die Minorität. VH. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II- Session der 7. Periode 1891/92. 41 Nun bringe ich den Ausschuß-Antrag für die Fassung des § 50 zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche demselben ihre Zustimmung geben, sich gefälligst zu erheben. Es ist die Majorität. Martin Thurnher: Ich möchte bitten, daß das Stimmenverhältnis im stenographischen Protocolle constatiert werde. Dr. Waibel: Das hätte vor der Abstimmung beantragt werden sollte. Landeshauptmann: Ich glaube auch, daß dieser Antrag vorher hätte gestellt werden sollen. Johann Thurnher: Wenn der geehrte Herr Abgeordnete der Handels- und Gewerbekammer darauf hinweist, es hätte die Constatierung des Stimmenverhältnisses vor der Abstimmung verlangt werden sollen, so wird er sich an die Praxis des Reichsrathes erinnern, wo aber die Geschäftsordnung in einem besondern Paragraph eine diesbezügliche Bestimmung enthält. Hier im Landtage ist das nicht der Fall, daß es vorher verlangt werden müsse, und der Landeshauptmann und die Stenographen,