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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:45
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp07,lts1892,lt1892,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag 11. Sitzung am 21. März 1892. unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Adolf Rhomberg. Gegenwärtig: 19 Abgeordnete. Abwesend die Kerwen: Hochwürdigster Bischof Dr. Zobl und Reisch. Regierungsvertreter: Herr k. k. Statthaltereirath Gras Clemens St. Julien-Wallsee. Beginn der Sitzung um 10 Uhr 50 Minuten Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet, ich ersuche um Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll der X. Sitzung.) Hat einer der Herren gegen die Fassung des Protokolles eine Einwendung zu erheben? — Es ist dies nicht der Fall, ich betrachte deshalb dasselbe als genehmigt. Es ist mir ein Einlaufstück zugekommen, nämlich eine Petition des kath. Schulvereines für Österreich um Gewährung einer Subvention aus Landesmitteln — überreicht durch den Herrn Abgeordneten J. Thurnher. (Sekretär verliest dieselbe.) Johann Thurnher: Zur Förderung der landtäglichen Arbeiten beantrage ich für diesen Gegenstand das nach der Geschäftsordnung zulässige abgekürzte Verfahren, nämlich die dringliche Behandlung. Landeshauptmann: Es ist für diesen Gegenstand die Dringlichkeit beantragt. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? — Da dies nicht der Fall ist, so betrachte ich den gestellten Antrag als mit Ihrer Zustimmung versehen und ich werde diesen Gegenstand am Schlusse der heutigen Tagesordnung zur formellen Behandlung bringen. Der Herr Abgeordnete Reisch hat telegraphisch hierher mitgetheilt, daß er durch einen Trauerfall in seiner Familie verhindert sei an der heutigen Sitzung theilzunehmen. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand derselben ist der Antrag der Herren Abgeordneten Dekan Berchtold XL Sitzung des Vorarlberger Landtags. IT. Session, 7. Periode 1891/92. und Genossen in Angelegenheit einer Localbahn in den Bregenzerwald. Ich erwarte für die geschäftliche Behandlung dieses Gegenstandes einen Antrag. Berchtold: Ich beantrage diesen Gegenstand dem Straßenausschusse zur Vorberathung und Berichterstattung zuzuweisen. Landeshauptmann: Es ist die Zuweisung dieses Gegenstandes an den Straßenausschuß beantragt. Wird dagegen eine Einwendung erhoben? — Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich den Antrag als angenommen und ich werde diesen Gegenstand dem Straßenausschusse zuweisen. Der zweite Gegenstand der Tagesordnung ist der selbstständige Antrag der Herren Abgeordneten Martin Thurnher und Genossen in Angelegenheit der Dornbirner Gemeindewahlen. Mart. Thurnher: Ich beantrage diesen Gegenstand dem Gemeindeausschusse zur Vorberathung und Berichterstattung zuzuweisen. Landeshauptmann: Es ist die Zuweisung dieses Gegenstandes an den Gemeindeausschuß beantragt. Wenn keine Einwendung dagegen erfolgt, so nehme ich an, daß die Herren damit einverstanden sind. — Die Zustimmung ist gegeben und ich werde in diesem Sinne vorgehen. Der dritte Gegenstand ist das Gesuch der Gemeinde Bludesch um einen Beitrag aus Landesmitteln zu den Illwuhrbauten. Das Gesuch ist im Wege des Landesausschusses dem hohen Hause vorgelegt worden. Rüs: Ich beantrage die Überweisung dieses Gesuches an den volkswirthschaftlichen Ausschuß. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Rüf stellt den Antrag, diesen Gegenstand dem volkswirthschaftlichen Ausschüsse zuzuweisen. Wenn keine Einwendung dagegen erfolgt, so betrachte ich den gestellten Antrag als angenommen. — Er ist angenommen und es wird die Zuweisung im Sinne des Antrages erfolgen. Der vierte Gegenstand ist der Bericht des Finanzausschusses über die Gesuche des Vereines zur Pflege kranker Studierender in Wien und der Wohlthätigkeitsgesellschaft in Innsbruck um Unterstützung aus Landesmitteln. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Fritz gefälligst den Bericht vorzutragen. (Fritz liest den Bericht, Beilage XXXIV.) Ich eröffne über diesen Bericht und Antrag die Debatte. Da sich keiner der Herren zum Worte meldet, so ist die Debatte geschlossen und wenn der Herr Berichterstatter nichts weiter beizufügen hat — (Berichterstatter ruft: Nein.) so schreite ich zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche dem gestellten Anträge des Finanzausschusses die Zustimmung geben wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Der nächste Gegenstand ist der Bericht des Straßenausschusses über das Gesuch der Gemeinden Lech und Warth um einen Beitrag aus Landes Mitteln zur Herstellung eines sicheren Fahrweges über den Flexen. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Rüf den Bericht vorzutragen. (Rüf liest den Bericht, Beilage XXXI.) Ich eröffne über den Bericht und Antrag die Debatte. Fritz: Ich bin mit diesem Anträge vollkommen einverstanden und wünsche nur, daß das hohe Haus in Zukunft diesen Gemeinden die möglichste Unterstützung gewähren wolle. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? — Rüf: Nein. Landeshauptmann: Dann werde ich zur Abstimmung schreiten, und wenn das hohe Haus einverstanden ist, über alle drei Anträge auf einmal abstimmen lassen. — Nachdem keine Einwendung dagegen erfolgt, so nehme ich an, daß die Herren einverstanden sind und ich bitte nun, diejenigen Herren, welche den drei gestellten Anträgen, wie sie eben vom Herrn Berichterstatter verlesen worden sind, die Zustimmung geben, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. 93 Einstimmig angenommen. Der sechste Gegenstand der heutigen TagesOrdnung ist der Bericht des GemeindeAusschusses über den Gesetz-Entwurf betreffend das Verbot der Thierquälerei. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Mart. Thurnher gefälligst den Bericht vorzutragen. Martin Thurnher: (liest den Bericht, Beilage XXVIII A und bemerkt zu dem alinea 5 „das Fangen der Vögel..........) Diesen Punkt glaubte die Statthalterei ans dem Grunde empfehlen zu sollen, weil dadurch die Möglichkeit geboten wäre für das Fangen der Vögel größere Strafen verhängen zu können, als dies nach dem angezogeuen Gesetze vom Jahre l§70 der Fall war. Landeshauptmann: Ich eröffne über den Bericht und den vorliegenden Gesetz-Entwurf die Generaldebatte. Dr. Waibel: Ich habe mir das Wort erbeten, nicht um für die Thierquälerei einzuschreiten. Das ist wohlbegreifllich und ich werde auch im wesentlichen dem gesetzgeberischen Versuche, der hier vorliegt, nicht entgegentreten, sondern ich stimme mit meinen Gesinnungsgenossen dafür. Ich muß nur zur Ehre unserer Bevölkerung erklären, daß die Thierquälereien im Lande Vorarlberg keineswegs häufig vorkommen. Ich kann mich aus meiner ganzen Amtswirksamkeit, die schon mehr als 20 Jahre dauert, nur auf einen einzigen Fall erinnern, in welchem wegen Thierquälerei eingeschritten werden mußte. Es kam nemlich einmal vor, daß ein Bauer sein Vieh ungenügend fütterte. An einen weiteren Fall kann ich mich aus meiner ganzen Praxis nicht erinnern. Nachdem in Dornbirn ein sehr großer Viehstand ist und unsere Gemeinde einen sehr großen Marktverkehr mit Vieh hat, so dürften vielleicht anderswo Wahrnehmungen gemacht worden sein, daß die Gemeindevorsteher wegen Thierquälerei einzuschreiten hatten. Es muß in anderen Gemeinden in dieser Beziehung schlimmer aussehen, als bei uns in Dornbirn. Weiter hätte ich zu bemerken, daß hier im Berichte nicht angegeben ist, ob dieser Versuch, ein Landesgesetz gegen Thierquälerei zu machen, der erste ist in Österreich, oder ob bereits in anderen Provinzen, solche Gesetze geschaffen worden sind. (Martin Thurnher ruft: Es ist der erste Versuch.) Dann kann ich auch füglich fragen, ob dieser Versuch durch Umstände dringend geboten worden sei. Ich muß meinerseits diese Frage verneinen, denn es besteht bereits eine Verordnung vom 15. Februar 1855, welche folgendermaßen lautet: „Wer öffentlich auf eine ärgerniserregende Weise Thiere, sie mögen ihm eigenthümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde, und an Orten, wo sich eine k. k. Polizei befindet von dieser nach § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 ReichsgesetzBlatt Nr. 96 zu bestrafen. Sollten gewisse Arten solcher Mißhandlungen häufiger wahrgenommen werden oder im gewerblichen Verkehre herkömmlich geworden sein, so bleibt es der Landesstelle vorbehalten, gegen dieselben mit speziellen Verboten vorzugehen.^ Daß diese Verordnung nicht blos auf dem Papiere steht, sondern immer auch im Auge behalten worden ist, dafür sprechen nachträgliche Verordnungen und zwar eine vom Jahre 1865 und eine vom Jahre 1866 und dann die wichtige Verordnung vom 19. Oktober 1878. Die wichtigste Nachtragsverordnung ist diese letztere, in welcher statuiert wird, daß die Amtshandlungen bezüglich der Verordnung vom 15. Februar 1855 den Gemeindevorstehungen zustehen. Ich will nicht untersuchen, ob diese Verordnung auf einer gesetzlichen Basis steht, ich bezweifle es aber und zwar aus dem Grunde, weil nach den Mittheilungen eines Mitgliedes des niederösterreichischen Landesausschusses den Behörden durch den Verwaltungsgerichtshof aberkannt worden ist, auszusprechen, daß die Gemeindevorstehungen Strafsanction im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 besitzen. Ich muß noch bemerken, daß nachdem diese Verordnung vom Februar 1855 von den Behörden immer im Auge behalten worden ist, so hat man genügend Gelegenheit gehabt, dieselben auch zu handhaben und zwar um so leichter, als den politischen Behörden hiezu ein großes Corps von Gendarmeriemannschaft zur Verfügung steht, welche ihren Dienst, wie man weiß, sehr fleißig und aufmerksam versieht. Es würden diese Leute berufen 94 XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. gewesen sein, solche Dinge zu beobachten und zur Kenntnis der vorgesetzten Behörde zu bringen, wenn sie wirklich so häufig vorgekommen wären. Nachdem im Gesetzentwürfe ausdrücklich auch auf solche Mißhandlungen hingewiesen wird, welche im gewerblichen Verkehre bei Bahn-Transporten u. dgl. zu beobachten sind, so wäre die Statthalterei berufen gewesen im Sinne des Schlußsatzes der Verordnung vom Jahre 1855 R.-G.-Bl. Nr. 31 vorzugehen und solchen Dingen abzuhelfen. Ich bin überzeugt, daß dieselbe viel wirksamer hätte einschreiten können, als dies von Seite der Gemeindevorstehungen bei Handhabung dieses Gesetzes geschehen kann. Ich bezweifle auch, ob es den Gemeindevorstehungen z. B. gelingen wird — möglich ist es — im Sinne des § 2 Abs. 1 gegen Thierquälereien beim Eisenbahntransporte besonders auf langen Strecken wirksam einzuschreiten. Ich glaube, daß die Verordnung vom 15. Febr. 1855 vollkommen hinreichend gewesen wäre, und daß wir anstatt ein neues Gesetz zu schaffen, den Zweck besser erreicht haben würden, wenn wir durch eine Resolution an die hohe Regierung dahin gewirkt hätten, daß die Statthalterei ihre Organe beauftrage im Sinne der vorerwähnter Verordnung intensiver vorzugehen. Ich bin als Gemeindevorsteher überhaupt nicht recht eifersüchtig darauf, diese Agende auf die Gemeinden zu übernehmen. Die Gemeindevorstehungen haben gewiß Agenden in Hülle und Fülle und wenn sie dem Allem, was sie bis jetzt zu thun haben, in entsprechender Weise nachkommen, so kann man vollkommen mit ihnen zufrieden sein. Ich glaube, wir sollen uns hüten, ihnen noch weitere Agenden aufzutragen, deren Erledigung von zweifelhaftem Erfolge ist. Das sind die Gesichtspunkte, aus denen ich diese Vorlage beurteile. Ich will aber nicht den Schein auf mich laden — der übrigens jedenfalls auf mich geworfen würde — als ob ich die Thierquälerei befürworten würde, weil ich gegen das Gesetz gesprochen habe. Ich habe nur meiner Meinung Ausdruck gegeben und wenn ich mich im Laufe der Debatte hiezu nochmals veranlaßt sehe, so werde ich es wieder thun. Hiemit schließe ich. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Dr. Beck: Ich habe zur Zeit als diese Vorlage vom Landesausschusse eingebracht worden war, mich darüber in der Weise ausgesprochen, daß ich dieselbe angesichts der polizeilichen Verordnungen, welche schon seit Dezennien bestehen, für unnöthig halte. Ich werde mich aber deshalb nicht abhalten lassen, ebenso wie mein geehrter Herr Vorredner für diese Vorlage zu stimmen, um einer an und für sich Humanitären Frage gegenüber nicht etwa eine schiefe Stellung einzunehmen. Übrigens kann auch ich von meinem Standpunkte aus und nach meinen Wahrnehmungen das Gleiche anführen, wie mein Herr Vorredner Dr. Waibel. Mir ist nemlich nach den Beobachtungen, die ich in unserer Gegend gemacht habe, kein Fall von offener ThierQuälerei vorgekommen. Entsprechend der Verordnung vom Jahre 1855 werden bei uns die Stechthiere — Kälber, Schweine etc. — durchweg in Wägen befördert und sind auf denselben besonders zur Winterszeit sorglich eingebettet. — Der Verkäufer weiß wohl selbst, daß die Thiere, wenn er sie stundenlang roher Behandlung, der Kälte und anderer Marter aussetzt, an Gewicht und Ansehen verlieren und darum wird derselbe schon im eigenen Interesse die Thiere nicht quälen, sondern möglichst sorgsam transportieren lassen. Ich möchte noch bemerken, daß es überhaupt sehr unbestimmt ist, wo die Thierquälerei anfängt und wo sie aufhört. Im vorliegenden GesetzEntwürfe sind nur Thiere ausgenommen welche als Lebensmittel für den Menschen verwendet werden — Kälber, Schweine rc. — es gibt aber auch noch andere Hausthiere, die ebenso unter der Quälerei leiden können, deswegen möchte ich noch ein Wort in diesen Paragraf ausgenommen sehen, welches nach meinem Wissen auch das deutsche Strafgesetz ausgenommen hat, nemlich das Wort „ärgerniserregende" Thierquälerei. Um übrigens vom Grunde aus den wenigen noch hie und da vorkommenden Rohheiten möglichst zu steuern und sie nach und nach ganz zu beseitigen, ist wohl hauptsächlich auf einen entsprechenden Unterricht an den Volksschulen zu sehen. Schon das Kind muß zur Humanität angeleitet werden und von diesem Standpunkte aus halte ich gerade den naturhistorischen Unterricht in den Volksschulen für sehr wichtig. Durch diesen Unterricht wird schon dem Kinde ein gewisses Interesse für die Thierwelt beigebracht, und zugleich eine humane XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. 95 Anschauung bezüglich der Behandlung der Thiere und bezüglich des Nutzens, welchen dieselben dem Menschen gewähren, eingepflanzt. Ich werde auch für die Vorlage stimmen, möchte aber ersuchen das Wort „ärgerniserregende" einzufügen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? — Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich ersuche den Herrn Dr. Beck, seinen Antrag auf Einfügung des Wortes „ärgerniserregende" bei der Spezialdebatte vorzubringen. Mart. Thurnher: Ich habe zu den Auseinandersetzungen meines Herrn Vorredners nur wenig zu bemerken. Der Herr Abgeordnete Dr. Waibel hat die Ansicht ausgesprochen, daß Thierquälereien hierzulande nicht so häufig vorkommen. Ihm sei während seiner vieljährigen Praxis nur ein einziger Fall vorgekommen. Dem gegenüber muß ich sagen, daß die Thierquälereien nicht gar so selten sind. Ich habe im . letzten Jahre zu wiederholten Malen Gelegenheit gehabt in den öffentlichen Blättern von ärgerniserregenden Thierquälereien zu lesen. Auch in Dornbirn dürfte es diesbezüglich nicht gar so gut stehen, wie der Herr Dr. Waibel gemeint hat, insbesondere was die Knebelung der Kälber und das Hetzen der Thiere mit Hunden anbelangt. Wenigstens in früheren Jahren war es auch dort nicht besser, als anderswo. In den letzten Jahren hat man allerdings angefangen eigene Wagen für den Viehtransport anzufertigen, dies geschieht aber noch nicht allenthalben, es ist daher gewiß die Nothwendigkeit vorhanden, daß genaue gesetzliche Bestimmungen diesbezüglich getroffen werden. Es kommen aber auch insbesondere vielfach Quälereien bei solchen Thieren, die zum Zuge verwendet werden, vor, und hier mag es sein, daß diese Art der Thierquälerei in gebirgigen Gegenden, in denen zumeist steile Straßen sind, häufiger auftritt, als in ebenen Gegenden. Der Herr Vorredner hat auch gefragt, ob dies der erste Versuch sei, die Thierquälerei durch gesetzliche Bestimmungen hintanzuhalten. So viel ich weiß, ist es der erste Versuch. Es bestehen zwar diesbezügliche Verordnungen, allein dieselben sind derart zerstreut, daß sie Vielen gar nicht bekannt sind und daher außer Acht gelassen werden. (Waibel ruft: Nur eine.) Der Herr Vorredner hat aber selbst mehrere erwähnt. (Waibel: Nur eine.) Dann haben Sie vorhin unrichtig citiert. Nachdem also, wie ich schon gesagt habe, die betreffenden Bestimmungen sehr zerstreut vorliegen, so ist es schon aus diesem Grunde ganz am Platze, wenn genaue gesetzliche Bestimmungen erlassen werden. Der Herr Vorredner hat auch gemeint, die Gemeindevorsteher hätten nicht das Recht solche Strafen auszusprechen. Nun durch das von uns zu beschließende Gesetz werden die Gemeindevorsteher, wenn sie dieses Recht jetzt auch nicht haben, dasselbe ja bekommen. Die Gemeindevorsteher sind aber auch am besten in der Lage, diesbezügliche Wahrnehmungen zu machen und ist es deshalb zur Vereinfachung der Prozedur gewiß ganz am Platze, wenn man ihnen dieses Amt überträgt. Der Gemeindevorsteher soll ja der Vater der Gemeinde sein und als solcher hat er erst recht die Pflicht gegen allenfalls vorkommende Ungehörigkeiten einzuschreiten. Wenn ein Gemeindevorsteher dieser Pflicht nitch nachkommt, so ist ist hiefür im Gesetze auch vorgesorgt. Es enthält das Gesetz zwar keine ausdrückliche Bestimmung hiefür, man kann aber eine solche herausfinden. Der § 5 sagt nemlich: „zur Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise berufen und verpflichtet, " und wie die Herren wissen, ist ein gewisser § 96 der Gemeindeordnung da, nach welchem ein Gemeindevorsteher, der die ihm im übertragenen Wirkungskreis obliegenden Pflichten nicht erfüllt, dazu auch verhalten werden kann. Zu dem, was der Herr Abgeordnete Dr. Beck gesagt hat, daß nemlich der vorliegende Gesetzentwurf deshalb einigermaßen lückenhaft sei, weil darin nur von solchen Thieren die Rede sei, welche zum menschlichen Genusse bestimmt sind, habe ich zu bemerken, daß dies nach meiner Ansicht nicht der Fall ist. Der § 1 des Gesetzes sagt ausdrücklich: „Jede Art von Thierquälerei ist untersagt", und im § 2 wird nur auf einige spezielle Fälle hingewiesen, was aber nicht ausschließt, daß auch noch andere Fälle subsumiert werden können, weil es im Punkt 6 des ß 2 ausdrücklich heißt: „Andere den Thieren Qual bereitende Handlungen, 96 XL Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. die nicht durch rationellen Betrieb der Landwirthschaft, des Gewerbes, der Jagd oder aus öffentlichen und gemeinnützigen Rücksichten gerechtfertigt erscheinen." Über den Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Beck im § 1 das Wort „ärgerniserregende" einzuschalten, mich auszusprechen, behalte ich mir für die Spezialdebatte vor. Übrigens empfehle ich über diesen Gesetzentwurf in die Spezialdebatte einzugehen. Dr. Waibel: Ich bitte um das Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung. Ich muß berichtigen, daß thatsächlich nur eine Verordnung besteht, welche sich mit der Thierquälerei befaßt, das ist die Verordnung vom 15. Februar 1855. Wenn ich auch noch andere Verordnungen citiert habe, so sind das solche, welche die Amtscompetenz der Gemeindevorstehungen betreffen. Landeshauptmann: Wir gehen nun zur Spezialdebatte über und ich ersuche den Herrn Berichterstatter mit der Verlesung destz Izu beginnen. Mart. Thurnher: (liest § 1.) Landeshauptmann: Zu diesem Paragraf liegt ein Zusatzantrag vor. Der Herr Abgeordnete Dr. Beck beantragt nach dem Worte „von" das Wort „ärgerniserregender" einzuschalten, so daß der § 1 lauten würde: Jede Art von ärgerniserregender Thierquälerei ist untersagt. Ich eröffne über diesen Paragraf die Debatte. Johann Thurnher: Ich muß mich gegen diesen Zusatz aussprechen, weil dadurch für die Behörden die weitere Schwierigkeit vorliegen würde, nemlich zu entscheiden, wo fängt die Thierquälerei an und wo hört sie auf? — Es würde dadurch der Beurtheilung ein so weiter Spielraum gegeben, daß die Handhabung dieses Gesetzes sehr erschwert würde. Ich werde daher gegen diesen Zusatz stimmen. Dr. Beck: Mir kommt vor, daß gerade das Gegentheil der Fall ist, nemlich, daß durch diesen Zusatz der Begriff „Thierquälerei" limitiert wird. Es ist ein Unterschied, ob Handlungen mehreren Personen gegenüber einen üblen Eindruck machen und bei denselben Unwillen erregen, oder ob vielleicht eine sentimentale Dame völlig in Ohnmacht fällt, wenn sie sieht, daß ein Hund geprügelt wird. Ich glaube, daß die Textierung des § 1 durch die Einschaltung des Wortes „ärgerniserregender" präcisiert wird. so haben die Behörden Anlaß einzuschreiten. Es gibt im Begriffe Thierquälerei sehr verschiedene Abstufungen und das macht eben die Durchführung des Gesetzes sehr schwierig. Man sieht z. B. an einen beladenen Wagen zwei Pferde gespannt, welche mit der Peitsche zum Ziehen angetrieben werden, wer kann da beurteilen, ob die Pferde eine über ihre Kraft gehende Leistung machen müssen. Ich glaube, daß der von mir beantragte Zusatz zu einer genaueren Präzisierung des Begriffes Thierquälerei ganz geeignet ist. Nägele: Wie mir vorkommt, liegen hier zwei verschiedene Ansichten vor. Der erste Herr Redner meint es sei leichter zu beurtheilen, wenn das Wort „ärgerniserregende" nicht dasteht, dagegen ist der Herr Dr. Beck der Meinung, es passe besser, wenn dieses Wort in den § 1 ausgenommen wird. Es mag jede Ansicht etwas für sich haben, ich glaube aber, daß es besser ist, wenn dieses Wort wegbleibt. Nach meiner unmaßgeblichen Ansicht ist es für die Gemeindevorstehungen, welche über diese Straffälle zu entscheiden haben werden, leichter zu beurteilen, ob in diesem oder jenem Falle eine Thierquälerei vorliegt, wenn sie nicht erst erheben müssen, ob die Quälerei ärgerniserregend war oder nicht. Mir kommt dies sehr umständlich vor. Trifft es sich z. B. daß ein roher Mensch Zeuge einer Thierquälerei ist, so wird er sich vielleicht nicht ärgern und es wäre in einem solchen Falle die Entscheidung schwierig. Ich glaube daher, daß es besser ist, wenn das Wort „ärgerniserregende" ausbleibt. Johann Thurnher: Ich gebe dem geehrten Herrn Vorredner Dr. Beck selbstverständlich zu, daß mit der von ihm beantragten Einschaltung des Wortes „ärgerniserregende" eine Einschränkung des § 1 stattfindet, diese Einschränkung findet aber in einer solchen Weise statt, daß diejenigen, welche amtshandeln sollen, in die schwierige Lage kommen beurtheilen zu müssen, ob ein Ärgernis vorliegt oder nicht. Es kann der Fall vorkommen, daß bei der größten Thierquälerei Niemand Ärgernis nimmt und doch hat sie stattgefunden; oder es kann der Fall eintreten, daß eine sentimentale Dame sich an der Behandlung eines Thieres ärgert, XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. 97 welche durchaus nicht den Charakter einer Thierquälerei an sich trägt. Wenn ein Metzgerknecht Ochsen oder Schafe mit Hunden hetzen läßt und ganz rücksichtslos behandelt, so wird, wenn er nur Seinesgleichen als Zeugen hat, gewiß keiner etwas Ärgerniserregendes daran finden. Ich glaube daher, daß man durch die beantragte Einschaltung den § 1 in einer solchen Weise einschränkt, daß dadurch die Anwendung desselben nur erschwert wird und deshalb werde ich nach wie vor für den § 1 in der vom Ausschüsse beantragten Fassung stimmen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? — Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter! Mart. Thurnher: Ich möchte das hohe Haus ebenfalls bitten den vom Herrn Dr. Beck beantragten Zusatz nicht zu acceptieren und zwar aus dem vom Herrn Vorredner erwähnten Grunde. Jetzt heißt es bestimmt und klar „jede Art von Thierquälerei ist untersagt" und ich bin überzeugt, daß man im anderen Falle einer großen Anzahl von Thierquälereien, insbesondere, wenn dieselben im Geheimen Vorkommen, nicht mehr beikommen könnte, weil keine Zeugen vorhanden wären und man daher nicht sagen kann, daß sich Jemand über solche Handlungen geärgert habe. Aus allen diesen Gründen möchte ich nochmals daraus dringen, daß der beantragte Zusatz nicht angenommen wird. Das Gesetz soll so gemacht werden, daß es auch gehandhabt werden kann. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung und zwar werde ich zuerst über die vom Ausschüsse vorgeschlagene Fassung und dann über den Zusatz, inte ihn der Herr Dr. Beck beantragt hat, abstimmen lassen. Ich ersuche also jene Herren, welche dem § 1 in der vom Ausschüsse vorgeschlagenen Fassung zustimmen wollen, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Nun kommt der Antrag des Herrn Dr. Beck zur Abstimmung, daß nemlich nach dem Worte „von" das Wort „ärgerniserregender" eingeschaltet werde. Ich ersuche jene Herren, welche mit diesem Zusatze einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. Es ist die Minorität. Mart. Thurnher: (liest § 2.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? — Dr. Waibel: Ich möchte mir nur eine Bemerkung erlauben. Mir kommt die Laxative Aufzählung der verschiedenen Species der Thierquälereien etwas gewagt vor. Ich weiß wohl, daß man auch im ^Strafgesetze genöthiget ist Übertretungen, Verbrechen u. dgl. bis zu einem gewissen Maße Laxativ aufzuzählen. Man läßt sich aber immer noch eine Hinterthüre offen, um auch Delicte, die nicht gerade Laxativ aufgeführt sind, unter diese oder jene Bestimmung hereinzuziehen. Nachdem es sich hier eigentlich mehr um ein politisches Gesetz handelt, nm ein Polizeigesetz, so würde es nach meinem Dafürhalten zweckmäßiger gewesen sein, sich den Geist der Verordnung vom Jahre 1855 vor Augen zu halten, welche für alle weiteren Wahrnehmungen, die in der Verordnung nicht ausgenommen sind, noch eine Thüre offen läßt. Ich zweifle daran — ich habe zwar keine Studien gemacht über Thierquälerei — aber ich zweifle daran, ob hier alle Fälle von Thierquälerei aufgezählt sind , und wenn einige derselben nicht aufgezählt sind, so ist es schwer, gegen diese einzuschreiten. Es heißt Quälerei Satz für Nachsatz wohl in § 1: Jede Art von Thierist untersagt; wenn man aber diesen genügend hält, so braucht man den nicht. Ich möchte hier nur eine Wahrnehmung mittheilen, die ich am Schlachtviehmarkt in Wien gemacht habe. Ich bin nemlich ganz zufällig in die Lage gekommen, den ganzen Auftrieb der Thiere zu beobachten. Da kam ein Viehknecht durch den Gang gelaufen, zwischen den Reihen der aufgestellten Thiere, welcher ein Stichmesser in der Hand hielt und den Ochsen im Vorbeigehen, bald dem einen bald dem andern gegen den Kopf und gegen die Augen stach, so daß sie laut aufschrieen. Das ist in der Residenz vorgekommen. Da können Sie auch beobachten, wie die Thiere, unter den Augen der Polizei, in fürchterlicher Weise ziehen müssen über die Anhöhen in 98 XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Mariahilf und in anderen Gegenden der Stadt Wien. — Nun diese letzteren „Fälle sind hier wol vorgesehen; es heißt: „Die Überanstrengung der Zug- und Lastthiere ist verboten." Ich wollte, indem ich das Beispiel, das ich in Wien gesehen habe, anführte, nur sagen, daß hier nicht alle Fälle der Thierquälerei erschöpfend aufgezählt seien. Es ist auch leicht einzusehen, wenn man in der Verwaltung eine Praxis durchgemacht hat, daß Schwierigkeiten entstehen werden. Es werden sich Fälle ereignen, die im Gesetze nicht aufgeführt sind. Die Leute können sich darauf berufen: es steht nichts davon int Gesetze, wenn eine ThierQuälerei vorläge, so hätte man dieselbe aufgeführt. Es liegt auch darin eine Schwierigkeit, daß im Gesetze nicht namhaft gemacht ist, in welchem Maße diese in § 2 aufgeführten Handlungen als verbotene Thierquälerei aufzufassen sind. Ich erinnere an die Bemerkungen des Herrn Dr. Beck, daß es schwer ist nach diesem Gesetze vorzugehen. Ich halte diesen Punkt nicht für sehr glücklich getroffen. Ich hätte geglaubt, es wäre zweckmäßiger gewesen, die Aufzählung der einzelnen Species einer Verordnung vorzubehalten, dort hat man einen freien Spielraum; wenn die Verordnung nicht complett ist, so kann sie in kürzerer oder längerer Zeit ergänzt werden durch einen Verordnungsnachtrag, ein Gesetz aber ist ein etwas I festerer Körper, und es muß, wenn solche Wahrnehmungen gemacht werden, das Gesetz wieder ergänzt werden. Es ist doch nicht der richtige Weg so vorzugehen. Ein Gesetz soll allgemeine Grundsätze aufstellen, in das Detail, wo es nicht dringend nothwendig ist, soll sich dasselbe nicht einlassen, um sich freie Hand zu sichern. Wie ich erklärt habe, werde ich für das Gesetz eintreten, obwohl ich dessen Fassung nicht für zweckmäßig halte. Welte: Den Ausführungen des Herrn Dr. Waibel habe ich nur zu entgegnen, daß diese Gesetzesbestimmung weitgehend genug ist, indem unter Punkt 6 alle nicht ausdrücklich aufgeführten Arten von Thierquälereien subsumiert werden können. Punkt 6 lautet nemlich: Andere den Thieren Qual; bereitende Handlungen, die nicht durch rationellen Betrieb der Landwirthschaft, des Gewerbes, der Jagd oder aus öffentlichen und gemeinnützigen Rücksichten gerechtfertigt erscheinen. Unter dieser Bestimmung können wohl alle Arten von Thierquälerei subsumiert werden. Es scheint mir sonderbar, daß man da sagen kann, das Gesetz sei zu wenig weitgehend; es sind ja alle Fälle vorgedacht, die vorkommen können. Ich und Dr. daß bin ganz für das Gesetz eingenommen, daß Thierquälereien vorkommen, das hat Herr Waibel selbst gesagt, obwohl er zuerst meinte, sie nur selten seien. Wenn so etwas in Wien, in der Reichshauptstadt, geschieht, so kann es auch bei uns vorkommen. Worte bewegen und Beispiele ziehen an, und gerade solche Beispiele ziehen auch, daher ist es gut, daß unser Land da vorangeht, wenn es auch das kleinste ist, und da ich in dem bezüglichen Ausschüsse zu sein die Ehre habe, so bin ich auch dort schon für das Gesetz eingetreten und habe den § 2 als weitgehend genug betrachtet. Dr. Beck: Es wundert mich, daß in Punkt 5 des � 2 über das Fangen der Vögel nicht noch etwas beigefügt ist, nemlich das Fangen mit LeimRuthen. — Es ist diese Fangart wohl verboten im Vogelschutz-Gesetze, dieselbe wird aber doch noch sehr häufig angewendet, ja sie ist bei uns zu Lande die hauptsächlichste Fangart und gerade diese ist sehr grausam. Die Leimruthen werden von dem betreffenden Vogelsteller morgens früh aufgesteckt, und entweder bleibt er dann dabei, oder er geht fort, um nach einigen Stunden wieder zu kommen und zu sehen, was hängen geblieben sei. Die Thiere fallen herab, oder häufig kommt es vor^ daß nur die Männchen genommen und die Weibchen einfach weggeworfen werden, welche dann in Folge des Zusammenklebens der Federn und der Flügel nicht mehr im Stande sind, fortzukommen. Mir erscheint daher diese Art des Vogelfanges, sehr verwerflich und ich glaube es dürfte die Aufnahme des Verbotes dieser Fangart unter Punkt 5 wohl keinem Anstande begegnen. Johann Thurnher: Für diesen AbänderungsAntrag könnte ich ja sein, wenn derselbe nicht schon in dem Landesgesetze vom 30. April 1870 enthalten wäre. Aber mir kommt vor, daß diese Bestimmung dorr enthalten ist, weil hier dieser XL Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. 99 Punkt 5 als eine Stelle des Gesetzes vom 30. April 1870 bezeichnet wird. Dr. Beck: Der Herr Berichterstatter hat schon bemerkt, diese Stelle sei nur deshalb hier ausgenommen worden, um die in derselben aufgeführten Handlungen einer höheren Strafe unterziehen zu können. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? — Es ist dies nicht der Fall. Herr Dr. Beck beantragt zu Punkt 5 des § 2 einen Zusatz in der Weise, daß Punkt 5 zu lauten hätte: Das Fangen der Vögel mittelst der Deck- und Stecknetze, Schlingen, Springhölzer und Leim- Ruthen, dann das Blenden der Vögel. Ich ertheile nun dem Herrn Berichterstatter das Wort. Mart. Thurnher: Ich wende mich zuerst den Auseinandersetzungen des Herrn Dr. Waibel zu, der gemeint hat, das Gesetz sei eigentlich mangelhaft, obwohl er auf der andern Seite wieder bemängelt, daß zuviel in dasselbe ausgenommen worden sei. Man sollte nicht, glaubt er, Laxativ die verschiedenen Arten der Thierquälerei aufführen, damit man noch eine Hinterthüre offen habe für besondere Arten von Thierquälerei. Es hat bereits Herr Welte darauf aufmerksam gemacht, daß für die anderen Arten der Thierquälerei im Gesetze auch vorgesehen ist, und zwar zuerst durch § 1, wo es heißt: Jede Art von Thierquälerei ist untersagt. Dann durch Punkt 6 des § 2, wo ausdrücklich gesagt ist: „alle andern, den Thieren Qnal bereitenden Handlungen u.s.w. seien verboten." Mehr kann man nicht aussprechen. Es ist aber für die, welche das Gesetz befolgen sollen, eine Erleichterung, wenn die am häufigsten vorkommenden Arten der Thierquälerei, Laxativ aufgeführt werden, damit sie sich eher vor Übertretungen zu hüten wissen. Ich glaube, es wäre ein Mangel am Gesetze, wenn diese Aufführung nicht erfolgt wäre; wenn das Gesetz so zusammengestellt worden wäre, wie Herr Dr. Waibel die Sache dargestellt hat. Was den Antrag des Herrn Dr. Beck betrifft, so kann ich mich mit demselben einverstanden erklären. Nur muß ich bemerken, daß im � 6 des Gesetzes vom 30. April 1870, wenigstens dort, wo alle anderen hier im Punkte 5 aufgenommenen Delicte aufgeführt erscheinen, vom Gebrauche der Leimruthen nichts enthalten ist. Dieser § 6 des citierten Gesetzes lautet nemlich: „Als verbotene Fangarten und Fangmittel werden erklärt: a) der Gebrauch geblendeter Lockvögel, und b) das Fangen mittelst der Deck- und Stecknetze, Schlingen und Springhölzer." Damit nun nicht ein Widerspruch mit diesem Gesetze zu Stande komme durch das unrichtige Citat (L.-G. vom 30. April 1870 L.-G.-Bl. Nr. 34) am Schlüsse des Punktes 5, so möchte ich für den Fall der Annahme des Zusatzantrages des Herrn Dr. Beck den weiteren Antrag stellen, daß dann dieses Citat des Gesetzes vom 30. April 1870 L.-G.-Bl. Nr. 34, im Gesetze selbst gestrichen werde. Landeshauptmann: Ich schreite zur Abstimmung. Ich werde zunächst über die Punkte 1, 2, 3, 4 und 6 des § 2, welche keine weitere Anfechtung erlitten haben, und bezüglich welcher auch keine Abänderungsanträge vorliegen, die Abstimmung einleiten, und ersuche jene Herren, welche mit diesen genannten Punkten des § 2 einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. Angenommen. Wir kommen nun zu Punkt 5. Hier liegt zunächst ein Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Beck vor, und der Herr Berichterstatter beantragt andererseits für den Fall der Annahme dieses Zusatzantrages die Weglassung der in Parenthese beigefügten Gesetzescitation. Ich werde zunächst den Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Beck zur Abstimmung bringen, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, — ich habe den Antrag bereits verlesen — sich gefälligst zu erheben. Einstimmig angenommen. Nun kommt der Abänderungsantrag des Herrn Berichterstatters, daß die in Parenthese angegebene Citation des Landesgesetzes vom 30. April 1870 L.-G.-Bl. Nr. 34, gestrichen werde, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Abänderungsantrage des Herrn Berichterstatters einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. Einstimmig angenommen. Ich betrachte nun den Punkt 5 des � 2 mit diesen beschlossenen Abänderungen als angenommen. 100 XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Wir kommen zu § 3. Mart. Thurnher: (verliest § 3.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? — Da dies nicht der Fall ist, betrachte ich den § 3 als angenommen. Mart. Thurnher: (verliest § 4.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? — Es ist dies nicht der Fall, ich betrachte daher diesen Paragraf ebenfalls als angenommen. Mart. Thurnher: (verliest § 5.) Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort ergreift, betrachte ich den § 5 als angenommen. Mart. Thurnher: (verliest § 6.) Landeshauptmann: Wenn keine Einwendung erfolgt, betrachte ich den § 6 als angenommen. Mart. Thurnher: (verliest § 7.) Landeshauptmann: § 7 ist angenommen. Mart. Thurnher: (verliest § 8.) Landeshauptmann: Wenn keine Einwendung erfolgt, erkläre ich den § 8 als angenommen. Mart. Thurnher: (verliest § 9.) Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort ergreift, so erkläre ich den § 9 ebenfalls als angenommen. Mart. Thurnher: (verliest Titel und Eingang des Gesetzes.) Landeshauptmann: Wenn gegen Titel und Eingang des Gesetzes keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich dieselben als angenommen. Mart. Thurnher: Ich beantrage, daß das Gesetz, wie es aus der zweiten Lesung eben hervorgegangen ist, nun auch in dritter Lesung zum Beschlusse erhoben werde. Landeshauptmann: Der Herr Berichterstatter beantragt die Vornahme der dritten Lesung des Gesetzentwurfes. Wenn gegen diesen Antrag keine Einwendung erfolgt, so betrachte ich denselben als angenommen, und ersuche jene Herren, welche dem vorliegenden Gesetzentwürfe, wie er soeben aus der zweiten Lesung hervorgegangen ist, in dritter Lesung die Zustimmung geben, sich gefälligst von den Sitzen zu erheben. Angenommen. Der letzte Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Finanzausschusses über das Gesuch des Secundararztes an der Landesirrenanstalt Valduna um Erhöhung seines Jahresgehaltes. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Fritz den Bericht vorzutragen. Fritz: (liest den Bericht, Beil. XXIII.) Landeshauptmann: Ich eröffne über diesen Bericht und Antrag die Debatte. Dr. Beck: Ich vermisse in diesem Berichte die Angaben darüber, wieviel der Secundararzt an der Landesirrenanstalt überhaupt an Gehalt bezieht, es steht davon kein Wort im Berichte. Ferner, ob er nicht noch andere Emolumente habe, bezüglich der Verpflegung, Verköstigung u.s.w. Es ist darüber im Berichte nichts angegeben. Fritz: Ich kann dem Herrn Vorredner auf seine Anfrage erwidern, daß der Secundararzt 600 st. an Gehalt bezieht. Außerdem hat er aber auch die Verköstigung, die dein Lande jährlich auf 300 fl. zu stehen kommt, nemlich per Tag 82 kr. Anderweitige Nebenverdienste hat er jedoch gar keine. Es steht schon im Berichte, daß ihm jede ärztliche Nebenbeschäftigung weder möglich, noch erlaubt sei. Dr. Beck: Der gegenwärtige Secundararzt der Landesirreranstalt ist noch nicht promovierter Arzt, er kann daher außerhalb der Anstalt keine ärztliche Beschäftigung übernehmen. Er wurde an der Anstalt nur angestellt aus Mangel eines anderen Arztes. Ich habe übrigens gegen seine Person nichts einzuwenden, er ist ein tüchtiger Mann, fleißig und sehr solid. Ich möchte mir nur noch ein Wort erlauben bezüglich der Nebenbeschäftigungen. Es sollte nach meiner Anschauung überhaupt von jedem an der Anstalt angestellten Arzte verlangt werden, daß er keine Nebenbeschäftigung treibe; sowohl vom Secundar- als vom Primarärzte. Ich habe wirklich vor einigen Jahren mit XI. Sitzung des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. 101 Verwunderung gesehen, wie der dort angestellte Director landauf- und landab Praxis ausgeübt hat, so daß er gewiß tagelang in der Anstalt nicht zu finden war. Es hat mich Wunder genommen, daß dagegen von Seite des Landesausschusses kein Einspruch erhoben wurde. Dr. Waibel: Ich möchte an den Herrn Landeshauptmann noch die Frage stellen, welches Mitglied des Landesausschusses als Referent über die Verwaltung der Landesirrenanstalt fungiert? Landeshauptmann: Ich kann diese Frage dahin beantworten, daß dermalen das Referat in dieser Angelegenheit dem Herrn Johann Thurnher übertragen ist, und daß der früher als Vertrauensmann des Landesausschusses bestellte Herr Kohler als ehemaliges Landesausschußmitglied nur noch in jenen Angelegenheiten referiert hat, welche speziell sich bezogen haben auf die Fortsetzung von bereits von ihm früher übernommenen Gegenständen z. B. auf die Malerei der Kapelle u.s.w. In den anderen Angelegenheiten fungiert seit längerer Zeit Herr Johann Thurnher als Referent. Dr. Waibel: Ich möchte noch die Anfrage stellen, ob die Bestellung des Herrn Johann Thurnher zum Referenten in dieser Angelegenheit auf Grund eines Beschlusses des Landesausschusses, oder auf persönliche Verfügung des Herrn Landeshauptmannes erfolgte? Landeshauptmann: Ein Beschluß ist seitens des Landesausschusses nicht gefaßt worden, es ist jedoch im Landesausschusse wiederholt vorgekommen, daß ich ein Mitglied desselben ersuchte, ein Referat zu übernehmen. Ich habe diese Gepflogenheit auch bei anderen Herren gehandhabt. So habe ich z. B. den Herrn Landeshauptmannstellvertreter ersucht einzelne Referate zu übernehmen und ebenso den Herrn Martin Thurnher, so auch im vorliegenden Falle Herrn Johannes Thurnher. Johann Thurnher: Ich möchte bemerken, daß ich diesfalls, seitens des Landesausschusses, angegangen wurde, gewisse Angelegenheiten an der Landesirrenanstalt zu controllieren und unter Umständen entsprechende Anträge zu stellen, daß ich aber diese Aufgabe nur ganz provisorisch und sehr ungern übernommen habe. So habe ich in dieser Eigenschaft die Brunnenleitung und die darauf bezüglichen Gegenstände überwacht und im Landesausschusse entsprechende Anträge gestellt; ich bin aber heute froher, als morgen, wenn ich in dieser Aufgabe abgelöst werde. Dr. Waibel: Ich muß noch bemerken, daß es nicht ganz einerlei ist, das Referat über eine Landesanstalt zu haben oder sonst ein Specialreferat über andere laufende Agenden, die der Landesausschuß zu erledigen hat. Das wird wohl so einfach während der Sitzung gemacht, jeder der Herren bekommt ein Referat. Das Referat, über die Landesirrenanstalt hat aber doch eine ganz andere Bedeutung. Es ist dies die einzige Anstalt, welche das Land besitzt, und es ist gewiß nicht gleichgiltig, wer für die Vertretung derselben im Landesausschusse bestellt ist. Es hat auch das Land ein gewisses Interesse daran zu wissen, wer das Referat, wer die Oberaufsicht habe, und auf Grund welcher Formalität ihm diese übertragen wurde.