18760410_lts013

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,lts1876,lt1876,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 13. Sitzung am 10. April 1876 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Dr. Anton Jussel. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete mit Ausnahme des Hochw. Herrn Bischof Amberg. Regierungsvertreter: Herr Hofrath Karl Ritter v. Schwertling. Beginn der Sitzung 4 1/4 Uhr Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche um Verlesung des Protokolles der heutigen. (Geschieht.) Wird gegen die Fassung des eben verlesenen Protokolles eine Bemerkung gemacht? — Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich dasselbe für genehmiget. Eingelaufen ist eine Erklärung des Stadtrathes Bregenz, wornach derselbe sein früher eingebrachtes Gesuch, wegen Entschädigung für Transport von Schießmaterial für Landesschützen zurückzieht. Ich ersuche den Herrn Sekretär dasselbe zu verlesen. (Sekretär verliest dasselbe.) Es entfällt daher ein weiteres Eingehen in diesen Gegenstand. Erster Gegenstand ist der Ausschußbericht wegen Änderung des Landesgesetzes über den Gebrauch der Radfelgen auf der Straße von Schwarzach über Egg nach Bezau. Ich ersuche den Herrn Kohler als Berichterstatter das Wort zu nehmen. Kohler: In Folge des vom hohen Hause heute Vormittags gefaßten Beschlusses hat sich der Ausschuß über diese Vorlage noch einmal berathen und ist zu dem Beschlusse gekommen, die 4 Ansätze über die Radfelgenbreite möglichst genau aus dem alten Maß in das Metermaß umzuwandeln; in Folge dessen habe ich zu beantragen, daß im § 1 die betreffenden Sätze also zu lauten hätten: 174 Alle auf der nicht ärarischen Straße in den Bregenzerwald von Schwarzach über Egg nach Bezau und zurück verkehrenden der gewerbsmäßigen Verfrachtung von Gütern dienenden Lastwagen müssen ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht mit Radfelgen von mindestens nachstehender Breite versehen sein: a) bei ff ff gleich, einer Bespannung mit 2 Pferden 80 b) „ ff ff 3 „ 105 c) „ ff 11 ff 4 „ 120 d) „ 1! 11 5 u. mehr „145 die übrigen Punkte bleiben sich wie in der Vorlage. Millimeter Landeshauptmann: Ich eröffne die Besprechung. Dr. Fetz: Ich möchte nur an den Berichterstatter die Frage stellen, ob, da wie es scheint Abrundungen vorgekommen sind, nicht etwa Abrundungen in das höhere Maß vorgekommen sind, d. h. ob nicht etwa im Metermaß einzelne Positionen vorkommen, die eine weitere Breite der Felgen in sich schließen würden, als dies bisher nach dein gegenwärtigen Gesetze der Fall ist; denn, wäre das der Fall, so dürfte es nothwendig fallen, zum Schutze derjenigen, die auf Grund dieses Gesetzes die Radfelgen geändert haben, eine besondere Bestimmung aufzunehmen. Kohler: Ich erlaube mir hiegegen zu bemerken, daß ein Abgehen in ein sicheres Maß, selbstverständlich nur bei einer Dimension von 1 MM., allerdings bei zwei dieser Zahlen stattgefunden hat. Reinlich 3 Zoll Wiener Maß würde genau genommen 79 M.M. oder etwas mehr betragen Hier ist aber die Zahl von 80 MM. und bei 4 1/2 Zoll folgerichtig die Zahl von 120 MM. angenommen. Übrigens hat sich der Ausschuß zu dieser Abrundung bestimmt gefunden, weil in der Vorlage, die im letzten Jahre dem hohen Hause gemacht wurde, bereits auch schon diese Abrundung in Aussicht genommen ward, daß bei Radfelgen, wo das Maß auf 3 Zoll bisher bestanden hat, künftig 80 MM. als Abrundung angenommen werden sollte. Übrigens dürfte diese kleine Abrundung, bei der es sich um eine geringe Dimension handelt, kaum so ins Gewicht fallen, daß Wagen, die nach dem bisherigen Maß gemacht sind, in Gefahr kämen, ihre Brauchbarkeit einzubüßen, wodurch der Ausschuß sein Vorgehen gerechtfertiget zu haben glaubt. Landeshauptmann: Da keiner der Herren das Wort nimmt, so schreite ich zur Abstimmung über. § 1: § 1 des Landesgesetzes vom 12. August 1874, womit die Breite der Radfelgen bei Lastwagen für den Verkehr auf der Straße Schwarzach—Bezau geregelt wird, tritt in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft und hat künftig zu lauten: „Alle auf der nicht ärarischen Straße in den Bregenzerwald, von Schwarzach über Egg nach Bezau und zurückverkehrenden, der gewerbsmäßigen Verfrachtung von Gütern dienenden Lastwagen müssen, ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht, mit Radfelgen von mindestens nachstehender Breite versehen sein: Bespannung mit a) bei einer Bespannung mit 2 Pferden 80 Millimeter b) bei einer Bespannung mit 3 Pferden 105 Millimeter c) bei einer Bespannung mit 4 Pferden 120 Millimeter d) bei einer Bespannung mit 5 Pferden 145 Millimeter Vorspannpferde, falls sie nur auf den ansteigenden Strecken: Schwarzach— Alberschwender Kirchdorf, Egg—Tuppen und Egg bis zur Höhe von Andelsbuch in Verwendung kommen, sind nur dann in die 175 Bespannung nicht einzurechnen, wenn ihre Zahl bei zwei- oder dreispännigem Fuhrwerke Ein Pferd, und bei vier- oder mehrspännigem Fuhrwerke, zwei Pferde nicht übersteigt. Auf Ökonomiefuhren findet diese Bestimmung keine Anwendung." Diejenigen Herren, die diesem Paragrafe zustimmen, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen.) § 2: „Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit." Da keiner der Herren das Wort nimmt, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die mit diesem § 2 einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. «Angenommen.) Aufschrift des Gesetzes: „Gesetz, womit der § 1 des Gesetzes vom 12. August 1874 über die Breite der Radfelgen bei Lastwagen, auf der Straße Schwarzach—Bezau abgeändert wird?' Da auch hierüber Niemand das Wort nehmen zu wollen scheint, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die mit der eben verlesenen Aufschrift einverstanden sind, bitte ich sitzen zu bleiben. (Angenommen.) Eingang: „Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg, finde Ich anzuordnen, wie folgt'.' Da keine Einsprache erfolgt, nehme ich diesen Eingang als angenommen an. Kohler: Ich stelle den Antrag, daß dieser Gesetzentwurf sofort in dritter Lesung zur Verhandlung gelange. Landeshauptmann: Da keiner der Herren eine Einsprache erhebt oder einen andern Antrag stellt, so nehme ich den Antrag des Herrn Kohler auf sofortiges Eintreten in die dritte Lesung als angenommen an. — Er ist angenommen. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind, daß das Gesetz, womit der § 1 des Gesetzes vom 12. August 1874, über die Breite der Radfelgen bei Lastwagen auf der Straße Schwarzach—Bezau abgeändert wird, mit dem Eingange und der zwei Paragrafen, wie sie in zweiter Lesung angenommen wurden, auch in dritter Lesung angenommen wurde, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Zweiter Gegenstand der Tagesordnung ist der Ausschußbericht in Betreff der Rheinbrücke an der Oberfähr in Lustenau. Ich ersuche den Herrn Dr. Ölz als Berichterstatter das Wort zu nehmen. Dr. Ölz: Hoyer Landtag! Das über Antragstellung des hohen Landes-Ausschusses vom 1. März 1876 für Berathung und Beschlußfassung über die Frage der Forterhaltung des Verbindungsweges zwischen Lustenau und der Schweiz an der Lustenaner Oberfahre gewählte Comite erstattet nach sorgfältiger Erörterung folgenden Bericht. Von Alters her bestanden in Lustenau 2 Schifffährten, die eine am Oberfahr in der Mitte, die andere am Unterfahr, im untern Theile des Dorfes, welche beide die Kommunikation nicht nur der volksreichen Gemeinde Lustenau, sondern auch eines großen Theiles von Vorarlberg mit der Schweiz 176 vermittelten. Eine dieser beiden öffentlichen Fährten wurde österreichischerseits, die andere schweizerischerseits theils durch ein Fährgeld nach von beiden Staatsverwaltungen geregelten Tarifen, theils durch Familienbeiträge der Gemeinden Lustenau und Au ohne weiteres Entgeld für die Benützung der Fährten, unterhalten. Die Zeitverhältnisse haben es jüngst mitgebracht, daß durch Herstellung einer Brücke an Stelle der Unterfähre gegen einen Kostenbeitrag von 20, 000 Fr. von der Gemeinde Lustenau und der Verpflichtung der schweizerischen Gemeinde Au zum Baue und zur Erhaltung der Brücke, die den heutigen Verkehrsanforderungen ungenügende, unbequeme und kostspielige Schifffähre am Oberfahr aus Mangel an Verdienst verkümmern und so die Komunikation an dieser Stelle schließlich aufhören mußte. — Dem fortbestehenden Bedürfnisse jedoch, wenigstens eines Theiles der betroffenen Gemeinden zu entsprechen, trat auf Anregung und Insistenz der beiderseits zunächst Betheiligten am 22 Febr. 1875 eine internationale Kommission zusammen, die aber ihre Verhandlungen ohne Entscheidung mit Vertagung ab schloß. — Die Gemeindevertretung von Lustenau setzte indeß ihre Bewerbungen um Erhaltung und Verbesserung der besagten Komunikation beim hohen Landesausschusse fort, erlangte mittlerweile auch von der hohen t k. Regierung nach vorgelegtem Plane die Bewilligung zum Baue einer Brücke, sowie die Genehmigung für die Einhebung eines Brückenzolles nach vorgelegtem Tarife, verfaßte einen detaillirten Voranschlag über die Kosten des Brückenbaues, wie auch über die Beschaffung der Deckungsmittel, theils durch freiwillige Beiträge, theils durch ein Gemeindeanlehen, und richtete endlich mit einstimmigem Gemeindeausschußbeschlusse vom 11. Febr. 1876 unter Beilage aller betreffenden Verhandlungsakten an den hohen Landesausschuß die Bitte um Genehmigung des Brückenbaues und eventuell eines hiezu im Betrage von 39, 000 Fr. aufzunehmenden Anlehens auf die Gemeinde. Gleichzeitig aber mit den Bewerbungen der Gemeindevertretung um die Bewilligung erhoben sich in der Gemeinde Lustenau Gegner des Brückenprojektes und richteten wiederholt mit sehr zahlreichen Unterschriften versehene Rekurse dagegen an den hohe» Landesausschuß mit der Ausführung, daß eine Brücke an der Oberfähre weder nothwendig, noch nützlich, noch überhaupt in Rücksicht auf die ohnehin schwere finanzielle Belastung der Gemeinde Lustenau zuläßig sei. Angesichts dieser Opposition erachtete der hohe Landesausschuß, ohne gerade die Nützlichkeit einer Brücke in der Mitte des dem Rhein entlang gelegenen weitausgedehnten Dorfes verkennen zu können, Anstand nehmen zu müssen über die Brückenbaufrage an der Oberfähre sofort einen Beschluß zu fassen, und beschloß vorerst die Frage über Auflassung oder Nichtauflassung des alten Verbindungsweges der Entscheidung des hohen Landtages zu überlassen. In Erwägung nun, daß der Verbindungsweg an der Oberfähre ein internationaler ist und somit eine internationale Berechtigung hat, deren Aufhebung außer dem hohen Landtage auch noch anderen staatlichen Faktoren endgiltig zusteht, unterbreitet das Comite auf Grund den § 14 des St.-G. vom 3. Juni 1863 der Beschlußfassung des hohen Hauses folgenden Antrag: Der altbestandene Verbindungsweg an der Oberfähre von Lustenau über den Rhein sei nicht aufzulassen, insolange über die Frage der Herstellung einer Brücke an deren Stelle nicht eine endgiltige Entscheidung getroffen sein werde. In Betreff des in Frage stehenden Brückenbaues habe der hohe Landesausschuß nach den bestehenden Gesetzen vorzugehen. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. Thurnher: Zahlreiche und voluminöse, zum Theil sehr weitschweifig gehaltene Zuschriften, sind im Landesausschuß und im Landtag über diesen Gegenstand eingelaufen und liegen auf dem Tische 177 des Herrn Berichterstatters. Wer Gelegenheit gehabt hat, diese Men durchzugehen und den mehrtägigen Verhandlungen des Ausschusses über diesen Gegenstand anzuwohnen, der muß es anerkennen, daß es dem Herrn Berichterstatter gelungen ist, mit möglichster Objektivität die Kernpunkte der Frage in einem kurzen Bericht zusammen zu fassen. Über die Absicht des Antrages, der sich diesem Berichte anschließt, bin ich mir indeß nicht ganz klar und erlaube mir daher sowohl an den Herrn Berichterstatter als an den Antragsteller im Ausschusse in dieser Beziehung eine Anfrage. Der Antrag lautet in seinem ersten Theile so: „Der allbestandene Verbindungsweg an der Oberfähre von Lustenau über den Rhein sei nicht aufzulassen, insolange über die Frage der Herstellung einer Brücke an deren Stelle nicht eine endgiltige Entscheidung getrosten sein werde." Wer nun nicht Kenntniß von der Sachlage an der Obersähr in Lustenau hat, könnte durch die soeben verlesene Fassung des ersten Theiles des Antrages zu der Ansicht geführt werden, es bestehe dieser Verbindungsweg in einem brauchbaren Zustande und der Antrag wolle sohin aussprechen, es sei dieser Verbindungsweg nicht aufzulasten also zu erhalten für die Kommunikation, in solange über die Herstellung einer Brücke an deren Stelle nicht endgiltige Entscheidungen getroffen seien. Nun aber besteht, ich glaube seit beiläufig zwei Jahren, thatsächlich an dieser Stelle weder ein Schiff mehr noch ein Seil, womit die Komunikation unterhalten würde. Ich beschränke mich also vorläufig auf, diese Fragen, mit dem Bemerken, daß ich einen Antrag beabsichtige, der diese Bedenken außer allen Zweifel setzen würde und eigentlich nur bezwecken will, daß sich der hohe Landtag vorläufig über die Auflassung dieses Verbindungsweges einfach nicht ausspricht. Dr. Ölz: Es ist aus den Akten bekannt, daß vom Landesausschuß dem Landtage eine ganz bestimmte Frage gestellt worden ist — über die zu entscheiden der hohe Landtag allein kompetent ist — die Frage nemlich, ob der Verbindungsweg — nicht die Oberfahr — aufzulassen sei oder nicht. Es handelt sich also in dieser Frage ganz allein und ausschließlich um die Auflassung oder Nichtauflassung des Verbindungsweges. Die Fähre ist thatsächlich schon aufgehoben, die Kommunikation besteht nicht mehr. Der Sinn des ersteren Theiles des Antrages „der altbestandene Verbindungsweg sei nicht aufzulassen" ist nur der, daß über die Auflassung oder Nichtauflassung des Verbindungsweges an der Oberfähr jetzt keine Entscheidung getrosten werden tarnt und zwar aus doppelter Rücksicht; erstlich ist es ein internationaler Weg, bezüglich dessen die Entscheidung schießlich noch andere» Faktoren als dem hohen Landtage zusteht; zweitens auch aus dem Grunde, weil, wenn die Brückenfrage einmal entschieden sein wird, ohnehin die Frage über die Auflassung oder Nichtauflassung nicht mehr zur Verhandlung kommen kann. Wird die Brücke gebaut, so entfällt dadurch die Frage der Auflassung oder Nichtauflassung des Verbindungsweges; wird sie hingegen nicht gebaut, so kann diese Frage, wenn von irgend einer Seite Anlaß gegeben wird, bann erst noch entschieden werden. Also der Sinn der Worte „der Verbindungsweg sei nicht anfzulassen" ist der, daß vorläufig hierüber kein Ausspruch gethan werden soll. Rhomberg: Als Obmann des Comites fühle ich mich verpflichtet, die Sachlage, wie sie im Comite selbst stand, den Herren mitzutheilen Herr Schmid, als Comitemitglied, war verhindert in der Ausschußsitzung zu erscheinen, weil er Obmann eines anderen Comites war, das damals gleichzeitig in Thätigkeit war. An seiner Stelle erschien bann der Ersatzmann Karl Ganahl, der dann, weil er einmal dem Anfange der Berathungen beigewohnt hatte, auch zu den folgenden Sitzungen erschien, deren im ganzen 4 waren. Unsere 4 Mitglieder waren damit einig, die Frage dahin zu beantworten, wie sie hier beantwortet vorliegt, daß der Verbindungsweg an der Oberfähr nicht aufgelassen werden soll. Nur Herr Dr. Ölz machte damals Miene einen Separat-Antrag im hohen Hause einzubringen. Später erklärte er jedoch, daß er keinen Separat-Antrag bringen werde, sondern daß er sich unserem Antrage anschließe. Ich begreife nun nicht, wie der Herr Berichterstatter heute sagen kann, der Antrag sei nicht bestimmt, sondern man könne daraus etwas ganz anderes lesen, als wir damals im Comite festgesetzt haben, daß nemlich die Kommunikation an der Oberfähr nicht aufzulassen sei. 178 Dr. Ölz: Ich glaube, daß auf Seite des Herrn Rhomberg ein Mißverständniß obwaltet. Ich habe nur gesagt, daß aus dem Antrage hervorleuchte, daß die Auflassung oder Nichtauflassung des altbestandenen Verbindungsweges nicht „absolut" ausgesprochen sei. Und daß sie wirklich nicht absolut ausgesprochen sondern an gewisse Bedingungen geknüpft sei, erhellt aus dem Nachsatze „insolange" über die Frage der Herstellung einer Brücke an deren Stelle nicht eine endgültige Entscheidung getroffen sein wird." Ich bedaure, daß Herr Rhomberg meine Worte nicht recht aufgefaßt hat. Karl Ganahl: Herr Thurnher hat auch an mich die Frage gestellt, wie diese Nichtauflassung zu verstehen sei. Herr Dr. Ölz hat bereits hierüber Antwort gegeben, und ich kann blos noch beifügen, daß ich diesen Theil des Antrages ebenso verstanden habe, wie Dr. Ölz, daß nemlich die förmliche Nichtauflassunq dieses Verbindungsweges durch diesen Antrag ausgesprochen sei, insolange hierüber nicht entgiltig entschieden sei. Thurnher: Wie mir scheint soll sowohl nach Ansicht des Antragsstellers Ganahl als des Dr. Ölz der Antrag den Zweck haben, daß sich der hohe Landtag über diese Frage gar nicht ausspreche. Ich sehe, daß bezüglich der Auffassung dieser Stelle unter den Comitemitgliedern selbst nicht volle Übereinstimmung herrscht. Es ist daher begreiflich, daß Mitglieder des hohen Hauses, welche dem Ausschusse anzugehören nicht die Ehre haben und die den bezüglichen Verbandlungen nicht ganz beiwohnten, einige Zweideutigkeiten oder wenigstens die Möglichkeit, die Sache nach zwei verschiedenen Richtungen auszulegen, gefunden haben. Ich glaube nun, der von mir vorbereitete, präzis in dem Sinne der Äußerungen des Herrn Berichterstatters abgefaßte Abänderungsantrag, dürfte der Absicht der beiden Herren entsprechen. Ich erlaube mir daher den Abänderungsantrag, daß anstatt der ersten alinea des Antrages folgendes gesetzt werde: „Über die Auflassung des altbestandenen Verbindungsweges an der Oberfähr von Lustenau sei sich vorläufig nicht auszusprechen" das zweite alinea würde bleiben. Indem nur gesagt ist, es sei sich vorläufig darüber nicht auszusprechen, so geht aus dem Zusammenhang beider alineas hervor, daß sich so lange nicht auszusprechen sei, als bis über den Inhalt der zweiten alinea im Landesausschuß nicht amtsgehandelt ist. Dr. Ölz: Nach dem Antrage des Herrn Thurnher würde also der Nachsatz des ersten Antrag wegbleiben. Ich muß dazu bemerken, daß unter den Comitemitgliedern bezüglich des Wegfallens oder Nichtfallens dieses Nachsatzes eine Meinungsverschiedenheit niemals bestanden hat und ich werde daher jedenfalls für die Beibehaltung stimmen. Was aber die Abänderung des ersten Satzes betrifft, so dürfte vielleicht die von Thurnher vorgepflogene Fassung präziser sein und minder Mißbedeutung zu lassen. Rhomberg: Ich muß mich ganz gegen den Antrag des Herrn Thurnher aussprechen und den Comiteantrag aufrecht erhalten. Ich sehe nicht ein, warum der Landtag nicht seine Meinung unverhohlen aussprechen, soll und zwar jetzt, in einem Moment, wo man Wühlereien und Zänkereien verhindern könnte und der Landesausschuß durch diesen Ausspruch in die Lage käme, die Unterhandlungen in Betreff der Kommunikation fortsetzen zu können. Wenn wir sagen, der Landtag spricht sich nicht aus, so legen wir auch die Thätigkeit des Landesausschusses lahm und das für ein ganzes Jahr. Das schein; mir ein bedeutender und wichtiger Schritt zu sein, der wohl überlegt werden will. Ich bin daher entschieden der Ansicht, daß wir uns heute im Sinne des Comiteantrages aussprechen sollen, daß der Verbindungsweg nicht aufzulassen sei. Thurnher: Mir scheint, daß bei meinem Antrage der Landesausschuß nicht in die Lage kommt, darüber zu verhandeln, ob jetzt die Führ wieder hergestellt werden muß oder nicht, weil mein Antrag in der bestimmteren Form den gegenwärtigen Zustand unberührt lassen will; wo hingegen allerdings die Nothwendigkeit eintreten würde, daß der Landesausschuß mit Unterwegen der Fähr in 179 Lustenau zu schaffen bekommen würde, wenn nach der ausgesprochenen Ansicht des Herrn Rhomberg dem Comiteantrag jener Sinn unterlegt würde, als wäre die Fahr aufrecht zu erhalten, also nicht aufzulassen, folglich zu erhalten. Soll nun die Fahr erhalten werden, so setzt dies nothwendig voraus, daß eine solche vorhanden sei. Nun besteht sie aber faktisch nicht. Mir scheint, daß gerade bei Aufrechthaltung des Comiteantrages der von Herrn Rhomberg befürchtete Fall eintreten könnte. Warum nach meinem Antrag die Worte „insolange über die Frage der Herstellung einer Brücke an deren Stelle nicht eine endgiltige Entscheidung getroffen sein werde" wegfallen dürfen, geht aus dem Zusammenhang hervor, weil eben im alinea 2 dem Landesausschuß der bestimmte Auftrag ertheilt wird, in dieser Angelegenheit nach den bestehenden Gesetzen vorzugehen. Karl Ganahl: Der Antrag des Herrn Thurnher geht dahin, es sei sich über die Beibehaltung oder Auflassung der Führ vorläufig noch nicht auszusprechen. Herr Thurnher wünscht auch, daß der Nachsatz „insolange über die Frage der Herstellung einer Brücke an deren Stelle nicht eine endgiltige Entscheidung getroffen fein werde" wegzubleiben habe. Der Antrag, den Herr Thurnher stellt, ist durch gar nichts begründet. Der hohe Landtag resp, das für diese Angelegenheit eingesetzte Comite hat vom Landesausschuß die Frage gestellt erhalten er möge sich aussprechen, ob der bisherige Verbindungsweg an der Oberfähr aufzulassen oder beizubehalten sei. Ich glaube nun, es war jedenfalls in der Aufgabe des Comites gelegen, diese Frage bestimmt zu beantworten und der Comiteantrag ist eine solche Antwort auf die gestellte Frage, so daß die Herren füglich darauf eingehen könnten. Als Ersatzmann dieses Comites — und ich habe in dieser Eigenschaft an Stelle des Herrn Schmid sämmtlichen Verhandlungen beigewohnt — habe ich diesen Antrag mit vollster Überzeugung gestellt. Wird die Brücke erstellt, so entfällt die Frage der Auflassung oder Nichtauflassung ohnehin, wird sie nicht erstellt, so wird die Frage abermals an den Landtag herantreten, ob der früher bestandene Verbindungsweg aufzulassen sei oder nicht. Ich glaube daher, die Herren sollten dem Comiteantrag zustimmen. Thurnher: Ich glaube nicht, daß mein Antrag mit der Anschauung des Herrn Karl Ganahl in solcher Disharmonie steht, wie er sich so eben ausgesprochen hat. Den ersten Theil des Antrages habe ich vollständig begründet! Der zweite Theil hingegen, warum nemlich die oft zitirten Worte wegzubleiben hätten, scheint dem Herrn Ganahl noch nicht hinlänglich motivirt; ich will daher meine Ansicht hierüber aussprechen. Im Comiteantrage heißt es: „es sei sich solange nicht auszusprechen" und ich sage „es sei sich vorläufig nicht auszusprechen" und ich glaube, es sei mit diesen Worten „es sei sich vorläufig nicht auszusprechen" genug gethan; weil im Nachsatze von der Brückenbauangelegenheit die Rede ist und dort ausgesprochen wird, was der Landesausschuß in Betreff des Brückenbaues zu thun habe, nemlich nach, den bestehenden Gesetzen vorzugehen. Dr. Fetz: Nach dem Berichte ist von Seite des Landesausschusses an den Landtag die Frage gestellt worden, ob der in Rede stehende Verbindungsweg aufzulassen sei oder nicht. Diese Frage ist gestellt worden auf Grund des § 14 oder 15 des Straßenbaugesetzes vom Jahre 1863. Warum nun auf diese Frage gegenwärtig keine bestimmte Antwort gegeben werde könne, sehe ich in der That nicht ein. Der Anschuß beantragt, daß beschlossen werden wolle, es nicht zu erklären, daß der Verbindungsweg an der Oberfähr aufgelassen werde „insolange u. s. w." das ist nach meiner Ansicht eine viel bestimmtere Antwort, als diejenige, die im Anträge des Herrn Thurnher liegt und aus diesem Grunde stimme ich dem Comiteantrage bei. Thurnher: Es ist ganz richtig, was Herr Dr. Fetz bemerkt hat, daß dem Landtage eine bestimmte Frage gestellt wurde, und daß derselbe mit einem bestimmten „ja" oder „nein“ antworten soll. Er kann ja aber auch die Antwort vertagen und das ist in der Absicht meines Antrages gelegen. 180 Rhomberg: Ich bedaure, daß sich bezüglich dieses Gegenstandes eine so lange Debatte entsponnen hat, die kaum zur Förderung der Sache beitragen dürfte. Ich stelle daher den Antrag auf Schluß der Debatte. Landeshauptmann: Herr Rhomberg hat den Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Der Herr Berichterstatter hat das Wort. v. Gilm: Ich möchte nur zur formellen Klärung der Sache etwas bemerken, wenn es erlaubt ist. Landeshauptmann: Ich muß mich an die Geschäftordnung halten. Ich werde das hohe Haus fragen, ob es noch zuläßt, daß ich Jemanden das Wort gebe. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen.) v. Gilm: Wie schon gesagt will ich blos zur formellen Klärung der Sache etwas bemerken. Der Comiteantrag lautet „der altbestandene Verbindungsweg sei nicht aufzulassen". Der Gegenantrag lautet „es sei sich über die Austastung vorläufig noch nicht auszusprechen" Nach diesem Gegenantrag kämen die Worte „insolange über die Frage der Herstellung einer Brücke u. s. w. wegzufallen. Der Herr Berichterstatter hat uns erklärt, daß bezüglich dieses Nachsatzes im Comite volle Übereinstimmung geherrscht habe und daß er diesen Beisatz auch jetzt noch vollkommen aufrecht erhalten werde und müsse. Da waltet nun ostenbar ein Widerspruch ob; denn wenn dieser Beisatz aufrecht erhalten bleibt, kann der Antrag Thurnhers nicht angenommen werden, weil es nach diesem Antrage heißt „es sei sich vorläufig nicht auszusprechen". Dr. Ölz: Ich bitte um Entschuldigung ich habe nicht recht verstanden; kann der Comiteantrag nicht angenommen werden oder der Gegenantrag? v. Gilm: Ich sage, wenn der Nachsatz des ersteren Antrages „insolange über die Frage u. s. w." angenommen wird, dann kann der Gegenantrag des Herrn Thurnher nicht angenommen werden, weil es in diesem heißt „es sei sich vorläufig noch nicht auszusprechen". Herr Berichterstatter haben aber doch erklärt, diesen Nachsatz unter allen Umständen aufrecht zu erhalten und haben sich gleichzeitig auch dem Antrage Thurnhers gegenüber als den präziser gefaßten, nicht abgeneigt gezeigt. Dr. Ölz: Ich habe hierüber blos zu bemerken, daß der Antrag des Herrn Thurnher mit anderen Worten so ziemlich dasselbe enthält, wie der Comiteantrag. Es kommt darauf hinaus, daß über die Austastung oder Nichtauslastung der Brücke kein Beschluß gefaßt wird. Ich werde aber jedenfalls den Nachsatz aufrecht erhalten. Landeshauptmann: Unter diesen Umständen muß ich noch dem Herrn Antragsteller Thurnher das Wort geben. Thuruher: Ich halte den Antrag genau in der Fassung aufrecht, wie ich ihn gestellt habe. Landeshauptmann: Da keiner der Herren mehr das Wort nimmt, schreite ich zur Abstimmung und zwar zunächst über den Abänderungsantrag des Herrn Thurnher, der dahin geht, „über die Auflassung des altbestandenen Verbindungsweges an der Oberfähr von Lustenau sei sich vorläufig nicht auszusprechen". Diejenigen Herren, die mit diesem Abänderungsantrag einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Gefallen, ) Der Antrag des Ausschusses lautet „der altbestandene Verbindungsweg ........getroffen sein werde. Diejenigen Herren, die mit diesem ersten Theil des Antrages einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) 181 Zweiter Theil: „In Betreff.........vorzugehen". Da keiner der Herren sich zum Worte meldet, schreite ich zur Abstimmung und ersuche jene Herren, die mit diesem zweiten Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Angenommen.) Ausschußbericht über die Haushaltsrechnung der Landesirrenanstalt Valduna und über den Voranschlag pro 1876. Ich ersuche den Herrn Rhomberg als Berichterstatter das Wort zu nehmen. Rhomberg: Bericht des Rechenschaftsberichts-Comite's über die ihm zur Prüfung übergebene Rechnung des Verwalters der Irrenanstalt Valduna pro 1875 und des Voranschlages pro 1876. Die von dem Landtagsabgeordneten Herrn Joh. Kohler im Auftrage des Landesausschusses richtig gestellte Rechnung, sowie das überprüfte Präliminare pro 1876 wurde einer genauen Untersuchung unterzogen und gefunden, daß die Einnahmen von st. 797. 82 B. N. in Silber, und die Ausgaben mit st. „ „ 766. 97 daher Kassarest in Silber st. 54 „ „ st. 14, 792. 53 „ „_______„ st. 15, 122. 07 30. 85 und Defizit von st. 329. richtig gestellt sind, nach der Revision des Herrn Kohler zeigten sich einige kleine Verstöße zu Lasten des Rechnungslegers von Silber fl. 17. 90 und B. R. fl. 50. 55 dagegen bei Titl. XI. der Ausgaben ein Additionsfehler zu seinem Nachtheile von „ „ —. 80 daher in nächster Rechnung in Silber 75 „ „ „ „ „ st. 17. 90 „ „ „ fl. 49. nebst einem Aktivrest (Restanten) per fl. 214. 39 B. N. in die Einnahmen zu stellen sind. Es wird daher der Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle die Rechnung des Verwalters Herrn Mayer nach vorstehenden Zifferansätzen genehm halten. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. Da keiner der Herren das Wort nimmt, schreite ich zur Abstimmung. „Der hohe Landtag.........genehm halten". Diejenigen Herren, die mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Rhomberg: Nach dem von Herrn Kohler rektifizirten Voranschlag der LandesIrrenanstalt Valduna pro 1876 beträgt das Erforderniß __________________________________st. 20 059. 27 die Einnahmen dagegen beziffern sich auf . . . .st. 18, 078. 96 daher aus dem Landesfonde ein Defizit zu decken kommt mit fl. 1980. 31 hierunter ist für dieses Jahr der Gehalt des Anstaltsdirektors mit fl. 1500. — inbegriffen. 182 Der Ausschuß beantragt daher: Der hohe Landtag wolle den Voranschlag der Landes-Irrenanstalt Valduna pro 1876 nach den aufgeführten Beträgen genehmigen. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. Da keiner der Herren das Wort nimmt, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die mit dem Antrage „Der hohe Landtag........ genehmigen" einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Ausschutzbericht über die Voranschläge der aus dem Landesfonde zu deckenden Schulauslagen für die Jahre 1876 und 1877. Thurnher: Ich stelle den Antrag, die Verhandlung über diesen Gegenstand zu vertagen, bis über den Entwurf eines katholischen Volksschulgesetzes in dritter Lesung verhandelt sein wird. Landeshauptmann: Ich habe dem hohen Hause mitzutheilen, daß ich um diese Voranstellung ersucht worden bin und daß ich nach der Geschäftsordnung und Landesordnung den Gegenstand vorangestellt habe, weil es sich um einen Regierungsvoranschlag handelt. Ich bin gerne bereit, dem Wunsche des hohen Hauses zu entsprechen. Hat der Regierungsvertreter nichts dagegen? Regierungsvertreter: Ich habe nichts dagegen. Landeshauptmann: Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, daß die Verhandlung über den Entwurf eines katholischen Volksschulgesetzes dem eben ausgerufenen Gegenstand vorangehe, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Es kommt also jetzt die stilistische Richtigstellung des katholischen Volksschulgesetzes zur Verhandlung. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Kohler: Ich erlaube mir in dieser Sache zu bemerken, daß sich bei der Drucklegung des Gesetzes verschiedene Fehler eingeschlichen haben. Ich erlaube mir nun an den Herrn Landeshauptmann die Frage zu stellen, ob es hinreichend ist, daß ein korrigirtes Exemplar dem Herrn Sekretär übergeben wird, oder ob ich die orthografischen Fehler von Paragraf zu Paragraf zu bezeichnen habe. Landeshauptmann: Es dürfte doch besser sein, wenn das Gesetz vorgetragen würde und bei dieser Gelegenheit die erwünschten Korrekturen nahmhaft gemacht würde. Rhomberg: Wir haben heute noch so viele Gegenstände zu erledigen, daß es doch angezeigt sein dürfte, von der Verlesung Umgang zu nehmen. Landeshauptmann: Wir müssen ja doch die Korrekturen kennen. Kohler: Im Titel des Entwurfes findet sich beim Worte „Vorarlberg" ein „s" angehängt, das gestrichen werden soll. Im § 2 letzte Zeile bei dem Worte „Unterricht" steht zuletzt ein „l" statt „t". Im § 7 zweiten Absatz heißt es „Monate" statt „Monaten". In demselben § Absatz 3 heißt es irrthümlich „angemessener", es stünde besser „angemessen". In demselben § in der letzten Zeile soll es heißen „welche" statt „welcher". Im § 8 möchte ich bei dem Worte „Eltern" „Ä" statt „E" setzen; und dann wäre „Diejenigen" klein zu schreiben. Im § 11 erste Zeile wäre statt des Wortes „um" das Wort „aus" zusetzen. Im § 12 dritte Zeile kommt nach dem Worte „und" der Artikel „der" einzuschalten. Im § 34 Punkt 1 statt „Vorsitzender" „Vorsitzendem" und im Punkt 3 wäre das Wort „GemeindeSchulausseher" zusammen zu schreiben, wie es auch im folgenden 183 zusammengeschrieben ist. Im § 36 dritten Absatz soll die Mehrzahl „den Schulaussehern" gesetzt werden. Im § 41 Punkt 1 und 2 wäre das Wort „Landes-Schuldirektor" ebenfalls zusammenzuschreiben. Ebenso soll im § 47 Punkt, das Wort „Lehrer-Seminar" zusammen geschrieben werden; hier erscheint es getrennt. Im Punkt 2 käme nach dem Worte „Lehrerseminar ein Beistrich zu setzen und der Beistrich nach „Privatschulen" hätte wegzubleiben. Nach diesen Korrekturen erlaube ich mir den Antrag zu stellen, diesen Entwurf auch in dritter Lesung unverändert anzunehmen. Landeshauptmann: In dem Gesetzentwurfe mit der Aufschrift „Gesetzentwurf über die katholischen Volksschulen des Landes Vorarlberg. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg, finde ich folgendes Gesetz zu erlassen, " bestehend aus den §§ 1 einschließlich 51 werden folgende stylistische Abänderungen beantragt: Weglassung des Buchstabens „s" in der Aufschrift beim Worte „Vorarlberg"; dann tm § 2 in der letzten alinea bei dem Worte „Unterricht" die Setzung des Buchstabens „t" anstatt des Buchstabens „l"; im § 7 in der zweiten alinea die Hinzufügung des Buchstabens „n" im Worte „Monate"; dann in der dritten alinea desselben § die Weglassung der Buchstaben „er" beim Worte „angemessener"; dann in der 4. alinea die Weglassung des Buchstabens „r" im Worte „welcher"; im § 8 die Unterstellung der Buchstaben „Ä" anstatt des Buchstabens „E" im Worte „Eltern" ; und Kleinschreibung des Buchstabens „D" im Worte „Diejenigen"; dann im § 11 in der ersten Zeile die Einsetzung des Wortes „aus" anstatt des Wortes „und" nach dem Worte „Schulbesuches"; im § 12 die Beisetzung des Wortes „der" vor dem Worte „Gemeindevertretung" in der 4. Zeile; im § 34 die Setzung des Buchstabens „m" anstatt des Buchstabens „n" im Worte „Vorsitzenden", und die Zusammenschreibung des Wortes „Gemeinde-Schulaufseher"; im § 36 in der 3. alinea anstatt den Worten „dem Ortsschulaufseher", die Worte „den Ortsschulaufsehern; dann im § 41 die Zusammenschreibung der Worte „Landesschuldirektor" und „Landes-Schulinspektor"; endlich im § 47 die Zusammenschreibung des Wortes „Lehrer-Seminars"; dann im Punkte 2 die Streichung des Beistriches nach dem Worte „Privatschulen" und Einfügung desselben nach dem Worte „Lehrerseminars". Diejenigen Herren, welche diese Richtigstellungen" anzuerkennen gesonnen sind, bitte ich mit „ja" die anderen mit „nein" zu antworten. Graf Belrupt: Mit diesen stilistischen Richtigstellungen bin ich schon einverstanden, allein wenn es sich um die Annahme dieses Gesetzentwurfes handeln sollte, dann werde ich jedenfalls mit „nein" stimmen. Landeshauptmann: Ich sehe mich zu folgender Bemerkung veranlaßt: Bei der diesbezüglichen Verhandlung am 24. v. M. hat die hohe Regierung durch den Herrn Regierungsvertreter dem hohen Hanse in wohlwollender und ernstlicher Weise die Beobachtung der Grenzen der eigenen Zuständigkeit an's Herz gelegt und es hat sich der Herr Regierungsvertreter bei der Spezialdebatte der Betheiligung an derselben enthalten. Das hohe Haus glaubte, und ich mit demselben, daß die Kundgebung der vollen Willensmeinung in dieser Angelegenheit inner den Grenzen der Zuständigkeit des hohen Hauses liege; es ist daher über das Gesetz abgestimmt und dasselbe angenommen werden; auch ist die stilistische Richtigstellung des Gesetzentwurfes eine natürliche Folge der Annahme des Gesetzes und der vollen Meinungskundgebung. Es ist daher der Gesetzentwurf, wie er verhandelt worden ist, zum vollen Willensausdrucke des hohen Hauses gelangt; er gelangt nach unserer Landesordnung §§ 39 und 19 L. O. nunmehr zu Handen Seiner Majestät und zu Handen der hohen Regierung; auch ist er durch die Verhandlung zur Kenntniß der Bevölkerung gelangt. Es ist also alles das, was den Willensausdruck anbelangt, erreicht. Will man aber noch weiter gehen, muß ich schon sagen, gehe ich persönlich von der Anschauung aus, daß die Annahme des Gesetzentwurfes in dritter und endgiltiger Lesung nicht mehr in die Kompetenz des 184 hohen Hanfes falle, ja sogar mich dem bisher Geschehenen den Charakter der Ungesetzlichkeit aufdrücken dürften. Bei der Verhandlung über die Rückwirkung der kundgemachten und jetzt wirksamen Schulgesetze, wurde mit Landtagsbeschluß vom 7. Dezbr. 1872 ausgesprochen, daß diese Gesetze, weil auf falscher Grundlage beruhend, ein Eintreten in Abänderungen nicht zulassen und daß sie als Ausgangspunkt zu diesfälligen Verhandlungen nicht genommen werden können, weßhalb der Landesansschuß aus sich oder durch ein Subcomite ein neues Gesetz auf katholischer Grundlage zu entwerfen habe. Im Jahre 1874 ist der Landtagsbeschluß dahin erfolgt, als leitende Grundsätze dieses neuen Gesetzes haben zu gelten: daß das Recht zum Unterrichte, der Familie und der Kirche allein zustehe, dem Staate aber die Verpflichtung obliege, die Kirche und die Familie in diesem Rechte zu schützen. — Der vom Subcomite ausgearbeitete und dem hohen Hause vorgelegte Entwurf hat gewiß in ergiebigstem Maße diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Es handelt sich demnach nicht mehr um die näheren Anordnungen in Schulangelegenheiten innerhalb den Grenzen der allgemeinen Gesetze, in welchem Betreffe dem hohen Hanse nach Maßgabe der §§ 17 und 18 der Landesordnung das GesetzesVorschlagsrecht zukommt, sondern es handelt sich um ein von seinen Grundelementen, von seinem Fundamente auf neugeschaffenes Schulgesetz und in diesem Betreffe dürfte dem hohen Hause das Recht der Berathung und Antragstellung nur im Sinn des § 19 der Landes-Ordnung zukommen. Mit Rücksicht darauf möchte ich die Herren doch ersuchen, daß Sie aus eigener Initiative die Zuständigkeitsrücksichten in's Auge fassen. — Es muß mir umsomehr daran gelegen sein, weil der § 34 der Landesordnung bestimmt, daß Anträge über Gegenstände, weiche außerhalb des Wirkungskreises des Landtages liegen, durch den Landeshauptmann von der Verhandlung auszuschließen sind, weil diese Bestimmung nicht in der Geschäftsordnung enthalten ist, so daß also das hohe Haus den Landeshauptmann von der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht dispensiren könnte, sondern weil es eine Bestimmung des Gesetzes — des § 34 — der Landesordnung ist; es kann deshalb eine Dispens in so lange nicht Eintreten, als nicht die Abänderung dieses Paragrafen erfolgt sein wird. Unter solchen Umständen muß der Landeshauptmann wirtlich Bedenken tragen, in die dritte Lesung einzutreten und ich wünsche, daß das hohe Haus dieses berücksichtige. Die bisherige Verhandlung glaube ich — bei freigebiger Auslegung, bei einer Auslegung, die möglichst weitgehende Rechte des h. Hauses berücksichtiget — als zuläßig rechtfertigen zu können. Würde aber etwas beschlossen, was außer unserem Wirkungskreise, was außer unserer Zuständigkeit liegt, dann möchte ich sagen, daß wir dadurch das Gute, das wir auf dem Rechtsboden erzielt haben, zerstöre», denn, wenn wir außer den Grenzen unserer Zuständigkeit etwas beschließen, so ist ein solcher Akt Rull und nichtig und ohne Rechtswirkung. (Pause der Überlegung.) Thurnher: Darf ich ums Wort bitten? Landeshauptmann: Ich bitte! Thurnher: Nachdem das hohe Haus den Gesetzentwurf über die katholischen Volksschulen des Landes Vorarlberg in zweiter Lesung angenommen hat, und der Herr Landeshauptmann erachtet, daß es bei freigebiger Auslegung der Landesgesetzgebung innerhalb der Kompetenz des Landtages geschehen sei, so vermag ich nicht einzusehen, warum die Annahme des Gesetzes, welche in zweiter Lesung erfolgt ist, nicht auch in dritter Lesung erfolgen könne. Ich stelle daher an den Herrn Landeshauptmann die Bitte, über das Gesetz in dritter Lesung und zwar, wie ich beantragt habe, unter namentlicher Ausrufung zur Abstimmung zu schreiten. Landeshauptmann: Ich muß mir, da sonst keiner der Herren das Wort ergreift, erlauben, die Anschauungen des hohen Hauses kennen zu lernen, ab es nämlich angesichts der Erörterungen, die ich zu machen mich für verpflichtet gesehen habe, dennoch darauf bestehen wollen, in die dritte 185 Lesung dieses Gesetzentwurfes einzugehen. Diejenigen Herren, die damit beharren, bitte ich, von ihren Sitzen sich zu erheben. (Majorität.) Ich weiß, daß ich, wie andere, dem Irrthume zugänglicher Mensch bin, und hatte Gelegenheit wahrzunehmen, daß meine Anschauungen als zu stramm von verschiedener Seite und auch von höchst berücksichtigungswerther Seite in ihrer Richtigkeit, in Zweifel gezogen worden sind; ich werde im Zweifel jedenfalls für das weitere größere Recht des Landtages eintreten, wie ich das bisher immer thatsächlich gethan habe. (Thurnher: Bravo.) Ich muß aber bemerken, daß, wenn der Beschluß in dritter Lesung in Wirklichkeit auf inkompetentem Felde erfolgt — es soll dies zwar eine zu stramme Anschauung von mir sein — dann jedenfalls der Akt Null und nichtig ist und er die Wirkung dessen zerstört, was nach dem bisherigen Vorgänge giltig kundgegeben und beschlossen worden ist. Unter solchen Umständen glaube ich mein Gewissen beruhiget finden zu können und werde also in die Abstimmung über die dritte Lesung eintreten. Burtscher: Nachdem ich bei der Berathung dieses Schulgesetzes im hohen Hause nicht anwesend war, enthalte ich mich der Abstimmung, obwohl ich für ein katholisches Volksschulgesetz eingenommen bin. Landeshauptmann: Es wird nicht nothwendig sein, daß ich die bereits vorgetragenen Richtigstellungen nochmals verlese? (Zugestimmt.) Diejenigen Herren, welche mit dem vorliegenden Gesetzentwurfe über die katholischen Volksschulen des Landes Vorarlberg mit dem Eingange „Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich folgendes Gesetz zu erlassen" mit den §§ 1 einschließlich 51 und mit den Richtigstellungen, wie sie von mir vorgetragen wurden, einverstanden sind, bitte ich, mit „ja" und die anderen mit „nein" zu stimmen. Ich ersuche den Herren Sekretär die Namen der Herren Abgeordneten zu verlesen und mit dem letzten Buchstaben des Alphabetes zu beginnen. (Sekretär verliest: Witzemann: nein; Thurnher: ja; Schmid: ja; Rinderer: ja; Rhomberg: ja; Rheinberger: ja; Dr. Ölz: ja; Kohler: ja; Peter Jussel: ja; Dr. Jussel: nein; Dr. Huber: ja; v. Gilm: ja; Christian Ganahl; ja; Karl Ganahl: nein; Dr. Fetz: nein; Pfarrer Berchtold ja; Graf Belrupt: nein.) Es ist der Gesetzentwurf mit 13 gegen 5 Stimmen angenommen. Ausschußbericht über die Voranschläge der aus dem Landesfonde zu deckenden Schulauslagen für die Jahre 1876 und 1877. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, das Wort zu nehmen. Kohler: Hoher Landtag! Unterm 25. März 1876 hat der k. k. Landesschulrath unter Einem die beiden Präliminare der Auslagen für Lehrerkonferenzen und BezirkslehrerBibliotheken pro 1876 und 1877 in Vorlage gebracht. Der Voranschlag für das laufende Jahr 1876 enthält: a) Kosten der Bezirkslehrerkonferenzen . . b) „ c) Beitrag für die Bezirkslehrerbibliotheken „ Landeslehrerkonferenz . . . fl. 470. — . fl. 100. — . . fl. 100. — Summa fl. 670. — 186 Der gefertigte Ausschuß findet die Posten a und b im Vergleiche mit den Erfordernissen der Vorjahre gerechtfertiget. Was die Post c. Beiträge für die Bezirkslehrerbibliotheken betrifft, so liegt ein Ausweis hiefür dem Voranschlage nicht bei, und bei dem Umstande, daß schon im vorigen Jahre zu diesem Zwecke kein Beitrag mehr votirt wurde, weil ohnehin die Perzentualbeiträge der Lehrer zur Ergänzung dieser Bibliotheken hinreichend erachtet wurden, kann der Ausschuß auf Genehmigung dieser Post nicht weiter antragen. Ebenso dürfte das Präliminare für 1877 dem nächsten Landtage in Vorlage gebracht werden. Der Ausschuß findet daher zu beantragen: Es seien für das Jahr 1876 aus dem Landesfonde: a) Beiträge zur Abhaltung der Bezirkslehrerkonferenzen in der Höhe von fl. 470. — b) der Beitrag für die Landeslehrerkonferenz mit . 100. — . . . fl. zusammen mit fl. 570. — anzuweisen und vom Landesausschuß auszufolgen. Landeshauptmann: Ich eröffne die Besprechung. — Da keiner der Herren das Wort nimmt, schreite ich zur Abstimmung und ersuche diejenigen Herren, welche mit dem Antrage des Ausschusses lautend: „Es seien für........auszufolgen" einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Ausschußbericht über das Gesuch der Lehrer des Bezirkes Feldkirch— Dornbirn um Gehaltsregulirung. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Kohler das Wort zu nehmen. Kohler: Ich erlaube mir an den Herrn Landeshauptmann das Ersuchen zu stellen, das Gesuch dem hohen Hause in seinem Wortlaute bekannt geben zu lassen, indem dasselbe vom Standpunkte des Lehrerstandes aus Momente enthält, die auch nach dem Wunsche der Gesuchsteller zur Kenntniß des hohen Hauses kommen sollen, und die jedenfalls reifliche Erwägung verdienen. Landeshauptmann: Ich denke die Herren werden dagegen keine Einsprache erheben und ich ersuche daher den Herrn Sekretär dasselbe zu verlesen. (Sekretär verliest dasselbe.) Ko h ler: Hoyer Landtag! Der für Schulangelegenheiten eingesetzte Ausschuß erstattet über das Gesuch der Lehrer des Bezirkes Feldkirch—Dornbirn nachstehenden Bericht. Das vorliegende Gesuch dd. Feldkirch, 7. März 1876 ist im Auftrage der Bezirkslehrerkonferenz des Bezirkes Feldkirch—Dornbirn vom ständigen Ausschüsse derselben eingereicht und erstrebt eine durchgehende Erhöhung der nach dem Gesetze vom 17. Jänner 1870 § 22 normirten Lehrergehalte. Es muß anerkannt werden, daß vom Standpunkte der Gesuchsteller aus das gestellte Begehren 187 durchaus begründet erscheint und daß die vorliegende mit ruhiger Erwägung der nun geschaffenen Lage motivirte Bitte der Lehrer des Bezirkes Feldkirch—Dornbirn nicht nur als Willensausdruck Einzelner, sondern als Forderung des gesammten Lehrerstandes in Vorarlberg betrachtet werden darf, die überall zu Tage treten muß, sobald die in letzter Zeit durchgeführten Änderungen sich ihre Konsequenzen zu entwickeln beginnen. Diese Entwicklung erscheint nunmehr auf jenem Punkte angelangt zu sein, wo die Lehrergehaltsfrage in aller Form auch für Vorarlberg eine brennende soziale Frage zu werden beginnt, deren Lösung wohl noch zeitweilig zum größten Nachtheile des Volkes, verschoben, aber durchaus nicht umgangen werden kann. Die hohe Landesvertretung hat im Hinblicke auf die in andern Ländern gemachten Erfahrungen gleich bei Einführung der neuen Schulgesetzgebung diese Einwicklung auf dem Gebiete der Volksschule vorauszusehen geglaubt und weil sie keineswegs diese Frage als rein materielle betrachten konnte, sondern das den neuen Schulgesetzen zu Grunde gelegte Prinzip als wesentlichste Ursache sozial verwirrter Verhältnisse auf diesem Gebiete erkennen mußte und aus diesen und andern Gründen in prinzipiell ablehnender Weise zu diesen Gesetzen Stellung genommen. (Landtagsbeschluß vom 7. Dezember 1872.) In dieser Stellung verharrend hat der hohe Landtag seither jede Verhandlung auf Grundlage dieser Gesetze abgelehnt, jedoch in gegenwärtiger Session ein Gesetz über die kathol. Volksschulen des Landes bereits in 2. Lesung angenommen, worin auch die Frage der Lehrergehalte bereits im Sinne des Gesuches entsprechende Erledigung findet. Der gefertigte Ausschuß stellt daher den Antrag: Es sei nach diesem Vorgänge vom hohen Landtage in eine weitere Verhandlung über das vorliegende Gesuch der Lehrer des Bezirkes Feldkirch—Dornbirn nicht einzutreten. Landeshauptmann: Ich eröffne die Besprechung. Da keiner der Herren sich zum Worte meldet, schreite ich zur Abstimmung und ersuche diejenigen Herren, welche mit dem Ausschußantrage dahingehend: „Es sei nach........nicht einzutreten" einverstanden sind, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Ausschußbericht wegen Unterstützung der Parzelle Stuben aus dem Landesfonde zur Adaptirung des Schulhauses. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Kohler abermals das Wort zu nehmen. Kohler: Hoher Landtag! Der für Lchulangelegenheiten eingesetzte Ausschuß erstattet über das Gesuch der Gemeinde Stuben um einen Beitrag von fl. 400. — aus dem Landesfonde zur Adaptirung des dortigen Schulhauses folgenden Bericht. Die Gemeinde Stuben begründet das vorliegende unterm 13. Nov. 1875 an den Landesausschuß, eventuell an den hohen Landtag eingereichte Gesuch mit dem Hinweise, daß ihr altes Schulhaus 188 dem Zwecke nicht genügend entspreche und überdieß wegen Feuchtigkeit die Gesundheit der Kinder gefährde, daß der Ortsschulrath daher statt einer Reparatur einen Umbau in Aussicht nehmen mußte um insbesondere das Schulzimmer in höhere Lage zu bringen, daß endlich die kleine Filialgemeinde mit 18 größern Theils armen Familien nicht im Stande sei, die Kosten dieses Baues aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die vom Landesausschusse hierüber gepflogenen genaueren Erhebungen lassen erkennen, daß es sehr wünschenswerth erscheinen muß, die kleine Gemeinde durch Gewährung einer Beihülfe in Durchführung dieses Unternehmens unterstützen zu können. Bei dem Umstande, daß dem Lande zur Realisirung solcher Zwecke leider keinerlei Fonde zur Verfügung stehen vielmehr alle Landeserfordernisse im Wege der Verumlagung zu decken sind, fand sich die hohe Landesvertretung bisher nicht in der Lage ähnliche Gesuche zu berücksichtigen, mußte vielmehr grundsätzlich jede Inanspruchnahme des Landesfondes für den Schulauswand der Gemeinden ablehnen. Um jedoch in diesem berücksichtigungswerthen Falle der Gemeinde Stuben zur Durchführung dieses Unternehmens soweit möglich hilfreiche Hand zu bieten, erlaubt sich der gefertigte Ausschuß dem hohen Landtage den Antrag zu stellen: Es sei der Landesausschuß beauftragt, sich bei hoher Regierung für die Gemeinde Stuben um Verabfolgung eines entsprechenden Quantums Bauholz aus der ärarischen Waldung zur Adaptirung ihres Schulhauses kräftigst zu verwenden. Landeshauptmann: Ich eröffne die Besprechung. Es scheint auch hierüber keiner der Herren das Wort zu nehmen und ich gehe daher zur Abstimmung über. Diejenigen Herren, welche mit dem Ausschußantrage einverstanden sind, lautend: „Es sei der_________zu verwenden", bitte ich von ihren Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Ausschußbericht wegen Einführung der Vermögenssteuer für Landeszwecke. Ich ersuche den Herrn Sekretär vorerst den selbständigen Antrag des Herrn Thurnher zu verlesen. (Sekretär verliest wie folgt.) Hoyer Landtag! Eine lange Reihe von Jahren hat sich die hohe Landesvertretung zur leichteren Einbringung der jährlich sich mehrenden Erfordernisse für das Land mit der Schaffung eines Landesgesetzes über die Einführung der Vermögens- und Einkommensteuer beschäftiget. Der Gesetzentwurf, über mehrmalige Zurückweisung seitens der hohen Regierung wegen formellen Gebrechen, erlangte nach mehrjährigen Berathungen und den nach Wunsch der hohen Regierung vorgenommenen Änderungen, endlich eine solche Gestalt, daß der Sanktion desselben kein Hinderniß mehr im Wege lag. Die hohe Genehmigung wurde daher allgemein sicher erwartet. Nach der Eröffnung des hohen k. k. Ministeriums des Inneren vom 18. Juni 1873 Z. 10464 — gelangte der Gesetzesvorschlag, an dem formell nichts mehr auszusetzen war, jedoch aus prinzipiellen Gründen nicht zur Allerh. Sanktion. 189 Diese Eröffnung war ein erschütternder Schlag auf die Hoffnungen, welche man an die letzte Vorlage des Gesetzes knüpfte. Der Ausschuß, welchem im Jahre 1873 die Überprüfung des Rechenschaftsberichtes oblag, sagt über diesen Gegenstand in seinem Berichte, es müsse lediglich dem hohen Landtage überlassen werden, ob er in Betreff dieses für das Land wichtigen Punktes weitere Vorkehrungen und welche treffen wolle. Seither ist in dieser Frage kein weiterer Beschluß gefaßt worden. Die geringen Aussichten in der Zwischenzeit diesem, dem besonderen Bedürfnisse des Landes Rechnung tragenden Gesetzesvorschlag an maßgebender Stelle die nöthige Würdigung zu seiner Realisirung zu verschaffen, mochten wohl die Ursache sein, daß beim Drängen der Geschäfte in den letzten beiden Landtagssessionen keine neue Anregung zu weiteren Schritten in dieser Angelegenheit gemacht wurde. Hat sich nun seit 1873 die Aussicht in der Richtung kaum gebessert, daß die hohe Regierung der Einführung der Vermögens- und Einkommensteuer in Vorarlberg zur Deckung der Landesbedürfnisse günstig gestimmt sei, so hat doch das Gewicht der Gründe, welche für die Einführung sprechen, keineswegs abgenommen, und es dürfte vielleicht doch angemessen sein, noch in dieser letzten Session der gegenwärtigen Landtagsperiode Anlaß zu nehmen, die fragliche Angelegenheit abermals einer Erörterung zu unterziehen, sollte dieselbe auch von keinem anderen Erfolge begleitet werden, als daß gegenüber einer hohen Regierung neuerdings konstatirt wird, die Wünsche und Bedürfnisse des Landes erheischen dringend, daß dem Lande endlich überlassen werde, seine eigenen Bedürfnisse auf jene Art zu decken, die es als die gerechteste und die am wenigsten drückende hält. Dieser Wunsch und dieses berechtigte Verlangen des Landes wiederholt, — wie bereits mehrmals seit 1870 geschehen — einhellig zu konstatiern, erscheint auch am so gebotener, als in der abschlägigen Eröffnung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Juni 1873 die hohe Regierung selbst bis auf einige in der Relation des Landes Ausschusses vom 18. September 1869 erhobenen Bedenken gegen die Einführung der Landes-Vermögenssteuer zurückgreift, um darin ihre gegen das Gesetz vorgebrachten Gründe zu erhärten, welcher Umstand es sicher auch angemessen erscheinen läßt, noch in dieser Periode einhellig den Wunsch des Landtages für die Einführung der Landesvermögenssteuer zum Ausdrucke zu bringen und zu betonen, daß die Gründe in der vorhin angedeuteten Landes-Ausschuß-Relation wohl mehr temporärer Anschauung entsprechen, als es berechtiget erscheine, wenn sich bei hoher Regierung möglicherweise die sicher unberechtigte Ansicht gebildet hätte, als würde villeicht doch ein beträchtlicher Theil der Bevölkerung selbst nicht für die Einführung der Vermögens- und Einkommensteuer sein. Aus diesen Gründen wird der Antrag erhoben: „Hoher Landtag wolle in eine Erörterung der Angelegenheit über die Vermögens- und Einkommenssteuer zur Deckung der Landesbedürfnisse für Vorarlberg eingehen und zur Berathung, und Antragstellung ein Comite von drei Mitgliedern einsetzen." „Schließlich wird der Wunsch ausgesprochen es möge dieser Antrag in Rücksicht auf die vorgerückte Zeit der gegenwärtigen Landtags Session in formeller Hinsicht als dringlich behandelt werden." Bregenz, den 1. April 1876. Johann Thurnher m/p. Ich ersuche nun den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. v. Gilm: 13. Sitzung. b 190 Ausschuß-Bericht, betreffend eingebrachten Antrag wegen Bedeckung der Landeserfordernisse. Hoher Landtag! Schon in vorgängigen und auch in der nun abzuschließenden Landtagsperiode fand die Landesvertretung eine gerechte, den Verhältnissen und dem Wunsche des Landes entsprechende Steuerumlage für Landesbedürfnisse in der gesetzlichen Normirung einer Vermögens- und Einkommensteuer, und hat auch dießfälliges Gesetz berathen und beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf in seiner Vorlage im Jahre 1871 erhielt die allerh. kaiserl. Sanktion nicht und darauffolgende wiederholte Vorstellungen des Landtages sind unberücksichtiget geblieben. Die hohe Regierung wendet ein, daß dieses Steuergesetz mit der angestrebten Reichssteuer-Gesetzgebung im Widerspruche stehen und prinzipiell unzuläßig erscheine. — Derzeit sind die Steuerreform- und Steuerregulirungsarbeiten für das Reich, im Gauge, welche in ihrer quotiellen Vertheilung und erweiterten Belegung, eine gerechte, alle Klassen der Staatsbürger umfassende Steuerbehebung erzielen sollen. Unter gegebenen Verhältnissen steht einerseits ein Separat-Vorgehen der Landesvertretung in gar keiner Aussicht und anderseits wird solche die durch die Reichssteuer-Regulirung geschaffene neue Grundlage immerhin zu berücksichtigen haben. — Es wird demnach der Antrag gestellt: Hoher Landtag wolle sich aussprechen: Die derzeit bestehende gesetzliche Steuer-Umlage für Landeserfordernisse nach Perzenten der direkten Besteuerung kann als eine gerechte, den Verhältnissen und Wünschen des Landes entsprechende, nicht erkannt werden, und die Landesvertretung hält fest an ihrem wiederholt zum Ausdrucke gebrachten Bestreben, für die Bedeckung der Landesbedürfnisse eine gerechte und billige Vertheilungs-Grundlage zu schaffen. Im Gange derzeitiger Steuerregulirung und Steuerreform im Reiche kommen die Erfolge derselben in Betracht zu ziehen, und die Landesvertretung