18731220_lts010

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:33
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,lts1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 10. Sitzung am 20. Dezember 1873 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Dr. Anton Jussel. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete mit Ausnahme der Herren: Peter Jussel krank. Regierungsvertreter: Herr Statthaltereirath Karl Ritter v. Schwertling. Beginn der Sitzung 4 Uhr 10 Minuten Abends. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich bitte, das Protokoll der nächstvorhergegangenen zu verlesen (Geschieht). v. Gilm: Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir eine Berichtigung. Zu dem Antrage betreffend die Rheinkorrektion — ich glaube Nr. II. — habe ich einen Abänderungsantrag gestellt, welcher nur die Verwechslung des Satzes bezweckt hat. Mein Antrag ging nämlich dahin, die hohe Regierung anzugehen, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln vorerst die Inangriffnahme und sofort dann auch gleichzeitig den oberen und den untern Durchstich zu verwirklichen. Das zweite ist ausgeblieben; ich möchte nun ersuchen, daß man in das Protokoll vor „zu verwirklichen" „u. s. w." einschalten würde. Landeshauptmann: Es ist der Antrag, wie er mir von dem Herrn Abgeordneten v. Gilm schriftlich übergeben worden ist, auch wörtlich in das Protokoll aufgenommen worden und es enthält das Protokoll auch einen Strich, der die Fortsetzung des übrigen andeuten soll. Ich glaube, Herr v. Gilm wird sich damit zufrieden stellen. v. Gilm: Dann ist es schon recht. Thurnher: Ich bitte auch um das Wort. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Thurnher hat das Wort. 98 Thurnher: Ich habe zur Fassung des Protokolls zu bemerken, daß dasselbe hinsichtlich des Dringlichkeitsantrages, welchen Herr Dr. Ölz eingebracht hat, es im Unklaren läßt, ob sein Antrag als dringlich auf die Tagesordnung gebracht und das hohe Haus um die Anerkennung der Dringlichkeit gefragt worden sei. Herr Dr. Ölz ist um die Dringlichkeit angegangen worden und hat dieselbe auch begründet; es ist dies jedoch im Protokolle nicht hervorgehoben. Ich bemerke dies, ohne darauf zu bestehen, daß im Protokolle etwas geändert werbe, weil ich mir Vorbehalte, wenn dieser Gegenstand auf die Tagesordnung kommt, eine nähere Erklärung hierüber abzugeben. Landeshauptmann: Hat sonst einer der Herren eine Bemerkung gegen die Richtigkeit der Fassung des Protokolles zu machen? Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich es für genehmiget. Regierungsvertreter v. Schwertling: Darf ich um das Wort ersuchen? Landeshauptmann: Ich bitte, ich habe noch einige Einlaufsstücke zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen. Der Herr Abgeordnete Peter Jussel hat mir telegrafisch angezeigt, daß sein Unwohlsein andauere und er deßhalb vor Dienstag nicht mehr in der hohen Versammlung erscheinen könne; er ersucht daher diejenigen Ausschüsse, in welche er als Mitglied gewählt ist, bis dahin anstatt seiner einen Ersatzmann zu berufen. Ferners ist mir heute ein Gesuch der Gemeinde Rankweil in Betreff der Einführung der geheimen Wahlen durch den Herrn Abgeordneten Dr. Fetz übergeben worden (wird verlesen). Weiters hat mir Herr Dr. Fetz einen Antrag überreicht, den ich zu verlesen bitte. Sekretär (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen, es seien zur Beförderung der Arlbergbahnangelegenheit nebst Petitionen an das Abgeordnetenhaus und die Regierung auch eine Bittschrift an Se. k. k. apostolische Majestät zu richten und mit der Verfassung der letzteren und der Berichterstattung hierüber im Sinne des § 26 der Geschäftsordnung das über den Hauptantrag bereits gewählte Comite zu beauftragen. Dr. Fetz. Landeshauptmann: Auch ist mir vom Herrn Abgeordneten Pfarrer Berchtold eine Resolution übergeben worden, die ich ebenfalls zur Verlesung bringe. Sekretär (liest): Resolution zur Verhandlung der Landes-Vertheidigungs-Novelle. Da durch die Annahme der Gesetzes-Novelle zur LandesVertheidigungsordnung die Möglichkeit geboten wird, das Institut der Landesschützen selbstständig zu gestalten und dasselbe mit eigenen Offizieren und Chargen zu versehen, so spricht der Landtag die Erwartung aus, daß bei der Ernennung von Chargen nebst dem Vorhandensein der übrigen erforderlichen Eigenschaften insbesondere ein untadelhaftes sittlich religiöses Betragen als maßgebend angesehen werde, und daß die mit den verschiedenen Übungen beschäftigten Landesschützen in der Verrichtung ihrer religiösen Pflichten nicht gehindert werden. Bregenz, am 20. Dezember 1873. Berchtold, Landtagsabgeordneter. Landeshauptmann: Ich werde dieses Einlaufsstück geeigneten Ortes zur Verhandlung bringen. Der Herr Regierungsvertreter hat nun das Wort. Regierungsvertreter v. Schwertling: Es ist mir heute telegrafisch die Mittheilung gemacht worden, daß das Gesetz über die Abänderung einiger Paragraphe des Landesvertheidigungs-Statutes im Landtage zu Innsbruck mit den wenigen Modifikationen, welche die vom Innsbrucker und Vorarlberger 99 Landtage diesfalls aufgestellten Comite's miteinander vereinbart haben, angenommen wurde. Ich bin zugleich telegrafisch beauftragt worden, die hier im hohen Hause angenommene Schlußfassung alsogleich telegrafisch bekannt zu geben. Ich ersuche daher den Herrn Landeshauptmann, diesen Gegenstand, wenn es möglich ist, als ersten Gegenstand der Tagesordnung zu behandeln. Landeshauptmann: Ich erlaube mir, dem Herrn Regierungsvertreter zu bemerken, daß ich in der letzten Sitzung bei Aufführung der Tagesordnung vorerst drei Regierungsvorlagen auf die Tagesordnung gesetzt habe, weil ich weiß, daß es nach der Landesordnung meine Pflicht ist, vor allem anderen die Regierungsvorlagen zur Berathung zu bringen. Da indessen die Sitzung lange angedauert hatte und ich darum die hohe Versammlung nicht länger hinhalten zu sollen glaubte, habe ich, ohne daß von Jemanden eine Bemerkung gemacht worden wäre, es übersehen, noch insbesondere den Antrag, der vom Herrn Abgeordneten Dr. Ölz und Genossen eingebracht worden ist, in der Reihenfolge der auf die Tagesordnung kommenden Gegenstände speziell anzuführen, obwohl ich bereits während des Laufes der Verhandlung wie das eben verlesene Protokoll nachweist, ausgesprochen hatte, daß der Gegenstand auf die nächste Tagesordnung komme. Ich glaubte nun, den Herren in dieser Sache damit gerecht zu werden und mein Versehen gut zu machen, wenn ich den Gegenstand als ersten auf die Tagesordnung setze. Nun aber, nachdem der Herr Regierungsvertreter einen Wunsch ausgesprochen hat, der im Gesetze vollkommen begründet ist, nehme ich auch keinen Anstand, zuerst die Regierungsvorlage über die Landesvertheidigungs-Ordnung zur Verhandlung zu bringen. Erster Gegenstand, der Tagesordnung ist also der Ausschußbericht über die Abänderung mehrerer Paragraphe der Landesvertheitigungs-Ordnung. Liegt ein Protokoll über die Ausschuß-Sitzungen vor? Berichterstatter v. Froschauer: Es liegt vor. Landeshauptmann: Dann bitte ich, mir bekannt zu geben, wie viele Sitzungen gehalten worden sind. v. Froschauer: Es sind drei Sitzungen gehalten worden. Landeshauptmann: Ich bitte nun, das Wort zur Berichterstattung zu ergreifen und als dazu gehörig auch die Resolution des Herrn Pfarrers Berchtold mit in die Berichterstattung einzubeziehen. Berichterstatter v. Froschauer (liest). Hoher Landtag! Die im laufenden Jahre von der k. k. Regierung eingebrachte GesetzesVorlage, womit mehrere §§ der bestehenden Landesvertheidigungs-Ordnung einer Abänderung unterzogen werden, berührt im Wesentlichen dieselben Punkte, welche in der Vorlage des vergangenen Jahres der Berathung und Beschlußfassung des hohen Landtages unterzogen worden sind, und in den §§ 16 und 23 einer Abänderung unterzogen worden waren. Die k. k. Regierung hat laut Eröffnung des Herrn Ministers für die Landesvertheidigung vom 27. v. Mts. diese Abänderungen als den Grundbestimmungen der Wehr- und Landes-Vertheidigungs-Ordnung zuwiderlaufend und als geeignet die Ergänzung der Landesschützen Eskadrons, sowie der Landesschützen-Bataillons-Cadres in der Durchführung wesentlich zu beirren, abgelehnt und in der dießjährigen Vorlage die Bestimmungen der früheren aufrecht erhalten. Der in Rede stehenden Vorlage wurden gegen früher auch die §§ 39 und 40 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1870 beigefügt. Der gef. Ausschuß hielt sich gegenwärtig die aus seinen Berathungen sich ergebenden Antrage der Tiroler Landesvertretung zur Erzielung einer gleichlautenden Fassung der Gesetzes-Bestimmungen mitzutheilen. Auch hat er die ihm im Laufe der Berathungen zugekommenen behördlichen Mittheilungen in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und unterbreitet nun das Ergebniß seiner Berathungen, wie folgt: 100 Titel und Eingang des Gesetzes werden nach der Regierungsvorlage unverändert zur Annahme begutachtet. Artikel I. beantragt der gef. Ausschuß mit Weglassung der Aufzählung des § 17 einverständlich mit Tirol anzunehmen. § 5 gleichlautend mit dem der vorjähr. Vorlage wird mit der Korrektion Landes-Wehr-Ordnung im ersten Absätze dem Tiroler-Beschluß gleichlautend zur Annahme beantragt. § 6. 10 der früheren Vorlage gleichlautend werden unverändert zur Annahme beantragt. § 11, ebenfalls gleichlautend der früheren Vorlage wird mit dem Schlußsatze „diese Schema bilden einen integrirenden Bestandtheil des Gesetzes" zur unveränderten Annahme empfohlen. § 16. Die im vorigen Jahre bei diesem § vom Landtage beantragten Abänderungen wurden, wie bereits bemerkt, von der k. k. Regierung abgelehnt. Demungeachtet glaubte der gef. Ausschuß dieselben Heuer wieder aufnehmen zu sollen und der Tiroler Vertretung zur Beistimmung zu empfehlen. Es ging jedoch dieselbe hierauf nicht ein und nahm diesen § mit einziger Weglassung der Worte „Ges. vom 19. Dezember 1870" unverändert nach der Regierungsvorlage an. Die vom Landtag in der letzten Session beantragte Abänderung bezog sich auf Abs. 2, nämlich auf die Stellung der geeigneten Wehrpflichtigen in die Landesschützen-Eskadrons und deren Einreihung nach Loos-Distrikten und nach der Loosnummer. Die dem gef. Ausschüsse von den k. k. Behörden gegebenen Aufschlüsse und Nachweise zeigen, daß bei der Kriegsstärke von 370 Mann und 30 Mann Zuschlag für den natürlichen Abgang bei einer 12jähr. Dienstzeit der jährl. Bedarf in ganz Tirol und Vorarlberg nur auf beiläufig 32 Mann sich belaufe und deßwegen — die bisherigen zahlreichen Freiwilligen ungerechnet — es in Hinkunft auf einen Losungsdistrikt nicht einmal einen halben Mann treffe. — Dieses überzeugte den Ausschuß, daß die von der Landesvertretung im vorigen Jahre vorgeschlagene Abänderung in der Praxis bei den jährlichen Stellungen wegen der Geringfügigkeit der Einzureihenden kaum und nicht ohne nutzlose Combination, der es an einer tiefgehenden Begründung fehlt, eingehalten werden könnte, daß dem Lande hieraus keine größere Last erwachse und daß mit aller Zuversicht von der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde zu erwarten sei, sie werde, wie dieses bei der Ergänzung des vaterländischen Regimentes beobachtet wird, auch rücksichtlich der zu den Schützen-Eskadrons Einzureihenden eine Ausgleichung zwischen den verschiedenen Losungs-Distrikten anstreben. Aus diesen Gründen findet der gef. Ausschuß, die Vorlage unverändert mit obbezeichneter unbedeutender Weglassung in gleicher Fassung mit Tirol zur Annahme zu empfehlen. § 17 hat zu entfallen, da die hier vorgeführten Bestimmungen bereits gleichlautend im § 4 L.--V.--O. enthalten sind. § 22 wird unverändert zur Annahme beantragt. § 23. Dieser § wird Heuer von der k. k. Regierung wieder in der gleichen früheren Fassung vorgeführt. Die wesentliche vom letzten Landtage beschlossene Abänderung desselben bezog sich auf Absatz 2 und ging dahin, die benöthigte Heranziehung zu den Cadres von unmittelbar in die Landesschützen Eingereihten nach den Losungsdistrikten und nach der Loosnnmmer unter Zulassung der Berufung nach § 21 L.-B.-O. zu veranlassen. — Der gef. Ausschuß gab der Anschauung Raum, die erwähnten Anträge des Landtages vom vorigen Jahr wieder aufzunehmen und m.'chte hievon dem Tiroler Ausschüsse die Mittheilung, allein dieser ging darauf nicht ein und die k. k. Regierung sich auf die erwähnte Eröffnung des k. k. Landesvertheidigung-Ministeriums stützend gab zu bedenken, daß die Aufstellung und Einhaltung der Cadres eine der wesentlichsten Bedingungen zur Erreichung und Erfüllung der dem Landesvertheidigungs-Institute überwiesenen Ausgabe sei, daß die Ergänzung der Cadres wegen Geringfügigkeit des jährlichen Bedarfes, wie bei Ergänzung der Eskadrons durch die Einziehung der Landesschützen nach Losdistrikt und Loosnummer nicht auszuführen sei, daß die Begünstigung der Gutrechnung einer dreijährigen Diensteszeit einen entsprechenden Ausgleich biete — daß den zu den Cadres zählenden Unteroffizieren nach einjähriger Dienstesleistung auch die Dienstes-Prämie, bestehend in jährlichen 204 fl. für den Feldwebel, in 168 fl. für den Zugführcr und 114 fl. für den Corporal nebst noch doppelter Anrechnung 101 der Dienstzeit gewährt werde, und daß unter solchen Bedingungen säst mit Sicherheit die Deckung des Bedarfes zu erwarten stehe. Der gef. Ausschuß glaubte, in Erwägung und Würdigung dieser Verhältnisse von der besprochenen im vorigen Jahre beschlossenen Abänderung des Abs. 2 um so mehr Umgang nehmen zu sollen, als der im vorigen Jahre beantragte Zusatz, betreffend die Zulassung der Berufung nach § 21 L.-B.-O. in die heurige Vorlage ausgenommen wurde und findet dem hohen Landtage die Annahme des § 23 nach der Regierungs-Vorlage mit dem auch von der Tiroler Vertretung gutgeheißnem Zusatz, betreffend die Gestattung von Berufungen nach § 20 L.-V.-O. und den in der Vorlage bezeichneten stylistischen Verbesserungen anzuempfehlen. Die §§ 24, 25, 37, 39 und 40, welche letzterer offenbar Begünstigungen gegen früher enthält, werden unverändert zur Annahme beantragt. Artikel II, der nur früher gebräuchliche Benennungen abändert, und nichts wesentliches verfügt, sowie Artikel III werden unverändert anzunehmen beantragt. Der gefertigte Ausschuß schließt sohin mit dem Antrage: Ein hoher Landtag wolle dem anliegenden Gesetzes-Entwürfe die Zustimmung und Annahme ertheilen. Ich habe heute soeben durch die gütige Vermittlung des Herrn Statthaltereirathes ein Telegramm erhalten, in welchem uns kundgegeben wird, daß der Tiroler-Landtag diesen Gesetzentwurf vollständig angenommen hat so wie er uns vorliegt, mit der einzigen Bemerkung, daß die im § 25 hier eingerückten Worte „in der Regel" vor „im Herbste" auszubleiben haben. Diese Abänderung ist eine dem Lande günstige; denn während es früher bei Beibehaltung des Ausdruckes „in der Regel" der Regierung freigestellt gewesen wäre, auch zu einer andern Jahreszeit die Übungen vorzunehmen, wird jetzt durch die Weglassung dieser Stelle die Regierung darauf beschränkt, die Übungen nur im Herbste zu veranlassen. Auf die Resolution des Herrn Pfarrers Berchtold werde ich eingehend nach der Spezial-Debatte zurückkommen. Landeshauptmann: Ich eröffne somit die General-Besprechung. — Gedenkt keiner der Herren in der General5esprechung das Wort zu nehmen? Da dies nicht der Fall ist, so gehe ich zum Schlusse der Besprechung über. Rhomberg: Darf ich um das Wort bitten? Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Rhomberg hat das Wort. Rhomberg: Nachdem dieser Gesetzentwurf im Ausschusse lange Zeit berathen und einverständlich mit dem Tiroler Landtage die Bestimmungen desselben festgesetzt wurden, sowie dessen Annahme im Ausschusse einstimmig erfolgt ist, so mochte ich den Antrag stellen, daß dieses Gesetz en bloc angenommen werde. Landeshauptmann: Es liegt dem nur noch eben der vom Landtage in Tirol beschlossene §25 im Wege, da in dem uns vorliegenden Entwürfe in Betreff der Übungen im Herbste der Ausdruck „in der Regel" vorkommt. v. Froschauer: Ich bitte ums Wort. Ich habe diese Abänderung, die erst heute oder vielleicht gestern im Tiroler Landtage beschlossen wurde, nach der Ablesung des Berichtes vorgebracht, meinend, daß entsprechend derselben, da wir doch den gleichen Wortlaut bringen müssen, die uns vorliegenden Exemplare auf diese Weise zu korrigiren wären. Ich glaube daher, daß dieserwegen eine eigene Debatte in Betreff der Weglassung der Worte „in der Regel" im § 25 füglich entfallen könne. Ich habe eben diese Bemerkung im Namen des Ausschusses gemacht, gleichsam als Korrektur des vorliegenden Gesetzentwurfes. Landeshauptmann: Unter diesen Umständen sehe ich mich zunächst veranlaßt, das hohe Haus im Wege der Abstimmung zu befragen, ob es mit der Fassung der alinea 1 des § 25 in folgender Weise einverstanden sei: „Die Waffenübungen der Landesschützenbataillone finden im Herbste statt". 102 Diejenigen Herren also, die mit dieser Fassung, wornach das Wort „in der Regel", wie es in der korrigirten Regierungsvorlage vorkommt, wegzubleiben hätte, einverstanden sind, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Nun gehe ich zur Frage über, ob das hohe Haus gewillt ist, zur en blocAnnahme der Gesetzesvorlage nach den Anträgen des Ausschußberichtes zu schreiten. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Ich stelle nun an das hohe Haus die Frage: Sind die Herren einverstanden, den hier vorliegenden Gesetzentwurf mit Weglassung der Worte „in der Regel" in alinea 1 des § 25 en bloc anzunehmen? — Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. — Es ist also diese Gesetzesvorlage en bloc angenommen. v. Froschauer: Ich bitte um das Wort. Ich möchte den Herrn Landeshauptmann ersuchen, daß sogleich die dritte Lesung vorgenommen werde, welche um so leichter stattfinden kann, da gar keine Korrektur in dem vom Ausschusse mit Tirol vereinbarten Entwürfe vorgenommen worden ist. Landeshauptmann: Es ist ein Recht des hohen Hauses zu bestimmen, ob die 3. Lesung sogleich vorgenommen oder auf eine andere Sitzung verschoben werden solle. Nachdem nun vom Herrn Berichterstatter der Antrag gestellt worden ist, es sei sogleich in die 3. Lesung dieses Gesetzentwurfes einzugehen, stelle ich an das hohe Haus die Anfrage, ob es gewillt ist, sogleich zur 3. Lesung des Gesetzentwurfes zu schreiten. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen.) Berichterstatter v. Froschauer: Es kommt nun noch die Resolution des Herrn Pfarrers Berchtold. Ich werde dieselbe noch einmal verlesen, (liest s. o.) Landeshauptmann: Nachdem ich bereits die Frage gestellt habe, ob in die 3. Lesung des Gesetzentwurfes eingegangen werde, so würde ich zuerst in die Abstimmung darüber schreiten und dann erst die Resolution, die nicht einen Bestandtheil des Gesetzes bildet, zur Besprechung bringen. Verlangt das hohe Haus, daß ich die Gesetzesvorlage, wie sie jetzt in 2. Lesung zur Annahme gelangt ist, noch zur Verlesung bringe? (Rufe: nein!) Da dies nicht begehrt wird, so nehme ich an, daß das hohe Haus von der nochmaligen Vorlesung des Gesetzentwurfes Umgang nehme und schreite zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind, den oben angenommenen Gesetzentwurf über Abänderung einiger §§ der Landesvertheidigungs-Ordnung auch in 3. Lesung anzunehmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Ich eröffne nun die spezielle Besprechung über die Resolution, welche mir vom Herrn Pfarrer Berchtold übergeben wurde. Pfarrer Berchtold: Ich bitte um das Wort. Landeshauptmann: Her Pfarrer Berchtold hat das Wort. Pfarrer Berchtold: Ich erlaube mir ganz kurz in die Begründung dieser Resolution einzugehen. Die Resolution enthält 2 Theile; der erste Theil bezieht sich darauf, daß bei der Besetzung der Chargen- und Offiziersstellen nebst den übrigen erforderlichen Eigenschaften auch das untadelhafte religiös-sittliche Betragen als maßgebend angesehen werde. Ich glaube, bezüglich dessen liegt die Begründung in der Natur der Sache. Das Verhältniß zwischen dem Obern, dem Vorgesetzten und dem Untergebenen bedingt und bringt mit sich, daß eben der Untergebene stets mehr oder weniger auch auf den religiös-sittlichen Wandel des Vorgesetzten schaut und auch sein Betragen mehr oder weniger von demselben beeinflußt wird. Was den 2. Theil der Resolution anbelangt, so glaube ich, die Begründung eben darin zu finden, weil es möglich wäre, daß man bei den Übungen, welche mit den Landesschützen vorgenommen werden, in einzelnen Fällen doch vielleicht zu wenig Rücksicht nimmt auf die gebotenen Sonn- und Feiertage und namentlich aus die Zeit des Gottesdienstes an solchen Feiertagen. Es sind allerdings Fälle vorgekommen, daß dergleichen Übungen selbst während der Zeit des Hauptgottesdienstes vorgenommen wurden. Der103 gleichen betrachte ich nicht als geziemend und glaube deshalb, das hohe Haus dürfte wohl einverstanden sein mit dieser billigen Forderung und mit der Erwartung, die in der Resolution ausgesprochen ist. Landeshauptmann: Wenn Niemand der Herren weiter das Wort über die Resolution ergreift, so erkläre ich die Besprechung hierüber geschlossen und ertheile noch dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter v. Fröschau er: Wie mir scheint, ist eine ähnliche Resolution auch beim Tiroler Landtage eingebracht worden. Dieses vorausgeschickt, glaube ich, blos die kurze Bemerkung machen zu sollen, daß unsere Landesvertheidigungs-Oberbehörde sicher bei Bestellungen von Offizieren- und Chargen auf deren gutes und sittliches Betragen schauen wird. Nun Männer, die sich gut und sittlich betragen, sind in der Regel auch religiös. Das Innere eines Menschen zu erforschen, ist weder der Landesvertheidigungs-Oberbehörde noch andern möglich. Wenn auch anscheinend Mancher eifrig gewissen religiösen Übungen nachgeht, so ist er doch oft nicht so religiös wie ein anderer, der anscheinend diese Übungen weniger befolgt. Die Bestimmung, daß die militärischen Übungen nicht an Tagen vorgenommen werden sollen, an welchen religiöse Pflichten die Erfüllung der Vorschriften der Kirche erfordern, ist, glaube ich, von Seite der Oberleitung des Heeres bereits durch eine neue Verordnung in Vollzug gesetzt worden. Nur das habe ich zu bemerken. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung. Die Resolution lautet: (verliest dieselbe). Diejenigen Herren, die mit dieser Resolution einverstanden sind, bitte ich sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Als mit der Landesvertheidigungs-Ordnung zunächst in Verbindung stehend, werde ich nun die neue Schießstands-Ordnung als zweiten Gegenstand der Tagesordnung zur Verhandlung bringen, weil es im ebenfalls um "eine Regierunsvorlage handelt, welche vor andern Verhandlungsgegenständen den Vorrang hat. Ist über die Verhandlungen in Betreff der Schießstandsordnung von dem Ausschusse auch ein Protokoll geführt worden? Hier liegt es nicht vor. Berichterstatter v. Froschauer: Es sind 5 Sitzungen gehalten worden und zwar von langer Dauer. Die Protokolle liegen vor. Landeshauptmann: Dann ersuche ich, das Wort zur Berichterstattung zu nehmen. Berichterstatter v. Froschauer: (liest). Hoyer Landtag! In Ausführung des Beschlusses in der Landtags-Sitzung vom 9. Dezember v. Js. hat der Landes-Ausschuß den damals vorgelegenen Gesetzentwurf einer neuen Schießstands-Ordnung mit Beiziehung von Fachmännern, welche unter Beikunft seitens der k. k. Regierung des k. k. Hauptmannes Herrn Dr. von An der Lan einer Vorberathung unterzogen. Das Ergebniß dieser Vorberathung wurde bei der Abfassung der in dieser Session eingebrachten dießbezüglichen Gesetzesvorlage benutzt und in dieselbe sind die Bemerkungen und Anträge der Vorarlberger VorberathungsCommission, sowie die der Tiroler Commission ausgenommen. — Die so amendirte Gesetzes-Vorlage diente als Unterlage bei den Berathungen des Ausschusses, welcher sich im Laufe seiner Verhandlungen zur Erzielung eines gleichlautenden Gesetzentwurfes mit der Tiroler Vertretung ins Benehmen setzte. — Der gef. Ausschuß in seiner Mehrheit fand den früher und den im Laufe der jetzigen Vorberathungen weiter beigefügten Abänderungen zuzustimmen und unterbreitet nun den mit der Tiroler Landesvertretung vereinbarten Entwurf einem hohem Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung, bemerkend, daß das Ausschußmitglied, Herr Ganahl, den im Entwürfe in den §§ 1, 3, 5, 28 und 33 vorkommenden Hinweisen auf den Landsturm nicht beistimmte und zugleich sich vorbehielt, seine Anschauungen im Verlaufe öffentlicher Verhandlung selbst zu vertreten. Nach diesen Vorbemerkungen wird der 104 Antrag erhoben: Ein hoher Landtag wolle dem beiliegenden mit Tirol vereinbarten GesetzesEntwürfe, betreffend eine neue Schießstands-Ordmuig_für Tirol und Vorarlberg seine Zustimmung ertheilen. Der Herr Abgeordnete Karl Ganahl hat seinen Minoritäts-Antrag zu § 28 am Schlusse nach der Einklammerung „§ 31", welcher, soviel ich weiß, den Herren Abgeordneten bereits zugestellt worden ist, dahin formulirt: (liest) „So lange das Landesgesetz über den Landsturm in Vorarlberg vom 4. Juli 1864 nicht im verfassungsmäßigem Wege abgeändert sein wird, hat die vorstehende Bestimmung über die Theilnahme der Sturmmänner an den Gemeindeschießübungen in Vorarlberg keine Anwendung." Ich behalte mir vor, bei Behandlung des § 28 näher über diesen Minoritäts-Antrag zu sprechen. Landeshauptmann: Ich eröffne hiemit die allgemeine Besprechung. Herr v. Gilm hat das Wort. v. Gilm: Meine Herren! es liegt uns das Gesetz über die SchießstandsOrdnung im Lande Vorarlberg vor. Wir wissen alle, daß wir die Errungenschaft der allgemeinen Wehrpflicht erlangt und wem wir sie leider zu danken haben. In dieser allgemeinen Wehrpflicht, die ganz Österreich umfaßt, befindet sich offenbar das Land Tirol mit Vorarlberg noch in einer Ausnahmsstellung, indem es zur Linie verhältnißmäßig ein weit geringeres Contingent als alle andern Länder stellt, wofür ihm jedoch als Äquivalent die Pflicht zur Landesvertheidigung, eventuell auch zum Landstürme obliegt. Die Landesvertheidigung besteht im Kriege und Frieden in der Organisation bestimmter Landesschützen-Bataillone und eventuell iin Falle der Noth auch in Aufbietung des Landsturmes. — Die Schießstands-Ordnung, wie sie uns vvrliegt, ist an und für sich lediglich ein freiwilliges und bürgerliches Institut, aber sic soll, wie § 1 derselben betont, die Elemente der Landesvertheidigung vorbereiten, sie soll auch -dem Landsturm zur Stütze dienen. Wir sind nun in Österreich alle Wehrpflichtig und wer tauglich ist, wird zur Wehrpflicht auch berufen; von diesem Gesichtspunkte aus ist es alsv auch eine der wichtigsten Aufgaben, daß die jungen Leute des Landes von Jugend auf vorzüglich im Schützenwesen geübt werden. Es ist sicher und begreiflich, daß die kurze Zeit, welche die Landesschützen zu den jährlichen Waffenübungen einberufen werden, kaum hinreichend sind, um eine genügende taktische Ausbildung zu erlangen; ebenso sicher ist, daß auch die jährlichen Schießübungen der Landesschützen auf den kaiserlichen und Gemeinde-Schießständen nicht hinreichen, um sie zu Schützen zu machen. Schütze muß aber vor allem andern der Landesvertheidiger sein: das wird die moralische Kraft in ihm selbst, das wird die moralische Kraft in dem ganzen Körper erhöhen. Daruni sehe ich es mit Genugthuung, daß die Regierung beabsichtiget, durch das Schießstandswesen dieser Nothwendigkeit Rechnung zu tragen, daß sie als ein freiwilliges Institut die jungen Leute einladet zu einem kameradschaftlichen Spiele, und dieses Spiel durch Bestgaben und Opfer noch fördern und zu demselben aufmuntern will; ich sehe es aber auch als eine Verpflichtung eines jeden Patrioten an, in diesem Sinne das Schießstandswesen durch Aneiferung der jungen Leute zu unterstützen Gegenüber diesen unseren Obliegenheiten werden uns aber auch die Schrecken des Landsturmes vorgehalten. Wenn wir jedoch zurücksehen auf die Geschichte, ich darf wohl auch sagen auf die glorreiche Geschichte unseres Vaterlandes, auf die Zeit, — wir müssen Gott Lob weit zurücksehen — wo auch uns die Schrecknisse und Drangsale des Krieges trafen, — so werden wir, meine Herren! finden, daß das Land mit Stolz und mit Freude auch mit dem Landstürme siegreich aus diesem Kampfe hervorgegangen ist, um wieder dem Scepter Österreichs anzugehören, und wenn in Noth und Bedrängniß des Vaterlandes der Kaiser das Land wieder aufruft, dann wird es auch, wie unsere Väter und Ahnen, mit Freuden dem Rufe wieder folgen. Aus diesen Gründen meine Herren! empfehle ich meinerseits die unbedingte Annahme des ganzen Gesetzes en bloc. 105 Karl Ganahl: Ich bitte um das Wort. Ich stimme mit dem Herrn Vorredner darin vollkommen überein, daß durch das Landesvertheidigungsgesetz dem Lande Vorarlberg eine bedeutende Erleichterung in Beziehung aus die Wehrpflicht zu gute gekommen ist. Es hat nämlich im Frieden viel weniger Leute zu stellen, als es sonst der Fall wäre, wenn wir das Landesvertheidigungsgesetz nicht hätten. Im Kriege dagegen, meine Herren! erfüllen wir unsere Pflicht mehr als vollkommen, denn früher hatte das Land Tirol und Vorarlberg 6000 Mann als Landesvertheidiger zu stellen, und nach dem Gesetze, das wir heute angenommen haben, stellt es 14, 000 Mann. Ich bin auch darüber mit Herrn v. Gilm einverstanden, daß das Schützenwesen im Lande eine Nothwendigkeit sei, und daß man die jungen Leute aneifern solle, sich fortwährend im Schießwesen zu üben. Nicht einverstanden kann ich aber mit ihm sein in Beziehung auf den Landsturm. Der Landsturm, meine Herren! ist in Vorarlberg nicht nur nicht beliebt, wie Herr v. Gilm glaubt, sondern im Großen und Ganzen will den Landsturm eigentlich Niemand. Jedermann sieht ein, daß er von gar keinem Nutzen sein, wohl aber uns die allergrößte Gefahr und unberechenbare Nachtheile bringen kann, wenn wir es wirklich einmal mit einem Feinde zu thun hätten. Die Landstürmer würden nicht als Soldaten betrachtet und behandelt und es könnte sich sehr leicht ereignen, daß der Feind die Häuser der Landstürmer anzünden und dieselben nicht etwa blos im Gnadenwege erschießen, sondern an die nächst besten Bäume aufknüpfen würde. Meine Herren! Wenn der Landsturm wirklich in militärischer Beziehung von Nutzen wäre, dann wäre es etwas anderes; aber jeder Mensch sieht ein, daß in unserem offenen Lande bei der heutigen Kriegsführung der Landsturm keinen Sinn mehr hat. In einem Berglande, wie Tirol, verhält es sich damit ganz anders; dort haben die Herren auch den Landsturm freiwillig verlangt. Vor 4 Jahren, nämlich im Jahre 1869, hat die Regierung bei uns ebenfalls eine Vorlage über den Landsturm eingebracbt. Wir haben uns darüber berathen und die Sache ist vielfach besprochen und erörtert worden und man ist allgemein zur Ansicht gekommen, daß der Landsturm für uns durchaus nicht passe und unserm Lande nur zum größten Nachtheile gereichen könne. Die Regierung hat sich auch — ich zweifle gar nicht daran — aus diesen Gründen veranlaßt gefunden, damals das Landsturmgesetz zurückzuziehen. Dies wollte ich nur den Ausführungen des Herrn v. Gilm gegenüber bemerken. Ich habe serners noch eine Bemerkung zu machen. Herr v. Gilm hat beantragt, es sei dieses Gesetz en bloc anzunehmen. Dagegen muß ich mich aus dem Grunde aussprechen, weil ich einen Minoritäts-Antrag gestellt habe, über den jedenfalls geschäftsordnungsmäßig verhandelt werden muß. Ich habe zwar, wie es im Berichte heißt, in den Ausschußsitzungen Einsprache erhoben, nämlich gegen die §§ 1, 3, 5, 28 und 33, weil in allen diesen §§ des Landsturmes Erwähnung geschieht. Auf die §§ 1, 3, 5 und 33 finde ich heute nichts zu erwioern, aber der § 28 muß nach meiner Ansicht schon besonders behandelt werden, wegen des, wie ich erwähnt habe, von mir eingebrachten Minoritäts-Gutachtens. Ich erkläre mich jedoch, um Zeit zu ersparen, damit einverstanden, daß alle andern Paragraphe mit Ausnahme des § 28 en bloc angenommen werden. Landeshauptmann: Es ist bisher ein Antrag aus en bloc-Annahme von Herrn v. Gilm nicht gestellt, sondern nur die Empfehlung desselben ausgesprochen worden. v. Gilm: Ich möchte auf die Erwiderungen des Herrn Karl Ganahl nur einiges wenige bemerken. Der Landsturm wird jedenfalls nur im Falle der äußersten und dringendsten Noth aufgerufen. Ich glaube selbst, Vorarlberg werde als ein offenes Land wohl kaum in die Lage kommen, daß in demselben je der Landsturm aufgeboten wird. Es handelt sich nur darum, daß eine Organisation desselben gleichheitlich wie in Tirol bestehe. Was übrigens im Weiteren Herr Karl Ganahl von den Gefahren bemerkt hat, welchen das Land durch den Landsturm ausgesetzt sei, so glaube ich, sind dieselben gar nicht vorhanden. Der Landsturm gehört mit zur militärischen Organisation, er muß also auch unter kriegsrechtlichem und völkerrechtlichem Schutze stehen und darum halte ich die Besorgnisse des Herrn Karl Ganahl für unbegründet. Karl Ganahl: Ich habe nur noch eine ganz kurze Bemerkung zu machen. Herr v. Gilm hat gesagt, es handle sich um eine Organisation des Landsturmes. Heute, meine Herren! haben wir 106 nicht darüber zu verhandeln, sondern nur über die Einführung einer neuen Schießstandsordnung; das ist aber noch keine Organisation des Landsturmes. Thuruher: Ich bitte um das Wort. Landeshauptmann: Herr Thurnher hat das Wort. Thurnher: Nachdem der Herr Landeshauptmannsstellvertreter v. Gilm den von ihm ausgegesprochenen Wunsch auf en bloc-Annahme über Aufforderung des Herrn Landeshauptmannes nicht zu einem wirklichen Anträge formulirt hat, so nehme ich diesen Gedanken auf und stelle den Antrag auf en blocAnnahme des vorliegenden Entwurfes, jedoch mit Ausnahme des § 28 in Rücksicht aus den Antrag des Herrn Karl Ganahl. Ich bin zwar der unmaßgeblichen Ansicht, daß sein Antrag nicht durchgehen wird; allein ich glaube, es muß ihm das volle Recht gewahrt werden, in diesem hohen Hause seine Ansicht in dieser Sache frei und unverkürzt aussprechen zu können. (Karl Ganahl: sehr gütig! — Heiterkeit.) Landeshauptmann: Es scheint keiner der Herren mehr das Wort nehmen zu wollen. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Berichterstatter v. Froschauer: Bei dieser General-Debatte wurde nichts wesentliches gegen den vorliegenden Gesetzentwurf vorgebracht. Dasjenige, was mit besonderem Nachdrucke berührt wurde, bezog sich auf den Landsturm. Nun liegt uns aber keine Gesetzesvorlage vor, die uns anwiese, die bestehende Landsturmordnung vom 4. Juli 1864 zu berathen oder umzuändern. Sonach glaube, ich auf die Bemerkungen der beiden Herren, die vor mir sprachen, nicht einzehen zu sollen, jedoch ich denke, es ist immerhin gut, wenn wir uns das gegenwärtig halten, was auch das Ministerium für Landesvertheidigung bei Abweisung der Gesetzesnovelle vom vorigen Jahre erklärt hat: daß wir wohl überlegen sollen, an einer Verpflichtung, welche als Gegenleistung für das im Einführungspatente Art III. zum Wehrgesetze den Ländern Tirol und Vorarlberg gewährte AusnahmsVerhältniß berührt, am Landstürme nämlich viel zu rühren. Ich habe sonst nichts zu bemerken. Karl Ganahl: Ist die Debatte geschlossen? Landeshauptmann: Ja. — Um nun dem Antrage des Herrn Abgeordneten Johann Thurnher entsprechen zu können, fällt es nach dem Inhalte seines Antrages nach nothwendig, daß vorerst die Special-Debatte über den Antrag des Herrn Karl Ganahl stattfinde. Der Antrag lautet: (liest s. o.) Karl Ganahl: Ich bitte um das Wort. Ist also ausgesprochen, daß über die übrigen Paragrapfe nicht debattirt werde. Landeshauptmann: Es ist ein Abänderungsantrag und Herr Thurnher hat erklärt, daß er eben mit Ausnahme des § 28 für die en' bloc-Annahme der übrigen spreche, daß also dieser § nach Ihrem Anträge zuerst noch zur Besprechung gelange. Karl Ganahl: Es liegt mir also ob, diesen meinen soeben vorgelesenen Antrag zu begründen. Dieser Antrag ist so, wie ich ihn gestellt habe, von dem Comite, in welchen wir die Sache des Langen und Breiten besprochen und erörtert haben, in einer der Sitzungen einstimmig angenommen worden. Im Verlaufe der Debatte kam man aber zu dem Entschlüsse, doch vorerst noch in Innsbruck anzufragen, was man etwa dort dazu sagen würde, wenn ein solcher Antrag dem § 28 beigefügt würde. Von Innsbruck ist telegrafisch die Nachricht gekommen, daß ein derartiger Antrag gleichzeitig mit der Schießstandsordnung im Wege eines Gesetzes zu votiren sei. Wir haben sodann diese Antwort neuerdings in Erwägung gezogen und uns gefragt: Was erreichen wir mit einer derartigen Gesetzesvorlage? Wir können wohl ein solches Gesetz beschließen, allein der Regierung steht es frei, demselben die Genehmigung zu ertheilen und so wie sie der von uns voriges Jahr beschlossenen Resolution um Einbringung eines Gesetzes zur Organisirung des Landsturmes im Sinne des § 5 des Wehrgesetzes nicht entsprochen hat, ebenso, glaubte ich und die anderen Herren auch, werde es wahrscheinlich mit einem derartigen Gesetze, das wir berathen würden, gehen. Da glaubten denn die Herren einen Ausweg dadurch zu finden, daß 107 sie bei § 28 folgende Einschaltung machten: „nach § 14 des Gesetzes über den Landsturm vom 19. Dezember 1870". Das Gesetz vom 19. Dezember 1870 ist nämlich jenes, welches in Tirol bereits besteht. Nun waren die Herren der Ansicht, wenn man dies einschalte, so sei damit gesagt, daß dieses Gesetz oder eigentlich die Bestimmung, die in diesem tz vorkommt nur für das Land Tirol, nicht aber auch für Vorarlberg zu gelten habe. Ich bin jedoch der Meinung, daß man die Sache anders auslegen, ja gerade umkehren und sagen konnte, daß weil der Landtag von Vorarlberg diese Gesetzesvorlage ohne jede Bemerkung angenommen hat, auch anzunehmen sei, daß wir eben auch mit Allem, was in Beziehung auf den Landsturm darin steht und namentlich mit dem, was Tirol zu leisten hat, einverstanden seien. Aus diesem Grunde, meine Herren! habe ich also diesen Minoritäts-Antrag gestellt, weil ich glaube, daß das, was die Herren da beschlossen haben, uns gar keine Versicherung gebe; sie sind alle mit mir der Meinung gewesen, daß die Schießübungen für reifere Männer unpassend seien. Diese Meinung theilten sie wiederholt vollkommen mit mir, glaubten aber durch die erwähnte Einschaltung Abhilfe zu schaffen. Dem ist nun nach meiner Ansicht nicht so. Ich bitte nur, meine Herren! wohl zu überlegen, was es für böses Blut im Lande machen würde, wenn da reifere Männer, von denen sehr viele bisher vielleicht noch nie ein Gewehr in der Hand gehabt haben, auf einmal berufen würben, Schießübungen mit zu machen. Man würde ohne Zweifel dem Landtage den Vorwurf machen: Ja, wie kommt denn das, warum habt ihr denn ein derartiges Gesetz angenommen, wozu ihr gar nicht verpflichtet gewesen wäret. Und man hätte vollkommen das Recht, uns das zu sagen, weil wir wirklich keine Verpflichtung dazu haben, indem wir ja noch keinen organisirten Landsturm haben. Ich bitte, meine Herren! das wohl zu bedenken. Nachdem aber Herr Thurnher eben erklärt hat, er glaube, daß mein Antrag fallen werde, so muß ich wohl annehmen, daß dem so sei; denn wenn von jener Seite des Hauses der Herr Thurnher spricht, so ist es gerade soviel, als ob zwölf andere mitstimmen würden. (Rufe: Bravo! — Oho! — Heiterkeit.) Ich habe daher in der Befürchtung, es könnte dieser mein Antrag nicht angenommen werden, eine Resolution verfaßt und ich glaube, daß sie diese doch amiehmen könnten. Ich werde sie den Herren vorlesen, sie lautet: „Der Landtag spricht seine Überzeugung dahin aus, daß solange das Landesgesetz über den Landsturm in Vorarlberg vom 4. Juli 1864 nicht im verfaßungsmäßigen Wege abgeändert sein wird, die Bestimmung des § 28 über die Theilnahme der Sturmmänner an den Gemeinde-Schießübungen in Vorarlberg keine Anwendung finden könne." Dieser Resolution dürften Sie, meine Herren! nach meiner Ansicht denn doch beipflichten, ist es ja doch noch immer die Frage, ob die Überzeugung, die wir hier aussprechen, auch verwirklicht wird; die Regierung hat natürlich immer noch das Heft in der Hand und kann thun, was sie will; aber das ist. dann doch das Minimum, meine Herren, was wir beantragen können. Ich möchte Sie darum doch bitten, die Sache wohl zu überlegen, bevor Sie auch zu dieser Resolution nein sagen. Thurnher: Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir, an den Herrn Berichterstatter die Frage zu stellen, ob der Herr Karl Ganahl diese Resolution auch dem Comite vorgelegt hat, und, wenn dies der Fall ist, welcher Anschauung hierüber das Comite sei. Berichterstatter v. Fro schauer: Gestatten Sie mir das Wort, Herr Landeshauptmann!? Landeshauptmann: Ich bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. v. Froschauer: Von dieser Resolution ging im Comite keine Rede: sie ist mir neu, da sie mir erst heute vorgezeigt wurde. Karl Ganahl: Zu diesen Worten, die mein Herr Nachbar soeben gesagt hat, muß ich berichtigend beifügen, daß ich über diese Resolution heute mit ihm gesprochen und ihm mitgetheilt habe, daß ich sie einbringen werde. Landeshauptmann: Herr v. Gilm hat das Wort. v. Gilm: Herr Karl Ganahl hat ins) seinem Nachtrage den Antrag gestellt: „So lange das Landesgesetz über den Landsturm in Vorarlberg vom 4. Juli 1864 nicht im verfassungsmäßigen Wege 108 abgeändert sein wird, hat die vorstehende Bestimmung über die Theilnahme der Sturmmänner an den Gemeinde-Schießübungen in Vorarlberg keine Anwendung." Mit dem Inhalte dieses Antrages und dieser in das Gesetz aufzunehmendeu Bestimmung kann ich mich nun einmal durchaus nicht einverstanden erklären. Ich glaubte, Herr Karl Ganahl hätte gerade das Umgekehrte sagen müssen, wenn er seinen Zweck erreichen wollte; er hätte nach meiner Ansicht sagen müssen: „Diese Bestimmungen haben nur so lange Anwendung, bis nicht das bestehende Gesetz im verfassungsmäßigen Wege aufgehoben wird. (Rufe: Das ist ja dasselbe.) Nein; es ist nicht dasselbe. Hier heißt es, in so lauge das Landesgesetz nicht aufgehoben ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Ich sage das Umgekehrte: Sie hat Anwendung bis es aufgehoben wird. Gegen den Inhalt der Resolution habe ich übrigens, wenn damit irgend eine Verpflichtung oder eine Last dem Lande abgenommen werden kann, meinerseits durchaus nicht einznwenden; ich würde jedoch glauben, daß diese Resolution, die im Comite noch nicht berathen worden ist, jedenfalls noch zuvor an das Comite zur Berathung zurückgewiesen werde. (Rufe: Das ist nicht möglich.) Rhomberg: Darf ich um das Wort bitten. Landeshauptmann: Der Herr Abgordnete Rhomberg.hat das Wort. Rhomberg: Die Resolution des Herrn Karl Ganahl ist gleichbedeutend mit dem Rathe, der uns von Innsbruck aus ertheilt worden ist, daß wir nämlich einen Gesetzentwurf machen sollen, und mit dem Herrn Karl Ganahl deßwegen nicht einverstanden war, weil, wie er nicht mit Unrecht sagte, die Schießstandsordnung zwar angenommen, der Gesetzentwurf aber von der Regierung verworfen worden wäre, womit uns nicht geholfen sei. Wenn es nun mit dem Gesetze so gehen würde, so würde es auch mit der Resolution nicht besser gehen. Im Übrigen schadet es nichts und ich bin vollkommen einverstanden und werde derselben zustimmen Karl Ganahl: Ich bitte um das Wort. Den Bemerkungen des Herrn v. Gilm gegenüber muß ich noch etwas erwidern. Herr v. Gilm begreift nicht, wie ich meinen Minoritätsantrag in dieser Weise stellen konnte. Nach seiner Ansicht hätte ich sagen sollen: Diese gesetzlichen Bestimmungen finden nur so lange Anwendung, bis nicht im verfassungsmäßigen Wege eine Abänderung erfolgt sei. So hat sich, soviel ich verstanden habe, der Herr v. Gilm ausgedrückt. Nun das wollte ich eben nicht sagen. Ich wollte nicht, daß man, bis man ein Gesetz bekommt, dennoch die Schießübungen mit machen müsse. Ich will eben gerade das Gegentheil. Ich will nicht haben, daß die Landstürmer bis zu der Zeit, wo das Gesetz abgeändert wird, die Schießübungen mit machen sollen. Das ist es eben; ich habe die Sache ganz anders aufgefaßt als Herr v. Gilm. Ich glaube auch nicht, daß dem Herrn v. Gilm viel darum zu thun ist, zu sehen, wie ältere Männer auf dem Schießstande mit den Waffen herumbummeln und um sich zu zeigen, Schießübungen mitmachen. Daran glaube ich, könnte Herr v. Gilm selbst kein Vergnügen haben. Dr. Fetz: Ich bitte um das Wort. So wie ich den Antrag des Herrn Karl Ganahl auffasse, läßt er zunächst die Frage über die Institution des Landsturmes ganz aus dem Spiele und das kann auch wohl nicht anders sein. Es ist nämlich nicht möglich in einer Schießstandsordnung den Landsturm, sofern er besteht, abzuschaffen; er besteht aber und zwar auf Grund der Landesvertheidigungs-Ordnung vom Jahre 1864, die in dieser Richtung noch immer in Kraft ist. Ich bin nun für meine Person mit dem vom Herrn Karl Ganahl gestellten Anträge vollkommen einverstanden und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ich glaube, daß er gerade mit Rücksicht darauf, daß wir nur die Landsturm-Verordnung vom Jahre 1864 haben, eine Nothwendigkeit rst, um Sekaturen und Complikationen zu vermeiden. Es heißt: „Die Sturmmänner der beiden jüngsten Jahrgänge werden zu den Schießübungen in der Gemeinde in gleicher Weise verpflichtet wie die k. k. Landesschützen". v. Froschauer: Es heißt noch weiter: „mit Ausnahme derjenigen, welche nachweisen, die vorgeschriebenen Schießübungen als Landes; chützen mitgemacht zu haben". Dr. Fetz: Das ist zunächst gleichgültig. 109 Nun das setzt aber voraus, daß der Landsturm in gewisser Weise organisirt ist. Soweit mir das Landesvertheidigungsgesetz vom Jahre 64 bekannt und im Gedächtnisse ist, ist in demselben von einer Organisirung des Landsturmes namentlich in der Richtung, daß derselbe in gewisse Jahrgänge abgetheilt werde, gar nicht die Rede, sondern es kommt darin einfach vor, bis zu welcher Altersgrenze nach unten und nach oben man zum Landstürme aufgeboten werden kann. Wenn diese Bestimmung, wie sie da steht, ausgenommen würde, was könnte die Folge sein? Einmal ist die Verpflichtung zu zwangsweisen Übungen seitens der Landsturmmänner normirt, andererseits ist aber diese in Tirol, wo eben der Landsturm organisirt ist, bestehende, den Einzelnen zum Schutze gereichende Bestimmung und Eintheilung in Jahrgänge nicht vorhanden. Dort weiß man genau, welche Landsturmmänner herangezogen werden können, bei uns aber weiß man das gar nicht. Die Folge davon könnte eben die sein: Es sind keine bestimmten Jahrgänge vorhanden, folglich wird man fragen, ist der und der bereits geübt, ist in dieser und dieser Gemeinde eine Anzahl von geübten Schützen und Sturmmännern vorhanden oder nicht? und wird die Frage verneint, so wird man sagen, dann müssen sich diese zu zwangsweisen Schießübungen herbeilassen. Das würde zu den größten Inkonvenienzen führen, welche von der Regierung in ihrer Vorlage gewiß gar nicht beabsichtigt wurden. Das ist, ohne daß ich irgend welchen Nachdruck darauf lege, ob der Landsturm eine volksthümliche Institution ist oder nicht, der Grund, warum ich für den Antrag des Herrn Karl Ganahl eintrete. Thurnher: Ich bitte um das Wort. Ich werde für den Antrag des Herrn Karl Ganahl auch aus dem Grude nicht stimmen, weil ich glaube, daß, wenn die von ihm beantragte Bestimmung angenommen und in das Gesetz aufgenomme wird, dann das Gesetz selbst verworfen wird. Das Gesetz im allgemeinen wünsche ich aber; hingegen nehme ich keinen Anstand, der von ihm beantragten Resolution beizutreten und dieselbe auch dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. v. Gilm: Ich muß mir noch eine kleine Bemerkung gegenüber den Ausführungen des Herrn Dr. Fetz erlauben. Es wurde von demselben auf den Grund hingewiesen, warum er den Antrag des Herrn Karl Ganahl unterstütze, auf einen Grund, den ich nicht acceptiren kann. Herr Dr. Fetz glaubt, es würde, weil eben in Vorarlberg der Landsturm nicht organisirt ist, bei der Einberufung der Sturmmänner zu den Schießübungen eine Verwirrung hervorgerufen. Ich glaube gerade das Umgekehrte. Eben weil der Landsturm in Vorarlberg noch nicht organisirt ist, wird dieser § vorderhand auf dem Papiere bleiben; denn es steht hier in dem Gesetze, es werden jedenfalls nur die zwei jüngsten Jahrgänge einbezogen. So lange wir nun keine Eintheilung des Landsturmes in Jahrgänge haben, kann aus diesem Grunde die Einberufung der Sturmmänner zu den Schießübungen nicht erfolgen. Deshalb glaube ich, dürfen wir immerhin noch mit Beruhigung dem Ausgange der Sache entgegensetzen und in soferne habe ich schon erklärt, daß ich der Resolution des Herrn Karl Ganahl, welche eine mögliche Abhilfe für das Land Vorarlberg bezweckt, beistimmen werde. Karl Ganahl: Der Herr Thurnher hat also gesagt, er stimme meinem Antrage aus dem Grunde nicht bei, weil er befürchten müsse, es würde dann das Gesetz nicht angenommen. Ich erlaube mir nun doch die Herren zu fragen, ob sie denn glauben, daß es ein Unglück für das Land wäre, wenn diese neue Schießstandsordnung nicht angenommen würde? Das können Sie nicht glauben und glauben es auch gewiß nicht. Wir haben ja schon eine Schießstandsordnung und diese genügt vollkommen, um die Schützen im Schießen zu üben und enthält alle Vorschriften, die nothwendig sind, um das Schützenwesen zu fördern. Thurnher: Zunächst muß ich dem Herrn Karl Ganahl bemerken, daß ich, wenn ich gesagt habe: „aus d i e s e m Grunde", damit nicht alle Gründe erschöpft habe. Ich habe übrigens gesagt: „auch aus diesem Grunde" und habe mich enthalten, in die Ausführung weiterer Gründe einzugehen und konnte dies umsomehr, nachdem lebhafte Debatten gerade hierüber stattgefunden haben. Was seine Bemerkung betrifft. Hinsichtich des Unglückes, das wir schaffen würden, so glaube ich, daß wohl kaum Jemand in dem hohen Hause der Ansicht ist, daß wir durch dieses Gesetz ein Unglück schaffen. HO Karl Ganahl: Ich muß -darauf erwidern, daß ich nicht gesagt habe, daß wir ein Unglück schaffen würden, sondern daß ich nur gesagt habe, ob die Herren meinen, daß es ein Unglück wäre, wenn das Gesetz nicht angenommen würde. Auf die weitere Bemerkung des Herr Thurnher, es seien dies nicht alle Gründe, er hätte auch noch andere, muß ich bemerken, daß ich auf die Gründe, die Herr Thurnher in petto hat, die er uns aber nicht mittheilt, unmöglich antworten kann. (Große Heiterkeit.) Thurnher: Ich verzichte auch gerne auf die Antwort des Herrn Karl Ganahl. Landeshauptmann: Da keiner der Herren weiter das Wort zu nehmen gedenkt, schließe ich die Debatte und frage den Herrn Berichterstatter, ob er noch etwas zu bemerken hat. Berichterstatter v. Froschauer: Bei diesem §, der lange, lange Verhandlungen im Ausschusse zur Folge hatte, der viele Stunden über die gleiche Sache binweggehen ließ, taucht immer wieder das Schreckbild des Landsturmes auf. Nun es mag das für Manche dasselbe Schreckbild sein, wie für gewisse Reisende, welche von Schwarzach nach Bezau fahren. (Heiterkeit.) Sie sehen die Straße ohne Geländer und schauen — ich lasse das bei Seite. Im Ausschusse ist wirklich keine Einwendung dagegen erhoben worden, diesen Antrag hineinzusetzen. Weil aber die kaiserliche Regierung im Verlaufe der Verhandlungen uns ersuchte einverständlich mit Tirol vorzugehen, da es sich handelt, eine gleichlautende Gesetzesvorlage zu erzielen, so haben wir nicht angefragt, wohl aber uns ins Benehmen mit der Tiroler Seite gesetzt. Die Landesvertretung von Tirol hat nun erklärt, daß sie dem Antrage nicht ihre Zustimmung gebe, und die kaiserliche Regierung, sehend, daß wir doch darauf bestehen, hat uns erinnert, daß wir dasselbe erreichen können durch eine besondere Gesetzesvorlage. So ist es denn auch gekommen, daß nach Mittheilung dieser telegrafischen Depesche der Ausschuß sich entschlossen hat, ein besonderes Gesetz vorzuschlagen und zur Berathung dem hohen Landtage vorznlegen. Das war Abends. Tags darauf versammelten wir uns wieder zu einer längeren Besprechung und da gingen die Herren, ich glaube selbst Herr Karl Ganahl nicht ausgenommen, von der Ansicht aus, man solle kein eigenes Gesetz ins Leben rufen; ich glaube im Protokolle sind sogar die Gründe hiefür angeführt. Der Ausschuß hat nämlich geglaubt, es erfordere kein solches Gesetz, weil die Bestimmungen des § 28 eine förmliche Organisation des Landsturmes voraussetzen, welche Organisation wohl in Tirol durch ein besonderes Gesetz nicht aber in Vorarlberg weder eingeführt noch durchgeführt wurde und weil in Vorarlberg noch die Landsturmordnung vom 4. Juli 1864 bestätigt sogar durch die Landesvertheitigungs-Ordnung vom Jahre 1878 besteht. Dann hat der Ausschuß geglaubt, daß, nachdem in Vorarlberg den zum Landstürme verpflichteten dieses Gesetz iin Frieden gar keine Verpflichtung auferlege, sondern ihnen nur befehle, des Rufes Sr. Majestät gewärtig zu sein, durch diesen § auch kein Nachtheil erwachsen werde. Weiters war der Ausschuß, wenn ich mich recht entsinne, auch der Ansicht, daß die k. k. Regierung, in einem Rechtsstaate nie annehnten würde und werde, daß durch eine hier so bestehende ganz nebenherlaufende Bestimmung der Schießstandsordnung ein von dieser besonders und selbstständig bestehendes Landesgesetz die Landesvertheidigungs-Ordnung ohne ein dießbezügliches anderes Landesgesetz könnte aufgehoben oder verändert werden. Dies waren die Gründe, welche den Ausschuß bewogen haben, von einer besondern GesetzesNovelle Umgang zu nehmen; zugleich hat derselbe der Erkenntniß sich nicht verschlossen, bei so bewandten Umständen bei einer Regierung, die in einem Rechtsstaate gewiß nur nach dem Rechte vorgeht, durchaus nicht zu fürchten stehe, daß mit der Annahme des §, wie er vorlag, für uns etwas schlimmes erwachsen könne, und hat geglaubt, durch den Beisatz, „nach § 14 des Gesetzes über den Landsturm vom 19. Mai 1870", welches nun in Tirol besteht, sich hinlänglich gewahrt zu haben. Und aus diesen Rücksichten glaube ich auch dem Minoritäts-Autrage des Herrn Karl Ganahl entgegentreten zu sollen. Ich meine aber noch weiters, daß wir bei diesem beständigen Rütteln an Bestimmungen, die so gefürchtet werden und die unsere eigene Furcht beweisen, noch an vielem Anderem rütteln könnten. Winke sind uns diesbezüglich schon angegeben worden, und sie liegen auch schriftlich vor; und so glaubten wir, daß nachdem wir keine bestimmte Verpflichtung übernommen haben, die iin Lande Vorarlberg zum Landstürme Berufenen im Frieden zu den Schießübungen beizuziehen, das Gesetz sich 111 klar genug ausspreche, daß wir uns nicht zu fürchten brauchen, auch diesen § anzunehmen uns nicht scheuen dürfen. Wir haben hieraus unsern Beschluß auch der Landes Vertretung von Tirol mitgetheilt und einverständlich mit ihr ist auch obiger Zusatz gemacht worden. Das habe ich gegen den Minoritäts-Antrag vorzubringen. In Beziehung auf die Resolution habe ich nichts zu bemerken; sie will, wie schon früher bemerkt wurde, dasselbe, was eigentlich mit dem Gesetzentwürfe Hütte bezweckt werden sollen, legt es der hohen k. k. Regierrng nahe, darauf Rücksicht zu nehmen und ich glaube sicher, daß die hohe Regierung, die doch stets dem Rechte, dem Wohle und den Wünschen des Landes möglichst Rechnung trägt, in diesem unsern Anliegen das Gleiche thun wird; und wenn auch die beiden ersten Jahrgänge zu den Schießübungen beigezogen werden sollen, so wird das kein so großer Nachtheil sein; und wenn die Landsturmpflichtigen selbst auch noch mit 48 und 50 Jahren in den Schicßstand treten müssen, so wird das immerhin besser sein, als wenn sie, im Falle sie wirklich in die Gelegenheit kommen, für Kaiser und Vaterland einzutreten, nicht einmal wüßten, wie man das Gewehr in die Hand nimmt; jedenfalls werden die Schießübungen, die ohnehin nur zwei Mal des Jahres oder noch weniger oft stattfinden, ihnen nicht den mindesten Nachtheil bringen. Aus diesen Gründen haben wir das Gesetz gleichlautend mit dem im Lande Tirol beschlossen und angenommen. Ich habe nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Durch den Minoritäts-Antrag beabsichtiget der Abgeordnete Herr Carl Ganahl eine Änderung in der Verpflichtung hervorzurufen, wie sie im § 28 nach den Anträgen des Ausschusses zur Berathung der Regierungsvorlage angenommen ist. Mit Rücksicht darauf würde ich zuerst a linea 2 dieses § nach dem Antrage des Herrn Carl Ganahl zur Abstimmung bringen. Nach dem Antrage des Herrn Carl Ganahl hätte daher der § 28 Abs. 2 folgendermaßen zu lauten: (Verliest denselben). Diejenigen Herren, welche einverstanden sind, den 2. Absatz des § 28 des Ausschußantrages in der eben verlesenen Fassung anzunehmen, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Abgelehnt). Nun kann ich in Gemäßheit des von Herrn Joh. Thurnher gestellten Antrages zur Abstimmung über die en bloc Annahme dieses Gesetzes übergehen. Ich stelle daher an die hohe Versammlung die Frage: Ist das hohe Haus gewillt, die vorliegende Gesetzesvorlage über die Einführung einer neuen Schießstandsordnung für Vorarlberg nach den Anträgen des ausgestellten Ausschusses zur Überprüsung dieser Regierungsvorlage en bloc anzunehmen? Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Diejenigen Herren, welche das vorliegende Gesetz nach den Anträgen des Ausschusses anzunehmen gedenken, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) v. Froschauer: Dürfte ich bitten, noch die dritte Lesung zu veranlassen. Landeshauptmann: Ist das hohe Haus gewillt, sogleich in die dritte Lesung dieses Gesetzes einzugehen? Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen). Wird die Vorlesung des Gesetzes verlangt? (Nein). Da dieses nicht verlangt wird, nehme ich von der Verlesung Umgang und stelle an die hohe Versammlung die Frage: Ist sie gewillt, den vorliegenden eben angenommenen Gesetzentwurf über die Einführung einer neuen Schießstandsordnung in Tirol und Vorarlberg in dritter Lesung endgiltig anzunehmen? Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben (Angenommen). Nun bringe ich noch die Resolution des Abgeordneten Herrn Carl Ganahl zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, folgende Resolution zu beschließen (Verliest dieselbe), bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Wir kommen nun zur dritten Regierungsvorlage, nämlich zur Bauordnung. Ich erfischenehmen. Dr. Fetz: (Verliest den Comitebericht wie folgt). 112 Hoher Landtag! Die Regierungsvorlage, betreffend eine Bauordnung für das Land Vorarlberg wurde bereits wiederholt den Berathungen dieses hohen Landtages unterzogen. Die Bedenken, welche die Regierung veranlaßten, die aus diesen Berathungen hervorgegangenen in mannigfachen Richtungen abgeänderten Gesetzentwürfe zur allerh. Sanktion nicht anzuempfehlen, waren theils administrativer, theils technischer Natur. In letzterer Beziehung wurde bereits in dem in der letzten Session erstatteten Berichte hervorgehoben, daß eine Bauordnung den in dem betreffenden Lande bestehenden besonderen und lokalen Verhältnissen angepaßt sein müsse und daß nach der Ansicht des Comite jede nicht absolut nothwendige Detailirung zu vermeiden sei, wenn eine genaue und sachgemäße Durchführung des Gesetzes ermöglicht werden soll. Andernfalls liegt die Gefahr nur zu nahe, daß durch die Bewilligung von Ausnahmen das Wesen und die Tendenz des Gesetzes alterirt wird. Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, daß bei keinem anderen Gesetze mehr das lokale Bedürfniß und die örtlichen Verhältnisse maßgebend sind, daher mit Recht die Gesetzgebung über die Bauordnung den einzelnen Ländern übertragen ist. Wenn daher das Comite nach reiflicher Erwägung auf die Mehrzahl der neuerdings von dem ministeriellen Departement für Hochbauten erhobenen Bedenken nicht eingehen zu sollen glaubt, so liegt der Grund in der Überzeugung, daß die Berücksichtigung derselben durch die speziellen Verhältnisse des Landes nicht geboten zu sein scheint. — So dürfte die Feststellung eines einheitlichen Maßstabes für Bau- und Situations-Pläne nicht nothwendig sein, weil sich dießfalls eine allgemeine Gepflogenheit mehr oder weniger von selbst ergeben wird, abgesehen davon, daß eine gesetzliche Feststellung des Maßstabes nach der Regierungsvorlage schon deßhalb nicht mehr am Platze sein dürfte, als binnen Kurzem ein anderes Maaß-System in Anwendung sein wird. Was die Vorschriften über Parzellirungen betrifft, sind die Verhältnisse unseres Landes, wo dermalen kein Grundbuch besteht, ganz besonderer Art, und es würden in dieser Beziehung spezielle in das Privatrecht übergehende Bestiminungen schwer durchführbar sein, dazu kommt, daß die Prüfung der Abtheilungsentwürfe, der Höhenlage und des Gefälls der Straßenbreite u. s. w. ohnehin durch anderwärtige Bestimmungen des Gesetzes ermöglicht und geregelt wird. Was die Stärke der Scheidemauern betrifft, entspricht die Annahme von 6 Zoll den durch die Erfahrung dargestellten Bedürfnissen. Hauseinstürze sind Hierlands nie vorgekommen und es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn in einem Ausnahmsfalle eine größere Stärke sich als nothwendig herausstellen sollte, auf die Herstellung derselben gedrungen werden wird. § 33 ist nach dem Wunsche des Departements für Hochbauten abgeändert und ebenso bei § 44 ein Zusatz beantragt. Den in administrativer Richtung geltend gemachten Bedenken, ist nach Ansicht der Majorität des Comites Abhilfe zu verschaffen. Namentlich glaubt die Majorität des Comites die Abänderung des 8 11 im Sinne des Ministerial-Erlasses vom 27. März l. Js. Z. 1490 beantragen zu sollen, weil der Inhalt der bezüglich der Bauten in der Nähe von Eisenbahnen bestehenden Vorschriften ihr genügende Beruhigungen gewährt, daß einerseits durch dieselben für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums Sorge getragen und andererseits in die freie Bewegung des Eigenthümers nicht über das Maß der Nothwendigkeit eingegriffen wird. Betreffend die Competenz in Berufungsfällen ist nach dem Antrage der Majorität des Comites die Textirung des Entwurfes vom Jahre 1871 zu restituiren und zwar um so mehr, als durch den beantragten Beisatz eben nur eine Vorschrift anerkannt wird, die bereits in tz 94 Gemeinde-Ordnung enthalten ist. 113 Es werden demnach von der Majorität des Comite, um endlich einmal die Zustandebringung der Bauordnung zu ermöglichen, nachstehende Änderungen des Entwurfes vom Jahre 1872 beantragt: § 11. Bauführungen in der Nähe von Eisenbahnen „Bei Bauten in der Nähe von Eisenbahnen ist vorher das Einvernehmen mit der betreffenden Eisenbahnverwaltung (Betriebs-Direktion) zu Pflegen und haben im Übrigen die in dieser Beziehung bestehenden allgemeinen Vorschriften in Anwendung zu kommen." § 33. alinea 1. Schliefbare Rauchfänge müssen mindestens 16 Zoll im Gevierte und ihr Umfassungsmauerwerk nicht unter 4 Zoll dicke erhalten. § 44 wird als 3. alinea beantragt: Bei jedem Neubau, namentlich in geschlossenen Orten ist nach Thunlichkeit für den Wasserbezug zum Haus- und Nutzbedarfe, sowie zum Löschen des Feuers aus nächster Nähe Sorge zu tragen.