18731222_lts011

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:33
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,lts1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 11. Sitzung am 22. Dezember 1873 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Dr. Anton Jussel. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete mit Ausnahme der Herren: Franz Josef Burtscher, Peter Jussel und Albert Rhomberg. Regierungsvertreter: Herr Statthaltereirath Karl Ritter v. Schwertling. Beginn der Sitzung 10 Uhr 20 Minuten Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche um Verlesung des Protokolles der vorhergegangenen (Sekretär verliest dasselbe). Wird eine Bemerkung gegen die Richtigkeit des Protokolles erhoben. Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich es als genehmiget. Thurnher: Ich bitte um das Wort. Ich will nur mittheilen, daß ich mir auf die Antwort, welche der Herr Landeshauptmann auf meine in der Arlbergbahnangelegenheit abgegebene Erklärung gemacht hat, vorbehalte, eine weitere Erklärung einzubringen. Ich konnte mich darüber ob ich eine Erklärung einbringen werde oder nicht, bis zur Stunde aus dem Grunde nicht entschließen, weil es mir nicht möglich war, in das stenografische Protokoll Einsicht zu nehmen, um aus demselben den Wortlaut der Erwiderung des Herrn Landeshauptmannes zur Kenntniß zu nehmen. Landeshauptmann: Eingelaufen ist ein Gesuch der Gemeindevorstehung von Viktorsberg um einen Beitrag aus Landesmitteln zur Deckung der Schulbedürfnisse; eingebracht vom Abgeordneten Herrn Franz Josef Minderer. — Wünschen die Herren, daß ich dasselbe zur Verlesung bringe? (Wird nicht gewünscht.) 126 Weiters sind eingelaufen drei Gesuche, nemlich eines der Gemeindevorstehung von Lustenau, eines der Gemeindevertretung von Röthis und eines der Gemeindevertretung von Hörbranz wegen Einführung der geheimen Abstimmung bei Landtagswahlen. Es sind diese Gesuche so ziemlich gleichlautend mit den gleichartigen, welche bereits an ein Comite zur Berathung und Antragstellung überwiesen worden sind. Ich dächte das hohe Haus dürfte von der Verlesung derselben Umgang nehmen (Zugestimmt). Das Comite über die Arlbergbahnfrage hat den Herrn Abgeordneten Thurnher zum Obmanne und den Herrn v. Gilm zum Berichterstatter, dann das Comite wegen der Weinbesteuerung den Herrn Abgeordneten Rhomberg zum Obmanne und den Herrn v. Gilm zum Berichterstatter bestellt. Der Herr Abgeordnete Dr. Josef Anton Ölz hat mir heute eine Interpellation an den Herrn Regierungsvertreter überreicht. Ich werde dieselbe nach dem Wunsche des Überreichers zur Verlesung bringen. (Sekretär verliest dieselbe). Interpellation. Eine große Anzahl Wähler der Gemeinde Dornbirn haben unterm 31. August ds. Js. Einwendungen gegen das ganz gesetzwidrige Wahlverfahren bei der dortigen Gemeindewahl im 2. Wahlkörper bei der k. k. Statthalterei in Innsbruck eingereicht und um Annullirung dieser Wahl gebeten. Von den in dieser Eingabe an die hohe k. k. Statthalterei gerügten Ungesetzlichkeiten sind besonders die unter Punkt IV, V, VIII und IX so in die Augen springend, daß ich nicht umhin kann ohne den Wortlaut dieser in der Beschwerde aufgeführten Punkte, deren Wahrheit auch von gegnerischer Seite nicht angestritten werden konnte, wortgetreu aufzuführen. Es heißt dort: IV. Der Bevollmächtigte der Wittwe des Adam Ulmer, W.-Nr. 296, wurde einzig und allein aus dem Grunde zur Wahl nicht gelassen, weil er das verloren gegangene Wahlcertificat nicht vorweisen konnte, und der Herr Bürgermeister Dr. Waibel trotz wiederholten und selbst schriftlichen Ansuchens nicht dazu vermocht werden konnte, ein Duplikat des Wahlcertifikates auszustellen. Da die Identität der Person der Wahlkommission durchaus nicht zweifelhaft war, da ferner die Ausstellung eines Duplikates für ein verloren gegangenes Wahlcertificat keinem Anstande unterliegen kann, und das Gesetz nirgends die Zulassung zur Wahl von der Vorweisung des Wahlcertifikates abhängig macht, so erscheint die angeführte Zurückweisung als eine ganz willkürliche und ungesetzliche, indem es der Wahlkommission unmöglich freistehen kann, die Wahlrechtsausübung von irgend welchen Bedingungen abhängig zu machen, welche nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sind. V. Auf ebenso ungesetzliche Weise wurde der mit gehöriger von sämmtlichen Erben unterfertigten Vollmacht ausgewiesene Adam Sohm als Bevollmächtigter der Erben des Joh. Georg Sohm Wahl Nro. 350 von der Wahlkommission wegen Mangels des Wahlcertifikates abgewiesen. Dieses war nemlich irriger Weise dem vermeintlichen Massaverwalter Dominikus Bröll ausgefertiget worden. Obwohl nun Wahlkommission sogar ausdrücklich anerkannte, daß Dominikus Bröll nicht Massaverwalter sei, und sich im unrechtmäßigen Besitze des Wahlcertifikatcs befinde und obwohl über die Identität der Person auch nicht der leiseste Zweifel bestand, so ließ sie trotzdem den legalen Bevollmächtigten der Johann Georg Sohm'schen Erben unter dem leeren Vorwande zur Abstimmung nicht zu, weil er das bezügliche Wahlcertifikat nicht besitze, dessen Herausgabe der anwesende Dominikus Bröll im Angesichte der Wahlkommission auf höchst freche und unwiderrechtliche Art verweigerte. Das heißt denn doch die anerkannte Gesetzwidrigkeit an die Stelle des Rechtes setzen! VIII. Der Bevollmächtigte von Xaver Rhombergs Wittwe und Tochter, Wahl Nr. 87 Herr Anton Ratz, hatte bereits bei der Wahl des III. Wahlkörpers am 19. August durch eine auf Kaspar 127 Salzmanns Wittwe lautende Vollmacht, eine Wahlberechtigte vertreten und hätte somit, da nach § 8. G. W. O. ein Bevollmächtigter nur einen Wahlberechtigten vertreten darf, von der Kommission beim Wahlakte des II. Wahlkörpers zur Stimmabgabe für eine zweite Vollmachtgeberin nicht mehr zugelassen werden sollen. IX. Will man aber auch aus alle oben erwähnten und noch andere Gesetzwidrigkeiten weniger Gewicht legen, so muß doch nachstehender entscheidender Fall ganz besonders betont, und das Verfahren der Wahlkommission in demselben als ein ungerechtfertigtes erklärt werden. Es befinden sich nemlich in der Gemeinde Dornbirn Alpen, welche einer größern oder kleinern Zahl von Theilhabern ungetheilt eigenthümlich gehören, und von welchen auch 13 im II. Wahlkörper eingereiht sind. Das bezügliche Rechtsverhältniß stellt sich als eine Gemeinschaft des Eigenthums im Sinne des § 25 a. b. G. B. dar, und es besitzen die Theilhaber an denselben als Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität nach 8 7 G. W. O. eine Stimme. Die Alpmeister dieser Alpgenossenschaften, und zwar Jos. Fußenegger und Genossen haben sich aus Anlaß der Gemeindewahl schon im Juli d. Js. an die hohe k. k. Statthalterei um Erlassung geeigneter Weisungen an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie an die Wahlkommission in Dornbirn bezüglich der Anerkennung und Zulassung der durch Stimmenmehrheit der Alpeigenthümer gewählten Bevollmächtigten gewendet, die hohe k. k. Statthalterei hat jedoch diese Eingabe der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Amtshandlung abgetreten, und es hat diese mittelst Dekretes vom 16. d. M. Nr. 3748 einfach erklärt, daß die Entscheidung über die Gültigkeit der einzelnen Wahlstimmen der Wahlkommission zustehe, und daß nach dem hohen Statthalterei-Erlasse vom 27. Oktober 1870 Z. 17204 das Wahlrecht der Alpgenossen durch einen Bevollmächtigten auszuüben sei, mit welchem alle Theilhaber einverstanden sein müssen. Auf diesen hohen Statthalterei-Erlaß sich mit Vorliebe stützend, hat die Wahlkommission dem von den Alpmeistern an sie gerichteten Gesuche um Zulassung der Alpmeister oder doch der von der Mehrheit der Alpeigenthümer gewählten Bevollmächtigten zur Ausübung des Wahlrechtes für die Alpen keine Folge gegeben, und dieselben (Alpmeister resp. Bevollmächtigten) zur Abstimmung nicht zugelassen. Die Gefertigten sind der gegründeten Überzeugung, daß der erwähnte hohe Statthalterei-Erlaß vom 22. Oktober 1870, Z. 17, 204 auf ganz irriger Auffassung und Anwendung des Gesetzes beruhe, ja, daß die hohe k. k. Statthalterei jetzt sogar selbst diese ihre Überzeugung theilen und deren nachstehende Begründung derselben vollends billigen werde. Es liegt schon in der Sache, ja es wäre der Bestand einer Gemeinschaft des Eigenthumes geradezu undenkbar, wenn die Minderheit sich nicht der Mehrheit unterwerfen müßte. Darum hat dann auch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bei der Gemeinschaft des Eigenthums in den §§ 833, 834, 835, 836 und 838 den Grundsatz aufgestellt, daß sich nicht bloß in Angelegenheiten, welche die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, und namentlich bei Bestellung eines Verwalters der gemeinschaftlichen Sache, sowie bei Beschlüssen mehrerer Verwalter die nach Verhältniß der Antheile der Theilhaber zu zählende Mehrheit entscheide. Die Ausübung des Wahlrechtes ist nun aber offenbar bloß eine zur ordentlichen Verwaltung des Hauptstammes gehörige Angelegenheit, weßhalb denn auch das Gesetz in § 4 Z. 3 G. W. O. den vom Besitzer einer in einer andern Gemeinde gelegenen Realität bestellten Verwalter ohne weiters zur Ausübung des Wahlrechtes im Namen jenes Besitzers ermächtigt, darum kann und muß auch offenbar das Wahlrecht von Seite der Miteigenthümer einer Alpe durch den Alpmeister oder sonst eigens hiezu bestellten Verwalter ausgeübt werden und es müssen bei der Ausübung dieses Wahlrechtes, sowie bei der Bestellung des diesbezüglichen Verwalters oder Bevollmächtigten lediglich bloß die diesfalls im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche aufgestellten Grundsätze, d. h. eben Stimmenmehrheit gelten umsomehr, als sonst nirgends im Gesetze andere Bestimmungen in dieser Beziehung ausgestellt werden, sondern vielmehr 128 im Gegentheile der Wortlaut der Gemeindewahlordnung (Gemeinschaft, Verwalter, bestellen) sich deutlich an die Textirung des 16. Hauptstückes des II. Theiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches anschließt. Nur bei dieser Gesetzesauslegung hat das den Mitbesitzern einer steuerpflichtigen Realität eingeräumte Wahlrecht Wirksamkeit und Sinn, und einzig nur diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Prinzipe des Constitutionalismus. Dagegen hat der von der hohen k. k. Statthalterei in ihrem früheren Erlasse vom 27. Oktober 1870 Z. 17, 204 berufene, und von der Wahlkommission bereitwilligst aufgegriffene § 828 a. b. G. B. auf den vorliegenden Fall lediglich gar keine Anwendung, indem er den andern Theilhabern nur eigenmächtige Verfügungen über den Antheil eines andern untersagt. Die Ausübung des Wahlrechtes der Mehrheit durch einen von ihr Bevollmächtigten enthält nun aber keineswegs eine eigenmächtige Verfügung über den Antheil der Minderheit, sondern vielmehr blos die wirkliche Ausübung eines gesetzlich eingeräumten eigenen Rechtes, welche von Niemanden gehindert werden darf. Wenn man den § 828 a. b. G. B. auf Wahlen anwenden und verlangen will, daß alle Theilhaber einer steuerpflichtigen Realität resp. Alpe, mit der Person des Bevollmächtigten einverstanden sein müssen, dann kehrt man die im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, in der Gemeinde-Ordnung und in der Gemeinde-Wahl-Ordnung aufgestellten Grundsätze sowie die konstitutionellen Prinzipien geradezu um, stellt sie auf den Kopf, setzt nicht bloß die Minderheit, sondern geradezu jeden einzelnen Theilhaber über die Mehrheit, schafft ein polnisches veto, macht die Wahlrechtsausübung bei größeren Gemeinschaften gänzlich unmöglich und führt eines der wichtigsten politischen Rechte ad absurdum. Hierüber hat nun die hohe k. k. Statthalterei laut Eröffnung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den 19. November 1873 Z. 5439 in ganz unerwarteter und das Rechtsgefühl der Bevölkerung tief verletzender Weise entschieden wie folgt: „4. und 5. Punkt verdienen keine Berücksichtigung mit Hinweisung auf die bereits unter Reklamation I. Punkt a angeführten Gründe (siehe Nachtrag). Nachtrag: I. a. Die Zurückweisung eines ohne Vorweis Erschienenen von Seite der Wahlkommission ist dadurch gerechtfertiget, daß die in einer volksreichen Gemeinde äußerst zweckmäßige Einführung von Wahllegitimationskarten auf einen gültigen Gemeindebeschluß basirt. 8. Punkt. Das Vorgehen der Wahlkommission, daß sie Anton Ratz, den Bevollmächtigten der Wittwe Rhomberg im 2. Wahlkörper zur Abstimmung zu ließ, nachdem er bereits im 3. Wahlkörper als Bevollmächtigter der Wittwe Salzmann abgestimmt hatte, war den Bestimmungen des § 8 G. W. O. nicht entsprechend, allein die von ihr vorgebrachten Gründe entschuldigen dieses Vorgehen, da in Dornbirn jeder Wahlkörper an einem besonderen Tage wählte und es läßt sich daher annehmen, daß sie auch in diesem Falle unparteiisch gehandelt hat. 9. Punkt. Die Statthalterei findet keinen Grund von ihrer Entscheidung 27. Oktober 1870 Z. 17, 204, wornach die Alpgenoffen das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben haben, auf welchen sich alle Theilhaber vereint haben, abzugehen, und hält sie daher auch im gegenwärtigen Falle aufrecht. Da sich aus der genauen Einsicht der Wahlakten ergibt, daß die Commission unparteiisch und im Ganzen gesetzlich vorgegangen, und nur die im Punkte 8 erwähnte doppelte Wahlrechtsausübung durch den Bevollmächtigten Ratz einen Anstand erregen konnte, allein auch in diesem Falle die Commission unparteiisch verfahren ist, so findet die k. k. Statthalterei keinen Grund, wegen dieses einzigen Versehens die Wahlakte des 2. Wahlkörpers zu annulliren. Dieser Reklamation wird daher keine Folge gegeben." 129 Diese Statthaltereientscheidung beruht nun offenbar auf einer ganz fehlerhaften Anschauung der bestehenden Gesetze, denn es ist wohl unzweifelhaft, daß das den Gemeindebürgern vermöge dein Gesetze eingeräumte Wahlrechte nicht dadurch entrissen und illusorisch gemacht werden kann, daß einfach ein Wahlcertificat abhanden kam, wie es bei dem aufgeführten Punkt 4 der Fall war, und diese Stimme hatte um so eher angenommen werden müssen, weil der Bevollmächtigte der Wittwe Ulmer wiederholt beim Herrn Bürgermeister Dr. Waibl um Ausfolgung eines neuen Wahlcertifikares sich bewarb, aber immer, es weiß Niemand mit welchem Rechte, von diesem abgewiesen wurde. Noch weniger konnte bei dem in Punkt 5 dieser Beschwerde erwähnten Falle bei den Erben von Joh. Gg. Svhm das Nichtvorhandensein eines Wahlcertifikates der Verlust des Wahlrechtes involviren, da den Erben kein solches ungeachtet aller Reklamationen ausgefolgt wurde, obwohl im Gemeindeamte hinlänglich bekannt war, daß diese Massa vollständig erledigt, das Erbserklären abgegeben, ja der Finalausweis vom Gerichte an die Erben schon ausgefolgt war. Zweckmäßigkeit der Wahl-Certifikate und ein vorhanden sein sollender Gemeindebeschluß über Ausgabe von solchen rechtfertigen weder das Vorgehen der Wahl-Commission noch die Entscheidung der hohen k. k. Statthalterei, da weder deren Zweckinäßigkeit noch ein Gemeindebeschluß das Gesetz aufzuheben vermag, sondern dieses für Commission und Statthalterei einzig und allein maßgebend sein sollte. Und in der That findet sich im ganzen Gemeindegesetze keine einzige Bestimmung über die Nothwendigkeit der Vorweisung eines Wahl-Certifikates bei Ausübung des Wahlrechtes, und wollte man in Analogie mit der Reichsraths-Wahlordnung solche auch für Gemeindewahlen in Anwendung bringen, so müßte doch rechtlicher und billiger Weise auch die Analogie des II. Absatzes des § 31 der Reichsrathswahlordnung in Geltung kommen, wornach für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene WahlCertifikate andere verausgabt werden müssen, was in Dornbirn thatsächlich, wie obige Fälle zeigen, nicht geschehen ist. Bei Punkt VIII. der angezogenen Beschwerde, nach welchem entgegen dem § 8 der G. W. O. die Wahl-Commission Hrn. Ratz als Bevollmächtigter der Wittwe Rhomberg und Wittwe Salzmann zur Wahl zuließ, erkennt die hohe Statthalterei dieses Vorgehen als nicht entsprechend, findet aber hieraus keinen Grund, die Wahl des II. Wahlkörpers zu annulliren, obwohl es unzweifelhaft ist, daß die Verwerfung einer einzigen Stimme ein bedeutend anderes Wahl-Resultat zu Tage gefördert hätte. Bezüglich des im Punkte IX. der erwähnten Eingabe beschwerten Vorgehens der Wahl-Commission und der hierüber erflossenen StatthaltereiEntscheidung hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes der Alpengenossenschaften liegt es so klar auf der Haud, daß nach Analogie aller Gesetze, nach allen Begriffen von Recht und Übung, nach allen Regeln parlamentarischen und gesellschaftlichen Lebens eine derartige Genossenschaft ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben hat, der die Mehrheit der Antheile auf sich vereint. Geradezu aber unbegreiflich ist es, wie eine hohe k. k. Statthalterei bei der ursprünglichen und in ihrem neuen Erlasse wieder aufgenommenen Entscheidung vom 27. Oktober 1870 Z. 17, 204 sich diesbezüglich auf § 828 d. a. b. G. B. berufen kann, als ob dieser und nicht wie es in der That der Fall ist, vielmehr die §§ 833, 834, 835 und 836 d. a. b. G. B. hierauf richtigere Anwendung fänden. Eine solche Auslegung der Gesetze muß wohl für alle künftigen Wahlen ein Chaos schaffen und um diesem vorzubeugen, erachte ich es im Interesse des Landes und zur Klärung der Sache für dringend geboten, an die hohe Regierung folgende Fragen zu stellen: 1. Ist der Gemeindeausschuß oder die Wahl-Comission bei Wahlen einer neuen Gemeindevertretung befugt, das Wahlrecht der Gemeindeglieder von weiteren Bedingungen als nur von jenen, welche diesfalls im Gesetze ausdrücklich vorgeschrieben sind, abhängig zu machen, und die Ausübung des Wahlrechtes durch Festsetzung solcher weiterer im Gesetze nicht ausdrücklich enthaltener Bedingungen zu erschweren und zu beschränken? 130 2. Ist der Gemeindeausschuß oder die Wahl-Commission insbesondere befugt, Wahllegitimationskarten oder Wahlcertifikate einzuführen, und das Recht zur Abstimmung von der Vorweisung der Wahl-Certifikate überhaupt und namentlich selbst dann abhängig zu machen, wenn die PersonenIdentität unzweifelhaft feststeht? 3. Hat in betreff verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Wahl-Certifikate die Analogie des 2. Absatzes der § 31 der Reichsrathswahlordnung vom 2. April ds. Js. zu gelten oder darf, wenn der Wahlberechtigte um Ausfolgung anderer Wahl-Certifikate anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener ersucht die Ausfolgung verweigert werden? 4. Hat die Außerachtlassung einer im Gesetze ausdrücklich enthaltene Vorschrift insbesondere die Außerachtlassung der Vorschrift, daß der Bevollmächtigte nur Einen Wahlberechtigten vertreten dürfe, — die Ungültigkeit der betreffenden Stimmen in dem Falle nicht zur Folge, wenn der Bevollmächtigte zwei oder mehrere Wahlberechtigte vertritt! 5. Wie läßt es sich gesetzlich rechtfertigen, daß die Alpgenossen das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben haben, welcher von allen Theilhabern, und nicht blos von der Mehrheit gewählt sein müsse? Bregenz, den 22. Dezember 1873. Dr. Josef Anton Ölz. Landtagsabgeordneter. Ich übergebe diese Interpellation dem Herrn Regierungsvertreter. . Regierungsvertreter: Ich werde sie dem Wunsche des Herrn Landtagsabgeordneten Dr. Ölz gemäß alsogleich dem hohen Ministerium vorlegen und die Antwort, wie ich sie bekomme, auch sogleich dem hohen Hause mittheilen. Ich muß hier nur Eines erwähnen, nemlich in Betreff der Alpsgenossenschaft. Diesbezugs muß ich die hohe Statthalterei in Schutz nehmen. Ich habe auch die Ansicht, wie sie in dieser Interpellation enthalten ist, vertreten anläßlich verschiedener Fälle, die in meinem Bezirke vorgekommen sind. Ich habe dieserwegen mit der Statthalterei einen langen Federkrieg geführt. Die Statthalterei ist aber in dieser Beziehung nicht aus Eigenem vorgegangen, sondern hat darüber ein Rechts-Gutachten verlangt und hat mir dann dasselbe mitgetheilt. Ich muß also in dieser Richtung die Statthalterei in Schutz nehmen; sie hat das nicht aus ihr selbst gethan, sondern in Folge eines Gutachtens der Finanzprokuratur. Im Übrigen werde ich diese Interpellation vorlegen. Landeshauptmann: Die Mitglieder des Eisenbahn-Komites werden eingeladen, heute Nachmittags 3 Uhr im Landtagsvorsale zu einer Sitzung sich zu versammeln. Ich gehe nun zur Tagesordnung über. Der erste Gegenstand der Tagesordnung ist der Ausschußbericht über die Gesuche der Gemeinden Bludenz, Feldkirch, Dornbirn und Lustenau um Erhöhung der Hundetaxe. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter v. Gilm das Referat zu pflegen. v. Gilm: (Verliest den Comitebericht wie folgt:) Comite-Bericht, betreffend die Anträge der Stadtgemeinden Feldkirch und Bludenz, der Marktgemeinde Dornbirn und der Gemeinde Lustenau wegen Erhöhung der bestehenden Hundetaxe. Vorstehende Gemeinden haben die Veränderung und resp. Erhöhung der Hundetaxe beschlossen: 131 1. Die Stadtgemeinde Feldkirch mit Beschluß vom 7. Februar 1873 a. für einen männlichen Hund und verschnittene Hündin von fl. 1. 75 kr. auf den Betrag von fl. 5. — kr. b. für eine nicht verschnittene Hündin von fl. 4. 28 kr. auf den Betrag von fl. 10. — kr. 2. Die Stadtgemeinde Bludenz mit Beschluß vom 9. Dezember 1872 a. für einen männlichen Hund und verschnittene Hündin von fl. 1. 75 kr. auf den Betrag von fl. 4. — kr. b. für eine unverschnittene Hündin von fl. 5. 25 kr. auf den Betrag von fl. 10. — kr. 3. Die Marktgemeinde Dornbirn laut Beschluß vom 17. April 1873 a. für einen männlichen Hund und verschnittene Hündin von fl. 2. — kr. auf den Betrag von fl. 3. — kr. Die Taxe für Hündinnen im bisherigen Betrage von fl. 5. — kr. wurde unverändert gelassen. 4. Die Gemeinde Lustenau mit Beschluß vom 15. Mai ds. Js. a. für ein männlichen Hund und verschnittene Hündin von fl. 1. — kr. auf den Betrag von fl. 2. — kr. b. für eine nicht verschnittene Hündin von fl. 4. — kr. auf den Betrag von fl. 8. — kr. Der Gemeinde-Ausschuß von Feldkirch hat im weiteren überdieß beschlossen, der Magistrat habe sich an den Landes-Ausschuß zu wenden, daß in der nächsten LandtagsSession ein Landesgesetz für möglichst einheitliche Erhöhung der Hundetaxe im ganzen Lande votirt werde. Nach vorliegenden Eingaben ist das Ausmaaß der Steuer und die meritorische Begründung verschieden, ja selbst grundsätzliche Bestimmungen in Bezug auf Besteuerung der Hündinnen sind geradezu widersprechend. — Während drei Gemeinden die Taxe für unverschnittene Hündinnen nahe um die Hälfte und selbst über die Hälfte erhöhen, hat die Gemeinde Dornbirn im Hinblicke auf die Berathung des 2. internationalen thierärztlichen Congresses und hiernach vom hohen Ministerium unterm 23. Dezember 1865 empfohlenen Hundeordnung, die Taxe für selbe unverändert gelassen. Obwohl die Gemeinde Dornbirn die Steuer für Hunde zum Geringsten, von fl. 2 nur aus fl. 3 erhöht hat, so liegt auch dagegen ein immerhin berücksichtigungswürdiger Protest von 24 Anwesensbesitzern des Haselstauderberges vor. In Betracht dieser Verhältnisse sieht sich das Comite nicht in der Lage derzeit in Behandlung der Einzelgesuche zur Erwirkung allerhöchster Sanktion im Sinne des § 80 der Gemeindeordnung, und noch weniger auf Erlaß eines allgemein verbindlichen Landesgesetzes zur möglichst gleichheitlichen Erhöhung der Hundetaxe im ganzen Lande einzugehen und erhebt den Antrag: Hoher Landtag wolle beschließen: Die Gesuche der Stadtgemeinden Feldkirch und Bludenz, des Marktes Dornbirn und der Gemeinde Lustenau werden zurückgeleitet um über nochmalige Berathung der Gemeinde-Vertretung, und in möglichst übereinstimmender grundsätzlicher und taxativer Bestimmung, die Modalitäten gewillter Erhöhung und allfälliger berücksichtigungswürdiger Ermäßigungen dem Landes-Ausschusse vorzulegen; und dieser werde ermächtigt, über Vorlage derselben die vorbehaltene allerhöchste Sanktion zu erwirken. Von Votirung eines bezüglichen allgemein verbindlichen Landesgesetzes für Vorarlberg muß Umgang genommen werden. Bregenz, den 12. Dezember 1873. Albert Rhomberg, v. Gilm, Obmann. Berichterstatter. Ich eröffne über diesen Gegenstand die Besprechung. Karl Ganahl: Der Antrag den das Comite gestellt hat geht dahin: es seien diese Gesuche nochmals an die betreffenden Gemeinden zurückzuleiten um in eine neue Berathung derselben einzugehen. 132 Ich bin der Meinung, daß diese Zurückleitung gar kein anderes Resultat haben wird, als daß die Gemeinden neuerdings das beschließen werden, was sie früher schon beschlossen haben. Ich finde die beantragten Erhöhungen ganz den Verhältnissen der Gemeinden anpassend. Eine gleichmäßige Besteuerung der Hunde in allen Gemeinden ist meiner Ansicht nach kaum denkbar, denn die Verhältnisse der Gemeinden sind sehr verschieden, so z. B. ist es ganz angezeigt, wenn Feldkirch die Hundetaxe für Hündinnen auf fl. 10 festsetzt, die Gemeinde Dornbirn hingegen mit zum größtentheile bäuerlicher Bevölkerung dieselbe nur auf fl. 5 bestimmt. Ich glaube also schon aus diesem Grunde hätte die Zurückweisung dieser Gesuche gar kein anderes Resultat. Es wäre dieses Vorgehen auch gänzlich gegen die bisher vom Landtage, gepflogene Übung. Wir haben bisher, so oft um eine Erhöhung der Hundetaxe eingeschritten wurde, derselben immer zugestimmt und sind um die allerhöchste Sanktion eingeschritten, und ich glaube es sollte auch diesesmal der gleiche Vorgang beobachtet werden, denn das Gegentheil wäre nichts anderes, als eine Verzögerung der Einführung dieser Taxe. Was nun das von der Stadt Feldkirch beantragte Landesgesetz, nämlich die Einführung eines allgemeinen Landesgesetzes betrifft, habe ich Ihnen damals, als ich den Vertagungsantrag stellte, erklärt, es müsse diesbezugs eine Irrung. obwalten. Ich habe mich in der Zwischenzeit wirklich davon überzeugt. Der Stadtschreiber hat nämlich die Sache irrig in das Protokoll ausgenommen. Dieser Irrthum ist dann in der darauffolgenden Sitzung des Gemeindeausschusses berichtiget worden, so daß die Stadt Feldkirch nicht um die Einführung eines allgemeinen Landesgesetzes in Betreff der Hundebesteuerung angesucht hat. Aus diesen Gründen möchte ich mir erlauben den folgenden Antrag zu stellen: „es sei den von den Gemeinden Feldkirch, Bludenz, Dornbirn und Lustenau beschlossenen Erhöhungen der Hundetaxe zuzustimmen und hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken". Landeshauptmann: Der Obmann des Comite's, Herr Albert Rhomberg, ist leider verhindert in der heutigen Sitzung zu erscheinen. Thu rnher: Ich glaube, daß es insbesondere von Wichtigkeit wäre, hierüber die Stimme des Obmannes dieser Commission zu hören, weil nämlich der Comitebericht selbst hervorhebt, daß gerade in den diesbezüglichen Gesuchen von Dornbirn, besonders berücksichtigungswerthe Gründe angegeben sind, welche mit den in Dornbirn gefaßten Gemeindebeschlüssen im Widerspruche stehen. Ich würde deshalb glauben, ehe man in einen anderen Antrag als in den vom Comite gestellten eingehen wollte, man den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung absetze. Landeshauptmann: Ich habe nur zu bemerken, daß Herr Albert Rhomberg, der bekanntlich wegen eines Todesfalles verhindert ist, der heutigen Sitzung beizuwohnen, das Erklären abgegeben hat, auch der morgigen Sitzung nicht beiwohnen zu können und daß also im Falle die Behandlung dieses Gegenstandes selbst die Vertagung des Landtages über die Feiertage nothwendig machen würde. Gedenkt noch einer der Herren das Wort zu nehmen? » Dr. Fetz: Ich meine nur, daß bei diesem Gegenstande über die Gesuche von Bludenz, Feldkirch und Lustenau speziell und ebenso speziell bezüglich des Gesuches der Gemeinde Dornbirn abgestimmt werden kann und nur in dieser letzteren Beziehung würde, nach der Bemerkung des Herrn Thurnher, die Anwesenheit des Obmannes des Comite's allerdings wünschenswerth sein. Sonst, was die Sache im Allgemeinen betrifft, geht meine Ansicht dahin, daß hier doch wesentlich die speziellen Verhältnisse der betreffenden Gemeinden in Frage kommen und wir haben schwer Gelegenheit auf eine andere Art als durch einen zu Stande gekommenen Gemeindebeschluß über dieselben zu einer beruhigenden Kenntniß zu gelangen. Wenn also nicht ganz besondere Gründe obwalten, um derartige Gesuche zurückzuweisen, - so ginge meine Ansicht wohl dahin, daß es selbst mit Rücksicht auf die Autonomie der Gemeinden, stets wünschenswerth ist, auf solche Anträge einzugehen. Ich würde also aus diesem Grunde dem von Herrn Karl Ganahl gestellten Antrag beistimmen. Landeshauptmann: Wenn keiner der Herren mehr das Wort nimmt, so erkläre ich die Besprechung geschlossen und ersuche den Herrn Berichterstatter seine allfälligen Bemerkungen vorzubringen. 133 Berichterstatter v. Gilm: Der Bericht umfaßt die Besteuerung der Hunde in vier verschiedenen Gemeinden. Aus diesen Anträgen der Gemeindevertretungen, welche zur Beschlußfassung vorliegen, ist, wie der Comite-Bericht hervorhebt, ersichtlich, daß darin verschiedene sowohl grundsätzliche als taxative Bestimmungen vorkommen; es ist im weiteren ersichtlich, daß berücksichtigungswürdige Verhältnisse in Betreff Ermäßigungen und Ausnahmen in allen diesen Anträgen ausgeschlossen sind. Wenn der hohe Landtag, eventuell der Landesausschuß für die Genehmigung solcher Hundetaxen-Erhöhungen einschreiten soll, so kann ich mir das doch nicht anders denken, als daß der hohe Landtag oder der Landesausschuß hiebei Grundsätze feststelle, warum und weshalb die Hundetaxen erhöht werden sollen. (Karl Ganahl: Wegen des Geldes.) Warum habe ich gesagt. Wir sehen hier ganz verschiedene grundsätzliche Bestimmungen. So wurde z. B. in allen anderen Gemeinden die Taxe für nicht verschnittene Hündinnen auf die Hälfte und selbst über die Hälfte erhöht; nur Dornbirn hat die Taxe für nicht beschnittene Hündinnen gar nicht erhöht. Das glaube ich, ist denn doch ein Umstand, welcher Berücksichtigung verdient. Überdies wird die Zurückweisung dieser Gesuche an die Gemeindevertretungen, damit sie dieselben noch einmal berathen und in den grundsätzlichen Bestimmungen sich einigen, sowie allenfalls die Ermäßigungen und Ausnahmen feststellen, keine große Verzögerung der Hundesteuer herbeiführen, wenn der Landesausschuß ermächtigt wird, die neueinlaufenden Vorlagen der Regierung zur Sanktion zu empfehlen. Es wird ein solches Vorgehen nur die Gelegenheit geben, daß diese Frage noch einmal und zwar von den mittlerweile in diesen Gemeinden neugewählten Vertretungen erörtert werde, um auf Grund dieser nochmaligen Erörterung desto gründlichere Begutachtungen behufs Genehmigung dieser Beschlüsse an die hohe Regierung einsenden zu können. Von diesen Gesichtspunkten ist das Comite hiebei ausgegangen und nachdem ich die Anträge desselben eben begründet, glaube ich dieselben festhalten zu dürfen. Landeshauptmann: Ich gehe also zur Abstimmung über. Zunächst bringe ich den Abänderungsantrag des Herrn Karl Ganahl und dann den Antrag des Ausschußberichtes zur Abstimmung. Wird dagegen eine Bemerkung gemacht? — Da dies nicht der Fall ist, so ersuche ich diejenigen Herren, welche einverstanden sind zu beschließen, es feie den von den Gemeinden Feldkirch, Bludenz, Dornbirn und Lustenau beschlossenen Erhöhungen der Hundesteuer zuzustimmen und dafür die allerhöchste Sanktion zu erwirken, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. — Der Antrag ist gefallen. Ich bringe nun den Antrag des Comite's zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind zu beschließen: „Die Gesuche............Sanktion zu erwirken" bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Zweiter Gegenstand der Tagesordnung ist der Ausschußbericht über die Kreierung einer Bezirks-Thierarztstelle und Abänderung der Stipendien – Norm für Studirende der Thierheilkunde. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Bericht zu verlesen. Berichterstatter Dr. Fetz: (liest) Hoyer Landtag! Das hohe k. k. Ministerium des Innern erklärte mit Erlaß vom 7. v. Mts. auf das Ansuchen des hohen Landtages um Kreirung einer landesfürstlichen Bezirksthierarzten-Stelle für Vorarlberg auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1870 nicht eingehen zu können. Zugleich wurde von Seite der k. k. Statthalterei die Bemerkung gemacht, daß Ein Bezirksthierarzt für Vorarlberg mit Rücksicht aus den hier vorhandenen Viehstand den Anforderungen der exekutiven veterinär polizeilichen und hygienischen Dienstes nicht entsprechen könnte. Nachdem schon in der letzten Session anerkannt wurde, daß es nach den Mitteln des Landes nicht zulässig sei, auf dessen Kosten einen, geschweige denn drei solcher Funktionäre zu bestellen, während das Bedürfniß nach einer Verbesserung der thierärztlichen Einrichtungen und entsprechender Vermehrung unterichteter und zuverlässiger Thierärzte unbestritten ist, glaubt das Comite einen Antrag stellen zu sollen, 134 der bei sachgemäßer Ausführung wenigstens theilweise dem dringendsten Bedürfnisse Abhilfe zu verschaffen geeignet sein könnte. Schon im Jahre 1866 hat der Landes-Ausschuß in einem an den hohen Landtag erstatteten Berichte hervorgehoben, daß die Ausübung der Thierheilkunde für sich allein schwerlich ein solches Einkommen biete, das die Ansprüche unterrichteter Thierärzte befriedigen könnte und daß demnach die Festsetzung von Wartgeldern als das geeignete Mittel erscheine, um geeignete Persönlichkeiten zur Ausübung der Thierheilkunde heranzuziehen. — Nachdem es aber für die meisten Gemeinden schwer fallen dürfte, vereinzelt die Auslagen für ein entsprechendes Wartgeld an den Thierarzt zu bestreiten, scheint die Vereinigung unserer Gemeinden zu einem Wartbezirke mit einem Thierarzte, wodurch der Beitrag für keine derselben drückend wird, als Auskunfts-Mittel empfehlenswerth sein. Wie der Landes-Ausschuß schon in dem Jahre 1866 hervorhob, sollen die Wartbezirke nicht zu ausgedehnt sein, um nicht den Zweck rascher Hilfe zu vereiteln und es würde bei Festsetzung des Wartgeldes zugleich die möglichste Gleichmäßigkeit anzustreben sein. — Nähere Anhaltspunkte zu Anträgen können erst Verhandlungen mit den einzelnen Gemeinden bieten und es steht zu erwarten, daß nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf Seite der Gemeinden eine größere Bereitwilligkeit als früher bestehen wird, auf derartige Verhandlungen einzugehen. Das Comite stellt demnach den Antrag: „Der Landes-Ausschuß werde beauftragt, Einleitungen zu Verhandlungen mit den Gemeinden anzubahnen, um sowohl Wartbezirke für ausgebildete Thierärzte auszumitteln, als entsprechende Wartgelder festzustellen." Was die Verleihung der thierärztlichen Stipendien aus dem Landes- und Landkultur-Fonde betrifft, so sind die Bedingungen hiefür in einem Landtagsbeschlusse aus dem Jahre 1866 festgesetzt. Es ist nun allerdings richtig, daß die hienach von den Bewerbern auszuweisenden Erfordernisse nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1871 im Einklänge stehen, indem in diesem Gesetze zur Aufnahme in das Militär-ThierarzneiInstitut in Wien entweder eine besondere Aufnahmsprüfung oder der Nachweis der absolvirten sechsten Gymnasialklasse oder sechsten Klasse der Realschule erfordert wird. Allein eine solche Vorbildung und namentlich die Ablegung der strengen Prüfung im Militär-Thierarznei-Institute wird nur für diejenigen erfordert, welche eine Anstellung als landesfürstliche und nicht als Gemeindethierärzte suchen, und es besteht jedenfalls die Gefahr, daß, wenn für die Verleihung der Landes-Stipendien so strenge Erfordernisse festgesetzt würden, sich selten oder gar keine Bewerber finden würden, so daß der Mengel an Thierärzten, die immer noch als befähigt angesehen werden müssen, in den Gemeinden noch fühlbarer würde, als gegenwärtig. Zudem versteht es sich wohl von selbst, daß der Landes-Ausschuß in Fällen, wo ein Bewerber von der höheren im Gesetze vom 12. Juli 1872 vorausgesetzten Vorbildung mit anderen geringer Vorgebildeten konkurriren sollte, unter sonst gleich berücksichtigungswerthen Verhältnissen dem erstem der Vorzug geben würde. Das Comite glaubt demnach nicht anempfehlen zu sollen, daß derzeit von den der Verleihung der Stipendien aus dem Landes- und Landeskultur-Fonde an Studirende der Thierheilkunde bestehenden Normen abgegangen werde und es entfällt demnach die Nothwendigkeit, dießfalls einen besonderen Antrag zu stellen. Bregenz, 18. Dezember 1873. Burtscher, Dr. A Fetz, Obmann. Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. — Wenn Niemand das Wort nimmt, so erkläre ich die Besprechung geschlossen. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? (Dr. Fetz: Nein.) Somit schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind zu beschließen: „Der Landesausschuß werde beauftragt. . . Wartgelder festzustellen", bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. Der Antrag ist angenommen. Dritter Gegenstand der Tagesordnung ist der Ausschußbericht wegen der Konkurrenz für die Ach-Brücke hinter Ebnit. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort nehmen. 135 Berichterstatter v. Gilm: (liest.) Die schon seit vielen Jahren verfallene Brücke über die Ach hinter dem Dorfe Ebnit soll über Antrag der Gemeinde Ebnit neu erstellt werden. Die Erstellung einer gemauerten und gewölbten Brücke ist angenommen, die Ausführung im Wege erfolgter Versteigerung im Kostenbeträge von fl. 500 vorbereitet und die Ausführung auf den Monat Mai k. Jahres bedungen, nur die Konkurrenz der Betheiligten war bisher nicht festgestellt. Als Betheiligte erscheinen die Gemeinden Hohenems und Ebnit und die dahinter gelegenen Alpen, welche nach kreisämtlicher Entscheidung vom 8. Oktober 1838, Z. 6907 als konkurenzpflichtig erklärt, und in Antheilen 72 einverständlich belegt wurde. Der Landes-Ausschuß hat in seinen Erlässen vom 15. Juni 1870, Nr. 711 und 10. März 1873, Z. 368 an dieser behördlichen festgestellten Konkurrenz festgehalten, dennoch aber, ohne den vorliegenden Entgegnungen, welche sich vorzüglich auf geänderten Besitz der Alprechte und hiedurch bedingte Bedürfnißverhältnisse und den Nichteinbezug der Besitzer der Balorser Waldung beziehen, allen Halt abzusprechen, den Interessenten vorbehalten, bestimmte Anträge aus Abänderung des Konkurrenzfußes zu stellen. Es liegen nach Verhandlungs-Akte dd. Götzis 12. Februar 1873 dießfällige Versuche vor, eine Vereinbarung kam aber nicht zu Stande und bestimmte und begründete Anträge wurden nicht eingereicht. Durch eine dießfällige Eingabe der Gemeindevorstehung Hohenems dd. 28. November ds. Jahres, Z. 1689 wurde diese Angelegenheit zur Entscheidung an den hohen Landtag gebracht. Das hierüber eingesetzte Comite erkannte vor Allem, daß eine gewünschte Berücksichtigung veränderter Verhältnisse nur durch eine Verhandlung mit sämmtlichen dießfälligen Interessenten ermöglicht werden kann und von Seite des ges. Berichterstatters wurde diese Verhandlung mit sämmtlichen betheiligten Alpenbesitzern am 14. ds. Mts. in Hohenems gepflogen. Durch protokollarische Vereinbarung sämmtlicher beseitigter Gemeinden und Alpen-Interessenten wurde zur Erstellung einer gemauerten Brücke über die Ach hinter dem Dorfe Ebnit in Ausführung nach dem Versteigerungs-Akte dd. Hohenems 18. August ds. Js. im Kostenbeträge von fl. 500 nachfolgende Konkurrenz vereinbart: Der gesammte Kostenaufwand wurde in 100 Theile getheilt und übernehmen hieran: Alpe Jlgenwald________________9 Antheile. „ Wildele 6 „ ri 8 ff n Jägerswald Gemeinde Ebnit 23 Hinterwellen ? Hohenems. . Hand 8 ff , , Valors 6 ff n Heumöser 7 ff Alpe Sims i 11 10 ff ff Vorderwellen j 12 ff ff ff ff Indem hievon dem hohen Landtage Mittheilung gemacht wird und in Vereinbarung der Konkurrenz die Bestimmung eines Landesgesetzes entfällt, erhebt das Comite den Antrag: Hoher Landtag wolle beschließen, die laut Protokollar-Aktes dd. Hohenems 14. Dezember 1873 getroffene Vereinbarung der Betheiligten zur Erstellung einer gemauerten Brücke über die Ach hinter dem Dorfe Ebnit wird zur Nachricht genommen und ist hiernach die Ausführung derselben und bezüglicher Modalitäten lediglich dem Landes-Ausschusse überlassen. Bregenz, 17. Dezember 1873. Burtscher, v. Gilm, Obmann. Berichterstatter. 136 Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. — Wenn Niemand das Wort nimmt, so erkläre ich die Besprechung geschlossen. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas vorzubringen? (v. Gilm: Nein.) Ich schreite daher zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind zu beschließen: „Der hohe Landtag.........dem Landesausschusse überlassen", bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Vierter Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des PetitionsAusschusses über das Gesuch der Bergakademie in Leoben um einen Beitrag aus Landesmittel zur Unterstützung dürftiger Studierender. Berichterstatter v. Gilm: (liest) Hoher Landtag! Der Ausschuß des Vereins zur Unterstützung dürftiger und würdiger Hörer an der k. k. Bergakademie in Leoben ersucht mit Eingabe vom 1. ds. Mts. um Gewährung eines Beitrages. Der Verein ist nicht nur UnterstützungsVerein für dürftige und würdige Hörer der k. k. Bergakademie, sondern auch Krankenverein für Mitglieder desselben. Leider erkennt der Petitions-Ausschuß sich nicht in der Lage, bei dem Bestande der Landesmittel die Förderung ihm ferner liegender Wohlthätigkeits-Anstalten und Vereine unterstützen zu können, und erhebt den Antrag: Hoher Landtag wolle beschließen: Dem Gesuche des Vereines zur Unterstützung dürftiger und würdiger Hörer an der k. k. Bergakademie zu Leoben um Gewährung eines Beitrages, kann bei dem Abgänge eines Landesfondes und jeder Subvention nicht willfahrt werden. Bregenz, 18. Dezember 1873. Albert Rhomberg, v. Gilm, Obmann. Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. — Da keiner der Herren das Wort nimmt und der Herr Berichterstatter nichts mehr zu bemerken findet, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind zu beschließen: „Dem Gesuche..............nicht willfahrt werden", bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Fünfter Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Überprüfungs-Comite's des Landes-Ausschuß-Berichtes über das Präliminare für den Haushalt der Landesirrenanstalt Valduna pro 1874. Berichterstatter Dr. Fetz: Der Verwalter der Landes-Irrenanstalt Valduna hat den Voranschlag für das Jahr 1874 über die Einnahmen und Ausgaben in diesem Jahre vorgelegt. Das Comite hat diesen Voranschlag geprüft, die einzelnen Posten richtig befunden und stellt den Antrag, diesen Voranschlag zu genehmigen. Der Verwalter erklärt in seiner Eingabe an den Landesausschuß: (liest) Der ergebenst Gefertigte bringt in der Anlage den Voranschlag für die Landesirrenanstalt Valduna für das Jahr 1864 mit nachstehender Erläuterung. So wie im Jahre 1873 dürfte auch im Jahre 1874 die Zahl der Kranken auf 60 Personen zur Verpflegung angenommen werden, gestützt auf die bisherige Erfahrung. Diesem entsprechend wurde das Budget für 60 Irren verfasst, und zwar 46 Kranke in die Normalklasse, 10 Kranke in die 2. Klasse und 4 Kranke in die 1. Klasse gerechnet. Dieses Verhältniß gründet sich auf die Erfahrung letzer Jahre. Die einzelnen Ansätze sind folgende: Silber. B. N. Als Kassarest ist nach der Berechnung vom vorigen Jahre vorhanden: fl. 284. 91 !r., fl. 13. 48 kr. Weiters wird als noch eingehend erwartet.........................„ 496. 99 „ „ 155. 32 „ 137 . . fl. 14965. — fr. „ 404. - „ An Vergütungen wird in Anschlag gebracht für das Jahr 1874 . . gegen fl. 12921. — fr. im Vorjahre. Verschiedene Einnahmen.............................................. gegen 275 im Jahre 1873. Zu Titel V: Verpflegs-, Heil- und Leichenkostenvergütung bemerkt der Verwalter: „Die Verpflegs-, Heil- und Leichenkostenvergütungen beziffern sich bei Annahme der vornbezeichneten Verpflegsklassen, nämlich 46 Kranke ä 50 fr. per Tag, ferner 10 Kranke von fl. 1. — fr. bis fl. 1. 20 fr. per Tag und endlich 4 Kranke von fl. 1. 50 fr. bis fl. 2. — fr. per Tag, welche letztere Fälle im Jahre 1873 mehrmals vorgekommen sind, die im Präliminare angenommene Summe von fl. 14965. — fr. Bezüglich der in der I. Klasse befindlichen Kranken muß, wie es dem hohen Landesausschusse bereits bekannt ist, bemerkt werden, daß an die Wohlthätigkeits-Anstalt je nach den Ansprüchen der Pfleglinge oder deren Angehörigen von Fall zu Fall eine höhere Ausspeisungs-Taxe bezahlt werden muß. Zu Titel VI: „Verschiedene Einnahmen" wird bemerkt: „Zu den verschiedenen Einnahmen wird gerechnet: der Erlös vom Heu, welches im Jahre 1873 nicht verkauft wurde, dem Silber-Agio für die durch Ausländer in Silber bezahlte Verpflegstaxe. Ferner der Arbeitsverdienst der Pfleglinge, die theilweise aus Landesmitteln erhalten werden und endlich der vom Obsttröster des Jahres 1872 gewonnene Branntwein; alles dieses zusammengerechnet wird die Summe von fl. 404. — fr. ausmachen. — Die Total-Einnahme beziffert sich demnach auf die Summe von fl. 16, 319. 70 fr." Der Ausweis ist sehr accurat gearbeitet; es ist ein Voranschlag, bei dem, wie es sonst bei solchen Schriftstücken allerdings nicht üblich ist, Alles bis auf den Kreuzer ausgerechnet ist. Es ist nur zu wünschen, daß die in Anschlag gebrachten Beträge auch eingehen mögen. Was die Auslagen anbelangt so wird veranschlagt: Als Besoldung der Beamten . . . fl1700. — fr. Löhne der Wärter und Diener . . . ff 956. — ff gegen fl. 1252. — fr. im laufenden Jahre. Aushilfen und Remunerationen . . . ff 200. — ff Kanzleierfordernisse ff 40. — ff Kirchenerfordernisse ff 200. — ff Verköstigung ff 10673. 60 ff Medikamente ff 120. — ff Reinigung der Wäsche und Lokalitäten . . ff 200. — ff Kleidung, Bettzeug und Wäsche . . . ff 100. — ff Hauseinrichtung ff 100. — ff Beheizung ff 724. — ff Beleuchtung ff 101. 22 ff Erhaltung der Gebäude, Steuern und Assekuranz ff 400. — ff Verschiedene Ausgaben .... ff 200. — ff gegen fl. 224. 18 fr. im Jahre 1873. Eine Erhöhung ist gegen das laufende Jahr nur bei der Verköstigung präliminirt, die im Jahre 1873 mit__________________________________________ fl. 9630. 11 kr. eingesetzt erscheint, während sie für das Jahr 1874 mit_______________________„ 10673. 60 „ veranschlagt ist, was mit Rücksicht aus die Theuerungs-Verhältnisse nach meiner Ansicht sich als vollkommen gerechtfertigt darstellt. Wenn nun die präliminirten Auslagen in Abzug gebracht werden von den in Anschlag gebrachten Einnahmen, so würde sich mit Schluß des Jahres 1874 ein Vorschuß von fl 604. 88 kr. ergeben. Wie ich bereits bemerkt habe, hat das Comite aus der Überprüfung dieses Voranschlages keinen Anlaß gefunden, Einwendungen dagegen zu erheben und es stellt demnach den Antrag, daß das vom ISS Verwalter der Landes-Irren-Anstalt Valduna vorgelegte Präliminare für die Haushaltskosten dieser Irrenanstalt nach dem in demselben enthaltenen Rechnungs-Ergebnisse genehmigt werde. Landeshauptmann: Ich eröffne die Besprechung. — Da Niemand das Wort nimmst erkläre ich die Besprechung für geschlossen und schreite zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind, das Präliminare des Haushaltes für die Landes-Irren-Anstalt Valduna pro 1874 nach den vernommenen und soeben vom Herrn Berichterstatter rekapitulirten Vorlage des Verwalters der Landes-Irren-Anstalt zu genehmigen, bitte ich sich von den Sitzen zu erheben. — Er ist genehmiget. 6. Gegenstand der Tagesordnung ist der Ausschußbericht über die Konkurrenz zur Erstellung der Straße durch die Frastanzer-Au. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Sebastian v. Froschauer das Wort zu nehmen. Berichterstatter v. Froschauer (liest). Hoher Landtag! Aus den Verhandlungen, die im Laufe mehrerer Jahre geflogen wurden, die aus den dem gest. Ausschuß übergebenen Akten enthalten sind und vom Landes-Ausschuß in seinem Vortrage mit vollster Klarheit und Genauigkeit vorgeführt werden, erhellet: 1. Daß der bisher benützte Schildrieder Weg über den Kristberg durch Abrutschungen des Erdreiches ganz unwegsam wurde und selbst mit den größten Opfern nicht mehr geeignet wegsam erhalten werden kann. 2. Daß dieser Weg von Satteins nebst den anderen Gemeinden des ehemaligen Gerichtes Jagdberg und der Gemeinde Göfis durch Konkurrenz eingehaltene Weg oder Straße ihre einzige Verbindung nach dem Hauptorte des Bezirkes und der dortigen Behörden ausmachte, es wäre denn, sie hätten diese Verbindung auf bedeutenden Umwegen versucht. 3. Daß Satteins und die ehemals Jagdberg'schen Gemeinden in der Voraussicht, es werde der Schildriederweg früher oder später verlassen werden müssen sich bestimmt fanden am sogenannten Kessi eine Verbindung mit dem jenseitigen linken Illufer, dem entlang die ärarische Poststraße läuft, und weitershin nach allen Richtungen freie Bewegung gestattet, durch Erstellung einer regelrechten Brücke im Konkurrenzwege zu erzielen. 4. Daß diese Brücke wirklich erstellt und gut ausgeführt erkannt wurde. 5. Daß schon beim Anlasse des Brückenbaues von den Betheiligten anerkannt wurde ein Weg (Straße) zur Brücke und über dieselbe zu der gegenüberliegenden Gemeinde Frastanz zu führen, aber daß bei diesen Verhandlungen keine Einigung in Betreff der Mitwirkung aller durch bestimmte Konkurrenz-Beiträge bewirkt werden konnte. 6. Daß die Gemeinde Satteins um diese zeitgemäße Straßenherstellung zu erleichtern auf ihre eigenen Kosten eine gute Straße von diesem Orte bis zur Brücke zu bauen und einzuhalten beschlossen und diesen Beschluß auch ausgeführt habe. 7. Daß zur Vollendung der Verbindung mit Frastanz, wo nun auch eine Eisenbahnstation sich befindet, nur mehr die Erstellung einer Straße durch die Frastanzer-Au in einer Länge von beiläufig 330 Klftr. erübrige. 8. Daß die Gemeinde Frastanz sich verbindlich machte den Bau über die Au und die Verwendung des nöthigen Baugrundes unentgeltlich zu gestatten und die künftige Erhaltung und Einhaltung dieser Straßenstrecke nach erfolgter Collaudirung auf sich zu nehmen. 9. Daß gegenwärtig die Verbindung der Satteinser und der Jagdberg'schen Gemeinden beim Wegfalle des 550 Klftr. langen Schildriederweges nach Aussen nur durch die Frastanzer-Au ermöglicht wird. 139 10. Daß abgesehen von dem Umstande, daß Frastanz nur gegen jederzeitigen Widerruf die Benützung der Au als Durchweg zuläßt und diese Passage doch nur auf eine Art, wie bei einem Steppenwege, mit Verkümmerung des Verkehrs gepflogen werden kann. 11. Daß eine solche Benützung der Au wegen der dabei sich ergebenden gefährlichen Mißstände aus öffentlichen Rücksichten einzubieten sei. Diese Verhältnisse, deren Richtigkeit, wie vorbemerkt, durch die Verhandlungsakten überzeugend dargethan ist, führten den L. A., welchem als kompetenten Organe die früher im administrativen Wege geflogenen Verhandlungen und Einvernehmungen der Betheiligten zum Vorgehen im eigenen Wirkungskreise abgetreten wurden, zum Ausspruche: Daß aus zwingenden öffentlichen Rücksichten die Herstellung der Wegestrecke durch die Frastanzer-Au ohne Aufschub einzuleiten sei, daß zur Erstellung der gedachten Strecke die Konkurrenz der Gemeinden Satteins, Röns, Schlins, Schnifis, Düns und Dünserberg einzutreten habe, daß er, vorbehaltlich der durch ein Landesgesetz definitiv festzustellenden Konkurrenzpflicht, diese Konkurrenz stets unter Vorbehalt der Ausgleichung, insoferne durch das Landesgesetz in dieser Beziehung eine Abänderung erfolgen sollte, dahin festsetze, daß die gedachten Gemeinden zur Bestreitung der Erstellungskosten dieser StraßenStrecke im Verhältnisse der denselben vorgeschriebenen direkten jährlichen Steuern beizutragen haben. Mit der Ausführung der Baute beauftragte der L. A. die Vorstehung von Satteins. Die so vorbereitete Verhandlung mit den Gegenerwiderungen der Gemeinden Röns, Schnifis und Schlins unterlegte der L. A. der Einsicht und Prüfung des hohen Landtages und behufs des Ausspruches über eine durch ein Landesgesetz dießbezugs festzustellenden Konkurrenz. Der gest. Ausschuß machte sich mit den voluminösen Akten vertraut und gewann hiebei die feste Überzeugung, daß aus öffentlichen Rücksichten es nicht länger angehen könne die wilde Passage durch die Frastanzer-Au bestehen zu lassen, daß aus öffentlichen Rücksichten dem Andringen der Mehrzahl dieser Gemeinden Rechnung zu tragen und daß zur Gewinnung einer guten den vermehrten Verkehrsverhältnissen entsprechenden Verbindungen nach Aussen es für diese sonst von jeder geeigneten Verbindung abgeschnittenen Gemeinden eine zwingende Nothwendigkeit sei, die bemerkte Straße über die Au herzustellen, daß keine dieser Gemeinden auf Grund der §§ 2 und 6 des L. G. vom 3. Juni 1863 von der Verpflichtung zum Baue der gedachten Straßenstrecke wegen des großen Vortheils, der allen daraus erwächst, loszuzählen sei, daß bei der Erstellung dieser Straße keine solchen Umstände obwalten, welche eine andere, als die im § 7 des berührten Gesetzes festgestellte Beitragspflicht, d. i. ein Abgehen von der gesetzt. Vorschrift, den Beitrag nach der Gesammtvorschreibung an direkter Steuer zu leisten rechtfertigen könnten. Der gest. Ausschuß findet deßhalb, dem Ausspruche des 8 A. und dem von demselben vorläufig angenommenen Konkurrenz-Maßstabe beizupflichten, bemerkend, daß Satteins durch Herstellung einer schönen Straße vom Orte an die Ill ohne alle Verpflichtung und den übrigen Jagdberg'schen Gemeinden zum Vortheil ein bedeutendes Präcipium bereits geleistet habe. Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine, andauernde Konkurrenz zu einer Straßen-Erstellung, weil die Gemeinde Frastanz die Einhaltung für immer auf sich nimmt und deßwegen die gedachten Gemeinden nach gehöriger Erstellung dieser Straße in Beziehung auf diese jeder weitern Beitragspflicht enthoben bleiben, sondern es handelt sich nur um einen einmaligen Beitrag zur Ausführung des Baues. Dieses berücksichtigend glaubte der gest. Ausschuß, daß es nicht nöthig falle, ein formelles Landesgesetz in dieser Angelegenheit zu erlassen, sondern daß es, wenn nöthig, genügen dürfte, in Betreff des beim Landtage nachgesuchten Konkurrenz-Ausspruches die allerh. Sanktion nach Maßgabe des Ges. v. J. 1863 zu erwirken. 140 Sohin erhebt der gest. Ausschuß die Anträge: 1. Es habe zur Herstellung einer Straße von der Brücke am Kessi über die Frastanzer-Au bis an die k. k. Poststraße eine Konkurrenz der Gemeinden Satteins, Röns, Schlins, Schnifis, Düns und Dünserberg einzutreten; 2. es habe diese Konkurrenz nur für die erste Erstellung dieser Straße zu gelten; 3. es sei der vom L. A. mit Erlaß vom 14. Juni ds. Js. Z. 714 dießbezugs beantragte Konkurrenzbeitrag zwischen den obgedachten Gemeinden nach Verhältniß der Gesammtvorschreibung an direkten Steuern festzuhalten und gutzuheißen. 4. Es werde der L. A. ermächtiget, auch die allerh. Sanktion für die Beschlüsse des Landtages einzuholen. Bregenz, 19. Dezember 1873. Der Ausschuß Philipp Rheinberger Obmann. v. Froschauer, Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung im Allgemeinen. Da Niemand das Wort nimmt, so erkläre ich die Besprechung für geschlossen. Berichterstatter v. Froschauer: Darf ich um das Wort bitten, Herr Landeshauptmann? Landeshauptmann: Der Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter v. Froschauer. Ich wollte nur bemerken, daß auch hierüber die Protokolle des Ausschusses vorliegen. Landeshauptmann: Ich eröffne die spezielle Besprechung über die Anträge. Der 1. Antrag lautet: (liest denselben). Thurnher: Ich stelle den Antrag auf en bloc-Annahme der in diesen 4 Punkten gestellten Antrage. Landeshauptmann: Wenn kein anderer Antrag gestellt wird, erkläre ich die Besprechung geschlossen und bringe den Antrag des Herrn Thurnherr zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind, folgende Anträge zu beschließen (verliest die 4 Anträge des Comite's) bitte ich sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen). 7. Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Ausschusses tu Schulsachen über das Gesuch von Lehrern im Bregenzerwald wegen Bestreitung der Lehrerbesoldungen. Auch hierüber liegt ein Protokoll über die gehaltenen Ausschußsitzungen in richtiger Form vor. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Berichterstatter Kohler (liest): Hoher Landtag! Das gef. Comite, dem das Gesuch mehrerer Lehrer aus dem Bezirke Bregenzerwald zur Vorberathung und Antragsstellung überwiesen wurde, erstattet hierüber folgenden Bericht: Das vorliegende Gesuch erstrebt eine Abänderung der §§ 38 und 44 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 zur Regelung der Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Volksschulen für 141 Vorarlberg in dem Sinne, daß die Bezüge des Lehrerpersonales statt von der Ortsgemeinde, künftig ganz oder theilweise vom Landesfonde getragen werden „Als Motiv für diese wichtige Gesetzesänderung werden einzig angeführt, daß dieselbe offenbar im Interesse des zum Gedeihen der Schule nothwendigen guten Einvernehmens zwischen Lehrer und Gemeindegliedern und einer überall gleichmäßigen Hebung der Volksschule gelegen sei."