18731223_lts012

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:07
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,lts1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 12. Sitzung am 23. Dezember 1873 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Dr. Anton Jussel. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete mit Ausnahme der Herren: Fran; Josef Burtscher, Peter Jussel und Albert Rhomberg. Regierungsvertreter: Herr Statthaltereirath Karl Ritter v. Schwertling. Beginn der Sitzung 10 Uhr 20 Minuten Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche den Herrn Sekretär um Verlesung des Protokolls der nächstvorhergegangenen Sitzung. (Wird verlesen.) Werden Bemerkungen gegen die richtige Fassung des Protokolls erhoben? — Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich es für genehmigt. Eingelaufen ist ein. Gesuch der Gemeinde-Vertretung von Frastanz, wegen Einführung der geheimen Abstimmung bei den Landtagswahlen, eingebracht durch den Herrn Abgeordneten Karl Ganahl. Ich bitte es zu verlesen (Sekretär verliest dasselbe). Ferners ist eingelaufen ein Drinqlichkeitsantrag der Herren Abgeordneten: Johann Thurnher, Dr. Anton Ölz, Ferdinand v. Gilm, Johann Kohler, Franz Josef Minderer, Pfarrer Bartholomäus Berchtold und Christian Knecht. Ich bitte ihn zu verlesen. Dringlichkeitsantrag. In Anbetracht, daß durch die ohne Mitwirkung des Landtages zu Stande gekommenen direkten Wahlen das nach § 16 der Landes-Ordnung dem Landtage gewährleistere Recht der Wahl der 148 Reichsraths-Abgeordneten verkürzt und illusorisch geworden erscheint, und daß es vor allem Pflicht des Landtags ist, die Rechte des Landes zu wahren, wolle der hohe Landtag auf Grundlage des § 19 der Landesordnung beschließen: „Der Landtag wolle sich über die Rückwirkung des Gesetzes über die direkten Wahlen in „die Reichsvertretung auf das Wohl des Landes nach § 19 aussprechen und zur formellen „Behandlung dieses Antrages ein Comite von fünf Mitgliedern wählen." Bregenz, den Dezember 1873. Johann TKnrnber Joh Kohler Dr. Jos. Ant. Ölz Rinderer v. Gilm Berchtold Knecht. Landeshauptmann: Nach Erschöpfung der Tagesordnung werde ich zur Verhandlung über diesen Antrag übergehen. Schließlich ist eine Interpellation der Herren Abgeordneten Johann Kohler, Bartholomäus Berchtold und Christian Knecht an den Herrn Vertreter der hohen Regierung im Landtage in Betreff der Ausrechthaltung der Landesordnung eiugegangen. Ich nehme keinen Anstand auch diese Interpellation vollständig zur Verlesung zu bringen. Sekretär (liest). Interpellation der Abgeordneten Johann Kohler, Pfarrer Barth. Berchtold und Pfarrer Christian Kneckt an den Vertreter der hohen Regierung iin Landtage, betreffend die direkten Wahlen._ in die Reichsvertuna im Widerspruche mit 8 16 der Landesordnuua. Nach dem kaiserlichen Diplome vom 20. Oktober 1860 haben die Landtage das Recht, ihre Deputirten zur Reichsvertretung zu wählen. Auch im § 16 der Landesordnung für Vorarlberg ist dem Landtag dieses Recht ausdrücktich gewahrt. Über ein vom Reichsrathe der cisleithanischen Reichshälfte beschlossenes Gesetz vom 2. April d. Js. erfolgte jedoch im letzten Herbst die Zusammensetzung einer Reichsvertretung für die Länder der öftere. Monarchie diesseits o>w Leitha durch direkte Wahl mit Umgehung des Landtages, ohne vorherige Abänderung der Landesorduuiig und nur durch einen Theil der zur Landtagswahl Berechti ten. i Nacb Ausschreibung der direkten Wahlen in diese Reichsvertretung faßte am 29. September tiger Erkenntniß nicht blos des Widerspruches des neuen ReichsrathsWahlgesetzes mit dem garantirten Landesrechte, sondern insbesondere der dadurch heraufbeschwornen Rechte und Pflichten-Collistonen der Wähler nothgedrungen zur Klarstellung und 'Norm ihres Verhaltens bei der Wahl folgende Erklärung: „Wir versammelten Wähler Vorarlbergs erkennen das Recht der Wahl in diese Reichsvertretung „als ein dem Landtage rechtmäßig zuslehendes und in der Landesordnung für Vorarlberg ausdrücklich 149 „ausgesprochenes Recht an; bedauern lebhaft, daß die Ausübung dieses vornehmsten Rechtes des Landtages durch das R. G. vom 2. April d. Js. gegen die ausdrücklich in den Landtagsadressen und Resolutionen ausgesprochenen Verwahrungen illusorisch gemacht, ja faktisch aufgehoben erscheint und sprechen „im Angesichte der nach dem citirten Gesetze vom 2 April ausgeschriebenen Wahlen, wobei ein Theil der „Landtagswahlberechtigten nun statt des Landtages direkte in den Reichsrath zu wählen berufen wird, es „als eine patriotische Pflicht aus, dem ausgesprochenen Sinne und Geiste unseres Landtages und zugleich „unserer Gesinnung bei der Wahl Ausdruck zu geben Der in dieser Erklärung ausgesprochenen Rechtsüberzeugung — ganz im Sinne und Geiste oft wiederholter Verwahrungen des Landtags — konnten die durch das neue Reichsraths-Wahlgesetz in eine moralische Zwangslage versetzten und durch die Verhältnisse zur Wahl gezwungenen Wähler keinen bessern Ausdruck geben, als indem sie ihre Stimmen auf schon früher aus der Mitte des Landtages gewählten Reichsrathsabgeordnete, also auf Landtagsabgeordnete vereinigten, in der sichern Erwartung, daß diese gewiß am ehesten berufen wären, ihr Mandat im Sinne des um sein Wahlrecht verkürzten Landtages auszuüben. Anders kann die am 22. Oktober d. Js. für die Reichsvertretung stattgefundene Wahl der beiden Landtagsabgeordneten Dr. Ölz und Joh. Thurnher, nach der oben aufgeführten Erklärung nicht aufgefaßt werden. Ganz in diesem Sinne, haben auch die beiden gewählten Abgeordneten von ihrem Mandate Gebrauch gemacht. Sie sind dem so gewählten Reichsrathe fern geblieben. Erst einer Zwangslage momentan weichend, aber nicht ohne zuvor auf eine Verwahrung an das Präsidium des Abgeordnetenhauses und an das Abgeordnetenhaus selbst unter sich zu einigen, haben sie dem Gebote der Nothwehr folgend zum schweren Schritte sich entschlossen, in einen Reichsrath einzutreten, welchen sie als nicht zu Reckt bestellend erkennen, wie deutlich aus wörtlich folgendem Verwahrungsschreiben hervorgeht: „An das Präsidium des hohen Reichsrathes im Abgeordnetenhause in Wien! „Euer Hochwohlgeboren „hatten die Güte, dem Unterzeichneten mit Schreiben vom 13. ds. Mts. Kenntniß zu geben, daß „nach § 4 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Reichsrathes d d. 12. Mai ds. Js. (R. G. B. „Nr. 94) das Mandat eines Reichsrathsabgeordneten erlösche, wenn ein Mitglied die im § 1 des erwähnten Gesetzes vorgeschriebene Angelobung nicht leiste, sie unter Beschränkungen oder Vorbehalt ab- „legen wolle, oder durch 8 Tage entweder den Eintritt verzögere, oder ohne Urlaub, oder über die Zeit „des Urlaubes von den Sitzungen des Hauses ausbleibe, und der sofort nach Ablauf der 8 Tage vom „Präsidenten zu erlassenden Aufforderung binnen 14 Tagen zu erscheinen, oder seine Abwesenheit zu „rechtfertigen, nicht Folge leiste. „Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Bestimmung fordern mich Euer Hochwohlgeboren auf, entweder innerhalb der im Gesetze bestimmten Frist meinen Platz im Abgeordnetenhause einzunehmen oder „mein Wegbleiben in genügender Weise zu rechtfertigen. „Diese Aufforderung bietet mir einen willkommenen Anlaß, Euer Hochwohlgeboren die Gründe „mitzutheilen, welche mein bisheriges Wegbleiben vom Reichsrathe klar machen, und ich hoffe, auch rechtfertigen werden. „Diese Gründe wurzeln vorzüglich in dem Umstande, nach welchen für Vorarlberg der aus Grund „des Gesches vom 2. April ds. Js. soeben tagende Reichsrath nicht zu Recht besteht. „Nach dem kaiserlichen Diplome vom 20. Oktober 1860 zur Regelung der innern staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie, steht, wie den Landtagen der übrigen Länder, so auch dem Landtage „des Landes Vorarlberg das Recht zu, seine Deputirten zum Reichsrathe zu entsenden. 150 „Diesem Rechte ist auch in der Landesordnung für Vorarlberg im § 16 nach Maßgabe des genannten kaiserlichen Diploms Ausdruck gegeben. „Das kaiserliche Diplom vom 20. Oktober 1860, auf Grundlage der pragmatischen Sanktion „als ein beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgesetz erlasse», bestimmt, daß Gesetze abzuändern „oder aufzuheben nur unter Mitwirkung der gesetzlich versammelten Landtage und beziehungsweise nur „unter Mitwirkung der von den Landtagen in den Reichsrath entsendeten Mitglieder rechtswirksam „werden können. „9iun ist aber das Gesetz vom 2. April ds. Js. über die Zusammensetzung des gegenwärtigen „Reichsrathes sowohl ohne Mitwirkung des Landtages von Vorarlberg, als ohne Mitwirkung der vom „Landtage gewählten Reichsrathsabgeordneten zu Stande gekommen. Auf Grund dieses folglich nicht zu „Recht bestehenden und rechtsunwirksamen Gesetzes ist der geht tagende Reichsrath zusammen getreten. „Der Vorarlberger Landtag hat der Reichsrathswahlreform nicht blos nicht zugestimmt, sondern „feierlich gegen dieselbe protestirt. „Auch die vom Vorarlberger Landtage früher in den Reichsrath gewählten Abgeordneten haben „nicht, und konnten nie ei» Recht vergeben, das nach dem Oktober-Diplom und nach der Landesordnung „ohne Mitwirkung des versammelten Landtages rechtsgültig von gar Niemanden vergeben werden kann. „Auch der bei der Nothwahl im März ds. Js., vom Vorarlberger Volke gewählte Abgeordnete „Dr. Ölz, hat an dem Zustandekommen der Wahlreform weder aktiv noch passiv mitgewirkt, und hie- „durch feierlich gegen die Wegnahme eines dem Landtage rechtmäßig gebührenden Rechtes Namens seiner „Wähler protestirt. „Aber auch das Volk des Landes Vorarlberg hat dem Zustandekommen des gegenwärtigen rechts- „unwirksamen Gesetzes über die Zusammensetzung des Reichsrathes nicht zugestimmt, im Gegentheile bei „jeder Gelegenheit seine Übereinstimmung in Festhaltung an den Rechten des Landes mit dem Landtage „manifestirt. „Der Landtag hat wiederholt in Adressen seinen Rechtsstandpunkt zum Dezember-Reichsrathe „markirt, und als eine unabweisliche Nothwendigkeit im Intresse des Reiches und der Wohlfahrt der „Länder einen Ausgleich im Sinne des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober 1860 zur zweckmäßigen „Regelung der Gesetzgebung auf rechtmäßigem Wege verlangt, und hiebei insbesondere gegen die weitere „Vergewaltigung der Landesrechte protestirt. Das Volk war hiebei stets mit seinem Landtage. Der „Landtag wurde wiederholt aufgelöst, das Volk wählte aber wiederholt dieselben Männer in den Landtag. „Das Volk hat durch seine wiederholten Wahlen in den Landtag und offenbar auch durch die Wahl von „Landtags-Abgeordneten zum Reichsrathe gezeigt, daß es das Gleiche will, was der Landtag in seinen „Adressen und in seiner letzten Resolution verlangt hat — nämlich: einen Ausgleich, einen rechtmäßigen Ausgleich, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Faktoren, einen Ausgleich auf dem rechtmäßigen Boden der Landtage und beziehungsweise durch rechtmäßige Landtags-Deputationen vorbereitet, kurz, einem „Ausgleich, wie er im Oktober-Diplome unserem unwiderruflichen Staatsgrundgesetze vorgesehen ist. „Nach dieser kurzen Darstellung der zitirten Rechtsverhältnisse und Rechtsanschauungen im Lande „Vorarlberg — wo der Landtag mit grundsätzlicher Treue an dem Gedanken festhält, daß nur die Schaffung klarer und unzweideutig feststehender Rechtszustände in Österreich durch einträchtiges Zusammen- „wirken aller Königreiche und Länder durch ihre rechtmäßigen Vertretungen uns für die Zukunft wahre „Bürgschaft für die Sicherheit der Monarchie und für die Wohlfahrt der Völker bringen können, und „wo das Volk zu seinem Landtage hält — vermögen Euer Hochwohlgeboren leicht zu ermessen, welche „Bedeutung der gewählte Abgeordnete seinem Mandate beilegen darf und muß. „Wenn die Majorität des Volkes auf Grund eines Gesetzes, welches nach ihrer Ansicht nicht zu „Recht besteht, einen Abgeordneten wählte, welcher dieselbe Überzeugung hat, so ist daraus zunächst klar, „daß es mit seiner Wahl nicht den Rechtsbestand des bezüglichen Gesetzes dokumentiren wollte, sondern, „daß diese Majorität gezwungen war, zu wählen, damit nicht der Wille und die Ansicht einer winzigen „Minorität fälschlich als Wille und Anschauung der Majorität erscheine; ja noch mehr, die Majorität 151 „war gezwungen, auf Grund des nicht zu Recht bestehenden Gesetzes ihrer Überzeugung von der Nichtzurechtbestehung des Gesetzes dadurch Ausdruck zu geben, daß sie solche Männer wählte, welche dieselbe „Überzeugung haben, und von welchen sie erwarten durfte, daß sie dieselbe nicht verleugnen, im Gegentheil ihr Ausdruck zu geben bemüht sein werden, da sie sonst Gefahr laufen wurde, daß der von der „Minorität rechtsungültig Gewählte von seiner Wahl einen solchen Gebrauch machen würde, als wenn er „der auf Grundlage eines rechtsgültigen Gesetzes folglich rechtsgültig Gewählte der Majorität wäre. „Aus diesem folgt für den Gewählten, daß er sein Mandat nicht wie ein auf Grund eines „rechtsgültigen Gesetzes erhaltenes betrachten kann, und daß er deßhalb von demselben konsequent höchstens „jenen Gebrauch machen darf, den die Nothlage erfordert und der mit Vermeidung unerlaubter Mittel „gemacht werden kann; es folgt daraus zunächst in Bezug auf die Theilnahme an den Verhandlungen des „gegenwärtig in Wien tagenden aber nicht zu Recht bestehenden Reichsrathes, daß diese Theilnahme, wenn die Nothlage eine solche erheischen sollte und wenn sie ohne Rechtsverletzung erfolgen Kann, nicht derart geschehe, daß daraus eine Rechtsverletzung gefolgert werden kann, und es mußte deßhalb vor Allem „vermieden werden, daß Jemand aus einem sofort und ohne Noth und ohne Markirung der Rechtsanschauung und des Rechtsstandpunktes erfolgten Eintritte in diesen Reichsrath eine Rechtsgültigkeitsanerkennung hätte schließen können. Dieses sind die Gründe, aus welcher Herr Dr. Ölz und der ergebenst Gefertigte bisher dem Reichsrathe ferne geblieben sind. „Dieselben Gründe werde ich mir auch in Zukunft nach meinem besten Erkennen zur Richtschnur „meines Verhaltens dienen lassen. „Ich habe diese Gründe in gegenwärtigem Schreiben an Euer Hochwohlgeboren zur Kenntnißnahme des hohen Abgeordnetenhauses deswegen näher auseinandersetzen zu sollen geglaubt, damit, wenn „mich die Macht der Verhältnisse in der nächsten Zeit oder je einmal zwingen sollte, den Boden eines „nicht zu Recht bestehenden Reichsrathes zu betreten, um mit den andern Abgeordneten gleicher Überzeugung „für das gefährdete Recht und die gefährdeten Interessen des Reiches nach den besten Kräften einzustehen „oder die Herbeiführung einer Ausgleichsaktion zu fördern, oder um harte Drangsale, die unverschuldeter „Weise dem Lande auferlegt werden könnten, von demselben abzuwehren, daraus Niemand eine Rechtsanerkennung für eine nicht zu Recht bestehende Körperschaft schließe. Ein in Euer Hochwohlgeboren geschätztem Schreiben vom 13. ds. besonders betonter Umstand, „die eventuelle Ausschreibung der Neuwahl legt mir und meinen Herren College» (Dr. Ölz) der die gleiche „Aufforderung bei Vermeidung einer Neuwahl zu erscheinen oder sich zu rechtfertigen erhielt, die Pflicht „auf, in ernste Erwägung zu ziehen: ob die Verhältnisse im gegenwärtigen Momente nachdem in diesen „Zeilen markirten Standpunkte zum Eintritt in den Reichsrath nöthigen, um das Volk vor den Drangsalen einer nochmaligen, der dritten diesjährigen Wahl in den Reichsrath und der damit verbundenen Aufregung und erheblicher Opfer an Zeit, Geld und Mühen zu bewahren? — zugleich aber auch eben so sorgsam zu erwägen: ob ein Eintritt in den Reichsrath blos aus diesem Grunde gerechtfertigt wäre? — „Entfernt davon eine konkrete Beurtheilung über diese Frage im Allgemeinen hier aussprechen „zu wollen — erscheint mir nach langer und ernster Überlegung, daß der bloße Grund, um den allerdings schweren Opfer an Zeit, Geld und Mühe und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu „entgehen, meinen Eintritt in den Reichsrath oder die Erlangung eines Urlaubes, wenn damit dem „Rechtsstandpunkte Etwas vergeben werden müßte, nicht rechtfertigen würde. „Auch von meinen Wählern glaube ich, daß sie es nicht billigen könnten und würden, daß ich „jetzt durch meinen Eintritt in einen nicht zu recht bestehenden Reichsrath oder durch ein rechtanerkennendes Ansuchen um einen Urlaub von demselben in ihrem Namen die theilweise schon erfolgte Wegnahme „der Landesgesetzgebungsrechte gleichsam gutheißen, oder gar an der ferneren Verkümmerung dieser „Rechte und an der weiteren Verkümmerung der dem Lande nach dem Oktoberdiplome rechtmäßig gebührenden Selbstständigkeit durch eine solche Anwesenheit mich selbst betheiligen würde. 152 „Ich glaube, es der Ehre der Landgemeinden-Bevölkerung schuldig zu fein, diese meine Meinung von dem Rechtsgefühle meiner Wähler besonders zu betonen, und ich halte es für meine Pflicht, dieselben in diesem Rechtsgefühle nach Kräften zu bestärken. „Wenn ich nun nach obiger Markirung des Rechtsstandpunktes und nach rückhaltsloser offener Kennzeichnung meiner Ansicht und der muthmaßlichen Meinung meiner Wähler den Wunsch nach einer zeitweiligen Beurlaubung ausspreche, so werden Euer Hochwohlgeboren und das hohe Abgeordnetenhaus, dem ich dieses Schreiben behufs Bewilligung eines Urlaubes von 8 Wochen vorzulegen ersuche, wohl in Versicherung glauben, daß mir diese Zeilen gewiß mehr die Rücksicht auf meine Wähler, als etwa die eigene Bequemlichkeit, mich, den Arbeiten im Reichsrathe ferne zu halten, diktirt haben. „Indem ich noch das höfliche Ansuchen beifüge, dieses Schreiben, wenn thunlich noch vor Vertagung dieser Reichsrathssession der Erledigung zuzuführen, verharre mit geziemender Hochachtung Euer Hochwohlgeboren ergebener Dornbirn, den 22. November 1873. Johann Thurnher, Reichsrathsabgeordneter für die Landgemeinden der Bezirke Feldkirch, Bludenz und Montavon „in Vorarlberg". Angesichts solcher bedenklichen Mißstände im Rechts- und Verfassungsleben des Volkes, wie aus den Auseinandersetzungen in diesem Verwahrungsschreiben unschwer zu entnehmen sind, und insbesondere in Erwägung, in welche schwierige Lage und Pflichten-Collisionen das neue Reichsrathswahlgesetz jeden Rechts- und Landestreuen in den Reichsrath gewählten Abgeordneten bringen muß, und welche Verwirrung von Rechtsbegriffen und Pflichtgefühl durch den Fortbestand solcher Verhältnisse im Volke zum Schaden des Gemeindewohles entstehen muß, stellen an die hohe. Regierung die Frage: „Ob und welche Vorkehrungen sie gegenüber diesen aus dem Gesetze der direkten Reichsrathswahl entstandenen Mißständen im Interesse des Rechtes und zum Wohle des Landes zu treffen gedenke." Bregenz, den 23. Dezember 1873. Kohler. Berchtold. Knecht. Ich werde diese Interpellation dem Herrn Regierungsvertreter übergeben. Regierungsvertreter v. Schwertling: Ich werde dieselbe an die gewünschte Adresse gelangen lassen und werde, falls ich eine Antwort erhalte, dieselbe sogleich mittheilen. Landeshauptmann: Ich. gehe nun zur Tagesordnung über. Regierungsvertreter v. Schwertling: Dars ich noch einmal um das Wort ersuchen? Landeshauptmann: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort. Regierungsvertreter v. Schwertling: Auf Grund der mir vom Herrn Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem hohen Hause gemachten Mittheilung erkläre ich auf Grund allerh. Anordnung den Landtag bis 2. Januar 1874 vertagt. Die heutige Tagesordnung kann jedoch noch zur Verhandlung kommen. Landeshauptmann: Erster Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes eingesetzten Comite's über die Regelung der Aktivitäts-Bezüge der Landesbeamten — Über den Wunsch der Herren Abgeordneten setze ich diesen Gegenstand von der heutigen Tagesordnung ab und werde ihn in einer der nächsten Sitzungen zur Verhandlung bringen. 153 Zweiter Gegenstand ist der Ausschußbericht über die Oraanisirunaen des Sanitätsdienstes in den Gemeinden. — Liegt ein Protokoll über die Ausschußsitzung vor? Ich bitte den Herrn Berichterstatter, das Wort zu nehmen. Berichterstatter Dr. Ölz: Es liegt hier vor. (Verliest den Comite-Bericht wie folgt:) Hoher Landtag! Das über die Vorlage der hohen Regierung, betreffend einen Gesetzentwurf über die Organisirung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden eingesetzte Comite erstattet über stattgehabte Berathung nachstehenden Bericht. Der vorgelegte Gesetzentwurf regelt die Anstellung und Ernennung von Gemeindeärzten im Lande, in einzelnen Gemeinden, oder in Bereinigung derselben zu Sanitätssprengeln, die betreffenden Gehaltsbestimmungen und eventuellen Reisepauschalien, und die Modalitäten des Bezuges derselben; die Obliegenheiten der Gemeindeärzte, ferner die Anstellung und Bestallung von Gemeinde-Hebammen, die Vorsorge für hilfsbedürftige Kranke in Gemeinden außer Spitälern, und für unterkunftslose Gebührende, und normirt endlich die Einsetzung von Gesundheits-Kommissionen in Gemeinden, welche zur Bestellung eigener Gemeindeärzte verbunden sind. Dieser Gesetzentwurf gelangte an alle Landtage und in den angeführten Bestimmungen erkennt das Comite die fürsorgliche Absicht der hohen Regierung, das sanitäre Wohl der Gemeinden all weg zu fördern und muß derselben die volle anerkennende Beistimmung geben. In Betracht aber, daß der Sanitätsdienst im Lande Vorarlberg in Stadt und Land, wie kaum anderswo durch derzeitige vielfältige Bestellung von Gemeindeärzten und Hebammen einstweilen besorgt ist, daß die Unterschiede des Gebirgs- und Flachlandes auf die Bildung erforderlicher Sanitätssprengel von entscheidendem Einfluße sind, und dießfällige Erhebungen bei Bestimmung des Gesetzes wohl nicht umgangen werden können, — daß ferner auch die Gehalte und anderweitigen Bezüge der Gemeindeärzte und Hebammen von lokalen und anderweitigen Verhältnissen bedingt sind, erscheint es zu einer den Verhältnissen entsprechenden Normirung dieses Gesetzes vor Allem wünschenswerth, 1. Daß im Benehmen mit den politischen Behörden über Einvernehmen der k. k. Bezirksärzte und der betreffenden Gemeinden, begründete Vorschläge über einzelne Gemeinde- oder zusammengelegte Sanitätssprengel nach politischen Bezirken eingeholt, und 2. daß der Stand der derzeitigen Gemeindeärzte und Hebammen im Lande, deren derzeitige Bestallung und dießfälliger Bezug aus Gemeindemitteln oder Fonden erhoben werde. Das Comite erhebt sohin den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß werde mit vorauf geführten Erhebungen betraut, und angewiesen, auf Grund derselben den Entwurf eines Sanitätsgesetzes für das Land Vorarlberg im Sinne der Regierungsvorlage, dem Landtage in nächster Session zur sofortigen Beschlußfassung in Vorlage zu bringen. Bregenz, 20. Dezember 1873. v. Gilm, Dr. Ölz, Obmann. Berichterstatter. 154 Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Besprechung. — Da Niemand das Wort nimmt, so erkläre ich die Besprechung für geschloffen und schreite zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind: „Der hohe Landtag wolle beschließen .......in Vorlage zu bringen", bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Dritter Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Ausschusses wegen Einführung des Grundbuches in Vorarlberg. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, das Wort zu nehmen. ' Berichterstatter Dr. Fetz: (liest) Nachdem die Bestimmungen der §§ 31 und 53 des allgemeinen Grundbuchgesetzes über die Erfordernisse der zur Eintragung in das Grundbuch geeigneten Urkunden, welche den hohen Landtag in der letzten Session zur bedingten Annahme des Gesetzentwurfes, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und deren innere Einrichtung veranlaßten, bisher nicht im Sinne der vom hohen Landtage gefaßten Resolution zur Abänderung gelangten, wiewohl auch das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes auf vielfache Petitionen aus fast allen Kronländern hin einen hierauf abzielenden Antrag annahm, kann das Comite dermalen dem hohen Landtage nicht anempfehlen, auf die neuerliche Behandlung des obigen GesetzEntwurfes einzugehen. Wohl aber konnte das Comite nicht unberücksichtiget lassen, daß vorn hohen Landtag wiederholt die Mangelhaftigkeit des Verfachbuches betont und hervorgehoben wurde, daß dasselbe einen nur unverläßlichen Einblick in den Stand der dinglichen Rechte gewahre, und weder was die Evidenz der Eintragungen noch deren Sicherheit und Verläßlichkeit betrifft, den Anforderungen zu entsprechen geeignet ist, welche die heutigen Verkehrsund Kreditverhältnisse bedingen. Ähnliche Zustände führten in Tirol zu dem Landesgesetze vom 15. Mai 1869, betreffend die Anmeldung und Umgestaltung der Hypothekarrechte, welches auf dem Gedanken beruht, durch eine innerhalb eines bestimmten Termines durchzuführende Erneuerung sämmtlicher auf Realitäten haftenden Pfandrechte, deren Rechtsbestand und Evidenz festzustellen. Der Gedanke ist insofern nicht neu, als in Italien und Frankreich die periodenweise Hypothekarerneuerung eine seit langer Zeit bestehende Rechtsinstitution ist. Das Comite mußte sich demnach mit der Frage beschäftigen, ob es nicht empfehlenswerth sei, auch in Vorarlberg eine Deputirung der Hypotheken und ihre Evidenz dadurch herbeizuführen, daß durch ein Landesgesetz die Anmeldung der Grundpfandrechte innerhalb eines bestimmten Termines unter dem Präjudiz der Erlöschung und beziehungsweise des Verlustes der Priorität vorgeschrieben wird, beim damit wird nicht bloß der Zweck erreicht, daß in das Verfachbuch eine größere Übersichtlichkeit und Verläßlichkeit gebracht wird, sondern es würde die Hypothekarerneuerung zugleich eine wünschenswerthe, ja nothwendige Vorarbeit für das Institut des Grundbuches bilden, sobald einmal zu dessen Anlegung geschritten werden kann, indem für diesen Fall ein wesentlicher Theil des Rektifikationsverfahrens bereits durch die Hypotheken-Erneuerung abgethan wäre. Wenn nun aber auch das Comite von diesen Gesichtspunkten ausgehend in der Hypothekar- Erneuerung einen wesentlichen Vortheil und das einzige Auskunftsmittel erblickt um vorläufig, insolange die Anlegung von Grundbüchern als nicht zulässig erscheint, die dringend gebotene Evidenz des Verfachbuches zu ermöglichen, so kann es sich andererseits nicht verhehlen, daß ein bezügliches Gesetz um den Verhältnissen zu entsprechen und namentlich um erschöpfend zu sein, Vorerhebungen, speciell über die Arten der im Lande bestehenden Hypotheken und deren Eintragungen, über die als forderungsberechtiget erscheinenden physischen und juristischen Personen u. s. w. voraussetzt, welche während der Dauer dieser Session nicht vorgenommen werden können. Das Comite glaubt demnach, daß der Landesausschuß mit diesen Vorerhebungen und eventuell mit der Verfassung eines Gesetzentwurfes über die Hypothekar-Erneuerung beauftragt werden soll. Nach der verfassungsmäßigen Competenz bezüglich der Gesetzgebung in privatrechtlicher Beziehung wird. ferner das Landesgesetz in 2 Richtungen durch ein Reichsgesetz ergänzt werden müssen. Es ist nämlich einmal nothwendig, daß die unterlassene Erneuerung einer Hypothek innerhalb des zu bestimmenden Termines gewisse Rechtsfolgen, d. i. unter Umständen die Erlöschung der Hypothek und beziehungsweise 155 der Verlust der Priorität nach sich ziehe, weil sonst der Zweck — die Vereinigung des Verfachbuches und dessen Evidenz nicht erreicht werden könnte. Weiters aber wird die Gebühren und Portofreiheit bezüglich sämmtlicher auf das Anmeldungsverfahren bezüglichen Eingaben und Protokolle anzustreben sein um die Parteien nicht mit Kosten zu belasten. — In beiden Richtungen können nur durch ein Reichsgesetz die entsprechenden Verfügungen getroffen werden, wie dieß auch für Tirol durch das Gesetz "vom 27. März 1869 (Nr. 42, 0t G. Bl.) geschehen ist.™ Demnach kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß auch ein von diesem hohen Landtage zu beschließendem die Hypothekar-Erneuerung normirendes Landesgesetz die von einem Beichsgesetze abhängige nothwendige Ergänzung in den besprochenen zwei Richtungen finden würde. Bregenz, am 9. Dezember 1873. Johann Kohler, Obmann. And Fetz, Berichterstatter. Ich füge zu diesem Berichte Nachstehendes hinzu. Es sind im Kreise der Herren Abgeordneten mannigfache Bedenken über die Tragweite des ursprünglich vom Comite gestellten Antrages laut geworden, Bedenken, die nach meiner Ansicht durch den Inhalt des Antrages eigentlich nicht vollkommen gerechtfertigt sind. Diese Bedenken gingen dahin, daß angenommen wurde, das Comite beabsichtige mit diesem Antrage nichts mehr und nichts weniger als die Institution des Grundbuches für immer zu beseitigen. Aus dem Inhalte des Berichtes selbst würde sich nach meiner Anschauung das Gegentheil ergeben. Es ist in dem Berichte darauf hingewiesen, daß gerade die Hypotheken-Anmeldung eine wesentliche Vorarbeit bilde für den Fall, daß einmal zur Anlegung von Grundbüchern geschritten werden sollte; denn wenn auch ein Grundbuch angelegt würde, so wäre es doch unumgänglich nothwendig, daß die bestehenden HypothekarBelastungen zur Anmeldung kommen und das könnte praktisch nicht in anderer Art geschehen als es bei der Hypothekar-Erneuerung der Fall wäre. Da nun aber Bedenken einmal laut geworden sind, so glaubte das Comite denselben auch ohne weiters Rechnung tragen zu sollen und zwar dadurch, daß es Nunmehr einen Antrag stellt, welcher einerseits diese Bedenken beseitigt, andererseits aber auch geeignet ist, um für alle Eventualitäten, die eintreten können, die nöthigen Vorerhebungen zu pflegen. Mit diesen Vorerhebungen, die eben beantragt werden, kann füglicherweise bis zur nächsten Session nur der Landesausschuß beauftragt werden. Es ist nun auch in dieser Richtung geäußert worden, daß der Landesausschuß damit einen stringenten Auftrag erhalten würde, den er möglicherweise auszuführen nicht in der Lage wäre. Allein auch die Vorerhebungen, mit denen der Landesausschuß beauftragt werden soll, sind insoferne nicht stringenter Natur, als ihm überlassen werden muß, in welcher Richtung sie geflogen werden und welche Ausdehnung sie erhalten sollen. Es ist unmöglich im vorhinein zu sagen, sie müssen die und die Ausdehnung nehmen, es ist unmöglich zu sagen, nach welcher speziellen Richtung gerade solche Erhebungen gepflogen werden sollen. Die Hauptsache würde nach meiner Ansicht wohl darin bestehen, daß endlich einmal, ich möchte mich so ausdrücken, in offizieller Weise konstatirt werden soll, welche Wirkungen die Hypothekar-Erneuerung im Nachbarlande Tirol hervorgebracht hat. Es sind in dieser Beziehung die mannigfaltigsten Meinungen ausgesprochen worden und ich für meine Person habe sehr entgegengesetzte gehört. Während der eine darin die vollständige Richtigstellung des Verfachbuches gefunden zu haben glaubte und erklärte, daß ein so bereinigtes Verfachbuch ein vollkommener Ersatz für das Grundbuch sei, haben andere behauptet, daß alle Arbeiten, die da seit einigen Jahren gemacht worden sind, ganz und gar umsonst, ohne jeden Zweck und ohne jede Bedeutung seien. Der Antrag, den ich und zwar im Namen des Comite's stellen werde, geht nicht dahin, daß der Landesausschuß eventuell beauftragt werde, für die nächste Session ein Gesetz, betreffend die Hypothekar156 Erneuerung für Vorarlberg vorzubereiten, sondern nur dahin, daß er auf Grund der von ihm zu pflegenden Erhebungen dem Landtage in der nächsten Session Bericht erstatte. Dieser Vorgang dürfte auch in der That der angemessenere sein. Wenn ein solcher Bericht dem Landtage in seiner nächsten Session vorliegen wird, so sind damit zwei Resultate gewonnen; das eine besteht darin, daß es sich wohl, wie ich annehme im Laufe dieses Jahres bis zur nächsten Session endlich einmal klar stellen wird, was es mit dem Legalisirungszwang im Reiche selbst für eine Bewandtniß hat. Es sind in der laufenden Landtagssession in zwei sehr bedeutenden Landtagen, in Böhmen und in Niederösterreich Anträge eingebracht worden, welche eben die Beseitigung des dort bereits faktisch bestehenden Legalisirungszwanges bezwecken. Es ist fernere im Abgeordnetenhaus!! selbst und zwar in der letzten Sitzung ein dahin abzielender Antrag eingebracht worden. Diese Anträge sind namentlich im böhmischen Landtage von Persönlichkeiten unterstützt, welche in juristischer und politischer Beziehung dermalen eine solche Bedeutung genießen, daß wohl angenommen werden kann, daß die Sache endlich einmal in einer möglichst zufriedenstellenden Weise gelöst werde. Wenn nun das im Lause dieses Jahres geschehen sollte, dann wird nach meiner Ansicht allerdings kein Anstand obwalten, daß hier im Landtage neuerdings die Grundbuchs-Frage in Angriff genommen wird und man endlich einmal zu dem Resultate gelange, welchem man schon seit einer Reihe von Jahren mit großem Eifer und großer Consequenz entgegengestrebt hat. Dieses vorausgeschickt, bringe ich den Antrag, welchen das Comite definitiv dem hohen Hause zur Annahme empfiehlt. Er lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß habe bis zur nächsten Landtagssession Erhebungen, betreffend die HypothekenErneuerung in ihren allfälligen Wirkungen für das Land Vorarlberg zu pflegen und hierüber dem Landtage in seiner nächsten Session Bericht zu erstatten." Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Debatte. Herr v. Gilm hat das Wort. v. Gilm: Hoher Landtag! Durch alle Perioden des diesseitigen Landtages zieht sich wohl der Wunsch und das Bestreben nach Einführung des Grundbuches in Vorarlberg als eines für dieses Land längst und tief gefühlten Bedürfnisses. Es ist wohl nicht erforderlich, daß ich dieses schon so vielseitig sowohl in der Frage des Bedürfnisses als der Dringlichkeit erörterte Anliegen des Landes heute noch weiter erörtere. In der richtigen Erkenntniß der hohen Wichtigkeit dieses Gegenstandes hat endlich der hohe Landtag bereits in seiner Session vom Jahre 1870 ein Landesgesetz über die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg votirt und ist auf die hierüber von der hohen Regierung gemachten Bemerkungen in der letzten Session zustimmend eingegangen. Der hohe Landtag hat aber durch eine beigefügte Resolution diese Annahme zu einer bedingten gemacht. Es war schon von vornherein klar und vorherzusehen, daß die hohe Regierung auf eine bedingte Annahme dieses Landesgesetzes nicht eingehen konnte, und so ist es auch geschehen; und deßhalb liegt dieselbe Frage wieder dem hohen Hause vor. Nach der Stimmung der Herren Abgeordneten habe ich wohl vorausgesehen, daß diese Frage auch in dieser Landtagssession nicht zur endgültigen Erledigung kommen würde und vertagt werden dürfte. Aber darauf war ich nicht vorbereitet, daß nach der Begründung der ComiteAnträge auf eine Hypothekar-Erneuerung zurückgegangen werden solle, wie sie in Tirol durch das Landesgesetz vom Jahre 1869 geschaffen und bereits durchgeführt worden ist. Aus eine Hypothekar-Erneuerung ist der Landtag von Vorarlberg, obgleich er sie im Vorbilde von Tirol vor Augen hatte, nie und nimmer eingegangen, weil er eingesehen hat, daß dieses nicht der rechte Weg sei, um zum Ziele zu gelangen. Eine Hypothekar-Erneuerung in dem Sinne der Begründung der Comite-Anträge würde vor allem Andern ein Landesgesetz erfordern, eine Hypothekar-Erneuerung in diesem Sinne würde, wie der Bericht selbst hervorhebt, außerdem zwei andere Reichsgesetze erfordern; sobald wir nun diese Landes- und Reichsgesetze beantragen, so haben wir auf gesetzlichem Wege auf Dezennien das Grundbuch von der Tagesordnung abgesetzt. Aus diesem Grunde könnte ich mich nie und nimmer für ein definitives Eingehen in die Hypothekar-Erneuerung aussprechen. Wir wissen, welches der Grund ist, warum das Grundbuch vom hohen Hause nicht angenommen wird, 157 es ist die Furcht vor dem Gespenste des Legalisirungs-Zwanges (Heiterkeit). Sie haben, meine Herren! aus den Auseinandersetzungen des Herrn Berichterstatters bereits gehört, daß schon im vorigen Jahre das Haus der Abgeordneten die Aufhebung des Legalisirungs-Zwanges aeceptirt hat; Sie haben ferners vernommen, daß in diesem Jahre von 2 bedeutenden Landtagen Anträge im gleichen Sinne an die hohe Regierung gestellt worden sind und daß auch im Herrenhause dießfalls Wünsche laut geworden sind. Ich habe nun auch von meinem Standpunkte gar nichts dagegen, wenn auch dieses hohe Haus sich solchen Petitionen an die hohe Regierung anschließen würde; aber in der Beseitigung der Einführung des Grundbuches sehe ich nur eine unnütze Zeitverschwendung; durch alle die gründlichen Erhebungen, welche wieder in Betreff des Legalisirungs-Zwanges gepflogen werden müssen, in Zeit und Lurch Erfahrung werden diese Frage doch gewiß in einer Weise lösen, welche auch für das Land Vorarlberg eine befriedigende sein wird, und wir haben nur an Zeit verloren, wenn wir jetzt an der Einführung des Grundbuches Anstand nehmen. Dieses sind die Gründe, warum ich mich mit einem verblümten Verschleppungs-Antrag in dieser Frage nicht einverstanden erklären kann. Ich stelle daher den Antrag: Das in der Session des Jahres 1872 vom hohen Landtage beschlossene Gesetz über die Einführung des Grundbuches sei unbedingt anzunehmen (Bravo! links). Landeshauptmann: Herr Karl Ganahl hat das Wort. Karl Ganahl: Auch ich muß gestehen, daß ich durch den Antrag, den das Comite in der fraglichen Angelegenheit eingebracht hat, sehr überrascht worden bin. Auch ich hatte die Ansicht, daß ein solcher Antrag nichts anderes bedeute, als daß das Grundbuch für alle Zeiten beseitigt werden solle. Der Herr Berichterstatter hat uns zwar gesagt, die Motivirung, wie sie in dem Berichte vorliegt, sage das Gegentheil; nun ich will annehmen, daß man auch etwas derartiges daraus entnehmen kann; allein deßungeachtet habe ich die Ansicht, daß die Meinung des Comite's nicht dieselbe war. Der Herr v. Gilm hat mir ganz aus der Seele gesprochen erfreut, mit ihm in dieser Beziehung aus gleichem Fuße (Heiterkeit.) Alles, was Herr v. Gilm vorgebracht hat, gesagt, wenn der Herr Berichterstatter uns heute nicht Abänderungs- Antrag gebracht hätte. und ich bin sehr zu stehen. hätte auch ich einen wesentlichen Über die Hypothekar-Erneuerung hat Herr v. Gilm eigentlich Alles gesagt, was nothwendig zu sagen war; nur einen Punkt hat er vergessen; er hat nämlich nicht gesagt, welch große Kosten die Hypothekar-Erneuerung dem Lande auferlegen würde. Der Herr Abgeordnete v. Froschauer hat in einer der letzten Sitzungen den Antrag gestellt, es sei dieser Gegenstand zu vertagen, damit wir uns noch näher über die Wirkung, welche die Hypothekar-Erneuerung in Tirol hervorgebracht hat, erkundigen können. Ich habe dies mittlerweile an competenter Stelle gethan und habe erfahren, daß diese Hypothekar- Erneuerung eine Arbeit von 3'/a— 4 Jahren gegeben hat, daß dreimal Hundert und so viele Tausende solcher HypothekarErneuerungen gemacht worden seien und daß, obwohl Stempel- und Portofreiheit stattgefunden hatte, dieselbe einen Kostenaufwand von mehr als einer halben Million den Parteien verursacht haben. Nehmen wir nun an, daß wir hier vielleicht den 6. Theil dieser Hypothekar-Erneuerungen zu machen hätten, so würde das für unser Land einen Kostenaufwand von 70 —80, 000 fl. mit sich bringen, und was wäre damit erreicht? Die Evidenz des Eigenthums wäre doch nicht vollkommen hergestellt, wir hätten nichts anderes als eine Erneuerung des Verfachbuches und in ungefähr 10 Jahren müßte die Erneuerung abermals vorgenommen werden, um wieder eine vollständige Sicherheit zu erhalten. Ich glaube also, daß man füglich von dieser Hypothekar-Erneuerung abgehen und nur mit dem Gedanken sich beschäftigen sollte, endlich einmal das Grundbuch einzuführen. Schon in der ersten Sitzung des Landtages wurde das Grundbuch zur Sprache gebracht; es sind nun bereits 13 Jahre, seit wir nns damit befassen und immer und immer wieder kommt dieselbe Angelegenheit auf die Tagesordnung und bei jeder Session glaubten wir das Ziel erreicht zu haben. Voriges Jahr wäre es wirklich der Fall gewesen, wenn nicht die Annahme an die Bedingung geknüpft worden wäre, daß der Legalisirungs-Zwang aufzuhören habe. Herr v. Gilm hat diesen Legalisirungs-Zwang als ein bloses Gespenst bezeichnet; ich glaube aber, daß es gar 168 kein Gespennst ist; denn der Herr Regierungsvertreter hat uns voriges Jahr gesagt, daß die Kosten der Legalisirung ganz unbedeutend seien und hat es uns auch bewiesen. Der Herr Pfarrer Knecht hat freilich eine ganz andere Rechnung gemacht. Der Herr Pfarrer Knecht — ich erinnere mich eben jetzt — hat die Zufahrten zu den Notaren berechnet und hat, soviel ich weiß, die Summe von vierzig oder achtundvierzig Tausend Gulden herausgebracht, welche diese Zufahrten zu den Notaren und Gerichten der Bevölkerung kosten würden. Der Herr Pfarrer hat da ohne Zweifel sehr hoch gegriffen, und ich mochte feigen, seine Rechnung sei ganz verfehlt. Heut zu Tage kostet das viel weniger als früher, weil das Volk die Eisenbahn benützen kann und billig hin und her kommt. Die Rechnung müßte also jetzt ganz anders gestellt werden. Ich wollte das nur en passant bemerken. Der Herr v. Gilm als k. k. Notar ist sogar auch für die Aushebung des Legalisirungs-Zwanges und es freut mich dies sehr. Wenn nun, wie das der Herr Berichterstatter gesagt hat, die Landtage von Böhmen und Niederösterreich um die Aufhebung des Legalisirungs-Zwanges eingeschrittten sind, das Abgeordnetenhaus wie sich voraussehen läßt, ebenfalls dafür stimmen und auch das Herrenhaus, welches sich in der vorjährigen Session dagegen ausgesprochen hat, endlich sich dafür bestimmen lassen wird, aus die Aufhebung anzutragen, so glaube ich, sollte der Legalisirungs-Zwang für uns gar kein Hinderniß mehr sein, das Grundbuch einzuführen. Ich für meine Person hätte auch im Bestehen des Legalisirungs-Zwanges kein Hinderniß gefunden; ich hätte geglaubt, die Vortheile, die uns durch die Einführung des Grundbuches erwachsen, würden die vermeintlichen Nachtheile des Legalisirungs-Zwanges weit überwiegen. Ich stimme daher mit vollem Herzen dem Antrage des Herrn Abgeordneten v. Gilm bei und hoffe, die hohe Versammlung werde in ihrer Mehrheit dasselbe thun. Thurnher: Ich bitte um das Wort. Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Thurnher hat das Wort. Thurnher: Ich schließe mich den von meinen beiden Herren Vorrednern ausgesprochenen Wünschen in der Richtung an, daß das Grundbuch für die Schaffung eines Realkredites in Vorarlberg eine Nothwendigkeit sei. Ich erachte jedoch, den Legalisirungs-Zwang nicht als ein bloßes Gespenst, oder allenfalls als ein Gespenst, das Fleisch und Blut, Mark und Bein hat. Ich bin vollkommen damit einverstanden, daß man in irgend einer Weise der hohen Regierung bedeute, daß es von ungeheuerer Wichtigkeit sei, daß der Legalisirungs-Zwang aufgehoben und damit das Hinderniß beseitigt werde, das der Einführung des Grundbuches bisher im Wege Stand. Ich glaube aber, daß dieses gerade durch den modifizirten Antrag des Comite's in der allerkräftigsten Weise geschieht, weil die Regierung hieraus ersieht, daß man eher, als man sich in das Joch des Legalisirungs-Zwanges spannt, sich umsieht, welche Wirkungen auch die Hypothekar-Erneuerungen in anderen Ländern hervorgebracht haben. Gewiß ist dem Comite mehr darum zu thun, Zeit zu gewinnen und einen Einfluß auf die Regierung auszuüben, als daß es im Ernste daran denkt, daß in Vorarlberg eine Hypotheken-Erneuerung Platz greifen solle. Aus diesen Gründen stimme ich dem modifizirten Anträge des Comite's bei. v. Froschauer: Darf ich auch um das Wort bitten. Landeshauptmann: Der Herr v. Froschauer hat das Wort. v. Froschauer: Ich habe mich schon vor einem Jahre für die unbedingte Annahme der Bestimmungen, welche im Gesetzentwurfe für das Grundbuch enthalten waren, ausgesprochen. Ich habe diese Anschauung nicht geändert und es wurden mir bei der Debatte des vorigen Jahres durchaus keine solchen Gründe vorgeführt, die mich davon hätten abführen können. Heute hat nun der Herr v. Gilm einen Antrag auf unbedingte Einführung des Grundbuches erhoben, und ich kann nach den Anschauungen, die ich habe, nur diesem Antrage aus vollstem Herzen beistimmen. — Ich möchte nur wünschen, meine Herren, daß diese gespensterartige Furcht, welche Sie im vorigen Jahre befallen hat, und die noch nicht durch kalte Überlegung gebrochen ist, daß diese Furcht Sie nicht abhalten sollte, heuer dem Antrage des Herrn v. Gilm beizustimmen. Es ist wirklich nur die Furcht vor einem Gespenst, denn erstens sind, wie die Ausführungen des Herrn Regierungsvertreters vom vorigen Jahre klar dargethan haben, damit nicht so große Auslagen verbunden und zweitens dürfen wir sicher hoffen, daß durch die Berathungen im Abgeordnetenhause 159 und weitere Verfügungen die getroffen werden, dieser Legalisirungs-Zwang weichen wird, und gewiß früher weichen wird, als unser Grundbuch zu Ende geführt sein wird. Aus diesen Gründen muß ich dem Antrage des Herrn v. Gilm beistimmen. Der Antrag den das Comite heute in anderer Fassung vorgebracht hat, kann mich gewissermaßen wenigstens insoweit befriedigen, daß in demselben nicht mehr die Worte wiederholt werden, einen Gesetzentwurf in Beziehung auf die Hypotheken-Erneuerung einzubringen — Worte, welche bei der hohen Regierung und überall die Vermuthung hätten Hervorrufen müssen, daß wir auf die Einführung des Grundbuches einmal für immer verzichtet hätten. Schmid: Ich bitte ums Wort. Es befremdet mich sehr, daß gerade jene Herren Abgeordneten, welche nach meiner Ansicht die größte Erfahrung und die größte Praxis haben, die Einführung des Grundbuches mit Annahme des Legalisirungs-Zwanges, so warm bevorworten können. Ich kann mir dieses nicht anders erklären als damit, daß diese Herren bereits ihr Leben lang in den Städten gewohnt haben, wo man nur von einer Thüre zur andern zu gehen hat, um zu allen Gerichten und Notaren zu kommen. Die Landbevölkerung von Vorarlberg, die wir wie die Stadtbevölkerung zu vertreten haben, ist an Zahl weit die größere und fast durchweg weit von den Notaren und Gerichten entfernt. Ich glaube nicht, daß es nothwendig ist, den Herren Abgeordneten die großen Auslagen, welche das Zureisen zu den Gerichten und das Herbeirufen der Notaren in die Gemeinden erfordern würde, zu beziffern und zu beschreiben, denn jedem der verehrten Herren ist es einleuchtend, daß diese Auslagen groß, ja sehr groß sind, so daß sie die Vortheile der Einführung des Grundbuches weit überwiegen. Ich habe daher nur die Aufgabe, Der hohen Versammlung den rektifizirten Comiteantrag zur Annahme zu empfehlen. v. Gilm: Den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Schmid habe ich nur weniges zu erwidern. Nicht die unbedingte Annahme des Gesetzes unter Voraussetzung des Legalisirungszwanges ist von mir und von den anderen Herren so warm empfohlen worden, sondern nur die Annahme des Gesetzes in der sichern Voraussicht, daß dieser Legalisirungszwang bis die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg wirklich erfolgt ist, beseitiget, oder doch wenigstens in einer auch für Vorarlberg befriedigenden Weise modifizirt sein wird. Schmid: Auf die Erklärung des Herrn Vorredners hin wiederhole ich nur die Worte die ich bei der letztjährigen diesbezüglichen Verhandlung gesprochen habe. Die unbedingte Annahme des Grundbuches mit der Anhängung der Bitte um Befreiung vom Legalisirungszwange, hieße nach meiner Ansicht freiwillig in eine Falle gehen und gleichzeitig um Erlösung aus derselben bitten (Große Heiterkeit). Dr. Ölz: Ich bitte ums Wort. Ich kann die Ansicht der geehrten Herren Vorredner, daß der Legalisirungszwang wirklich abgeschafft werde, nicht theilen, denn dieses ist eine Frage, welche durch das Herrenhaus zu gehen hat, in welchem eine große Menge Mitglieder sitzen, die nicht gut wissen und nicht gut wissen können, wo die kleinen Leute der Schuh drückt. Ich glaube deßhalb, wir geben nichts dabei verloren, wenn wir noch mit der Annahme dieses Gesetzes warten. Wir wollen, wie man im gewöhnlichen Leben sagt, das Bärenfell nicht früher verkaufen, bevor der Bär erlegt ist. Deßhalb stimme ich für den Antrag des Comites. Landeshauptmann: Gedenkt noch einer der Herren das Wort zu nehmen? Knecht: Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir nur einige kurze Bemerkungen zu machen. Letztes Jahr habe ich für die Einführung des Grundbuches gestimmt, jedoch mit dem in der beigefügten Resolution ausgesprochenen Vorbehalte, daß der Legalisirungszwang aufgehoben werde. Als Grund, warum ich für das Grundbuch, aber gegen den Legalisirungszwang zu stimmen und bewogen fand, habe ich die grossen Kosten angegeben, die mit letzterem verbunden sind. Herr Karl Ganahl glaubt zwar, daß ich bei der Berechnung derselben viel zu hoch gegriffen habe. Ob nun die von mir angegebene Summe ganz genau sei oder nicht, kann ich natürlich nicht mit Sicherheit beurtheilen, da ich keine genaueren Erhebungen gepflogen habe; daß 160 jedoch die Kosten bedeutend sind, kann ich mit Bestimmtheit behaupten und ich glaube auch Herr Karl Ganahl wird das nicht läugnen. Man kann im Durchschnitte annehmen, daß bei unseren Gerichten — wir haben deren sechs im Vanbe — jährlich etwa 3—4000 ja vielleicht noch mehr Urkunden verfaßt werden; wenn nun für eine einzelne Urkunde der Stempel auch nur 20 kr. beträgt und der Notar 20 fr. verlangt, so macht das schon 40 kr. für eine einzige Urkunde. Zudem kommt in Betracht, daß die Wohlthat einer Eisenbahn nur dem weitaus kleineren Theile der Bevölkerung Vorarlbergs zu Gute kommt, daß das Montavon, das Klosterthal, das Walserthal, der Bregenzerwald und das Hintere Walserthal diese Wohlthat nicht genießen und daß viele von diesen Gemeinden 2—5 Stunden vom Gerichte entfernt sind. Ich glaube daher, es kann wohl nicht in Abrede gestellt werden, daß aus dem Hin- und Hergehen bedeutende Auslagen erwachsen, die sich im Großen und Ganzen gar nicht berechnen lassen; namentlich gilt das vom Bregenzerwald, wo so viele kleine und zerstückelte Güter sind. Ich habe letztes Jahr betont, dgß auch ich für den Legalisirungszwanz wäre, nur in anderer Form. Wenn die Urkunden durch die betreffenden Gemeinde-Vorsteher lcgalisirt würden, so würden sie, glaube ich, ebenso richtig sein, als wenn der Notar die Legalisirung vornimmt. Wenn der Notar eine Urkunde legalisiren will, so muß er überzeugt sein, daß dieselbe auch ächt sei; er muß die Person, welche die Urkunde bringt, auch kennen; wäre dies aber nicht der Fall, so ist dieselbe gezwungen Zeugen mitzubringen, die offenbar auch bezahlt werden müßten, was natürlich die Auslagen wieder um ein Bedeutendes vermehren würde. Zu dem plagt uns noch eine andere Furcht. Wenn nämlich irgend eine Urkunde vielleicht nicht ganz nach dem Gefallen des Notars ist, so wird er sie nicht legalisiren und man ist gezwungen, die ganze Arbeit neu durch den Notar machen zu lassen; natürlich wird derselbe dann keinen Anstand mehr nehmen, aber dem Landvolke erwächst daraus eben wieder eine große Auslage. Bis jetzt machten die Gemeindevorsteher die Urkunden, und durchschnittlich — ich habe gar keinen Zweifel — konnten sie sie auch machen (Karl Ganahl: Auch nicht umsonst!); aber jedenfalls nicht um den Lohn, den die Advokaten und Notare und zwar mit Recht verlangen; der Gemeindevorsteher kann das viel billiger thun. So sehr ich daher — ich wiederhole es — für die Einführung des Grundbuches bin, so sehr bin ich aus den eben dargelegten Gründen gegen den Notariatszwang. Wenn derselbe, wie uns gesagt wird, vielleicht binnen kurzer Zeit aufgehoben wird, dann werden sicher Alle bereit sein, der Einführung des Grundbuches beizustimmen; aber wie der Herr Vorredner Schmid gesagt hat, in eine Falle eingehen und dann wieder um Erlösung aus derselben bitten, scheint mir nicht ganz klug zu sein. Wenn übrigens die Herren uns irgendwie klar darzuthun vermögen, daß die erwähnten Kosten wirklich nicht so bedeutend sind, dann werden gewiß Alle mit der Einführung des Grundbuches einverstanden sein. Nachdem uns das jedoch gegenwärtig noch nicht klar ist, so möchte ich den Antrag stellen, das hohe Haus wolle beschließen, diesen Gegenstand noch einmal an das Comite zur reiflichen Überlegung zurückzuweisen und dasselbe beauftragen, den Bericht hierüber in einer späteren Sitzung dem hohen Hause vorzulegen. Karl Ganahl: Ich bin mit dem Antrage des Herrn Pfarrer Knecht vollkommen einverstanden; ich wollte eben einen ähnlichen stellen, nämlich daß die Sitzung auf kurze Zeit unterbrochen werde, geglaubt, daß Herr v. Gilm der Sprecher derselben sei (Heiterkeit), bin jedoch, nachdem ich sehe, daß ich mich getäuscht habe, um so mehr mit dem Antrage einverstanden, daß der Gegenstand nochmals an das Komite zurückgewiesen werde weil ich weiß, daß voriges Jahr zur gleichen Zeit, als wir hier über die Einführung des Grundbuches und die zu tragenden Kosten debattirten und von 8000 fl. die Rede ging, die das Land zu bezahlen hätte, in der Bukowina ein Gesetz berathen und von der Regierung angenommen worden ist, welches dem Lande gar keine Kosten auferlegt. Aus diesem Grunde schon glaube ich, wäre die unveränderte Annahme des vorjährigen Gesetzes nicht am Platze. Wir haben jedenfalls das Recht, jede Begünstigung zu verlangen, welche die Regierung andern Ländern zugestanden hat. (Bravo). Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Witzemann hat das Wort. Witzemann: Ich glaube, daß wenn auch das Comite in dieser Angelegenheit sich noch zu einer Besprechung zusammenfindet, doch schließlich derselbe rektifizirte Antrag, wie er heute vorliegt, gestellt 161 werden muß; denn der Herr Berichterstatter Dr. Fetz hat diese Angelegenheit schon zur Genüge vom praktischen Standpunkte aus hinsichtlich der Folgen und Kosten des Legalisirungszwanges erklärt und beleuchtet und es ist darum nach meiner Ansicht nicht nothwendig, daß dieselbe noch einmal an das Comite zu neuerlicher Berathung zurückgeschoben werde. Karl Ganahl: Wir konnten uns für die Vertagung nicht wohl aussprechen, wenn der Landtag, wie es gestern hieß, mit Ende dieses Jahres geschlossen würde. Da nun aber derselbe nach der Mittheilung des Herrn Regierungsvertreter bis in den Jänner hinaus vertagt ist, so hat das Comite Zeit genug, die Sache neuerdings in Berathung und Überlegung zu ziehen. v. Gilm: Ich glaube nur, daß dieser Antrag auf Zurückweisung des Gegenstandes an das Comite wohl ganz sicher ohne allen Erfolg sein wird. Die Annahme des Comite-Antrages läßt überdies alles das zu, was durch den Antrag auf Zurückweisung an das Comite bezweckt werden soll; ja sie läßt sogar die Überlegung bis zur nächsten Session zu, und ich glaube sicher, daß das Comite nicht in der Lage sein wird, auf Grund weiterer Erhebungen u. dergl. solche Anträge zu stellen, welche uns definitiv zu einer anderen Stylisirung des Gesetzes führen. Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort zu nehmen gedenkt, so erkläre ich die Besprechung für geschlossen. Gedenkt der Herr Berichterstatter noch das Wort zu nehmen? Berichterstatter Dr. Fetz: Nach den sehr ausführlichen und sehr erschöpfenden Erörterungen, die derselbe Gegenstand, welcher uns heute beschäftigt, im verflossenen Jahre in diesem hohen Hause gefunden hat, glaubte ich für den heutigen Tag eine Debatte über den LegalisirungsZwang und über den Zusammenhang desselben mit dem Grundbuchwesen nicht mehr erwarten zu sollen, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sich seit dem verflossenen Jahre in dieser Beziehung eine Änderung von irgendwelcher Bedeutung nicht zugetragen hat. So haben denn auch die Herren, welche diesen Gegenstand heute wieder in Erörterung brachten, nicht so sehr von demjenigen gesprochen, was gegenwärtig ist, sondern von demjenigen, was sie von der Zukunft erwarten. Sie haben nur eine sehr ausgesprochene Überzeugung in der Richtung an den Tag gelegt, daß dasjenige, was im verflossenen Jahre dem Wesen nach das Hinderniß bildete, ein Gesetz anzunehmen, das die Einführung des Grundbuches in Vorarlberg sofort verwirklichen sollte, im Laufe dieses Jahres oder wenigstens in den nächsten Jahren wegfallen werde; sie glaubten nämlich, daß das ganz sicher sei, daß der Legalisirungs-Zwang binnen kurzem, vielleicht binnen 1, 2 oder 3 Jahren beseitigt sein werde. Ich möchte Sie nun in-Ihrer Überzeugung nicht beirren; es ist möglich, daß das der Fall ist, vielleicht sogar wahrscheinlich; aber was steht demgegenüber? Dem gegenüber steht immerhin die Möglichkeit, daß es doch nicht der Fall sein wird, und weiters der Umstand, daß es in dieser Sache wohl nicht darauf ankömmt, ob man definitiv heuer oder allenfalls nächstes Jahr schlüssig werde. Dagegen sehe ich es als jedenfalls wünschenswerth an, daß mau, wenn man zu einer definitiven Lösung der Frage heranschreitet, genau weiß, wie man daran ist. Es wird allerdings, wie ich denke, dem hohen Hause vielleicht wieder die Aufgabe zuwachsen, für den Fall, daß sich die Aushebung des Legalisirungs-Zwanges nicht realisiren ließe, zu entscheiden, ob man rebus sic stantibus, wenn sich die Dinge einmal so verhalten werden, die Vortheile des Grundbuches oder die Nachtheile des Legalisirungszwanges höher anschlägt. Heute aber, wo man nicht mit Bestimmtheit weiß, was geschehen kann, ist es in dieser jedenfalls nicht so dringlichen Sache geboten, abzuwarten, bis man wenigsten weiß, woran man ist. Was nun den Antrag betrifft, den der Herr Abgeordnete v. Gilm gestellt hat und der von zweien der Herren Redner eine so warme Unterstützung gefunden hat, so meine ich, daß er wohl schon aus einem formellen Grunde heute nicht annehmbar ist. Der Gesetzentwurf, der nach dem Antrage des Herrn v. Gilm angenommen werden soll, hat die allerh. Sanktion nicht erhalten und besteht also eigentlich als solcher gegenwärtig gar nicht mehr. Wenn man nun ein Gesetz derart einführen wollte, so wäre es wohl absolut nothwendig, daß man zunächst ein Comite bestellen würde, welches diesen Gesetzentwurf berathet und entweder auf Annahme desselben ohne Abänderung oder mit Abänderung den Antrag stellt, und daß dann dieser Gesetzentwurf in die zweite Lesung käme; dann könnte man den Antrag auf Annahme 162 desselben en bloc stellen in der Art, wie es Herr v. Gilm gethan hat. Heute aber, nachdem nur ein Comite besteht, welches die Aufgabe hatte, einen gewissermaßen dilatorischen Antrag zu stellen, geht das entschieden nicht an. Wenn das Comite — ich bemerke das auf eine Einstreuung, die ich eben von der rechten Seite gehört habe — es angezeigt gefunden hätte, den Gesetzentwurf in Behandlung zu nehmen, und den Antrag dahin gestellt hätte, daß dieser Gesetzentwurf nunmehr unbedingt angenommen werde, dann würde sich die Sache anders verhalten; dann würde ein Comite-Antrag vorliegen, auf Grund dessen hier verhandelt werden könnte; sonst können aber nur Abänderungs- oder Zusatzanträge gestellt werden; daß aber der Antrag des Herrn v. Gilm über den Rahmen eines Abänderungs- oder Zusatzantrages hinausgeht, steht doch außer Frage. Über die Hypothekar-Erneuerung in Tirol ist ebenfalls Manches gesprochen worden. Ich habe vorhin gesagt, daß es in dieser Beziehung jedenfalls wünschenswerth ist, genaue und von competenter Seite ausgehende Ausschlüsse zu erhalten. Ich bestreite gar nicht, daß der eine oder der andere der Herren vielleicht aus eigener Erfahrung oder dadurch, daß er es von Anderen hörte, weiß, daß die Hypo- theken-Erneuerung nicht in jeder Richtung ausreichend ist; vielleicht gilt das von dem ganzen Institute; aber dem steht gegenüber, daß es denn doch immer noch Persönlichkeiten gibt, welche in der Hypotheken- Erneuerung einen Vortheil erblicken. Ich möchte also in dieser Beziehung klar sehen und der Antrag des Comite's geht eben dahin, das dem hohen Landtag die unstreitbare Klarheit in dieser Sache verschaft werden solle. Wenn behauptet worden ist, daß die Hypotheken-Erneuerung — ich bemerke das nur so nebenhin — im Lande Tirol den Parteien eine halbe Million gekostet hat und daß nach der gleichen Abschätzung auf Vorarlberg eine Summe von 80, 000 fl. sich ergeben würde, so steigt mir für den Fall, daß sich das wirklich so verhalten sollte, bezüglich des Grundbuches ein ganz gewaltiges Bedenken auf. Wenn die Parteien für ihre Anmeldungen so viel zahlen müßten, was müßten sie erst zahlen, wenn das Grundbuch eingeführt würde. Es würde auf einem ungeheuren Irrthum beruhen, wenn man glauben würde, es ließe sich das Grundbuch ohne Anmeldungen einführen. Gewiß würden die Schritte, welche die Parteien als solche machen müßten, viel weiter gehen und viel zahlreicher sein, als es bei der bloßen HypothekenErneuerung erforderlich ist. Das liegt so in der Natur der Sache, daß Jeder, der von diesen Dingen nur die geringste praktische Kenntniß hat, keinen Augenblick daran zweifeln kann. Ich gestehe jedoch, daß ich mich von dieser Besorgniß nicht überwältigen lasse, weil ich für meine Person von der Ansicht ausgehe, daß die Anmeldungen den Parteien in Tirol unmöglich eine halbe Million gekostet haben können. Vom Herrn Pfarrer Knecht ist der Antrag gestellt worden, daß dieser Gegenstand neuerdings dem Comite zur Berathung überwiesen werde. Dieser Antrag ist gewiß sehr gut gemeint, allein was mich anbelangt, halte ich ihn für zwecklos; denn nach den Anschauungen, die im Comite erörtert worden sind und so wie die Meinungen dort und wie ich annehmen möchte, bei der Majorität des hohen Hauses selbst stehen, ist kaum anzunehmen, daß ein anderer Antrag gestellt werden würde als Derjenige, der eben vorliegt, und ich füge nur bei, daß die Modifikation des früheren Antrages, wie ich sie mir eben heute vorzutragen erlaubt habe, gerade darauf beruht, den Bedenken entgegenzutreten, welche die Stylisirung des früheren Antrages bei denjenigen wachrufen konnte, welche die möglichst baldige Einführung des Grundbuches anstreben. Allerdings wird die Einführung des Grundbuches, beziehungsweise das Zustandekommen des betreffenden Gesetzes auf ein Jahr verschoben, aber nach d n bestehenden Verhältnissen kann meines Erachtens eben nichts anderes geschehen; es ist bei diesen Verhältnissen nach meiner Ansicht nicht möglich, dem hohen Hause zu empfehlen, sofort in die Verhandlung über das Grundbuchgesetz einzugehen und das wäre ja das einzige, was das Comite thun könnte, wenn es zu einem andern Entschlüsse kommen sollte, der einen Zweck hätte. Ich bin also gegen den Antrag des Herrn o. Gilm aus formellen und materiellen Gründen, spreche inich aber auch gegen den Antrag aus, welchen Herr Pfarrer Knecht gestellt hat, indem ich zugleich den modifizirten Antrag des Comites zur Annahme empfehle. Landeshauptmann: Ich schreite nun zur Abstimmung. Zunächst gedenke ich den Antrag des Herrn Pfarrer Knecht zur Abstimmung bringen, welcher dahin geht: Der hohe Landtag wolle 163 beschließen, den Gegenstand neuerlich an das aufgestellte Comite zurückzuweisen, um nach weiteren Erhebungen die Verhandlung über denselben an einem andern Tage wieder aufzunehmen"; sodann, wenn dieser Antrag nicht durchgehen sollte, der Antrag des Herrn Abgeordneten v. Gilm, und endlich, wenn auch dieser fallen sollte, den Antrag, welchen das Comite stellt. Wird gegen diese Reihenfolge der Abstimmung eine Einwendung erhoben. Thurnher: Ich bitte um das Wort. Ich halte den Antrag des Herrn Landeshauptmannsstellvertreters v. Gilm für den weitestgehenden. (Rufe: Die Vertagung.) Richtig! Ich bitte um Entschuldigung. Landeshauptmann: Da keine Einwendung erhoben wird, so schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, der hohe Landtag wolle beschließen, den Comite-Bericht wegen Einführung des Grundbuches im Lande Vorarlberg neuerlich an das Comite zur näheren Erwägung zurückzuweisen, um die Verhandlung über diesen Gegenstand in einer späteren Sitzung wieder aufzunehmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Minorität.) Er ist gefallen. Nun schreite ich zur Abstimmung über den Antrag des Herrn Landeshauptmannsstellvertreter v. Gilm. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, zu beschließen: „Das in der Session des Jahres 1872 vom Landtage beschlossene Gesetz über die Einführung des Grundbuches sei unbedingt anzunehmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. — Der Antrag ist ebenfalls gefallen. (Heiterkeit.) Nun bringe ich den Antrag des Comite's zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, zu beschließen: „Der Landesausschuß habe bis zur nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten", bitte ich, sich von den Sitzen zu erbeben.. (Angenommen.) Der" nächste Gegenstand der Tagesordnung ist der Ausschußbericht über das Vermögenssteuergesetz. Der betreffende Comite-Bericht ist zu spät aus der Druckerei gekommen, so daß er nicht mehr die vorgeschriebenen 24 Stunden früher den Herren Abgeordneten autografirt übergeben werden konnte. Ich muß nun an die hohe Versammlung die Anfrage stellen, ob sie mit Rücksicht auf diesen Umstand von dem Abgänge dieser Form Umgang nehmen und in die Verhandlung über diesen Gegenstand heute eingehen oder dieselbe auf eine spätere Sitzung verschieben wollen. Dr. Fetz: Darf ich um das Wort bitten? Landeshauptmann: Der Herr Abgeordnete Dr. Fetz hat das Wort. Dr. Fetz: Ich bin der Ansicht, daß es wohl wünschenswerth ist, daß die Herren Abgeordneten in die Lage kommen, die Petition, welche von Seite des Comite's beantragt wird, früher durchzulesen. Die Sache selbst wird, wie ich wenigstens glaube, nicht viel Arbeit in Anspruch nehmen und wird also sehr leicht in einer Sitzung, die nach der Vertagung stattfindet,