18710918_lts004

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,lts1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. 4. Sitzung am 18. September 1871 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Frosch aller. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete mit Ausnahme der Herren Dr. Jussel und August Rhomberg. Dr. Fetz noch nicht eingetroffen. Regierungsvertreter Herr Statthaltereirat Schwertling. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich konstatire die beschlußfähige Anzahl und eröffne die Sitzung. Herr Sekretär wird das Protokoll vorhergehenden verlesen. (Sekretär verliest dasselbe). Da gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird, so erkläre richtig abgefaßt. der Mitglieder der keine Bemerkung ich es als Ich habe der hohen Versammlung mitzutheilen, daß das Rechenschaftsberichts-Comite zu seinem Obmann Herrn Schmid und zu seinem Berichterstatter Herrn Dr. Thurnherr gewählt hat; ferner daß Herr Dr. Jussel sich entschuldigen ließ, wegen verschiedener Verrichtungen verhindert zu sein, heute zu erscheinen. Durch Herrn Pfarrer Berchtold wurde mir nachstehende Bitte überreicht. (Sekretär verliest wie folgt: Dringende Bitte der Uferanrainer an der Bolgenach und Subersach. Hoher Landtag! Wir sind schon seit vielen Jahren in Folge der Holztriftung gekränkt und geschädigt; es ist für uns eine wahre Plage. Wir haben schon seit Jahren Uferbegehungen, Kosten und Auslagen, und doch keine Uferversicherungen, es wird uns seit Jahren viel versprochen und nichts gehalten. Es wird Jahr aus Jahr ein massenhaft Triftholz aufgehäuft, aber keine Triftordnung eingehalten und 20 auf Hochwasser gerechnet, und nicht an die üblen Folgen, welche dadurch den armen Anrainern erwachsen, gedacht. Wenn dann der Schaden angerichtet ist, so schreibt man ihn dem Elementarereignisse zu, und auf diese Art bringen die Trister ihr Holz hinaus. So ist in diesem Jahre vom 22. auf den 23. April Hochwasser eingetroffen, welches eine endlose Masse Triftholz mitgeschwemmt und uns unsere Wuhrbauten fortgerissen hat. Dafür wurde uns bei der d. J. stattgefundenen Uferbegehung die Hälfte Holz und die Hälfte Arbeitsleistung für Uferversicherungen um das Triftholz von unsern Ufern abzuleiten zugesprochen. Auf diese Art aber könnten wir es nicht lange aushalten, unsere Hölzer würden für Uferversicherungen nicht ausreichen. Da wir uns demnach in unsern Rechten gekränkt fühlen, und von der k. k Behörde in dieser Angelegenheit bisher keine ausgiebige Hülfe erlangen konnten, wie unsere Bachbetten beweisen, und da wir überdies unsere Sache als Landesangelegenheit arischen, so ersuchen wir dringend, ein hoher Landtag wolle sich unser annehmen, und uns armen Uferanrainern, die nichts als Recht und Billigkeit fordern, in unserm Verlangen auf entsprechende Weise, wenn nöthig, durch ein Landesgesetz entgegenkommen. Die Uferanrainer an der Bolgenach und Subersach: Folgen die Unterschriften: Wenn kein bestimmter Antrag erhoben werden sollte, werde ich dieses Gesuch dem Petitionsausschusse zuweisen, [Keiner.] Es wird demselben zugewiesen werden, Vor Beginn der Sitzung wurde mir folgender Dringlichkeitsantrag überreicht, welchen ich hiemit zur Kenntniß der hohen Versammlung bringe. (Sekretär verliest denselben wie folgt): Dringlichkeitsantrag. Hoher Landtag! Die Gefertigten beantragen eine Adresse an Se. Majestät, unsern allergnädigsten Kaiser und Herrn und erklären diesen Antrag als dringlich. Bregenz, den 18. September 1871. Knecht m. p. Landtagsabgeordneter. v. Gilm M. p. „ Johann Kohler M. p. „ Ich werde diesen Antrag nach Erschöpfung der Tagesordnung zur Verhandlung bringen. Es ist mir ferner ein weiterer dringlicher Antrag überreicht worden. (Sekretär verliest wie folgt:) Dringlichkeitsantrag. Der hohe Landtag beschließe, es sei das gegenwärtige Schulaufsichtsgesetz einer Revision zu unterziehen und diese Revision einem Comite von 5 Mitgliedern zur Berichterstattung an den hohen Landtag zu übertragen. Bregenz, den 18. September 1871. Johann Thurnherr m. p. B. Berchtold m. p. Johann Kohler m. p. Hammerer m. p. 21 Ich werde auch diesen Antrag nach Ablauf der Tagesordnung zur Verhandlung bringen. Der erste Gegenstand der heutigen Verhandlung betrifft den Gesetzentwurf, mit welchem die §§ 3, 12 und 37 der L. O. für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 abgeändert zu werden beantragt sind. Wird in dieser Beziehung ein formeller Antrag erhoben? Kohler: Ich stelle den Antrag, daß dieser Gegenstand einem Comite von 5 Mitgliedern zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen werde. Johann Thurnherr: Ich erachte diesen Gegenstand und die zwei weiterfolgenden auf der heutigen Tagesordnung für so wichtig, daß ich glaube, es dürsten wohl dieselben einem Comite von 7 Mitgliedern zur Begutachtung und Berichterstattung zu überweisen sein. Landeshauptmann: Da keine weiteren Anträge erfolgen, werde ich diese zur Abstimmung bringen. Herr Johann Thurnherr beantragt, die Berathung und Berichterstattung über diesen Gegenstand, so wie auch über die beiden folgenden, nämlich betreffend den Entwurf eines Gesetzes mit welchem der Anhang der Landes-Ordnung für Vorarlberg abgeändert wird und den Gesetz-Entwurf einer neuen Landtagswahlordnung für Vorarlberg, einem Comite von 7 Mitgliedern zu überweisen. Jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, wollen sich von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Ein weiterer Gegenstand unserer heutigen Verhandlung ist der Bericht des Landesausschusses betreffend die Einreihung der von Bludenz nach Montafon führenden Straße in die Kategorie der Concurrenzstraßen. Peter Jußel: Ich erlaube mir dießfalls zu beantragen, daß die Berathung und Antragstellung dieses Gegenstandes einem Fünfercomite zu überweisen sei. Landeshauptmann: Da kein weiterer Antrag erfolgt, nehme ich den des Hrn. Peter Jußel als zugestanden an. Es wird am Schlusse der Sitzung ein Fünfercomite hiezu bestimmt werden. Der vierte Gegenstand ist ein Antrag auf Abänderung der Normen über die Normalschulfondsbeiträge aus Verlassenschaften. Ich erlaube mir die bezügliche Regierungszuschrift der h. Versammlung bekannt zu geben. (Sekretär verliest dieselbe wie folgt): Der k k. Statthalter in Tirol und Vorarlberg Innsbruck den 1. August 1871. Nr. 10941 _________ 1, In der Anlage beehre ich mich dem löbl. Landesausschuß den hohen Unterrichts-Ministertal-Erlaß vom 15. v. Mts, Z 3547, betreffend die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Normalschulfonds-Beiträge aus Verlassenschaften im Wege der Landesgesetzgebung zur gefälligen Erwägung in Abschrift mitzutheilen. An den löbl. Landesausschuß für Vorarlberg in Bregenz. 22 K. k. Ministerium für Cultus und Unterricht Nr. 3547 Hochgeborner Graf! Das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes hat in der Sitzung vom 31. März l. J. anläßlich der Petition des Salzburgerlandesausschusses wegen Erlassung eines Reichsgesetzes, wodurch die den Normalschulfonden durch das Hofdekret vom 1. Dezember 1788 Nr. 926 zugewiesenen Beiträge aus Verlassenschaften nach einem bestimmten Perzentensatze des Nachlaßvermögens erhöht werden, nachstehenden Beschluß gefaßt: In Erwägung daß die Abänderung des Hofdekretes vom 1. Dezember 1788 Nr. 926 betreffend die Normalschulfonds Beiträge aus Verlassenschaften Gegenstand der Landesgesetzgebung ist, wird die k.k. Regierung aufgefordert, den auf zeitgemäße Umgestaltung der bezüglichen Bestimmungen gerichteten, die verfassungsmäßigen Grenzen einhaltenden Bestrebungen der Landtage nicht entgegenzutreten, sondern dieselben möglichst zu fördern. Diesem Beschluße des Abgeordneten-Hauses des Reichsrathes pflichte ich in der Anerkennung vollkommen bei, daß die Bestimmungen des obigen Hofdekretes schon wegen der darin enthaltenen Gliederung der Stände für die gegenwärtigen Verhältnisse überhaupt nicht mehr passend erscheinen, und daß eine Regelung der fraglichen Verlassenschaftsbeiträge sich als eine einfache und unter Umständen wenigst drückende Maßregel zur Vermehrung der Geldmittel für das Volksschulwesen darstellt. In Hinblick auf das dermalige System bezüglich der Erhaltung der Volksschulen und auf die Verschiedenheit der Bedürfnisse der einzelnen Länder wird die Initiative zur Erlassung eines entsprechenden Landesgesetzes den Landtagen selbst zu überlasten sein. Nur besondere Gründe, welche mir vorerst darzulegen wären, könnten mich bestimmen, zur Regelung dieser Angelegenheit eine Regierungsvorlage einzubringen. Ich ersuche Eure Excellenz sich Vorstehendes gegenwärtig halten, und davon auch den Tiroler Landesauschusse, dann dem Vorarlberger Landtage, sowie dem dortigen Landesausschusse Kenntniß geben zu wollen. Zur nähern Einsichtsnahme in die Angelegenheit der NormalschulfondsBeiträge aus Verlassenschaften laste ich eine Zusammenstellung der hierüber erlassenen normativen Vorschriften im Anschlusse mitfolgen, und bemerke, daß eine gesetzliche Änderung derselben bisher nur das Lehrerpensionsfonds-Gesetz für Steiermark (vide MinisterialVerordnungsblatt Jahrgang 1870J1871 pag.611) erfolgt ist. Genehmigen Eure Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung. Wien am 15. Juni 1871. Der Minister für Cultus und Unterricht: Jirececk m. p. An Seine des Herrn k. k, wirklichen geheimen Rathes, Kämmerers und Statthalters für Tirol und Vorarlberg etc. etc. Eduard Grafen Taaffe Excellenz. Hammerer: stelle den Antrag für diesen Gegenstand ein Dreiercomite zu wählen. Landeshauptmann: Da kein anderer Antrag gestellt wird, nehme ich den von Hrn. Hammerer erhobenen als zugestanden an. 23 Ferner gebe ich der hohen Versammlung bekannt eine Mittheilung der k. k. Regierung betreffend, daß mit der Vorschreibung an direkten Steuern ebenfalls in Zukunft auch die s. g. außerordentlichen Zuschläge hinzugerechnet werden sollen. Sekretär verliest dieselbe, wie folgt:] Der k. k. Statthalter in Tirol und Vorarlberg Innsbruck, den 15. August 1871. Nr. 140)8 _________ I. Don der Finanzverwaltung wird ein besonderes Gewicht darauf gelegt, die Geschäftsführung der Steuerämter zu vereinfachen. Bei einer zu diesem Zwecke im Schoße des Finanzministeriums gepflogenen Enquete wurde allseits anerkannt, daß die Geschäftslast, welche den Steuerämtern aus der Einhebung der Gemeinde-Bezirks- und Landesumlagen erwächst, eine bedeutend geringere wäre, wenn diese Fonds-Zuschläge auf die direkte Steuer mit Einschluß des außerordentlichen Staatszuschlages umgelegt würden, was gegenwärtig nicht geschieht, da diesen Umlagen in der Regel die Steuer ohne außerordentlichen Zuschlag zu Grunde gelegt wird. Es wurde bei diesem Anlasse hervorgehoben, daß bei der Umlegung dieser Fondszuschläge auf die Steuer sammt außerordentlichen Zuschlag die Revartition eine leichtere, schnellere und sicherere wäre, die Einhebung sich sehr wesentlich vereinfachen und endlich auch die Controlle, sowohl von Seite der behördlichen Organe als auch von Seite der Parteien eine sehr erleichterte sein würde. Der Herr Finanzminister hat in Folge dessen die Vermittlung des Herrn Ministers des Innern zu dem Ende in Anspruch genommen, damit es von dem gegenwärtigen Modus der Umlegung nach welchem wie erwähnt, der außerordentliche Staatszuschlag außer Anrechnung gelassen wird, für die Zukunft sein Abkommen erhalten und bei den bezeichneten Umlagen die wirklich zu entrichtende direkte Steuer zur Grundlage der Bewilligung und nach der Repartition und Einhebung genommen werde. Bei den Vortheilen, die sich hieraus für die Vereinfachung der Geschäftsthätigkeit der Steuerämter ergeben und da auch nicht in Abrede zu stellen ist, daß bei der durch die Ungleichheit der Besteuerungsverhältnisse begründeten Verschiedenheit des außerordentlichen Zuschlages die Gesammtsteuer eine gerechtere Grundlage für die in Rede stehenden Umlagen bildet als die Steuergebühr ohne außerordentlichen Zuschlag, hat der Herr Minister des Innern dem Wunsche des Herrn Finanzministers um so mehr beigepflichtet, als die der Bewilligung dieser Umlagen zum Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen im Allgemeinen nur die Umlage auf die „direkten Steuern" also auf die wirkliche Steuerschuldigkeit ohne Ausscheidung der Zuschläge im Auge haben. Der Herr Minister des Innern hat demzufolge den Wunsch ausgesprochen, daß bei allen Beschlüssen der kompetenten Vertretungskörper, welche die Bewilligung von Umlagen zum Gegenstande haben, die direkte Steuer ohne Ausschließung des außerordentlichen Zuschlages zur Grundlage genommen werde. Dieß beehre ich mich in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 16. v. MtS. Nr. 3191 dem Landesausschuß mit dem Ersuchen mitzutheilen, daß diese Umlegung schon bei den nächsten Landes-, Bezirks- und Gemeindepräliminarien zur Voraussetzung genommen werde. Rücksichtlich derjenigen Umlagen, welche bisher auf Grund einer andern Gepflogenheit bewilliget wurden, kann auf die Dauer dieser Bewilligung selbstverständlich eine Änderung nicht eintreten. Taaffe m. p. An den löblichen Vorarlberger Landesausschuß in Bregenz. 24 Ich werde, wenn keine Gegenrede erfolgt, diesen Gegenstand dem Rechenschaftsberichtscomite zuweisen. Schmid: Ich erlaube mir den Antrag, daß hiefür ein eigenes Comite und zwar aus 3 Mitgliedern gewählt werde. Landeshauptmann: Sind die Herren Abgeordneten mit dem Antrage des H. Schmid einverstanden? ich bitte durch Aufstehen es erkennen zu geben. (Angenommen.) Das Land Vorarlberg hat an das Land Galizien oder vielmehr an dessen Landesfond eine Forderung wegen Vergütung von Schubkasten. Diese Forderung wurde vom galizischen Landesausschusse verweigert rückzuvergüten und wir waren im Begriffe, wie schon der Rechenschaftsbericht sagt, klagend beim Reichsgerichte auszutreten, als bei demselben ein ganz gleichgearteter Fall behandelt und der Ausspruch gemacht wurde, daß nicht nur der im vorliegenden Falle in die Entscheidung einbezogene, sondern daß auch alle übrigen Auslagen dieser Art und unter gleichen Titeln erhobenen Ansprüche vom galizischen Landesausschuße resp. Landesfond zu tragen seien. Demungeachtet hat der galizische Landesausschuß auf unser Ansuchen, uns die ergangenen Schubkosten rückzuvergüten, weigernd geantwortet. Ich lege dieses der hohen Versammlung vor und möchte glauben, es wäre dieser Gegenstand dem Rechenschaftsberichtscomite zur Äußerung zu übergeben. Ich werde der h. Versammlung die Antwort des galizischen Landesausschusses bekannt geben. (Sekretär verliest dieselbe, wie folgt): Nr. 1461. Aus Anlaß der Entscheidung des k. k. Reichsgerichtes in Wien de dato 26. Jänner 1871 Z. 10, womit über den Anspruch des löblichen Landesausschusses von Triest wider den galizischen Landesschuß wegen der Ersatzpflichtigkeit von Schubkosten das Erkenntniß gefällt wurde, fanden sich die geehrten Landesausschüsse mehrerer Kronländer bewogen, ihre früheren Ansprüche auf Schubkostenersätze gegen uns neuerdings anzuregen und auf schleunige Erledigung anzudringen. — Der galizische Landesausschuß ist nicht in der Lage, den oberwähnten Ansprüchen willfahren zu können und zwar aus doppeltem Grunde: A. Der galizische Landtag hat mit seinem Beschlusse vom 9. Oktober 1869 ausdrücklich anerkannt: 1. daß die Schubkosten dem galizischen Landesfonde nicht zur Last fallen; 2. daß es zur ausschließlichen Competenz des gal. Landtages zugehöre, neue Lasten und Auslagen dem gal. Landesfonde aufzuerlegen; 3. daß das Gesetz vom 12. Mai 1868, Nr. 41 R. G. B. auf den galizischen Landesfond keineswegs angewendet werden könne. Der galizische Landtag fordert zugleich die h. Regierung auf, damit die Regierungs-Vorlage wegen Regelung des Schubwesens in Galizien bei der nächsten Sitzung des galizischen Landtages eingebracht werde, das Letztere aber aus dem Grunde, weil alle Schubkosten und Lasten ausschließlich durch die ganz. Gemeinden getragen werden, mithin das Schubinstitut in Galizien eine reine Gemeindeangelegenheit bildet. Der galizische Landesausschuß vermag dem ausdrücklichen Wortlaute des Landtagsbeschlusses vom 9. Oktober 1869 nicht zuwider zu handeln, sondern muß instruktionsmäßig den Standpunkt festhalten, welchen der h. Landtag ausdrücklich vorgezeichnet hat, — ist aber auch factisch nicht in der Lage. Auslagen zu bestreiten, die im Landesbudget nicht vorgesehen sind. B. An dieser Sachlage vermag auch das Erkenntniß des k. k. Reichsgerichtes nichts zu ändern. Denn obgleich es wahr ist, daß das Reichsgericht in die Prüfung der Giltigkeit der Gesetze nicht eingehen kann, daher auch sein Erkenntniß beim grammatikalischen Wortlaute des Gesetzes vom 12. Mai 25 1868 Nr. 41 R. (3. B. kaum anders ausfallen konnte, so bleibt es doch ebenso wahr, daß die Gerechtigkeit und Billigkeit auf unterer Seite ist. Die galizische Landesordnung als ein konstitutionelles Grundgesetz des Landes gibt dem galizischen Landtage die ausschließliche Kompetenz zur Verwaltung und Verwendung des gal. Landesfondes, und erklärt als Landesangelegenheiten: alle Verfügungen in Betreff des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl hinsichtlich der Landeseinnahmen als rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben, so wie schließlich alle Anordnungen in Betreff der GemeindeAngelegenheiten. Dieses Grundgesetz des Landes konnte durch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 21. Dezember 1867 Nr. 131 R. G. B. nicht geändert werden; überdieß aber sind alle Berufungen auf den § 11 litera n. g und k, womit das Competenzrecht des Reichsrathes den gal. Landesfond mit obgedachten Auslagen zu belasten begründet werden will, wirkungslos. Denn die ganze Argumentation stützt sich auf irrige Schlußfolgerungen zu Gunsten der (Competenzerweiterungen des Reichsrathes, was den Hauptgrundsätzen der Rechtswissenschaft und dem ausdrücklichen Wortlaute des Gesetzes über die Reichsvertretung geradezu widerstreitet. Für die Competenz des Reichsrathes gilt der strenge Wortlaut des § 11 des Gesetzes über die Reichsvertretung, weil die in demselben festgestellten Rechte taxative aufgezählt werden, demnach strenge zu interpretiren sind. Alles übrige gehört nach § 12 zur Competenz der Landtage; daher auch die Schlußfolgerungen nur bei Ermessung des Wirkungskreises der Landtage zulässig sind. Im Gesetze über die Reichsvertretung ist gar keine Erwähnung von den Landesfonden das Competenzrecht zur gesetzgebenden Verfügung über dieselben wird dem Reichsrathe nicht Vorbehalten; die galizischen Schubkosten sind eine reine Gemeindeangelegenheit und gehören nicht zum materiellen Wesen der Polizei-Gesetzgebung; endlich spricht der Absatz litera n des Z. 11 gar nichts von der Schaffung neuer Pflichten und Verhältnisse zwischen den einzelnen Ländern und Landesfonden; in Bezug aber auf das Schubwesen fiel dem galizischen Landesfonde bisher gar keine Auslage zur Last und derselbe stand auch dießbezüglich in gar keinem Verhältnisse zu den übrigen Königreichen und Ländern und Landesfonden. Übrigens müssen wir hervorheben, daß der Ausdruck: „L a n d" nicht identisch und gleichbedeutend ist mit den Ausdrücken: „Landesfond" und „Gemeinden"; — denn die Gesetzgebung über den Landesfond und über die Gemeinde-Angelegenheiten gehört auf Grund der galiz. Landesordnung und ebenso auf Grund des Gesetzes über die Reichsvertretung in den ausschließlichen Wirkungskreis des galiz. Landtages. Es ist daher augenscheinlich, daß der Reichsrath bei der Beschlußfassung über das Gesetz vom 12. Mai 1868 Nr. 88 R.-G.-B. in Betreff der Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schubwesens sich die Gränzen seines Wirkungskreises nicht gegenwärtig gehalten und in den Wirkungskreis des galiz. Landtages eingegriffen hat. Die h. Regierung scheint zwar den dießfälligen Competenzstreit zwischen dem Reichsrathe und dem galiz. Landtage zum Ausgleiche bringen zu wollen. — Denn es hat das h. Minister-Präsidium unter dem 5. Mai 1871 dem Reichsrathe die Regierungs-Vorlage betreffend das Gesetz über die grundgesetzlichen Bestimmungen für Galizien vorgelegt und darin sub. litera e für den galizischen Landtag vorbehalten: „Die Gesetzgebung über den Vollzug und die Kosten des Schubes unbeschadet der in den Wirkungskreis des Reichsrathes nach § 11 lit. n des Grundgesetzes über die Reichs-Vertretung gehörigen Gesetzgebung." Nachdem nun — wie wir schon erwähnt haben — der § 11 lit. n. Von der Schaffung neuer Pflichten und Verhältnisse gar nichts erwähnt sondern blos die Gesetzgebung über seine Gegenstände, welche sie auf (schon bestehende) Pflichten und Verhältnisse der einzelnen Länder unter einander beziehen, dem Reichsrathe vorbehält, so ist die letzterwähnte Regierungsvorlage vom 5. Mai 1871 allerdings geeignet, zur Ausgleichung des fraglichen Competenzstreites beizutragen. 26 Übrigens unterließt es keinem Zweifel, daß die Erkenntnisse des k. k. Reichsgerichtes jene Rechte, welche für den galizischen Landtag aus dem Grundgesetze der Landesordnung und überhaupt aus der Constitution fließen, keines entziehen, noch sonst eine Beirrung oder Verminderung dieser Rechte bewirken können; — zumal das f. k Reichsgericht ausdrücklich erklärt hat, daß es in die Würdigung unseres konstitutionellen Standpunktes gar nicht eingehen könne. In Erwägung dieser Gründe haben wir beschlossen, es bis auf die Execution des reichsgerichtlichen Erkenntnisses ankommen zu lasten, um den Beweis darzulegen, daß wir an unseren Rechten festhalten und uns blos dem Zwange der Execution unterwerfen müssen. Dagegen wenden wir uns an das Rechtgefühl und den konstitutionellen Sinn der hochgeschätzten Landesausschüsse aller im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und leben der Hoffnung, daß die löblichen Landesvertretungen mit der Geltendmachung der Ansprüche auf SchubkostenErsätze gegen uns infolange innehalten werden, bis die ganze Angelegenheit im Verfassungsmäßigen Wege gelöst und durch Änderung der galiz. Schubgesetze die Bahn gebrochen wird, damit wir auch unserer Seite für die in Galizien getragenen Schubkosten den Ersatz von den auswärtigen Landesfonden ansprechen können, was uns derzeit, ohne unser Verschulden gar nicht möglich ist. Es besteht nämlich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte gar kein Gesetz, welches den galiz. Landesfond zur Tragung der Schubkosten verpflichten würde; ebenso besteht auch nunzu gar kein Gesetz, welches den galiz. Landesfond berechtigen würde, den Ersatz für die Schubkosten, welche durch die galiz. Gemeinden getragen werden, von den Landesfonden der übrigen Kronländer anzusprechen. Der galiz. Landesausschuß ist nicht im Stande, die Vermittlerrolle Namens der galiz. Gemeinden aufzunehmen, weil ihn hiezu kein Gesetz ermächtigt; weil schließlich die galizischen Schubvorschriften die Gebühren, welche die galizischen Gemeinden von den Landesfonden der übrigen Kronländer begehren könnten; gar nicht feststellen, indem fast alle Schublasten in Galizien in natura durch die einzelnen Gemeindeglieder besorgt werden, — Sollte nun der galiz. Landesfond die Schubkasten an die Landesfonde der übrigen Königreiche und Länder ersetzen, während er nach dem Standpunkte der galiz. Schubgesetze gar nicht in der Lage ist, einen Ersatzanspruch für die hierlands getragenen Schubkasten gegen die betreffenden Landesfonde geltend zu machen, so würde ein solches Vorgehen allen Grundsätzen der Reziprozität, Gerechtigkeit und Billigkeit geradezu Widerstreiten. Die Gerechtigkeit unseres Verfahrens hat auch der löbliche Landesausschub des Königreiches Böhmen mit seiner Zuschrift vom 26. März 1870 Z. 6353 ausdrücklich anerkannt und uns die Versicherung abgegeben, daß die Geltendmachung der Ersatzansprüche für die in Böhmen ausgelaufenen Schubkosten rücksichtlich der galiz. Landes-Angehörigen in so lange unterbleiben wird, bis durch eine Änderung der Gesetze eine Verpflichtung des galiz. Landesfondes zur Bezahlung der Schubkosten eintreten werde. Somit glauben wir die Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß die löblichen Landesvertretungen aller übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in gerechter und billiger Würdigung der Sachlage unserem obigen Ansuchen zu entsprechen, ebenso sich geneigt finden werden. Lemberg am 11. August 1871. (unleserlich:) Groß in. p. An den Löblichen Landesausschuß des Landes Vorarlberg in Bregenz. 27 v. Gilm: Ich glaube, daß es für die Berathung dieses Gegenstandes förderlich sein dürfte, denselben nicht dem vielgliederigen Comite des Rechenschaftsberichtes, sondern denselben gleichfalls einem eigenen Comite zuzuweisen und stelle den Antrag, hiefür ein Dreiercomite zu wählen. Landeshauptmann: Da kein Gegenantrag erfolgt, nehme ich diesen als zugestanden an. Regierungsvorlage, betreffend die Bauordnung für das Land Vorarlberg. Wird ein Antrag erhoben? Dr. Thurnherr: Ich stelle den Antrag auf Ernennung eines Fünfercomites. Landeshauptmann: Ich nehme auch diesen Antrag als zugestanden an. Ich mache die verehrten Herren aufmerksam, daß von diesem Gesetze nur mehr einige Exemplare vorliegen; daß übrigens den Herren Abgeordneten des Landtages diese Regierungsvorlage, nämlich der Gesetzentwurf schon mitgetheilt wurde, und daß derselbe in den stenographischen Landtagsberichten des Jahres 1869 zu finden ist. Wir haben gegenwärtig nur 6 bis 7 Exemplare, die noch vertheilt werden können. Eine neue Auflage zu veranstalten ist schwierig und weitläufig. Ich muß daher die verehrten Herren ersuchen, sich die Verhandlungen v. J. 1869 zu verschaffen, in welchen der ganze Gesetzentwurf abgedruckt ist. Bevor ich die Wahlen über diese Gegenstände vornehme, schreite ich zur Verhandlung der Dringlichkeitsanträge u. z. zum ersten, gefertiget von Herrn Pfarrer Knecht, v Gilm und Kohler, betreffend den Erlaß einer Adresse an Le. k. k. apostolische Majestät und ertheile einem der Herren das Wort zur Begründung der Dringlichkeit. Pfarrer Knecht: Zehn Jahre hindurch wurden die Wünsche und gerechten Forderungen der katholisch-konservativen Rechtspartei nicht berücksichtiget. Die Mißregierungen der vergangenen Zeit haben unsere Forderungen in immer weiteren Kreisen als gerecht und billig — als die einzig für den Bestand Österreichs möglichen, offenbar gemacht. Deßhalb empfehle ich der h. Versammlung als sehr dringlich, daß diese Wünsche in einer Adresse an den Stufen des a. h. Thrones ehemöglichst niedergelegt werden und dieß um so mehr, als die in dieser Adresse ausgesprochenen Grundsätze nach meiner Ansicht bei der ferneren Verhandlung unseres Landtages maßgebend sein dürften. Schließlich beantrage ich, ein Adreßcomite von 7 Mitgliedern zu wählen. Landeshauptmann: Ich stelle die Frage, ob der h. Landtag damit einverstanden ist, daß dieser Gegenstand als dringlich behandelt werde, und bitte dießfalls um die Abstimmung. (Angenommen.) Wenn der Herr Antragsteller zur Begründung des Antrages selbst nichts mehr beizusetzen hat, so werde ich denselben zur Abstimmung bringen. Er geht dahin, daß behufs Abfassung einer Adresse an Se. Majestät den Kaiser ein Fünfer-Comite bestellt werde. Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, sich zu erheben. (Angenommen.) Ein weiterer Antrag geht dahin, ein Comite zur Revision des Schulaufsichtgesetzes einzusetzen, u. z. von 5 Mitgliedern. Ich ertheile dem Hrn. Johann Thurnherr das Wort zur Begründung der Dringlichkeit. Johann Thurnherr: Die Begründung der Dringlichkeit und Nothwendigkeit der Änderung des Schulaussichtsgesetzes ist meines Erachtens für die Herren Mitglieder des h. Landtages überflüssig. Ich erfülle nur eine von unserer Geschäftsordnung geforderte Formalität, wenn ich etwas zur Begründung der Dringlichkeit sage. Es ist für Jedermann einleuchtend, auch für den Nicht-Schulmann, daß fürs Gedeihen der Schule das Zusammenwirken aller berechtigten und verpflichteten Faktoren, nothwendig ist. Leider ist zwischen diesen Faktoren, zwischen Staat und Kirche zwischen den Schulaufsichtsbehörden und den Eltern eine Zerklüftung eingetreten, welche der Schule nicht blos nachtheilig sondern geradezu verderblich ist. Der h. Landtag ist durch die Landesordnung verpflichtet über Gesetze und Einrichtungen 28 bezüglich ihrer Rückwirkung aufs Wohl des Landes zu berathen und den Mißständen abzuhelfen. § 18 der Landesordnung bestimmt, daß die näheren Anordnungen inner den Grenzen der allgemeinen Gesetze auch über Schulangelegenheiten zur Competenz des Landtages gehören. Ich glaube somit daß es einer der wichtigsten Gegenstände unserer Berathung sein bürste, den obwaltenden Mißständen, soweit dieß uns möglich ist, abzuhelfen und zu diesem Zwecke habe ich den Antrag gestellt, das gegenwärtige Schulaufsichtsgesetz einer Revision zu unterziehen. Landeshauptmann: Der Herr Antragsteller hat die Dringlichkeit begründet, und ich bitte diejenigen Herrn, welche mit der dringlichen Behandlung dieses Gegenstandes einverstanden sind sich zu erheben. (Angenommen.) Wenn der Herr Antragsteller zur Begründung des Antrages nichts mehr weiteres beizufügen hat so bringe ich denselben zur Abstimmung. Er geht dahin, ein Comite von 5 Mitgliedern zu bestellen. Ich bitte um die Abstimmung. (Angenommen) Wir gehen über zu den Wahlen; zunächst zur Behandlung der Regierungsvorlage betreffend die Abänderung der Landesordnung und eine neue Wahlordnung für das Land Vorarlberg. Es ist ein Siebener Comite zu wählen. Ich bitte, da auch auf 2 Ersatzmänner Rücksicht zu nehmen ist, neun Herrn zu bezeichnen. (Es wird die Wahl vorgenommen.) Ich ersuche die Herren Peter Jussel und Pfarrer Bechthold das Scrutinium vorzunehmen. Peter Jussel: Es wurden 17 Stimzettel abgegeben. Pfarrer Berchthold: Von Gilm Dr. Ölz Rhomberg Berchthold Joh. Thurnherr Kohler Dr. Thurnherr die nachfolgenden sind: Schneider mit 8 Stimmen und Schmid „ 8 „ Landeshauptmann: Es erscheinen somit als Ausschüsse ins Comite gewählt die Herren: v. Gilm, Dr. Ölz, Rhomberg, Berchthold, Joh. Thurnherr, Kohler und Dr. Thurnherr; als Ersatzmänner die Herrn Schneider und Schmid, Ich bitte nun zur Wahl zu schreiten betreffend die Angelegenheit der Einreihung der Straße von Bludenz nach Montafon in die Categorie der Concurrenzstraßen da ein Fünfer Comite zu wählen ist, bitte ich 7 Herren zu bezeichnen. (Wird die Wahl vorgenommen.) Ich bitte die Herren Dr Thurnherr und Burtscher das Scrutinium vorzunehmen. Peter Jussel: Es wurden 17 Stimzettel abgegeben. Pfarrer Berchtold: Von Gilm Dr. Ölz Rhomberg Berchtold Joh. Thurnherr Kohler Dr. Thurnherr die nachfolgenden sind: Schneider mit und Schmid mit 16 Stimmen 15 15 14 13 12 11 8 Stimmen 8 Stimmen. Landeshauptmann: Es erscheinen somit als Ausschüsse ins Comite gewählt die Herren: v. Gilm, Dr. Ölz, Rhomberg, Berchtold, Joh. Thurnherr, Kohler und Dr. Thurnherr; als Ersatzmänner die Herrn Schneider und Schmid. Ich bitte nun zur Wahl zu schreiten betreffend die Angelegenheit Einreihung der Straße von Bludenz nach Montafon in die Categorie Concurrenzstraße da ein Fünfer-Comite zu wählen ist, bitte ich 7 zu bezeichnen. (Wird die Wahl vorgenommen.) Ich bitte die Herren Thurnherr und Burtscher das Scrutinium vorzunehmen. der der Herren Dr. Dr. Thurnherr: Es sind 16 Stimmzettel abgegeben. Burtscher: Peter Jussel Chrst. Ganahl Burtscher Schneider Dr. Thurnherr 15 Stimmen 15 Stimmen 15 14 12 die nächsten Stimmen haben: Karl Ganahl Hammerer Rheinberger 6 Stimmen 6 6 Landeshauptmann: Zwischen den letzten 3 Herren muß durch Loos entschieden werden. Als Ausschußmänner sind gewählt die Herrn: Peter Jussel, Christ. Ganahl, Burtscher, Schneider, Dr. Thurnherr. Ich bitte den Herrn Gilm das Loos zu ziehen. 29 v Gilm: Rheinberger und Karl Ganahl. Landeshauptmann: Also sind diese beiden Herren als Ersatzmänner gewählt. Wir kommen nun zum Antrage auf Abänderung der Normen über die Normalschulfonds Beiträge aus Verlassenschaften. Ich bitte 4 Herren zu bezeichnen da das Comite aus drei Mitgliedern bestehen soll (die Wahl wird vorgenommen.) Ich bitte die Herren v. Gilm und Pfarrer Knecht ums Scrutinum. Pfarrer Knecht: Es sind 16 Stimmzettel abgegeben. v. Gilm: Dr Jussel Hammerer 14 Schmid 12 Carl Ganahl 4 15 Stimmen. Landeshauptmann: Es erscheinen somit als Ausschußmänner die Herren: Dr. Jussel, Hammerer und Schmid, als Ersatzmann Herr Carl Ganahl. Wir haben nun ein Dreier-Comite zu bestellen zur Entgegennahme der Mittheilung der k. k. Regierung betreffend die Zusammenziehung der direkten Steuern mit den sogenannten außerordentlichen Zuschlägen. Ich bitte 4 Herren zu bezeichnen. (Wahl.) Ich bitte die Herren Carl Ganahl und Dr. Ölz ums Scrutinium. Dr. Ölz: Es sind v. Gilm 15 Carl Ganahl 14 Rheinberger 13 16 Stimmzettel abgegeben. Stimmen „ , die nächstfolgenden Stimmen haben Dr. Ölz 3 Stimmen Schmid 3 „ Landeshauptmann: Zwischen diesen beiden Herren muß das Loos entscheiden, und ich bitte Herrn Carl Ganahl dasselbe zu ziehen. Carl Ganahl: Schmid. Landeshauptmann: Ausschußmänner sind also die Herren: v. Gilm, Carl Ganahl und Rheinberger, Ersatzmann Herr Schmid. Wir haben ferner ein Dreiercomite zu bestellen zur Entgegennahme der Erklärung des galizischen Landesausschusses die den geehrten Herren heute bekannt gegeben worden ist. Ich bitte ebenfalls 4 Herren zu bezeichnen (die Wahl wird vorgenommen) Ich ersuche die Herren Christ. Ganahl und Schneider ums Scrutinium. Christ. Ganahl: Es sind 16 Stimmzettel abgegeben. Schneider: Dr. Thurnherr 15 Stimmen, Joh. Thurnherr 12 „ Christ. Ganahl 10 „ die nächsten Stimmen hat: Carl Ganahl 6 Stimmen. Landeshauptmann: Ganz richtig. Wir haben noch ein Fünfer-Comite zu bestellen zur Begutachtung der Regierungsvorlage betreffend eine Bauordnung für das Land Vorarlberg. Ich bitte 7 Herren zu bezeichnen. (Wird die Wahl vorgenommen.) Ich bitte die Herren Kohler und Joh. Thurnherr ums Scrutinium. Johann Thurnherr: Es wurden 16 Stimmzettel abgegeben. Schmid 16 Stimmen Burtscher 15 ff Pet. Jußel 14 Dr. Thurnherr 12 Hammerer 12 ff 30 die nächsten Stimmen: Dr. Jußel 6 Stimmen Christ. Ganahl 6 „ Kohler 6 , Joh. Thurnherr: Herr Schmid constatirt, daß er sich nicht selber die Stimme gegeben habe. Es muß also irgend ein Irrthum vorgekommen sein, da Herr Schmid 16 Stimmen bekommen hat. Die Stimmzettel weisen nach, daß auf einem Zettel Schmids Name nickt steht. Landeshauptmann: Da wir 2 Ersatzmänner zu wählen haben, und 3 Herren gleichviel Stimmen erhielten, müssen wir wieder das Loos entscheiden lassen. Ich ersuche Herrn von Gilm das Loos zu ziehen. v. Gilm: Kohler und Dr. Jußel. Landeshauptmann: Wir haben jetzt die Wahl eines Comites vorzunehmen behufs Berathungund Abfassung einer Adresse an Se. Majestät den Kaiser. Sieben Mitglieder wurden beantragt, ich bitte daher 9 Herren zu bezeichnen. (Die Wahl wird vorgenommen.) Ich bitte die Herren Rheinberger und Schmid ums Scrutinium. Rheinberger: Es wurden 15 Stimmzettel abgegeben. Schmid: Rhomberg 15 Stimmen v. Gilm 14 Dr. Ölz 13 n Pet. Jußel 13 ff Kohler 13 ff Dr. Thurnherr 13 Knecht 12 n die nächsten Stimmen erhielten: Hochw. Bischof 8 Berchthold 5. Landeshauptmann: Gewählt erscheinen somit die Herren: Rhomberg — v. Gilm — Dr. Ölz — Pet. Jußel — Kohler — Dr. Thurnherr und Knecht; Ersatzmänner die Herren: Hochw. Bischof — Berchthold. Ich bitte noch endlich zur Wahl eines Fünfer-Comites zu schreiten behufs Revision des Schulaufsichtsgesetzes; es wären sieben Herren zu bezeichnen. (Die Wahl wird vorgenommen.) Ich muß nochmal des Scrutiniums wegen die Herren Pet. Jußel und Burtscher belästigen. Burtscher: Es sind 16 Stimmzettel abgegeben. Pet. Jußel: Die meisten Stimmen erhielten: Kohler 13 Berchthold 13 Schmid 13 Joh. Thurnherr 13 Christ. Ganahl 12 die nächstmeisten; Hammerer 7 Knecht Schneider 6 6 Landeshauptmann: Zwischen diesen letzteren beiden Herren muß das Loos entscheiden und ich ersuche den Herrn v. Gilm das Loos zu ziehen. v. Gilm: Schneider. Landeshauptmann: Also sind die Herren Hammerer und Schneider Ersatzmänner. 31 Wir mir muß sie den haben dir heutige Tagesordnung erledigt; für den Augenblick liegen keine Vorlagen vor, die schon für den Landtag vorbereitet wären. Ich mir daher Vorbehalten, die nächste Sitzung zu bestimmen, ich werde auch rechtzeitig anberaumen, und auch rechtzeitig die Tagesordnung geehrten Herren bekannt geben. Heute Nachmittag 4 Uhr ersuche ich die Herren Landesausschüsse sich zu einer Sitzung zu versammeln, da noch mehrere Gegenstände zu berathen sind, die ebenfalls vor den Landtag gebracht, werden müssen. Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. Schluß der Sitzung 11 1/2 Uhr Vormittags. Druck und Verlag von A. Flatz in Bregenz. Horarlkerger Landtag. 4. Sitzung am 18, September 1871 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Frosch aller. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete mit Ausnahme der Herren Dr. Jussel und August Rhomberg. Dr. Fetz noch nicht eingetroffen. Regierungsvertreter Herr Statthaltereirat- Schwertling. Beginn der Sitzung um 9'/« Uhr Bormillags. Landeshauptmann: Ich konstatire die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder und eröffne die Sitzung. Herr Sekretär wird das Protokoll der vorhergehenden verlesen. (Sekretär verliest dasselbe). Da keine Bemerkung gegen die Fasiung des Protokolls erhoben wird, so erkläre ich es als richtig abgefaßt. Ich habe der hohen Versammlung milzutheilen, daß das Rechenschaftsberichts-Comite zu seinem Obmann Herrn Schmid und zu seinem BeriLterstatter Herrn Dr. Thurnherr gewählt hat; ferner daß Herr Dr. Jussel sich entschuldigen ließ, wegen verschiedener Verrichtungen verhindert zu sein, heute zu erscheinen. Durch Herrn Pfarrer Berchtold wurde mir nachstehende Bitte überreicht. (Sekretär verliest wie folgt: . Dringende Bitte der Uferanrainer an der Bolgenach und Subersach. '• .... . Hoher Landtag! Wir sind schon seit vielen Jahren in Folge der Hvlztriftung gekränkt und geschädigt; es ist für uns eine wahre Plage. Wir haben schon seit Jahren Uferbegehungen, Kosten und Auslagen, und doch keine Userverstcherungen, es wird uns seit Jahren viel versprochen und nichts gehalten. Es wird Jahr aus Jahr ein massenhaft Triftholz aufgehäuft, aber keine Triftordnung eingehalten und 20 auf Hochwasser gerechnet, und nicht an die üblen Folgen, welche dadurch den armen Anrainern et' wachsen, gedacht. Wenn dann der Schaden angerichtet ist, so schreibt man ihn dem Elementarereignisse zu, und auf diese Art bringen die Trister ihr Holz hinaus. So ist in diesem Jahre vom 22. auf den 23. April Hochwasser eingetroffen, welches eine endlose Masse Tristholz mitgeschwemmt und uns unsere Wuhrbauten forlgerissen hat. Dafür wurde uns bei der d. I. staltgefundenen Ulerbegehung die Hälfte Holz und die Hälfte Arbeitsleistung für Uierversicherungen um das Tristholz von unsern Ufern abzuleiten jugesprocheu. Auf diese Art aber könnten wir es nicht lange aushalken, unsere Hölzer würden für Uferversicherungen nicht ausreichen. Da wir uns demnach in unsern Rechten gekränkt fühlen, und von der t. k Behörde in dieser Angelegenheit bisher keine ausgiebige Hülfe erlangen konnten, wie unsere Bachbetten beweisen, und da wir überdies unsere Sache als Landesangclegenheit arischen, so ersuchen wir dringend, ein hoher Landtag wolle sich unser annehmen, und uns armen Uferanrainern, die nichts als Recht und Billigkeit fordern, in unserm Verlangen auf entsprechende Weise, wenn nöthig, durch ein Lar.desges-tz entgegenkommen. Die Ufcranrainer an joer Bolgenach und Subersach: Folgen die Unterschriften: Wenn kein bestimmter Antrag erhoben werden sollte, werde ich dieses Gesuch dem Petitions­ ausschusse zuweisen, [fletnet.] Es wird demselben zugewiesen werden, Vor Beginn der Sitzung wurde mir folgender Dringlichkeitsamrag überreicht, welchen ich hiemit zur Kenntniß der hohen Versammlung bringe. (Sekretär verliest denselben wie folgt): Dringlichkeitsantrag. Hoher Landtag! Die Gefertigten beantragen eine Adresse an Se. Majestät, unsern allergnädigsten Kaiser und Herrn und erklären diesen Antrag als dringlich. Bregenz, den 18. September 1871. Anecht m. p. Landtagsabgeordneter. v. Gilm M. p. „ Johann Kohler-u p „ Ich werde diesen Antrag nach Erschöpfung der Tagesordnung zur Verhandlung bringen. Es ist mir ferner ein weiterer dringlicher Antrag überreicht worden. (Sekretär verliest wie folgt: Dringlichkeitsantrag. Der hohe Landtag beschließe, es sei daS gegenwärtige Schulaufsichtsgesetz einer Revision zu unterziehen und diese Revision einem Lomite von 5 Mitgliedern zur Berichterstattung an den »heu Landtag zu übertragen. Bregenz, den 18. September 1871. Johann Thurnherr m. p. B>. Berchtold m. p. Johann Kohler m. p. Haarmerer ™. ?. 21 Ich werde auch diesen Antrag nach Ablauf der Tagesordnung zur Verhandlung bringen. Der erste Gegenstai.d der heutigen Verhandlung betrifft den Gesetzentwurf, mit welchem die §§. 3, 12 und 37 der L. O. für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 adgeändert zu werden beantragt sind. Wird in dieser Beziehung ein formeller Antrag erhoben? Kohler: Ich stelle den Antrag, daß dieser Gegenstand einem Comite von 5 Mitgliedern zur Dorberathung und Berichterstattung zugewiesen werde. Johann Thurnherr: Ich erachte diesen Gegenstand und die zwei weiterfolgenden auf der heutigen Tagesordnung für so wichtig, daß ich glaube, es dürsten wohl dieselben einem Comite von 7 Mitgliedern zur Begutachtung und Berichterstattung zu überweisen sein. Landeshauptmann: Da keine weiteren Anträge erfolgen, werde ich diese zur Ab­ stimmung bringen. Herr Johann Thurnherr beantragt, die Berathung und Berichterstattung über diesen Gegenstand, so wie auch über die beiden folgenden, nämlich betreffend den Entwurf eines Ge­ setzes mit welchem der Anhang der Landes-Ordnung für Vorarlberg abgeändert wird und den GesetzEnlwuif einer neuen Landtagswahlordnung für Vorarlberg, einem Comite von 7 Mitgliedern zu überweisen. Jene Herren, welche diesem Anträge beistimmen, wollen sich von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Ein weiterer Gegenstand unserer heutigen Verhandlung ist der Bericht des Landesausschuffes betreffend die Einreihung der von Bludenz nach Montafon führenden Straße in die Kategorie der Concurrenzstraßen. Peter Jußel: Ich erlaube mir dießkalls zu beantragen, daß die Berathung und Antrag­ stellung dieses Gegenstandes einem Fünfercomite zu überweisen sei. Landeshauptmann»: Da kein weiterer Antrag erfolgt, nehme ich den des Hrn. Peter Jußel als zugestanoen an. Es wird am Schluffe der Sitzung ein Fünfercomite hiezu bestimmt werden. Der vierte Gegenstand ist ein Antrag auf Abänderung der Normen über die Normalschulsondsbeiträge aus Verlaflenschasten. Ich erlaube mir die bezügliche Regierungszuschrift der h. Ver­ sammlung bekannt zu geben. (Sekretär verliest dieselbe wie folgt): Der k k. Statthalter in Tirol und Vorarlberg Innsbruck den 1. August 1871. Nr. 10941 1, In der Anlage beehre ich mich dem löbl. Landesausschuß den hohen Unterrichts-MinistertalErlah vom 15. v. Mts, Z 3547, betreffend die Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Normalschulfonds-Beiträge aus Verlaffenschaften im Wege der Landesgesetzgebung zur gefälligen Er­ wägung in Abschrift mitzutheilen. i. • . s An den löbl. Landesausschuß für Vorarlberg in Bregenz. tj Taaffe m. p. 22 K. k. Ministerium für Cultus und Unterricht Nr. 3547 IoqlWdoMr Graf! Das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes hat in der Sitzung vom 31. März l. I. anläßlich der Petition des Salzburgerlandesausschusses wegen Erlassung eines Reichsgesetzes, wodurch die den Normalschulionden durch das Hoidekret vom t. Dezember 1788 Nr. 926 zugewiesenen Beiträge aus Ver» lassenichasten nach einem bestimmten Perzentensatze deö Nachlaßvermögens erhöht werden, nachstehenden Beschluß gefaßt: In Erwägung daß die Abänderung des Hofdekretes vom 1. Dezember 1788 Nr. 926 betreffend die Normalschulsonds'Beiträge aus Verlaffenschaften Gegenstand der Landesgesetzgebung ist, wird die k.k. Regierung aufgesorderi, den aut zeitgemäße Umgestaltung der bezüglichen Bestimmungen gerichteten, die verfassungsmäßigen Grenzen einhallenden Bestrebungen der Landtage nicht entgegenzutreten, sondern dieselben möglichst zu fördern. Diesem Beschlüße des Abgeordneten-Hauses des ReichSratheS pflichte ich in der Anerkennung vollkommen bei, daß die Bestimmungen des obigen HofdekreteS schon wegen der darin enthaltenen Glie» derung der Stände für die gegenwärtigen Verhältnifle überhaupt nicht mehr passend erscheinen, und daß eine Regelung der fraglichen VerlastenschaftSbeiträ-ze sich als eine einfache und unter Umständen wenigst drückende Maßregel zur Vermehrung der Geldmittel für das BolkSschulwesen darstellt. In Hinblick auf das dermalige System bezüglich der Erhaltung der Volksschulen und auf die Verschiedenheit der Bedürsnisse der einzelnen Länder wird die Initiative zur Erlassung eines entsprechen­ den Landesgesetzes den Landtagen selbst zu überlasten sein. Nur besondere Gründe, welche mir vorerst darzulegen wären, könnten mich bestimmen, zur Regelung dieser Angelegenheit eine Regierungsvorlage einzubringen. Ich ersuche Eure Excellenz sich Vorstehendes gegenwärtig halten, und davon auch den Tiroler Landesauschuste, dann dem Vorarlberger Landtage, sowie dem dortigen Landesausschuste Kenntniß geben zu wollen. Zur nähern EinsichkSnahme in die Angelegenheit der Normalschulfonds-Beiträge aus Verlastenschaften laste ich eine Zusammenstellung der hierüber erlastenen normativen Vorschriften im Anschlüsse mitfolgen, und bemerke, daß eine gesetzliche Aenderung derselben bisher nur das Lehrerpenstonsfonds» Gesetz für Steiermark (vide Ministerial-VerordnungSblatt Jahrgang 1870J1871 pag.611) erfolgt ist. Genehmigen Eure Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung. Wien am 15. Juni 1871. Der Minister für Cultus und Unterricht: Jirececk m. p. An Seine des Herrn k. k, wirklichen geheimen RatheS, Kämmerers und Statthalters für Tirol und Vorarlberg 2t. rc. • Eduard Grafen Taaffe Excellenz. HammererDl'Jch stelle den Antrag für diesen Gegenstand ein Dreiercomite zu wählen. Landeshauptmann: Da kein anderer Antrag gestellt wird, nehme ich den von Hrn. Hammerer erhobenen als zugestanden an. . , ;. 23 Ferner gebe ich der hohen Versammlung bekannnt eine Mittheilung der !. t. Regierung be­ treffend, daß mit der Vorschreibung an direkten Steuern ebenfalls in Zukunft auch die s. g. außer­ ordentlichen Zuschläge hinzugerechnet werden sollen. sSekretär verliest dieselbe, wie folgt:] Der k. k. Statthalter in Tirol und Vorarlberg Innsbruck, den 15. August 1871. Nr. 140)8 I. Don der Finanzverwaltung wird ein besonderes Gewicht darauf gelegt, die Geschäftsführung der Steuerämter zu vereinfachen. Bei einer zu diesem Zwecke im Schoße deö Finanzministeriums gepflogenen Enquete wurde allseits anerkannt, daß die Geschäftslast, welche den Steuerämtern aus der Einhebung der Gemeinde­ Bezirks- und Landesumlagen erwächst, eine bedeutend geringere wäre, wenn diese Fonds-Zuschläge auf die direkte Steuer mit Einschluß des außerordentlichen Staaiszuschlages umgelegt würden, was gegenwärtig nicht geschieht, da diesen Umlagen in der Regel die Steuer ohne außerordentlichen Zu« schlag zu Grunde gelegt wird. Es wurde bei diesem Anlässe hervorgehoben, daß bei der Umlegung dieser Fondszuschläge auf die Steuer sammt außerordentlichen Zuschlag die Revartition eine leichtere, schnellere und sicherere wäre, die Einhebung sich sehr wesentlich vereinfachen und endlich auch die Controlle, sowohl von Seite der behördlichen Organe als auch von Seite der Parteien eine sehr erleichterte sein würde. Der Herr Finanzminister hat in Folge dessen die Vermittlung des Herrn Ministers des Innern zu dem Ende in Anspruch genommen, damit es von dem gegenwärtigen Modus der Umlegung nach welchem wie erwähnt, der außerordentliche Staatszuschlag außer Anrechnung gelassen wird, für die Zukunft sein Abkommen erhalten und bei den bezeichneten Umlagen die wirklich zu entrichtende direkte Steuer zur Grundlage der Bewilligung und nach der Repartition und Einhebung genom­ men werde. Bei den Vortheilen, die sich hieraus für die Vereinfachung der Geschäftsthätigkeit der Steuer­ ämter ergeben und da auch nicht in Abrede zu stellen ist, daß bei der durch die Ungleichheit der Besteuerungsverhältnifle begründeten Verschiedenheit des außerordentlichen Zuschlages die Gesammtsteuer eine gerechtere Grundlage für die in Rede stehenden Umlagen bildet als die Steuergebühr ohne außerordentlichen Zuschlag, hat der Herr Minister deS Innern dem Wunsche des Herrn Finanzmini­ sters um so mehr beigepflichtet, als die der Bewilligung dieser Umlagen zum Grunde liegenden gesetz­ lichen Bestimmungen im Allgemeinen nur die Umlage auf die „direkten Steuern" also auf die wirkliche Steuerschuldigkeit ohne Ausscheidung der Zuschläge im Auge haben. Der Herr Minister des Innern hat demzufolge den Wunsch ausgesprochen, daß bei allen Beschlüssen der kompetenten Verlretungskörper, welche die Bewilligung von Umlagen zum Gegenstände haben, die direkte Steuer ohne Ausschließung des außerordentlichen Zuschlages zur Grundlage ge­ nommen werde. Dieß beehre ich mich in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 16. v. MtS. Nr. 3191 dem Landesausschuß mit dem Ersuchen mitzutheilen, daß diese Umlegung schon bei den nächsten Landes-, Bezirks- und Gemeindepräliminarien zur Voraussetzung genommen werde. Rückstchtlich derjenigen Umlagen, welche bisher auf Grund einer andern Gepflogenheit be­ williget wurden, kann auf die Dauer dieser Bewilligung selbstverständlich eine Aenderung nicht eintreten. An den löblichen Vorarlberger Landesausschuß in Bregenz. Taaffe m. p.