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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

235 Vorarlberger Landtag. X. Sitzung am 23 Oktober 1869. unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer, Im Beisein der Regierungsvertreter, k. k. Statthaltereirath Karl Schwertling und k. k. Landes-Schulinspektor Wolf. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden). Die Fassung des Protokolls ist genehmiget. Wir gehen nun weiter in der Berathung des Volksschulgesetzes. Ich werde nun den Antrag des Herrn Hämmerle, welcher vorliegt, nochmals verlesen; er sollte ein neuer Paragraph werden. Er lautet: [An Stelle des 3 Absatzes im § 38 (37 der R.-G.-V.)] § 39. (neu.) Umfaßt der Schulsprengel außer dem Gebiete einer Ortsgemeinde auch noch Bestandteile einer Nachbargemeinde (§ 9) so sind die der Schulgemeinde obliegenden Auslagen von der Ortsgemeinde und jenen Bestandtheilen gemeinsam nach dem Verhältnisse der directen Besteuerung der Gesammtheit der aus jeder Gemeinde der Schule zugewiesenen Gemeindeglieder zu tragen. Zur Besorgung der Concurrenz-Angelegenheiten einer solchen Schulgemeinde, sowie zur Mitwirkung bei der Anstellung des Lehrpersonales (§ 50 Volksschulgesetz) wird ein Ausschuß gebildet. Derselbe besteht aus dem Ausschusse der Ortsgemeinde oder nach dem erwähnten Verhältnisse der directen Besteuerung und der Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Ortsgemeinde zu diesem hiezuzuwählenden Vertretern der eingeschulten fremden Gemeintheile. 236 Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchtheile, so sind dieselben als Einheiten zu zählen. Die Wahl erfolgt durch den Ausschuß der Gemeinde, welcher die betreffenden Bestandtheile angeboren, mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 6 Jahren. Wählbar sind alle jene Mitglieder der fremden Gemeinde, welche in die eigene Gemeindevertretung wählbar sind; rücksichtlich der Ablehnung der Wahl gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung. Sämmtliche Mitglieder des Ausschusses haben dieses Geschält unentgeldlich zu versehen, nur für die damit verbundenen baaren Auslagen wird Ihnen der Ersatz geleistet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt, und sind für die beteiligten Gemeinden bindend. Im Übrigen kommen dem Ausschusse gleiche Rechts und Pflichten zu, wie dem Ausschusse der Ortsgemeinde wenn das Gemeindegebiet mit jenem des Schulsprengels (§ 9) zusammenfällt Ich eröffne die Debatte sowohl über den Absatz des § 38 der uns vorliegt wie auch über den Antrag des Herrn Hämmerle. Gsteu: Ich bitte ums Wort. Der Paragraph den Herr O. L. G. R. Hämmerle einzuschalten wünscht, ist, glaube ich, ganz überflüssig. Dafür hat schon unser Volksschulaussichtsgesetz im § 5 gesorgt. Es ist genau bestimmt wie ein solcher Gemeindetheil an den Rechten, welche die Ortsschulbehörde hat, theilzunehmen hat. Bezüglich der Abänderung die bei der ersten Fassung des Comiteantrages stattgefunden hat und der jetzigen Fassung, möchte ich einen Antrag stellen, daß man nämlich bei der ersten Fassung bleibe, welche lautet: „nach Maßgabe der denselben angehörigen, die Schule besuchenden Kinder zu tragen. Diese Fassung möchte ich wieder in Antrag bringen. O. L. G. R. Hämmerle: Ich würde nur die Bemerkung machen, daß der § 5 des Gesetzes, betreffend die Schulaussicht, allerdings bestimmt, in wie ferne eine Gemeinde oder Gemeinde, heile im Ortsschulralhe vertreten werden. Hier handelt es sich nicht um eine Vertretung im Ortschulralhe, sondern um eine besondere Art der Vertretung, nämlich in tote ferne solche Gemeindetheile die bei andern Gemeinden eingeschaltet werden, an den Auslagen für Bestreitung der Schuldodationen und an den Ausübungen der Rechte, welche jeder Gemeinde zustehen, in deren Ort die Schule gelegen ist, Antheil zu nehmen haben. Es ist dies nicht die nämliche Sache. Gsteu: Dem könnte leicht abgeholfen werden, wenn ein Zusatz beigefügt wird, lautend: „die Besorgung der Angelegenheiten solcher zusammengeschulten Orte hat nach § 5 des Schulaufsichtsgesetzes zu geschehen. Landeshauptmann: Stellen Sie einen Antrag als Zusatz. Gsteu: Ich lasse den Antrag den Herrn Berichterstatter formuliren, wenn er glaubt, es sei nothwendig. Landeshauptmann: Das müßte wohl vor Schluß der Debatte über diesen § 38 eingebracht werden. Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand.) Somit erkläre ich die Debatte über diesen Absatz als geschlossen. Herr Berichterstalter haben das Wort. Dr. Fetz: Ich glaube, daß ich den Antrag des Herrn Abgeordneten Hämmerle zur Annahme 237 nicht empfehlen kann. Nach § 9 dieses Gesetzes bildet in der Regel die Gemeinde zugleich den Schulsprengel nur ausnahmsweise, zur Erleichterung des Schulbesuches können einzelne Gemeindetheile einer andern Gemeinde dem Schulsprengel zugewiesen werden. Es wird also das nur sehr ausnahmsweise stattfinden. Es wird sehr selten Vorkommen und die zugewiesenen Antheile anderer Gemeinden werden nach jeder Richtung hin keine besondere Bedeutung haben. Ich glaube, daß unter diesen Umständen ein etwas complicirter Apparat, wie er durch den Antrag des Herrn Hämmerle hergestellt würde, durchaus nicht wünschenswert ist. Die Vertretung der Ortsgemeinde, die jedenfalls den weitaus größten, den weitaus überwiegenden Bestandtheil des Schulsprengels bildet, wird vollständig ausreichen, um die, durch die Bedeckung der Auslagen herbeigeführten Geschäfte zu besorgen. Ich glaube, daß allenfalls zugewiesene Bestandtheile anderer Gemeinden sich mit dieser Vertretung ohne weiteres beruhigen können und zwar um so mehr, als man unter keinen Umständen einen solchen Vertretungsapparat wird herstellen können und wollen, daß die Bestandtheile anderer Gemeinden etwa eine Majorität für sich haben würden. Es wird practisch auf das Gleiche auch dann hinauskommen, wenn die Anträge des Comites angenommen werden. Es hat das Comite gerade diese Frage in Erwägung gezogen und der Grund der Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Durchführung hat das Comite veranlaßt für den Fall, als Bestandtheile anderer Gemeinden einem fremden Schulsprengel zugewiesen werden, keine Ausnahmsbestimmung bezüglich der Vertretung zu schaffen. Ich empfehle daher den Ausschußantrag zur Annahme. Was den Antrag des Herrn Abgeordneten Gsteu betrifft, daß die Repartition nach einem andern Maßstabe vor sich gehen soll, so gestehe ich, daß ich für den ganz richtigen Maßstab denjenigen halte, welchen das Comite beantragt. Die Zahl der schulpflichtigen Kinder wird sehr alteriren, in dem einen Jahre anders sein als in dem andern, das einemal größer, das anderemal kleiner. Die Zahl der Schulkinder kann sich sogar in demselben Jahre ändern. Ein billigerer Maßstab ist also jedenfalls aber die directe Steuer. Die Sache kann um so weniger einem Anstande unterliegen, als eben der Beitrag nicht bedeutend sein wird. Ich würde also den Antrag des Ausschusses zur Annahme empfehlen. Landeshauptmann: Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Hämmerle zur Abstimmung bringen. Sollte er fallen, werde ich den Ausschußantrag bis zum Worte „gemeinsam" zur Abstimmung bringen. Beim Worte „gemeinsam" werde ich innehalten und zuerst über den Antrag des Herrn Gsteu, welcher beigesetzt wissen will: „nach Maßgabe der denselben angehörigen, die Schule besuchenden Kinder zu tragen, " abstimmen lassen. Sollte dieser fallen, werde ich zurückgehen auf den Antrag des Ausschusses. Wird eine Einwendung gegen diese Art des Vorgehens erhoben? (Keine Einwendung.) Ich glaube den Antrag des Herrn Abgeordneten Hämmerle nicht nochmals vorlesen zu müssen, weil ich denselben den Herren geschrieben auslegen ließ. O. L. G. R. Hämmerle: Ich würde bitten, vorerst den ersten Absatz meines Antrages zur Abstimmung zu bringen, weil derselbe eine vielleicht präcisere Fassung jener Bestimmung enthält. 238 welche auch das Comite beantragt. Es käme rein darauf an, welche Fassung vom hohen Landtage für geeigneter gehalten wird. Der Grundgedanke bleibt derselbe. Ich glaube, daß ich die Sache etwas umständlicher gemacht habe, was mir zweckmäßiger erscheint. Landeshauptmann: Ich werde dem nachkommen. Sohin werde ich den ersten Absatz des Antrages des Herrn Hämmerle nochmals zur Kenntniß der hohen Versammlung bringen. Er lautet: „Umfaßt der Schulsprengel außer dem Gebiete einer Ortsgemeinde auch noch Bestandtheile einer Nachbargemeinde 9) so sind die der Schulgemeinde obliegenden Auslagen von der Ortsgemeinde und jenen Bestandtheilen gemeinsam nach dem Verhältnisse der direkten Besteuerung der Gesammtheit der ans jeder Gemeinde der Schule zugewiesenen „Gemeindeglieder zu tragen." Ich bitte um Abstimmung über diesen Antrag des Herrn Hämmerle. (Minorität.) Somit entfallen auch die weitern Anträge. Ich gebe nun zum Antrage des Ausschusses über bis zum Worte „gemeinsam". Dann werde ich den Antrag des Herrn Gsteu bringen. Er lautet: „Falls in einem Schulsprengel nebst der Ortsgemeinde der Schule anderer Gemeinden oder Theile anderer Gemeinden incorporirt sind, so sind diese Auslagen von den in corporirten Gemeinden und Gemeindebestandtheilen gemeinsam" Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Nun bringe ich den Antrag des Herrn Gsteu: „nach Maßgabe der denselben angehörigen die Schule besuchenden Kinder zu tragen." Ich bitte hierüber um Abstimmung. (Minorität.) Nun kommt der Antrag des Ausschusses; „in dem Verhältnisse der von denselben zu entrichtenden direkten ärarischen Steuern zu tragen." Ich bitte ebenfalls hierüber um Abstimmung. (Angenommen, ) Die zwei letzten Absätze 4 und ö glaube ich mitsammen in Behandlung bringen zu können weil sie in innigster Verbindung miteinander stehen. Sie lauten: „Im Falle der Unvermögenheit einer Orts- resp. Schulgemeinde zur vollständigen Deckung der erwähnten Auslagen hat das Land den Ausfall zu bestreiten." „Über diese Unvermögenheit hat die Landesvertretung von Fall zu Fall zu entscheiden und zugleich den Beitrag, den das Land zu tragen hat, sowie die Art und die Dauer der Beitragsleistung festzusetzen." Ich eröffne die Debatte hierüber. Gsteu: Ich bitte um das Wort. Man hat gestern gesagt es sei unwürdig für eine Gemeinde beim Landesausschuß resp, bei der Landesvertretung um Hilfe betteln zu geben. Da ließe sich bei diesem Absatz leicht eine Abhilfe schaffen, wenn nämlich der Landesausschuß beauftragt würde, die Gemeinden aufzufordern, die nähern 239 Verhältniße ihrer Schulen, ihre Vermögensverhältnisse überhaupt allfällig benöthigende Hilfe und auch deren Begründung dem Landesausschuß bekannt zu geben, und wenn dann dieser ersehen könnte, wie weit allenfalls die Gemeinde zu unterstützen nöthig wäre, dann könnte der Landesausschuß der Landesvertretung einen detaillirten Ausweis aller Gemeinden, welche eine Unterstützung nothwendig hätten, vorlegen, dann wäre die Landesvertretung in der Lage, eine Classificierung dieser Gemeinden vorzunehmen und im Vorhinein zu bestimmen, welche Unterstützung und wie groß sie nothwendig wäre. Das scheint mir zwar, gehört nicht in das Gesetz hinein, es ließe sich allenfalls in eine Resolution bringen. Ich behalte mir vor, am Schluße der Berathung der beiden Gesetze eine Resolution dieserwegen einzubringen. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr sich zum Worte meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Haben Hr. Berichterstatter noch eine Bemerkung zu machen. Dr. Fetz: Nichts. Landeshauptmann: Ich bringe nun beide Anträge vereint zur Abstimmung, sie lauten: (Verliest wie oben.) Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Der § 38 hat nach dem Ausschußantrag zu entfallen. Dr. Fetz: (Verliest 8 39 R. V, nach der vom Ausschuß beantragten Änderung, welcher ohne Bemerkung angenommen wird.) Der § 40 R. V. entfällt. (Verliest den § 41 und 42 R. B. resp, 40 und 41 Ausschuß Antrag, welche ohne Debatte angenommen werden: ferner § 42 nach der Fassung des Ausschußantrages wie folgt:) „Nur jener Verpflichtungen, welche dem noch fortbestehenden Schulpatronate ankleben, „kann der Verfügungsberechtigte Inhaber desselben durch einfache Verzichtleistung auf das „Schulpatronat, sich entschlagen; die mit demselben verbundenen Rechte gehen sodann aus die „Ortsgemeinde der Schule über." O. L. G. R. Hämmerle: Ich bitte ums Wort. Ich bemerke zu diesem Paragraph, daß nach den Comiteanträgen die Rechte der Schulgemeinden, welche sich auf die Mitwirkung bezüglich der definitiven Anstellung des Lehrpersonals beziehen, nicht übereinstimmend sind mit den Rechten, welche dem Schulpatronate zukommen. Es wurde da z. B. vom Comite beantragt, daß diese Rechte rücksichtlich der Schulgemeinde hauptsächlich darin zu bestehen hätten, daß die Schulgemeinde einen Ternavorschlag macht, während meines Wissens der Schulpatron das Ernennungs- resp. Präsentationsrecht hätte, d. h. das Recht, aus allen Candidaten denjenigen auszuwählen, welcher ihm am meisten zusagt, vorausgesetzt, daß dessen Befähigungs-Zeugniß vorliegt. Wenn in diesem Paragraph gesagt wird: „Die mit dem Schulpatronate verbunden Rechte gehen auf die Ortsgemeinde der Schule über, " so würde die Folge davon sein, daß die Gemeinde nicht blos den Ternavorschlag zu erstatten hätte, sondern daß ihr in allen Fällen das Präsentations- resp. Ernennungsrecht eben so gebühren würde, wie es dem Schulpatronate gebührt hatte. Ich glaube, einen Widerspruch darin zu entdecken u. will nur auf denselben aufmerksam machen. 240 Landeshauptmann: In Ermanglung einer weitern Bemerkung erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Ich kann die Bemerkungen, die der Herr O. L. G. N. Hämmerle vorgebracht hat, für nicht unbegründet erklären. Ich würde demnach eine kleine Abänderung des § 42 beantragen, die dahin ginge, daß man sagt: „Nur jenen Verpflichtungen u. s. w. aus das Schulpatronat und die damit verbundenen Rechte sich entschlagen." Es würde dann der letzte Satz wegfallen. Landeshauptmann: Ich muß auf diese Weise nochmal die Debatte eröffnen. Der § 42 würde nach dem Antrage des Hrn. Berichterstatters lauten: (Verliest wie vorsteht:) Wünscht noch Jemand das Wort. (Niemand.) Ich gehe nun über zur Abstimmung. Diejenigen Herren welche den § 42 in der eben verlesenen Fassung anzunehmen gedenken, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) Dr. Fetz: (Verliest § 44 N. V. resp. 43) O. L. G. R. Hämmerle: Ich habe zwar über diesen Paragraph keine Bemerkung vorzubringen, jedoch wünsche ich, daß nach diesem Paragraph ein neuer Paragraph eingeschaltet werde, welcher nach meiner Ansicht eine nothwendige Ergänzung der Bestimmung dieses 3. Abschnittes werden sollte. Es ist nämlich in dem Volksschulgesetz im Z 35 sub Nr. 2 festgesetzt: daß die Lehrer ihr Diensteinkommen unmittelbar von der Schulbehörde zu erhalten haben. Diese Bestimmung soll aber im Landesgesetze ihre Ausführung finden. Diese Bestimmung aber, „von wem die Lehrer ihre Bezüge zu erhalten haben", kommt im ganzen Abschnitt, wie er nach den Comiteanträgen vorliegt, nicht vor. In der N. V. war die Kasse des Schulbezirkes als eine solche bezeichnet. Ich würde mir, damit keine Lücke im Gesetze entsteht und damit das Landesgesetz das ausführe, was es auszuführen hat, beantragen, es solle hier ein Paragraph in folgender Fassung ausgenommen werden: „Die Lehrer haben ihr Diensteinkommen unmittelbar von der Ortsschulbehörde zu erhalten „(§ 55 — 2) an welche daher die Schulgemeinde rechtzeitig die betreffende Einzahlung zu „leisten habe." Landeshauptmann: Das würde also ein neuer Paragraph werden, der nach § 43 folgen müßte. Der Antrag vorsteht.) mit diesem beantragte des Hrn. Abgeordneten Hämmerle lautet: (Verliest wie Diesen Antrag wünscht Hr. Hämmerle als einen eigenen Paragraph Abschnitte eingeschaltet zu sehen und zwar würde dieser Paragraph folgen nach dem jetzigen Paragraph 43. O. L. G. R. Hämmerle: Was den Ort der Einschaltung anbelangt, so bin ich durchaus nicht kaprizirt darauf, ob er an diesem oder an jenem Orte eingeschaltet wird. Es dürfte vielleicht zweckmäßig sein, daß er früher eingeschaltet würde. Ich überlasse diesfalls es dem Herrn Berichterstatter, das Geeignete zu beantragen. 211 Landeshauptmann: Ich bringe also den § 43 zur Abstimmung. Diejenigen, welche den § 43 anzunehmen gedenken, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) Nun eröffne ich über den von Hrn. Abgeordneten Hämmerle beantragten neuen § 44 die Debatte. Dr. Fetz: Ich bin mit dem Antrage des Herrn Abgeordneten Hämmerle vollkommen ein» verstanden und zwar aus dem Grunde, weil er ein direkter Ausfluß der Bestimmungen des Volksschulgesetzes ist. Ich gestehe zwar, daß meines Erachtens eine besondere Bestimmung in dem Falle nicht nothwendig gewesen wäre; indessen halte ich sie für praktisch. Gsteu: Ich glaube die Einschaltung würde besser passen nach dem § 45 N. V., wo auch noch eine Einnahme in die Schulkasse erfließt. Er würde also da, wo die Ausgaben und die Einnahmen abschließen, somit nach § 45 besser taugen. Dr. Martignoni: Im Schulaufsichtsgesetze, im § 8 ist der Ortsschulrath als diejenige Stelle bezeichnet, welche dafür zu sorgen hat, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten. Ich finde nicht nothwendig, daß da ein besonderer Paragraph eingefügt werde, wornach die Ortsgemeinde die Zahlung zu leisten hätte, indem schon der Ortsschulrath diese Verpflichtung hat. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte über den Antrag des Herrn Abgeordneten Hämmerle, der einen neuen Paragraph bezweckt, für gechlossen und ertheile dem Hr. Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Ich habe mich mit dem Antrage des Hrn. Abgeordneten Hämmerle einverstanden erklärt und zwar ans dem einfachen Grunde, weil dieser Antrag, wie ich mich vorhin ausgedrückt habe, ein direkter Ausfluß des von dem Herrn Abgeordneten Hämmerle selbst zitirten Volksschulgesetzes ist. Dasjenige, was Hr. Dr. Martignoni vorgeschlagen hat, unterstützt eher den Antrag. Es heißt im § 8 des Volksschulaufsichtsgesetzes: „Dem Ortsschulrache Gehaltsbezüge in der erhalten." Nun dafür Sorge getragen wird, kommt es zu, dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert wird der Ortsschulrach nur dann sorgen können, wenn daß ihm auch die Gelder zuschließen. Gerade also, damit der Ortsschulrath diejenige Obliegenheit erfüllen kann, welche er nach dem § 8 des Schulaufsichtsgesetzes hat, ist der Antrag des Hr. Hämmerle zur Annahme zu empfehlen. Ich empfehle also die Annahme desselben und denke, daß er gerade an diesem Platze nicht unpassend einzuschalten wäre. Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn Abgeordneten Hämmerle, lautend: „Die Lehrer haben ihr Diensteinkommen unmittelbar von der Ortsschulbehörde zu „erhalten (§ 55, 2 Volksschulgesetz), an welche daher die Schulgemeinde die betreffende Einzahlung zu leisten hat, " annehmen wollen, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) 242 Ich nehme an, daß die h. Versammlung auch einverstanden ist, mit dem blos formellen Antrag, diesen neuen § als § 44 einzuschalten. Ich bitte in der Vorlesung weiter zu fahren. Dr. Fetz: Die §§ 45 bis incl. 50 haben nach dem Comite-Antrage wegzufallen. Der § 51 R. V. resp. 45 hat nach dem Comite-Antrag zu lauten: , An den Volksschulen darf weder ein Schulgeld, noch eine Aufnahmsgebühr, noch „eine besondere Zahlung für den Unterricht in irgend einem der obligaten Gegenstände, für „Benützung der zum Schulgebrauche bestimmten Einrichtungsstücke, Lehrmittel oder Unterrichtserfordernisse, für Beheitzung, Beleuchtung, oder Reinigung der Schullokalitäten und dgl. „abgefordert werden. Die Schulbücher und andere Lehrmittel sind den Kindern durch die „Eltern oder deren Stellvertreter, und im Falle erwiesenen Dürftigkeit derselben durch die „Gemeinde des Schulorts beizuschaffen. „An den Bürgerschulen ist für Kinder von Nichtgemeindemitgliedern ein Schulgeld „von 4 fl. für das Semester zu entrichten." O. L. G. N. Hämmerle: Ich erkläre mich gegen den Nachsatz zu diesem Paragraph, welchen das Komite angeführt Hal. Dieser Paragraph begründet ausnahmsweise die Einzahlung eines Schulgeldes an den Bürgerschulen. Nun muß ich da vor Allem bemerken, daß meiner Auffassung nach die Bürgerschulen nicht blos Ortsschulen zu sein haben, sondern sie sollen, wenn ich so sagen darf, für einen ganzen Bezirk oder, wenn dieses Wort mißliebig wäre, wenigstens für eine größere Ausdehnung hergestellt werden. Wenn man nun diesen Begriff der Bürgerschulen feststellt, so erscheinen die Kinder eines ganzen Bezirkes oder wenigstens einer größern Ausdehnung, als zu diesen Bürgerschulen als solch e eingeschult und es wurde nicht der Natur der Sache entsprechen, wenn ein Unterschied zwischen den Kindern eines Ortes, wo diese Bürgerschule existirt und jenen der Umgebung gemacht würde, wenn diese Letztem resp, ihre Eltern angehalten werden sollen, ein Schulgeld zu entrichten. Das ist ein Grund, der mich bestimmt gegen diesen weitern Zusatz zu §. 45 zu stimmen. Ein weiterer Grund und der für mich wichtigere liegt darin, daß die Bürgerschulen geradezu zu dem Zwecke errichtet werden sollen, um eine gröbere Bildung, als solche an den Volksschulen er« zweckt werden kann, im Lande zu verbreiten. Nun soll man nach meiner Anschauung nicht ein Schulgeld einführen, um gerade diesen Zweck möglicherweise hintanzuhalten d. h. um die Eltern zu bewegen, ihre Kinder nicht in die Bürgerschule zu schicken, weil sie ein Schulgeld entrichten müssen. Der Betrag eines solchen Schulgeldes wird unbedeutend sein im Verhältniß zu den Kosten, welche die Errichtung der Bürgerschulen beanspruchen. Ich glaube wegen des geringen Geldbetrages, der da einfließen könnte, sollte man den Hauptzweck nicht vergessen, das heißt, den Eltern es ermöglichen, ihren Kindern auch eine größere Bildung zu verschaffen, als jene, welche die Volksschulen allein für sich bieten. Weiters habe ich noch zu bemerken, daß die Bestimmung rücksichtlich der Bezahlung bei Schulgeldes nach meiner Anschauung zu absolut ausgenommen wurde. Es wird doch nicht in der Absicht des Komites liegen, auch arme Eltern zur Entrichtung dieses Schulgeldes zu verhalten. 243 Ich würde beantragen, jedenfalls, wenn diese Beitragszustimmung durchgehen sollte, daß der §. 48 der Regierungsvorlage hier als weiterer Zusatz theilweise herzustellen käme, weil der §. 48 die Bedingungen enthält, unter welchen die Befreiung des Schulgeldes eintreten kann. Landeshauptmann: Eventuell, wenn der Ausschußantrag angenommen würde; wünscht der Hr. Abgeordnete Hämmerle, daß er nach §. 48 der Regierungsvorlage komme. Bischof: Man wird es mir nicht übel nehmen, wenn ich in diesem Punkt etwas reaktionär bin. Ich bin nämlich für die Entrichtung des Schulgeldes. Als Grund, warum man dasselbe auflassen will, ist vorgebracht worden, weil ein Schulzwang besteht. Der Schulzwang bestand auch nach der alten vielgeschmähten Schulordnung und ich weiß durchaus nicht, daß in Tirol sich jemand über das Schulgeld beklagt hätte, indem ganz natürlich arme Eltern von der Leistung desselben befreit waren. Zweitens: bei den vielen Ausgaben, welche die Schulen verursachen, glaube ich doch, daß die Eltern zunächst nicht nur verpflichtet, sondern auch gewillt sind, für die von ihnen in die Schule geschickten Kinder einen mäßigen Beitrag zu leisten. Ich habe in meinen Ausweisen dargethan, daß dieses Schulgeld in Vorarlberg, wenn die Schulpflicht der Kinder aus das 14. Jahr bestimmt wird und zweitens — wenn ich auch annehme daß ein Drittel der Kinder jeder Schule davon befreit wird — allerdings unter der Annahme einer ganzjährigen Schule von zehn Monaten und unter dem in der Regierungsvorlage gegebenen mindesten Ansätze von zehn Kreuzern, das Schulgeld im ganzen Lande über 40, 000 fl. betrage. Dieses Schulgeld wird also erstens nicht gar schwer geleistet, ja ich möchte sagen indirekt ist es sogar ein Antrieb für die Eltern, ihre Kinder desto fleißiger in die Schule zu schicken. Sie werden sagen: was soll ich bezahlen, wenn die Kinder nicht auch den Nutzen der Bezahlung gewinnen, ich will davon profitiren, wofür ich etwas zahle! Die Entrichtung des Schulgeldes war immer sehr vereinbarlich mit dem Schulzwange und Lin Mensch hat darin einen unangenehmen oder sehr beschwerlichen Zwang gefühlt. Ach! möge nie eine Zeit kommen, daß wirklich dieser Schulzwang ein den Eltern lästiger und von ihnen sehr hart genommener erscheinen möge! Dieser Schulzwang ist ganz gerechtfertiget und wie gesagt, gewissenhafte Eltern hat er nie gedrückt; für gewissenlose Eltern aber, die eher alles Andere ihren Kindern zuwenden, als eine christliche Erziehung und einen nützlichen Unterricht in der Schule, ist der Schulzwang ein recht angemessenes Mittel und gegen denselben nichts einzuwenden. Ich sage nochmals, ich glaube, daß die erste Verpflichtung zu einem Beitrag für die Schule die Eltern haben, sie thun es am leichtesten, sie thun es am willigsten, weil sie das nächste unmittelbare Interesse daran haben. Diese vielen kleinen Beiträge machen doch im Jahre etwas aus, sie erleichtern her Ortsgemeinde jenes Erforderniß, welches ans die Beheitzung, Beleuchtung und Reinigung der Schule, vielleicht auf noch weitere Dinge verwendet wird; sie erleichtern auch dem Lande jenen Betrag, der bei 244 der allfälligen gänzlichen oder theilweisen Unvermögenheit der Gemeinden auf das Land übernommen wird. Ich erkläre mich entschieden für die Beibehaltung des Schulgeldes; mögen nun zehn Kreuzer beliebt werden oder ebenfalls Abstufungen oder wie früher nur der Schulgroschen. Ich stelle vor der Hand keinen Antrag, sondern wünsche nur, daß das Schulgeld aus den besagten Rücksichten anerkennenswerth erscheine. Karl Ganahl: Das Schulgeld haben wir für die Volksschulen gestrichen, weil wir von der Ansicht ausgingen, es wäre bei dem obwaltenden Schulzwange denn doch zu viel verlangt, daß der Familienvater, der drei und mehr Kinder in die Schule zu schicken hat, noch ein Schulgeld zu bezahlen habe. Allein ganz anders verhält es sich mit Den Bürgerschulen. Eine Bürgerschule wird dort errichtet, wo schon eine Volksschule besteht. Die Gemeinde hat für die Volksschule schon große Auslagen zu bestreiten; zu diesen Auslagen kommen nun noch die besondern Auslagen für die Bürgerschule. Die Tragung dieser doppelten Auslagen durch die Gemeinde und Der Umstand, daß hinsichtlich des Besuches der Bürgerschulen kein Zwang besteht, das hat das Komite veranlaßt, zu beantragen, daß an Bürgerschulen für Kinder von Nichtgemeindemitgliedern ein Schulgeld von 4 fl. pr. Semester zu entrichten sei. Ich gehe aber noch weiter. Ich glaube nämlich auch, daß man den Gemeinden, welche diese Schulen erhalten, es frei stellen müsse, auch für Kinder ihrer Gemeindeglieder ein Schulgeld zu beziehen. Ich erlaube mir daher zu diesem Antrage einen Zusatzantrag zu machen, der da lautet: „Der Gemeinde, welche die Bürgerschule erhält, steht es frei, für Kinder von Gemeindegliedern auch ein Schulgeld festzusetzen" Ich bin der Ansicht, daß wir ganz und gar kein Recht haben, eine Bestimmung zu treffen, die der Gemeinde verbietet, von Kindern ihrer Gemeindeglieder für den Besuch der Bürgerschule ein Schulgeld zu beziehen, weil, wie ich schon erwähnte, sie die Schule erhält und in Betreff des Besuches derselben kein gesetzlicher Zwang besteht. In der selbstständigen Realschule in Feldkirch bezahlen zwar nur die Kinder derjenigen, welche nicht Gemeindeglieder sind, das Schulgeld. Die Gemeinde als solche bezieht von den Kindern der Gemeindeglieder kein Schulgeld, sie thut dies aus dem Grunde, weil die Realschule aus Stiftungen der Gemeindebürger errichtet worden ist. Frei gestellt bleiben muß es aber der Gemeinde, in solchen Schulen von jedem Schüler ein Schulgeld zu verlangen. Landeshauptmann: Hr. Ganahl beantragt. (Verliest wie oben). Schwärzler: Wenn ich auch nicht dafür bin, daß bei den Volksschulen im Allgemeinen ein Schulgeld eingehoben werde, so möchte ich doch Ausnahmen stattfinden lassen. Für den Fall nämlich, daß sich in einer Gemeinde Fremde aushalten, die zu den Gemeindeumlagen nicht beigezogen werden können, so dürften solche nach meiner Ansicht denn doch nicht ganz frei gelassen werden, wenn sie ihre Kinder in die Schule einer solchen Gemeinde schicken; denn es könnten ja Fälle eintreten, daß so viele fremde Kinder vorhanden wären, daß sogar ein Lehrer mehr erfordert oder doch wenigstens größere Räumlichkeiten im Schulhause nothwendig würden und dieses könnte namentlich auch in 245 solchen Orten sich ergeben — wo sich viele Ausländer aushalten und wenn nun solch; Fremde, die zu gar keinen Leistungen der Gemeindeumlagen verhalten werden können, ein mäßiges Schulgeld zu entrichten hätten, so würde es nach meinem Dafürhalten ganz billig sein. Ich möchte somit den Antrag erhellen: „Ausnahmsweise soll auch an den Volksschulen ein Schulgeld von Kindern Auswärtiger, die sich in einer Gemeinde aushalten und die nicht zu den Gemeindeumlagen Bei» „gezogen werden können, erhoben werden dürfen. Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Wünscht noch Jemand das Wort? O. L. G. R. Hämmerle: Betreffs Einführung des Schulgeldes in der Volksschule hat nach meiner unmaßgeblichen Ansicht das Comite sehr gut daran gethan, in dieser Hinsicht der Regierungsvorlage nicht beizustimmen. Es geht übrigens auch aus dem Motiven-Verichte der Regierungsvorlage hervor, daß sie das Schulgeld eigentlich nur als eine vorübergehende Bestimmung, als ein nothwendiges Übel aufgefaßt hat und daß sich die Regierung vollkommen damit einverstanden ertöten wird, wenn das Schulgeld nicht eingeführt wird. Ich begreife das sehr wohl. Ich meine, es liegt in dem Begriffe der Volksschule, daß der Besuch derselben den Kindern und zwar allen Kindern nicht bloß zugänglich, sondern auch leicht zu gänzlich gemacht werde. Es scheint mir dem Begriff der Volksschule untergelegt: der Staat übt einen Zwang, damit der Volksunterricht allgemein werde. Wen man schon zum Zwang Zuflucht nimmt, darf man auf der andern Seite nicht Maßregeln einführen, welche mit der Idee des Zwanges sich kaum vereinigen lassen. Ein Schulgeld würde die Eltern möglicherweise abhalten, ihre Kinder in die Schule zu schicken und der Zwang müßte häufiger angewendet werden, als dann, wenn kein Schulgeld besteht. Nun ist aber eine Anwendung des Zwanges den Eltern gegenüber gewiß eine mißliche Sache. Die allgemeine Bildung scheint mir eben so nothwendig zu sein, ich möchte sagen wie Licht, Wasser und Luft und weil man Licht, Wasser und Luft umsonst bekommt, sollte man auch den für Alle nothwendigen Grad von Bildung umsonst verlangen können. Ich glaube, man hat einem sehr schönen Prinzipe Ausdruck gegeben, indem man das Schulgeld gestrichen hat. Ich gehe nun über auf die Bestimmung des Comite, welche eine Ausnahme begründen soll, die auch von Seite meines sehr verehrten Freundes Herrn Karl Ganahl Bevorwortung erfahren hat. Vor Allem muß ich bemerken, daß nach dem Volksschulgesetze die Bürgerschulen als eigentliche Volksschulen aufgefaßt werden müssen; wenn ich nicht irre, hat der Bericht dasselbe ausdrücklich erklärt. Wenn die Bürgerschule auch eine Volksschule ist, nun dann glaube ich, daß dieselben Principien, die ich vorhin zu berühren Gelegenheit hatte, in ihrer Reinheit auch bei der Bürgerschule in Anwendung zu kommen hätten. Ich gehe nochmals auf das bereits Gesagte zurück, daß es den umliegenden Ortschaften einer Stadt ermöglicht werden sollte, ihre Kinder auch in die Bürgerschule zu schicken, sonst richten 246 sie wieder Schranken auf zwischen der Dorfbevölkerung und der Stadtbevölkerung und die eine wird durch das Schulgeld abgehalten, ihren Kindern eine größere Bildung und Fortbildung zu verschaffen. Ich glaube, das ist eben auch vom Übel, wenn man solche Schranken zwischen der Bevölkerung aufzurichten unternimmt. Ich muß Weiler bemerken, daß mir die Bestimmung, welche das Comite angefügt hat, unklar erscheint. Es gibt nämlich selbstständige Bürgerschulen und gibt eine mit der Volksschule in Verbindung gebrachte Bürgerschule, die sogenannte achtklassige Volksschule. Ich möchte wissen, hat das Comite im Sinne, daß das Schulgeld bloß bei der selbstständigen Bürgerschule zu zahlen sei, oder auch bei der achtklassigen Volksschule eingehoben werde, also etwa nur In den drei höchsten Klassen d. i. in jenen Klassen, welche den Bürgerschulen entsprechen. Sie sehen meine Herren, wenn Sie das Schulgeld bei der Bürgerschule durchführen, so kommen sie möglicherweise bei der Bürgerschule selbst in Verlegenheit; denn es wäre sonderbar, wenn in den Volksschulen kein Schulgeld zu zahlen wäre, bei der achtklassigen jedoch ein Schulgeld eingeführt würde. Ich kann also mit dem Grundsatz, den der Herr Ganahl hier verfochten hat, mich nicht ein« verstanden erklären, indem ich meine, daß das Schulgeld absolut ausgelassen werden solle und wenn man es nicht im Ganzen und Großen aufläßt und allenfalls wieder bei der Bürgerschule in Anwendung bringt, so glaube ich, daß das Resultat, welches damit erzielt werden könnte, von gar keinem Belang sein dürfte. Herr Karl Ganahl sagt auch in dem neuen Antrag, es soll der Gemeinde frei stehen, weil sie die Schule selbst erhält, auch von solchen Kindern, welche ihre unmittelbaren Angehörigen, die also Kinder der Bürger der Stadl sind, welche eine Bürgerschule errichtet, ein Schulgeld einzufordern. Wenn das Prinzip richtig wäre, so müßte es jedenfalls auf die Volksschule allgemeine Anwendung finden; wenn der Grund, daß die Gemeinde die Schule erhält, ein ausreichender Grund ist, um ein Schulgeld einführen zu können, so muß er auch in der Allgemeinheit in Anwendung kommen. Ich sehe nicht ein, warum die Ortsgemeinde zu einer verhältnißmäßig viel größeren Anstrengung verhalten werden soll, als die Stadt, welche die Bürgerschule einrichtet? warum, sage ich, diese Ortsgemeinde nicht berechtigt sein soll ein Schulgeld einzuheben, sowohl aber die Stadt? Ganz gewiß werden die Herren Mitglieder des h. Landtages keinen sich gehässig ausnehmenden Unterschied machen wollen. Dadurch aber ist dargethan, daß das Prinzip unrichtig ist, weil es in Consequenz nicht durchgeführt werden kann. Hiebei bemerke ich übrigens, daß ich nur jene Bürgerschule im Auge habe, welche das Gesetz als eine nothwendige hingestellt hat. Der Hochw. Herr Bischof meint, daß das Schulgeld überhaupt einzuführen wäre, legt jedoch in dieser Beziehung keinen Antrag vor. Ich glaube daraus nicht eingehen zu sollen. Herr Schwärzler hat, ich muß es gestehen, mit einiger Berechtigung betont, daß Fremde, die in einer Gemeinde wohnen, ihre Kinder nicht unentgeltlich in die Ortsschule zu schicken berechtigt sein sollen. Ich gestehe, das Prinzip ist allerdings richtig. Die Gemeinde wird sagen: die Schule erhalte ich für mich und nicht für Fremde. Allein mir kommt vor, das Resultat, das dadurch erzielt 247 werden würde, dürfte jedenfalls sehr kläglich ausfallen. Es verlohnt nicht die Mühe, bei einzelnen Fremden, die in den Gemeinden wohnen, vielleicht der Gemeinde eben durch das, daß sie dort ihren Wohnsitz haben, einen Vortheil bringen, diese Strenge bezüglich des Schulgeldes walten zu lassen. Was Herr Schwärzler bemerkte, daß vielleicht der Zuwachs solcher Kinder die Nothwendigkeit mit sich bringe, einen weiteren Lehrer anzustellen, das kann allerdings eintreten. Ich frage Sie nun meine Herren, wenn diese paar Fremden die Kinderzahl in der Gemeinde auf jenes Maaß hinführen, welches einen neuen Lehrer bedingt, wird die Gemeinde mit diesem Schulgeld ausreichen, einen Lehrer zu bezahlen? Das ist eine Unmöglichkeit, sie wird ein Paar Gulden einbringen, wird aber Hunderte von Gulden auslegen. Damit würde dem Übel jedenfalls nicht abgeholfen und wenn dem Übel nicht abgeholfen werden kann, so glaube ich, daß sich wirklich nicht die Mühe verlohnt, daran zu denken, von diesen Fremden in diesen wenigen Ausnahmsfällen ein Schulgeld einzuheben. Ich würde die ganze Bestimmung auf sich beruhen lassen, auch jenen Zusatz, welchen Herr Schwärzler beantragt hat. Es müßte in ganz anderer Weise vorgegangen werden. Das richtige Mittel wäre, wenn man sagt: wir nehmen fremde Kinder nur bann auf, wenn die Aufnahme nicht bedeutende Mehrkosten verursacht und die Nothwendigkeit eines neuen Lehrers mit sich bringen würde. Das, glaube ich, wäre das Richtige und die Gemeinde wäre dazu berechtigt. Eine ähnliche Bestimmung liegt glaube ich im § 11 des eben in Berathung befindlichen Gesetzes. Allein dort heißt es: „Kinder, welche in der Gemeinde wohnen, dürfen niemals von der Schule ausgeschlossen werden, solche, welche von andern Orten Herkommen dürfen entfernt werden, wenn dadurch allenfalls eine zu große Anzahl Kinder ausgenommen werden müßte. Ich glaube rücksichtlich der Fremden hätte man in den Paragraph eine ähnliche Bestimmung aufnehmen sollen; wenn Herr Schwärzler diesbezüglich einen Antrag gestellt hätte, wäre ihm vielleicht eine Unterstützung zu Theil geworden, hier aber scheint mir nicht mehr der rechte Platz dazu. Hochw. Bischof: Ich spreche nur, weil es geheißen hat, es liege kein Antrag vor. Ich glaube der § 45 der R.-V. sollte auch noch in Erwägung kommen. Ich würde den Antrag stellen, im § 45 mögen abgestrichen werden die Worte: „An die Kasse des Schulbezirkes" und gesagt werde«: „An die Kasse der Ortsgemeinde" ec. Landeshauptmann: Ihr bestimmter Antrag ist also: „An die Kaste des Schulbezirkes fließen die für Schulzwecke gemachten Geschenke, „Legate, (mit möglichster Aufrechthaltung ihrer etwaigen speziellen Bestimmung) das Schulgeld und andere besondere Einnahmen für Schulzwecke." Dr. Jussel: Ich habe wiederholt ausgesprochen, daß nach meiner Anschauung die nächste Pflicht betreffend den Unterricht der Kinder den Eltern obliege und es ist auch meines Wissens das ganze Comite mit dieser Ansicht einverstanden. Deßwegen hat auch das Comite das Schulgeld an und für sich für gerecht erachtet. Indessen ist auch das Comite gänzlich von dem Schulgelde abgegangen und zwar rein aus Rücksichten für den bessern Fortgang des Schulwesens. Ich würde daher gegen die Einführung des Schulgeldes für die Volksschule sein. Dagegen glaube ich immerhin noch bei den Anträgen des Comites in Bezug der Bürgerschulen bleiben zu sollen. Weil das Schulgeld 548 nicht ungerecht ist, vielmehr nach allen Rechtsgrundsätzen als zulässig erscheint, so kann sich eigentlich Niemand mit Recht dagegen beschweren. Übrigens hat das Konnte dieses Schulgeld so nieder herabgesetzt, daß kein Vater und keine Mutter, welchen es eben darum zu thun ist, dem Lohne, der Tochter eine bessere, eine höhere Bildung zukommen zu lassen, als ihm eine solche in der gewöhnlichen Volksschule gegeben werden könnte, — sage ich wird kein Vater und keine Mutter sich an einem Schulgelde von blos 4 fl. stoßen; daß aber diejenigen Gemeinden, welche eine solche Schule zu unterhalten haben, von den Auswärtigen einen solchen Beitrag zu fordern berechtiget sind, darüber dürfte auch Niemand einen Zweifel haben. Ich glaube die Bedenken des Hrn, Abgeordneten Schwärzler, wegen welchen er das Schulgeld für gewöhnliche Volksschulen, wenigstens theilweise einführen wollte, dürften durch die Vorschrift des §. 11 des nämlichen Gesetzes behoben sein. Der Fall, daß eine Gemeinde wegen Kruder, die nicht zur Schulgemeinde gehören, zur Vermehrung des Lehrpersonals oder zur Vermehrung der Schulzimmer gezwungen wäre, wird wohl nicht leicht eintreffen und wenn er eintreffen sollte, so würde eine solche Gemeinde die Ausnahme so vieler auswärtiger Kinder nach dem Gesetze (§, 11) verweigern können. Deßwegen stimme ich ganz mit Den Anträgen des Komites. Karl Ganahl: Der Herr Abgeordnete Hämmerle hat erklärt, daß mit demselben Rechte mit welchem die Landevertretung ein Schulgeld für die Bürgerschule einführen könne, man auch für Volksschulen dasselbe bestimmen könnte. Ein solches Recht hätte freilich auch der Landtag und zwar um so mehr, weil schon der Gesetzentwurf das Recht, ein solches zu beziehen, anerkannt hat. Allein wie ich schon erklärt habe, ist das Komite auf ein Schulgeld bei Volksschulen nicht eingegangen, weil das Gesetz einen außerordentlich strengen Schulzwang vorschreibt und das Comite es nicht für angemessen, ja nicht für rathsam fand, bei diesem Schulzwange, durch Einführung eines Schulgeldes den Familien eine für sehr viele derselben sehr drückende Last aufzubürden. Diesem Grunde, reiht sich noch der an, daß es überhaupt vermöge des Volksschulgesetzes Pflicht der Gemeinde ist, die Volksschule zu erhalten. Ein großer Unterschied besteht aber zwischen den Bürgerschulen und den Volksschulen, das Verhältniß ist ein ganz anderes; nicht alle Gemeinden haben die Pflicht, dieselben zu erhalten, sondern nur derjenigen, in welcher solche zu errichten sind, wird diese Pflicht auferlegt. Aus diesem Grunde ist es daher nur recht und billig, daß jenen Gemeinden durch das Schulgeld ein gewisses Einkommen sicher gestellt werde. Auch muß es denselben überlassen bleiben, für Kinder ihrer Gemeindeglieder ein solches zu bestimmen. Mit der Ansicht des Hrn. Hämmerle, daß darunter die Bildung leiden könnte, kann ich auch durchaus nicht einverstanden sein. Wenn ich dieser Meinung wäre, so würde ich auch nicht für ein Schulgeld stimmen. Allein ein Schulgeld von 4 fl. per Semester kann, wie Hr. Dr. Jussel bereits erklärt hat, die Eltern unmöglich abhalten, ihren Kindern eine größere Bildung zukommen zu lassen. Ich muß also auf meinem Zusatzantrage, den ich gestellt habe: daß auch der Gemeinde das Recht zustehe, für Kinder der Gemeindeglieder ein Schulgeld festzusetzen, bestehen. Schwärzler: Im §. 11 den Hr. Dr. Jussel zur Entkräftung meiner Bedenken anführet. 249 finde ich nicht, daß dafür vorgesorgt sei, daß für Gemeinden durch fremde Kinder keine Beschwerden erwachsen können. Es heißt allerdings in diesem Paragraph: Kinder, welche außerhalb des Schulsprengels wohnen, dürfen nur insoweit Ausnahme finden, als dadurch keine Überfüllung der Lehrzimmer herbeigeführt wird. Allein es sind da nicht die in einer Gemeinde sich aufhaltenden Fremden verstanden, denn es steht der Gemeinde nicht frei, solche fremde Kinder in die Schule aufzunehmen oder nicht, sie darf nicht sagen, ihr dürft nicht kommen, sondern sie ist im Gegentheile verpflichtet, diese Kinder zum Schulbesuche anzuhalten und deßhalb glaube ich, daß es nur billig und gerecht ist, wenn von solchen Fremden ein mäßiges Schulgeld eingehoben wird, damit die Gemeinde nicht Opfer für sie zu bringen Hal; da wie erwähnt, eine Ausschließung vom Schulbesuche solcher Kinder der Gemeinde nicht zusteht. deßhalb möchte ich auch meinen Antrag aufrecht halten. Landeshauptmann: Hr. Schwärzler hat seinen Antrag in folgender Weise formulirt: „Ausnahmsweise soll auch an den Volksschulen ein Schulgeld von Kindern der Auswärtigen, die sich in einer Gemeinde aufhalten und die nicht zu den Gemeindeumlagen beigezogen werden können, erhoben werden dürfen. Gsteu: Obgleich ich mit der Ansicht meines geehrten Freund Vorredners vollkommen einverstanden bin, daß Fremde zahlen sollen, wenn sie die Schule und auch andere Vortheile in einer Gemeinde genießen; dennoch kann ich andererseits nicht beistimmen, wenn ich das Praktische was da folgt, mir ansehe. Wir haben z. B. wie es bei un5 in mehreren Gemeinde der Fall ist, öfters Fremde. Was sind aber das für Fremde? meistens Arbeiter-Familien. Wir haben immer die liebe Noth, bis wir sie in die Schule hinein bekommen. Wenn wir nun noch ein Schulgeld von ihnen fordern sollten, so bekämen wir sie vielleicht gar nicht hinein. Ich kann daher mit dem Antrage nicht einverstanden fein, weil es meistens arme Fremde sind, die das Schulgeld zu bezahlen hätten und gewöhnlich der Arbeiterklasse angehören. Denen sollte man denn doch den Schulbesuch nicht verkümmern. Ich muß also gegen diesen Antrag stimmen. O. L. G. R. Hämmerle: Vor allem muß ich bemerken, daß mein Antrag, den §. 48 herzustellen, nur rück sichtlich eines Theiles dieses Paragraphen zu gelten hat, da nämlich offenbar der letzte Absatz des Paragraphen nach den bereits erfolgten Beschlüssen des Comites ganz und gar nicht zweckmäßig wäre und es sich auch nicht mehr darum handeln kann, den letzten Absatz hier einführen zu wollen. Ich bitte in dieser Hinsicht meinen Antrag demgemäß aufzufassen. Was die Einführung des Schulgeldes anbelangt, so muß ich trotzdem, was vorgebracht wurde, bei meiner Ansicht beharren, daß gar kein Schulgeld einzuführen sei, weder für eine Volksschule noch für eine selbstständige oder eine mit einer Volksschule verbundene Bürgerschule. Ich habe die Hauptgründe für meine Ansicht bereits vorgebracht. Ich sehe ein, daß die Herren sich einigermaßen in Verlegenheit befinden, wie die Bürgerschule und aus welchen Mitteln dieselbe erhalten werden sollte, weil es allerdings etwas unbillig 250 erscheinen dürfte, wenn solche Schulen geradezu, rücksichtlich aller ihrer Auslagen blos der Ortsgemeinde überwiesen werden, in welchem sie zu errichten sind. Deßwegen wären nach meiner Ansicht andere Hilfsmittel angezeigter gewesen, allein auf diese können wir nicht zurückgreifen. Das Schulgeld ist nach meiner Ansicht durchaus nicht angethan, die allgemeine Verbreitung der Bildung zu fördern. Es ist jedenfalls eine Erschwerung, wenn man die Bildung zu bezahlen hat und wenn man auch noch so wenig dafür zu zahlen hak. Unser Zweck ist der Volksbildung weitere Kreise ziehen zu lasten. Diesen Zweck erreichen Sie gewiß alsdann am leichtesten, wenn Sie ihm so wenig Hindernisse als möglich in den Weg legen. Ich muß noch weiters bemerken, daß das Schulgeld in Vorarlberg, soweit mir bekannt ist, höchst selten bisher in Anwendung stand. Es würde sich jedenfalls in der Mehrzahl der Gemeinden um neue Maßregeln handeln, welche bei den Einwohnern Vorarlbergs keineswegs auf ein günstiges Vorurtheil stoßen dürfte. Endlich muß ich den Herrn dringend ans Herz legen, den Besuch der Bürgerschule den Landgemeinden nicht durch ein Schulgeld zu erschweren. Es dürfte kaum bezweifelt werden, daß Bewohner der Umgebung einer Stadt, welche gezwungen sind, ihre Kinder in der Stadt in Kost und Wohnung zu geben, es als besondere Last suhlen würden, wenn sie nebenher noch ein Schulgeld zu tragen hätten. Man sollte es der ländlichen Bevölkerung möglich und leicht mache», die Bürgerschule zu besuchen. Der Zweck der Bürgerschule und die Bestimmungen, die vom Komite selbst angenommen wurden, daß in jedem Bezirke eine Bürgerschule zu errichten sei, deuten denn doch darauf hin, daß diese Bürgerschulen nicht für den Ort allein errichtet werden, sondern für den ganzen Bezirk; daher muß es dem Bezirke unter denselben Bedingungen gestaltet sein, an der Schule Theil zu nehmen, wie dem Orte selbst. Führen wir aber ein Schulgeld ein, so haben wir diesem Prinzipe gewiß Abbruch gethan. Rücksichtlich des Antrages des Hrn. Schwärzler habe ich zu bemerken, daß mir der Antrag nicht gut stylisirt zu sein scheint, indem er von Fremden spricht, es sollte aber von Kindern der Fremden gesprochen werden. Schwärzler: Es ist dies ganz richtig. Es sollte heißen: Kinder der Auswärtigen. Landeshauptmann: Herr Schwärzler konformiren sich also mit der Ansicht des Herrn Abgeordneten Hämmerle. Sie wünschen, daß es heiße: „von Kindern der Auswärtigen." Es ist das auch der richtige Ausdruck. Gsteu: Ich gestehe es, ich komme bei meiner Vorliebe, möglichst viele Bürgerschulen zu errichten, bei diesem Nachsatz in eine ungemein kritische Lage. Ich möchte nämlich viele Bürgerschulen und auf der andern Seite möchte ich auch, daß die Bevölkerung möglichst daran Theil nehmen könne. Man muß auch den Gemeinden, die solche Schulen errichten wollen, Mittel bieten, daß denselben dieß zu erreichen möglich wird und da wäre das Schulgeld eine Haushilfe. Für arme Kinder von unvermöglichen Eltern ist aber andererseits das Schulgeld — wieder entgegen. Da weiß ich wirklich nicht, wo hinaus ich soll. Am Ende glaube ich doch, daß es das Beste ist, wenn wir das Schulgeld für Bürgerschulen annehmen, denn man muß den Gemeinden einen Ersatz hinstellen, daß sie diese 251 möglicherweise errichten können. Ich bedaure sehr, daß mein Antrag, den ich gestern stellte, nicht angenommen wurde, dann wäre dem abgeholfen gewesen. Da dieses nicht angenommen worden ist, muß ich mich sohin bekehren, und muß das weniger Böse, nämlich das Schulgeld für die Bürgerschule annehmen und dafür stimmen. O. L. G. R. Hämmerle: Ich bitte um das Wort zu einer Bemerkung. Es wäre vielleicht an diesem Orte angezeigt, das Augenmerk darauf zu richten, ob es sich um die nothwendige Bürgerschule handelt, oder die Bürgerschule, welche im Gesetze nicht als nothwendig erklärt ist. Ich würde dem Antrage des Hr. Ganahl viel weniger entgegenzusetzen wissen, wenn es sich um Bürgerschulen handelt, die vom Gesetze nicht als nothwendige hingestellt werden. Aber wenn schon das Gesetz sagt: diese Schule ist nothwendig, so ist voller Grund vorhanden, bezüglich einer solchen Schule gegen das Schulgeld zu stimmen. Hochw. Bischof: Wenn ich zu meinem Antrage noch einen zweiten bringe, so wäre es der, daß das Schulgeld nicht unter 5 und nicht auf mehr als 10 Kreuzer festgesetzt werde für die Woche. Landeshauptmann: Se. bischöflichen Gnaden trägt nach, daß das Schulgeld nicht unter 5 und nicht über 10 Kreuzer per Woche festgesetzt werde. Da Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Darf ich um die vorliegenden Anträge bitten? Landeshauptmann: Den einen Antrag hat Se. bischöfl. Gnaden gestellt. Er beruft sich lediglich nur auf den § 45 der R.-V., mit der Abänderung. Dr. Fetz: Indem ich an die Besprechung der vorliegenden Anträge gehe, muß ich di Herrn um Nachsicht bitten, wenn ich mich hie und da wiederholen sollte. Ich glaube, Sie müssen sich zunächst Eines klar machen, ob nämlich überhaupt ein Schulgeld erhoben werden solle oder nicht. Der Antrag er. bischöfl. Gnaden geht dahin, daß im Allgemeinen ein Schulgeld eingeführt werde. Se. bischöfl. Gnaden schließt sich an die Regierungsvorlage an, welche ebenfalls das Schulgeld in Aussicht genommen hat. Das Comite beantragt, daß ein Schulgeld nicht erhoben werden solle. Dasselbe ist dabei von folgenden Grundsätzen geleitet worden. Erstens normirt man in stringenter Form und weiter gehend als das bisher der Fall war, den Schulzwang und da scheint es allerdings einen gewissen Wiederspruch in sich zu schließen, wenn man auf der einen Seite sagt, ihr müßt bei Strafe die Kinder in die Schule schicken und wenn man auf der andern Seite von den Eltern wieder ein Schulgeld verlangt. Der wichtigere Grund aber, der nach meiner Ansicht gegen das Schulgeld spricht, ist der, daß wir sagen, daß die Volksschule von jeder Gemeinde erhalten werden müsse, das heißt, von den Gemeindegliedern, denn die Gemeinde wird in den weit ans meisten Fällen kein Vermögen haben. Die Familienväter, die in der Gemeinde sind, werden ohnedem nach dem Verhältnisse ihres Vermögens zur Bestreitung der Schullasten herangezogen. Die Schulbildung, wenn man darin überhaupt einen Vortheil erblickt, kommt der Gemeinde zu gute. Man kann nicht sagen, daß die 252 Schulbildung dem Familienvater zu gute komme. Es ist daher kein rationeller Grund vorhanden, zu erklären ein Vater, der 5 bis 6 Kinder hat, die die Schule besuchen und der nach Maßgabe seines Vermögens zu den Schulinsten ohnedem beiträgt, habe außerdem noch ein Schulgeld zu entrichten. Das scheint mir der Grund zu sein, welcher hauptsächlich gegen das Schulgeld spricht, weil es eine doppelte Belastung in sich schließen würde. Ich glanbe also, daß die Herren im Allgemeinen den Grundsatz adoptiren sollen, den das Comite beantragt, daß nämlich an der Volksschule ein Schulgeld nicht erhoben werden solle, womit, wie das Comite beantragt, die vorhergehenden Paragraphe der Regierungsvorlage wegfallen. Wenn ich glaube, noch etwas hinzufügen zu sollen, so würde es darin bestehen, daß, in soweit es mir möglich gewesen ist, die Anschauungen des Volkes kennen zu lernen, man im Allgemeinen sehr gegen das Schulgeld eingenommen ist, und ich glaube, daß, wenn wir normiren würden, daß an den Volksschulen ein Schulgeld entrichtet werden solle, wir die Bevölkerung nicht sehr befriedigen würden, vielleicht würde dies geeignet sein, dem Gesetze eine viel ungünstigere Aufnahme im Lande zu verschaffen, als dies sonst der Fall ist. Ich gehe nun auf die einzelnen Anträge über. Der Antrag des Herrn Hämmerle geht dahin, daß von dem Antrage des Ausschusses Umgang genommen werde, der dahin fehl, daß ausnahmsweise an den Bürgerschulen ein Schulgeld von je 4 fl per Senilster für jedes Kind zu entrichten sei. Es ist bereits früher und wenn ich nicht irre, im Berichte bemerkt worden, aus welchem Grunde ausnahmsweise vom Comite für die Bürgerschule ein Schulgeld beantragt wird. Der Grund liegt darin, daß zunächst, wenigstens in jeden Bezirke wahrscheinlich nur Eine Bürgerschule bestehen werde. Die Gemeinde, in der die Bürgerschule errichtet werden wird, wird in Folge dessen zu größern Auslagen herangezogen werden müssen. Ich bin nicht der Ansicht, daß das Schulgeld für diese Gemeinde eine sehr bedeutende Erleichterung in sich schließen wird. Es ist möglich, daß im Verhältnisse zu den Auslagen, welche die Bürgerschule erfordern wird, das Schulgeld nur ein sehr geringer Beitrag sein wird. Allein dasjenige, was ich vorhin als Hauptgrund gellend zu machen suchte gegen das Schulgeld überhaupt, das fällt bei der Bürgerschule bezüglich der Kinder von nicht Gemeindemitgliedern weg. Ich habe vorhin gesagt, der Hauptgrund, warum ich gegen das Schulgeld bin, bestehe darin, daß die Mitglieder der Gemeinde ohnedem zur Tragung der Lasten herangezogen werden. An den Bürgerschulen aber soll eben nur für Kinder von Nichtgemeindemitgliedern, die also sonst zu den Lasten der Schule nicht concurriren, ein Schulgeld bezahlt werden. Was den Antrag des Herrn Schwärzler anbetrifft, so habe ich zunächst zu bemerken, daß er meines Erachtens an einem sehr wesentlichen Gebrechen laborirt, da in demselben nur von der Verpflichtung zur Zahlung eines Schulgeldes die Rede ist aber nicht davon, wie hoch das Schulgeld sein soll. Nach meiner Ansicht müßte das allein hinreichen, diesen Antrag abzulehnen. Man würde eine Bestimmung in das Gesetz hineinbringen, die einen unendlich weiten Spielraum dem Ortsschulrathe, dem Bezirksschulrathe oder wem immer überlassen würde, so daß es gewiß vom Übel wäre, wenn eine solche Bestimmung bestehen würde. 253 Allein ich glaube auch, daß an und für sich die Gründe, die Herr Schwärzler geltend gemacht hat, nicht bestehen. Wenn Fremde in einer Gemeinde sich aufhalten und Kinder haben, so müssen sie allerdings die Schule besuchen u. zw. des Ortes, an dem sie sich aufhalten. Allein bei vermöglichen Fremden wird der Aufenthalt derselben selbst für die Gemeinde von einem gewissen Vortheil sein, und sie werden auch aller Wahrscheinlichkeit nach zur Konkurrenz bei Tragung der Lasten für die Schule herangezogen werden. Es würde dann der Grund entfallen, für solche Kinder ein Schulgeld zu bestimmen. Was die Kinder armer Fremden betrifft, so kann man ohnedem von ihnen kein Schulgeld verlangen. Man kann für Kinder armer Fremden das Schulgeld ebenso wenig hereinbringen, als man es für Kinder armer Gemeindemitglieder hereinbringen könnte, wenn im Gesetze die Bestimmung Vorkommen würde, daß Alle ein Schulgeld zu entrichten haben. Ich denke, daß ich mit meinen kurzen Bemerkungen über die verschiedenen Anträge, zu Ende gelangt bin. Ich glaube also, daß ich Ihnen meine Herren Vorschlägen darf, daß sie sich im Allgemeinen gegen das Schulgeld an den Volksschulen erklären, wie das Comite es beantragt, daß Sie bezüglich der Bürgerschulen die nach meiner Ansicht vollkommen begründete Ausnahme gelten lassen, wie sie der Ausschuß ebenfalls beantragt und daß Sie den Antrag des Herrn Schwärzler zurückweisen sollen. Der Herr Abgeordnete Hämmerle beantragt, daß eventuell, wenn nämlich der Antrag des Ausschusses bezüglich des Schulgeldes an den Bürgerschulen angenommen werden würde, angefügt werde der erste Satz des § 48 der Reg.-Vorl., der dahin tautet: „Der Ortsschulbehörde steht es zu, die schulbesuchenden Kinder unbemittelter Eltern „ohne Rücksicht auf ihren Fortgang ganz oder theilweise von der Schulgeldentrichtung zu „befreien und Eltern, welche gleichzeitig für mehr als drei die öffentlichen Schulen besuchen« „den Kinder das Schulgeld zu bezahle» haben, eine Ermäßigung zuzugestehen." Ich würde glauben, daß dieser Satz nicht ganz paffend wäre. Ich glaube es würde nun heißen können: «Der Ortsschulbehörde steht es zu, die Kinder unbemittelter Eltern von der Entrichtung „des Schulgeldes zu befreien. In dieser Form wurde er dem Antrage des Ausschusses angereiht werden können und ich könnte nach dem, was ich vorhin gesagt habe, gegen die Anfügung dieses Satzes nichts zu erinnern haben aus dem Grunde, weil im Schulaussichtsgesetz ohnedem erklärt ist, daß der Ortsschulrath unter Umständen die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes nachsehen können. Es würde daher wie ich glaube, eventuell zu dem Antrage des Ausschusses hinzugefügt wer« den können. „Dem Ortsschulrathe steht es zu, die schulbesuchenden Kinder unbemittelter Eltern von der Schulgeldentrichtung zu befreien. Landeshauptmann: Es liegen folgende Anträge vor; des hochw. Bischofes, der wünscht den § 45 der Regierungsvorlage nebst dem Zusatz bezüglich der Höhe des Schulgeldes an die Stelle des § 45 (neu) zu setzen. 254 Es liegt vor, der Zusatzantrag des Herrn Schwärzler, betreffend die Kinder der Auswärtigen. Es liegt vor, der Antrag des Herrn Ganahl, dann ebenfalls der Antrag des Herrn Hämmerle, welcher abgelehnt wissen will den Nachsatz, wie ihn der Ausschuß beantragt und eventuell beantragt er, den § 48 R.V. mit Weglassung des letzten Absatzes einzuschalten. Ich werde nun an erster Stelle den Antrag des hw. Bischofes als den weitest gehenden zur Abstimmung bringen, falls dieser fallen sollte, übergehen auf den Ausschußantrag § 45 und werde diesen zur Abstimmung bringen bis zu den Worten „gefordert werden." Hierauf werde ich den Zusatzantrag des Herrn Schwärzler der h. Versammlung vorführen. Endlich würde ich Weiler fahren und den Absatz des Comite besonders zur Abstimmung bringen, weil Herr Hämmerle dieses weggelassen wissen will. Sollte er angenommen werden, werde ich zuerst den Zusatz des Herrn Ganahl vorbringen und dann eventuell den Antrag des Hrn. Hämmerle. Wird eine Bemerkung gegen die Reihenfolge der Abstimmung, die ich eben bekannt gegeben habe, erhoben? (Keine.) Somit gehe ich nach derselben vor. Der hochw. Herr Bischof beantragt, es sei folgender Paragraph einzuschalten: „an die Kasse der Ortsgemeinde fließen die für Schulzwecke gemachten Geschenke „und Legate" („mit möglichster Aufrechthaltung ihrer etwaigen speziellen Bestimmung), " „Das Schulgeld und andere besonders Einnahmen für Schulzwecke." „Das Schulgeld soll nicht unter 5 kr. und nicht über 10 fr. für die Woche für „ein Schulkind festgesetzt werden." Diejenigen Herren, die diesem beistimmen, wollen sich erheben. (Abgelehnt.) Ich komme nun zum Ausschußantrag, er lautet: „in den Volksschulen darf weder ein Schulgeld noch eine Aufnahmsgebühr u. s. s. „bis abgefordert werden." Diejenigen, welche diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Nun kommen wir zu dem Zusatz des Herrn Abgeordneten Schwärzler: „Ausnahmsweise soll auch an den Volksschulen ein Schulgeld von Kindern der Auswärtigen, die sich in einer Gemeinde aushalten und die nicht zu den Gemeindeumlagen beigezogen werden können, erhoben werden dürfen." Die Herren, die diesem zustimmen, wollen sich von ihren Sitzen erheben. (Abgelehnt.) Ich fahre nun weiter mit dem Ausschußantrage: „Die Schulbücher u. s. w. siehe R.-V. bis beizuschaffen." Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.)