18691029_lts014

Dateigröße 2.89 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 10:45
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

371 Vorarlberger Landtag. XIV. Sitzung am 29. Oktober 1869 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Im Beisein des Herrn Regierungsvertreters, k. k. Statthaltereirath Karl Schwertling. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete. Hochw. Bischof Amberg abwesend. Beginn der Sitzung um 4 ½ Uhr Nachmittags, Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung. Das Protokoll der gestrigen wird Ihnen verlesen meine Herren. (Sekretär verliest dasselbe.) Karl Ganahl: Wenn ich recht gehört habe, so steht im Protokoll, ich hätte den Abänderungsantrag gestellt, bevor die Majorität des Comites sich zurückzog. Landeshauptmann: Nein, umgekehrt. Ich werde es nochmals vorlesen. (Verliest aus dem Protokoll) § 1 unverändert angenommen. Das Comite hatte in seiner Majorität zu diesem Paragraf Punkt 2 beantragt gehabt, einzufügen: „§ 5 des Wehrgesetzes vom 5. Dez. 1868. Im Laufe der Debatte wurde dann „vom Abgeordneten Ganahl zu diesem Punkte 2 folgende Abänderung gestellt u. s. w. Carl Ganahl: Ich habe diesen Antrag erst gestellt, nachdem das Comite sich zurückgezogen hatte. Ich habe zuerst mit den Mitgliedern des Comites mich vereinbaren muffen, ich habe ihn früher Nicht stellen können. Landeshauptmann: Ich habe so viel wahrgenommen, daß Sie gestern den Antrag vorgelesen haben und erst nachher wich ersuchten, auf einige Zeil die Sitzung zu unterbrechen, damit Sie mit dem Comite darüber schlüssig werden können. 372 Carl Ganahl: Herr Landeshauptmann sind im Irrthume; ich habe Herrn Landeshauptmann vorher ersucht, die Sitzung zu unterbrechen. Landeshauptmann: Es mag so sein. Ich werde diesen Umstand bemerken lassen, übrigens erkläre ich das Protokoll als richtig abgefaßt. Wir kommen nun zum ersten Gegenstande der Verhandlung, nämlich zur dritten Lesung des Gesetzentwurf über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes. (Sekretär verliest denselben.) Dr. Fetz: Ich bitte ums Wort. Die Alinea 3 bei § ß leidet an einer gewissen Unklarheit, die, wie mir scheint, durch eine einfache stylistische Verbesserung beseitigt werden kann. Ich beantrage daher die Vornahme dieser Verbesserung im Sinne unserer Geschäftsordnung. Wir haben im § 5 der Gemeinde das Recht eines Ternavorschlages bei Besetzung der Lehrerstellen eingeräumt. Darunter ist begreiflicherweise zu verstehen, daß, wenn drei oder mehrere gesetzlich befähigte Candidaten eingeschritten sind, in den Ternavorschlag nur drei solche befähigte Candidaten ausgenommen werden dürfen. Man könnte nun die Alinea 3 des § 6 allenfalls so interpretiren, als ob unter Umständen die Gemeinde auch nur zwei Vorschlägen könnte. Das ist nicht so gemeint, und ich würde zur Beseitigung dieser Unklarheit Vorschlägen, daß die Alinea 3 des § 6 in folgender Weise abgefaßt werde: „Sind in dem Vorschlage nicht drei gesetzlich zum Lehrfache befähigte Kandidaten „ausgenommen, obwohl mindestens drei solche Kandidaten eingeschritten sind, so ist die Gemeindevertretung aufzufordern, binnen 14 Tagen einen andern Vorschlag zu erstatten." „Unterläßt sie dasselbe, oder schlägt sie abermals weniger als drei gesetzlich zum „Schrämte befähigte Kandidaten vor, so hat die Landesschulbehörde mit der Ernennung „vorzugehen, ohne an einen Vorschlag seitens der Gemeindevertretung gebunden zu sein." Landeshauptmann: Findet eine Bemerkung über die Klarstellung dieses Paragraphen statt, wie sie vom Herrn Dr. Fetz ausgeführt worden ist? (Keine) Da dies nicht der Fall ist, nehme ich die Richtigstellung für zugestanden an. Dr. Fetz: Ich dürfte vielleicht den § 24, wie er vorgelesen wurde, nicht richtig verstanden haben. Ich möchte daher ersuchen, denselben nochmals vorlesen zu lassen. (Secretär verliest denselben.) Ganz richtig, sowie auch den § 38, der, wie mir scheint, nicht gelesen wurde. Landeshauptmann: Ich bitte nochmals § 38 vorzulesen. (Sekretär verliest denselben.) Ganz richtig. Dr. Fetz: Die Fassung der §§ 48 u. 49 der Regierungsvorlage wurde vom Ausschusse folgenderweise beantragt: „Sowohl in diesem Falle als auch bei der strafweisen Versetzung an eine andere „Lehrstelle hat das Disziplinarerkenntniß zugleich den Rang zu bestimmen, mit welchem der „Betroffene in das Lehrpersonale seines Dienstortes künftighin einzureihen ist." Die Worte „desselben Bezirkes" nach „Lehrerstelle" hätten zu entfallen, sind aber gelesen worden. Es würde die Beibehaltung dieser Worte dem ganzen von uns genehmigten Gesetze wieder» sprechen. Es ist dies eine stilistische Richtigstellung. 373 Endlich schien es mir, als ob im § 82 — es ist § 84 der Regierungsvorlage — die dort Belogenen Paragraph« nicht richtig citirt worden sein. 81 ist also 79, also muß es heißen 79—81. Landeshauptmann: Ganz richtig. Dr. Thurnherr: Ich möchte etwas bemerken, wenn Niemand anders es bemerkt hat. Bei § 26 wurde gelesen, daß er nach der Regierungsvorlage angenommen worden sei; allein es kommt in diesem Paragraph auch das Wort „Schulbezirk" vor. Dieses Wort muß auch entfallen. Der Herr Sekretär hat es aber gelesen und gesagt, es sei nach der Regierungsvorlage angenommen worden. Dr Fetz: Es ist die- von mir in der zweiten Lesung bereits richtig gestellt worden. Es soll heißen: „in einen fixen Geldbezug für Rechnung der Orts- resp. Schulgemeinde verwandelt." Landeshauptmann: Fällt noch eine Bemerkung auf, haben Herr Berichterstatter noch etwas weiter zu bemerken? Dr. Fetz: Nein. Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche den eben verlesenen Gesetzentwurf in dritter Lesung endgültig anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Wir kommen zum zweiten Gegenstande unsrer Verhandlung, nämlich zum Comiteberichte über den Gesetzesantrag, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. Herr Dr. Bill als Berichterstatter sind ersucht, den Vortrag zu halten. Dr. Bill: Comite-Bericht über den Gesetz-Entwurf in Betreff der Haltung von Zuchttieren. Hoher Landtag! Bei der vorzüglichen Wichtigkeit, welche die Viehzucht für das Land Vorarlberg in materieller Beziehung hat, ließ es sich das Comite angelegen sein, über die Frage der nothwendigsten und zweckmäßigsten gesetzlichen Bestimmungen, welche in Betreff der Haltung von Zuchtstieren zu treffen wären, nicht nur die Erfahrungen und Rathschläge von Sachverständigen des Landes und insbesonders das Gutachten eines Comites unseres thätigen und erfolgreich wirkenden landwirthschaftlichen Vereines zu Rathe ziehen, sondern auch die Anschauungen, welche bezüglich der Hebung der Rindviehzucht im Herzogthum Steiermark am 10. Dez. 1863 zum Gesetze erhoben wurden, in Vergleich und Berücksichtigung zu ziehen. Das Comite gewann die Überzeugung, daß bei Erlassung von gesetzlichen Normen bezüglich der Haltung von Zuchtstieren vor Allem von der Ansicht auszugehen sei: es solle den verschiedenen 374 Verhältnissen und Bedürfnissen der vermiedenen Landesbezirke Rechnung getragen und Deßhalb von einer detail. Bestimmung der Beschaffenheit des zu haltenden Stieres u. der Benützung desselben Umgang genommen und sich in der Wesenheit mit der Aufstellung gesetzlicher Organe begnügt werden, durch welche die diesbezüglichen auf Theorie und Erfahrung, beruhenden Grundsätze nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in Anwendung zu bringen sind. Da diese Verhältnisse säst in jeder Gemeinde mehr oder weniger verschieden sind, so dürfte ein solches Organ auch in der Gemeinde selbst zu schaffen, aus Sachverständigen zusetzen und unter die Führung der Gemeindevorstehung zu stellen und diese überhaupt mit der Sorge für die Ausstellung zweckmäßigen Zuchtstiere und mit der Überwachung ihrer Verwendung zu betrauen sein. Der vorliegende Gesetzentwurf beruht auf. der nämlichen Ansicht, und ließ sich dieser — nebst der Bestimmung jenes Organs, — lediglich nur darauf ein: a. b. ein Minimum der Zahl der aufzustellenden Zuchtstiere; die Repartirung ihrer Kosten; c. eine Untersuchung und einen Erlaubnißschein bezüglich der gegen Entgeld zur Verwendung kommenden Stiere festzusetzen, während er die bei der Untersuchung und Erlaubnißertheilung rücksichtlich des Zuchtstieres und der Person des Stierhalters zu beobachtenden Momente nur im Allgemeinen andeutet, und die Localcommission nur bezüglich des Alters des Stieres an ein Minimum bindet. d. Bezüglich des Sprunges hat der Gesetzentwurf nicht nur den unmittelbaren Nachsprung — ganz sachgemäß — verboten, sondern sich auch in die Bestimmung eingelassen, daß ein Zuchtstier nicht öfter als täglich 4 mal zum Sprung verwendet werden dürfe, eine Bestimmung, die theils wegen der verschiedenen Kraft der Stiere, theils wegen des sich örtlich oft ergebenden dringenden häufigen Bedarfes nicht wohl rathsam erscheint, und deren Zweck durch Ausstellung einer größeren Anzahl von Zuchtstieren und gehörige Vertheilung resp. Plazirung leichter, und sicherer erreicht werden kann. Dies vorausgeschickt, erklärt sich daher das Comite mit dem vorliegenden Gesetzentwurfe im Allgemeinen einverstanden und empfiehlt ihn mit einziger Ausnahme folgender Punkte zur Annahme. Ad § 3. Statt der Bestimmung des § 3 des Gesetzentwurfes beantragt das Comite zu setzen: „Die Bestimmung der Standorte der nach § 2 in einer Gemeinde zu habenden „Zuchtstiere hat nach Maßgabe des Bedarfes mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geschehen." ad § 6. Die Stylisirung dieses Paragraphen beantrag! das Comite auf folgende Heise abzuändern: „Sollten in einer Gemeinde die nach § 2 in derselben aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhälter noch von einzelnen Privaten auf eigene Rechnung gehalten werden, oder sollte eine Gemeinde im Falle des § 4 es nicht vorziehen, „sich zum Zwecke der Stierhaltung mit einer andern Gemeinde zu vereinigen, so, ist 375 es Pflicht der Gemeindevorstehung, die nicht gehaltene Anzahl vorgeschriebener Zuchtstiere „auf gemeinschaftliche Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhälter der Gemeinde anzuschaffen, zu ei halten und zu verwenden. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von „Stieren werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben. ad § 9. Das Comite beantragt die Stylisirung des Einganges dieses Paragraphen auf folgende Weise zu ändern, als: „Nur ein solcher Stier darf zur Zucht von fremden Vieh gegen Entgeld verwendet „werden, welcher rc. ad § 10. Der erste Absatz dieses Paragraphen hätte nach der Ansicht des Comites ans dem oben an» geführten Grunde allgemeiner zu lauten, und zwar dahin, daß statt des Ausdruckes „nicht öfter als 4 mal, " der Ausdruck: „nicht zu oft" zu setzen wäre. Auch wäre im 3. Absatz das Wort: „Schuldtragenden" mit dem Worte: „Stierhalter" zu ersetzen, weil dieser immer als Schuldtragender erscheint. Der § 10 bekäme also folgende Fassung: „An einem Tage darf ein Zuchttier nicht zu oft zu einem Sprunge verwendet werden. Der Mißbrauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestattet. Jede Übertretung dieser Vorschriften wird an dem Stierhalter mit einer Strafe bis 5 fl. geahndet. ad § 12. Zu diesem Paragraph beantragt das Comite folgenden Zusatz: „Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeindevertretung, " weil man weder voraussetzen noch fordern kann, daß eine Commission, deren Glieder vielleicht an der Stierhaltung nicht einmal ein unmittelbare- Interesse haben, ihre Dienste umsonst leiste, und zwar um so weniger, als sie zunächst nur Privaten zu Guten kommen. ad § 13 Das Comite beantragt hier den Beisatz: „und insbesonders die Standorte der Zuchtstiere (§ 3) zu bestimmen." ad § 14. Dieser Paragraph wird in folgender Stylisirung beantragt: „Über die Tauglichkeit eines Stieres zur Viehzucht entscheidet die Gemeindevorstehung „mit der Lokalkommission. „Wird er von ihr dazu für geeignet erkannt, so hat die Gemeindevorstehung dem „Besitzer des Zuchtstieres einen Erlaubnißschein zu dessen entgeldlicher Verwendung zur Nachzucht auszufertigen, und die geschehene Bewilligung ortsüblich bekannt zu machen." ad § 18. Für diesen Paragraph wird folgende Abänderung beantragt, als: 376 „Die Geldstrafen sind nach Vorschrift der Gemeindeordnung zu vollziehen, und als „Prämien zur Hebung der Viehzucht nach der Bestimmung der Gemeindevertretung zu „verwenden." Bregenz, den 23. Oktober 1869. Josef Feuerstein, Obmann. Dr. Bikl, Berichterstatter, Landeshauptmann: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort zu ergreifen? Gsteu: Ich habe diesen Gesetzentwurf durchgegangen; ich könnte mich ganz mit demselben einverstanden erklären, bloß finde ich noch Einen Mangel darin. Bekanntlich gibt es in unserem Lande auch einzelne Gemeinden, die der Viehzucht nicht diejenige Sorgfalt angedeihen lassen, welche sie verdient und die überall, wenn sie wirken soll, auch nothwendig ist. In diesem Gesetzentwurfe ist der Schwerpunkt: die Veredlung der Viehzucht, die Besorgung derselben und die Beaufsichtigung über dieselbe in die Hände der Gemeinde gelegt. Es wird der Gemeindevorstehung und in Verbindung mit dieser einer Localcommission überlassen, die Stiere zu prüfen und die allenfalls nothwendigen Maßregeln zu ergreifen. Nun das mag für jene Gemeinden, welche eben die nöthige Sorgfalt anwenden und die auch erkennen, daß Veredlung der Viehzucht nothwendig sei, genügen. Aber für Gemeinden, die allenfalls lässig sind, ist hier keine Kontrolle bestimmt. Ich vermisse dir Kontrolle, welche für einzelne Gemein» den nothwendig wäre. Da wir aber gegenwärtig im Lande keine Bezirksvertretungen, sondern nur Gemeindevertretungen haben, so bleibt meine Bemerkung nur ein frommer Wunsch. Man kann eine neue Behörde nicht einführen blos wegen eines Stiergesetzes. Das habe ich nur vorausschicken wollen, um die Herren aufmerksam zu machen, sonst bin ich vollkommen einverstanden mit dem Gesetze. Ich finde nur den Mangel darin, daß einzelne nachlässige Gemeinden nicht unter Kontrolle gestellt sind, und daß allenfalls diese dem Fortschritte der Viehzucht, der durch dieses Gesetz angebahnt wird, ein Hinderniß in den Weg legen werden. Christian Ganahl: Man ist heut zu Tage so ziemlich geneigt, oder wenn ich es anders aussprechen soll, gesetzlich genöthiget, den Viehbesitzern einigermaßen in die Tasche zu greifen und es dürfte nun wohl an der Zeit sein, Mittel und Wege zu schaffen, durch welche etwas in diese Tasche hineinkäme, damit dieselbe nicht plötzlich erschöpft werde. Nach meiner Ansicht wäre gerade dieses beantragte Gesetz ein derartiges Mittel — wenigstens in kleinem Maaßstabe, denn der Viehstand in Vorarlberg ist in einigen Bezirken die Haupterwerbsquelle und auch eine gute Erwerbsquelle in ganz Vorarlberg. Man kann auch sicher erwarten, daß der Absatz des Viehes in Vorarlberg, obwohl er schon jetzt ein günstiger ist, immer noch zunehmen wird und zwar im Hinblicke auf die benachbarten Staaten Baiern, Würtemberg und Sachsen, da sich erstere immer mehr auf die Viehhaltung verlegen und ohne Zweifel das Lieh aus Vorarlberg beziehen werden, wo ihnen durch die bevorstehende Eisenbahn bis Bludenz der Transport sehr erleichtert wird. Es ist unläugbar, daß von schönen, der Viehrace entsprechenden Zuchtstieren sich eine schöne Nachzucht erwarten läßt und dadurch würde in Vorarlberg viel gewonnen. Das Comite, welches vom Landwirthschaftsvereine zur Vorberathung eines dießbezüglichen Gesetzentwurfes gewählt wurde, hat diese Angelegenheit unterm 23. August d. Js. einer längeren Berathung unterzogen und hat gefunden, daß in einigen Bezirken schon bisher, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, vieles geschehen sei u. er deßwegen eines Gesetzes für diese Bezirke gar nicht bedürfe; daß hingegen aber an vielen Orten diese Angelegenheit gar nicht in Anregung gebracht wurde. Wenn man bedenkt, daß in einer Gemeinde dasjenige, was in dieser Sache allenfalls vom Ortsvorsteher bisher geschehen ist. nur dem guten Willen des Gemeindeausschusses zu verdanken ist, da nach meiner Ansicht der Ortsvorsteher ein sehr beschränkter König ist u- er sich nur an den Beschluß des Ausschußes zu halten hat, so erscheint auch in solchen Gemeinden ein derartiges Gesetz nicht über» flüssig und in anderen Gemeinden sogar nothwendig. Nach meiner Ansicht soll daher d l Gemeinde nicht nur da? Recht eingeräumt werden, sich für Haltung schöner entsprechender Zuchtstiere zu verwenden, sondern sogar zur Pflicht gemacht werden, es thun zu müßen. Ich bin jedoch der Ansicht, daß die Detailbestimmungen dieses Gesetzes, so viel nur immer thunlich ist, der Gemeindevertretung überlassen werden sollen und zwar aus dem Grunde, weil dieß die örtlichen Verhältnisse gewiß nothwendig machen. Der Herr Abgeordnete Gsteu hat schon in der Sitzung vom 23. August d. Js. beantragt, daß nebst der Localcommission auch eine Bezirkscommission soll ernannt werden; allein dieses finde ich nicht für geeignet; denn es wäre denn doch zu viel verlangt, wenn der Bauer mit seinem Zuchtstiere von einer Commission zur andern wandern müßte. — Im übrigen kann ich dieses Gesetz nur zur Annahme empfehlen. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort in der Generaldebatte. (Niemand.) Da dieß nicht der Fall ist, geben wir über zur Spezialdebatte. Dr. Bikl: (Verliest § I.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Dr. Jussel: Ich kann mich nur insoweit einverstanden erklären, als das Gesetz nicht einen Zwang ausübt, als das Gesetz nicht gerade eine Pflicht der Gemeinde auferlegt, daß sie einen Zuchtstier halten müße, denn das wäre ein Eingriff. Ich glaube solche landwirthschaftliche Zwecke seien möglichst zu fördern; es muß aber da die eigene Überzeugung dazu anspornen, um diesen Erfolg zu erzielen, nicht aber Zwang, weil die Sache in juridischer Beziehung ein Rechtseingriff in die Selbstbestimmung des Menschen und ein Rechtseingriff in die Autonomie der Gemeinde wäre. Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünsch«, bitte ich um Abstimmung über diesen Paragraph. (Angenommen.) Dr. Bikl: (Verliest § 2, welcher ohne Bemerkung angenommen wurde, ferner § 3 nach dem Gesetzentwurfe.) Das Comite glaubte eine Abänderung dieses Paragraphen beantragen zu sollen und zwar dahin, daß er lauten solle: 378 „Die Bestimmung der Standorte der nach § 2 in einer Gemeinde zu haltenden „Zuchtstiere hat nach Maßgabe des Bedarfes mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu „geschehen." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand.) Da dieß nicht der Fall ist, gehe ich zur Abstimmung über. Der § 3 nach dem Antrage des Comites hätte zu lauten. (Verliest denselben.) Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Dr. Bikl: (verliest dir §§ 4 und 5 nach der Fassung des Gesetzentwurfes, welche ohne Bemerkung angenommen wurden, ferner § 6) Das Comite ist in der Wesenheit mit diesem Paragraph einverstanden, es glaubt aber folgende Abänderungen beantragen zu müßen. „Sollten in einer Gemeinde die nach § 2 in derselben aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhalter noch von einzelnen Privaten auf eigene Rechnung gehalten werden, oder sollte eine Gemeinde im Falle des § 4 es nicht vorziehen, sich zum Zwecke der Stierhaltung mit einer anderen Gemeinde zu vereinigen, so ist es Pflicht der Gemeindevorstehung, die nicht gehaltene Anzahl der vorgeschriebenen Zuchtstiere auf gemeinschaftliche Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhälter der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu verwenden. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben." Diesen Beisatz erachtet das Comite aus diesem Grunde machen zu müßen, weil bekannt ist, daß in mehreren Gemeinden Privaten die Verpflichtung vermöge eines Vertrages zukommt, einen Zuchtstier halten zu müßen. Es kommt sogar vor, daß ein Pfarrer vermöge 'seiner Stellung einen solchen halten muß. (Große Heiterkeit.) Dr. Jussel: Ich bitte ums Wort. Dieser Paragraph enthalt nach meiner Anschauung einen grellen Eingriff in die Rechte der Selbstbestimmung der Gemeinde. Deßhalb glaube ich, daß er nicht platzgreifen sollte. Ich bin einverstanden mit dem, was der Herr Abgeordnete Christian Ganahl gesagt hat, daß nicht der Gemeindevorsteher als Exekutiv Organ zu betrachten sei, sondern daß der Gemeindeausschuß darüber wachen solle. Es ist doch anzunehmen, daß ein Körper, wie der Gemeindeausschuß, am besten die Interessen verstehen wird; aber sich das aufoktroyieren, sich einen Zwang anthun zu lassen, das würde sich der Gemeindeausschuß nicht gefallen lassen. Ich stimme sowohl gegen die eine wie gegen die andere Fassung des Paragraphen. Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Wünschen Herr Berichterstatter das Wort? Dr. Bikl: Ich glaube, der Hr. Abgeordnete Jussel ist in dieser Beziehung in einem Irrthume; er bezieht sich immer auf die Gemeinde. Die Gemeinde hat hier doch als solche gar nichts zu schaffen; es betrifft nicht die Interessen der Gemeinde selbst, sondern die Interessen von Privaten, welche in der Gemeinde sich befinden und die Vorstehungen werden in dieser Beziehung nur in so ferne ins Mitleid gezogen, als sie gewissermaßen die Polizei ausüben und weiter haben die Vorsteher nichts 379 zu schaffen und auch der Gemeindeausschuß hat dabei nichts zu bestimmen. Ich empfehle die Annahme des Paragraphen, wie er vom Comite beantragt worden ist. Landeshauptmann: Ich werde den Antrag des Comites zur Abstimmung bringen. Er lautet (verliest denselben, siehe oben.) Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Dr. Bill: (Verliest den § 7.) Dr. Jus sei: Ich bitte um das Wort Ich habe, weil der Berichterstatter das letzte Wort gehabt hat, keine Gelegenheit gehabt, eine Bemerkung entgegenzustellen. Die Bemerkung paßt aber auch hier in diesen Paragraph. Ich müßte mich höchlich verwahren, daß man gerade beim Stierzuchtgesetz nicht öffentliche, nicht Gemeinde-Interessen in Anschlag bringen und dennoch die Gemeindevorsteher ins Mitleid ziehen wollte; ich sage, daß die Gemeinde in den Privateigenthümern sich nicht in ihre Haushaltungen einmischen soll, auf ihre Kosten Auslagen machen, und sie wieder von ihnen hereinzubringen sollte, daß das gewiß ein Eingriff in die Selbstbestimmung der Person ist. Ich bin der Ansicht, die Gemeinde Hai, zu verfügen und der Gemeindeausschuß kann es ausführen. Ich glaube, die Gemeinde habe ein Interesse dabei; aber die Bestimmung, ob das öffentliche Interesse der Gemeinde es erfordere, das auszusprechen, ist nur der Gemeindeausschuß das hiezu berechtigte Organ; demselben soll man nicht vorgreisen. Ich hege das Vertrauen bei allen Gemeindeausschüssen, daß sie in corpore die Interessen wenigstens verstehen und den guten Willen haben, das Interesse zu wahren Deßwegen bin ich principiell für das ganze Gesetz, insofern« kein Zwang ausgeübt wird, insoferne es gemacht ist, bloß um durch eigene Überzeugung, durch Aufmunterung den Zweck anzustreben, der mit demselben angestrebt werden soll. (Bravo!) Gsteu: Mir scheint Herr Dr. Jussel hat die Erfahrung nicht, die in dieser Sache nothwendig ist. In vielen Gemeinden namentlich in vielen Landgemeinden hat man eben, wie ich schon bemerkt habe, allgemein die Sorgfalt für die Veredlung der Viehzucht nicht, die man haben sollte. Es bekümmert sich fast Niemand um die Stierhaltung, es will Niemand einen Stier Hallen. Jeder Viehbesitzer wird froh sein, wenn sich Jemand bekümmert um die Stierhaltung und um kein neues Organ dieserwegen zu schaffen für diesen speziellen Fall, so wäre es «»gezeigt, es dem Gemeindevorsteher zu übertragen; namentlich haben sich in dieser Beziehung die Vertreter des Bregenzerwaldes dafür verwendet. Dieselben wollten, daß das ganze Gesetz nur einen § dahin lautend enthalte: „Die Gemeindevorsteher sind berechtiget und werden verpflichtet, die Veredlung der Viehzucht anzustreben, das Nöthige zu verfügen und in Ausübung zu bringen." Das haben die Herren damals im Comite beschlossen gehabt. Ich glaube in dieser Beziehung dürfe man keine Sorge haben wegen des Eingriffes in die Rechte der Einzelnen. In jenen Gemeinden, die wirklich eine Vorsorge nothwendig haben, daß ein Stier angeschafft werde, sind gewöhnlich alle Viehzüchter froh, wenn sich Jemand darum bekümmert. 80 Wenn man kein eigenes Organ schaffen will, so ist der Gemeindevorsteher dar geeignetste Organ dafür. Landeshauptmann: Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Haben Hr. Berichterstatter etwas zu bemerken? Dr. Bikl: Es kommt hier wahrlich nichts Erhebliches zu bemerken; denn es handelt sich in diesem Paragraph lediglich um die Vertheilung der Kosten und zwar um eine bestimmte Vertheilungsweise unter den Viehbesitzern, und sind dabei andere Gegenstände gar nicht berührt. Ich habe nur Eine Bemerkung meinem Hr. Vorredner Dr. Jussel gegenüber zu machen. Sr Hal versäume, sein Prinzip früher zur Geltung zu bringen, nämlich bei Behandlung des Gesetzes über die Vertilgung der Insekten, Maikäfer rc. Denn auch bei diesem Gesetze werden dem Eigenthümer, auf besten Bäumen sich Maikäfer befinden, Verpflichtungen auferlegt und zwar unter Androhung von Strafen, ohne daß er dagegen etwas bemerkte; consequenter Weise muß er also auch hier die Ausübung eines Zwanges zulasten. Landeshauptmann: Ich bringe den § 7 zur Abstimmung, er lautet: (Verliest den Gesetzentwurf.) Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen) Dr. Bikl: (Verliest den § 8.) Dr. Jussel: Ich bitte um das Wort. Um den Standpunkt klar zu stellen, auf dem ich die Sache betrachte, will ich nur bemerken, daß dem Gesetze wegen der Zuchtstiere die Schaffung eines direkten Nutzens, eines Vortheiles zu Grunde liegt, daß dagegen bei den Raupen und Insekten eine ganz andere Grundlage vorwallet. Dort handelt es sich, um einen Schaden und zwar um einen allgemeinen Schaden abzuwenden; denn wenn der einzelne Private auf seinem Grunde die Raupen nicht abfängt, so können sie auch den Nachbar und kurz die ganze Gemeinde beschädigen, dort ist ein ganz anderes Interesse, dort geht es die Gemeinde an. Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Hr. Berichterstatter haben nichts mehr zu bemerken? Dr. Bikl: Nichts. Landeshauptmann: Ich bringe nun den § 8zur Abstimmung. (Verliest denselben nach Vorlage.) Jene Herren, die diesen Paragraph anzunehmen gedenken, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen.) Dr. Bikl: (Verliest den § 9.) Das Comite beantragt die Stylisirung des Einganges dieses Paragraphen folgendermaßen zu ändern: „Nur ein solcher Stier darf zur Zucht von fremden Vieh gegen Entgeld verwendet werden, welcher vom kräftigen und regelmäßigen Körperbau, gesund, mindestens 1 Jahr alt ist und zur Fortpflanzung für geeignet erkannt wird." Landeshauptmann: Da keine Bemerkung fällt, erkläre ich den § 9 für angenommen. Dr. Bikl: (verliest den § 10.) 381 So lautet der Paragraph nach dem Entwurf. Der erste Absatz dieser Paragraphen hätte aber nach dem Antrage des Comite aus dem oben Eingangs angeführten Grunde allgemeiner zu lauten und zwar dahin, daß statt des Ausdruckes „nicht öfter als viermal" zu setzen wäre „nicht zu oft“. Im dritten Absatz wäre statt des Wortes „Schuldtragenden" zu setzen „Stierhaller", weil dieser auch immer als Schuldtragender erscheinen dürfte Der Paragraph 10 bekäme daher folgende Fassung: „An einem Tage dürfen Zuchtstiere nicht zu oft zum Sprunge verwendet werden. „Der Mißbrauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestaltet, — jede Übertretung dieser Vorschriften wird an dem Stierhaller mit einer Strafe bis zu 5 Gulden geahndet." Carl Ganahl: Wenn ich auch Grundbesitzer bin, so bin ich doch kein guter Landwirth. Ich habe mich aber über diesen Punkt bei einem rationellen Landwirth erkundigt, der höchst erstaunt war, warum nicht eine Zahl festgesetzt wurde. Der Begriff „nicht zu oft" ist viel zu elastisch. Ich glaube, daß man bei der im Gesetzentwurfe festgesetzten Zahl bleiben soll, und stelle diesen Antrag. Landeshauptmann: Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Hr. Berichterstatter wollen eise allenfällige Bemerkung anbringen. Dr. Bikl: Es wurde im Eingang erörtert, warum das Comite den Paragraph abzuändern wünscht, weil es nämlich erstens von der Beschaffenheit des Stiers abhängt, wie oft er springen kann und zweitens auch auf den Bedarf Rücksicht genommen werden muß; denn an einem Orte, wo nur Ein Stier ist, können in weiter Entfernung viele Kühe darauf angewiesen sein. Diese sollen nun selbst wenn der Stier früher schon 4 mal im Tage zum Sprunge verwendet worden ist, deßhalb nicht Stunden den weit geführt werden, um nicht den Zweck ganz zu vereiteln. Darum ist das Comite von der Zahl 4 abgegangen. Landeshauptmann: Hr. Karl Ganahl hat den ursprünglichen Wortlaut des Paragraphen als Antrag erhoben. Ich werde aber zuerst den Antrag des Comite zur Abstimmung bringen; wenn derselbe fallen sollte, werde ich auf den ursprünglichen Comiteantrag zurückgehen. Ich werde Absatz für Absatz zur Abstimmung bringen; der Paragraph sollte lauten nach dem Comiteantrage: „An einem Tage dürfen Zuchtstiere nicht zu oft zum Sprunge verwendet werden." Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Der weitere Satz lautet: „Der Mißbrauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestattet, — jede Übertretung dieser Vorschriften wird an dem Stierhaller mit einer Geldstrafe bis zu 5 Gulden „geahndet." Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Dr. Bikl: (Verliest die §§ 11 und 12, deren ersterer ohne Bemerkung angenommen wird.) Zu § 12 beantragt das Comite folgenden Zusatz: „ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeindevertretung." 383 Landeshauptmann: Ich werde den § 12 zur Abstimmung bringen, theils nach der Fassung des Gesetzentwurfes, theils nach dem Beschluß des Comite. Er lautet: „Die Lokalcommission wird von der Gemeindevertretung gewählt und hat aus Fachkundigen zu bestehen. „Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeindevertretung." Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Dr. Bikl: (Verliest § 13 mit dem vom Comite beantragten Zusatz wie folgt.) „Die Gemeindevorstehung und die Lokalcommission haben die näheren Ausführungen „im Sinne der §§ l, 2, 3, 6 und 8 zu treffen und insbesondere die Standorte der Zuchtstiere (§ 3) zu bestimmen." Landeshauptmann: In Ermanglung irgend einer Bemerkung erkläre ich diesen Paragraph für angenommen. Dr. Bikl: (Verliest den § 14.) Die Fassung dieses Paragraphen wird in folgender Fassung beantragt: (Verliest, siehe Comitebericht.) Landeshauptmann: Ich bitte um Abstimmung über diesen Paragraph in der vom Comite beantragten Fassung. (Angenommen.) Dr. Bikl: (Verliest die §§ 15, 16, 17, welche ohne Bemerkung nach der Fassung des Gesetzentwurfes angenommen werden, ferner den § 18 des Entwurfes in der vom Comite beantragten Fassung (siehe Comite-Bericht) Wird ohne Bemerkung angenommen, sowie auch § 19.) Landeshauptmann: Ich erlaube mir den Vorschlag zu machen, die dritte Lesung dieses Gesetzes noch heute vorzunehmen. (Zustimmung) Ich nehme es als zugestanden an. Jene Herrn, die gewillt sind, den soeben verlesenen Gesetzentwurf in dritter und endgiltiger Lesung anzunehmen, sind gebeten, sich von den Sitzen zu erhebe». (Angenommen.) Ein weiterer Gegenstand unserer Verhandlung ist der Comitebericht betreffend die Maßnahmen bei Übergabe des Normalschulfondes an die Länder Tirol und Vorarlberg. Ich ersuche Hr. Berichterstatter, das Wort zu nehmen. Dr. Bikl: Comite-Bericht in Betreff der Übernahme des Normalschulfonds-Antheiles des Landes Vorarlberg in seine eigene Verwaltung. Hoher Landtag! Der § 66 des Volkschulgesetzes vom ?4- Mai 1863 bestimmt rote folgt: 383 § 66. „Soweit die Mittel der Ortsgemeinden (beziehungsweise der Bezirke) für die Bedürfnisse des Volksschulwesens nicht ausreichen, hat dieselben das Land zu bestreiten. Die Normalschulsonde gehen in ihrem gegenwärtigen thatsächlichen Bestände mit allen auf ihnen rücksichtlich der Verwendung für Schulzwecke oder aus besonderen Privatrechtstiteln lastenden Verbindlichkeiten und mit der ausschließlichen Widmung für die Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens in die Verwaltung der betreffenden Länder in der Weise über, daß die Verwarung und Verwaltung des Stammvermögens dem Landesausschusse, die Anweisung der Ausgaben auf Grund des vom Landtage festgestellten Präliminars der Landesschulbehörde zukommt. Zum Schulfonde derjenigen Lander, welche bisher vom Staate einen Zuschuß erhielten, wird ein solcher auch ferner mit dem Durchschnittsbetrage jener Summe geleistet, welche in den Jahren 1866, 1867 und 1868 zum betreffenden Normalschulfonde aus den allgemeinen Staatseinkünften beigetragen wurde. Bei der Berechnung des Betrages sind aber jene Summen vorweg abzuziehen, welche für Zwecke verwendet wurden, für die künftig unmittelbar aus Staatsmitteln vorzusorgen sein wird. (§§ 58 und 67.)" Was diesen „aus dem Staatsschatze zu leistenden Durchschnittsbetrag betrifft", so ist derselbe nach der Versicherung des kk. Statthalters bereits mit Cultus- und Unterrichts-Ministerial-Erlaß vom 27. v. Mts. festgestellt worden. Was aber den Tirol und Vorarlberg gemeinsam gehörigen „Normalschulfond" anbelangt, dessen Stammvermögen nach der Angabe des Rechnungs-Departements der Statthalterei 614, 661 fl. 587, kr. C M. beträgt u. theils in Obligationen, theils in bei Privaten anliegenden Kapitalien besteht und nun in Folge der angeführten Gesetze „in die Verwaltung der betreffenden Länder überzugehen hat“, so handelt es sich um die Frage: ob der Antheil des Landes Vorarlberg an demselben vor der Übernahme von dem Antheile Tirols auszuscheiden sei, oder ob auf eine cumulative Übernahme desselben mit Tirol unter Vorbehalt einer nachträglichen Ausscheidung eingegangen werden wollte. Bei der Lösung dieser Frage ist aus folgende Sachverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der größte Theil dieses Vermögens rührt von den Vermögenheiten der unter der Regierung des Kaisers Josef aufgehobenen Bruderschaften her, indem davon die Hälfte dem Armenfonde, die andere Hälfte aber dem Normalschulfonde zugewiesen wurde, und haben auch schon vor dieser Aufhebung der Bruderschaften Stiftungen für Schulen bestanden. Der so- gebildete und seither auch durch Zuflüsse aus Verlassenschaften und dgl. unterstützte Normalschulfond wurde bis zum I. 1867 für Tirol und Vorarlberg cumulatio verwaltet und verrechnet. Die eingeflossenen Gelder wurden, gleichviel ob sie von Tirol oder Vorarlberg herrührten, zum Obligationenkauf verwendet und wurde auf demselben die Vinkulirung für den allgemeinen Schulfond für Tirol, und Vorarlberg gepflogen. Die Liquidirung und Ausscheidung der Antheile jeder der zwei Länder an diesem Vermögen muß daher weit in das vorige Jahrhundert ja über ein Jahrhundert zurückgreifen und auch die eingetretenen Zwischenregierungen (1806—1814) durchmachen. 384 uns Gebietsverluste u. Erwerbungen (Weiler, Blumenegg rc.) in Berücksichtigung ziehen. Das Rechnungs-, Departement der kk. Statthalterei erklärte nun dem Herrn Statthalter, daß diese Liquidirung und Ausscheidung — vorausgesetzt, daß sich das hiezu nöthige Materiale finden läßt, woran sie aber sehr zu zweifeln scheint — jedenfalls nur mit großer Mühe u. vielem Zeitaufwande u. wohl auch nur durch das Zusammentreffen der günstigsten Combination zu Stande zu bringen sei, indem die Akten u. Bücher in Folge der ostmaligen Übertragung sich in drei Lokalien zerstreut befinden und zu deren Aufsuchung nur die Sommermonate benützt werden könnten. Diese Arbeit kann entweder einseitig durch das Rechnungs-Departement unternommen resp, vorbereitet, und sohin von den Landesausschüssen beider Länder einer abgeforderten Durchprüfung unterzogen werden, oder es kann eine gemischte Commission, bestehend aus den Vertretern der beiden Landesausschüsse und aus Beamten des Statthalterei-RechnungsDepartements, dieselben übernehmen. Jedenfalls würde diese Arbeit viel Zeit für sich in Anspruch nehmen, und daher, wenn sie noch vor der Übernahme des Normalschulfondsantheiles ausgeführt werden wollte, diese Übernahme sehr verzögern und damit auch die Festsetzung des nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 zu bestreitenden NormalschulfondsPräliminars hintanhalten. Würden aber die beiden Landesausschüsse resp. Landesvertretungen v. Tirol ii. Vorarlberg sich für eine kumulative Ausfolgung des Normalschulfondes aussprechen und sich die Auseinandersetzung unter sich auf eine spätere Zeit vorbehalten, so würde die Übernahme des Fondes nach der Versicherung des Herrn Statthalters weder einer besonderen Verzögerung noch sonstigen wesentlichen Anständen unterliegen, sondern es würden lediglich die Übernahmsorgane seitens der beiden Länder zu bestimmen sein. Der Landesausschuß legt nun dem h. Hause bezüglich der Beantwortung obiger Frage folgenden Bericht mit beigefügtem Antrage vor, als: Hoher Landtag! In Ausführung der Bestimmungen des Gesetze- vom 14. Mai 1869 hat die k k. Regierung die Einleitungen zur Ausfolgung des Normalschulfondes getroffen, sich aber auch zugleich überzeugt, daß eine baldige Übergabe diese- Fände- auf Hindernisse stoße, die zunächst in der Schwierigkeit liegen, die Ausscheidung des Fondes nach den Ländern Tirol und Vorarlberg genau zu bewerkstelligen. Indem die k. k. Regierung den gefertigten Landesauschuß hievon in Kenntniß setzte, wünschte dieselbe dessen vorläufige Ansicht hinsichtlich der Übernahme des Schulfondes nebst Staatzuschuß und allen anhaftenden Verpflichtungen zu kennen. Der gefertigte Landesausschuß zögerte nicht, die Erklärung dahin zu geben, daß, sobald die Ausscheidung des gedachten Fondes zwischen Tirol und Vorarlberg gepflogen sein werde, der gesetzlich ausgesprochenen Übernahme des betreffenden Antheils seitens der hiesigen Landesvertretung kein Hinderniß im Wege stehe. Nun hat die k. k. Statthalterei mit der anliegenden Zuschrift vom 9. d. Zahl 18283 hieher bekannt gegeben, daß eine der Übernahme vorherzugehende Ausscheidung des Fondes zwischen Tirol und Vorarlberg mit so vielen Schwierigkeiten verbunden sei, daß eine baldige Übergabe auf diesem Wege nicht möglich werte, daß diese hingegen bald gepflogen werden könnte, woferne die beiden 385 Länder-Vertretungen für eine kumulative Ausfolgung des Normalschulfondes sich aussprechen und dann die Auseinandersetzung unter sich Vorbehalten und pflegen wollten. Mit dieser Mittheilung verbindet die k. k. Statthalterei das Ersuch«», die bestimmte Erklärung ihr geben zu wollen, welcher dieser beiden Wege zur Verwirklichung der behängenden Übergabe eingeschlagen werden wolle. Der gefertigte Landesausschuß glaubt hierüber eine Bestimmung nicht aus sich treffen, sondern diese dem Beschlusse eines hohen Landtages anheim selten zu sollen. Dem gemäß unterlegt der gefertigte Landesausschuß diese Angelegenheit der Berathung und Beschlußfaßung eines hohen Landtages und erlaubt sich beizufügen, diese Sache bereits einer reiflichen Berathung unterzogen zu haben und dabei in Anbetracht, daß bei einer der kumulativen Übergabe nachfolgenden Auseinandersetzung zwischen den beiden Ländern Tirol und Vorarlberg die gleichen, wenn nicht noch größeren Schwierigkeiten der Klarstellung der bezüglichen Verhältnisse immer noch entgegenstehen würden, in Anbetracht, daß auch in diesem Falle die Beikunft eines diesseitigen Vertreters zur endlichen Ausgleichung nicht vermieden werden könnte, in Anbetracht, daß, da durch Regierungsmaßnahmen die Vereinigung und Verschmelzung des ursprünglichen Stammgates herbeigeführt wurde, seither auch die Verwaltung des Ganzen von der kk. Regierung besorgt wurde, in Anbetracht, daß sohin Hochselbe bei der Rückstellung der Fonds die Verpflichtung, die Ausscheidung des den Betheiligten gehörigen von ihr verwalteten Gutes zu pflegen, sich nicht entziehen könne, zu dem Anträge gekommen zu sein: ein hoher Landtag wolle beschließen: „es finde das Land Vorarlberg den auf dasselbe entfallenden Normalschulfondsantheil „erst nach der von der k. k. Regierung gepflogenen Ausscheidung zwischen den Ländern Tirol „und Vorarlberg in die eigene Verwaltung zu übernehmen und die Überprüfung des Ausscheidungsoperates für sich vorzubehalten." Bregenz, den 15. Oktober 1869. Per Landes-Ausschuss in Vorarlberg. Das Comite erklärt sich mit den vom Landesausschusse entwickelten Ansichten zwar in der Wesenheit einverstanden, glaubt aber, daß theils, um die Übernahme des Normalschulfondsantheiles möglichst bald zu erzielen, theils um dasselbe auf einfachste Weise zu bewerkstelligen, der Antrag des Landesausschusses auf folgende Weise zu modifiziren und mit den mitfolgenden weiteren Anträgen zu ergänzen sein dürfte, und stellt deßhalb den Antrag: ein hoher Landtag wolle beschließen: 386 1. es ist von dem Land Vorarlberg der auf dasselbe entfallende Normalschulfondsantheil erst nach der gepflogenen Ausscheidung zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg in eigene Verwaltung zu übernehmen. 2. Diese Ausscheidung habe durch eine gemischte Kommission zu erfolgen, bei welcher nebst den Regierungsvertretern je ein Bevollmächtigter der beiden Landesausschüsse für Tirol u. Vorarlberg beizukommen habe. 3. Die Bestimmungen der zu ertheilenden Vollmacht werden dem Landesansschusss anheim gegeben, jedoch sei als Grundsatz in diese Vollmacht aufzunehmen, daß, in so ferne nicht besondere Rechtstitel nachweisbar sind, als Vertheilungsmaßstab die gegenwärtige Bevölkerung zu gelten habe. 4. Es habe daher eine Überprüfung und Genehmhaltung des auf diese Weise zu Stande gekommenen Ausscheidungs- u. Theilungsoperates durch den Landtag nur mehr in der Hinsicht stattzufinden, ob der Bevollmächtigt sich innerhalb der Gränzen der ihm ertheilten Vollmacht gehalten habe. Bregenz, den 27. Oktober 1869. Hämmerle, Obmann. Dr. Bikl, Berichterstatter Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte. Ich werde auch, weil hier mehrere Antrage enthalten sind, dieselben einzeln in Betracht ziehen lasten, weil sonst durch die Vermischung der Anträge die Lache erschwert werden könnte. Ich werde zuerst den ersten Antrag in Berathung ziehen lassen. Er lautet: „Es finde das Land Vorarlberg den auf dasselbe entfallenden Normalschulfondsantheil erst nach der gepflogenen Ausscheidung zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg in die eigene Verwaltung zu übernehmen." Ich eröffne die Debatte hierüber. Karl Ganahl: Ich bitte ums Wort. Der erste Antrag des Comites ist zum Theil übereinstimmend mit jenem des Landesausschusses, der zweite dagegen stimmt nicht mit demselben überein. In dem zweiten Punkte beantragt das Comite, es soll eine Commission ernannt werden zur Ausscheidung dieser Fonde. Es ist dies-S die Ansicht, welche die h. Statthalterei in ihrem Erlasse an den Landesausschuß entwickelt Hal. Der Landesausschuß konnte aber auf diese Ansicht nicht eingehen und zwar hauptsächlich des Kostenpunktes wegen. Die Statthalterei sogt in ihrem Berichte selbst, es könnte Jahre lang dauern, bis die Ausscheidung fertig werten würde. Wenn wir bedenken, daß wir einen Commissär abordnen müßten, der Jahre lang in Innsbruck zu bleiben hätte, so würden die Kosten jedenfalls einen Betrag ausmachen, der nicht im Verhältnisse zum Nutzen wäre, der da erwachsen könnte. — Ich glaube also, daß der hohe Landtag aus diesen Antrag nicht eingehen sollte. Der vierte Punkt enthält die Bestimmung, daß dem Bevollmächtigten eine Vollmacht zu ertheilen wäre, die dahin gienge, daß das Land Alles das gut zu heißen hätte, was er in Beziehung 387 auf die Ausscheidung thun würde. — Mit dieser ausgedehnten Vollmacht könnte ich mich nicht ein« verstanden erklären. Es ist dieses eine sehr wichtige Sache; es handelt sich um die Ausscheidung zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, einer Summe von über 600, 000 Gulden und da könnte doch irgend ein Bevollmächtigter, trotz des besten Willens, manchen Fehler machen. Ich glaube, daß dar Landtag nicht darauf eingehen dürfe, einen allenfalls abzuordnenden Commissar eine so auegedehnte Vollmacht zu ertheilen. Ich erlaube mir daher, dem h. Landtage in dieser Beziehung einen Abänderungsantrag vorzuschlagen. Landeshauptmann: Zu welchem Punkte? Karl Ganahl: Zum ganzen Antrage. Ich werde die drei Punkte in einen ganzen Antrag zusammenfassen. Der Antrag würde lauten: „Diese Ausscheidung sei durch das Rechnungsdepartement der Statthalterei vorzubereiten, daher durch dasselbe die nöthigen Materialien zu sammeln. Alles übersichtlich dar» „zustellen und erst, wenn dieß geschehen, sei mittelst Beikunft von je einem Bevollmächtigten „der beiden Landesausschüsse die wirkliche Ausgleichung zu pflegen. Die Kosten seien im Verhältnisse des jedes Land treffenden Betrages zu tragen." Der Punkt drei lautet: „Als Grundsatz sei anzunehmen, daß, insoferne nicht besondere Rechtstitel nachweisbar sind, als Vertheilungsmaßstab die gegenwärtige Bevölkerungszahl zu gelten habe." Punkt vier würde lauten: „Es bleibe die Genehmigung des auf diese Weise zu Stande gekommenen Ausscheidungs- und Theilungsoperates dem Landtage vorbehalten." Ich übergebe diesen Antrag und bitte die h. Versammlung in Erwägung zu ziehen, ob sie darauf eingehen wolle. Ich Halle es offenbar im Interesse des Landes und zwar nachdem wir im Landesausschusse über diese Angelegenheit wiederholt berathen und gesprochen haben. Landeshauptmann: Ich bemerke eben, Herr Ganahl. daß Sie „zwei" schreiben; es scheint also, daß Sie den ersten Antrag des Camiles aufrecht erhalten wollen, der dahin geht: (Verliest denselben, siehe oben.) Dieser würde also jedenfalls bleiben. Karl Ganahl: Ja, der erste Punkt bleibt, wie ihn das Comite gestellt hat. Landeshauptmann: Herr Dr. Jussel haben das Wort. Dr: Jussel: Mit der gemischten Commission könnte ich mich durchaus nicht einverstanden «Hären. Es ist Thatsache, der Staat hat die Verwaltung geführt, der Staat hat dieß Vermögen von Tirol und Vorarlberg vermengt, er hat befohlen, daß wir jetzt das Vermögen in die Verwaltung des Landes übernehmen sollen; wir werden uns dem sägen müssen. Allein wir können auch verlangen, daß, wenn man etwas übergibt, man es ordnungsmäßig übergibt. Der Staat soll das Vermögen, das dem Lande Vorarlberg gehört, demselben auch zu Handen stellen, aber nicht so vermengt. 388 Eine Commission ist nicht nothwendig Der Staat, der die Verpflichtung hat, diese Übergabe zu machen, wird also auch gehalten sein, aus den Akten zu erheben, von wo das Vermögen stamme, wie viel Tirol und wie viel Vorarlberg trifft und ich glaube, da haben wir hinlänglich Bürgschaft, daß die Erhebungen genau gepflogen werden. Dem Staate wird daran gelegen sein, Vorarlberg das zu geben, was ihm gehört, und auch Tirol, was ihm gehört. Mit einer Vollmacht, wie sie Herr mich durchaus nicht einverstanden zu dem, was Herr Ganahl als Grund Jemand finden würde, der den Muth sich zu nehmen. Ganahl angegeben hat, damit würde ich erklären können. Ich will hinzusetzen angebracht hat, daß sich schwerlich hätte, eine solche Verantwortung auf Ich sehe nicht ein, warum in dieser wichtigen Angelegenheit die Landesvertretung nicht das letzte Wort zu reden haben sollte. Ich könnte ferner nicht damit einverstanden sein, daß die Vertheilung nach der jetzigen Bevölkerungszahl zu geschehen habe. Es ist schon im Comite-Berichte angedeutet, daß seit der Zeit, als das Vermögen entstanden ist, Tirol und Vorarlberg in seinen Territorien Veränderungen erlitten hat und, wenn wir diese Veränderung ins Auge fassen, so könnte höchstens durch die Berechnung nach der Bevölkerungszahl für Vorarlberg ein Nachtheil entstehen Ich beantrage nochmals die Anträge des Landesausschusses zur Annahme. Gsteu: Mit den Anträgen, wie sie der Landesausschuß und wie sie das Comite gebracht hat, könnte ich mich auch nicht einverstanden erklären; daß blos die Regierung da einfach vertheilen und wir einfach zu übernehmen halten, damit bin ich nicht einverstanden; denn die Regierung besteht aus Personen und diese einzelnen Personen könnten allenfalls zu einem oder anderem Lande mehr Neigung haben, könnten einem oder dem anderen Lande mehr zuwenden, namentlich in Rücksicht auf den Umstand, daß diese Auseinanderwicklung sehr verworren ist, weil es schon sehr lange Zeit her ist, wo die Zusammenlegung stattgefunden hat und weil es schwer zu erheben sein wird, welches von den beiden Ländern mehr beigetragen hat. Mit einer Bevollmächtigung, die das Comite in Vorschlag bringt, könnte ich nicht einverstanden fein; eine unbedingte Vollmacht ist etwas gar zu weit gehendes und mit der Vertheilung nach der Bevölkerungszahl könnte ich aus dem Grunde, wie Herr Dr. Jussel angeführt hat, ebenfalls nicht einverstanden mich erklären. Vorarlberg ist meines Wissens schon von früher her gewissermaßen ein mehr begütertes reicheres Land gewesen als Tirol. Ich glaube, daß der Normalschulfond aus Bruderschaftsgeldern zusammengebracht morden ist und daß aus Vorarlberg verhältnißmäßig bedeutendere Gelder zu diesem Fände geflossen sind. Eine Grundlage der Vertheilung wäre: woher sie geflossen sind, dorthin sollen diese Gelder wieder kommen; wenn das nicht möglich ist zu erheben, so hat man keine richtige Grundlage zur Vertheilung. Ich will als Beispiel anführen, was mir mein alter Vater erzählt hat. Es hat z. 8, die arme Gemeinde Tisis, eine der ärmsten Gemeinden in ganz Vorarlberg, über 6000 fl. solcher Bruderschaftsgelder gehabt, diese sind in den Normalschulfond eingezogen worden. 389 Es sind, wenn man annimmt, daß die Hälfte hievon zu andern Zwecken verwendet wurde, jedenfalls 3000 si. in denselben geflossen und wenn verhältnißmäßig andere Gemeinden auch so viel beigetragen haben, so muss aus Vorarlberg eine große Summe in diesen Fond geflossen sein. Ich könnte mich mit dem Antrage, wie ihn Herr Karl Ganahl gebracht hat, als dem der Sachlage gut entsprechenden, einverstanden erklären; nur bezüglich des Umstandes, daß, wenn ein Rechtsverhältniß der Vertheilung nicht zu Grunde gelegt werden könne, dann die Bevölkerungsziffer maßgebend sei, könnte ich nicht einverstanden sein. Zuerst möchte ich festgestellt wissen, daß nur auf der Grundlage, wie die Gelder zusammen» gekommen sind, die Vertheilung stattzufinden es sollte dieß möglichst genau erhoben werden. Wie schon bemerkt, Vorarlberg hat im Verhältniß zu seiner Größe weit mehr zu diesem Fände beigetragen als Tirol. Ich möchte also durch einen Zusatz verbessert wissen, daß man bestimmter sagen könnte: daß die Grundlage der Vertheilung lediglich das bilde, wie die Gelder eingeflossen sind in diesen Fond und muß mich dahin erklären, daß die Bevölkerungsziffer soviel als möglich außer Spiel gelassen werde. Karl Ganahl: Ich erlaube mir, dem Herrn Gsteu den dritten AntragsParagraph vorzulesen: „als Grundsatz sei anzunehmen, daß, insofern nicht besondere Rechtstitel nachweisbar „sind, als Vertheilungsmaßstab die gegenwärtige Bevölkerungszahl zu gellen habe. Ich habe darin, und das habe ich auch im Comite gesagt, wiederholt, was das Comite beantragt hat; ich glaube aber, daß: „insofern nicht besondere Rechtstitel nachweisbar sind, " wenn dieser Satz angenommen wird, so ist dem Wunsche des Herrn Gsteu entsprochen, denn wenn Herr Gsteu sagt, daß von Seite Vorarlbergs von gewissen Stiftungen Gelder in den Normalschulfond gekommen sind, so muß das aus den Akten ersichtbar fein, Weilers habe ich beantragt: daß die Statthalterei Alles vorzubereiten habe und übersichtlich darstellen müsse und erst bann, wenn das geschehen sei, wäre sowohl vom Landesausschusse von Vorarlberg, wie von jenem von Tirol je ein Bevollmächtigter zu wählen; dann glaube ich, wenn wir alle Vorakten haben und Alles vorbereitet ist, wird es nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen, um die Ausscheidung wirklich in richtiger Weise bewerkstelligen zu können. Dr. Jussel: Anknüpfend an das, was gerade Herr Karl Ganahl erörtert hat, bemerke ich, daß es nie in der Absicht des Landesausschusses gelegen war, zu sagen, daß man in Pansch und Bogen alles das übernehme, was das Rechnungsdepartement der Statthalterei ausarbeitet und macht, sondern es war bestimmt, daß man diese Urkunden, welche sich auf diese Vermögenheiten beziehen, wenn sie in verschiedenen Localien sind, zusammensuche und Herstelle, und daraus das Vertheilungsoperat unfertigen solle, daß man dann die Prüfung und Genehmigung dieses Theilungsoperates einem Bevollmächtigten überstelle gegen dem, daß auch dieser wieder der Landesvertretung dasselbe zur Vorlage bringe. 390 Was den Theilungsmaßstab anbelangt, so glaube ich, man soll zuerst abwarten und sehen, welche Schwierigkeiten es gebe. Warum soll man sich jetzt schon mit Schwierigkeiten befassen, die noch nicht bestehen, oder die man ihrer Natur nach noch gar nicht kennt. Man soll abwarten, bis das Theilungsoperat da ist, damit man sieht, welche Schwierigkeiten obwalten dann kann man sagen, ob man nach der Bevölkerungszahl oder nach einem anderen Maßstabe die Theilung vornehmen soll; aber das in vorhinein bestimmen, halte ich für eine überflüssige Sache. Deßwegen bin ich dafür, daß der Antrag, wie ihn der Landesausschuß gestellt hat, angenommen werden solle und weder der Comite- noch der andere Abänderungsantrag die Zustimmung erlange. O. L. G. R. Hämmerle: Ich war als Obmann bei den Verhandlungen des Comite gegenwärtig und kann daher einige Ausschlüsse darüber ertheilen, wie das Comite sich die Cache vorgestellt hat. Was den Antrag oder vielmehr die Bemerkungen des Herrn Dr. Jussel anbelangt, so war das Comite der Anschauung, daß zu einer Übergabe und Übernahme jedenfalls zwei gehören; daß daher, wenn die Regierung übergeben soll. Jemand vorhanden sein müsse, der übernimmt und daß, wenn man keine gemischte Commission einführt, dadurch das Geschäft unendlich schwierig gemacht wird, wie es die Statthalterei bereits in ihrer Zuschrift angedeutet hat. Wir haben gedacht, es gehe damit gar nichts verloren, es werde nur Zeit gewonnen, wenn die gemischte Commission gleichzeitig mit den Regierungsvertretern diese Übergabe vorbereite und ausarbeite. Wir waren mit dem Gedanken, den Herr Karl Ganahl speziell in den Antrag aufgenommen hat, ebenfalls ganz einverstanden. Wir dachten uns die Sache eben der Art, daß, wenn einmal festgestellt ist, daß eine gemischte Commission das Ausscheidungsoperat vorzunehmen habe, man natürlicherweise die Regierungsbeamten angehen werde, das vorzubereiten, was dazu gehört, um mit der Sache schnell ins Reine zu kommen. Ich wenigstens hätte gedacht, daß die Commission einmal zusammentreten und in dieser ersten Berathung feststellen soll, wie vorzugehen sei, und was man zuerst in die Hand zu nehmen habe, daß dann allenfalls, bis all-s vorbereitet ist, gar keine Commissionssitzung stattfinde. Es wäre nach unserer Anschauung sicherlich nicht der Fall eingetreten, daß der Commissär des Landesausschusses 0n Jahr oder noch länger zu dem angedeuteten Zwecke in Innsbruck zu verbleiben hätte.