18691016_lts005

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. V. Sitzung am 16. Oktober 1869. unter dem Vorsitze des Henn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer Gegenwärtig 18 Abgeordnete. (Karl Ganahl beurlaubt.) Beginn der Sitzung um 9 1/2 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Vernehmen Sie, verehrteste Herren, das Protokoll der vorhergehenden, (Sekretär verliest dasselbe.) Da keine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird, erkläre ich es als genehmigt. HZ ist mittlerweile eingelaufen: die Rechnung des Anton Rohner in Bludenz betreffend die Verwaltung der sogenannten Lermooser Marschkonkurrenz Gelder. Ich wäre der Ansicht, diese Rechnung demjenigen Comite, welches bestimmt war, über den Rechenschaftsbericht des Landesausschußes das Gutachten zu erstatten, zuzuweisen. (Keine Einwendung.) Es ist angenommen. Herr Dr. Jussel hat mir einen selbstständigen Antrag überreicht, ich bringe ihn zur Kenntniß der hohen Versammlung. (Sekretair verliest denselben wie folgt:) „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der hohen Regierung der Wunsch des Landes des nach Einführung eines geordneten Grundbuches auszusprechen und hochdieselbe dringend zu ersuchen, durch das hohe k. k. Justiz-Ministerium schon in der nächsten Session des hohen Reichsrathes den Entwurf einer Grundbuchsordnung nach den Grundzüge zur gesetzmäßigen „Behandlung in Vorlage zu bringen." Ich werde diesen selbstständigen Antrag in einer der nächsten Sitzungen zur Verhandlung. bringen. 60 Herrn Guntram Hämmerle hat betreffend die Haltung von diesen Antrag, weil er ein ist, in einer der nächsten als selbstständige» Antrag einen Gesetzentwurf Zuchtstieren eingebracht. Ich werde auch selbstständiger Sitzungen zur Behandlung vorlegen. Das Comite betreffend die Wahl von drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern zur Landessteuerkommission hat sich constituirt und Herr Dr. Martignoni zum Obmanne und Herrn Bertschler zum Berichterstatter gewählt. Es hat dieses Komite auch bereits eine Liste von Männern, welche ihm geeignet scheinen, als Mitglieder in die Landeskommission treten zu können, verfaßt und diese Liste liegt im Vorsale zur Einsicht der verehrten Herren auf. Das landwirthschaftliche Comite hat zu seinem Obmanne Herr Feuerstein und zum Berichterstatter Herrn Dr. Bikl gewählt. Regierungsvertreter: Ich beehre mich, die vom Herrn Oberlandesgerichtsrath gestellte Interpellation dahin zu beantworten, daß auf Grund des am 13. d. in Rankweil aufgenommenen commissionellen Augenscheins-Protokolls Herr Pfarrer Jochum in Satteins unter Offenlassung des Rekurses an die hohe k. k. Statthalterei angewiesen wurde, am Teiche von Valduna den früheren Besitzstand wieder herzustellen. O.-L.-G. Hämmerle: Ich erkläre mich mit der Beantwortung dieser Interpellation von Seite des H. Regierungsvertreters vollkommen befriediget. Landeshauptmann: Wir kommen zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand ist das Gesuch der Wagner'schen Filialbuchhandlung in Feldkirch um eine Subvention von 12g0 fl. zum Zwecke der Herausgabe des Werkes: „Staatsund Rechtsgeschichte der Länder Vorarlberg und Lichtenstein" zu erhalten, eingebracht von Herrn Dr. Jußel. O.L.G. Hämmerle: Ich würde den Antrag stellen, dieses Geschäftsstück dem Petitionsausschuße zur Berathung und Berichterstattung zu überweisen. Landeshauptmann: Da kein Gegenantrag erfolgt, nehme ich diesen als zugestanden an. Wir kommen zur Regierungsvorlage, betreffend den Gesetzentwurf der Bauordnung für das Land Vorarlberg. Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß das Comite, welches bestellt wurde, um sich über die Art der Vervielfältigung dieses ausgedehnten Gesetzes auszusprechen, zu dem Beschluße gelängte, dasselbe in Druck zu legen, weil es von bedeutender Wichtigkeit ist und weil es verdient, auch in. unseren Akten ausbewahrt zu werden. Dieses wurde mir zu einer Zeit gemeldet, wo die hohe Versammlung nicht versammelt war und auch nicht zusammen gerufen werden konnte, um dieserwegen einen Beschluß zu faßen. Ich habe mir erlaubt, insoweit der hohen Versammlung vorzugreifen als ich den Regierungsentwurf in Druck legen liefe, wie er auch den Herren bereits behändigt wurde. Insoferne muß ich nachsuchen um Indemnität. Ich glaube die hohe Versammlung wird mich für entschuldiget halten. (Zugestimmt) Es ist also dieser Gesetzentwurf, womit eine Bauordnung für das Land Vorarlberg beantragt wird, der zweite Gegenstand unserer heutigen Verhandlung. Die Herren werden nicht wünschen, daß ich dieses Gesetz Paragraph für Paragraph zur Kenntniß der hohen Versammlung bringe; sie werden vielleicht der Gewohnheit der frühern Sitzungen folgen und die erste Lesung als ausgeführt dadurch 61 betrachten, daß das Gesetz auf den Tisch des. Hause» und gedruckt in ihre Hände gelegt wurde. Somit erwarte ich allfällige Anträge in Betreff der formellen Behandlung dieses Gesetz-Entwurfes. Gsteu: Ich bitte ums Wort. Ich möchte mir die Frage erlauben, wie selbe schon der Herr O. L. G. R. Hämmerle in einer frühern Sitzung gestellt hat, wie lange wir Zeit haben zu tagen. Landeshauptmann: Auf diese Anfrage kann ich, wie ich früher sagte, über den Zeitpunkt des Schlusses unserer gegenwärtigen Session, nichts Bestimmtes antworten. Ich glaube indeß immerhin, daß die Regierungsvorlage gemacht worden ist, um dieselbe in Berathung zu ziehen. Gsteu: Ich hätte geglaubt, wenn wir allenfalls nicht mehr viel Zeit hätten, daß diese Vorlage, weil sie so umfassend ist, dem Landesausschusse zur Berichterstattung zugewiesen werden sollte, oder daß wir ein eigenes Comite dafür bestellen sollten. Es ist nicht gerade so dringend nothwendig, eine neue Bauordnung zu haben; wir haben beiläufig schon so eine Bauordnung. Es würde uns dieselbe doch bedeutende Arbeit geben und uns in anderen Arbeiten hindern. Ich würde mir daher den Antrag zu stellen erlauben, diese Gesetzesvorlage entweder dem Landesausschusse zur Berichterstattung für die nächste Session zu überweisen, oder wenn das zu viel Arbeit für denselben erfordern würde, eine eigene separate ständige Commission aufzustellen. Landeshauptmann: Was das Letztere betrifft, so sind wir nicht ermächtiget, eine ständige Commission während der Dauer des Landtageseinzusetzen. Ich glaube, daß diese Vorlage einem schon bestehenden Ausschusse zur. Berathung zugewiesen werden könnte. Findet derselbe, diese Vorlage in der heurigen Session noch durchzuberathen und an den Landtag eine Vorlage zu machen, so wird der Landtag auch bereit sein, darüber zu verhandeln, widrigens wohl von selbst dieser Gegenstand bis zur nächsten Session aufgeschoben bleiben würde. Dr. Fetz: Ich beantrage, daß diese Gesetzesvorlage zur Berathung und Berichterstattung demjenigen Ausschüsse zugemittelt werde, welcher für den Rechenschaftsbericht bestellt wurde. Dieser Ausschuß hat meines Wissens keine so dringende geschäftliche Vorlagen und wird möglicherweise Zeit finden, noch vor Schluß dieser Session Bericht über diese Gesetzesvorlagen zu erstatten. Landeshauptmann: Vereinigen Sie sich Hr. Gsteu mit dem Antrage des Hrn. Dr. Fetz? Gsteu: Ich nehme meinen Antrag zurück und vereinige mich mit dem des Hrn. Vorredners. Landeshauptmann: Folgt kein Gegenantrag? (Keiner) Somit nehme ich den Antrag des Hrn. Dr. Fetz für zugestanden an. Wir kommen Schutz der schädliche Vortrag zu nun zum Comiteberichte über den Gesetzentwurf, betreffend den Bodenkultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere Insekten. Ich ersuche Hr. Berichterstatter Dr. Bill den halten. 62 Dr. Bikl: (Verliest den betreffenden Comitebericht wie folgt: „Hoher Landtags „Das Comite glaubt den vorliegenden Gesetzentwurf im Allgemeinen als einen sehr gelungenen bezeichnen und dem h. Hause mit folgenden Abänderungen zur Annahme empfehlen zu können, indem er allen Anforderungen, welche rationelle Landwirthschaftslehrer bisher in dieser Beziehung an eine Gesetzgebung machen zu können glaubten, entspricht und durch die bisher im Lande gemachten Erfahrungen gerechtfertiget erscheint. „Das Comite hat bei der Prüfung dieses Gesetzentwurfes auch ein Gutachten des vorarlbergischen Landwirthschafts-Vereins über die Vertilgung von Maikäfern und Raupen, welches dieser dem Landesausschusse zur Gebrauchsnahme mittheilte, zu Rathe gezogen und gefunden, daß auch nach diesem an dem Entwurfe nichts Wesentliches abzuändern kommt." Landeshauptmann: Hat einer der Herren eine Bemerkung in der Generaldebatte zu machen? (Niemand). Da dieß nicht der Fall ist, gehen wir zur Spezialdebatte über und bitte Hr. Dr. Bikl §. 1 des Gesetzentwurfes zu verlesen. Dr. Bikl: (Verliest §. 1 des betreffenden Gesetzentwurfes). Zu diesem §. 1 findet das Comite Nichts zu bemerken, sondern findet denselben vollkommen entsprechend. Landeshauptmann: Da kein Antrag dagegen erhoben wird, nehme ich an, daß der § 1 von der hohen Versammlung angenommen ist. (Angenommen). Ich bitte den Hrn. Berichterstatter weiter zu fahren. Dr. Bikl: (Verliest §. 2 der Regierungsvorlage). Zu diesem Paragraphe stellt das Comite folgenden Abänderungsantrag: „In der ersten Alinea wären die Worte" auf Äckern und Wiesen lediglich zu streichen, um die in diesem §. vorgesehenen Maßregeln auch in Fällen in Anwendung bringen zu können, in welchem sich schädliche Thiere auch in Wäldern oder Baumgärten in besorgnißerregender Menge zeigen, z. B. Borkenkäfer." Landeshauptmann: Das Comite beantragt die Worte: „auf Äckern und Wiesen" wegzulassen. Wird gegen diesen Antrag des Comites ein Gegenantrag erhoben? (Keiner). Somit bringe ich diesen §. wie er vom Comite verfaßt wurde, zur Abstimmung. Er lautet: „Dieselben Personen (§. 1) sind verpflichtet, Raupen, Larven und Puppen anderer als der im § I. vorgesehenen schädlichen Insekten, sowie diese letzteren selbst, wenn sie zu irgend einer Jahreszeit in besorgnißerregender Menge auftreten, innerhalb der durch öffentliche Verlautbarung des Gemeindevorstehers festgesetzten Frist zu vertilgen. Diejenigen Herren, welche den ersten Absatz des §. 2 in dieser Fassung anzunehmen gedenken, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Die anderen beiden Absätze sind nach der Regierungsvorlage vom Comite unverändert beibehalten worden und wenn keine Gegenbemerkung erfolgt, nehme ich dieselben als zugestanden an. (Angenommen.) 63 Dr. Bikl: (Verliest §. 3 der Regierungsvorlage). Auch diesen Antrag findet das Comite zweckentsprechend. Gsteu: Ich bitte ums Wort. Mit der Ansicht des Comite, die da in diesem Antrage ausgesprochen ist, kann ich nicht vollkommen und überhaupt nicht einverstanden sein; denn es sind die Maikäfer so schädlich und eine so allgemeine Kalamität, daß mit der Verpflichtung der einzelnen Personen zur Vertilgung derselben, diesem Übel nicht gehörig entgegengewirkt werden kann. Es soll dieß als eine gemeinsame Pflicht wenigstens der ganzen Gemeinde erklärt werden. Es ist nicht möglich, wenn man nur den Einzelnen verpflichtet, daß das Übel nur annäherungsweise ausgerottet werde, daß der einzelne Besitzer diese Käfer bewältige. Nach meiner Ansicht wäre die ganze Gemeinde, die gesammten Grundbesitzer jeder Ortsgemeinde zur Vertilgung der Käfer verpflichtet. Das, wie sie gesammelt und die Vertilgung vertheilt wird, könnte der GemeindeVertretung überlasten werden. Ich beantrage diesen Paragraf dahin umzuändern, daß die Vertilgung der Maikäfer eine gemeinsame Verpflichtung aller Grundbesitzer einer Ortsgemeinde sei und daß der Gemeindeausschnß den einzelnen Grundbesitzern das einzuliefernde Quantum von Käfern bestimme, und allenfalls auch noch eine Prämie für Mehreinlieferung festsetze. Ich habe den Antrag formulirt, möglicherweise könnte man ihn besser formuliren. Landeshauptmann: Herr Gsteu beantragt: „Die Vertilgung der Maikäfer ist eine gemeinsame Pflicht aller Grundbesitzer jeder Ortsgemeinde. Der Gemeinde-Ausschuß hat das von dem einzelnen Besitzer einzuliefernde Minimum des Quantums der Maikäfer oder eine Ablösungssumme hiefür, sowie auch die Einlieferungsfrist zu bestimmen." Landeshauptmann: Wünscht hierüber Jemand das Wort zu ergreifen? O. L. G. R. Hämmerle: Ich bitte um das Wort. Mir scheint daß die Bestimmung des § 3 wenigstens in der Regel ganz ausreichend sei, und glaube, daß hauptsächlich die Verpflichtung zur Vertilgung der Maikäfer vor Allem dem Grundbesitzer als dem zunächst dabei Interessirten zukomme. Ich würde jedoch dem Gedanken, welcher, soweit ich ihn ersaßt habe, vom Herrn Vorredner ausgesprochen wurde, in gewisser Hinsicht beistimmen und würde glauben, daß auch rücksichtlich der Maikäfer eine ähnliche Bestimmung, wie sie rücksichtlich der allgemeinen Abraupung im voranstehenden Paragrafe getroffen ist, im Gesetze eine Ausnahme finden dürfte. Meine Ansicht würde dahin gehen, daß unbeschadet der Bestimmung des §. 3, nach welcher jeder Grundeigenthümer zur Bertilgung der Maikäfer angehalten wird, die Bestimmung dahien ausgenommen würde, daß es der Gemeindevorstehung frei stehe, bei besonderen Fällen, wo die Maikäfer zahlreicher und verheerender auftreten, auch eine allgemeine Vertilgung derselben anzuordnen, daß eine ähnliche Bestimmung wie in § 2 ausgenommen würde, etwa in der Art — „unbeschadet der Verpflichtung der Grundbesitzer steht 64 es der Gemeindevorstehung frei, eine allgemeine Vertilgung der Maikäfer in geeigneter Weise anzuordnen und nöthigenfalls die Leistung von Notharbeiten zur Beseitigung der augenblicklichen Gefahr zu beanspruchen." Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Gsteu: Ich bitte nochmal ums Wort. Ich könnte dem Herrn Vorredner ganz beistimmen, wenn das Übel nickt so großartig und verheerend auftreten würde. Er will das, was ich will, blos ausnahmsweise feststellen. Ich möchte die Vertilgung der Maikäfer gemeinsam von der ganzen Gemeinde als Regel feststellen und nicht nur als Ausnahme; denn das Übel tritt jedes dritte Jahr so verheerend auf, daß es fast unmöglich ist, wenn die Vertilgung desselben dem Einzelnen zugewiesen ist, demselben abzuhelfen. Ich muß diesfalls nur das bemerken, daß nicht blos der Einzelne den Schaden hat, wenn er die Bäume und Sträuche von den Maikäfern nicht reinigt, sondern daß, da diese Käser von den Bäumen und Sträuchen, wenn der Wind darnach geht, weithin in andere Gemeinden, ja selbst in andere Bezirke fortgetragen werden, daß sage ich, der Schaden, den der Einzelne nicht zu verhindern vermag, weit herum verbreitet wird. Darum möchte ich es als Pflicht der Gesammtgemeinde erklären und zwar als Regel. Wenn wir Bezirksvertretungen hätten, so würde ich erachten, daß diese Sache als eine gemeinsame Angelegenheit des Bezirkes betrachtet würde; denn wenn dem Übel nickt mit vereinten Kräften entgegengetreten wird, so nützt es nichts. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Christian Ganahl: Ich glaube, daß im Bezirke Montafon diese schädlichen Käfer am häufigsten vorkommen, nicht nur in Montafon sondern auch im Bezirke Bludenz. Die Vertilgung dieser schädlichen Käfer könnte in der Art wie sie beantragt wurde, nach meiner Ansicht nicht durchgeführt werden, sie würde den Besitzern von Bäumen, Sträuchen und Waldungen zur Unmöglichkeit; denn wenn diese Käfer jeder Besitzer von den Bäumen, die er um sein Haus hat, vertilgen soll, so braucht er mehr Leute als er wirklich im Hause hat. Bei uns ist das vielfältig der Fall, daß Buchenwaldungen gerade an die Güter angrenzen und gerade an diese Büchenwaldungen häufen sich die Käfer am meisten an. Es soll der Eigenthümer von seinen Obstbäumen die Käfer abschütteln, damit sie sich nicht ganz in seinem Grunde vergraben, mittlerweile aber bleiben die Käfer an den Rändern der Buchenwälder ausgestreut. Nun soll er in späterer Zeit dorthin gehen, stört er auch dort die Käser, so fallen sie nicht auf den Boden herab, sondern fliegen auseinander und graben sich zerstreut in die Erde ein. Insbesondere beim ersten Fluge ist dann der Schaden schon da. Daß also die Maikäfervertilgung Pflicht jedes Eigenthümers von Bäumen, Sträuchen und Waldungen sei, kann ich unmöglich begreifen; denn es giebt auch Güterbesitzer, die ihre Bäume und ihre Wälder weit entfernt aber große Grundstücke haben. Diese werden von den Käfern, wenn dieselben nicht vertilgt werden, doch auch betroffen, und es würde mir der Antrag des Herrn Gsteu, daß die Vertilgung von der ganzen Gemeinde soll geübt werden, gut gefallen. Dieselbe wird auch 65 bei uns schon seit vielen Jahren so geübt. Es muß dieselbe z. B., sobald die Flugzeit eintritt, publizirt werden. Es sollen auf jedes überwinternde Stück Großvieh, auf jede Person, jedes Haus durch so und so lange Zeit, so und so viel Käser eingeliefert werden, Es werden die Abnehmer bestimmt, weiche von der Gemeindevorstehung eine Instruktion haben und wenn in späterer Zeit sich die Käfer noch in bedeutender Anzahl vorfinden, so wird eine zweite Verumlagung angeordnet. Da trifft es Jeden. Jeder muß nach seinen Kräften sich anstrengen und die Käfer einsammeln. Wenn aber nur die Eigenthümer von Bäumen, Sträuchern und Waldungen am frühen Morgen die Arbeit zu verrichten haben, die andern bleiben aber zu Hause, so lachen sie am Ende noch und sagen die werden die Käfer schon einsammeln, damit wir keine Engerlinge mehr haben. Ich bin daher mit dem Antrage des Herrn Gsteu vollkommen einverstanden, daß es der Gemeindevorstehung überlassen werden soll, wie und in weichem Quantum diese Käfer eingesammelt werden, da man vorher nicht weiß und man nicht sagen kann, wie groß der Flug z. B. im Jahre 1870 erscheinen wird, obwohl das Jahr 70 ein Flugjahr ist. Dr. Fetz: Ich bitte um die Verlesung des Hämmerl'schen Antrages, da es möglich wäre, daß ich dann weiter nichts mehr zu bemerken habe. Landeshauptmann: Herr Hämmerle beantragt folgenden Zusatz zu §. 3. „Unbeschadet der Verpflichtung der erwähnten Personen, steht es der Gemeinde frei, eine allgemeine Vertilgung der Maikäfer oder Engerlinge anzuordnen und die hiezu geeigneten Maßregeln zu treffen, insbesondere wenn Maikäfer oder Engerlinge in besorgnißerregender Menge auftreten, auch die Leistung von Notharbeiten jeder Art (§. 2) zu verlangen." Wollen Hr. Dr. Fetz vielleicht das Wort ergreifen? Dr. Fetz: Ich habe vorläufig nichts zu sagen. Landeshauptmann: Wünscht Niemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Hrn. Berichterstatter noch das Wort. Dr. Bikl: Was den Antrag des Hrn. Gsteu betrifft, so glaubte das Comite bei Beurtheilung der Vorlage der Idee, welche dem Ansinnen des Hrn. Gsteu zu Grunde liegt, damit wesentlich Rechnung zu tragen, daß es im §. 9 eine Vergütung in Aussicht stellt und es der Gemeinde anheim stellt, eine Maßregel zu treffen, daß der Eifer für die Vertilgung der Maikäfer mehr erwache; denn wenn die Gemeinde eine solche Vergütung für das Sammeln von Maikäfern, ausspricht, daß jeder ein Interesse daran findet, so wird der Zweck erreicht, ohne daß er einen besonderen Zwang braucht, es wird sich jeder beeilen etwas zu verdienen und namentlich wird die ärmere Classe von Leuten dabei ihre Rechnung finden. Das Comite glaubte, daß durch eine solche Aufmunterung vielmehr geleistet werden könne, als durch Zwang. Wenn aber nur ein Minimum von Käfern geliefert werden soll, so ist das sonderbar, weil man nicht im Voraus missen kann, wie stark der Flug kommen wird. 66 Wenn nur ein Minimum bestimmt wird, kann leicht der Fall eintreten, daß dieses Minimum nicht gesammelt werden kann, so wie auch öfter der Fall vorkommen dürfte, daß zwar das Minimum geliefert wird, aber das Doppelte und Dreifache hätte geliefert werden können. Die Flugzeit der Käfer ist oft derart beschaffen, daß sich während der Dauer derselben nicht viele Änderungen und Ausnahmen im Maaße vornehmen lassen. Wenn man dießfalls eine Anordnung trifft, so muß sie sogleich ausgeführt werden, sonst wird der Zweck vereitelt. Was den Antrag des Herrn Hämmerle anbelangt, so finde ich denselben zwar ganz zweckentsprechend, glaube aber, daß derselbe schon vollständig im §. 2 enthalten ist, so daß derselbe hier keiner besondern Erwähnung mehr bedarf. Mithin halte ich den Antrag des Comites resp, die Gesetzesvorlage aufrecht. Landeshauptmann: Ich werde zuerst den Antrag des Hrn. Gsteu, der eine gänzliche Abänderung des §. 3 bezweckt, zur Abstimmung bringen; wenn er fallen sollte, würde ich den §. 3 der Regierungsvorlage und hierauf den Zusatzantrag des Hrn. Abgeordneten Hämmerle zur Abstimmung vorlegen. Findet Jemand eine Einwendung. (Niemand). Wenn der Antrag des Hrn. Gsteu durchginge, so könnte er vielleicht einverständlich mit dem Comite besser formulirt werden, damit er als §. 3 in die Gesetzesvorlage eingeschaltet werden kann. Herr Gsteu beantragt: „Die Vertilgung der Grundbesitzer jeder einzelnen Besitzers eine Ablösungssumme bestimmen." Maikäfer ist eine gemeinsame Pflicht aller Ortsgemeinde. Der Gemeindeausschuß hat das von den einzuliefernde Minimum des Quantums der Maikäfer oder hiefür so wie auch die Einlieferungsfrist zu Diejenigen Herren, welche dem soeben verlesenen Anträge des Hrn. Gsteu beistimmen, wollen sich von den Sitzen heben. (Minorität.) Er ist gefallen. Ich bringe nun den §. 3 nach der Regierungsvorlage lautend, wie selber vom Comite beantragt wird, zur Abstimmung. Er lauter: (Verliest §. 3 der Regierungsvorlage.) Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Der Zusatzantrag des Hrn. Hämmerle lautet: „Unbeschadet der Verpflichtung der erwähnten Personen steht es der Gemeinde frei, eine allgemeine Vertilgung der Maikäfer oder Engerlinge anzuordnen und die hiezu geeigneten Maßregeln zu treffen, insbesondere, wenn Maikäfer oder Engerlinge in besorgnißerrender Menge auftreten, auch die Leistung von Notharbeiten jeder Art (§. 2) zu verlangen. Diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, bitte ich »on den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Ich bitte Herrn Berichterstatter weiter zu fahren. Dr. Bikl: (Vierliest §. 4 der Regierungsvorlage). 67 Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort über diesen Paragraph? (Niemand). Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich §. 4. von der hohen Versammlung als angenommen. Ich bitte Hrn. Berichterstatter Dr. Bikl weiter zu fahren. Dr. Bikl: (Verliest §. 5 der Regierungsvorlage). Zu diesem Paragraph glaubte das Comite eine Änderung in der Art machen zu sollen, daß statt in den Landeskulturfond die Strafgelber in den Armenfond der Ortsgemeinde des Säumigen zu leiten wären, um damit zur Anzeige u. Vollziehung der Strafe von Übertretungen der in den §. 1 bis 3 enthaltenen Anordnungen mehr Anregung zu geben. D. L. G. R. Hämmerle: Ich bitte ums Wort. Ich wäre für die Annahme des §. Nach der Regierungsvorlage. Ich glaube, daß die Regierungsvorlage darin ihre volle Rechtfertigung finde daß, — da es eben ein Gesetz zum Schutze der Bodenkultur ist — insbesondere der Landeskulturfond dabei auch ins Interesse gezogen werde, wenn die Strafgelder eben diesem Fonde zufließen. Es besteht also zwischen der Widmung der Strafgelder und der Absicht des Gesetzgebers ein inniger Zusammenhang. Ich würde nicht einsehen, warum die Interessen der Bodenkultur dadurch besser gewahrt werden sollten, daß die Strafgelder in die Gemeindekassa einfließen statt in den Landeskulturfond, der in letzter Auflösung ebenfalls der Gemeinde zu Guten kommt und von Zuflüssen aus der Gemeinde selbst gebildet wird. Ich wäre daher schon des Prinzipes wegen für die Beibehaltung des §. in der Stylisirung, wie er in der Regierungsvorlage vorliegt. Gsteu: Mit der Ansicht des Hrn. Vorredners kann ich nicht einverstanden sein aus dem Grunde, weil dann die Strafen nicht so ausgeführt werde», wie sie sonst ausgeführt würden. Wir erfahren das schon bei den jetzt in den Landeskulturfond einfließenden Strafen z. B. bei den Forststraßen. Diese werden von den Gemeinden läßig ausgeführt und betrieben, gerade deßwegen, weil die Gelder dorthin kommen, wo man nicht weiß, was damit geschieht. Ich bin daher vollständig mit dem Antrage des Comites einverstanden. O. L. G. R. Hämmerle: Ich ersuche nochmal ums Wort, nur um eine Bemerkung anzubringen. Es mag allerdings der Fall sein, daß vielleicht dermalen die Bevölkerung und insbesonders die Landleute noch nicht daran gewöhnt sind, sich Zweck und Bestimmung des Landeskulturfondes gegenwärtig zu halten. Ich glaube aber, daß wir eben dem Fortschritt huldigen sollen und daß es den Leuten nach und nach beigebracht werden könne, was der Landeskulturfond für eine Bedeutung habe. Wenn die Aufklärung einmal weitere Kreise ziehen wird, so wird wahrscheinlicher Weise die Landbevölkerung gar nichts mehr dagegen einzuwenden haben, daß solche Strafgelder nicht der Armenkassa, sondern dem Landeskulturfonde zufließen. Bei Gründung des Landeskulturfondes ist eilt wichtiger Zweck ins Auge gefaßt worden; wenn man ihm aber keine Mittel zuführt, so wird sein Wirkungskreis auch ein geringer fein müssen. Ich glaube daher, wenn auch gegenwärtig noch die 68 Idee Bestand haben sollte, welche ein Vorredner bezeichnet hat, daß uns das nicht abhalten darf, den künftigen Fortschritt in dieser Hinsicht ins Auge zu fassen. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort? (Niemand.) Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Haben vielleicht Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Dr. Bikl: Ich habe nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Dem Antrage des Comite hat der Herr Abgeordnete Hämmerle den Antrag entgegen gesetzt: „Landeskulturfond" anstatt „Armenfond der Ortsgemeinde" in § 5 einzuschalten. Ich werde zuerst den Antrag des Comite zur Abstimmung bringen, weil er eine Abänderung enthält. Der §. 5 würde lauten nach dem Antrage des Comite: „Außerdem ist von dem Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthen gegen die Säumigen eine in den Armenfond der Ortsgemeinde des Säumigen einzuzahlende Geldstrafe von 1 bis 10 fl. ö. W. und im Wiederholungsfalle bis 20 fl. ö. W., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Arreststrafe von 12 Stunden bis 4 Tagen zu verhängen." Jene Herren, die diesem Antrage in der Fassung, wie ihn das Comite vorschlägt, beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen). Es entfällt somit der hämmerlische Antrag resp, der Wortlaut der Regierungsvorlage. Ich bitte weiter zu fahren. Dr. Bikl: (Verliest den § 6 der Regierungsvorlage). Das Comite glaubt, die Worte: „In Gegenwart zweier Zeugen" und „von den Zeugen" wären lediglich zu streichen, weil nicht abzusehen ist, warum die mündliche Kundmachung von Straferkenntnißen bei Übertretungen dieses Gesetzes mehr Vorsichten und Förmlichkeiten erfordern soll, als bei andern Polizeistrafgesetzen vorgeschrieben erscheinen, und überhaupt die Fällung des Straferkenntnisses durch den Gemeindevorsteher mit 2 Gemeinderäthen auch für dessen gehörige Kundmachung bürgen sollte. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Wenn zu diesem §. 6 Niemand das Wort ergreift, ersuche ich die h. Versammlung über diesen Paragraph abzustimmen und zwar sollte er nach dem Antrage des Comite lauten: „Das Straferkenntniß ist der Partei entweder in schriftlicher Ausfertigung gegen Empfangsschein zuzustellen, oder aber derselben in der Gemeindekanzlei mündlich kundzumachen. In diesem Falle ist die geschehene Kundmachung und der Tag, an welchem dieselbe erfolgte, auf dem Straferkenntnisse zu bewältigen.” Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Dr. Bikl: (Verliest §. 7 der Regierungsvorlage.) Das Comite glaubte hier die Berufungsfrist von 14 Tagen auf 8 Tage reduziren zu sollen, um bergt. Angelegenheiten ehethunlichst der endgültigen Erledigung zuzuführen. 69 Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? O. L. G. R. Hämmerle: Mir scheint, daß es in diesem Paragraph sehr überflüssig sei, das „Straferkenntniß des Gemeindevorstehers und der beiden Gemeinderäthe" nochmals in dieser Weise zu bezeichnen, nachdem bereits im §. 5 gesagt ist, daß „von dem Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthen gegen die Säumigen ein Straferkenntniß zu verhängen sei." Ich würde also beantragen, die Worte: „Des Gemeindevorstehers und der beiden Gemeinderäthe" wegzulassen, da dies eine unnütze Wiederholung wäre. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Ich erkläre sohin die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Dr. Bikl: Ich finde gegen diesen Antrag des Herrn Hämmerle nichts anzubringen, weil im § 7 offenbar darunter verstanden ist, was im § 5 gesagt ist und am Ende aus den zur Weglassung beantragten Worten noch herausgeklügelt werden könnte, daß gegen das von einem Gemeindevorsteher ohne Räthe gefällte Straferkenntniß keine Berufung stattfinden könnte. Ich bin daher damit ganz einverstanden. Landeshauptmann: Ich werde nun den §. 7 mit Hinweglassung der Worte „des Gemeinde-Vorstehers und der beiden Gemeinderäthe" zur Abstimmung bringen und über die beiden Worte besonders abstimmen lasten. Der §. 7 würde lauten: „Gegen das Straferkenntniß geht die Berufung, welche binnen 8 Tagen nach der Kundmachung oder Zustellung des Straferkenntnisses beim Gemeindevorstande schriftlich oder mündlich einzubringen ist, an die politische Bezirksbehörde. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen). Diejenigen Herren, welche die Worte: „des Gemeindevorstehers und der beiden Gemeinderäthe" beizubehalten finden, wollen sich gefälligst erheben. (Keine Zustimmung). Diese Worte fallen also fort. Bitte weiter zu fahren Dr. Bikl: (Verliest den §. 8 Regierungsvorlage). Über diesen §. findet das Comite Nichts zu bemerken. Gsteu: Es erscheint in diesem §. etwas ganz Naturwidriges. Es heißt da „die Bäume, Gesträuche und Hecken, welche sich auf den der Gemeinde eigenthümlichen und von ihr selbst bewirthschafteten Gründen oder aus öffentlichen Wegen befinden." Auf öffentlichen Wegen können Bäume oder Gesträuche unmöglich stehen. Ich beantrage dieses Wort „auf" zu streichen und allenfalls zu setzen: „an" öffentlichen Wegen. O. L. G. R. Hämmerte: Ich glaube zur richtigen Stylisirung wären dann die Worte: „und an Rändern derselben" wegzulassen. Wenn wir sagen: „oder an öffentlichen Wegen befinden" 70 so ist genügend das ausgedrückt was man ausdrücken wollte. Ich möchte daher beantragen, daß gesetzt werde: „oder an öffentlichen Wegen befinden" rc. Dr. Fetz: Ich würde glauben, daß der § wie er hier steht, am besten stylisirt ist und auch erschöpfend sein wird. Auf breiten Wegen ist es allerdings denkbar, daß in der Mitte des Weges selbst Bäume stehen. Auf breiten Straßen habe ich dies zu wiederholtenmalen gesehen. Aus Poststraßen, z B. wo die Gehwege am Rande der Straße und zwischen dem Gehwege und dem Fahrwege Alleen stehen, sind die Bäume allerdings auf den öffentlichen Wegen. Bischof: Ich habe da nur einen Zweifel. Wer ist da verpflichtet, die Abraupung vorzunehmen, wenn die an dem Rande der Wege befindlichen Bäume oder die Alleen vom Ärar angepflanzt worden sind, also weder der Gemeinde noch einem Privaten gehören? Regierungsvertreter: In solchen Fällen wird sich das Ärar sicher nicht weigern, seine Verbindlichkeit als Grundeigenthümer eben so gut zu erfüllen, wie jeder andere Grundbesitzer. Bischof: Ich glaube, es ist das hier nicht gesagt, es würde nicht schaden, dieß zur größeren Deutlichkeit noch beizusetzen. Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Es wäre dieses also ein Zusatzantrag zu diesem §? Bischof: Ja, es sollte heißen: „die Abraupung der vom h. Ärar angelegten Alleen wird von diesem besorgt." O. L. G. R. Hämmerle: Ich bitte ums Wort. Ich glaube, wenn man schon einen Zusatz machen will, würde derselbe vielleicht am besten dadurch ausgedrückt, daß man dem §. 8 einfach beifügen möchte: „dieselbe Verpflichtung obliegt dem öffentlichen Ärar." Bischof: Ich bin ganz damit einverstanden. Landeshauptmann: Der hochw. Hr. Bischof erklärt sich damit ganz einverstanden. Wünscht hierüber noch Jemand das Wort zu nehmen. O. L. G. R. Hämmerle: Vielleicht dürfte »och beizufügen sein, daß das öffentliche Ärar sich in dem im §. 8 erwähnten Falle befinden kann, daß es den ihm eigenthümlichen Besitz selbst bewirthschaften lasse, wie es von den Gemeinden vorausgesetzt wird. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Schlußwort. Dr. Bikl: Ich habe gegen den Beisatz, wie ihn Hr. Hämmerle beantragte, nichts einzuwenden und dieß um so weniger, als der §. 8 nur zur näheren Erklärung und so zu sagen als ein Corrolarium des §. 1 hier besonders angeführt erscheint. Beide, sowohl die Gemeinde als das hohe Ärar sind nach §. 1 als Grundbesitzer zur Abraupung verpflichtet und da im §. 8 nur speziell die 71 Gemeinde verpflichtet wird, so kann diese Verpflichtung auch für das h. Ärar ausgesprochen werden. Landeshauptmann: Ich werde diesen §. mit der von Hrn. Gsteu beantragten Änderung zur Abstimmung bringen, werde aber bei der ersten Abstimmung die Worte: „und an den Rändern derselben" auf welche Hr. Hämmerle hingewiesen hat, auslassen. Er lautet: „Die Bäume, Gesträuche und Hecken, welche sich auf den der Gemeinde eigenthümlichen und von ihr selbst bewirthschafteten Gründen oder an öffentlichen Wegen befinden, sind auf Kosten der Gemeinde abzuraupen und von Maikäfern zu säubern. Diejenigen Herren, welche dem §. in dieser Fassung bestimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Minorität). Er ist gefallen. Ich bringe nun den §. 8 in der Fassung der Regierungsvorlage zur Abstimmung. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen). Der Zusatzantrag welchen der hochw. Hr. Bischof und Herr Hämmerle vereinbarten, lautet: „Dieselbe Verpflichtung obliegt dem k. k. öffentlichen Ärar. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen)." Ich bitte weiter zu fahren. Dr. Bikl: (Verliest den §. 9 der Regierungsvorlage). Hier findet das Comite folgende Bemerkung zu machen. ad. §. 9. Die Worte: „von dem Landeschef im Einvernehmen mit dem Landesausschusse" wären durch die Worte „von dem Gemeindeausschusse" zu ersetzen, indem bei der gewöhnlich plötzlich entstehenden Dringlichkeit einer solchen Verfügung und bei der Nothwendigkeit diese den obwaltenden Verhältnissen des Ortes und der Zeit anzupassen, die Berichterstattung an den Landeschef und an den nie ständig versammelten Landesausschuß und die Einholung ihrer Anordnungen den Zweck der Anordnung dieses §. in den meisten Fällen vereiteln müßte. Übrigens beantragt das Comite zur ersten Alinea noch den Beisatz: „wobei daraus Rücksicht zu nehmen ist, daß die gleich beim Beginne des Maikäferfluges vorgenommene Sammlung werthvoller ist, als eine spätere". Der Vorzug der frühern Sammlung ergibt sich nämlich nicht nur aus dem Umstande, daß früher gesammelte Käfer den Bäumen resp, deren Laub und Blüthe keinen so großen Schaden beibringen, als später gesammelte, sondern auch daraus, daß die Weibchen der Maikäfer sich bald nach ihrem Ausfluge begatten und sich dann bald wieder in den Boden verkriechen und dort ihre Eier niederlegen, so daß also spätere Sammlungen größtentheils nur mehr die wenig schädlichen Männchen enthalten. Auch beantragt das Comite: die zweite so wie die dritte Alinea zu streichen und dafür folgende Bestimmung zu treffen: „Die Kosten dieser Vergütung sind auf die Grundbesitzer der Ortsgemeinde nach Maßgabe des Grundsteuerkapitals umzulegen, wenn eine Gemeinde nicht eine andere Weise ihrer Deckung zu beschließen findet, " 72 weil der Nutzen der Sammlung von Maikäfern und Engerlingen unmittelbar nur den Grundbesitzern zu Gute kommt und zwar ungefähr nach dem Werthe ihrer Grundstücke. Als dritte Alinea beantragt das Comite folgende Bestimmung: „Die Maikäfer und Engerlinge sind vor oder bei ihrer Einlieferung zu tödten und sofort bestmöglichst zu Gunsten der für ihre Einsammlung zu leistenden Vergütung zu verwerthen. Landeshauptmann; Ergreift Niemand das Wort? Gsteu: Ich bin mit dem Antrage des Comites vollkommen einverstanden, nur mit einem Worte kann ich mich nicht einverstanden erklären und zwar mit der Tödtung vor oder bei der Einlieferung der Maikäfer. Die Maikäfer sollen vor der Einlieferung getödtet werden. Das Wort „bei“ möchte ich gestrichen wissen, sonst kann man kein richtiges Maß bestimmen. Ich beantrage daher das Wort „bei" zu streichen. Dr. Bill: Das Wort „bei" bezieht sich hauptsächlich auf die Engerlinge, weil die Engerlinge nicht wohl getödtet werden können, bevor sie gemessen sind. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas beizusetzen. Dr. Bikl: Nichts mehr. Landeshauptmann: Nach dem Antrage des Comites wurde der §. 9 folgendermaßen lauten: „Zur Aufmunterung des Einsammelns der Maikäfer und Engerlinge wird für jeden Metzen an die betreffende Gemeinde einzuliefernder Maikäfer und Engerlinge eine bestimmte Vergütung geleistet, deren Ausmaß jährlich von dem Gemeinde-Ausschusse festgestellt wird, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die gleich beim Beginne des Maikäferfluges vorgenommene Sammlung werthvoller ist, als eine spätere." „Sie Kosten dieser Vergütung sind auf die Grundbesitzer der Ortsgemeinde nach Maßgabe des Grundsteuerkapitals umzulegen, wenn eine Gemeinde nicht eine andere Weise ihrer Deckung zu beschließen findet. „Die Maikäfer und Engerlinge sind vor oder bei ihrer Einlieferung zu todten und sofort bestmöglichst zu Gunsten der für ihre Einsammlung zu leistenden Vergütung zu verwerthen." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen). Ich bitte weiter zu fahren Herr Berichterstatter. Dr. Bikl: (Verliest den §. 10 der Regierungsvorlage). Das Comite hält dafür, daß eine Kundmachung dieses Gesetzes im Oktober in unseren Gegenden, wo die Entblätterung der Bäume mit dem Schneefalle zusammentrifft und zu einer Zeit wo die Insekten noch nicht sichtbar sind, wenig Erfolg haben dürfte und stellt deßhalb den Antrag 73 im §. 10 die Worte: „Zweimal im Jahre und zwar Anfangs October und" zu streichen und dafür nur das Wörtchen: „jährlich" zu setzen. Gsteu: In Bezug auf die Vertilgung der Maikäfer könnte ich mit dem Antrags vollkommen einverstanden sein, in Bezug der Raupen nicht; denn es kann wirklich, wenn die Raupen stark austreten, nothwendig werden, im Herbste abzuraupen. Man sieht im Herbste schon die Eiernester der Raupen mit Fäden zusammen gewunden in Blätter eingewickelt. Es wäre daher schon im Herbste angezeigt, diese Abraupung zu vollführen. Ich würde daher beantragen den §. stehen zu lassen wie er steht. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche den Herrn Berichterstatter, seine allfällige Bemerkung anzubringen. Dr. Bikl: Den Abänderungsgrund habe ich bereits bemerkt und habe nichts weiter zu bemerken. Landeshauptmann: Das Comite beantragt den §. 10 in folgender Fassung: „Dieses Gesetz ist jährlich Anfangs Februar durch den Gemeindevorsteher zu verlautbaren, und hat derselbe, sei es bei dieser Gelegenheit oder abgesondert, die Frist für die Vornahme der einzelnen Verrichtungen genau bekannt zu geben." Bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Ich bitte fortzufahren. Dr. Bikl: (Verliest die §§. 11, 12, 13, 14 und 15 sowie den Titel und Eingang des Gesetzes, welche ohne Debatte nach der Fassung der Regierungsvorlage angenommen wurden). Landeshauptmann: Ich werde die dritte Lesung in einer der kommenden Sitzungen vornehmen lassen. Wir zum die den kommen zum vierten Gegenstande unserer heutigen Verhandlung nämlich Comiteberichte betreffend den Gesetzentwurf für den Schutz der für Bodenkultur nützlichen Vögel. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Vortrag zu halten. Dr. Bikl: (Verliest den betreffenden Comitebericht wie folgt:) 74 Comite-Bericht Liber die Regierungsvorlage eines Gesetzes, welches den Schutz der für die Bodenkultur nützlichen Vögel betrifft. Hoher Landtag! Der Zweck des vorliegenden Gesetzes ist — wie schon dessen Überschrift zeigt, — der Schutz der für die Bodenkultur nützlichen Vögel. Es muß daher vor Allem diejenigen Vögel bezeichnen, welche für die Bodenkultur wirklich nützlich sind. Zu diesem Behufe unterwirft der vorliegende Gesetzentwurf alle Vögel mit Rücksicht auf die Bodenkultur einer Klassifikation und reiht sie in dieselbe ein. Diese Klassifikation unterscheidet A, wildlebende Vögel und zwar: a. für die Bodencultur oder in anderer Beziehung schädliche; b. für die Bodencultur oder in anderer Beziehung nicht schädliche (alle übrigen) Vögel, und theilt diese wieder ein in a. für die Bodenkultur nützliche und zwar: a. sich hauptsächlich von Insekten, Mäusen und anderen der Bodenkultur schädlichen Thiere nährende (resp. vorzüglich nützliche) Vögel; b. sich nur zum Theile von Insekten nährende (resp. weniger nützliche) Vögel; b. für die Bodenkultur (zwar nicht schädliche aber doch) nicht geradezu nützliche Vögel. B. nicht wild lebende Vögel. Auf Grund dieser ohne Zweifel ganz sach- und zweckmäßigen Klassifikation erklärt nun der vorliegende Gesetzentwurf: die zu den in seinem Anhänge A angeführten Gattungen und Arten gehörigen Vögel als schädliche; die zu den in seinem Anhänge B und C angeführten Arten gehörigen Vögel aber als nützliche und zwar; 75 die im Anhänge B benannten als weniger nützliche; die im Anhänge C benannten als vorzüglich nützliche, während er die Aufzählung der für die Bodencultur im Allgemeinen weder schädlich noch nützlich erscheinenden Vögel resp, aller übrigen im Lande Vorarlberg vorkommenden Vögel, wohin zum Beispiel: Setruo urogallus. der Auerhahn >> tetrix der Birk- oder Spielhahn »> bonarix das Haselhuhn saxatilis das Steinhuhn n layopus das Schneehuhn » perdrix das Rebhuhn n coturnix die Wachtel M scelopa der Schnepf n anas boscas die wilde Ente n anser ferus die wilde Gans columba die wilde Taube und noch viele andere Arten zu rechnen wären, als nicht hieher gehörig unterließ. Es frägt sich nun ob diese Einreihung zweckentsprechend sei. So schwer sich eine genaue Linie zwischen den ihrer Natur nach für die Bodenkultur schädlichen und nützlichen Vögelarten wegen der im Lande vorkommenden Verschiedenartigkeit der Zweige der Kultur und deren Entwicklung allgemein ziehen läßt, ebenso schwierig stellt sich eine strenge Absonderung der vorzüglich nützlichen von den minder nützlichen dar, und letztere um so mehr, als sich der Grad und der Werth der Nützlichkeit sowohl nach Maßgabe der eigenen Vermehrung oder V er Minderung dieser Vögel als auch nach Maßgabe der zu vertilgenden der Bodenkultur nachtheiligen Thiere immerfort ändert. Das Comite ist aber der Ansicht, daß die im Gesetzentwürfe festgehaltene Eintheilung und Einreihung der Vögel den im Lande gemachten Erfahrungen und herrschenden Anschauungen derzeit entspreche und daß sie somit dem Gesetze vollständig und unverändert zu Grunde zu legen sei. Sollte sich später eine Vogelart mehr oder minder nützlich für die Bodenkultur zeigen, so kann das Gesetz für sie immerhin lediglich durch eine entsprechendere Einreihung in die Classisikation Anwendung erhalten. Das Gesetz kann nur wildlebende Vögel zum Gegenstände haben, d. i. solche, welche noch keinem Eigenthümer gehören, indem solche, welche schon einen Eigenthümer haben, durch Privatrechte geschützt und der öffentlichen Benützung entzogen sind. Wenn das Gesetz unter den wildlebenden Vögeln vor allem der für die Bodenkultur oder in anderer Beziehung offenbar als schädlich erkannten und im Anhang A benannten Vögel erwähnt, so geschieht die* nicht nur als Gegensatz 76 zu den nicht schädlichen Vögeln, sondern auch zum Schutze gegen diese, indem jene diesen nachstellen, daher es auch mit Recht gestaltet, die im Anhang A benannten schädlichen Gattungen und Arten von wildlebenden Vögeln zu jeder Zeit zu sangen, zu todten und deren Eier auszunehmen und zu zerstören. Wenn das Gesetz ferner bezüglich aller im Anhang A nicht namentlich als schädlich erklärten wild lebenden Vögel, mögen sie zu den in den Anhängen B-C namentlich als nützlich bezeichnet erscheinen oder nicht, das Ausnehmen und Zerstören ihrer Eier und Nester ausnahmslos, ihr Fangen und Tödten aber während der Brutzeit (vom 1. Februar bis letzten August) verbietet, so trägt es damit der Berücksichtigung Rechnung, daß wenn gleich einzelne Gattungen und Arten von Vögeln für die Bodenkultur keinen nachweisbaren Nutzen gewähren, sie doch in anderer Beziehung z. B. als Jagdwild zur Narung oder durch ihre Federn unmittelbar nützlich sein können. Somit erscheinen die Bestimmungen der §§. 1 und 2 in der Natur der Vögel selbst begründet und vollständig gerechtfertigt. Während die § 1 und 2 sich auf alle wildlebenden Vögel beziehen und das Fangen oder Tödten derselben außer der Brutzeit, d. i. in der Zeit vom 1. September bis 31. Jänner nicht verbieten, haben die §. 3 und 4 nur die geradezu für die Bodencultur nützlichen Vögel — den eigentlichen Gegenstand des Gesetzes — vor Augen und beschränken das Fangen und Tödten derselben nicht nur auf die gedachte Zeit, sondern auch in jedem Falle auf die Zustimmung des Grundbesitzers und bezüglich der im Anhang C. benannten Vögel noch insbesonders auf eine für ein Jahr geltende Bewilligung der politischen Bezirksbehörde. Nach dem Gesetzentwurfe wäre die Zustimmung des Grundbesitzers schriftlich zu ertheilen und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigen. Das Comite hält aber die Befolgung dieser Bestimmung mit so vielen Belästigungen und Unzukömmlichkeiten verbunden, daß es nicht auf Annahme derselben einrathen kann, sondern, den Antrag stellt: im §• 3 die Worte: „unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigenden" zu streichen und dafür das Wörtchen , mit" zu setzen; ebenso im §. 4 an die Stelle der Worte: unter der im §v 3 erwähnten beglaubigten" die Wörtchen „nur mit" unterzustellen: Auch beantragt das Comite im §. 4 die Eingangsworte: „Ausnahmsweise können auch" zu streichen, und in dessen 2. Zeile nach dem Worte: „nähren" das gestrichene Zeitwort „können" einzuschalten, weil die Eingangs des § bezeichnete Ausnahme zur Regel werden muß, wenn die politische Bezirksbehörde bei Ertheilung der nach §. 4 nothwendigen Bewilligung sich an die in der 2. Alinea dieses § enthaltene Vorschrift hält: „genau zu erwägen, ob der Vogelfang mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Bodenkultur zulässig sei." Am Schluffe des §. 4 glaubt das Comite in einer eigenen Alinea noch den Beisatz folgender Ausnahmen beantragen zu sollen: 77 „Der Einzelfang der im Anhang C benannten Vogelarten mittelst sogenannter Schläge ist jedoch außer der Brutzeit mit Zustimmung des Grundeigenthümers auch ohne vorläufige Einholung der Bewilligung der politischen Behörde gestattet, " weil es im Lande an manchen Orten von jeher üblich war, für sich selbst nur einen oder zwei Sänger oder Fliegenfänger aus der im Anhang C enthaltenen Gruppe von Vögeln zu fangen und zu halten, wobei die Einflußname einer politischen Behörde um so zweckloser erscheint, als das Fangen mittelst eines sogen. Schlages einen zahlreichen Gewinn ausschließt und einem Bedenken erregenden Vogelfang keinen Raum gibt. Während das Comite die Anordnung des §, 5 ganz in Ordnung findet, vermißt es dagegen im §. 6 das Verbot des Fangens mittelst Schlingen und Springhölzer, weil diese in den meisten Fällen einen bedauerlichen Akt der Thierquälerei bilden, sowie das Comite das Verbot des Fangens mittelst Deck und Stecknetzen nicht blos auf niedere Hecken und Gebüsche, wo sie gerade am meisten angewendet zu werden pflegen, beschränkt sehen möchte und stellt deßhalb den Antrag: im §. 6 des Gesetzentwurfes sub b die Worte: „in niedern Hecken und Gebüschen" zu streichen, und dafür die Worte: „Schlingen und Springhölzer" zu setzen. In Folge der im §. 3 oben beantragten Änderung käme nothwendig auch in der zweiten Alinea des §. 7 das Wort „schriftlichen" zu beseitigen. Das Comite findet bei §. 8 darauf aufmerksam zu machen, daß darin der Handel mit andern als in dem Anhänge B. und C. bezeichneten Vögeln, welche während der nach §. 2 verbotenen Zeit gefangen oder getödtet werden, nicht verboten erscheint, was sich nach der Ansicht des Comites damit rechtfertigen läßt, daß die Übertretung des im §. 2 enthaltenen Verbotes schon im §. 9 geahndet erscheint und bezüglich der in B. und C. nicht enthaltenen Vögel füglich nicht wohl gleich mit den in diesen enthaltenen für die Landescultur wichtigen Vögeln durch Ausdehnung der Ahndung auf das Verbot des Handels bestraft werden kann. Im §. 9 dürfte in der zweiten Alinea das Wort: „Landeskulturfond" mit dem Worte: „Armenfond der Ortsgemeinde in deren Gebiet die Übertretung stattgefunden hat" zu vertauschen sein, um damit der Anzeige der Übertretung und der Vollziehung der Strafe mehr Impuls zu geben. Im §. 10 beantragt das Comite die Worte: „in Gegenwart zweier Zeugen" und „von den Zeugen" zu streichen, um das Strafverfahren bei Übertretungen dieses Gesetzes nicht verwickelter zu machen als in andern dem Gemeindevorsteher mit 2 Gemeinderäthen übertragenen Strafangelegenheiten (§§; 57 und 58 des Gemeindegesetzes). Im §. 11 beantragt das Comite die Reduzirung der Rekurszeit von 14 Tagen auf 8 Tage, um diesfällige Angelegenheiten einer ehethunlichsten Erledigung zuzuführen. Bezüglich der zweiten Alinea des §. 12 ist nicht abzusehen, warum die Kundmachung dieses Gesetzes öfters zu geschehen habe als die anderen und zwar noch viel wichtigeren Polizeigesetze z. B. 78 der Feuerverordnungen, sondern sie dürfte auf den örtlich jeweilig sich zeigenden Bedarf zu beschränken sein. Das Comite stellt deshalb den Antrag, in dieser Alinea die Worte: „alljährlich im Dezember" durch die Worte: „wenn öftere Übertretungen desselben vorkommen sollten" zu ersetzen. Auch dürfte eine bloße Erinnerung an dieses Gesetz oder an einzelne Bestimmungen desselben in den meisten Fällen genügen und einer ortsüblichen Kundmachung des ganzen Gesetzes, um die Geschäfte eines Gemeindevorstehers nicht unnöthiger Weise zu vermehren, vorzuziehen sein. Indem nach dem Antrage des Comites die Wiederholung nur nach den örtlichen Bedarf anzuordnen wäre, so käme auch statt der vielfachen Zahl: „die Gemeindevorsteher" der Ausdruck „die Gemeindevorstehung" zu setzen. Die zweite Alinea des §. 12 hätte daher zu lauten: „Die politische Bezirksbehörde hat insbesonders dafür Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz, wenn in einer Gemeinde öftere Übertretungen desselben vorkommen sollten, durch die Gemeindevorstehung in der Gemeinde in Erinnerung gebracht werde." Um in §. 13 die Obliegenheit, deren Unterlassung besonders zu ahnden wäre, genauer zu bezeichnen und dießfalls jedem Zweifel vorzubeugen und um die Strafe mit andern Strafandrohungen in ein der Wichtigkeit der Sache entsprechendes Verhältniß zu bringen, beantragt das Comite: statt der Worte: „der in diesem Gesetze" die Worte: „der im §. 9 dieses Gesetzes" sowie auch statt der Worte: „von 10 bis 20 st." die Worte: „von 5 bis 10 fl. zu setzen. Mit den Anordnungen der §. 14 bis 18 erklärt sich das Comite einverstanden, beantragt im §. 16 die Streichung der Worte: „insbesondere jährlich vor dem Beginne der Brutzeit“ um das Gesetz vor Pedanterie möglichst zu wahren und in den Lehrer das Vertrauen zu setzen, daß er die ihm im §. 16 auferlegte Verpflichtung rechtzeitig erfülle. Bregenz, den 12. Oktober 1869. Josef Feuerstein, m. p. Obmann. Dr. Bikl, m. p. Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die General-Debatte. Wünscht in derselben einer der Herren das Wort zu nehmen? (Niemand). Somit gehen wir über zur Spezial-Debatte. Dr. Bikl: (Verliest §. 1 der Regierungsvorlage). Landeshauptmann: Wenn keine Bemerkungen auf diesen sowie auf die nachfolgenden Paragraphe fallen, nehme ich jeden, als von der h. Versammlung zugestanden an. Da keine Bemerkung gemacht wird, nehme ich §. 1 als zugestanden an. 79 Dr. Bill: (Verliest die §§. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Regierungsvorlage, welche nach den Anträgen des Comites von der h. Versammlung ohne Bemerkungen angenommen wurden. Ebenso wurde §. 9 verlesen.) Dr. Bill: Die Abänderung dieses §. 9 beruht lediglich auf einer Consequenz, indem auch in dem Gesetze bezüglich der Raupenvertilgung die gleiche Abänderung getroffen wurde. Landeshauptmann: Der Herr Berichterstatter hat auf eine Consequenz aufmerksam gemacht, in Hinblick auf das bereits früher durchberathene Gesetz, betreffend den Schutz der Bodenkultur gegen Verheerung von Insekten. Ich glaube aber mit demselben Recht auf eine Inkonsequenz aufmerksam wachen zu dürfen. Im eben erwähnten Gesetze fließen die Geldstrafen gegen diejenigen Besitzer, welche ihre Pflicht versäumen in die Armenkassa der Ortsgemeinde; jene Strafgelder aber, welche gegen säumige Gemeindevorsteher verhängt werden, fließen in den Landesculturfond. Ich glaube doch, daß in demselben Gesetze nicht zweierlei Kassen zu bezeichnen wären, in welche die Geldstrafen einzufließen hätten. Ich wiederhole, daß natürlicher Weise die Widmung der Strafgelder mit dem Prinzipe, welches dem Gesetz zu Grunde liegt, in einer gewissen Harmonie stehen sollte. Ich erlaube mir weiters aufmerksam zu machen, daß wir bereits mehrere bestehende Gesetze haben, die ebenfalls das Einfließen von Geldstrafen in den Landesculturfond in Aussicht nehmen, z. B. das Forstgesetz, das Gesetz für den Schutz des agrarischen Eigenthums haben beide dasselbe Prinzip ausgenommen, welches auch in diesem Gesetze beantragt worden ist. Ich erlaube mir für den vorliegenden Fall des §. 9 die Beibehaltung der Regierungsvorlage zu beantragen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand). Somit schliesse ich die Debatte und ertheile dem Berichterstatter das Wort. Dr. Bikl: Was den Vorwurf der Inconsequenz betrifft, so wäre derselbe füglich bei der Berathung des vorigen Gesetzes anzuwenden gewesen, Übrigens scheint auch dort keine Inconsequenz stattgefunden zu haben, indem in dem Fall, wo die Strafgelder in den Landesculturfond zu fließen haben, der Grund entfällt, aus welchem beantragt wurde, warum die Strafgelder in die Armenkassa fließen sollen; denn dort fließen nur diejenigen Strafgelder in den Landesculturfond, welche die Strafen gegen die Gemeindevorsteher betreffen, wo also die Bezirksbehörden als strafend austreten. Die Bezirksbehörden werden doch keine Anregung zur Bestrafung brauchen, wie sie in Gemeinden nöthig werden dürfte wo jeder Gemeindebürger Wache halten soll, daß das Gesetz beobachtet werde. Der nämliche Grund, nämlich zur Anzeige, zur besseren Vollziehung der Strafe anzuregen, aus welchen, die Strafgelder bezüglich der Insekten in die Armenkasse des Ortes bestimmt worden sind, ist auch hier anwendbar. Deßwegen hat das Comite hier beantragt und zwar consequenter Weise, daß auch nach diesem Gesetze die Strafgelder dem Armenfonde zufließen sollen, um eben die Vollziehung der Strafen