18691006_lts003

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. III. Sitzung am 6. Oktober 1869. unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Gegenwärtig 18 Abgeordnete (Herr Scheffknecht abwesend). Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden). Da keine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird, erkläre ich es als genehmiget. In der Zwischenzeit wurde mir vom Vorstande des landwirthschaftlichen Vereins eine Denkschrift über das Institut der Cultur-Ingenieure überreicht. Ich habe diese Denkschrift bereits den verehrten Herren vertheilen lassen. Gleichfalls wurde mir überreicht von der Gemeinde Koblach ein Bittgesuch um Erlaß einer Vorschrift bezüglich des Torfstechens in der Gemeinde. Ich werde dieses Gesuch in der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung bringen. Weiters ein Gesuch der Gemeinde Mittelberg um Maßnahme zur geeigneteren Waldwirthschaft nach Maßgabe der dortigen Lokal-Verhältnisse. Ein Gesuch der Wagnerischen Filial-Buchhandlung in Feldkirch um eine Subvention von fl. 1200. — zur Herausgabe eines Werkes über die Staatsund Rechtsgeschichte der Länder Vorarlberg und Lichtenstein. Ich werde diese Stücke in der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung setzen. Wir kommen nun zum ersten Gegenstande der heutigen Verhandlung, nämlich zur Regierungs-Vorlage betreffend die Landesvertheidigung. Ich habe den betreffenden Entwurf den Herren bereits 24 in die Hände gelangen lassen uns sehe nun entgegen, ob in dieser Beziehung in Betreff der formellen Behandlung dieses Gegenstandes nämlich, ein Antrag gestellt werde. Carl Ganahl: Die Landesvertheidigung ist wiederholt Gegenstand unserer reiflichen Berathung und Beschlußfaffung gewesen und es hat Jedermann gefunden, daß die Sache von außerordentlicher Wichtigkeit sei, und man hat daher ein Comite von 7 Mitgliedern bestimmt. Ich erlaube mir daher zu beantragen, daß auch diesesmal wieder ein Comite von 7 Mitgliedern bestimmt werde. Landeshauptmann: Da kein anderer formeller Antrag erhoben wird, bringe ich den soeben von Herrn Karl Ganahl vorgebrachten zur Abstimmung Diejenigen Herren, welche gewillt sind, diese Regierungsvorlage einem Siebener Comite zur Berathung zu überweisen, wollen gefälligst von ihren Sitzen aufstehen. (Angenommen). Die Wahl werde ich am Schlusse der Sitzung vornehmen lassen. Der zweite Gegenstand der Verhandlung ist die Regierungs-Vorlage Entwurf über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer. Gsteu: Ich bitte ums Wort. Da dieses Gesetz sowohl für die Gewerbe, als auch für die landwirthschaftlichen Verhältnisse von werttragender Wichtigkeit ist, beantrage ich auch, daß selbes einer Commission von 7 Mitgliedern zur Vorberathung und Berichterstattung zuzuweisen sei. O. L. G. R. Hämmerle: Ich würde der Ansicht sein, daß für die Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfes auch ein Comite von 5 Mitgliedern genügen dürfte. Hiezu bestimmt mich die Rücksicht, daß es sich um ein Gesetz handelt, welches hauptsächlich auch juridische Gesichtspunkte als Grundlage hat, deren Erörterung vielleicht zu größeren Verhandlungen, zu Weitläufigkeiten, zu auseinandergehenden Ansichten und daher zu Zeitverlust führen dürfte. Dann weiters bestimmt mich die Rücksicht auf die Beschäftigung der Mitglieder des hohen Landtages. Es wird auch unmöglich sein, daß wir ein Comite von 7 Mitgliedern bestellen, ohne daß ein Comite dem andern hindernd in den Weg trete. Diese Berücksichtigung dürfte, glaube ich, insbesondere Beachtung verdienen und dürfte den h. Landtag bestimmen, auch abgesehen von der hohen Wichtigkeit dieses Gegenstandes, dennoch auf ein Fünfer-Comite zu greifen. Gsteu: Ich muß ungeachtet der Voraussetzungen, die der geehrte Herr Vorredner vorgebracht hat, dennoch auf meinem Antrage beharren. Er hat nämlich vorausgesetzt, daß die Berathung dieses Gesetzes juridische Kräfte in Anspruch nehmen werde. Ich bin damit vollkommen einverstanden, aber eben so sehr sind auch Kräfte aus der Landwirthschaft nothwendig, die die Verhältnisse des Landes kennen und die auch, weil sich gewissermaßen die gewerblichen und landwirthschaftlichen Interessen vielleicht kreuzen, oder einander entgegen stehen, gehörig vertreten sein wollen. Nehmen wir an, es wird ein Comite von 5 Mitgliedern gewählt, so kommen dann z. B. drei Stimmen für den juridischen Stand und für die andern blos zwei. Jene werden dann diese überstimmen. Ich muß aus diesem Grunde auf meinem Antrage beharren, ein Comite von 7 Mitgliedern zu ernennen. 25 O. L. G. R. Hämmerle: Auf die Bemerkung des Herrn Vorredners häkle ich kurz zu erwiedern, daß es nach meiner Ansicht nicht nothwendig sei, daß in einem Fünfer-Comite drei juridische Mitglieder gewählt werden. Ich glaube, daß, wenn auch nur ein oder zwei Juristen im Comite sind, so wird dieses vollkommen genügend sein. Es bleibt genug Spielraum übrig, um auch den gewerblichen und landwirthschaftlichen Interesse ihre Vertretung finden zu lasten. Landeshauptmann: Wünscht noch einer der verehrten Herren das Wort? (Niemand). Somit gehe ich zur Abstimmung über. Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Gsteu zur Abstimmung bringen, er enthält die größere Zahl, somit ist er auch der weitest gehende. Herr Gsteu beantragt ein Comite von 7 Mitgliedern. Diejenigen, welche dem zustimmen, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Minorität). Er ist gefallen. Diejenigen Herren, welche den Antrag des Hrn. Hämmerle beipflichten, ein Comite von 5 Mitgliedern zu bestimmen, bitte ich, sich zu erheben. (Angenommen). Ein weiterer Gegenstand der Verhandlung ist die Regierungs-Vorlage betreffend einen Gesetzentwurf, womit eine Bauordnung für das Land Vorarlberg erlassen wird. Der Gesetzentwurf ist sehr ausgedehnt und liegt hier auf dem Tisch des Hauses. Dr. Fetz: Ich beantrage einem Comite von fünf Mitgliedern den Gesetzentwurf zur Vorberathung und Berichterstattung zu überweisen. Karl Ganahl: Nach §. 29 unserer Geschäfts-Ordnung kann auf Verlangen eines Mitgliedes der Landtag beschließen, daß eine Regierungsvorlage entweder gedruckt oder lithografirt zu vertheilen sei. So viel ich nun vom Hrn. Landeshauptmann vernommen habe, ist diese Vorlage weder lithografirt noch gedruckt. Es würde sich vorerst die Frage stellen lasten, ob es nicht im Interesse der Landes-Vertretung gelegen wäre, diese jedenfalls sehr wichtige Regierungs-Vorlage drucken zu lasten oder nicht. Ich möchte daher an den Herrn Landeshauptmann die Frage stellen, ob derselbe uns vielleicht darüber Auskunft ertheilen könnte, wie hoch sich die Druckkosten beiläufig belaufen würden. Landeshauptmann: Diese Regierungs-Vorlage ist sehr voluminös und liegt viermal in Abschrift vor. Die Drucklegung würde vielleicht auf 128 bis 130 fl. zu stehen kommen, denn es müßte halbbrüchig gedruckt werden, weil in der Regierungs-Vorlage Randbemerkungen stehen, welche beizubehalten sind. Das wäre der Druck sü die erste Lesung. Nachdem die Verhandlung im Comite gepflogen sein wird, müßte der Druck wiederholt werden, um die Herren in die Lage zu versetzen, das zu kennen, was das Comite beschlossen hat. Dann müßte der dritte Druck vorgenommen werden nach den Berathungen, die aus dem Schoße der verehrten Versammlung hervorgehen dürften. Somit kann ich bestimmt sagen, daß sich die Kosten aus 300 bis 400 belaufen werden. 26 Feuerstein: Es ist mir überhaupt unerklärlich, warum die Regierung die Vorlagen, die sie gedruckt an den h. Landtag gelangen läßt, nicht in mehreren Exemplaren an denselben sendet. Es ist dieses beispielsweise der Fall, bei dem Gesetze über die Landesvertheidigung, da ist von der Regierung ein einziges Exemplar herabgelangt. Nachdem nun der Satz schon gemacht werden muß, so wäre es ganz unter einem gegangen, ob zwanzig gedruckt worden wären, oder nur eines. Ich glaube, man sollte an die hohe Regierung das Ersuchen stellen, daß in Zukunft solche Gesetzesvorlagen mehrfach abgedruckt, an den h. Landtag gelangen sollten, wodurch dann unnütze Kosten mit Wiederabdruck vermieden würden. Landeshauptmann: Die Regierung pflegt die Vorlagen in dieser Weise an uns gelangen zu lassen. Man kann sie nicht verhalten, für uns diese Regierungsvorlagen drucken zu lassen, indessen mir haben Vorsorge getroffen, daß womöglich, Falls die Regierungsvorlage in Druck gelegt wird, uns die nöthigen Exemplare zugesendet werden unter der Verpflichtung des Ersatzes der hiefür auflaufenden Kosten. Es ist aber auch dieses schon wiederholt beobachtet worden, sowohl bei der Regierungsvorlage betreffend das Landesvertheidigungs-Gesetz als auch bei jenen Gesetzen, welche später zur Verhandlung kommen, nämlich den Gesetzen für den Schutz der für die Bodenkultur nützlichen Vögel und wegen Verminderung der Raupen, Maikäfer und anderer Insekten. Wir würden auch diese Regierungs-Vorlagen gedruckt von Wien erhalten haben, wenn sie daselbst aufgelegt root den wären; allein dieses Gesetz insbesondere scheint selbst nicht in Wien gedruckt worden zu sein. Ich habe der h. Versammlung bereits bekannt gegeben, wie hoch sich die Kosten sich belaufen dürsten, und glaube mit 300 bis 400 fl. würden sie bestritten werden können. Karl Ganahl: Es würde sich vielleicht ein Buchdrucker finden, der die Sache viel billiger machen würde, es kommt mir der Betrag von 120 bis 130 fl. für den Druck eines solchen Gesetzes außerordentlich hoch vor, und ich stelle auf Grund des §. 29 unserer Geschäftsordnung den Antrag die Landesvertretung wolle beschließen, es sei dieses Gesetz, bevor es zur Verhandlung kommt, in Druck legen oder lithografiren zu lassen; bei der Abstimmung der Landesvertretung wird es sich dann zeigen, ob die h. Versammlung der Sache jene Wichtigkeit beilegt, die ich ihr beilege. Feuerstein: Ich erlaube mir die Anfrage, wie viel Bogen der Gesetzentwurf ungefähr enthält? Landeshauptmann: Er ist 20 Bogen stark. Feuerstein: Das ist freilich eine große Anzahl, jedenfalls würde aber die Autografie um die Hälfte billiger kommen, und ich würde beantragen, daß, wenn die hohe Versammlung wirklich sich entschließt, diese Sache vervielfältigen zu lasten, dieß eher im autografischen Wege geschehen solle. Jedenfalls werden mit dem Drucksatze die Kosten sich um die Hälfte höher belaufen. Landeshauptmann: Ich bemerke, daß wir in den Vorjahren versucht haben, auf diese Weise unsere Verhandlungen und Vorlagen zu vervielfältigen, daß aber diese Art der Vervielfältigung ebenso hoch gekommen ist wie der Druck; es steht auch nicht gut zu Gesicht, wenn es autografirt wird. Ich würde deßhalb den Druck vorziehen, wenn er auch mehr kosten würde. 27 Carl Ganahl: Mein Antrag gieng, dahin die Gesetzesvorlage entweder drucken, lithografiren oder autografiren zu lassen. Nun hat aber Herr Feuerstein erklärt, daß das Autografiren vielleicht kaum die Hälfte kosten würde. Ich ändere daher meinen Antrag dahin ab, daß man die Gesetzesvorlage entweder drucken, lithografiren oder autografiren lasse, je nachdem das eine oder andere billiger zu stehen kommt. Ich selbst bin der Meinung, daß Autograsiren das Allerbilligste wäre. Landeshauptmann: Fch bitte den Antrag bestimmt auszudrücken. Carl Ganahl: Mein Antrag geht dahin, daß die Landesvertretung bestimm-, es sei dieser Gesetzentwurf zu drucken, zu lithografiren oder zu autografiren, es bleibe dem Landesausschuß überlassen, das Billigste zu wählen. Gsteu: Ich glaube, daß es fast unbedingt nothwendig ist, daß jeder Abgeordnete so eine Vorlage vor sich habe. Da wir nur vier Vorlagen haben und sieben Mitglieder schon bestimmt haben, so haben nur vier Mitglieder diese Vorlage, die andern drei haben sie nicht; sie müssen sich immer in vorhinein zusammen setzen und selbe gemeinschaftlich studiren, während dem es sonst jedem Einzelnen möglich ist, die Vorlage durchzugehen. Ich glaube, daß das bereits unbedingt nothwendig ist. Ich möchte auch die h. Versammlung aufmerksam machen, daß, wenn die Vorlagen entweder autografirt oder gedruckt werden, die die nämliche Form bekommen sollten, wie unsere Berichte, damit man sie allenfalls einbinden könnte. Dr. Bickl: Ich glaub« man sollte, bevor wir uns da mit dieser Frage beschäftigen, die Vorlage einer Untersuchung unterziehen, ob wirklich noch Aussicht vorhanden ist, dieselbe noch in dieser Session in Verhandlung nehmen zu können. Deßwegen würde ich beantragen, ein Dreier Comite in Bezug auf diese Untersuchung zu ernennen, welches Bericht zu erstatten hat, ob diese Vorlage sofort in Verhandlung zu kommen habe und ob sie und auf welche Art sie zu vervielfältigen sei oder nicht O.L.G.R. Hämmerle: Ich würde mir die Anfrage erlauben, ob dem Herrn Landeshauptmann darüber etwas bekannt ist, wie lange die gegenwärtige Session des Landtages zu dauern habe. Landeshauptmann: Dieser Anfrage kann ich keine bestimmte Erklärung entgegensetzen. Es schiene einmal, daß der Landtag bis 23. b. Mts. zu tagen hätte. Doch hierüber in mir eine ganz genaue und sichere Mittheilung seitens der Regierung nicht zugegangen. O.L.G R. Hämmerle: Ich erlaube mir nach dieser Aufklärung des Herrn Landeshauptmanns den Antrag zu stellen, den Gegenstand der Behandlung, nämlich diese Regierungsvorlage der Bauordnung vorerst von der Tagesordnung abzusetzen. Ich glaube der h. Landtag ist gegenwärtig schon mit so viel Vorlagen beschäftiget, daß es rein unmöglich wäre, daß ein Comite diese Vorlage in Angriff nehmen könnte. Ich würde also den Antrag stellen, auf unbestimmte Zeil diesen Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen und erst, wenn man sehen wird, wie weit bereits die in Verhandlung stehenden Gegenstände gediehen sind, neuerdings Beschluß zu fassen, ob sie auf die Tagesordnung zu setzen und 28 zu verhandeln sei. Vielleicht wird man bis darin wissen, wie lange die gegenwärtige Landtagssession dauern könne und ob es voraussichtlich möglich wäre, sah der Gegenstand in dieser heurigen Session Line Erledigung finden würde Karl Ganahl: Ich habe bereits bei Begründung meines Antrages bemerkt, daß, wenn die Landesvertretung in denselben einginge, dieser Gegenstand neuerdings in die Verhandlung gebracht werden müffle, da er heute unter keinen Umständen verhandelt werden konnte. Es würde zuerst abzustimmen sein, über den Antrag, ob die Vorlage gedruckt, lithografirt oder autografirt werden sollte. Wird dieser angenommen, dann käme mein Zusatzantrag, daß dieser Gegenstand nicht heute verhandelt werden sollte, zur Abstimmung. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand). Somit erkläre ich die Debatte für geschlossen. Jedenfalls muß ich den Antrag des Herrn Oberlandesgerichtsraths Hämmerle zuerst zur Abstimmung bringen. Er ist offenbar vertagend und am weitest gehend. Wenn dieser fallen sollte, würde ich über den Antrag des Hrn. Dr. Bikl abstimmen lassen, weil auch dieser dem andern nahe kommt und eventuell eine Vertagung involvirt. Endlich dann käme erst der Antrag des Herrn Karl Ganahl zur Abstimmung. In dieser Reihenfolge werde ich die hohe Versammlung um ihren Ausspruch bitten. Diejenigen Herren, welche gewillt sind, vorliegende Regierungs-Vorlage, nämlich den Gesetz-Entwurf einer Bauordnung für das Land Vorarlberg von der heutigen Tagesordnung wegzunehmen und für eine spätere Sitzung vorzubehalten, bitte ich von ihren Sitzen sich zu erheben. (Minorität). Der Antrag ist gefallen Jene Herren, welche dem Antrage des Hrn. Dr. Bikl beizustimmen gewillt sind, ein Comite von drei Personen zu bestimmen, damit dasselbe in Erwägung ziehe, ob diese Gesetzes-Vorlage sofort in Verhandlung zu nehmen und auf welche Art und Weise dieselbe zu vervielfältigen sei, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Ist angenommen). Ich werde auch dieses Comite nach der Sitzung wählen lassen. Der vierte Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Rechnungsabschluss des Tiroler-Vorarlberger Grundentlastungs-Fondes pro l868. Der Landesausschuh hat denselben einer Prüfung unterzogen und gegen denselben keinen Anstand zu erheben befunden. Ich stelle au die h. Versammlung die Frage, ob sie in dieser Beziehung noch weitere Einsicht nehmen wolle und gewärtige allfällige Anträge von ihrer Seite. Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diese Rechnung als einen verwandten Gegenstand dem Rechenschaftsberichts-Comite zur Berichterstattung zuzuweisen. Landeshauptmann: Herr Gsteu beantragt diesen Gegenstand dem Rechenschaftsberichts-Comite zur Einsicht und zur Prüfung zuzuweisen. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen sich von ihren Sitzen erheben. (Angenommen). Es ist von Seite der kais. Regierung die Einladung an und ergangen, zur Landes-Commission 29 Behufs der Durchführung und Regelung der Grundsteuer in Vorarlberg drei Mitglieder und drei Ersatzmänner zu wählen. Mir ist bekannt, daß die verehrte Versammlung in Beziehung auf die Wahl dieser Herren noch nicht ganz schlüssig geworden ist und da diese Wahl eine höchst wichtige ist, so suche ich, meine Herren und hofft auf Ihre Zustimmung, diesen Gegenstand von der Tagesordnung wegzunehmen und ihn auf eine der nächsten Sitzungen zu bringen. (Keine Bemerkung). Ich nehme es als zugestanden an. Wir haben die Schlußrechnung der Communal-Verwaltung in Feldkirch vor uns, betreffend die Lermooser-Fondsgelder. Von Seite des Landesausschusses wird gegen diese Rechnung keine Bemerkung erhoben; ich stelle es aber der h. Versammlung anheim, ob sie bezüglich dieses Gegenstandes noch einen weiteren formellen Antrag zu stellen findet oder nicht. Dr. Fetz: Ich glaube, daß dieser Gegenstand ebenfalls dem bereits bestehenden Comite, welches für den Rechenschafts-Bericht eingesetzt wurde, zur Berichterstattung überwiesen werde. Landeshauptmann: Herr Dr. Fetz beantragt, diesen Gegenstand ebenfalls dem Comite zu überweisen, welches den Rechenschaftsbericht zu prüfen hat. Ich bitte die Herren, die damit einverstanden sind, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen). Wir kommen zum Ausschußbericht über den Dringlichkeits Antrag des Hrn. Gsteu und Genossen, betreffend die Branntweinsteuerbefreiung im gemeindeweisen Abfindungswege. Ich bitte den Hrn. Dr. Jussel den Vortrag zu hallen. Dr. Jussel: Der einschlägige Dringlichkeits-Antrag ist in der letzten Sitzung dem Petitionsausschuß zur Prüfung übergeben worden und der Petitionsausschuß erstattet nun folgenden Bericht. (Verliest den gedruckten Ausschußbericht). Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Debatte. Gsteu: Mit der Ansicht des Comites, dem diese Angelegenheit zugewiesen war, kann ich in einzelnen Punkten nicht übereinstimmen. Ich muß die h. Versammlung bitten, mir einige Zeit Geduld zu schenken, um meine Erörterung dagegen anbringen zu können. Durch das Gesetz vom 14. Juli i865 ist den Ökonomen die Begünstigung zugestanden worden, für ihre Erzeugnisse zum eigenen Bedarfs, daß sie nach Verhältniß ihres Bedarfes ein Quantum bis zu 80 Maß steuerfrei erzeugen können. Diese Begünstigung wurde auch in dem spätern Gesetze wieder beibehalten. " In der Ministerial-Verordnung vom 23 Juli 1856 sind die Vorschriften bestimmt, unter welchen diese Begünstigung erlangt werden kann, oder unter welchen die Ökonomen dieser Begünstigung theilhaftig werden können. In diesen Vorschriften kommt auch ein Artikel vor, der die gemeindeweise Abfindung zuläßt, nämlich der Artikel 6, wenn die Bedingungen vorhanden sind, die da gestellt sind, nämlich die, daß eine bestimmte Zeit zur Abbrennung festgestellt werde, daß der Stoff, 30 der abgebrannt wird, gewöhnlich zu dieser Zeit gebrannt wird, daß vor und nach dem Abbrennen die Häfen ent- und versiegelt werden. Das wäre in unserem Lande, bei unseren Verhältnissen leicht möglich. Der Ausschußbericht sagt, daß eine Controlle nothwendig sei. Wir sagen auch nicht, daß wir gar keine Controlle haben wollen, wir wollen sie eben in der Weise, wie sie im gewöhnlichen Abfindungswege stattfindet, auf unsere Ökonomen angewendet wissen. Der Petitionsausschuß-Bericht sagt wieder weiter, daß diese Vorschriften nicht übermäßig streng gehandhabt werden. Dem muß ich vor Allem entgegentreten. Diese Vorschriften sind so strenge gehandhabt worden, daß sich die Ökonomen gezwungen, sahen, lieber Alles zu zahlen, als dieser Controlle sich zu unterziehen. Wie gesagt, in dem Gesetze wäre ein Artikel enthalten, der die steuerfreie Erzeugung im gemeindeweisen Abfindungswege gestatten würde man hat aber diesen den Ökonomen noch nie gestaltet. Wenn die Ökonomen Branntwein steuerfrei erzeugen wollen, so müssen sie sich der äußersten Strenge der Controlls-Vorschriften unterziehen, nämlichste müssen 14 Tage vorher an die Finanzwachmänner Anzeigen, daß sie brennen wollen. Dann müssen sie wieder, wenn 14 Tage verflossen sind, anzeigen, an welchem Tage und wie viel Stoff sie brennen wollen und wie groß das Brenngeräthe sei. Sie müssen angeben, von welchen Grundstücken sie den Stoff gewonnen haben. Es wird ihnen weiter bestimmt von den Finanzbehörden, an welchen bestimmten Tagen sie diese Stoffe abzubrennen haben. Wenn dieses alles bestimmt ist, bekommen die Ökonomen eine vollste. Dann bestimmen die Finanzbehörden weiter, von so und so viel Uhr Morgens bis so und viel Uhr Abends darfst Du brennen. Dann muß geschlossen werden. Das sind die gesetzlichen Vorschriften, die auch buchstäblich äußerst streng gehandhabt werden. Unter andern Bedingungen wird gar keine steuerfreie Brennung zugelassen; hingegen beim gemeindeweisen Abfindungswege kommt der Finanz Commissär in die Gemeinde, die Gemeindeglieder melden ihre Stoffe gleich an, die Steuer wird bemessen und wenn das geschehen ist, so geht die Finanzwache nachschauen, ob wirklich keiner mehr besitze als er angemeldet Hal. Dieser Controlle, wie sie im Abfindungswege geübt wird, könnten sich die Ökonomen ganz gut unterziehen. Wo diese Controlle geübt wird, wäre das Ärar durchaus keiner Gefahr ausgesetzt, irgend eine Steuerverkürzung zu erleiden. Unterschleife können immer stattfinden, selbst wenn das Geld schon in der Gaffe ist, kann es Unter schleife geben, dem kann man im Allgemeinen, wo betrogen werden will, nicht vorbeugen; aber es ist doch ganz selbstverständlich, daß es nicht gleich ist, wenn eine Controlle stattfinden kann und diese bereits sicher ausgeführt werden kann, ob sie im Abfindungswege geschieht, oder im engern Controllsverfahren. In diesem Bezug muß ich den ersten Antrag abändern. Ich habe in meinem Antrage die Worte angeführt, daß wir unter Enthebung von jeder Controlle die Enthebung von der äußerst strengen Controlle gemeint haben. Ich würde also diesen Satz in meinem Antrage dahin abändern, daß er lauten würde: 31 „Mit Enthebung von der Einzelanmeldung und den äußerst strengen Controllsvorschriften, jedoch unter Beobachtung der für die gemeindeweise Abfindung bestehenden Vorschriften" Ich möchte auch den letzten Satz abgeändert wissen, daß man nämlich nicht jeder Gemeindevorstehung die Garantie für richtige Anmeldung aufladen würde. Ich für meine Gemeinde würde sie übernehmen, andere vielleicht nicht. Ich muß nochmals zurückkommen. Bisher haben die Finanzbehörden bei solchen Steuerbefreiungen immer die äußerste Strenge gehandhabt, es ist nicht anders möglich gewesen, als bei der äußersten Strenge der Befreiungen theilhaftig zu werden. Wir wollen nicht von jeder Controlle enthoben werden, wir wollen, daß eine Controlle bestehe, aber diese äußerste Strenge anzuwenden, das ist bereits im Gesetze ausgesprochen, ist gerade nicht nothwendig. Der Petitions-Ausschuß hat auch gesagt, daß bereits diese Angelegenheit im vorigen Jahre vorgebracht wurde, und daß sie mit Finanz-LandesDirections-Erlaß vom 4. Jänner abgewiesen worden sei. Das gebe ich zu; man muß aber einen Unterschied machen, zwischen Gesetz und Durchführungs- Vorschriften. Das Gesetz spricht aus, wer frei hat, und wie viel und wann er es frei hat, und der Minister hat das durchzuführen. Ich glaube, durch den Antrag, den ich vorbringe wird kein Gesetz verletzt und darf kein Gesetz umgeändert werden. Es darf blos die Durchführungs-Vorschrift umgeändert werden, und das steht lediglich dem Ministerium und zwar dem Finanz-Ministerium zu. Ich glaube, daß wir das letzte Jahr den Fehler gemacht haben, daß wir nicht, wie man zu sagen pflegt, zur rechten Schmiede gegangen sind. Anstalt zur Finanz-Landes-Direction hätten wir an das Finanz-Ministerium das Ansuchen stellen sollen, dasselbe würde unser Ansuchen genehmigt haben, weil es das Recht gehabt hätte. Ich glaube nun, daß ich dem Antrage des Petitionsausschusses entgegentreten und meinen Antrag aufrecht erhalten muß, und weiters zu beantragen, daß der h. Landtag diesen Antrag dem h. Finanz-Ministerium zur geneigten Berücksichtigung unterbreiten wolle und zwar mit den Abänderungen, die ich beantragt habe. Ich erlaube mir diesen Antrag vorzulegen. Landeshauptmann: Ich bitte die Anträge zu formuliren. Der Herr Gsteu wiederholt also die früher gebrachten Anträge und macht nur eine Abänderung. Gsteu: Wir haben nämlich im ersten Antrag uns unbestimmt ausgedrückt und die Enthebung von allen Controllsvorschriften angeführt. Wir haben damit nur die äußerst strengen Controllsvorschriften gemeint und es wird nur zu verdeutlichen lein, daß wir das nicht so gemeint haben, sondern die Einzelanmeldung mit Beibehaltung der bei Abfindung üblichen Controllsvorschriften. Landeshauptmann; Ich möchte Hrn. Gsteu ersuchen, den Antrag bestimmt zu formuliren, damit ich der verehrten Versammlung ihren neuen Antrag wiederholen kann. Herr Gsteu beantragt; 32 „Es sei das h. t. k. Finanzministerium durch den Landesausschuß zu ersuchen, daß den Ökonomen Vorarlbergs auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1856 §. 5 und der Ministerial-Verordnung vom 23. Juli 1864 Artikel VI. der Beilage b und des Gesetzes vom 28. März 1868 die steuerfreie Branntweingewinnung von ihren eigenen Erzeugnissen und zum eigenen Hausbedarf auch im gemeindeweisen Abfindungswege mit Enthebung von der Einzelnanmeldung und der äußersten Strenge der Controllsvorschriften, jedoch unter Beobachtung der für die gemeindeweisen Abfindungen bestehenden Vorschriften in folgender Weise zu gestatten: J. „Jedem Ökonomen soll gestaltet sein, von seinem Erzeugnisse und zu seinem Bedarf 20 Maaß Branntwein ganz frei zu erzeugen." 2. „Jedem solchen Berechtigten, der mehr als 20 Maaß, bis zu der im Gesetze bestimmten Höhe, nämlich bis zu 80 Maaß Branntwein erzeugt, soll gestattet sein, die Hälfte steuerfrei zu erzeugen, resp, nur die Hälfte Steuer zu zahlen haben." 3. „Jeder Ökonom, der mehr als 80 Maaß Branntwein erzeugt, hätte selbstverständlich „die volle Steuer vom Mehrerzeugniß zu zahlen." 4. „Die Gemeinde-Vorstehungen hätten die nach diesem Maaßstabe sich ergebende Steuer einzuheben und abzuführen. Es sei überdieß dieser Antrag dem h. k. k. Finanzministerium zur geneigtesten Berücksichtigung ehethunlichst zu unterbreiten. Die verehrten Herren haben den Antrag vernommen. Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? O.L.G.R. Hämmerle: Nachdem ich als Obmann in dem Petitions-Comite immer den Vorsitz führte, in welchem der Gegenstand, um den es sich soeben handelt, zur Sprache kam, so glaube ich trotz der Abänderung welche der Herr Abgeordnete Gsteu an seinem Antrage vorgenommen hat dennoch der Anschauung des Comites, wie dieselbe in dem Berichte, der zur Verlesung kam, niedergelegt wurde, ausrecht halten zu müssen. Herr Gsteu gesteht ein, daß nämlich der Gegenstand bereits schon einmal zur Verhandlung der Finanz-Landes-Direktion vorgelegt wurde, und wie wir gehört haben, hat die Entscheidung der Finanz-Landes-Direktion dahin gelautet, daß sie sich mit dem Wunsche, der im Antrage ausgedrückt wurde, nicht befassen könne, indem nur auf verfassungsmäßigem Wege eine Abänderung des Gesetzes oder der Vorschriften, auf die sich der Antrag bezieht, erwirkt werden könne. Nun meint der Herr Abgeordnete Gsteu, daß man sich diesmal nicht an die Finanz-Landes-Direktion zu wenden habe, sondern an das Finanzministerium, und hofft von dem Finanzministerium eine günstigere Entscheidung, Ich kann mich nicht damit einverstanden erklären, daß dieser Weg betreten werden solle. Ich glaube es würde dem Ansehen des hohen Landtages Eintrag thun, wenn man sich der Gefahr 33 aussetzt von dem Finanz-Ministerium das Gleiche zu hören zu bekommen, was wir bereits von der Finanz-Landes-Direktion zu hören bekamen, — daß man sich im verfassungsmäßigen Wege verwenden solle, auf daß das Gesetz, das lästig erscheint, abgeändert werde. Ich glaube, daß gerade der Landtag eine Versammlung ist, welche eine Abänderung im bestehenden Gesetze durchaus nicht auf einem andern Wege als gerade im verfassungsmäßigen Wege anzustreben hat. Uns würde es am allerwenigsten gut anstehen, wenn wir das Gesetz gewissermaßen zu umgehen versuchen würden und zwar mit Beihilfe einer Regierungs-Behörde wie das Finanz-Ministerium eine solche wäre. Wenn ich den Herrn Gsteu recht verstanden habe, so glaubt er, es handle sich nicht um die Abänderung eines Gesetzes, sondern lediglich um die Abänderung einer Verordnung. Er sieht nämlich die Verordnung vom 22. Juli 1856 nicht als Gesetz an, sondern als eine Durchführungsbestimmung, welche von dem Finanz Ministerium beliebig abgeändert werden könne. Dieser Anschauung muß ich entgegentreten. Diese Ministerial-Verordnung ist zu einer Zeil erflossen, nämlich iw Jahre 1856, wo eben nicht der Unterschied zwischen Verordnung und Gesetz bestand, welcher gegenwärtig im constitutionellen Staate besteht. Damals waren die Verordnungen eines Ministeriums, welche innerhalb seines Wirkungskreises erfloßen sind, Gesetze, und man war verpflichtet zur allgemeinen Darnachachtung. Dieses Gesetz besteht heut zu Tage noch in Wirksamkeit. Dieses Gesetz kann nicht durch eine Verordnung eines Ministeriums aufgehoben werden, sondern müßte im verfassungsmäßigen Wege abgeändert werden. Nun ob so eilte Abänderung in Aussicht steht, möchte ich sehr bezweifeln. Der Herr Abgeordnete Gsteu sagt: wir verlangen nichts weiteres, als daß eine Bestimmung dieses Gesetzes abgeändert werde, nämlich wir streben an die Enthebung von der Einzelnanmeldung. Das ist aber eine Abänderung des Gesetzes. Dann sagt er, streben wir weiter an, daß das Gesetz nicht mit äußerster Strenge angewendet werde. Dieser letztere Antrag gestehe ich, kommt mir sonderbar vor. Von einer äußerst strengen Anwendung des Gesetzes, oder von einer gelinderen Anwendung des Gesetzes glaube ich, daß in einem constitutionellen Staate nie die Rede sein. Besteht das Gesetz, um angewendet zu werden, dann glaube ich, gibt es keine mildere oder strengere und weitere Anwendung des Gesetzes, sondern das Gesetz ist da um, wie der Herr Abgeordnete Gsteu selbst erwähnt, buchstäblich ausgeführt zu werden. Von der buchstäblichen Ausführung des Gesetzes darf in einem verfassungsmäßigen Staate niemals Umgang genommen werden. Wir würden etwas Sonderbares, ich möchte sagen etwas moralisch Unmögliches anstreben, wenn wir den Behörden zumuthen möchten, bei der Anwendung der Gesetze ein oder beide Augen zuzudrücken, um der Gemeinde oder den Ökonomen nicht lästig zu fallen. Einen solchen Antrag wäre, ich wenigstens, niemals in der Lage zu unterstützen. Was die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung anbelangt, wie die Einzelanmeldungen als solche sich darstellen, so könnte das ein Gegenstand eines Antrages und auch Gegenstand einer Unterstützung 34 sein, nur mutzte man sich auf dem gesetzmäßigen Wege bewegen und diese Abänderung im verfassungsmäßigen Wege anstreben. Der Herr Abgeordnete Gsteu beantragt, diese Abänderung durch ein Gesuch beim h. Finanz-Ministerium zu erwirken. Ich habe mich bereits des weitern darüber verbreitet, daß nach meiner Ansicht das Finanz-Ministerium gewiß nicht in der Lage sein dürfte, eine solche im ganzen Reiche bestehende Verordnung zu Gunsten der Ökonomen Vorarlbergs abzuändern. Ich glaube wir würden uns die nämliche Entscheidung holen, welche von der Finanz-Landes-Direction erging, die da sagt, daß es sich um eine Abänderung des Gesetzes handle und diese sei nur im verfassungsmäßigen Wege anzustreben. Ich beantrage daher, der h. Landtag wolle den Antrag zum Beschlusse erheben, welcher in dem Berichte des Petitionsausschusses enthalten ist. Gsteu: Der geehrte Herr Vorredner glaubt, daß mein Antrag eine Gesetzesabänderung in sich schließe und daß eine zweierlei Anwendung des Gesetzes, eine mildere und eine äußerst strenge Anwendung der Vorsichtsmaßregel nicht stattfinden könne. Das ist aber eben im Gesetze selbst begründet. Die Ministerial-Verordnung vom 23 Juli 1856 hat selbst eine solche Bestimmung festgestellt. Es ist nämlich eine strenge u. äußerst strenge Vorschrift darin, die die einzelnen Anmeldungen, wie ich vorhin gesagt habe, fordern und eine zweite Bestimmung, welche von diesen Einzelanmeldungen enthebt, wenn gewisse Bedingungen vorhanden sind. Wir beantragen in diesem Antrag keine Abänderung des Gesetzes, sondern nur die Anwendung eines bestimmten Artikels auf unsere Verhältnisse, auf unsere für diesen Fall einschlägigen Verhältnisse. Der Artikel VI der berührten Ministerial-Verordnung heißt ausdrücklich: „Von der Einzelanmeldung kann enthoben werden, wenn die eintreffen" wie sie bei uns bereits vorhanden sind. Das unsern Antrag nicht verlangt, daß das Gesetz abgeändert wir verlangen blos die bestimmte Anwendung des Artikels unsern Verhältnissen möglich ist. Bedingungen haben wir in werde, sondern VI, die bei Ich muß noch einmal zurückkommen. Der Petitionsausschuß-Bericht sagt, daß Stoffe verwendet werden, die nicht verderben, die auch später verwendet werden können. Das ist in unserm Lande durchaus nicht der Fall. Bei uns in Vorarlberg werden nur Obst- und Weintrester allenfalls Beeren zum Brantweinbrennen verwendet. Die Früchte, die der Bericht meint, nämlich Körner, Kartoffel, die unterliegen ohnedies der Einzelanmeldung und können kein Gegenstand der Abfindung sein. Wir haben es jedenfalls mit den Verhältnisse» zu thun, welche auf diesen Gesetzes- Artikel anwendbar sind, und ich möchte nur wünschen, daß dieser Artikel auf unsere Verhältnisse angewendet werde. Daß die Finanzbehörden diese Anschauung auch haben, daß die Verordnung vom 23. Juli kein Gesetz, sondern nur eine Durchführungsvorschrift sei, beweist ihr Vorgehen. 35 Seitdem diese Verordnung besteht, haben die Finanzbehörden der Begünstigung, daß den Ökonomen die Steuerbefreiung zugestanden werde, dadurch Ausdruck gegeben, daß sie gewöhnlich die Hälfte der Steuer nachgelassen haben. Sie haben nie die ganze Steuer abgefordert, sondern nur die Hälfte im Abfindungswege. Wenn es wirklich ein Gesetz wäre, so hätte die Finanzbehörde gewiß nicht die Hälfte der Steuer nachlassen können. Mir hat man in Feldkirch im letzten Jahre den Antrag gemacht, ich könne mich mit meiner Gemeinde um 3 Kreuzer per Maaß abfinden. Wenn ich mich um 3 Kreuzer abfinden kann, was ebenfalls nicht gesetzlich ist; — denn das Gesetz schreibt vor: entweder zahlst Du die volle Steuer oder Du unterziehst Dich den Kontrollsvorschriften, — so kann es selbstverständlich möglich sein, für den Fall, daß ich mich mit nicht mehr, als ich nothwendig brauche frei abfinden kann; denn das, wie unser Antrag lautet, daß nämlich 20 Maß steuerfrei sein sollen, wird Jedermann einleuchten, daß eine Familie 20 Maaß verbraucht und davon nichts verkaufen kann. Der weitere Antrag wäre der, daß von 20 bis 80 Maaß von dem, was der eine oder andere allenfalls verkauft, die Hälfte Steuer gezahlt werde, wie es von den Finanzbehörden bisher gestattet worden ist. Der Brenner muß innerhalb dieser äußersten Grenze die Hälfte besteuern und ist dabei der strengen Kontrolle enthoben, was jedoch über diese Grenze hinausgeht, wäre immer voll zu besteuern. Ich muß auf die Abfindung nochmals zurückkommen. Bei der Abfindung kommt der Finanzkommissär oder besten Abgeordneter in die Gemeinde und fordert die Gemeinde auf, den Stoff anzumelden. Der Stoff wird in ein Verzeichniß ausgenommen, wenn derselbe ausgenommen ist, gehen die Finanzwächter die Steuer zu bemessen und sehen nach, ob nicht mehr vorhanden ist, als angemeldet wurde, wenn mehr vorgefunden wird, so verfällt man in die Strafe. Das schließt mein Antrag auch nicht aus, wir wollen, daß eine Controlle statt finde, damit wäre das Ärar genügend gedeckt. Unterschleife können immer noch stattfinden, selbst wenn das Geld schon in der Kasse ist. Bezüglich dessen, daß man aus dem Auslande Stoff hereinschleppen könne, muß ich bemerken, daß wir hiezu die Zollämter haben, zu was wären denn diese da? Ich glaube also die Sache genügend erörtert zu haben, und muß noch dem entgegen bemerken daß es heißt, wenn die Finanzwächter die strenge Controlle ausüben, so verdienen sie nur Anerkennung. Zu einer solchen Loyalität kann ich mich nicht erheben. Wenn durch diese strenge Ausführung der Controllsvorschriften Beschwerden und Klagen in der Bevölkerung hervorgerufen werden, so kann man den Organen nicht eine Anerkennung zollen, und ich möchte die geehrteste Versammlung bitten, daß dieselbe in meinen Antrag, es sei derselbe dem h. Finanzministerium zur geneigtesten Berücksichtigung ehethunlichst zu unterbreiten, eingehen mögeLandeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen. Dr. Fetz: Ich werde mir nur einige Bemerkungen erlauben. 36 Ich glaube, daß, insofern es sich um den Antrag des Hrn. Esten handelt, zuerst die Frage zur Sprache gebracht werden soll, ob es im Interesse der Branntweinproduktion wünschenswerth sei, daß derselbe ein Resultat habe. In dieser Richtung habe ich in dem Berichte des Petitionsausschusses allerdings keine bestimmte Erörterung gefunden. Da aber, wie es am Schlusse des Berichtes heißt, im vorigen Jahre ein ähnlicher Antrag, ja sogar der gleiche Antrag vom h. Landtage unterstützt worden ist, so muß ich annehmen, daß man damals geglaubt hat, es würde durch diesen Antrag allerdings ein günstigeres Resultat für die Branntweinproduktion erzielt werden können und was in dieser Beziehung im vorigen Jahre gegolten hat, das muß wohl Heuer auch noch gellen. Wenn nun diese Frage bejaht werden muß, dann denke ich, daß mir nicht so ohne weiters über diesen Antrag hinaus gehen können. Jene formellen Bedenken, welche von einem der Herren Vorredner geltend gemacht worden sind, die schienen mir in dieser Richtung dem Antrage des Hrn. Esten nicht entgegen zu stehen. Ich für meine Person kann nicht einsehen, daß es für den Landtag irgend eine Ehrenminderung wäre, wenn er mit irgend einer Petition sich an das Finanzministerium wenden und dieses der Petition aus was immer für einem Grunde, aus was immer für einer Rücksicht eine zustimmende Erledigung nicht angedeihen lassen würde. Die Möglichkeit ist übrigens immer vorhanden, daß, wenn der Antrag selbst, wie ich vorhin bemerkte, für die Branntweinproduktion ein günstiges Resultat zu erzielen geeignet ist, das Finanzministerium auf die Petition, die an dasselbe gelangen würde, eingehen kann. Allerdings würde das in diesem Falle nur dadurch geschehen können, wenn ein Reichsgesetz erlassen würde; und da stimme ich mit dem Hrn. Esten nicht überein, daß es sich nur um eine Durchführungsvorschrift handle, welche im Verordnungswege abgeändert werden könnte. Ein derartiges Reichsgesetz ist im Interesse unseres Landes in früheren Jahren nicht blos Einmal, sondern wiederholt erzielt worden und zwar gerade dadurch, daß der Landtag den Petitionsweg eingeschlagen hat und ich selbst glaube in meiner kurzen parlamentarischen Thätigkeit mich erinnern zu können, daß im letzten Jahre bezüglich der Verzollung des Weines für das Land Vorarlberg ein Reichsgesetz anstandslos durchgegangen ist, nachdem das betreffende Ministerium in Folge einer Petition des Landesausschusses sich veranlaßt gesehen halte, die betreffende Gesetzesvorlage vor das Haus zu bringen. Also wie gesagt, der Antrag, den Hr. Gsteu stellt, scheint mir formell keinem Hindernisse zu unterliegen und deßhalb kann auch auf denselben eingegangen werden. Allerdings ist es richtig, daß die Stylisirung des Antrages nicht ganz glücklich ist, und auch ich finde, daß der Ausdruck, daß man die äußerste Strenge bei Anwendung der Controllvorschriften vermeiden soll, nicht sehr glücklich gewählt ist. Es ist wahr, daß ein Gesetz, das besteht und so lange es besteht, in vollem Umfange angewendet werden muß. Es gibt weder eine äußerste noch eine 37 geringere noch gar keine Strenge, sondern es kann sich nur darum handeln, daß das Gesetz in Anwendung gebracht wird. Ich würde mich aber an diesem Ausdrucke aus dem Grunde nicht stoßen, weil, so viel ich mich erinnere, im Verfolge des Antrages genau spezifizirt ist, in welcher Richtung die gegenwärtig nach Ansicht des Antragsstellers bestehenden Mißstände bei der Branntweinbesteuerung beseitiget werden sollen. Ich würde also den Antrag stellen, daß der vom Hrn. Gsteu eingebrachte Antrag dem hohen Finanzministerium zur Berücksichtigung überwiesen werde. (Bravo) Karl Ganahl: Es ist dieser Gegenstand weitläufig erörtert worden. Hr. Gsteu hat einen Abänderungsantrag eingebracht und ich finde, daß darin eine wesentliche Bestimmung des ersten Antrages abgeändert wurde, nämlich diejenige, daß die Gemeinden für allenfälligen Unterschleif zu garantiren hätten. Im früheren Antrag hieß es nämlich: die Gemeinden hätten dafür die Garantie zu über nehmen. Diese Bestimmung hat Hr. Gsteu im Abänderungsantrage fallen lassen. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand nochmals dem Comite zurück zu geben, damit es uns darüber einen weitern Bericht erstatte. Gsteu: Ich glaube die Herren sind vollkommen überzeugt über die Tragweite dieses An- und wenn er überhaupt etwas nützen soll, so wäre es die höchste Zeit. In 14 Tagen, höchstens 3 Wochen finden die Abfindungen statt, dann nützt er uns wieder nichts. Ich möchte also dem Antrag des Hrn. Ganahl entgegentreten, damit die Sachs vorwärts geht; ich glaube die Herren haben sich genug in dieser Sache informirt. Was die Ansicht des Hrn. Dr. Fetz anbelangt, daß wir im Petitionswege allenfalls eine Abänderung des Gesetzes erreichen könnten, so meine ich, daß dieses kaum möglich sein würde, denn die Verhältnisse, die wir in Vorarlberg haben, wo wir nur Obst und Weintrester zum Brennen verwenden, kommen in andern Kronländern nicht vor, wo" sie mehlige Stoffe, als: Erdäpfel und Melasse verwenden. Wir würden nie im Petitionswege eine Abänderung eines allgemeinen Gesetzes erreichen. Gegen den Ausdruck „der äußersten Strenge" habe ich zu bemerken, daß dieser im Gesetze selbst enthalten ist, den im Gesetze selbst findet mau, daß es zwei Anwendungen hat, nämlich die milde und äußerst strenge Anwendung. Ich glaube, daß mein Ausdruck dem nicht entgegen ist und ich möchte deßhalb nochmals bitten um die Annahme meines Antrages. Karl Ganahl: Herr Gsteu meint wegen Kürze der Zeit sei es nothwendig heute über seinen Antrag abzustimmen. Ich füge meinem Antrage deßhalb noch bei, das Comite habe schon in der nächsten Sitzung über diesen Gegenstand Bericht zu erstatten, Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort zu nehmen wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen. 38 Haben Herr Berichterstatter noch etwa) zu bemerken. Dr. Jussel: Ich habe allerdings noch etwas zu bemerken. Im vorigen Jahre war ich ebenfalls im Comite, in welchem der männliche Gegenstand zur Sprache gekommen ist. In der vorigen Landtagssitzung ist die Branntweinfrage zweimal zur Sprache gekommen Zuerst wurde mit der Beschwerde vorgetreten, daß das Gesetz Steuerbefreiungen zulasse, allein daß sie sakrisch nicht gewährt worden sind. Es ist deßhalb die h. Regierung interpellirt worden und es ist Seitens der Regierung die Aufklärung erfolgt, daß jedenfalls und ohne Anstand das Gesetz auf. recht gehalten werde und daß die gesetzliche Steuerbefreiung jedoch gegen Handhabung der gesetzlichen Controlle zugestanden werde. Nun ist weiter der Antrag gekommen, man solle, um diese Steuerbefreiung zu ermöglichen, die gemeindeweise Abfindung zulassen und hier ist man in der Sache auf den Anstand gestoßen, daß die Finanzbehörde erklärte, die Steuerbefreiung sei im Gesetze bewilliget, jedoch nur gegen die Controlle, sonst müsse die Abfindung platzgreifen. Nach den Aufklärungen die das Comite im vorigen Jahre von der h. Regierung hatte, war man sehr im Zweifel, ob man den Antrag nicht ganz fallen lassen solle. Indessen hat es sich ergeben, daß einer der Antragssteller der Herr Abgeordnete Bertschler auf die Erklärung, daß der Steuerbefreiung gegen Übung der Controlle stattgegeben werde, die Berufung ergriffen hatte. Diese Berufung wurde als der korrekte Weg erkannt auf welchem allenfalls auf die Erwirkung der gemeindeweisen Abfindung ohne das Controllverfahren hingewirkt werden könne. Diese Berufung zu unterstützen, hat das Comite geglaubt, man wolle auch den Antrag des Hrn. Gsteu zur Berücksichtigung vorlegen ohne dabei anzunehmen, daß man gegen das Gesetz verstoßen würde. Die Berufung des Hrn. Bertschler ist zurückgewiesen worden, so wie auch der Antrag des Hrn. Gsteu, der vom h. Landtags zur Berücksichtigung vorgelegt wurde, weil es geheißen hat, es handle sich um eine Abänderung des bestehenden Reichsgesetzes und es sei nicht der rechte Weg. Deßhalb hat denn auch Heuer das Comite gefunden, daß dieser Weg der Biite nicht der rechte sei, wenn man nach dem bestehenden Verfassungsgesetze eine Abänderung eines bestehenden Reichsgesetzes verlangen wolle, sondern das Comite ist der Anschauung gewesen, daß, wenn die Verfassung einmal das Petitionsrecht gibt, auch der Staatsbürger sich an dieses Petitionsrecht halten müsse und durch Ausübung des Petitionsrechtes die Abänderung bestehender Gesetze anstreben solle. Indessen hat das heurige Comite, um den Hrn. Gsteu zu überzeugen, daß es etwa nicht eine Leichtfertigkeit sei, daß die Regierung die Controlle verlange und lästig falle, sondern daß gute Gründe dazu zwingen die Sache selbst untersucht und man hat gefunden, daß eben kein anderer Ausweg ist, als entweder Controlle oder Abfindung. Die gemeindeweise Abfindung ohne Controlle würde, wie die Erfahrung nur zu oft gezeigt hat, einem Ausgeben der Steuer gleich kommen. Controlle ist überhaupt in dem Finanzwesen nothwendig und ohne eine Controlle ist die Durchführung einer Zoll- und Steuerverordnung bei den indirekten Steuern gar nicht möglich und daß diese Maßregeln lästig sind, das ist freilich wahr, aber es ist so in der Sache gelegen, daß ohne diese eine Controlle gar nicht möglich wäre. Hier ist aber 39 immer nur eine vernünftige Controlle ausgeübt worden. Hr. Gsteu hat selber gesagt, man habe die Zeit bestimmt, binnen welcher derjenige, der vom Brennungsrechte Gebrauch machen wollte, davon Gebrauch zu machen habe. Es ist natürlich, daß die Zeit bestimmt werden muß, damit die Finanz-Organe in der Lage sind, zu überwachen, wann gebrannt wird, um auf diese Weise zu erfahren, wie viel steuerpflichtige Objekte zu Tage gefördert werden, um dann den Gegenstand nach dem Gesetze besteuern zu können. So lange die Controlle nur eine vernünftige ist, so lange sie nicht weiter geht als eben der Zweck es verlangt, so kann sie auch nicht Anstoß finden und kann keine Mißstimmung im Volke erzeugen. Hr. Gsteu ist selber gegen die Branntweinsteuer nicht, also muß er auch die Controlle, die nur das vernünftige Maß einhält, nicht zurückweisen. Es ist die überstrenge Ausübung der Controlle auch zur Sprache gebracht worden, und ist als Gegenstand vorgebracht worden, der eben die Bevölkerung mißzustimmen pflege; allein es ist nicht behauptet worden, daß die Finanzorgane eine größere Strenge geübt haben, als das Gesetz selber bestimmt und wenn die Finanz-Organe sich angelegen fein lassen, das Gesetz genau zu beobachten kann ich darin keinen Tadel finden, sondern kann nur sagen, die Leute sind ihrer Verpflichtung nach, gekommen. Daß bei gemeindeweisen Abfindungen das Fallenlassen der Steuer bedingt wäre, kann bei einigem Nachdenken niemanden entgehen. Es hat der Hr. Abgeordnete Gsteu im Petitionsausschuß den Verhandlungen über diesen Gegenstand beigewohnt und man hat auch faktisch Fälle aufgezählt, die vorgekommen sind, daß eben Unterschleife mit Trester und Maische nicht nur möglich sind, sondern daß sie auch faktisch vorgekommen sind, und auch leicht vorkommen können. Wenn man den einzelnen Brenner in der Gemeinde überwachen kann, ist die Finanzwache in der Lage, Unterschleife hintanzuhalten, wenn aber im Bausch und Bogen, zwanzig bis dreißig Brenner iu der Gemeinde sich abfinden können und eine einzelne Controlle nicht stattfindet, kann aller möglicher Unterschleif geschehen. Man sagt wohl, das Obst werde bis Ende Oktober, wo es reif von den Bäumen fällt und gefallen sein muß, alles verzeichnet; ja, aber wir sind an der Grenze sowohl gegen Lichtenstein als auch an der gegen die Schweiz und da ist es ja leicht ausführbar, daß Obst das nicht nur in der Gemeinde erzeugt wird, sondern auch von auswärts her zum Brennen gebracht werden kann und nicht blos Obst, es kann auch Maische eingebracht werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß andere Früchte nicht blos Obst auch in Vorarlberg zur Branntweinerzeugung verwendet worden sind; daher ist die Controlle wie z. B. bei Erdäpfel und andern Früchten, die noch länger aufbewahrt werden können, auch für die weitere Zeit nothwendig und deßwegen muß ich erstens aus den Gründen, daß der rechte Weg, nämlich die Ausübung des Petitionsrechtes zur Abänderung eines bestehenden Reichsgesetzes nicht gewählt worden ist, dann zweitens aus in der Sache selbst gelegenen Gründen darauf bestehen, den Antrag des Petitionsausschusses aufrecht zu erhalten und bitte daher der h. Landtag wolle demselben zustimmen. 40 Landeshauptmann: Ich werde zuerst den Antrag des Hrn. Karl Ganahl zur Abstimmung bringen, der dahin geht: Ees sei der heute von Hr. Gsteu eingebrachte abgeänderte Antrag dem Petitionsausschusse zuzuweisen, damit er in der nächsten Sitzung hierüber Bericht „erstatte“. Sollte dieser Antrag fallen, würde ich den Antrag des Hrn. Gsteu zur Abstimmung bringen und wenn auch dieser abgelehnt werden sollte, werde ich auf jenen des Comite zurückgehen. Die Herren, welche dem Antrage des Hrn. Ganahl, wie sie ihn soeben vernommen haben beistimmen, bitte ich, sich gefälligst von ihren Sitzen zu erheben. (Minorität). Er ist gefallen. Ich bringe nun den Antrag des Hrn. Gsteu zur Abstimmung, welcher lautet (verliest denselben). Die Herren, die dem Antrage des Hrn. Gsteu wie er abgeändert vorliegt, zustimmen, ersuche ich von ihren Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Wir kommen nun zum Berichte des Petitionsausschusses betreffend den Dringlichkeitsantrag der Herren Abgeordneten Gsteu und Genossen betreffend die Abkürzung der Waffenübung der Landesschützen Ich ersuche neuerdings den Hrn. Dr. Jussel als Berichterstatter den Vortrag zu halten. Dr. Jussel: (verliest den gedruckten Ausschußbericht). Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Gsteu: Ich bitte um das Wort. Ich möchte den geehrten Herrn Regierungsvertreter bitten daß er uns die Aufklärung, die er über diesen Gegenstand von der h. Landesvertheidigungs-Oberbehörde erhalten hat, mittheilen möchte. Regierungsvertreter: Ich habe auf telegrafischem Wege von der Landesvertheidigungsbehörde folgende Antwort erhalten. „Die im § 29 Alinea 2 bestimmten Compagnie-Übungen sind unter der vierwöchigen Waffenübung inbegriffen.“ Gsteu: Ich bitte ums Wort. In dem letztjährigen sowie in dem diesjährigen Erlasse der h. Landesvertheidigungsoberbehörde sind die Hauptwaffenübungen der Landesschützen mit vierwöchiger Dauer ausgeschrieben worden. Wenn nun das nach diesem Ausdrucke als richtig angenommen würde, so hätte die Landesvertheidigungsoberbehörde noch das Recht gehabt, selbst nach diesen vierwöchigen Hauptwaffenübungen die compagnieweisen Waffenübungen halten können. Nachdem ich aber gehört habe, daß die Comagnieübungen in diesen 4 Wochen inbegriffen sind, so kann ich mit dem Antrage auf Übergang zur Tagesordnung versöhnen und habe keine Veranlassung, einen weiteren Antrag zu stellen, nachdem wir ohnehin bereits eine neue Landesvertheidigungsordnung in Behandlung und Berathung ziehen werden. Landeshauptmann: Wo ferne Niemand das Wort zu nehmen wünscht, gehe ich zur Abstimmung über. 41 Der Antrag des Comites lautet, daß „über den Antrag der Abgeordneten Gsteu und Genossen wegen Beschränkung der diesjährigen Waffenübung der Landesschützen auf drei Wochen zur Tages-Ordnung übergegangen werde.“ Die Herren, die diesem Antrage beistimmen, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Es sind keine weiteren Gegenstände zur Verhandlung verzeichnet; ich werde nun übergehen zu den Wahlen. Es ist ein Siebner-Comite zu wählen, welchem die Regierungsvorlage über die Landesvertheidigungsordnung zur Berichterstattung zu überweisen ist. Ich bitte nein Personen zu bezeichnen. Die Herren Bertschler und Gsteu sind ersucht das Scrutinium vornehmen zu wollen. (Wahl.) Gsteu: Es wurden 19 Stimmzettel abgegeben. Bertschler: Die meisten Stimmen erhielten die Herren Dr. Fetz, Karl Ganahl und Bertschler je 15, Hirschbühl 12, Gsteu, Feuerstein und Peter je 11, Dr. Jussel, Hämmerle und Schwärzler je 10 Stimmen. Landeshauptmann: Somit erscheinen gewählt die Herren Karl Ganahl, Dr. Fetz und Bertschler mit je 15, Hirschbühl mit 12, Peter, Gsteu u. Feuerstein mit je 11 Stimmen als Ausschußmänner. Gleichviel Stimmen haben erhalten die Herren Dr. Jussel, Schwärzler und Hämmerle je 10. Aus diesen 3 Herren sind durch das Loos 2 Ersatzmänner zu bestimmen. Peter: (Zieht das Loos). Hämmerle und Schwärzler. Landeshauptmann: Die Hrn. Hämmerle und Schwärzler sind also Ersatzmänner. Wir haben nun für die zweite Regierungsvorlage, betreffend den Gesetzentwurf über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer ein Coomite zu wählen, welches aus fünf Mitgliedern zu bestehen hat, und ich bitte darum 7 Herrn zu verzeichnen und die Herren Dr. Bikl und Peter das Scrutinium zu halten. (Wahl.) Peter: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Es gingen nur vier Herren mit absoluter Stimmenmehrheit aus der Wahlurne hervor und zwar die Herren Dr. Jussel und Karl Ganahl mit je 12, Dr. Thurnherr mit 11 und Dr. Fetz mit 10 Stimmen. Die nächst meisten Stimmen erhielten die Herren Bertschler, Hirschbühl und Schwärzler mit je 8 Stimmen, Hämmerle mit 7 und Dr. Bickl mit 6 Stimmen. Ich bitte also nochmals zu wählen, es fehlen uns noch drei Herren, nämlich ein Ausschußmann und die beiden Ersatzmänner. Ich bitte abermals die Herren Dr. Bikl und Peter zu skrutiniren. (Wahl.) Peter: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. 42 Dr. Bikl: Es hoben die Herren Bertschier 10. Hirschbühl und Schwärzler je neun Stimmen erhalten. Landeshauptmann: Es ist somit Herr Bertschler als Ausschußmann und die Herren Hirschbühl und Schwärzler als Ersatzmänner mit Stimmenmehrheit gewählt. In Betreff des Gesetzentwurfes zu einer Bauordnung für das Land Vorarlberg ist über Antrag des Herrn Dr. Bikl, dahin gehend, daß ein Comite von 3 Mitgliedern zu ernennen sei, welches in der nächsten Sitzung darüber Bericht zu erstatten habe, ob die Regierungsvorlage sofort in dieser Session in Verhandlung zu nehmen und zugleich zu bestimmen habe, auf welche Art sie zu vervielfältigen sei, auch diese Wahl vorzunehmen. Ich bitte die Herren Deisböck und Turnherr das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl). Dr. Thurnherr: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Deisbök: Es haben die Herren Karl Ganahl 11, Dr. Bikl 9, Dr. Thurnherr 8, die nächstmeisten Stimmen haben Dr. Martignoni und Hämmerle je 7 u. Dr. Jussel 6 Stimmen. Landeshauptmann: Herr Karl Ganahl ist allein mit 11 Stimmen gewählt. Ich bitte nochmals zur Wahl zu schreiten und drei Herren zu bezeichnen und gleichfalls die Herren Thurnherr und Deisböck das Scrutinium vorzunehmen. Dr. Thurnherr: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Deisböck: Es sind die Herren Dr. Martignoni mit 11, Dr. Thurnherr mit 1O, Dr. Bikl mit 8 Stimmen her vorgegangen. Die übrigen Stimmen sind zersplittert. Landeshauptmann: Somit ist das Comite gebildet und besteht aus den Herren Karl Ganahl. Dr. Martignoni und Dr. Thurnherr als Mitglieder und dem Herrn Dr. Bikl als Ersatzmann. Ich ersuche nun die Herrn nach der Sitzung sich zu konstituiren. Regierungsvertreter: Ich habe die Ehre dem h. Landtag zwei RegierungsVorlagen zu übergeben, nämlich die erste, betreffend ein Gesetz für den Schutz der Bodenkultur gegen Verheerungen durch Raupen, Maikäfer und andere schädliche Insekten, die zweite ein Gesetz betreffenden Schutz der für die Bodenkultur nützlichen Vögel. Ich übergebe sie hiemit dem Herrn Landeshauptmann. Landeshauptmann: Die heutige Tagesordnung ist vollends erschöpft und ich würde die nächste Sitzung auf kommenden Samstag 9 Uhr Morgens festsetzen mit folgender Tagesordnung: 1. Das Gesuch der Gemeinde Mittelberg um Maaßnahmen zu einer geeigneten Waldwirthschaft in Mittelberg nach den Lokal-Verhältnissen. 2. Das Gesuch der Gemeindevorstehung von Koblach um Erlaß einer Vorschrift, betreffend das Torfstechen in der Gemeinde. 43 8. Die Einladung der k. k. Regierung zur Wahl von drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern für die aufzustellende Landes-Commission zur Durchführung der Grundsteuer-Regulirung. 4. Die heute mir übergebenen zwei Gesetzesvorlagen, betreffend den Schutz der Bodenkultur gegen die Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere schädliche Insekten. 5. Die Regierungsvorlage betreffend ein Gesetz zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel, und 6. Eventuell, wofern mir in der Zwischenzeit der Bericht über den Rechenschaftsbericht des Landesausschusses im Druck übergeben wird, lege ich Ihnen diesen Ausschußbericht auf die Tages-Ordnung vor. Die heutige Sitzung erkläre ich für geschlossen. (Schluß der Sitzung 12 Uhr). Maschinendruck und Verlag von A. Flatz in Bregenz.