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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:46
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

267 Vorarlberger Landtag. XI. Sitzung am 26. Oktober 1869. unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer Im Beisein der Regierungsvertreter, k. k. Statthaltereirath Karl Schwertling und k. k. Landes-Schulinspektor Wolf. Gegenwärtig sämmtliche Abgeordnete. Beginn der Sitzung um 4 Uhr Abends. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden). Die Fassung des Protokolles ist genehmiget. Der Herr Regierungsvertreter hat mir eine Erklärung des Ministers mitgetheilt, laut welcher der Landtag nicht über den 30. Oktober zusammen bleiben kann. Ich bringe dieses der h. Versammlung zur Kenntniß und erlaube mir bei diesem Anlasse die Geschäfte vorzuführen, die noch eine Erledigung erwarten. Es sind dieß: „die Landesvertheidigungs Ordnung, das Gesetz über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer." In dieser Beziehung hat der Herr Landtagskommissär hier eine Abänderung, welche die Regierung bei §. 21 beantragt, mitgetheilt. Ich werde sie dem Ausschusse zukommen lassen. Wir haben noch die Bauordnung, das Gemeindevermittleramt, den Antrag über Ausscheidung des Normalschulfondes, die Anträge betreffend die Vermögenssteuer als Landessteuer, das Ansinnen, die Montafonerstraße zu einer Konkurrenzstraße zu erheben; das Gesetz, betreffend die Haltung von Zuchtstieren, dann einige kleinere Einlagen und Eingaben, welche dem Petitionsausschusse überwiesen worden sind. Dann endlich noch die Erklärung Seitens des so genannten Verfassungskomites. Ich 368 Ich kann also die Herren nur bitten, mit diesen Arbeiten, insoweit es möglich ist, vorwärts zu schreiten, damit wir bis 30. b. Mts. dieselben in Verhandlung bringen können. In der Zwischenzeit wurde mir ein selbstständiger Antrag übergeben, betreffend die Einführung direkter Reichsrathswahlen und die Art und Weise, wie bei diesen direkten Reichsrathswahlen die Vertheilung zu geschehen hätte. Da dieser Antrag, wie ich erachte, nur ein erweiternder Zusatz ist zu dem Antrage, welchen Herr Gsteu in der 5. Sitzung d. Js. erhoben hat, so werde ich ihn Kraft der Bestimmung des §. 26 unserer Geschäftsordnung dem Verfassungskomite zur Berathung und Berichterstattung zuweisen. Ich werde mir erlauben, heute noch einige Gegenstände, da die Zeit drängt, vorläufig zur Behandlung, nachdem das Schulgesetz vollendet sein wird, in Vorschlag zu bringen. Nun gehen wir über zur heutigen Tagesordnung, den Gesetzentwurf über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes und zwar zu §. 6. Ich bitte Herrn Berichterstatter den Vortrag zu halten. Dr. Fetz: (Verliest §. 6 der Regierungsvorlage nach den Abänderungen des Komites). Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Dr. Fetz: Ich bitte ums Wort. Ich werde selbst einen Antrag stellen. Da es jetzt sich im Gegensatze zu §. 7, der unmittelbar Nachfolgen wird, darum bandelt, denselben erschöpfend darzustellen, erachte ich es für nothwendig, daß nach dem Worte „zustand" im ersten Absatze — ich werde ihn nochmals vorlesen — er lautet: „Der Landesschulbehörde steht in allen Fällen, in welchen bisher der Schulgemeinde das Ernennungs (Präsentations-) Recht zustand." hier folgendes eingeschaltet werde: „sowie überhaupt, wenn die Schule von der Orts- resp, Schulgemeinde ganz oder theilweise erhalten wird, insoferne nicht ein mit einem noch fortbestehenden Patronate (§. 38 der öffentlichen Volksschule) verbundenes Ernennungs- (Präsentationsrecht-) Recht entgegensteht", dann sollte es weiter heißen: „Das definitive Ernennungsrecht unter Berücksichtigung des der Ortsgemeinde eingeräumten Vorschlagsrechtes u. s. w." Ich glaube, daß dieser Antrag von selbst sich rechtfertiget, weil sonst einem Zweifel Raum gelassen sein könnte, ob in diesen zwei Paragraphen für alle Fälle ausreichende Bestimmungen über die Besetzung von Lehrstellen getroffen seien. Ich halte es mit Rücksicht auf das Volksschulgesetz für nothwendig, daß im §. 7 erklärt werde, daß diejenigen, welche die Schule erhalten, auch das Präsentationsrecht haben. Ich halte es für nothwendig insbesonders aus dem Grunde, weil immerhin die Möglichkeit wäre, daß im Lande Palronalsrechte, welche auf einen Privatrechtstitel beruhen, bestehen, welche dann nach dem Gesetze auch fortdauern würden. Deßwegen ist es nothwendig, um den Gegensatz erschöpfend herauszustellen, daß — wie ich bemerkt habe — dieser Zusatz eingeschaltet werde. Es wird dann bestimmt sein, in welchen Fällen die Gemeinde das Vorschlags- und die Landesschulbehörde das definitive Ernennungsrecht hat und in welchen Fällen das Ernennungs- oder Präsentationsrecht anderen Personen zusteht. 269 Landeshauptmann: Haben Herr Berichterstatter den Antrag formulirt? (Dr. Fetz überreicht den Antrag). Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? O. L. G. R. Hämmerle: Ich vermisse eine genauere Bestimmung im Nachsatze des §. 6. Da heißt es: „ist in dem Ternavorschlage kein oder nur Ein gesetzlich zum Lehrfache befähigter Kandidat ausgenommen, so ist rc." — Ich glaube diese Bestimmung hätte, wenn sie angewendet würde, unter Umständen einen innern Widerspruch oder eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Vorschlagsrechtes der Gemeinden zur Folge. Es kann der Fall eintreten, daß unter allen Kandidaten nur Ein Befähigter austritt. In diesem Falle kann die Gemeinde nicht mehr als Einen in den Ternavorschlag aufnehmen und doch würde der §. 6 der Landesschulbehörde, wenn nur Ein Kandidat ausgenommen wird, das unbedingte Recht zugestehen, die Ernennung vorzunehmen. Andererseits könnten statt Drei auch weither vorgeschlagen werden. Ich glaube, um das Recht der Gemeinde zu wahren, sollte eingeschaltet werden: „ist im Ternavorschlage kein oder nur Sin gesetzlich zum Lehrfache befähigter Kandidat ausgenommen, obwohl deren mehrere vorhanden waren, so ist u. s. w." sonst kommt die Gemeinde in Verlegenheit, drei Kandidaten aufzunehmen, obwohl nur Einer befähiget ist. Ich glaube, man kann ihr dann keinen Vorwurf machen, wenn sie nicht drei zusammengebracht hat. Bischof: Ich muß diesem Antrage beistimmen und bemerken, daß solche Fälle sehr oft vorkommen können, daß nämlich nur ein Kompetent erscheint. In diesem Falle steht der Gemeinde gar nicht die Möglichkeit bevor, einen Ternavorschlag zu machen — und doch ist vielleicht dieser Eine ein ganz Geeigneter Ich schließe mich somit dem Antrage des Hrn. Hämmerle an. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Dr. Jussel: Ich glaube, daß, wenn nur ein Kompetent da ist, man die Gemeinde nicht verhalten solle, einen Ternavorschlag zu machen, sondern daß man verlangen kann, daß eine neue Ausschreibung stattfinde. Bischof: Für diesen Zusatz würde ich nur dann stimmen, wenn entweder dieser Eine, der allein angehalten hat, oder alle drei Vorgeschlagenen als nicht befähigt erkannt würden. Karl Ganahl: Wenn ich recht verstanden habe, geht der Antrag des Herrn Hämmerle dahin, daß für den Fall, als nur Ein Kandidat vorhanden wäre, der Gemeinde doch das Vorschlagsrecht vorbehalten bleiben soll. Wenn dem so ist, so bin ich damit vollkommen einverstanden. Warum sollte sie das Recht nicht haben, wenn sie nur Einen Kandidaten hat, selbst diesen Einen vorzuschlagen? Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? O. L. G. R. Hämmerle: Ich glaube mich ziemlich deutlich ausgedrückt zu haben. Wenn eine größere Deutlichkeit noch beliebt wäre, so will ich nur daran erinnern, daß zu einem Ternavorschlage im Sinne des Gesetzes drei gehören und namentlich drei Befähigte. Wenn also nur Ein 270 befähigter Kandidat vorhanden ist, oder wie Se. bischöfl. Gnaden ausgeführt hat, nur Ein Kandidat auftritt, so kann von einem Ternavorschlag keine Rede sein. Es soll der Landesschulbehörde das Recht eingeräumt werden, mit der Ernennung vorzugehen, ohne an den Vorschlag der Gemeinde gebunden zu sein, nur dann, wenn die Gemeinde, wo sie bei genügender Anzahl von befähigten Kandidaten dennoch es unterlässt, einen Ternavorschlag zu formuliren. Feuerstein: Ich begrüße den Zusatzantrag des Hrn. Dr. Fetz, wenn gesagt wird, daß, wenn die Gemeinde auch nur „einen Theil" zu der Bestellung der Lehrer und deren Unterhalt trägt, daß ihr auch in diesem Falle das Ernennungsrecht zusteht. Ich glaube, daß es von Nutzen sein wird, wenn dieser Zusatz gemacht wird. Landeshauptmann: Da sich Niemand mehr zum Worte meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter etwas beizufügen. Dr. Fetz: Das Recht der Gemeinde, einen Ternavorschlag zu erstatten, ist im §. 5 normirt und der §. 5 ist angenommen worden. In dieser Richtung kann wohl kein Zweifel mehr erhoben werden. Wenn nun unter den Kompetenten nur Ein befähigter Kandidat erscheint, so ist es wohl selbstverständlich, daß, trotzdem die Gemeinde das Recht des Ternavorschlages hat, doch in dem Ternavorschlage auch nur Ein befähigter Kandidat Vorkommen kann; den Einen, der sich nicht bewirkt, der nicht kandidirt, kann sie in den Ternavorschlag nicht ausnehmen. Das alterirt aber meines Erachtens an der Sache gar nichts. Die Landesschulbehörde kann ja auch nur solche ernennen, die kompetirt haben. In einem solchen Fall wird, wie oben erwähnt, von der Landesschulbehörde, sei sie nun an den Ternavorschlag gebunden oder nicht, immer nur der Eine gesetzlich Befähigte ernannt werben können. Sie kann im Wege der Übersetzung Jemanden ernennen, der nicht kandidirt hat, falls er die gesetzliche Befähigung haben sollte, allein sie muß hiebei das Vorschlagsrecht der Gemeinde berücksichtigen. Wir haben ursprünglich den dritten Absatz etwas anders stylisirt gehabt. Ursprünglich hat das Comite den Antrag gestellt, daß dieser dritte Absatz zu lauten habe. „Ist in dem Vorschlage kein oder nur Ein gesetzlich zum Lehramte befähigte Kandidat ausgenommen n. s. w." Wir sind davon abgegangen aus dem einfachen Grunde, weil sonst möglicherweise der Fall sein wird, daß zwei, drei oder mehrere gesetzlich befähigte Kandidaten sich bewerben werden und dann in einem solchen Falle der Vorschlag der Gemeinde als gültig angesehen werden müßte, wenn nur Ein befähigter Kandidat vorgeschlagen ist. Das Vorschlagsrecht der Gemeinde würde bann thatsächlich in das Ernennungsrecht der Gemeinde übergehen und demnach die Kompetenz der Landesschulbehörde zum bloßen Schein herabsinken. Es ist anderseits leicht möglich, daß die Gemeinde eben bei der Sammlung der Gesuche nicht mit der gehörigen Umsicht und Vorsicht vorgeht, daß durch irgend einem Lapsus statt drei nur zwei in Vorschlag kommen; dann gierige meine Ansicht dahin, daß die Landesschulbehörde nicht berechtigt sein soll, den Vorschlag zurückzustellen, sondern daß, wenn auch nur zwei in Vorschlag gebracht sind, die Landesschulbehörde aus diesen zweien Einen zu ernennen habe. 271 Ich glaube, daß die Fassung, wie sie der Ausschuß beantragt, in dieser Beziehung in jeder Richtung vollständig ist, daß sie durchaus nicht zu Inconvenienzen führen werde. Man muß, wenn man eine Korporation oder Gemeindevertretung zum Vorschlag berechtigt, wohl von der Ansicht ausgehen, daß die Absicht nicht besteht, das Gesetz geradezu zu derogiren Wenn man ihr das Vorschlagsrecht einräumt, muß man ihr mit dem Vertrauen entgegenkommen, daß sie es nicht a priori mißbraucht. Ich würde also empfehlen, daß, was den dritten Abschnitt anbelangt, der Ausschußantrag angenommen werde. Landeshauptmann: Ich werde den dritten Absatz getrennt zur Abstimmung bringen und zuerst den Zusatz des Herrn Berichterstatters. Der § 6 im ersten Absatz soll lauten nach den, Antrags des Ausschusses, vorbehaltlich der Abstimmung über den Zusatz des Herrn Berichterstatters: „Der Landesschulbehörde steht in allen Fällen, in welchen bisher der Schulgemeinde das Ernennungs(Prätentations)Recht zustand, das definitive Ernennungsrecht unter Berücksichtigung des der Ortsgemeinde eingeräumten Vorschlagsrechtes zu." Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Der Zusatz des Herrn Berichterstatters, welcher nach dem Worte „zustand" eingeschaltet werden sollte, lautet: „sowie überhaupt, wenn nie Schule von der Orts- beziehungsweise Schulgemeinde ganz oder theilweise erhalten wird, infoferne nicht ein mit einem noch fortbestehenden Patronate § 38 des Gesetzes zur Regelung der Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Volksschulen verbundenes Ernennungs- oder Präsentationsrecht entgegensteht." Diejenigen Herren, die diesen zustimmen, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Angenommen.) Der Absatz 2 würde lauten nach dem Antrage des Comite: „Die Landsschulbehörde hat demnach aus dem Ternavorschlage der Gemeindevertretung den ihr am meisten geeignet scheinenden Bewerber für die erledigte Stelle zu ernennten und das Anstellungsdekret auszufertigen." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Ich werde nun den dritten Absatz ebenfalls nach dem Ausschußantrag vorbehaltlich des vom Herrn Abgeordneten Hämmerle beantragten Zusatzes zur Abstimmung vorführen. „Ist in dem Ternavorschlage kein oder nur Ein gesetzlich zum Lehrfache befähigter Candidat ausgenommen, so ist die Gemeindevertretung aufzufordern, binnen 14 Tagen einen anderen Vorschlag zu erstatten. Unterläßt sie dasselbe, oder schlägt sie abermals nicht mehr als Einen gesetzlich zum Lehramts befähigten Candidaten vor, so hat die Landesschulbehörde mit der Ernennung vorzugehen, ohne an einen Vorschlag seitens der Gemeindevertretung gebunden zu sein." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Herr Hämmerle beantragt, nach dem Worte „ausgenommen“ einzuschalten: „obwohl deren mehrere vorhanden waren." 372 Die Herren, die diesem Zusatz beistimmen, sind ersucht, sich von dem Sitze zu erheben. (Angenommen.) Dr. Fetz: (Verliest die §§ 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, welche in der vom Ausschuß beantragten Fassung ohne Debatte, ferner §§ 14 und 15, welche nach Fassung der R. V. ohne Bemerkung angenommen wurden, endlich § 16, welcher nach dem Ausschußantrag zu lauten hat:) „Jede in Gemäßheit der §§ 1—15 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder „eines mit dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive. Doch muß jeder im Lehrsache Angestellte sich einer Versetzung, welche die Bezirks- oder Landesschulbehörde aus Dienstesrücksichten anordnet, fügen, soferne er dabei keinen Entgang an Bezügen und anderweitigen Einkommen erleidet." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen! Gsteu: Indem diesen folgenden Paragraphe 17 ist jede Gemeinde geschützt, daß ihr kein Lehrer aufgedrungen werden kann, den sie nicht will. In diesem § 16 ist diejenige Gemeinde nicht geschützt, die allenfalls einen guten Lehrer nicht gerne fortläßt und wenn auch selbst der Lehrer nicht gerne fortgeht. Um diesem vorzubeugen, möchte ich einen Zusatz in den Paragraph hineingestellt wissen, der lauten würde nach dem Worte „Dienstesrücksichten": „mit Zustimmung der Vertretung der Ortsgemeinde der Schule, an welcher er angestellt ist." Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? O. L. G. R. Hämmerle: Ich wäre mit dem Antrage des Herrn Abgeordneten Gsteu nur theilweise einverstanden. Ich wenigstens gehe von der Ansicht aus, daß die Versetzung aus Dienstesrücksichten dann stallfinden sollte, wenn der zu Versetzende damit einverstanden ist. Ich würde also in diesem Falle die Versetzung nicht von der Einwilligung der Ortsgemeinde sondern vielmehr von der Einwilligung des zu Versetzenden abhängig machen, indem eine Versetzung, wider Willen wenigstens im Beamtenstande als strafweise Disciplinarversetzung angesehen wird. Wenn der Lehrer selbst einverstanden ist, versetzt zu werden uns die Gemeinde, welche das Ternavorschlagsrecht besitzt, einverstanden ist, denselben im Versetzungswege zu übernehmen, so wüßte ich wahrlich nicht, wie man solche Lehrer in ihrem weiteren Fortkommen behindern sollte, etwa blos deßwegen, weil die Gemeinde einen so tüchtigen Lehrer mit so geringem Gehalte zu bekommen nicht mehr hoffen kann. Es wäre hiemit offenbar verdienten Lehrers jede weitere Bahn verschlossen, es würde ihnen ein Hinderniß entgegen geworfen, welches nirgends, bei keinem Dienste vorkömmt. Es kann nicht vom Dienstherrn abhängen, ob jemand in einen andern bessern Dienst treten will oder nicht. Ich glaube, daß die Beschränkung, die Herr Gsteu vor Augen hat, eine zu wett gehende, eine geradezu unerhörte Beschränkung wäre. Mein Antrag ginge dahin: „Doch kann eine Versetzung, welche die Bezirks- oder Landesschulbehörde mit Einwilligung des betreffenden Lehrers aus Dienstesrücksichten vornimmt, stattfinden, insoferne derselbe dabei keinen Entgang au Bezügen erleidet. 273 Auch dieser letzte Zusatz würde überflüssig werden; denn, wenn er selbst in die Versetzung einwilligt, so wird ihm auch nichts daran gelegen sein, ob er einen Entgang an seinen Bezügen erleidet oder nicht; denn sonst würde er nicht einwilligen. Man würde vielleicht noch anderweitigen Unzukömmlichkeiten ausweichen, welche der Zusatz „und anderweitigen Einkommen" in sich schließt. Sollte der Paragraph stehen bleiben, wie er in der Regierungsvorlage besteht, so würde ich den Antrag stellen, eventuell auch die Worte „und anderweitigen Einkommen" wegzulassen. Es kann offenbar von keinem andern Einkommen die Rede sein, als wenn z. B. ein Lehrer in einem Dorfe eine Nebenbeschäftigung u. z. eine erlaubte Nebenbeschäftigung betreibt. Man könnte doch wol nicht verlangen, daß auch das Einkommen aus dieser Nebenbeschäftigung gewährleistet werden soll; nehmen Sie an z. B. das Einkommen aus einer Ackerwirthschaft oder dergleichen, da wäre es wahrhaft schwierig für die Landesschulbehörde, auch auf dieses Einkommen Rücksicht zu nehmen. Ich meine eben, daß die Sache einfach dahin geändert werde, daß eine solche Versetzung, die keine strafweise Versetzung ist, nur mit Einwilligung des betreffenden Lehrers stattfinden könne. Ich gehe nochmals auf meinen ursprünglichen Antrag zurück, der lauten sollte: „Der Landesschulbehörde steht es jedoch zu, einen im Lehrfache Angestellten aus Dienstesrücksichten auf einen andern Dienstposten zu versetzen, immer aber nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedes des Lehrerstandes.“ Landeshauptmann: Ich bitte um die Formulirung des Antrages. Ich werde mir erlauben, den Antrag des Herrn Gsteu nochmals vorzulesen. Herr Gsteu beantragt nach dem Worte „Dienstesrücksichten" einzuschalten: „mit Zustimmung der Vertretung der Ortsgemeinde der Schule, an welcher er angestellt ist. Wünscht noch Jemand das Wort? Hochw. Bischof: Ich möchte beiden Anträgen gerecht werden; aber das scheint mir eben nicht möglich. Ich stelle mir vor, daß es gerade zu keiner Strafverhandlung kommt gegen den Lehrer, aber daß doch aus Dienstesrücksichten der Schulbehörde eine Versetzung desselben als wünschenswerth erscheinet, vielleicht um einem Disciplinarverfahren dadurch vorzubeugen — ein Fall, der in meiner Erfahrung oft schon vorgekommen ist, und wahrscheinlich auch in Zukunft vorkommen wird. Es kann sogar sein, daß die Gemeinde es ist, welche den Antrag bei der obern Behörde stellet, weil sie eben aus Schonung gegen den Lehrer oder aus gewissen Umständen ein Disciplinarverfahren nicht veranlassen will. Deßwegen möchte ich den Paragraph in der allgemeinsten Form lassen, aber nicht zugeben, daß es „blos mit" Zustimmung des Lehrers geschehen könne; denn dann wären die Interessen der Gemeinde nicht nur nicht berücksichtiget, sondern es könnte der Lehrer aus Böswilligkeit und Opposition, da er darauf besteht und erklärt: „ich gehe nicht", die Versetzung verhindern, obwohl er vielleicht vortheilhafter versetzt würde. Ich bin deßhalb für die einfache Beibehaltung des Comiteantrages mit dem Beisatze. Dr. Jussel: Wenn man die Versetzung eines Lehrers von der Einwilligung desselben abhängig macht, weiß ich nicht, was eigentlich der Paragraph bedeuten sollte. Der Lehrer wird fürderhin angestellt, ohne einen besonderen Vertrag auf dieselbe Art, wie ein anderer Beamter auf Grund 274 seiner eigenen Bewerbung, und wenn er eine Beförderung wünscht und die Behörde sie ihm geben will, so wird auch die Gemeinde nichts dagegen haben können. Wenn man aber die Einwilligung des Lehrers voraussetzt, würde der Fall ganz entfallen und beseitigt sein, der hier im Gesetze berücksichtiget ist; denn das Gesetz sagt, der Lehrer als Angestellter „muß" sich aus Dienstesrücksichten bequemen, eine andere Stelle anzunehmen, wenn er an seinen Bezügen keinen Nachtheil erleidet; sonst wenn man immer die Versetzung an die Bedingung knüpft, daß der Lehrer dazu einwillige, dann kann man ihm eine Versetzung aus Dienstesrücksichten dekretiren. Da würde ich weit eher mit dem Antrage einverstanden sein, daß die Versetzung von der Einwilligung der Ortsgemeinde abhängig gemacht werde; dann würde der Paragraph, wie er vorligt, immerhin noch eine Bedeutung haben. Übrigens wenn schon Rücksichten auf den Dienst und das Interesse des Schulunterrichtes eine Versetzung nothwendig machen, so soll auch die Gemeinde die Versetzung nicht hintertreiben können. Feuerstein: Ich möchte den Antrag des Herrn Gsteu auf das wärmste empfehlen. Der Antrag des Herrn Esten will nichts anderes, als daß man einer Gemeinde, die ihren Lehrer achten, die ihn gerne hat, und der die Kinder zu tüchtigen Menschen heranbildet kurz der Gemeinde Ersprießliches für den Unterricht leistet, daß man einen solchen Lehrer der Gemeinde nicht so ohne weiteres wegnehmen könne und das dünkt mich ganz angemessen. O. L. G. R. Hämmerle: Wenn ich de» Antrag des Herrn Gsteu recht verstehe, so würde er die Folge nach sich ziehen, daß ein Lehrer, der aus einer Gemeinde fort will, und der eine zweite Gemeinde findet, welche ihn in Vorschlag bringt, von dec anderen Gemeinde zurückgehalten werden könne. Das, meine Herren, wäre das unnatürlichste Verhältniß von der Welt. Ich meine gerecht und billig ist es, daß, wenn der Lehrer nicht versetzt werden will, wenn er nicht einwilliget und ihm Nichts zur Last fällt, seine Versetzung nicht stattfinde. Ich kann nur meine Herren aus Erfahrung Ihnen Einiges mittheilen über die Beamtenversetzungen, wie sie heut zu Tage noch bei jenen Behörden Vorkommen können, die keine richterliche Behörden sind, da die Richter wie die Herren toiffen, gegen die Versetzung durch ein besonderes Gesetz geschützt sind. Es geschah früher häufig, daß man einen Beamten aus Disciplinarrücksichten oder, wie Se. bischöfl. Gnaden sich ausgedrückt hat, weil man es zu einer Disciplinaruntersuchung nicht kommen lassen wollte, an einen andern Ort versetzte, wo er besser convenirie. Die Folge davon war, daß oft verdienstvolle Beamte von ihrem Dienstorte versetzt werden mußten, und zwar an einen Platz, der ihnen nicht zusagt und blos deßwegen, weil der andere aus Dienstesrücksichten fort mußte. So hat der brave Beamte, der sich Nichts zu Schulden kommen ließ, die Strafe des anderen zu tragen. Das würde auch bei den Schullehrern Vorkommen, wenn der Paragraph, wie er beantragt ist, angenommen würde, wenn nämlich aus Dienstesrücksichten ein Lehrer versetzt würde — vorbehaltlich, daß er keinen Abbruch an seinen Bezügen oder anderweitigem Einkommen erleidet. Nun, wenn die Gemeinde mit dem Lehrer zufrieden ist, und der Lehrer mit der Gemeinde, soll dann ein solcher Lehrer wieder seinen Willen au einen andern Ort versetzt werden? Ich glaube, darin würde eine Strafe liegen und das soll nicht sein. Es soll eine Versetzung im Disciplinarwege 275 geben und soll eine Versetzung aus Dienstesrücksichten mit Einwilligung des zu Versetzenden geben, das ist meine Ansicht, und ich glaube, daß dadurch der Billigkeit Rücksicht und der Gerechtigkeit selbst gebührende Rechnung getragen werde. (Rufe, Bravo.) Gsteu: Ich habe in meinem Antrage vor jene Gemeinden und Lehrer schützen wollen, die wirklich mit einander im guten Einvernehmen sind, also dort, wo der Lehrer nicht gerne fortgeht und die Gemeinde denselben nicht gerne fortläßt. Allein ein Versetzungsrecht finde ich mitunter ganz am Platze, nämlich dort, wo der Lehrer mit der Gemeinde oder die Gemeinde mit dem Lehrer nicht auskömmt. Da ist das Versetzungsrecht aus Dienstesrücksichten ganz am Platze. Dienstesrücksichten können aber auch dann eintreten, wenn die Landesschulbehörde es für nothwendig findet, einen guten Lehrer an einen Ort zu versetzen, wo ein guter sehr nothwendig ist. Das können Dienstesrücksichten sein und in dieser Beziehung könnte der Lehrer von der Gemeinde fort verlangt werden, bei der er gerne bliebe und die ihn auch gerne hätte und nur für diesen Fall habe ich den Antrag eingebracht. Ich habe einen anderen Antrag formulirt gehabt, nämlich ein Zusatzantrag lautend „gegen den beiderseitig einverständlichen Willen der Gemeinde und des Lehrers kann die Versetzung nicht erfolgen", der zwar dasselbe sagt, nur in einer anderen Weise; aus den angeführten Gründen empfehle ich meinen Antrag zur Annahme. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand). Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Hr. Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Die Frage, die im zweiten Absatze des § 16 behandelt wird, schlägt so sehr in fachmännisches Gebiet ein, daß, ich gestehe es — es mir schwer fällt, mich über die Anträge, die vorliegen, zu äußern. Indeß muß ich es thun, und ich glaube, daß es mir gelingen wird, diese Anträge aus ihren richtigen Sinn zurückzuführen. Ich muß es ganz und gar den Herren überlassen, ob sie das Institut der Versetzbarkeit der Lehrer aufrecht erhalten wollen oder nicht. Was den Antrag des Herrn Hämmerle betrifft, so muß ich an dasjenige erinnern, was Hr. Jussel bereits bemerkt hat und was nach meiner Ansicht auch vollkommen richtig ist. Die Intention der Regierung geht dahin, daß es der Landesschulbehörde möglich sein soll, aus Dienstesrücksichten einen Lehrer an einen anderen Ort zu versetzen. Die Intention der Regierung geht also offenbar dahin, eine solche Versetzung zu statuiren, welche unter Umständen eine vom Lehrer nicht angesuchte ist. Der Lehrer soll in diesem Falle um seine Zustimmung allerdings nicht gefragt werden, das liegt in der Natur der Sache. Von einer Versetzung aus Dienstesrücksichten kann man nur dann sprechen, wenn diese Versetzung stattfinden soll, ohne daß der zu Versetzende gefragt wird. Wenn die Versetzung eben nur auf Ansuchen des zu Versetzenden stattfinden soll, dann ist in den früheren Paragraphen Abhilfe geschaffen. Es wird vorausgesetzt, daß irgendwo eine Lehrerstelle frei ist, denn sonst wird man keinen hinbringen können. Ist eine Stelle frei, so wird diese Stelle also ausgeschrieben werden müßen. Wenn nun irgend ein Lehrer auf diese Stelle hinkommen will, so wird er sich darum bewerben und 376 wenn er von der betreffenden Gemeinde gewünscht wird, so wird sie ihn in den Vorschlag ausnehmen. Die Versetzbarkeil für diesen Fall zu normiren, das wäre etwas Überflüssiges und ich würde eher den Antrag verstehen, daß der zweite Absatz des Paragraphen ganz Wegbleibe, da die Form, die der Herr Abgeordnete ihm geben will, nach meiner Ansicht an einem inneren Widerspruche zu leiden scheint. Herr Gsteu faßt das Institut der Versetzung, wenn ich mich so ausdrücken soll, nach meiner Ansicht allerdings richtig auf. Er denkt sich eben, daß die Lehrer aus Dienstesrücksichten versetzt werden können, und daß unter gewissen Umständen eine solche Verletzung stattfinden soll. Nur will er noch weilergehende Beschränkungen haben, als ohnedem im unmittelbar darauffolgenden Paragraphe liegen. Im darauffolgenden Paragraphe heißt es: „auch bei solchen Versetzungen müßen die bestehenden Vorschlags- und Präsentationsrechte berücksichtiget werden." Der Herr Abgeordnete Gsteu denkt sich da, daß die Gemeinde mit dem Lehrer sehr zufrieden sei und will diese betreffende Gemeinde schützen, indem er normirt haben will, daß die Zustimmung der Gemeinde eingeholt werden müße, um einen Lehrer versetzen zu können. Nach meiner Ansicht geht Herr Gsteu mit diesem Zusatze zu weit. Der Lehrer selbst ist, nach dem Antrag« des Comites, ich spreche es offen aus, vollständig geschützt. Die Regierung hat ursprünglich in ihrem Entwurfe ausgenommen, daß der Lehrer bei seiner Versetzung keinen Entgang an Bezügen erleiden dürfe. Wir haben noch vorgeschlagen, daß hinzugefügt werde, „und anderweitigem Einkommen." Die materielle Stellung des Lehrers kann bei einer Versetzung, wenn der Antrag des Ausschusses angenommen wird, ganz und gar nicht beirrt werden. Der Lehrer muß das vollkommen gleiche Einkommen an dem Orte seiner neuen Bestimmung haben, die er früher halte. Ich glaube, daß in dieser Beziehung allerdings für den Lehrer die allerweitestgebende Rücksicht getragen ist. Man hat auf die Unversetzbarkeit des Richterstandes hingewiesen. Nun die Unversetzbarkeit des Richterstandes ist eine Institution des modernen constitutionellen Staates und diese Institution hat eine gewisse Voraussetzung, die doch beim Lehrerstande nicht stattfinden kann. Man will dadurch dasjenige schützen, was man die Unabhängigkeit des Richters nennt. Die Unabhängigkeit ist eine schöne Sache und ist unter Umständen sehr nothwendig; aber eine gleiche Unabhängigkeit wie der Richter, hat wenigstens nach meiner Überzeugung der Lehrer nicht zu genießen- Daß die betreffende Gemeinde, wenn der Antrag des Herrn Gsteu angenommen würde, die Versetzung des Lehrers geradezu hindern könnte, selbst unter der Voraussetzung, daß der Lehrer selbst weg wollte, wäre nicht richtig; denn der Lehrer könne auf eine andere Stelle hin kompetiren und vorgeschlagen werden und da könnte die Gemeinde den Lehrer nicht halten. Vielleicht wäre übrigens das ein Grund, den Antrag des Herrn Gsteu als überflüssig abzulehnen. Ich meine also meine Herren, was sie über das Institut der Versetzbarkeit der Lehrer denken sollen, müßen sie bei sich ausmachen; wenn Sie aber glauben, daß unter irgend welcher Voraussetzung aus Dienstesrücksichten die Versetzbarkeit der Lehrer statthaben soll, dann ist das allein Entsprechende u. zugleich den Lehrer nach jeder Richtung hin vollkommen Schützende dasjenige, was der Ausschuß beantragt. Ich würde den Herrn Landeshauptmann ersuchen, daß über beide Absätze besonders abgestimmt werde, und wenn sie glauben meine Herren, das Institut der Versetzbarkeit fallen lassen zu sollen, müßten sie gegen den zweiten Absatz stimmen. 277 Landeshauptmann: Ich muß jedenfalls beide Absätze getrennt zur Abstimmung bringen, weil der Antrag des Hrn. Hämmerle eine ganze Abänderung des zweiten enthält. Es liegt auch der Antrag des Herrn Ästen vor, welcher nach dem Worte „Dienstesrücksichten" einzuschalten wünscht: „mit Zustimmung der Vertretung der Ortsgemeinde der Schule, an welcher er angestellt ist." Der Antrag des Herrn Hämmerle würde lauten: „der Landesschulbehörde steht es jedoch zu, einen im Lehrfache Angestellten aus Dienstesrücksichten auf einen andern Dienstplatz zu versetzen, immer aber nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedes des Lehrstandes." Dieser Antrag des Herrn Hämmerle schließt natürlich den 2. Satz des § 16 aus, er ist eine vollständige Abänderung desselben. Ich werde nun zuerst den ersten Satz des § 16 zur Abstimmung bringen, dann den Antrag des Hrn. Hämmerle; sollte derselbe fallen, bringe ich den Satz, wie ihn der Ausschuß beantragt hat, zur Abstimmung und endlich werde ich, wenn dieser angenommen ist, den Zusatzantrag des Herrn Gsteu vorführen. Wird eine Einwendung gegen diese Reihenfolge erheben? (Keine.) Somit gehe ich nach dieser Reihenfolge vor. Der erste Satz des § 16 lautet: „Jede in Gemäßheit der §§ 1 bis 15 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Nun käme der Antrag des Herrn Hämmerle, er lautet: (verliest denselben wie oben.) Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Abgelehnt.) Ich bringe nun den zweiten Satz nach dem Antrage des Comites vorbehältlich des Zusatzes des Herrn Gsteu. „Doch muß jeder im Lehrfache Angestellte sich einer Versetzung, welche die Bezirks- oder Landesschulbehörde aus Dienstesrücksichten anordnet, fügen, soferne er dabei keinen Entgang an Bezügen und anderweitigen Einkommen erleidet, " Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Herr Gsteu beantragt nach dem Worte „Dienstesrücksichten" einzuschalten: „mit Zustimmung der Vertretung der Ortsgemeinde der Schule, an welcher er angestellt ist u. s. w." Ich bitte um Abstimmung. (Abgelehnt.) Ich bitte Herrn Berichterstatter weiter zu fahren. Dr. Fetz: (Verliest die §§ 17, 18, 19 und 20 der R.-V., welche ohne Bemerkung angenommen wurden, ferner § 21 des zweiten Abschnittes mit den Abänderungen des Comites; er lautet nachdem letzten nachträglichen Beschluß des Comites:) „Um den Betrag auszumitteln, auf welchen jede Lehrstelle Anspruch gibt, werden die Schulgemeinden nach der Bevölkerungsziffer, den Durchschnittspreisen der wichtigsten Lebensbedürfnisse und andern örtlichen Verhältnissen in drei Classen getheilt. Diese 278 Eintheilung nimmt die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschusse vor und revidirt sie von 10 zu 10 Jahren, ohne daß dadurch zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind. Die Landgemeinden sind in der Regel, wenn nicht Ausnahmsverhältnisse die Aufnahme derselben in eine höhere Classe bedingen, in die 3. Classe einzureichen. Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen § 21. O. L. G. R. Hämmerle: Ich bitte ums Wort. Ich habe gegen diese Fassung des § 21, wie sie das das Comite beantragt, mancherlei Einwendungen vorzubringen. Vor Allem beantrage ich, daß im ersten Absatze des § 21 die Regierungsvorlage, welche 4 Classen annimmt, wieder herzustellen sei. Ich kann mich in dieser Hinsicht kurz fassen, weil ich bereits in der Generaldebatte die Hauptgründe vorgebracht habe. Nach meiner Anschauung sind die Lehrgehalte in der Regierungsvorlage zu gering bemessen und insbesondere die letzte Klasse mit nur 300 fl. Nun aber hat der Ausschuß die 2. Klasse mit 500 fl. gestrichen. Ich meine, es liegt kein Grund vor, diese Gehaltsklasse von 500 fl. wegzulassen. Ich glaube, wenn sie stehen geblieben wäre, würde das Land am Ende nicht viel größere Auslagen zu bestreiten gehabt haben und für die Lehrer wäre ein größerer Ansporn zur ersprießlicheren Thätigkeit gegeben, wenn sie Aussicht hätten, auch allenfalls in Landgemeinden bis zur Gehaltsstufe von 500 fl. vorrücken zu können. Der Abstand von der mindesten Gehaltsklasse der Städte und des Marktes Dornbirn z. B. von 600 fl. bis 400 fl. scheint mir ein zu großer Abstand zu sein. Ich wünschte insbesondere keine großen Unterschiede zwischen Dorf- und Stadtlehrern bestehen zu sehen, indem die Anforderungen des Gesetzes an beide dieselben sind. Beide haben 4 Jahre den Fortbildungskurs zu hören, beide müssen die Unterrealschule und das Gymnasium absolvirt haben und beide dieselbe Lehrbefähigungsprüfung bestehen. Nun soll der Dorfschullehrer nur zu einem höchstens 400 fl. betragenden Gehalte gelangen nämlich in die 2. Klasse, während die geringste Besoldung der Lehrer in der Stadt schon 600 fl. beträgt. Es ist allerdings wahr, daß die Theuerungsverhältnisse bestimmend einwirken können. Mann muß aber berücksichtigen, daß es in der Stadt leichter wird, seine Bedürfnisse zu befriedigen, sich durch Privatunterricht etwas zu erwerben u. s. w. Der Stadtlehrer kann seine Kinder leichter erziehen als der Dorfschullehrer. Auch die Befriedigung der geistigen Bedürfnisse wird dem Lehrer auf dem Lande viel schwerer fallen und theurer zu stehen kommen, als dem Stadtlehrer. Er muß die Bücher kaufen, kein andrer liest sie im Dorfe. In der Stadt kann er sie zu leihen bekommen, da sind Bibliotheken, welche für diese Bedürfnisse Vorsorgen. Kurz, wenn er auch auf dem Lande wohlfeiler lebt, so gibt es doch Manches, rücksichtlich dessen er größere Opfer bringen muß. Ich meine daher, daß gerade diese Gehaltsklasse von 500 fl. diejenige war, welche dem Dorfschullehrer sein Loos wenigstens durch Aussicht auf eine bessere Zukunft etwas annehmbarer erscheinen ließe. Im Allgemeinen erlaube ich mir ganz kurz zu wiederholen, daß die Besoldungen der Lehrer nicht gar so gering bemessen werden sollten, daß man darauf Rücksicht nehme, daß der Lehrer größern 279 Anforderungen zu genügen habe, daß er viele Jahre zu seiner Vorbildung benöthige, daß sein Beruf in Zukunft für das Land von eminenter Wichtigkeit ist; das seine Wirksamkeit ganz sicher zu den angestrengtesten gehört, daß nach dem Geiste des Volksschulgesetzes der Lehrer den Beamten gleich gestellt werden sollte und daß meines Wissens es nur ganz wenige Beamte gibt, die einen Gehalt von 400 fl. beziehen; daß aber dort, wo die Gehalte geregelt sind, der geringste Gehalt 500 fl. beträgt. Der Lehrer soll in der Gemeinde sein Ansehen nach jeder Leite hin zu wahren in der Lage sein, was aber nicht möglich ist, wenn er nicht einen entsprechenden Gehalt bezieht. Endlich dürfte man aber auch daraus Rücksicht nehmen, daß der Lehrer, wenn er sich diesem Berufe widmet, eigentlich möchte ich sagen, mit demselben für sein ganzes Leben abschließt; erbat keine weitere Aussicht für sich ein besseres Brot zu gewinnen hat, — er bleibt sein Lebtag Schullehrer. Wenn wir den Lehrern in Aussicht stellen, daß sie 30 bis 40 Jahre dienen müssen, um zu dem großen Gehalt von 400 fl zu gelangen und allenfalls noch zur Diensteszulage, die ohnedem eine sehr beschränkte ist, nun dann meine Herren laufen wir Gefahr, und ich meine, diese Gefahr liegt näher, als Manche sich träumen lassen, für die Durchführung des Schulgesetzes keine tauglichen Lehrer zu finden, wenigstens nicht in der Anzahl, in welcher wir sie benöthigen. Ich bitte, meine Herrn, dieß sorgfältig zu erwägen, es steht nach meiner Anschauung die Zukunft der Volksschule geradezu aus dem Spiel. Wenn die Lehrergehalte zu sehr beschränkt werden, werden wir am Ende gar keine Lehrer finden. Weiters muß ich in diesem Paragraphe insbesonders wieder bemängeln, daß die Eintheilung in Klassen von der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu geschehen habe. Ich will das nicht mehr anführen, was ich schon früher sagte, daß nach meiner Anschauung der Landesausschuß ohnedem im Landesschulrathe hinlänglich vertreten ist, indem drei Mitglieder des Landesausschusses, also drei von fünf Mitgliedern bereits im Landesschulrathe sitzen. Ich will nur betonen, daß der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Lausesausschusse" geradezu zu ganz sonderbaren Conseqnenzen führen dürfte; denn, wenn man von einem Einvernehmen spricht, so will das sagen, es müssen beide, wenn von zweien die Rede ist, einverstanden sein. Ich frage Sie nun, meine Herren, was geschieht, wenn diese Beiden nicht einverstanden sind? wenn z. B. der Landesschulrath sagt: diese Gemeinden gehören in die zweite Klasse und wenn der Landesausschuß sagt: nein, sie gehören in die dritte Klasse? Irgend eine Entscheidung muß gefunden werden, in irgend eine Klasse muß die Gemeinde eingereiht werden. Wie nun das Comite beantragt, ist eine Entscheidung in einem solchen Falle nicht möglich; man weiß nicht mehr, wo die Gemeinde hingehört; was soll nun für ein Ausweg gefunden werden? Wollen Sie sagen, es habe die für den Lehrerstand ungünstigere Eintheilung zu gelten oder wollen Sie vielleicht sagen, es habe das Loos zu entscheiden? Das wäre wirklich ein trauriges Armuthszeugniß, das wir uns ausstellen würden, wenn in einem solchen Falle nur durch das Loos Vorsorge getroffen werden könnte. Ich meine daher, in dieser Hinsicht wäre die Regierungsvorlage herzustellen, indem man sagt: die Eintheilung nimmt die Landesschulbehörde vor und revidirt sie u. s. w. 380 Schließlich würde ich noch beantragen, den Schlußsatz des Comites hinweg zu lassen, welcher lautet: „Die Landgemeinden sind in der Regel, wenn nicht Ausnahmsverhältnisse die Aufnahme derselben in eine höhere Klasse bedingen, in die dritte Klasse einzureichen." Das ist für mich der trostloseste Zusatz, der im ganzen Gesetze vorkommt. Damit, meine Herren, haben sie die Landschullehrer in der Regel in die geringste Gehaltsklasse verwiesen. Es ist ihnen jede Aussicht benommen, sich ihr Loos zu verbessern. Nun sagt das Volksschulgesetz, ein bereits sanctionirtes Reichsgesetz im § 55 sub 1: die Minimalbezüge, unter welche keine Schulgemeinde herabgehen darf, sollen so bemessen sein, daß Lehrer und Unterlehrer frei von hemmenden Rebengeschäften ihre ganze Kraft dem Berufe widmen, und erstere auch eine Familie den örtlichen Verhältnissen gemäß erhalten können. Run bitte ich Sie meine Herrn, wie es möglich sein soll, daß ein Lehrer mit Familie, sei es auch den örtlichen Verhältnissen angemessen, mit 300 fl. leben kann. Ich glaube das gehört unter die schwierigsten Rechenexempel, man mag Tag und Nacht rechnen, so wird man mit 300 st. keine Familie erhalten können. Ich meine daher, daß man zu weit geht, wenn man sagt: in der Regel sei der Minimalgehalt 300 fl. und ich ersuche, die Regierungsvorlage anzunehmen, wie sie hier vorliegt und diese Regel und zwar traurige Regel wegzustreichen. Es ist eben, wie gesagt, der Gehalt an und für sich gering bemessen und wenn sie die geringen Gehalte zur Regel machen, so gehen sie offenbar zu weit. Ich lege Ihnen, meine Herren, dieß insbesondere an's Herz, weil ich der festen Überzeugung bin, daß auch Ihnen Allen, meine Herren, das Gedeihen der Schule am Herzen liegt. (Mehrseitiges Bravo) Hochw. Bischof: Ich glaube nur, auf etwas aufmerksam machen zu muffen. Die Klassifikation ist eine hochwichtige Sache. Es könnte der Fall eintreten, daß manche Gemeinden sich durch den Beschluß, der gefaßt worden ist, „von der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschusse" sich doch noch nicht ganz zufrieden stellte und daß also dadurch ein Zustand hervorgerufen würde, welcher eine Art von Ungewißheit oder Beklemmung hervorriefe. Ich würde also noch dazu beantragen: „und im Rekurswege von dem hohen Landtage, wenn ein solcher stattfände;" dann könnte sich doch Niemand beklagen. Gsteu: Ich komme heute einmal in die angenehme Stellung, daß ich mit meinem sonstigen Gegner, dem Herrn O. L. G. N. Hämmerle in einem Punkte mich einverstanden erklären kann, nämlich, daß im letzten Zusatzantrage, die Landgemeinden „in der Regel" der dritten Gehaltsklasse einzureihen, gestrichen werde. Das „in der Regel" geht zu weit. Es können Landgemeinden kräftig genug sein, die 2. Klasse zu tragen; wenn man aber hier diese Regel bestimmt, so wird die Landesschulbehörde und der Landesausschuß daran Anstand nehmen und eben in der Regel alle Landgemeinden in die dritte Classe glauben setzen zu müssen. 281 Ich möchte die Herren bitten, diesen Zusatzantrag zu streichen. Ich habe es im Comite beantragt und stimme auch hier dafür. Karl Ganahl: Ich stimme meinem Collegen Hrn. Gsteu vollkommen bei, ich hätte auch sehr gewünscht, daß dieser Nachsatz weggeblieben wäre; es war aber nicht möglich, es durchzusetzen man hat nämlich im Comite geltend gemacht, daß es eine Menge Berggemeinden gebe, wo die Lehrer mit 300 fl. ganz gut leben können und wenn man aber berücksichtiget, daß die Lehrer bisher nur 40, 50, 60—100 fl. hatten, so seien dreihundert Gulden im Verhältnisse zu diesen Beträgen viel. Demungeachtet bin ich dafür, daß dieser Nachsatz gestrichen werde. Es wird sich dann zeigen, in weichen Gemeinden die dritte Klasse nämlich der Gehalt von dreihundert Gulden festgesetzt werden soll. In Berggemeinden dürfte die dritte Klasse von 300 fl. genügen, in größeren Landgemeinden werden 300 fl zu wenig sein, in solchen Fällen wird man jedenfalls die zweite Klasse mit 400 fl. anwenden müssen. Weiters hätte ich noch einen Zusatzantrag zu machen; ich würde nämlich beantragen, daß die Städte Bregenz, Feldkirch und Bludenz, dann der Markt Dornbirn in die höchste Klasse einzureihen wären. Ich bin der Ansicht, daß in diesen vier Orten kein Lehrer mit weniger als 600 fl. bestellt werden dürfe. Dr. Martignoni: Ich erlaube mir ans die Bemerkung des Hrn. Karl Ganahl zu erwidern, daß in Dornbirn ein Verhältniß ist, ganz verschieden von dem in den Städten. Dornbirn ist zwar eine große Gemeinde, in welcher einige Lehrer in die höchste Klasse gesetzt werden können. Dagegen haben wir auch sehr viele Schulen, wenigstens sechs in den Bergen, die nicht in die höchste Klasse gesetzt werden können. Ich glaube daher, daß bei uns ein gemischtes Verhältniß vorkommt, das nicht dem der Städte gleich zu stellen ist. Es würde der Landesschulbehörde anheimgestellt werden müssen, zu bestimmen: in Dornbirn ist diese Schule in die erste Klasse, biete in die zweite und diese in die dritte Klasse zu klassifiziren. Karl Ganahl: In Berücksichtigung des Umstandes, welchen Hr. Dr. Martignoni vorgebracht hat, streiche ich das Wort Dornbirn und beantrage also nur, daß in den drei Städten kein Lehrer einen Gehalt unter 600 fl. haben soll, d. h. daß dort die erste Klasse in Anwendung zu bringen sei. O. L. G. R. Hämmerle: Ich kann mich mit dem Antrage des Hrn. Karl Ganahl nur aus diesem Grunde nicht einverstanden erklären, weil ich der vollen Überzeugung bin, daß es keines Gesetzes bedarf und auch nicht bedürfen soll, um Feldkirch, Bludenz und Bregenz dahin zu bringen, ihren Lehrern 600 fl. zu bezahlen, Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche den Herrn Berichterstatter, allfällige Bemerkungen vorzubringen. Dr. Fetz: Ich habe meine Ansicht über die Lehrergehalte bereits in der Generaldebatte ausgesprochen und ich werde daher neuerdings auf diese Frage nicht mehr zurückkommen. Nur die Eine Bemerkung muß ich mir erlauben, daß Niemand mehr in dieser h. Versammlung den Lehrern aus vollem Herzen hohe Gehalte wünschen kann als ich; allein wir müssen auf der andern Seite doch darauf Rücksicht nehmen, was diejenigen leisten können, welche den Lehrern die höheren Gehalte zu zahlen verpflichtet sein werden. Es ist eine schöne Sache zu sagen: die Lehrer, welche eine höhere Ausbildung genossen haben, sollen Gehalte von 6, 7 bis 800 fl. beziehen; allein derjenige, welcher diesen Ausspruch macht, welcher diesen frommen Wunsch äußert, der zahlt eben nicht, sondern es sind andere da, die zahlen müssen und die würden vielleicht nicht ganz mit ihm übereinstimmen. Die Regierung hat allerdings die Ansicht ausgesprochen und diese Ansicht ist schon im Volksschulgesetze zum Ausdrucke gelangt, daß ein Lehrer so gestellt werden solle, daß er in der Lage sei, mit einer Familie auszukommen. Es ist ganz richtig, mit 300 fl. wird es schwer sein, unter Umständen eine Familie zu erhalten; allein immerhin leichter mit 300 fl., als bisher von Lehrern Familien erhalten worden sind mit 80, 100 und 120 fl.: das darf nicht übersehen werden. Es werden in der größeren Mehrzahl der Gemeinden die Lehrergehalte eine Steigerung erfahren, wie sie meines Wissens bei Beamten der gleichen Kategorie noch nie vorgekommen ist. Der Sinn des Gesetzes bezüglich der Classifikation geht nicht dahin, daß Lehrer in Städten und Märkten, überhaupt in größeren Orten an und für sich objektiv bester besoldet sein sollen; der Sinn des Gesetzes geht dahin, daß möglicherweise in einem Orte 600 fl. das Nämliche bedeuten, was in einem anderen Orte 300 fl. Das ist der Sinn der Klassifikation. Es ist nicht richtig, daß durch eine höhere Klassifikation den Lehrern ein Avancement, ein Vorwärtsschreiten eingeräumt oder ermöglichet werde. Man glaubte z. B. daß in Bregenz 600 fl. gerade so viel bedeuten, als in der Gemeinde Schrecken 300 fl. Das ist nicht unwahr und das ist wie gesagt der Sinn der Klasseneintheilung und darum heißt es, es sei Rücksicht zu nehmen auf die durchschnittlichen Lebensbedürfnisse und andere örtlichen Verhältnisse und nicht auf die Leistungen des des Lehrers, nicht auf seine Vorbildung. Der Lehrer muß allerdings seine vollste Befähigung nachweisen, aber er wird an einem Orte mit 300 fl. vielleicht eben so gut leben können, wie an einem anderen Orte mit 600 fl. Das Komite hat statt vier Klassen nur drei beantragt und der Grund davon liegt darin, weil mehrere Mitglieder die Ansicht ausgesprochen haben — Mitglieder, welche die Verhältnisse des Landes Vorarlberg kennen - daß eine dreiklassige Abstufung den Verhältnissen des Landes vollkommen entsprechend sei. Die Eintheilung soll vorgenommen werden von der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschusse. Nun ich gestehe offen, daß ich diejenigen Bedenken, welche der Hr. Abgeordnete Hämmerle in dieser Richtung ausgesprochen hat, nicht theilen kann und ich muß auf dasjenige zurückkommen, was ich bereits beim §. 5 des vorigen Gesetzes erwähnt habe, wo gerade dieselbe Bestimmung vorkommt, welche vom h. Landtage acceptirt worden ist. Ich kann nicht annehmen, daß zwei Behörden, wie die Landesschulbehörde und der Landesausschuß wegen der Klasseneintheilung in Streitigkeiten gerathen und daß sie zum Loose oder zu einem anderen Auskunftsmittel greifen müssen. Es gibt viele Bestimmungen, die der Minister für Cultus- und Unterricht im Einvernehmen mit dem Kriegs- und Justizminister oder der Justizminister mit dem Minister des Innern zu treffen 283 hat. So sehr ich annehmen muß, daß diese Herren ins Einvernehmen sich setzen, ebenso kann und muß ich auch annehmen, daß der Landesausschuß sich vereinbaren könne un werde mit der Landesschulbehörde und umgekehrt — das wird zu keiner Inkonvenienz führen. Auf der anderen Seile hakle ich es für nothwendig, daß wir eine solche Bestimmung aufnehmen, weil es sich nicht um didaktisch-pädagogische Fragen, sondern um die ökonomische» oder finanziellen Angelegenheiten der Schule handelt u. daß da eine mit den Verhältnissen vertraute Behörde mitvertreten sei und ein entscheidendes Wort über die ökonomischen und finanziellen Angelegenheiten der Schule mitzureden habe. Das scheint mir nothwendig, oder mindestens sehr wünschenswerth zu sein. Es läßt sich eine andere Siytisirung schwer finden aus dem einfachen Grunde, weil die Landesschulbehörde weder dem Landesausschusse noch der Landesausschuß der Landesschulbehörde untergeordnet ist. Man kann nicht sagen: „noch Einvernahme" — „aus Antrag" des einen oder anderen: es bleibt keine andere Fassung übrig als diejenige, welche wir beantragt haben. Der Zusatzantrag Sr. bischöfl. Gnaden ist aus formellen Gründen unzulässig. Es handelt sich hier rein nur um eine Frage der Administration und in der Beziehung wäre der Landtag nicht jene Corporation, die über einen Rekurs zu entscheiden in der Lage wäre. Ein Rekurs an den Landtag wäre aus formellen Gründen geradezu unzulässig. Es ist ferner beantragt worden, den letzten vom Comite vorgeschlagenen Antrag zu streichen, der dahin geht: „daß die Landgemeinden „in der Regel, “ wenn nicht Ausnahmsverhältnisse die „Aufnahme derselben in eine höhere Klasse bedingen, in die III. Klasse eingereiht werden sollen." Ich bin für diesen Zusatz nicht besonders eingenommen und ich halte dafür, daß es thatsächlich auf das ganz gleiche hinauskommen werde, wenn er gestrichen wird. Ich würde in dem Fall gar nichts entgegen haben, wenn dem Antrage des verehrten Herrn Collegen Gsteu stattgegeben würde. Die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschusse wird ohnedem die örtlichen Verhältnisse und die in anderer Richtung ins Spiel kommenden Rücksichten genau zu untersuchen und mit Rücksicht darauf die Entscheidung zu treffen haben. Aus dem Grunde eben möchte ich auch nicht, daß bestimmt ausgesprochen werde, daß irgend ein Ort in eine gewisse Klasse eingereiht werden soll. Ich würde mich also gegen den Antrag des Herrn Ganahl, daß die Städte a priori in die erste Kasse versetzt werden sollen, erklären. Wir haben ein Gesetz zu machen, wornach eine Kasseneintheilung vor sich gehen soll. Die Eintheilung selbst haben andere Organe zu treffen und zwar nach den Anhaltspunkten, die in dem Gesetze gegeben sind. Wenn diese Organe herausbringen werden, daß die Städte Feldkirch, Bregenz, und Bludenz in die eiste Klasse gehören, so werden sie auch keinen Augenblick zweifeln und sie in die erste Klasse versehen. Wir aber sollen die Eintheilung selbst nicht vornehmen; wir würden aber Die Eintheilung vornehmer, wenn wir sie ins Gesetz aufnehmen würden, sie gehört aber in das Gesetz gar nicht hinein. 284 Landeshauptmann: Zu diesem Paragraph beantragt Herr Hämmerle die Zahl der Klassen auf 4 zu bringen. Herr Carl Ganahl wünscht den Zusatz zu machen, daß die Gemeinden Feldkirch, Bregenz und Bludenz in die erste Klasse einzureihen feien. Hochw. Bischof: Ich ziehe meinen Antrag zurück. Landeshauptmann: Weiters beantragt Hr. Hämmerle den Zusatz des Ausschusses: „im Einvernehmen mit dem Landesausschusse, zu streichen, ebenso den letzten Absatz, welchen das Comite beantragt, sowie auch der Herr Gsteu. Ich werde nun den ersten Satz des § 21 jedoch ohne die Zahl der Klassen zur Abstimmung bringen und werde die Ziffer besonders vorführen. Hierauf werde ich abgesondert abstimmen lassen über den Zusatz des Comite: „im Einvernehmen mit dem Landesausschusse" sodann werde ich den Zusatzantrag des Herrn Ganahl bringen, sobald der vorangehende angenommen sein wird. Endlich den weiteren Zusatz des Comite, — die Regel nämlich, nach welcher die Landgemeinden in die dritte Klasse einzureihen sind. Diejenigen Herren, welche den ersten Satz des § 21: „Um den Betrag auszumitteln, aus welchen jede Lehrerstelle Anspruch gibt, werden die Schulgemeinden nach der Bevölkerungsziffer, den Durchschnittspreisen der wichtigsten „Lebensbedürfnisse und anderen örtlichen Verhältnissen in Klassen eingetheilt" anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Angenommen.) Diejenigen Herren, welche Willens sind, die Zahl der Klassen auf 4 festzusetzen, bitte ich durch Aufstehen von den Sitzen es zu erkennen zu geben. (Abgelehnt.) Diejenigen, welche die Zahl der Klassen auf drei festzusetzen wünschen, bitte ich ebenfalls aufzustehen. (Angenommen.) Ich gehe nun weiter: „Diese Einteilung nimmt die Landesschulbehörde vor und revidirt sie von zehn zu „zehn Jahren, ohne daß dadurch zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind." Diejenigen Herren, welche diese Fassung anzunehmen belieben, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen.) Nun wäre noch nach dem Worte Landesschulbehörde beizusetzen, nach dem Antrage des Comites: „im Einvernehmen mit dem Landesausschusse." Diejenigen Herren, die diesem Beisatze beizustimmen belieben, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen.) Hierauf kommt der Zusatz des Herrn Karl Ganahl: „in die erste höchste Klasse sind einzureihen die Städte Feldkirch, Bregenz und „Bludenz." Bitte um Abstimmung hierüber. (Abgelehnt.) Endlich wird über den Zusatz des Ausschusses: 285 „Die Landgemeinden sind in der Regel, wenn nicht Ausnahmsverhältnisse die Aufnahme derselben in eine höhere Klasse bedingen, in die dritte Klasse einzureihen, " abzustimmen sein. Die Herren, die diesem beistimmen, bitte ich, sich von den Sitzen zu erheben. (Abgelehnt.) Ich bitte Herrn Berichterstatter weiter zu fahren. Dr. Fetz: (Verliest § 22 nach dem Antrage des Comites, lautend: „Der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes, welchen ein Lehrer in Gemeinden der 1. (höchsten Klasse) anzusprechen hat, beträgt 600 fl., in Gemeinden der 2. Klasse 400 fl., in Gemeinden der 3. (untersten) Klasse 300 fl., welcher ohne Bemerkung angenommen wurde; ferner § 23 nach den Abänderungen des Comites lautend: „Für Lehrstellen an Bürgerschulen ist der mindeste Betrag des festen Jahres-Gehaltes eines Lehrers ohne Unterscheidung der eben erwähnten Classen (§ 22) mit 600 fl. festzustellen.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. O. L. G. R- Hämmerle: Ich vermisse hier die Bestimmung, wem das Recht zustehe, die Erhöhung der Minimalgehalte auszusprechen. Nach meiner Anschauung dürfte dieses Recht jedenfalls der Ortsgemeinde zustehen. Es könnte jedoch im Hinblick auf § 21, wo von der Eintheilung der Gemeinden die Rede ist, in irgend Jemanden ein Bedenken auftauchen, daß die Landesschulbehörde eben auch im Einvernehmen mit dem Landesausschusse die Erhöhung der Minimalgehalte oder höhere Gehaltsstufen auszusprechen habe. Ich erlaube mir daher in Berücksichtigung, daß hier nebst der Beurtheilung über den Kostenaufwand, auch die fachmännische Beurtheilung einzutreten habe, folgenden Antrag zu stellen: „Erhöhungen des Minimalbetrages bestimmt die Vertretung der Schulgemeinde über „Antrag des Ortsschulrathes.". Landeshauptmann: Herr Abgeordneter Hämmerle beantragt den Zusatz: „Erhöhungen des Minimalbetrages bestimmt die Vertretung der Schulgemeinde über „Antrag des Ortsschulrathes." Findet noch Jemand eine Bemerkung zu machen. (Niemand.) Somit erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ertheile dem Herr Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Mir scheint, daß der Zusatzantrag des Herrn Hämmerle auf einem Irrthum beruht. Der § 23 der R.-V. lautet: „Für Lehrstellen an Bürgerschulen ist der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes „eines Lehrers ohne Unterscheidung der eben erwähnten Klassen (§ 22) mit 600 fl. festzustellen." Dann war noch hinzugefügt, was der Auschuß zu streichen beantragt: „Den zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirkes berufenen Organen (§ 6) steht es frei, eine noch höhere Ziffer für diesen Gehalt auszusprechen." Da ist nun offenbar gemeint, daß die zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirkes im Sinne der Regierungsvorlage berufenen Organe den Gehalt der Lehrer an Bürgerschulen 286 höher beziffern können von andern Gehalten, nämlich von Gehalten an Volksschulen ist in der Regierungs-Vorlage in diesem Paragraphe nicht die Rede. Ich wüßte auch gar nicht, wie diese Bestimmung eigentlich hineinkommen sollte. Es heißt: „es sind gewisse Klassen zu bestimmen, wornach die Besoldung der Lehrer ausgemessen wird." Wenn bestimmt wird, daß die Gemeinde in die letzte Klasse gehört, so hat man dem Lehrer 300 fl. zu bezahlen; mehr zu zahlen kann sie nicht verhalten werden. Wenn aber diejenigen, die die Zahlung zu leisten haben, einverstanden sind, ihm mehr zu zahlen, etwa 200 fl. mehr zu zahlen, dann wird wahrscheinlich Niemand daran einen Anstoß nehmest. Aber andererseits kann was immer für einer Behörde das Recht nicht zustehen, zu erklären: Ihr müßt um so und so viel mehr zahlen. Im § 21 heißt es am Schlusse: „Die Eintheilung ist vorzunehmen von 10 zu 10 Jahren, ohne daß dadurch zwischenweitige Berichtigungen ausgeschlossen sind." Damit scheint der ganze Anstand, der obwalten könnte, behoben zu sein; wenn die Verhältnisse der Art sich ändern, daß die Gemeinde in eine höhere Klasse einzureihen ist. wornach die höheren Gehalte einzutreten haben, dann ist die zeitweilige Berichtigung von der betreffenden Behörde vornehmen und nach dieser Berichtigung würden die Gehalte erhöht werden müssen. Aber wie dieser Zusatz zu dem § 23 kommen und wie er zu demselben passen soll, das sehe ich nicht ein. O. L. G. R. Hämmerle: Nach den Ausführungen des Herrn Berichterstatters fühle ich mich berufen, meinen Antrag abzuändern. Landeshauptmann: Die Debatte ist geschlossen und ich kann nicht mehr eine Abänderung Ihres Antrages vornehmen taffen. O. L. G. R. Hämmerle: Dann ziehe ich meinen Antrag zurück. Landeshauptmann: Es liegt sohin nur mehr der Antrag des Ausschusses vor. Er lautet: „§ 23. Für Lehrerstellen an Bürgerschulen ist der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes eines Lehrers ohne Unterscheidung der eben erwähnten Klasse (§ 22) mit 600 fl. festzustellen. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Ich bitte Herrn Berichterstatter weiter zu fahren. Dr. Fetz: (Verliest den § 24 nach der Regierungs-Vorlage.) Ich erlaube mir hier die Bemerkung, daß die Worte: „von der Gemeinde“ wegzufallen haben. Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. O. L. G. R. Hämmerle: Ich erlaube mir nur, vor diesem § 24 einen andern Paragraph zur Einschaltung zu beantragen, nachdem ich der Ansicht des Herrn Berichterstatters vollkommen beipflichte, daß mein früherer Antrag nicht nur auf § 23, sondern zugleich auf § 22 sich bezog. Ich will nur noch beifügen, daß ich mir die Sache so vorgestellt habe, daß allerdings für eine Gemeinde z.B. ein Minimalgehalt von 300 fl. ausgesprochen sei. 287 Nun hat die Gemeinde eine Schule, an welcher 3 bis 4 Lehrer angestellt sind, sie wird nicht alle Schullehrer mit 300 fl. bedenken wollen. Es ist also nothwendig zu wissen: wer ist berechtiget, die Erhöhung des Minimalgehalt auszusprechen, die Gemeinde selbst mit oder ohne Anhörung des Ortsschulrathes, oder ein? Behörde höherer Gattung z. B. die Bezirksoder Landesschulbehörde? Ich meine auch und scheint der Herr Berichterstatter hierin mit mir übereinzustimmen, daß derjenige der natürliche Berechtigte sei, welcher bis: Schule erhält und welcher die Lehrer bezahlt. Wie aber, wenn eine Gemeinde die Mittel nicht hätte, die Lehrer zu bezahlen und diese vom Lande selbst subventionirt werden? Wenn das Land zahlen muß, wird es auch sagen: dann werde ich bestimmen, ob die Minimalgehalte zu erhöhen seien oder nicht. Man soll, glaube ich, diesen Fall ins Auge fassen, weil er im Gesche nicht vorgesehen ist. Mei» Antrag würde so lauten: „Erhöhungen der Minimalbeträge der Lehrergehalte bezüglich der Volks und Bürgerschule bestimmt, insbesondere da, wo mehr als eine Lehrkraft verwendet wird, die Vertretung der Schulgemeinde nach Anhörung des