18680924_lts014

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. XIV. Sitzung am 24l. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Gegenwärtig 15 Abgeordnete Landesfürstlicher Kommissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Hochw. Herr Bischof, und die Herren: Dr. Thurnherr, Deisböck, Schneider und Christian Ganahl abwesend. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr. Vormittags. Landeshauptmann: Wir sind in beschlußfähiger Anzahl vorhanden und ich eröffne die Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden Sitzung). Da keine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird, erkläre ich dasselbe als von der hohen Versammlung genehmigt. Wir hätten zuerst mit der Fortsetzung der Berathung über das Schulgesetz zu beginnen. Es liegt mir jedoch ein Antrag des Herrn Dr. Bill und Genossen, betreffend die Abänderung der Landtagswahlordnung durch Einführung der geheimen Abstimmung vor, ein Antrag, der, nachdem wir dem Schlusse unserer gegenwärtigen Sitzung zueilen, doch noch früher einer Berathung unterzogen werden muß. Ich würde mir also erlauben, diesen Antrag vor dem Schulgesetze hier einzufügen und zugleich dem Herrn Dr. Bikl das Wort zur Begründung desselben zu ertheilen, wenn er glaubt, einige Worte zur Begründung des bereits gestellten Antrages beifügen zu sollen. Dr. Bikl: Es wird nöthig sein, den Antrag vorlesen zu lassen, damit die hohe Versammlung weiß, um was es sich handelt. Landeshauptmann: Er ist zwar schon einige Tage hier vorgelegen, jedoch will ich dem Wunsche nachkommen. (Sekretär verliest denselben). Dr. Bikl: Die Begründung ist eigentlich schon im Antrag enthalten. Die Wichtigkeit desselben meine Herren, ist erkannt worden in der Session vom Jahre 1866. Die Erfahrungen, die seither bei den Gemeindewahlen gemacht wurden, haben die damalige Anschauung nur gerechtfertigt. Es wurde zwar von Seite der hohen Regierung der schon einmal gestellte Antrag auf Einführung der geheimen Abstimmung bei den Landtagswahlen abgelehnt, allein die Verhältnisse haben sich selber wesentlich geändert, indem die Befugnisse des Landtages sehr erweitert wurden, und es ist daher Hoffnung, 224 daß er bei abermaliger Einbringung desselben doch die Genehmigung erhalten werde. Ich erlaube mir in formeller Beziehung den weitern Antrag zu stellen, daß dieser Antrag demjenigen Komite zugewiesen werden, welches bestellt wurde, zur Berichterstattung über die Erweiterung des Wirkungskreises des Landtages. Landeshauptmann: Findet vielleicht noch Jemand in formeller Beziehung einen andern Antrag zu erheben. (Niemand). Somit frage ich, ob die hohe Versammlung gewillt sei, diesen selbstständigen Antrag der Herren Dr. Bikl und Genossen dem Komite, welches zur Berichterstattung über die Erweiterung des Wirkungskreises des Landtages eingesetzt ist, zu überweisen. (Angenommen). Es wird geschehen. Somit gehen wir über zur heutigen Tagesordnung. Wir kommen nun zu §. 23 des Schulaufsichtsgesetzes. Ich bitte ihn zu verlesen. (Sekretär verliest denselben). Dr. Fetz: Ich habe zu bemerken, daß bei Zahl 3 nach dem ersten Beschlusse der Majorität des Komite's die Einschaltung nach dem Worte „Landesmitteln" oder „aus Gemeindemitteln" zu entfallen habe. Wir haben diese Einschaltung weggelassen, weil in dem mehrfach erwähnten Telegramm der hohen Regierung an den Herrn Regierungs-Kommissär gerade diese Einschaltung beanständet worden ist. Landeshauptmann: Somit entfallen die Worte: „aus Gemeindemitteln." Ich eröffne die Debatte über die einzelnen Punkte dieses Paragraphen und werde jedenfalls bei der Einzelnabstimmung Punkt für Punkt vorgehen. Gsteu: Ich bitte um's Wort. Über Antrag des Herrn Ganahl ist eingeschaltet worden bei Punkt 3 nach Landesmitteln oder „Gemeindemitteln." Nun aber, da der Ausschuß vorgestern diese Einschaltung wieder herausgenommen hat, wird ein von mir dießfalls beabsichtigter Antrag überflüssig. Hingegen ist bei Punkt 4 ein Wort, das ich nicht verstehe, nämlich „Tutelrecht." Ich möchte für dieses Wort ein deutsches Wort hineingesetzt wissen. Es ist dieß ein Gesetz, das in das Volk eintreten soll und das soll auch die vorkommenden Wörter kennen und verstehen können. (Rufe Brav!) Ich möchte die Herren Doctoren auffordern, daß sie für dieses unverständliche Wort ein deutsches hineinsetzen möchten. Dann bei Punkt 7 heißt es: „Die provisorische Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte." Hier ist also die provisorische Besetzung dem Bezirksschulrathe eingeräumt. Es können Fälle vorkommen, daß die Lehrer sich so verhalten, daß auch eine provisorische Entsetzung nothwendig wäre. Es sollte meines Erachtens das in diesen Paragraphen auch ausgedrückt sein. Das „Wie" kann ich mir nicht recht wohl hineindenken. Ich möchte die Versammlung darauf aufmerksam machen, um, wenn es möglich wäre, dieses „Wie" hineinzubringen, daß der Bezirksschulrath wenn es dringend nothwendig ist, diese provisorische Entsetzung vornehmen könnte, in diesen Punkt auch eingefügt werde. Weiters habe ich zu diesem Paragraphe nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Sie stellen keinen bestimmten Antrag Herr Gsteu? Gsteu: Nein. 225 Feuerstein: Ich kann nur bedauern, daß bei Punkt 3 die Einschaltung „aus Gemeinde- Mitteln" weggelassen werde. Ich bin der Meinung, wenn die Gemeinden ihre Schulhäuser eben aus Gemeindemitteln bauen muffen, sollte man Ihnen deßwegen glaube ich, nicht alle Rechte entziehen, und das Recht über dieselbe, nämlich die Oberaufsicht oder so zu sagen das Commando zu führen den Bezirksschulrath ganz einräumen. Deßwegen werde ich auch jetzt für diese Einschaltung und gegen den Punkt 3 stimmen, wenn dieses nicht eingeschaltet wird. Landeshauptmann: Stellen Sie den bestimmten Antrag „aus Gemeindemittel" beizusetzen. Feuerstein: Ja. Landeshauptmann: Sie wünschen also daß die Worte „aus Gemeindemittel" neuerdings beigefügt werden? Karl Ganahl: Ich kann in dieser Beziehung der Ansicht des Herrn Feuerstein nur beipflichten. Ich habe wie der Herr Abgeordnete Gsteu erwähnt hat, wirklich den Antrag im Komite gestellt, M wurde damals einstimmig angenommen. (Gsteu: ich bitte nicht einstimmig). Also mit Ausnahme des Herrn Gsteu. Später wurde er wieder gestrichen. Ich bin nun der Ansicht, nachdem die Gemeinde die Schulbauten bezahlt, soll sie auch das Aufsichtsrecht über dieselben haben. Werden solche Bauten aus Landesmittel bezahlt, so hat das Land nach diesem Gesetze die Oberaufsicht, und der Bezirksschulrath hat hiezu nichts zu sagen. Warum derselbe aber die Oberaufsicht über die Schulbauten welche die Gemeinden ausführen, haben soll, will mir nicht einleuchten. Die Gemeinde ist selbstständig, und ich würde in dieser Bestimmung daher eine Beschränkung der Gemeinde-Autonomie erblicken, gegen welche ich feierlich protestiren muß. Ich stimme also dem Antrage des Herrn Feuerstein, den er gestellt hat, vollkommen bei, und hoffe die hohe Versammlung werde denselben auch annehmen. Landesfürstl. Commissär: Es ist erklärlich daß der Bezirksschulrath nicht eine Oberaufsicht führt über Schulbauten die das Land bestreitet; es muß ihm aber die Aussicht auf Schulbauten die aus Gemeindemitteln bestritten werden belassen werden, weil ihm sonst diese wichtige äußere Seite der Anstalten in praxi ganz entzogen wäre. Schwärzler: Es ist diese Angelegenheit schon im Komite so ausführlich auseinander gesetzt worden, daß ich glaubte, Herr Karl Ganahl sei auch zu einer andern Ansicht gekommen. Nach meinem Dafürhalten ist dieser Ausdruck nicht anders zu verstehen, als, daß der Bezirksschulrath die Aussicht über die Schulgebäude nur insoweit habe, daß ihm bei Erbauung eines Schulhauses die betreffenden Pläne vorgelegt werden müssen, weil es eben nothwendig ist, daß ein Schulgebäude seinem Zwecke entsprechend gebaut werde, und daß auch aus Sanitätsrücksichten gehörig Bedacht genommen werde. Wie bekannt ist die Aufsicht über die Bauten nun den Gemeinden überlassen und könnten somit ohne Einflußnahme einer Oberaufsicht Schulhäuser hergestellt werden, die ihrem Zwecke durchaus nicht entsprechen würden, deßwegen finde ich es auch ganz am Platze, daß dem Bezirksschulrath dießfalls die Aufsicht übertragen werde, nämlich nur in so weit, als es sich um die Vorlage und Beurtheilung der Baupläne handelt. Gsteu: Ich muß auch meine Ansicht, warum ich es nothwendig finde, daß der Bezirksschulrath die Oberaufsicht über die Schulbauten hat, näher begründen. 226 Wie bekannt, haben unsere selbstständigen Gemeinden auch die Baupolizei unter sich. Wenn die Gemeinde ein Schulhaus baut so hat sie die Aussicht über den Bau selbst zu besorgen, sie hat Niemanden zu fragen und Niemanden darüber Rechenschaft zu geben, und es sind, wie ich gestern bemerkt habe, bei dem Umstande, daß die Bevölkerung das Bedürfniß noch nicht hat, noch fühlt, eine bessere Bildung zu haben, viele Gemeinden ziemlich karg, wenn sie die Mittel für die Schule hergeben müssen. Wenn die Gemeinde eine Schule baut, so will man geschwind fertig sein, um nur nicht viel Geld zu verwenden; es wird dann ein Bau oft zusammenkommen, der dem Zweck der Schule gar nicht entspricht auch den Anforderungen der Sanitätsvorschriften nicht entsprechen wirdDarum glaube ich, daß bei der mangelhaften Bildung der Bevölkerung bei vorkommenden Schulbauten es dringend nothwendig ist, daß der Bezirksschulrath die Oberaufsicht führe. Ich befürworte die Annahme des Punktes 3 nach der Regierungsvorlage. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand über diesen oder einen andern Punkt dieses Paragraphen zu sprechen? Feuerstein: Ich möchte nur noch auf etwas aufmerksam machen. Es dünkt mich sehr bedenklich, wenn dem Bezirksschulrath die Befugniß eingeräumt wird, über den Geldsäckel der Gemeinde zu entscheiden. Wenn er auch zahlen würde, so wäre ich damit einverstanden. Aber nur kommandiren und nicht zahlen, das dünkt mich bedenklich. Die Schulbauten in den Gemeinden müssen so ein geführt werden, wie es dem Gemeindesäckel möglich ist. Deßwegen scheint mir diese Oberaufsicht sehr bedenklich. Karl Ganahl: Ich habe nur ein paar Worte zu bemerken, nämlich, daß ich mich mit der Ansicht die der Herr Abgeordnete Gsteu über die Gemeinden ausgesprochen hat, durchaus nicht einverstanden erklären kann. Ich halte vielmehr auf die Gemeinden und habe einen größern Respekt von ihrem Verständniß und ihrer Einsicht, als der Herr Abgeordnete Esten erklärt hat. Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort zu ergreifen scheint, schließe ich die Debatte über den § 23 und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort, wenn er glaubt, etwas beisetzen zu sollen. Dr. Fetz: Mie scheint, daß die Herren, welche für die Einschaltung der Worte aus Gemeindemitteln" plaidirt haben, zunächst übersetzen haben, daß die Aufzählung derjenigen Gegenstände, die in den Wirkungskreis des Bezirksschulrathes geboren und die unter den Zahlen 1—14 enthalten sind, daß sage ich, diese Aufzählung nicht die sogenannte taxative, sondern die exemplificirende ist. Es heißt: „insbesondere" gehören zum Wirkungskreis. Nun wird aber auch noch Anderes zu demselben gehören. Alles dasjenige, was bisher in Bezug ans die Schule den politischen Bezirksbehörden und dem Schuldistriktsaufseher zugestanden ist, ist dem Bezirksschulrathe im Eingänge des Gesetzes übertragen. Die Oberaufsicht über die Schulbauten aber und zwar auch derjenigen, welche aus Gemeindemitteln bestritten worden sind, diese Oberaufsicht haben meines Wissens die politische Bezirksbehörden bisher anstandslos geübt. Meines Wissens ist die Ausübung dieser Oberaufsicht für die Gemeinden nicht von Nachtheil gewesen. Die Herren stellen sich die Sache überhaupt zu scharf vor; Aussicht ist nicht zu verwechseln mit Oberaufsicht. Zunächst würde es sich darum handeln, daß die Gemeinden, wie Herr Schwärzler bemerkt hat, wenn sie den Beschluß fassen, aus ihren Mitteln ein Schulhaus zu bauen, die Pläne machen. Diese Pläne werden genehmigt werden müssen, und das 227 Wird dem Bezirksschulrathe zustehen. Dieses Oberaussichtsrecht aber ist sicherlich kein Eingriff in die Mittel und in den Geldsäckel der Gemeinden. Es handelt sich darum, daß das Gebäude zweckentsprechend hergestellt werde. Gestern ist wiederholt bemerkt worden und insbesondere vom Herrn Gsteu hervorgehoben worden, daß der Bezirksschulrath, insoferne es sich um die innere Einrichtung und um das Wesen der Schule handelt, von großer Bedeutung sei, weil man in dem Bezirksschulrathe eine größere Summe von Intelligenz finde, als in dem Ortsschulrathe. Run der Bezirksschulrath wird, was die Bauten anbelangt, eben nichts anderes zu thun haben als zu sagen: mir scheint, daß dieses Gebäude nach den vorliegenden Plänen ausgeführt werden kann, wenn es zweckentsprechend sein soll; und, wenn er das allenfalls überwacht, ob das Gebäude wirklich nach dem Plane ausgeführt werde, so ist das kein Eingriff in das Recht der Gemeinde, und am allerwenigsten eine Disposition über Gemeindemittel, oder ein Eingriff in den Geldbeutel der Gemeinde. Ich glaube also, daß anstandlos tiefe Worte „aus Gemeindemitteln^ weggelassen werden können. Der Abgeordnete Herr Gsteu hat zwar keinen Antrag gestellt, , aber ein Bedenken erhoben-, wider den im §. 23, Zahl 4 vorkommenden Ausdruck „die Ausübung des Tutelrechtes." Nun Tutelrecht heißt Oberaufsichtsrecht. Ich hätte nichts dagegen, wenn statt „Tutelrecht" das deutsche Wort „Oberaufsichtsrecht" gesetzt würde. Ich glaube übrigens, wenn die Gemeinden des Landes im Stande sind zu verstehen, was capitis diminutio. bedeutet, sie auch verstehen werden, was Tutelrecht ist. (Große Heiterkeit.). Der zweite Anstand, , den der Herr Abgeordnete Gsteu erhoben hat, bezieht sich auf die Entsetzung des Lehrerpersonals. Die Entsetzung des Lehrerpersonals wird sich, wenn dieselbe überhaupt nothwendig ist, aus der Zahl 8 ergeben. Über Disziplinarvergehen hat der Bezirksschulrath nach dem Gesetze in erster Instanz und der Landesschulrath in zweiter Instanz zu entscheiden. Die Bestrafung würde bis zur Entsetzung führen können. Auf diese Art wären auch die zwei Anstände des Herrn Gsteu behoben, Ich ersuche also die hohe Versammlung bei Zahl 3 den Beisatz, „aus Gemeindemittel" Wegzulassen. Dieses ist der letzte Beschluß des Komites, und ich muß Herrn Karl Ganahl noch in etwas berichtigen; nicht blos Herr Gsteu hat sich in der ersten Sitzung des Komites gegen den Beisatz ausgesprochen, sondern auch Herr Dr. Martignoni und Herr Schwärzler und das war die Minorität. Landeshauptmann: Ich werde den Eingang des K. 23 vorlesen. (Verliest den Eingang des §. 23 nach der Regierungsvorlage.) Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) (Verliest die Punkte 1 und 2, welche ohne Bemerkung angenommen werden.)Ich werde nun den Absatz L verlesen, bei dem sich ein Anstand ergab und dann dort zuerst über die Abänderung des Herrn Feuerstein abstimmen lassen. Diejenigen Herren, die gesonnen sind» im Absatz 3. nach dem Worte „Landesmitteln" beizufügen „oder Gemeindemitteln" bitte ich sich zu erheben. (Abgelehnt.) 228 Ich bringe nun den Punkt 3 nach dem Wortlaute der Regierungsvorlage zur Abstimmung. (Verliest Punkt 3) Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) (Verliest die Punkte 4 bis incl. 14 der Regierungsvorlage, welche jeder für sich ohne Bemerkung angenommen werden. (Sekretär verliest § 24.) Wünscht Niemand das Wort? (Niemand.) Herr Berichterstatter haben Sie etwas zu bemerken? Dr. Fetz: Nichts. Somit gehe ich zur Abstimmung. Jene Herrn, die den eben verlesenen Paragraphen anzunehmen gedenken, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen.) (Sekretär verliest den §. 25 mit der vom Ausschlüsse vorgeschlagenen Änderung des 2. Absatzes, ) welch letztere dahin lautet: „Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht den Gesetzen zuwiderlaufen, einzustellen, in welchem Falle jedoch derselbe unverzüglich die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen hat." Wünscht einer der Herren das Wort zu ergreifen? Gsteu: Ich bitte ums Wort. Ich habe bei diesem Paragraph wieder die nämlichen Bedenken, welche ich gestern gehabt habe; nämlich es ist der Vorsitzende nur berechtigt, die Beschlüsse des Bezirksschulrathes zu sistiren. Ich meine eben, daß der Vorsitzende des Bezirksschulrathes, wenn Beschlüsse, die dem Gesetze zuwiderlaufen, stattfinden, nothwendigerweise verpflichtet sein soll, dieselben zu sistiren. Ich stelle also den Antrag, obgleich ich voraussehe, daß er, wie mein gestriger dießfälliger Antrag, nicht angenommen werden wird, daß das Wort „berechtigt" durch das Wort „verpflichtet" ersetzt werde. Landeshauptmann: Wenn von keiner andern Seite eine Bemerkung fällt, gehe ich zur Abstimmung über. Der §. 25 sollte laute» im ersten Absatz (verliest den Wortlaut der Regierungsvorlage.) Bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Ich werde nun den Absatz 2 mit der von Herrn Gsteu beantragten Abänderung vortragen. Sie lautet: „Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorfitzende, welcher auch "verpflichtet" ist, u. s. w. . . . - einzuholen hat." Diejenigen, welche diesen Absatz nach der Änderung des Herrn Gsteu anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst erheben. (Abgelehnt.) Diejenigen, welche den Absatz 2 nach dem Antrage des Ausschusses anzunehmen gedenken, wollen sich erheben. (Angenommen.) (Verliest die weitern Absätze nach dem Wortlaute der Regierungs-Vorlage.) Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) (Sekretär verliest §. 26, welcher ohne Bemerkung angenommen wird.) (Sekretär verliest §. 27 nach der Regierungsvorlage.) 229 Esten: Ich bitte ums Wort, Nachdem mein Antrag bei §. 18, die Schulbezirke mit den gegenwärtigen Gerichtsbezirken zusammen zu legen, nicht durchgegangen ist, so möchte ich hier in Bezug auf die Schulinspektoren einen neuen Antrag stellen, nämlich, daß jeder Bezirk zwei Schulinspektoren haben soll. Es hätte also der erste Absatz des §. 27 zu lauten: „Der Minister für Kultus und Unterricht ernennt für jeden Bezirk zwei Schulinspektoren." Ich habe die Überzeugung, daß bei dem Zustand unserer Schulen eine ausgiebige Kontrolle der Schulen unbedingt nothwendig ist, daß der Bezirk, sowie er jetzt zusammengestellt ist, viel zu groß ist für einen Mann um eine wirksame Kontrolle möglich zu machen; deßhalb glaube ich, daß dieser Antrag auf zwei Schulinspektoren unbedingt nothwendig ist und ich empfehle der hohen Versammlung diesen Antrag anzunehmen. Hirschbühl: Ich meine diese Bestimmung sei nicht nothwendig, denn es heißt hier in der Regierungsvorlage: „Der Minister für Kultus Unterricht ernennt für jeden. Bezirk einen Schulinspektor, und da, wo besondere Umstände es nöthig machen, auch mehrere Schulinspektoren." Ich bin der Meinung, daß es nicht nothwendig sei, daß man dem Antrage des Herrn Esten beistimme. Ich stelle den Antrag bei der Regierungsvorlage zu bleiben. Schwärzler: Dieser Gegenstand wurde auch im Komite mehrfach besprochen und ich glaube mich nicht zu irren, daß auch beschlossen wurde in die Resolution aufzunehmen, daß bezüglich der Vertheilung der Schulinspektoren auf die Gerichtsbezirke besondere Rücksicht genommen werde. Es dürfte daher der Herr Berichterstatter nur übersehen haben, dieses in den Bericht aufzunehmen. Esten: Ich bin auch damit einverstanden, daß die Sache — zwei Schulinspektoren oder für je einen Gerichtsbezirk einen Schulinspektor — in die Resolution hineingenommen werden könnte und wenn das angenommen würde, so würde ich meinen Antrag zurückziehen. Landeshauptmann: Ich kann einer spätern Beschlußfassung nicht vorgreifen, ich bitte den Antrag entweder aufrecht zu erhalten oder ihn zurückzuziehen. Gsteu: Ich ziehe also den Antrag zurück und behalte mir vor, am Schlusse der Debatte das Wort zu ergreifen, Landeshauptmann: Ich schließe nun die Debatte und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Was der Herr Schwärzler gesagt hat, beruht wohl auf einem Mißverständniß. Es ist allerdings die Rede gewesen von einer Resolution und es kommt auch noch im Berichte diese Resolution zur Sprache, die dahin gehen sollte, daß der Schulbezirk zusammen fallen soll, womöglich mit dem Gerichtsbezirk. Später aber ist die Mehrheit des Komites in dieser Beziehung einer andern Ansicht geworden und ich habe gerade gestern aus Anlaß der Berathung des §. 18 mir erlaubt, dasjenige vorzubringen, was nach meiner Ansicht dagegen spricht, daß die Schulbezirke mit den Gerichtsbezirken wie sie gegenwärtig bestehen, zusammenfallen können. Eine Resolution in der Richtung würde mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse und mit Rücksicht darauf, daß die Schulbezirke wie ich glaube, nothwendig mit den politischen Bezirken zusammen fallen müssen, weil dasjenige, was man bei Gericht zu thun hat, auf die Schulsachen gar keinen Bezug hat; eine Resolution in dieser Beziehung würde meiner Ansicht nach dem Gesetze widersprechen, und ich glaube, daß sie nicht fachgemäß wäre, abgesehen davon, daß ich glaube, daß dasjenige, was wir beantragen würden, nicht ausführbar wäre. Gestern habe ich gesagt, daß, insosferne es sich um die Inspektion der Schule handelt, und das ist doch der Punkt, der uns hauptsächlich beschäftigt, der eben die Veranlassung zu den Anständen gegeben hat, welche Herr Gsteu erhoben hat; ich sage also, daß die Inspektion der Schule nicht so sehr dem Bezirksschulrath obliege, als dem Schulinspektor. Alle Anstände, die an die größere Ausdehnung der Schulbezirke geknüpft worden sind, beheben sich von selbst, sobald eine entsprechende Anzahl von Schulinspektoren bestellt sein wird. Da hat der Herr Abgeordnete Hirschbühl dem Herrn Gsteu entgegen allerdings den Nagel auf den Kopf getroffen, wenn er sagte, es müßten da, wo besondere Umstände es nothwendig machten, auch mehrere Schulinspektoren ernannt werden. Wenn bei uns die Verhältnisse so sind, und sie werden allerdings so sein, daß Ein Schulinspektor die Aufgabe, die an ihn gestellt wird, nicht vollständig erfüllen kann, so wird nach § 27 die Obliegenheit eintreten, daß ein zweiter Schulinspektor zu bestellen sein wird. Wenn das Gesetz, wie es beantragt ist, nach der Regierungsvorlage angenommen wird, dann denke ich, sind alle Bedenken, die da geltend gemacht werden können, beseitigt. Ich empfehle also die unveränderte Annahme des §¦. 27. Landeshauptmann: Es liegt kein Antrag vor. Ich werde daher den §. 27, wie er im Ausschußantrage gleichlautend mit der Regierungsvorlage beibehalten wurde, zur Abstimmung bringen. (Verliest §- 27 nach der Regierungsvorlage). Bitte um Abstimmung. (Angenommen). (Sekretär verliest die §§ 28, 29, 30. 34, 32 und 33, welche ohne alle Bemerkung nach dem. Komite-Anträge angenommen werden, weiters den §. 34 Z. 1 lautend): „Aus dem Landeschef und dem von ihm bestimmten Stellvertreter, als Vorsitzender; der Stellvertreter des Letzteren wird von dem Landesschulrathe aus seiner Mitte gewählt." Dr. Fetz: Ich habe hier zu bemerken, daß bei Zahl 1 nachträglich im Komite beschlossen wurde, den Beisatz, daß „der Stellvertreter des Letzteren vom Landesschulrathe aus seiner Mitte gewählt wird" fallen zu laßen, analog der gleichen Bestimmung, die getroffen worden ist am Schlusse des § 19, bezüglich des Stellvertreters der Vorsitzenden im Bezlrksschulrathe. Zahl 1 würde gerade so zu lauten haben, wie die Regierungsvorlage: „Der Landesschulrath besteht 1. aus dem Landeschef oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzender. Landeshauptmann: Ich gehe zur Abstimmung über. (Verliest den § 34 nach der Regierungsvorlage). Feuerstein: Ich habe gemeint, diese Punkte werden extra jeder für sich abgestimmt wie es früher geschehen ist. — Ich bin der Ansicht daß dem Lande selbst im Landesschulraths eine sehr ungenügende Vertretung eingeräumt wird; wenn er wirklich so konstituirt würde, wie das im gegenwärtigen Gesetze beantragt wird, so wäre vielleicht der Titel Regierungsschulrarh angezeigter als Landesschulrath, denn 7 Mitglieder werden, von der Regierung, ernannt. Meine Ansicht geht daher 231 dahin, daß wenigstens im Landesschulralhe dem Lande ein gewichtiges Wert eingeräumt werde. Ich sprach schon vor dieser Sitzung meine Ansicht dahin aus, daß es zweckmäßig wäre, wenn in den Landesschulrath auch zwei Mitglieder vom Landtage gewählt würden. Allein bei diesem meinen Vorschlag hält man mir entgegen, daß dieses gegen das Gesetz vom 25. März 1868 verstoßen würde. Nun wenn diese Bedenken aufrecht gehalten würden, so sehe ich ein, daß mein Vorschlag nicht durchgehen würde. Um aber doch dem Lande eine entsprechende Vertretung, so viel eben möglich ist, zu sichern, mache ich den Vorschlag, daß es bei Punkt 2 statt „2 Mitgliedern" heiße „aus 3 vorn Landesausschuße aus seiner Mitte delegirten Mitgliedern. Ich bitte diesen Antrag bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Gsteu: Mir ist es eben so gegangen wie dem Herrn Abgeordneten von Bezau. Mir scheint auch die Volksvertretung in diesem Landesschulrathe zu wenig berücksichtigt. Es stehen bloß 9 Mitglieder von der Volksvertretung gegenüber 7 Mitgliedern von der Regierung, eine Zahl die unverhältnißmäßig ist. Ich habe im Sinne gehabt, den Antrag zu bringen, daß der Landtag noch zwei Mitglieder zu wählen berechtiget sei. Ich habe mir nachträglich das Gesetz vom 25. Mai angeschaut und da ist es nicht möglich, es müssen nach § 12 dieses Gesetzes die Landesschulrathe vom Landes-Ausschuß ernannt werden. Aber weiters habe ich den § 13 angeschaut in diesem Gesetze, er lautet in seinem Schlußsatze: „Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und inwiefern ausnahmsweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten habe." Da hätten wir einen Ausweg. Wir hätten bedeutendere Gemeinden in unserem Lande, man könnte von diesen bedeutendern Gemeinden zwei Mitglieder in den Landesschulrath hinen bringen. Ich bin erst heute aus diesen Gedanken gekommen, und möchte den Herrn Landeshauptmann bitten, daß er die Sitzung auf 10 Minuten unterbrechen würde, damit man berathen könnte, ob es thunlich wäre oder nicht. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung einverstanden, über diesen Gegenstand in Kürze zu berathen? Ich bitte diejenigen Herren, welche es wünschen, sich gefälligst von Ihren Sitzen zu erheben. (Zustimmung). Somit werde ich die Sitzung kurz unterbrechen und ich bitte die Herren sich zurück zu ziehen (Die Sitzung wird aus 10 Minuten unterbrochen. Nach Ablauf der Unterbrechung). Ich eröffne wieder die Sitzung und bitte den Herrn Berichterstatter den Beschluß bekannt zu geben. Dr. Fetz: Ich habe zu berichten, daß die Mehrheit des Komite's beschlossen hat, daß bei Zahl 2 des § 34 bestimmt werden solle, daß 3 statt 2 vom Landesausschusse aus seiner Mitte delegirte Mitglieder in den Landesschulrath zu treten haben. Die Zahl 2 wäre also abzuändern und dafür die Ziffer 3 zu setzen. Landeshauptmann: Wünscht noch einer der Herren das Wort über diesen Paragraph oder über die einzelnen Bestimmungen desselben. (Niemand). Somit schließe ich die Debatte. Haben Herr Berichterstatter noch was zu bemerken? Dr. Fetz: Die Majorität des Komite's hat sich conformirt zum Antrage des Herrn Feuerstein. Herr Esten hat meines Wissens keinen besondern Antrag gestellt. Landeshauptmann: § 34 sollte lauten: „Der Londesschulrath besteht: 1. Aus dem Landeschef oder den von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzender." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen). Zahl 2 hätte jetzt zu lauten: „Ans 3 vom Landesausschusse aus seiner Mitte delegirten Mitgliedern." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Bei den übrigen Punkten ist keine Bemerkung gefallen, und ich werde sie nach dem Ausschuß-Antrage zur Abstimmung bringen: - „3. Aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten, — 4. Aus den Landesschul-Inspektoren, — 5. Aus zwei katholischen Geistlichen. — 6. Aus 2 Mitgliedern des Lehrstandes. Außerdem erhält der Landesschulrath einen evangelischen Geistlichen und einen Bekenner des israelitischen Glaubens als Beiräthe." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, die abgeänderte Fassung des § 35 vorzutragen. Dr. Fetz: (Verliest den ersten Absatz des § 35 nach der Fassung des Ausschußberichtes). Er lautet: „Die im § 34 unter Zahl 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes und die Beiräthe werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden, und in Bezug auf die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern in's Einvernehmen zu setzen hat und in Bezug auf die zwei Mitglieder des Lehrstandes dem Landesausschuß anzuhören Hal, ernannt." Die übrigen Absätze lauten wie in der Regierungsvorlage. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand)- Da dieses nicht der Fall ist, bitte ich um Abstimmung. (Ist angenommen/. (Sekretär verliest die §§ 36 und 37, welche nach der Fassung der Regierungsvorlage ohne Bemerkung angenommen werden). Bei § 38 tritt eine Änderung ein. Ich bitte den Herrn Berichterstatter denselben vorzutragen. Dr. Fetz: (Verliest den § 38 mit der einschlägigen Abänderung von Seite des Komite's im Absatz 2) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Da auch in Beziehung auf diesen Paragraph keine Bemerkung von Seite der Herren erhoben wird, bitte ich um Abstimmung, (Angenommen). (Sekretär verliest die §§ 39, 40 und 41 welche nach der Fassung der Regierungsvorlage ohne Bemerkung angenommen werden; ferner die Schlußbestimmungen als § 42, welche ebenfalls ohne Bemerkung angenommen werden). Ich werde dieses in zweiter Lesung angenommene Gesetz für die dritte Lesung redigiren und dann endlich zur Abstimmung bringen. Die Anträge des Ausschusses sind beigefügt. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, die Resolutionen vorzutragen. 233 Dr Fetz: (Verliest die Resolution des Ausschußberichtes). Ich bemerke hier mir, daß der Ausschuß die beantragte Resolution einstimmig beschlossen hat. Die Begründung ist eben der Resolution vorausgeschickt und ich glaube weiter nichts hinzufügen zu sollen, falls nicht irgend von einer oder der andern Seite Bedenken dagegen erhoben werden sollen. Landeshauptmanne Ich eröffne die Debatte hierüber. (Keine Bemerkung). Da keiner der Herren da§ Wort verlangt, so gehe ich zur Abstimmung über. Haben Herr Berichterstatter Nichts mehr zu bemerken? Dr. Fetz: Nichts mehr. Landeshauptmann: Die Resolution 1. lautet: „Es sei an die Regierung das Ersuchen zu stellen, daß in der bezüglichen Gesetzesvorlage den Gemeinden das Recht zur Besetzung der Lehrerstellen an den Volksschulen vorbehaltlich des Bestätigungsrechtes durch die hiezu berufene Behörde eingeräumt werde." Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben- (Ist angenommen). Dr. Fetz: Die II. Resolution lautet: „Der Landtag spricht den Wunsch und die Erwartung aus: daß für das Land Vorarlberg ein besonderer Landesschulrath mit dem Sitze in Bregenz geschaffen werde." Meines Erachtens kann bezüglich des Gesetzes, das wir in zweiter Lesung angenommen haben, ein Zweifel nicht wohl obwalten, daß dasselbe so auszulegen sei, daß für Vorarlberg ein eigener Landesschulrath zu kreiren sei. Meines Erachtens würden sonst die Bestimmungen, welche den Landesschulrath betreffen, ihrer größten Mehrzahl nach kaum auszuführen sein. Ich glaube, daß von allen Anfang an die Intention der Regierung dahin ging, uns einen eigenen Landesschutrath zu bestellen. Ich erachte es übrigens für angemessen, das auch noch ausdrücklich auszusprechen und zu konstatiren, daß wir einen besondern Landesschulrath auch haben wollen. Das ist der Zweck und Sinn der Resolution. Landeshauptmann: Es wird keine Bemerkung erbeben, somit bitte ich über die eben vernommene Resolution um Abstimmung, (Ist angenommen.). Gsteu: Ich möchte noch eine dritte Resolution dem Gesetze Beigefügt wissen, nämlich die, daß der Landtag den Wunsch ausspreche, daß für jeden Bezirk zwei Schulinspektoren von der Regierung wo möglich ernannt werden. Ich erlaube mir den Antrag zu übergeben. Landeshauptmann: Herr Gsteu schlägt als III. Resolution folgendes vor: „In Anbetracht, daß die im gegenwärtigen Gesetze festgesetzten Bezirksschulraths-Bezirke eine so große Ausdehnung haben, daß eine ausgiebige Kontrolle, wie sie unsere gegenwärtigen Verhältnisse erheischen, für Einen Inspektor kaum möglich sei, spricht der Landtag den Wunsch aus, daß die Regierung für jeden Schulbezirk zwei Inspektoren ernennen möge." Ich eröffne die Debatte hierüber. Gsteu: Meinen Antrag begründe ich damit, daß unsere Zustände, wo man mit lauter alten Lehrkräften noch fortarbeiten muß und wo wir nicht gerade neue gediegene Kräfte aus dem Boden stampfen können, daher wir mit noch sehr mangelhaften Kräften beginnen müssen und dieser Übelstand nur dadurch behoben werden kann, daß eine ausgiebige Kontrolle über die Ortsschulen vorhanden ist; diese Kontrolle aber bei der Ausdehnung der gegenwärtigen Bezirke für einen Mann ausgiebig 234 unmöglich auszuführen ist. Ich glaube also, daß das von der hohen Regierung auch eingesehen wird und hoffe, daß der Landtag diese Resolution annehme. Dr. Martignoni: Nachdem schon bei der Verhandlung über das Gesetz im § 27 die Umstände näher bestimmt sind, ob zwei oder mehrere Schulinspektoren bestellt werden können, trage sch darauf an, über diese Resolution zur Tagesordnung überzugehen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Dr. Fetz: Meine Ansicht geht dahin, daß Gegenstand einer Resolution füglich nicht eine Bestimmung sein kann, welche im Gesetze ohnedem vorgesehen ist. Da nun im ersten Absatz des §. 27 des Gesetzes die Bestimmung getroffen ist, daß überall, wo besondere Umstände es nothwendig machen, nicht bloß Ein, sondern mehrere Schulinspektoren, also über die Ziffer 2 hinaus, ernannt werden können, so glaube ich, ist die Resolution, die der Herr Abgeordnete Gsten beantragt, überflüssig. Sie schließt aber auch in seinem Sinn gewisse Gefahren in sich. Wir würden, wenn wir die Resolution annehmen würden, uns binden an der Ziffer 2, während die Möglichkeit vorhanden ist, daß, wenn Umstände es nöthig machen, sogar mehr als zwei Schulinspektoren ernannt werden. Es wird sich darum handeln, daß in jedem gegebenen Fall und in jedem Bezirke Umstände hervorgehoben werden, die das Bedürfniß klar machen nach mehr Schulinspektoren. Sobald dieß der Fall wäre, muß dasjenige eintreten, was der Herr Abgeordnete Gsteu wünscht; ich würde also dem Antrage des Herrn Dr. Martignoni beistimmen. Gsteu: Der § 27 lautet blos, daß es möglich ist, 2 oder mehrere Inspektoren zu ernennen, über die Regierung muß auch die Umstände wissen, wann und wo mehr als Ein Inspektor in einem Bezirke Bedürfniß ist. Irgend Jemand muß dieß ihr sagen und w»r soll es ihr sagen, wenn der Landtag sich nicht die Mühe nimmt, es zu thun, wenn es anerkannt der Wunsch und das Bedürfniß des Landes erheischt? Wer soll es ihr sagen? Ich muß nochmal auf meinem Antrage beharrenLandeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreifen? (Niemand). Ich schließe die Debatte und bringe zuerst den Antrag des Herrn Dr. Martignoni, der auf Übergang zur Tagesordnung lautet, zur Abstimmung. Herr Dr. Martignoni beantragt, „es sei über die vom Herrn Gsteu soeben vorgelesene dritte Resolution zur Tagesordnung überzugehen." Diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich sich von den Sitzen zu erheben. (Angenommen). Peter: Ich möchte den Antrag stellen, daß die dritte Lesung dieses Gesetzes jetzt noch vorgenommen werde, indem die Zeit doch drängt. Landeshauptmann: Ich habe früher erklärt, daß ich die dritte Lesung baldigst vornehmen werde. Es ist nöthig, daß. das Gesetz redigirt wird, wie es aus den Berathungen bei der zweiten Lesung hervorgegangen ist. Dieß wäre ich nur zum Theil im Stande zu thun, nämlich in Beziehung jenes Theiles der gestern behandelt wurde, , aber den heutigen kann ich heute noch nicht vornehmen, da ich im Augenblicke nicht in der Lage bin, denselben nach den gefaßten Beschlüssen in Vortrag zu bringen. Ich werde aber sorgen, daß es baldigst geschehen kann, Peter: Mit dieser Aufklärung bin ich einverstanden. 235 Dr. Fetz: Ich bitte vor Übergang zur Tagesordnung noch um das Wort zu einer ganz kurzen Bemerkung. Ich kann nur mein Bedauern darüber ausdrücken, daß einige unserer verehrten Herrn Kollegen uns ihre Mitwirkung und Unterstützung bei Berathung des Gesetzes über die Schulaussicht entzogen haben. Ich würde diesem Bedauern nicht Ausdruck verliehen haben, wenn nicht von Seite eines unserer Herrn Kollegen eine Motivirung gefallen wäre, die meines Erachtens eine kurze Beleuchtung verdient. Dieser verehrte Herr Kollege hat gesagt, es sei seine Absicht gewesen, im Laufe der Spezial- Debatte Anträge zu stellen, welche geeignet gewesen wären, innerhalb des Namens des Gesetzes vom 25. Mai 1868 dieses Gesetz selbst zu verbessern, daß er jedoch mit Rücksicht auf die obwaltende Stimmung in diesem hohen Hause dieses unterlassen habe, weil er von der Überzeugung ausgehen mußte, daß seine Anträge nicht acceptirt worden wären. Ich weiß nicht, meine Herren, was für Umstände jenen verehrten Herrn Kollegen die Überzeugung beigebracht haben konnte, daß wir irgend welchen gegründeten und gerechtfertigten Antrag, sei er von was immer für einer Seite gekommen, nicht beigestimmt hätten; im Gegentheile, meine Herren, wir alle, tote sich im Laufe der Debatte gezeigt hat, bedauerten, daß uns die Mitwirkung jener Herren fehlt, und mehrere von uns haben diesem Bedauern Ausdruck verliehen, weil sie der Ansicht waren, daß sie sonst Anträge durchgebracht hätten, die so nicht durchgedrungen sind. (Ruf: richtig). Ich glaube nicht, daß jene Herren einige Kundgebungen, die vom Zuhörerraum gekommen sind, verwechselt haben mit der Stimmung die in der hoben Versammlung selbst herrschte. In dieser hohen Versammlung ist gestern — ich habe sehr gut Acht gegeben — kein Beifallszeichen und kein Zeichen des Mißfallens laut geworden, bis zu dem Momente, da wir übergegangen sind zur Berathung des Gesetzes in der Spezialdebatte, bis zu dem Momente, wo konstatirt worden ist, daß jene Herren an der Berathung und Beschlußfassung nicht Theil nehmen wollen. Ich mußte das konstatiren, dem Lande und dem Volke gegenüber. Wir haben ihnen keine Veranlassung gegeben, sich der Berathung dieses Gesetzes zu entziehen, und ich wiederhole es, daß ich sehr bedaure, daß dieses geschehen ist. (Rufe: Bravo!) Landeshauptmann: Ein weiterer Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Komite-Bericht über die Regierungsvorlage betreffend die Realschulen. Herr Dr. Fetz ist Berichterstatter, ich bitte den Vortrag zu halten. Dr. Fetz: (Verliest den Komite-Bericht). Landeshauptmann: Bevor ich die Debatte eröffne, erlaube ich mir an die Herren die sich gestern bei der Berathung über das Gesetz, betreffend die Schulaufsicht der Abstimmung enthielten, die Frage zu richten, ob sie bei der Berathung dieses Gesetzes ebenfalls sich der Abstimmung enthalten werden, oder ob sie daran Theil nehmen wollen. Dr. Thur n Herr: Wir haben erklärt, daß wir uns nur bei dem Gesetze über die Schulaussicht der Abstimmung enthalten werden. Landeshauptmann; Ich eröffne die General-Debatte. Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen? (Niemand). Da Niemand in der allgemeinen Debatte das Wort zu ergreifen scheint, , so erkläre ich dieselbe für geschlossen und wir gehen über zur Spezialdebatte. 236 Der Herr Sekretär wird Ihnen Paragraph für Paragraph vorlesen. (Sekretär Paragraphe 1 bis incl. 4, welche ohne Bemerkung angenommen werden). Bei § 5 tritt eine Änderung ein. Ich bitte den Herrn Berichterstatter dieselbe zu erläutern. Dr. Fetz: Die Mehrheit des Komites hat nachträglich in seiner letzten Sitzung beschlossen, daß es von der Abänderung, die ursprünglich beantragt wurde, sein Abkommen habe. (Sekretär verliest §_ 5, welcher nach der Regierungsvorlage angenommen wird, weiters §§ 6 und 7, welche ebenfalls ohne Bemerkung angenommen werden). Landeshauptmann: Bei §. 8 tritt eine Veränderung ein. Der Herr Berichterstatter wird ersucht, uns diesen Paragraph in seiner veränderten Fassung vorzuführen. Dr. Fetz: Bei Z 8 unter A. lit. b. tritt eine Änderung ein. Da wir nämlich in Vorarlberg nur Eine Landessprache haben, so erscheint es angemessen, daß lit. b. zu lauten habe: „Die Landessprache, dann die französische und die englische Sprache." Es würde dann der erste Absatz unter lit. B. „Freie Lehrgegenstände zu lauten haben: „Modelliren, Stenographie, Gesang, Gymnastik", weil selbstverständlich die Worte: „Landessprachen, wo sie nicht Unterrichtssprachen sind, die deutsche Sprache", zu entfallen haben, und die Landessprache somit unter die obligaten Lehrgegenstände gehört. Zu dem letzten Absatz unter B. endlich beantragen wir nach den Worten „und die darauf zu verwendende Stundenzahl" einzuschalten: „wird über Einvernehmung des Landesschulrathes." Es würde also der Schlußsatz lauten: „Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die darauf zu verwendende Stundenzahl wird über Einvernehmung des Landesschulrathes im Verordnungswege festgesetzt." Es würde also der § 8, den ich mir vorzulesen erlaube, lauten, wie folgt: „Unterrichtsgegenstände der Realschule sind: A. „Obligate Lehrgegenstände a. Religion, b. die Landessprache, dann die französische und die englische Sprache, c. Geographie und Geschichte, <1. Mathematik (Arithmetik, Algebra, Geometrie), e. Darstellende Geometrie, f. Naturgeschichte, g. Pbysik, h. Chemie, i. geometrisches und Freibandzeichnen, k. Kalligraphie 237 B. Freie Lehrgegenstände: Modelliren, Stenographie, Gesang, Gymnastik. Andere Freigegenstände können an den Realschulen nach Bedürfniß mit Genehmigung des k. k. Landesschulrathes eingeführt werden. Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die darauf zu verwendende Stundenzahl wird über Einvernehmung des Landesschulrathes im Verordnungswege festgesetzt." Karl Ganahl: Ich erlaube mir zu beantragen, daß unter die freien Lehrgegenstände auch die italienische Sprache ausgenommen werde; es hat zwar diese Sprache für uns nicht mehr den Werth, den sie früher hatte, nämmlich zur Zeit als die Lombardie und Venedig noch zu Österreich gehörten, demungeachtet glaube ich, daß der Jugend doch noch die Gelegenheit geboten werden sollte, diese Sprache erlernen zu können. Ich würde also beantragen, daß vor Modelliren eingesetzt werde „italienische Sprache." Ich glaube, daß der gesummte Landtag mit diesem Antrage einverstanden sein wird, weil darin keinesfalls ein Nachtheil, sondern jedenfalls nur ein Vortheil liegen kann. Landeshauptmann: Wird von keiner Seite mehr eine Bemerkung erhoben? (Keine). Somit schließe ich die Debatte und ertheile noch dem Herrn Berichterstatter das Wort. Dr. Fetz: Nach dem Antrage des Herrn Ganahl würde also der erste Absatz unter A. „Freie Lehrgegenstände lauten: „Die italienische Sprache, dann Modelliren, Stenographie, Gesang, Gymnastik." Ich für meine Person bin mit diesem Antrage vollkommen einverstanden und ich glaube auch die Herrn, welche dem Komite angehören, werden gegen diesen Gegenstand als Zusatz unter die freien Lehrgegenstände kein Bedenken tragen. (Verliest §, 8 A.) Landeshauptmann: Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen), (Dr. Fetz verliest den ersten Absatz B., wie vorsteht). Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). (Dr Fetz verliest den zweiten und dritten Absatz unter B. wie oben) Bitte um Abstimmung. (Angenommen). Dr. Fetz: Der Ausschuß hat beantragt, daß die §§ 9 und 10 zu entfallen haben, sie sind daher auch nicht in den Gesetzesvorschlag ausgenommen. Ich glaube, es ist nicht nothwendig, den Antrag näher zu motiviren, da er nur eine Konsequenz dessen ist, was im § 8 gesagt worden ist. Die §§ 9 und 10 beziehen sich nur auf jene Länder, wo verschiedene Landessprachen bestehen und entfallen bei uns, weil eben bei uns nur Eine Landessprache besteht. (Verliest die §§ 11 und 12 nun 9 und 10, welche ohne Bemerkung angenommen werden, ferner § 13, welcher lautet): „Außerordentliche Schüler, welche nicht an dem gesammten Unterrichte theilzunehmen, sondern nur einzelne Lehrgegenstände zu hören wünschen, dürfen in den unteren Klassen nur mit Bewilligung des Landesschulrathes und, itn Einverständnisse mit dem Lehrkörper ausgenommen werden. In den oberen Klassen steht die Entscheidung dem Lehrkörper zu. In keinem Falle darf aber die gesetzlich vorgeschriebene Maximalzahl der in einer Klasse aufzunehmenden Schüler überschritten werden. (§ 17)" 238 Wir halten ursprünglich die Fassung des § 13 Beantragt, wie sie vorgelesen worden ist. Nun ist uns bezüglich der Abänderung, die wir zu diesem Paragraph beantragten, die Mittheilung geworden, daß die hohe Regierung der von uns beantragten Abänderung nicht zustimmen werde. Die Änderung ging dem Wesen nach dahin, daß auch in die Unterrealschule solche Schüler ausgenommen werden können, welche nur einzelne Gegenstände hören wollen, während die Regierungsvorlage bezügliche der Unterrealschule sie ausschloß. Es läßt sich nicht verkennen, daß in den untern Abtheilungen einer Mittelschule mannigfache Inkonvenienzen und Störungen herauskommen, wenn Schüler nur einzelne Gegenstände anhören oder frequentiren. Man muß sich klar machen, dass in den untern- Klassen Kinder von 10 bis 12 Jahren sind, und da jede Störung unangenehm ist. Das scheint der Sinn des Bestimmung zu sein, daß in der Unterrealschule besondere Gegenstände nicht gehört werden können. Es glaubt also das Komite, wenigstens in seiner Mehrheit von der Abänderung abgehen und den Antrag dahin stellen zu sollen, daß es bei der Regierungsvorlage in diesem Paragraph sein Verbleiben habe. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort. Landesfürstl. Kommissär: Ich muß bemerken, es ist am Schlusse des § 13 der 17 zitirt; es ist das eine Irrung es soll heißen §. 12. Es ist dieß übrigens ganz unwesentlich. Schwärzler: Ich hätte gerne an dem Beschlusse des Komite's festhalten mögen, daß nämlich Schüler auch als Gäste an einer Unterrealschule gewisse Gegenstände hören könnten. Wie es scheint wird dieses aber schwer durchzusetzen sein, vielleicht wäre es aber doch unter denselben Bedingungen wie bei den Oberrealschulen möglich, daß nämlich auch an Unterrealschulen mit Zustimmung des Lehrkörpers und des Bezirksschulrathes einzelne Gegenstände gehört werden könnten. Bei uns kam es in letzteren Jahren häufig vor, daß schon ältere Knaben sich in einigen Gegenständen noch besser ausbilden wollten und gingen dann zu diesem Zwecke nach Dornbirn in die Realschule, wo sie ihre Kenntnisse dann doch so erweitern konnten, daß sie ganz brauchbare Leute geworden sind. Solche Leute werden aber nun, wenn sie gezwungen sind, alle Gegenstände der Unterrealschule zu hören von dieser Wohlthat ausgeschlossen. Deßwegen gienge mein Antrag nun dahin, daß in den Bericht ausgenommen werde, daß ein derartiger Schulbesuch, in den Unterrealschulen unter den nämlichen Bedingungen gestaltet werde, wie es in den Oberrealschulen der Fall ist. Landeshauptmann: Herr Schwärzler wollen also eingeschaltet wissen „es sei denn mit Zustimmung des Lehrkörpers." Schwärzler: Ja. Landesfürstl. Commissar: Ich muß hier bemerken, daß die Regierung diese Abänderung, als prinzipiell unzulässig erkennt und ich muß daher daraus bestehen, daß man bei der Regierungsvorlage verbleibe. Landeshauptmann: Wünscht noch? Jemand das Wort zu ergreifen? Dr. Fetz: Ich erlaube mir den Herrn- Schwärzler- darauf aufmerksam zu machen, daß der ursprüngliche Antrag des Komite's dahin geht: „außerordentliche Schüler, welche nicht andern gesammten Unterrichte Theil zu nehmen, sondern nur einzelne Lehrgegenstände zu hören wünschen, , dürfen in den untern Klassen. 239 nur mit Bewilligung des Landesschulrathes und im Einverständnisse mit dem Lehrkörper ausgenommen werden." Wir wollten damals der Rücksicht, welche der Herr Schwärzler gegenwärtig geltend gemacht hat, Rechnung tragen und glaubten, daß es keinen Anstand finden könne, wenn wir diese Bestimmung aufnehmen, sobald wir erklären, daß solche außerordentliche Schüler mit Bewilligung des Landesschulrathes und im Einverständniß mit dem Lehrkörper eintreten können. Wir glaubten von Seite der Regierung keinem Anstand zu begegnen, da es ohnedem in der Hand des Schulrathes liegen würde in einem gegebenen Fall den Eintritt eines solchen außerordentlichen Schülers zu verhindern. Dessenungeachtet kann dasjenige erfolgen, was der Herr Regierungskommissär angedeutet hat. Mit Rücksicht darauf und um nicht das ganze Gesetz in Frage zu stellen, glaubten wir von dem ursprünglichen Antrag abgehen zu müssen, und wie ich vorhin bemerkte auf die Regierungsvorlage zurückkommen zu sollen. Wir meinten allerdings, daß dem Bedürfnisse Einzelner, welche die Unterrealschule nicht besuchen können, vielleicht in vielen, wenn nicht in allen Fällen dadurch Rechnung getragen werde, und daß es vielleicht unvollständige Realschulen im Lande geben werde, welche nach und nach dasselbe lehren werden, was in den untern Klassen der eigenen Realschule vorkommt, und in diesen Klassen würde der Besuch solchen außerordentlichen Schülern nicht gehindert sein. Ich glaube der hohen Versammlung empfehlen zu sollen, bei der Regierungsvorlage zu bleiben. Schwärzler: Auf diese gegebene Aufklärung, vorzüglich auf jene des Herrn Regierungs-Vertreters, daß das nicht zulässig sei, ziehe ich meinen Antrag zurück. Landeshauptmann: Der § 11 hätte also zu lauten: (Verliest wie oben). Bitte um Abstimmung hierüber. (Augenomnien). (Sekretär verliest die §§ 14 bis incl. 22 resp. 12 bis incl. 20, ferner den § 23 resp. 21, dessen erster Absatz nach dem Ausschußantrage zu lauten habe: „Der Direktor soll nach § 23 an vollständigen Realschulen 8—10 und an den Unterrealschulen 10—14 Unterrichtsstunden wöchentlich zu ertheilen haben, " und dessen Schlußsatz, wie folgt lautet: „Dem Landesschulrathe steht es zu, über Antrag des Direktors die wöchentliche u. s. w." (Siehe Regierungs-Vorlage). Dr. Fetz: Wir sind bezüglich dieses Paragraphes in die ganz gleiche Lage versetzt worden, wie bei dem §. 13 der Regierungsvorlage. — Wir hatten ursprünglich beantragt, daß der Absatz dieses §. zu lauten habe: „Der Direktor soll an vollständigen Realschulen 8—10 (also anstatt 6—8) und an Unterrealschulen 10—14 Unterrichtsstunden (anstatt 8—10) wöchentlich zu ertheilen haben." Es ist mir nicht begreiflich und leuchtet mir nicht ein, warum nicht eine Gesetzesabänderung stattfinden könnte, daß der Direktor unter Umständen ein paar Unterrichtsstunden mehr zu ertheilen habe, als in der Regierungsvorlage bestimmt ist. Es ist erklärt worden, daß diese Abänderung unzulässig sei. Das Gleiche ist bezüglich der Abänderungen erklärt worden über den letzten Absatz des Antrages, wo wir sagten: „Dem Schulrath steht es zu, über Antrag des Direktors die wöchentlichen u. s. w." Wir wollten durch diesen letzten Antrag es vermeiden, daß die Direktion in solchen Dingen 240 willkürlich vorgehe und etwa den einen oder andern Lehrer willkürlich mit einer bedeutenden Stundenzahl im Supplirungswege überlaste. Nun ist erklärt worden, daß das nicht angehe, daß man diese Änderungen treffe. Non großer Bedeutung sind die Änderungen, die wir beantragt haben, allerdings nicht, die höchste Stundenzahl im Absatz 1 der Reg. Vorlage erreicht die mindeste der von uns beantragten Stundenzahl. Es wird da im Allgemeinen so ziemlich auf das Gleiche hinauskommen. Bei dem letzten Absatz könnte man sagen, daß aller Wahrscheinlichkeit nach der Landesschulrath ohnedem auf den Antrag des Direktors in der Regel eingehen werde. Wir glaubten daher von unserem Anträge abkommen und der hohen Versammlung die Annahme dieses Paragraphen nach dem Wortlaute der Regierungsvorlage empfehlen zu sollen. Karl Ganahl: Mir ist ebenfalls nicht begreiflich, warum diese Stundenzahlerhöhung prinzipiell unzulässig sein soll. Ich glaube denn doch, daß 8—10 Stunden wöchentlich für den Direktor nebst der Leitung der Anstalt nicht zu viel wäre; ebenso glaube ich, daß es nicht zu viel wäre, wenn man 10—14 Stunden statt 8—10 Stunden an den Unterrealschulen bestimmen würde. Ich möchte den Herrn Regierungsvertreter fragen, ob die Stundenzahlerhöhung wirklich als unzulässig von der hohen Regierung erklärt wird, und ob etwa, wenn darauf bestanden würde, die Genehmigung des Gesetzes verweigert werden könnte. Landesfürstl. Kommissär: Darüber kann ich keine Antwort geben. Es ist übrigens in der Weisung, die mir zugekommen ist, von dieser Stundenzahl keine Erwähnung geschehen, sondern die Erwähnung betrifft nur den letzten Absatz. Karl Ganahl: Aus der Mittheilung des Herrn Regierungskommissärs geht hervor, daß die Bemerkung des Herrn Berichterstatters unrichtig war. (Dr. Fetz: Ich bitte.) Der Herr Regierungsvertreter hat selbst erklärt, daß in Betreff der Erhöhung der Stundenzahl von der hohen Regierung keine Bemerkung gemacht worden sei. Dies veranlaßt mich also aus dem frühern Antrag des Komites zu beharren, der dahin geht, daß der Direktor an einer vollständigen Realschule zu 8—10, und an einer Unterrealschule zu 10—14 Stunden wöchentlich verpflichtet sei. Dr. Fetz: Ich bebaute nur, daß die Regierungsmittheilung nicht an den wahren Berichterstatter gelangt ist, sonst hätte ich mich einer Unrichtigkeit gewiß nicht schuldig gemacht Ich bin also ganz damit einverstanden, wenn es bezüglich der Stundenzahl so bleibt wie es ursprünglich beantragt wurde. Die Mittheilung von Seite des Herrn Regierungskommissärs ist eben jetzt erfolgt und erklärt meine frühere Bemerkung. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen gedenkt schließe ich die Debatte. Herr Berichterstatter haben auch nichts mehr zu bemerken? Dr. Fetz: Nichts. Somit bringe ich den §. 23 nun 12 zur Abstimmung. Der erste Absatz würde lauten, nach dem Anträge des Herrn Ganahl: „Der Direktor soll an vollständigen Realschulen 8—10 und an Unterrealschulen 10—14 Unterrichtsstunden wöchentlich zu ertheilen haben, " Diejenigen, welche diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Der zweite Absatz lautet: 241 „Den wirklichen Lehrern wissenschaftlicher Fächer sollen in der Regel nicht mehr als SO Stunden wöchentlich zugewiesen werden. Nur im Falle einer zeitweiligen Supplirung eines Lehrers kann ein Mitglied des Lehrkörpers, jedoch nicht länger als zwei Monate hindurch, zu mehr als 20 Stunden verhalten werden. Tritt die Nothwendigkeit einer längeren