18680915_lts010

Dateigröße 2.26 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 10:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. X. Sitzung am 19. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Gegenwärtig 18 Abgeordnete Landesfürstlicher Kommissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Hochw. Herr Bischof beurlaubt. Karl Ganahl abwesend. Beginn der Sitzung um 9 ¼ Uhr. Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Wollen Sie das Protokoll der vorhergehenden gefälligst vernehmen. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird eine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls erhoben? Gsteu: Ich bitte um das Wort in Bezug auf meinen Antrag. Es kommt im Protokoll vor, daß mein Antrag dahin gehe, es sei die hohe Regierung zu ersuchen Um Vorlage des Wehrgesetzentwurfes vor besten endgültigen Genehmigung. Den Ausdruck „vor der endgültigen Genehmigung" könnte man dahin deuten, als ob ich gesagt hätte, daß die Genehmigung vom hohen Landtage abhinge, das glaube ich nicht beantragt zu haben, sondern nur in dem Sinne, daß dem Landtag Gelegenheit gegeben werde, seine Wünsche und Anträge aussprechen zu können. Ich mochte den Ausdruck vor der endgültigen Genehmigung gestrichen wissen. Es würde den Antrag wesentlich modifiziren, wenn man hineinstellte „vor der endgültigen Genehmigung." Landeshauptmann: Ich kann die Bemerkung des Herrn Gsteu nur dahin gehend nehmen, daß der Entwurf des Wehrgesetzes zur Einsichtnahme des Landtages früher als er im Reichsrathe die Genehmigung erhalten haben wird, mitgetheilt werde, um in denselben die Wünsche des Landes aufnehmen zu können. Da Sie nun glauben, daß das Protokoll einer anderen Deutung unterliegen könnte, so werde ich das Protokoll darnach berichtigen und den Ausdruck „vor der 124 definitiven Feststellung" weglassen, obgleich schwerlich der Fassung des Antrages dieser Sinn unterschoben werden dürfte. Ich theile der hohen Versammlung mit, daß Hr Karl Ganahl durch FamilienVerhältnisse verhindert ist, heute beizukommen. Das Komite Betreffs Feststellung der Arbeitszeit in den Fabriken hat Herrn Karl Ganahl zum Obmann und Herr Dr. Bickl zum Berichterstatter. Das Komite bezüglich der Mittheilung des Wehrgesetzentwurfes an dem Landtag hat zum Obmann Hrn. Gsteu und zum Berichterstatter Hrn. Dr. Fetz bestimmt. Ich habe der hohen Versammlung eine Mittheilung zu machen, die Ihnen verlesen wird. (Sekretär verliest die Note wegen Aufschiebung der Waffenübungen). Ich wollte dieses der hohen Versammlung nur zur Kenntnißnahme mittheilen, es hat keinen Belang mehr für uns, nachdem darüber bereits beschlossen worden ist Wir gehen nun über zur heutigen Tagesordnung und zwar zu Punkt 10 des Rechenschaftsberichtes in Betreff des Baues der öffentlichen LandesIrrenanstalt in Valduna. Wünscht hierüber noch Jemand das Wort zu ergreifen? Dr. Martignoni: Das Irrenhaus, welches das Land Vorarlberg in Valduna zu bauen übernommen hat, hat eine» doppelten Zweck zu erfüllen. Es muß 1. eine Unterkunft hergestellt werden für unheilbare Irren, welche den Anforderungen der Humanität entspricht. 2. muß eine Unterkunft hergestellt werden für heilbare Irren, bei welcher Unterkunft vorzugsweise auf den Heilzweck und die angestrebte Heilung der Irren Bedacht genommen werden soll. Um den Anforderungen der Humanität und dem Heilzweck entsprechen zu können, muß vor Allem im Irrenhaus eine durchgreifende absolute Trennung der Geschlechter durchführbar sein. Es muß ein Trakt für die Männer und ein Trakt für die Weiber erstellt werden. Ferner müssen in diesen zwei Trakten die ruhigen Irren von den unruhigen Irren getrennt werden können, es müssen die unreinlichen, die tobsüchtigen und anderweitig physisch Erkrankten besondere Lokalitäten zugewiesen erhalten. Es müssen der Verwalter, der Arzt, die Apotheke eigene Räume und zwar abgesonderte Räume haben, es müssen Schlafzimmer, Arbeitszimmer und Badezimmer für die Geisteskranken vorhanden sein, es muß ferner die Möglichkeit geboten sein, daß die Wärter und Diener ebenfalls ihre Schlafräume und Wohnungen angewiesen haben. Es erhellt aus dieser kurzen Bezeichnung, daß der Plan eines Irrenhauses ein vollgegliederter in einandergreifender sein muß, daß es ein systematisches, um nicht zu sagen, organisches Ganze sein muß. Um nun allen diesen Anforderungen zu entsprechen, so ist dieser Plan, wie er bis jetzt vom Landesausschusse angeordnet worden ist, zur Ausführung zu bringen. Wenn nun der Weiterbau des angenommenen Planes sistirt wird, so können begreiflicherweise in dem jetzt erstellten Gebäude nur diejenigen Irren untergebracht werden, für welche zunächst Bedacht genommen wurde- Die andern, für welche die Räumlichkeiten noch nicht aufgebaut sind, müssen entschieden mit ihren Aufnahmsgesuchen abgewiesen werden. Ich glaube also zu dem Ausspruch 125 berechtigt zu fein, daß die Ansicht, es sei durch die bis jetzt erfolgte Erstellung der Räumlichkeiten für ca. 50 Irren so viel Raum gewonnen, daß man mit dem Weiterbau innehalten könne — eine dem Zwecke und den Anforderungen an ein Irrenhaus entschieden entgegenstrebende sei, und ich glaube, wenn man das Ganze im Auge behält, zu dem Antrage berechtigt zu fein, es möchte der Weiterbau fortgeführt und in seiner Totalität der Vollendung zugeführt werden. Ich stelle daher den Antrag: „es möge der h. Landtag beschließen: t) „es sei der letzte dritte Theis des projektirten Baues in Valduna zur Vollendung zu bringen und zwar im nächsten Jahre, " 2) „es möge ein Fünfer-Komite mit Umgehung des Landesausschusses zur Berichterstattung und Antragstellung berufen werden." Landeshauptmann: Der eben von Hrn. Dr. Martignoni vorgebrachte Antrag erscheint mir als ein selbstständiger, denn er steht nicht unmittelbar in Verbindung mit den heute vorliegenden Berichten des Landesansschusses und des Komites. Ich werde daher den Antrag nicht heute zur Verhandlung bringen, sondern ihn aus auf die nächste Tagesordnung setzen. Wünscht noch Jemand in Beziehung auf den Punkt 10 unseres Rechenschaftsberichtes das Wort? (Niemand). Wo nicht, so erkläre ich die Debatte hierüber für geschlossen. Hr. Berichterstatter haben Sie noch etwas zu bemerken? Dr. Bickl: Das Konnte hat schon in der vorigen Sitzung erklärt, daß es den Antrag des Landesausschusses dem Hrn. Wohlwend für seine ersprießlichen Bemühungen den Dank des hohen Hauses auszudrücken, unterstütze. Ich erlaube mir daher die Bitte an den Hrn. Landeshauptmann zu richten, darüber abstimmen zu lasten. Sonst habe ich weiter nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Es liegt der einzige Antrag vor, den eben Herr Dr. Bickl erwähnte: „daß dem Herrn Wohlwend für seine so ersprieslichen Bemühungen der Dank des hohen Hauses ausgesprochen werde." Bitte-mm Abstimmung. (Angenommen.) Bitte weiter zu fahren. Dr. Bickl: (Verliest den Schluß des Punktes 10). Landeshauptmann: Hat vielleicht einer der Herren etwas zu bemerken? (Niemand), wenn nicht, bitte ich weiter zu fahren. Dr. Bickl: (Verliest Punkt 11) Landeshauptmann: Ich habe hier nur die Bemerkung einzuschalten, daß nach den Nachrichten, die ich erhalten habe, die Übergabe dieses LandesKulturfondes in den nächsten Tagen zu gewärtigen stehe. Dr. Bickl: (Verliest Punkt 12 und 13 mit dem Komiteantrage;) „Der hohe Landtag wolle den Landesausschuß ermächtigen und beauftragen, diesen 126 Zeitpunkt nach Untersuchung der Anmeldungen festzusetzen." Landeshauptmann: Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen über diesen Punkt des Ausschußberichtes? Dr. Jussel: Ich halte die Sache für hoch wichtig und ich glaube das Land strebt immer nach der Einführung der Brandassekuranz. Es besteht eine solche auch in Salzburg im Erzherzogthum Österreich oder und unter der Ems, allein auch dort stellt sich eine ziemlich bedeutende Beitragsquote heraus. Ich glaube nun mit der bloßen Bestimmung eines Termines, auf daß auch unter fünf Millionen die Gesellschaft in Wirksamkeit treten könne, und mit den bloßen Zusicherungen des künftigen Eintrittes scheint mir die Sache etwas bedenklich, weil bei eintretenden Unglücksfällen die weniger Betheilgten d. h. diejenigen, die wirklich assekurirt haben, zu zu schweren Beitragsquoten verpflichtet werden müßten. Ich halte den Gegenstand für so umfangreich und so wichtig, daß ich nicht umhin kann den Antrag zu stellen, daß ein eigenes Komite aus fünf Mitgliedern zur Berathung und weiteren Antragstellung an den Landtag ausgestellt werde. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreifen? Schwärzler: Ich theile die Ansicht des Herrn Dr. Jussel vollkommen; und glaube, daß man in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache und nachdem die Entwürfe zu einer Lendesassekuranz schon so viele Mühe gekostet, suchen sollte, dieselbe ins Leben zu rufen, finde aber ebenfalls nothwendig, daß diese wichtige Angelegenheit einer nochmaligen Berathung unterzogen werde. Was den Zeitpunkt des Inslebentretens dieser Anstalt betrifft, war das Komite, so viel ich weiß, nicht der Ansicht, daß dieses auch mit einem geringeren Versicherungskapital als fünf Millionen geschehen solle, sondern glaubte, daß dies Falls eine bestimmte Zeitfrist festgesetzt werden müsse, worüber man sich aber zu vereinigen habe, sei es nun, daß die Versicherer auf die Versicherungszeit die ihnen in anderen Assekuranzen noch übrig bleibt, verzichten, oder daß sie von der neuen Anstalt selbst auf eine oder die andere Art entschädigt werden. Landeshauptmann: Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? Dr. Bickl: Ich habe nichts anderes beizufügen, als daß das Komite selbst die Wichtigkeit der Sache anerkennt und auch gesehen hat, daß der Landtag der Sache unmöglich eine Endbestimmung geben und den Zeitpunkt festsetzen könne, ohne eine Solisten zu veranlassen und ich stimme deßwegen dem Antrage des Herrn Dr. Jussel um so mehr bei, als er dasjenige bezweckt, was der Antrag des Komites bezwecken wollte und als er die Sache einem eigenen Komite zuzuweisen gedenkt, während das Komite beantragt, daß die Sache dem Landesausschusse überlassen werden solle. Ich stimme demselben insbesonders deßhalb bei, weil der L. A. mit Geschäften zu sehr überhäuft ist, als daß er alle Gegenstände vertreten könnte. Landeshauptmann: Der Antrag des Hrn. Dr. Jussel geht dahin, es wolle ein Komite, bestehend aus fünf Personen bestellt werden, um in dieser Sache eigens an den hohen Landtag Bericht zu erstatten. Diejenigen Herren, welche diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Ich werde die Wahl des Komites in der nächsten Sitzung vornehmen lassen. Ich bitte den 127 Herrn Berichterstatter weiter zu fahren. Dr. Bickl. (Verliest Punkt 14 des Rechenschaftsberichtes des Landesausschusses bis incl. des Antrages, dahin lautend: „Ein hoher Landtag wolle dem Vorgehen des L. A. die nachträgliche Genehmigung ertheilen.") Landeshauptmann: Wünscht Jemand hierüber das Wort zu ergreifen? (Niemand). Der Antrag lautet: (Verliest denselben). Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Dr. Bickl: (Liest weiter bis Punkt 15 des Rechenschaftsberichtes des L. A. mit den einschlägigen Bemerkungen des Komite-Berichtes.) Landeshauptmann: Ich habe hier kurz zu bemerken, daß in der Zwischenzeit neuerlich einige Rechnungslegungen eingelangt sind, so zwar, daß die rückständigen v. J. 1867 sich nur mehr auf 10 belaufen. Nur 10 Gemeinden sind mit den Rechnungen v. I. 1867 im Rückstände. Dr. 93 i dl: (Verliest Punkt 15 des Rechenschaftsberichtes des L. A.) Landeshauptmann: Die verehrten Herren werden beide Vorträge blos zur Kenntniß nehmen. Dieser Gegenstand wäre somit zu Ende gebracht. Auf der heutigen Tagesordnung steht nun der Komitebericht betreffs der Übernahme der Kosten für die in öffentlichen Krankenanstalten aufgenommenen zahlungsunfähigen Kranken Seitens der Heimathsgemeinden. Ich bitte den Hrn. Berichterstatter Peter das Wort zu nehmen. Peter: (Verliest den Komitebericht). Landeshauptmann: Ich eröffne die Generaldebatte hierüber. — Da Niemand das Wort zu ergreifen scheint, gehe ich über zur Spezialdebatte. Der §. 1 sollte nach dem Antrage des Ausschusses lauten: „Von den durch den Landesfond bestrittenen Krankenverpflegskosten für zahlungsunfähige Landesangehörige haben die Heimatsgemeinden die Hälfte zurückzuersetzen." Ich eröffne die Debatte hierüber. Wünscht Jemand das Wort? (Niemand) Ich bitte um Abstimmung über diesen soeben vorgelesenen Paragraphen. (Angenommen.) Paragraph 2 lautet: „Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten." Esten: Mir scheint auch in diesem Gesetze sollte ein Zeitpunkt festgesetzt werden, wann die Übernahme der Kosten an die Gemeinde zu erfolgen habe, weil es sonst in Bezug auf die Verrechnung Unzukömmlichkeiten giebt, Es wäre also statt: „Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten, " zu setzen: „Dieses Gesetz hat am 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten." Es würde damit vielen Unzukömmlichkeiten bezüglich der Rechnungen vorgebeugt. Ich stelle daher diesen speziellen Antrag. 128 Dr. Jussel: Ich kann diesem Antrage nicht beistimmen. Wir wissen nicht, wann die Allerhöchste Sanktion dieses Gesetzes erfolgt sein wird. Sollte sie über den I. Jänner hinauskommen, so könnte der Fall eintreten, daß das Gesetz rückwirken müßte, was gegen alle Grundsätze des Rechtes ist. Deßwegen glaube ich sollten wir dabei stehen bleiben, wie der Antrag des Landesausschusses lautet. Landeshauptmann: Wenn keiner der Herren das Wort ergreift, erkläre ich die Debatte über §. 2 für geschlossen. Ich werde zuerst diesen Paragraph 2 mit der Abänderung des Herrn Esten zur Abstimmung bringen. Sollte diese Abänderung nicht genehmigt werden, kommt von selbst der Antrag des Ausschußes zur Abstimmung. §. 2 hätte zu lauten: „Dieses Gesetz hat mit I. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten-" Diejenigen Herren, die diesem beistimmen, wollen gefälligst sich erheben. (Abgelehnt). §. 2 nach der Fassung des Ausschusses lautet: „Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). §. 3 lautet: „Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt." Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Ich komme nun zum Titel und Eingang des Gesetzes: „Gesetz wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den durch die Heimathsgemeinden an den Landesfond zu leistenden Ersatz der für die allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten aufgenommenen zahlungsunfähigen Kranken erwachsenen Ersatzkosten. — Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt." Woferne keine Einwendung erfolgt, gehe ich zur Abstimmung über und bitte die Herren, welche dem Antrage beistimmen wollen, sich zu erheben. (Angenommen). Ich würde beantragen, die dritte Lesung dieses Gesetzes noch heute vorzunehmen. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Angenommen). Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß dieses Gesetz im Ganzen nach der eben vernommenen Fassung anzunehmen sei, wollen sich erheben. (Angenommen). Der dritte Gegenstand ist der Komitebericht über den LandesfondsVoranschlag pro 1869. Ich bitte Herrn Dr. Bickl als Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Dr. Bickl: (Verliest den gedruckten Komitebericht). Landeshauptmann: Die Debatte ist eröffnet. Herr Feuerstein hat das Wort. Feuerstein: Ich finde mich veranlaßt, dem hohen Landtage mitzutheilen, weßwegen die Minorität des Ksmite's dem Vorschlag: „Der Landesfond pro 1869 ist durch Zuschlag von 13’/2 kr per je 1 fl. l. s. direkter Steuern zu decken" ihre Zustimmung versagte. Die Minorität des Komite's ging von der Ansicht aus, daß diese Erhebungsart mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht im Einklänge steht. Als allein billigen Grundsatz erkennt die Minorität des Komite's die Vermögenssteuer an, und beabsichtigte dieselbe zur Deckung des Präliminars pro 1869 in Vorschlag zu bringen, oder wenigstens eine Steuer auf versicherte 129 Kapitalien, die bisher zu den Landeserfordernissen noch um keinen Kreuzer einbezogen wurden. Im Verlaufe der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, daß es unmöglich wäre, im Verlaufe dieser Session noch ein Vermögenssteuergesetz für das Land Vorarlberg zur Beschlußfassung zu bringen, da bei der umfassenden Wichtigkeit dieses Gegenstandes auch bedeutende Vorerhebungen gepflogen werden müssen. Entgegen dem erachtet nun das Konnte als seine Pflicht, dem hohen Landtag folgenden Antrag zur Beschlußfassung vorzulegen. Er lautet wie folgt; „Minoritäts-Antrag. Der hohe Landesausschuß wird beauftragt, ein Vermögensteuergesetz zur Deckung der Erfordernisse pro 1870 bis zur nächsten Landtags-Session auszuarbeiten und dem hohen Landtage zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Feuerstein, L. A. Gsteu, L. A. Die Begründung dieses Antrages wäre folgende: Jeder vernünftig Denkende muß zugeben, daß jeder Landesangehörige nur in dem Verhältnisse zur Bedeckung der Landeserfordernisse beigezogen werden soll, in welchem seine finanziellen Vermögensverhältnisse stehen. Nun dieses ist aber bei der bisherigen Erhebungsart durch Zuschläge auf direkte Steuern durchaus nicht der Fall. Ich will nur ein Beispiel anführen. Es besitzt z. B. ein Bauer ein Gut im Werthe von 10, 000Gulden ohneschulden und muß z. B. fünf Gulden zu den Landeserfordernissen beitragen. Ein anderer Bauer besitzt auch für 10, 000 Gulden Güter, hat aber dabei 8000 Gulden Schulden. Dieser wird den nämlichen Beitrag von fünf Gulden zu den Landeserfordernissen beitragen müssen oder mit andern Worten: derjenige, der 10, 000 Gulden Vermögen besitzt und derjenige, der nur 2000 Gulden Vermögen besitzt, sind verbunden den gleichen Betrag zu den Landeserfordernissen beizutragen. Das ist nur ein Vergleich zwischen zwei Bauern. Wollte man nun übergehen und fragen, was bezahlt ein Kapitalist, der Hunderttausend Gulden Vermögen hat, so würde die Sache kurz aber für denselben gerade beschämend lauten. Die Minorität des Komites sieht nur die Vermögensteuer als richtigen Grundsatz und gerechte Grundlage an und wenn auch Schwierigkeiten bei der Einführung derselben verbunden sein werden, so sind wir diesen Akt der Gerechtigkeit dem Volke schuldig, und die Minorität hofft, daß der hohe Landtag diesem An« trag seine Zustimmung nicht versagen werde. Dr. Thurnherr: Nach dem Antrage der Herrn Abgeordneten Feuerstein und Gsteu sollte ein sogenanntes Landes-Vermögenssteuer-Gesetz ins Leben gerufen werden. Die Vermögenssteuer haben wir laut Circular vom Jahre 1837 bereits in den meisten Gemeinden Vorarlbergs eingeführt zur Deckung der Gemeindebedürfnisse und sie hat sich dort bewährt. Auch sehen wir die Vermögenssteuer in einigen Kantonen der Schweiz zur Deckung der Staatsbedürfnisse eingeführt. Prinzipiell wird sich gegen die Einführung der Vermögenssteuer als Landesvermögenssteuer nicht viel einwenden taffen. Die Bedürfnisse des Landes wurden bisher, wie auch für Heuer beantragt wird, und wie der Antrag im Komitebericht bemerkt, gedeckt durch Zuschläge zu den ärarischen direkten Steuern. Die direkten ärarischen Steuern sind 1. die Grundsteuer, 2. die Erwerbsteuer und 3. die Einkommensteuer. Die Grundsteuer wurde bei uns in Vorarlberg eingeführt mit dem königl. bairischen Grundsteuer- Provisorium vom Jahre 1808. Die großartigen Veränderungen der Bodenverhältnisse seit dem Zeiträume von GO Jahren sind der hohen Versammlung und dem ganzen Lande bekannt. Allein in 130 diesem Grundsteuer Provisorium und in der Anlage der Steuerkapitalien wurde meines Wissens bisher gar nichts geändert mit Ausnahme der Einbestehung der Novalien. Sonst haben wir die alten, den Verhältnissen gar nicht mehr entsprechenden Steuerkapitalien. Was die Erwerbsteuer anbetrifft, so ist sie eingeführt worden mit kaiserlichem Patente vom Jahre 1816. Es hat sich das dort aufgestellte Klassensystem durch den großartigen Umschwung der Gewerbsverhältnisse seit jener Zeit überlebt. Das ist ebenfalls allen begreiflich und bekannt, namentlich durch die Einführung der Gewerbefreiheit. Diese Klasseneintheilung paßt gar nicht mehr, nachdem die Gewerbefreiheit eingeführt worden ist. Das Einkommen des Gewerbes und der Umfang des Gewerbes wird nicht mehr bestimmt durch den Umstand, ob ein Gewerbe in dieser oder jener Klasse, sondern lediglich durch die Konkurrenz, also ist auch die Verumlagung der Gewerbesteuer unpassend und unbillig. Was die Einkommensteuer, die dritte der direkten Steuern betrifft, so ist diese eingeführt worden im Jahre 1849 und damals provisorisch zur Deckung des Bedürfnisses eines Jahres. Bisher wurde sie immer stillschweigend fortbezogen. Es sind bei der Einkommensteuer im Ganzen drei Klassen von Steuerpflichtigen: 1. Die Gewerbetreibenden, 2. jene, welch fixe Gehalte beziehen und 3jene, welche unversicherte Kapitalien besitzen. Das sind die drei Klassen von Steuerpflichtigen, von denen die Einkommensteuer bezogen wird. Von den Gewerbetreibenden werden fünf Prozent gefordert und von jenen, die ein fixes Einkommen, ein ganz leicht zu erhebendes Einkommen beziehen, nur ein Prozent. Ich habe die Ursache des Unterschiedes gar nie eingesehen, warum von den Gewerbetreibenden fünf Prozent und von denen, die ein ganz leicht erhebbares Einkommen beziehen, nur ein Prozent behoben wird. Man muß annehmen, daß der Gesetzgeber der Ansicht war, daß derjenige, der sein Einkommen fatiren muß, und bei dem es auf das Vertrauen ankömmt, um vier Prozent zu wenig angeben werde. Das ist jedenfalls nach meiner Ansicht eine ungeeignete Art der Besteurung. Was nun die Besteigung der unversicherten Kapitalien anbetrifft, wirst sich die Frage auf, wie steht es mit der Besteurung der versicherten Kapitalien, die entschieden die größere Summe ausmachen? Da hat das Gesetz Folgendes bestimmt: Diese Steuer wird umgelegt auf die Gründe auf die Kapitalien versichert sind, auf die Grundsteuer. Diese Steuer also für die Kapitalisten, die versicherte Kapitalien haben, muß der Schuldner bezahlen. Derjenige auf dessen Grund und Boden der Kapitalist seine Kapitalien versichert hat, kann dafür vom Kapitalisten den sogenannten Zinsgroschen ansprechen. Das ist der Ersatz dafür, daß er für ihn, den Kapitalisten, die Einkommensteuer zum vorhinein entrichtet hat. Es ist der hohen Versammlung bekannt, wie es von Seite des Schuldners mit der Erhebung des Zinsgroschens steht; bei den schlechten Verhältnissen des Realkredites haben die Bauern froh sein müssen, wenn man ihnen überhaupt noch Geld gegeben hat gegen den Zins von fünf Prozent ohne Abzug des Zinsgroschens und dazu waren sie oft noch verspätet mit den Zinsleistungen und begnügten sich, wenn man ihnen nicht noch das Kapital aufgekündet hat. Von der Abziehung des Zinsgroschens war gar keine Rede. So steht es mit de» direkten ärarischen Steuern und durch einen Zuschlag zu diesen Steuern das Landeserforderniß zu decken, ist offenbar nicht billig. Man kann sagen, es ist im Reichsrathe oder wird vom nächsten Reichsrathe die österreichische Steuergesetzgebung in die Hand genommen, es werden auch im Reiche billigere Steuern kommen, und dann werden auch die Zuschläge zur Deckung der Landesbedürfnisse billiger werden. Allein ich glaube, daß nach 131 der gegenwärtigen Zusammensetzung des Reichsrathes ein VermögenssteuerGesetz, welches ich für das billigste halte, nicht durchgehen wird, nachdem schon der Brestel'sche Antrag aus Einführung der Vermögenssteuer gefallen ist. Ich stimme daher mit dem Antrage des Herrn Gsteu und Feuerstein auf Einführung eines Landes-Vermögenssteuer-Gesetzes zur Deckung der Landesbedürfnisse vollkomme überein, und danke ihnen, daß sie einmal den Ruf nach einer Vermögenssteuer in diesem hoh Hause laut und vernehmlich erschallen ließen. Gsteu: Die Gründe, die meine Person besonders zur Einbringung dieses Antrages veranlaßten, sind: Erstens wird das Land Vorarlberg, welches eine gewisse Selbstständigkeit erlangt hat, seine Erfordernisse bedeutend vermehren müssen, es werden Anforderungen an das Land herantreten, es wird für seine Schulen und für seine Bildungsanstalten überhaupt mehr und größere Mittel verwenden müssen. Wer den Zweck will, muß auch die Mittel wollen. Wenn man die Freiheit und bessere Bildung des Volkes will, muß man auch die Mittel wollen, diese erringen zu können. Es wird überhaupt das Land die Bildung besser herbeiführen wollen und werden dadurch große Anforderungen an das Land herantreten und zu diesen Zwecken sollte vorgesorgt und die Mittel hiezu herbeigeschafft werden. In zweiter Linie ist die Irrenanstalt noch, auszubauen, die Einrichtung zu bestreiten, da werden auch wieder weitere Mittel erfordert, und mein Grundsatz ist der, daß das Land seine Bedürfnisse möglichst gleich befriedige. Mit Schuldenmachen bekommen wir, glaube ich, immer mehr Auslagen. Es werden also in dieser Beziehung bedeutende Anforderungen an das Land gemacht werden, deßhalb habe ich mich vorzüglich entschlossen, diesen Antrag zu stellen. Drittens hat mich der Umstand dazu gebracht, daß wirklich die Vertheilung der Landeserfordernisse nach der direkten Steuer eine ungerechte ist, wenn man so sagen darf. Wenn man berücksichtigt, daß z. B. der arme Schuster oder Schneider, der nicht viel besser daran ist als jeder gewöhnliche Arbeiter, die in der letzten Zeit der Fatirung des Gewerbes gewöhnlich in die zweite Klasse versetzt worden sind, daher 2 fl. 10 Er. Gewerbesteuer zu zahlen haben. In der zweiten Klasse hat er auch Einkommensteuer zu zahlen, und wenn er auch kein Einkommen hat, er muß dennoch zahlen, er zahlt also vier Gulden ärarische Steuern und muß hievon ungefähr einen Gulden zu den Landeserfordernissen beitragen. Das zahlt also der arme Schuster und Schneider, der doch nicht besser daran ist, - als der gewöhnliche Arbeiter, währenddem der Kapitalist, der 20, 000 fl. bis 30, 000 fl, 100, 000 fl und noch mehr Vermögen hat, keinen Pfennig für die Landeserfordernisse beiträgt. Das ist eine offenbare Ungerechtigkeit. In zweiter Linie ist es ungerecht, daß der atme Bauer, der sein Gut stark verschuldet hat, und so gewissermassen nicht Eigenthümer, sondern nur Taglöhner seines Gläubigers ist, ebenfalls die Landesbedürfnisse mittelst Zuschlag zu den direkten Steuern für den Gläubiger, der eigentlich wie gesagt der wirkliche Eigenthümer ist, zahlen muß. Was die Zinsgroschen-Einhebung anbelangt, so ist das eine sehr problematische Sache, die wenigsten, wie der Herr Abgeordnete vom Bludenzer Bezirke gesagt hat, die wenigsten bekommen ihn. Also in dieser Beziehung muß der arme verschuldete Bauer, — wie das gewöhnlich in unserm Lande der Fall ist, daß er verschuldet ist, denn die Bodenwerthe sind zu hoch gestiegen, besonders seit der Banknotenzeit, er ist dadurch iu Schulden gerathen — ein Taglöhner ist manchmal niet besser dran, als ein solcher verschuldeter Bauer und muß dennoch für den Gläubiger, der der Eigenthümer des Bodens wirklich ist, die Landeserfordernisse bezahlen, also in dieser Beziehung glaube ich. ist das wirklich eine Ungerechtigkeit. 132 Man wird mir einwenden, es ist schwer die Sache einzuführen, man bringt es nicht zu Stande. Aber meine Herrn, wenn wir diesen Grundsatz überall haben und nicht anpacken wollen, so bleiben wir immer auf dem alten Fleck stehen. Wir haben Beispiele in der Nachbarschaft, wir brauchen uns dort nur umzusehen. Probiren wir es einmal und ich glaube uicht, daß es so schwer ist, wenn man den festen Willen dazu hat. Ich muß die hohe Versammlung bitten, daß sie diesen Antrag annimmt und daß sie sich einmal fest und bestimmt äußere, man solle die Landeserfordernisse auf diejenigen umlegen, die wirklich in der Lage sind, zahlen zu können, und nicht diejenigen, die es bereits uicht im Stande sind Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Christ. Ganahl: Im Bezirke Montafon besteht, soviel ich weiß, die Vermögenssteuer in allen Gemeinden und wird auch in anderwärtigen Bezirken außer Montafon bestehen. In Montafon wird die Hälfte der Standes- und Gemeindeumlagen, weil nämlich sämmtliche Gemeinden Montafons die Standesgemeinde bilden, auf die direkte Steuer, und die andere Hälfte auf das Vermögen umgelegt, nach dem Vermögensteuergesetze vom Jahr 1837. Es scheint mir, und ich habe schon längere Zeit dieß überlegt, ganz unbillig; denn, wenn also ein armer Bauer, der z. B ein Anwesen hat, welches mit 1000 fl Grundsteuerkapital und noch mehr belastet, und zudem bis zum vollen Werthe mit Hypothekarschulden überfüllt ist, so ist nach meiner Ansicht der verfachbücherliche Besitzer nur der Dienstbothe des Creditors und in erster Linie bestimmt, dem Grund und Boden mit großer Anstrengung und Fleiß alljährlich den Nutzen abzugewinnen bis er in erster Linie in der Lage ist], die Grundsteuer zu bezahlen und daun um Georgi oder Martini an den Creditor den Zins zu entrichten. Er muß also die Landesumlagen für den eigentlichen Besitzer des Grund und Bodens, nämlich für den' Kapitalisten, bezahlen. Nach meiner Ansicht ist das im höchsten Grade unbillig. Es ist, so viel ich aus den Berichten der letzten Reichsrathssession gelesen habe, sehr viel über die Einführung der Vermögenssteuer gesprochen worden; allein, daß diese nicht Gesetzeskraft erlangt hat, ist mir leicht erklärlich; denn nach meiner Ansicht thut sich Niemand selbst gerne weh. Ich stimme also dem Antrage des Herrn Esten und Feuerstein aus ganzem Herzen zu und glaube nur auf das Wärmste denselben dem Ausschusse bei Berathung und Berichterstattung empfehlen zu sollen. (Allseitiges Bravo). Deisböck: Ich bin weit entfernt den Ausführungen, wie man sie vorgebracht hat, auf welche Weise in Zukunft die Landeserfordernisse gedeckt werden sollen, entgegen zu treten; im Gegentheile bin ich auch vollständig der Meinung, daß dieselben auf diese Weise, nämlich durch die Vermögenssteuer, am billigsten und gerechtesten gedeckt werden. Ich kann mich daher über die Vorträge, die die Herren gemacht haben, namentlich über den des Herrn Christian Ganahl von Vandans nur freuen und werde auch dem Minoritätsantrag des Komite's der Herren Feuerstein und Gsteu beitreten Das ist aber nicht alles, was ich zu bemerken habe. Ich erlaube mir noch auf einen anderen Punkt aufmerksam zu machen. Der Komitebericht über den vom Landesuusschuß verfaßten Voranschlag für den Landesfond pro 1869 scheint mir einen Irrthum zu enthalten. Es sind nämlich die Erfordernisse für die Gebarung des nächsten Jahres spezifizirt und Punkt für Punkt aufgeführt in zwei Abtheilungen. Die erste Abtheilung umfaßt Punkt 1 bis 14 in Summa 10, 775 st und die zweite Abtheilung erfordert den Betrag von 8000 st., das macht zusammen 18, 775 fl. Das Komite beziffert uns aber diesen 133 Gesammtbetrag nur mit 17, 775 fl. Wenn hier ein Rechnungsfehler von 1000 fl, wirklich besteht, was mir der Fall zu »och zu untersuchen sein wird, ob mit nächste Jahr gedeckt werden kau» oder ich nicht im Irrthum bin, so ist und wenn dieser Rechnungsfehler sein scheint, so glaube ich, daß 13 1/2% dieses Bedürfniß für das nicht. Dr. Bickl: Die Bemerkung des Herrn Deisböck ist richtig, sie ist mir beim Lesen dieses Berichtes selbst ausgefallen, weil ich aus einer früheren Landtagssession weiß, daß der ursprünglich veranschlagte Betrag von 8000 fl. auf 7000 fl. herabgemindert wurde. Der Voranschlag enthielt auch wirklich den richtigen Ziffer per 7000 fl, daher nur ein Schreib- oder Druckverstoß unterlaufen ist. Landeshauptmann: Die Bemerkung des Herrn Deisböck ist aufgeklärt, nachdem ein Druckfehler unterlaufen ist. Ich bitte ihn also im Protokolle zu berichtigen. Gsteu: Im Voranschläge kommen auch unter Punkt 3 die Impfungsauslagen mit 800 Gulden vor. So viel mir bekannt, sind unter den Impfungsauslagen auch Prämien für die Impfärzte. Die Regierung hat bereits die Prämien für die Kinder abgeschafft und dieselben dürften daher für die großen Herren auch nicht mehr anwendbar sein. Ich glaube, daß man sie auch streichen sollte. (Rufe: bravo). Landeshauptmann: Dießfalls muß ich dem Herrn Gsteu bemerken, daß sich die Prämienverleihung an Impfärzte auf ein vom Landtag selbst verfaßtes und allerhöchst genehmigtes Gesetz bezieht; es kann also nicht blos etwas gestrichen noch weniger das Gesetz abgeschafft werden. Übrigens will ich noch beisetzen, daß mir ein Gesuch übergeben worden ist, welches ich zur Kenntniß des hohen Hauses bringen werde und welches auf die Regulirung der Impfprämien hinzielt. Hr. Gsteu werden dann Gelegenheit finden, diesen Antrag weiter zu verfolgen. Schwärzler: Die Majorität des Komites hat vollkommen die Ansicht getheilt, daß die Vermögenssteuer zur Bestreitung der Landeserfordernisse die billigste und gerechteste wäre, man ist aber von dem Grundsätze ausgegangen, daß auch von der hohen Regierung eine billigere Vertheilung der Steuern im Allgemeinen in Aussicht stehe und glaubte daher, abwarten zu sollen, bis eine neue Steuer-Regulirung erfolgt sei; entspreche dann diese nicht zur Bedeckung der Landeserfordernisse, so werde man wohl im Allgemeinen vollkommen einverstanden sein, daß die Vermögensteuer eingeführt werde. Übrigens wird dieses aber nur durch ein Landesgesetz ausführbar sein, da in den Gemeinden die Vermögenssteuer nach so verschiedenen Grundsätzen bemessen und auf so verschiedenen Grundlagen eingehoben wird, daß sie unmöglich auch für die Landesumlage maßgebend fein könnte. Wird nun für die Einführung eines Landes-Vermögenssteuer-Gesetzes gestimmt, so stimme ich allerdings auch dafür. Dr. Fetz: Ich muß mir einige Bemerkungen über den Antrag der Herren Feuerstein und Esten erlauben. Ich meine, daß gegen den Antrag vom prinzipiellen Standpunkte aus gar keine Einsprache zu machen ist, indem seine Tendenz dahin geht, daß die Konkurrenz zu dem Landeserfordernisse nach dem Maßstab des Rechtes und der Billigkeit bemessen werde. Derjenige, der ein Verwögen besitzt soll nach Verhältniß seines Vermögens dazu beitragen. Das kann von dem Landtage ohne weiters als 134 Grundsatz angenommen werden, und ich zweifle keinen Augenblick, daß einem entsprechenden Gesetze die Sanktion der Regierung zu Theil werden wird. Ich glaube, daß das geschehen kann ganz unabhängig und ohne irgend welche Rücksicht darauf, was allenfalls bezüglich der Steuergesetzgebung im Reiche selbst in Zukunft gelten wird. Ich denke, daß es nicht nöthig ist, abzuwarten, ob die künftige Steuergesetzgebung des Reiches einen billigeren Modus feststellen wird oder nicht. Die Deckung der Landeserfordernisse ist nach dem Gesetze Landessache; die Mittel für die Beschaffung der Landeserfordernisse müssen also durch ein Landesgesetz fixirt werden. Allerdings meinte ich aber, sind da gewisse Vorarbeiten und Erhebungen nothwendig, um ein derartiges Gesetz ins Leben treten zu lassen. Wie Herr Schwärzler bemerkt hat, bestehen bezüglich der Vermögenssteuerbemessung in den einzelnen Gemeinden große Verschiedenheiten. Es wird daher nicht zulässig sein, daß man einfach nach den bestehenden Grundsätzen für das Land die Vermögenssteuer acceptire. Es scheint, daß der Antrag der Herren Feuerstein und Gsteu dahin geht, daß der Landesausschuh in der Zwischenzeit bis zur nächsten Landtagssession sich zur Aufgabe setze, diejenigen Vorarbeiten und Erhebungen zu pflegen, welche den Landtag in der nächsten Session in die Lage versetzen können, auf Grund derselben ein Vermögenssteuergesetz zu berathen und zu beschließen. Wenn nun der Antrag dahin gerichtet ist, und ich glaube wenigstens, daß er nichts anderes bezwecke, dann meine Herren denke ich, sollen wir allerdings demselben beistimmen, weil er auf Rücksichten des Rechtes und der Billigkeit wurzelt. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort zu nehmen. (Niemand). Somit schließe ich die Debatte. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Dr. Bickl: Aus der Erörterung des Herrn Feuerstein möchte hervorgehen, als ob im Schooße des Komites ein Zwiespalt wegen Einführung der Vermögenssteuer überhaupt obgewaltet habe; dem ist aber nicht so. Es handelte sich nämlich im Komite lediglich um die Feststellung des Präliminars pro 1869. Über das Erforderniß war man einig, nicht aber über die Bedeckung. Denn bezüglich der Bedeckung beantragte ein Mitglied, nämlich Herr Feuerstein, die Einführung der Vermögenssteuer schon für das Jahr 1869. Dieser Antrag war offenbar nicht anzunehmen, was er auch heute noch nicht zu sein scheint. Deßwegen muß ich, nachdem er heute diesen Antrag zurückzog, Verwarung dagegen einlegen, daß sein Antrag auf Bedeckung des Bedarfes für das Jahr 1870 ein Minoritätsantrag sei, sondern dieser ist ein neuer selbstständiger Antrag. Ich muß um so mehr Verwarung dagegen einlegen, als daraus vermuthet werden könnte, daß ich gegen die Einführung der Vermögenssteuer sei, während ich doch gewiß so sehr dafür bin, als es nur immer Jemand sein kann. Es freut mich daher wirklich sehr, daß sich von verschiedenen Seiten so viele Stimmen dafür ausgesprochen haben. Ich glaube daher, daß nach dieser Bemerkung der Antrag des Komites, es wolle der Voranschlag pro 1869 auch bezüglich der Bedeckung die Genehmigung erhalten", zwar anzunehmen sei, daß aber der Antrag auf Einführung der Vermögenssteuer nicht auf geeignete Weise angebracht erscheine und dieß um so weniger als er sich nur auf das Jahr 1870 erstrecke. 135 Übrigens stimme ich dem Antrage auf Einführung der Vermögensteuer über hauptvollends bei und war deßhalb auch gesonnen, ihn selbst einzubringen, wenn er nicht von Andern eingebracht worden wäre. Landeshauptmann: Der Antrag der Herren Esten und Feuerstein ist ein selbstständiger der nicht in nähere Verbindung gebracht werden kann mit der gegenwärtig vorliegenden Sache, sondern eine ganz neue Sache einzuführen, anstrebt. Ich werde diesen Antrag geschäftsordnungsmäß in der nächsten Tagesordnung bringen Ich schließe somit diese Verhandlung und bringe nur den Antrag des Comites, der dahin geht: „Der h. Landtag wolle diesen Voranschlag annehmen" zur Abstimmung. Bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Der vierte Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Comites in Betreff der Rückvergütung der vom Landesfonde bezahlten Schubkasten zahlungsunfähiger Schüblinge des Landes Vorarlberg. Ich bitte den Hrn. Berichterstatter den Vortrag zu halten. Dr. Bickl: (Verliest den Bericht des Landesausschusses und den bezüglichen Comite-Bericht und das einschlägige Reichsgesetz vom (2. Mai 1868.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Esten: Bei der Konnte Verhandlung habe ich den Antrag gestellt: „es seien die Schubkasten von Seite der Gemeinden mit dem dritten Theile der verausgabten Kosten zu bestreiten." Ich bin von dem Grundsätze ausgegangen, daß, wenn die Landeserfordernisse gleichmäßig vertheilt werden, wie sie sein sollen, das nur eine vermehrte Arbeit ist, wenn man die Kosten wieder vertheilt und daß der Landesausschuß nur mehr Arbeit hat, wenn man überhaupt voraussetzt, daß die Landeserfordernisse gleichmäßig vertheilt werden. Weiters bin ich von dem Grundsätze ausgegangen, daß diese Rückvergütung gewissermaßen eine Strafe für diejenige Gemeinde ist, die ihrer Pflicht nicht nachkommt, als Strafe ist die Hälfte zu viel. Der Landtag in Salzburg hat z B. ein Fünftel der Kosten zur Rückvergütung der Gemeinde zugewiesen, als gewissermaßen eine Strafe, wie wir eben beantragt haben. Nachdem aber bereits heute beschlossen worden ist, daß die Krankenverpflegskosten mit der Hälfte von Seite der Gemeinden zu vergüten seien, damit ebenfalls der gleiche Zweck angestrebt wird, so ziehe ich meinen Antrag zurück und stimme der Majorität des Komites auch bei Dr. Thur »Herr: Ich möchte mir nur eine Bemerkung erlauben in Bezug auf den Titel des Gesetzes. Der Titel, den der Landesausschuß beantragt lautet so: „Gesetz in Betreff der an den Landesfond zu entrichtenden theilweisen Rückvergütung der Schubkosten für zahlungsunfähige Schüblinge Seitens der Heimathsgemeinden des Schüblings, " Der Titel, den das Komite beantragt, lautet: „Gesetz in Betreff der Rückvergütung der Schubkosten.“ Wenn mir einerseits der Titel des Landesausschusses zu lang erscheint, erscheint mir der Titel des Komites zu ungenau und kurz. Man soll doch wissen, von wem die Rückvergütung zu erfolgen habe. Ich würde also beantragen: 136 „Gesetz betreffs der theilweisen Vergütung der Schubkosen Seitens der Heimathsgemeinde des Schüblings." Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Dr Jussel: Bitte um das Wort. In diesem Antrag des Komites ist auch gesagt, daß das Gesetz mit I, Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten habe. Aus dem gleichen Grunde, den ich bereits früher abgegeben habe, bin ich dafür, daß dieses gestrichen werden sollte und daß gesagt werde: „Das Gesetz tritt in Wirksamkeit mit dem Tage als es die allerhöchste Sanktion erhält." Dagegen wäre der Beisatz zu machen: „Minister des Innern ist mit dem Vollzuge des Gesetzes beauftragt". Dieß fällt in diesen Antrag. Landeshauptmann: Findet noch Jemand etwas zu bemerken? Thurnherr: Ich möchte meinen Antrag, wenn es erlaubt ist, abändern, nämlich sagen: „Seitens der Heimathsgemeinden der Schüblinge." Landeshauptmann: Ich habe mir diesen Antrag vorgemerkt. Da Niemand wehr das Wort ergreift, schließe ich die Debatte und ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Wort. Dr. Bickl. Nachdem das ganze Gesetz nur aus drei Zeilen besteht, so sollte man kein besonderes Gewicht darauf legen, den Titel desselben so lange zu machen, um alles darin zu finden, was das Gesetz enthält. Ich bleibe daher bei dem ursprünglichen Antrage des Komites. Was die Bemerkung anbelangt, daß der Minister zu beauftragen sei mit dem Vollzüge des Gesetzes, so habe ich nichts dagegen. Bezüglich des Zeitpunktes, wann es in Wirksamkeit zu treten hat, bleibe ich auch beim Komite Antrag, weil ohnehin die sichere Aussicht vorhanden ist, daß dieses Gesetz, für welches schon vorgesehen ist im Reichsgesetze vom 12. Mai 1868 in kürzester Zeit die allerhöchste Genehmigung erhalten werde. Landeshauptmann: Wir gehen nun zur Abstimmung über. Ich werde den Titel und Eingang des Gesetzes am Ende zur Abstimmung bringen, weil ich doch zuerst das Gesetz im Ganzen angenommen wissen muß. Das Gesetz wird also lauten: „Von den Schubkosten, welche nach §. 1 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1868 vom Landesfonde für zahlungsunfähige Landesangehörige zu zahlen sind, hat die Heimathsgemeinde des Schüblings demselben die Hälfte zu ersetzen". Dieser Punkt würde nun, wofern der Antrag des Herrn Dr. Jussel durchgienge, der ß. 1 sein. Jene Herren, welche ihm beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Majorität). Er ist in dieser Fassung angenommen. Das Komite hat weiteres beantragt: „Dieses Gesetz hat mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten." 137 Dr. Jussel hingegen hat beantragt: „Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Jene Herren, welche diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. Es ist mit Majorität angenommen. Lun kommt der weitere Antrag des Herrn Dr. Jussel, dahin lautend: „Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt." Ich bitte um Abstimmung. (Ist angenommen.) Der Titel des Gesetzes sollte nach dem Antrage des Hrn. Dr. Thurnherr lauten: „Gesetz, betreffs theilweiser Vergütung der Schubkosten Seitens der Heimathsgemeinde des Schüblings". Jene Herren, welche ihn so angenommen wissen wollen, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen), Weilers: Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt." Bitte auch hierüber um Abstimmung. (Ist angenommen). Sind die Herren einverstanden, dass auch die dritte Lesung heute vorzunehmen sei? Bei der dritten Lesung können wohl keine Änderungen vorkommen und so glaube ich, es wohl annehmen zu können. Die Paraphirung würde so lauten: „Gesetz wirksam für das Land Vorarlberg in Betreff der theilweisen Vergütung der Schubkosten Seitens der Heimathsgemeinde der Schüblinge". „Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt." §. 1. „Von den Schubkosten, welche nach §. 1 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1868 von dem Landesfonde für zahlungsunfähige Landesangehörige zu bezahlen sind, hat die Heimathsgemeinde des Schüblings demselben die Hälfte zu ersetzen." §. 2. „Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zn treten." §. 3. „Mein Minister des Innern wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt." Ich bitte diejenigen Herrn, die diesem Gesetze in dritter Lesung endgültig beistimmen, sich von den Sitzen zu erheben. (Ist angenommen). Ein weiterer Gegenstand ist der Komitee-Bericht über die Rechnungen der Lermooser-Marschkonkurrenzgelder pro 1866 und 1867. Ich bitte den Hrn. Berichterstatter Vortrag zu halten. Dr. Bickl: (Verliest den KomiteBericht). Landeshauptmann: Die Debatte hierüber ist eröffnet. (Es meldet sich Niemand zum Wort.) Da Niemand das Wort ergreift, erkläre ich die Debatte für geschlossen und gehe gleich zur Abstimmung über. Das Komite stellt drei Anträge. 138 Der erste Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle die Rechnungen des Administrators Frik in Feldkirch über den allen Marschkonkurrenz-Fond bezüglich der Jahre 1866 und 1867 genehm halten mit dem Vorbehalte und Auftrage, der Nachweisung und Sicherheit der in der Urkunde Dom 6. Februar 1865 Fol. 745 erwähnten 200 fl, sowie der in der Urkunde vom 26. Mai 1845 Fol. 2992 berührten 437 fl. 50 kr. und der in der Cession vom 28. Nov 1866 Fol. 5312 angeführten 262 fl. 50 kr. ehestens nachzutragen." Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). Zweitens: „Die Rechnungen des Anton Rohner Stadtschreibers in Bludenz über denselben Fond für die Jahre 1866 und 1867 mit dem Vorbehalte und Auftrage genehmigen, daß er die Sicherheit der sich auf die Urkunden vom 13 Juni 1866 Fol. 539 und 3 Juni 1868 Jol. 103 gründenden Kapitalien pr. 650 fl. und 700 fl. sowie auch die kuratelgerichtliche Genehmigung der Cession vom 18. Jänner 1868 Fol. 60 pr. 220 fl. ehestens nachtrage." Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Drittens: „Bei den Rechnungslegern auftragen, Kassabestände über 100 fl. bei der Sparkasse in Feldkirch sogleich fruchtbringend anzulegen " Bitte abzustimmen. (Angenommen.) Somit ist auch dieser Gegenstand erledigt. Ein weiterer Gegenstand ist der Antrag des Landesausschusses auf Abänderung der §§. 14 und 24 des Vermögenssteuergesetzes vom 10. April 1837. Herr Dr. Jussel als Berichterstatter wollen gefälligst das Wort nehmen. Dr. Jussel: (Verliest den Landesausschußbericht mit dem Gesetzesvorschlage). Ich muß auch hier bemerken, das Gesetz soll mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit treten und es sei der Minister mit dem Vollzuge dieses Gesetzes zu beauftragen. Hoher Landtag sieht hieraus, daß auch der Landesausschuß vollständig mit der Vermögenssteuer einverstanden ist und ich setze hier nur noch bei, daß es mein Wunsch wäre, es möchte bei Wiederaufnahme der Verhandlung der hohe Reichsrath sich auch veranlaßt finden, nochmals die Frage zu erörtern. Landeshauptmann: Findet keiner der Herren sich veranlaßt, das Wort zu ergreifen. Dr. Thurnherr: Ich beantrage, daß dieser Antrag des Landesausschusses einem Dreier-Komite zur Prüfung und Berichterstattuug überwiesen werde. Landeshauptmann: Ich werde diesen Antrag gleich zur Abstimmung bringen Übrigens ist es nicht nothwendig, daß ein Antrag eines Ausschusses wieder einem Ausschusse überwiesen werde. Es ist kein selbstständiger Antrag und nur selbstständige Anträge müssen nach unserer Geschäfts- und LandesOrdnung vor der Verhandlung einen, Ausschüsse zur Vorberathung überwiesen werden. Bei einem vom Landesausschuß gegebenen Antrag ist dieses nicht vorgeschrieben. Dr. Thurnherr: Es kann aber wohl sein? 139 Landeshauptmann: Allerdings, es kann sein, es ist aber hier nicht vorgeschrieben. Gsteu: Mir scheint die Abänderung dieser zwei Paragraphen so unumgänglich nothwendig und vom Landesausschuß genügend klar gestellt, daß weiter nicht eine Untersuchung Statt zu finden nothwendig erscheint. Es wird das Jedermann einsehen. Ich beantrage daher, in die unmittelbare Berathung dieses Gegenstandes einzugehen. Landeshauptmann: Ich werde vorerst den Antrag des Herrn Dr. Thurnherr zur Abstimmung bringen. Dr. Thurnherr beantragt, daß vorliegender Ausschußbericht einem DreierKomite neuerdings zur Berichterstattung überwiesen werde. Diejenigen Herren, welche dem Antrag des Herrn Dr. Thurnherr beistimmen, bitte sich zu erheben. (Minorität). Er ist gefallen; somit giebt sich von selbst, daß in den Antrag des Ausschusses sogleich eingegangen werde. Wünscht nochmals einer der verehrten Herren in der allgemeinen Debatte das Wort zu ergreifen. (Niemand.) Wenn nicht, so gehen wir über zur Spezialdebatte. Der erste Absatz des vorgeschlagenen Gesetzes lautet: „Die §§. 14 und 34 des Vermögenssteuergesetzes für Vorarlberg vom 10. April 1837 sind aufgehoben und haben fürderhin in folgender Fassung zu gelten." (Keine Bemerkung). Da über diesen Antrag keine Gegenbemerkung gefallen ist, so bitte ich um Abstimmung. (Ist angenommen). Weiters: „§. 14. Der Steuerrath hat wenigstens aus drei selbst vermögenssteuerpflichtigen Gerichts- oder Gemeindegliedern zu bestehen und zur Stellvertretung in Verhinderungsfällen sind zwei Ersatzmänner aus den vermögenssteuerpflichtigen Gerichts- oder Gemeindemigliedern durch Wahl zu bestimmen." „Die Zahl der Steuerrathsmitglieder und der Ersatzmänner kann je nach der Grog Ausdehnung und Bevölkerung der Gerichts- und Gemeindebezirke vermehrt werden." Ich eröffne die Debatte hierüber. (Keine Bemerkung). Haben Herr Berichterstatter etwas zu bemerken? Dr. Bickl: Nichts. Landeshauptmann: Somit erkläre ich die Debatte für geschlossen. Diejenigen Herrn, die dem Abänderungsantrag zu §. 14 beistimmen, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen). Ferner: „§. 24. Wenn bei der Fattirung ein steuerpflichtiges Vermögen ganz verschwiegen worden ist, hat aus dem Vermögen des Fattenten eine Nachzahlung im 20fachen Betrage der Steuerquote, welche auf das verschwiegene Vermögen entfällt, an die Gemeindekaffe gemacht zu werden. Ich eröffne die Debatte hierüber. 140 Gsteu: Ich bitte ums Wort. Mir scheint da noch etwas zu mangeln in diesem Antrage. Es heißt da „steuerpflichtiges Vermögen ganz verschwiegen worden ist". Ich glaube, es wäre angezeigt, daß beigesetzt würde: „ganz oder theilweise, " es könnte auch ein Theil des Vermögens verschwiegen morden sein. Hirschbühl: Ich bin der Ansicht, man sollte das Wort „ganz" weglassen, den es entspricht auch den Zweck, wie der Herr Vorredner beantragt hat, wenn gesagt wird: wenn bei der Fattirung ein steuerpflichtiges Vermögen verschwiegen worden ist. Ich stelle also den Antrag, das Wort „ganz" gänzlich wegzulassen. Dr. Suffe l: Das Wort „ganz" ist nur ausgenommen worden, weil es im ursprünglichen § sich vorgefunden hat und es hatte in erster Linie nur dazu gedient, um den Fall desto mehr zu unterscheiden, welcher im § 25 berücksichtiget ist, wo nämlich eine falsche Angabe in der Fassion behandelt wird. Übrigens bin auch ich der Anschauung, daß das Wörtchen „ganz" entfallen könne und ich werde mich dem Antrage des Hrn. Hirschbühl auch anschließen. Ich bemerke, daß der §. 548 allg B. G. erklärt, daß die Strafen, welche dem Erblasser bei Lebzeiten nicht zuerkannt worden sind, auf die Erben nicht übergehen können. Dann hatte die Fassung des §. 24 des Vermögenssteuergesetzes dahin gelautet: „Wer bei der Fattirung ein steuerpflichtiges Vermögen ganz verschweigt, wird zur Strafe mit dem 20facheu Betrage der Steuerquote belegt, welche der Vermögenssteuerkasse entgangen wäre, wenn dieses Vermögen unbesteuert geblieben wäre." In dieser Fassung hat der L. A. geglaubt, sei eine Verurtheilung, wie sie das Gesetz beabsichtigt hat, für eine erst nach dem Tode eines Steuerpflichtigen entdeckte Verschweigung nicht zuläßig, weil sie einerseits die Erben trifft, das b. G. aber ausdrücklich ausspricht, daß eine solche Strafe nicht ans die Erben übergehe und weil zweitens andererseits der §. die Person des Verschweigers als diejenige bezeichnet, die mit der Strafe belegt wird bei einer Nachlaßabhandlung. Der Tod hebt überhaupt jede Strafe auf. Bei der Nachlaßabhandlung würde dafür der Erbe als bestraft erscheinen und der Grund, warum der L. A. die Sache als dringlich beantragt, liegt darin, daß ohnedieß das Vermögenssteuergesetz in seiner Wesenheit alterirt werden würde. Gsteu: Nachdem der Antrag des Hrn. Abgeordneten Hirschbühl gewissermaßen den meinigen einschließt, so ziehe ich meinen zurück. Schwärzler: Ich möchte da aufmerksam machen, ob nicht Streitigkeiten entstehen könnten. Es heißt nämlich, die Steuerquote die aus das Verschwiegene Vermögen entfällt, sei im 20fachen Betrag nachzubezahlen; in 20 Jahren wurde aber wie anzunehmen ist 3 mal fatirt und wäre möglich, daß der Fattent nur das letzte Mal unrichtig fattirt hätte, die früheren 2 Malen aber vollständig richtig, wenn er aber nun von dem aufgekommenen Vermögen doch den 20fachen Betrag bezahlen solle, so halte ich dieses mehr für eine Strafe, als blos für eine Nachzahlung. Dr Jussel: Ich erlaube mir die einfache Bemerkung, daß das Vermögenssteuer-Gesetz nur jedes siebente Jahr einer Revision unterzogen wird; es wird nur einmal fatirt und nicht jährlich. Schwärzler: Das will ich ja eben sagen: in 20 Jahren wird ungefähr dreimal fatirt, 141 lind da wird es sich fragen, ob er für alle 20 Jahre die Nachzahlung zu leisten habe, oder nur von dort an, wo sich die unrichtige Fatirung nachweisen läßt. Dr. Jussel: Es ist nicht eine Nachzahlung für 20 Jahre, sondern für die Verschweigung eine Nachzahlung ein für allemal. Wenn er es alle dreimal verschwiegen hat und man es das letztemal entdeckt, so kann man ihn für alle dreimal belangen. Schwärzler: Dann sollte es aber eben heißen „Strafe" und nicht „Nachzahlung." Landeshauptmann: Findet noch Jemand etwas zu bemerken? Hirschbühl: Mit dem Ausdrucke „Strafe" bin ich nicht einverstanden, denn man könnte ihn nicht belangen, weil es dem §, 548 des b. G. B. ganz entgegen spricht. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr etwas zu bemerken findet, so erkläre ich die Debatte über die Abänderung des §. 24 für geschlossen. (Niemand). Sie ist geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch Etwas zu bemerken?