18680901_lts005

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. V. Sitzung am 1. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. Landesfürstlicher Commissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung. Vernehmen Sie verehrteste Herren das Protokoll der Vorhergehenden. (Sekretair verliest dasselbe) Da keine Bemerkung gegen die richtige Fassung des Protokolles erhoben wird, erkläre ich es als angenommen. Der Herr Regierungskommissär hat eine Regierungsvorlage eingebracht. Ich erlaube mir dieselbe heute zur Kenntniß der hohen Versammlung zu bringen, sie lautet: (Wird verlesen. 2. Beilage Seite 47.) Ich werde diese Regierungsvorlage in Druck legen lassen und bei einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung bringen. Wir kommen zur heutigen Tagesordnung. Wie Sie bereits vernommen haben, betreffen die ersten beiden Gegenstände der heutigen Verhandlung die Regierungsvorlage in Beziehung auf die Realschule und die Regierungsvorlage in Beziehung auf die Schulaufsicht. Ich möchte glauben, daß beide diese Vorlagen, die so innigst miteinander verknüpft sind, auch unter Einem behandelt würden, d. h. wenn die Herren beschließen würden, ein Komite einzusetzen, daß beide dießer Vorlagen einem und demselben Komite zuzuweisen wären. Wenn keine Einwendung erfolgt, nehme ich es als zugestanden an. (Erfolgt keine Einwendung). Somit kommen wir zu diesen Vorlagen. Ich erwarte von irgend einer Seite einen formellen Antrag über die Behandlung derselben. Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, bei der weittragenden Wichtigkeit, die diese Gegenstände haben, ein Komite von 7 Mitgliedern zu wählen- Ferners erlaube ich mir den weiteren 36 Antrag zu stellen, nämlich dahin gehend, daß das Konnte ermächtiget werde Fachmänner herbeizuziehen, und wenn allenfalls solche herbeigezogen würden, die Kosten verursachen würden, daß im Vorhinein bewilliget werde diese Kosten zu vergüten. Landeshauptmann: Ich kann mich vorderhand nur darauf beschränken, daß über die formelle Behandlung dieser Vorlagen ein Komite eingesetzt werde. Ihr weiteres Ansinnen, das Sie heute stellten, wird vom Komite selbst beachtet werden. Das Komite wird sich in dieser Beziehung nach den Vorschriften der Geschäftsordnung zu verhalten wissen. Sollten Fachmänner nöthig und zu den Komite-Verhandlungen beigezogen werden, so wird das Komite selbst die Anordnungen treffen und sich nach den bestehenden Vorschriften Benehmen- Vorderhand, bevor das Komite diesen Gegenstand besprochen hat, wäre diese Sache unreif. Es wird der Antrag gestellt ein Komite aus 7 Personen zu bilden. Sind die Herren damit einverstanden? Ich bitte um Abstimmung (Angenommen.) Somit lade ich Sie ein 9 Personen zu bezeichnen, nämlich 7 Komitemitglieder und zwei Ersatzmänner. (Wahl.) Ich bitte Herrn Bertschler und Hirschbühl das Skrutinium vorzunehmen. Hirsch büh l: Er wurden 19 Stimmzettel abgegeben. Bertschler: Die meisten Stimmen erhielten: H. Bischoff 18, Dr. Fetz 16, Dr. Martignoni 16, Schwärzler 16, Hirschbühl 15, Gsteu und Dr. Jussel je 13, Karl Ganahl 11, Feuerstein 10, Bertschler und Deisböck je 9. Die anderen Stimmen haben sich zersplittert. Landeshauptmann: Es stimmt dieses Ergebniß mit unserer Kontrolle richtig überein. In dieses Komite sind also gewählt; Hr. Bischof, Dr. Fetz, Dr. Martignoni, Schwärzler, Hirschbühl, Gsteu, Dr. Jussel als Ausschußmitglieder, und Hr. Karl Ganahl und Feuerstein als Ersatzmänner. Wir kommen nun zum Bericht des Landesausschusses, betreffend die Übernahme eines Theiles von Seite der Gemeinden, für in öffentlichen Krankenanstalten für zahlungsunfähige Kranke erlaufenen Kosten. Findet Jemand einen formellen Antrag in dieser Beziehung zu stellen? Jussel: Ich beantrage ein Komite von drei Mitgliedern. Landeshauptmann: Es wird also ein Komite von drei Mitgliedern zur Behandlung dieses Gegenstandes beantragt. Wird eine Einwendung dagegen, oder ein Gegenantrag gestellt? (Keiner). Da dieß nicht der Fall ist, nehme ich es als genehmigt an, und ersuche die Herren zur Dahl von 4 Mitgliedern zu schreiten. (Wahl-) Ich bitte die Herren Lins und Christ. Ganahl das Skrutinium vorzunehmen. Chist. Ganahl: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Lins: Hr. Schneider erhielt 14, Christ. Ganahl 14, Peter 11 und Scheffknecht 10 Stimmen. Landeshauptmann: Es stimmt dies überein mit unserer Kontrolle und sind also als Ausschußmänner hervorgegangen; die Hrn. Schneider, Christ. Ganahl und Peter und als Ersatzmann Hr. Scheffknecht. Wir kommen nun zum Gesuche der Parzelle Mundlix, Gemeinde Zwischenwasser, wegen Verwuhrung des Frödisch und Frutzbaches. Wird ein Antrag betreffs der Behandlung dieses Gegenstandes erhoben. Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß ein Komite von drei Mitgliedern zur Berichterstattung dieses Gegenstandes zu ernennen sei. (Kein Gegenantrag.) Landeshauptmann: Ich nehme dieß als zugestanden an und bitte 4 Herren in das 37 Konnte zu bezeichnen. (Wahl). Ich bitte die Herren Feßler und Feuerstein das Skrutinium vorzunehmen. Feßler: Es sind 20 Stimmzettel abgegeben worden. Feuerstein: Es erschienen als gewählt: die Herren Dr. Bickl mit 13, Bertschler mit 15, Lins mit 17 und als Ersatzmann Hr. Feßler mit 9 Stimmen. Landeshauptmann: Ganz richtig. Als fünfter und sechster Gegenstand der heutigen Verhandlung habe ich in früherer Sitzung bezeichnet die Grundentlastungsfonds-Abschlußrechnung pro 867 und das GrundentlastungsFonds-Präliminare pro 1869. Es haben sich indessen bei wiederholter Überprüfung der Abschlußrechnung pro 1867 Anstände ergeben, welche eine weitere Nach. Weisung von Seite des tirolischen Landes-Ausschusses nöthig machen. Ich finde mich daher genöthiget, die Grundentlastungs-Fonds-Rechnung pro 1867 von der heutigen Tagesordnung zu entfernen und weil die Abrechnung pro 1867 in engster Verbindung steht mit dem Voranschläge pro 1869, so muß ich mir Vorbehalten, auch diese wegzunehmen von der heutigen Tagesordnung und wieder vorzulegen, sobald ich von der ständischen Buchhaltung die nöthige Aufklärung über die Rechnungen pro_1867 erhalten haben werde. Wir kämen nun zu den Rechnungen der Lermooser-Marschkonkurrenzgelder für die Jahre 1866 und 1867, welche bereits vom Landesausschusse überprüft worden sind, aber deren Genehmigung dem hohen Landtage vorbehalten ist. Wird in dieser Beziehung ein Antrag gestellt? Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand als verwandten Gegenstand zum Rechenschaftsberichte eben diesem Rechenschaftsberichts-Komite zur Berichterstattung zu überweisen. Landeshauptmann: Wenn von keiner andern Seite ein Gegenantrag erhoben wird, darf ich annehmen, die hohe Versammlung sei mit dem so eben Vernommenen der Hrn. Gsteu einverstanden und ich werde diese Rechnungen demselben Komite übergeben. Wir kommen nun zum Ausschußbericht über das Gesuch der Gemeinde Schrecken um Ermächtigung zur Einführung einer Heimathstaxe. Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter Dr. Jussel das Wort zu nehmen. Dr. Jussel: Die Gemeinde Schrecken hat unterm 18. November 1867 ein vom ganzen Gemeindeauslchuß unterfertigtes Gesuch überreicht, worin sie auf den Brand hinweist, der im Jahre 1863 Kirche, Pfarr- und Gemeindehaus zerstörte und auch andere Gebäude verbrannte und sie sucht nun an, um sich zu erholen und um ein Einkommen zu gewinnen, zumal da die Auswanderung so stark sei, eine Taxe erheben zu dürfen von solchen, welche die Aufnahme in den Gemeindeverband ansuchen und dieselbe erhalten haben. Darüber hat nun der Ausschuß folgenden Bericht an den hohen Landtag zu erstatten: Ausschußbericht über das Gesuch der Gemeinde Schrecken um die Ermächtigung! zur Einführung einer Heimathstaxe. Hoher Landtag! Die Gemeinde Schrecken hat unterm 9. Dezember 1867 Z. 1415 unter Fertigung des Gemeindeausschusses beim Landesausschusse um die Bewilligung zur Einführung einer Heimathstaxe angesucht. Da jedoch zur Einführung solchen Bezuges nach §. 9 des Heimathsgesetzes vom 3. Dezember 38 1863 Z. 105 ein Landesgesetz erforderlich ist, fällt die Entscheidung zunächst dem hohen Landtage zu. Dadurch, daß das Heimathsgesetz vom 3. Dezember 1863 hiefür ein Landesgesetz erforderlich erklärt, spricht es indirekte die gesetzliche Zulässigkeit der Einführung solcher Taxe aus, beschränkt sie jedoch naturgemäß auf die ausdrückliche beziehungsweise vertragsmäßige Ausnahme in den Gemeindeverband, weil für das unter anderen Titel gesetzlich erworbene Heimathsrecht sich offenbar ein derartiger Bezug nicht rechtfertigen lassen kann. Wenn nun auch nicht abzusehen ist, daß die Erwerbung des Heimathsrechtes in der kleinen hochgelegenen Gebirgsgemeinde in Fluß kommen werde, vielmehr anzunehmen ist, daß durch derartig gen Bezug die Gewinnung neuer Kräfte, die Vermehrung der Bevölkerung durch Einwanderung nun erschwert, so zu sagen unmöglich gemacht werde, so kann doch, ohne Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde derselben, nicht verwehrt werden, die Ausnahme in ihre Gemeinschaft an ein Entgeld zu knüpfen, um so weniger, als die Gemeinde die so einfließenden Gelder zur Kapitalisirung für den Armenfond zu widmen gedenkt. Immerhin aber glaubt der Ausschuß in Betreff des Betrages der Taxe, welchen die Gemeinde für eine Mannsperson auf 60 fl., für eine Frauensperson auf 50 fl. und für ein Kind auf 25 ft. festgesetzt wissen möchte, eine Regelung dahin vorschlagen zu sollen, daß die Anfnahmstaxe für eine Familie mit oder ohne Kinder auf 100 fl. und für eine ledige Person, welche nicht einer einwandernden Familie angehört, auf 50 fl. festgesetzt werde. Diese Klassifizirung empfiehlt sich durch ihre Einfachheit und Deutlichkeit für die Anwendung sowie durch die Ausschließung unbilligen Anwachsens des Ziffers der Taxe. Deßhalb stellt der Ausschuß folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Gemeinde Schrecken für die ausdrückliche Aufnahme in den Gemeindeverband die Erhebung einer Heimathstaxe per 100 fl. für eine Familie mit oder ohne Kinder, und von 50 fl. für eine ledige Person, welche keiner einwandernden Familie angehört, gegen Widmung dieser Einkünfte zu dem Armenfonde zu bewilligen und hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken. Bregenz, den 27. August 1868. Carl Ganahl, Obmann. Dr. Jussel, Berichterstatter. Der §. 9 des Heimathsgesetzes sagt: § Zur Einführung einer Gebühr für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimathsverband, sowie zur Erhöhung einer solchen schon bestehenden Gebühr ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Gebühr hat in die Gemeindekasse einzufließen." Der §. 5 des nämlichen Gesetzes zählt die Arten auf in welcher man das Heimathsrecht erwirbt, er lautet: „Das Heimathsrecht wird begründet durch die Geburt, durch die Verehlichung, durch die Aufnahme in den Heimathsverband und durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes." Der §. 9 gibt also nur die Erhebung einer Taxe für Erwerbung durch die ausdrückliche Aufnahme 39 zu. Hat sich Jemand durch Geburt, durch Verehlichung oder durch Erlangung eines öffentlichen Amtes das Heimathsrecht erworben, also Kraft eines Gesetzes, so ist die Gemeinde nicht befugt, noch andere Bedingungen an die Erwerbung eines solchen Rechtes zu knüpfen. Deßhalb muß ich im Namen des Ausschusses den hohen Landtag ersuchen, den Antrag zu genehmigen. Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Wünscht einer der verehrten Herren das Wort zu nehmen? Gsteu: Der Ausschuß beantragt, daß der Gemeinde Schreken das Recht bewilligt werde, für in die Gemeinde Schreken aufzunehmende Gemeindeglieder eine Taxe zu erheben. Dieser Ausdruck „Gemeindeglieder" erscheint mir etwas unsicher, namentlich in Bezug auf §. 6 unserer Gemeindeordnung; denn dort haben wir 3 Kategorien von Gemeindemitgliedern. Ich stelle also den Antrag, um dem Ausdruck mehr Bestimmtheit zu geben, daß nach dem Wort „Gemeindeglieder" die Worte „als Heimathsberechtigte" nach §. 6 Punkt 2 der Gemeindeordnung eingeschaltet werden. Weiters erlaube ich mir noch die Anfrage, mit Rücksicht auf meine geringen Rechtskenntnisse, ob dieser Antrag, welcher in seinem zweiten Absatz diese Heimathstaxe nach dem Gesuche der Gemeinde Schreken in die Gemeinde-Armenkasse zu fließen bewilligt, nicht mit unserm Heimathsgesetz §. 9, Absatz 3, wo es heißt: „Die Heimathstaxe hat in die Gemeindekasse zu fließen, " kollidirt. Ich erlaube mir die Anfrage, ob hier nicht etwa ein Widerspruch zwischen dem Landesgesetze und dem Staatsgesetze eintrete und ersuche sonach die Herrn Rechtsgelehrten, mir hierüber Aufklärung zu geben. Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand). Wenn Niemand mehr das Wort zu nehmen verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ertheile dem Herrn Berichterstatter, wenn er glaubt noch etwas beisetzen zu sollen, das Wort. Dr. Jussel: Es handelt sich um eine Heimathstaxe nach dem §. 9 des Heimathsgesetzes vom 3 Dezember 1863. Es kann also da nie ein Zweifel darüber entstehen, daß Heimathsberechtigte solche Gemeindeglieder sind, welche unter die Klasse des zweiten Absatzes des §. 6 der GemeindeOrdnung, und nicht aber solche Gemeindeglieder sind, welche unter die Klasse des Absatzes 3 des §. 6 fallen. Die Heimathstaxe allein schließt in dieser Beziehung jeden Zweifel und jede Zweideutigkeit aus. Was der Herr Abgeordnete Gsteu in Betreff der Verwendung des Geldes bemerkt hat, so ist da durchaus kein Widerspruch mit dem Gemeindegesetze. Der Gemeinde liegt die Armenversorgung ob. Die Gemeinde kann gewisse Vermögenheiten zu bestimmten Zwecken widmen und für beständig wie für die Schule einen Schulfond, wie für die Armenversorgung einen Armenfond. Der Armenfond, der Schulfond bleiben deßwegen immer noch Gemeindegut. Betreffend die Gemeindekasse — wenn also die Gemeinde Schrecken beschließt, daß das Einkommen aus der Heimathstaxe dem Schulfonde zuzuweisen sei, so gibt sie dasselbe auch der Gemeindekasse, nur gibt sie dem Gelde zugleich eine bestimmte Widmung. Daher kann ich im Namen des Komite's einer Abänderung des Antrages nicht das Wort reden. Gsteu: Ich muß den Antrag noch einmal wiederholen. (Landeshauptmann unterbricht ihn). Landeshauptmann: Ich bitte, die Debatte ist geschlossen, es ist daher nichts mehr weiter zu bemerken. Ich bitte nur um die Formulirung Ihres Antrages. (Gsteu übergibt seinen christlichen Antrag). 40 Herr Gsteu hat eine Modulirung niedergesetzt, sein Antrag lautet nämlich so: „Es sei der Unbestimmtheit des Ausdruckes „Gemeindeglieder", welche in dem Antrage des Komite's liegt, dadurch eine bestimmtere Fassung zu geben, daß nach dem Worte „Gemeindemitglied' die Worte eingeschaltet werden: „als Heimathberechtigte nach §. 6 Absatz 2" Ich werde diese Niederschrift benützen und zur Abstimmung übergehen. Zuerst bringe ich den Abänderungsantrag des Herrn Gsteu zur Abstimmung. Nach seinem Antrage wird es nun lauten: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Gemeinde Schreken für die ausdrückliche Aufnahme in den Gemeinde Verband als Heimathsberechtigte nach § 6 Absatz 2 die Erhebung einer Heimathstaxe per 100 fl. für eine Familie mit oder ohne Kinder und von 50 fl. für eine ledige Person, welche keiner einwandernden Familie angehört, gegen Widmung dieser Einkünfte zu dem Armenfonde zu bewilligen, und hiefür die allerhöchste Sanction zu erwirken." Diejenigen Herren, welche diesem Antrag beistimmen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (2 Stimmen dafür). Er ist also in der Minorität geblieben. Nun kommen wir zu dem Antrage des Ausschusses. Er lautet: (Verliest denselben. Siehe oben: Ausschußbericht). Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen). Wir kommen nun zu dem Berichte des Ausschusses über die Gesuche der Gemeinden Altach, Sonntag und Fraxern um Erwirkung eines Landesgesetzes zur Erhöhung der Frauen-Einkaufstaxe. Ich bitte ebenfalls den Herrn Dr. Jussel als Berichterstatter das Wort zu nehmen? Dr. Jussel: Würde es sich um die Einführung eines Gesetzes, um Fassung und Beantragung eines Gesetzes zur Verleihung des Bürgerrechtes handeln, so würde ich nach meiner persönlichen Anschauung dieses bereits wie im Landtage vom Jahre 1866 geltend gemacht haben, und die Frauentaxe, die hier in Frage kommt, fallen lassen. Allein der Petitionsausschub hat hier ein bereits gegebenes Gesetz den §. 33 der Gemeindeordnung zu berücksichtigen und nach diesem Gesetze erscheint das Recht zum Bezug einer Bürger-Einkaufstaxe außer Zweifel. Ich erlaube mir den Paragraph, soweit er die Sache anbelangt, vorzulesen. Ec lautet: „Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner, Punkt 3: Die Verleihung des Bürgerrechtes gegen Entrichtung der ortsüblichen Bürgereinkaufstaxe, dann die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes. Im Falle der Verehlichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger ist für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten." Nach dem Inhalte dieses Paragraphes ist gesagt, daß es sich hier nicht um eine Heimathstaxe, sondern um eine Bürgereinkaufstaxe handelt. Daraus geht hervor, baß, wenn die Befugniß zur Erhebung der Taxe zum Zuge kommen soll, ein besonderes Bürgervermögen, besondere Bürgernutzungen in der Gemeinde vorausgesetzt werden. In allen jenen Gemeinden also, wo kein besonderes Bürgervermögen, keine besondern Bürgernutzungen existiren, bestünde also nach Inhalt dieses Paragraphen auch nicht das Recht zur Behebung einer solchen Taxe. Der Paragraph limitirt aber auch dieses Recht zur Behebung der Bürgereinkaufstaxe dort, wo ein Bürgervermögen besteht, ein Umstand. daß die Behebung einer solchen Taxe zur Zeit der Erlassung des Gemeindegesetzes ortsüblich 41 war. Übrigens aber gemährt der Inhalt, der Wortlaut dieses Paragraphen die Behebung einer solche» Frauenlaxe auch für einen Fall, für dem meines Wissens und meiner Erfahrung nach keine einzige Gemeinde bisher noch eine solche Taxe erhoben hat, oder zu beheben beanspruchte. Bisher hat man solche Taxen dann angesprochen und bezogen, wenn ein Bürger einer Gemeinde eine Frauensperson aus einer auswärtigen, sei es nun aus einer inn- oder ausländischen Gemeinde, geheirathet hat. Allein nach diesem Paragraph wäre die Behebung der Taxe selbst dann zulässig, wenn eine Heimathsberechtigte der gleichen Gemeinde mit einem Bürger sich verehlichte, denn auch sie ist Nichtbürgerin, sie ist heimathsberechtiget, aber sie ist nicht Bürgerin. Nachdem ich dieses vorausgeschickt, schreite ich zur Verlesung des Ausschußberichtes über die Gesuche der Gemeinden Altach, Sonntag und Fraxern um ein Landesgesetz zur Erhöhung der Fraueneikaufstaxe lautet: Ausschuß-Bericht Über die Gesuche der Gemeinden Altach, Sonntag und Fraxern um ein Landesgesetz zur Erhöhung der Fraueneinkaufstaxe. Hoher Landtag! Es sind drei Gemeinden um Erwirkung eines Landesgesetzes zur Erhöhung der Bürgereinkaufstaxe für Frauen eingeschritten und zwar: Altach um die Erhöhung bei Österreicherinnen von Ausländerinnen Sonntag um die Erhöhung Fraxern 35 52 20 40 fl. – kr. auf 60 fl. fl 50 kr. auf 60 70 100 Nachdem der Ausschuß die drei belegten Gesuche geprüft hatte, fand er zunächst sich die Frage zur Beantwortung vorzulegen, ob wohl eine Erhöhung dieser Taxe gesetzlich zulässig erscheine. Bei eingehender Würdigung des § 33 des Gemeindegesetzes drängt sich von selbst die Betrachtung vor, daß die gesetzgebenden Faktoren für den Fall der Verehelichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger eine Bürgereinkaufstaxe nicht einführen, allgemein für alle Gemeinden des Landes neu schaffen, sondern lediglich einen alt bestehenden Bezug in jenen Gemeinden, wo er eben bestand, nicht abschaffen, vielmehr nur den Fortbezug gestatten wollten. Unbestreitbar haben damit die gesetzgebenden Faktoren wenigstens indirekte ausgesprochen, daß sie eine solche Taxe wenn auch nicht geradezu für ungerecht, doch nicht für sachgemäß erkennen, und dieselbe daher auch nur dort, wo sie von Altersher bestand, folgerichtig aber auch nur in so weit d. i. in dem Ziffer, in welchem sie zur Zeit der Erlassung der Gemeindeordnung bestand, fortbestehen lassen. Um diese Beschränkung im Bezuge der gegenständlichen Taxe auszudrücken, wurde das Wort „ortsüblich" gewählt und überdies noch dieses Nebenwort nach den grammatikalischen Regeln zum Beiworte für Einkaufstaxe umgewandelt um desto nachhaltiger und deutlicher auszudrücken, daß der Ausdruck „ortsüblich" sich nicht blos auf die Erhebung der Taxe sondern auch auf den Ziffer derselben erstrecke. Mit Rücksicht hierauf findet der Petitionsausschuß in der Majorität nämlich mit drei Stimmen die Anschauung nähren zu müssen, daß nach dem gegebenen Gesetze eine Erhöhung dieser Einkaufstaxe gar nicht zulässig sei und erst dann darauf eingegangen werden könnte, wenn vorerst eine einschlägige Abänderung. 42 des §. 33 der G. O. im Wege eines Landesgesetzes erwirkt würde. Eine solche Abänderung des §. 33 der G. O- findet die Majorität des Ausschusses um so weniger zu beantragen, als dabei die Gemeinden, in welchen zur Zeit der Erlassung der Gemeinde-Ordnung die gegenständliche Einkaufstaxe nicht mehr ortsüblich war, noch mehr nebenangesetzt erschienen und vielmehr zur Gleichstellung aller Gemeinden die allgemeine Einführung der unzeitgemäßen Taxe in's Auge zu fassen käme. Da jedoch die Ausschußmitglieder Martignoni und Bertschler die Taxerhöhung zulässig erkennen, findet die Majorität des Ausschusses zu beantragen: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Die Gesuche der Gemeinden Altach, Sonntag, und Fraxern um Erhöhung der Bürgereinkaufstaxe für Nichtbürgerinnen bei Verehlichung mit einem Bürger seien abzuweisen. 3. Für den Fall aber, als der hohe Landtag dem vorstehenden Antrage nicht beistimmen sollte, seien die Akten dem Petitions-Ausschüsse zurückzugeben, auf daß er die Frage über den Betrag der Erhöhung in Berathung ziehe und seine diesfälligen Anträge stelle. Bregenz, den 27. August 1868. Carl Ganahl, Obmann. Dr. A. Jussel. Berichterstatter. Ich habe weiter nichts zu sagen. Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte. Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen? Carl Ganahl: Der Herr Berichterstatter hat bereits die Gründe, die das Komite in seiner Majorität bestimmten, die Gesuche der Gemeinde Altach, Sonntag und Fraxern abzuweisen, auseinandergesetzt, und es dürfte kaum nöthig werden, darüber noch vieles zu sagen. Als Obmann des Komite's muß ich mir demungeachtet erlauben, den Herrn einige Aufschlüsse zu geben. Die Bestimmung des §. 33, wornach im Falle der Verehlichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten ist, hat im Schoße des Landtages zur Zeit, als das Gemeindegesetz berathen wurde, zu mehrfachen Erörterungen Anlaß gegeben. Man war nicht einstimmig der Ansicht, daß eben dieser Passus in das Gesetz hineinzukommen habe, allein in Berücksichtigung, daß diese Taxe früher zu Recht bestand, glaubte die Majorität diese gesetzliche Bestimmung in den §. 33 aufzunehmen, nie aber hatte der Landtag die Absicht, daß dadurch auch ein Recht eingeräumt werde, in Zukunft diese Taxe erhöhen zu dürfen. Man wollte gar nichts anderes bezwecken, als das früher bestandene Recht, die früher bestandene Taxe wieder einzuführen, und nachdem der Landtag früher diese Ansicht gehabt hat, so zweifle ich nicht es werde der gegenwärtige auch der Majoritäts-Ansicht des Comite beipflichten. Die Gemeinden Altach, Sonntag und Fraxern begründen ihr Begehren damit, daß sie sagen, die Nutzungen der Gemeinden hätten sich seit Einführung jener Tare bedeutend vermehrt. Die Gemeinde Sonntag führt an, sie habe ein Vermögen von 30, 000 fl., und habe Gemeinde Waldungen aus denen sie für 30, 000 fl. Holz verkaufen könne, ferner daß sie beinahe gar keine Gemeindelasten habe. Die Gemeinde Fraxern bringt an, daß sich die Nutzungen der Gemeinde seit neuester Zeit sehr vermehrt hätten, daß sie bedeutende Waldungen und große Felder besitze, die bedeutenden Gewinn abwerfen und daher die Gemeindebürger aus den Gemeindenutzungen ca. 100 fl. beziehen 43 Die Gemeinde Altach bringt ungefähr dasselbe an. Kurz alle drei Gemeinden begründen ihr Ansuchen damit, daß die Gemeindenutzungen sich vermehrt haben. Solche Berechnung würde meiner Ansicht nach dann Platz greifen, wenn es sich um eine freiwillige Aufnahme in den Bürgerverband handelte, dann könnte man sagen, wir wollen Dich ausnehmen, wenn Du eine höhere Taxe zahlst. Hier handelt es sich aber nicht um eine freiwillige Aufnahme, sondern der §. 33 spricht einen Zwang aus, jede Nichtbürgerin muß, wenn sie sich mit einem Bürger verheirathet, sich als Bürgerin einkaufen, sie muß sich einkaufen, also glaube ich, daß da, wo ein Zwang besteht, unmöglich von einer Erhöhung die Rede sein könne. Wäre es nicht höchst unbillig, meine Herrn, wenn eine arme Frauensperson, die oft kaum 100 fl. Vermögen besitzt, oft nur eine unbedeutende Aussteuer mitbringt, an die Gemeinde 100 fl. zahlen sollte, weil sie als Nichtbürgerin einen Bürger heirathet, während sie, wenn der § 33 nicht jene Bestimmung enthielte, durch die Verehelichung mit einem Bürger nach den gesetzlichen Anordnungen in den Gemeindeverband träte, ohne eine Taxe bezahlen zu müssen. Ich darf nun wohl erwarten es werden die Gründe, die das Komite in seiner Majorität bestimmten, den Antrag auf Abweisung der Gemeinden zu stellen, auch den hohen Landtag veranlassen der Majorität des Komite's beizupflichten. Dr. Thurnheer: Ich schließe mich dem Antrage des Komits's vollkommen an, indem durch die Heirath eines Bürgers mit einer Fremden die Stammfamilien in den Gemeinden nicht vermehrt werden, also kein größerer Anspruch an den Nutzgenuß des Gemeindegutes gemacht wird, wie es der Fall ist, wenn z. B. ein neuer Bürger in den Bürgerverband ausgenommen worden ist Ich halte somit den Ausschußantrag für vollkommen gerechtfertiget und werde demselben beistimmen. Feuerstein: Ich stimme deswegen dem Antrage des Komites bei, weil diese Einkaufstaxe auch als eine Steuer erscheint, denn sie wird eben in die Gemeindekasse verwendet wie alle anderen Auslagen. Da muß aber der Reiche und Arme gleich viel bezahlen. Ich meine aber der reiche Gemeindebürger soll mehr zahlen und der Arme weniger und deswegen werde ich dem Antrage des Komites beistimmen. Gsteu: Nach meiner Überzeugung stimme ich dem Antrage des Komites vollkommen bei, jedoch aber in Bezug auf die in der Session vom Jahre 1866 vom Landtag beschlossene Erhöhung der Einkaufstaxe der Gemeinde Altenstadt, bei welcher ebenfalls die nämlichen Gründe, die nun auch heute die Gemeinden Altach, Fraxern und Sonntag in ihren Gesuchen vorführen, als Begründung der Taxerhöhungsbewilligung Vorlagen: kann ich, um nicht die frühere Landesvertretung in Widerspruch zu bringen mit der heutigen Ansicht daher dem Komite-Antrag nicht beistimmen. Es ist dieses gewissermaßen eine Inkonsequenz. Weiters kann ich aus Opportunitätsgründen auch nicht dem Komite-Antrag beistimmen, weil diese Taxe im ganzen Lande bereits in allen Gemeinden besteht, und weil sich diese Taxe in das Volk eingelebt hat, so daß, wenn sie aufgehoben würde man dadurch in Widerspruch mit der öffentlichen Meinung käme. Wir haben auch einige Gemeinden, die sie nicht haben. Es wäre also nach diesem Prinzip nothwendig, daß man den §. 33 der Gemeindeordnung abändern würde, indem man allen Gemeinden, die Bürgervermögen und Nutzungen haben, diese Taxe bewilligen müßte. Es wäre konsequent und nothwendig, daß man jenen Gemeinden, die 44 gegenwärtig keine Taxe haben, dieselbe auch bewilligte. Ich kann also aus diesen Gründen dem Komite-Antrage nicht beistimmen. Dr. Fetz: Wenn wir die Ausführungen des Hrn. Berichterstatter und des Obmannes des Komite's als richtig anerkennen, wie es auch der Hr. Abgeordnete Gsteu thut, dann müssen wir auch dem Antrage beistimmen der gestellt worden ist. Der Umstand, daß früher ein Fehler begangen wurde, oder weil früher Unrichtigkeiten beschlosien wurden, kann uns nicht bestimmen auch heute eine Unrichtigkeit zu beschließen. Wir würden sonst die Worte des Dichters bewahrheiten, daß die üble That immer fortzeugend Übles und Schlechtes gebühre. Ich bin also der Meinung, daß die Herren dem Antrage des Komite's bestimmen sollen. Karl Ganahl: Ich erlaube mir nur auf die Bemerkung des Hrn. Gsteu einige Worte zu sagen. Es ist ganz richtig, daß wir im Landtage vom Jahre 1866 beschlossen haben, es sei der Gemeinde Altenstadt eine Erhöhung der Bürgereinkaufstaxe zu gewähren, während wir drei andere Gemeinden abgewiesen haben. Ich muß gestehen ich war ganz erstaunt, als sich im letzten Landtage eine Majorität für Altenstadt gezeigt hat, so viel ich mich aber erinnere war es die Majorität Einer Stimme. Dieser Beschluß darf uns heute aber nicht bestimmen, einen damals nach meiner Ansicht begangenen Fehler heute wieder zu begehen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter haben Sie noch etwas beizufügen? Dr. Jussel: Ich habe noch etwas zu bemerken. Der Herr Abgeordnete Gsteu glaubt, die Taxe habe sich in das Volk eingelebt und müsse aufrecht erhalten werden. Wenn man den §. 33 berücksichtigt, so sagt er: „die Verleihung des Bürgerrechtes gegen Entrichtung der ortsüblichen Bürgereinkaufstaxe, dann die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes. Im Falle der Verehelichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger ist für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten." Verleihen setzt auch voraus, daß man etwas annimmt. Wenn ich aber Einem etwas verleihen will und er nimmt es nicht an, so ist er nicht schuldig es anzunehmen. Das Verleihen hebt sich von selbst auf. Es ist das ein Zeichen, daß ein beiderseitiges Übereinkommen vorausgesetzt wird. Es muß die Gemeinde wollen und muß derjenige, der in den Gemeindeverband ausgenommen wird, wollen. Alle müssen sich dazu verstehen. Es ist die Taxe auf ein Gesetz gegründet. Es ist das eine Art Vertragsverhältniß und bei Vertragsverhältnissen kann jede Taxe genommen werden. Aber der Absatz 2 des §. 33 sagt: „Im Falle der Verehlichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger ist für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten". Das zwingt also, daß die Frau, die in diesen Bürgerverband eintritt, sie will oder nicht, sie zu entrichten gehalten ist, sie muß sich als Bürgerin einkaufen. Das Gesetz gewährt ihr kraft der Verehlichung blos das Heimathsrecht. Hier ist aber diktirt, sie muß sich das Bürgerrecht kaufen, ohne die Aussicht auf Gemeindenutzungen zu haben. Es ist im Komite weiter auch allerdings der Fall in Erwägung gezogen worden, daß bei der Verhandlung im Jahre 1866 die Gemeinde Altenstadt mit ihrem Gesuche aufgekommen ist. Es war dort ein Majoritätsund ein Minoritäts-Antrag. Der Majoritäts-Antrag lautete auf Gewährung der Erhöhung im Allgemeinen, wie sie es angesucht haben, nicht blos für die Gemeinde Altenstadt. Der Minoritäts-Antrag, der von mir ausgegangen ist, der war auf Nichterhöhung. Bei der Abstimmung hat sich ergeben, daß 45 ein einziges Mitglied mehr für die Gemeinde Altenstadt mit Ja, die andern mit Nein stimmten, uns das hat den Ausschlag gegeben. Allein eben der Ausschuß hat geglaubt, daß der hohe Landtag für sich die Unfehlbarkeit nicht in Anspruch nimmt, und daß er lieber geradezu erklärt, daß eine Anomalie vorgekommen ist, aber mit dieser Anomalie können wir nicht fortsetzen. AH habe weiter nichts mehr zu sagen. Landeshauptmann: Ich gehe nun zur Abstimmung des Antrages des PetitionsAusschusses. Er lautet: (Verliest denselben. Siehe oben Komite-Bericht.) Die Herren, welche diesem Antrage beistimmen bitte sich zu erheben. (Ist angenommen.) Durch Annahme des ersten Antrages entfällt der eventuelle weitere Antrag, daß dieser Beschluß dem Ausschusse behufs Bestimmung der Ziffer zurückzugeben sei. Wir haben heute die Tagesordnung vollendet. Gsteu: Ich bitte um das Wort. Die Landeszeitung vom 29. August enthält die Notiz, daß die Landesschützen von Vorarlberg auf den 1. Oktober d. J. zu den jährlichen Hauptwaffenübungen in Bregenz einzutreffen haben. In diese Zeit fallen nun in unserer Gegend und namentlich in den Landgemeinden die wichtigsten und alle Arbeitskräfte des Landes in Anspruch nehmenden Erntearbeiten, als die Weinlese, die Mais- und Kartoffelernte. Auch haben die Berggemeinden gerade in dieser Zeit die Abfahrt von den Alpen zu besorgen. Ich glaube es wäre angezeigt, wenn diese Übungen nur etwa 14 bis 20 Tage verschoben werden könnten, namentlich auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß ein großer Theil der Landesschützen im Auslande auf Arbeit und Verdienst sich befindet, und gewöhnlich erst um 3 Wochen später heimzukommen gedenkt, ihnen also dadurch, daß sie am 1. Oktober einberufen werden ein Theil ihres Verdienstes entgeht. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen, es sei die Landesvertheidigungs-Oberbehörde zu ersuchen, die Hauptwaffenübung der Landesschützen von Vorarlberg bis 16. Oktober zu verschieben. Ich erlaube mir den Antrag vorzulegen und ihn als einen Dringlichkeits-Antrag zu erklären, aus dem Grunde, weil wir keine Zeit zu verlieren haben. Landeshauptmann: Ich kann diesen Antrag nicht annehmen, es verstößt dieses gegen die Landes- und Geschäftsordnung. Dieser Antrag hätte sollen früher mir überreicht werden. Ich werde ihn in der nächsten Tagesordnung zur Verhandlung bringen. Gsteu: Ich bitte um Vergebung, ich habe heute erst die Landeszeitung in die Hände bekommen und darum kam mir die Sache so ungelegen, daß ich erst jetzt den Antrag Vorbringen kann. Ich möchte den Hrn. Landeshauptmann bitten diesen Gegenstand bei der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu stellen, eben darum, weil die Sache drängt und keine Zeit zu verlieren ist, wenn Etwas ausgerichtet werden soll. Landehauptmann: Die kommende Sitzung bestimme ich auf Donnerstag 9 Uhr Morgens. Gegenstände der Verhandlung werden sein: 1) Die Regierungsvorlage eines Gesetzes, wodurch die Gemeindeordnung und Gemeinde- Wahlordnung für das Land Vorarlberg abgeändert werden; 2) der selbstständige Antrag des Hrn. Gsteu, der soeben von ihm bekannt gegeben wurde; 3) Gesuch der Gemeinde Bürs an den hohen Landtag um Unterstützung von Staats- und Landesmitteln gegen die Verheerung des Wildbaches Scesa; 46 4) der selbstständige Antrag des Hrn. Dr. Jussel auf Abänderung der Landtags-Wahl-OA uung der §§. 6, 8 und 10; 5) der selbstständige Antrag der gleichen Art des Hrn. Gsteu. Ich werde in der künftigen Sitzung beiden Herren das Wort zur Begründung ihrer Anträge ertheilen. 6) „Der Ausschußbericht über das Gesuch der Gemeinde Sulz um Bewilligung zur Vertheilung von Gemeindegründen. Ich werde diesen Bericht hier im Landtagssaale auflegen lassen, damit die verehrten Herren davon Einsicht nehmen können. 7) Der Ausschußbericht über das Gesuch der Israeliten Gemeinde Hohenems um Bewilligung eines weiteren Steuerzuschlages von 25% für das Jahr 1868. Ebenfalls dieser Bericht, — er ist ganz klein — liegt zur Einsicht der verehrten Herren hier im Saal; 8) der Komite-Bericht über die Regierungsvorlage wegen Zerstücklung und Verfügbarkeit hinsichtlich des Grundbesitzes. Den verehrten Herren wurde dieser Komite-Bericht bereits gedruckt zugestellt. 9) Ausschußbericht über die Statthalterei-Mittheilung, betreffs Gründung des Pensions-Institutes für Lehrer und deren Witwen und Waisen. Auch dieser Bericht wird Ihnen verehrte Herren im Drucke wahrscheinlich noch heute zugesertiget werden; 10) Komite-Bericht über die Mittheilung der k. k. LandesvertheidigungsOberbehörde, betreffend die Zuzugspflichtigen der Jahre 1855 und 1856 und der Rsservemänner der Jahre 1859 und 1860. Die heutige Sitzung erkläre ich sohin für geschlossen. Schluß 11 Uhr Vormittags. Vorarlberger Landtag. V. Sitzung am 1. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Frosch au er. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. Landesfürstlicher Commissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Beginn der Sitzung um 9'-. Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung. der Vorhergehenden. (Sekretair Protokoll verliest daffelbe) Vernehmen Sie verehrtest« Herren das Da keine Bemerkung gegen die richtige Fassung des Protokolles erhoben wird, erkläre ich es als angenommen. Der Herr Regierungskommissär hat eine Regierungsvorlage eingebracht. Ich erlaube mir die­ selbe heute zur Kenntniß der hohen Versammlung zu bringen, sie lautet: (Wird verlesen. 2. Beilage Seite 47.) Ich werde diese Regiernngsvorlage in Druck legen lassen und bei einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung bringen. Wir kommen zur heutigen Tagesordnung. Wie Sie bereits vernommen haben, betreffen die ersten beiden Gegenstände handlung Jäe Regierungsvorlage in Beziehung Bt-zii-hung auf die Schulaufsicht. der heutigen Ver­ auf die Realschule und die Regierierungsoorlage in Ich möchte glauben, daß beide diese Vorlagen, die so innigst mit­ behandelt würden, d. h. wenn die Herren beschließen würden, ein Konnt« einzusetzen, daß beide dießer Vorlagen einem und demselben Konnt« zuzuweisen einander verknüpft sind, auch unter Einem wären. Wenn keine Einwendung erfolgt, nehme ich es als zugestanden an. dung). Somit kommen wir zu diesen Vorlagen. (Erfolgt keine Einwen­ Ich erwarte von irgend einer Seite einen formellen Antrag über die Behandlung derselben. G steu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, bei der weittragenden Wichtigkeit, Gegenstände haben, ein Konnt« von 7 Mitgliedern zu wählen- die diese Ferners erlaube ich mir den weiteren 36 Antrag zu stellen, nämlich dahin gehend, daß das Konnte ermächtiget werde Fachmänner herbeizu» ziehen, und wenn allenfalls solche herbeigezogen würden, die Kosten verursachen würden, daß im Vor­ hinein bewilliget werde diese Kosten zu vergüten. Landeshauptmann: Ich kann mich vorderhand nur darauf beschränken, daß über die formelle Behandlung dieser Vorlagen ein Komite eingesetzt werde. heute stellten, wird vom Komite selbst beachtet werden. Ihr weiteres Ansinnen, das Sie Das Komite wird sich in den Komite-Verhandlungen beigezogen werden, so wird das Komite selbst und sich nach den bestehenden Uorschristen Benehmen- die Anordnungen treffen Vorderhand, bevor das Komite diesen Gegen­ Es wird der Antrag gestellt ein Komite aus 7 Per­ stand besprochen hat, wäre diese Sache unreif. sonen zu bilden. dieser Beziehung Sollten Fachmänner nöthig und zu nach den Vorschriften der Geschäftsordnung zu verhalten wissen. Sind die Herren damit einverstanden? Ich bitte um Abstimmung (Angenommen.) Somit lade ich Sie ein 9 Personen zu bezeichnen, nämlich 7 Komitemitglieder und zwei Ersatzmänner. vorzunehmen. (Wahl.) Ich bitte Herrn Bertschler und Hirschbühl das Skrutinium Hirsch büh l: Er wurden 19 Stimmzettel abgegeben. Bertschler: Die meisten Stimmen erhielten: H. Bischoff 18, vr. Fetz 16, vr. Martignoni 16, Schwärzler 16, Hirschbühl 15, Gsteu und vr. Jussel je 13, Karl Ganahl 11, Feuerstein 10, Bertschler und Deisböck je 9. Die anderen Stimmen haben sich zersplittert. Landeshauptmann: Es stimmt dieses Ergebniß mit unserer Kontrolle richtig überein. In dieses Komite sind also gewählt; Hr. Bischof, Dr. Fetz, Dr. Martignoni, Schwärzler, Hirschbühl, Gsteu. vr. Jussel als Ausschußmitglieder, und Hr. Karl Ganahl Wir kommen nun zum Bericht des Landesausschusses, betreffend Seite der Gemeinden, für in Kosten. öffentlichen Krankenanstalten für als Ersatzmänner. und Feuerstein die Uebernahme eines Theiles von zahlungsunfähige Kranke erlaufenen Findet Jemand einen formellen Antrag in dieser Beziehung zu stellen? Jussel: Ich beantrage ein Komite von drei Mitgliedern. Landeshauptmann: Es wird also dieses Gegenstandes beantragt. Wird ein Komite von drei Mitgliedern zur Behandlung eine Einwendung (Keiner). Da dieß nicht der Fall ist, nehme ich dagegen, oder es als genehmigt an, Dahl von 4 Mitgliedern zu schreiten. (Wahl-) Ich bitte ein Gegenantrag und ersuche gestellt? die Herren zur die Herren Lins und Christ. Ganahl das Skrutinium vorzunehmen. Chist. Ganahl: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Lins: Hr. Schneider erhielt 14, Christ. Ganahl 14, Peter 11 Landeshauptmann: Es stimmt und Scheffknecht 10 Stimmen. dies überein mit unserer Kontrolle und sind also als Ausschußmänner hervorgegangen; die Hrn. Schneider, Christ. Ganahl und Peter und als Ersatzmann Hr. Scheffknecht. Wir kommen nun zum Gesuche der Parzelle wegen Verwuhrung des Frödisch und Frutzbaches. Mundlix, Gemeinde Zwischenwasser, Wird ein Antrag betreffs der Behandlung dieses Gegenstandes erhoben. Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß ein Komite von drei Mitgliedern zur Be­ richterstattung dieses Gegenstandes zu ernennen sei. Landeshauptmann: Ich nehme (Kein Gegenantrag.) dieß als zugestanden an und bitte 4 Herren in das 37 Konnte zu bezeichnen. (Wahl). die Herren Feßler Ich bitte und Feuerstein das Skrutinium vor- znnehmen. Feßler: Es sind 20 Stimmzettel abgegeben worden. die Herren Dr. Bickl Feuerstein: Es erschienen als gewählt: mit 13, Bertschler mit 15, Lins mit 17 und als Ersatzmann Hr. Feßler mit 9 Stimmen. Landeshauptmann: Ganz richtig. andlung habe ich in Als fünfter und sechster Gegenstand der heutigen Ver- früherer Sitzung bezeichnet die Grundentlastungsfonds-Abschlußrechnung pro 867 und das Grundentlastungs-Fonds-Präliminare pro 1869. holter Ueberprüfung der Abschlußrechnung pro Es haben sich indeffen bei wieder­ 1867 Anstände ergeben, welche eine weitere Nach. Weisung von Seite des tirolischen Landes-Ausschusses nöthig machen. Ich finde mich daher genöthiget, die Grundentlastunas-Fonds-Rechnung vro 1867 von der heu­ tigen Tagesordnung zu entfernen und weil die Abrechnung engster Verbindung steht pro 1867 in mit dem Voranschläge pro 1869, so muß ich mir Vorbehalten, auch diese wegzunehmen von der heu­ tigen Tagesordnnng und wieder vorzulegen, sobald ich von der ständischen Buchhaltung die nöthige Aufklärung über die Rechnungen pro 1867 erhalten haben werde. Wir kämen nun zu den Rechnungen der Lermooser-Marschkonknrrenzaelder für die Jahre 1866 und 1867, welche bereits vom Landesausschusse überprüft worden sind, aber deren Genehmigung dem hohen Landtage vorbehalten ist. Wird in dieser Beziehung ein Antrag gestellt? Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand zum Rechenschaftsberichte eben diesem Rechenschaftsberichts-Komite als verwandten Gegenstand zur Berichterstattung zu über­ weisen. Landeshauptmann: Wenn von keiner andern Seite ein Gegenantrag erhoben wird, darf ich annehmen, die hohe Versammlung sei mit dem so eben Vernommenen der Hrn. Gsteu einverstan« den und ich werde diese Rechnungen demselben Komite übergeben. Wir kommen nun zum Ausschußbericht über das Gesuch gung zur Einführung einer Heimathstaxe. der Gemeinde Schrecken um ErmäLti- Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter Dr. Juffel das Wort zu nehmen. Dr. Juss el: Die Gemeinde Schrecken hat unterm 18. November meindeauslchuß 1863 Kirche, unterfertigtes Gesuch überreicht, Pfarr- und Gemeindehaus 1867 ein worin sie auf den Brand zerstörte und auch vom ganzen Ge* hinweist, der im Jahre andere Gebäude verbrannte und sie sucht nun an, um sich zu erholen und um ein Einkommen zu gewinnen, zumal da die Auswanderung so stark sei, eine Taxe erheben zu dürfen von solchen, welche ansuchen und dieselbe erhalten haben. Darüber hat die Aufnahme in den Gemeindeverband nun der Ausschuß folgenden Bericht an den hohen Landtag zu erstatten: Ausschußber icht über das Gesuch der Gemeinde Schrecken um die Ermächtigung! zur Einführung einer Heimathstaxe. Hoher Landtag! Die Gemeinde Schrecken hat unterm 9. Dezember 1867 Z. 1415 unter Fertigung des Ge> meindeausschusses beim Landesausschusse um die Bewilligung zur Einführung einer Heimathstaxe an­ gesucht. Da jedoch zur Einführung solchen Bezuges nach §. 9 des Heimathsgesetzes vom 3. Dezem« 38 ber 1863 Z. 105 ein Landesgesetz erforderlich ist, fällt die Entscheidung zunächst dem hohen Landtage zu. Dadurch, daß das Heimathsgesetz vom 3. Dezember 1863 hiefür ein Landesgesetz erforderlich erklärt, spricht es indirekte die gesetzliche Zulässigkeit der Einführung solcher Taxe aus, beschränkt sie jedoch naturgemäß aus die ausdrückliche beziehungsweise vertragsmäßige Ausnahme in den Gemeinde­ verband, weil für das unter anderen Titel gesetzlich erworbene Heimathsrecht sich offenbar ein der­ artiger Bezug nicht rechtfertigen lassen kann. Wenn nun auch nicht abzusehen ist, daß die Erwerbung deS Heimathsrechtes in der kleinen hochgelegenen Gebirgsgemeinde in Fluß kommen werde, vielmehr anznnehmen ist, daß durch derartig gen Bezug die Gewinnung neuer Kräfte, die Vermehrung der Bevölkerung durch Einwanderung nui erschwert, so zu sagen unmöglich gemacht werde, so kann doch, ohne Eingriff in das Selbstbestimmungs­ recht der Gemeinde derselben, nicht verwehrt werden, die Ausnahme in ihre Gemeinschaft an ein Entgeld zu knüpfen, um so weniger, als die Gemeinde die so einfließenden Gelder zur Kapitalisirung für den Armenfond zu widmen gedenkt. Immerhin aber glaubt der Ausschuß in Betreff des Betrages der Taxe, welchen die Gemeinde für eine Mannsperson auf 60 fl., für eine Frauensperson auf 50 fl. und für ein Kind auf 25 ft. festgesetzt wissen möchte, eine Regelung dahin vorschlagen zu sollen, daß die Anfnahmstaxe für eine Familie mit oder ohne Kinder auf 100 fl. und für eine ledige Person, welche nicht einer einwandern­ den Familie angehört, auf 50 fl. festgesetzt werde. Diese Klassifizirung empfiehlt sich durch ihre Einfachheit und Deutlichkeit für die Anwendung sowie durch die Ausschließung unbilligen Anwachsens des Ziffers der Taxe. Deßhalb stellt der Ausschuß folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Gemeinde Schrecken für die ausdrückliche Auf­ nahme in den Gemeindeverband die Erhebung einer Heimathstaxe per 100 fl. für eine Familie mit oder ohne Kinder, und von 50 fl. für eine ledige Person, welche keiner einwandernden Familie an­ gehört, gegen Widmung dieser Einkünfte zu dem Armenfonde zu bewilligen und hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken. Bregenz, den 27. August 1868. Carl Ganahl, Obmann. Dr. Iussel, Berichterstatter. Der §. 9 des Heimathsgesetzes sagt: §Zur Einführung einer Gebühr für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimathsverband, sowie zur Erhöhung einer solchen schon bestehenden Gebühr ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Gebühr hat in die Gemeindekasse einzufließen." Der §. 5 des nämlichen Gesetzes zählt die Arten auf in welcher man das Heimathsrecht er­ wirbt, er lautet: „Das Heimathsrecht wird begründet durch die Geburt, durch die Verehlichung, durch die Aufnahme in den Heimathsverband und durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes." Der §. 9 gibt also nur die Erhebung einer Taxe für Erwerbung dnrch die ausdrückliche Auf­ 39 nähme zu. Hat sich Jemand durch Geburt, durch Verehlichung oder durch Erlangung eines öffent­ lichen Amtes das Heimathsrecht erworben, also Kraft eines Gesetzes, so ist die Gemeinde nicht be­ fugt, noch andere Bedingungen an die Erwerbung eines solchen Rechtes zu knüpfen. Deßhalb muß ich im Namen des Ausschusses den hohen Landtag ersuchen, den Antrag zu geneh nige». Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Wünscht einer der verehrten Herren das Wort zu nehmen? bewilligt werde, daß der Gemeinde Schreken das Recht Gsteu: Der Ausschuß beantragt, für in die Gemeinde Schreken aufzunehmende Gemeindeglieder eine Taxe zu erheben. druck „Gemeindeglieder" erscheint mir Dieser Aus­ etwas unsicher, namentlich in Bezug auf §. 6 unserer Ge­ meindeordnung ; denn dort haben wir 3 Kategorien von Gemeindemitgliedern. Ich stelle also den Antrag, um dem Ausdruck mehr Bestimmtheit zu geben, daß nach dem Wort „Gemeindeglieder" die Worte „als Heimathsberechtigte" nach §. 6 Punkt 2 der Gemeindeordnung eingeschaltet werden. Weiters erlaube ich mir noch die Anfrage, mit Rücksicht auf meine geringen Rechtskenntnisse, ob dieser Antrag, welcher in seinem zweiten Absatz diese Heimathstare nach dem Gesuche der Gemeinde Schreken in die Gemeinde-Armenkasse zu fließen bewilligt, nicht mit unserm Heimathsgesetz §. 9, Absatz 3, wo es heißt: „Die Heimathstaxe hat in die Gemeindekafle zu fließen, " kollidirt. l aube mir die Anfrage, ob hier nicht etwa ein Widerspruch zwischen Ich er­ dem Landesgesetze und dem Statsgcsetze eintrete und ersuche sonach die Herrn Rechlsgelehrten, mir hierüber Aufklärung zu geben. Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Wort? (Niemand). Wünscht noch Jemand das Wenn Niemand mehr das Wort zu nehmen verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ertheile dem Herrn Berichterstatter, wenn er glaubt noch etwas beisetzen zu sol­ len, das Wort. vr. Jussel: Es handelt sich um eine Heimathstaxe nach dem §. 9 des Heimathsgesetzes vom 3 Dezember 1863. Es kann also da nie ein Zweifel darüber entstehen, daß Heimathsberech­ tigte solche Gemeindeglieder sind, welche unter die Klasse des zweiten Absatzes des §. 6 der Gemeinde­ Ordnung, und nicht aber solche Gemeindeglieder sind, welche unter die Klasse des Absatzes 3 des §. 6 fallen. Die Heimathstaxe allein schließt in dieser Beziehung jeden Zweifel und jede Zweideu­ tigkeit aus. Was der Herr Abgeordnete Gsteu in Betreff der Verwendung des Geldes bemerkt hat, so ist da durchaus kein Widerspruch mit dem Gemeindegesetze. Der Gemeinde liegt die Armenversorgung ob. Die Gemeinde kann gewisse Vermögenheiten zu bestimmten Zwecken widmen und für beständig wie für die Schule einen Schulfond, wie für die kasse — wenn also die Gemeinde Schrecken einen Armenversorgung Armensond, der Schulfond bleiben deßwegen immer noch Gemeindegut. Armenfond. Betreffend beschließt, daß das Einkommen Der die Gemeinde­ aus der Heimathstaxe dem Schulfonde zuzuweisen sei, so gibt sie dasselbe auch der Gemeindekasse, nur gibt sie dem Gelde zugleich eine bestimmte Widmung. Daher kann ich im Namen deS Komite's einer Abänderung des Antrages nicht das Wort reden. Gsteu: Ich muß den Antrag noch einmal wiederholen. Landeshauptmann: Ich weiter zu bemerken. christlichen Antrag). Ich bitte, die Debatte ist (Landeshauptmann unterbricht ihn). geschlossen, es ist daher nichts mehr bitte nur um die Formulirung Ihres Antrages. (Gsteu übergibt seinen 40 Herr Gsteu hat eine Modulirung niedergesetzt, sein Antrag lautet nämlich so: „Es sei der Unbestimmtheit des Ausdruckes „Gemeindeglieder", welche in dem Anträge des Komite's liegt, „Gemeindemitglied' dadurch eine bestimmtere Fassung zu werden : die Worte eingeschaltet geben, daß nach dem Worte „als Hein alhberechtigte nach §. 6 Absatz 2" Ich werde diese Niederschrift benützen und zur Abstimmung übergehen. Abäuderungsantrag des Herrn Gsteu zur Abstimmung. Zuerst bringe ich den Nach seinem Anträge wird es nun lauten: „Der hohe Landtag wolle beschlietzen, es sei der Gemeinde Schreken für die ausdrückliche Aufnahme in den Gemeinde Verband als Heimathsberechtigte nach § hebung 6 Absatz 2 die Er­ einer Heimathstaxe per 100 fl. für eine Familie mit oder ohne Kinder und von 50 fl. .für eine ledige Person, welche keiner einwandernden Familie angehört, gegen Wid­ mung dieser Einkünfte zu dem Armenfonde zu bewilligen, und hie'ür die allerhöchste Sanc­ tion zu erwirken." Diejenigen Herren, welche diesem Antrag beistimmen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (2 Stim­ men dafür). Er ist also in der Minorität geblieben. Nun kommen wir zu dem Anträge des Ausschusses. Ausschußberich!). Er lautet: (Verliest denselben. Siehe oben: Diejenigen Herren, die damit einverstanden stiid, (Angenommen). Wir kommen nun zu dem Berichte deS Ausschufles über wollen sich gefälligst erheben. die Gesuche der Gemeinden Altach, Sonntag und Fraxern uw Erwirkung eines Landesgesetzes zur Erhöhung der Frauen-Einkaufstare. Ich bitte ebenfalls den Herrn Dr. Jussel als Berichterstatter das Wort z^üehmenT^ Dr. Jussel: Würde es sich um die Einführung eines Gesetzes, um Faffung und Bean­ tragung eines Gesetzes zur Verleihung des Bürgerrechtes handeln, so würde ich nach meiner persön­ lichen Anschauung dieses bereits wie im Landtage vom Jahre 1866 geltend gemacht haben, und die Frauentaxe, die hier in Frage kommt, fallen lassen. Allein der Petitionsausschub hat hier ein bereits gegebenes Gesetz den §. 33 der Gemeindeordnung zu berücksichtigen und nach diesem Gesetze erscheint das Recht zum Bezug einer Bürger-Einkausstaxe außer Zweifel. soweit er die Sache anbelangt, vorzulesen. Ich erlaube mir den Paragraph, Ec lautet: ..Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner, Punkt 3: rechtes gegen Entrichtung der ortsüblichen Ehrenbürgerrechtes. Die Verleihung des Bürger­ Bürgereinkarisstaxe, dann die Verleihung Im Falle der Verehlichung des einer Nichtbürgerinn mit einem Bürger ist für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten." Nach dem Inhalte dieses Paragraphes ist gesagt, daß es sich hier nicht um eine Heimathstaxe, sondern um eine Bürgereinkausstaxe handelt. Daraus geht hervor, baß, wenn die Befugniß zur Erhebung der Taxe zum Zuge kommen soll, ein besonderes, Bürgervermögen, besondere Bürgernutzun­ gen in der Gemeinde vorausgesetzt werden. In allen jenen Gemeinden also, wo kein besonderes Bürgervermögen, keine besondern Bürgernutzungen existiren, bestünde also nach Inhalt dieses Para, graphen auch nicht das Recht zur Behebung einer solchen Taxe. dieses Recht zur Behebung der Bürgereinkaufstaxe dort, wo Der Paragraph limitirt aber auch ein Bürgervermögen besteht, ein Um "and. daß die Behebung einer solchen Taxe zur Zeit der Erlassung des Gemeindegesetzes ortsüblich 41 war. UebrigenS aber gemährt der Inhalt, der Wortlaut dieses Paragraphen die Behebung einer solche» Frauenlaxe auch für einen Fall, für dem meines Wissens und meiner Erfahrung nach keine einzige Gemeinde bisher noch eine solche Taxe erhoben hat, oder zu beheben beanspruchte. Bisher hat man solche Taxen dann angesprochen und bezogen, wenn ein Bürger einer Ge­ einer auswärtigen, sei es nun aus einer inn- oder ausländischen meinde eine Frauensperson aus Allein nach diesem Paragraph wäre die Behebung der Taxe selbst dann Gemeinde, geheirathet hat. der fgleichen Gemeinde mit zulässig, wenn eine Heimathsberechtigte einem Bürger sich verehlichte, denn auch sie ist Nichtbürgerin, sie ist heimathsberechtiget, aber sie ist nicht Bürgerin. Nachdem ich dieses vorausgeschickt, schreite ich zur Verlesung des Ausschußberichtes über die Gesuche der Gemein d n Altach, Sonntag und Fraxern um ein Landesgesetz zur Erhöhung der Fraueneikaufstaxe. r tautet: Ausschuß-Bericht über die Gesuchs der Gemeinden Altach. Sonntag und Fraxern um ein Landesgesetz zur Erhöhung der Fraueneinkaufstaxe. Hoher Es sind Landtag! drei Gemeinden um Erwirkung eines Landesgesetzes zur Erhöhung der Bürgerein- kaufstaxe für Frauen eingeschritten und zwar: 35 st. — kr. auf Altach um die Erhöhung bei Oestereicherinnen von „ Ausländerinnen Sonntag um die Erhöhung Fraxern , „ •t n „ u „ „ 60 fl. V 52 , , 50 • 20 „ „ ff 70 „ / 40 „ tf ff 100 , 60 „ Nachdem der Ausschuß die drei belegten Gesuche geprüft hatte, fand er zunächst sich die Frage zur Beantwortung vorzulegen, ob wohl überhaupt eine Erhöhung dieser Taxe gesetzlich zulässig erscheine. Bei eingehender Würdigung trachtung vor, des §, 33 des Gemeindegesetzes drängt sich von selbst die Be­ daß die gesetzgebenden Faktoren für den Fall der Verehtichung einer Nichtbürgerin mit einem Bürger eine Bürgereinkaufstaxe nicht einführen, allgemein für alle Gemeinden des Landes neu schaffen, sondern lediglich einen alt bestehenden Bezug in jenen Gemeinden, wo er eben bestand, nicht abschaffen, vielmehr nur den Fortbezug gestatten wollten. Unbestreitbar haben damit die ge­ setzgebenden Faktoren wenigstens indirekte ausgesprochen, daß sie eine solche Taxe wenn auch nicht geradezu für ungerecht, doch nicht für sachgemäß erkennen, und dieselbe daher auch nur dort, wo sie von Allersher bestand, folgerichtig aber auch nur in so weit d. i. in dem Ziffer, in welchem sie zur Zeit der Erlassung der Gemeindeordung bestand, fortbestehen lassen. int Bezüge der gegenständlichen Taxe auszudrücken, wurde das Wort Um diese Beschränkung „ortsüblich" gewählt und überdies noch dieses Nebenwort nach den grammatikalischen Regeln zum Beiworte für Einkaufstaxe umgewandelt um desto nachhaltiger und deutlicher auszudrücken, daß der Ausdruck „ortsüblich" sich nicht blos auf die Erhebung der Taxe sondern auch auf den Ziffer derselben erstrecke. Mit Rücksicht hierauf findet der Petitionsausschuß in der Majorität nämlich mit drei Stimmen die Anschauung nähren zu müssen, daß nach dem gegebenen Gesetze eine Erhöhung dieser Einkaufstaxe gar nicht zu- äsfig sei und erst dann darauf eingegangen werden könnte, wenn vorerst eine einschlägige Abänderung.