18680923_lts013

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Letzte Änderung 03.07.2021, 09:20
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. XIII. Sitzung am 23. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Gegenwärtig 19 Abgeordnete Landesfürstlicher Kommissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Hochw. Herr Bischof abwesend. Beginn der Sitzung um 10 1/4 Uhr. Vormittags. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung, vernehmen Sie, verehrteste Herren das Protokoll der vorhergehenden. (Sekretär verliest dasselbe). Ich nehme das Protokoll als genehmigt an, da keine Einwendung gegen die Fassung desselben erhoben wurde. Es ist mir ein Gesuch der Herren Postmeister Rhomberg, Wolf und Kurer durch Herrn Dr. Jussel überreicht worden um Verbesserung der Poststraßen. Wollen Sie es gefälligst vernehmen. Ich werde mir den formellen Vorschlag erlauben, dieses Gesuch dem Landesausschusse zu überweisen, damit er es dem Gesuche gemäß erledige. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Zugestimmt). Ein ähnliches Gesuch wurde mir übereicht von Johann Joseph Huber, Postexpeditor in Schruns ebenfalls um Herstellung und Erhaltung der Straße von den betreffenden Gemeinden von Bludenz bis nach Schruns. Ich würde mir den gleichen Vorschlag erlauben in Betreff der Behandlung dieses Gesuches, und wenn keine Einwendung erfolgt, nehme ich es als zugestanden an. (Angenommen). Bevor wir zur Tagesordnung übergehen, habe ich eine kleine Bemerkung zu machen. Gestern hat mir Herr Deisböck ein Gesuch überreicht mit den Worten: „ich übergebe hiemit ein Gesuch an den hohen Landtag mit dem Ersuchen, dasselbe auf den Tisch des hohen Hauses niederzulegen." Ich habe das Gesuch, als es mir übergeben wurde, hier in der gestrigen Versammlung nicht gelesen und nicht näher betrachtet; fand nun aber, daß es eine Verwarung, einen Protest gegen einen Landtagsbeschluß enthält. Da nun Proteste gegen Beschlüsse dieses Vertretungskörpers unzulässig nach unserem Gesetze sind, mache ich hiemit der hohen Versammlung bekannt, daß ich dieses Gesuch dem Herr» Abgeordneten, welcher es mir zusendete, wieder zurückstellen werde- (Beifall im Hause und Zuhörerraume). Wir gehen nun zur Tagesordnung über. 192 Erster Gegenstand ist der Bericht des Komites über die Schulaufsicht. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Dr. Fetz: (Verliest den Komitebericht bis zu den vom Komite beantragten Paragraphsabänderungen). Es folgen nun die Abänderungen, welche der Ausschuß dem hohen Landtage zur Annahme empfiehlt, Diese Abänderungen haben in Folge der gestrigen Komitesitzung wiederum einige Abänderungen erlitten. Es ist nämlich an den Herrn Regierungsvertreter hier ein Telegramm eingelaufen, in welchem gewissen Wünschen der Regierung bezüglich einiger Abänderungen Ausdruck verliehen wird. Das Komite ist durchgehends und zwar einstimmig auf diese Wünsche eingegangen. Ich glaube, daß ich von diesen Abänderungen am passendsten in der Spezialdebatte, die, wie ich hoffe, folgen wird, reden werde. Ich übergehe diese Abänderungen und erlaube mir, nur noch den Schluß meines Beuchtes vorzulesen. (Verliest den Schluß des Komiteberichtes mit dem Antrage des Ausschusses). Landeshauptmann: Ich eröffne die Generaldebatte und ertheile dem Herrn Regierungsvertreter das Wort. Landesf. Commissär: Der Regierung war in Absicht auf das Schulwesen durch das Reichsgesetz vom 25. Mai 1868 die grundsätzliche Bestimmung, welche die Verhältnisse der Kirche zur Schule enthält, der einzunehmende Standpunkt klar vorgezeichnet. Der §. 10 dieses Gesetzes enthält die Gliederung der Schulaufsichtsorgane. Der §. 13 setzt fest, daß die näheren Bestimmungen in Betreff ihrer Wirksamkeit des Überganges des Wirkungskreises der bisherigen Schulaufsichtsbehörden an die neuen im Wege der Landesgesetzgebung zu erfolgen haben. Die Wichtigkeit der hiernach erforderlichen Landesgesetze, die Rücksicht, daß die durch das erwähnte Reichsgesetz gezogenen Schranken nicht überschritten werden dürfen, hat es der Regierung zur Nothwendigkeit gemacht, selbst die entsprechende Vorlage an die einzelnen Landtage einzubringen. Die Regierung hat dieses Auftrages um so rascher sich entledigt, als von der zweckmäßigen Einrichtung der neuen Schulaufsichts- Organe auch mit Zuversicht eine wirksamere Hebung des Schulwesens erwartet werden kann. Die hiernach ausgearbeiteten Gesetzentwürfe sind mit entsprechender Würdigung der Eigenthümlichkeit der einzelnen Länder gleichartig gehalten, nachdem sowohl die Einrichtung der neuen SchulaufsichtsOrgane, als auch die Umgestaltung der bisher bestandenen nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes sowohl im Interesse des Staates als auch der Schule selbst nach dem gleichen Prinzipe erfolgen mußte. Die Gesetzesvorlage trägt, ohne irgend einen berechtigten Anspruch zu verletzen, unter strenger Warung eines vorwiegenden Einflusses der Staatsregierung auf das Schulwesen, dessen bessere Gestaltung jedenfalls auch eine bessere Zukunft des Staates bedingt, den billigen Forderungen aller hiebei beteiligten Parteien volle Rechnung. Das Prinzip: „gleiches Recht für Alle" ist im Gesetze vollkommen durchgeführt- Die Kirche, die Schule, die Gemeinden finden in demselben ihre Vertreter, insbesondere ist es die Gemeinde, die bis jetzt beinahe einflußlos, nunmehr durch die hervorragende Vertretung im Ortsschulrathe nahezu der einflußreichste Faktor wird. Ich kann, meine Herren, die Annahme dieses Gesetzes, das jedenfalls einen wesentlichen Fortschritt bekundet nur auf das wärmste empfehlen. Karl Ganahl: Das Schulgesetz hat schon während der Verhandlung darüber im Reichsrathe sehr viel Staub aufgeworfen. In unserem Lande Vorarlberg agitirt man dagegen seit Jahr und 193 Tag auf die schamloseste Weise. (Bravo, bravo.) Von der Kanzel herab wird in allen Tonarten gedonnert. In den ultramontanen Blättern und namentlich im Vorarlberger Volksblatte, das sich nach meiner Ansicht per nefas diesen Titel anmaßt, wird darüber losgezogen. Es heißt, die katholische Religion werde aus der Schule verbannt; der Pfarrer dürfe die Schule nicht mehr besuchen; protestantische Pastoren und Rabbiner werden in Zukunft den Religionsunterricht unserer katholischen Jugend ertheilen; die Entchristlichung und Entsittlichung sei die Folge dieser neuen Schulgesetze. Nun wissen wir aber alle, meine Herren, daß in dem Gesetze die Rechte der Kirche im vollsten Sinne des Wortes gewahrt sind, und daß im Schulaufsichtsgesetze diese Rechte noch möglichst ausgedehnt worden sind. In dem Ortsschulrathe sitzt der Ortsseelsorger als solcher. Im Bezirksschulrathe sitzt die katholische Geistlichkeit; im Landesschulrathe haben ebenfalls zwei katholische Geistliche Sitz und Stimme. Wie kann man gegenüber solcher Bestimmungen nun die Behauptung auswerfen, es werde durch diese Gesetze die Schule entchristlichet, sie werde entsittlichet? Heißt das nicht der reinen Wahrheit ins Gesicht schlagen? Der hochw. Bischof hat in seiner Ansprache an den katholischen Klerus betont; nachdem ein autoritativer Einfluß der Kirche im Schulgesetze nicht gewahrt sei und eine autoritative Ingerenz des Bischofes auch nicht vorhanden sei, so könne er als Katholik an den Verhandlungen nimmer theilnehmen. In den Komitesitzungen hat der hochw. Bischof sich wiederholt über die Autorität der Kirche ausgesprochen: der Mangel an dieser Autorität veranlaße ihn zu sagen, daß er an den Berathungen nicht wohl mehr theilnehmen könne. Allein meine Herren, was verstehen die katholischen Bischöfe unter der Autorität der Kirche? — Die frühere Herrschaft, welche sie seit dem Konkordate ganz allein zum großen Nachtheile der Schule ausgeübt haben- Das ist die Autorität der Kirche, welche die Bischöfe im Schulgesetze gewünscht hätten. Allein meine Herren, von einer solchen Herrschaft darf nun und nimmermehr die Rede sein. Sie ist bereits im Reichsgesetze vom 25. Mai d. I. gebrochen worden und wird zum Wohle der Schule für alle Zukunft gebrochen bleiben. (Bravo, bravo.) Ich bedaure, daß der Bischofsitz leer ist; ich würde mir erlaubt haben, den hochw. Bischof zu fragen, ob er jm Stande sei, mir den Beweis zu liefern, daß in diesem Gesetze, in welchem die Rechte der katholischen Kirche — wie schon erwähnt wurde — im vollsten Maße gewahrt sind, die Entsittlichung und Entchristlichung der Schule liege. Der hochw. Bischof würde mir ohne Zweifel darauf geantwortet haben; den Beweis aber, meine Herren, würde er mir ganz gewiß schuldig geblieben sein. (Demonstrative Bravorufe.) Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Dr. Juffel: Unter dem Schlagworte „Entsittlichung und Entchristlichung" der Schule wird das Schulgesetz, wie wir eben gehört haben und wie es leider landbekannt ist, verdächtiget und der hohen Regierung wirklich eine sittenverderbende Absicht unterschoben. Der Vorwurf ist gewiß schwer, so daß er jeden, auch den leichtsinnigsten Staatsbürger mit Entrüstung erfüllen müßte, wenn er auf Wahrheit beruhen würde. Ich kann nicht umhin, auch einige Bemerkungen zu machen, wie ungerecht •diese Behauptung ist. Ich gehe zunächst über auf die Gesetzgebung, wie sie gerade unter der gegenwärtigen Regierung gehandhabt wird. Nehmen wir das Strafgesetz her, so sinden wir in demselben viele viele Paragraphe, die lediglich unsittliche Handlungen zum Gegenstände haben. Ich will die Klassen derselben nicht anführen, anstands- und sittlichkeitshalber. Es werden solche Handlungen als Verbrechen, es werden solche als Vergehen, als Übertretungen bestraft. Der § 122 des St.-G. erklärt die Gotteslästerung als ein Verbrechen der Religionsstörung und der Meineid als eine Gattung der Gotteslästerung wird in diesem Strafgesetze als Verbrechen des Betruges selbst bis zu 20 Jahren schweren Kerkers strafbar erklärt. Die hohe Regierung hält namentlich bei den Verbrechen des Meineid-? bei der strengen sittlichen Ansicht fest; sie kennt nicht die Ausflüchte der innern Vorbehalte, womit das heilige Versprechen umgangen werden könne. (Rufe: Bravo.) Wenn Jemand, auch ein Staatsbürger außer den gewöhnlichen Staatsbürgerpflichten noch besondere Pflichten auf sich nimmt — Berufspflichten — und er die Erfüllung derselben eidlich versprechen soll, oder wenn er den Eid bereits geleistet hat, so gilt keine Entschuldigung! Es muß derjenige den Muth, die moralische Kraft haben, den Eid, wenn er noch nichts geleistet ist, zu verweigern, oder, wenn man ihm nach geleistetem Eide als Berufspflichten Handlungen zumuthet, welche mit feinem Gewissen nicht vereinbar sind, auf den Beruf verzichten. Nimmer aber kann er unter Zuflucht auf innere Vorbehalte dennoch das thun, was nach seinem Gewissen ihm verboten erscheint. Daher sagt die westgalizische Gerichtsordnung; daß derjenige, welcher den Eid leistet, ihn ohne allen innern Vorbehalt leisten muß, ohne Gemüthshintenhalt, ohne Doppelsinn; er muß so reden, wie er denkt und so denken, wie er redet und darauf muh. er den Schwur leisten. Aber auch die Civilgesetzgebung, das ganze bürgerliche Gesetzbuch ist die Grundlage für die Sittlichkeit, ist gegründet cuf Sittlichkeit. Es würde zu weit führen, näher darauf einzugehen und ich weise nur darauf hin, und das ist Jedermann bekannt, daß durch das ganze Gesetzbuch hindurch die Beurtheilung über redlichen und unredlichen Besitz, wie ein Faden sich zieht und namentlich, was die Erziehung der Jugend anbelangt, weise ich auf das Kapitel über Älternrechte und Vormundschaft hin. Wir finden dort, daß den Ältern und Vormündern aufgetragen ist, ihre Kinder zur Rechtschaffenheit und Gottesfurcht zu erziehen, und daß Vormünder sogar verpflichtet werden, einen Eid vor dem Richter in feierlicher Weise daraufhin zu leisten. Es ist gewiß auch Niemanden unbekannt, daß die politische Gesetzgebung sehr viele Verordnungen enthält, die lediglich mit dem ausgesprochenen Zweck auf Aufrechthalung der öffentlichen Sittlichkeit hinarbeiten und es ist gerade unter dem jetzigen Ministerium ein Gesetz erschienen über die Regelung der Normatage, somit über die Heiligung der Sonn- und Feiertage. Einer Regierung, die solche Gesetze handhabt und vollziehen läßt, die Absicht unterschieben, daß sie die Jugend entsittlichen wolle, , das ist denn mehr als stark. Aber man darf nur die Sache selbst anschauen und die Folgen ins Auge fassen, die die Entsittlichung mit sich bringt. Es ist aus der Geschichte bekannt, — ich brauche gar nicht auf die Weltgeschichte zurückgeben — die täglichen Erfahrungen können wir da benützen und wir werden erkennen müssen, daß Entsittlichung Schwächung des Körpers, Erschlaffung der Kräfte, Trägheit, Verdummung, kurz den moralischen und physischen Ruin des Menschen nach sich zieht. Sollte ein Staat, der tüchtige Staatsbürger braucht, wirklich, wenn er seinem Zweck zustreben wolle, sollte er wirklich einen Vortheil darin finden können, eine entsittlichte und entnervte Jugend zu schaffen, um sich dadurch selbst den Untergang zu bereiten? (Rufe: Nimmermehr.) Es ist dies wirklich eine Zumuthung, wie arg auch plump! Übrigens berufe ich mich auf die Ausführungen in dem Berichte über das Schulgesetz, wie er eben vorgelesen worden ist und auf die Ausführungen des Herrn Vorredners, worin 195 gezeigt ist, daß wirklich auf reichliche Weise für die Kirche in dem Schulgesetze gesorgt ist. Indessen muß ich noch etwas in dieser Beziehung beifügen. Die Gesetzgebung in Schulsachen ist theils dem Reichslathe, theils dem Landtage zugewiesen. Nun auch hier kann sich die Kirche nicht beklagen, daß sie bei der Gesetzgebung nicht den ihr gebührenden Einfluß auf die Regelung des Schulwesens habe; denn schon auf Grund des letzten Reichsgesetzes, nach dem Patente vom 26. Febr. 1861 haben im Herrenhause alle Bischöfe fürstlichen Ranges und die Erzbischöfe als Mitglieder getagt und es werden dieselben auch fürderhin, Kraft der Grundgesetze vom 27. Februar 1867 tagen. Wir wissen, daß auch im Abgeordnetenhause Priester als Abgeordnete mitberathen und mitbeschlossen haben, wenn sie das Vertrauen des Volkes dahin berufen hat. Das wird auch fürderhin der Fall sein, Soweit aber die Gesetzgebung in Schulsachen den Landtagen überwiesen ist, so ist auch dort wirklich für die Kirche gesorgt. Wir wißen, daß in den Landtagen auch die Bischöfe mit Virilstimmen interveniren, und da wird man denn doch der Regierung nicht Schuld geben können, wenn die Kirche, wenn die Vertreter der leitenden Kirche es unterlassen, selbst von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Ich glaube aber noch einen weitern Umstand hervorheben zu sollen. Ich erwarte nämlich von der neuen Schuleinrichtuug nicht nur nicht eine Entchristlichung und Entsittlichung der Schule, sondern ich glaube sogar, daß durch dieses neue Schulgesetz für den Religions-Unterricht besser gesorgt ist. Ich will auf die Gründe durchaus nicht eingehen, wie es gekommen ist; aber, meine Herren, ich muß auf die Thatsache Hinweisen, daß in den Schulen unseres Landes den Religionsunterricht die Lehrer ertheilt haben, faktisch die Lehrer, nicht die Priester. (Rufe: Bravo! Ganz wahr! Sehr richtig!) Es ist sich nicht zu wundern, wenn der Lehrer, der stets einen mageren Gehalt gehabt hat, überdrüssig war, wenn er noch so viele Stunden des Religionsunterrichtes auf sich nehmen mußte Es ist sich nicht zu wundern, wenn er sich damit befaßte den Kindern den Katechismus auswendig, lernen und einbüffeln zu lassen, und durch häufiges Rezitiren davon zu überzeugen, daß dies geschehen sei, um Vorwürfen zu entgehen. Aber man darf sich nicht wundern, wenn auch die Kinder bei solcher Unterweisung in der Religion maßleidig wurden, wenn sie oft, was mir selber vorgekommen ist, maßleidig den Katechismus in einen Winkel geworfen haben. Das, meine Herren, das wird aufhören; denn das neue Schulgesetz bestimmt, daß der Priester, und nur der Priester den Religionsunterricht zu ertheilen habe. Da können wir mit Recht erwarten, daß in Hinkunft die Unterweisung in der Religion so stattfinden werde, wie er weit besser dem Zwecke der Religion, den man anstrebt, entspricht. (Ruse: Bravo!) Es besteht das Recht dazu, die Kirche soll die Kleinen zu sich kommen lassen. Ich nehme aus das Bezug, was ich vor einigen Tagen erklärt habe. Die Kirche soll den Kleinen das Wort Gottes verkünden, sie soll durch gute Beispiele und Werke der Liebe der Jugend vorleuchten, damit ist ihre Wirksamkeit abgeschlossen. Aber auch der Staat und die Gemeinde, sowie die Ältern haben auf die Kinder ein Recht, auch sie können rufen: wir müssen die Kleinen zu uns kommen lassen. Nun es ist das Recht des Staates zu verlangen, daß seine Bürger auch gute Staatsbürger werden, daß sie in die Lage kommen, ihr Leben durchzubringen. Weil er ein Interesse an der Schule hat, verwendet er auch viel Geld dafür auf, und er will namentlich jetzt, trotzdem daß er das Sparsystem ergriffen hat, für den Unterricht einen großen Aufwand machen. Die Gemeinde hat das ganz gleiche Interesse, wie der Staat, und die Gemeinde, die bisher ganz ausgeschlossen war, wird nun das, was sie zu. zahlen und zu leisten hat, gewiß mit mehr Liebe leisten, indem ihr. jetzt 196 auch das Wort mitzureden und für die Jugend mitzusorgen gegeben ist. Wir können uns überzeugt halten, daß auch die Eltern und Kinder viel zufriedener sein werden, wenn sie sehen, daß auch Leute aus ihrer Mitte in der Sache mitzureden haben. Es ist allerdings die Autorität der Kirche, gegenüber dem Staate und gegenüber der Gemeinde betont worden. Allein eine Autorität der Kirche, die überall und in Allem dem Staate das Veto einlegen und dadurch Alles, das ganze Unterrichtssystem lähmen könnte, die wird doch Niemand für recht und billig erkennen und Niemand der Kirche einräumen können. Ebensowenig kann ich einsehen, wie es für den Herr Pfarrer als eine Herabsetzung seiner Würde erscheinen sollte, wenn er neben dem GemeindeVorsteher, wenn er neben andern erwählten ausgesuchten Männern der Gemeinde im Schulrathe Sitz und Stimme hat. Ich einmal vermag keine Herabwürdigung darin zu sehen, viel« mehr glaube ich, sind wir als Abgeordnete schuldig, uns dagegen zu verwahren, als ob wir zur Entsittlichung und Entchristlichung der Schule dadurch beitrügen, weil wir für katholische Laien im Schulrathe Sitz und Stimme haben wollen. Ich kann unter Bezugnahme auf alles dieses und unter der Bemerkung, daß der Vorwurf der Entsittlichung und Entchristlichung der Schule ein arger, ganz grundloser und plumper ist und daß im Übrigen offenbar die Rechte aller Interessenten gewahrt erscheinen, nur meine Hoffnung und den innigsten Wunsch aussprechen, daß die Gesetzesvorlage einstimmig angenommen werde. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Christian Ganahl: Ich bitte um's Wort. Hieher gesendet um dem entferntesten und wahrscheinlich am wenigsten aufgeklärten Theil des Ländchens Vorarlberg in diesem Saal zu vertreten, will ich dennoch aus keinen Fall meine Überzeugung preisgeben, und von dem Grundsätze ausgehend, daß Farbe bekannt am Ende redlich gespielt heißt, erkläre ich mich der Abstimmung gänzlich zu enthalten. Gsteu: Sic harten Schläge, die uns Österreicher seit der letzten Zeit getroffen haben, und der Widerstand gegen die Besserung derselben, die vom Reichsrathe und der hohen Regierung angestrebt wird, haben auch den Bauer dazu gedrängt, über die Sache nachzudenken. Auch ich habe hinter dem Pflug und hinter der Sense über die Sache nachgedacht, wie es hat so kommen können und wie es hätte sein sollen. Mit diesem Nachdenken bin ich zu der Überzeugung gekommen, daß zu einer gedeihlichen Regierung das Recht der Volksbestimmung, das Recht des Volkes an der Gesetzgebung Theil zu nehmen, eine unumgängliche Nothwendigkeit ist (demonstrative Bravorufe) und in diesem Sinne, weil ich eben dieses Recht als eine unumgängliche Nothwendigkeit anerkenne, begrüße ich das Gesetz über die Schulaufsicht, in welchem doch wenigstens einigermaßen dem Rechte der Volksbestimmung Rechnung getragen ist, mit Freuden. Ich hätte der Volksbestimmung in diesem Gesetze zwar noch mehr Rechte gewahrt wissen mögen, ich hätte den Ortsschulrath ganz gewählt gewünscht, ich hätte die offiziellen Sitze, die da den einzelnen Schulräthen durch die Rechte zugewiesen werden, nicht gewünscht, sich hätte eben gewünscht, daß die Männer, die diese Sache zu verwalten haben, durch das Vertrauen des Volkes dazu berufen worden wären. Allein es hätte das Gesetz zu viele Abänderungen erfordert, und gerade von einem Extrem auf das andere überzugehen, hätte auch zu viele Nachtheile gehabt, und so habe ich mich also mit dem begnügt. Man hat der liberalen Partei vorgeworfen, sie wolle die Geistlichkeit aus der Schule 197 hinauswerfen; es ist das gerade Gegentheil der Fall. Die liberale Partei wünscht, daß die Geistlichkeit mehr in die Schule komme, wie es ihre Pflicht ist, (stürmischer Beifall) daß sie ihre Pflicht, die sie vermöge ihres Standes auf sich haben, bester erfüllen mögen. Es ist überhaupt von mancher Seite laut geworden, es sind vielleicht spezielle Ausnahmen, doch habe ich es selbst öfter gehört, daß Geistliche monatweise die Schule nicht besuchen, (Rufe: ganz richtig) daß sie den Religionsunterricht den Lehrern ganz überlasten haben, daß sie höchstens im Monat ein Mal gekommen sind, um zu fragen, was die Kinder können. (Rufe: richtig.) Das meine Herren, ist die Pflicht nicht erfüllt, und ich glaube, daß sie den Religionsunterricht zu ertheilen haben, daß sie gezwungen sind, ihrer Pflicht Genüge zu leisten. Es ist hauptsächlich in unserm Lande die Thatsache zu bedauern, daß die Bevölkerung im Allgemeinen das Bedürfniß eine tüchtige Bildung zu haben, noch viel zu wenig erkennt, daß das Bedürfniß gewissermaßen im Volke nicht da ist, daß man besser gebildet sein soll. Diese Thatsache kommt eben aus dem Umstande, daß man bisher dem Volke an der Schulaufsicht gar kein Recht theilzunehmen eingeräumt hat- Ich glaube in dieser Hinsicht wird es besser, wenn man auch dem Volke das Recht einräumt, sich an der Schulaufsicht und überhaupt an der Schulleitung zu betheiligen, daß es Liebe zur Sache bekomme und das Bedürfniß einsehen lernt, daß eine tüchtige Bildung nothwendig ist. Ich glaube also hiemit meine Überzeugung ausgesprochen zu haben und ich kann nur die Annahme dieses Gesetzes mit den einzelnen Abänderungen, die da noch vorkommen werden, befürworten. Dr. Thurnherr: Ich habe die feste Absicht gehabt, mich bei der Spezialdebatte über das Schulaufsichtsgesetz zu beteiligen und einige Abänderunsanträge einzubringen, die sich sicherlich innerhalb der Schranken des Gesetzes vom 25. Mai d. J. bewegt hätten. Da ich aber mit Rücksicht auf die dermalige Stimmung des hohen Hauses die feste Überzeugung habe, daß meine Abänderungsanträge jedenfalls durchfallen würden (Ruf: ganz richtig) so werde ich mich im ganzen Gesetze der Abstimmung enthalten. (Unruhe im Hause und Zuhörerraum.) Deisbök: Ich habe dieselbe Ansicht, wie der Herr Ganahl v, Vandens sie ausgedrückt hat, und werde, nachdem überhaupt keine Aussicht ist, daß in dieser Angelegenheit etwas von unserer Ansicht durchgehen werde, seinem Beispiele folgen und mich bei der Verhandlung über diesen Gesetzentwurf ebenfalls der Abstimmung enthalten. (Heiterkeit.) Schneider: Auch ich schließe mich dem Herrn Vorredner an und werde mich der Abstimmung enthalten. (Erhöhte Heiterkeit.) Landeshauptmann: Hat noch Jemand etwas zu bemerken. (Niemand) Da Niemand mehr das Wort zu ergreifen scheint, so erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen. Wenn Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken haben, so ersuche ich dieses zu thun. Dr. Fetz: Da in der General-Debatte kein dem Gesetze abträglicher Antrag gestellt worden ist, da im Gegentheile dasselbe eine beredte Fürsprache von verschiedenen Seiten gefunden hat, und da wir endlich jenen Herren auf dem Boden der Enthaltsamkeit nicht wohl folgen können, so habe ich weiter nichts zu bemerken und kann nur erwarten, daß auf die Spezialdebatte eingegangen werde. ^Stürmischer Beifall.) Landeshauptmann: Ich sage es nun das letzte Mal, daß ich solche Beifallsund 198 Nichtbeifalls-Äußerungen im Zuhörerraum nicht dulden kann, ich wäre sonst gezwungen, die Räume leeren zu lassen. Wir gehen nun über zur Spezialdebatte, und ich werde Paragraph für Paragraph verlesen lassen. Ich ersuche den Herrn Sekretär uns die Paragraphe vorzulesen. (Sekretär verliest §, 1 der Regierungs-Vorlage.) Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) (Sekretär verliest §. 2.) Jene Herrn, die den eben verlesenen Paragraph anzunehmen gedenken, bitte ich gefälligst sich zu erheben. (Einstimmig angenommen.) Er ist einstimmig von jenen Herrn angenommen, welche sich der Abstimmung nicht enthalten haben. Nun kommen wir zu § 3. Hier hat der Ausschuß eine Abänderung beantragt. Ich bitte. Herrn Berichterstatter, uns den §. 3 zu erläutern. Dr. Fetz: Der Ausschuß beantragt folgende Abänderungen: „Im ersten Absätze wäre vor dem Worte „Seelsorger" das Wort „selbstständig." einzuschalten." Es würde also der erste Absatz nach dem Antrage des Ausschusses zu lauten haben: „Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe sind die selbstständigen Seelsorger der bei Schule zugewiesenen Jugend." Der Grund dieser Änderung ist der, daß man klargestellt wissen wollte, daß in der Regel nur der Pfarrer berufen ist. Es sind Gemeinden, wo mehrere Seelsorger bestellt sind und da könnte der Zweifel obwalten, welcher eben der vom Gesetze gemeinte Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe sein soll. Mit Rücksicht auf die im ersten Absatz beantragten Abänderungen würde der zweite Satz so lauten: „Wo sich zwei oder mehrere solcher Seelsorger desselben Glaubens befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde Denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten hat." Im Anschluß an diesen Satz, beantragt der Ausschuß folgenden: „Die israelitische Cultus-Gemeinde in Hohenems ist berechtigt, für ihre dort bestehende Schule einen besondern Ortsschulrath zu bilden." Der Ausschuß hat bei diesem Antrage Rücksicht nehmen zu müssen geglaubt, auf die in Hohenems obwaltenden besondern Verhältnisse und es würde der Zusatz hinzukommen: „zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der allenfalls vorhandenen israelitischen Schul-Jugend tritt der von der Kultus-Gemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath." Es wäre durch diesen Zusatz auf die mögliche Eventualität Rücksicht genommen, daß irgendwo im Lande sich eine oder mehrere israelitische Gemeinden bilden könnten. Landesf. Kommissär: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß das Wort „Cultus" wegbleibe und daß es nur heißen solle „Die israelitische Gemeinde", weil derlei Gemeinden nicht nur als Kultus-Gemeinden sondern auch als politische Gemeinden fungiren. 199 Dr. Fetz: Ich habe das beim Verlesen zu erwähnen vergessen. Es war der Bericht bereits gedruckt, als die Abänderung vorgenommen wurde. Es heißt also: „Die israelitische Gemeinde in Hohenems ist berechtigt u. s. w." Gsteu: Es ist bei der gestrigen Komiteberathung der Zusatz nach dem ersten Satz des zweiten Absatzes gemacht worden: „im Übrigen hat zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der allenfalls vorhandenen israelitischen Schuljugend der von der Cultus- Gemeinde bestimmte Seelsorger in den Ortsschulrat h einzutreten." Mir scheint dieser Zusatz überflüssig, weil das, was damit bezweckt werden soll, schon im ersten. Absatz des Paragraphen einbegriffen ist. Ich beantrage die Streichung dieses Zusatzes. Dr. Bill: Was die Weglassung des Wortes „Cultus" anbelangt, so sollte man, glaube ich, einen Unterschied machen, da, wo es bestimmt ist, daß die israelitische Gemeinde berechtigt ist, für ihre Ortsschulen einen eigenen Ortsschulrath zu bilden, wird es ganz in der Ordnung sein, es wegzulassen, wo es sich aber darum handelt, einen Vertreter der Kirche zu bestimmen, dürfte der Ausdruck beizubehalten sein, wie er in der Regierungsvorlage vorkommt, und es scheint mir sogar wichtig zu sein, diesen Unterschied zu machen. Ferner erlaube ich mir eine Nebenbemerkung in dieser Sache zu machen. Die Bestimmung, daß die israelitische Gemeinde berechtigt sei, für ihre Schule einen besondern Ortsschulrath zu bilden, durfte eher dem §. 7 anzureihen sein, weil der §. 3 lediglich zu bestimmen hat, wer der Vertreter der Kirche sein soll. Schwärzler: Wenn ich mich nicht irre, so brachte diese Abänderung im Komite ich in Vorschlag und die sämmtlichen Mitglieder haben sie auch angenommen: daß nämlich der israelitischen Gemeinde Hohenems das Recht zustehen solle, für ihre Schule einen eigenen Schulrath zu bilden, ein weiterer Beisatz wurde damals nicht beantragt. Nachdem aber nun gestern der Herr Regierungs-Kommissär erklärte, daß die Regierung wünsche, daß auch auf andere israelitische Gemeinden die allenfalls in Vorarlberg entstehen könnten, Rücksicht genommen werde, wurde eben dieser Beisatz angenommen. Solche Gemeinden sind aber nach meiner Ansicht noch sehr im weiten Felde und glaube daher, daß es einer solchen Rücksicht noch nicht bedürfe, daher dieser Beisatz, wie es auch Herr Gsteu beantragt, vor der Hand weggelassen werden dürfte. Landeshauptmann. Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand.) Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte über diesen §. 3 für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Dr. Fetz: Warum es irgend einem Anstande unterliegen sollte, daß in dem Satz: „Die israelitische Cultus-Gemeinde in Hohenems ist berechtigt u. s. w." das Wort „Cultus" ausgelassen werde, das begreife ich nicht. Es handelt sich darum, daß die Gemeinde Hohenems als israelitische wie sie dort ist, dieses Recht haben soll. Warum man ihr das nehmen soll, indem man das Wort „Cultus" wegläßt, gestehe ich, nicht einzusehen, das ist ganz gleichgiltig und nachdem, wie wir gehört haben, die Regierung es wünscht, daß man das Wort „Cultus" weglasse und blos sage „die israelitische Gemeinde", so ist keine Veranlassung da, darauf zu bestehen, vaß das „Cultus" stehen bleibe. Was der Herr. Schwärzler bemerkt, bezüglich des letzten Satzes, so muß ich ihm Folgendes erwiedern: 200 Die Intention unserer Gesetzgebung geht dahin, biß das religiöse Interesse aller Staatsbürger in entsprechender Weise berücksichtiget werde. Da es außer in Hohenems in Vorarlberg keine Israeliten gibt und wie ich glaube, auch kaum in Zukunft geben wird, so wird der letzte Absatz wirkungslos bleiben, d. h. er wird nur in Anwendung zu kommen haben, wenn es möglich wäre, daß es doch welche geben sollte, und wenn nun die Möglichkeit eintreten sollte, warum sollten wir uns dagegen wehren wollen, daß das religiöse Interesse dieser Gemeinden oder dieses Cultus auch entsprechend berücksichtigt werde, warum wir uns dagegen wehren sollen, das sehe ich für meine Person nicht ein. Der religiöse Jude ist auch in den Augen des Katholiken ein ganz anderer, als ein solcher, dessen Religion keine Pflege findet. Dem Ortsschulrathe als solcher wird es gar keinen Eintrag thun, wenn zur Warung blos religiöser Interessen des betreffenden Cultus also des israelitischen ein Vertreter im Ortsschulrathe sein sollte. Ich würde also beantragen, und müßte darauf bestehen, daß die Anträge, wie sie der Ausschuß gestellt hat, angenommen werden. Landeshauptmann: Wir gehen nun über zur Abstimmung. Den Schlußsatz gegen welchen sich die Herren Esten und Schwärzler ausgesprochen haben, werde ich besonders zur Abstimmung bringen, wobei sich ergeben wird, ob ihre Ansicht durchgehen wird, oder nicht. Einen bloß verneinenden Antrag kann ich nicht berücksichtigen. Der Paragraph 3 würde also lauten: „Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe sind die selbstständigen Seelsorger der der Schule zugewiesenen Jugend. Wo sich zwei oder mehrere solche Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath zu treten hat. Die israelitische Gemeinde in Hohenems ist berechtigt, für ihre dort bestehende Schule einen besonderen Ortsschulrath zu bilden." Diejenigen Herren, welche den §. 3 anzunehmen gedenken, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) Run kommt der Schlußsatz: „Im Übrigen tritt zur Wahrnehmung der allenfalls vorhandenen religiösen Interessen der israelitischen Schuljugend der von der Kultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath " Die Herren, die diesem beistimmen, bitte ich, gleichfalls sich zu erheben. (Majorität). Er ist mit Majorität angenommen. Ich bitte weiter zu fahren. (Sekretär verliest §. 4 der Regierungsvorlage). Da Niemand das Wort zu ergreifen willens ist, gehe ich zur Abstimmung, und ersuche jene, welche den Paragraph annehmen, sich zu erheben. (Ist angenommen). Ich ersuche den Herrn Berichterstatter den §. 5 vorzulesen, weil dort eine Abänderung vorkommt. Dr. Fetz: Die Abänderungen, die in diesem Paragraphe vorkommen, sind im Komiteberichte enthalten. Der §, 5, wie er im Komite angenommen worden ist, hätte wie folgt zu lauten: „Die Gemeinde wird im Ortsschulrathe durch den jeweiligen Gemeinde-Vorsteher und durch von der Gemeinde-Vertretung, und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören, von einer Versammlung der betheiligten Gemeinde- Vertretungen gewählte Gemeindemitglieder vertreten. Die Zahl der letzten beträgt außer 201 dem Gemeinde-Vorsteher mindestens 2, höchstens 5 und wird von dem Bezirksschulrats bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse im Ortsschulrathe möglich gemacht werde." (Absatz 2 und 3 siehe Regierungsvorlage). Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Ich komme also nun zur Abstimmung des §. 5, er lautet: (Verliest wie vorsteht). Bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen). (Sekretär verliest die §§. 6 und 7 der Aegierungsvorlage, selbe werden ohne Debatte angenommen). Wir kommen nun zum §. 8 Hier kommt ein Zusatz zu dem Antrag des Ausschusses. (Sekretär Verliest §. 8 bis incl. Zahl 1) Bei Zahl 2 ist eine Abänderung, sie lautet: „Die Verwaltung des etwa vorhandenen Lokalschulfondes sowie des Schulstiftungs- Vermögens, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß 'getroffen sind, zu überwachen." (Sekretär verliest weiters die Zahlen 3, 4, 5 und 6 der Regierungsvorlage. Bei §. 7 ist folgende Abänderung: „Für das sichere Ausbewahren der der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionen u. s. w. Sorge zu tragen." Ferner Zahl 8: „Die jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern und wegen Vernachlässigung desselben die im Gesetze bestimmten Strafen zu verfügen." (Sekretär verliest weiters die Zahlen 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Regierungsvorlage). Als Punkt 15 beantragt der Ausschuß folgenden Zusatz: „bei Besetzung der Lehrerstellen mitzuwirken." Ich eröffne die Debatte über diesen Paragraph 8. Karl Ganahl: Ich habe mich schon als bischöflicher Stellvertreter im Komite gegen die Bestimmung, daß der Ortsschulrath berechtiget sein soll, den Lebenswandel des Lehrerpersonals außer der Schule zu überwachen, lebhaft ausgesprochen, ich bin aber zu meinem Erstaunen in der Minorität geblieben. Nun meine Herren, wir wollen nicht blos die Schule, sondern auch den Lehrerstand haben; allein wenn Sie den Lehrerstand unter polizeiliche Aussicht stellen, so haben Sie dadurch sein Ansehen wahrlich nicht gehoben. Ich muß aufrichtig gestehen, daß ich nicht begreifen kann, wie eine liberale Regierung einen solchen Passus in diese Gesetzesvorlage hat hineinbringen können. Der Lehrer soll in Zukunft ein unabhängiger Mann sein und soll ein selbstständiger Mann werden. Bisher war der Lehrer nur gefügiges Werkzeug des Herrn Pfarrers. In der Schule muß er einer gehörigen Aufsicht unterstehen, außer der Schule ist er ein freier Mann, wie jeder andere Staatsbürger, und es darf von keiner Seite über ihn irgend ein Aufsichtsrecht geübt werden. Dieß ist meine Ansicht und deßhalb habe ich den Antrag gestellt und ihn dem Herrn Landeshauptmann bereits übergeben, daß die Worte „den Lebenswandel des Lehrerpersonales" wegzubleiben haben — im Punkte 11. (Rufe: Bravo!) Feuerstein: Ich stimme den Ausführungen des Herrn Ganahls vollkommen bei, das scheint 202 mir eine polizeiliche Maßregel zu sein, die mir durchaus gar nicht gerechtfertigt erscheint, deßwegen wurde ich dem Antrag des Herrn Ganahl beistimmen. Dr. Jussel: Für den Fall als der Antrag des Herrn Ganahl nicht durchgehen sollte, hat das Konnte einen vermittelnden Antrag gestellt. Anstatt dem Worte „Lebenswandel" das Wort „Betragen" zu setzen. Schwärzler: Es wurde schon-im Konnte sehr viel über diesen Gegenstand gesprochen und man hat die Sache soweit erörtert, daß man ohne Bedenken beim Beschlusse des Komite's sieben bleiben darf, denn der Ausdruck wie er in der Regierungsvorlage vorkommt, ist durchaus nicht so zu verstehen, daß der Lehrer unter polizeiliche Aufsicht gestellt werde Auch im frühern Schulgesetze oder politischen Schulverfassung, war ungefähr derselbe Ausdruck, und man hat sich niemals daran gestoßen. Ich finde es ohne Weiters nothwendig, daß der Lehrer mit einem guten Beispiele und einem sittlichen Lebenswandel den Kindern voranleuchten solle, und daß es daher vollkommen am Platze ist, daß man den Lebenswandel des Lehrers, dem man das Theuerste und Vorzüglichste einer Familie, nämlich die Kinder anvertrauen muß, überwache, und sollte sich dieses auch von selbst verstehen, deßwegen kann ich mich in dieser Beziehung zu einer Abänderung durchaus nicht verstehen, zumal sich auch die Komitemehrheit dafür ausgesprochen hat, daß es bei dem Ausdrucke, wie er in der RegierungsVorlage steht, zu verbleiben habe. Carl Ganahl: Ich kann nur wiederholen, daß ich in diesem Passus eine Herabwürdigung des Lehrerstandes erblicke. Deßhalb wünsche ich lebhaft, daß Die geehrten Herren meinem Antrage beistimmen möchten. Die Zeit ist eine andere als Jene war, als die politische Schulverfassung in's Leben gerufen worden ist, dazumal haben wir einen absoluten Staat gehabt — heute bilden wir einen freien Staat und in einem freien Staate soll jeder Mensch ein freier Bürger sein und nicht im Mindesten unter irgend eine polizeiliche Aussicht gestellt werden dürfen. (Ruse: bravo!) Feuerstein: Ich muß hier auf eine besondere Stellung aufmerksam machen, die in Zukunft der Lehrerstand einnimmt. In Zukunft ist der Lehrer nicht blos ein dienendes Glied, sondern er ist ein berathender Theil. Nun wie es eben bei solchen Verhandlungen auch kommen kann, kann er eben vielleicht Grundsätze vertreten, bei denen er als Mitglied der Berathung in der Minorität bleibt. Nun aber die Majorität kann aus dem kleinlichsten Vergehen des Lehrers, weil er nicht mit ihr gestimmt hat, es benützen, ihm Anschuldigungen, Verdächtigungen und alle möglichen Mißliebigkeiten machen. (Rufe: Bravo.) Landeshauptmann: Da Niemand mehr das Wort ergreift, schließe ich die Debatte. Landesf. Kommissär: Bei Punkt 15 würde ich einen Beisatz beantragen: „Bei Besetzung der Lehrerstelle nach Anordnung des Gesetzes mitzuwirken." Landeshauptmann: Es thut mir leid, dem Herrn Regierungskommissär entgegen treten zu müssen, weil die Debatte bereits geschlossen ist. Dr. Fetz: Ich gestehe, daß auch ich in eine gewisse Verlegenheit versetzt bin. Es ist vorher der §. 3 vorgelesen worden nach der Regierungsvorlage, dann sind vorgelesen worden die Anträge, welche der Ausschuß zuerst gestellt hat unb endlich diejenigen Anträge, welche er im gestrigen Komite gestellt hat, die die früheren theilweise. ändern. Nun war ich der Ansicht, daß zunächst alle einzelnen Punkte des Paragraphs durchgesprochen werden, bei denen allerdings ein paar Abänderungen, welche 203 im gestrigen Komite besprochen und beschlossen worden sind, zur Sprache kommen werden, und ich dachte mir, daß Punkt für Punkt abgestimmt werde, und ich würde bei den betreffenden Punkten erklärt haben, was das Komite in Folge der gestrigen Beschlüsse für Anträge zu stellen beschlossen hat. Nun auf irgend eine Art muß das geschäftsordnungsmäßig allerdings zulässig sein. Landeshauptmann: Ich werde die hohe Versammlung, obgleich der Schluß der Debatte bereits ausgesprochen ist, fragen, ob sie dennoch in die einzelne Durchgehung dieser im §. 8 aufgeführten Punkte einzugehen gedenkt. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Dr. Fetz: Der §. 8 ist mit den einzelnen Punkten desselben verlesen worden. Der Antrag des Ausschusses ist bezüglich aller derselbe geblieben und eine Änderung ist nur eingetreten bei Zahl 8, sie lautet: „Die jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, den Schulbesuch aus jede mögliche Art zu befördern, " und nach Antrag des Komites: „und wegen Vernachlässigung desselben die im Gesetze bestimmten Strafen zu verhängen." Zu dieser Bestimmung hätte der Zusatz zu kommen: „wenn jedoch im Falle einer Strafverhängung der Lehrer oder der Ortsschulinspektor nicht zustimmen, ist der Akt dem Bezirksschulrathe zur Entscheidung vorzulegen." Dieser Zusatz, der gestern beschlossen worden ist, beruht auf der Kundgebung der Regierung, von der ich schon vorhin gesprochen habe. Wir sind von der Ansicht ausgegangen, daß dieser Zusatz die Sache wesentlich nicht alterire. Im Komite ist ursprünglich Nachdruck darauf gelegt worden, daß, um die Wirksamkeit des Ortsschulrathes möglichst intensiv zu gestalten, ihm auch das Recht eingeräumc werden müsse, nicht blos Strafanträge zu stellen, sondern auch die Strafen wegen Vernachlässigung des Schulbesuches zu verhängen. Bei diesem Prinzipe und dem Zwecke, den wir damit verfolgen, bleiben wir stehen. Da nun im Rekurswege, für den Fall, als sich Jemand durch die verhängte Strafe beschwert fühlen sollte, die Sache ohnedem an den Bezirksschulrath gelangen müßte, und also der Zusatz nur Weitwendigkeiten zu verhindern geeignet ist, so kann meines Erachtens das Komite keinen Anstand nehmen, diesen Zusatz beizufügen. Bei Zahl 15, die also lauten würde: „bei Besetzung der Lehrerstellen mitzuwirken" ist einzuschalten: „bei Besetzung der Lehrerstellen nach Anordnung des Gesetzes mitzuwirken." Nun wir haben uns, indem wir diese Zahl 15 zum Beschluß erhoben haben, ohnedem die Sache so gedacht, daß der Ortsschulrath nach Anordnung des Gesetzes mitzuwirken habe. Auch dieser Ansicht und diesem Wunsche der Regierung glaube ich, obwohl er uns unwesentlich erscheint, können wir ohne weiters nachkommen. Es geht der Antrag des Ausschusses dahin, die einzelnen Punkte, so wie sie verlesen worden sind, anzunehmen, den bei Zahl 8 verlesenen Zusatz zu votiren und ebenso bei Zahl 15 diese Einschaltung zu genehmigen. Landeshauptmann: Es ist mir leid, daß mir diese Anträge nicht übergeben worden sind, damit ich bei der Abstimmung darauf Rücksicht hätte nehmen können. 204 Dr. Fetz: Ich werde sie sogleich übergeben. Ich weiß nicht, wird eine Debatte eröffnet über diese Punkte des §. 8? Landeshauptmann: Ich werde sie einzeln vorlesen lasten. Dr. Fetz: Ich möchte darin am Schlusse der Debatte auch demjenigen kurz entgegnen, was Herr Karl Ganahl beantragt hat. Landeshauptmann: Findet Jemand über die einzelnen Punkte dieses Paragraphen das Wort zu nehmen? (Niemand.) Somit erkläre ich die Debatte für wirklich geschlossen. Herr Berichterstatter haben noch etwas beizufügen? Dr. Fetz: Der Abgeordnete Herr Karl Ganahl hat den Antrag gestellt, daß bei Zahl 11 die Worte weggelassen werden: „den Lebenswandel des Lehrerpersonals" zu beaufsichtigen. Nun gestehe ich offen, daß ich der Sache diese große und weitgehende Bedeutung, die ihr beigelegt worden ist, nicht abgewinnen kann. Eine polizeiliche Bevormundung oder Beaufsichtigung derart, wie sie geschildert worden ist, die ist von der Majorität des Komites in der That nicht beabsichtiget worden. Ich glaube auch, daß, wenn diese Worte stehen bleiben sollten, eine solche Aussicht nicht statthaben wird, Wir sind von der Ansicht ausgegangen, wie auch Herr Schwärzler bemerkt hat, daß es allerdings wünschenswerth sei, daß der Lehrer mit Rücksicht auf die außergewöhnliche Bertrauensstelle, die er in der Gemeinde einnimmt, sich nicht blos in- sondern auch außerhalb der Schule, ich weiß nicht wie ich sagen soll, durch ein erhöhtes moralisches Betragen auszeichne. Nun, wenn da eine gewiße Beaufsichtigung Hinzutritt, so meine ich, wird gerade auch mit Rücksicht auf den Beruf und den Stand des Lehrers, auf seine gesellschaftliche Stellung, die Achtung, die er gegenüber der Mitbürger zu genießen haben wird, gar kein Eintrag gethan, um so weniger als diese Beaufsichtigung nicht irgend einer Polizei-Behörde überwiesen wird, sondern dem Ortsschulrathe, und im Ortsschulrathe ist erstens der Lehrerstand und zweitens in der weitaus größeren Mehrzahl seiner Mitglieder die Gemeinde durch selbst gewühlte Mitglieder vertreten. Die Beaufsichtigung durch eine derartige Körperschaft tritt meines Erachtens der Ehre des Lehrerstandes nicht zu nahe. .Ich persönlich würde mich nicht genirt fühlen. Der Antrag der Majorität des Komites geht also dahin, daß diese Worte stehen bleiben, und ich für meine Person, ich werde für die Worte stimmen. Landeshauptmann: Es ist zu Punkt 11 von Herrn Dr. Jussel beantragt worden, statt des Wortes „Lebenswandel" das Wort „Betragen" zu setzen. Dr. Fetz: Darüber habe ich gar keine Bemerkung zu machen. Landeshauptmann: Wir kommen nun zur Abstimmung über den §. 8. Der Eingang Biests Paragraphen lautet: (Verliest nach Regierungsvorlage incl. Zahl 1). Bitte um Abstimmung Hierüber. (Ist angenommen). Zahl 2 lautet nach dem Komitebericht: „Die Verwaltung des etwa vorhandenen Lokalschulfondes sowie das Schulstiftungsvermögens, 205 soweit darüber nicht andere Bestimmungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu überwachen." Bitte um Abstimmung. (Angenommen. Die Zahlen 3, 4, 5, 6 werden nach dem Wortlaute der Regierungsvorlage ohne Bemerkung angenommen). Punkt 7 lautet nach dem Komiteantrage: „Für die sichere Aufbewarung der der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionen u. s. w. Sorge zu tragen." Bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen). Bei Zahl 8 kommt eine Änderung vor, ich bitte also Herrn Berichterstatter die Fassung vorzulesen. Dr. Fetz: (Verliest): „Die jährliche Schulbeschreibung zu versoffen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern und wegen Vernachlässigung desselben die im Gesetze bestimmten Strafen zu verhängen." Nun käme der Zusatz: „Wenn jedoch im Falle einer Strafverhängung der Lehrer oder Ortsschulinspektor nicht zustimmen, ist der Akt dem Bezirksschulrathe zur Entscheidung vorzulegen." Landeshauptmann: Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen). (Punkt 8, 9 und 10 werden ohne Bemerkung angenommen). Bei Punkt 11 hat Herr Ganahl beantragt, das Wort „Lebenswandel" zu streichen. Ich werde also dieses Wort besonders zur Abstimmung bringen. Zuerst aber den Abänderungsantrag des Herrn Dr. Jussel. Er lautet: „Das Betragen des Lehrerpersonales u. s. w. — zu beaufsichtigen." Bitte um Abstimmung. (Einstimmig abgelehnt). Nun werde ich den Absatz 11 mit dem Ausdrucke „Lebenswandel" nach der Regierungs- Vorlage zur Abstimmung bringen. Die Herren, die diesen Ausdruck beibehalten wünschen, bitte ich. sich zu erheben. Er ist in der Minorität, da sich nur neun Herren erhoben haben, und 19 anwesend sind. Der § 37 unserer Landesordnung lautet: „Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder und zur Gültigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich." Die Herren, die sich der Abstimmung enthalten haben, sind als anwesend zu betrachten. Schwärzler: Ich kann dem nicht beistimmen; die Herren, die sich der Abstimmung enthalten haben, sind als abwesend zu betrachten. Landeshauptmann! Ich kann das nicht gelten lassen, sie sind nicht abwesend, wenn sie sich auch der Abstimmung enthalten. Dr. Martignoni: Die Herren, welche sich der Abstimmung enthalten haben, können nicht als positiv und nicht als negativ gezählt werden und so glaube ich, daß nur die Zahl derjenigen zu zählen sei, welche überhaupt sich betheiligen. Die vier Herren hätten gänzlich zu entfallen. Landeshauptmann: Sie werden es selbst finden, daß das Gesetz an einem andern 206 Orte einen Unterschied macht zwischen der Zahl der Stimmenden und der Zahl der Anwesenden. Hier lautet es aber ganz genau „Zahl der Anwesenden." Ich kann also von dem Buchstaben des Gesetzes nicht abweichen. An einem andern Ort gilt die Zahl der Stimmenden, hier aber ist gesagt „Zahl der Anwesenden." Diese Zahl 11 würde also nach dem Antrag« des Herrn Ganahl lauten: „Die Disziplin in den Schulen, sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen, " Bitte um Abstimmung. (Angenommen). (Zahl 12, 13 und 14 werden ohne Bemerkung angenommen). Nun kommt als Zahl 1? der Zusatz: Ich bitte Herrn Berichterstatter ihn zu verlesen. Dr. Fetz: Zahl 15 würde lauten: „Bei Besetzung der Lehrerstellen nach Anordnung des Gesetzes mitzuwirken." Landeshauptmann: Ich bitte um Abstimmung. (Ist angenommen). (Sekretär verliest §. 9. Wird ohne Debatte angenommen. Verliest weiters §. 10). Schwärzler: Ich bitte um's Wort. Ich stellte schon im Komite den Antrag, daß der Ortsgeistliche im Ortsschulrathe an und für sich der Präsident oder Vorsitzende sein soll, und wollte diesen Antrag auch hier wiederholen; nachdem nun aber mehrere Herren sich der Abstimmung enthalten, sehe ich leider ein, daß ich mit diesem meinem Antrage durchfallen werde. Ich kann überhaupt nicht begreifen, wie sich diese Herren der Abstimmung enthalten können, und nicht suchen für die gute Sache noch zu retten, was möglich; sie konnten sich ja vorhin überzeugen, daß sie dadurch der Sache nur doppelt schaden. Ich glaube, daß diese Herren und noch viele mit mir die Ansicht theilen, daß eine Reform im Schulwesen unbedingt nothwendig sei, und glaube auch, daß bei Berathung des vorliegenden Schulgesetzes bei kräftigem Zusammenwirken noch manches Gute hätte erzielt und manches Nachtheilige hätte beseitiget werden können. Ich muß daher sehr bedauern, daß nun manche Anträge, durch welche der Volksmeinung besser Rechnung getragen worden wäre, nicht durchzusetzen sein werden, sondern, daß sie unter den obwaltenden Verhältnissen durchfallen. Deßungeachtet stelle ich aber den Antrag, daß der Ortsgeistliche an und für sich den Vorsitz im Ortsschule rathe einzunehmen haben soll. Landeshauptmann: Stellen Sie einen Antrag, Herr Schwärzler? Schwärzler: Ich stelle den Antrag, daß der Geistliche an und für sich den Vorsitz im Ortsschulrath haben soll. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Dr. Fetz: Gegen den Antrag des Herrn Schwärzler habe ich Folgendes zu erklären. Der Ortsschulrath soll ein Collegium bilden, und es scheint mir der Autorität und der Autonomie dadurch Vorschub geleistet, wenn der Vorsitzende aus der Wahl desselben hervorgeht. Wenn dann der betreffende Geistliche gewählt werden wird, so kann natürlich Niemand etwas dagegen haben. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort? (Niemand). Ich erkläre somit die Debatte für geschlossen und werde den Antrag des Herrn Schwärzler zur Abstimmung bringen. Er beantragt anstatt: „wählbar aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden" zu setzen 207 „Der Ortsseelsorger ist an und für sich Vorsitzender des Ortsschulrathes." Diejenigen, die diesem beistimmen, bitte ich sich zu erheben. (Minorität). Er ist gefallen. Somit bleibt der §. 10, wie er vorgelesen wurde. Diejenigen, welche den K. 10 nach der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen gedenken, bitte ich sich zu erheben. (Angenommen). (Sekretär verliest §, 11. Wird ohne Bemerkung angenommen). Den §. 12 bitte ich den Herrn Berichterstatter vorzulesen, da der Ausschuß hier eine Abänderung beantragt. Dr. Fetz: (Verliest §. 12 mit den Abänderungen des Komiteberichtes). Es sind hier ein paar Abänderungen. Wir haben nämlich beantragt zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes ist anstatt „die Anwesenheit von drei", die Anwesenheit von vier Mitgliedern festzusetzen, aus dem Grunde, weil nach unserer Abänderung im §. 5 der Gemeinde-Vorsteher eo ipso in den Ortsschulrath eintritt. Es ist. also nur eine analoge Ausführung desjenigen, was wir im §. 5 beschlossen haben. Zu dem 3. Absatz ist der Zusatz beantragt, daß der Vorsitzende, falls er einen Beschluß sistirt, dießfalls unverzüglich diesen Gegenstand an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten habe. Ich glaube> das braucht keine besondere Motivirung. Es ist nur ein Auftrag, der gewissermaßen dem Vorsitzenden ertheilt wird, der wenn er befolgt wird, jedenfalls im Interesse der Sache gelegen ist. Endlich glaubten wir die Rekursfrist von 14 Lagen auf 8 Tage reduziren zu sollen. Landeshauptmann: Wünscht nach Jemand das Wort? Gsteu: Es heißt hier: „die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist u. s. w.", also ist er blos berechtigt. Ich möchte statt des Wortes „berechtigt" das Wort „verpflichtet" setzen. Es kann der Vorsitzende und überhaupt der Schulrath Beschlüsse fassen, die dem Interesse der Schule nachtheilig und dem Gesetze zuwiderlaufen. Er wäre blos berechtigt, er soll dazu verpflichtet sein, wenn der Beschluß dem Gesetze entgegen ist, oder wenn er überhaupt der Schule nachtheilig erkannt wird, die Beschlüsse zu sistiren und die Entscheidung des Bezirksschulrathes einzuholen. Ich beantrage daher statt des Wortes „berechtigt" das Wort „verpflichtet" einzusetzen. Landeshauptmann:. Wünscht noch Jemand das Wort? Karl Ganahl: Es ist über das Wort „verpflichtet" im Ausschusse viel gesprochen worden, allein die Majorität hat gefunden, daß das Wort „verpflichtet" nicht hineingehöre und daß das „berechtigt" vollkommen genüge. Der Vorsitzende wird denn doch beurtheilen, ob bei vorkommenden Fällen die Entscheidung des Bezirksschulrathes anzurufen sei oder nicht. Ich glaube wir müssen das dem Vorsitzenden überlaßen und man solle das Wort „verpflichtet" gänzlich weglassen. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort?. (Niemand). Ich erkläre somit die Debatte für geschlossen. Finden Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? Dr. Fetz: Ich muß bemerken, daß meiner Ansicht nach das Wort „berechtigt" für sich allein den Anforderungen der Logik mehr entspricht, als das Wort „verpflichtet." Es. heißt hier: 208 „Der Vorsitzende ist berechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen u.s.w." Die Ansicht beruht meines Erachtens auf gewissen Erwägungen des Verstandes oder der Einsicht. Ich kann Niemanden befehlen, daß seine Ansicht die oder jene sei; wenn ich sage, er ist berechtigt, das oder das zu thun, so heißt das nichts Anderes, als daß, wenn seine Ansicht wirklich dahin gehen sollte, daß die Beschlüsse dem Gesetze zuwiderlaufen, er dann von seinem Rechte Gebrauch machen kann, denn sonst kann bei ihm nichts Vorkommen. Ich glaube also, daß der Antrag des Herrn Gsteu abzuweisen sei. Landeshauptmann: Ich werde nun den §. 12 zur Abstimmung bringen und zwar den Antrag des Herrn Gsteu besonders. Der §. 12 sollte nun lauten: „Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird Die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch „verpflichtet" ist." Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Gsteu beistimmen, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Minorität). Ich komme also auf den Ausschußantrag zurück. Er lautet: „Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt" ist." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen). Nun heißt es weiter: „Die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, einzustellen. Derselbe hat jedoch in diesem Falle unverzüglich den Gegenstand an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten, Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschulrath. Dieselben sind bei dem Ortsschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dieses binnen 8 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen). (Sekretär verliest §§. 13 und 14, welche nach der Fassung der Regierungsvorlage ohne Bemerkung angenommen werden). Ich bitte den Herrn Berichterstatter, den §. 15 in der geänderten Fassung vorzutragen. Dr. Fetz: (Verliest): „Zur Beaufsichtigung des Zustandes der Schule wird ein Mitglied der Gemeindevertretung im Ortsschulrathe vom Bezirksschulrathe als Ortsschulinspektor bestellt." „Der Ortsschulinspektor hat sich mit dem Leiter der Schule im steten Einvernehmen zu erhalten." „Tritt hiebei eine Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil berechtigt, die Entscheidung des Ortsschulrathes einzuholen." „An jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist der Ortsschulinspektor der Lehrerkonferenz beizuwohnen berechtigt." 209 „Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes aus mehrere Schulen erstreckt, können zur Beaufsichtigung des Zustandes derselben zwei Ortsschulinspektoren bestellt werden." „Die Schulen zu besuchen, um von den Zuständen derselben Kenntniß zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulralhes berechtigt. Die Befugniß, etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch nicht einem einzelnen Mitgliede, sondern blos der gesammten Körperschaft zu." Nach der Ansicht des Komite's ist im ersten Absatz das „didaktischpädagogisch" wegzulassen und folgerichtig auch im Absatz 5. Gsteu: Ich bitte um's Wort. Ich habe schon im Konnte eine ganz andere Fassung dieses Paragraphen beantragt. Es ist auch einmal bereits beschlossen worden, diesem Antrage beizutreten Es heißt in der ursprünglichen Raffung des Gesetzes: „Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der Schule wird ein fach- kundiges Mitglied des Ortsschulrathes vom Bezirksschulrathe als Ortschulinspektor bestellt." Es bezieht sich dieser Paragraph offenbar auf die Lehrgegenstände, wie sie gegeben werden und was überhaupt gelehrt wird, auf den Lehrer, den Lehrplan u. dgl. In dieser Beziehung glaube ich, ist der Ortsschulrath nicht wohl befähigt dazu. Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der Schule scheint mir speziell der Bezirksschulinspektor zu genügen. Man braucht in der Gemeinde selbst keinen eigenen Schulinspektor. Dieser Paragraph beruft sich nur auf die Lehrmethode, auf die Unterrichtsgegenstände und wie diese angewendet werden. Zu dieser Beaufsichtigung, ist der Bezirksschulinspektor hinreichend, es braucht in der Gemeinde keinen eigenen Schulinspektor. Ich habe im Komite schon diesen Antrag gestellt und stelle ihn nochmals hier. Der §. 15 hat zu lauten: „Die Schulen zu besuchen, um sich von dem innern und äußern Zustande derselben Kenntniß zu verschaffen, ist jedes Mitglied des Ortsschulralhes wenigstens einmal in jedem Semester verpflichtet. Die Befugniß, etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch nicht einem einzelnen Mitgliede, sondern nur der gesammten Körperschaft zu." Ich übergebe hiemit diesen Antrag dem Herrn Landeshauptmann. Landeshauptmann: Dieser Antrag erstreckt sich also auf den ganzen §. 15. Ich werde ihn daher an dessen Stelle setzen. Karl Ganahl: Auch ich habe mich im Komite gegen die Bestellung des Ortsschulinspektors ausgesprochen. Ich finde nämlich, daß ein solcher durchaus nicht nothwendig sei. Hat ja doch der Schulrath das Recht in die