18680829_lts004

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. IV. Sitzung am 29. August 1868 unter dem Vorsitze des Herrn. Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. Landesfürstlicher Commissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Die beiden neu gewählten Herrn Abgeordneten Dr. Andreas Fetz für den Landbezirk Bregenz und Bregenzerwald und Dr. August Thurnher für den Bezirk Bludenz und Montafon erscheinen zum ersten Maie im Sitzungssaale. Beginn der Sitzung um 9 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet meine Herren! Das Protokoll der früheren wird verlesen. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird eine Bemerkung von einem der verehrten Herren gegen die Fassung des Protokolles erhoben (Keine.) Es ist genehmigt. Ich habe der hohen Versammlung mitzutheilen, daß das Komite in Betreff der zwei Zuschriften der Landes-Verthd. Oberbehörde in Innsbruck zu seinem Obmann Herrn Karl Ganahl zu seinem Berichterstatter Herrn Hirschbühl ernannt hat. Das Komite bezüglich des Rechenschaftsberichtes des L. A. wählte zu seinem Vorstand Herrn Schwärzler und zu seinem Berichterstatter Hrn. Dr. Bickl. Das Komite in Betreff der Bildung des Pensions-Institutes für Lehrer deren Witwen und Waisen bestimmte Hr. Hirschbühl zum Obmann und Hr. Dr. Martignoni zum Berichterstatter. Mir wurde eine Interpellation überreicht, die ich der hohen Versammlung zur Kenntniß bringe (Sekretär verliest dieselbe wie folgt:) Die hohe Regierung hat die letzte Zeit in anerkennenswerthester Weise durch Herabsetzung des Post- und Telegraphentarifs und durch Abschließung von Postverträgen mit mehreren Nachbarstaaten durch welche eben dasselbe erreicht wurde den allgemeinen Verkehr ungemein erleichtert und befördert. Wenn man dieses Vorgehen der hohen Regierung dankbarst anerkennt und berücksichtiget, so ist es doch auch auffallend, daß wir mit der benachbarten Schweiz keinen neuerlichen Postvertrag mit ermäßigtem Tarif haben, wir noch immer für einen einfachen Brief nach 26 der nahen Schweiz 15 kr. Porto zu zahlen haben, und dieß ist um so auffallender, als der gleiche Brief nach den äußersten Enden Österreichs und der deutschen Staaten mit 5 kr. gesendet werden kann. In Erwägung, daß Österreich im Allgemeinen einen lebhaften ausgedehnten Verkehr mit der Schweiz unterhält und daß insbesonders Vorarlberg vermöge seiner Lage an der Grenze der Schweiz und in seinem Verkehr vielseitig an diese angewiesen, einen ungemein großen belangreichen Verkehr unterhält — in Erwägung, daß aus Vorarlberg jedes Jahr den Sommer über, Tausende von Arbeitern sich nach der Schweiz begeben, die so gerne mit ihren Familien dahier mittelst Briefwechsel stetsfort gegenseitig in Verbindung bleiben möchten, hieran aber durch das hohe Porto — 30 kr. für einen Brief hin und her gehindert werden. in Anbetracht, daß also im Allgemeinen der Verkehr Österreichs mit der Schweiz durch einen in jetziger Zeit ausnahmsweis hohen Tarif schwerer belastet und behindert, und daß insbesonders Vorarlberg damit bedrückend getroffen wird, erlaubt sich der Gefertigte an den Herrn Vertreter der hohen Regierung die Anfrage zu stellen: 1) Hat die Hohe Regierung in letzter Zeit nicht versucht, mit der Bundesregierung der Schweiz einen ermäßigten Posttarif zu vereinbaren und wenn dieß nicht der Fall; ist 2) die hohe Regierung nicht Willens mit der hohen Bundesregierung der Schweiz behufs Vereinbarung und Abschließung eines Postvertrages, womit ein ermäßigter und einfacher Tarif, ähnlich dem mit den deutschen Staaten bestehenden, erzielt werden würde in Unterhandlung zu treten. Bregenz, den 29. August 1868. Jos. Ant. Gsteu, Landtagsabgeordneter. Ich werde nun diese Interpellation dem Herrn Regierungskommissär überreichen lassen. Landesfürstlicher Kommißär; Ich werde diese Interpellation hohen Orts vorlegen und deren Beantwortung in einer der nächsten Sitzungen vorbringen. Landeshauptmann: Herr Dr. Jussel hat einen selbstständigen Antrag überreicht in Betreff der Abänderung der §§. 6, 8 und 10 der L. T. W. O. Ich werde diesen selbstständigen Antrag in einer der folgenden Sitzungen auf die Tagesordnung bringen und hierauf dem Hrn. Dr. Jussel das Wort zur Begründung desselben ertheilen. Einen ganz gleichen Antrag hat der Herr Abgeordnete Gsteu übergeben und ich werde diesen gleichfalls wie den früheren behandeln. Von Seite des Hrn. Ganahl wurde ein selbstständiger Antrag überreicht, er lautet: „ein hoher Landtag wolle beschließen es sei sich an die hohe k. k. Regierung zu wenden, damit ein Reichs-Gesetz erwirkt werde, wodurch die bisherigen mangelhaften Anordnungen in Betreff der Arbeitszeit in den Fabriken aufgehoben und ausgesprochen werde:" „die Arbeitszeit in den Fabriken darf nicht über 12 Stunden täglich betragen und an Samstagen ist eine Stunde früher Feierabend zu machen." (Mehrseitiges Bravo.) 27 Ich werde diesen Antrag gleichfalls in einer der künftigen Sitzungen auf die Tagesordnung bringen und dem Hrn Antragsteller das Wort zu dessen Begründung ertheilen. Bevor wir zur Tagesordnung übergehen werde ich, da, wie die Herren bereits bemerkt haben werden, die neugewählten Herrn Abgeordneten Dr. Thurnherr u. Dr. Fetz in unserer Mitte erschienen sind, zur Ablegung des eidesstättigen Gelöbnisses schreiten. (Die Versammlung erhebt sich von den Sitzen) „Sie werden beide Herrn Abgeordneten Er. k. k. Apostolischen Majestät dem Kaiser Franz Josef dem I. Treue und Gehorsam, Sie werden genaue Beobachtung der Gesetze und gewissenhaste Erfüllung Ihrer Pflichten an Eidesstatt geloben." Dr. Thurnheer: Ich gelobe. Dr. Fetz: Ich gelobe. Landeshauptmann: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort. Landesfürstl. Kommissär: In der zweiten Sitzung ist mir eine Interpellation überreicht worden in Betreff der Steuerbefreiung der kleinen Brenner. Ich beehre mich dieselbe dahin zu beantworten, daß die Finanz-Landes-Direktion an die ich mich dieserwegen gewendet habe, die in der Interpellation enthaltenen Beschwerden vollkommen begründet anerkannt, und daher an die Finanz-Bez.-Direktion in Feldkirch bereits die Weisung erlassen habe, daß bei Branntweinsteuerabfindungen das den kleinen Brenner gesetzlich zugestandene Maß der steuerfreien BranntweinErzeugung nicht entzogen werden darf. Ich glaube hiemit ist diese Frage abgethan. Sollten demungeachtet bei den nächsten Branntweinsteuer Abfindungsverhandlungen abermals Unrichtigkeiten vorkommen, so ist die Finanz-Landes Direktion mit Vergnügen bereit, begründeten Beschwerden Abhilfe zu leisten. Landeshauptmann: Der erste Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist die Eingabe der Gemeinde Gaißau, damit sich beim hohen k. k. Finanzministerium verwendet werde um Bewilligung des zollfreien Brodbezugs aus Rheineck in der Schweiz. Wird in Beziehung auf diesen Gegenstand ein formeller Antrag erhoben? Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand als Petitionssache dem Petitions-Ausschuße zur Berichterstattung zuzuweisen. Landeshauptmann: Wofern kein Gegenantrag erfolgt, nehme ich den Antrag des Herrn Gsteu als zugestanden an. Der zweite Gegenstand der Verhandlung ist der Ausschußbericht über die Regierungsvorlage eines Gesetzes wegen Verlust der Mitgliederschaft im Landtage und Hemmung der Ausübung derselben. Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter Dr. Jussel seinen Vortrag zu halten. Dr. Jussel: Ich bringe zunächst die Regierungsvorlage zur Verlesung, sie lautet: Gesetz giltig für das Land Vorarlberg, wodurch die Bestimmungen der Landtagswahlordnung für Vorarlberg über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: § 1. Der §. 11 der Landtagswahlordnung für Vorarlberg wird außer Wirksamkeit gesetzt. 28 Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nicht mehr nach diesem Paragraphe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen. § 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Übertretung eines Diebstahls, der Veruntreuung der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§.§. 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im §. 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867 N. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit deni Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Abläufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Abläufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. §. 3. Personen über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs, oder Ausgleichsverhandlung als Landtagabgeordnete nicht wählbar (§. 10 litt, c der Landtagswahlordnung.) § 4. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Der §. 11 der L. T. W. O. lautet: „Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: a. Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung blos aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind; b. Personen, welche wegen einer der unter a bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und c. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Konkurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind. Das Komite, welchem dieser Gegenstand zur Verhandlung überwiesen worden ist, erstattet folgenden Bericht: Ausschußbericht über die Regierungsvorlage zur Abänderung der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für Vorarlberg wegen Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage. Hoher Landtag! Die gegenständliche Regierungsvorlage geht von dem Gesichtspunkte aus, daß die Strafgesetzgebung im Staate in Rücksicht auf den Bestand und das Gedeihen der gesellschaftlichen Ordnung auch 29 Handlung und Unterlassung in ihren Bereich ziehen muß, welche ihren Grund nicht so fast in moralischer Verkommenheit des Charakters haben als vielmehr wegen ihrer Gefährlichkeit und Schädlichkeit für das Gemeinwesen Ahndung erheischen. Folgerichtig bildet daher auch in der Klassificirung und in dem Strafausmaße nicht der moralische Unwerth des Charakters sondern vielfältig der Grad der Gemeingefährlichkeit und Gemeinschädlichkeit, so wie die Schwierigkeit der Untersuchung und Beweiserstellung das maßgebende Moment. Nachdem nun aber beim Volksvertreter vor allem und zunächst der moralische Werth der Person, der Charakter den Ausschlag zu geben hat und aus gleichen Gründen dieselbe Rücksicht auch bezüglich der Wähler vorwalten muß, findet die Regierungsvorlage einen Ausschließungsgrund von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit in der Verurtheilung wegen eines Vergehens nicht weiter zu erkennen, weil das Vergehen nicht, wie es beim Verbrechen zur unerläßlichen Bedingung gesetzt ist, bösen Vorsatz erfordert, sondern Mangel an der schuldigen Aufmerksamkeit, ein bloßes Versehen oder die Schwierigkeit der Untersuchung und Beweiserbringung einer Handlung oder Unterlassung das Merkmal geben, wodurch sie nach dem Gesetze zum Vergehen wird. Dagegen aber hätten fürderhin auch bloße Übertretungen fortzufahren, von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit aus dem Grunde auszuschließen, weil die einschlägigen Thathhandlungen entehrenden unredlichen Triebfedern entspringen. Im weitern aber beschränkt die Regierungsvorlage mit Rücksicht auf die Besserungsfähigkeit der Person die Dauer der festgehaltenen Ausschließungsgründe auf bestimmte Zeiträume und hat in Übereinstimmung mit den vorangedeuteten Grundsätzen die strafrechtlichen Thathandlungen sorgfältig gesichtet, um danach das Zeitausmaß für die Ausschließung festzustellen. Es steht die Regierungsvorlage im vollsten Einklänge mit der Strafgesetznovelle vom 15. November 1867 R. G. Bl. Nr. 131, ist ein Ausfluß derselben und wird das in Aussicht stehende neue Strafgesetz unzweifelhaft darnach sich richten. Nachdem der hohe Landtag bereits in den Verhandlungen vom Jahre 1865 und 1866 in der gleichen Richtung Milderung der Bestimmungen der L. T. W. O. wenn auch nicht in so ausgedehntem Maße vergeblich angestrebt hat, muß der Ausschuß wohl mit Recht die Regierungsvorlage mit Freude begrüßen; nur glaubt er hinsichtlich der Fassung wünschenswerth, daß im §. 1 der großem Entschiedenheit willen den Worten „außer Wirksamkeit gesetzt" der Ausdruck „aufgehoben" und der größeren Klarheit und Einfachheit willen den Worten: „nicht mehr nach diesem Paragraphe sondern" die Worte „nur mehr" unterstellt werden. Es stellt sonach der Ausschuß den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei die Regierungsvorlage zur Abänderung der Bestimmungen der L. T. W. O. für Vorarlberg über die Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbarkeit unverändert, jedoch §. 1 derselben in folgender Fassung anzunehmen. § 1 — Der §.11 der L. T. W. O. für Vorarlberg wird aufgehoben. Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nur mehr nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen." Bregenz, den 25. August 1868. Joses Feuerstein, Obmann. Dr. Jussel, Berichterstatter. 30 Ich glaube noch lediglich bemerken zu sollen, daß die hohe Staatsregierung bei Feststellung der Dauer, für welche die Ausschließung stattzufinden hat, die Verbrechen aufmerksam gesichtet und dabei Rücksicht daraus genommen hat, ob und welchen Triebfedern die strafbare Handlung entsprungen ist, so hat sie die Verbrechen des Hochverrates, der öffentlichen Gewaltthätigkeit, der Vorschubleistung, als Hindernisse der Wahl ausgeschieden von den Verbrechen, bei welchen lediglich Verkommenheit des Charakters, der moralische Unwerth des Charakters den Ausschlag giebt und stimmt in dieser Beziehung ganz vollständig mit der Gesetzesnovelle vom November 1867 überein. Ich glaube im Übrigen ist die Sache so klar, daß sie einer weiteren Bemerkung nicht bedarf. Landeshauptmann: Ich eröffne die General-Debatte. Wünscht einer der geehrten Herren das Wort zu nehmen? (Niemand.) Da dieß nicht der Fall ist, gehen wir über zur Spezialdebatte. Der §. 1 nach dem Antrage des Ausschusses lautet: „Der §. 11 der L. T. V. O. für Vorarlberg wird ausgehoben." „Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nur mehr nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen." Ich eröffne die Debatte hierüber. Sie werden verehrteste Herren bereits den Unterschied bemerkt haben zwischen dem Wortlaute dieses Paragraphen der Regierungsvorlage und dem wie er aus dem Berichte des Ausschusses hervorgegangen ist. Wünscht Jemand das Wort hierüber zu nehmen? (Niemand.) Da dieß nicht der Fall ist, so schließe ich die Debatte über diesen Paragraph und ersuche diejenigen Herren, welche dem gedachten Paragraph in der Fassung, wie er eben von mir nach dem Ausschußantrage kund gegeben wurde, beizupflichten gedenken, sich von den Sitzen zu erheben. (Ist angenommen.) Der §. 2 lautet: (Verliest denselben, siehe Regierungsvorlage.) Wünscht hierüber Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand.) Da Niemand das Wort verlangt, so bringe ich den §. 2. zur Abstimmung und ersuche diejenigen Herren, welche demselben beistimmen, gefälligst ausstehen zu wollen. (Angenommen.) Der §. 3 lautet: (Verliest denselben, siehe oben Regierungsvorlage) Da ich bemerke, daß Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, bitte ich um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Der §. 4 lautet: (Verliest denselben, siehe oben Regierungsvorlage.) Diejenigen Herren, die diesem zustimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen.) Noch hätten wir den Titel des Gesetzes, dieser lautet: „Gesetz, giltig für das Land Vorarlberg, wodurch die Bestimmungen der L. T. W. O. für Vorarlberg über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert werden." Wird eine Einwendung gegen diesen Titel erhoben? (Nichts). Somit fahre ich weiter. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: (Keine Einwendung). Ich nehme auch diesen Eingang als zugestanden anIch würde mir erlauben den Antrag zu stellen, das so eben von Ihnen beschlossene Gesetz noch heute in dritter Lesung endgiltig anzunehmen. Sind die Herren damit einverstanden? (wird zugestimmt). Nachdem dieß beschlossen ist, ersuche ich diejenigen Herren, welche diesem Gesetze in der vorgelesenen Fassung in dritter Lesung endgiltig ihre Zustimmung zu ertheilen gedenken, sich von ihren Sitzen zu erheben. (Ist angenommen). Ein weiterer Gegenstand ist der Ausschußbericht 31 über die Regierungsvorlage wegen Verlust des Landtagsmandates und der Ausübung desselben. Auch hier ist Herr Dr. Jussel Berichterstatter und ich ersuche ihn seinen Vortrag zu halten. Dr. Jussel: Die Regierungsvorlage lautet: „Gesetz, giltig für das Land Vorarlberg, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtagsabgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet.“ „Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen: §• 1. „Wird gegen einen Landtagsabgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage. Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Funktion eines Landtagsmitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßbeit des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 R. G. Bl. Nr. 98 verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde." § 2. „Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.“ Das Gesetz vom 3. Oktober 1861 in Betreff der Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der Mitglieder des Reichsrathes und der Landtage lautet: (Verliest dasselbe). Der Ausschußbericht über die Regierungsvorlage lautet: Ausschußbericht über die Regierungsvorlage wegen Verlust des Landtagsmandates und Hemmung der Ausübung desselben. Hoher Landtag! Die bestehenden Gesetze zeigen in so fern eine Lücke, als sie wohl Gründe der Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbarkeit feststellen, allein nicht auch die Verwirkbarkeit des erlangten Landtagsmandates aussprechen und bestimmen. Es entspricht aber doch offenbar der Natur der Sache und den Grundsätzen der Zurechnung, daß Handlungen und Unterlassungen, welche nach dem Gesetze die Erlangung eines giltigen Landtagsmandates ausschließen, ebenfalls die Einbuße des bereits erlangten Landtagsmandates nach sich ziehen sollen. In Übereinstimmung mit diesen selbst redenden Grundsätzen füllt nun die gegenständliche Regierungsvorlage die obbezogene Lücke im Gesetze aus und erklärt, daß die Verurtheilungen wegen strafbaren Handlungen, welche das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach dem Gesetze ausschließen würden, auch den Verlust des bereits erlangten Landtagsmandates nach sich ziehen sollen. Immerhin aber wird die Einstellung der Ausübung des Mandatsbefugnisses, so lange noch kein rechtskräftiges Straferkenntniß vorliegt und die strafbare Handlung noch im Stadium der Untersuchung sich befindet, an Schranken geknüpft, daß keine Alteration oder Wiederspruch mit dem Gesetze über die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der Landtagsmitglieder vom 3. Oktober 1861 Z. 98 sich ergeben kann. Nachdem sonach die Regierungsvorlage vollständig den Grundlagen der Gerechtigkeit und der Befähigung zur Volksvertretung entspricht und die Fassung klar und bündig sich darstellt, sieht sich der Ausschuß verpflichtet, den Antrag zu stellen: 32 „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Regierungsvorlage ü6er den Verlust und die Hemmung der Ausübung des Landtagsmandates in vorliegender Fassung unverändert beizustimmen." Bregenz, am 25. August 1868. Jos. Feuerstein, Obmann. Dr. Jussel Berichterstatter. Ich habe weiter nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Die General-Debatte ist eröffnet. Da in der GeneralDebatte Niemand das Wort begehrt, schreite ich znr Spezial-Debatte. Der §. 1 lautet: (Verliest §. 1). Wünscht hierüber Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Diejenigen Herren, die diesem so eben verlesenen Paragraph ihre Zustimmung geben, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen). Der §. 2 lautet: (Verliest §. 2). Wenn keine Einwendung erhoben wird, so nehme ich diesen Paragraph als zugestanden an. [Seine Einwendung.) Es ist also angenommen. Wir gehen nun zum Titel und Eingang des Gesetzes (Verliest denselben). Da auch hier keine Bemerkung fällt, so nehme ich an, daß Titel und Eingang zu diesem Gesetze zugestanden sei. Ich werde nochmal mir erlauben die Herren zu fragen, ob Sie die dritte Lesung heute vorzunehmen einwilligen. Woferne keine Einwendung erfolgt, nehme ich es als zugestanden an. (Ein. gewilligt). Ich bitte also die Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung, sowie es eben kundgegeben worden ist, anzunehmen gedenken, sich zu erheben. (Ist angenommen). Weiters haben wir das Gesuch der Gemeinden Klösterle und Stuben um Verwendung für die Holzbedarfsbedeckung der Parzelle Stuben. Wird ein formeller Antrag in dieser Beziehung erhoben? Dr. Bickel: Ich stelle den Antrag, daß dieser Gegenstand dem Petitions-Ausschube zuzuwenden sei. Landeshauptmann: Wenn kein Gegenantrag erhoben wird, nehme ich diesen Antrag als zugestanden an. (Zugestimmt-. Ich werde also diese Eingabe dem Petitions-Ausschusse überreichen. Gesuch des Vereines zur Unterstützung Studierender des k. k. politechnischen Institutes in Wien um Unterstützungs-BeiträgeG st e u: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß dieser Gegenstand nicht dem Petitions- Ausschusse, sondern dem Landes-Ausschusse zur Behandlung und Beantwortung zuzuweisen sei. Landeshauptmann: Hat dagegen Jemand eine Bemerkung vorzubringen. (Erfolgt keine). Somit nehme ich als zugestanden an, daß dieser Gegenstand vom Landesausschusse behandelt werde Bericht des Landesausschusses betreffend die Verwendung der sogenannten Lermooser-Marschkonkurrenzgelder zum Baue einer Landesirrenanstalt in Valduna. Wird ein Antrag in dieser Beziehung erhoben? Dr. Jussel: Ich stelle den Antrag, daß ein Komite von 3 Mitgliedern zu bestimmen sei. Landeshauptmann: (Nach einer Pause). Ich nehme diesen Antrag als zugestanden an, und ersuche die Herren zur Wahl durch Bezeichnung von 4 Personen auf den Stimmzetteln zu schreiten. (Wahl). Ich bitte die Herren Dr. Fetz und Bickel das Skrutinium vorzunehmen. Dr. Fetz: Es wurden 20. Stimmzettel abgegeben. Dr. Bickel: Das Ergebniß der Abstimmung war folgendes: es erhielten die meisten Stimmen Karl Ganahl 15, Dr. Fetz 14, Lins 13, und Feuerstein 12; alle übrigen erhielten keine Majorität. Landeshauptmann: Dies Ergebniß stimmt überein mit unserer Kontrolle. Somit sind die Herren: Karl Ganahl, Dr. Fetz und Lins als Ausschußmitglieder und Herr Feuerstein als Ersatzmann gewählt. 33 Bericht des Landesausschusses betreffend die Feststellung des Beitrages der Gemeinden an den Landesfond, für von demselben für zahlungsunfähige Schüblinge bestrittene Auslagen. Dr. Bickl: Ich beantrage auch hierüber einen Ausschuß zu ernennen und zwar von 3 Mitgliedern. Landeshauptmann: Ich nehme diesen formellen Antrag als zugestanden an, und ersuche daher zur Wahl dieser 3 Mitglieder zu schreiten. (Wahl.) Ich bitte die Herren Feuerstein und Hirschbühl die Güte zu haben das Skrutinium vorzunehmen. Feuerstein: Es wurden 20 Stimmzettel abgegeben. Hirschbühel; Die meisten Stimmen erhielten: Dr. Bickel 13, Feßler 13. Scheffknecht und Gsteu je 12, Dr. Thurnherr 8 und Schwärzler 2. Landeshauptmann: Ich muß nun früher noch das Loos heben lasten zwischen, den Herren Scheffknecht und Gsteu. Ich bitte den Herrn Peter das Loos zu heben. Peter: Das Loos fiel auf Herrn Gsteu. Landeshauptmann: Somit besteht der Ausschuß aus den Herren Feßler, Dr. Bickl. und Gsteu und Herr Scheffknecht ist Ersatzmann. Bericht des Landesausschusses betreffend den, Kraft des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember v. Js. erweiterten Wirkungskreis der Landesvertretung. Karl Ganahl: Ich betrachte diesen Gegenstand als besonders wichtig und ich glaube, es sei über diesen Gegenstand von einem besondern Komite dem Landtage Bericht zu erstatten. Ich stelle daher den Antrag es sei ein Komite von 3 Mitgliedern zu wählen. Landeshauptmann: Ich nehme diesen formellen Antrag, da kein Gegenantrag erhoben wird, als zugestanden an und bitte daher die hohe Versammlung, vier Herren zu bezeichnen. (Wahl). Ich bitte Herrn Scheffknecht und Lins das Skrutinium vorzunehmen. Lins: Es sind zwanzig Stimmzettel abgegeben worden. Scheffknecht: Von diesen zwanzig Stimmen erhielten die Herren Dr. Fetz 16, Dr. Bickl 15, Ganahl 15, Hirschbühl 13. Es sind somit die Herren Dr. Fetz, Dr. Bickel und Ganahl als Ausschußmitglieder und Hirschbühl als Ersatzmann gewählt. Von den anderen Herrn erhielt keiner mehr die absolute Stimmenmehrheit. Landeshauptmann: Ganz richtig. Wir haben noch den Bericht des Landesausschusses, betreffend die durch den Tiroler Landes-Ausschuß ausgesprochene Ablehnung der Mitwirkung unserer Landesvertretung in Berathung und Mitgenehmigung der Statuten der Karl v. Hofer'schen Stiftung für die Witwen und Waisen gefallener Kaiserjäger und Landesvertheidiger. Feuer st ein: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Angelegenheit dem Komite wegen Erweiterung der Landesautonomie zur Berichterstattung übergeben werde. Landeshauptmann: Ich nehme diesen formellen Antrag als zugestanden an und werde sohin diesen Antrag des Landesausschusses an das genannte Komite überweisen. Wir haben somit die heutige Tagesordnung erschöpft und in Berücksichtigung daß mehrere Komite's mit Arbeiten beschäftigt sind, bestimme ich den nächst kommenden Sitzungslag, auf Dienstag als Gegenstände der Verhandlung: 34 1) Die Regierungsvorlage betreffend die Realschule. 2) Regierungsvorlage betreffend die Schulaufsicht. 3) Den Bericht des Landesausschusses, betreffend die Übernahme eines Theiles der in öffentlichen Krankenanstalten für zahlungsunfähige Kranke erlaufenen Kosten von Seite der betreffenden Heimathsgemeinden. 4) Das Gesuch des Peter und Johann Georg Schmidt in Vertretung der Parzelle Muntlix, Gemeinde Zwischenwasser, wegen Verwuhrung des Frödischund Frutzbaches. 5) Grundentlastungsfonds-Abschlußrechnung für das Jahr 1867. 6) Grundentlastungsfonds-Präliminare pro 1869. 7) Die durch den Landesausschuß nach unseren Beschlüssen bereits vorgeprüfte Rechnung der Lermooser-Marschkonkurrenzgelder für die Jahre 1866 und 1867. 8) Den Ausschußbericht über das Gesuch der Gemeinde Schreken um Ermächtigung der Einführung einer Heimaths-Taxe. g) Ausschußbericht über die Gesuche der Gemeinden Altach, Sonntag und Fraxern um ein Landesgesetz betreffend die Erhöhung einer Fraueneinkaufstaxe. Diese beiden letztern Gegenstände liegen zur Einsichtsnahme der verehrten Herrn im Landtagssaale auf. Ich bitte die Herren, die in die Komite's gewählt sind, sich nach der Sitzung zu konstituiren. Somit erkläre ich die heutige Sitzung für geschlossen. Schluß 10 1/2 Uhr. Vorarlberger Landtag. IV. Sitzung au» 29. August ISfiS unter dem Vorsitze des Herrn. Landeshauptmannes Sebastian v. Frosch au er. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. , Landesfürstlicher Commissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Die beiden neu und Bregenzerwald gewäklten Herrn Abgeordneieu Dr. Andreas Fetz und Dr. August Thurnheer für den Landbezirk Bregenz und Montafon für den Bezirk Bludenz erscheinen zum ersten Maie im Sitzungssaale. ' Beginn der Sitzung um 9 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet meine Herren! Das Protokoll der früheren wird verlesen. (Sekretär verliest dasselbe.) Wird eine Bemerkung von einem der verehrten Herren gegen die Fassung des Protokolles erhoben (Keine.) Es ist genehmigt. Ich habe der hohen Versammlung mitzutheilen, daß das Komitö in Betreff der zwei Zu­ schriften der Landes-Verthd. Oberbehörde in Innsbruck zu seinem Obmann Herrn Karl Ganahl zu seinem Berichterstatter Herrn Hirschbühl ernannt [;at. Das Konnt« bezüglich des Rechenschaftsberichtes Herrn Schwärzler und der Bildung zu des L. A. wählte seinem Berichterstatter Hrn. Dr. Bickl. des Pensions-Institutes zu seinem Vorstand Das Konnt« in Betreff für Lehrer deren Witwen und Waisen bestimmte Hr. Hirschbühl zum Obmann und Hr. Dr. Martignoni zum Berichterstatter. Mir wurde eine Interpellation überreicht, die ich der hohen Versammlung zur Kenntniß bringe' (Sekretär verliest dieselbe wie folgt:) Die hohe Regierung hat die letzte Zeit in anerkennenswerthester Weise durch Herabsetzung des Post- und Telegraphentarifs und durch Abschließung von Postverträgen Nachbarstaaten durch welche eben dasselbe erreicht wurde den mit mehreren allgemeinen Verkehr ungemein erleichtert und befördert. Wenn man dieses Vorgehen der hohen Negierung dankbarst anerkennt und berücksichtiget, so ist es doch auch auffallend, daß wir mit Postvertrag mit ermäßigtem Tarif haben, wir der benachbarten Schw-iz noch immer für keinen neuerlichen einen einfachen Brief nach 26 der nahen Schweiz 15 kr. Porto zu zahlen haben, und dieß ist um so auffallender, als der gleiche Brief nach den äußersten Enden Oesterreichs und der deutschen Staaten mit 5 kr. gesendet werden kann. In Erwägung, daß Oesterreich im Allgemeinen einen lebhaften ausgedehnten Verkehr mit der Schweiz unterhält und daß insbesonders Vorarlberg vermöge seiner Lage an der Grenze der Schweiz und in seinem Verkehr vielseitig an diese angewiesen, einen ungemein großen belangreichen Verkehr unterhält — in Erwägung, daß aus Vorarlberg jedes Jahr den Sommer über, Tausende von Arbeitern sich nach der Schweiz begeben, die so gerne mit ihren Familien dahier stetsfort gegenseitig in Verbindung bleiben möchten, mittelst Briefwechsel hieran aber durch das hohe Porto — 30 kr. für einen Brief hin und her gehindert werden — in Anbetracht, daß also im Allgemeinen der Verkehr Oesterreichs mit der Schweiz durch einen in jetziger Zeit ausnahmsweis hohen Taris schwerer belastet und behindert, und daß insbesonders Vorarlberg damit bedrückend getroffen wird, erlaubt sich der Gefertigte an den Herrn Vertreter der hohen Negierung die Anfrage zu stellen: 1) Hat in letzter Zeit die Hohe Regierung nicht versucht, mit der Bundesregierung der Schweiz einen ermäßigten Posttarif zu vereinbaren und wenn dieß nicht der Fall; ist 2) die hohe Regierung nicht Willens mit der hohen Bundesregierung der Schweiz Vereinbarung und Abschließung eines Postvertrages, womit ein ermäßigter und behufs einfacher Tarif, ähnlich dem mit den deutschen Staaten bestehenden, erzielt werden würde in Unter­ handlung zu treten. Bregenz, den 29. August 1868. 3 os. Ant. Gsteu, Landtagsabgeordneter. Ich werde nun diese Interpellation dem Herrn Regierungskommiffär überreichen lassen. L a n d e s fü r st l i ch e r K o m m i ß ä r; Ich werde diese Interpellation hohen OrtS vor­ legen und deren Beantwortung in einer der nächsten Sitzungen vorbringen. Landeshauptmann: Herr Dr. Jussel hat einen selbstständigen Antrag überreicht in Betreff der Abänderung der §§. 6, 8 und 10 der L. T. W. O. Ich werde Antrag in einer der folgenden Sitzungen auf die Tagesordnung bringen und diesen selbstständigen hierauf dem Hrn. Dr, Jussel das Wort zur Begründung desselben ertheilen. Einen ganz gleichen Antrag hat der Herr Abgeordnete Gsteu übergeben und ich werde diesen gleichfalls wie den früheren behandeln. Von Seite des Hrn. Ganahl wurde ein selbstständiger Antrag überreicht, er lautet: „ein hoher Landtag wolle beschließen es sei sich an die hohe k. k. Regierung zu wenden, damit ein Reichs-Gesetz erwirkt werde, wodurch die bisherigen mangelhaften Anordnungen in Betreff der Arbeitszeit in den Fabriken aufgehoben und ausgesprochen werde:" „die Arbeitszeit in den Fabriken darf nicht über 12 Stunden täglich betragen und Samstagen ist eine Stunde früher Feierabend zu machen." (Mehrseitiges Bravo.) an 27 Ich werde diesen Antrag gleichfalls in einer der auf künftigen Sitzungen die Tagesordnung bringen und dem Hrn Antragsteller das Wort zu dessen Begründung ertheilen. ich, da, wie die Herren bereits Bevor wir zur Tagesordnung übergehen werde bemerkt haben werden, die neugewählten Herrn Abgeordneten Dr. Thurnherr u. Dr. Fetz in unserer Mitte erschienen find, zur Ablegung des eidesstättigen Gelöbnisses schreiten. (Die Versammlung erhebt fich von den Sitzen) „Sie werden beide Herrn Abgeordneten Er. k. k. Apostolischen Majestät dem Kaiser Franz Josef dem I. Treue und Gehorsam, Sie werden genaue Beobachtung der Gesetze und ge- wissenhaste Erfüllung Ihrer Pflichten an Eidesstatt geloben." Dr. Thurnheer: Ich gelobe. Dr. Fetz: Ich gelobe. Landeshauptmann: Der Herr Regierungsvertreter hat das Wort. Landesfür st l. Kommissär: In der zweiten Sitzung ist mir reicht worden in Betreff der Steuerbefreiung der kleinen Brenner. Ich eine Interpellation über­ beehre mich dieselbe dahin zu beantworten, daß die Finanz-Landes-Direktion an die ich mich dieserwegen gewendet habe, die in der Interpellation enthaltenen Beschwerden vollkommen begründet anerkannt, und nanz-Bez.-Birektion in Feldkirch bereits die Weisung erlassen habe, daß daher an die Fi­ bei Branntweinsteuerabfin­ dungen das den kleinen Brenner gesetzlich zugestandene Maß der steuerfreien Branntwein-Erzeugung nicht entzogen werden darf. Ich glaube hiemit ist diese Frage abgethan. Sollten demungeachtet weinsteuer Abfindungsverhandlungen abermals Unrichtigkeiten vorkommen, bei den nächsten Brannt­ so ist die Finanz-Landes Direktion mit Vergnügen bereit, begründeten Beschwerden Abhilfe zu leisten. Landeshauptmann: Der erste Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist die Eingabe der Gemeinde Gaißau, damit sich beim hohen k. k. Finanzministerium verwendet werde um Bewilli­ gung des zollfreien Brodbezugs aus Rheineck in der Schweiz. Wird in Beziehung auf diesen Gegenstand ein formeller Antrag erhoben? Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand als Petitionssache dem Petitions.Ausschuße zur Berichterstattung zuzuweisen. Landeshauptmann: Wofern kein Gegenantrag erfolgt, nehme ich den Antrag des Herrn Gsteu als zugestanden an. Der zweite Gegenstand der Verhandlung ist der Ausschußbericht über die Regierungsvorlage eines Gesetzes wegen Verlust der Mitgliederschast im Landtage und Hemmung der Ausübung derselben. Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter Dr. Jussel seinen Vortrag zu halten. Dr. Jussel: Ich bringe zunächst die Regierungsvorlage zur Verlesung, sie lautet: Gesetz giltig für das Land Vorarlberg, wodurch berg über die Ausschließung von die Bestimmungen der Landtagswahlordnung für Vorarl­ dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: §• 1Der §. 11 der Landtagswahlordnung für Vorarlberg wird außer Wirksamkeit gesetzt. 28 Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nicht mehr nach diesem Paragraphe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen. § 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschloffen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Uebertretung eines Diebstahls, der Veruntreuung der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§.§. 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe ver- urtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im §. 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867 N. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit deni Ende der Strafe, bei an­ deren Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünf­ jährigen Strafe verurtheill wurde, und außerdem mit dem Abläufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Abläufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe auf­ zuhören. §. 3. . Personen über deren Vermögen das Ausgleichsverfahren der Konkurs eröffnet oder eingeleilet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs, oder Ausgleichsverhandlnng als Landtag-abgeordnete nicht wählbar (§. 10 litt, c der Landtagswahlordnung.) §■ 4. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Der §. 11 der L. T. W. O. lautet: „Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit sind ausge, schloffen: a. Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung blos aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage sreigesprochen worden sind; b. Personen, welche wegen einer der unter a bezeichneten strafbaren Handlungen in Unter­ suchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und c. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Konkurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Be­ endigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind. Das KomitS, welchem dieser Gegenstand zur Verhandlung überwiesen worden ist, erstattet fol­ genden Bericht: Ausschußbericht über die Regierungsvorlage zur Abänderung der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für Vorarl­ berg wegen Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage. Hoher Landtag! Die gegenständliche Regierungsvorlage geht von dem Gesichtspunkte aus, daß die Strafgesetz, aebung im Staate in Rücksicht auf den Bestand und das Gedeihen der gesellschaftlichen Ordnung auch 29 Handlung und Unterlassung in ihren Bereich ziehen muß, welche ihren Grund nicht jo fast in moralischer Verkommenheit des Charakters haben als vielmehr wegen ihrer Gefährlichkeit und Schäd­ lichkeit für das Gemeinwesen Ahndung bildet daher auch üi Folgerichtig erheischen. der Klassifici- rung und in dem Strafausmaße nicht der moralische Unwerth des Charakters sondern vielfältig der Grad der Gemeingefährlichkeit und Gemeinschädlichkeit, so wie die Schwierigkeit der Untersuchung und Bcweiserstellung das maßgebende Moment. Nachdem nun aber beim Volksvertreter vor allem und zunächst der moralische Werth der Person, der Charakter den Ausschlag zu geben hat und aus gleichen Gründen dieselbe Rücksicht auch bezüglich der Wähler vorwalten muß, findet die Regierungsvorlage einen Ausschließungsgrund von dem Wahl­ rechte und der Wählbarkeit in der Verurtheilung wegen eines Vergehens zu erkennen, nicht weiter weil das Vergehen nicht, wie es beim Verbrechen zur unerläßlichen Bedingung gesetzt ist, bösen Vor­ satz erfordert, sondern Mangel an der schuldigen Aufmerksamkeit, ein bloßes Versehen oder die Schwie­ rigkeit der Untersuchung und geben, wodurch sie Beweiserbringung nach dem Gesetze einer Handlung zum Vergehen oder Dagegen wird. das Merkmal Unterlassung aber hätten auch fürderhin bloße Uebertretungen fortzufahren, von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit aus dem Grunde auszu­ schließen, weil die einschlägigen Thathhandlungen entehrenden unredlichen Triebfedern entspringen. Im weitern aber beschränkt die Regierungsvorlage mit Rücksicht auf die Besserungsfähigkeit der Person die Dauer der festgehalteuen Ausschließungsgründe auf bestimmte Zeiträume uud hat in Ueber­ einstimmung mit den vorangedenteten Grundsätzen die strafrechtlichen Thathandlungen gesichtet, um danach das Zeitausmaß für die Ausschließung festzustellen. vorlage im vollsten Einklänge mit der Strafgesetznovelle vom 15. November 131, ist ein Ausfluß derselben und wird das in Aussicht stehende sorgfälltig ge- Es steht die Regierungs­ 1867 R. G. Bl. Nr. neue Strafgesetz unzweifelhaft darnach sich richten. Nachdem der hohe Landtag bereits in den Verhandlungen vom Jahre 1865 uud 1866 in der gleichen Richtung Milderung der Bestimmungeu der L. T. W. O. wenn auch nicht in so ausgedehn­ tem Maße vergeblich angestrebt hat, muß der Ausschuß wohl mit Recht die Regierungsvorlage mit Freude begrüßen; nur glaubt er hinsichtlich der Fassung wünschenswerth, daß im Entschiedenheit willen den Worten „außer Wirksamkeit gesetzt" §. 1 der großem der Ausdruck „anfgcgoben" uud der größeren Klarheit und Einfachheit willen den Worten: „nicht mehr nach diesem Paragraphe sondern" die Worte „nur mehr" unterstellt werden. Es stellt sonach der Ausschuß den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es Bestimmungen sei die Regierungsvorlage zur Abänderung der der L. T. W. O. für Vorarlberg über und der Wählbarkeit unverändert, jedoch §. 1 derselben die Ausschließung vom Wahlrechte in folgender Fassung anzunehmen. § 1 — Der §.11 der L. T. W. O. für Vorarlberg wird aufgehoben. Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunst auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nur mehr nach den folgenden Bestimmungen theilen." Bregenz, den 25. August 1868. Joses Feuerstein, Obmann. Dr. Jussel, Berichterstatter. zu beur­ 30 Ich glaube noch lediglich bemerken zu sollen, daß die hohe Staatsregierung bei Feststellung der Dauer, für welche die Ausschließung stattzusinden hat, die Verbrechen gesichtet und aufmerksam dabei Rücksicht daraus genommen hat, ob und welchen Triebfedern die strafbare Handlung entsprun­ gen ist, so hat sie die Verbrechen des Hochverrates, der öffentlichen Gewaltthätigkeit, der Vorschub­ leistung, als Hinderniffe der Wahl lediglich Ver­ ausgeschieden von den Verbrechen, welchen bei kommenheit des Charakters, der moralische Unwerth des Charakters den Ausschlag giebt und stimmt in dieser Beziehung ganz vollständig mit der Gesetzesnovelle vom November 1867 überein. Ich glaube im Uebrigen ist die Sache so klar, daß sie einer weiteren Bemerkung nicht bedarf. Landeshauptmann: Ich eröffne die General-Debatte. das Wort zu nehmen? (Niemand.) Da dieß nicht Wünscht einer der geehrten Herren der Fall ist, gehen wir über zur Spezialdebatte. Der §. 1 nach dem Anträge des Ansschuffes lautet: „Der §. 11 der L. T. V. O. für Vorarlberg wird ausgehoben." „Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher zum Landtage ist in Erkenntnisse nur mehr nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen." Ich eröffne die Debatte hierüber. merkt haben zwischen Sie werden verehrteste Herren dem Wortlaute dieses Paragraphen aus dem Berichte des Ansschuffes hervorgegaugen ist. bereits den Unterschied der Regierungsvorlage und dem wie be­ er Wünscht Jemand das Wort hierüber zu neh­ men? (Niemand.) Da dieß nicht der Fall ist, so schließe ich die Debatte über diesen Paragraph und resnche diejenigen Herren, welche dem gedachten Paragraph in der Fassung, wie er eben von mir nach dem Ausschußantrage kund gegeben wurde, beizupflichten gedenken, den Sitzen sich von zu erheben. (Ist angenommen.) Der §. 2 lautet: (Verliest denselben, siehe Regierungsvorlage.) Wünscht hierüber Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand.) Da Niemand das Wort verlangt, so bringe ich den §. 2. zur Abstimmung und ersuche diejenigen Herren, welche demselben beistimmen, gefälligst ausstehen zu wollen. (Angenommen.) Der §. 3 lautet: (Verliest denselben, siehe oben Regierungsvorlage) Da genommen.) Der §. 4 lautet: ich (Ist an­ bemerke, daß Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, bitte ich um Abstimmung hierüber- (Verliest denselben, siehe oben Regierungsvorlage.) Diejenigen Herren, die diesem zustimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen.) Noch hätten wir den Titel des Gesetzes, dieser lautet: »Gesetz, giltig für das Land Vorarlberg, wodurch die Bestimmungen der L. T' W. O. für Vorarlberg über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert werden." Wird eine Einwendung gegen diesen Titel erhoben? (Nichts). Somit fahre ich weiter. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: (Keine Einwendung). Ich nehme anch diesen Eingang als zugestanden anIch würde mir erlauben den Antrag zu stellen, das so eben von Ihnen beschlossene Gesetz noch heute in dritter Lesung endgiltig anzunehmen. zugestimmt). Sind die Herren damit einnerstanden? (wird Nachdem dieß beschlossen ist, ersuche ich diejenigen Herren, welche diesem Gesetze in der vorgelesenen Fassung in dritter sich von ihren Sitzen zu erheben. Lesung endgiltig (Istangenommen). ihre Zustimmung zu ertheilen gedenken, Ein weiterer Gegenstand ist der Ausschuß- 31 die Regierungsvorlage wegen Verlust deS Landtagsmandates und der Ausübung des­ bericht über selben. Auch hier ist Herr Dr. Jussel Berichterstatter und ich ersuche ihn seinen Vortrag zu halten. Dr. Jussel: Die Regierungsvorlage lautet: „Gesetz, giltig für das Land Voralbrerg, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Laudtagsabgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindete „Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen: §• 1. „Wird gegen einen Landtagsabgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Land­ tage nach sich zieht, so verliert derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage. Während der strasgerichtlichen Untersuchung kann er die Funktion eines Landlagsmitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßbeit des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 R. G. Bl. Nr. 98 verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde." § 2. „Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.* Das Gesetz vom 3. Okto-ber 1861 in Betreff der Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der Mitglieder des Reichsrathes und der Landtage lautet: (Verliest dasselbe). Der Ausschußbericht über die Regierungsvorlage lautet: Ausschußbericht über die Regierungsvorlage wegen Verlust des Landtagsmandales und Hemmung der Ausübung desselben. Hoher Landtag! Die bestehenden Gesetze zeigen in so fern eine Lücke, als sie wohl Gründe der Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbarkeit feststellen, allein nicht auch die Verwirkbarkeit des erlangten Landtagsmandates aussprechen und bestimmen. Es entspricht aber doch offenbar der Natur der Sache und den Grundsätzen der Zurechnung, daß Handlungen und Unterlassungen, welche nach dem Gesetze die Erlangung eines giltigen Land­ tagsmandates ausschließen, ebenfalls die Einbuße des bereits erlangten Landtagsmandates nach sich ziehen sollen. In Uebereinstimmung mit diesen selbst redenden Grundsätzen füllt nun die gegenständ­ liche Regierungsvorlage die obbezogene Lücke im Gesetze aus und erklärt, daß die Verurtheilungen wegen strafbaren Handlungen, swelche das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach dem Gesetze aus­ schließen würden, auch den Verlust des bereits erlangten Landtagsmandates nach sich ziehen sollen. Immerhin aber wird die Einstellung der Ausübung des MandatsbefuguifseS, so lange noch kein rechtskräftiges Straferkenntniß vorliegt und die strafbare Handlung noch im Stadium der Unter­ suchung sich befindet, an Schranken geknüpft, daß keine Alteration oder Wiederspruch mit dem Ge­ setze über die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der Landtagsmitglteder vom 3. Oktober 1861 Z. 98 sich ergeben kann. Nachdem sonach die Regierungsvorlage vollständig den Grundlagen der Gerechtigkeit Befähigung zur Volksvertretung entspricht und die Fassung sich der Ausschuß verpflichtet, den Antrag zu stellen: klar und bündig sich und der darstellt, sieht 32 „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Regierungsvorlage ü6er den Verlust und die Hem­ mung der Ausübung des Landtagsmandates in vorliegender Fassung unverändert beizustimmen." Jos. Feuerstein, Obmann. Bregenz, am 25. August 1868. Dr. Jussel Berichterstatter. Ich habe weiter nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Die General-Debatte ist eröffnet. Da in der General-Debatte Niemand das Wort begehrt, schreite ich znr Spezial-Debatte. Der §. 1 lautet: mand). (Verliest §. 1). Diejenigen Herren, die wollen sich gefälligst erheben. diesem Wünscht hierüber Jemand das Wort zu nehmen? so eben verlesenen Paragraph ihre Zustimmung (Nie­ geben, (Ist angenommen). Der §. 2 lautet: (Verliest §. 2). Paragraph als zugestanden an. Wenn keine Einwendung erhoben wird, so nehme ich diesen [Seine Einwendung.) Ec ist also angenommen. Wir gehen nun zum Titel und Eingang des Gesetzes (Verliest denselben). Da auch hier keine Bemerkung fällt, so nehme ich an, daß Titel und Eingang zu diesem Gesetze zugestanden sei. Ich werde nochmal mir erlauben die Herren zu fragen, ob Sie die dritte Lesung heute vorzu­ nehmen einwilligen. gewilligt). Woferne keine Einwendung erfolgt, Ich bitte also die Herren, nehme ich es als zugestanden an. (Ein. welche das Gesetz in dritter Lesung, sowie es eben kundge­ geben worden ist, anzunehmen gedenken, sich zu erheben. (Ist angenommen). Weiters haben wir das Gesuch der Gemeinden Klösterle und Stuben um Verwendung för die Holzbedarfsbedeckung der Parzelle Stuben. Wird ein formeller Antrag in dieser Beziehung erhoben? Dr. B i ck e l: Ich stelle den Antrag, daß dieser Gegenstand dem Petitions-Ausschube zuzuwenden sei. Landeshauptmann: Wenn kein Gegenantrag erhoben wird, nehme ich diesen Antrag als zugestanden an. (Zugestimmt-. Ich werde also diese Eingabe dem Petilions-Ausschnffe überreichen. Gesuch des Vereines zur Unterstützung Studierender des k. k. politechnischen Institutes in Wien um Unterstützungs-BeiträgeG st e u: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß dieser Gegenstand nicht dem PetitionsAusschuffe, sondern dem Landes-Ausschusse zur Behandlung und Beantwortung zuzuweisen sei. Landeshauptmann: Hat dagegen Jemand eine Bemerkung vorzubringen. (Erfolgt keine). Somit nehme ich als zugestanden an, daß dieser Gegenstand vom Landesausschuffezbehandelt werde Bericht des Landesausschusses betreffend die Verwendung der sogenannten Lermooser-Marschkonkurrenzgelder zumBaue einerLaudesirrenanstaltinValduna. Wird einAntrag in dieser Beziehung erhoben? Dr. I u s s e l: Ich stelle den Antrag, daß ein Komite von 3 Mitgliedern zu bestimmen sei. Landeshauptmann: (Nach einer Pause). Ich nehme diesen Antrag als zugestanden an, und ersuche die Herren zur Wahl durch Bezeichnung von 4 Personen auf den Stimmzetteln zu schreiten. (Wahl). Ich bitte die Herren Dr. Fetz und Bickel das Skrulinium vorzunehmen. Dr. Fetz: Es wurden 20. Stimmzettel abgegeben. Dr. Bickel: Das Ergebniß der Abstimmung war folgendes: es erhielten die meisten Stim­ men Karl Ganahl 15, Dr. Fetz 14, Lins 13, und Feuerstein 12; alle übrigen erhielten keine Majorität. Landeshauptmann: Dies Ergebniß stimmt überein mit unserer Kontrolle. Somit sind die Herren: Karl Ganahl, Dr. Fetz und Lins als Ausschußmitglieder und Herr Feuerstein alsErsatzmann gewählt. ♦ 33 Bericht des Landesausschusses betreffend die Feststellung des Beitrages der Gemeinden an den Landesfond, für von demselben für zahlungsunfähige Schüblinge bestrittene Auslagen. Dr. Bickl: Ich beantrage auch hierüber einen Ausschuß zu ernennen von 3 Mit- und zwar geliedern. Landeshauptmann: Ich nehme diesen formellen Antrag als suche daher zur Wahl dieser 3 Mitglieder zu schreiten. (Wahl.) zugestanden an, und er­ Ich bitte die Herren Feuerstein und Hiischbühl die Güte zu haben das Skrutininm vorzunehmen. Feuerstein: Es wurden 20 Stimmzettel abgegeben. Hirschbühel; Die meisten Stimmen erhielten: Dr. Bickel 13, Feßler 13. Scheffknecht und Gsteu je 12, Dr. Thurnherr 8 und Schwärzler 2. Landeshauptmann: Ich muß nun früher noch Herren Scheffknecht und Gsteu. Ich bitte den Herrn das Loos heben lasten zwischen, den Peter das Loos zu heben. Peter: Das Loos ftel auf Herrn Gfteu. Landeshauptmann: Somit besteht der Ausschuß aus den Herren Feßler, Dr. Bickl. und Gsteu und Herr Scheffknecht ist Ersatzmann. Bericht des Landesausschustes betreffend den, Kraft des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezem­ ber v. Js. erweiterten Wirkungskreis der Landesvertretung. K a r l G a n a h l: Ich betrachte diesen Gegenstand als besonders wichtig und ich glaube, es sei über diesen Gegeintand von einem besondern Komite dem Landtage Bericht zu erstatten. Ich stelle daher den Antrag es sei ein Komite von 3 Mitgliedern zu wählen. Landeshauptmann: Ich nehme diesen formellen Antrag, da kein Gegenantrag erhoben wird, als zugestanden an und bitte daher die hohe Versammlung, vier Herren zu bezeichnen. (Wahi). Ich bitte Herrn Scheffknecht und Lins das Skrutinium vorzunehmen. Lins: Es sind zwanzig Stimmzettel abgegeben worden. Scheffknecht: Von diesen zwanzig Stimmen erhielten die Herren Dr. Fetz 16, Dr. Bickl 15, Ganahl 15, Hirschbühl 13. Es sind somit die Herren Dr. Fetz, Dr. Bickel und Ganahl als Ausschußmitglieder und Hirschbühl als Ersatzmann gewählt. Von den anderen Herrn erhielt keiner mehr die absolute Stimmenmehrheit. Landeshauptmann: Ganz richtig. Wir haben noch den Bericht des Landesausschustes, betreffend die durch den Tiroler Landes­ Ausschuß ausgesprochene Ablehnung der Mitwirkung unserer Landesverlretung in Berathung und Mitgenehmigung der Statuten der Karl v. Hofer'schen Stiftung für die Witwen und Waisen gefallener Kaiserjäger und Landesvertheidiger. Feuer st ein: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Angelegenheit dem Komite wegen Erweiterung der Landesantonomie zur Berichterstattung übergeben werde. Fan dUh aupt männl Ich nehme diesen formellen Antrag als zugestanden an und werde sohin diesen Antrag des Landesausschusses an das genannte Komite überweisen. Wir haben somit die heutige Tagesordnung erschöpft und in Berücksichtigung daß mehrere Kvmite's mit Arbeiten beschäftigt sind, bestimme ich den nächst kommenden Sitzungslag, auf Dienstag als Gegenstände der Verhandlung: