18680925_lts015

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. XV. Sitzung am 23. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Gegenwärtig 19 Abgeordnete Landesfürstlicher Kommissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Hochw. Herr Bischof abwesend. Beginn der Sitzung um 4 1/4 Uhr. Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden.) Wird eine Bemerkung gegen die richtige Fassung des Protokolls erhoben? Dr. Fetz: Ich bitte ums Wort. Nach dem Protokoll, wie es eben vorgelesen worden ist, wäre der §. 35 des Gesetzes über die Schulaufsicht in folgender Fassung angenommen worden: „Die im §. 34 unter Zahl 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes und die Beiräthe werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden, und in Bezug auf die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern und in Bezug auf die zwei Mitglieder des Lehrstandes mit dem Landesausschuß ins Einvernehmen zu setzen hat, ernannt." Das ist nicht ganz richtig, es ist in der letzten Sitzung selbst von mir im Namen des Ausschusses der Antrag gestellt worden, daß, entsprechend dem Beschluß in der letzten Komitesitzung, dieser Paragraph eine andere Fassung zu bekommen habe. Meines Wissens ist der Antrag im Komite angenommen worden. Nach diesem Antrage hätte der Paragraph zu lauten, wie folgt: „Die im §. 34 unter Zahl 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes und die Beiräthe werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden, in Bezug auf die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern ins Einvernehmen zu setzen und in Bezug auf die zwei Mitglieder des Lehrerstandes den Landesausschuß anzuhören hat, ernannt." 244 Ich würde also ersuchen, in der Voraussetzung, daß die hohe Versammlung nichts dagegen hat, das Protokoll in dieser Form richtig zu stellen. Landeshauptmann: Ich werde, wenn keine Einsprache erhoben wird, das Protokoll hiernach richtig stellen. Mir ist gestern eine Regierungs-Vorlage zugekommen, betreffs Ergänzung der Landesvertheidigungs-Ordnung. Ich werde dieselbe, wenn heute noch Zeit ist, nachdem sie der Landes-Ausschuß bereits berathen hat, zur Verhandlung bringen. Ebenso ist noch zur Verhandlung zu bringen, der Voranschlag für den Gruudentlastungsfond pro 1869. Ich werde in so ferne es möglich ist, diese Gegenstände heute noch und wenn nicht, morgen jedenfalls zur Verhandlung bringen. Ich erlaube mir abweichend von dem, was gestern festgesetzt wurde, zu beginnen, nämlich mit der dritten Lesung der beschlossenen Gesetze und zwar aus dem Grunde, weit es beim Tageslicht besser fällt, die kleine Schrift durchzugehen und deßwegen auch leichter der hohen Versammlung vorzuführen ist. Ich werde zuerst mit dem Gesetze über die Schulaufsicht beginnen. Ich mnß bei dieser Gelegenheit die Frage an die verehrten vier Herren richten, ob sie auch in Beziehung auf die dritte Lesung sich der Abstimmung enthalten werden. (Wird bejaht.) Die hohe Versammlung wird nichts dagegen haben, wenn blos jene Paragraphen gelesen werden, welche von Seite des Ausschusses und während der Verhandlung eine Änderung erfahren haben. Woferne Sie es aber wünschen sollte, würde ich Paragraph für Paragraph zur Verlesung bringen Gestaltet die hohe Versammlung, daß ich mich blos auf die Vorlesung jener Paragraphe beschränke, die abgeändert wurden, ich bitte sich zu äußern, ob Sie damit einverstanden ist. (Wird zugestimmt.) (Sekretär verliest die §. I bis incl. 34) Nun bitte ich Herrn Berichterstatter, den §. 35 vorzulesen, damit kontrollirt werde. Dr. Fetz: (Verliest den §. 35 nach Eingangs erwähnter Fassung.) Landeshauptmann: Der §. 35 ist berichtigt. (Sekretär verliest die §§. 36 bis incl. der Schlußbestimmungen.) Diejenigen Herren, welche den eben verlesenen Gesetzentwurf in dritter Lesung endgültig anzunehmen gedenken, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Ist angenommen) Wir werden nun die dritte Lesung des Realschulgesetz vornehmen. (Sekretär verliest §§. 1 incl. 8) Dr. Jussel: Ich bitte ums Wort. Die Gesetzgebung des Staates im Unterrichtswesen muß ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Das Schulaussichtsgesetz, wie es eben zur Annahme gelangt ist und das Gesetz über die Realschulen bilden so zu sagen Ein Gesetz; es soll also auch die Stylisirung möglichst gleich gehalten sein. Ich finde nun, daß es im letzten Absatz des §. 8 heißt: »Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Klassen und die darauf zu verwendende Stundenzahl wird über Einvernehmung des Landesschulrathes im Verordnungswege festgesetzt." Im Komite ist man in der letzen Sitzung einstimmig darüber gewesen, daß anstatt „über Einvernehmung des Landesschulrathes" gesetzt werde „nach Anhörung des Landesschulrathes". 245 Es ist dieses analog mit der Bestimmung bei §. 35 des Gesetze? über die Schulaufsicht, weil es auch dort heißt „nicht einzuvernehmen" sondern „anzuhören." Ich würde beantragen, statt der Worte „über Einvernehmung des Landesschulrathes" zu setzen „nach Anhörung des Landesschulrathes", und zwar als stylistische Verbesserung. Landeshauptmann: Wenn die hohe Versammlung nichts dagegen hat, nehme ich diese stylistische Verbesserung vor. (Wird zugestimmt.) Sie ist vorgenommen. (Sekretär verliest die §§. 9 bis incl. Schlußbestimmungen.) Wenn die hohe Versammlung das soeben verlesene Gesetz über die Realschule in dritter Lesung endgültig anzunehmen gesonnen ist. bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) Ein weiterer Gegenstand der Tagesordnung ist der Komite-Bericht über den selbstständigen Antrag der Herren Feuerstein und Gsteu wegen Einführung der Vermögenssteuer zur Deckung der Landeserfordernisse. Herr Berichterstatter Dr. Jussel, ich ersuche den Vortrag zu halten. Dr. Jussel: (Verliest): „Selbstständiger Antrag. Der hohe Landesausschuß wird beauftragt, ein Vermögenssteuer-Gesetz zur Deckung der Landeserfordernisse pro 1870 bis zur nächsten Landtags Session auszuarbeiten und dem hohen Landtage zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen." Joseph Feuerstein. J. A. Gsteu. Landtagsabgeordnete. Hierüber erstattet der Ausschuß folgenden Bericht: Ausschuß-Bericht über den Antrag wegen Einführung der Vermögenssteuer zur Deckung des Landeserfordernisses. Hoher Landtag! Bei eingehender Erörterung des Antrages über Einführung der Vermögenssteuer zur Deckung des Landeserfordernißes ist der Ausschuß zu mehrfachen Erwägungen gelangt. Zunächst drängte sich die Betrachtung vor, daß bei einem Landeserfordernisse von 17, 000 fl. und selbst auch wenn es bis zum doppelten Betrage erwachsen müßte, dennoch für die sämmtlichen steuerpflichtigen Gemeindeglieder von ganz Vorarlberg nur geringfügige Einzelsteuerquoten entfallen, immerhin aber die leidige Vermögensfatirung für jeden einzelnen steuerpflichtigen Vorarlberger zur unabweislichen Nothwendigkeit würde, und daß es bei so bewandten Umständen wohl sehr in Frage komme, ob nicht die große Mehrzahl der Steueranten es nicht vorziehen würde, allenfalls einige Kreuzer nach dem bisherigen SteuerAusmaße mehr zu zahlen, um nur der Fatirung entgehen und der Bloslegung seiner Vermögensverhältnisse sich entziehen zu können. 246 An dicke Betrachtung reihte sich die weitere, ob wohl nicht die ständigen Kosten zur Durchführung und Einhebung der Landesvermögenssteuer zum Betrage des Landessteuererfordernisses außer Verhältniß hoch zu stehen kommen. Es hat ja auch über Antrag des Landesausschusses der hohe Landtag dieser Tage beschlossen, nur die dringend gebotene Änderung des Vermögenssteuergesetzes von Vorarlberg für Gerichts- und Gemeindeumlagen jetzt schon vorzunehmen, allein die dringend nothwendig gewordene gänzliche Umarbeitung dieses Gesetzes bis zum Abschlüsse der im Zuge befindlichen Reichsgesetzgebung zu verschieben. Dieser Landtagsbeschluß hat wohl die Betrachtung zu Grunde, daß die Staatssteuervorlagen zur Einund Durchführung eines gleichmäßigeren gerechteren Besteuerungssystems nächster Tage zur Berathung und Beschußsassung vor die gesetzgebenden Faktoren gelangen. Sollte es dabei zur Ein- und Durchführung der Vermögenssteuer kommen, so könnte das diesfällige Operat bezüglich der Staatssteuer anstandslos auch für die Behebung der Landes- und Gemeindeumlagen benützt werden und es stünde dabei dem Lande der Vortheil zur Seite, daß es der Durchführungskosten ganz und der Behebungskosten großen Theils enthoben wäre und die Steueranten mit Belästigungen verschonen könnte. Würde aber auch für die Staatssteuern die Vermögenssteuer nicht eingeführt, böten doch immer die Erhebungen der Vermögensbestände und der Werthe, wie solche sich aus dem Staatssteueroperate ergeben würden, werthvolle Daten für Ein- und Durchführung der Vermögenssteuer für die Landeserfordernisse und es muß mit Recht vorausgesetzt werden, daß die Staatssteuer nach dem neuen Systeme eine gerechtere Grundlage zur Vertheilung der Gemeinde- und Landeswustungen bieten werde, als es bei dem bisherigen Staatssteuerfuße der Fall war. Der neue Staatssteuerfuß hätte fürderhin auch dann die Grundlage für die Vertheilung der Landeserfordernisse abzugeben, wenn sich in der Behebung an die Vermögenssteuer Normen für Gemeindeerfordernisse gehalten und bei der Umarbeitung dieses Gesetzes die fakultative Vermögenssteuer aufrecht erhalten würde, so daß es den Gemeinden anheimgestellt bliebe, ob sie sich bei der Vertheilung und Einhebung der Gemeinde-Umlagen an die Staatssteuer oder aber an die Vermögenssteuer, Normen halten wollten. Würde aber bei der Umarbeitung des Vermögenssteuergesetzes für Gemeindeumlagen die Vermögenssteuer obligatorisch für alle Gemeinden eingeführt, und käme diesfalls unter Aufhebung der Sonderstatute und der manigfach abweichenden Vermögenssteuer-Bemessungsmethoden eine allgemeine gleiche Norm zur Anwendung, könnte das Vermögenssteueroperat für Gemeinde-Umlagen auch für Landesumlagen anstandslos in Anwendung kommen. Da sonach erst von der Gestaltung der Staatssteuerverhältnisse und der Erhebung anderer Umstände abhängt, um mit Verläßlichkeit die Grundsätze zur Vermögenssteuer für das Landeserforderniß festzustellen, findet das Komite den Antrag der Herrn Feuerstein und Esten dahin zu modifiziren: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Landesausschuß zu beauftragen, Vorerhebungen über die zweckmäßigste Art und Weise der Erhebung der Landeserfordernisse zu pflegen und dem hohen Landtage in den nächsten Sessionen ein diesbezügliches Gut- 247 achten vorzulegen, auf daß die Ein- und Durchführung der zweckmäßigsten Erhebungsart beschlossen werde." Bregenz, 20. September 1868. Fetz, Obmann. Dr. A. Jussel, Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Feuerstein: Ich bitte ums Wort. Ich möchte den Herrn Berichterstatter bitten, auch das Protokoll des Komites, nämlich den Beschluß des Komites vorzulesen. Dr. Jussel: (Verliest den Beschluß des Komites.) Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Feuerstein: Ich muß vor Allem bemerken, daß zwischen dem Antrag des Komites und dem des Berichterstatters nach meiner Ansicht ein bedeutender Abstand obwaltet. In dem Berichte des Berichterstatters ist von der Vermögenssteuer mit keinem Worte gedacht. Es heißt nur: „Vorerhebungen über die zweckmäßigste Art und Weise der Erhebung der Landeserfordernisse." Es könnte folglich der Landes-Ausschuß eine ganz andere Steuer als zweckmäßig finden, während im Protokoll des Konnte ausdrücklich erwähnt ist, daß der Landes-Ausschuß Vorarbeiten zu pflegen und dem Landtage ein Gutachten in der nächsten Session über die Grundsätze und über die Art und Weise, wie die Vermögenssteuer durchgeführt werden soll, vorzulegen habe. Da ist deutlich erklärt, daß der Landes-Ausschuß über die Vermögenssteuer zu berichten hätte, während das im Komite-Berichte nicht der Fall ist. Was den Bericht im Allgemeinen anbelangt, so ist es allerdings richtig, daß die Summe der Landeserfordernisse mit 17, 000 fl. oder doppelt mit 34, 000 fl. im Verhältniß zu dem sich ergebenden Gesammt-Vermögens-Kapital eine sehr geringe ist. Es ist das desto besser, die Steuerzahler werden um so weniger zu zahlen haben bei einer bestimmten Kapitalssumme. Auf der andern Seite bezweifle ich sehr, ob die Steuerzahler um so lieber einige Kreuzer mehr bezahlen, um nur der Fattirung zu entgehen; denn in den meisten Gemeinden in Vorarlberg ist die Vermögenssteuer schon durchgeführt, folglich ist das falsche Schamgefühl schon überwunden. Was die Hoffnung auf Einführung der Vermögenssteuer als Staatssteuer betrifft, so würde gewiß die übergroße Mehrzahl der Bevölkerung dieses Gesetz mit Jubel ausnehmen. Auf der andern Seite wäre dann auch nach meiner Ansicht die Aufgabe des Landes-Ausschusses gelöst. Er hätte nur Bericht zu erstatten, daß die Vermögenssteuer als Staatssteuer eingeführt sei, und daß es zweckmäßig erscheine, daß nach diesem Fuße, nämlich nach diesem Vermögenssteuer-Fuße auch die Landeserfordernisse eingezogen werden. Was den Antrag selbst betrifft, so stimmt der, den das Komite gestellt hat, mit dem von mir und Herrn Gsteu gestellten so ziemlich überein, nur in der Hinsicht ist er abweichend, daß unser Antrag sagt: 248 „es sei ein Vermögenssteuerstatut zu entwerfen" während der andere Antrag nur sagt: „es sei ein Gutachten vorzulegen." Nun mit dem Gutachten könnte es wieder gehen, wie es dieses Jahr gegangen ist, es könnte nicht Zeit sein, ein Vermögenssteuerstatut zu entwerfen und also auch bei der nächsten Session die Vermögenssteuer wegen Mangel an Zeit nicht eingeführt werden. Ich Folge dessen glaube ich, sollte die hohe Versammlung unsern Antrag (Gsteu-Feuerstein) der im Wesentlichen übereinstimmt mit dem Ausschußantrag, aber nur entschiedener abgefaßt ist, ihre Zustimmung gewähren. Landeshauptmann: Stellen Herr Feuerstein einen Antrag. Feuerstein: Unsern ersten Antrag glaube ich dürften wir aufrecht erhalten, den wir schon gestellt haben. Landeshauptmann: Dann bitte ich es bestimmter zu erklären. Feuerstein: Ich bin eben noch selbst im Unklaren, ob der Antrag des Berichterstatters Geltung hat, oder der Antrag des Komites. Es sind eigentlich drei Anträge hier, ein Antrag des Berichterstatters, ein Antrag des Komites und einer von uns, und alle sind verschieden. Landeshauptmann: Zur Verhandlung kommt die Vorlage wie sie hier ist, nämlich der Antrag des Komites und dieser lautet wie Sie zu meinen den Grund haben mögen, verschieden von den Anträgen die die beiden Herren gestellt haben, verschieden vielleicht auch von demselben der von Seite des Berichterstatters festgesetzt worden ist. Feuerstein: Ich spreche meine Meinung dahin aus, daß mit dem Antrage des Komites gar nichts geschaffen wäre. Im Antrage des Berichts ist von einer Vermögenssteuer gar nichts gesagt, man kann eine Kopfsteuer einführen, man kann eine Hundesteuer einführen und alles mögliche andere beantragen. Nun aber glaube ich der hohe Landtag wünscht eben keinen Bericht über eine andere Steuer, als eben über die Einführung der Vermögenssteuer. Gefällt ihm das vorgeschlagene Gesetz nicht, so steht es ihm frei, dasselbe zu verwerfen, und deßwegen glaube ich unsern Antrag, wenigstens von meiner Seite, um Einführung der Vermögenssteuer, oder eben, daß der Landesausschuß bis zum Jahre 1870 ein Gutachten oder einen Gesetzentwurf ausarbeiten solle; — diesen Antrag, wie er wörtlich stylisirt ist, möchte ich aufrecht erhalten wissen. Landeshauptmann: Sie nehmen ihn jetzt wieder auf? Feuerstein: Ja. Landeshauptmann: Sonst kann ich nur den Antrag des Ausschusses zur Verhandlung bringen. — Wünscht noch einer der Herren das Wort? Gsteu: Ich bitte ums Wort. Im Komite ist hauptsächlich die Frage aufgeworfen und in einer eingehenden Debatte erörtert worden, ob es sich wohl rentire die Vermögenssteuer einzuführen, es seien die Landesumlagen so gering, daß die Kosten der Einführung die ganzen Umlagen überschreiten würden, und es hat ziemliche Kämpfe gekostet, bis man die Überzeugung beibringen konnte daß diese Kosten nicht gar so bedeutend seien und daß es der Mühe werth wäre, namentlich in Hinblick auf die größeren Bedürfnisse die das Land in Zukunft haben werde, die Deckung dieser Erfordernisse durch eine Vermögenssteuer herbeizuführen. In dieser Beziehung habe ich mich dahin 249 verständigen legen, daß es wirklich große Arbeit gibt, und daß, gegenwärtig einen dießfälligen Gesetzentwurf zu verfassen noch zu früh an der Zeit sein würde, weil eben die ganze gesammtstaatliche Steuergesetzgebung eine Reform erwartet und besonders die Grund» und Häuser-Steuer durch Einführung des Grundbuches und neue Einschätzung gründlich geordnet werden muß und sodann, wenn dies geschehen sein wird, die Vermögenserhebungen um ein bedeutendes vereinfacht würden. Das Komite hat die Schwierigkeit, die Vermögenssteuer zur Deckung der Landesbedürfnisse gleich jetzt oder in nächster Zeit einzuführen anerkannt, jedoch aber ausgesprochen, daß die Vermögenssteuer wirklich einzuführen sei — das beweist auch das Protokoll, und auf diesem muß ich beharren, daß wirklich die Vermögenssteuer einzuführen sei und daß der Landesausschuß beauftragt werde, die zu diesem Zwecke nöthigen Daten, Behelfe zu sammeln und dießbezügliche Erhebungen zu pflegen und daß dann bei der nächsten Session dem Landtage, um dann ein solches Gesetz entwerfen und beschließen zu können, dieselben vorzulegen seien. Das hat meines Wissens das Komite beschlossen und in diesem Sinne weicht der Bericht des Herrn Berichterstatters etwas ab. Landeshauptmann: Der Antrag, welchen die Herren Feuerstein und Gsteu gestellt haben lautet: Der hohe Landesausschuß wird beauftragt, ein Vermögenssteuer-Gesetz zur Deckung der Landeserfordernisse pro 1870 bis zur nächsten Landtags Session auszuarbeiten und dem hohen Landtage zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen." Das ist der Antrag, welchen Herr Feuerstein neuerdings ausgenommen und hier als Abänderungsantrag vorgebracht hat. — Herr Dr. Fetz haben das Wort. Dr. Fetz: Darf ich bitten, daß der Antrag wie er am Schlusse des Berichtes vorkommt, nochmals verlesen wird? Landeshauptmann: Er heißt: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Landesausschuß zu beauftragen, Vorerhebungen über die zweckmäßigste Art und Weise der Erhebung der Landeserfordernisse zu pflegen und dem hohen Landtage in den nächsten Sessionen ein diesbezügliches Gutachten vorzulegen, auf daß die Ein- und Durchführung der zweckmäßigsten Erhebungsart beschlossen werde." Dr. Fetz: Ich glaube, daß die Bedenken, welche der Herr Abgeordnete Feuerstein vorhin geltend gemacht hat, sich nicht schwer beheben lassen. Ich glaube und es scheint mir, daß er in einer Richtung sich in einem Irrthum befindet. Ein Steuergesetz zu machen d. h. eine Verfügung über Steuern zu treffen ist nicht schwer, ich glaube wenigstens, daß es sehr leicht ist, sich irgend einige Paragraphe zu verfassen, daß in Zukunft das Landeserforderniß durch eine Vermögenssteuer so und so umzulegen sei u. dgl. — Dasjenige, was einer derartigen Unternehmung Schwierigkeit bereitet, ist die Durchführung derselben und davon ist im Konnte speziell die Rede gewesen. Wenn man die Grundsätze aufgestellt hat, dann handelt es sich nur mehr darum, alle Arbeiten zu machen, welche nothwendig sind, um nach den gegebenen allgemeinen Bestimmungen die Steuern umzulegen. Nun ist da, wenn ich mich recht erinnere vom Herrn Gsteu bemerkt worden, daß eine große Erleichterung für diese Arbeit darin liegen würde, wenn unterdessen die Steuerreform im Reiche durchgeführt würde. 250 Es ist gesagt worden, daß man bei der Vermögensaufnahme die Grundstücke und das bewegliche vermögen ausnehmen müsse, und daß das erfolgen müsse, wenn man eine Steuerreform im Reiche durchführen wolle, daß, sage ich die Vermögensaufnahme eine acceptable und gerechte Basis bilden werde, um die Vermögenssteuer zur Deckung der Landeserfordernisse einzuführen. Es ist bemerkt worden, daß, wenn diese Basis geschaffen sei, eben alle Durchführungsarbeiten, worin die Schwierigkeit liegt, und alle Durchführungsarbeiten, worin der Kostenpunkt liegt, erspart werde. Das ist dasjenige, was gesprochen worden ist und auf diesen Grundsatz hin ist der Antrag concipirt worden wie er vorliegt. Ich glaube, daß man sich der Besorgniß hingibt und zwar ohne Grund, daß der Landesausschuß, wenn der Antrag angenommen wird, sich bewogen finden könnte, durch eine Hundesteuer oder Kopfsteuer das Landesbedürfniß decken zu wollen. Das kann dem Landesausschuß deßwegen nicht einfallen, weil er den ganzen Bericht lesen wird und kennen muß, wenn die Verhandlung gepflogen wird. Der Landesausschuß wird wissen und muß wissen, daß es unsere Intention ist, wenn es überhaupt durchführbar ist und wenn es im Verhältniß zu dem Kostenaufwand, den die Arbeiten verursachen, durchführbar ist, die Vermögenssteuer einzuführen. Ich möchte übrigens einen vermittelnden ganz kurzen Antrag stellen, der wie ich glaube, dem Bedenken Abhilfe verschaffen würde, welches der Herr Feuerstein hat. Wenn wir dem Antrage des Komites die Worte einschalten würden: „zur Deckung des Landeserfordernisses durch Einführung der Vermögenssteuer", dann wäre es auch im Antrage klar gestellt, um was es sich eigentlich handle. Ich würde also die Einschaltung dieser Worte beantragen. Der Herr Feuerstein könnte dann sich mit meinem Antrage, wie ich denke, leicht conformiren, weil er, was seine Erwähnung anbelangt, auf dem ganz gleichen Standpunkte mit mir steht. Er selbst sieht ein, daß das eine Sache ist, die nicht von Henle auf morgen gethan werden kann, und wenn ich ihn recht verstanden habe, so hat er erklärt, daß er im Wesentlichsten mit dem Komite-Antrage einverstanden sei, daß er einverstanden p, daß der Landesausschuß Erhebungen pflege und dann Vorarbeiten mache, insofern sie nothwendig sind. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Feuerstein: Ich würde bitten den Antrag vorzulesen, wie er nach der Einschaltung des Herrn Dr. Fetz lauten würde. Landeshauptmann: Wenn ich recht vernommen habe, lautet er so: „Es wolle beschloßen werden, es sei der Landesausschuß zu beauftragen, Vorerhebungen über die zweckmäßigste Art und Weise der Deckung der Landesbedürfnisse durch die Vermögenssteuer zu pflegen, und dem hohen Landtage in der nächsten Session ein diesbezügliches Gutachten vorzulegen, auf daß die Ein- und Durchführung der zweckmäßigsten Erhebungsart beschlossen werde." Feuerstein: Ich wäre damit einverstanden wenn statt „Erhebungsart" Landeshauptmann: Ich bitte, wenn Sie einen Antrag stellen wollen, denselben zu formuliren da wir sonst nicht zu Ende kommen. 251 Dr. Thurnherr: Ich stelle den Antrag, die Sitzung auf kurze Zeit zu unterbrechen, damit Herr Feuerstein und Dr. Fetz sich besprechen könnenIch glaube es wird eine Vermittlung zu Stande kommen. Landeshauptmann: Ich stimme dem bei, die Sitzung wird also unterbrochen. (Nach kurzer Besprechung.) Die Sitzung ist wieder ausgenommen. Die Herren Dr. Fetz und Feuerstein haben sich dahin geeinigt: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Landesausschuß zu beauftragen, Vorarbeiten über die zweckmäßigste Art und Weise der Deckung des Landeserfordernisses durch eine Vermögenssteuer zu pflegen und dem hohen Landtage in der nächsten Session ein dies bezügliches Gutachten vorzulegen." Wünscht noch Jemand das Wort! Herr Feuerstein hat auf diese Weise seinen frühern Antrag zurückgezogen. Gsteu: Ich bitte um‘s Wort. Ich bin mit dem Antrage, wie er jetzt formulirt ist, vollkommen einverstanden, und ich glaube, daß es in Zukunft dringend nothwendig wird, die Vermögenssteuer einzuführen auch zur Deckung der Landesbedürfnisse, weil wir im ganzen Reiche eine solche eingeführt zu sehen kaum hoffen dürfen. Im Bericht ist auch angeführt, daß der größte Theil der Steuerzahler die Vermögenssteuer nicht wünsche, damit man nicht hineinsehe in ihre Vermögensverhältnisse, daß sie lieber ein paar Kreuzer mehr zahlen wollen. Die Reichen werden allerdings lieber ein paar Kreuzer nach der gegenwärtigen Steuer mehr zahlen. Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß von einem großen Theil des besten und sichersten Vermögens vieler Staatsbürger bisher direkt gar keine Steuer erhoben wurde. Aber von den ärmeren Steuerzahlern wird das nicht gesagt werden können. Ich bitte die hohe Versammlung, den jetzigen Antrag anzunehmen. Karl Ganahl: Ich möchte nur fragen, wie das Protokoll am Schlusse lautet? Ich glaube wie der Herr Berichterstatter vorgelesen Hal, ist da geschrieben, in einer der nächsten Sessionen. Landeshauptmann: Im Berichte heißt es in der nächsten Session. Karl Ganahl: Das ist nicht des Beschlug des Konnte. Landeshauptmann: Das Protokoll lautet so: „Der Landesausschuß wird dazu beauftragt, in einer der nächsten Sessionen über die Grundsätze und die Art und Weise, wie die Vermögenssteuer ein» und durchgeführt werden soll, ein Gutachten vorzulegen." Kari Ganahl: Ich möchte wissen, ob es heißt in der nächsten Session, oder in einer der nächsten Sessionen. Landeshauptmann: In den nächsten Sessionen. Karl Ganahl: Ich wollte nur erklären, daß ich im Prinzipe ganz für die Vermögenssteuer bin, das Komite hat aber gemeint, daß die Einführung der Vermögenssteuer zur Deckung der Landesbedürfnisse mit unverhältnißmäßig großer Schwierigkeit verbunden sei, im Vergleich zu dem kleinen Betrag, der zu decken ist. Wenn wir in sämmtlichen Gemeinden Vorarlbergs die Vermögenssteuer und zwar nach einem gleichmäßigen Modus eingeführt hätten, so wäre es ganz leicht, diese Steuer auch zur Deckung der Landesbedürfnisse einzuführen, weil man dann die Gemeindefassionen 252 zur Richtschnur nehmen könnte; nachdem dies aber nicht der Fall ist, nicht alle Gemeinden die Vermögenssteuer haben und in vielen, wo sie bereits besteht, verschiedene Maßstäbe bei der Einwerthung des Vermögens bestehen, so glaube ich, ist es vorderhand nicht angezeigt, daß wir ein Gesetz für die Deckung der Landeserfordernisse durch die Vermögenssteuer entwerfen, und der Landesausschuß wird gut thun, wohl in Überlegung zu ziehen, welches Gutachten er in dieser Beziehung zu erstatten habe. Ich wäre ganz einverstanden, wenn der Staat «die Vermögenssteuer einführenwürde, weil ich sie als die billigste betrachte. Allein man muß, wenn man sie im Lande einführen will, alle andern Um. stände auch berücksichtigen. Ich bin schon seit wirken Jahren Steuerrath in der Kommune Feldkirch und ich weiß, was es für eine Arbeit ist, nur die Fassionen einer einzige» Gemeinde zu prüfen. Wenn man nun die Fassionen des ganzen Landes, also mehrere Tausend zu prüfen hätte, so brauchte man dazu eine eigene Behörde, was dem Lande eine große Auslage verursachen würde, demungeachtet stimme ich dem Antrag bei, daß der Landesausschuß ein Gutachten zu erstatten habe. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, schließe ich die Debatte und ertheile dein Herrn Berichterstatter noch das Wort. Dr. Jussel: Es hat sich schon vor mehreren Tagen in diesem Landtage kundgegeben, daß allgemein der Wunsch und der Wille für eine Vermögenssteuer da sei; auch nicht Ein Mitglied des Landtages ist dagegen, sondern alle sind dafür. Die Wünsche, welche namentlich der Landesausschuß bei den Abänderungen des bestehenden Vermögenssteuergesetzes für die Gemeindeumlagen ausdrückte, bestätigen daß er eigentlich die Vermögenssteuer nicht nur für das Landeserforderniß und die Gemeinde-Umlagen wollte, sondern daß im Landtage von Vorarlberg auch der Wunsch da ist, daß auch die Staatssteuer nach der Vermögenssteuer behoben werde. (Rufe: ganz richtig). Übrigens handelt es sich hier nicht bloß um die Stellung eines Antrages. Wer einen Antrag auf Vermögenssteuer stellen will, muß doch auch näher bedenken, was für Schmierigkeiten mit der Durchführung derselben verbunden sind — und das haben die Herren Antragsteller nicht gethan. Diese Schwierigkeiten sind aber schon im Berichte, sind schon in der Komitesitzung sowohl von den Herrn Abgeordneten als von mir erörtert und sind auch im Berichte niedergelegt worden. Übrigens — um was es sich hier handelt — scheint mir mehr eine Wortklauberei zu sein. Man ist einig, daß der Landesausschiiß ein Gutachten abgeben soll, aber keine Gesetzesvorlage; wenn der Landesausschuß ein derartiges Gutachten über -die zweckmäßigste Art der Steuerbehebung für Landeserfordernisse vorlegt, so soll gar Nichts ausgeschlossen sein. Wenn im Falle noch etwas Besseres möglich wäre zur Behebung der Landeserfordernisse, noch etwas Gerechteres und Billigeres als die Behebung der Vermögenssteuer, so glaube ich, würde in der ganzen Welt Niemand etwas dagegen -haben können. Übrigens zeigt der ganze Bericht, wie der Herr Abgeordnete Dr Fetz dargethan hat in einem Athem nichts anderes, als daß es sich gerade um die Vermögenssteuer handle. Der Herr Abgeordnete Feuerstein sagte: wenn geringe Summen seien, so sei das freilich besser. Da sind wir einverstanden. Es ist das auch im Berichte hervorgehoben; aber das ist nicht gleichgültig, was für Kosten mit dieser Behebung verbunden sind. Eine Steuer muß nicht nur billig, sondern auch die Behebungsart wohlfeil sein- Was nützt mich eine Steuer einzuführen von 100 fl., wenn ich dabei 50 fl. Kosten zur Behebung ausgeben muß. Die Behebungskosten sind ein gewichtiger Faktor, der auch ins Auge zu fassen kommt. Was die Überwindung des Schamgefühles anbelangt wegen der Fatirung, so glaube ich, handelt es 253 sich nicht so fast um das Schamgefühl, als vielmehr um etwas anderes. Es handelt sich um Kreditverhältnisse und ich glaube es ist kein Steuerpflichtiger so gut gewillt, mir nichts dir nichts seine Vermögensverhältnisse blos zu legen. — Ja in vielen Gemeinden ist es der Fall —, daß, wenn die Vermögenssteuer für Gemeindeumlagen eingeführt ist, es weniger Anstand mehr machen würde, die Vermögenssteuerfassion auch für die Landeserfordernisse einzustellen. Aber in wie vielen Gemeinden besteht die Vermögenssteuer gar nichts? Diese Gemeinden müßten verhalten werden, die Fatirung für die Landeserfordernisse eigens einzuführen, und ich glaube, daß wer dieß in praxi mitgemacht hat, gesehen haben wird, mit welchen Schwierigkeiten die Gemeinden zu kämpfen haben, ordentliche Fassionen herein zu bringen. Weil rs sich -um nichts als um eine Wortklauberei handelt, die mit der Sache nichts zu thun hat und da eigentlich der Landesausschuß kein Gesetz zu machen hat, sondern nur ein Gutachten, so habe ich auch gegen eine Veränderung nichts, obwohl ich meine Ansicht dahin erkläre daß der Antrag, wie er in dem Ausschußberichte niedergelegt ist, ganz in der Ordnung sei. Landeshauptmann: Ich bringe den Abänderungsantrag der Herren Dr. Fetz und Feuerstein zuerst zur Abstimmung und wenn diese bestimmtere Formulirung des Antrages abgelehnt werden sollte, so kommt der Ausschußantrag zur Berathung und Abstimmung. Er lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Landesausschuß zu beauftragen, Vorarbeiten über die zweckmäßigste Art und Weise der Deckung des Landeserfordernisses durch eine Vermögenssteuer zu pflegen und dem hohen Landtage in der nächsten Session ein dießbezügliches Gutachten vorzulegen." Karl Ganahl: Ich bitte, heißt es in einer der nächsten Session? Landeshauptmann: Im Antrage des Herrn Dr. Fetz heißt es: „in der nächsten Session ein diesbezügliches Gutachten abzugeben." Jene Herren welche den Antrag des Herrn Dr. Fetz und Feuerstein anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Somit entfällt der Antrag des Ausschusses. Landeshauptmann: Ein fernerer Gegenstand unserer Verhandlung ist der Ausschuß-Bericht über die Petition des Vereines der vorarlbergischen Ärzte in Impfsachen, und der dagegen eingelegten Protestation. Der Herr Dr. Thurnherr ist Berichterstatter, ich ersuche ihn seinen Vortrag zu halten. Dr. Thurnher: (Verliest das Gesuch der Ärzte, den Protest des Dr. König und folgenden Ausschußbericht). Ausschuß-Bericht über die Petition des Vereines der vorarlbergischen Ärzte in Impfsachen und den dagegen erhobenen Protest des Dr. König von Andelsbuch und dessen Bitte um Erwirkung und Abschaffung der Impfung. Hoher Landtag! Der Verein vorarlbergischer Ärzte hat dem hohen Landtage unterm 11. September l. Js. eine Petition überreicht lautend: Ein hoher Landtag wolle beschließen und nöthigenfalls am zuständigen Orte befürworten r 1. Daß von der bisher üblichen Entlohnung der Impfärzte durch Impfprämien in Zukunft Umgang genommen werde. 2. Daß das ganze Impfgeschäft in Ankunft gleich jeder anderen amtlichen Verrichtung nah gesetzlichen Bestimmungen in billiger Weise entlohnt werde. 3 Daß wo immer thuulich, das Impfgeschäft in Ankunft nur graduirten Ärzten übertragen werde. Gegen diese Petition des Vereines vorarlbergischer Ärzte hat Dr. König von Andelsbuch dem hohen Landtage einen Protest überreicht und diesem Proteste die Bitte beigefügt, der hohe Landtag wolle aus gänzliche Abschaffung der Impfung hinwirken. Gedachte Petition des Vereins vorarlbergischer Ärzte, sowie Protest und Bitte des Dr. König zu Andelsbuch wurde in der Sitzung vom 17. l. Mts. einem Dreier-Ausschusse zur Berichterstattung und Antragsstellung übergeben. Das Komite unterzieht sich in Folgendem der ihm übertragenen Aufgabe: In der 13. Sitzung vom 7. April 1864 hat der hohe vorarlbergische Landtag einem ihm vom Landesausschusse vorgelegten Entwürfe einer Norm über Verleihung der Impfpreise für Vorarlberg feine Genehmigung ertheilt. Hienach wurde ein alle drei Jahre zu entrichtender Impfpreis von 157 fl. 50 Er. auf den Vorarlberger Landesfond übernommen. Vordem wurden die Impfpreise für Tiro! und Vorarlberg gemeinsam ex camerali bestritten. Mit Rücksicht auf das erhobene Bedenken daß die vom vorarlberg'schen Landtage beschlossene Feststellung nur Einer und zwar alle drei Jahre zu verleihenden Prämie bei der großen Anzahl des sich im Lande Vorarlberg am Impfgeschäfte sich betheiligenden ärztlichen Personals die Hoffnung auf eine Belohnung in eine zu ferne Zeit hinausrücke, und daß hiedurch die Thätigkeit der Impfärzte nicht in wünschenswerther Weise angeregt würde, beschloß der hohe Landtag von Vorarlberg über Anregung des hohen Staatsministeriums (Erlaß vom 5. Juli 1864 Z. 1 1, 707) und Antrag des Landesausschusses in der 5. Sitzung vom 11. Dezember 1865, die dreijährige Vertheilungsperiode der Impfpreise in eine jährliche im Betrage von 55 fl. umzuändern. Nach dem Antrage des Vereins vorarlbergischer Ärzte handelt es sich nur darum, diese jährlich aus Landesmitteln zu bestreitende Impfprämie per 55 fl. gänzlich aufzulassen Gedachter Verein begründet seinen Antrag damit, daß die Impfprämie nur einem kleinen Theile der Impfärzte und zwar meistens nur Einmal im Leben zuerkannt werden könne und eine feste Norm, nach welcher ein Arzt durch diese Anerkennung bevorzugt zu werden verdient, weder besteht noch auch füglich bestehen könne, also die Bevorzugung häufig nur auf persönlichem Wohlwollen und anderen Privatrückfichten beruhe. daß ferner die Zurücksetzung eines Impfarztes gegen einen andern nicht ungerne zu persönlichen Kränkungen und zum Nachlasse im Eifer für das Impfgeschäft führe. Der Ausschuß acceptirt aus den vom vorarlbergischen Ärzteverein in gedachter Richtung angebrachten Gründen jenen, wornach es bei dem Umstande als jedes Jahr nur Eine Prämie zur Vertheilung gelangt und sich in Vorarlberg, eine große Anzahl Ärzte und Wundärzte bei dem Impfgeschäfte beseitigen, für den einzelnen Arzt, entsprechender Verdienste ungeachtet, schwer wird, im ganzen Leben mehr als Einmal mit einer solchen Impfprämie per 55 fl. betheilt zu werden. In die übrigen vom vorarlbergischen Ärzteverein in dieser Beziehung angebrachten Gründe glaubt der Ausschuß 255 nicht eingehen zu sollen; dagegen ist derselbe der Ansicht, daß jeder Arzt und Wundarzt im Lande Vorarlberg, der sich dem Impfgeschäfte einmal widmet, demselben aus persönlichem Pflichtgefühl jene Sorgfalt zuwenden wird, die der Sache entspricht, wenn ihm auch nicht die precäre Aussicht auf eine wahrscheinlich nur einmal zu erlangende Prämie von 55 fl. eröffnet ist. Was die dem bei dem Impfgeschäfte verwendeten Sanitätspersonal, , nach den dermalen bestehenden Vorschriften zu verabfolgenden Gebühren anbelangt, so bestehen dieselben in folgenden Bezügen: A. Meilengeld: bei Entfernungen einschließlich des Rückweges, 1. von zwei Meilen und darunter . .. . .. . fl. 1. 60. (Minist. Verord. vom 28. Sept. 185») 2. über zwei Meilen..................................fl. (Minist. Verord. vom 3. Juli 1854), B. Diäten: a. der Privatärzte ..........................fl. 3. 50. I. 50. b. der Privatwundärzte .............................fl. 2. — (Minist. Verord. vom 10. Mai 1859) c. der Bezirksärzte -................................ fl- 3. — (Minist Verord. vom 28. Sept. 1858). für die Besorgung des Impfgeschäftes am Wohnsitze des betreffenden Impfarztes wurde demselben, wie selbstverständlich, keine Meilengelder, aber auch keine Diäten, verabfolgt. Da es aber zu Tage liegt, daß der Impfarzt auch bei Vornahme des Impfgeschäftes in loco Zeit und Mühe opfern muß, so scheint es nicht mehr als billig zu sein, ihn auch für diese Mühewaltung entsprechend zu entlohnen und demselben die gesetzlichen Diäten auch für Vornahme des Impfgeschäftes am Orte seines Wohnsitzes zu verabreichen. Belangend die Besorgung des Impfgeschäftes durch graduirte Ärzte mit Ausschluß der Wundärzte hält das Konnte an der Erfahrung fest, daß gedachtes Geschäft dort, wo es den Wundärzten übertragen war, , überall und stets klaglos und mit dem erwünschten Erfolge besorgt wurde, und daß somit kein Anlaß vorliege, in dieser Beziehung von der bisherigen Gepflogenheit abzugehen. Die Stellung, welche das Komite gegenüber dem Proteste des Dr. König in Andelsbuch gegen obgedachte Petition der Vorarlberger Ärzte einnimmt, ist durch obige Ausführung hinlänglich gekennzeichnet. Was seine Bitte anbelangt, der hohe Landtag möchte dahin wirken, daß die Impfung gänzlich abgeschafft werde, so steht die Bitte mit einer wissenschaftlichen Frage im Zusammenhänge, die bis daher noch aus ihre Lösung harret und in deren Erörterung sich einzulassen jedenfalls nicht zu den Wirkungskreis des hohen Landtages gehört; und wäre auch diese Frage auf die eine oder andere Weise gelöset, so wäre die Entscheidung über die Beibehaltung oder Abschaffung der Impfung eine sanitätspolizeiliche, das ganze Reich betreffende und nicht blos ein einzelnes Land berührende Maßregel, jedenfalls Sache der Reichsgesetzgebung. Herr Dr. König führt zur Begründung seines Antrages aus Abschaffung der Impfung unter betreffender Zitation von wissenschaftlichen Werken und mit Berufung auf die Erfahrung die drei Sätze aus: 256 1. Daß die Impfung nicht gegen die Blattern schlitze. 2. Daß die Impfung dagegen dem Organismus, der Gesundheit schade. 3. Daß, wenn Jemand gezwungen werde, sich der Impfung zu unterziehen, dies ein Eingriff in die persönliche Freiheit sei und deßhalb den Staatsgrundgesetzen widerspreche. Jedenfalls ist die Mühe, mit welcher Dr. König seine Anschauung zu begründen sucht, anerkennenswerth und da die Möglichkeit nicht geradezu ausgeschlossen ist, daß die Frage wegen Modifikationen in der dermaligen Handhabung des Impfgeschäftes seitens der Regierung seiner Zeit in Anregung gebracht wird, so dürfte es nicht unangemessen sein, das Elaborat des Dr. König der hohen Regierung zur geeigneten Würdigung und allenfälligen weiteren Verfügung zu übergeben. Das Komite erhebt somit den Antrag; Ter hohe Landtag wolle beschließen: 1. „Die in Folge Landtagsbeschlusses vom 11. Dezember 1865 alljährlich zur Vertheilung gekommene Impfprämie pr. 55 fl. habe fürderhin gänzlich zu entfallen." Z. „Den Impfärzten sei auch für Besorgung des Impfgeschäftes am Orte ihres Wohnsitzes die gesetzliche Diät nach Maßgabe bej verwendeten Zeit (d, i. für Ärzte der Betrag von 3 fl. 50 Er. und für Wundärzte der Betrag von 2 fl. per Tag) zu verabfolgen." 3. „Hinsichtlich der Verwendung der Wundärzte bei Besorgung des Impfgeschäftes habe es bei der bisherigen Gepflogenheit zu verbleiben." 4 „Der Protest des Dr. König gegen die Petition des vorarlb. Ärztevereines könne nicht berücksichtiget werden." 5. „Dessen Elaborat über die für Abschaffung der Impfung angeblich sprechenden Gründe sei der hohen Regierung zur geeigneten Würdigung und allenfälligen weiterer Verfügung zu übergeben " Bezüglich der dem Komite nachträglich übergebenen Eingabe des Mag. Gstach in Götzis gegen Punkt 3 der Petition der Ärzte wird bemerkt, daß das Komite betreffend diesen Punkt bereits den Antrag stellte, daß es hinsichtlich der Verwendung der Wundärzte beim Impfgeschäfte bei der bisherigen Gepflogenheit zu verbleiben habe. Das Komite stellt sonach in dieser Richtung den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen, der Eingabe des Mag. Gstach in Götzis sei mit Rücksicht auf die Erledigung des Punktes 3 der Petition der vorarlb. Ärzte entsprochen und dieselbe für erledigt zu halten." Martignoni, Obmann. Dr. Thurnherr, Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne die General-Debatte über diesen Gegenstand. Wünscht in derselben Jemand das Wort zu nehmen? Dr. Jussel: Ich weiß nicht, ob dem Ausschusse die geeigneten Aktenstücke vorgelegen sind, um zu beurtheilen, wie hoch und auf welche jährliche Ziffer im Durchschnitte die Übernahme der 257 Entlohnung der Impfärzte auf das Land entfallen würde. Bevor ich mich dafür aussprechen kann, möchte ich doch auch wissen, wie hoch der Betrag ist. Wenn ich eine Schuld übernehmen soll, möchte ich auch die Ziffer kennen. Landeshauptmann: Können vielleicht Herr Berichterstatter hierüber Aufklärung geben. Dr. Thurnherr: Nein, ich habe diesbezüglich keine Akten eingesehen. Karl Ganahl: Ich halte diese Bitte der Ärzte um Aufhebung der Impfprämien und dagegen die Entlohnung eines jeden Impfarztes für ganz begründet, habe aber den gleichen Wunsch den eben Herr Dr. Jussel ausgesprochen hat, nämlich ich möchte gerne wissen, um wie viel das Budget mehr besteuert würde, wenn man auf den Antrag des Komite einginge, als es bisher mit den 50 fl. der Fall war. Ich glaube der Herr Dr. Martignoni ist vielleicht in der Lage, darüber Aufschluß geben zu können, und wenn das der Fall ist, so möchte ich ihn bitten, uns auf irgend eine Weise Aufklärung zu verschaffen. Dr. Martignoni: Über die specielle Frage, wie viel das Land zu bezahlen hätte, wenn den Impfärzten auch in Loco die Mühewaltung bezahlt würde, kann ich nichts sagen, weil mir darüber nichts Bestimmtes bekannt ist. Aber der Meinung bin ich, daß das Nichtbezahlen für die Vornahme der Impfung und die Abnahme der Kontrolle im Wohnorte des Impfsarztes eine Maßregel der Regierung war, aus Sparsamkeitsrücksichten. Für die Ärzte, welche im Staatsdienste stehen, mochte die Sache allenfalls hingehen, von Privatärzten aber eine Gratisdienstleistung zu verlangen, scheint mir nicht ganz billig zu sein. Nachdem nun das ganze Impfgeschäft als Landesangelegen, heil erklärt worden ist, und da das Land durchaus keine eigenen angestellten Ärzte hat und da die Ärzte ihre Zeit aufzuwenden haben, ob sie im Wohnorte oder außerhalb desselben die Impfung und Kontrolle vornehmen, so glaube ich, daß das Ansuchen der Ärzte, daß sie auch für diese Zeit, die sie im Wohnort bei der Impfung verwenden, eine Entlohnung ansprechen dürfen, ganz begründet sei. Ich schließe daher, daß dem Antrage des Ausschusses aus Billigkeitsgründen zu willfahren sei, der Betrag kann auf keinen Fall groß sein, denn meines Wissens mögen vielleicht, ich kann es nicht bestimmt sagen, 25—30 Implikationen am Wohnorte der Impfärzte sein, und an diesen Stationen ist theils von Ärzten, theils von Wundärzten die Impfung besorgt worden. In Loco bekommt der Arzt für Vornahme der Impfung nur die halbe Diät, also kann der Betrag nie groß sein. Jebenfalls wiederhole ich, ist die Entlohnung der Impfärzte im Wohnsitze begründet, indem Privatärzte keine Verpflichtung haben, eine Gratisdienstleistung im Lande zu thun. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort? Gsteu: Herr Dr. Martignoni hat gerade bemerkt, daß die Entlohnung für die Herren Ärzte in Loco blos die halbe Diät betrage. Wenn ich mich recht erinnere ist im Komite-Antrag die ganze Entlohnung festgestellt. Ich bitte also denselben nochmals vorzulesen, wenn nur die halbe Diät festgestellt ist, so wäre ich damit einverstanden, aber mit der ganzen nicht. Dr. Martignoni: Es ist mit Rücksicht auf die verwendete Zeit zu verstehen, da in Loco r einem halben Tag die ganze Impfung und ebenso die Kontrolle vollendet wird, so wird immer nur die halbe Diät berechnet, es geschah dieses auch früher von der Regierung. Dr Thurnherr: Ich erlaube mir den Antrag 2 zu verlesen, er lautet: 258 „Den Impfärzten sei auch für Besorgung des Impfgeschäftes am Orte ihres Wohnsitzes die gesetzliche Diät nach Maßgabe der verwendeten Zeit (d. i. für Ärzte der Betrag von 3 fl. 50 fr., und für Wundärzte der Betrag von 2 fl. per Tag) zu verabfolgen." Also per Tag ist hier gesagt, für den halben Tag somit die Hälfte. Es ist von Seite der Regierung auch immer so befolgt worden. Gsteu: Hiemit erkläre ich mich einverstanden. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort in der Generaldebatte £ (Niemand.) Sohin erkläre ich dieselbe für geschlossen. Herr Berichterstatter haben Sie noch etwas zu bemerken? Dr. Thurnherr: Nichts. Landeshauptmann: Ich bitte Herrn Dr. Thurnherr den ersten Antrag zu verlesen, weil wir jetzt zur Spezialdebatte übergehen. Dr. Thurnherr: (Verliest den ersten Konnte-Antrag, er lautet): „Die in Folge Landtagsbeschlusses vom 11. Dez. 1865 alljährlich zur Vertheilung gekommenen Impfprämie pro 55 fl. habe fürderhin gänzlich zu entfallen." Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. Wünscht Niemand das Wort zu nehmen? (Niemand.) Da keine Bemerkung fällt, bitte ich um Abstimmung. (Angenommen.) Dr. Thurnherr: (Verliest.) Der Antrag 2 lautet: „Den Impfärzten sei auch für Besorgung des Impfgeschäftes am Orte ihres Wohnsitzes die gesetzliche Diät nach Maßgabe der verwendeten Zeil (d. i. für Ärzte der Betrag von 3 fl. 50 fr. und für Wundärzte der Betrag von L fl. pr. Tag) zu verabfolgen." Hirschbühl: Ich bitte um's Wort. Ich bin damit einverstanden, daß man den Impfärzten für die Impfung in Loco eine Entlohnung bezahlt, wenn sie kein Wartgeld beziehen. Wo sie aber ein Wartgeld beziehen, sollen sie für die Impfung keine Kostenentlohnung erhalten. Ich stelle also den Antrag, daß eingeschaltet werde: „insofern« sie in der Gemeinde ihres Wohnsitzes kein Wartgeld beziehen." Dr. Thurnherr: Nach dem Antrag des Herrn Hirschbühl würde also der Antrag 2 so lauten: „Den Impfärzten sei u. s. w. zu verabfolgen, insofern« sie in der Gemeinde ihres Wohnsitzes kein Wartgeld beziehen." Landeshauptmanns Findet noch Jemand etwas zu bemerken? Dr. Martignoni: Ich habe kurz, die Bemerkung zu machen, daß ein Wartgeld eigentlich die Folge eines Privatvertrages ist. Wenn in diesem Privatvertrage dem Arzte das Impfgeschäft auch in Loco übertragen ist. bin ich mit dem Antrage einverstanden. Wenn das nicht der Fall ist glaube ich, daß man die Verpflichtung habe auch den Privatärzten die mit Wartgeldern bestellt sind eine Entlohnung zu bezahlen wie für andere Verrichtungen 259 Landeshauptmann: Ich schließe die Debatte. Belieben Herr Berichterstatter den Antrag vorzulesen und dann den Zusatz-Antrag des Herrn Hirschbühl besonders. Dr. Thurnherr: Der Antrag 2 lautet: „Den Impfärzten sei auch für Besorgung des Impfgeschäftes am Orte ihres Wohnsitzes die gesetzliche Diät nach Maßgabe der verwendeten Zeit (d. i. für Ärzte der Betrag von 3 fl. 50 kr. und für Wundärzte der Betrag von 2 fl. per Tag) zu verabfolgen." Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Ich bitte Herrn Thurnherr den Zusatzantrag des Herrn Hirschbühl zu verlesen. Dr. Thurnherr: Er lautet: „insofern sie in der Gemeinde ihres Wohnsitzes kein Wartgeld beziehen." Landeshauptmann: Ich bitte um Abstimmung. (Minorität.) Dr. Thurnherr: (Verliest Antrag Z.) Er lautet: „Hinsichtlich der Verwendung der Wundärzte bei Besorgung des Impfgeschäftes habe es bei der bisherigen Gepflogenheit zu verbleiben." Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so bitte ich um Abstimmung über den soeben verlesenen Antrag. (Angenommen.) Dr. Thurnherr: (Verliest den Antrag 4.) Er lautet: „Der Protest des Dr. König gegen die Petition des vorarlb. Ärztevereines könne nicht berücksichtiget werden." Landeshauptmann: Ich bitte gleichfalls um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Dr. Thurnherr: (Verliest Antrag 5.) Er lautet: „Dessen Elaborat über die für Abschaffung der Impfung angeblich sprechenden Gründe sei der hohen Regierung zur geeigneten Würdigung und allenfälligen weiterer Verfügung zu übergeben." Di- Fetz: Ich möchte bezüglich des letzten Punktes mir nur eine Anfrage erlauben, ob Dr. König eventuell ein derartiges Ansuchen gestellt hat? Dr. Thurnherr: Nein; das Komite hat das obige Ansuchen für angemessen befunden^ um es gerade nicht ganz zurück zu weisen. Dr. Martignoni: Soviel mir bekannt ist, verlangt Herr Dr. König vom hohen Landtage, er möge dahin wirken, daß der Impfzwang aufgehoben werbe. Die Aufhebung des Impfzwanges ist nicht Sache des Landtages und infoferne dieses Elaborat dahin geht, daß der Impfzwang aufzuheben sei, so gehört das zur weitern Vorlage an die hohe Statthalterei oder durch die Statthalterei an das hohe Ministerium. Landeshauptmann: Wollen Herr Dr. Thurnherr gefälligst das Petitum bekannt geben. Dr. Thurnherr: (Verliest dasselbe.) Also scheint es doch, wie Herr Dr. Fetz vermuthet hat, hat Dr. König angesucht, man möge das Petitum höheren Orts zur Kenntniß bringen. 260 Dr. Fetz: Es scheint mir allerdings, daß Herr Dr. König vorstellt, daß man diesen Protest irgendwo hinleiten solle. Da er aber nicht sagt, wohin, und überhaupt mir vorkommt, daß wir es hier eigentlich mit einer Frage zu thun haben, die der Impfung keinen Nutzen bringt und wir uns zum Nachtheile des Impfgeschäftes nicht beschäftigen sollen, so meine ich, daß man das auf sich beruhen lassen soll und glaube, wir sollen mit diesem Proteste nichts weiter anfangen und insbesondere ihn nicht einer Behörde zuweisen. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand.) Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Dr. Thur n Herr: Nein. Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Komites, betreffend das Gesuch des Dr. König zustimmen, bitte ich von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen.) Landeshauptmann: Herr Dr. Thurnherr, bitte fortzufahren. Dr. Thurnherr: (Verliest Antrag 6.) Er lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, der Eingabe des Mag. Gstach in Götzis sei mit Rücksicht auf die Erledigung des Punktes 3 der Petition der vorarlb. Ärzte entsprochen und dieselbe für erledigt zu halten." Landeshauptmann: Bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Landeshaupt man: Wir kommen nun zum Ausschußbericht über den Antrag des Herrn Gsteu betreffend das Verfahren bei der Branntweinsteuererhebung. Herr Dr. Jussel als Berichterstatter wollen gefälligst den Bericht erstatten. Dr. Jussel: (Verliest den Dringlichkeits-Antrag und folgenden KomiteBericht.) Ausschuß-Bericht über den selbstständigen Antrag des Abgeordneten Gsteu wegen des Verfahrens bei der Branntweinsteuerbehebung zur Realisirung der Steuerfreiheit für das gesetzliche Quantum. Hoher Landtag! Bei der Prüfung des vorliegenden selbstständigen Antrages hat der aufgestellte Ausschuß zur Kenntniß genommen, daß die Finanzorgane bei der Branntwein-Steuerbehebung ein Verfahren in Anwendung bringen, das bei strenger Ausführung sich so lästig bethätige, daß der einzelne Brenner sich lieber zur Abfindung bequemt und daher sich lieber zur Zahlung von 4 kr. per Maas auch vom steuerfreien Quantum versteht. So komme es, daß, da für den eigenen Hausbedarf die Steuerfreiheit bis zu 80 Maas sich erstreckt, vorzüglich die arme Klasse durch dieses Verfahren gedrückt erscheine, weil derjenige, der nur 20—30 Maas Branntwein brenne und für sich benöthige, seine Steuer bezahlen muffe, obwohl er nach dem Gesetze ganz ohne Steuern davon zu kommen hätte. Würde der Artikel VI. des Finanzministerialerlasses vom 23. Juli 1856 angewendet, wie er beim Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse im ganzen Lande sich anwendbar darstelle oder würden die Finanz-Organe sich zur gemeindeweisen Abfindung verstehen, verbliebe der Brenner mit Plaquereien verschont, und 261 könnte die Steuerfreiheit genießen, weil die Gemeinde, die sich abgefunden, bei der Repartition der Abfindungssumme gerechte Rücksicht auf die ärmern Brenner nehmen könnte, ohne den größer» Brenner über das gesetzliche Maas hinaus zu belasten. Da das Mißverhältniß das ganze Land drücke, findet der Ausschuß zu beantragen: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Antrag des Abgeordneten J. A. Gsteu, wegen des Verfahrens bei der Branntweinsteuerbehebung zur Realisirung der Steuerfreiheit für das gesetzliche Quantum der hochlöbl. Finanz-Landes-Direktion zu Innsbruck vorzulegen und zur Berücksichtigung wärmstens anzuempfehlen. Bregenz, 24. September 1868. Dr. A. Jussel, Berichterstatter. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? Gsteu: Nach dem Gesetze vom 23. Juli 1856 kann jeder der nicht mit einer Branntweinbrennerei oder Wirthschaft ein Gewerbe treibt, ein Quantum nach seinen Verhältnissen und Umständen bis zu 2 Eimer frei brennen. Diese Steuerbefreiung wurde seinerzeit von den Finanz-Behörden derart gehandhabt, daß alle Diejenigen, welche die Steuerfreiheit ansprechen können, die Hälfte von der ganzen Steuer, und auch unter der Hälfte von der ganzen Steuer zu zahlen gehabt haben. Es sind aber unter diesen solche, die ein Theil die Hälfte, viele, ja weitauf die größere Zahl die jedenfalls ihr ganzes Erzeugniß zu Deckung ihres nothwendigsten Bedarfs benöthigen. Durch diese seit 1857 ausgeführte Steuerbehebung sind die Leute gezwungen, von dem zum eigenen Bedarfe nöthigen, für den aus eigenem Erzeugnisse bereiteten Branntwein Steuer zu bezahlen. Es wäre wohl im bezogenen Gesetze ein Artikel 6, nach welchem man sich gemeindeweise abfinden kann und nach welchem man der einzelnen Abfindung enthoben wäre,