18680917_lts011

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. XI. Sitzung am 1. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer. Gegenwärtig 19 Abgeordnete Landesfürstlicher Kommissär Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Hochw. Herr Bischof abwesend. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr. Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich werde das Protokoll der vorhergehenden ablesen lassen. (Sekretär verliest dasselbe). Wird keine Bemerkung gemacht? Da keine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolles erhoben wird, erkläre ich es als genehmigt. Mir ist folgende Mittheilung zugekommen (Sekretär verliest den Rechnungsabschluß über j den vom Karl Edlen von Hofer durch Sammlung von Beiträgen gegründeten Unterstützungsfond für Wittwen und Waisen tirolischen Landesvertheidiger und Kaiser-Jäger für 1867, wornach derselbe mit Ende Juni 1867 ein Vermögen von 18, 291 fl. 93 1/2 kr besitzt). Die Vertretung des Fondes ist, wie die verehrten Herren bereits wissen werden, dem tirolisch» Landes-Ausschusse überwiesen, ausschließlich des Landes-Ausschusses von Vorarlberg. Es wurde mir folgende Interpellation übergeben vom Herrn Abgeordneten Peter- (Sekretär verliest dieselbe wie folgt). Interpellation. Anton Jäger und Joseph Keckeis Dienstknechte, beide von Hohenems, haben bei der vorjährigen Militär-Conscription Loszahl Nr. 1 und 2 gezogen, allein es wurden beide bei der dortmals be, stehenden AssentirungsCommission wegen Untauglichkeit zum activen Dienste im KaiserjägerRegimente nicht assentirt. Es wurde eben auch von der betreffenden Commission entschieden ausgesprochen, daß beide zur Landesvertheidigung untauglich seien. Dennoch ist jetzt beiden das Aufgeboth zugegangen, bei den bevorstehenden Herbstübungen zum Landesvertheidigungs-Dienste einzurücken. 144 Anderseits hat überreicht, in Stellvertreter Commission für Johann Joseph Schneider von Hohenems ein Gesuch der Person des Joseph Huchler von Hohenems einen zu stellen, und es ist Letzterer von der Prüfungstauglich erklärt worden. Ohne daß seither eine Erledigung darüber erlassen wäre, erhielt Johann Joseph Schneider jetzt den Auftrag, bei der LandesvertheidigungsCompagnie zu den kommenden Herbstübungen einzurücken. Diese Vorkommnisse veranlassen den gefertigten Landtagsabgeordneten an die Vertretung der hohen Regierung die Anfrage zu stellen: Gedenkt die hohe Regierung nicht vorerst die Erledigung der kommissionellen Befundsprotokolle über Tauchlichkeit oder Untauglichkeit und dem überreichten Gesuche der Stellvertretungsbewilligung zur Landesvertheidigung zu veranlassen, bevor die heurigen Herbstübungen der Landesvertheidigungs-Compagnien beginnen. Bregenz am 17. September 1868. Alois Peter, Landtags-Abgeordneter. Ich werde diese Interpellation dem Herrn Regierungs-Vertreter übergeben. Landes f. Commissär: Ich werde sie in einer der nächsten Sitzungen beantworten. Landeshauptmann: Wir kommen nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand derselben ist das Gesuch der Gemeinde Damüls um Einverleibung in den Bezirk Bezau. Herr Sekretär wollen Sie es »erlesen. (Sekretär verliest dasselbe). Peter: Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen dahin gehend, es möchte dieses Gesuch dem Petitions-Ausschusse überreicht werden, es benöthigt doch einer Prüfung und einiger Erörterungen. Landeshauptmann: Da kein anderer Antrag erhoben wird, so bringe ich diesen soeben vom Herrn Abgeordneten Peter erhobenen zur Abstimmung. Die Herren, welche damit überein, stimmen, bitte sich gefälligst zu erheben. (Angenommen). Ein fernerer Gegenstand ist das Gesuch des Komite's des katholischpädagogischen Vereines um Subventionirung des Vorarlberger Lehrervereins. Dr. Martignoni: Ich stelle den Antrag, daß auch dieses Gesuch dem Petitions-Ausschusse zur Berichterstattung und Antragstellung übergeben werde. Landeshauptmann: Herr Dr. Martignoni hat den Antrag gestellt, daß auch dieses Gesuch dem Petitions-Ausschüsse überwiesen werde. Sind die Herren damit einverstanden? Bitte um Abstimmung. (Angenommen). Hier ist auch eine Petition des Vereines der Vorarlberger Ärzte in Impfsachen. An dieselbe reiht sich ein Protest des Herrn Dr. König in Andelsbuch gegen die von dem Verein der Ärzte in Vorarlberg vorgebrachte Bitte. Die Sache ist etwas weitwendig, sonst würde ich es zur Verlesung bringen lassen. Ich werde vielleicht noch Gelegenheit haben, die Sache im hohen Hause per extensum bekannt zu geben. Dr. Martignoni: Ich bin dafür, diese Petition der Ärzte und den Protest dagegen ebenfalls dem Petitions-Ausschüsse zuzuweisen. 145 Schwärzler: Ich wäre der Ansicht, daß, da diese Sache weniger in das Fach des Petitions-Ausschusses einschlägt, ein eigenes Komite aus drei Mitgliedern bestehend bestellt werde. Landeshauptmann: Ich werde zur bessern Aufklärung der Sache die Petition verlesen lasten, (Sekretär verliest dieselbe wie folgt): Hoher Landtag! In Erwägung, daß alle Ärzte, welche bisher mit dem Impfgeschäfte betraut waren, dasselbe mit gleicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vollführten, obwohl sie hiefür im Wohnorte selbst gar feine, außerhalb desselben aber nur eine immer mehr und mehr geschwächte Entlohnung genossen; in Erwägung, daß die sogenannten Impfprämien nur einem kleinen Theile der Impfärzte und zwar meistens nur Einmal im Leben zuerkannt werden können, und eine feste Norm, nach welcher ein Arzt durch diese Zuerkennung bevorzugt zu werden verdiente, weder besteht, noch auch füglich bestehen kaun, also diese Bevorzugung häufig nur auf persönlichem Wohlwollen und auf andern Privatrücksichten beruht; in Erwägung, daß die Zurücksetzung eines Impfarztes gegen einen andern nicht ungern zu persönlichen Kränkungen und zum Nachlasse im Eifer für das Impfgeschäft führt; in Erwägung endlich, daß für die Besorgung des Impfgeschäftes überhaupt, namentlich aber bei der Auswahl der Vorimpflinge und bei der Beurtheilung von Zuständen, welche den Aufschub einer Impfung bedingen, die Einsicht eines höher gebildeten Arztes vorzuziehen ist und zwar zum Schutze der Bevölkerung sowohl als auch zum Schutze des ärztlichen Ansehens; erlaubt sich der hochachtungsvollst gefertigte Verein vorarlbergischer Ärzte, gemäß des in der Jahresversammlung am 2. September d. Js. gefaßten Beschlusses durch feine Vereinsleitung Einem hohen Landtage für Vorarlberg zur verfassungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten die nachstehende Petition. -Ein hoher Landtag wolle beschließen und nöthigenfalls am zuständigen Orte befürworten: 1. Daß von der bisher üblichen Entlohnung der Impfärzte durch Impfprämien in Zukunft Umgang genommen werde. 2. Daß das ganze Impfgeschäft in Zukunft gleich jeder anderen amtlichen Verrichtung nach gesetzlichen Bestimmungen in billiger Weise entlohnt werde. 3. Daß wo immer thunlich, das Impfgeschäft in Zukunft nur graduirten Ärzten übertragen werde. Dornbirn, den 11. September 1868. Im Namen und im Auftrage des Vereins vorarlbergischer Ärzte Der Vorstand, Dr. Waibel. 146 Nun werde ich zuerst den Antrag des Herrn Schwärzler zur Abstimmung bringen, dahin gehend, daß ein eigenes Komite, bestehend aus drei Mitgliedern bestellt werde, und dann werde ich übergehen zu dem Antrage des Herrn Dr. Martignoni und zwar, wenn der erstere fallen sollte. Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Schwärzler beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen). Ich werde die Wahl dieses Komite's am Schlusse der Sitzung vornehmen. Ferner haben wir die Bitte des Joseph Huber, Juristen, um Unterstützung zur Ablegung der Rigorosen. Peter: Um das Gesuch einer Prüfung zu unterziehen, stelle ich den Antrag, dasselbe ebenfalls dem Petitions-Ausschusse zu übergeben. Gsteu: Weil ein ähnliches Gesuch bereits dem Landesausschusse überwiesen worden ist, beantrage ich, daß das Gesuch dem Landesausschuß zur Behandlung überwiesen werde. Landeshauptmann: Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Gsteu zur Abstimmung bringen. Sind die Herren einverstanden, daß das Gesuch dem Landesausschusse übergeben werde? Bitte um Abstimmung. (Minorität). Diejenigen Herren, die wünschen, daß es dem Petitions-Ausschusse übergeben werde, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen). Fernerer Gegenstand ist der Komite-Bericht über das Ansuchen der Gemeinde Bürs um Abhilfe gegen die Verheerungen des Wildbaches Scesa. Hr. Dr. Jussel wollen so gefällig sein den Vortrag zu halten. Dr. Jussel: Die Gemeinde Bürs hat ein Gesuch überreicht, worin sie darstellt, daß sie schon seit Jahren durch den Scesa-Wildbach großen Verheerungen ausgesetzt, und daß ihre Existenz gefährdet ist. Sie stellt daher das Ansuchen, es möge eine Staats- und Landes-Koncurrenz errichtet werden, um Abhilfsbauten zu Tage zu fördern und andererseits die Eigenthümer der bereits verschütteten Grundstücke zu entschädigen, (Verliest den folgenden Komitebericht). Ausschuß-Bericht über das Gesuch der Gemeinde Bürs um Abhilfe gegen die Verheerungen des Wildbaches Scesa. Hoher Landtag! Aus Änlaß der großen Verheerungen, welche landbekannt der Wildbach Scesa im heurigen Frühjahre angerichtet hat, ist der Gemeinde-Vorstand von Bürs mit dem Ansuchen vorgetreten, nach Maßgabe des amtlichen Befundes vom Juni d. I. und der damals an die hohe k. k. Statthalterei eingereichten Bitte die geeigneten Abhilfsbauten zur Ausführung zu beantragen und zur Deckung der Kosten und zur Entschädigung der Eigenthümer der verschütteten Gründe die Einführung einer Staats- und Landeskonkurrenz zu veranlassen. Der Petitions-Ausschuß nimmt als offenkundige Thatsache an, daß der Wildbach Scese in 147 einer Reihe von Jahren so weitgreifende Mißstände geschaffen hat, daß nunmehr nicht allein die Ortschaft Bürs mit dem gänzlichen Ruine, sondern auch Gebietsteile der umliegenden Gemeinden mit bedeutenden Verheerungen von diesem Ungethüme bedroht erscheinen. Indessen ist aus dem Ausschußberichte vom 19. Dezember 1866, welcher aus Grund eines ähnlichen Gesuches der Gemeinde Bürs dem hohen Landtage erstattet worden, zu entnehmen, daß bereits im Anfänge des Dezenniums 1850 ein Sachbefund die Anbringung von Thalsperren und weiter abwärts die Anbettung der vorfindigen großen Steine mit einem Kostenaufwands von 4215 fl. 30 fr. NW. nothwendig erklärte, daß im Instanzenznge rechtskräftig mit Ministerial - Entscheidung vom 4. September 1853 Z. 21950 eine Konkurrenz aufgestellt worden, wozu die Gemeinde Bürs mit 4/10, das h. k. k, Ärar mit 2/w, die Gemeinde Bürserberg mit 2/10, die Gemeinde Nüziders mit 2/10, die Gemeinde Bludenz nebst der Blumischen Papierfabrik mit 1/20 und die Fabrik Lünersee mit 1/20 beizutragen gehabt hätten, daß aber trotzdem die vorgeschlagenen Bauten beinahe ganz unterblieben. Es läßt sich in Hinblick auf diese Thatsache und auf den Umstand, daß sonst keine Banken zu Stande gekommen, um dem Umsichgreifen des Übels zu steuern, leider der Gedanke nicht unterdrücken, daß müßiges Zusehen mit an dem jetzigen jammervollen Zustande Schuld trage. Denn nachdem der Wildbach sich im Herzen des Gebirges eine Mulde von weit mehr als einer Stunde im Umfange und von einer Tiefe bis zu mehreren hundert Fuß ausgegraben hat, erscheint es als unmöglich und würde es jedenfalls einen unverhältnißmäßigen und dem ganzen Lande selbst unerschwinglichen Kostenaufwand erfordern, um zu erwirken, daß dem weiteren Einstürzen der Muldenwände bei dem losen Gebirgsmassebestande Einhalt gethan sei. Da jedoch nach dem Sachbefunde vom Juni d. I. alle Aussicht da ist, durch geeignete Fassung, und Ableitung des Scesahauptwassers und durch Weiterleitung des Quellenwassers in hölzernen Rinnen mit einem Kostenaufwande von blos 6000 fl. circa das Einsturzmaterial in der Muldentiefe sich aufschichten und festsitzend zu machen, daher weitere Materialabschiebungen nach unten zu verhindern, so ist es geboten, diese rationelle Abhilfmittel zur Ausführung zu bringen und zwar unverzüglich, weil nach den eingeholten Erkundigungen auf das kommende Frühjahr der Nachschub einer ungeheuren und zwar derartigen Gebirgsmasse zu gewärtigen steht, daß sie das vorgeschlagene und überhaupt jedes Abhilfsmittel unmöglich machen, ausschließen würde. Mit Rücksicht auf die angezogenen sachlichen Verhältnisse, auf die Steuerfähigkeit der Konkurrenten und die Größe des Aufwandserfordernisses erscheint vorderhand offenbar die Pflicht des Landes zur Mitkonkurrenz nicht herangetreten zu sein und es hat der Staat andererseits als unmittelbar betheiligt seinerseits die Mitkonkurrenz anerkannt. Übrigens ist die Annahme recht wohl zulässig, daß bei geänderten Verhältnissen der im Jahre 1853 festgesetzte Konkurrenzmaßstab allenfalls jetzt nicht mehr gerecht sich Herausstellen dürfte. Daß eine Pflicht zur Entschädigung der Eigenthümer verschütteter Grundstücke hier nicht da sei, ist wohl selbstverständlich. Deßhalb findet sich der Petitionsausschutz bewogen, zu beantragen: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei unter Hinweisung auf die im kommenden Frühjahre drohende Katastrophe die hohe k. k. Statthalterei mit aller Dringlichkeit zu ersuchen, daß sie die unverzügliche Inangriffnahme und Ausführung noch im laufenden Herbste der im amtlichen Befunde 148 vom Juni d. Js. vorgeschlagenen Bauten unter Zugrundelegung der mit der Ministerial-Entscheidung vom 4. September 1853 Z. 21, 950 aufgestellten Konkurrenz verfüge, dabei aber den Konkurrenten das Recht in Vorbehalt stelle, im Instanzenzug einen andern Konkurrenzmaßstab allenfalls zur Geltung zu bringen und danach die Ausgleichung der vorgeschossenen Aufwandskosten zu pflegen. Bregenz, 14. September 1868. Karl Ganahl, Dr. A. Jussel, Berichterstatter. Landeshauptmann: Verlangt in dieser Angelegenheit einer der Herren das Wort? (Niemand.) Da dieß nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen und gehe zur Abstimmung über. Der Antrag geht dahin (verliest denselben, siehe oben Komitebericht). Die Herren, welche diesem Antrag beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen). Ein weiterer Gegenstand ist der KomiteeBericht über die Regierungsvorlage wegen Zerstückelung und freie Verfügbarkeit hinsichtlich des Grundbesitzes. Ich ersuche den Herrn Dr. Bickl das RefeMt zu übernehmen. Dr. Bickl: (Verliest den Komite-Bericht). Da bisher gegen die Anträge des ersten Komite's ein einziger Redner Bedenken erhoben hat, und da in Folge der Anträge dieses Redners die Sache zweimal vertagt und ein verstärktes Komite gewählt worden ist, dieses verstärkte Komite aber mit Anerkennung der Prinzipien des ersten Komite's lediglich die eben gedachten Anträge zu stellen fand, so geht daraus hervor, daß das Ungeheuerliche, welches aus den Anträgen des ersten Komite's aufzusteigen schien, bei genauerer Anschauung der Sache schon größtentheils verschwand. Ich finde daher in ein« Widerlegung der bezüglichen Bedenken, welche ein einziger Redner äußerte um so weniger einzugehen, als er als Mitglied des verstärkten Komite's dieselben selbst fallen gelassen zu haben scheint und als seine Bemerkungen lediglich dahin gingen, daß bei Beurtheilung der frühern politischen Bevormundung ein gewisse Schonung zu beobachten sei, und daß auch bezügliche statistische Nachweisungen wünschenswerth gewesen wären. Deßhalb glaube ich gegen diese Bedenken nichts weiter bemerken zu sollen, um die hohe Versammlung nicht der kostbaren Zeit zu berauben, sondern nur noch den Wunsch wiederholen zu müssen, Hochdieselbe wolle auf die Anträge des Komite's in vorliegender Fassung eingehen. Übrigens erkläre ich, daß, wo es sich um einen Majoritäts-Beschluß handelt, immer ich in der Minderheit geblieben bin, und daß ich auch heute noch auf meinen Anträgen, welche im ersten Komitebericht enthalten sind, und die unbedingte Annahme der Regierungsvorlage mit der Beischließung des Beisatzes, daß auch die Häuser als theilbar zu betrachten seien, bevorworteten, beharre. Landeshauptmann: Die allgemeine Verhandlung über diesen Gegenstand ist eröffnet. Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen. Karl Ganahl: Wenn ich dem Antrag des Herrn Dr. Fetz, es sei der Antrag des Komite's wieder an dasselbe zurückzuweisen und es sei dasselbe auch noch zu verstärken, beistimmte, so hatte ich dabei die Meinung, es werde sich nur um unwesentliche Beschränkungen handeln Nun finde ich 149 aber in dem Antrage des verstärkten Komite's, daß es sich nicht btoß um unwesentliche Beschränkungen, sondern, daß es sich um eine wahre Bevormundung des Grundbesitzes handelte, eine Bevormundung die in einem freien Staate unmöglich mehr Vorkommen darf, und in der ich ein offenbares Unrecht erblicke, es heißt nämlich im Antrag.: „Zu jeder Theilung eines derzeit im Steuerkataster oder in dem Vermessungs-Operate unter einer besondern Nr. vorkommenden Grundstückes ist die Zustimmung des Ausschusses jener Gemeinde, in welcher das Grundstück gelegen ist, im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung aber, die Zustimmung des Landesausschusses erforderlich." Nun bisher hatten wir ein Gesetz, nach welchem die Theilung geschehen konnte, wenn gewisse Umstände eintrafen. Heute nun beantragt die Regierung dieses Gesetz durch ihre Vorlage aufzuheben, wir aber sollen dagegen noch größere Beschränkungen einführen, als diejenigen waren, welche das erwähnte Gesetz enthalten hat, denn es würde rein von der Gunst und Ungunst des Gemeindeausschusses abhängen, ob der Grundbesitzer sein Eigenthum verwerthen kann, und zwar verwerthen zu dem bestmöglichsten Preise oder nicht. Freilich ist auch in weiterer Linie die Zustimmung des Landesausschusses in Fällen der Verweigerung des Gemeindeausschusses erforderlich, allein der Landes- Ausschuß hätte in diesem Falle gar keine Gesetzesgrundlage, er könnte daher nur nach seiner objektiven Anschauungsweise ein Urtheil fällen, und ich glaube der Landesausschuß würde in solchen Fällen meistens ja beinahe immer dem Konkurrenten Recht geben, und die verlangte Gründzerstückelung bewilligen müssen, um nicht ein Unrecht zu begehen, nachdem demselben, wie erwähnt, die gesetzliche Basis zur Beurtheilung in vorkommenden Fällen mangelt, schon deßhalb glaube ich daher, daß wir diesen Antrag durchaus nicht annehmen dürfen. Jedem Menschen soll das Mittel geboten werden, sich ein Eigenthum zu erwerben, wenn dasselbe auch nur in einem kleinen Stück Acker besteht. Wir wissen, daß kleinere Grundstücke besser bearbeitet werden als die großen Grundkomplexe. Die großen Grundkomplexe werden öfters vernachlässigt, während der kleine Grundbesitzer alles Mögliche thut, um seinen kleinen Grundbesitz erträglicher zu machen, deßhalb sollen wir Niemanden Schranken setzen, einen solchen Grundbesitz zu erwerben. Die beantragte Bevormundung verstößt auch gegen das Staatsgrundgesetz und den §. 6 desselben, wo es heißt: „jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben." Hier ist also das freie Verfügungsrecht mit dem Eigenthum ausdrücklich gewährleistet. In diesem vom Komite beantragten Gesetze wäre dasselbe aber arg beschränkt. Ich glaube also nicht, daß wir auf eine derartige Beschränkung eingehen dürfen, und wiederhole, daß wir da offenbar ein Unrecht gegen den Grundbesitzer begehen würden. Ich bin daher im Prinzipe mit der Ansicht des Herrn Berichterstatters, nämlich mit dem ersten Anträge des Komite's, daß gar keine Beschränkung stattfinden solle, einverstanden, nachdem ich aber gefunden habe, daß in diesen Antrag die Majorität nicht einwilligen werde, so habe ich mir erlaubt, einen Zusatzantrag zu machen, der wohl eine Beschränkung. aber eine nur unwesentliche enthält. 150 Landeshauptmann: Erlauben Herr Ganahl! wir sind bei der General-Debatte. Karl Ganahl: Ich spreche in der General-Debatte im Allgemeinen, den Antrag werde ich bei der Spezial-Debatte vorbringen. Ich habe also in der General-Debatte weiters nichts zu bemerken und ich werde wie bemerkt diesen Zusatz-Antrag bei der Spezial-Debatte vorbringen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort in der General Debatte? Dr. Fetz: Da ich derjenige Redner bin, von welchem der Herr Berichterstatter vorher gesprochen hat, so muß ich mir denn doch die Bemerkung erlauben, daß, wie auch aus den Worten des Herrn Karl Ganahl hervorgeht, die Rücksichtsnahme auf dasjenige, was meine Meinung in dieser Sache ist, nicht gar so unbedeutend ist, wie sie der Herr Berichterstatter dargestellt hat. Wenn der Antrag des Ausschusses durchgehen sollte, dann ist demjenigen, was ich wünsche, vollkommen Genüge gethan; das weitere wird in der Spezial-Debatte zu folgen haben. Gsteu: Wie ich sehe, hat sich die Mehrheit des Ausschusses dahin ausgesprochen, daß eine gewisse Beschränkung stattzufinden hätte. Mit diesem Grundsatz bin ich nicht einverstanden, obwohl ich meiner Popularität gewissermassen entgegentreten muß. Ich bin dieses doch meiner Überzeugung schuldig, und dieser erlaube ich mir hier Ausdruck zu verleihen. Meine Überzeugung geht dahin, daß dieses Gesetz gewissermassen nur der Ausfluß der §§ 4 und 6 unseres Reichsgrundgesetzes von» 20. Dezember 1867 ist und daß wir also in dasselbe gar keine Beschränkung hineinbringen können- Die Regierung wird es unmöglich bewilligen, sie kann es nicht bewilligen. Ich glaube, daß unsere Ausgabe ganz unnütz ist. In dieser Beziehung bin ich auch persönlich gegen jede Beschränkung. Die Volkswirthschaftslehre hat nach den neueren Erfahrungen festgestellt, daß der Verkehr mit Gütern, die dem allgemeinen Verkehr unterliegen möglichst frei sein muffe, daß jede Beschränkung die da angewendet wird, sich selbst räche. Namentlich für uns in Vorarlberg ist der freie Verkehr nothwendig, weil ein großer Theil der Bevölkerung Industriearbeiter sind, denen es insbesonders zu Gute kommt, wenn sie ein kleines Stück Boden haben. Sie werden dadurch viel moralischer, fleißiger und sittlicher, die Sittlichkeit, die Häuslichkeit wird dadurch, daß sie ein festes Besitzthum, woran sie einen Halt haben, viel ausgedehnter und auch im Allgemeinen für die Gesellschaft wie auch für die Arbeiter selbst viel nützlicher. Das wird mir doch Jeder zugeben, der Arbeiter, der ein Häuschen hat, einen Garten oder ein Stück Feld dabei, wird ein viel fleißigerer, sittlicherer, solider Arbeiter sein, als der, welcher lediglich auf die Arbeit angewiesen ist. Ich glaube, wir haben doch viele Arbeiter in Vorarlberg und gerade der Umstand. daß sie so kleine Besitzthümer haben, wenigstens in den meisten Bezirken, ist Ursache, daß wir die Arbeiterfrage noch gar nicht gehabt haben. Ich werde also unbedingt aus diesen Gründen für die Regierungsvorlage stimmen, obwohl ich bedeutend gegen alle meine Collegen verstoße. Schwärzler: Ich kann die Ansicht des Herrn Vorredners nicht theilen, wenn er behauptet, daß die Grundzerstückelung vorzüglich wegen den Industriearbeitern frei gegeben werden soll, war ja doch schon bisher nur eine unbedeutende Beschränkung, so daß, wenn Kulturrücksichten nur einigermassen dafür sprechen, die Bewilligung zur Vertheilung leicht erwirkt werden konnte, wenn denn nun diese Bewilligung vom GemeindeAusschusse abhängig sein wird, wird die Beschränkung noch eine geringere sein, wenn sich die Nothwendigkeit zur Theilung heraus stellt. Würde aber jede Beschränkung aufhören, so könnte es dazu kommen, daß ein Grundstück in zehn oder auch noch mehr Theile getheilt würde. 151 Wie sollen aber nun so viele Theile, die in ihren Besitzern wahrscheinlich auch noch häufig wechseln, wieder beim Steueramt oder im Verfachbuch in Evidenz gehalten werden können? Eine grenzenlose Unordnung wäre da unvermeidlich. Auch noch ein anderer Umstand ist zu berücksichtigen. Wenn nämlich ein Acker in mehrere Theile getheilt würde, so müßte, sich jeder der betreffenden Inhaber ein Fahrrecht ans sein Grundstück vorbehalten und könnte somit dazu« kommen, daß der dritte oder vierte Theil des Ackers zu einer Fahrstraße würde, folglich die Kultur an Gründen verlieren müßte. Endlich heißt es auch, daß. eine unbeschränkte Güterzerstückelung vorzüglich armen Leuten zu Gute komme. Arme Leute können aber in der-Regel nicht einmal kleine. Grundstücke bar ausbezahlen, wie sollen sie aber nun aus ein Unterpfand, welches der Gläubiger im Verfachbuch kaum auszumitteln im Stande ist, Geld ausbringen können. Ich bin somit der Ansicht, daß eine, unbeschränkte Güterzertheilung nach allen Richtungen keine Vortheile bringt, , bei der beantragten mäßigen Beschränkung es. aber zu erwarten ist, daß der Gemeinde-Ausschuß im Allgemeinen gewiß die nöthigen Rücksichten im Auge haben wird. Die Behauptung des Herrn Ganahl, daß nach dem Antrags des. Ausschusses die Beschränkung größer würde, als früher, finde ich ungegründet, denn früher hing es vorzüglich von dem Gemeindevorsteher ab, ob eine Theilung bewilligt werden könne oder nicht, nun wird diese aber vom Gemeindeausschusse abhängig sein, wobei doch viel weniger Partbeilichkeit zu befürchten ist, denn es wird derselbe den Sachverhalt gewiß gehörig prüfen und besser untersuchen als ein einzelner Vorsteher und vielleicht auch ein Gemeinderath. Ich stimme somit für den Majoritäts-Antrag des verstärkten Komite's und empfehle denselben zur Annahme. Dr Jussel: Als Jurist bin ich oder wäre ich vielmehr gehalten, für unbedingte Freiheit oder, für das unbedingte Schalten und Walten mit dem Grundeigenthume einzustehen. Ich bin auch aus persönlicher Anschauung, die ich in Tirol, im Bezirke Bozen und im Unterinnthale gewonnen habe, durchaus kein Freund von geschlossenen und großen Bauernwirthschaften. Immerhin glaube ich, daß bei dieser Gesetzesvorlage die Verhältnisse von Vorarlberg doch berücksichtigt werden wüsten, daß man nicht so auf einmal von der Beschränkung auf die unbedingte Theilung übergehen solle. Ich bin für mäßige Schranken, bin aber nicht für eine Beschränkung, wie sie die Anträge des verstärkten Ausschusses bringen, weil dort jede gesetzliche Grundlage zur Beurtheilung von Fall zu Fall fehlt, was nur zu einer willkührlichen Herrschaft und zu willkührlichen Entscheidungen führen könnte. Ich glaube, daß die hohe Regierung auch gerne bereit ist, auf die Verhältnisse Vorarlbergs, wo bereits eine starke Grundzertheilung stattgefunden hat, Rücksicht zu nehmen und daß ihr weniger daran liegt, weil der Fall ganz anders ist, als in anderen Provinzen, wo sehr große Grundbesitzungen sind, deren Zerstückelung dort eben eine dringende Nothwendigkeit sein wird, um dem nationalen Wohlstände aufzuhelfen. Karl Ganahl: Ich. habe nur einige Bemerkungen dem Herrn Schwärzler gegenüber zu machen. Herr Schwärzler hat gesagt, , daß die Beschränkung früher eine stärkere war, als diejenige, welche in dem gegenwärtigen Anträge steht. Ich glaube, daß das nicht der Fall sei. Ich habe hier das Gesetz vom Jahre 1835 vor mir, welches sagt, daß bei Grundzerstückung das Einvernehmen von Sachverständigen, der Gemeindevorstehungen und des Landesgerichtes zu pflegen sei und daß das Kreisamt zu entscheiden habe. Weiters habe der Rekurs stattzufinden gegen die Entscheidung des Kreisamts an die Landesstelle und von der Landesstelle, sogar, an die politische Hofstelle. Nun hat 152 derjenige, der sich gekränkt fühlt, das Recht gehabt, zuerst an die Landesstelle, dann an die politische Hofstelle zu gehen. Bei diesem Antrage ist das Verfahren ein ganz anderes. Wie die Herren wißen, sind die Beschlüsse des Landesausschusses endgültig. Wenn also der Gemeindeausschuß einen Grundbesitzer mit seinem Begehren abweist und der Landesausschuß auch dasselbe thut, so ist und bleibt er abgewiesen. Nach dem Gesetze vom Jahre 1835 halte er aber noch eine dritte Instanz.; dies meine Herren ist wohl zu berücksichtigen, Dem Landesausschuß kann, wenn er auch den besten Willen und die beste Meinung half, doch in dieser Beziehung die richtige Sachkenntniß fehlen und er ist in -dieser Beziehung auch nicht als unfehlbar zu betrachten. Ich möchte also schon aus diesem Grunde die Entscheidung nicht dem Gemeinde- und nicht dem Landesausschusse überwiesen wissen. Dr. Fetz: Der Herr Vorredner hat erklärt, daß nach dem neuen Gesetze, wenn es nach dem Anträge des Ausschusses angenommen würde, die Verfügung über Grund und Boden weniger frei oder gebundener ßei, als nach dem Gesetze vom Jahre 1835. Das scheint mir auf einem thatsächlichen Irrthume, auf einer unrichtigen Beurtheilung des vorliegenden Gesetzentwurfes zu beruhen; denn er erklärt ausdrücklich, daß die politischen Gesetze und Verordnungen, welche bisher die Untrennbarkeit bezüglich einiger Gattungen des Grundbesitzes verfügen, aufgehoben seien. Die frühere Gesetzgebung und die Grundzerstückungsnorm vom Jahre 1835 hat als Prinzip die Untrennbarkeit hingestellt, die Theilung ist eine Ausnahme, ist nach den früheren Gesetzen nur ausnahmsweise zulässig, wenn eben die Behörde die Zustimmung ertheilte. Umgekehrt aber soll es nach unserer Gesetzesvorlage sein; nach unserer Gesetzesvorlage ist die Theilbarkeit die Regel und die Untrennbarkeit soll eine Ausnahme sein. Der Gemeindeausschuß in erster Instanz soll über die Trennbarkeit oder Untrennbarkeit von Grund und Boden in verkommenden Fällen verfügen, so wie es im Interesse der Gemeinde und im Interesse der Wohlfahrt des Landes wünschenswerth ist. Das ist etwas ganz anderes. Wenn der Herr Vorredner daraus hinweist, daß der Landesausschuß nicht unfehlbar sei, sind etwa die Kreisämter, die Landesbehörden, feie Statthalterei unfehlbar? Wenn die Statthalterei und die Kreisämter die Meinung der Sachverständigen eingeholt haben, kann nicht auch der Landesausschuß dasselbe thun, und wird es nicht die Verpflichtung des Landesausschusses sein, in Fällen, wo ihm die nöthige Sachkennt. niß fehlt, sich die Mühe zu nehmen, Sachverständige zu vernehmen. Das muß ich ganz entschieden betonen, daß das Gesetz, wenn es nach dem Antrage des Ausschusses angenommen wird, im Interesse der Freiheit ein Fortschritt ist. Feuerstein: Ich glaube den Herrn Ganahl gegen die Bemerkung, daß diese Zerstückelung vortheilhaft wirke, nur auf die Geschichte des Bregenzerwaldes aufmerksam machen zu sollen. Dort ist nach dem früheren Prinzipe und dem alten Landesbrauche die Güterzerstückelung unbedingt gestattet gewesen. Nun jetzt haben wir eine Menge solcher getrennter Grundstücke. Diejenigen Komplexe, die eben größer sind, haben einen doppelt so großen Werth als diese kleinen. Es ist dieß auch ganz natürlich. Die Bearbeitung eines so kleinen Grundstückes kostet doppelt so viel, und eben deßwegen ist eine solche Zerstückelung, namentlich der Wiesengründe, ganz unzweckmäßig und für das Land sehr schädlich. Karl Ganahl: Die Verhältnisse, die Herr Feuerstein hervorgeholt hat, mögen für den Bregenzerwald passend sein, allein für alle andern Bezirke Vorarlbergs glaube ich, sind sie nicht maßgebend. Der Ansicht kann ich nicht sein, daß die Bearbeitung kleinerer Grundstücke mehr kosttz. 153 als jene der größeren Komplexe; im Gegentheile bin ich der Meinung, daß die kleinen Grundstücke viel billiger und leichter bearbeitet werden können, als die größeren. Dann bin ich auch der Ansicht, daß große Grundstücke öfters vernachlässigt werden und daß verhältnißmäßig lange nicht das Erträgniß herausgezogen werden kann, wie aus kleineren Grundstücken. Auf die Bemerkung des Herrn Dr. Fetz habe ich wenig zu erwiedern. Herr Dr. Fetz ist ein Jurist, und hat mich dadurch zu schlagen gesucht, daß er sagte, es handle sich hier nur um eine Beschränkung, nicht um das Verboth der Theilung, sondern nur um auszusprechen, ob dieselbe zulässig sei, während das frühere Gesetz schon die Unzulässigkeit ausgesprochen und eine Theilung nur ausnahmsweise gestattet habe. Er mag in gewisser Beziehung Recht haben; allein demungeachtet halte ich diese beantragte Beschränkung — -nämlich die Verweisung der Angelegenheit auf die Zustimmung des Gemeinde- und Landesausschusses — faktisch für eine größere Beschränkung als sie je da gewesen ist. Gsteu: Mir scheint auch keine Logik in dielen Anträgen zu liegen Im ersten Satze beantragt der Ausschuß: „die Beschränkung ist aufgehoben", gleich hintennach im zweiten Satze stellt er den Satz aus: „wir führen eine neue Beschränkung ein." Ich stimme denk Herrn Vorredner Ganahl bei, daß diese Beschränkungen viel weiter gehend sind als die früheren. In den früheren Bestimmungen war die Wahl freigestellt, hier wird gewissermassen der Wille des Ausschusses Gesetz. Es ist das nicht logisch, im ersten Paragraph etwas aufzuheben, um es im zweiten wieder einzuführen. Das möchte -ich denn doch auch noch den Herren Doktoren zur Überlegung empfehlen. Dr. Thurnherr: Ich bin mit dem Herrn Abgeordneten Gsteu nicht einverstanden. §. 1 Heißt: „die in Vorarlberg in Folge politischer Gesetze und Verordnungen bestehende Untrennbarkeit einiger Gattungen des Grundbesitzes ist aufgehoben." Wir haben im §. 2 nur eine Einschränkung der Trennbarkeit durch politische Gesetze und Verordnungen [beantragt, also ist das etwas ganz anderes. Von einem logischen Widerspruche ist keine Rede. Gsteu: Ich bitte um das Wort. Gerade hier scheint mir der logische Widerspruch zu liegen, hier wird eine allgemeine Beschränkung eingeführt. Früher ist es nur eine bestimmte Beschränkung gewesen, sie hat sich an bestimmte Sachen gehalten, und es mußte ein bestimmtes Maß da sein — jetzt aber wird eine allgemeine Beschränkung eingeführt. Jede Theilung muß sich einer gewissen Beschränkung unterziehen und jede Theilung, die in Zukunft vorgenommen werden soll, muß die Zustimmung vom Gemeinde- oder vom Landesausschusse haben. Das ist eine allgemeine Beschränkung und nach meiner Ansicht, " ist dieselbe viel weiter gehend, als die frühere. Es untersteht diese eben wieder dem Willen des Gemeinde- und Landesausschusses, Dr. Jussel: Die Besorgniß, welche der Herr Abgeordnete Feuerstein in Bezug auf den Bregenzerwald geäußert hat, glaube ich, dürfte beim hoch nicht recht stichhaltig sein. Jeder Eigenthümer wird doch das Beste vorkehren; er wird eine Zerstückelung nur bann vornehmen, wenn sie ihm einen Vortheil in Aussicht stellt — und wird sie unterlassen, wenn er einen Nachtheil davon befürchtet. Wenn also der Bregenzerwald bereits Erfahrungen gemacht hat, daß kleinere Grundstücke nicht den Werth haben wie größere, daß die Bearbeitung derselben viel kostspieliger ist als die der größeren, so werden sich auch die Bewohner vom Bregenzerwald gewiß nicht veranlaßt sehen, so 154 ergiebigen Gebrauch von ihrer Freiheit der Zerstückelung zu machen. Ich glaube nur das bemerken zu sollen, um damit darzuthun, daß vielleicht die Besorgnisse, die über die Regierungsvorlage Seitens des Bregenzerwaldes laut geworden sind, denn doch nicht so ganz begründet sein dürften: daß sie größer seien, als sie in Wirklichkeit-mit der Zeit durch die Erfahrung sich herausstellen könnten. Deisbök: Ich muß mir auch erlauben, in der Angelegenheit die der Herr Abgeordnete Feuerstein bezüglich der Verhältnisse des Bregenzerwaldes vorgebracht hat, eine Bemerkung zu machen. Ich gebe vollkommen zu. und glaube es sehr gerne, daß im Bregenzerwald eigenthümliche Verhältnisse obwalten, die vielleicht, wenn sie genau, untersucht würden, auffallend mit den übrigen im Lande divergiren. Allein ich glaube, daß, wenn wir diese Angelegenheit, die jedenfalls eine hoch hochwichtige Angelegenheit ist und das Land möglicherweise sehr hart oder nachtheilig berühren könnte, näher, betrachten, so werden wir finden, daß das im Allgemeinen nicht der Fall ist, was Herr Feuerstein über den Bregenzerwald sagt; daß nämlich kleine. Grundstücke dort verhältnißmäßig wohlfeiler sind, als. große Komplexe. Im Gegentheile je ausgedehnter die Grundzerstückung stattfindet, desto mehr wird der Werth der kleinen im Verhältnisse zu großen zunehmen, indem sich viel mehr Käufer hindrängen können, wenn ein solches los oder zu verkaufen ist- Die Konkurrenz ist da viel größer, und ich glaube, daß die Auslegung des Herrn Feuerstein im Allgemeinen im umgekehrten Verhätnisse Statt findet. Im. Allgemeinen läßt sich also, das nicht annehmen. Ich glaube, je mehr die Grundzerstückung begünstigt und eingeführt wird, desto mehr werden die kleinen Grundstücke im Verhältniß zu den großen theurer werden. Ja es kann .so. weit kommen, daß sie mit den Erträgnissen an Früchten gar nicht mehr im Einklänge stehen. Ich möchte daher wissen, was für Vortheile der- Landbewohnerschaft des Landes Vorarlberg, zugehen sollten, wenn diese Grundzerstückung bis ins Kleinste hinaus begünstigt wird. Ich glaube, daß da dem Lande kein Vortheil zugehen, wird. Auch glaube ich, daß es unsere Aufgabe ist, die Grundzerstückung. im Lande Vorarlberg bis zu einem gewissen Maße jedenfalls einschränken und erschweren zu sollen, damit sie nicht gar zu weit getrieben werden kann. Es sind da eigenthümliche Verhältnisse schon wegen der Aufrechthaltung der übrigen. Angelegenheiten z. B. bezüglich des Steuerkapitals. Es wird eine ungeheure Unordnung bringen. Nehmen wir z. B. an, es ist ein Grundstück, welches seinerzeit wegen schlechten Kulturzustandes in ein niederes Steuerkapital gesetzt worden, angenommen mit 5 fl. In der Zwischenzeit ist es besser geworden. Das Kapital bleibt aber immer dasselbe. Nun soll es zerstückt werden, es ist auch zulässig, daß es zerstückt. werden kann. Es darf aber kein Grundstück ein niedereres Steuerkapital haben als 5 fl Wir wollen annehmen, es ist in 2 oder 3 Theile getheilt worden, wer soll nun für die 2 oder 3 Theile die Steuer zahlen, wer soll angeschrieben werden? Die Steuerämter können nicht weiter gehen. Es sind Fälle vorgekommen, wo man sich nicht anders zu helfen wußte, als daß geloost werden mußte, wer vom, beiden zur Steuer angeschrieben werden soll. Das bringt ganz gewiß eine Unordnung ins Steuerwesen, und das wird doch kaum von Nutzen sein. Ein anderer Umstand ist der, ein solches Grundstücks ist z. B. der Länge nach gelegen. Wenn es nun der Länge nach getheilt wird, was kann da herauskommen. Es kommt kaum so viel heraus, daß man darauf fahren kann. Wird es ober der Breite nach getheilt, wie sollen dann die Hinteren Besitzer einen Weg bekommen. Kurz so viele Schwierigkeiten werden sich ergeben, daß es gewiß nicht von Vortheil für die Landbevölkerung sein wird und gewiß räthlich sein dürfte, wenn der hohe Landtag in dieser Beziehung 155 ein gewisses Maaß annehmen würde, wie weit diese Grundzerstückung unbedingt gehen darr, und vielleicht erst darüber hinaus diese Bewilligung vom Gemeinde Ausschuß resp vom Landes-Ausschuße abhängig, machen würde. Ich glaube, da wäre in der Hauptsache dem Grundrechte, bezüglich der freien Eigenthumsverfügung. Rechnung getragen; während andererseits die Gefahr, daß diese Sache zu weiteren Unzukömmlichkeiten oder zu Sachen führen dürfte, die eben für das Land nicht von Vortheil sind, hintangehalten würde. Der Gemeindeausschuß wird am besten beurtheilen können, ob diese oder jene Grundzerstückung zulässig sei oder nicht und warum soll der Gemeindeausschuß resp, der Landesausschuß nicht das Recht haben, darauf aufmerksam machen zu dürfen. Meine Ansicht wäre daher, die, man soll die Freiheit der Grundzerstückung gelten lassen, wie sie in der Regierungsvorlage beantragt ist, aber in Anbetracht der eigenthümlichen Verhältnisse, die in Vorarlberg obwalten, gewisse Gränzen setzen, wo sie unbedingt aushören und wo der Census des Gemeindeausschusses resp. des Landesausschusses eintreten soll. Ich glaube daß auf solche Weise nach beiden Seiten bin Rechnung getragen werden könnte Dr. Fetz: Nachdem der Herr Abgeordnete Deisböck das Normal-Maaß zur Sprache gebracht hat, so will ich, wiewohl ich der Meinung war, daß dies später zur Sprache kommen werde, mir gleich jetzt eine kurze Erwiederung erlauben. Es ist im Komite davon die Rede gewesen, ob ein solches Norwalmaaß festgestellt werden könne und ob es nicht angezeigt wäre, es zu thun. Nun die meisten von den Herren erklärten, daß mit Rücksicht auf die verschiedenen Bedürfnisse des Landes Vorarlberg und mit Rücksicht auf die in den einzelnen Theilen des Landes obwaltenden sehr verschiedenen Verhältnisse ein solches Maaß, das nach jeder Richtung hin befriedigen würde, nicht festgestellt werden könnte. Das ist der Grund, warum eben im §. 2 der Vorlage des Ausschusses ein solches Maaß nicht festgesetzt, sondern unbedingt erklärt worden ist, daß zur Theilung eines Grundstückes nunmehr die Zustimmung des Gemeindeausschusses und in zweiter Instanz des Landesausschusses erforderlich sei. Man glaubte damit allen Interessen Genüge zu thun. Der Gemeindeausschuß ist am besten in der Lage zu würdigen, was der betreffenden Gemeinde am zuträglichsten und wünschenswerthesten ist, und wenn der Gemeindeausschuß eine engherzige Anschauung geltend machen würde, so ist ja der kontrollirende Landesausschuß da, der über die engherzigen Gemeindeansichten gewiß erhaben ist. Wenn man ein Maaß feststellt, so hat man bereits den Grundsatz der vollen Verfügbarkeit, der freien Theilung von Grund und Boden verlassen, und wenn man kein Maaß feststellt, sondern erklärt, daß bezüglich der Theilung jeder Parzelle dasselbe zu gelten d. h. eine Bewilligung einzutreten habe, so ist man konsequent. Die nachtheitigen Folgen, von denen hie und da geredet worden ist, die glaube ich werden nicht eintreten; ich denke es ist kein Grund vorhanden anzunehmen, daß beide Instanzen sowohl der Gemeinde- als Landesausschuß sich über dasjenige hinaussetzen werden, was im Interesse der Einzelnen und der Gemeinde gelegen ist. Es ist vorhin die Rede davon gewesen, daß die Arbeiter in die Lage versetzt werden müssen, sich kleine Grundstücke zu erwerben Der Herr Abgeordnete Gsteu hat insbesondere in dieser Richtung Wünsche ausgesprochen, von denen ich wünsche, daß sie von allen Herren getheilt werden. Soweit jedoch mir die Verhältnisse der Industriebezirke bekannt sind — und es sind mit vor einigen Tagen Mappen von Nachbargemeinden vorgelegt worden — so ist die Zerstückelung von Grund und Boden außerordentlich weit gegangen, und zwar so weit, daß, wenn der Arbeiter im Stande ist, hundert Gulden verwenden zu können zum 156 Ankäufe eines Grundstückes, er ganz gewiß auch in der Lage fein wird, ein solches ausfindig zu machen. Die nachtheiligen Folgen, die durch die unbeschränke Grundzerstückung nach der Darstellung des Herrn Schwärzler eintreten würden, sind meines Erachtens nicht ohne Bedeutung; es ist allerdings möglich, daß durch weitgehende Zerstückung die Nothwendigkeit zu Weganlagen oder Befarung des Grund und Bodens hervorgerufen wird, daß dann gerade in Folge der Zerstückung ein Theil, und zwar ein bedeutender Theil unfruchtbar gelegt wird. Wenn von einigen Herren Redner« auf die Grundgesetze hingewiesen worden ist, so möchte ich Folgendes darauf erwiedern: Erstens ist meines Erachtens der Siim der grundgesetzlichen Bestimmungen nicht der, daß man ein bestehendes Eigenthum nach Belieben zertheilen oder zerstücken könne. Das hebt die Freiheit nicht auf, wenn in dieser Beziehung gewisse Schranken bestehen, sonst müßte man sagen, daß auch die Natur der Freiheit des Menschen entgegentrete; denn sie hat manche Gegenstände Physisch untrennbar gemacht, infoferne man sie benützen will. Die Bestimmung der Grundgesetze geht dahin, daß gewisse, in persönlichen oder konfessionellen Verhältnissen liegende Schranken, die früher bezüglich der Erwerbung von Grund und Boden bestanden, Wegfällen. Das ist der Sinn der grundgesetzlichen Bestimmung. Daß die Regierung keinen Anstand erheben würde, das Gesetz zu sanktioniren, auch wenn wir die Bestimmung des §. 2 in dasselbe aufnehmen, das geht, wie ich glaube, aus dem Umstande hervor, daß eben von der Regierung die Vorlage gemacht worden ist. Wenn das im Grundgesetze stehen würde, daß die Theilung von Grund und Boden gestattet werden müsse, dann sehe ich nicht ein, warum sie eine besondere Vorlage gemacht hätte. Die Regierungsvorlage ist gemacht worden zum Zwecke der Berathung und allfälliger Abänderung. Wenn wir sie ganz zurückweisen, so könnte die Regierung trotz der Grundrechte auch nichts sagen, sie müßte es beim Alten bestehen laffen. Ich glaube also, daß weder vom Standpunkte der Freiheit, noch von was immer für einem Standpunkte aus eine stichhaltige Einwendung gegen die Bestimmung des §. 2 der Vorlage gemacht werden kann. (Rufe: Bravo.) Christian Ganahl: Ich erlaube wir nur auf einen Gegenstand aufmerksam zu machen, welcher allenfalls durch die Zerstückung der Katastralnummern und insbesondere der Parzellennummern, welche ohnedem viel kleiner ausgefallen sind als die Katastralnummern, eintreten wird. Es bestehen, ich weiß es bestimmt in Montafon Bauerngüter, welche aus zwei der oder Stücken bestehen und kommen unter einer Katastralnummer als Heimath vor. Nach der neuen Vermessung hat jedes Grundstück eine eigene Nummer erhalten. Wie die Herren wissen, sind die Grundstücke nicht alle schuldenfrei. Wenn nun z. B. ein Schuldbrief vorliegt, der mehrere Besitz-Nr. in sich enthält, welche als Unterpfand gelten, und wenn dieser Besitzstand kreuz und quer getheilt werden kann, so ist der arme Bauer in die Lage versetzt, daß ihm das ganze Kapital aufgekündet werden wird, indem der Kapitalist feinen Anspruch nicht wird so Vortheilen lassen. Ich kann nur bemerken, daß ich ganz den Ausschußanträgen beistimme. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Dr. Jussel: Wie ich den Paragraph 2, respektive Antrag 2 aufgefaßt habe, so glaube ich 157 hat die Ausschließung eines Maaßes keinen andern Zweck, als dort wo geschlossene Bauernhöfe bestehen, dieselben bestehen zu lassen und in keine Theilung einzugehen und in andern Orten, wo bereits der Grundbesitz getheilt ist, der Theilung freien Lauf zu lassen. Da wäre ich nicht einverstanden und ich glaube, daß die Theilung größerer Güter zulässig erscheint; allein aus öffentlichen und volkswirthschaftlichen Rücksichten soll die äußerste Theilung durch ein bestimmtes Ausmaaß beschränkt werden. Feuerstein: Ich möchte durch ein Beispiel klar machen, daß es eigentlich gar nicht möglich ist, ein gewißes Maaß zu bestimmen. Ich muß mich da immer nur ans den Zustand des Bregenzerwaldes berufen. Zum Beispiel es würde verlangt, daß eine Alpe, die eine Größe von 8—19 Joch hat, getheilt werden sollte, so würde diese, wenn man ein gewißes Maaß angeben würde, etwa ein halbes oder ein viertel Joch, vierzigmal größer sein, als das vorgeschriebene Maaß; in Wirklichkeit wäre diese Trennung total schädlich, denn eben diese Alpe ist vermöge ihrer Lage dazu bestimmt, als eine Alpe verwendet zu werden. Wenn eben diese Alpe vertheilt wird, in zwei Theile, so kann weder das eine Grundstück noch das andere diesem Zwecke dienen, und deßwegen, würde in einem solchen Fall aus Theilung der Alpe der Gemeindeausschuß nicht einrathen, weil es schädlicher wäreals wenn man eine Wiese, die nur 50 Klafter im Maaße hat, theilen würde. Die Theilung der Wiese könnte angezeigt sein, hingegen die Theilung der Alpe nicht. Gsteu: Ich bitte um das Wort. Ich muß nochmals auf diesen Gegenstand zurückkommen. In letzter Linie ist die Beschränkung allseitig als nothwendig anerkannt, nur ist man nicht einig, ob man ein Maaß feststellen soll, oder gar kein Maaß. Ich glaube, daß die Freiheit des Verkehres im Allgemeinen das geeignetste Maaß finden wird. Man überlasse dieses der allgemeinen Konkurrenz die wird dort, wo es nothwendig ist, zertheilen und dort wo es nicht nothwendig wird, wo sich der Bedarf herausstellt, daß Grundstücke zusammengelegt werdens, zusammenlegen. Nach meiner Ansicht wird der freie Verkehr mit Grund und Boden das Maaß bestimmen und anzeigen, da legen wir zwei Stücke zusammen und dort auseinander. Feuerstein: Ich möchte mir erlauben, wieder eine Illustration zu geben. Setzen wir z B, den Fall, ein Bauer besitzt ein Gut, dabei ist auch eine Waldung. Der Bauer kommt in mißliche Umstände und entschließt sich, diese Waldung vom Gute wegzugeben, die unbedingt zu diesem Anwesen gehören soll, wenn nicht der Holzbedarf von weiter Ferne herbeigeschafft werden soll. Run die Noth zwingt ihn, nicht weiter in die Zukunft zu schauen, sondern gerade das nämliche Stück Wald, welches zur Wirthschaft unbedingt nothwendig gehört, wegzugeben. (Ruft richtig!) Landeshauptmann: Will Niemand mehr das Wort ergreifen? (Niemand). Ich erkläre also die allgemeine Debatte für geschlossen und ertheile dem Herr Berichterstatter .das Wort, Dr. Bickl: Die bisherigen Erörterungen, welche Gegenstand der GeneralDebatte sein sollen, erscheinen mir in mancher Beziehung viel zu weit gegangen zu sein. Ich glaube Gegenstand der General-Debatte soll überhaupt vielmehr sein, ob man in das Gesetz eingehen wolle, welches die Regierungsvorlage enthält; zweitens, ob man überhaupt das Prinzip, welches zu Grunde liegt anerkennen wolle. Die näheren Ausführungen unter welchen Modalitäten das Prinzip anerkannt werden soll, ob man Modulationen zu schaffen habe, das wird erst Gegenstand der EinzelnDebatte sein uni» 15.8 bei der Erörterung der künftigen Paragraphe zum Gegenstande werden. Bisher haben alle Redner, welche sich hören ließen offenbar für das Prinzip der Theilbarkeit gesprochen, mit Ausnahme des Herrn Feuerstein. Dasjenige, was er vorbrachte scheint mir nicht wesentlich zu sein, es sind Behauptungen, die nicht bewiesen sind und welche mir, ich kenne zwar den Bregenzerwald weniger, sogar unrichtig erscheinen, denn dort scheint mir die Tendenz von der Grundzerstücklung gar nicht vorhanden zu sein sondern die Tendenz der Konsolidirung und diese vollzieht sich auch in ziemlich grobem Maße; wenigstens nach der Richtung gegen den Tammberg hin ist es Thatsache, daß eben größere Alpen oder wenigstens zu größeren Anwesen eonsolidirt werden, ohne daß das Gesetz einen größeren Einfluß übt. Im Bregenzerwald besteht bis dato gar keine Furcht vor einer Grundzerstücklung, dasselbe wird an anderen Orten der Fall sein, wo eine solche Tendenz vorherrscht. Also was der einzige Redner, welcher überhaupt gegen das Prinzip der Grundzerstücklung ist, anführt, scheint mir gänzlich unbegründet zu sein. Im klebrigen sind alle Herren einverstanden mit der im §. 1 Regierungsvorlage beantragten Aufhebung der Untrennbarkeit. noch zu wünschen, daß die hohe Versammlung das Prinzip, auf dieser Wunsch der Aufhebung der Untrennbarkeit beruht, auch Berathung der folgenden Paragraphe gehörig im Auge behalten der Es wäre nun welchem bei der würde. Das Prinzip, welches angenommen wurde vom ersten Komite und welches bis dato von keiner Seite angefochten erscheint, bestand darin, daß es Aufgabe der Volkswirthschaft sei, einen möglichst großen Nutzungswerth der Güter zu Stande zu bringen, und das Wohl der Bevölkerung möglichst zu fördern. Dieses Prinzip ist von keiner Seite angefochten worden. Warum das Prinzip Geltung hat, hat der Komitebericht angeführt und ziemlich genau auseinander gesetzt- Auch gegen die Ausführung ist nichts eingewendet worden, also glaube ich nur die Festhaltung des Prinzipes bei Erörterung der folgenden Paragraphe immer vor Augen zu halten Landeshauptmann: Wir gehen nun über zur Einzeln-Debatte. Es liegt hier der einstimmige Antrag des Ausschußes vor; der hohe Landtag wolle dem §¦ l der Regierungsvorlage, welcher lautet: „die in Vorarlberg in Folge politischer Gesetze und Verordnungen bestehende Untrennbarkeit einiger Gattungen des Grundbesitzes ist aufgehoben, " die Zustimmung ertheilen. Ich eröffne die Debatte über diesen ersten Paragraph. Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? (Niemand). Da dies nicht der Fall ist, schreite ich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche den so eben vernommenen §. 1 der Regierungsvorlage anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Angenommen Der Ausschuß beantragt weiter, der hohe Landtag wolle beschließen: „zu jeder Theilung eines derzeit in dem Steuerkataster oder in dem Vermessungs-Operate unter einer besondern Nro. vorkommenden Grundstückes ist die Zustimmung des Ausschusses jener Gemeinde, in welcher das Grundstück gelegen ist, im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung aber dis Zustimmung des Landesausschusses erforderlich." Hirschbühl: Ich möchte der hohen Versammlung beantragen, zu beschließen, daß die Worte „oder in dem Vermessungs-Operate" weggelassen würden und will durch ein Beispiel das ausführen. 159 Ich besitze ein Anwesen mit Einer Besitz Nro. Im Vermessungsoperate hat dasselbe 20 ja über 20 Nrn. erhalten. Nach dieser Fassung könnte ich mein Anwesen in zwanzig Theile ertheilen und ohne jede Bewilligung veräußern. Das wäre wenigstens wie es bei uns im Bregenzerwalde zweckmäßig und nothwendig, ist — nicht am Platzes. und Höchst nachtheilig. daß die Anwesen in so viele Theile getheilt werden könnten. Ich möchte also den Antrag wiederholen, daß die Worte „oder in dem Vermessungsoperate" weggelassen würden. Landeshauptmann: Ich werde Ihren Antrag bei der Abstimmung insoweit berücksichtiget als ich diesen Punkt des Ausschußantrages separat zur Abstimmung, bringen werde, den bloßen Vereinungs-Antrag kann ich der hohen Versammlung nicht zur Abstimmung, vorführen. Wünscht noch Jemand das Wort über § 2 l Karl Ganahl: Ich habe mich schon bereits, bei der Generaldebatte gegen die Fassung dieses Antrages ausgesprochen und ich wiederhole hiemit, daß ich demselben unter keinen Umstande beistimmen werde, ich wäre immer unbedingt für die Annahme der Regierungsvorlage. Allein, nachdem sich doch einige Bedenken herausgestellt haben, es könnte die Grundzerstückelung doch ins Kleinlichste gehen, so glaube ich, könnte man dem dadurch begegnen, daß man durch ein gewisses Maß doch eine Beschränkung festsetzen würde und ich glaube diese Beschränkung in einem Zusatzantrage zu diesem Paragraphe gefunden, zu haben. Ich erlaube mir daher denselben vorzulesen. Ich würde also für die Verwerfung des Antrages des Comites stimmen und dagegen die Annahme des § 2 der Regierungsvorlage empfehlen und zu diesem den Zusatz machen: „es ist jedoch zur Abtrennung oder Theilung eines zu einem Hause gehörigen Gartens - Bündt, sowie zur Theilung eines Grundstückes, welcher Art es immer sei, wenn nicht sowohl der abgetrennte als der zurückbleibende Theil 250 Quadrat-Klafter beträgt, die Zustimmung des Gemeindeausschusses und im Falle der Verweigerung desselben jener des Landesausschusses erforderlich." Ich glaube also, daß dadurch, der ausgesprochenen Besorgnis wegen Trennung und Abtheilung einer Bündt Rechnung, getragen würde. Ich habe das Wort Bündt ausdrücklich in meinen Antrag hineingenommen und habe zugleich bemerkt, daß auch ein Garten nicht getrennt werden könne; — man kann eine Bündt auch Garten nennen — Ich möchte nun die hohe Versammlung bitten, diesem meinem Antrage beizustimmen, er ist gewiß im Interesse einer großen Majorität im Lande. Auf den Bregenzerwald allein können wir unmöglich Rücksicht nehmen. Der Herr Feuerstein hat von Unzukömmlichkeiten gesprochen, die im Bregenzerwald in einigen Theilen stattfinden könnten, eine Ansicht, die ich jedoch nicht theilen kann. Ich glaube, daß die Bregenzerwälder so vernünftig und gescheidt sind, daß sie die Grundstücke nicht theilen werden, wenn es nicht in ihrem Interesse liegt. Allein, wenn es auch der Wunsch der Bregenzerwälder ist, auf die Theilung der Grundstücke nicht einzugehen, so glaube ich, daß wir diesem nicht allein Rechnung tragen dürfen. Ich kann nur wiederholen, was ich bereits gesagt habe, daß ich für den Antrag des Comites unter gar keinen Umständen stimmen werde, und daß ich darin ein offenbares Unrecht und eine Beschränkung der Verfügung über das Eigenthum des Grundbesitzes erblicke. 160 Landeshauptmann: Herr Ganahl stellen einen Zusatzantrag zu diesem §. 2 der Regierungsvorlage, also für den Fall, wenn der Antrag des Ausschusses fallen würde? Karl Ganahl: Ja, mein Antrag geht dahin. Landeshauptmann: Wünscht noch einer der Herren das Wort zu nehmen? Schwärzler: Es sind im Bezirke Bregenz mehrere Berggemeinden, die ungefähr in denselben Verhältnissen stehen wie die Bregenzerwälder, man kann somit nicht annehmen, daß es nur den Bregenzerwald berühre und glaube, daß auch für diese Gegenden ein Minimalmaß von 250 Quadrat klaftern zu wenig wäre; ich bin somit nicht für die Festsetzung eines bestimmten Maßes, weil sich ein bestimmtes Ur heil dießfalls weniger im Allgemeinen, als für eine einzelne Gemeinde aussprechen läßt, wohl wird aber der Gemeindeausschuß dieses zu thun am besten im Stands sein. Wenn früher die Bewilligung nicht blos vom Gemeindevorsteher, sondern auch von Sachverständigen abhängig war, so kann man auch annehmen, daß im Gemeindeausschuß sicher auch sachverständige Mitglieder sein werden, die die Sache gehörig zu beurtheilen im Stande sein dürften. Feuerstein: Ich muß dem Herrn Karl Ganahl bemerken, daß es sehr weit von mir entfernt ist, anderen Gemeinden oder Bezirken unsere Bezirksverhältnisse auszwingen zu wollen. Eben gerade dadurch, daß es jedem Gemeinde-Ausschüsse freisteht, die Theilung zu bewilligen oder nicht, eben dadurch ist der Freiheit Aller Rechnung getragen. Dr. Fetz: Ich bin auch der Ansicht, daß der Bregenzerwald für sich nichts Apartes verlangen kann. Dasjenige Recht, welches der Bregenzerwald für sich in Anspruch nimmt, das wird allen Gemeinden gewahrt und vorbehalten werden müssen. Wenn der Gemeinde-Ausschuß anderer Gemeinden es für gut findet, daß die Trennung eines Grundstückes überhaupt auch unter 250 Quadrat- Kloster herab vorgenommen werde, so hat er das Recht dazu, es zu bewilligen; wenn er es nun bewilligt, so wird die Trennung vorgenommen. Mir kommt überhaupt vor, daß in dem Antrage des Herrn Ganahl eine Inkonsequenz liege, die im Ausschußantrage nicht liegt. Wenn der Eemeindeausschuß resp, der Landesausschuß dazu berufen ist, zu entscheiden, ob die Trennung eines Grundes und Bodens unter 250 QuadratKlafter stattfinden könne, und wenn ihm das zugeständen wird, dann sehe ich nicht ein, warum man ihm nicht auch zugesteht, festzusetzen, ob eine Theilung bei 300 oder 400 Quadrat-Klafter stattfinden soll. Wenn der Gemeindeausschuß und der Landesausschuß eine geringere Zerstückung zugestehen kann, so wird er es mit viel größerer Beruhigung thun können, wenn es sich um ein größeres Grundstück handelt. Man hat sich vorhin bei dem Normalmaß eben darauf berufen, daß man allen Gemeinden thunlichst. Rücksicht tragen wolle. Nun aber ist wiederholt erklärt worden, daß man ein solches Maß nicht festsetzen könne, das allen Gemeinden in gleicher Weise passend sein werde. Wir haben alle geglaubt, daß man die Entscheidung über die Grundzerstückung der Gemeinde überlassen solle. Wir haben gemeint, dem Interesse des Landes Rücksicht zu tragen, indem wir das Wohl und den Wunsch der Gemeinden berücksichtigen, und ich glaube wir haben damit unter Einem auch die Rücksichtsnahme auf den freien Verkehr und ans alle die schönen Dinge, von denen die Rede gewesen ist, nicht unterlassen. Ich muß noch bemerken, daß auch ich glaube, daß die Worte „im Vermessungs-Operate", rote Herr Hirschbühl gesagt hat, wegzulassen seien. Es kommt mir vor, daß es nach der Textirung des Paragraphen nicht deutlich wäre, ob auf den Steuerkataster und der Vermessungs-Operate oder nur 161 eins das eine oder andere von beiden Rücksicht zu nehmen sei. Wenn es Grundstücke geben sollte, die im Steuerkataster unter einer besondern Nummer nicht vorkommen, dann wäre die Konsequenz der Weglassung dieser Worte, daß diese Grundstücke nicht unter das vorliegende Gesetz fallen wurden. Gsteu: Ich bitte ums Wort. Ich muß noch einmal zurückkommen auf meine Überzeugung. Sie geht dahin, daß, wenn wir diesen Zusatz Antrag und wenn wir den vom Comite beantragten § 2 annehmen wollen, wir vorerst den § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1867 wegschaffen müssen, wir müssen zuerst beim Ministerium ansuchen, daß es diesen Paragraph abändere, sonst können wir unmöglich unser Verlangen durchsetzen, denn dort steht ausdrücklich, daß es jedem Staatsbürger frei steht, über sein Eigenthum frei zu verfügen; also wenn wir überhaupt eine Beschränkung machen wollen, so müssen wir zuerst suchen diese» Paragraph abzuändern, der gibt den Rahmen, innerhalb welchem wir uns bewegen dürfen; weiter hinaus dürfen wir nicht. Zweitens hat der Herr Abgeordnete von Bezau gesagt, daß es eine Unzukömmlichkeit sei, wenn bei einem Hause oder Anwesen ein Stück Wald sei, daß der Eigenthümer in die Nothlage kommen könne und genöthigt sei, um Geld zu bekommen, den Wald zu verkaufen. Also der Herr Feuerstein erkennt an, daß man in eine Nothlage kommen könne wo man genöthigt werde Etwas zu veräußern um sich aus derselben zu befreien. Es gibt aber auch Umstände, wo jeder Anwesensbesitzer ohne sein Verschulden in die Noth kommen kann, also er, Feuerstein würde einem Solchen den Wald abzutreten nicht die Bewilligung ertheilen, und für besser halten, daß ein in Nothlage Befindlicher das ganze Anwesen verkaufe oder ihm verkauft werde und dadurch auf die Gasse gestellt werden würde. Dielen Grund muß ich zurückweisen als nicht human. Dr. Thurnherr: Es ist zu wiederholten Malen aufmerksam gemacht worden auf den §. 6 der Grundrechte und auf den dort gewährleisteten freien Verkehr mit Grund und Boden und dem Eigenthum. Nun hiemit kann unmöglich gemeint fein, daß der Verkehr mit dem Eigenthum und Grundbesitz immer und überall frei sei. Als Beispiel erwähne ich die Expropriations-Gesetze. Es wird immer politische Einschränkungen geben, die der unbedingten Verfügung mit dem Eigenthum naturnothwendig entgegen treten müssen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Karl Ganahl: Ich habe nur noch eine Bemerkung meinem Herrn Nachbar zur Linken gegenüber zu machen- Er hat in seiner Rede auch hervorgehoben, daß wir in diesem Antrag den Gemeinden Rechnung tragen, und wenn wir den Gemeinden Rechnung tragen, meinte der Herr Vorredner, so tragen wir der Freiheit Aller auch Rechnung. Damit bin ich nicht einverstanden. Es handelt sich hier nicht um die Gemeinde, wir haben nicht über den Grundbesitz der Gemeinde zu verhandeln, wir haben nur über die Theilung des Grundbesitzes eines jeden einzelnen Staatsbürgers zu sprechen und abzustimmen. Wenn wir über die Gemeinden zu verhandeln hätten, so wüßten wir wohl, daß wir einen andern Antrag zu stellen hätten. Es handelt sich darum, daß jeder Staatsbürger sein Grundeigenthum, sein Gut bestmöglichst verwerthen dürfe und daß jedem Staatsbürger auch das Mittel gebothen werde, ein Grundeigenthum zu erwerben. Ich begreife wohl, der Bregenzerwald dagegen ist. Die Opposition scheint mir auch hauptsächlich vom Bregenzerwald auszugehen. Im Bregenzerwald haben sie noch ein feudalistisches System, es geht dies aus allem auch aus der Berichterstattung hervor, wenn es da heißt: