18680903_lts006

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

7 Vorarlberger Landtag. VI. Sitzung am 3. September 1868 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. Gegenwärtig 20 Abgeordnete. Landesfürstlicher Kommissar Herr Statthaltereirath Karl Schwertling. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. (Sekretair verliest das Protokoll der Vorhergehenden). Wird von einem der verehrten Herren eine Bemerkung gegen die Fassung dieses Protokolles erhoben? (Nichts). Ich nehme es als genehmigt an. Bevor wir zur Tagesordnung gehen, erlaube ich mir der hohen Versammlung mitzutheilen, daß das Komite betreffs Verwendung der Lermoosergelder zum Baue in Valduna den Hrn. Karl Ganahl zum Obmann und Hrn. Dr. Fetz zum Berichterstatter bestimmt habe. Jenes in Betreff der theilweisen Rückvergütung der Schubkosten für zahlungsunfähige Schüblinge hat Hrn. Gsteu zum Obmann und Hrn. Dr. Bickl zum Berichterstatter, des Komite bezüglich der Erweiterung der Autonomie der Landesvertretung Hrn. Karl Ganahl zum Obmann und Hrn. Dr. Fetz als Berichterstatter, jenes Komite betreffs Realschule und Schulaufsicht zum Obmann Hrn. Dr. Martignoni und zum Berichterstatter Dr. Fetz, das Komite des theilweisen Rückersatzes der Schubkasten an den Landesfond zum Obmann Hrn. Schneider und zum Berichterstatter Hrn. Peter, endlich das Komite der Parzelle Muntlix, Gemeinde Zwischenwasser, wegen Verwuhrung des Frödisch und Frutzbaches hat Hrn. Lins zum Obmann und Hrn. Dr. Bickl zum Berichterstatter bestimmt. Mir wurde folgende Interpellation überreicht, die ich zur Kenntniß der hohen Versammlung hiemit bringe und nachher dem Hrn. Regierungskommissär überweisen werde. Sekretär verliest folgende Interpellation.) Interpellation! In der 25. Sitzung der M. Session vom 9. März 1863 hat der hohe Landtag das von der hohen Regierung mit Ministerial-Erlaß vom 18. Februar 1863 abverlangte Gutachten zu einem Gesetzentwürfe Behufs Regelung des Verfachwesens und Einführung des Grundbuches, beschlossen und 48 zugleich um baldige Einführung des Grundbuches ersucht; ferner in der III. Sitzung der V. Session vom 13. Dezember 1866 die hohe Regierung über das Schicksal dieses Gesetzentwurfes interpellirt, ohne weitere Aufschlüsse dieserwegen erhalten zu haben. Seit dieser Zeit hat nun vom fraglichen Gesetze nichts weiter mehr verlautet, ist nichts mehr hierüber bekannt geworden. Der in der Eingangs^ erwähnten Sitzung vom hohen Landtag ausgesprochene und anerkannte anarchische Zustand unseres Verfachwesens besteht nicht nur heute noch in gleicher Ausdehnung, vielmehr hat sich dieser Zustand durch Fortführung desselben auf Grund der bestehenden sehr mangelhaften Einrichtungen naturgemäß derart verschlimmert, daß unser Verfachwesen nachgerade in ein so verwickeltes fast unentwirrbares Chaos gerathen ist, daß dessen Abhilfe eine unabweisliche unaufschiebbare Nothwendigkeit geworden ist. In Erwägung, daß die durch das anerkanntermaßen bestehende mangelhafte Verfachswesen herbeigeführte, schon in der mehrerwähnten Sitzung vom hohen Landtag ausgesprochene arge Gefährdung unseres Bodenkredits seither dermaßen progressiv sich gesteigert, daß der Realkredit hierlands tief erschüttert, auf Null gesunken ist: die in Folge dessen eingerissene, namentlich die Realbesitzer hart bedrückende und schädigende Kreditlosigkeit, eine Landeskalamität geworden, welche gebieterisch Abhilfe erheischt. In Erwägung, daß das Reichsgrundgesetz vom 24. Dezember 1867 im §. 11 litt. k. die dießbezüglichen, die Einrichtung der öffentlichen Bücher betreffende Gesetzgebung als zur Kompetenz der Landtage gehörig, bestimmt, erlauben sich die Gefertigten an den Herrn Vertreter der hohen Regierung die Anfrage zu stellen: „Wie bald ist die hohe Regierung gewillt, die Gesetzentwürfe über Verfachwesen und Einführung des Grundbuches dem hohen Reichsrathe beziehungsweise dem hohen Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung in Vorlage zu bringen. Bregenz, 2. September 1868. J. A. Gsteu, L.-Abg. Joh. Bertschler, L.-Abg. Landesfürstl. Kommissär: Ich werde diese Interpellation vorlegen und mir die nöthigen Daten erbitten, um sie dann in einer der nächsten Sitzungen entsprechend beantworten zu können. Landeshauptmann: Ferner wurde mir von mehreren Herren Abgeordneten ein selbstständiger Antrag überreicht dahin gehend, es möge eine Danksagungs-Adresse an Se. Majestät den Kaiser Franz Josef 1. und eine Vertrauens-Adresse an das h. Ministerium gerichtet werden. Ich bringe diesen Antrag vorerst zur Kenntniß des h. Hauses und werde ihn dann in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung setzen. (Sekretär verliest denselben wie folgt). Hoher Landtag! Die gefertigten Landtagsmitglieder finden sich veranlaßt den Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle beschließen; 1) es sei an Seine Majestät, den Kaiser Franz Josef 1. von Österreich eine Danksagungs-Adresse für die Sanktion der Staatsgrundgesetze vom 81, Dezember 1867 und der darauf gestützten erflossenen weitern Staatsgesetze zu richten und 49 2) es sei in einer Adresse an das hohe k. k. Ministerium das Vertrauen anzudrücken, dass Hochselbes auf der betretenen Bahn den verfassungsmäßigen Ausbau Österreichs thatkräftig und beharrlich weiter fördere und unaufhaltsam der Vollendung zuführe. Bregenz, am 31. August 1868, Dr. Anton Jussel. Karl Ganahl. Dr. Bickl. Dr. Fetz. Josef Feuerstein. J. G. Lins. F. G. Scheffknecht. Alois Peter. Johann Bertschler. Wir gehen über zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand der Tagesordnung ist die Regierungsvorlage betreffend das Gesetz wodurch die Gemeindeordnung und Gemeinde W. O. für Vorarlberg abgeändert wird. Wird ein formeller Antrag gestellt? Dr. Fetz: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Regierungsvorlage dem bereits bestehenden Komite betreffs Erweiterung der Autonomie der Landesvertretung zur Berichterstattung zugewiesen werde. (Kein Gegenantrag). Landeshauptmann: Da kein Gegenantrag erfolgt, nehme ich den soeben von Dr. Fetz eingebrachten Antrag als zugestanden an. (Angenommen.) Weiters der selbstständige Antrag des Hrn. Gsteu wegen Hinausschiebung der dießjährigen Hauptwaffenübungen der Landesschützen. Ich ertheile dem Hrn. Gsteu das Wort zur Begründung desselben. Gsteu: Ich bitte voraus den Antrag selbst verlesen zu lassen, indem dort schon bereits die Gründe niedergelegt sind. (Sekretär verliest folgenden Dringlichkeitsantrag). Dringlichkeits-Antrag. In Betreff Ansuchens um Hinausschiebung der dießjährigen Waffenübung der Landesschützen von Vorarlberg. Hoher Landtag! Heute enthält die amtliche Landeszeitung die Notitz, daß die dießjährigen Waffenübungen der Landesschützen mit 1. Okt. d. J. zu beginnen haben. In Erwägung, daß in die angeführte Zeit im größten Theile Vorarlbergs die wichtigsten, alle Arbeitskräfte in Anspruch nehmenden Erndtearbeiten fallen, daß ein großer Theil der Landesschützen Vorarlbergs als Bauhandwerker des Verdienstes halber sich noch im Auslande befinden — gewöhnlich 3—4 Wochen später nach Hause kehren — daher sie um den Verdienst in dieser Zeit verkürzt würden; In Erwägung ferner, daß auch in Südtirol des erst angeführten Grundes wegen die Waffenübung verschoben wurde; 50 In Erwägung endlich, daß, wenn auch diese Übung um 2-3 Wochen verschoben würde, es hierzuland um diese Zeit zur Abhaltung derselben immer noch genug günstige Witterung geben würde, erlauben sich die Gefertigten den Dringlichkeitsantrag zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen: es sei die hohe Landesvertheidigungs-Oberbehörde durch den Landesausschuß dringend zu ersuchen die auf den ersten Oktober d. I. angeordnete Waffenübung der Landesschützen von Vorarlberg bis zum 16. Oktober d. Jahres zu verschieben. Bregenz, den 29. August 1868. 3. A. Gsteu, L. A. Johann Bertschler L. A. Landeshauptmann: Finden Hr. Gsteu noch etwas zu bemerken? Gsteu: Ich glaube den vorgelegten Gründen nur noch beisetzen zu sollen, daß die Einberufung der Landesschützen in einer Zeit, wo die dringendsten Arbeiten bei der Landbevölkerung einfallen, bei der ganzen Bevölkerung einen üblen Eindruck, gewissermassen ein böses Blut macht, und daß es gewiß Anerkennung finden würde, wenn diese Einberufung hinausgeschoben werden könnte. Die Dringlichkeit meines Antrages ist dadurch begründet, daß sich keine Zeit verlieren läßt, wenn man überhaupt etwas erreichen will. Noch möchte ich bitten, daß die hohe Versammlung in die Behandlung dieses Gegenstandes eingehen würde. Landeshauptmann: Ich habe dem Herrn Gsteu und den Herren Antragstellern zusammen zu bemerken, daß nach der Landes-Ordnung sowohl, als auch nach unserer Geschäfts-Ordnung kein selbstständiger Antrag je sogleich in Verhandlung genommen werden kann, wofern demselben nicht die Vorberathung in einem Komite vorausgegangen wäre. Ich kann also auf Grund der Anordnung des § 34 der Landes-Ordnung, sowie auf Grund unserer eigenen Geschäfts-Ordnung nicht umhin, vorerst diesen Antrag der Berathung in einem Komite zu unterziehen und auf Grund eben dieser Bestimmungen muß ich die Frage an die hohe Versammlung richten, ob dieselbe gewillt sei, diesen Antrag irgend einem Komite zur Vorberathung zuzuweisen. Sollte die hohe Versammlung dieß nicht zulassen, so ist nach der Geschäfts-Ordnung der Antrag als abgelehnt zu betrachten. Nachdem ich dieses vorausgeschickt habe, richte ich an die hohe Versammlung die Frage: ist dieselbe gewillt vorstehende» selbstständigen Antrag einer Vorberathung zu unterziehen? Diejenigen, welche hiemit einverstanden sind, bitte ich gefälligst sich zu erheben. (Majorität). Es ist durch Majorität angenommen und es wäre somit ein Komite zu bestimmen. Erfolgt in dieser Beziehung ein formeller Antrag? Gsteu: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand dem Komite. welches für die Landesvertheidigungs-Mittheilungen aufgestellt worden ist, zuzuweisen. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung hiemit einverstanden; (Zustimmung). Somit werde ich diesen Antrag dem genannten Komite überweisen. Gesuch der Gemeinde Bürs um Unterstützung von Staats- und Landeswegen gegen die Verheerungen des Wildbaches Scesa. (Sekretär verliest dasselbe). Wenn kein Antrag in Beziehung auf die formelle Behandlung dieses Geschäftsstückes erhoben werden sollte, wäre ich geneigt dasselbe dem Petitions-Ausschusse zuzuweisen. (Zustimmung). Ich nehme es als zugestanden an. 51 Selbstständiger Antrag des Herrn Dr. Jussel auf Abänderung der §. 6, 8 und 10 der L.W. O. Ich ertheile dem Herrn Antragsteller das Wort zur Begründung. Dr. Jussel: Die §§., deren Abänderung ich beantragt habe, lauten mit Rücksichtnahme auf die bereits erfolgte Abänderung wie folgt: (-Verliest die §§. 6, 8 und 10 der L. T. W. O.) Jedes Wahlrecht ist zunächst bedingt durch die österreichische Staatsbürgerschaft; nun haben die Staats-Grundgesetze vom 21 Dezember 1867 auch ein solches Gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger erlassen^ Dieses Gesetz über die Rechte der Staatsbürger bestimmt im Artikel 4: „Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen, und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe- oder Einkommensteuer entrichten, gebührt das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen." In Übereinstimmung mit diesem ausgesprochenen Grundsatze der) Staatsgrundgesetze, wornach zur Wahlberechtigung in die Gemeindevertretung überhaupt die Beitragsleistung zu Umlagen das Recht gewährt, hat bereits auch die hohe Regierung diesem Landtage eine weitere Regierungsvorlage auf Abänderung des §. 1 der G. W. O. dahin übergeben, daß der Beisatz, wornach das Wahlrecht an eine Steuer von wenigstens 2 fl. jährlich gebunden ist, fallen gelassen werden soll. Es liegt daher im Geiste der Staatsgrundgesetze, daß überhaupt das Recht der Steuerzahlung, das Recht der Wahl gewähren soll und es läßt sich nicht absehen, warum ein oder mehrere Gulden mehr oder weniger Steuer den Ausschlag geben soll, sei es über die moralische oder physische Befähigung. Es handelt sich um Interessen; jeder, der Steuer zahlt, hat ein Interesse in der Gemeinde, aber alle jene, die als Gemeindeglieder Interesse haben, haben eben auch als Landesglieder Interessen bei der Wahl zum Landtage: denn der Landtag verhandelt theils unmittelbar, theils mittelbar durch den Landesausschuß die wichtigsten Gemeindeangelegenheiten. Es handelt sich um Gesetze für Besteurung für Nutzung des Gemeindevermögens, für die ganze Verwaltung. Es ist auch der kleine Steuerant bei allen diesen Interessen betheiligt und es läßt sich kein Grund absehen, warum nicht auch allen diesen, die ein Interesse durch Steuerzahlungen zunächst bethätigen, auch das Recht zur Wahl, das Recht mitzuwählen beim Landtag und die Wahlfähigkeit beim Landtag zugesprochen werden soll. Ich verbinde nun noch den Antrag, daß dieser selbstständige Antrag dem Komite über die erweiterte Landesautonomie zur Berathung und Berichterstattung sowie zur Antragstellung überwiesen werde, weil er zunächst mit der erweiterten Landesautonomie im Einklange steht, Landeshauptmann: Herr Gsteu haben einen ähnlichen Antrag vorgebracht. Ich bitte ihn zur Verlesung zu bringen. (Sekretär verliest). Finden Herr Gsteu noch etwas beizusetzen zur Begründung? Gsteu: Ich habe den Gründen, die ich im Antrage vorgebracht habe, nur noch ein Beispiel, wie weit die Unbilligkeit geht, beizusetzen. In der Gemeinde Tisis enthält die Wahlliste der Gemeindevertreter 197 Wähler. Von diesen 197 Wählern sind auf Grund des §. 8.......nur mehr 40 zur Wahl in den Landtag, respektive zur Wahl der Wahlmänner in den Landtag berechtiget, 4/5 tel sind vollständig ausgeschlossen und nur 1/5 ist wahlberechtiget. Ich habe diese Wahl zweimal mitgemacht, es ist sehr peinlich für die Wahlkommission, wenn sie gefragt wird, warum haben denn diese und 52 jene, die doch auch sehr achtbare Männer sind, kein Recht zum Wählen? und man da nichts anderes sagen kann, als das Gesetz verlangt es so. Ich glaube, daß das eine rechte auffallende Unbilligkeit ist, daß 4/4tel zur Gemeindevertretung einer Gemeinde wahlberechtigter Männer, darunter Gemeinderäthe und Gemeindeausschüsse, von dem Rechte in die Landesvertretung zu wählen, ausgeschlossen sein sollen. Ich glaube mich übrigens den Gründen, die der Herr Vorredner bei Begründung seines Antrages vorgebracht hat, anschließen zu sollen und zu ersuchen meinen Antrag dem bereits zur Berichterstattung Betreffs Erweiterung der Landesautonomie bestellten Konnte zuzuweisen. Landeshauptmann: Es erscheint natürlich, diese beiden selbstständigen Anträge, die denselben Gegenstand im Auge haben, einem und demselben Komite zuzuweisen, auch haben beide Herren Antragsteller dasselbe vorgebracht Ich stelle also an die hohe Versammlung die Frage, ob sie gewillt sei, diese beiden Anträge dem bereits eingesetzten Komite. Betreffs Erweiterung der Landes Autonomie überweisen zu wollen. Bitte um Abstimmung. (Angenommen). Es kommt nun der Ausschußbericht über das Gesuch der Gemeinde Sulz um Bewilligung zur Austheilung von Gemeindegründen. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Dr. Jussel seinen Vortrag zu halten. Dr. Jussel: (Verliest den Ansschußbericht, sowie die Bestimmungen der Grundvertheilung vom Jahre 1845, und das Protokoll über die Vertheilungsbedingnisse v. 8. März 1868). Ausschußbericht über das Gesuch der Gemeinde Sulz um Bewilligung zur Austheilung von Gemeindegrund. Hoher Landtag! Die Gemeinde Sulz har bereits im Jahre 1845 mit behördlicher Bewilligung 110 Gemeindetheile zu 1/2 Mittmel unter die Gemeindebürger zur Kultivirung und Fruchtnießung, somit unter Vorbehalt des Eigenthums an Grund und Boden vertheilt. Nachdem hintenher die Umstände zur Errichtung einer Armenanstalt drängten und hiezu ein Theil des vertheilten Grund und Bodens in der Sulzer Aue erforderlich wurde, ließen sich 52 Bürger bewegen, ihre besagten Gemeindetheile zu Gunsten dieser Armenanstalt der Gemeinde wiederum zur freien Verfügung zu stellen und wurden die anderen 58 Gemeindetheile mit einer jährlichen Auflage von 2 fl. 62 1/2 kr. belastet. Nunmehr hat die Gemeinde Sulz durch Steinwuhrungen an der Sulz wieder so viel Grund und Boden gewonnen und gesichert, daß die Ausgleichung bewerkstelliget und mit Inbegriff der verbliebenen 58 Gemeindetheile unter alle Gemeindebürger wieder je ein halbes Mittmel Gemeindegrund vertheilt werden kann. Da es sich hiebei um eine bleibende Belastung von Gemeindegrund handelt, schritt die Gemeinde Sulz beim Landesausschusse um die Bewilligung zur Vertheilung unter den Vertheilungsbestimmungen vom Jahre 1845 ein. — Unter diesen Bestimmungen findet sich auch festgesetzt, daß eine Familie den Fruchtgenuß des Gemeindetheiles einbüße, sobald sie in einer andern Gemeinde den Aufenthalt nehme und es fand der Landesausschuß mit Rücksicht auf gleichartige Bestimmungen in den gleichen Statuten anderer Gemeinden die Akten der Gemeinde zur Erwägung im Ausschuße zurückzusenden, ob armen Familien, welche ihres Lebensunterhaltes wegen in eine andere Gemeinde ziehen, die Gemeindetheile dennoch zur Fortbenützung belassen werden wollten. 53 Die Gemeinde hat durch ihre Vertretung einhellig beschlossen, solche Zusatzbestimmung nicht zu acceptiren und es hat jetzt der Landesausschuß die Angelegenheit zur Entscheidung des hohen Landtages gebracht. Der Ausschuß findet gleich dein Landesausschusse die bezogene Zusatzbestimmung als billig und sachgemäß für wünschenswerth, weil dabei solche arme Familien vermeint sind, welche durch die Änderung des Aufenthaltes, des Verdienstes wegen den Willen bethätigen, der Armenunterstützung der Gemeinde nicht zur Last fallen zu müssen; jedoch glaubt der Ausschuß anderseits in die Selbstbestimmung der Gemeinde ohne Noth nicht eingreifen und es derselben überlasten zu sollen, wie sie solchen armen Familien, wenn sie durch Entziehung des Gemeindetheiles der Unterstützung bedürftig würden, die gesetzliche Armenunterstützung angedeihen lassen wolle. Deßhalb stellt denn der Ausschuß den Antrag: „der hohe Landtag wolle beschließen, es werde der Gemeinde Sulz die verlangte Bewilligung zur Vertheilung von Gcmeindegrund in der Sulzeraue unter die Gemeindebürger zur Fruchtnießung nach Maßgabe der im Jahre 1845 festgestellten Bestimmungen ertheilt." Bregenz, den 29. August 1868. Karl Ganahl, Obmann. Dr. A. Jussel, Berichterstatter. Nachdem der Landesausschuß der Gemeinde Sulz die Akten zur Erwägung zurückgegeben hatte, ob sie nicht in Bezug auf den Punkt: falls Gemeindeglieder den Aufenthalt ändern — die Entziehung des Allmeintheiles unbedingt aussprechen soll, hat die Gemeinde, beziehungsweise der gänzliche Gemeinde-Ausschuß beschlossen auf eine solche Änderung nicht einzugehen und hat als Gründe folgendes angegeben: (Verliest dieselben). Der Landes-Ausschuß ist vollkommen einverstanden gewesen mit dem Grundsätze, daß als Regel gelten müßte: Gemeindenutzungen nicht außerhalb der Gemeinde beziehen zu lassen — es ist dieß namentlich bezüglich der Nutzungen aus Waldungen der Fall — denn das Gemeindegut ist zunächst für den Haus- und Güterstand des eigenen Teritoriums der Gemeinde bestimmt. Es gibt aber in verschiedenen Gemeinden arme Familien, welche dem Armenfonde zur Last fallen würden, aber um nicht der Gemeinde zur Last zu fallen, auf Erwerb in auswärtige Gemeinden sich begeben. Um die Subsistenz dieser Familien zu fördern, haben solche Gemeinden in den Statuten die Abänderung gemacht u. z. wiederholt mit Zustimmung der Statthalterei, daß diesen Familien dennoch die Fortbenützung wenigstens der kultivirten Gemeindetheile überlassen werde. Man hat es in diesem Fall aus dem Titel der Armenunterstützung gethan. Nun aber, wenn die Gemeinde die Pflicht des Armenunterhaltes hat, so glaube ich nicht, daß man ihr vorschreiben kann, in welcher Art und Weise sie ihre Armen unterstützen muß, daß man ihr freie Hand diesfalls lasten soll, und wenn die Gemeinde Sulz mit Rücksicht auf ihre Verhältnisse glaubt, daß die Entziehung der Gemeindetheile auch gegenüber den Armen statthaben soll, indem sie ihre Armen auf eine andere Weise unterstützen werde, so macht sie nur von dem Rechte der Selbstbestimmung Gebrauch. Deßhalb hat der Ausschuß geglaubt, beantragen zu sollen, daß man die verlangte Bewilligung ertheilen möge. 54 Landeshauptmann: Wünscht hierüber Jemand das Wort zu nehmen: Da ich bemerke, daß keiner der Herren das Wort zu ergreifen wünscht, werde ich zur Abstimmung übergehen. Der Antrag des Ausschusses lautet: (Verliest denselben, siehe Komitebericht). Diejenigen Herren, die mit diesem Antrage übereinstimmen, wollen gefälligst sich erheben. (Angenommen). Ausschußbericht über das Gesuch der Israelitengemeinde Hohenems um Genehmigung weiterer Steuerzuschläge von 25% pro 1868. Ich ersuche den Herrn Dr. Jussel als Berichterstatter seinen^ Vortrag zu halten. Dr. Jussel: (Verliest den Ausschußbericht), er lautet: Ausschußbericht über das Gesuch der Israeliten-Gemeinde Hohenems um Bewilligung, eines weitern Steuerzuschlags von 2.5% pro, 1868. Hoher Landtag! Die Israeliten-Gemeinde Hohenems, welche bereits im Wege eines Landgesetzes die Bewilligung zur Einhebung von 448% Zuschläge zu den direkten Steuern Behufs Deckung der Gemeinde-Erfordernisse pro 1868 erwirkt hat, sucht neuerlich die Erwirkung eines Landesgesetzes zur Einhebung weiterer 25% an und führt aus, daß Mehrauslagen für den Synagogenbau, die neue Auslage für die. Gesellen-Kasse und für die neu errichtete Unterstützungskasse zu Gunsten verunglückter auswärtiger Glaubensgenossen, die Kosten für die Kataster-Umschreibung und anderen unvorhergesehenen Ausgaben ein Defizit von beiläufig 1500 fl. verursacht haben. Die fortwährende Abnahme der Bevölkerung in Folge Auswanderung in größere Städte mache für den Bestand der Gemeinde die sofortige Deckung des Defizits, abgesehen von den sonstigen Gründen, zweckmäßiger finanzieller Gebarung dringend nothwendig. Nachdem die vorgelegten Behelfe durchgängig vollständig gesetzlichen Vorgang nach dem Gemeindegesetze bekunden, findet der Ausschuß den Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Israeliten-Gemeinde Hohenems zu den bereits bewilligten 448% Zuschlägen zu den direkten Steuern für die Gemeindeerfordernisse pro 1868 die Erhebung weiterer 25% der ordentlichen Umlagen in drei Raten zu bewilligen und hiefür die allerh. Sanktion anzusuchen. Bregenz, den 29. August 1868. Karl Ganahl, Obmann. Dr. A. Jussel, Berichterstatter. Der Ausschuß hat die Akten genau geprüft und hat gefunden, daß alles gehörig ausgewiesen ist, als: die Mehrkosten für die Synagoge, dann in Folge des Landtagsbeschlusses wegen Maßregeln gegen das Vagabundenwesen die Kosten für Errichtung einer Gesellenkasse zur Unterstützung reisender Handwerksburschen;, ferner hat auch die Israeliten-Gemeinde eine Kasse zur Unterstützung unglücklicher Glaubensgenossen errichtet; auch kam die Steuerumschreibung oder Katasterrevision zum Zuge 55 die einen eigenen Beamten durch lange Zeit monatweise in Hohenems erfordert hat; und dazu hatte die Israelitengemeinde vertragsmäßig nach Verhältniß mit der christlichen Gemeinde zu den Kosten beitragen müssen. Das sind unvorhergesehene Auslagen, die ein Defizit von 1500 fl. herausstellten. Es sind die Nachweise weitschichtig und wenn es der hohe Landtag nicht verlangt, glaube ich die Lesung weiterer Aktenstücke unterlassen zu sollen. Landeshauptmann: Wünscht einer der verehrten Herrn das Wort zu nehmen über diesen Gegenstand? (Niemand). Somit kommen wir zur Abstimmung. Der Antrag des Ausschusses lautet: (Verliest denselben- Siehe Komite Bericht.) Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen gefälligst sich erheben. (Angenommen) Ausschußbericht über die Regierungsvorlage, betreffend die Zerstückung des Grundbesitzes. Hr. Dr. Bickl wollen als Berichterstatter gefälligst den Vortrag halten. Dr. Bickl: Die h. Regierung hat bezüglich der Grundzerstückung folgende Gesetzesvorlage eingebracht. (Verliest dieselbe.) Gesetz. giltig für das Land Vorarlberg. Mit Zustimmung des Landtags Meines Landes Vorarlberg verordne Ich wie folgt: Die in Vorarlberg in Folge politischer Gesetze und Verordnungen bestehende Untrennbarkeit einiger Gattungen des Grundbesitzes ist aufgehoben. § 2. Jeder Eigenthümer ist berechtigt, über seinen Grundbesitz, insofern nicht Privatrechtsverhältnisse entgegenstehen, unter Lebenden und auf den Todesfall, im Ganzen oder in beliebigen Abtheilungen zu verfügen, ohne hiezu der Bewilligung der politischen Behörden zu bedürfen. § 3. Die in den Gesetzen des Privatrechtes begründeten Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes mit Grund und Boden, der im §. 21 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 R. G. Bl. Nr. 130 in Betreff der Gemeindewälder und der denselben gleichzuhaltenden Waldungen vorgezeichneten Beschränkungen, so wie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Einschränkungen des Verfügungs-Rechtes mit Gemeinde-Eigenthum werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. — Das Gleiche gilt von den Vorschriften, welche die Evidenzhaltung des Grundbesitzes zum Behufe der Besteuerung bezwecken. §. 4. Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Das hierüber eingesetzte Komite erstattet über diese Gesetzesvorlage folgenden Bericht. (Siehe gedruckte Beilage, wird verlesen.) 56 Landeshauptmann: Herr Hirschbühl haben ein Minoritäts-Gutachten eingebracht; sind Sie vielleicht willens, dasselbe näher zu begründen? Hirschbühl: Nach meiner Ansicht ruft es, wenn kleinere Häuser zertheilt würden, oft Zwistigkeiten zwischen den Partheien hervor, und rücksichtlich der Unterhaltung des Baues, so ist es nach meiner Ansicht ebenfalls nicht zweckmäßig und ich kann mit Bestimmtheit behaupten, daß dieß in unserem Landestheile, besonders im Bregenzerwalde durchaus nicht gewünscht wird. Ich stelle daher den Antrag, daß die hohe Versammlung^ meinem im Komite-Berichte angeführten Anträge beistimmen möchte. Landeshauptmann: Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort zu ergreifen? Dr. Fetz: Ich habe wider den vorliegenden Gesetzentwurf, namentlich wie er aus der Hand der Majorität des Komites hervorgegangen ist, einige Bedenken. Zwar bin ich auch ein Feind der politischen Bevormundung und noch mehr von vexatorischen Maßregeln; allein mir scheint, daß dort, wo klare Gesetze bestehen, vexatorische Maßregeln nicht Vorkommen werde« und wenn solche Vorkommen würden, so wäre das ein Fehler in dem Vorgange der betreffenden Behörden, der abgeschafft werden müßte und könnte. Die politische Bevormundung ist an und für sich nicht wünschenswerth, allein, wenn sie in irgend einer Beziehung besieht so muß man sich die Sache gut überlegen, ehe man alle Schranken fallen läßt. Die politische Bevormundung, oder die Gesetze, auf dre sie sich gründet, haben immer eine gewisse Voraussetzung, man hat dabei das Augenmerk auf das allgemeine Wohl, die öffentliche Wohlfahrt gerichtet und ist von der Ansicht ausgegangen, daß man sich gewisse Schranken gefallen lasten müße, sobald das allgemeine Wohl und die öffentliche Wohlfahrt in Frage kommt. Der Komitebericht selbst anerkannt, daß da» dort citirte Gesetz vom Jahre 1835 auf solchen Rücksichten basire. Soweit mir die Verhältnisse des Landes Vorarlberg bekannt sind, giebt es im Lande Gegenden, in denen man der gegenwärtigen Regierungsvorlage mit Freude zustimmen wird; andere Gegenden dagegen existiren, wo man die entgegengesetzte Gefühle hegt. Meines Erachtens ist dies von hoher und weittragender Bedeutung. Ein Gesetz, seiner Natur nach bestimmt durch lange Zeit zu bestehen, wird allerdings, wie ich glaube, Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten, die Anfangs sich da und dort ergeben mögen, mit der Zeit von selbst ausgleichen; immerhin aber muß man die Frage stellen, ob es nicht möglich wäre, vom Anfänge an, diese Schwierigkeiten zu vermeiden und ob nicht eine derartige Redaktion des Gesetzes möglich wäre, daß auch der Übergang selbst für diejenigen Gegenden leicht würde, wo man gegenwärtig der Grundzerstücklung das Wort nicht redet. Was den vorliegenden Ausschußbericht anbelangt, so vermisse ich derselben Eines. Ich hätte mir gedacht, daß es die Aufgabe des Komites gewesen wäre, uns aufklären über die Verhältnisse, wie sie sich im Lande ergeben haben auf dem Boden der Gesetzgebung vom Jahre 1835, ich möchte wissen ob nicht allenfalls gewisse statistische Nachweisungen möglich gewesen wären, um uns klar machen zu können, welches die Wirkungen der vollen Freigebung der Grundzerstückung sein dürften. Das alles ist nicht geschehen. Ich finde im Ausschußberichte nur einige mehr oder weniger wahre volkswirthschaftliche Theorien. Das ist allerdings richtig, daß die Bebauung großer Grundkomplexe mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, oder besser gesagt, daß die Besitzer sehr großer Grundkomplexe nicht in der Lage oder nicht Willens sind, die Bewirthschaftung selbst zu überwachen, diese in der Regel eine schlechtere ist, und daß im Allgemeinen kleinere Komplexe besser bewirthschaftet werden. Das gilt aber nur 57 von dem feudalistischen Grundbesitz, wie ihn der Bericht selbst genannt hat. Hier im Vorarlberg — ich kann es mit Bestimmtheit behaupten — existirt ein solcher Grundkomplex gar nicht, im Gegenheile denke ich, daß wir, wenn dieses Gesetz zur Ausführung gebracht wird, so viele kleine Besitze, so minutiöse Grundbesitze entstehen sehen werden, daß deren Besitzer weder die Mittel noch die Zeit haben Verden, diese kleinen Besitzungen neben ihren andern zu ihrem Lebensunterhalte nothwendigen Beschäftigungen so zu bewirthschaften, wie es wünschenswerth wäre. Der Komitebericht gibt selbst zu, daß Kalamitäten, wie sie an andern Orten vorgekommen sind, als: Auswanderung u. dgl. in Vorarlberg nicht stattgefunden haben- Mir ist dieß auch erklärlich; die bisherige Gesetzgebung wurde meines Wissens in solcher Art gehandhabt, daß die Schranken der Grundzertheilung und Grundzerstückung fast nicht bemerkbar waren. In Gegenden, die mir bekannt sind bestehen die minutiösesten Grundstücke und sind Zertheilungen von Alters her fort und fort vorgekommen, ohne daß sie großen Hindernissen begegnet wären. Im Komiteberichte ist unter anderem gesagt, daß in Vorarlberg ohnedem die wenigsten Anwesen ausreichen, eine Familie zu ernähren und daß die betreffenden Familien genöthigt seien, auf andere Art ihre Existenz zu suchen, oder wenigstens die abgehenden Subsistenzmittel zu ergänzen — dann sehe ich nicht ein, wie auf der folgenden Seite des Berichtes bedauert werden kann, daß Familienväter nicht in der Lage sind, ihre Grundstücke zu zertheilen, um, wenn sie mehrere Kinder hinterlassen, diese durch die Zertheilung in die Lage zu setzen, mehrere Familien zu gründen. Wenn das Anwesen für Eine Familie nicht ausreicht, so wird es noch weniger ausreichen, um mehrere Familien erhalten zu können. Meine Herren! Ich will heute nicht wider die Regierungsvorlage sprechen, wohl aber scheint es mir nothwendig zu sein, daß wir in die Lage versetzt werden, uns über die in dieser Sache bestehenden Ansichten vorerst genau zu informiren. Ich insbesondere hege diesen Wunsch, aus Rücksicht für die Männer, die mir das Vertrauen geschenkt haben, mich in den Landtag zu wählen. Ich stelle daher seinen Vertagungsantrag. Ich beantrage nämlich, daß die Berathung der gegenwärtigen Regierungsvorlage auf einen der nächsten Sitzungstage vertagt werde. Im Falle die hohe Versammlung auf diesen Antrag nicht eingehen würde, muß ich mir vorbehalten in der Spezialdebatte für den Antrag des Abgeordneten Hirschbühl das Wort zu ergreifen, Landeshauptmann: Herr Dr. Fetz hat einen Vertagungsantraggestellt. Diejenigen Herren, welche diesem Antrage beizustimmen gedenken, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Angenommen). Ausschußbericht über die Mittheilung der hohen Statthalterei, betreffend die Gründung eines Pensionsinstitutes für Lehrer, deren Witwen und Waisen. Ich werde vorerst den Herrn Sekretär ersuchen die eingelaufenen Mittheilungen der k. k. Statthalterei zur Verlesung zu bringen. (Sekretär verliest dieselben). Herr Berichterstatter wollen Ihren Vortrag halten. Dr. Martignoni: Der hohe Landtag wolle mir gestatten, den Ausschußbericht vorzutragen, (verliest denselben, siehe gedruckte Beilage). Landeshauptmann: Die Generaldebatte hierüber ist eröffnet. Feuerstein: Die Statuten zur Bildung eines Pensionsfondes für Lehrer, die auf dem Prinzipe der genossenschaftlichen Selbsthilfe beruhen, sind an und für sich ganz lobenswerth und entsprechend. Jeder vernünftige Mensch wird diesem Vereine nur das beste Gedeihen wünschen. Etwas 58 anderes aber ist es, ob der hohe Landtag dem gestellten Ansuchen, den Verein durch Geldbeiträge zu unterstützen, entsprechen, oder für die Zukunft bindende Versprechungen abgeben solle. Wenn man in Aussicht nimmt, daß in Folge der schlechten Besoldung der Lehrer, die dem Arbeiterlohne ir mancher Gemeinde nachsteht, durch außerordentliche Beiträge die Mithilfe des Landes in Anspruch genommen werden wird, daß durch die Beiträge cm höhere und Volksschulen die Auslagen des Landes sich in großartigem Maßstabe steigern, daß in Folge befielt eine Erhöhung der Landessteuer unvermeidlich sein wird, so ließe es sich wohl bedenken, tote man jeden Kreuzer verwende. Nun meine Ansicht geht dahin, man solle zuerst darauf schauen, daß der Lehrer gut besoldet und dann erst darauf sehen, wie man sie pensionire. Das Wort Pension hat überhaupt in unserem Lande einen schlechten Klang, und Bürger und Bauern machen ein saures Gesicht, wenn man nur das Wort Pension ausspricht. Es ist gegenwärtig nicht zu verwundern, wenn man bedenkt, wie viel Millionen in Österreich überflüssig hinausgeschleudert werden auf die Pensionirung, während der Staat Schulden über Schulden hat und immer neue machen muß, während der Steuerträger di» Lasten, die ihm auferlegt sind, kaum zu erschwingen im Stande ist. Die Lehrer gut besolden, dann bin ich vollkommen einverstanden, aber auf eine Pensionirung derselben schon jetzt anzutragen, damit bin ich nicht einverstanden. Landeshauptmanns Wünscht noch Jemand das Wort? Hr. Bischof: Die erste Bemerkung des Herrn Vorredners, nämlich die Klage über die Pensionirung, diese kann gar nicht eintreten in Vergleich mit seinem Sinne, denn wenn ein Lehrer-Pensionirungs-Institut errichtet wird, so werden eben jene statutenmäßigen Bestimmungen gesetzt werden, welche das Institut nicht nur bestimmen, sondern berechtigen, ja verpflichten, mit der vollzählig gen Einwilligung aller Betheiligten einen solchen Lehrer zu pensioniren. Es wird nämlich vorausgesetzt und muß vorausgesetzt werden, ein fähiger, ein würdiger, ein seinem Geschäfte ergebener, mit aller Gewissenhaftigkeit ergebener Lehrerwenn nun dieser wirklich durch das Alter nach 20, 30, 40 ja vielleicht noch mehr Jahren sich so einem erhabenen Berufe gewidmet hat, wirklich anerkannt werden muß — als ein Mann, dem diese Last nicht mehr kann aufgeladen werden — so wird Jedermann die Billigkeit und das Recht einer solchen Pensionirung anerkennen und nur mit Wohlgefallen wird es das Land betrachten, wenn solche Männer zur letzten Zeit, zur Zeit ihrer Unfähigkeit eine wie immer geartete doch ihnen höchst erwünschte Unterstützung finden. Träfe aber einen solchen eben beschriebenen Lehrer durch irgend einen Zufall das Unglück, daß er früher in einen solchen Stand der Pensionswürdigkeit versetzt würde, wer muß nicht Mitleid mit ihm haben wenn ihn vielleicht nach einer Berufserfüllung wenn gleich nur von wenigen Jahren aber nach treuer Berufserfüllung, nachdem er sich für diesen Beruf gebildet und eifrig verwendet hat, durch Gottes Schicksal ein Unglück trifft, welches ihm nicht mehr gestattet, dem ihm lieb gewordenen, von ihm freiwillig gewählten Berufe nachzukommen. Also in Beziehung auf diese Frage glaube ich, dürften wir vollkommen beruhigt fein, auch mit Rücksicht auf die Gesinnung des Volkes, der Gemeinden und der übrigen Theilnehmer eines solchen Institutes. Es kommt nur darauf an, daß eben solche Bestimmungen für die Pensionsfähigkeit getroffen werden, welche dieser meiner vorgebrachten Ansicht entsprechen. — Das zweite ist, ich vermisse in diesem Vorschlage welcher uns vorgetragen wurde, 61 Land eher in der Lage sehen, doch wenigstens zur Unterstützung eines Lehrerpensionsfondes etwas herzugeben. Auch die Frage, ob und wie die Statuten beschaffen sein müßen, ob das Institut ein Landesinstitut werden solle, oder ob es den Lehrern selbst überlassen werden solle, für sich ein Institut zu gründen und das Land dasselbe blos unterstützen solle, das sind alles Gegenstände, die nach meiner Anschauung noch reiflicherer Erwägungen benöthigen. Ich glaube daher, daß vorerst eine bindende Verpflichtung für den Landesfond zur Unterstützung, nachdem sie rechtlich nicht begründet ist, nicht übernommen werden sollte, sondern daß in dieser Beziehung der neue Landesschulrath einvernommen und auch die Lage des Landes in Bezug auf die Verfügbarkeit von Geldmitteln besser ermittelt und erwogen werden müßte. Ich wäre mit dem Antrage des Ausschusses im Übrigen vollständig einverstanden, außer daß jetzt noch keine bindende Verpflichtung für das Land übernommen werde. Gsteu: Mir scheint die ganze Frage noch verfrüht; wie Hr. Feuerstein und Dr. Jussel vorgebracht haben, so soll zuerst die Regulirung der Lehrergehalte bestimmt werden, denn die uns vorgelegten Statuten machen eben an den Lehrer bedeutende Ansprüche, denen sie nach dem gegenwärtigen Gehalte unmöglich entsprechen können und darum werden sie auch wohl nicht zur Hebung dieses Institutes selbst beitragen können. Es werden an sie Ansprüche gemacht von 2 bis 16 Gulden jährlicher Beiträge; ja wie kann ein Lehrer, der nur 60 fl. Jahresgehalt hat, jährlich 16 fl. als Unterstützungsbeitrag ausbringen, das ist rein unmöglich. Ich glaube die ganze Frage soll bis dahin verschoben werden, bis die Regelung der Lehrergehalte, die doch nothwendig bald geschehen muß, vollzogen sein wird. Der hochw. Herr Bischof hat auch ausgesprochen, daß das fragliche Institut, das wir in Vorarlberg haben, in letzter Zeit gewißermaßer in Mißkredit gekommen wäre und hat die Ursache hauptsächlich in der geringen Betheiligung der Lehrer an diesem Institute und der sehr geringen Unterstützung desselben von den Gemeinden gefunden. Ich glaube, daß die Schuld in den frühern mangelhaften Statuten gelegen ist und diese Mängel in den Statuten, erschienen auch in den neuen noch. Ich glaube also, daß die ganze Frage vertagt werden sollte und stelle den Antrag, es möge der h. Landtag beschließen: dieser Gegenstand werde zur endgültigen Verhandlung bis dahin verschoben, bis die Regelung der Lehrergehalte geordnet sein werde. Bischof: Nur eine kleine Bemerkung. Diese Beiträge, die der Herr Vorredner nannte, das sind eben nur die beantragten neuesten Statuten, die alten Statuten haben keine höheren Beiträge, als 2 bis höchstens 3 Gulden. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Wenn das nicht der Fall ist, erkläre ich die General-Debatte für geschlossen. Haben der Hr. Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Dr. Martignoni: Bezüglich der Hereinziehung des Landes in diese Frage, so ist das Komite von dieser Ansicht ausgegangen, daß nur durch die Vereinigung aller bezüglichen Kräfte die Sache zu Stande zu bringen sei. In erster Reihe betont der Komite-Bericht, es sollen die Lehrer selbst Hand anlegen an das Werk, und so gewissermaßen den Grund zur Selbsthülfe herstellen. In zweiter Reihe meint das Komite, daß von Seite der Gemeinden kleine Jahresbeiträge nicht fehlen würden und da glaube ich, wenn die Gemeinden jährlich 5—10 Gulden geben würden, so wäre das 62 bei hundert Gemeinden eine erklekliche Summe. Von einem Druck auf die Gemeinde kann daher, nicht viel gesagt sein, und daß das Land Beiträge zu leisten verpflichtet sei, glaube ich, sei vollkommen gerechtfertiget. Aber wenn es die Pflicht sich selbst auferlegt, so ist es um so besser. Ich muß nur bemerken bezüglich des Pensions-Institutes in Brixenthal, von dem die h. Statthalterei Mittheilung spricht, konnte uns nicht bekannt sein, welche Statuten, welche Art des Pensionsfondes besteht. Wir konnten es daher bei unserer Berathung nicht in Betracht ziehen, den jetzt in Vorarlberg bestehenden Pensionsfond konnten wir auch nicht hereinziehen. Wenn der künftig zu gründende Pensionsfond prosperiren will, so werden wahrscheinlich beide diese Fonde zu vereinen sein. Weiter muß ich bemerken; der Landesausschuß hat schon öfters zum landwirthschaftlichen Verein jährlich 200 fl. mitgetheilt und hat verschiedenen wohlthätigen Instituten Unterstützungsbeiträge gegeben. Ich glaube, daß er eben so sehr die Pflicht habe, dem Lehrerpensions-Institute einen ähnlichen Beitrag zu leisten, auf eine ganz kurze Zeit, vielleicht auf einige Jahre, um die Sache in Gang zu bringen und ein, gewisse Garantie für den Bestand herzustellen. Das sind die Gründe, warum wir in diesen Antrag, den wir schriftlich vorgelegt haben, eingegangen sind, ohne gerade zu bestimmen, wie viel und wie lange diese Beiträge zu leisten seien. Wir haben immer auf die Freigebigkeit der Gemeinden und des Landes gerechnet. Landeshauptmann: Ich bringe vorerst Hrn. Gsteu's Vertagungs-Antrag zur Abstimmung. Herr Gsteu hat beantragt, daß die Verhandlung verschoben bleibe, bis zur Regelung der Lehrergehalte. Diejenigen Herrn, welche diesem Antrage beistimmen, bitte ich sich zu erheben. (Minorität.) Es sind nur zehn Herrn. Der Antrag ist somit gefallen, da nur die Hälfte Mitglieder dafür war. Somit gehe ich zur Spezialdebatte über. Der erste Antrag lautet, der hohe Landtag wolle aussprechen: „die Gründung eines Pensions-Institutes für Lehrer und deren Wittwen und Waisen sei als eine selbstständige Schöpfung des Landes für hoch wünschenswerth und nothwendig anzuerkennen". Ich eröffne die Debatte hierüber. Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? Feuerstein: Ich bin der Meinung, es wäre im Grunde viel bester, wenn der Verein auf den Titel genossenschaftlicher Selbsthilfe beruhen würde, wenn ihn die Lehrer selbst gründen würden und in Folge dessen würde ich den Antrag stellen, welcher folgendermaßen zu lauten hätte: „Der hohe Landtag wolle aussprechen, daß er die Gründung eines Pensionsinstitutes für Lehrer und deren Witwen und Waisen als eine selbstständige Schöpfung nach dem Prinzipe der Selbsthülfe als hoch wünschenswerth anerkenne". Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort über diesen Antrag? Hirschbühl: Ich meine, daß, wenn auch das Pensions-Institut vom Lande selbst keine Unterstützung hat — (die Lehrer sind wenigstens bis jetzt nicht so gestellt, daß sie sich selbst helfen können) es ganz am Platze wäre, daß wenigstens der Landtag ausspreche; daß für solche die der Unterstützung 59 ein ähnliches Pensions-Institut von St. Johann in der Diözese Salzburg, und vermisse ebenfalls, daß man sich nicht auch berufen hat auf ein schon bestehendes, seit mehr als 30 Jahre bestehendes Pensionsinstitut für Lehrer, deren Wittwen und Kinder im Lande Vorarlberg. Ich habe gegenwärtig das Büchlein der Statuten nicht bei mir, aber so viel ich mich noch erinnere, besteht ein Institut — und wer sind die Gründer desselben? der erste Gründer ist der hochselige in Gott ruhende erste Generalvikar in Vorarlberg, der als Fürst-Bischof verstorbene Tschiederer in Trient. Er hat aus seinem Eigenen, ich kann die Zahl nicht genau mehr sagen, bei 3300 fl, soviel ich mich erinnere — bitte das aber nachher berichtigen zu dürfen — als Grundlage eines solchen Institutes gegeben. Der zweite selige nun im Herrn ruhende hochwürdigste Bischof Prünstner hat dieses nämliche Institut durch einen Fond mit einem Geldbeiträge — wenn ich mich erinnere — von 1000 fl. und mit einer Widmung des Gartens in Feldkirch vergrößert und vermehrt. Der Garten ist gewidmet für dieses Institut; er wollte ihn aber auch widmen für eine fast nothwendige, jedenfalls sehr wünschenswerthe Bequemlichkeit des jeweiligen Generalvikars. Er hat ihn gestiftet und gewidmet zu diesem Institute, jedoch mit der Bedingniß, daß er immerdar gegen einen vom Generalvikar selbst zu bestimmenden Pacht-Zins demselben zu Gebrauche überlasten werde. Das Institut hat sich in seinem Anfänge einer ziemlichen Theilnahme von Lehrern erfreut und hat eine bedeutende Unterstützung genossen von s. g. Ehrenmitgliedern, d. h. eben von Männern, die im Interesse für die Schule sich zu jährlichen Beiträgen bewogen gefunden haben, damit dieser Fond eine größere Unterstützung und Wirksamkeit erlange. Allmählig — es ist wahr — ist die Theilnahme der Lehrer selbst sehr herabgesunken und eben deßwegen wohl auch die Theilnahme der s. g. Ehrenmitgliedern und es haben sich also Jahre ergeben, wo den Pensionisten nicht mehr der ganze ihnen verheißene oder bedungene Jahresbeitrag, ja nicht einmal mehr die Hälfte verabfolgt werden konnte. Jedoch in diesem Jahre, für dieses Jahr wird sogar die vollständige, in den Statuten festgesetzte Pension verabreicht werden, weil durch einige glücklichere Umstände sich die Revenüen d. h. der gegenwärtige Kassebaarstand so gehoben hat. Dars ich erwähnen, was ist den die Ursache der verminderten Theilnahme der Lehrer selbst? die Herren Lehrer wissen das selbst am besten und zum Theil auch die Gemeinden — ich zweifle nicht. Ja, meine Herren, es ist ein großer Unterschied, ob Jemand den Beruf als Lehrer aus innerem Beruf wählt und zu seiner Lebensaufgabe macht, oder ob er denselben nur ergreift als ein Mittel, gewissen, nach wenigen Jahren verschwindenden Unzukömmlichkeiten sich zu entziehen, oder denselben auszuweichen. Das war vielfältig der Fall und darum war der Eifer nicht groß an einem Institute sich zu betheiligen, für das man gewisse Jahresbeiträge leistete, ohne auch der Aussicht für sich selbst Platz geben zu wollen, jemals auf die Wohlthat eines solchen Institutes Anspruch zu machen. Die gegenwärtigen Zeiten sind in dieser Hinsicht anders beschaffen und es dürfte an der Zeit sein, zu glauben, daß nun diejenigen, welche sich für das Lehrfach entschließen und bereiten, wenn ihnen doch nur die Aussicht einer anständigen Versorgung und besonders einer erträglichen Versorgung für den Fall ihrer Unfähigkeit leuchtet, daß sie sich auch an dem Pensions- Institute sicher mit größerem Eifer betheilen werden. Ich habe noch Eines anzuführen. Diese Statuten sind von dem k. k. Gubernium schon bei bereu Grundlegung genehmigt worden, sie sind in dieser Weise bis auf den heutigen Tag eingehakten worden 60 Daß sie nicht mehr ganz entsprechen und zwar für einen großen Theil der Lehrer, das ist eine offene auch durch die Zeitungsblätter bekannte Thatsache. Ob in der Beziehung etwas Angemesseneres geleistet wird, das muß erst der Beurtheilung unterzogen werden mit besonderer Zuhilfenahme der bisherigen Erfahrungen. Bisher hat diesen Fond wirklich das Generalvikariat verwaltet und zwar unentgeldlich. Es hat viele Müde und große Drangsale bisher erlitten in der Verwaltung dieser Fonds. Das Generalvikariat affectirt durchaus nicht die weiters Verwaltung, ja könnte sich derselben gar nicht einmal mehr unterziehen, in dem Falle, daß der Fond bedeutend anwachse; also diese Frage der Verwaltung ist eine uns ganz offene und freieste Frage. Es wird sich höchstens nur darum noch handeln, ob nicht jener Theil, der rein von zwei meiner Hochwürdigen Vorfahren gestiftet ist, durch deren Bestimmungen eben eine besondere Berücksichtigung findet. Noch eine zweite Frage. Ich habe schon im Jänner angeregt unter allen Lehrenden und zwar durch die Vertheilung eines Exemplares, je eines auf einen Lehrer, eine Aufforderung, sie möchten sich zusammenthun und berathen und unter sich gleichfalls einig werden zur Modifizirung der bisherigen Statuten. Ich glaube, nachdem dieser Verein eben ein vom k. k. Gubernium nach dem damaligen Gesetze bestätigter Verein ist, daß zunächst eben die Lehrer selbst berufen gewesen wären, solche Statuten zu vereinbaren und die vereinbarten Statuten gleichfalls dann als das Fundament dieses Institutes weiter vorzulegen. Ich glaube auch, daß durch die Vorlage, die allen Herren gemacht worden ist, dieselben Einsicht darin erlangen und es wird nur noch die große Frage sein, wie der h. Landtag selbst die Beurtheilung und Richtigstellung dieser Statuten so in die Hand nehmen wolle, daß aus seiner Hand ein vollständiger Statutenentwurf für dieses Lehrer-, LehrerWitwen- und Lehrer-Kinder-Pensionat hervorgeht. Ich habe nichts dagegen, wenn die Stimme derjenigen auch gehört und berücksichtigt wird, die durch den bisherigen Bestand dieses Institutes als dessen Theilnehmer, Förderer u. dgl. gewiß ein gewichtiges Wort zu sprechen haben und verdienen, daß sie berücksichtiget werden. Landeshauptmann: Wünscht noch einer der Herren das Wort? — Hr. Dr. Jussel haben dasselbe. Dr. Jussel: Ich glaube jedes Landtagsmitglied wird in der Frage einig sein, daß es wünschenswerth wäre, daß die Lehrer pensionirt werden könnten. Auch der Hr. Abgeordnete Feuerstein hat Nach seinen Ausführungen meiner Anschauung nach nichts anderes ausgesprochen. Er hat nur die Frage ausgeworfen, ob es jetzt schon an der Zeit sei darüber zu beschließen. Der aktive Lehrer, der jetzt wirklich Unterricht zu ertheilen hat, ist schlecht besoldet. Nun glaubt er, daß der Frage der Pensionirung vorerst die Frage der Salarirung vorausgehen müße, weil die Mittel für beide auf einmal mangeln dürfen. Ich kann in dieser Hinsicht nur der Anschauung des Hrn. Feuerstein beipflichten, die jedenfalls dafür wäre, zuerst die Salarirung aus Landesmitteln zu fördern, bevor man auf die Pensionirung oder eine nachhaltige Unterstützung eingeht. Ich bin im allgemeinen gewiß für eine Unterstützung eines Pensions-Institutes aus Landesmitteln, allein es dürfte auch noch zu ermitteln sein, ob dem Lande gegenwärtig solche Mittel zu Gebote stehen. Wir haben große Auslagen für Valduna, Auslagen die nicht aufgeschoben werden können; Landesmittel haben wir keine anderen als eben Landesumlagen. Wohl ist in Aussicht oder hofft das Land aus einer Wohlthätigkeits-Lotterie eine Unterstützung für Valduna zu bekommen. Im Falle wir diese bekommen sollten, könnte sich das 63 bedürfen, ein Beitrag vom Lande geleistet werde, und ich wäre deshalb dafür, daß man beim Antrag des Komites bleiben solle. Dr. Jussel: Ich würde die Modifizirung des Antrages dahin beantragen, daß gesagt wird: »daß er die Gründung eines Pensions-Institutes |für Lehrer und deren Wittwen und Waisen für hoch wünschenswerth und auch als nothwendig und unterstützungswürdig anerkenne." Ich möchte damit nur einer Verpflichtung des Landes, einer jetzt schon bindenden Verpflichtung, vorbeugen. Landeshauptmann: Es ist in diesem Artikel 1 keine Erwähnung von einer bindenden Verpflichtung des Landes. Dr. Jussel: Dann würde ich beantragen, das Wort „des Landes" auszulassen, um jeder Undeutlichkeit entgegen zu treten. Feuerstein: Ich bin im Wesentlichen mit dem Antrage des Hrn. Dr. Jussel einverstanden, deßwegen ziehe ich meinen Antrag zurück, wenn das Wort „des Landes" ausgelassen wird. Dr. Martignoni: Ich muß nur einfach bemerken, daß ich auf dem Ausschußantrag bestehe. Da das Land seine Verpflichtung anerkennt, in Bezug auf ein PensionsInstitut für Lehrer, deren Witwen und Waisen, so glaube ich, daß es Pflicht ist, erstens auszusprechen, es sei wünschenswerth, zweitens es sei nothwendig und drittens es soll eine selbstständige Schöpfung des Landes sein, und nicht allenfalls ein durch Selbsthilfe oder Privatunterstützung hervorgerufener Fond, es soll eine Anstalt des ganzen Landes sein. Landeshauptmann: Ich werde also den Artikel 1 mit der beantragten Abänderung des Hrn. Dr. Jussel und des Hrn. Feuerstein vortragen. Er lautet: „Der h. Landtag wolle aussprechen: daß er die Gründung eines PensionsInstitutes für Lehrer, deren Witwen und Waisen für hoch wünschenswerth und auch als nothwendig und unterstützungswürdig anerkenne". Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Minorität). Er ist also gefallen. Ich bringe nun den Art. 1 nach dem Gutachten des Komites zur Abstimmung, dahin lautend; „daß er die Gründung eines Pensions-Institutes für Lehrer und deren Witwen und Waisen als eine selbstständige Schöpfung des Landes für hoch wünschenswerth und nothwendig anerkenne". Diejenigen Herren, die diesem beipflichten wollen, bitte ich sich gefälligst zu erheben. (An- genommen) Der Artikel 2 lautet: „daß er bereit sei, nicht nur seinerseits für eine zu bestimmende Zeitdauer eine jährliche entsprechende erst näher zu beziffernde Beisteuer zur Bildung eines Pensions-Institutes für das vorarlberg'sche Lehrerpersonal zu leisten; sondern auch die Gemeinden anzufeuern jährliche Beiträge zu denselben einzulegen". Die Debatte hierüber ist eröffnet. Hochw. Bischof: Ich habe nur nach dem, was bisher geäußert worden ist, einige Bedenken über das Wort „entsprechende". Das Wort „entsprechende" scheint sich vielmehr auf den Fond und 64 dessen Erforderns zu beziehen. Es könnte allmählig wohl der Fall sein, daß eine den Bedürfnissen des Fondes entsprechende Beisteuer allerdings den finanziellen Kräften des Landes etwas Bedeutendes auferlege; ich bin aber damit einverstanden, wenn der h. Landtag auch das Wort „entsprechende“ genehmige. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort ergreifen sollte, würde ich die Debatte über diesen Artikel zum Schlusse bringen. Gsteu: Nachdem mein Antrag auf Vertagung des Gegenstandes gefallen, finde ich mich, um meiner späteren Abstimmung keine falsche Deutung unterlegen zu können, bemüssigt, zu erklären, daß ich mit der Unterstützung der Lehrer, deren Witwen und Kinder vollkommen einverstanden bin, und damit daß auch das Land etwas thue; aber weil ich die Verhandlung dieser Frage noch für verfrüht halte, darum enthalte ich mich in Zukunft der Abstimmung. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort? Dr. Bickl: Ich möchte den Antrag stellen, wie ihn der Hochw. Hr. Bischof gestellt hat, nämlich: das Wort „entsprechende" in dem Antrage fallen zu laßen, um jede Mißdeutung zu vermeiden. Es wäre inkorrekt ausgedrückt das Wort „entsprechende" hineinzuziehen, wenn man nicht angiebt, wem es entsprechen soll, deßhalb würde ich lediglich die Streichung des Wortes „entsprechende" beantragen. Landeshauptmann: Ich schließe nun die Debatte. Dr. Martignoni: Ich habe gegen den Antrag des Hrn. Dr. Bickl als Berichterstatter nichts einzuwenden und 6m auch einverstanden, wenn dieses Wort entfällt. Landeshauptmann: Ich werde nun den Antrag, wie ihn der Ausschuß vorbringt u. z. ohne das Wort „entsprechend" vorerst hineinzuziehen zur Abstimmung bringen. Er lautet: „daß er bereit sei, nicht nur seinerseits für eine zu bestimmende Zeitdauer eine jährliche erst näher zu beziffernde Beisteuer zur Bildung eines Pensions-Institutes für das vorarlbergische Lehrerpersonal zu leisten; sondern auch die Gemeinden anzufeuern jährliche Beiträge in denselben einzulegen". Diejenigen Herren, die diesem beistimmen, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) Ich fahre weiter, Punkt 3 lautet: Daß er jedoch diese Mitwirkung davon abhängig mache: a. „daß die aus der Berathung des Schullehrer-Komites hervorgehenden Statuten vor der behördlichen Genehmigung der Vereinbarung mit dem Landes-Ausschusse zu unterziehen sei;" b daß die Verwaltung und Verwendung dieses Fondes vom zu bildenden Landesschulrathe unter Einflußnahme des Landes-Ausschusses und der Bezirk- nach Maßgabe der Statuten gepflogen werden". Ich lade Sie ein meine Herren, das Wort zu nehmen. Dr. Thurnherr: litt b. des Punktes 3 lautet: (siehe oben.) 65 Der Ausdruck „Bezirke" ift, meine ich, nicht klar und ich richte an den Hrn. Berichterstatter die Trage, in welcher Form der Ausschuß diese Bezeichnung verstanden hat, ob damit der Bezirks-Schulrath gemeint ist, oder in welcher Form sich eben diese Bezirke an dieser Berathung der Statuten Und Einflußnahme auf die Statuten betheiligen sollen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Dr. Martignoni: Ich muß allerdings erklären, daß der Ausdruck „Bezirke" ziemlich undeutlich ist, und daß wir nicht im Stande waren, zu sagen: „unter Einflußnahme des Landesausschusses, des Landesschulrathes und der Bezirksschulräthe, " weil dieses zu weitwendige Verhandlungen in Aussicht gestellt hätte. Wenn Hr. Dr. Thurnherr den Antrag stellen würde, das Wort „Bezirke" fallen zu lasten, so bin ich damit einverstanden und ich muß erklären, daß es eine unklare Textirung ist. Dr. Thurnherr: Ich glaube, daß die Einflußnahme des Landes hinlänglich gewahrt ist auf die Verwaltung und Verwendung dieses Fondes, wenn wir sagen: „unter Einflußnahme des Landesausschusses nach Maßgabe der Statuten gepflogen werde". Ich stelle somit den Antrag die Worte „und der Bezirke" zu streichen. Dr. Martignoni: Ich erkläre mich mit dem Antrage vollkommen einverstanden. Hochw. Bischof: Ich bitte nur noch um die Aufklärung, ob nämlich mit dem Ausdrucke: „daß die aus der Berathung des Schullehrer-Komites hervorgehenden Statuten", die gegenwärtig vorliegenden als fertige sollen betrachtet werden, oder ob hierüber noch eben das Komite der Schullehrer mit seinen Kommitenten vielleicht sich zu beliebigen Modificationen werde entschließen können. Landeshauptmann: Ich möchte glauben, daß das, was der Hochw. Hr. Bischof angeregt haben, sich wohl aus dem Antrage selbst entnehmen laste, es heißt da: „vor der behördlichen Genehmigung" folglich werden auch die Lehrer die Statuten noch berathen können und hierauf der Behörde vorgelegt werden. Ich glaube dieß, wenn ich nicht irre, aus dem Antrage selbst entnehmen zu können. Hochw. Bischof: Ich bin damit zufrieden. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand über den Artikel 3 das Wort zu nehmen? (Niemand.) Somit gehe ich zur Abstimmung über. Haben Hr. Berichterstatter noch etwas beizusetzen. Dr. Martignoni: Ich habe nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann: Ich werde über den Punkt 3 mit der in Litt. b. von Dr. Thurnherr beantragten Auslastung des Wortes „Bezirke" zuerst abstimmen lasten. Er lautet: „daß er jedoch diese Mitwirkung davon abhängig mache:" a. daß die aus der Berathung des Schullehrer-Komites hervorgehenden Statuten vor der behördlichen Genehmigung der Vereinbarung mit dem Landesausschuste zu unterziehen seien. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.)