18670223_lts004

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Letzte Änderung 03.07.2021, 11:34
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,lts1867,lt1867,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. II. Landtagsperiode 1. Session. Stenografischer Sitzungsbericht. IV. Sitzung am 23. Februar 1867 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. — Gegenwärtig 18 Abgeordnete. - Landesfürstlicher Commissär k. k. Statthaltereirath Anton Ritter v. Strele. — Frz. Jos. Minderer abwesend. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann. Ich eröffne die Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden Sitzung.) Wird eine Bemerkung dagegen erhoben? Seyffertitz. Wenn ich recht verstanden habe, so geht aus der Fassung des Protokolles hervor, daß Dr. Jussel Ersatzmann für Hrn. Carl Ganahl und Dr. Bikl Ersatzmann für mich sei. Nun ist aber, so viel ich mich erinnere gerade das Umgekehrte der Fall. Landeshauptmann. Sie haben ganz recht, ich werde diese Berichtigung Nachträgen lassen. Wird noch eine weitere Bemerkung gemacht? (Nichts.) Es ist somit bis auf diesen eben berührten Umstand das Protokoll als richtig abgefaßt anzunehmen. 1. Gegenstand der Tagesordnung ist der Comitebericht über den selbstständigen Antrag der Herren Josef Ant. Gsteu, Carl Seyffertitz und Carl Ganahl. Hr. Berichterstatter Baron Seyffertitz wollen so gefällig sein den Vortrag zu halten. (Seyffertitz verliest nachstehenden Comite-Bericht.) Hoher Landtag! Der in der zweiten Sitzung dieser Session eingebrachte selbstständige Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Gsteu, Seyffertitz und Ganahl beabsichtigt in erster Linie, die durch die Verordnung vorn 28. Dezember 1866 in das Leben gerufenen Abänderungen des Heeresergänzungsgesetzes vom 29, Dezember 1858 mit Rücksicht auf ihre Rückwirkung auf das Wohl des Landes einer Berathung 20 dmch den hohen Landtag zu unterziehen, und daran eine Würdigung des unter dem gleichen Datum vom k. k, Kriegsministerium veröffentlichten Entwurfes eines neuen Wehrgesetzes zu knüpfen. Augesichts der Punkt a und b des §. 19. der L.-O. unterliegt es wohl nicht dem leisesten Zweifel, daß das hohe Haus das verfassungsmäßige Befugniß besitzt, den Gegenstand des Antrages seiner begutachtenden Schlußfassung zu unterziehen, denn wenn auch nach der zu Recht bestehenden Verfassung die gesetzliche Ordnung der Heeresergänzung ein über jede Anfechtung erhabenes Attribut der Reichsgesetzgebung ist, so räumt doch der ß. 19 L.-O. dem Landtage das Recht sein, über allgemein kundgemachte Gesetze und Einrichtungen, sowie über die Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtung, gegenüber der Centralgewalt sich gutachtlich auszusprechen. Dieses vorausgeschickt, hat das Comite geglaubt, die Rückwirkung der besprochenen Verordnung vom 28. Dezember v. J. auf das Wohl des Landes, insbesondere mit Berücksichtigung der im Lande Vorarlberg bestehenden, gesetzlichen Einrichtungen in Betreff der Heeresstellung und der Landesvertheidigung in Erwägung ziehen zu sollen. Dagegen hat sich dasselbe zu der Ansicht geeinigt, daß eine förmliche Durchprüfung der im Wehrgesetzentwurfe niedergelegten Prinzipien theils weil derselbe ohnehin nach der Zusicherung des Allerhöchsten Handschreibens vom 28. Dezember v. J., sowie laut des in der Eröffnungssitzung dieser Session kundgegeben Ministerialrescriptes vom 4. Februar l. J. der Berathung und Schlußfassung durch den verfassungsmäßigen Reichsrath zu unterziehen ist, theils aber auch insbesondere weil die Kürze der bemessenen Zeit es dem hohen Landtage nicht gestatten dürfte, auf minnutiöse Begutachtung des Entwurfes einzutreten, — nur die wichtigste Frage, nemlich jene der Dienstpflicht im Heere einer näheren Erörterung zuzuführen. " In Vorarlberg wurde seit dem Jahre 1858 die Heeresstellung nach Maßgabe des am 29. September desselben Jahres erschienenen Gesetzes und der nachgefolgten Verordnungen, denn des Landesvertheidigungsgesetzes vom 4. Juli 1864 vorgenommen. Wenn schon die Bevölkerung im Allgemeinen mit der damals eingeführten Abänderung des in das Volksbewußtsein übergegangenen, einfachen Completirungsnormales wenig einverstanden war, so hat doch das zwischen der Regierung und dem Landtage vereinbarte Landesvertheidigungsgesetz vom 4. Juli 1864 mit seinen, das Land Vorarlberg begünstigenden Ausnahmen, die öffentliche Meinung mehr und mehr mit neuen Ordnung, ausgesöhnt. Die gegenüber anderen Kronländern geringere Anzahl von Altersklassen, — die Möglichkeit durch das altbeliebte Mittel des Loostausches und der Stellvertretung sich von dem wirklichen Eintritt in das Heer zu befreien, — das Abdienen der Reservezeit in den Landesschützenkompagnien, — endlich das mit Rücksicht auf die Leistung der Landesvertheidigung geringer bemessene Contigent des Landes betrachtet dasselbe nicht blos als eine ihm im Gnadenwege zugestandene Begünstigung, sondern glaubt die meisten dieser ausnahmsweisen Anordnungen als auf im verfassungsmäßigen Wege zu Stande gebrachten Gesetzen beruhend, wie sein unantastbares Recht ansehen zu dürfen. Zwar liegt bezüglich des geringeren Betreffnißes zum Heere eine ausdrückliche ziffermäßige Gesetzesbestimmung nicht vor, indessen vermag doch jeder Angehörige des Landes sich heute auf jene feierliche Zusage zu berufen, welche Sr. Durchlaucht der gewesene Statthalter Fürst Lobkowitz in der 34. Sitzung des Tiroler-Landtages vom 26. März 1863 Namens der hohen Regierung abgegeben hat, dahin lautend daß bei dem Zustandekommen des Landesvertheidigungsgesetzes die beiden Länder Tirol und Vorarlberg ein höheres Contigent als fünfzehn Hundert beziehungsweise dreizehn Hundert Mann nimmer zu stellen haben werden. Dagegen wird das Betreffniß der beiden Länder an Landesschützen durch den §. 7 der L.V-O. auf 6, 200 Mann ziffermäßig gesetzlich festgestellt. Dieses alles sind ebensoviel zweifellose, sowohl Sonderrechte als Sonderpflichten des Landes begründende Ausnahmen von dem Heeresergänzungsgesetze des Jahres 1858. Zieht man die Bestimmungen der Verordnung vom 28. Dezember v. J. näher in Betracht, so wird man finden, daß 1. drei Altersklassen nach Punkt 2 aufgerufen werden sollen, daß — 21 — 2. sämmtliche nicht befreite zum Kriegsdienst taugliche Stellungspflichtige aller drei Altersklassen unbedingt in das Heer einzureihen sind (§. 3.), daß 3. die Eingereihten sämmtlich dem Ergänzungsbezirks-Regimente zuzutheilen, und nach Ausscheidung der normalmäßig zu Beurlaubenden nach der Loosreihe entweder a. für den längeren Präsenzstand bei der Truppe oder b. für die Abrichtung oder c. für die dauernde Beurlaubung bis zum Eintritte der Nothwendigkeit der Einberufung bestimmt sind, daß 4. die bisherige Dienstpflicht im Heere von 8 Jahren aktiv und 2 Reservejahren auf 6 Jahre in der Linie und 6 Jahre Reserve, somit auf 12 Jahre verlängert wird (Punkt 4), daß 5. das bisher auf die zwei ersten Altersklassen beschränkte Verbot der Verehelichung auch auf die dritte Altersklasse ausgedehnt wird (Pkt. 6), daß 6. die in den §§. 18 bis einschließlich 21 des Heeresergänzungsgesetzes zugestandenen Befreiungen nur mehr die dauernde Beurlaubung mit jährlich wiederkehrender fünf wöchentlicher Dienstzeit jedoch mit wirklicher Einberufung im Kriegsfälle begründen. (Pkt. 9), daß endlich 7. die Stellvertretung nur durch einen bereits ausgedienten Bruder des Pflichtigen ausgeübt werden darf (Pkt- 11.) Hält man diesen abändernden Bestimmungen jene Ausnahmen gegenüber, deren sich bisher das Land Vorarlberg sich erfreute so stellt sich vor Allem heraus, daß hier zu Lande im Gegensatze zu andern Ländern, wo fünf Altersklassen herbeigezogen werden, nur zwei aufgerufen wurden. Das Comite kann sich jedoch, abgesehen von dieser bisherigen Sonderbestimmung, nicht verhehlen, daß ihm die Anordnung des Aufrufes von drei Altersklassen insofern ein Widerspruch zu sein scheint, als wenn sämmtliche Taugliche, jeder Altersklasse bereits eingereiht wurden, ein Wiederaufruf einer solchen Alterklasse gänzlich Gegenstandlos sein muß, und es dürfte daher wohl die Bestimmung der drei Alterklassen nur für den Übergang gemeint sein. Ohne jedoch des Näheren darauf einzugehen, genügt es zu unserem Zwecke zu konstatiren daß der bisherige Aufruf von nur zwei Altersklassen in Vorarlberg eine Ausnahme von §. 5 des H.-E--G. begründe, wenn gleich diese Ausnahme nicht auf einem förmlichen Gesetze, sondern nur auf einer Durchführungsverordnung zunächst beruht Von einem viel größeren Gewichte, weil auf einem verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Landesgesetze beruhend sind jedoch jene Ausnahmen vom Heeresergänzungs-Gesetze des Jahres 1858, welche das Landesvertheidigungsgesetz vom 4. Juli 1864 geschaffen hat. Hiezu sind zu zählen: a. 7.) Das Contigent von 6, 200 Landesschützen von Tirol und Vorarlberg (§. b. das Abdienen der zweijährigen Reservezeit in den Landesschütenkompagnien (§, 9 Lit. a); c. Die Einreihung der vom Loose getroffenen zum Heere nicht benöthigten Militärpflichtigen in die Landesschützenkompagnien (§. 9 Lit. c und §. 12.) sämmtliche §§. der L.-V.O. Würden nun in unserem Lande nach Maßgabe des Punktes 3 der Verordnung vom 28. Dezember 1866 sämmtliche taugliche Stellungspflichtige jeder Altersklasse unbedingt in das Heer eingereiht, so würde dadurch der §. 9 Lit. c und 12 des Landesvertheidigungs-Gesetzes zu einer Unmöglichkeit, d. h. einfach anulirt, — ganz abgesehen von dem Umstande des geringeren Contigentes. Hieraus würde jedoch nothwendig folgen, daß die Länder Tirol und Vorarlberg ihr gesetzliches Betreffniß von 6200 Landesschützen aus den stellungspflichtigen Altersklassen, deren sämmtliche Taugliche ja zum Heere wirklich eingereiht worden sind, nicht mehr auch nur annäherungsweise aufzubringen im Stande wären. Dem gegenüber könnte man allerdings die Behauptung aufstellen, daß die Landesschützenkompagnien — 22 nach Maßgabe des §. 9 Lit. a L.-V.O. durch die Reservisten zu ergänzen kämen, allein der 4 der Verordnung v. 28. Dezember 1866 zählt die zur ersten Reserve Gehörigen noch zur Feld- oder Operationsarmee, jene der zweiten dagegen zu eigenen für den Kriegsfall geschaffenen Abtheilungen, welche mit den Landesschützen nichts gemein haben. Überdieß mußte durch die Ausdehnung der Einreihung auf sämmtliche Taugliche jeder Altersklasse der Stand sämmtlicher zur Landesvertheidigung noch pflichtigen Reservemänner eine solche Ziffer erreichen, daß sie das Contigent von 6, 200 Mann weitaus überbieten würde, denn da alle Tauglichen wirklich in das Heer eingereiht werden, so müssen auch alle, oder doch wenigstens nahezu alle nach Vollendung des sechsten beziehungsweise neunten Dienstjahres auch in die Reserve übertreten, somit unter Voraussetzung der Aufrechthaltung des §. 9 Abs. a als Landesschützen pflichtig werden, was gerade so viel heißen würde, als ob man nahezu alle Jünglinge einer Altersklasse in die Landesschutzenkompagnien einreihen wollte. Eine weitere und zwar höchst wichtige jedoch mit dem Landesvertheidigungsinstitute auf das Engste zusammenhängende Ausnahme vom Heeresergänzungsgesetze bildet für die beiden Länder Vorarlberg und Tirol die, wenn auch auf keinem verfassungsmäßigen Gesetze, sodoch auf der Allerhöchsten Entschließung vom 4. November 1864 beruhende Begünstigung des Loostausches und der Stellvertretung zwischen freiwilligen Landesschützen bezüglich ihres Eintrittes in das Heer. Auch diese Bestimmung steht außerhalb des Heeresergänzungsgesetzes und mußte mit dem Inslebentreten der Verordnung vom 28. Dezember 1866 aus dem selbstverständlichen Grunde entfallen weil, wenn alle Tauglichen zum Heere einzureihen sind, ein Loostausch zwischen den Leuten einer oder auch mehrerer Alterklassen vollständig ausgeschlossen wird. Ist ferner der §. 11 der Verordnung vom 28. Dezember ein aufrechtes und giltiges Gesetz so muß auch die Stellvertretung durch Jemand anderen als durch einen Bruder des Stellungspflichtigen null und nichtig sein. Es wäre somit kein Zweifel, daß die Verordnung vom 28. Dezember 1866 wesentliche durch das verfassungsmäßig zu Stande gekommene Gesetz der Landesvertheidigung garantirte Rechte des Landes ohne weiteres mit einem Federstriche anulliren würde, hätte nicht eben die citirte Verordnung in ihrem §, 15 durch die Bestimmung, daß „die bezüglich der Heeresergänzung für Tirol für die Stadt Triest und deren Gebiet sowie für den Kreis Cattaro und das Festland Ragusa in Rücksicht ihrer speziellen Leistungen bisher gestatteten Ausnahmen bis auf Weiteres unberührt zu bleiben haben" dafür vorgesorgt, daß eben alles dasjenige was in der Verordnung vom 28. Dezember für unser Land mit seinen ausnamsweisen Leistungen im Militärund Schützenwesen Unvereinbarliches enthalten ist, für dasselbe, sowie für Tirol eine Giltigkeit vorderhand nicht besitze. Aus diesem Grunde, gestützt auf die klare Bestimmung dieses ß. 15 und nach dem oben vollgiltig geführten Beweise der wirklich für Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Ausnahmen vermag das Comite keiner anderen Ansicht zu huldigen, als daß die Punkte 3, 4, 8, 9, , 11 der Verordnung vom 28. Dezember, somit deren wesentlichste Bestimmungen für unser Land keine Giltigkeit erlangt haben und daher die Nichtanwendung der ganzen Verordnung für die unmittelbar bevorstehende Heeresergänzung sowohl, sowie für alle späteren, bis zur definitiven Regelung der Wehrverhältnisse des Reiches auf verfassungsmäßigen Wege, über jeden Zweifel erhaben sei. Im Gegentheile erkennt der Ausschuß gerade in der tm §. 15 ausgedrückten Sonderbestimmung die direkt ausgesprochene Aufrechthaltung aller insbesondere aber der durch das Landesvertheidigungsgesetz begründeten Ausnamen. Der von dem Ausschusse, wie Eingangs erwähnt, sich selbst gesetzten Beschränkung auf das Dringendste und Wichtigste Folge gebend, schien es demselben einzig und allein geboten auf die überlange Dienstzeit des Wehrgesetz-Entwurfes, beziehungsweise der Verordnung vom 28- — 23 Dezember als mit den Interessen und dem Wohle der Bevölkerung dieses Landes unvereinbarlich hinzudeuten. Diese Dienstzeit verlängert für alle Tauglichen einer Alterklasse, somit in einem viel weiteren Kreise als bisher, die Angehörigkeit zum Militärverbande auf volle 12 Jahre u. z. in der schönsten Periode des menschlichen Lebens, also in einer Zeit, in welcher hier zu Lande der Einzelne eine Existenz, eine Zukunft in seinem Berufe sich zu begründen angewiesen ist. Muß man schon der drängender Nothwendigkeit und dem Postulate des Zeitbedürfnisses Rechnung tragend, die allgemeine Wehrpflicht, somit die Einreihung aller Tauglichen in die Wehrkraft des Reiches adoptiren, so muß doch im Interests der geistigen und materiellen Entwicklung der Bevölkerung, aus moralischen wie volkswirthschaftlichen Gründen, diese Verpflichtung auf das Engste und Nothwendigste eingeschränkt werden, denn daß der Staatsbürger zunächst nicht Soldat, sondern Bürger sei und bleibe, das ist die erste Aufgabe einer gefunden Wehrverfassung. Eine Maximalgrenze der Dienstpflicht im Heere jetzt schon auszusprechen, hält das Comite jedoch nicht für opportun, dasselbe glaubt vielmehr, daß diese Bestimmung der verfassungsmäßigen Reichsvertretung mit um so größerer Beruhigung überlasten werden könne, als dieselbe sich von der Überzeugung wird leiten lassen, daß bei einer Ausdehnung der Dienstpflicht auf alle Tauglichen, selbst mit einer beträchtlichen Verkürzung der Dienstdauer noch eine erkleckliche Vermehrung der Reichswehrkraft wird verbunden werden können, — als dieselbe ferner sich nicht wird verhehlen können, daß in erster Linie nicht die Masse von Soldaten, sondern ihre Intelligenz und die patriotische Begeisterung für ihre heimathlichen Institutionen den Sieg an die Fahnen heflet, daß daher die Hauptgrundlage einer allgemeinen Wehrverfassung in der Zufriedenheit des Bürgers in seiner Übereinstimmung mit einer weisen Regierung bestehe, als aber auch der Reichsvertretung die Besorgniß nahe liegen muß, daß eine übermäßige Ausdehnung der Wehrdienstdauer, im kurzen Laufe der Zeit sämmtliche Verhältnisse der bürgerlichen Bevölkerung unter den militärischen Einfluß bringen müsse und daß dadurch ein Militärstaat selbst in höherem Maaße als es bisher der Fall war geschaffen werden würde. Aus dem eben Gesagten ergeben sich nun in logischer Zusammenfassung aller Motive die nachstehenden vier Punkte, welche Ihr Ausschuß Ihnen zur Beschlußfaffung und Annahme empfehlen zu müssen glaubt: I. Der hohe Landtag wolle aussprechen, daß das im verfassungsmäßigen Wege zu Stunde gekommene Landesvertheidigungsgesetz vom 4. Juli 1864 sowie die übrigen für Vorarlberg gütigen Ausnahmen vom Heeresergänzungsgesetze des Jahres 1858 durch die Verordnung vom 28. Dez. 1866 nicht alterirt werde, und daß daher unter den im §. 15 dieser Verordnung bezeichneten Ausnahmen nur die Aufrechthaltung jenes Gesetzes und jener Sonder-bestimmungen verstanden sein könne. II. Der Landtag sieht es daher als selbstverständlich an, daß in Folge dessen die unmittelbar bevorstehende Heeresergänzung in Vorarlberg nach dem unabgeänderten Heeresergänzungsgesetze vom 29. September 1858 werde vorgenommen werden u. z. insolange, bis im verfassungsmäßigen Wege ein neues Wehrgesetz und Landesvertheidigungsgesetz zu Stande gekommen sein werden. III. Der Landtag — im §. 4 der besprochenen Verordnung vom 28. Dezember 1866, bereits ein aus dem Entwurfe des neuen Wehrgesetzes herübergenommenes Hauptprinzip erkennend, glaubt seine Überzeugung dahin aussprechen zu sollen, daß ihm im Allgemeinen jedoch besonders aber auch im Hinblicke auf die besonderen Verhältnisse des Landes Vorarlberg die darin festgesetzte Dienstzeit von 6 Jahren in der Linie und 6 Jahren in der Reserve viel zu hoch ergriffen erscheine. 24 VI. Der hohe Landtag wolle endlich beschließen, das kk. StatthaltereiPräsidium sei anzugehen, diesen in den vorliegenden 3 Beschlüssen niedergelegten Ausspruch des Landtages dem kk. Ministerium unverweilt zur Kenntniß zu bringen. Bregenz, am 20. Februar 1867. Für das Konnte: Der Obmann: Carl Ganahl. Der Berichterstatter: Seyffertitz. Landeshauptmann. Ich eröffne die allgemeine Besprechung über diesen Gegenstand. Landesfürstl. Commissar. Ich erlaube mir, bevor in die Detaildebatte eingegangen wird, der hohen Versammlung etwas Wichtiges mitzutheilen. Als der Dringlichkeitsantrag eingebracht wurde, fand ich mich veranlaßt, mit Rücksicht auf die mir bekannte schwebende Verhandlung eine Anfrage an das Statthalterei-Präsidium zu richten, ob nicht inzwischen weitere Erledigungen und Weisungen von Wien eingetroffen seien. Ich bin nun in der Lage der hohen Versammlung folgende beruhigende Mittheilung gerade mit Beziehung auf das, was Sie so eben gehört haben, zu machen. (Verliest folgendes Telegramm.) „Statthalter in Innsbruck an Statthaltereirath Strele in Bregenz. „Gemäß Ministerial-Erlaß vom 16. Februar ist die kaiserliche Verordnung vom 28. Dezember 1866 ohneweiters schon bei der heurigen Stellung in Ausführung zu bringen. Gemäß Artikel 15 der gedachten Verordnung ist übrigens festgesetzt worden, daß nur die 2 ersten Altersklassen aufgerufen und nur wie bisher 1500 Mann zum Kaiserjäger-Regimente nach dem Loose abgestellt werden, der Rest der Stellungspflichtigen bleibt nach Maßgabe des Bedarfes zur Ergänzung der Landesschützen-Compagnien bestimmt. Der Loostausch und Stellung von Ersatzmännern ist wie bisher gestattet. Demnach redmirt sich für dieses Jahr die Neuerung auf das Aufhören der Befreiung aus den Titeln der §§. 18 bis 21 und durch Taxerlag. Die Landesvertheidigungsordnung bleibt ganz unberührt- Die Verlautbarung dieser Bestimmungen wird nächstens erfolgen. Einstweilen ist dem Landtage aus Anlaß des Dringlichkeits-Antrages hievon Kenntniß zu geben." Daraus entnehmen Sie nun, daß also die Landesvertheidigungsordnung unberührt bleibe, daß nur 2 Altersklassen aufgerufen werden, wie bisher und daß zum Heere nur 1500 Mann gestellt werden, daß der Taxerlag und die Stellung eines Ersatzmannes, wie nach der Allerhöchsten Entschließung vom 4. November 1864 noch fortbestehen, ebenso daß die Ergänzung der Landesschützen-Compagnie nach Loosung aus 2 Altersklassen erfolge, wie in früheren Jahren. Ich glaube nun diese Mittheilung dürfte das Hauptbedenken, welches in dem Berichte, der Ihnen eben vorgelesen wurde, ausgesprochen ist, beheben. Sollte diese Mittheilung nicht genügen, diesen Antrag ganz zurückzunehmen, so bleibt es natürlich Ihrem Beschlusse ganz anheimgestellt, zu wünschen, daß er ehemöglichst wirklich in Vorlage komme. Vielleicht gibt Ihnen Das nicht genügende Beruhigung, daß dieses nur ein Telegramm ist, und daß die weiteren Eröffnungen nachfolgen werden. Nun das steht in Ihrem Belieben und in Ihrer Beschlußfassung, was mit dem Berichte zu geschehen hat. Von meiner Seite habe ich entsprochen, indem ich Ihnen diese Mittheilung gemacht habe. Landeshauptmann. Ich wiederhole die Bemerkung, daß die Generaldebatte eröffnet ist. Cars Ganahl. Aus dem soeben vom Hrn. Regierungskommissär vorgelesenen Telegramm hat der Landtag entnommen, daß die Verordnung vom 28. Dez. v. Js. auch in Tirol ohnemeiters in diesem Jahre zur Ausführung kommen soll, daß dagegen einige Begünstigungen und zwar auf Grund des §. 15 jener Verordnung dem Lande Vorarlberg eingeräumt werden, nämlich, daß wir — 25 — nur 1500 Mann zum Kaiserjäger-Regimente zu stellen haben, daß der Loostausch und die Stellung von Ersatzmännern wie bisher gestattet sei und daß die Landesvertheidigungsordnung ganz unberührt bleibe. Wenn wir auch in diesen Begünstigungen einige Beruhigung finden könnten, so glaube ich doch nicht, daß sie hinreichend seien, den Landtag zu bewegen, daß er von dem, vom Comite vorgeschlagenen Antrag, abgehe. Ich vermag nemlich nicht einzusehen, wie es möglich sei, daß die Landesvertheidigungsordnung unberührt bleibe, wenn die Verordnung vom 28. Dez. durchgeführt werden soll- Der §. 3 jener Verordnung ist ganz im Widersprüche mit dem §. 9 der L. V. O., die Ergänzung der LandesschützenCompagnien betreffend, in welcher es unter Lit. a heißt: Aus den dem Bezirke angehörenden Militärreservemännern." Ferner ist der §. 4 im Widerspruche mit §. 17 der L. V. O., die da sagt: „Die regelmäßige Dienstzeit der Landesschützenkompagnien dauert 4 Jahre; für Militärreservemänner endet sie mit der vollstreckten Reservedienstverpflichtung." Endlich ist sie im Widersprüche mit den Übergangsbestimmungen im §. 58 lit. a, wo gesagt ist: „Die im §. 9 bestimmte Ergänzung der Landesschützenkompagnien hat erst im dritten Jahre der Wirksamkeit dieser L. V. O. durch einen Jahrgang und im 4t Jahrgang durch beide Jahrgänge zu geschehen." Nachdem ich also die Möglichkeit nicht einsehe, daß diese kaiserliche Verordnung durchgeführt werde ohne daß die L. V. O. berührt werde, so muß ich dem Landtage die Comite-Anträge empfehlen. Die L. V. O. ist ein Gesetz, zu Stande gekommen auf verfassungsmäßigem Wege, es kann also dieses Gesetz auch nur auf verfassungsmäßigem Wege abgeändert werden. Wenn also auch die kais. Verordnung dasselbe auch nur in einem kleinen Theile irritirt, so kann dieselbe für uns keine Giltigkeit haben. Ich wiederhole daher das Ansuchen: der Landtag möge dem Antrage des Comites seine Zustimmung ertheilen. Landesfürstl. Cominissär. Was der Herr Abgeordnete der Stadt Feldkirch soeben vorgebracht hat, daß diese Verordnung nicht im Einklänge stehe mit der L. V. O. ist wohl im Allgemeinen richtig; allein die Einwendung bezieht sich nur auf die Dienstzeit der Reserve, auf die Zeit, wann der Mann aus der Reserve zu den Landesschützen überzutreten habe. Welche Detailbestimmungen kommen werden, darüber kann ich auf das Genaueste keine Auskunft geben, sondern ich folgere aus der Mittheilung, daß die L. V. O. unberührt bleibe, daß auch die ausgedienten Leute, nämlich, für das heurige Jahr diejenigen, welche die 2 Jahre Reserve zu erfüllen hätten, in die Landesvertheidigung oder in die Landesschützenkompagnien überzutreten haben. Ist diese Annahme richtig, dann sind die bezogenen §§. auch ganz erfüllbar, nemlich, der §. 9 in Betreff des Übertrittes zu den Schützenkompagnien, der §. 17 in Betreff der Dienstzeit der Reservemänner und §. 58 bezüglich der Übergangsbestimmungen in Betreff des Eintrittes des Jahrganges im dritten Jahre der Wirksamkeit. Das ist das Ganze. Landeshauptmann. Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreifen? (Niemand) wenn dieß nicht der Fall ist, schließe ich die Generaldebatte und ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Wort. Seyffertitz. In der Voraussetzung, daß auch noch eine Spezialdebatte über jeden einzelnen Punkt stattfinde, erlaube ich mir nur das Hauptgewicht darauf zu legen, daß, wenn auch die uns eben vom Regierungstische kundgegebene telegraphische Weisung des Statthalter»-Präsidiums einige Beruhigung unserer' Bevölkerung zu gewähren vermag, dennoch mir immerhin scheint, daß ein verfassungsmäßig zu Stande gekommenes Landesgesetz in seinen wesentlichsten Bestimmungen alterirt werde, und darin liegt wenigstens für mein verfassungstreues Gemüth ein Grund, die Comiteanträge aufrecht zu erhalten. Es ist nicht gleichgültig, ob man an die Spitze eines Erlasses stellt: „Diese Verordnung ist durchzuführen", — und dann hinterher einzelne Bestimmungen derselben allenfalls als Ausnahmen fortfallen läßt, oder ob man sagt: „Diese ganze Verordnung steht mit der Gesetzgebung im Widersprüche und sie hat daher gar nicht zu gelten." Das ist auch dasjenige, was das Comite des Landtages einstimmig behauptet. Durch das, was Sie eben vernommen haben, wird aber diese Behauptung um so weniger alterirt, als ja der Herr Regierungskommissär selbst uns nicht einen ganz genauen Ausschluß, wie er selbst sagte, geben konnte; er konnte nur sagen, was er daraus folgere. Endlich ist noch ein wesentlicher Umstand ins Auge zu fassen: der Comitebericht hat nur jenen — 26 — Punkt berührt, welcher die L. V- O. vollständig annuliren würde, wenn die Verordnung vom 28. Dezember 1866 in Tirol und Vorarlberg zur Ausführung gebracht werden würde. Der Bericht hat daher jene Punkts, die gerade in direkter Beziehung mit der L. V. O. nicht stehen, nicht in den Kreis seiner Berathung gezogen; allein es muß doch darauf hingewiesen werden, daß diese Verordnung, wenn sie nicht gilt, für Vorarlberg auch die 12jährige Angehörigkeit zum Militärverbande, die sechsjährige Dienstzeit im Heere und 6 Jahre in der Reserve nicht für Vorarlberg verbindlich machen würde; — daß aber, nachdem durch das Telegramm, welches uns kund gegeben wurde, diese Bestimmung auch für Vorarlberg und Tirol neben der Landesvertheidigung sogar aufrecht erhalten wird, — das ist nicht blos eine Verletzung des Landesvertheidigungsgesetzes, weil nemlich eine Complettirung der Landesschützenkompagnie durch die Reserve in diesem Falle gar nicht mehr möglich wäre, sondern es ist i och eine Erhöhung der Last des Landes und zwar eine bedeutende, indem auch die verlängerte Dienstzeit im Heere neben der Landesvertheidigung uns zugemuthet wird. Dieses näher zu begründen halte ich für überflüssig, weil es sich von selbst versteht. Ich kann nicht anders als mit einer allgemeinen Bemerkung die Generaldebatte schließen und das ist diese: durch eine lange Reihe von Jahren war es, ich möchte sagen ein crimen laesae majestatis, wenn man auch nur ein I-Tipfelchen am Heeresergänzungsgesetze vom Jahre 1858 berühren wollte, denn das schien in gewissen Kreisen das Paladium um das Heer vom Volk getrennt zu halten, um eben das Heer für spezielle Zwecke verwenden zu können. (Bravo.) Nun auf einmal, weiche Umwandlung! — mit einem Federzuge welche Veränderungen! — Verfassungsmäßig zu Stande gekommene Gesetze, Reichsgesetze, wo die Vertreter des Volkes mitzureden haben, können solche Veränderungen Hervorrufen. Wenn das der Fall gewesen wäre, so würde ich mich weniger wundern, aber ich kann in der Verordnung vom 28. Dez. 1866 vorderhand, — wenn ich auch zugebe, daß Österreich in seiner Heeresumgestaltung hinter den anderen Staaten nicht zurückbleiben kann — doch nur eine beklagenswerthe Überstürzung erkennen, und mir scheint, daß gerade die h. Regierung selbst nunmehr die Folgen dieser Überstürzung zu fühlen scheint, indem sie in der Auslegung dieser Verordnung auf eine auffällige Weise herumtastet ohne das Rechte eigentlich zu treffen. Ich habe nichts mehr zu bemerken. Landeshauptmann. Wir gehen nun über zur Spezialdebatte und zwar zum ersten Antrage, welcher lautet: »Der hohe Landtag wolle re. (siehe oben Comitebericht) bis . . verstanden sein könne." Ich eröffne die Debatte hierüber. Wünscht keiner der Herren das Wort zu nehmen. (Niemand.) Herr Berichterstatter haben auch nichts mehr zu bemerken? Seyffertitz. Nichts mehr. Landeshauptmann. Ich bitte daher die Verehrteste Versammlung über diesen Punkt abzustimmen u. z. wollen sich diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, gefälligst erheben. (Ist angenommen.) Der Antrag II. lautet: Der Landtag sieht es u. s. w. (siehe Comitebericht) bis . . gekommen sein werden. Da Niemand das Wort ergreift, bitte ich die verehrteste Versammlung darüber abzustimmen. (Ist angenommen.) Antrag III. lautet: Der Landtag — im §. 4 rp. (siehe oben Comitebericht) bis . . gegriffen erscheine. Jene Herren, welche diesem Antrag zustimmen, wollen sich erheben. (Ist angenommen.) Antrag IV. lautet: Der h. Landtag wolle endlich re. (siehe Comitebericht) bis . . zu bringen. Bitte abzustimmen. (Angenommen.) Ich muß die h. Versammlung schon bitten sich auszusprechen, ob sie gewillt sei, die dritte Lesung dieser Comite-Anträge heute noch vorzunehmen. Bitte um Abstimmung. (Ist angenommen.) Jene Herren, welche gesonnen sind, die eben verlesenen Anträge in dritter endgütiger Lesung anzunehmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Ich finde mich der Dringlichkeit wegen veranlaßt, eine Verhandlung hier einzuschalten. Sie betrifft die Erwerbung eines Grundes zum Zwecke des Baues der Landesirrenanstalt in Valduna. Ich bitte den Hrn. Landeshauptmannstellvertreter Dr. Martignoni meinen Platz einzunehmen. (Geschieht.) Landeshauptmann (als Abgeordneter). In der früheren abgelaufenen Landtagssession hat der Landtag das Übereinkommen mit der Wohlthätigkeitsanstalt Valduna, betreffs der Errichtung einer Irrenanstalt in Valduna u. z. einer öffentlichen daselbst angenommen. In Folge dieses Übereinkommens ist die Landesvertretung nach Punkt 4 verpflichtet, die Mittel zur Errichtung dieser Anstalt und zur ersten Einrichtung derselben, darlehensweise beizuschaffen. Zu diesem Punkt 4 wurde in der bezüglichen Landtagssitzung der Antrag hinzugefügt, lautend: „Sollte durch den projektirten Neubau der Ankauf von weiteren Gründen nothwendig werden, so hat hiezu die Landesvertretung die erforderliche Summe nach den ganz gleichen Modalitäten, wie beim Neubau beizuschaffen." Der abgetretene Landesausschuß hat nicht unterlaßen die nöthigen Einleitungen zu treffen, um die Beschlüsse des Landtages ihrer Verwirklichung zuzuführen. In erster Linie glaubte er durch einen erfahrenen Architekten die Lage untersuchen und begutachten zu lassen. Die Aufführung eines Irrenhauses in Verbindung mit der jetzt bestehenden Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna unterliegt nach keiner Seite hin der geringsten Schwierigkeit, nur dieses eine fällt nöthig, daß, um das Gebäude aufführen zu können ein Grund erworben werde, nicht nur zum Baue des Gebäudes allein, sondern auch zur Herstellung der nöthigen Hofräume. Dieser Grund ist nicht in Besitz der Wohlthätigkeitsanstalt Valduna, er gehört einem Privaten aus Rankweil. Der abgetretene Landesausschuß erkennend, wie sehr es dränge sich der Zustimmung des Eigenthümers dieses Grundes zu versichern, ließ durch die Direktion der Anstalt denselben vernehmen und er erklärte auch den Verkauf dieses Grundes zuzugestehen; allein unter der Bedingung, daß derselbe ganz genommen werde um den Preis von 5100 fl. österr. Whrg. Nachdem die Landesvertretung nicht in der Lage ist in Beziehung auf diesen Grund mit zwangsweiser Enteignung vorzugehen, und nachdem selbst die Auskünfte, welche der Landesausschuß über den Werth dieses Grundes erhielt, immerhin erkennen lassen, daß, wenn er auch um einige Paar Hundert Gulden höher zu stehen komme, als er im Verkaufswege sonst gezahlt worden wäre, so glaubt der Landes-Ausschuß, den Erwerb dieses Grundes unter den Verkaufs-Abredungen, welche die Direktion eingegangen ist nicht ausschlagen zu sollen. Ich erlaube mir nun diese Kaufsabrede, welche von der Direktion der Wohlthätigkeitsanstalt bekannt gegeben wurde, der hohen Versammlung vorzulesen. (Verliest die Verkaufsabrede zwischen dem Direktor der Wohlthätigkeitsanstalt Valduna und dem Franz Jeny von Rankweil.) Der abgetretene Landesausschuß hat nicht gefunden, eigens den anzukaufenden Grund untersuchen zu lassen, weil die meisten der Herren, die den Landesausschuß bildeten, bereits von der vortheilhaften Lage, Güte und Zweckmäßigkeit dieses für das Institut zu erwerbenden Grundes durch längst und öfter genommene Einsicht überzeugt sind. Es tritt nun der Landesausschuß vor die hohe Versammlung mit dem Antrage: „Ein hoher Landtag wolle beschließen, es werde der in Rede stehende Kauf nach der Abrede um den Preis von 5100 fl. österr. Whrg. angenommen, und der Landesausschuß zum Abschlusse des bezüglichen förmlichen Kaufvertrages ermächtiget." Landeshauptmann-Stellvertreter. Ich eröffne die Debatte über diesen Antrag. Carl Ganahl. Ich bitte ums Wort. Vor einigen Monaten habe ich vom Landesausschusse den Auftrag erhalten, mich an den Hrn. Architekten Wolf in Zürich, (der schon seit längerer Zeit die meisten Länder Europas bereiste, um den Bau der Irrenanstalten zu studieren) mit der Anfrage zu wenden, ob er nicht geneigt wäre, für das Land Vorarlberg einen Plan behufs der Errichtung einer Irrenanstalt zu machen, derselbe hat bejahend geantwortet und ist auch hieher gekommen. Der Landtagsabgeordnete Hr. Wohlwend und ich sind dann auch in Begleitung des Hrn. Architekten nach Valduna gegangen und haben uns dort die Lokalitäten besichtiget und den zum Kaufe angebotenen Platz in Augenschein genommen. Wir waren dec Meinung, es könnte vielleicht hinlänglich sein, wenn nur ein Theil dieses Platzes angekauft - 28 würde; allein der Hr. Architekt hat sich dagegen ausgesprochen und sich wiederholt erklärt, daß der ganze Platz unumgänglich nothwendig sei, wenn man überhaupt eine zweckmäßige Anstalt bauen wolle, müsse man den ganzen Platz haben. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den Kauf zu genehmigen. Was den Preis anbetrifft, so haben wir uns bei Sachverständigen erkundiget und in Erfahrung gebracht, daß er durchaus nicht überspannt sei. Ein anderer Mann hätte vielleicht unter solchen Umständen weit mehr verlangt, da es ihm zu Ohren gekommen ist, daß die Anstalt den Platz haben müsse. Ich empfehle daher dem h. Landtage die Annahme dieses Kaufes. Landeshauptmann-Stellvertreter. Verlangt keiner von diesen Herren mehr das Wort ? (Niemand.) Ich schreite somit zur Abstimmung und bitte die hohe Versammlung durch Aufstehen zu erkennen zu geben, ob sie dem Antrage des Ausschusses ihre Zustimmung gebe. (Angenommen, Landeshauptmann übernimmt wieder den Vorsitz.) Landeshauptmann. Laut des zweiten Hauptstückes der L. O. nach §. 16 ist der Landtag berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserl. Diplomes vom 20, Oktober 1860 Nr. 226 R. G. B, mitzuwirken und hat die durch §. 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl, von 2 Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden. Die Wahl dieser Mitglieder hat auf die im § 7 des Grundgesetzes ... über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen. Die Vertheilung der zu wühlenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften ist im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt. „Die Vertheilung der vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsendenden zwei Mitglieder auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften wird in nachfolgender Weise festgestellt:" „Der Landtag hat zu wählen: 1aus dem nach §. 3 a) der L, D. zur Virilstimme berechtigten Mitglieds, dem Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer, und aus den hier Abgeordneten der im §. 1 der L. W. O. unter a) bis einschließlich' ä) aufgeführten 'Wahlbezirkes zusammen." Ein Mitglied; 2. aus den vierzehn Abgeordneten der im 8- 3 der L. W. O. unter 1, 2, 3 ausgeführten Wahlbezirke. Ein Mitglied. Ich lade nun die h. Versammlung ein zur Ausübung des verfassungsmäßigen Rechtes zu schreiten und zwar zuerst zur Wahl des Mitgliedes aus der Curie der Virilstimme, der Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer und der vier Abgeordneten der Städte und des Marktes Dornbirn, wobei alle Herren des Landtages mitstimmen. (Wahl) Ich bitte die Herren Feßler und Scheffknecht das Skrutinium vorzunehmen, Feßler. 18 Stimmzettel wurden abgegeben. Scheffknecht. Hr. Landeshauptmann erhielt 16 Stimmen, Hr. Dr. Martignoni 2. Landeshauptmann. Ich bitte schreiten, welches aus der aus der ganzen Versammlung Feßler und Scheffknecht zu die h. Versammlung zur Wahl des Mitgliedes zu Curie der Landgemeinden zu wählen ist und zwar (Wahl.) Ich bitte nochmals der beiden Herren skrutiniren. Feßler. Es wurden wieder 19 Stimmzettel abgegeben. Scheffknecht. Herr Baron Syffertitz erhielt 13, Herr Deisböck 2, Herr Dr. Bickl 2, Herr Schwärzler 1 und Herr Feuerstein 1. Landeshauptmann. Ich danke der hohen Versammlung für das Vertrauen, das sie in mich setzte. Ich werde es zu rechtfertigen suchen, glaube aber, mich jeder weiteren Äußerung enthalten zu können, da ich nicht erst jetzt unter Ihnen lebe, sondern schon durch längere Zeit. Ich glaube mein Vorleben mein Namen sagt Ihnen Alles. (Bravo Bravo) Seyffertitz. Meine Herren! Österreicher nach dem Zuge des Herzens sowohl, als auch aus Überzeugung des Verstandes kann mein Programm kein anderes sein, als jener Fahne zu folgen, welche die Erhaltung unseres altehrwürdigen Staatsgebäudes als Inschrift trägt. — 29 — Ein ausrichtiger Ausgleich zwischen den verfassungsmäßigen Rechten der beiden Hälften unserer Monarchie ist im Momente das einzige Mittel, um den fortdauernden Bestand des Reiches zu sichern, um uns von den immerwährenden elektrischen Schlägen der Furcht und des Schreckens zu befreien. Allein, daß dieser Ausgleich nur auf verfassungsmäßigem Wege erfolge, daß bei diesem Ausgleiche das Verfassungsrecht der dießseitigen Hälfte der Monarchie ebenso gewahrt werde, wie das der östlichen, das glaube ich, ist ein unabweisbares Postulat und zwar nothwendig, eben um den Zweck, den höchsten Zweck selbst zu erreichen. (Bravo.) Denn aus dem Unrechte kann nie Recht aus der Verletzung unseres Rechtes nie Gedeihen und Segen quellen. (Allgemeines Bravo.) — Daß mir das Wohl und das Interesse meines Geburts- und Heimathslandes stets am Herzen liegen wird, brauche ich wohl nicht besonders zu versichern. Meine Vergangenheit spricht dafür, daß mir Vorarlberg lieb und theuer ist. Wenn ich daher sage, daß ich innerhalb des Rahmens des Reiches, dessen integrirender Bestandtheil unser Ländchen ist, stets für das Land wirken werde, so glauben Sie mir es sicher! Indem ich diese wenigen Worte ausspreche, bin ich der vollkommenen Überzeugung, daß mir die Zustimmung der überwiegenden Mehrzahl meiner Landsleute gewiß ist — und zugleich mögen Sie aus diesen Worten selbst sehen, daß Sie Ihr Vertrauen keinem Unwürdigen geschenkt haben. Nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge habe ich auch Ihnen, meine Herren Collegen! meinen Dank auszusprechen dafür, das Sie mir dieses Vertrauen zugewendet haben, — aufrichtig gestanden, thue ich dieses nur mit beklommemer Brust, denn wir legt eben die Berufung, die Sie an mich gerichtet haben, persönliche Entbehrungen der schwersten Natur auf. Allein Eines ist es, was mir dieselben zu tragen erleichtert: das, daß ich von jeher gewohnt war, die höchste Ehre darin zu suchen, daß das Volk Einen ruft, um die Interessen des Volkes im Zentrum des Reiches zu vertreten. (Bravo.) Diesem Rufe zu folgen, ist Jedermanns Pflicht, daher auch die meine, hinter der jede andere Pflicht zurücksteht. (Allseitiges Bravo.) Landeshauptmann. Nach §. 5 der L.-V.-O. vom 4. Juli 1864 hat ein Abgeordneter des Landtages von Vorarlberg Mitglied der Landesvertheidigungsoberbehörde zu sein. In der Vergangenheit während der letzten Landtagsperiode war Herr Baron Seyffertitz Abgeordneter der Landesvertheidigungsoberbehörde. Mit dem Aushören der ersten Landtagsperiode ist sein Mandat erloschen und wir sind gezwungen neuerdings zur Wahl eines neuen Abgeordneten zur Landesvertheidigungsoberbehörde zu schreiten. Ich ersuche die Herren mir einen Namen aus dem Plenum des Landtages zu bezeichnen. (Stimmenabgabe.) Ich bitte den Herrn Dr. Jussel und Peter das Skrutinium vorzunehmen. Dr. Jussel. Es sind 19 Stimmzettel. Peter. Herr Baron Seyffertitz hat 13, Herrn Karl Ganahl 2, Herr Peter 1, Herr Deisböck 2 und Herr Dr. Martignoni 1 Stimme. Landeshauptmann. Es ist somit Baron Seyffertitz als Abgeordneter von Seite des Landtages zur Landesvertheidigungsoberbehörde gewählt. Wie die verehrte Versammlung weiß, besteht ein eigenes Landesvertheidigungs-Komite in Vorarlberg, dasselbe hat zu bestehen aus 1 Mitglied des Landesausschusses und aus zwei Vertrauensmännern. Bisher war Hr. Karl Ganahl Mitglied dieses Landesvertheidigungskomite. Vertrauensmänner waren in Bregenz Hr. Karl Braun und in Bludenz Hr. Otto Freiherr von Sternbach kk. Hauptmann in der Armee. Wir werden nun auch zur Erneuerung dieser Wahl schreiten u. z. zuerst einen der HH. aus dem Landesausschusse bezeichnen, welcher dem Comite mit Stimmenberechtigung beizugeben ist. Dr. Jussell Es sind 19 Stimmzettel. 30 Peter. Herr Ganahl hat 15, Herr Bertschler 1, Herr Baron Seyffertitz Dr. Bickl 1, Herr Dr. Martignoni 1 Stimme. “ Landeshauptmann. Herr Karl Ganahl ist also hiezu bestimmt. Nun bitte Vertrauensmänner zu bestimmen, welche diesem Landesvertheidigungskomite beizugeben sind, aber nicht nothwendig, daß sie aus der Reihe der Landtagsmitglieder entnommen werden. Peter. Herr Braun hat 19, Hr. Wohlwend 16. Herr Dr. Jussel 1, Herr Peter Joh. Gassner in Bludenz 1 und Dr. Martignoni 1 Stimme. Landeshauptmann. Es sind somit die beiden Herren Braun und Wohlwend als Vertrauensmänner in das Comite der Landesvertheidigung gewählt. Landeshauptmann. Verehrteste Herren! Wir wurden beim Beginne dieser kurzen Landtagssession, an deren Ende wir stehen, durch die Zurücknahme der Allerhöchst verfügten Sistirung unseres Grundgesetzes über die Reichsvertretung freudigst berührt. Nicht als hätte je in uns sich nur der leiseste Zweifel geregt, daß die freiheitlichen Institutionen, welche Seine k. k. Apostolische Majestät unser Allergnädigster Kaiser im Bereiche der Gesammtmonarchie durchzuführen Allerhöchst sich zur Lebensaufgabe gestellt haben, beeinträchtiget sein könnten; aber wie ein schwerer Alp drückte diese Zeit hindurch Etwas auf uns, daß nun dieses fortgenommen ist, daß wieder unsere Pulse schlagen, daß wir wieder zu neuem Leben — verfassungsmäßigem Leben zurückkehren können, Dieses Verehrteste Herren hat uns freudigst erregt. (Rus: sehr gut.) Auch ist es ebenso erfreulich, aus der uns gewordenen hohen Mittheilung die Versicherung — die beruhigende Versicherung entnehmen zu können, daß nun die Wege angebahnt seien, welche die weltgeschichtliche Machtstellung Österreichs und das Glück seiner Völker zu wahren geeignet sind, und in ihrer Ausführung eine ersprießliche und gedeihliche Entwicklung derselben in Aussicht stellen. (Rufe: bravo, bravo!) Und in der That sehen wir bereits die Freudensonne über die östliche Hälfte unsers Vaterlandes sich ergießen, dieselbe erwärmen und beleben, und der Schimmer, der Schein und Glanz der von dort her zu uns herüber dringt. Verehrteste Herren! dieses birgt in sich die allbelebende Hoffnung, daß auch bei uns in der westlichen Hälfte der Morgen anbrechen werde, im Glanze der Freudensonne, daß der Oft und West in ebenmäßigem Besitze freiheitlicher Einrichtungen zu neuer Kraft erstehen, sich verbinden werde, zur Stütze des Allerhöchsten Thrones, zur Festigung des Bandes, das Beide — Ost und West gegenseitig zur eigenen Erhaltung umschlingen soll, umschlingen muß. (Allseitiges Bravo.) Gestärkt durch diese Hoffnung, die wir noch haben, diesen Brennpunkt unserer patriotischen Wünsche und Gefühle, Verehrteste Herren, wollen wir unverzagt ausharren und fortbauen, während wir in unverbrüchlicher Treue gegen den angestammten Landesfürsten die Kraft finden Alles, Alles zu überdauern. E lebe hoch, hoch, hoch (Die Versammlung und Zuhörerschaft stimmt begeistert in diese Hochrufe.) Se. Excellenz unser verehrter Hr. Statthalter Ritter v. Toggenburg hat Bei seinem Eintritte die Landesvertretung verständiget, daß er mit Kraft und bestem Willen die Interessen des Landes wahren werde. Herr Statthaltereirath, — ich spreche hier im Namen der h. Versammlung für diese Zusicherung unsere höchste Genugthuung und Freude aus, daß an der Spitze des Landes ein Mann steht, der diese Gesinnungen hegt, und der auch das Land aus früherer Zeit tiefstens kennt. Wir danken auch Ihnen Hr. Statthaltereirath für Ihre freundliche Mithilfe. (Bravo.) Nun meine Herren sage ich Ihnen ein freundlichstes, herzlichstes Lebewohl, in der Hoffnung, daß wir uns wieder hier zusammenfinden aus geebnetem Boden zum Besten des Reiches. (Stürmisches Bravo.) Ich habe der hohen Versammlung mitzutheilen, daß, nachdem Hr. Dr. Martignoni besonderer Verhältnisse wegen die Stellvertretung des Vorstandes des Landesausschusses nicht übernehmen zu können, erklärt hat, ich den Hrn. Karl Ganahl zum Stellvertreter des Landesausschusses-Vorstandes ernannt habe. Der Landtag ist geschlossen. Schluß der Sitzung um 10 3/4 Uhr Vormittags. Öorarlbtrgeq I a n ck i s g. II. Landtagssteriode 1. Session. Stenografischer Sitzungsbericht. IV. Sitzung am 23. Februar 1867 unter dem Vorsitze LeS Herrn LrydcrhauptmanneS Sebastian v. Froschauer. — Gegenwärtig 18 Abgeordnete. - Sandes­ fürstlicher Commiffär f, k. Statthaltereirath Anton Ritter v. Strele. — Frz. Jos. Minderer abwesend. Beginn der Sitzung um 9'/« Uhr Vormittag-. Landeshauptmann. Ich eröffne die Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll der vorhergehenden Sitzung.) Wird eine Bemerkung dagegen erhoben? Seyffertitz. Wenn ich recht verstanden ha^e, so geht aus der Fassung des Protokolles hervor, daß Dr. Juffel Ersatzmann für Hrn. Carl Ganahl nnd Dr. Bikl Ersatzmann für mich sei. Nun ist aber, so viel ich mich erinnere gerade das Umgekehrte der Fall. ' Landeshauptmann. Sie haben ganz recht, ich werde diese Berichtigung Nachträgen laffen. Wird noch eine weitere Bemerkung gemacht? (Nichts.) Es ist somit bis auf diesen eben berührten Umstand das Protokoll als richtig abgefaßt anzunehmen. 1. Gegenstand der Tagesordnung ist der Comitebericht über den selbstständigen Antrag der Herren Josef Ant. Gsteu, Carl Seyffertitz und Carl Ganahl. Hr. Berichterstatter Baron Seyffertitz wollen so gefällig sein den Vortrag zu halten. (Seyffertitz verliest nachstehenden Comite-Bericht.) Hoher Landtag! Der in der zweiten Sitzung dieser Session eingebrachte selbstständige Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Gsteu, Seyffertitz und Ganahl beabsichtigt in erster Linie, die durch die Verordnung vorn 28. Dezember 1866 in das Leben gerufenen Abänderungen des Heeresergänzungsgesetzes vom 29, Dezember 1858 mit Rücksicht auf ihre Rückwirkung auf das Wohl des Landes einer Berathung 20 dmch den hohen Landtag zu unterziehen, und daran eine Würdigung des unter dem gleichen Datum vom k. k, Kriegsministerium veröffentlichten Entwurfes eines neuen Wehrgesetzes zu knüpfen. Augesichts der Punkt a und b des §. 19. der L.-O. unterliegt es wohl nicht dem leisesten Zweifel, daß das hohe Haus das verfassungsmäßige Befugniß besitzt, den Gegen­ stand des Antrages seiner begutachtenden Schlußfassung zu unterziehen, denn wenn auch nach der zu Recht bestehenden Verfassung die gesetzliche Ordnung der Heeresergängung ein über jede Anfech­ tung erhabenes Adtribut der ReichSgesetzgebung ist, so räumt doch der ß. 19 L.-O. dem Landtage das Recht sein, über allgemein kundgemachte Gesetze und Einrichtungen, sowie über die Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtung, gegenüber der Centralgewalt sich gutachtlich auszusprechen. Dieses vorausgeschickt, hat das Comite geglaubt, die Rückwirkung der besprochenen Verord­ nung vom 28. Dezember v. I. auf das Wohl des Landes, insbesondere mit Berücksichtigung der im Lande Vorarlberg bestehenden, gesetzlichen Einrichtungen in Betreff der Heeresstellung und der Landesvertheidigung in Erwägung ziehen zu sollen. . Dagegen hat sich dasselbe zu der Ansicht geeinigt, daß eine förmliche Durchprüfung der im Wehrgesetzentwurfe niedergelegten Prinzipien theils weil derselbe ohnehin nach der Zusicherung des Allerhöchsten Handschreibens vom 28. Dezember v. I., sowie laut des in der Eröffnungssitzung dieser Session kundgegeben Miiiisterialrescriptes vom 4. Februar l. I. der Berathung und Schluß­ fassung durch den verfassungsmäßigen Reichsrath zu unterziehen ist, theils aber auch insbesondere weil die Kürze der bemessenen Zeit es dem hohen Landtage nicht gestatten dürfte, auf minnutiöse Begutachtung des Entwurfes einzutreten, — nur die wichtigste Frage, nemlich jene der Dienstpflicht im Heere einer näheren Erörterung zuzuführeu. " In Vorarlberg wurde seit dem Jahre 1858 die Heeresstellung nach Maßgabe des am 29. September desselben Jahres erschienenen Gesetzes und der nachgefolgten Verordnungen, denn des Landesvertheidigungögesetzes vom 4. Juli 1864 vorgenommen. Wenn schon die Bevölkerung im Allgemeinen mit der damals eingeführten Abänderung des in das Volksbewußtsein übergegangenen, einfachen CompletirungSnormaleS wenig einverstanden war, so hat doch das zwischen der Regierung und dem Landtage vereinbarte Landesvertheidigungs­ gesetz vom 4. Juli 1864 mit seinen, das Land Vorarlberg begünstigenden Ausnahmen, die öffentliche Meinung mehr und mehr mit neuen Ordnung, ausgesöhnt. , Die gegenüber anderen Kronländern geringere Anzahl von Altersklassen, — die Möglichkeit durch das altbeliebte Mittel des Loostausches und der Stellvertretumg sich von dem wirklichen Ein­ tritt in das Heer zu befreien, — das Abdienen der Reservezeit in den Landesschützenkompagnien, — endlich das mit Rücksicht auf die Leistung der Landesvertheidigung geringer bemessene Contigent des Landes betrachtet dasselbe nicht blos als eine ihm im Gnadenwege zugestandene Begünstigung, sondern glaubt die meisten dieser ausnahmsweisen Anordnungen als auf im verfassungsmäßigen Wege zu Stande gebrachten Gesetzen beruhend, wie sein unantastbares Recht ansehen zu dürfen. . " Zwar liegt bezüglich des geringeren Betreffnißes zum Heere eine ausdrückliche ziffermäßige Gesetzesbestimmung nicht vor, indessen vermag doch jeder Angehörige des Landes sich heute auf jene feierliche Zusage zu berufen, welche Sr. Durchlaucht der gewesene Statthalter Fürst Lobkowitz in der 34. Sitzung des Tiroler-Landtages vom 26. März 1863 Namens der hohen Regierung ab­ gegeben hat, dahin lautend daß bei dem Zustandekommen des Landesvertheidiaungsgesetzes die beiden 'Länder Tirol und Vorarlberg ein höheres Contigent als fünfzehn Hundert beziehungsweise dreizehn Hundert Mann nimmer zu stellen haben werden. Dagegen wird das Betreffniß der beiden Länder an Landesschützen durch den §. 7 der L.V-O. auf 6, 200 Mann ziffermäßig gesetzlich sestgestellt. Dieses alles sind ebensoviel zweifellose, sowohl Sonderrechte als Sonderpsttchten des Landes begründende Ausnahmen von dem Heeresergänzungsgesetze des Jahres 1858. Zieht man die Bestimmungen der Verordnung vom 28. Dezember v. I. näher in Betracht, so wird man finden, daß 1. drei Altersklassen nach Punkt 2 aufgerufen werden sollen, daß — 21 — 2. sämmtliche nicht befreite zum Kriegsdienst taugliche Stellungspflichtige aller drei Altersklassen unbedingt in das Heer einzureihen sind (§. 3.), daß 3. die Eingereihten sämmtlich dem Ergänzungsbezirks-Negimente zuzutheilen, und nach Ausscheidung der nvrmalmäßig zu Beurlaubenden nach der Loosreihe entweder a. für den längeren Präsenzstand bei der Truppe oder b. für die Abrichtung oder z c. für die dauernde Beurlaubung bis zum Eintritte der Nothwendigkeit der Einbe­ rufung bestimmt sind, daß , 4. die bisherige Dienstpflicht im Heere von 8 Jahren aktiv und 2 Reservejahren auf 6 Jahre in der Linie und 6 Jahre Reserve, somit auf 12 Jahre verlängert wird (Punkt 4), daß 5. das bisher auf die zwei ersten Altersklassen beschränkte Verbot der Verehelichung auch auf die dritte Altersklasse ausgedehnt wird (Pkt. 6), daß 6. die in den §§. 18 bis einschließlich 21 des Heeresergänzungsgesetzes zugestandenen Be­ freiungen nur mehr die dauernde Beurlaubung mit jährlich wiederkehrender fünf wöchentlicher Dienstzeit jedoch mit wirklicher Einberufung im Kriegsfälle begründen. (Pkt. 9), daß endlich 7. die Stellvertretung nur durch einen bereits ausgedienten Bruder des Pflichtigen aus­ geübt werden darf (Pkt- 11.) , Hält man diesen abändernden Bestimmungen jene Ausnahmen gegenüber, deren sich bisher das Land Vorarlberg sich erfreute so stellt sich vor Allem heraus, daß hier zu Lande im Gegensatze zu andern Ländern, wo fünf Altersklasien herbeigezogen werden, nur zwei aufgerufen wurden. Das Comite kann sich jedoch, abgesehen von dieser bisherigen Sonderbestimmung, nicht ver­ hehlen, daß ihm die Anordnung des Aufrufes von drei Altersklassen insofern ein Widerspruch zu sein scheint, als wenn sämmtliche Taugliche, jeder Altersklasse bereits eingereiht wurden, ein Wieder­ aufruf einer solchen Alterklasse gänzlich Gegenstandlos sein muß, und es dürfte daher wohl die Be­ stimmung der drei Alterklassen nur für den Uebergang gemeint sein. , , Ohne jedoch des Näheren darauf einzugehen, genügt es zu unserem Zwecke zu konstatiren daß der bisherige Aufruf von nur zwei Altersklassen in Vorarlberg eine Ausnahme von §. 5 des H.-E--G. begründe, wenn gleich diese Ausnahme nicht auf einem förmlichen Gesetze, sondern nur auf einer Durchführungsverordnung zunächst beruht Von einem viel größeren Gewichte, iveil auf einem verfaffungsmäßig zu Stande gekom­ menen Landesgrsetze beruhend sind jedoch jene Ausnahmen vom Heeresergänzungs-Gesetze des Jahres 1858, welche das Landesvertheidiguugsgesetz vom 4. Juli 1864 geschaffen hat. Hiezu sind zu zählen: a. Das Contrgent von 6, 200 Landesschützen von Tirol und Vorarlberg (§. 7.) b. das Abdienen der zweijährigen Reservezeit in den Landesützschenkompagnien (§, 9 Lit. a); , , , c. Die Einreihung der vom Loose getroffenen zum Heere nicht benöthigten Militär­ pflichtigen in die Landesschützenkompagnien (§. 9 Lit. c und §. 12.) sämmtliche , §§. der L.-V.O. Würden nun in unserem Lande nach Maßgabe des Punktes 3 der Verordnung vom 28. Dezember 1866 sämmtliche taugliche Stellungspflichtige jeder Altersklaffe unbedingt in das Heer eingereiht, so würde dadurch der §. 9 Lit. c und 12 des Landesvertheidigungs-Gesetzes zp einer Un­ möglichkeit, d. h. einfach anulirt, — ganz abgesehen von dem Umstande des geringeren Contigentes. Hieraus würde jedoch nothwendig folgen, daß die Länder Tirol und Vorarlberg ihr gesetz­ liches Betreffniß von 6200 Landesschützen aus den stellungspflichtigen Altersklassen, deren sämmtliche Taugliche ja zum Heere wirklich eingereiht worden sind, nicht mehr auch nur annäherungsweise aufzubringen im Stande wären. Dem gegenüber könnte man allerdings die Behauptung aufstellen, daß die Landesschützen- — 22 kompagnien nach Maßgabe des §. 9 Lit. a L.-V.O. durch die Reservisten zu ergänzen kämen, allein der 4 der Verordnung v. 28. Dezember 1866 zählt die zur ersten Reserve Gehörigen noch zur Feld­ oder Operationsarmee, jene der zweiten dagegen zu eigenen für den Kriegsfall geschaffenen Abthei­ lungen, welche mit den Landesschützen nichts gemein haben. Ueberd-eß mußte durch die Ausdehnung der Einreihung auf sämmtliche Taugliche jeder Altersklasse der Stand sämmtlicher zur Landesvertheidigung noch pflichtigen Reservemänner eine solche Ziffer erreichen, daß sie das Contigent von 6, 200 Mann weitaus überbieten würde, denn da alle Tanglichen wirklich in das Heer eingereiht werden, so müssen auch alle, oder doch wenigstens nahezu alle nach Vollendung des sechsten beziehungsweise neunten Dienstjahres auch in die Reserve übertreten, somit unter Voraussetzung der Aufrechthaltung des §. 9 Abs. a als Landesschützen pflichtig werden, was gerade so viel heißen würde, als ob man nahezu alle Jünglinge einer Alters­ klasse in die Landesschutzenkomvagnien einreihen wollte. Eine weitere und zwar höchst wichiige jedoch mit dem Landesvertheidigungsinstitute auf das Engste zusammenhängende Ausnahme vom Hreresergänzungsgesetze bildet für die beiden Länder Vorarlberg und Tirol die, wenn auch auf keinem verfassungsmäßigen Gesetze, sodoch auf der Aller­ höchsten Entschließung vom 4. November 1864 beruhende Begünstigung des Loostarrsches und der Stellvertretung zwischen freiwilligen Landesschützen bezüglich ihres Eintrittes in das Heer. Auch diese Bestimmung steht außerhalb des Heeresergänzungsgesetzes und mußte mit dem Jnslebentreten der Verordnung vom 28. Dezember 1866 aus dem selbstverständlichen Grunde entfallen weil, wenn alle Tauglichen zum Heere einzureihen sind, ein Loostausch zwischen den Leuten einer oder auch mehrerer Alterklassen vollständig ausgeschloffen wird. Ist ferner der §. 11 »er Verordnung vom 28. Dezember ein aufrechtes und gilüges Gesetz so muß auch die Stellvertretung durch Jemand anderen als durch einen Bruder des Stellungs­ pflichtigen null und nichtig sein. Es wäre somit kein Zweifel, daß die Verordnung vom 28. Dezember 1866 wesentliche durch das verfassungsmäßig zu Stande gekommene Gesetz der Landesvertheidigung garantirte Rechte des Landes ohne weiteres mit einem Federstriche anulliren würde, hätte nicht eben die citirte Verord­ nung in ihrem §, 15 durch die Bestimmung, daß „dre bezüglich der Heeresergänzung für Tirol für die Stadt Triest und deren Gebiet sowie für den Kreis Cattaro und das Festland Ragusa in Rücksicht ihrer speziellen Leistungen bisher gestatteten Ausnahmen bis sauf Weiteres unberührt zu bleiben haben" dafür vorgesorgt, daß eben alles dasjenige was in der Verordnung vom 28. Dezember für unser Land mit seinen ausnamsweisen Leistungen im Militär- und Schützenwesen Unvereinbarliches ent­ halten ist, für dasselbe, sowie für Tirol eine Giltigkeit vorderhand nicht besitze.. Aus diesem Grunde, gestützt aus die klare Bestimmung dieses ß. 15 und nach dem oben vollgiltig geführten Beweise der wirklich für Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Aus­ nahmen vermag das Comite keiner anderen Ansicht zu huldigen, als daß die Punkte 3, 4, 8, 9, , 11 der Verordnung vom 28. Dezember, somit deren wesentlichste Bestimmungen für unser Land keine Giltigkeit erlangt haben und daher die Nichtanwendung der ganzen Verordnung für die unmittelbar bevorstehende Heeresergänzung sowohl, sowie für alle späteren, bis zur definitiven Re­ gelung der Wehrverhältnisse des Reiches auf verfassungsmäßigen Wege, über jeden Zweifel er­ haben sei. . Im Gegentheile erkennt der Ausschuß gerade in der tm §. 15 ausgedrückten Sonderbe­ stimmung die direkt ausgesprochene Aufrechthaltung aller insbesondere aber der durch das Landes­ vertheidigungsgesetz begründeten Ausnamen. Der von dem Ausschüsse, wie Eingangs erwähnt, sich selbst gesetzten Beschränkung auf das Dringendste und Wichtigste Folge gebend, schien es demselben einzig und allein geboten auf die überlange Dienstzeit des Wehrgesetz-Cntwurfes, beziehungsweise der Verordnung vom 28-