18661228_lts013

Dateigröße 1.92 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 19:35
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

-165Vorarlberger Landtag. XIII. Sitzung am 28. Dezember 1866 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. — Gegenwärtig 17 Abgeordnete. — Landesfürstlicher Commissär Anton Ritter von Strele. - Die Abgeordneten Hochw. Bischof, Stemmer und Johann M. Schedler beurlaubt. Beginn der Sitzung um 10 1/4 Uhr Früh. Landeshauptmann. Ich konstatire, daß mir in beschlußfähiger Anzahl vorhanden sind und eröffne die Sitzung. (Sekretär verliest das Protokoll.) Ich halte das Protokoll von Seite der hohen Versammlung als genehmigt, da keine Einwendung dagegen erhoben wurde. Der erste Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Comitebericht über die Regierungs Vorlage in Betreff der Ergänzung der Landesvertheidigungsordnung vom 4. Juli 1864. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Seyffertitz liest den Komitebericht Seite 115 und 116 bis §. 1.) Die Generaldebatte ist eröffnet über die allgemeinen Bemerkungen. Landesf. Commissär. Die vorzüglichsten Beweggründe zu dieser Regierungsvorlage: sind in dem Umstande zu suchen, daß die Kompagnien einzeln stehend sich nicht zu helfen wußten um sich ihren nöthigen Verpflegsbedarf oder ihre nöthigen Verpflegsgelder zu verschaffen. Ein weiterer Umstand war der, daß manche Kompagnien unter einem ganz kleinen Militärkommando z. B. einem Lieutenant oder Oberlieutenant standen. In militärischer Beziehung mag dieses nothwendig sein, weil man bei eigentlichen Offizieren mehr militärische Vorbereitung und Bildung voraussetzen muß als bei Landesschützen-Offizieren. Durch die Annahme der Regierungsvorlage auf Kreirung von Bataillonen und Bataillonskommandanten mit Majorscharakter wird diesem Übelstande nun abgeholfen. 166 Die Schützenkompagnien aus den größeren Bezirken werden nun nicht mehr zerstreut stehen sondern ständig unter einem Bataillonskommandanten, unter einem Major, mithin unter einem höher» Militär, als dem sie in der Regel zugetheilt waren stehen. Das Kommando übernimmt nach militärischer Ordnung auch dann dieser Major, er hat zu sorgen für die nöthige Verpflegung der Kompagnie und für die nöthige Herbeischaffung der Gelder. Alle die vielen Vortheile, die sich daraus ergeben, haben die Regierung bewogen eine Abänderung oder einen ständigen Zusatz für das Landesvertheidigungsgesetz in Vorschlag zu bringen und ich glaube im Interesse der Kompagnien und insbesondere im Interesse von Vorarlberg wo dann die Schützenkompagnien der 6 Bezirke im Felde ständig vereint bleiben werden ihrer Zustimmung empfehlen zu sollen. Es wird wohl keinem Anstande unterliegen, daß sie den Regierungsantrag auch zum Ihrigen machen werden. Landeshauptmann. Wünscht Niemand mehr das Wort in der allgemeinen Debatte zu nehmen? Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu beizufügen? Seyffertitz. Ich habe noch auszuführen was der Comitebericht in Kürze angedeutet hat. Das Komite hat seine Hauptaufgabe darin gesehen, bei dieser Novelle zum Landesvertheidigungsgesetz alles dasjenige möglichst ferne zu halten, was dem bürgerl. Charakter des Institutes der Landesschützen zu nahe zu treten schien, denn man muß wohl ins Auge fassen, daß die Unterstellung der Landesschützenkompagnieen unter ein Bataillonskommando wesentlich eine militärische Maßregel ist und daher, wenn der hohe Landtag dieser Maßregel zustimmt, glaube ich bleibt ihm wohl nichts Anderes übrig, als möglichst darauf zu sehen, daß die Sache nicht gar zu militärisch ausfalle. Weiter habe ich nichts zu bemerken. Landeshauptmann. Ich schreite nun zur Spezialdebatte, wollen Herr Berichterstatter gefälligst weiter fahren. (Seyffertitz liest: Gesetz wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg betreffend die Ergänzung der Landesvertheidigungs-Ordnung vom 4. Juli 1864. Wird dagegen ein Antrag erhoben? (Nicht.) Ich bitte fortzufahren. (Seyffertitz. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: (Dagegen wird keine Bemerkung erhoben.) (Seyffertitz liest §. 1. Das vollständig aufgestellte Aufgebot hat aus neun organisirten Landesschützenbataillonen und zwar 5 in Nordtirol, 3 in Südtirol und Einem in Vorarlberg zu bestehen. Die Zutheilung der Bezirke zu den einzelnen Compagnien und Bataillonen hat mit Rücksicht auf die politische Eintheilung und auf die Verhältnisse der Nachbarbezirke nach den militärischen Anforderungen durch die L.-V.Oberbehörde zu geschehen. Landesfürstl. Kommissar. In dem Telegramm, wovon dieser Antrag eine Abschrift ist, ist das Wort erstes ausgeblieben in der schriftlichen Mittheilung ist es darin, es soll heißen: „Das vollständig ausgestellte erste Aufgebot." Dieses nur zur Erläuterung. Seyffertitz. Bei diesem §. hat das Comite folgende Bemerkungen gemacht. (Liest den §. 1 des Komiteberichtes.) Es sind diese Zusätze eigentlich keine Abänderungen, sondern nur eine bessere Verdeutlichung des bereits im Entwurf Enthaltenen daß die Contigente der 6 vorarlbergischen Bezirke ein 167 Bataillon zu bilden haben, ein Gedanke, der im §. 1 der Regierungsvorlage bereits ausgedrückt, jedoch nicht so präzis hingestellt ist. Das Comite hat demnach geglaubt den § I so zu formuliren: „Das mit Rücksicht aus § 7 der L.-B.-O. vollständig aufgestellte u. s. w. . . T Die zweite Alinea dieses §. hat zu lauten: »Die Zutheilung der Bezirke zu den einzelnen Kompagnien und Bataillonen hat in Tirol mit Rücksicht u. s. w. . . . zu geschehen, im Vorarlberg bilden die Kontigente der 6 Bezirke das Bataillon." Landeshauptmann Ich eröffne die Debatte. Wünscht Niemand das Wort zu nehmen? (Niemand.) Sohin erkläre ich die Debatte über den ersten §. für geschloffen und werde ihn Satz für Satz zur Abstimmung bringen. Die erste Alinea lautet: „Das mit Rücksicht . . . (siehe oben) ... zu bestehen." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Die zweite Alinea lautet: „Die Zutheilung ... das Bataillon. (Angenommen.) Seyffertitz liest weiter: §. 2. „Jedes Bataillon wird von einem Landesschützenmajor befehligt, welcher über den in Friedenszeiten einvernehmlich mit der Landesverlheidigungsoberbehörde zu erstattenden Vorschlag des Landesvertheidigungsoberkommandanten von mir ernannt wird, und aus dem Stande der unterstehenden Subalternoffiziere seine» Adjutanten zur Aushilfe bei den Dienstgeschäften während der Hauptwaffenübungen und in Kriegszeiten zu wählen hat. Die Offiziersstelle des Adjutanten bei der Kompagnie ist im letzter» Falle zu besetzen. Die Landesschützenmajore und deren Adjutanten haben im zu bleiben, im Kriege sind für selbe nur landesübliche verwenden." Hiezu bemerkt das Komite: (verliest den §. beuchtes, ) es hätte also die erste Alinea dieses §. zu Frieden unberitten Pferde zu 2 des Comite lauten: „Jedes Bataillon . . . Landesvertheidigungsoberbehörde und bezüglich Vorarlbergs mit dem dortigen Komite zu erstattenden ... zu wählen hat. Der zweite bleibt unverändert. Seyfferitz: Diese letzte Alinea bestimmt etwas, was unter der Compctenz des Landesschützen- Majors und seines Adjutanten zu verstehen ist; sie gibt Antwort auf die Frage: Auf was haben diese beiden Stellen Anspruch? Die Regierungsvorlage sagt: sie sind im Frieden unberitten, im Kriege haben sie landesübliche Pferde zu verwenden Schon das Wort „landesübliche Pferde" scheint ein etwas vager Ausdruck zu sein. Überdieß frägt es sich, wer diese Pfrede beizustellen hat, ob hier dem Lande Kosten erwachsen, ob nicht vielmehr dieselben als zur Equipirung eines Offiziers gehörig, auch vom Militärärar zu tragen seien? Endlich schien es dem Comite, nachdem der Herr Regierungsvertreter in den Sitzungen selbst die Auskunft gegeben hat, daß unter dem Worte „landesübliche Pferde' eigentlich eine Art Vorspannsreitpferde zu verstehen sei, welche die betreffende Gemeinde, die betreffende Marschstation, wo sich das Bataillon eben befindet beizustellen hätte, — schien es dem Comite, daß diese Art des Berittenmachens des Landesschützenmajors und seines Adjutanten der Würde deL Corps nicht wohl entspreche, insbesondere, wenn diese beiden Landesschützenoffiziere mit andern Armeeoffizieren in einer Station oder überhaupt zusammen wären; denn während die anderen gut beritten sind, würden diese beiden offenbar sogenannte landesübliche Gäule teilten müssen, was sich zu einer unliebsamen Bemerkung Anlaß geben müßte. Das Comite hat daher geglaubt, es besser so zu fassen: „Im Kriege werden denselben nach Maßgabe, der hierüber bezüglich berittener Armeeoffiziere bestehenden Vorschriften, Dienstpferde von dem Militärärar beigestellt." Das Comite ist insbesondere von der Ansicht ausgegangen, daß im Kriege die Pferde beizustellen für diese wenigen berittenen Offiziere, die hier wesentliche Dienste zu leisten haben, es doch keine besondere Schwierigkeit haben dürfte; es dürfte manchmal viel schwerer für die betreffende Marschstation sein, den beiden Offizieren des Bataillons zwei Reitpferde beizustellen, denn nicht überall sind entsprechende Reitpferde zu haben, und diese würden dann in die fatale Lage gerathen heute dieses und morgen ein anderes Pferd reiten zu müssen. Alle diese Dinge schienen dem Comite nicht zweckmäßig zu sein, und diese werden durch die neue Fassung der Alinea 3 gänzlich umgangen. Landesf. Commissär. Ich habe über dieses Bedenken des Comites bezüglich des Ausdruckes „landesübliche Pferde" die Information eingeholt und darauf die Antwort erhalten, daß unter landesüblichen Pferden solche zu verstehen seien, tote sie eben im Lande aufgebracht werden können. Sind Militärpferde da, so werden den Offizieren Militärpferde gegeben. Sind keine da, so werden sie von der Marschstation beigestellt. Dieß in Betreff der landesüblichen Pferde. In Betreff der Kosten verweist das Staatsministerialdekret auf die U 6und 31 der L.-V.-O. Daraus ist zu entnehmen, daß die Kosten immer vom Ärar getragen werden und nie auf das Land fallen. Es ist schwer zu bestimmen, die Offiziere sollen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften für berittene Armeeoffiziere mit Pferden versehen werden, es handelt sich da nur um einen zeitlichen Bedarf, während des Krieges sonst haben sie keinen Anspruch auf Pferde. Sind Militärpferde in der Station oder außer der Station, so wird man ihnen solche übergeben, weil eben dadurch auch dem Militär die Kosten erspart werden; sind keine vorhanden, so ist es zu schwierig, aus einer größeren Entfernung Pferds herbei zuziehen und ihnen zu übergeben; zudem findet die Ausstellung der San» desschützen Kompagnien, wie die Erfahrung gezeigt hat, immer — so zu sagen, auf den Höhen der Gebirge statt, wo ohnehin mit dem Reiten nicht viel zu machen ist, ausgenommen mit landesüblichen Pferden, die im Gebirge gehen und gebraucht werden können. Ich glaube daher, es dürfte der Antrag der Regierung, wie er steht, ohne irgend ein Bedenken angenommen werden. Für die Obsorge, wie der Major und sein Adjutant ihnen möglichst zuträgliche Pferde bekommen können, wird der Major schon selbst sorgen. Landeshauptmann. Ich schließe die Debatte über diesen §. Herr Berichterstatter haben noch das Wort. Seyffertitz. Es wird nothwendig fallen, vor allem zu konstatiren, daß das Comite sowie sein Berichterstatter erst in diesem Augenblicke zur Kenntniß der Aufklärung kommt, welche soeben mitgetheilt wurde. Das Comite hat nämlich damals an diese Worte »landesübliche Pferde" sein Bedenken geknüpft. Der Herr Regierungsvertreter hat mittlerweile angefragt. Allein das Comite ist begreiflicherweise nicht mehr zusammen getreten, nachdem es seine Mission vollendet halte und erfährt somit in diesem Augenblicke die eigentliche Bedeutung des Wortes „landesüblich", welche die Regierung damit verknüpfl. Eigentlich müßte ich als Berichterstatter darauf antragen, daß das Comite noch einmal zusammen trete, um, nachdem es diese Aufklärung gehört hat, einen Beschluß zu fassen; ob es aber nothwendig sein wird, daß dieses geschieht, wird sich vielleicht in Folge der Auseinandersetzung zeigen, die ich hier vorhabe. Die Auffaßung der Regierung scheint nach der gegebenen Erklärung von der Faßung des § 2 in der letzten Alinea, wie das Comite sie beantragt, nicht sehr viel verschieden m sein. Daß das Militärärar die Kosten trägt für landesübliche Pferde, das ist ausgesprochen worden; daß landesübliche Pferde aber jene seien, welche eben landesüblich sind, das versteht sich wohl von selbst. 169 Sind militärische Dienstpferde vorhanden, so heißt es, werden ihnen solche beigegeben, sind keine solchen vorhanden, so werden ihnen eben solche Pferde gegeben, die vorhanden sind. Ich glaube, der einzige Stein des Anstoßes könnte in der Faßung des Comites noch der sein, daß es beißt: „im Kriege werden denselben nach Maßgabe der hierüber bezüglich berittener Armeeoffiziere bestehenden Borschriften von dem Militärärar beigestellt." Vielleicht würde es in dieser Beziehung, um eben nicht alle bestehenden Armeevorschriften auch aus die Landesschützenmajore anwenden zu müssen, genügen, wenn man auslassen würde aus der Faßung des Comites „nach Maßgabe der hierüber u. s. w." Wenn man sagen würde: „Im Kriege werden denselben die Pferde vom Militärärar beigestellt". Denn ein Pferd, welches dem Offiziere vom Ärar beigegeben wird, ist eben sein Dienstpferd, sei es nun landesüblich oder komme es irgendwo anders her. Ich spreche allerdings nur meine persönliche Meinung aus und nicht im Namen des Comites; das kann ich jetzt nicht thun. Landeshauptmann: Ich finde es angezeigt, daß sich das Comite auf einen Augenblick zurückziehe um sich über diese Ansicht welche so eben vom Berichterstatter dargelegt wurde, zu berathen. Ganahl. Als Obmann des Comites bin ich einverstanden, daß sich das Comite zur Verständigung aus einen Augenblick zurückziehe. (Die Sitzung wird auf fünf Minuten unterbrochen.) Seyffertitz. Das Comite hat sich auf folgende Fassung nun geeinigt, mit welcher auch der Herr Regierungsvertreter vollkommen einverstanden ist, es würde dieser Absatz 3 allso lauten: „Die Landesschützenmajore und deren Adjudanten haben im Frieden unberitten zu bleiben, im Kriege sind für dieselben insofern nicht ärarische Dienstpferde zur Verfügung stehen nur landesübliche Pferde zu verwenden. Die Kostenbestreitung erfolgt nach §§ 6 und 31 der L.-V.-O." Da liegt nun alles darin, was die Regierung in ihrer Erklärung sagt, und ist zu gleicher Zeit die Erläuterung, wer die Kosten zu tragen habe, auch wirklich zum Gesetz erhoben, indem auf die §§ 6 und 31 der L.-V.-Oausdrücklich verwiesen ist, welche bestimmen, daß und welche Gebühr für Offiziere und Mannschaft von Seite des Militärärars getragen werde. Das Komite zieht daher seinen früher gestellten Antrag zurück und proponirt dem hohen Hause die nunmehr vorgelesenen Worte zur Annahme. Landeshauptmann, Ich eröffne neuerdings hierüber die Debatte, ich ersuche nun den Herrn Berichterstatter den § vorzulesen, ich werde dann zur Abstimmung schreiten. Seyffertitz. Verliest den § 2: jedes Bataillon..........Landesvertheidigungsoberbehörde und bezüglich Vorarlbergs mit dem dortigen Komite zu erstattenden Vorschlag ... im Kriege find für dieselben infoferne nicht ärarische Dienstpferde zur Verfügung stehen nur landesübliche Pferde zu verwenden. Die Kostenbestreitung erfolgt nach §§ 6 und 31 der L.-V.-O. Landeshauptmann. Nachdem Niemand das Wort ergreift bitte ich um Abstimmung. (Angenommen) Seyffertitz. (Liest § 3 :) Die Uniformirung der Landesschützenmajore und Adjutanten ist jener der übrigen Landesschützenoffiziere gleich mit den ihrer Charge zukommenden Distinktionen in der k. k. Armee. Zu diesem § fand das Kannte keine Bemerkung zu machen. Landeshauptmann. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Seyffertitz. (Liest §. 4.) Zu den Obliegenheiten der Landesschützenmajore gehören: 8. Die tactische Ausbildung der Bataillione während den Hauptübungen. (§ 29 der L.-V.-O.) - 170 — b. Die Überwachung der Administrationen bei den Kompagnien. c. Die Kontrolle der Evidenzhaltung des Mannschaftsstandes. (§ 22 der L.-V.-O.) d. Die Verwaltung der zu errichtenden Landesschützenmagazine. e. Die Leitung der Hauptmannswahlen statt des Vertrauensmannes, die Oberleitung der Offizierswahlen und die Erstattung der Vorschläge zu den Offiziersernennungen. (§ 19 der L.-V.-O., Absatz 1, 2 und 6.) f. Die Bestätigung der Ernennungen zu Unteroffizieren. (§ 21 der L.-V.-O.) Dieser § hat im Konnte zu ziemlich weitgehenden Erörterungen geführt, so kurz der Inhalt auch im Komitederichte gefaßt erscheint. Der Komitebericht lautet: (Liest § 4 desselben.) Zur größern Deutlichkeit komme ich noch einmal auf die verschiedenen Punkte des § 4 zurück, es heißt hier: zu den Obliegenheiten der Landesschützenmajore gehört die taktische Ausbildung der Bataillone während den Hauptwaffenübungen. Nun die taktische Ausbildung der Bataillone während den Hauptwaffenübungen wird wohl Hauptaufgabe der künftigen Landesschützenmajore sein, und es läßt sich darüber, natürlich gegen diesen Punkt, nicht viel einwenden. Der Punkt b die Überwachung der Administrationen bei den Kompagnien und Punkt c die Kontrolle der Evidenzhaltung des Mannschaftsstandes liegen nach den bisherigen Bestimmungen der L.-V.-O. dem Landesvertheidigungsoberkommandanten ob und dieser ist wohl kaum in der Lage, alle diese Geschäfte, die ihm hier überbunden sind, vollkommen genau auszuführen. Es ist daher zweckmäßig, daß ihm solche abgenommen und daß sie Mittelgliedern, nemlich Bataillonsmajoren übergeben werden. Die Verwaltung der im Punkte d zu errichtenden Landesschützenmagazine erfordert an und für sich eine bestimmte Behörde die sich damit befaßt. Bis jetzt war die Sache ziemlich ungeordnet, es werden die Waffen, die Ausrüstungsgegenstände es wurden die Uniformen kurz Gegenstände aller Art werden zu magaziniren sein, und darüber muß irgend Jemand eine Aufsicht führen, irgend Jemand muß darüber bestimmen können. Bis jetzt ist ein solches Organ nicht da gewesen und darum nennt das Komite dieses litt d als einem längst gefühlten Bedürfnisse entsprechend. Die Punkte e und k jedoch waren die besonderen Steine des Anstoßes; bisher hatte die Leitung der Hauptmannswahlen nach § 19 der L.-V.-O. folgendermassen vor sich zu gehen: der Hauptmann wird von der Mannschaft der betreffenden Kompagnie unter Leitung des von der Landesvertheidigungsoberbehörde hiezu bestimmten Vertrauensmannes gewählt. Die übrigen Offiziere wählt die Mannschaft unter Leitung des Hauptmannes. Die Wahlen geschehen mit relativer Stimmenmehrheit. Der Landesvertheidigungsoberbehörde steht das Wahlbestättigungsrecht zu. Staatsbeamte, Pensionirte oder mit Militärcharakter quittirte Offiziere sind wählbar, wenn sie dem Lande angehören oder im Kaiserjäger-Regimente gedient haben. Die Offiziere bei den Landesschützenkompagnien von Welschtirol werden von der Landesvertheidigungsoberbehörde ernannt, wobei es den Kompagnien selbst freisteht ihre dießfälligen Vorschläge zu erstatten. Die Offiziere der Landesschützenkompagnien sind im Dienste den Offizieren des k. k. Heeres gleichgestellt. Bisher hatte ein von der Landesvertheidigungsoberbehörde, also von einer aus 4 Landtags- Abgeordneten, 2 Statthaltereiräthe» und 2 höhern Offizieren bestehenden Behörde gewählter Vertrauensmann die Leitung dieser Hauptmannswahlen. Dieser Vertrauensmann fiele nun fort, denn der Punkt e sagt die Leitung der Hauptmannswahlen, statt des Vertrauensmannes, hat der Major. Es ist ihm ferner noch mehr übergeben, nemlich die Oberleitung der Offizierswahlen und die — 171 Erstattung der Vorschläge zu den Ernennungen. Dieser letzte Punkt, die Vorschläge zu der Offiziersernennungen bezieht sich nur auf Welschtirol, wo die Offiziere nicht erwählt, sondern ernannt werden. Die Oberleitung der Offizierswahlen bezieht sich auch auf Vorarlberg und Deulschtirol und in der Beziehung lautet der § 19: die übrigen Offiziere wählt die Mannschaft unter Leitung des Hauptmanns. Die Leitung des Hauptmanns bliebe nach dieser litt e aufrecht, die Oberleitung hätte der Major. Es ist wohl klar, daß wenn eine vollkommen militärische Persönlichkeit, wie eben diese Landesschützenmajore sein werden, die Leitung von Wahlen vornimmt, daß dann bei den seiner Diszip« linargewalt unterstehenden Kompagnien die Wahlfreiheit des Einzelnen nicht mehr stark gewahrt ist. Man tritt gewiß einem Stande nicht zu nahe, wenn man ausspricht, daß ein Soldat unter Waffen nicht frei wählen kann. Das Komite hätte gerne diese beiden Punkte gänzlich beseitiget, und hätte die Leitung der Hauptmannswahlen und Oberleitung der Offizierswahlen so belassen wie sie im § 19 der L--V.-O- enthalten ist. Allein es steht den zu besorgen, daß das Gesetz nicht als Gesetz publizirt werde, sondern als Verordnung und daß dann wieder in die konstitutionelle Form der L.-V. ein weiteres Loch gerissen werde. Diese Besorgniß dürste wohl um so gerechtfertiger sein, als überhaupt auf dem Gebiethe der Heeresorganisation uns noch wie es scheint wunderbare Dinge bevorstehen werden, und man nie wissen kann wie weit in dieser Beziehung die Regierung gehen wird; möglicherweise wird * auch dar ganze Landesvertheidigungswesen einer gänzlichen Umgestaltung unterzogen, so wie ich wenigstens persönlich finde, daß bereits eine Gesetzesvorlage welche wir vor uns haben wieder eine wesentliche Änderung des Landesvertheidigungsgesetzes enthält. Man hat mit einem bürgerlichen Institute angefangen und man wird endlich damit enden, daß die Landesschützen Soldaten sind! Dieses habe ich im Jahre 1864 schon als mein Bedenken geäußert, allein damals mußte man es annehmen den im Grunde genommen Niemand hätte von uns die Verantwortlichkeit auf sich nehmen mögen, da wenn das Geseß nicht angenommen worden wäre die volle Kontingentsstellung nach dem Bevölkerungsverhältnisse auf Vorarlberg entfallen wäre. Dieses Bedenken war es daher zunächst, daß wenigstens das Gesetz als konstitutionelles Gesetz gewahrt wird, was das Komite bestimmte die Punkte e und f folgendermassen zu fassen: vorderhand Punkt e: zu den Obliegenheiten der Landesschützenmajore gehören: ini Kriege die Leitung der Hauptmannswahlen statt des Vertrauensmannes überhaupt die Oberleitung u. s. f. . . . ist: im Kriege ist ein von der Oberbehörde ernannter Vertrauensmann ohnehin nicht zu finden, faktisch sind auch Offizierswahlen im verlaufenen Kriegsjahr vorgekommen, wo die Wahlen ohne Vertrauensmann von der Mannschaft vor dem Feinde vorgenommen werden mußten; also wird es gerechtfertiget sein, wenn der betreffende Major im Kriege die Leitung der Hauptmannswahlen statt des Vertrauensmannes hat. Allein im Frieden dürfte denn doch die Landesvertheidigungsoberbehörde nicht bei Seite gesetzt werden mit ihrem Vertrauensmann. Der Vertrauensmann der Landesvertheidigungsoberbehörde ist eine Civilperson so wie die Landesvertheidigungsoberbehörde selbst zu ihrem überwiegenden Theil aus bürgerlichen Elementen* zusammengesetzt ist, und die Nothwendigkeit, daß diese Wahl gerade unter Leitung von einem Major geschehen müsse, diese Nothwendigkeit dürfte kaum zu erweisen sein. Der Punkt f lautet: die Bestättigung der Ernennungen zu Unteroffizieren. _ Hier ist es also bisher der Hauptmann gewesen, der im Einvernehmen mit den Offizieren der Kompagnie und unter Beiziehung von Vertrauensmännern aus der Mitte der Kompagnie diese Ernennung von Unteroffizieren in die Kompagnie vorgenommen hat. Eine besondere Bestätigung dieser Unteroffiziere war bis jetzt von der L.-V.-O. nicht vorgeschrieben, die Kompagnie war so gleichsam darin die erste und letzte Instanz. Nun kommt hier die neue Regierungsvorlage, welche eine Bestättigung der Ernennung zu den Unteroffizieren der Landesschützenmajor vorbehält. Ob dieses militärisch nothwendig ist, eifer nicht, darüber kann das Komite kein Gutachten abgeben, bisher scheint es nicht nothwendig gewesen zu sein, der § 21 der L.-V.-O. sagt es deutlich. • - 172 — Dasjenige was das Komite jedoch hinzuzusetzen zu muffen glaubte, war auch wieder daß die L.-V.-O. in dieser Beziehung nicht umgangen werde, und daß den von der Kompagnie gewählten Offizieren auch gegenüber dem Major wenigstens ein Weg offen gelassen werde, wenn er mit jenen sich bezüglich der Bestättigung nicht einigen könnte. Das Komite hat daher gesagt: die Bestättigung der Ernennungen zu Unteroffizieren; im Falle der Verweigerung derselben bat die Landesvertheidigungsoberbehörde zu entscheiden. Der Grund warum diese Stelle angeführt wurde, ist eben der um dem bürgerlichen Charakter des Institutes nicht zu nahe zu treten. Vorderhand wenn es nicht absolut sein muß, wollen wir die Landesschützen nicht als Soldaten haben, sie sollen Landesschützen bleiben, später vielleicht, wenn man sich daran fügen muß, werden sie immer noch früh genug Soldaten werden. Landeshauptmann». Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen? Wenn Niemand sich zum Worte melden sollte, erkläre ich die Debatte für geschloffen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas beizufügen? Seyffertitz. Nichts mehr. Landeshauptmann: Ich gehe nun zur Abstimmung über. Der §. 4 lautet: „Zu den Obliegenheiten . . . (wie oben bis) e im Kriege die Leitung der Hauptmannswahlen statt des Vertrauensmannes, überhaupt die Oberleitung der Offizierswahlen. . . (wie oben.) f Die Bestätigung der Ernennungen zu lluteroffiziren (§. 21 der L -V.O.), im Falle der Verweigerung derselben hat die L.-V.-Oberbehörde zu entscheiden. Diejenigen Herren welche mit der Fassung einverstanden sind, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen.) Berichterstatter verliest den § 5 der Regierungsvorlage, er lautet: „ „Dem Bataillonskommandanten wird im Kriege die Disziplinarstrafgewalt über sämmtliche Individuen ihrer Bataillone in dem Maße übertragen, wie solche im §. 37 der Dienstesvorschriften dem Landesvertheidigungsoberkommandanten eingeräumt ist. Im Frieden wenn die Bataillone unter Waffen versammelt sind, steht in Disziplinarangelegenheiten dem Vataillonskommandanten der Vorsitz bei den Ehrengerichten zu, ebenso wird denselben die der Landesvertheidigungsoberbehörde in den §§. 27, 30 und 31 der Dienstesvorschriften über Offiziere eingeräumte Strafgewalt übertragen. Denselben wird auch die im §. 18 der L.-B.-O. den Hauptleuten überlassene Aufnahme der Feldkapläne und Ärzte zugewiesen. Seyffertitz. Es wird sich hier auf die §§. 27, 30 und 31 der Dienstvorschriften bezogen. Ich werde diese §§. den Herrn bekannt geben. Der §. 37 der hier in erster Linie angezogen ist, lautet: Disziplinarstrafgewalt des Landesvertheidigungsoberkommandanten im Kriege. Die Disziplinarstrafgewalt des Landesvertheidigungsoberkommandanten im Kriege, welche er auch, falls er es unter gewissen Verhältnissen angemessen findet, seinem Stellvertreter einzuräumen befugt ist, umfaßt alle zum Stande der Landes und Scharfschützenkompagnien gehörigen Individuen mit Einschluß der Hauptleute. Er verhängt nachstehende Strafen: a. Hausarrest bis zu 8 Tagen; b. Stockhaus und Profosenarrest mit und ohne Verschärfung bis zu drei Monaten. Einzelarrest bis zu 8 Tagens d. Dunkelarrest bis zu 4 Tagen; e. Zeitliche Degradirung der Unteroffiziere, Patruillenführer und der denselben gleichgestellten Chargen bis zu Einem Jahre. Der §. 27 der Dienstesinstruktion lautet: 173 Das Disziplinarstrafrecht in Hinsicht auf den Dienst bei den Landes- und Scharfschützenkompagnien steht im Frieden zu: 1. über die Mannschaft vom Oberjäger abwärts nur dem KompagnieEhrengerichte; 2. über die Subalternoffiziere dem Kompagniekommandanten oder beziehungsweise nach §. 31 der Landesvertheidigungsoberbehörde, dann 3. über den Kompagniekommandanten der Landesvertheidigungsbehörde. Der §. 30 lautet: „Die Disziplinarstrafen im Frieden sind bei den Landesschützenkompagnien und zwar: 1. Für die Mannschaft vom Oberjäger abwärts: ¦ a. Verweise im Beisein des Zugskommandanten; b. strenger Verweis vor dem Zug oder der ganzen Kompagnie; c. Geldbuße von ein halb bis 10 fl. in die Kompagniekafse; d. Arrest bis zu drei Tagen. 2. Für die Subalternosfizire, 3. für die Kompagniekommandanten gelten die nämlichen Strafen wie bei den Scharfschützenkompagnien (§. 29 Absatz 2 und 3.) Der §. 31 lautet: „Sollte sich ein Subalternoffizier eines Disziplinarvergehens schuldig machen, das eine schärfere Strafe verdient als solche in dem Befugnisie des Kompagniekommandanten liegt, so hat dieser eine umständliche Meldung an die Landesvertheidigungsoberbehörde zu machen. Die von dieser sohin zu verhängenden Strafen gegen Subalternosfiziere sind die nämlichen welche im §. 29, Absatz 3, bezüglich der Kompagniekommandanten angegeben erscheinen. Der hier weiter bezogene §. 29 lautet: Die Disziplinarstrafen im Frieden sind bei den Scharfschützenkompagnien. 1. Für die Mannschaft vom Oberjäger abwärts nach §. 52 der L.-V.-O. a. Verweis im Beisein des Zugskommandanten, b. strenger Verweis vor dem Zuge oder der ganzen Kompagnie, c. Geldbußen von ein halb bis 10 fl. in die Kompagniekasse, d; Arrest bis zu 3 Tagen, e. Ausschließung von der Ausrückung bei feierlichen Gelegenheiten und von dem Rechte des Tragens der Ehren- und Unterscheidungszeichen, f. zeitliche Ausschließung von dem Schiebstande, g. zeitliche Degradirung. 2. für Subalternoffiziere: a. einfacher Verweis, b. strenger Verweis im Beisein der übrigen Kompagnieoffiziere, c. Hausarrest bis zu 2 Tagen, endlich 3. für die Kompagniekommandanten: a. ein einfacher Verweis schriftlich oder mündlich, b. strenger Verweis, c. Hausarrest bis zu acht Tagen, d. Geldbußen bis zu 10 fl. in die Kompagniekasse. Bisher hat im Frieden über alle diese Strafen die Landesvertheidigungsoberbehörde entschieden, nun aber würde den neuzuschaffenden Majoren nach Alinea 2 des §. 5 auch alle diese Disziplinargewalt übergeben und die Landesvertheidigungsoberbehörde gänzlich bei Seite gesetz sein. Ich habe wiederholt im Laufe meiner Auseinandersetzungen darauf hingewiesen, daß das Landesvertheidigungsgesetz in der Landesvertheidigungsoberbehörde gewissermassen den Charakter eines bürgerlichen Institutes wahrt, und es ist gerade diese Bestimmung in der 2. Alinea des §. 5 neuerdings ein Beweis, wie sehr man von einer Seite her drängt, ebendiesen bürgerlichen Charakter?' auf die Seite zu schieben. . — 174 Nichts desto weniger hat das Comite geglaubt, man könne auch in dieser Beziehung theilweise das zugeben, was hier die Regierungsvorlage fordert, jedoch solle ein Rekurs gegen die Disziplinargewalt der Landesschützenmajore an die Landesvertheidigungsoberbehörde stattfinden können und zwar eben wieder aus dem Grunde, damit die Bürgerlichkeit des Institutes in der obersten Spitze gewahrt bleibe. Es hat daher das Comite beantragt, um auch die Bestimmungen dieses §. mit den Grundprinzipien der L.-V.-O. in Einklang zu bringen, nach dem Worte „Strafgewalt" (im 2. Satze der §. 5) die Worte einzuschalten „unter Offenlassung des Rekurses an diese Oberbehörde." Das Übrige bleibt unverändert. Landeshauptmann. Wenn Niemand mehr das Wort ergreifen will, erkläre ich die Debatte für geschlossen und gehe zur Abstimmung über, indem ich die Verehrtesten Herren ersuche Ihre Znstiwmung durch Ausstehen zu erkennen zugeben. (Ist angenommen) Berichterstatter verliest den §. 6 der Regierungsvorlage. Er lautet: „Scharfschützenkompagnien stehen im Kriege bei Unterstützung der k. k. Truppe und der Landesschützenbataillone (§. 38 der L.-V-O.) unter dem Kommando der Landesschützenmajore, welche während des Krieges den Scharfschützen gegenüber sämmtliche ihnen gegenüber den Landesschützen zustehenden Befugnisse ausüben." Seyffertitz: Diesen §. hat das Komite unverändert gelassen, es wäre also auch dieser §. einer Änderung nicht zu unterziehen. Landeshauptmann. Ich ersuche die hohe Versammlung um Abstimmung über diesen letzten §. (Ist angenommen.) Seyffertitz. Das Komite hat sich schließlich nicht bezüglich der Fasiuug des Gesetzes, aber doch bezüglich seiner Ausführung auf einem Punkt zu einem Ersuchen an die hohe Regierung geeinigt. Meine Herren! es kann Ihnen nicht entgangen sein, aus meinem ganzen Vortrage leuchtet es hervor, daß die Bürgerlichkeit des Institutes der Landesschützen auf dem Wege ist in Frage gestellt zu werden. Die gewisse gedrückte Stimmung mit der Sie über diese §§, abstimmten, läßt mich sogar voraussetzen, so schien es mir wenigstens, daß Sie selbst vollkommen von der Tragweite überzeugt sind, welche diese fortwährenden Änderungen der Landesvertheidigungsordnung mit sich bringen. Es ist wohl zu beachten, daß wir jetzt ein Gesetz votirt haben, welches eine neue Stelle in der Landesvertheidigung kreiren wird, die nicht mehr aus den Wahlen der Landesschützen hervorgegangen ist, sondern die einen vollkommen militärischen ernannten Charakter trägt. ' Vielleicht meine Herren! wenn uns nach den gemachten Erfahrungen der letzten Jahre, heute das Landesvertheidigungsgesetz vorgelegt würde, würden wir sagen können, es träte besser Landesschützen besäßen wir nicht, sondern wir stellten das Contigent voll, wie die übrigen Länder der Monarchie, wenigstens so wie meine Ohren die öffentliche Meinung zu hören gewohnt sind, sind mir solche Äußerungen aus dem Volke vielfach vorgekommen. Run im Jahre 1864, ich gestehe es offen, hätte auch ich es nicht gewagt in dieser Versammlung den Antrag darauf zu stellen. Es bleibt mir nur noch übrig darauf hinzuweisen was ich bereits heute schon einmal gethan habe, daß große Veränderungen auf dem Gebiete des Heerwesens in Österreich bevorzustehen scheinen, nun ob das Institut der Landesschützen dann aufrecht bleiben wird, und in welcher Form das wissen wir nicht, allein das können wir wohl sagen: Es ist ziemlich gleichgültig in welcher Form man das Heer preßt. Die Organisation des Heeres wurzelt in die Reorganisation des Staates. — 175 Nur ein gesunder Körper hat eine nervige Faust. Ich wünsche alles Gute, aber meine Hoffnungen stnd Hein, ich gestehe es. Das Heer kann sich nicht gut schlagen, das ist unsere Überzeugung, wenn es im Staate nicht gut ist. Was den Zusatzantrag zu diesem Nachtragsgesetze anbelangt, der hier nicht im Komiteberichte ausgenommen ist, weil er mehr nur einen Wunsch eine Bitte des Landtages enthält, das ist der, daß man wenigstens diese Landesschützenmajore nicht aus einer beliebigen andern Nationalität der österreichischen Armee uns oktroire, sondern daß man insbesondere auf die Kaiserjägerregiments- Offiziere Rücksicht nehme. Meine Herren! im Grund genommen, ein Heer, wenn es gut ist muß national sein. Die allgemeine Wehrpflicht, wenn sie kommt, ist eigentlich nur auf nationaler Grundlage denkbar. Nun das Kaiserjägerregiment steht mit dem Lande in der innigsten Beziehung, das Land weis, daß es aus seinen Söhnen besteht, und darum bittet das Land, seinen Kaiser, er möge bei Ernennung der Landesschützenmajore auf Offiziere des Kaiserjägerregimentes vorzüglich Rücksicht nehmen. Landesfürstl. Commissär. In dieser letzten Beziehung kann ich zur Beruhigung auf den §19 der Landesvertheidigungsordnung Hinweisen, wo eß überhaupt heißt: »Offiziere welche entweder geborne Tiroler oder Vorarlberger sind, oder welche im Kaiserjägerregiment gedient haben, sollen besonders berücksichtiget werden bei den Wahlen zu den Landesschützenoffizieren überhaupt. Die Erfahrung des letzten Jahres wo Bataillonskommandanten aufgestellt wurden, lehrte auch daß unter allen ein einziger ein Rittmeister in Pension war den man nothgedrungen genommen hat, der aber vollkommen seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Die ganze Tendenz der Regierung geht dahin, das Institut der Landesschützen möglichst national und bürgerlich zu erhalten. Es ergibt sich auch aus einigen Motivirungen die ich bezüglich dieser Regierungsvorlage vom Ministerium erhalten habe, ausdrücklich daß man Anträge welche von militärischer Seite ausgegangen sind, gestrichen hat, weil man sie nicht wesentlich für das Institut der Landesvertheidigung erklärte, und gefährdend für den bürgerlichen Charakter desselben erachtet hat. Also die Tendenz sowohl von Seite der Landesvertheidigungsoberbehörde als wie von Seite des Staatsministeriums geht immer dahin, das Institut möglichst bürgerlich zu erhalten. Landeshauptmann. Die Verehrten Herren haben den Zusatzantrag von Seite des Herrn Berichterstatters vernommen, er lautet: „es sei an die hohe Regierung der Wunsch des Landes auszudrücken, daß die Landesschützenmajore möglichst aus den Offizieren des Kaiserjägerregimemes gewählt werden mögen." Ich eröffne die Debatte hierüber. Ganahl, Als Mitglied des Komites habe ich mich zwar mit diesem Antrag einverstanden erklärt, glaube aber, wenn zu diesem Antrag nicht noch ein kleiner Zusatz gemacht wird, man annehmen müßte, daß unter allen Umständen, die Landesschützenmajore wirkliche Militär fein müssen. Aus dem Gesetze geht es nicht hervor, denn in dem Gesetze heißt es nur: jedes Battaillon wird von einem Landesschützenmajor befehligt, welcher über den in Friedenszeiten einvernehmlich mit der Landesvertheidigungsoberbehörde zu erstattenden Vorschlag des Landesvertheidigungsoberkommandanten von Mir ernannt wird. Damit ist also nicht gesagt, daß der Major geradezu wirklich ein Militär sein müsse. Es könnte auch sehr leicht der Fall sein, daß es noch andere Persönlichkeiten gäbe, die diese Stelle aus« zufüllen im Stande wären. Ich glaube es dürfte auch dieser Fall eintreten, weil der Herr Regierungskommissär uns gesagt hat, daß von Seite der Regierung beabsichtiget werde, dieses Institut möglichst bürgerlich und national zu erhalten. Ich glaube daher, es sollte hier noch ein kleiner Zusatz beantragt werden, dieses überlaste ich übrigens dem Herrn Berichterstatter. 176 Ich wünschte, daß dieser Zusatz darin besteht, daß nicht unter allen Umständen der Landesschützenmajor aus dem wirklichen Militär genommen werden müsse. Seyffertitz. Ich glaube in dieser Beziehung dürfte wohl Herr Ganahl selbst in der Lage sein, diesen Zusatz zu formuliren, übrigens werde ich es versuchen. Ganahl Also bitte ich zuzusetzen: wenn überhaupt der Landesschützenmajor ein wirklicher Militär sein muß, dies wird vielleicht irgend wo hineinpassen. Landesf. Commissär. Da würde aber auch eine Erläuterung nothwendig, wenn sie sagen: „ein Militär sein muß". Was verstehen Sie darunter? soll er aus der activen Dienstleitung entnommen werden, oder, genügt es, daß er einstens im Militär gedient habe? Wenn z. B. unter den Landesschützenhauptleuten solche, die sich wiederholt bei der Landesvertheidigung ausgezeichnet, und sich sehr gut erprobt haben, für die Majorsstelle genommen werden sollen, so würde es den Kompagnien viel lieber sein, als wenn ihr ein Fremder zugewiesen würde. Ich glaube sie sollen beruhiget sein, da der Kaiser gewiß das nehmen wird, was dem Diensts entspricht; ich glaube diese Beruhigung könnte man hinnehmen und sich nicht vorhinein gleichsam eine Hand binden. Ganahl. Es ist dieses nur ein Wunsch, den dar Comite beantragt, daß ihn der Landtag aussprechen möge. Ob diesem Wunsche willfahrt wird, ist freilich eine andere Frage. Ich glaube, daß wir berechtiget sind, einen derartigen Wunsch auszudrückenSeyffertitz. Die Faßung, welche das Comite vorgeschlagen hat, das heißt, die ich als Berichterstatter vorgeschlagen habe, lautet: „Es sei der hohen Regierung der Wunsch des Landes auszudrücken, daß die Landesschützenmajore möglichst aus den Offizieren, des Kaiserjägerregimentes gewählt werden mögen." Diesen, ich gestehe es, allerdings etwas anfechtbaren Antrag ziehe ich selbst zurück, nachdem ich die Bedenken des Herrn Obmannes gegen denselben soeben vernommen habe. So wie er dasteht, würde es heißen: „Es soll ein Offizier aus dem Kaiserjägerregimente sein;" — es würde das viel weiter gehen, als wir eigentlich wollen. Es ist ganz richtig wie Herr Ganahl gesagt hat, daß der betreffende Major durchaus nicht in der Armee einmal gedient haben, oder daß er ein Angehöriger der Armee sein müsse. Er kann auch ein Bürger sein, das ist ganz richtig. Dieser Begriff würde dadurch näher bestimmt werden, daß man einen kleinen Zwischensatz hineinfügt und ich glaube daher der Herr Regierungsvertreter habe in dieser Beziehung diesen Zusatz nicht vollständig so verstanden, wie ihn das Komite, beziehungsweise Herr Ganahl verstanden wissen wollte; es soll nämlich keine Beschränkung sein, indem nur gesagt wird: „Für den Fall als Offiziere aus dem Armeestand genommen werden, soll man möglichst auf die Offiziere des Kaiserjägerregimentes Rücksicht nehmen". Es würde nun heißen: „Es sei an die k. k. Regierung der Wunsch des Landes auszudrücken, daß die Landesschützenmajore, falls diese wirklich ans dem Armeestande genommen werden sollten, möglichst aus den Offizieren des Kaiserjägerregimentes ausgewählt werden mögen." Ich glaube diese Fassung dürfte ohne zu weit zu gehen gar nicht präjudizirlich sein. Landeshauptmann. Haben Herr Ganahl noch etwas zu bemerken? Ganahl. Ich bin mit dieser Fassung einverstanden. Landeshauptmann. Die hohe Versammlung hat diesen Antrag, der einen Wunsch im Namen des Landes enthält bereits vernommen, sohin bitte ich um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Es fällt noch die 3. Lesung des Gesetzes nothwendig. Ich würde beantragen, sofern keine Einwendung dagegen erfolgt, diese 3. Lesung sogleich vorzunehmen. Ich bitte um Abstimmung darüber. (Angenommen.) 177 — Der Paraqraphe sind nur wenige, die Herren haben sie bereits 3 mal vernommen, somit glaube ich der Mühe überhoben zu sein, nochmal dieselben §. für §. vorzulesen, ich stelle daher an die hohe Versammlung die Frage, ob sie gewillt ist in dritter endgültiger Lesung diese RegierungsVorlage anzunehmen. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Ich ersuche den Herrn Wohlwend um den Vortrag des Petitionskomiteberichtes. Wohlwend: Die Stadtgemeinde Bregenz hat gestern ein Gesuch eingebracht, dahingehend, es möge ihr Gemeindeausschubbeschluß, den sie am 9. November 1864 gefaßt hat, das die Hundelaxe erhöht werden könnte, bewilligt und dafür ein Landesgesetz erwirkt werden. Wie das hohe Haus gestern vernommen hat so geht ihre Absicht dahin, die Taxe von 1 auf 2, und respektive von 5 bis auf 7 Gulden zu erhöhen. Zur Begründung Ihres Gesuches führt sie besonders dem Umstand der großen Vermehrung der Zahl der Luxushunde und einer unverhältnißmäßigen Überzahl derselben vor, und erachtet dadurch eine Verminderung der Zahl der Luxushunde herbeizuführen, welches nach ihrem Dafürhalten um so nothwendiger sei, als gerade in dieser Gegend schon seit mehreren Jahren viele Fälle von Hundwuthkrankheiten vorkamen, und Unannehmlichkeiien verursachten. Ihr Ausschuß würdigt diese Grüude und beantragt, daß das Gesuch genehmigt werde gnd stellt daher folgende Anträge: 1. Es sei für die Stadtgemeinde Bregenz die von ihrem Gemeindeausschuß beschlossene Erhöhung der Hundetaxe auf 2 und 7 Gulden zu genehmigen, 2. es sei der Landesausschuß zu ermächtigen hiezu die allerh. Sanktion zu erwirken. Landeshauptmann Wünscht Jemand hierüber das Wort zu nehmen. Da dieses nicht der Fall ist, so bitte ich die Herren hierüber ihre Meinung durch ausstehen oder sitzen bleiben erkennen zu geben. (Angenommen.) Ich würde beantragen die dritte Lesung dieser Anträge sogleich vorzunehmen. (Wird angenommen.) (Jene Herren, welche gesonnen sind, diese Anträge in dritter und endgültiger Lesung anzunehmen wollen sich erheben. (Angenommen.) Wir kommen nun zum Komitebericht über den selbstständigen Antrag des Herrn Abgeordneten Baron Seyffertitz auf Abänderung des §. 43 der L.-W.OIch bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Dr Jussel. Der Antrag geht auf Erwirkung eines Landesgesetzes, daß Änderungen in der Wahlordnung, wie in der ersten Landtagsperiode, so auch noch in der zweiten Landtagsperiode, mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden können, während solche Änderungen für die zweite Landtagsperiode schon an die Anwesenheit von Dreiviertheilen aller Mitglieder und an die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden nach dem jetzigen Wortlaute des Gesetzes gebunden wären. Das zur Antragsprüfung gewählte Komite findet es ganz angemessen, daß die Verbesserung und Vervollkommnung der Landeswahlordnung nicht an schwerere Bedingungen geknüpft werbe als andere selbst wichtigere Gegenstände der Landesgesetzgebung und daß die Erschwerung solcher Abänderungsbeschlüsse mindestens nicht schon in der zweiten sechsjährigen Landtagsperiode eintreten sollte, weil die Zeit der ersten 6jährigen Landtagsperiode für ausreichende Erfahrungen im Betreffe zu kurz war. Nebenher wird bemerk, daß auch andere Landesvertretungen in der Sache von der gleichen Auffassung ausgegangen sind. 178 Zur Erreichung des Zweckes findet das Komite die zweimalige Einschaltung der Worte „und zweiten" im §. 43 der L -W.-O. sachgemäß und stellt daher einhellig den Antrag. Der hohe Landtag wolle der Abänderung des §. 43 der L.-W.-O nach der unten folgenden Fassung zustimmen und die Einholung der allerh. Sanktion hiefür beschließen. Bregenz, den 22. Dezember 1866. Obmann. Gesetz: Dr. Ouffel. Ganahl, Berichterstatter. wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Abänderung der L.-W.-O. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: der 43 der L.-W.-O. hat künftighin zu lauten: „Während der Dauer der ersten und zweiten Landtagsperiode können Anträge auf Änderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach §. 37 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden. Nach Ablauf der ersten und zweiten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens Dreiviertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich." Landeshauptmann. Ich eröffne die Debatte. Wünscht einer der Herren das Wort zu nehmen? Landesf. Comissär: Ich erlaube mir von Seite des Standpunktes der Regierung zu bemerken, daß dieser Antrag eine Wiederholung von vorausgegangenen in anderen Kronländern ist. Sowie dort kein Anstand von Seite der Regierung gemacht wurde und insbesondere bei Stellung des nämlichen Antrages von Seite des Tiroler Landtages keiner vorgebracht wurde, so dürfte auch gegen den hier vorliegenden kein Anstand obwalten, um demselben die Allerhöchste Sanktion zu erwirken. Landeshauptmann. Da Niemand das Wort in der allgemeinen Debatte zu nehmen gesonnen ist, so gehe ich über zur Spezialdebatte und lese Ihnen das Gesetz vor. Verliest das Gesetz.) Sollte Jemand zu sprechen wünschen, so bitte ich sich zu melden. , Da dieß nicht der Fall ist, so ersuche ich die hohe Versammlung um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Ich beantrage auch hier die 3. Lesung, Sie haben das Gesetz berestS vernommen. Sind die Herren damit einverstanden? (Angenommen.) Ebenso bitte um Abstimmung darüber, ob die hohe Versammlung die Abänderung dieses Gesetzes, welches Sie soeben vernommen haben in dritter Lesung anzunehmen gesonnen sind? (Ist angenommen.) Wohlwend. Nachdem die Gegenstände, welche auf der heutigen Tagesordnung stehen, voraussichtlich eine längere Debatte hervorrufen werden, so beantrage ich für heut« den Schluß der Sitzung. — 179 Landeshauptmann. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Einverstanden.) Die nächste Sitzung ist morgen 9 Uhr früh, sie wird auch die Schlußsitzung sein. Gegenstände der Verhandlung sind: 1. Comitebericht auf Abänderung der §§ 21 und 31 der L.-W.-O. 2. Comitebericht auf Abänderung des § 24 der G.-W.-O. 3. Komitebericht über die Lermooser-Marschkonkurrenzgelder. 4. Comitebericht über die Umänderung einiger §§. der Brandassekurranzstatuten für Vorarlberg. Hiermit erkläre ich die heutige Sitzung für geschlossen. Schluß 12 1/2 Uhr Mittags. -M- Vora^lberger I s n ä i rr g. XIII. Sitzung am 28. Dezember 1866 Alter dem Vorsitze Le« Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. — Gegenwärtig 17 Abgeordnete. — LandeSsürstlicher Commissär Anton Ritter von Strele. *- Die Abgeordneten Hochw. Bischof, Stemmer und Johann M. Schedler beurlaubt. Beginn der Sitzung um 10'/. Uhr Früh. Landeshauptmann. Eröffne die Sitzung. Ich konstatire, daß mir in beschlußfähiger Anzahl vorhanden sind untr (Sekretär verliest das Protokoll.) Ich halte das Protokoll von Seite der hohen Versammlung als genehmigt, da keine Ein­ wendung dagegen erhoben wurde. Der erste Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Comitebericht über die Regierungs Vorlage in Betreff der Ergänzung der Landesvertheidigungsordnung vom 4- Juli 1864. Ich ersuche den Herrn Berichterstater das Wort zu nehmen. Seyffertitz liest den Komitebericht Seite 115 und 116 bis §. 1.) Die Generaldebatte ist eröffnet über die allgemeinen Bemerkungen. Landers. Lowmiffär. Die vorzüglichsten Beweggründe zu dieser Regierungsvorlage: sind in dem Umstande zu suchen, daß die Kompagnien einzeln stehend sich nicht zu helfen wußten um sich ihren nöthigen Verpflegsbedarf oder ihre nöthigen Verpflegsgelder zu verschaffen. Ein weiterer Umstand war der, daß manche Kompagnien unter einem ganz kleinen Mili­ tärkommando z. B. einem Lieutenant oder Oberlieutenant standen. In militärischer Beziehung mag dieses nothwendig sein, weil man bei eigentlichen Offizieren mehr militärische Vorbereitung und Bildung voraussetzen muß als bei Landesschützen-Offizieren. Durch die Annahme der Regierungsvorlage auf Kreirung von Bataillonen und Bataillons« kommandanten mit Majorscharakter wird diesem Uebestande nun abgeholfen.