18661227_lts012

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:46
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

147 XII. Sitzung am 27. Dezember 1866 Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian v. Froschauer. — Gegenwärtig 17 Abgeordnete. — Landesfürstlicher Kommissar Anton Ritter von Strele. — Die Abgeordneten Hochw. Bischof, Stemmer und Johann M. Schedler beurlaubt. Beginn der Sitzung um 4 1/2 Uhr Abends. Landeshauptmann. Die Sitzung ist eröffnet. (Sekretär verliest das Protokoll.) Da keine Bemerkung dagegen erhoben wird, nehme ich an, daß das Protokoll als richtig abgefaßt anerkannt wird. Ich werde mir erlauben, die heute Vormittag vorgebrachten Anträge nochmals zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen. Dr. Jussel beantragte, der hohe Landtag wolle beschließen: „es seien die 4 Gesuche der Gemeinden Mach, Altenstadt, Fraxern und Hohenems um Erhöhung der Bürgereinkaufstaxe für Frauen abzuweisen." Seyfferlitz hat folgende Anträge gestellt: »Der Hohe Landtag wolle beschließen: 1. die vorliegenden Gesuche in so ferne sie wirkliche Bürgerklassen berühren, bedürfen keines Landesgesetzes; insofern aber solche Bürgerklaffen nicht vorhanden wären, ist ein Landesgesetz mit Rücksicht auf den § 9 des Heimathgesetzes unzuläßig; 2. es sei sich an die Regierung mit der Vorstellung im Sinne der vorausgegangenen Begründung zu wenden, zur Wahrung der Privatkorporationsrechte der Bürger; 3. es sei der Landesausschuß zu beauftragen, zur Regelung des Verhältnisses zwischen Bürgern und den übrigen Gemeindegliedern, sowie der Taxe im Sinne der Begründung dem künftigen Landtage einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, in welchem insbesondere die Bürgerrechts gewahrt sind." - 148 — Wir fahren nun weiter in der Verhandlung und ich gewärtige die weiteren Eröffnungen von Seite der hochverehrten Mitglieder. Landesfürstl. Commissär. Bevor die hohe Versammlung in der Debatte über die vormittägige Angelegenheit weiter schreitet, glaube ich Ihnen den Standpunkt der Regierung bezeichnen zu sollen. Es handelt sich nicht um ein Gesetz, welches erst gegeben werden soll, sondern um die Auslegung eines bereits bestehenden Gesetzes, daß es sich in Betreff der Bürger und ihrer Vermögenheiten nicht so fast um eine Privatangelegenheit handelt, sondern um eine Gemeindeangelegenheit, und beschränkt auf eine gewiße Klasse von Gemeindegliedern — dieses ergibt sich aus dem § 33; denn der Gemeindeausschuß entscheidet über die Aufnahme von Bürgern. Es ist nicht nothwendig, daß im Gemeindeausschusse lauter Bürger sind, es können auch Nichtbürger im Gemeindeausschusse sein und diese sprechen ebenso gut über die Aufnahme von Bürgern mit, als wie die eigentlichen Bürger. Es handelt sich um eine Auflage, welche ursprünglich ortsüblich sein soll; der § 80 sagt ihnen ganz deutlich, wann solche ortsüblichen Auflagen erhöht werden können, er scheidet genau aus, in welchen Fällen ein Landesgesetz nothwendig ist oder nicht. Gerade zu dem Fall, wo bei der Erhöhung ein Landesgesetz nothwendig ist, gehört auch die Erhöhung der Einkaufstaxen für diese Bürgerinnen. Dieser Ansicht war nicht blos bisher die Statthalterei sondern auch der Landesausschuß von Vorarlberg. Die Statthalterei muß, so lange das Gemeindegesetz nicht abgeändert wird, bei dieser Ansicht beharren. Es handelt sich darum, ob sie prinzipiell über die Frage der Einkaufstaxen sprechen, oder ob sie in eine Abänderung der bezüglichen §§ des Gemeindegesetzes eingehen wollen. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr zu sprechen? Seyffertitz: Ich habe soeben vom Negierungstische aus vernommen, was die Ansicht der l. f. Behörde in dieser Frage ist. Dem gegenüber berufe ich mich blos auf meine Ausführungen von heute Vormittag. Ich habe damals zu beweisen gesucht — ob mir der Beweis gelungen ist, weiß ich nicht — allein ich habe versucht, es zu beweisen, daß die Bürgerrechte nur Privatkorporationsrechte sind, daß die Gemeindeordnung für Vorarlberg anstatt einen besonderen Vertretungskörper für die Bürgerrechte separat aufzustellen, so zu sagen in Pansch und Bogen den Gemeindeausschuß als solchen aufgestellt hat; daß darin auch Nichtbürger sitzen, ist mir sehr wohl bekannt das kann aber im Grunde genommen meinem Beweise nicht schaden, denn es ist eben eine gesetzliche Bestimmung. In diesem Falle sind jene, welche Nichtbürger sind und im Ausschüsse sitzen, eben mit der Vertretung dieser Körperschaft betraut. Daß es sich hier nicht um ein zu gebendes Gesetz handelt, ist ebenfalls klar, denn ich habe nirgends einen Gesetzesantrag gestellt, ich wende eben das bestehende Gesetz in diesem Sinne an, wie ich es glaube nach meiner Deduction auslegen zu müssen. Ich stehe hiebei auf historischen Boden. Was speziell die Anwendung des § 80 betrifft auf die Weibereinkaufstaxe oder Bürgerinneneinkaufstaxe selbst, so glaube ich Vormittag gezeigt zu haben, daß sie nicht unter die Kathegorie der Gemeindeumlagen, nämlich der Umlangen der politischen Gemeinde zu rechnen seien. Ich glaube darüber brauche ich kein Wort mehr zu verlieren. Endlich kann es fein, daß der Landesausschuß in dieser Beziehung andere Meinungsäußerungen bekannt gegeben hat, als sie sich aus meiner Deduction ergaben, und es könnte mir wieder passiren, daß ich an mein kurzes Gedächtniß erinnert würde, wie es bereits einmal geschehen ist. Ich ersuche den Herrn Landeshauptmann zu konstatiren, daß ich in der betreffenden Sitzung des Landesausschusses, — wenn ich nicht irre, war sie am 4. September 1866 — nicht anwesend gewesen bin. Ich thue dieses nur deßhalb, damit ich nicht scheinbar in Widersprüche verwickelt werden kann. — 149 — Landeshauptmann. Wenn Herr Baron Seyffertitz von meiner Seite diese Erklärung wirklich wünschen, gebe ich sie hiemit indem ich ausspreche, daß Sie bei jener Sitzung nicht gegenwärtig waren. Wünscht noch Jemand zu sprechen? Ganahl. Ich finde die beantragten Erhöhungen einiger Gemeinden viel zu hoch. Altenstadt beantragt eine solche von 61 si. 25 fr. auf 100 fl. Meine Herren es ist denn doch zu viel, wenn eine arme Nichtbürgerin 100 fl. als Einkaufstaxe bezahlen soll, obwohl sie vielleicht kaum so viel Aussteuer besitzt. Die Gemeinde Fraxern geht sogar von 40 aus 100 fl.; sie begründet ihr Ansuchen damit, daß sie sagt die Nutzungen von den Gemeindetheilen namentlich in Beziehung des Holzbezugrechtes seien für die Classe der Bürger groß und der Bürgerausschuß beantragt hauptsächlich aus diesem Grunde eine solche Erhöhung. Meine Ansicht geht auch dahin, daß ein Landesgesetz erforderlich sei, um in dieser Angelegenheit gültig zu beschließen. Wenn wir aber ein Landesgesetz beantragen, so müssen wir doch überzeugt sein, warum wir es thun; die Bestimmung wegen des Erfordernisses eines Landesgesetzes basirt hauptsächlich darauf, daß Erhöhungen von ©teuren nicht ohne Noth eingeführt werden. Ich frage meine Herren, wann sind die ©teuren zu erhöhen? Dann wann die Gemeinde übergroße Auslagen hat. Wenn die Gemeinde passiv ist, wird man ihr bewilligen müssen, falls die alten Steuern nicht hinreichen, neue einzuführen. Wie verhalt es sich aber mit den beantragten Bürgereinkaufstaxerhöhungen? Wir können durchaus nicht sagen, daß da Noth vorhanden sei, wodurch solch große Tax-Erhöhungen gerechtfertigt wären, da ja die Gemeinden gerade das Gegentheil sagen, indem sie behaupten die Gemeindebürger hätten ein großes Einkommen. Aus diesen Gründen bin ich gegen den Antrag des Komites, „der Landtag wolle beschließen, es sei den Gemeinden die beantragte Erhöhung zu bewilligen." Was nun die Ausführung des Herrn Baron Seyffertitz betrifft, so kann ich mich mit seinen Anträgen auch nicht einverstanden erklären. Der Vertreter von der Handelskammer stellt drei Anträge; der erste lautet: „die vorliegenden Gesuche ................. unzuläßig." Die Bürgereinkaufstaxe wird nirgends und in keinem Falle als Heimathstaxe bezahlt und beansprucht, sondern nur wirkliche Bürger haben diese Einkaufstaxe zu bezahlen. Ich kenne keine andere Klasse als die Klaffe der Bürger, die irgend eine Taxe in der Gemeinde zu bezahlen hätte- Nur wegen des Heimathsrecht hat ja Niemand eine Taxe zu bezahlen und ich glaube auch nicht, daß irgend eine Gemeinde von Heimathberechtigten eine Taxe verlange. Wahrscheinlich ist Herr Baron Seyffertitz von der Ansicht ausgegangen, daß es auch Gemeinden in Vorarlberg gebe, die kein Bürgervermögen haben. Allein wenn es auch solche giebt, so besteht in denselben dennoch die Klasse der Bürger. Die Klasse der Bürger hat bestanden vor anno 1849 in den sämmtlichen Gemeinden; wir haben damals Niemand anderen gekannt, als hauptsächlich Bürger dann Hintersaßen und dgl. Wenn daher auch irgend eine Gemeinde wirklich kein Bürgervermögen hat, so besitzt sie doch Bürger, und die sich als solche in die Gemeinde einkaufen wollen, haben die Bürgereinkaufstaxe zu bezahlen und nicht eine Heimatstaxe. Im Punkt 2 heißt es: „Es sei sich an die Regierung . . . Privatkorporationsrechte der Bürger." Ich glaube diese Privatkorporationsrechte der Bürger sind in dem Gemeindegesetze vollkommen gewahrt, es ist ganz deutlich gesagt, man kann es auch nicht deutlicher und bestimmter sagen. Es heißt ja im §. 9 Absatz 3 an dem Vermögen der Bürger haben nur diese Theil, ich sehe daher wahrlich nicht ein zu was irgend weitere Schritte nothwendig wären. Im dritten Punkt heißt es: — 150 — „Es sei der löbliche Landesausschuß........Bürgerrechte gewahrt sind." Das bezieht sich aus den Punkt 2. Allein weil ich den Antrag 2 für überflüssig erachte, so erachte ich auch den Antrag 3 für überflüssig. Nun muß ich noch einmal auf die Erhöhung der Taxe aus dem Grunde zurückkommen weil es im §. 33 des Gemeindegesetzes ausdrücklich heißt: „Im Falle der Verehelichung einer Richtbürgerin mit einem Bürger ist für dieselbe die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe zu entrichten." Die Person also die einen Bürger heirathet und keine Bürgerin ist, ist verpflichtet die Einkaufstaxe zu bezahlen, allein eben weil diese Verpflichtung besteht, so hat man angenommen, es dürfe diese Taxe nicht überschritten werden, und darum hat der Landtag bei Berathung des Gemeindegesetzes beschlossen, das Wort ortsüblich in das Gesetz hineinzubringen. ¦ In der Gesetzesvorlage ist wohl von Bürgern gesprochen worden; allein von Einkaufstaxen der Bürger war in dem Gesetzentwurf nicht die Rede. Nachdem aber in Vorarlberg diese Einkaufstaxe immer üblich war, so hatte das Komite den Zusatz gemacht, die ortsübliche Bürgereinkaufstaxe sei auch für die Zukunft zu erheben, hat aber geflissentlich das Wort ortsüblich gebraucht, damit die Taxe in Zukunft nicht erhöht werden dürfe. Ich kann mich ganz gut erinnern, daß dies die Absicht des Komites und des Landtages war. Nachdem es unzweifelhaft ist, daß zur Erhöhung einer Bürgereinkaufstaxe ein Landesgesetz nothwendig ist, so können wir vielleicht Hunderte und Hunderte von Landesgesetzen hervorrufen, heute kommt diese Gemeinde, das nächste Jahr kommen 20 andere und es könnte vielleicht einer Gemeinde einfallen, wenn ihr heuer eine Taxerhöhung bewilligt wurde, ein andermal noch mehr zu verlangen, weil sich die Renten der Bürgerklasse gesteigert haben. Sollen wir zugeben, daß arme Frauen die nicht Bürgerinnen sind durch diese Taxerhöhungen ungebührlich besteuert werden. Ich glaube wir sollten vorsichtiger vorgehen und nicht wegen jeder Kleinigkeit ein Landesgesetz Hervorrufen. Ich wäre daher der Ansicht man sollte die Gemeinden abweisen. Rhomberg. Es sind gegen die Komiteanträge verschiedene abweichende Ansichten aufgetaucht insbesondere ist der Herr Berichterstatter des Komites in dieser Beziehung am weitesten gegangen, indem er den Gemeinden das Recht der Einhebung einer Einkaufstaxe für Bürgerinnen oder vielmehr Frauenspersonen die einen Bürger heirathen, als nicht im Gesetze begründet bestreitet. Diese Erklärung macht mir den Umstand noch erwünschter, daß wir wenigstens noch den §. 33 der Gemeindeordnung haben, sonst würden uns trotz der alten Vorarlbergischen Übungen auch noch diese Rechte abhanden kommen. Es heißt im §. 33 die für Frauen ortsübliche Bürgereinkaufstaxe u. s. ro. Ich glaube dieser Ausdruck ortsüblich, bezieht sich nicht nur wie heute erwähnt worden ist, auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Gemeindegesetzes, sondern ortüblich kann auch sein zur Zeit der Bewerbung um den Eintritt. Ortsüblich unterscheidet sich nur von denjenigen Gemeinden die es nicht haben, und wenn es sich auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Gesetzes allein beziehen würde- so würde es heißen die bisher ortsübliche Einkaufstaxe. Mir erscheint der §. 33 der Gemeindeordnung, immerhin als Schutz für die Erhaltung dieser eigenthümlichen Ausnahme die Vorarlberg von jeher eingeräumt war. Der kulturhistorischen Excursion des Herrn Seyffertitz bin ich heute Vormittag sehr aufmerksam gefolgt, und es ist mir namentlich etwas dabei ausgefallen, nemlich die so seine Distinktion zwischen Bürgervermögen und Gemeindevermögen. Dieses Bürgervermögen hat der Herr Baron bis zu einem privatrechtlichen Charakter hinauf erhoben was uns denn doch, wenn wir die Konsequenz dieses Ausspruches näher verfolgen, wollten, offenbar in eine schiefe Lage versetzen könnte. Herr Baron Seyffertitz hat heute Vormittag gesagt, er sei Gemeindeansschußmitglied von Bregenz, der berufen sei unter anderm auch über das ausschließliche Bürgervermögen, zu bestimmen und zu berathen, so käme er als Nichtbürger in die Lage über Dinge zu reden die ihn eigentlich näher nicht berühren. Dieses ausschließliche privatrechtliche Bürgervermögen könnte auch wenn man weiter ginge aufgetheilt werden, und diese Auftheilung glaube ich würde weder von der Gemeinde noch von der Behörde zugelassen, wenn man also diese Auftheilung nicht vornehmen kann und naturgemäß die Bürger nur Nutznißer dieser Substanz sind, so muß man auch zuerkennen, daß es nicht ein privatrechtliches Vermögen allein, sondern vielmehr politisches Vermögen der Gemeinde ist. Ich gehe noch weiter und sage daß es viele Gemeinden in Vorarlberg gibt die größere Waldungen, Alpen und viele bedeutende Vermögenheiten besitzen, die aber diesen strikten Unterschied zwischen Stammbürger und Bürger der politischen Gemeinde nicht machen, daß sie die Erträgnisse dieser Güter geradezu in den Gemeindesäckel einfließen lassen, und dadurch die Steuern aller Klassen von Bürger ermäßigen, und das geschieht, wenn ich ein Beispiel anführen soll, in der Gemeinde Dornbirn. Dornbirn hat große Waldungen und Gemeindevermögenheiten, sie macht aber den Unterschied nicht zwischen solchen Bürgern die erst durch das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 in die Gemeinde gekommen sind, sondern sie sagt diese Güter werfen diese Nutzungen ab, und diese werden sammt und sonders zuerst zur Deckung der Gemeindeauslagen verwendet. Eine solche Gemeinde die von vorne herein solche Vortheile bietet, die das freiwillig thut, soll denn diese von der Behebung einer Bürgereinkaufstaxe ausgeschlossen sein? Es wird wenige Gemeinden in Vorarlberg geben, die den in sie eintretenden Bürgerinnen nicht schon vorhandene Vermögenheiten und Anstalten bieten können und es liegt im Wesen eines jeden Vereins begründet, daß der Neueintretende, fei es nun eine Bürgerin die einen Bürger heirathet aber ein Bewerber um das Bürgerrecht, einen gewissen billigen Eintritt bezahlt. Das entspricht vollkommen unserer Vergangenheit und ich glaube somit, daß es nicht zu viel ist, wenn man einen solchen Eintritt auch in dem ältesten Vereine der existirt in der Gemeinde behebt, ich würde also wünschen, daß man dem Komiteantrag beistimmen würde. Seyffertitz. Ich habe zwar vorgehabt die hohe Versammlung mit meiner Auseinandersetzung nicht mehr zu ermüden, allein es sind meiste Anträge von zwei Seiten bekämpft worden und es wird wohl zur Aufklärung dieser Sache einiger Erläuterung bedürfen. Mein Herr Vorredner der Abgeordnete von Dornbirn hat gefunden, daß auch in dem Bürgervermögen nicht blos privatrechtliche Verhältnisse zu suchen seien. Dem gegenüber erlaube ich mir blos auf den §. 11 der G.-O. zu verweisen. Der §.11 der G.-O. spricht in dieser Beziehung so klar und deutlich, daß ich keines weiteren Beweises mehr bedarf. Er lautet: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert. Es ist dieses glaube ich vollständig genügend um dasjenige zu wiederlegen, was vorgebracht wurde. Dadurch ist übrigens auch der zweite Satz bereits wiederlegt, daß es ein politisches Ver. mögen sei, so wurde sich nemlich ausgedrückt, es kann sich das nur darauf beziehen, daß diesem Privatvermögen gewisse Beziehungen zu dem Gemeindevermögen zugeschrieben werden wollten. Allein es ist dieß ebenfalls im §. 11 deutlich auseinander gehalten. Wenn ferner geltend gemacht wurde, daß Gemeinden bestehen, welche große Waldungen besitzen, Waldungen, deren Erträgnisse zu Gemeindezwecken benützt werden, wofür insbesondere als — 152 — Beispiel die Gemeinde Dornbirn ins Feld geführt wurde, so habe ich dem nur das entgegenzuhalten, daß dann diese Waldungen nicht Bürger- sondern Gemeindevermögen sind. Endlich wurde die Stellung der blos Gemeindeangehörigen oder Heimathberechtigen (§. 6 Punkt 2.) im Gemeindeausschuß berührt, in Bezug auf jene Abstimmungen, welche sich auf das Bürgervermögen und Bürgerrecht beziehen, und speziell auf die Ausnahme in den Bürgerverband. Ich gestehe es, daß es mir als eine Anomalie erscheint, daß Jemand der nicht Bürger ist, über Bürgervermögen abspricht. Allein das Gesetz hat es so einmal festgesetzt, und da wir das Gesetz nicht abändern können so müssen wir annehmen, daß ein Nichtbürger, wenn er im Gemeindeausschuß fitzt, aus dem Titel des Gesetzes die Bürgerklasse vertrete und über ihre Verhältnisse bestimme. Diese Frage wäre eben eine solche Frage, die vielleicht in einer künftigen Gesetzesvorlage wie ich sie im Absatz 3 meiner Anträge beantragt habe, zu berücksichtigen wäre. Vorderhand steht sie aufrecht, derogirt aber und schadet meinen Auseinandersetzungen nicht. Ich kann in dieser Beziehung einen praktischen Fall zitiren. Ich selbst hatte bereits im Jahre 1864, als ich die Ehre hatte in den Gemeindevertretungskörper der Stadt Bregenz gewählt zu werden, das ganz gleiche Bedenken, daß ich als Nichtbürger über Bürgerrechtsverhältnisse z. B., gerade über die Aufnahme in den Bürgerverband der Gemeinde Bregenz nicht mitzureden habe. Ich habe mich auch deßhalb der Abstimmung in diesem Falle enthalten, bis mir von Seite mehrerer meiner Wähler, welche Bürger waren, die Erklärung gegeben wurde, ich hätte gar nicht das Recht, mich in dieser Beziehung der Abstimmung zu enthalten, weil sie mich eben nicht blos bezüglich der politischen Gemeinde sondern auch bezüglich ihrer Bürgerrechte den Bestimmungen des Gesetzes gemäß zu ihrem Vertreter gewählt hätten. Da nun die Bürger das wissen, so werden sie selbst diejenigen wählen, von denen sie die beste Vertretung ihrer Privatkorporationsrechte vermuthen muffen. Im Allgemeinen natürlich kann ich meine Anträge nicht fallen lassen. Ich halte sie vom juridischen Standpunkte aus als die allein richtige» und bedaure nur, daß von einer Seite, welche sonst ans die Bürgerrechte so viel hält, dieselben bekämpft worden sind, da sie nach meiner Ansicht den wirklichen Verhältnissen der Bürger in Vorarlberg am meisten entsprechen dürften. Ganahl. Ich habe nur über die Auslegung des Wortes „ortsüblich", welche der Herr Abgeordnete von Dornbirn dieser Benennung gegeben hat, einige Worte zu sagen. Der Herr Abgeordnete von Dornbirn sagt: „ortsüblich könne auch das sein, was nach dem Erscheinen des neuen Gemeindegesetzes in einer Gemeinde, in Beziehung auf die Bürgereinkaufstaxe, als ortsüblich beschloßen worden sei." Wenn nun das richtig wäre, so begreife ich nicht wie der Herr Obmann des Comites dem Anträge hat beipflichten können, der da sagt, es sei ein Landesgesetz erforderlich; denn wenn der Ausdruck ortsüblich sich auch auf die Gegenwart und Zukunft bezieht, und also nicht angenommen werden könnte, daß nur das zu gelten habe was zur Zeit der Einführung des neuen Gemeindegesetzes ortsüblich war, so hätte jeder Gemeindeausschuß das Recht eine Einkaufstaxe nach Belieben zu erheben und brauchte weder den Landesausschuß, noch sonst Jemand anderen zu fragen. Wenn ein Gemeindeausschuß die Taxe erhöht und wenn ortsüblich so zu verstehen ist, wie es der Herr Abgeordnete von Dornbirn deutet, dann begreife ich, ich muß es wiederholen, den Antrag des Comites nicht, dem der Herr Abgeordnete von Dornbirn als Obmann desselben beize« stimmt hat. Rhomberg, In diesem Betreffe muß ich nur bemerken, daß ich ganz wohl diesem Comite-Bericht beistimmen konnte, trotzdem, daß ich sage: „ortsüblich kann auch das sein, was ortsüblich ist zur Zeit der Bewerbung um den Eintritt in eine Gemeinde." Wenn ich nun dem Conmebericht beigestimmt habe, so habe ich e$ mit dem Gedanken gethan, daß ich es auch für sehr nützlich erkenne, daß für jede Erhöhung der bestehenden Bürgerinneneinkaufstaxe eine Bewilligung nothwendig ist, da es sonst einen Wettlauf um Erhöhungen absetzen würde und eine Behörde, sei es nun der Landesausschuß, oder irgend eine andere zu entscheiden habe, ob wirklich die Verhältnisse einer Gemeinde dazu angethan seien, .eine Erhöhung in dem Maße, wie sie gefordert wird, zu bewilligen. Ich bin vollkommen einverstanden, daß es von Fall zu Fall eines Landesgesetzes bedarf, um Ausschreitungen von Seite der Gemeinden zu begegnen. Landeshauptmann. Wenn Niemand mehr das Wort zu nehmen gedenkt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Dr. Jasset. Zunächst glaube ich aufmerksam machen zu sollen, daß der Herr Abgeordnete Rhomberg meine Ansicht und meine Erörterung heute Vormittag ganz irrig aufgefaßt hat. Unter der Berufung darauf, daß ich nicht de lege ferenda, sondern de lege lata zu reden habe, habe ich erklärt, daß im Anblick des § 33 des Gemeindegesetzes die Bürgereinkaufstaxe, für Frauenspersonen, die durch Verehlichung mit einem Bürger in die Gemeinde eintreten, ohneweiters zuläßig sei. Es spricht dafür der ganz bestimmte Wortlaut des Gesetzes. Meine Erklärung gieng nur dahin, daß eine Erhöhung dieser Taxe auf die Gesuche, wie sie von den 4 Gemeinden eingestellt worden sind, nicht zulässig sei. Ich erklärte, wie auch der Abgeordnete Herr Ganahl auseinander gesetzt hat, daß das „ortsüblich" nicht anders verstanden werden könne, als eben, daß das ortsüblich, daß jene Taxe ortsüblich sei, die damals bei Eintritt des Gemeindegesetzes in seine Wirksamkeit üblich war. Ich glaube eine Übung ist keine Übung mehr, sobald sie alle Tage sich verändern kann. In den 4 Gemeinden, die das Gesuch gestellt haben, sind solche Einkaufstaxen bisher üblich gewesen und wenn ich auf Abweisung ihrer Gesuche angetragen habe, so geschah es aus dem Grunde, weil ich glaube, daß, wenn sie eine Erhöhung erzielen wollen, sie einen anderen Weg einschlagen müssen, daß sie nämlich einen Antrag stellen müßten, daß der § 33 in seinem Wortlaute, der jetzt eine Erhöhung nicht zuläßt, abgeändert werde und daß für eine solche Abänderung des bestehenden § 33 ein Landesgesetz erwirkt werde. Ich glaube als ein Landesgesetz nur ein solches anerkennen zu können, das für das ganze Land, für alle Gemeinden, Wirksamkeit hat. Für eine einzelne Gemeinde kann man nicht sagen, daß ein Landesgesetz erforderlich sei; das wäre eine Art Ausnahme oder Privilegium, aber kein Gesetz. Ich habe mich heute Vormittag eben unter Berufung darauf, daß es sich hier nicht darum handeln kann, das Gesetz abzuändern oder ein anderes zu geben, sondern daß man nach dem bestehenden Gesetz handeln müsse, mich auch nur auf die dießfälligen Erörterungen beschränkt. Nachdem jedoch überhaupt über das Bürgervermögen in der Gemeinde eine Debatte eröffnet worden ist, und namentlich auch aus dieser Debatte die Gründe hervorgesucht wurden, um meinen Antrag zu bekämpfen, so glaube ich ist es auch am Platze, daß ich meine Anschauung über das sogenannte Bürgervermögen ausspreche. Ich bin wirklich in der Landesgeschichte zu wenig erfahren; blos will ich mir bedünken, daß eine Pariaswirthschaft in Vorarlberg, wie sie heute zur Sprache gekommen, nicht bestanden hat. Ich glaube man hat überhaupt den Begriff der Gemeinde als solcher zu wenig ins Auge gefaßt; die Gemeinde ist nach dem Gesetze, nach dem Begriffe, wie jede andere Gesellschaft, eine juridisch« Person und zwar eine politisch juridische Person. Wie die Personen überhaupt, wie auch der Staat als Person und juridischer Begriff nicht zersetzbar, nicht trennbar ist, sondern eine Einheit, die Grundheit bildet, so glaube ich, daß man auch die Gemeinde nicht so zersetzen könne. Ich glaube, daß nur die politische Gemeinde als juridische Person, mag sie dann in was immer für einzelnen Bestandtheilen bestehen, Eigenthum, Gemeindegut als öffentliches Gut erworben habe und besitze» könne. Gerade das Bürgervermögen, das früher bei der Erwerbung den Gemeinden ^»gefallen ist. — 154 kann nur der einen Person Gemeinde zustehen. Wenn wir annehmen, daß eine Gemeinde ein Vermögen besitz, so kann das nicht gleichbedeutend mit dem sein, daß jeder einzelne Bürger jetzt Miteigenthümer an der Sache sei und gleichsam wie ein Privateigenthümer über seinen Antheil daran verfügen könne; denn dann zersetzt, zerreißt man die Gemeinde auf der Stelle. — Wenn man das Bürgermögen, das in manchen Gemeinden von Vorarlberg besteht, näher ins Ange saßt, wenn man einzelne Bestandtheile herausnehmen würde, so würde die Existenz der Gemeinde selbst bedroht sein, weil unter diesen Vermögenheiten solche Bestandtheile sind, deren die Gemeinde gar nicht entbehren kann, zu ihrer Existenz nothwendig bedarf. Es gibt ja solche Gemeinden, die all ihr Eigenthum an Waldungen in der Gemeinde als Bürgervermögen ansprechen. Wenn nun diese Bürger sich einigen würden all ihr Bürgervermögen, also alle Waldungen auf dem Teritorium der Gemeinde unter sich aufzutheilen und zu veräußern, wo würde man damit hinkommen? — Die praktische Durchführung dergleichen Theilungen würde in das klarste Licht stellen, daß der Begriff von Bürgervermögen nur in dem Sinne, wie er nach meiner Anschauung im Gemeindegesetze aufgefaßt ist, haltbar sei. Ja ich frage, wenn das Bürgervermögen das Eigenthum blos einer gewissen Klasse in der Gemeinde ein Privateigenthnm wäre, was dann für dieses Eigenthum für andere Vorschriften bestehen sollten, als eben jene, welche der Begriff des Eigenthums mit sich bringt, als eben jene Bestimmungen, welche das bürgerliche Gesetzbuch über das Eigenthum als einer Hauptgrundlage der bürgerlichen Gesellschaft gibt. Ja, warum hat man denn das Bürgermögen, wenn es ein reines Privatvermögen wäre, in das Gemeindegesetz hineingesetzt; aus gleichen Gründen müßten die Gemeindebürger und jeder Mann riskiren, daß man alle Häuser und Grundstücke und alles andere Privateigenthum am Ende auch in das Gemeindegesetz hineinstellete und der freien Verfügung des Eigenthümers entzöge. Bin ich einmal Eigenthümer, so lasse ich mir: und wenn es auch in Bregenz anders geschehen sein mag, so laffe ich mir eine Vertretung darüber nicht aufdrängen, der Eigenthümer wird wohl seine Sache selbst zu vertreten befugt sein. Ich kann also mit der Meinung durchaus nicht einverstanden sein, daß das Bürgervermögen nicht das Eigenthum der Gemeinde, sondern das Eigenthum der Bürger d. i. einer gewissen Klasse der Gemeindeglieder sei. Das Gemeindegesetz würde sonst durch die Normirung des Gemeindebürgervermögens einen Eingriff in die Privatrechte machen. Namentlich kann mich auch der § 11 des G. G. nicht auf eine andere Anschauung bringen; im Gegentheile er kann mich nur in meinen Anschauungen bestärken, die ich auseindergesetzt habe. Da heißt es ja: die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt bleiben ungeändert, allein das Gemeindegesetz betrachtet das Bürgervermögen eben nicht als Privateigenthum, weil es vielfältige Normen darüber gibt, überhaupt sollte man glauben, daß es gar nicht nothwendig wäre, daß man dergleichen noch anführt, weil sich das bestimmt von selbst versteht, und das bürgerliche Gesetzbuch ist dasjenige Gesetz, welches die Privatrechte und das Privateigenthum allein behandelt, und normirt, und insbesondere die Eigenthums und Nutzungsrechte auch gesellschaftlicher Personen regelt. Ich kann, im Falle ein Bürgervermögen überhaupt bestehen soll, nie annehmen, daß es ein Eigenthum einer gewissen Klasse sei, sondern es kann allenfalls, wenn man auf die ursprünglichen Verhältnisse zurück geht, blos der Fall sein, daß das Nutzungsrecht auf dieses Bürgervermögen nur gewissen Personen zustehend ist, aber nimmer das Eigenthum selbst. Das scheint überall, wo ein Bürgervermögen da ist, der Fall zu fein. Denn bisher ist es noch keiner solchen Bürgerklasse und auch keinem einzelnen Bürger eingefallen, die Herausgabe seines Eigenthums Antheiles an diesen Bürgerzut zu verlangen, und ich glaube, er würde selbst diesen Schritt für Hoffnungslos erklären müssen. Ja wenn wir auch zurückschauen, so sind im Verlaufe des jetzigen Jahrhunderts Tausende und Tausende Klafter von Allmeingründen vertheilt worden, wir haben in der heurigen Landtags- Session der Gemeinde Bürs auch die Bewilligung zur Vertheilung solcher Gründe ertheilt, jedoch es geschah ja nur unter dem Vorbehalt, daß das Eigenthum der Gemeinde verbleiben müsse, und den Gemeindegliedern blos die Nutznießung zugestanden werde. - 155 Im übrigen glaube ich nur noch auf eine Bemerkung eingehen zu sollen, wegen den Erhöhungen welche Seitens der Gemeinden angesucht worden sind. Wenn ich unter den Erhöhungen, welche in den Gesuchen die hier zur Beurtheilung vorliegen, und beansprucht werden, eine Erhöhung billig finde, so wäre es die Erhöhung die die Gemeinde Altenstadt verlangt Kat; denn wie der Komitebericht zeigt, sind in der Gemeinde Altenstadt die Nutznießungen weit aus am größten, und diese Gemeinde verlangt nur eine Erhöhung um einige 30 st. dagegen die Gemeinde Fraxern verlangt eine von 40 fl. auf 100 fl. also um 60 fl. Übrigens ist es nicht meine Aufgabe den Komitebericht zu rechtfertigen, sondern ich habe nur meinen Antrag zu rechtfertigen, und glaube mich mit dem jetzt gesagten bescheiden zu können Landeshauptmann: Die vorliegenden Anträge des Herrn Baron Seyffertitz muß ich als ein Ganzes annehmen, diese Anträge gehen nicht nur am weitesten, sondern sie erscheinen auch wegen der darin ausgedrückten Bestimmung als vertagend. Sie werden daher zuerst zur Abstimmung gebracht werden; sollten diese Anträge nicht Eingang finden bei der hohen Versammlung, so käme der Antrag des Herrn Dr. Jussel, welcher dahin geht, daß die Gesuche abzuweisen seien; sollte auch dieser fallen so werde ich auf den Antrag des Komites zurückgehen. Die hohe Versammlung hat die Anträge des Herrn Baron Seyffertitz bereits vernommen, ich werde sie aber nochmals zur Verlesung bringen. ’s Sie lauten: der hohe Landtag wolle beschließen: 1. die vorliegenden Gesuche............ 2. es sei sich _.......____ 3. es sei der löbliche..........gewahrt sind. . (Siehe oben.) Seyffertitz: Ich habe nur zu bemerken, daß ich dem Antrag des Komites und dem Antrage der Minorität des Komites nicht beistimmen kann, weil diese beiden Anträge mit meinem Antrag diametral im Widersprüche stehen. Ich sage das bloß wegen der künftigen Abstimmung falls meine Anträge nicht angenommen werden sollten, daß man daraus keinen Schluß ziehe und kein Praejudiz, daß ich irgend einem oder dem andern nicht beigestimmt hätte. Landeshauptmann. Diejenigen Herren, welche entschlossen sind, dem Antrage des Herrn Baron Seyffertitz beizustimmen wollen sich erheben. (Minorität.) Der Antrag des Herrn Dr. Jussel lautet .Der hohe Landtag wolle beschließen: es seien die vier Gesuche der Gemeinden Altach, Altenstadt, Fraxern und Hohenems um Erhöhung der Bürgereinkaufstaxe für Frauen abzuweisen." Ich bitte um Abstimmung. (Minorität.) Ich komme nun zu den Anträgen des Komites: der hohe Landtag wolle in die Erhöhung der Fraueneiukaufstaxe und zwar: Für die Gemeinde Altach vom Betrage per 35 fl. auf 52 fl. 50 fr. einwilligen. (Minorität) Für die Gemeinde Altenstadt vom Betrag per 61 fl. 25 kr. auf 100 fl. (Majorität.) Und Fraxern von 40 fl. aus 100 fl. (Minorität.) Endlich für Hohenems von 35 fl. auf 50 fl. einwilligen. (Minorität.) Es sei hiefür die allerh. Sanktion zu erwirken. (Majorität.) — 156 — Ich würde Vorschlägen die dritte Lesung sogleich vorzunehmen. (Wird angenommen.) Es wäre sohin die dritte und endgültige Lesung wie folgt: „Der hohe Landtag wolle in die Erhöhung der Fraueneinkaufstaxe für die Gemeinde Altenstadt vom Betrage per 61 fl 25 kr. auf 100 fl. einwilligen, und es sei hiefür die allerhöchste Sanktion zu erwirken". Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Der "zweite Gegenstand unserer Verhandlung ist der Comitebericht über die Regierungsvorlage eines Wasserrechtsgesetzes. Herr Berichterstatter Seyffertitz wird so gefällig sein, den Vortrag zu halten. Seyffertitz. Bevor ich in die Verlesung des Berichtes eingehe, habe ich der h. Versammlung mitzutheilen, daß sich durch einen Verstoß des Abschreibens ein arger Fehler in den Comitebericht eingeschlichen hat. Es sollte die dritte Alinea auf der ersten Seile des Berichtes, beziehungsweise auf Seite 107 weggelassen sein, weil sie aus einer früheren Faßung und Begründung des Comite, Berichtes irriger Weise in die neue Faßung übergegangen ist. Zweitens habe ich einen sinnstörenden Druckfehler auf Seite 111 zu bemerken. Es soll nämlich dort das Wort „II. Abschnitt" nicht groß gedruckt fein und nicht in Der Mitte stehen, weil es insoferne eine Irreführung wäre, als die übrigen Abschnitte nicht so behandelt sind; und endlich drittens ist auf derselben Seite in der fünften Alinea statt dem Worte , n u r" das Wort „n i e" zu lesen — es würde diesem einen ganz andern Sinn geben. Ich gehe nun zum Vorträge des Berichtes über. (Verliest den Comitebericht ....................... einzutreten. Seite 108.) Ich habe als Berichterstatter hier zur Aufklärung folgendes mündlich beizufügen. Es ist vorgekommen, daß von Seite mehrerer Landtage dieser Regierungsentwurf präjudiciell gar nicht in Verhandlung genommen wurde. Ich erinnere an das Votum des Tiroler-Landtages, welcher selbst das gutächtliche Eingehen auf diese Regierungsvorlage gänzlich abgelehnt hat. Das Comite war nun der entgegengesetzten Ansicht und zwar mit vollem Rechte; denn man kann nicht blos sagen, daß es sich in dem gegen« stündlichen Entwürfe um eine Landesgesetzgebung handle, wenn es sich um eine Wasserrechtsfrage handelt. Die Justizgesetze, die Gewerbegesetze sind unzweifelhaft und sicher Gesetze, welche, wenn nicht im ganzen Reiche, doch sicher den im engeren Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gemeinsam sind. So lange nicht die Justizgesetzgebung und Gewerbegesetzgebung ebenfalls den Landtagen überantwortet werden, so lange wird auch ein Gesetz über das Wasserrecht immer von dem Landtage eines Landes, welches im engeren Reichsrathe vertreten ist, nur im gutächtlichen Wege erlediget werden können. Dieses ist der Grund weßhalb das Comite einstimmig den Antrag stellt auf dieses Gutachten einzugehen und ich glaube dieser Antrag ist vollkommen korrekt; würde jedoch insoferne ein präjudicieller Antrag genannt, als, falls das hohe Haus in den Antrag des Comites nicht eingehen würde, natürlich dann die weitere Ausführung und Berathung des Gesetzes von selbst entfalle» würde. Landeshauptmann, Ich eröffne die Debatte über diese Vorfrage, welche vom Comiteberichte erstattet hier ausgestellt worden ist. Da Niemand sich zum Worte meldet, gehe ich zur Abstimmung über, und ersuche jene Herren, welche dem Antrag des Comites, der dahin lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, es feie auf eine meritorische Begutachtung des Wafferrechtsgesetzentwurfes nach § 19, Absatz 2 L. O. einzutreten, einverstanden sind, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen.) Seyffertitz. Es wird sich nun um die Frage bezüglich der formellen Behandlung der weitern Anträge des Comites ob man §. für §. speziell in Verhandlung nehme, oder ob man die ganze Lesung des Comiteberichtes zu erst vornehmen sollte handeln. — 157 — Ich würde der unmaßgeblich Meinung sein, daß wenigstens bis zum 2. Abschnitt eine fortlaufende Lesung der §§. vorgenommen werde und zwar aus dem Grunde, weil das Komite hier eine ganz andere prinzipielle Eintheilung der Wasserrechte vornehmen zu müssen geglaubt hat, als sie im Negierungsentwurfe vorkommt, eigentlich nicht sowohl eine Änderung als eine andere Ordnung derselben und eine bessere Zusammenfassung, und ich erlaube mir den Herrn Landeshauptmann zu ersuchen auf diesen meinen formellen Wunsch einzugehen, weil nach meiner Meinung die Debatte erleichtert wird. Landeshauptmann Es scheint mir dieses ganz entsprechend. Seyffertitz. Die übrigen §§. können dann einzeln vorgenommen werden, weil dieselben keine Abänderung im Ganzen und in ihrer Ordnung erlitten haben. (Berichterstatter liest bis §. 11 C. B.) Zur besseren Ausklärung berufe ich mich hier auf den §. 8 in welchem es heißt: „Daß auch in fließenden Privatgewässern die Staatsverwaltung das discretionäre Recht besitzt, jedem der darum anhält, unter der Voraussetzung, daß der Eigenthümer die Wasserkraft nicht selbst benützt ein solches Wasserrecht zu verleihen." Bezüglich der letzten Alinea des §. 10 des C. B. glaube ich in dieser Beziehung auf die Analogie hindeuten zu können, daß nicht jeder Eigenthümer bauen kann wie er will, sondern daß, er in dieser Beziehung an die behördliche Genehmigung gebunden ist. (Liest weiter §. 11, 12, 13, 14 des C. B. bis . . Behörden zu, ) Dieses ist gleichlautend mit den §§. 12 und 13 des Regierungsentwurfes. (Liest weiter bis zum zweiten Abschnitt des Comiteberichtes.) Landeshauptmann: Ich eröffne über diesen ersten Abschnitt die Generaldebatte. Ganahl. Schon vor dem Jahre 1863 hat die Regierung den sämmtlichen Handelskammern einen Wassergesetzentwurf zur Begutachtung vorgelegt. Die Handelskammer von Vorarlberg hat ihn einer reiflichen Berathung unterzogen une verschiedene Abänderungen beantragt. Diese sind auch zum Theil in den neuen Entwurf ausgenommen worden. Das Komite hat auch Manches in diesem Entwürfe verbessert, allein demungeachtet wäre mir lieber gar kein Gesetz, weil die vielen Paragrafe Anlaß zu häufigen Wasser-Prozessen geben werden, es würden mir die Bestimmungen des a. b. G. B. genügen, da ich aber fürchte, daß wenn man gar nichts sagt, uns von Seite der Regierung ein Gesetz octroirt werde, das vielleicht noch schlechter wäre als das von uns revidirte, so stimme ich den Comiteanträgen bei. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort zu ^hmen wünscht, erkläre ich die allgemeine Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter in dieser Beziehung nichts mehr zu bemerken? (Nichts.) Ich werde zur Spezialdebatle übergehen. Ich werde §. für §. ablesen lassen und jeden, bei welchem keine Einwendung erfolgt, als ton der hohen Versammlung genehmigt annehmen. (Sekretär verliest die vom Comite beschlossene Fassung.) Entwurf eines Gesetzes über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer mit Ausschluß des Meeres. „ §. 1 (siehe C. B. $. 1.) §. 3 (C. B. §. 3.) §. 3 (§. 1. des A. E. mit der einzigen Abänderung, daß im Punkte d anstatt des Wortes „vorstehenden" der Ausdruck „oben bezeichneten" gesetzt wird. §. 4 (siehe C. B. sub §. 2.) 8eyfferlitz. Als Berichterstatter erlaube ich mir zu J. 4 zu bemerken, daß dieser als ein Grundsatz eine eigene Unterabtheilung bildet, welche im Regierungsentwurfe nicht vorkommt. Indessen hat das Komite bereits die Gründe auseinandergesetzt warum es wünschenswerth wäre, auch eine besondere Bestimmung rücksichtlich dieser Categorie der Gewässer in das Gesetz aufzunehmen. S (siehe C. D.) — 158 — 6 (siehe §. 2 R. L.) Seyffertitz. Mit diesem §. 6 schließt nun die Eintheilung der verschiedenen Kategorien von Gewässern ab und der Comiteentwurf geht nun auf die Art der Benützung der Gewässer über und theilt sie in natürliche und künstliche oder wie es im Gesetze heißt, in gewöhnliche und nicht gewöhnliche Benützung. Diese zweierlei Art von Benützung wird vom Comiteentwurf für jede Gattung von Gewässern separat durchgeführt. §. 7 (in öffentlichen Gemeindewässern ist der gewöhnliche .... dann gleichlautend mit §. 9 des Gesetzentwurfes.) §. 8 (siehe §. 15 des R. E.) — §.9 wenn das Eigenthum eines fließenden Privatgewässers.... siehe §. 6 des R. E.) — §.10 gleichlautend mit §- 7 des R. E) — §. 11 (wie §• 11 des C. V.) — §. 12 (jede andere, als die im § 7 angegebene Benützung . . . gleich §. 10 des R. E. — §. 13 (siehe §. 13 des C. B.) §. 14. siehe §. 14 des C. B.) und §. 12 des R. E.) §• 15 (siebe §.13 der R. V. mit der stylistischen Abänderung: anstatt „nach §. 8 zu bestimmende" richtiger nach §. dl zu bestimmende") §. 16 (siehe §. 14 R. E.) §.17 (siehe §. 16 des R. E.) §• 18. (siehe C. B. unter § 14 die von der Staatsverwaltung .... nicht eingehaÜn oder fortgefahren sind. , (Die §§. des 1. Abschnittes vom 1, bis inclusiv 18 "wurden in vorstehend bezeichneter Stylisirung vom Landtage angenommen.) . Landeshauptmann. Wir kommen nun zum zweiten Abschnitt. Ich bitte also den zweiten Abschnitt zu lesen. (Sekretär fährt fort.) (Zweiter Abschnitt von den Entwässerungen und Bewässerungen zum Zwecke der Bodenkultur. §. 19 (siehe 18 des R. E. und die stylistischen Abänderungen im C. B. Seite 111 unter zweiten Abschnitt). — §. 20 (siehe §. 19 des R. E. und stylistische Abänderung im §. C. B.) — §. 21 (siehe §. 20 der R. V.) — §. 22 (siehe §. 21 der R. V)-§. 23 (siehe §. 22 der R. V.) §. 24 (siehe §. 23 der R. V.) — §. 25 (siehe §. 24 der N. V.) - §. 26 (siehe §. 25 der R. V. und die stylistischen Abänderungen in C. B. Seite 111.) Seyffertitz. Würde die Regierungsvorlage unverändert stehen bleiben, nämlich die Worte: — „aus seiner Mitte, " — so müßte der Ausschuß als solcher den Obmann aus seiner Mitte wählen, es kann aber in manchen Fällen zweckmäßig sein irgend einen Techniker, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, als Obmann zu bestellen, Übrigens werde ich jetzt, nachdem die übrigen §§. vom Comite unverändert angenommen worden sind und nachdem der Wasserrechtsgesetzentwurf schon seit längerer Zeit in den Händen der Mitglieder sich befindet, mir erlauben vorzuschlagen, daß nicht jeder §. der unverändert geblieben ist, gelesen werde, sondern daß Herr Landeshauptmann allgemein über die unverändert gebliebenen §§. abstimmen lasse. Landeshauptmann. Es erscheint dieser Antrag des Berichterstatters als ein Antrag diejenigen §§. welche von Seite des Comites nicht abgeändert worden sind en bloc anzunehmen. Ich ersuche die hohe Versammlung zu erklären, ob Sie die §§., welche von Seite des Comites unverändert geblieben sind en bloc anzunehmen gesonnen sind. (Ist angenommen.) . Wir werden also nach diesem Beschluß vorgehen. §. 27 (siehe §. 26 der R. V.) — §. 28 (siehe §. 27 der R. V.) — §. 29 (siehe §. 23 der R. V.) — §. 30 (siehe §. 29 der R. «.).— §. 31 (siehe §. 30 der R. V.) §. 32 (siehe §. 31 der R. V.) Wir kommen nun zum dritten Abschnitte von den Triebwerken und Stauanlagen. §. 33. (siehe 32 der R. V. und stylistische Abänderung im C. B. Seite 111 im dritten Abschnitte, ferner anstatt (§ 37) richtiger (§. 38.) §. 34 (siehe C. B. Seite II2, Zwangsenteigung .... stattfinden.) Seyffertitz. Wie Sie entnommen haben, befindet sich das Comite mit dem Prinzipe der R. V. vollständig im Widerspruche. 159 — ES hat dieses jedoch seine guten Gründe, dort wo z. B. im Osten der Monarchie die industrielle Thätigkeit sich noch auf einer tiefen Stufe befindet, wo auch der Grund und Boden in einem viel geringeren Ertrage, in einem viel geringern Werthe stehen, dort in einem wenig kultivirten Lande mag es vielleicht angehen eine solche Bestimmung zu treffen. Recht kann ich sie nicht mehr nennen, denn das Eigenthumsrecht, bleibt immer ein unantastbares und soll nur zu Zwecken des öffentlichen Wohles, nie aber zum Zwecke eines Privaten expropriirt werden können. Dieser Grundsatz leitete das Comite. Es ist übrigens dem Komite vorgeschwebt, daß die Regierung noch viele andere Mittel hat, um die in den Gewässern des Landes und Reiches schlummernden Naturkräfte zum Besten der Volkswirthschaft zu heben. Solche Mittel der Regierung hier vorzuführen, ist überflüssig, sie muß sie selbst kennen. Zu solchen Mitteln gehören aber viel eher als Zwangsenteignung, viel eher als Beschränkung des Eigenthumsrechtes des Einzelnen, die Verbesserungen der Schulen, damit der Arbeiter intelligenter werde, dahin gehört die Regelung der öffentlichen Creditsverhältnisse, dahin gehört das Aushören des Deficits im Staatshaushalte, dahin gehören Gesetze, welche die Zolltarife in dauernder Weise regeln, welche die Tarife nicht von heute auf morgen wandelbar machen. Dieß sind indirekte Hilfsmittel, die industrielle Thätigkeit Österreichs zu heben, nicht solche außerordentliche Zwangsmittel, welche nur eine Consequenz, unrichtiger Grundsätze der Volkswirthschaft sind, weil sie eben auf unnatürlichem Wege das gut zu machen streben, was allenfalls im verkehrten Wege verdorben worden ist. Überdieß hat das Comite gefunden, daß auch solche Zwangsenteignungen zu Privatzwecken, selbst wenn damit ein volkswirthschaftlicher Vortheil im höhern Grade verbunden wäre, nicht einmal geeignet wären diesen Zweck zu erreichen. * Ich frage, was ist die nächste Folge, wenn irgendwo ein größeres industrielles Etablisement errichtet wird? der Absatz der Bodenprodukte wird durch den größeren Zusammenfluß der Consumenten gesteigert, somit der Werth des umliegenden Grund und Bodens, es werden Kulturen vorgenommen, wo es früher nicht rentabel war zu kultiviren. Wenn man nun solche Zwangsenteignungen von Grund und Boden vornimmt, so wird dadurch die volkswirthschaftliche natürliche Folge nemlich die naturgemäße größere Grundrente unmöglich gemacht, während dem, wenn Zwangsenteignungen nicht stattgefunden hätten, der Grundeigenthümer nach einer Reihe von Jahren, selbst die lohnendste Rente in der Bebauung von Grund und Boden in der Nähe solcher industriellen Etablisement gesunden haben würde. Übrigens ist es nach meiner Meinung auch insbesondere gar nicht einmal zweckmäßig und nothwendig, daß eine solche Zwangsenteignung stattfinde. Bis jetzt hat noch nirgends ein Anstand obgewaltet, wenigstens in unserem Lande, wenn genug bezahlt wurde, konnte man Grund und Boden haben. Es heißt dieses so viel als es ist sich selbst noch Niemand im Lichte gestanden, wenn er seinen Grund und Boden gut verkaufen konnte. Endlich berührte das Komite auch noch den Umstand, daß es nicht opportun sei diese Bestimmung im Gesetze zu adoptieren, und zwar deswegen weil die industriellen Unternehmungen ohnehin schon von verschiedenen Seiten Anfeindungen erleiden. Würde noch diese unerhörte Zwangsenteignung dazu kommen, so würde gerade das Gegentheil von dem erreicht, was man eigentlich durch den Regierungsentwurf erreichen will. ES würde anstatt die Industrie einzubürgern dieselbe eher verhaßt werden müssen. Endlich habe ich noch auszuführen, daß das Komite besonders auch als einen Reichsgesetz' Grundzug ausgenommen sehen möchte, daß solche Zwangsenteignungen zu Zwecken industrieller Unternehmer auch nicht in die Landesgesetzgebung anderer Länder übergehen könne, dieses deßhalb, weil wenn sie in einem einzelnen Lande angenommen würde es sicher einen Rückschlag auf die — 160 — industrielle Entwicklung anderer Länder, welche diesen Zwangsgrundsatz nicht angenommen haben ausüben müßte. Dort würden die industriellen Etablisements in Folge der Zwangsenteignung so zu sagen um Spottpreise zu Wasserkräften kommen, während sie bei uns möglicher Weise sehr hohe Preise gelten müßten. Die Rückwirkung auf die Produktion kann da nicht ausbleiben, und die Rückwirkung einer Verringerung einer solchen Produktion auf das allgemeine Wohl des Landes ist ebenfalls klar. Ich darf in dieser Beziehung Ihnen nur vorführen, daß nach oberflächlicher Berechnung in einem geordneten Jahre die vorarlbergische Industrie allein in allen Zweigen über 1, 500, 000 fl. an Arbeitslöhnen jährlich ausbezahlt. Bedenken Sie nun, wenn in andern Ländern eine leichtere Errichtung von Etablissements stattfinden könnte als hier so würde sicher dieses einen Rückschlag auf die industrielle Produktion beziehungsweise auf den Verdienst der Arbeit im Lande Vorarlberg ausüben müßen. Daher hält es Ihr Comite für unbestreitbar, daß in den Grundzügen des Reichsgesetzes zu dem Wasserrechte schon ausgesprochen werde daß eine solche Zwangsenteignung nirgends, wenigstens nicht in den Ländern des engeren Reichsrathes in die Landesgesetzgebung ausgenommen werden könn«. Landesfürstl. Commissär. Nach der weit ausgeholten Begründung des Herrn Baron Seyffertitz möchte man meinen der § sei im Interesse der Regierung beinahe gemacht worden; aber ich bitte blos diese Worte zu beachten: „Unternehmer von Triebwerken, deren Errichtung erhebliche Vortheile für die Volkswirthschair erwarten läßt." Run, wenn solche Enteignungen stattfinden, und sie meinen es sei nicht nothwendig, so wird vielleicht die Regierung die Sache nicht weiter verfolgen; aber der Antrag, daß dieses in einem Reichsgesetze ausgesprochen werden müsse, und daß dieser Grundsatz auch in keinem Landesgesetze ausgenommen werde, dieser Antrag glaube ich, geht zu weit, wie er da gestellt ist; da kann man nicht sagen: „Zwangsenteigung zum Besten von Privatunternehmungen zu Triebwerken und Stauanlagen zu gewerblichen Zwecken können nicht stattfinden." Wenn nun die Regierung oder die Reichsvertretung die Grundzüge feststellt, so ist es die Frage, ob dieser Grundsatz für alle Kronländer ausgesprochen wird, oder ob die Reichsvertretung nicht vielmehr sagen wird, darüber soll es im Wege der Landesgesetzgebung ausgemacht werden; wollte es aber schon gleich im Vorhinein von einer Seite verlangt werden, so glaube ich, daß das doch nicht ganz angehen dürfte. Seyffertitz. Ich erlaube mir gegenüber dem Bedenken des Herrn Regierungsvertreters zu erwidern, daß erstens dieser Gegenstand kein Gesetz ist, welches wir beschließen, sondern nur ein Gutachten, welches wir der Regierung übergeben, und wir müssen doch das Recht haben, dasjenige in diesem Gutachten zu formulieren, was uns für unser Landesinteresse zweckmäßig erscheint; dieses wird um so mehr nothwendig sein, als ich bereits darauf hingewiesen habe, daß es am zweckmäßigsten wäre, die hohe Regierung würde analog mit den Grundzügen über das Gemeindegesetz ebenfalls solche Grundzüge als Reichsgesetz ausstellen, und die weitere Ausführung derselben den Landesgesetzgebungen überlassen. Uns kann es nicht taugen in Vorarlberg, sagen wir, mit diesem § unserer Fassung, daß Zwangsenteignungen zum Besten von Privatunternehmungen, zu Triebwerken und Stauanlagen, zu gewerblichen Zwecken stattfinden können; es taugt uns aber auch nicht, daß es einzelnen Landesgesetzgebungen freigestellt wird, ob sie es thun können oder nicht u. z. deßhalb, weil wir hier in Vorarlberg eine solche Zwangsenteignung nicht wollen, weil wir sie nicht brauchen und sie uns nicht praktisch erscheint. Wenn wir aber zugeben müssen, daß die Regierung immer thun kann, wie sie will, nachdem dieses nur ein Gutachten ist, wenn sie uns den § 33, wie wir ihn formuliert haben verwirft, wenn sie den einzelnen Landesgesetzgebungen frei stellt, diese Zwangsenteignungen nach ihrem Ermessen einzuführen, dann wird es allerdings auch uns freistehen, noch von diesem Rechte Gebrauch zu machen oder nicht. — 161 Nun ist es für Vorarlberg nicht gleichgiltig, ob in anderen Ländern die industrielle Thätigkeit auf wohlfeilerer Grundlage sich bewege, als hier zu Lande, und infoferne glaube ich, darf das Land Vorarlberg wohl sagen, was ihm erwünscht erscheint. Ich habe daher diese Bedenken, daß wir hier zu weit giengen, nicht. Wenn wir überhaupt Gutachten abzugeben haben, so können wir diese Gutachten abgeben, und uns schien es so begründet zu sein, daß es am zweckmäßigsten wäre, daß die hohe Regierung sich über den Grundsatz ausspreche, den das Comite im § 33, beziehungsweise 34 ausgestellt hat. § 35 siehe § 35 der R. V. § 36 siehe § 37 der R. V. und Komitebericht Seite 112.— § 37 siehe § 38 der R. V. — § 38 siehe § 39 der R. V. — § 39 siehe § 40 der R. V. Wir kommen nun zum IV. Abschnitt von der Holz, Floß und Schiffahrt. In diesem Abschnitt wurden die §§ 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, resp, gleichlautend mit den §§ 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47 und 48 der R. V. unverändert belassen. Nun kommt der V. Abschnitt von der Wasserversorgung der Ortschaften und Gemeinden. Hier wurden die §§ 48, 49, 50 resp. §§ 49, 50 und 51 der R. V. unverändert belassen, im § 51 jedoch d. i. § 52 der R. V. wurde der Wortlaut der N. V. mit der Einschaltung nach dem Worte „zwar" der Worte „im äußersten Nothfalle mit thunlichster Schonung selbst" unverändert belassen. Der VI. Abschnitt von der Erhaltung, Verbesserung und Abwehr des Wasserlaufes. . § 52 (siehe Comitebericht Seite 112). — § 53 und 54 resp. § 54 und 55 der R. V. — § 55 siehe § 56 der R. V. und Comitebericht Seite 112. — §§ 56, 57, 58 (siehe §§57, 58 und ersten Absatz § 59 der R. V-) — Den zweiten Absatz des § 58 resp. § 59 der R. V. (siehe C. B. Seite 113.) Seyffertitz. Der § 72 der G. O. für Vorarlberg normirt nämlich, daß solche Auslagen, welche nur Theilen der Gemeinde zu Gute kommen, auch nur von diesen allein zu tragen, beziehungsweise, wie der § ausdrückt, unter die Ortsbewohner auszutheilen sind. Würde die Fassung der R. V. angenommen werden, so würde, wie ich nicht zweifle, sicher, wenn nur eine Fraction einer Gemeinde, welche Interessent am Wasser ist, diese Gemeindefraction sagen, es ist eine Gemeindeangelegenheit, wie der § 59 Alinea -2 des Wasserrechtsgesetzes es sagt. Dem wollen wir vorbeugen, denn nichts ist unangenehmer, als wenn einzelne Theile von Gemeinden mit der Gesammtgemeinde in dieser Beziehung sich in einen Prozeß einlassen. Dem wird vorgebeugt, indem wir ausdrücklich auf die bestehende Norm der G. O. für Vorarlberg verweisen und dieses geschieht durch die Annahme des Comiteantrages. §§ 59, 60 und 61 (wie 60, 61 und 62 der R. V.) — § 62 (siehe § 63 der R. V. mit der Einschaltung siehe Comitebericht Seite 113.) — § 63 resp. § 64 der R. V. siehe Comitebericht Seite 113. Seyffertitz. Hier hat das Comite gesunden, daß sich die Sache einfacher mache, nach der Fassung, welche dasselbe vorgeschlagen hat in der Alinea 1. Indem nämlich insbesondere die Bestimmung: „so sind auf Verlangen der politischen Bezirksbehörde, oder, wenn diese nicht am Orte der Gefahr ihren Sitz hat u. f. w."; sich nur auf einzelne Orte mit Ausnahme der Bezirkshauptorte bezieht. Es kann möglichweife der Fall fein, daß auch dem Vorsteher der Gemeinde dieses Hauptortes, in einem besonders dringenden Fall das Recht zukommen muß, welches außerhalb des Bezirkshauptortes der Gemeindevorsteher ohnehin besitzt. Ferner hat das Comite gefunden, daß die Alinea 2 dieses § mit der allgemeinen Bürgerpflicht, welche uns vorschreibt, daß bedrohten Gemeinden von allen Seiten zu helfen fei, sowie bei Feuersgefahr, daß in dieser Beziehung eine Geldentschädigung wenig passend fei ; sowie auch wenn fremde Gemeinden einer anderen Gemeinde, in welcher eine Feuersbrunst ausgebrochen ist, gerne und ohne Entschädigung zu Hilke eilt, so soll es auch bei Wassergefahren geschehen, daher die Fassung dieses § und die Fortlassung der Alinea 2 dieses §. §§ 64 und 65 wie 65 und 66 R. V. — 162 Der VII. Abschnitt handelt von Übertretungen und Strafen. § 66 [tote § 67 der R. 33.] § 67 resp. § 68 der R. V. [siehe Comitebericht Seite 113]. Seyffertitz. Man würde da wohl, wenn wir der R. V. beipflichten in sonderbare Absurditäten kommen, es würde zum B. das ganze Land mit lauter Warnungstafeln bespickt werden müssen, um dem Einzelnen kenntlich zu machen, wo er sich einer Geld- oder Arreststrafe schuldig macht und wo nicht. Es ist einfacher zu sagen: „dort wo es ausdrücklich verbothen ist". Thut er es dennoch, so kann er gestraft werden; aber dort wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist, Vieh zu tränken, darf das Vieh nicht getränkt werden, dieß ist zu weit gegriffen, weil es den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und deren praktischen Ausführung gänzlich widerspricht. §§ 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, resp. 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 76 der R. V. unverändert geblieben. VIII. Abschnitt von den Behörden und ihrem Verfahren. In diesem Abschnitt wurden die §§ 76 bis inclus. 101 resp, die §§. 77 inclus. 102 N. V. unverändert belassen. IX. Abschnitt. Schlußbestimmungen. Die §§ 102, beziehungsweise 103, 103 und 104 104 und 105 der R. V. blieben unverändert. (Berichterstatter verliest den Generalantrag. Rhomberg. Ich bitte noch um das Wort, um zu bemerken, daß in den §§ 68 bis 104 • auch der § 75 enthalten ist, welcher lautet: „Die Geldstrafen, welche bei Handhabung dieses Gesetzes verhängt werden, fließen in die aus den Forst- und Feldfrevelstrafen gebildeten Landeskulturfonde ein.“ Ich bin im Comite mit meiner abweichenden Ansicht, daß diese Strafgeldbeträge dem Lokalarmenfonde der betreffenden Gemeinden zufließen sollen, nicht durchgedrungen.