18651213_lts007

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:47
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag Stenographischer Sitzungsbericht. 3. VII. Sitzung am 12. December 1865 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. Gegenwärtig sämmtliche Landtagsabgeordnete. Beginn der Sitzung 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Mit Verlesung des Protokolls der gestrigen Sitzung eröffne ich die heutige — (Schriftführer verliest dasselbe) Da keine Einwendung gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird, erachte ich dasselbe als richtig ausgenommen. Der erste österr. Beamten-Verein in Wien hat an den Landes-Ausschuß ein Schreiben erlassen, ich werde dasselbe zur Kenntniß der hohen Versammlung bringen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Wollen sie dasselbe zur angenehmen Kenntniß nehmen, ich habe die Beilagen, die damit gekommen sind, an die Herren bereits vertheilen lassen. Folgende Comites haben sich konstituirt: Das Comite zur Erwiederung auf die Regierungs-Vorlage, betreffend die Eiuflußname der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens hat als Obmann Hochw. Herrn Bischof, und als Berichterstatter Herrn Riedl bestellt; das Comite, betreffend die Rheinkorrektionsfrage wählte Herrn Ganahl als Obmann und Herrn Wohlwend als Berichterstatter; das Comite über den selbstständigen Antrag des Herrn Riedl über die Maßnahmen zur Erzielung einer bessern Forstkultur, erwählte als Obmann Herrn Ganahl und als Berichterstatter Herrn Dr. Bickl; das Comite, betreffend den selbstständigen Antrag des Herrn Baron von Seyffertitz, wegen Abänderung der §§. 6, 8 und 11 der Landtagswahlordnung, erwählte als Obmann Herrn Wohlwend und als Berichterstatter Herrn Riedl: das Comite, betreffend das Gesuch der Gemeinde Bregenz um Abänderung des Vermögenssteuergesetzes und des II. Absatzes des §. 77 der Gemeindeordnung, wählte als Obmann Herrn Baron Seyffertitz und als Berichterstatter Herrn Riedl. Der Ausschuß über den Antrag des Herrn Baron Seyffertitz, betreffend die Abänderung der eben genannten Paragraphe der Landtagswahlordnung hält heute Nachmittags 3 Uhr Sitzung. Wir kommen nun zu den Gegenständen der Tagesordnung. Zuerst haben wir den 68 Comite-Bericht über das Gesuch der Gemeinde Meiningen um Unterstützung aus dem Landesfonde zur Regulirung des Ehebaches. Herr Wohlwend als Berichterstatter wollen das Gutachten des Ausschusses vortragen. Wohltuend: (verliest den Ausschußbericht.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand. Riedl: Ich möchte den Herrn Berichterstatter des betreffenden Ausschusses uni Auskunft über drei Punkte ersuchen, welche ich aus dem diesfälligen Berichte selbst nicht erhalten konnte und welche von Einfluß aus die Entscheidung der gegenständlichen Frage sind. Der erste Punkt wäre der: Wie groß ist das Darlehen, um dessen Aufnahme die Gemeinde Meiningen nachsucht? 2. Wie hoch belaufen sich die Kosten der Voranschläge der Regulirung des Ehbaches? 3. Liegt das nach §. 88 3 der Gemeinde-Ordnung vorgeschriebene Sitzungs-Protokoll des Gemeindeausschusses der Gemeinde Meiningen vor, das den Beschluß enthält bezüglich der Ausnahme des Darlehns zu dem angedeuteten Zwecke. Wohlwend: Es ist allerdings der Betrag, den die Gemeinde Meiningen anspricht, nicht angeführt und zwar aus dem Grunde, weil vorausgesetzt wurde, daß auf Anordnung von Seite des Herrn Landeshauptmannes der Bericht des Landes-Ausschusses in Druck gelegt werde, in welchem ersichtlich ist, daß dieser Betrag sich auf 3000 fl. beziffert. Der Kostenvoranschlag, welchen der Ingenieur verfaßte, beträgt die Summe von 4850 fl. Bezüglich der 3. Frage muß ich bemerken, daß zwar kein AusschußSitzungs-Protokoll von der Gemeinde Meiningen vorliegt, daß aber die Petition, welche der Gemeinde-Ausschuß stellt vom Vorsteher Hoch und den Gemeinderäthen Kiene und Sommer unterfertigt und vom 26. September 1864 datirt ist. Riedl: Nachdem mir der Herr Berichterstatter des Comites die Auskunft über die von mir angeregten 3 Punkte ertheilt hat, gehe ich nunmehr in die meritorische Würdigung des Antrages selbst über. Bekannter Maßen besitzt das Land Vorarlberg kein Landesfonds-Vermögen. Dasselbe besteht vielmehr in nichts Andern als in der Umlage von 13'/, Kreuzer vom Gulden, welche von den steuerpflichtigen Parteien jährlich eingehoben werden. Es ist in dem Antrage bemerkt worden, daß es sich hier nur um eine unbedeutende Subvention handle, nämlich um einen Zinsenbetrag von 262 fl. 50 kr. andererseits kommt aber in Betrachtung zu ziehen, daß es sich hier auch um die Disponibilität jenes Betrages von 6000 fl. handelt, welcher als Reserve bei der Sparrkasse von Feldkirch anliegt und deßwegen dort elocirt wurde, damit er bei vorkommenden unvorhergesehenen Ereignissen schnell zu Handen sei. Wenn wir nun diese zur Disposition für unvorhergesehene Fälle dort erlegte Barschaft dadurch angreifen, daß wir sehr bedeutende Theile derselben als Darlehen an die Gemeinden hinausgeben, erst rückzahlbar nach Verlauf mehrerer Jahre, so binden wir uns die Hände dadurch nur selbst. Es wird dadurch der Zweck um dessenwillen dieser Fond nicht zur Abzahlung von Schulden, sondern zur Verwendung für unvorhergesehene Fälle reservirt wurde, vereitelt. Dies ist der erste Grund, welcher mich bestimmt, gegen den Antrag des Comites zu stimmen. Der zweite Grund liegt auch darin, daß, wenn wir der Gemeinde Meiningen die allerdings von ihr sehr benöthigte Aushilfe gewähren, auch jeder andern Gemeinde des Landes, welche in ähnlichen Nothfällen sich befinden könnte, eine gleiche Aushilfe gewähren müssen, wozu die Kräfte des Landes bei dem Abgänge jedweden Vermögens nicht ausreichen würden. Es bandelt sich um die Consequenz für die Zukunft, welche fordern würde, daß wir bei rücksichtswürdigen Fällen, jederzeit derlei Subventionen gewähren müßten. Endlich ist nicht dargethan, daß die Gemeinde Meiningen nicht auch anderwärts ein Kapital in einem so mäßigen Betrage wie das geforderte, nämlich 4050 fl. oder wie das Comite beantragte, im Betrage von 2500 fl. irgend wo anders auf leichte Weise unter billigen RückzahlungsModalitäten austreiben könnte. Diese Gründe bewegen mich, dem hohen Landtage anzuempfehlen, in den vom Comite gestellten Antrag nicht einzugehen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Rhomberg: Es ist dieses Gesuch der Gemeinde Meiningen schon durch ein Mitglied, das in derartigen Fragen sehr kundig ist, der Gegenstand an Ort und Stelle untersucht worden und zwar 69 sehr eindringlich und dieses Gutachten liegt unserem Comite, das über diese Frage eingesetzt ist, zu Grunde. Ich will durchaus nicht in Abrede stellen, daß die Gemeinde Meiningen in einer dürftigen und hilflosen Lage ist, wie das Comite auseinander gesetzt. Ich möchte mich aber auch dem Bedenken des Herrn Vorredners Riedl anschließen, daß es für uns sehr bedenklich ist, den Grundsatz aufzustellen für Gemeindezwecke bei Abgang jedweder Landesmittel entgegen zu kommen. Es ist auch im Comite-Berichte nicht nachgewiesen, ob für die Gemeinde Meiningen nicht die Möglichkeit vorhanden ist, daß sie diese Ehbachregulirung successiive ins Werk setzt. Die Regulirung des Ehbaches kann auch am Ausfluß begonnen werden und je nach den vorhandenen Mitteln und der Leistungsfähigkeit der GemeindeAngehörigen stückweise ins Werk gesetzt werden. Die Früchte einer solchen Entsumpfung am Ausflusse begonnen, denn das liegt in der Natur der Sache, daß sie am Ausflusse geschehen muß, — werden, insoweit sie in den elften Jahren in Angriff genommen werden, sofort fühlbar machen. Es wird ein Sporn für die Gemeinde sein, jedes Jahr ein Stück reguliren. Es werden auch andere Gemeinden derlei Kalamitäten auch nicht in dem Maße, wie die Gemeinde Meiningen, aber auch werden sich nach der Decke strecken müssen und die Ausführung Regulirungen successive vornehmen. weiter zu haben, wenn diese solcher Es giebt auch noch andere unglückliche Lagen, in welche Gemeinden kommen können, wie zum Beispiele Bergabrutschungen und dergleichen —, von welchen wir hoffen wollen, daß sie verschont bleiben, aber wenn wir ohne alle Landesmittel den Gemeinden entgegen kommen, so befürchte ich sehr, daß wir sie unruhig begehrlich machen, daß dadurch mit einem Worte ihre Energie gelähmt, das Selbstvertrauen abgeschwächt wird. Wir haben überhaupt nicht das Recht den Steuersatz zu Gunsten einzelner Gemeinden hinauf zu setzen. Spieler: Nach den Erörterungen der Hrn. Vorredner Riedl u. Rhomberg möchte ich dennoch beantragen, daß für den Fall das Ansuchen der Gemeinde um Unterstützung zur Ausführung dieser sehr bedürftigen wirklich nothwendigen Regulierung des Ehbaches nach dem Antrage des Comites mittelst eines unverzinslichen Darlehens aus dem Landesfonde vom hohen Landtage abgelehnt werden sollte, der Gemeinde wenigstens ein in mehreren Raten zurückzahlbarer Vorschuß gereicht werden möge, welchen sie, wenn die Gemeinde die Regelung des Ehbaches ausgeführt und den Grundbesitzern der Nutzen desselben einmal zu Gute kömmt, mit 2 ½% verzinsen solle. Ich glaube, daß der durch die nachhaltige Kulturhebung dieser Gemeinde zugehende Nutzen, die Gemeinde bestimmen müßte, dieses Opfer int äußersten Nothfalle zu bringen. — Aber nur für den Fall sage ich, wenn der hohe Landtag den Antrag des Comite fallen würde, würde ich diesen Antrag stellen. Ich beziehe mich aus den Comite - Bericht, welcher nachweist, daß die Gemeinde arm sei, daß die Regulierung höchst nothwendig und daß die Gemeinde von Flüßen, wie die Frutz, Ill, und des lange Rheinufer belästiget wird und empfehle den Antrag des Comites — eventuell meinen Antrag dem hohen Landtage zur Berücksichtigung. Seyffertitz: An die Spitze meiner Motive, welche mich bei der Abstimmung in dieser Frage leiten werden, muß ich den Satz stellen, daß ich ein entschiedener Feind jenes Vorganges bin, nach welchen die Gemeinden eines Landes gleichsam den Landesfond als gemeinschaftliches Gut ansehen, um denselben nach allen Richtungen zu dilapidiren. Ich habe in dieser Beziehung Vorgänge vor Augen z. B. von dem Nachbarlande Tirol, welche einen wirklich öfters in Erstaunen zusetzen geeignet sind; allein hier handelt es sich um eine ganz andere Frage. Hier handelt es sich nicht darum, daß man irgend einer Gemeinde, welche irgend nützliche Werke auszuführen in die Lage kommt, irgend eine Unterstützung zu diesem Werke gewährt, sondern es handelt sich um die Frage ob eine ganze Gemeinde forthin leben oder sterben solle. (Rufe: Sehr gut.) Wenn die Herren so wie ich an Ort und Stelle gewesen wären, so würde für sie diese Frage so klar sein, wie sie mir ist. Für eine Gemeinde um deren Leben es sich handelt müssen aber schon nach dem obersten Prinzipe der Gemeinschaftlichkeit alle andern Gemeinden des Landes einstehen. Es — 70 — ist im Laufe bei* Debatte die Behauptung ausgestellt worden, daß, wenn diesem Gesuche der Gemeinde Meiningen willfahrt werde, in gleichen Verhältnissen auch jedem andern gleichen motivirten Gesuche zu willfahren sein werde. Das ist vollkommen richtig. Wenn es noch unter den 103 Gemeinden Vorarlbergs «ine andere Gemeinde giebt als Meiningen, welche sich in ähnlichen Verhältnissen befindet, so muß auch diese von dem Landesfonde unterstützt werden, aber ich leugne, und glaube doch das Land genau zu kennen, ich leugne, daß es unter den 10.3 Gemeinden Vorarlbergs eine Gemeinde giebt, welche so tief gesunken ist wie Meiningen. Der Comite-Bericht hat bereits auseinandergesetzt, worin die Lebensfrage der Gemeinde Meiningen bestehe. Seine Ziffern sprechen deutlich. Wie sollen bloß die etlichen 400 Menschen sich aus einer Lage entringen können, in die sie 3 der wichtigsten der furchtbarsten Ströme unseres Landes versetzt haben. Ich enthalte mich der weitern anderen Anführungen, setze jedoch im Vorhinein nochmal dieses Motiv, welches mich bei der Abstimmung leiten wird, als dasjenige hin, von dem ich wünschen würde, daß es so auch die hohe Versammlung sich vor Augen behalten möchte. Riedl: Wie ich schon früher bemerkt habe, handelt es sich hier nicht um Contrachirung eines bedeutenden, die Kräfte der Gemeinde übersteigenden Darlehens, sondern um eine, für eine ganze Gemeinde unbedeutende Summe. Wenn schon der einzelne Bauersmann, der einzelne Besitzer, in einer Gemeinde, wenn er nur einiger Massen Sicherheit bieten kann, in der Lage ist, ein Darlehen von 2 bis 3000 Gulden aufzubringen, so dürfte wohl für die ganze Gemeinde, dieses keine bedeutende Schwierigkeit haben. Es ist auch im Comiteberichte der wichtige Umstand nicht dargethan worden, daß es der Gemeinde Meiningen schwer falle, unter annehmbaren mäßigen Bedingungen, wie solches Darlehen aufzunehmen. Erst wenn dargethan worden sein würde, daß die Gemeinde Weiningen diesfalls nicht in der Lage wäre, erst dann würde es angezeigt sein, ihr thatkräftig unter die Arme zugreifen. Es ist im Comitebericht dargethan, daß es sich eigentlich nur um eine Subvention, der ganz unbedeutenden Summe von 262 fl. 50 kr. handelt. Diesem Betrag gegenüber, nimmt sich das Raisonoment des Herrn Vorredners seltsam aus, wenn er sagt: es handle sich um das Sein oder Nicht-Sein, um Leben oder Sterben für die Gemeinde Meiningen; ich glaube kaum, daß von einer Summe per 262 fl. das Leben oder der Tod einer Gemeinde abhängt, die Geschichte scheint mir übertrieben zu werden. Aus den von mir früher entwickelten Gründen, ersuche ich daher den hohen Landtag, nicht in den Antrag des Comite's einzugehen. Landeshauptmann. Wenn Niemand zu sprechen wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter Wohlwend haben noch das Wort. Wohlwend: Der Herr Vorredner Baron v. Seyffertltz hat mich sozusagen der Beantwortung der meisten Punkte enthoben, die der Abgeordnete Herr Riedl gegen den Antrag ins Feld geführt hat; daher mir nur weniges übrig bleibt, was zu besprechen nothwendig ist. Herr Abg. Riedl sprach von einer Subvention von 262 fl. 50 kr., und sagt, es sei dies ein so unbedeutender Betrag, daß die Gemeinde Meiningen denselben sich wohl sonst beizuschaffen wissen werde. Das ist eine irrige Anschauung, es handelt sich nicht um eine Subvention von 262 fl. 50 kr., sondern es handelt sich um eine Subvention von 2500 fl., nur der Verlust der dem Lande durch diese Subvention zugeht, beziffert sich genau gerechnet auf 262 fl. 50 kr. (Seyffertitz: Sehr richtig.) Ich glaube daher über diesen Punkt nichts weiter sagen zu müssen. Wenn man glaubt, daß ein successives Vorgehen bei dieser Regulirung auch anwendbar sei, so muß ich wohl aus eigener Anschauung die Herren versichern, daß dieses bei diesem Bache nicht möglich ist. Durch ein successives Vorgehen wird für die nächste Zeit nichts geholfen, entweder muß in kurzer Zeit und zwar noch in diesem Jahre eine totale Regulirung vorgenommen werden und die Gemeinde Meiningen beabsichtigt diesen Winter das Ganze auszuführen oder es wird der Abzug des Baches gar nicht befördert, dadurch die Versumpfung nicht geheilt und somit im Ganzen für das nächste Jahr nichts förderliches gethan sein. Die Gemeinde Meiningen wird nur dadurch in die Lage gesetzt, ihre gegenwärtig versumpften Äcker — ich übertreibe nicht Herr Abgeordneter Riedl — im nächsten Frühjahr wieder bepflanzen zu können. Wer meinen Worten nicht glauben will der möge sich selbst nach Meiningen begeben und sich vom Gesagten überzeugen. 71 Bezüglich der Operation mit den 6000 fl., welche in der Sparkasse zu Feldkirch liegen, und für deren Angreifung der Abgeordnete Riedl, wegen den Rückzahlungen an Tirol Bedenken hat, kann ich Herrn Riedl dadurch beruhigen, daß er sich selbst aus dem Rechenschaftsbericht überzeug: haben wird, daß wir die ganze Summe von 6000 ff. gegenwärtig zur Zurückzahlung nicht bedü-fen, da wir diese Zurückzahlung in Terminen von nur 3000 ff. zu machen haben, und daß bevor diese Gelder, die gegenwärtig zur Disposition sind, verwendet sind, wieder neue durch Steuerzuschläge einffießen werden, so daß wir in gar keine Verlegenheit bezüglich der Zahlung der rückständigen Landesschuld kommen. Der Herr Abgeordnete Riedl bemerkt ferner, die Gemeinde Meiningen könne sich bezüglich dieses kleinen Anlehens an jemand Andern wenden. — Ich kann nicht annehmen, wie der Abgeordnete Riedls gemeint, daß es sich nur um die Aufbringung von 262 ff. 50 fr., sondern ich muß annehmen, daß es sich um die Summe von 2500 ff. handelt. Die Gemeinde Meiningen würde wahrhaft sehr dankbar sein, wenn sie von jemand Andern ein unverzinsliches Darlehen, rückzahlbar in 5 Jahresterminen bekommen könnte, ohne an das Land diese Bitte stellen zu müssen, es wäre ihr wahrscheinlich weniger beschwerlich und mit weniger Umständen verbunden. Ich zweifle aber daran, daß ihr dies gelingen werde. Was die Versumpfung anbelangt, auf die Herr Riedl in seiner Replik auf die Rede des Herrn Baron von Seyffertitz zurückkommt, und die er als übertrieben hinstellt, so möchte ich nur wünschen, daß Herr Riedl an Ort und Stelle selbst die Überzeugung schöpfen würde. Dieß läßt sich nicht wegreden, es besteht einmal so in der Wirklichkeit. Ich könnte sowohl in Bezug des Fortschreitens der Versumpfung einer Gegend, als über die Raschheit der wohlthätigen Folgen einer vollendeten Entwässerungsanlage die Beispiele aus dem Fürstenthum Liechtenstein, der Gemeinde Ruggell, anführen, woraus unverkennbar ersichtlich würde, daß die wohlthätigen Wirkungen einer Entwässerung erst nach Vollendung derselben eintritt, glaube aber dieß nicht nothwendig zu haben, da hiefür genug Erfahrungen sprechen. Alle andern Einwendungen die gegen den Bericht vorgebracht wurden, sind schon von den Vorrednern widerlegt worden. Ich empfehle dem hohen Landtage die Annahme des Ausschußberichtes. Landeshauptmann: Ich bringe den Antrag des Komites zur Abstimmung, er lautet: „Es sei der Gemeinde Meiningen, behufs Ehebachsregulirung, sogleich ein unverzinsliches Anlehen im Betrage von 2500 ff. ö. W. mit der Bedingung aus dem Landesfonde zu verabfolgen, daß dasselbe in 5 Jahresraten und zwar die erste am 1. Jänner 1867 n. s. f. bis 1871 von der Gemeinde zurückzuzahlen sei. Diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Durch Majorität angenommen. Wir kommen nun zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung, zum KomiteBericht über das Gesuch der Stadt Bregenz, um Erwirkung eines Landesgesetzes, um Genehmigung zur Einhebung von Lizenzgebühren Ersuche Herrn Berichterstatter Schädler den Bericht zu verlesen (geschieht). Dieser Antrag besteht aus mehreren Theilen, ich eröffne sohin nach §. 30 der Geschäftsordnung eine allgemeine Debatte. Riedl: Ich habe einen Zusatzantrag eiuzubringen, nemlich nach dem Worte „ertheilen", welches in der 1. Alinea des Antrags vorkommt, die auf sämmtliche 4 Punkte desselben Bezug nimmt, die Worte einzuschalten: „und dessen allh. Genehmigung zu erwirken", weil nach Artikel XV. des Gesetzes vom 5. März 1862 und §. 80 der G. O. ein Landesgesetz hiefür erforderlich ist. Da zu einem Landesgesetz aber die allerh. Genehmigung gehört, so ergibt sich aus der Natur der Sache, daß es nicht genügend ist, wenn blos der Landtag die Zustimmung zu diesem Gesetzesentwurf ertheilt, sondern erforderlich ist, daß die allerh. Genehmigung erwirkt werde. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand in der allgemeinen Debatte das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Somit gehe ich zur speziellen Debatte über. Herr Riedl hat hier einen Antrag gestellt, es sei in der 1. Alinea des Antrages nach dem Worte: „ertheilen": „und dessen allerh. Genehmigung zu erwirken, " beizusetzen. Findet Jemand etwas gegen diesen Antrag zu bemerken, wenn nicht, bitte ich um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) — 72 — Der erste Theil des Antrages lautet: „Den Gemeinde-Vorstehungen ist gestaltet, von allen Lizenzen, welche sie den Musikkanten, Kunstreitern, Menagerie- und Carousselbesitzern zur Ausübung in den betreffenden Gemeinden ertheilen, eine Gebühr zu erheben." Wünscht Jemand das Wort über diesen Antrag? (Niemand) sohin bitte ich um Abstimmung hierüber. (Wird angenommen.) 2. Eine solche Gebühr darf den Betrag von 2 fl. ö. W. für jeden Tag nicht überschreiten und ist dieselbe durch die Gemeinde-Vorstehung von Fall zu Fall je nach Umfang des Unternehmens zu bemessen. Da Niemand das Wort zu ergreifen scheint, bitte ich zur Abstimmung zu schreiten. (Wurde angenommen) 3. Die hiefür eingehenden Beträge sind an die Lokalarmenkassa abzugeben. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) 4. Von der Entrichtung solcher Gebühren sind befreit: alle jene im Artikel I aufgeführten Einzelnpersonen, wenn sie zu jedem andern Erwerbe absolut unfähig sind und diese Unfähigkeit durch Atteste der kompetenten Behörde darthun können. Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bitte ich auch hierüber um Abstimmung. (Angenommen.) Ich behalte mir vor diesen Gegenstand in einer der nächsten Sitzungen in 3. Lesung der hohen Versammlung vorzuführen. Wohlwend: Ich stelle den Antrag, daß die 3. Lesung sogleich vorgenommen werde. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung einverstanden. (Angenommen.) Sie baden die Anträge von 1—4 bereits vernommen, ich glaube es wird nicht nothwendig sein, dieselben nocheinmal vorzulesen; ich bitte durch Aufstehen von den Sitzen erkennen zu geben, ob Sie diese Anträge im Ganzen genommen anzunehmen gesonnen seien. (Angenommen.) Sie sind also in 3. Lesung angenommen. Wir kommen nun zum 3. Gegenstand, zum Komite-Berichte über die sogenannte Leermooser-Marschkonkurrenz-Gelder pro 1864. Herr Riedl als Berichterstatter wird das Wort ergreifen. Riedl: Vor allem muß ich bemerken, daß auf der 2. Seite dieses KomiteBerichtes Seite L in der 20. Zeile sich ein sinnstörender Druckfehler eingeschlichen hat, indem das Wort „schuldet" am Ende dieser Zeile ausgeblieben ist. (Liest den Komite-Bericht.) Landeshauptmann: Verlangt Niemand das Wort, wenn das nicht der Fall ist, werde ich den Antrag des Comites zur Abstimmung bringen, er lautet: Der hohe Landtag wolle die erwähnten Rechnungen auf die sub 1. und II. ausgeführten Ziffer adjustiren, und den Rechnungslegern die betreffenden sub 1. und II. beantragten Rechnungserledigungen hinausgeben. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Der 4. Gegenstand ist das Gesuch der Gemeinde Fußach um Gewährung des verfassungsmässigen Schutzes bei Entscheidung der beabsichtigten Rheinkorrektion, ich werde das Gesuch der hohen Versammlung vorlesen laffen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Es war dieses Gesuch der politischen Kommission, welche in diesem Jahre hier tagte bei Verhandlung der Rheinkorrektionsfrage überreicht, zugleich an den Landesausschuß gerichtet und der Landesausschuß beschloß in der Sitzung vom 26. August d. Js. an den hohen Landtag die Vorlage abschriftlich zu bringen und zur Beschlußfassung vorzulegen. Es wäre nun mein Antrag, daß dieses Gesuch demjenigen Comite zu überweisen wäre, welches gestern eingesetzt wurde, um über die Rheinkorrektionsfrage überhaupt Bericht zu erstatten, wenn kein Gegenantrag erfolgt, nehme ich den Vorschlag als zugestanden an. (Erfolgt keine Einwendung.) Ist also zugestanden. Wir kommen zum Komite-Berichte über die Regierungsvorlage, betreffend die Verpflegskosten des Michael Gilberti. Riedl: Liest den Komite-Bericht bis bezogen. - 73 — Ich bitte den Herrn Sekretär Ratz den citirten Vortrag zu verlesen (geschieht) (und dann fährt Berichterstatter mit der Lesung des Berichtes fort] Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte, Herr I. s. Kommissär hat das Wort. Landesfürstl. Commissär: Der soeben vernommene Bericht meine Herren erkennt die Verpflichtung des tirolisch vorarlbergischen Landesfondes, die fraglichen Verpflegskosten zu übernehmen, stützt aber die Weigerung, dennoch die Bezahlung zu leisten auf zwei Punkte: 1. Daß nämlich die Mailänder-Irrenanstalt im Sinne der Ministerial-Verordnung vom 7. September 1855 nicht rechtzeitig vierteljährig ihre Forderung geltend gemacht, 2. und daß die Vorstehung der gedachten Anstalt nach Absatz 5 der gedachten Verordnung es unterlassen habe, den österreichischen Behörden, tue Mittheilung zu machen, über den Zustand des Irren, damit die tirolische Landesbehörde die etwa mögliche Vorsorge durch die hiezu berufene Gemeinde veranlassen könnte. Hierüber kommt nun zu bemerken: Der Auftrag — vierteljährig einen Ausweis über Verpflegskosten zu erstatten — besteht. Allein dieser Auftrag ist nicht verbunden mit der Drohung, daß, wenn die rechtzeitige Einstellung nicht erfolgt dann die Forderung entfalle oder nichtig werde. Wenn diese Drohung, diese Strassanktion der Verordnung bestände, dann würde kein Anstand sein, sagen zu können, die Anstalt in Mailand habe den rechtlichen Anspruch auch die Verpflegskosten verwirkt. Da aber dieses nicht der Fall ist, so besteht die Forderung wie früher vollkommen aufrecht. Es ist auch nicht konstatirt, daß die angeführte Ministerialverordnung den lombardisch-venetianischen Behörden mitgetheilt wurde. Es ist nämlich bekannt, daß nicht alle Verordnungen, welche in den deutschen Provinzen erlassen wurden, ebenfalls für die Behörden des lombardisch venetianischen Königreiches Geltung erhalten haben. Mag es nun sein wie es wolle, so hat das auf die Entscheidung doch keinen Einfluß, weil wie gezeigt worden die Forderung besteht; am wenigsten meine Herren kann man aber von den piemontesischen Behörden verlangen, daß sie die österreichischen Gesetze befolgen. Das bemerke ich auf den ersten Punkt. Auf den zweiten Punkt übergehend, daß nämlich die Verwaltung der Mailänder Anstalt die Verpflichtung gehabt hätte, die tirolische Landesstelle über den Zustand des Irren Gilberti in Kenntniß zu setzen, ist zu erwidern, daß die Behörde in Mailand gar keinen Anlaß hatte, dieß zu thun. Ihr wurde der Irre übergeben, sie mußte daher voraussetzen, daß die österreichischen Behörden genau wissen, um was es sich handle; sie konnte daher gar keinen Grund finden, noch neuerdings die österreichischen Stellen von dem Zustande dieses Irren in Kenntniß zu setzen. Somit besteht nach meiner Ansicht vollkommen die Forderung und der Anspruch, der von Seite des Ministeriums an den tirolischvorarlbergischen Landesfond erhoben worden ist. Auch der tirolische Landesausschuß hat zuerst Bedenken erhoben, aber sich endlich an der Hand der bestehenden Verordnungen und der angeführten gewichtigen Gründe gefügt und die bedeutende Forderung von 831 Gulden aus den tirolischen Landesfond übernommen, und es dem vorarlbergischen Landesfonde überlassen, die wirkliche unbedeutende Summe von 120 Gulden zu berichtigen. Wenn nun der vorarlbergische Landtag die Zahlung beharrlich verweigern sollte, so fragt es sich, wer soll bezahlen?, die Gemeinde des Unglücklichen ist selbst arm, der Nachlaß Gilbertis ist, wie Sie gehört und wie aktenmäßig dargethan ist, passiv, andere Mittel sind keine vorhanden Daher meine Herren möcht ich sie ersuchen, dem Beschlusse des tirolischen Landesausschusses, der die Sache ebenfalls wohl erwogen hat und nur zwingenden Gründen nachgegeben hat, sich anzuschließen, und dadurch weitere Schritte abzuwenden, die ebenso für die Regierung peinlich als für das Land nicht angenehm sein würden. Mögen Sie meine Worte wohl beherzigen! Seyffertitz: Die Frage Gilberti hat zu langen und mehrfachen Auseinandersetzungen zwischen den Centralstellen des Reiches und dem vorarlbergischen Landesausschusse geführt. In jenem Stadium der Verhandlung war es eine Prinzipienfrage um die es sich handelte. Diese Prinzipienfrage bestand darin: Gibt es im gegenwärtigen Momente ein Reichsgesetz, welches irgend einer Behörde, einer landesf. Behörde, heiße sie wie sie wolle, eine Ingerenz, eine Einmischung, in die Verwendung von Landesfondsgelder gestattet? d. h., kann wenn der Landesausschuß, vielleicht sogar gegen die bestehenden Gesetze, irgend eine Zahlung aus dem Landesfonde verweigert, kann in diesem Fall von irgend einer Instanz, im Rekurswege, im Beschwerdewege, der Landesausschuß beziehungsweise der Landtag eines Landes verhalten werden aus dem ihm gehörigen Fonde, diese Bezahlung zu leisten? Ein solches Gesetz existirt nicht, und wird wahrscheinlich vom Tische des hohen Regierungsvertreters als existent — 74 — auch nicht behauptet werden wollen. Diese Prinzipiensrage, welche für mich eine Hauptsache ist, wahrend die 120 fl. 16 5/10% kr. ö. W. eine Bagadelle sind, dieser Prinzipienfrage ist der Comitebericht klugerweise aus dem Wege gegangen. Der Landesausschuß konnte damals der Prinzipienfrage nicht aus dem Wege gehen, denn der Landesausschuß ist haftbar und verantwortlich für jeden Kreuzer Landesfondsvermögen, und zwar haftbar dem Landtage. Wenn nun der h. Landtag dieser Prinzipienfrage ans dem Wege gehen wollte, so kann natürlicherweise durch die Annahme des Comite-Antrages er dasselbe thun; allein für mich besteht auch heute noch diese Prinzipienfrage ungelößt aufrecht, und ich kann mir nur wenigstens denken, daß die gegenwärtigen Minister an dieser Prinzipienfrage nicht so festhalten werden wie es das abgetretene Ministerium that; denn die Verhandlung Gilbertis wurden noch unter dem Ministerium Schmerling bis auf die Spitze getrieben. Es handelt sich zwar, kann man sagen, um Rückstände, d. h. um Forderungen, welche zu jener Zeit erlaufen sind, wo es noch einen eigenen Landesfond, ein eigenes Landesvermögen in Vorarlberg nicht gab, wo noch der Landesfond gemeinsam mit dem Landesfond Tirol und Vorarlberg war, und willkührlichen Entscheidungen der Staatsbehörden, und ihren Verfügungen anheimgegeben waren; in soferne könnte man vielleicht nicht sagen, daß diese Prinzipienfrage geradezu auf diese Fälle eigentlich Anwendung findet. Ich habe vorher gesagt, daß Andeutungen vorliegen, daß das gegenwärtige Ministerium diese Prinzipienfrage wenigstens nicht zu Unguusten der einzelnen Landesfonde zu lößen gedenke, und zwar bringt mich auf diesen Gedanken ein Gegenstand der später auf der Tagesordnung steht, nemlich ein Rekurs der Vorstehung der Gemeinde Sulz bezüglich von Verpflegskosten; dort hatte auch die Gemeinde Sulz an die Centralbehörden des Reiches sich gewendet, wie wir sehen werden, und die Centralbehörde des Reichs hat jede Ingerenz in dieser Frage abgelehnt. Ich will damit hervorgehoben haben, daß der Landesausschuß, insbesondere als er die Verhandlung Gilbertis vor den Landtag zu bringen beantragte, selbst seinen Rücken salvieren mußte, daher viel größere Oposition gegen das Regierungsansinnen halten mußte, als der Landtag zu thun in der Lage sein wird, der niemanden für seine Beschlüsse verantwortlich ist. Was die am Schlüße der Darstellung, welche wir vom Tische des landesfl. Commisiärs vernommen haben, angeführten, räthselhaften und mythischen Andeutungen anbelangt, daß für die Regierung peinliche Schritte in Aussicht gestellt sind, so vermag ich keine andern zu ersehen, als daß vielleicht die Regierung auf die Idee verfallen dürfte, gegen den Landesfond von Vorarlberg die Execution im politischen Wege zu verhängen. Run glaube ich so peinlich wird die Sache eben nicht fein. Der Landesfond in Vorarlberg ist eine moralische Person wie irgend eine andere, er kann juridisch genommen exequirt werden, ob er in diesem Fall und nach meiner Auseinandersetzung mit Recht exeguirt werden wird, das ist eine andere Frage. Landesfürstl. Commissär: Ich erlaube mir dem Herrn Vorredner einige Bemerkungen zu machen. Die Prinzipienfrage ist im Comite-Berichte nicht berührt und deßhalb konnte ich keine Veranlassung finden auf dieselbe einzugehen. Wenn Baron Seyffertitz sagt, es bestehe kein Gesetz, durch welches die landesfürstlichen Behörden, welche sie immer seien, das Recht haben, sich in die Verwaltung des Landesfondes einzumischen, so mag er Recht haben, mir ist auch keines bekannt, ich glaube auch nicht, daß ein solches Gesetz in dem angedeuteten Sinne wird erlassen werden, denn die Behörden haben kein Recht, sich direkt in die Verwaltung der Fonde der Länder einzumischen. (Ganahl) Jetzt wohl!) Allein es handelt sich hier nicht um ein solches Gesetz; es handelt sich hier einfach um die Durchführung einer noch zu Recht bestehenden Verordnung und wenn selbe einen Einfluß auf einen Landesfond übt, so ist dieses eine natürliche Folge ihres Bestehens, welches durch das Inslebentreten der Landtage nicht alterirt wird. Die fragliche Verordnung bestimmt ausdrücklich, daß die Realisirung von Forderungen, welche der Klasse der eben besprochenen angehören, zur Competenz der politischen Behörden gehören. Gegen diese Verordnung ist soviel mir bekannt, wenigstens nicht vom tirolisch-vorarlbergischen Landtage eine Beschwerde erhoben worden. Die Landesfonde haben die Verpflichtung solche Kosten zu bestreiten und die Verordnung vom Jahre 1854 ist eine administrative Verfügung, welche den politischen Behörden das Recht giebt, solche Beträge einzubringen. Die Berufung des Herrn Vorredners auf den Fall der Gemeinde Sulz scheint mir für den gegenwärtigen verhandelten Fall nicht zutreffend, der einer ganz andern Natur ist und nicht hierher gehört. Auf die letzte Bemerkung will ich mich jeder Erwiederung enthalten, es wird hoffentlich zu solchen Schritten nicht kommen und 75 ich habe nur angedeutet, daß solche Schritte für beide Theile nur peinlich sein würden und das glaube ich ist nicht unrichtig. Ich glaube, daß die Herren durch meine Darlegung überzeugt sein werden, daß durchaus kein Übergriff der politischen Behörden Statt gefunden und keine Einmischung in die Verwaltung des Landesfondes sich ergeben habe. Nach den früher und jetzt dargelegten Gründen darf ich wohl hoffen, daß dieser wirklich unbedeutende Gegenstand in der Art werde erlediget werden, wie der Regierungs-Antrag besteht. Landeshauptmann: Verlangt Niemand mehr das Wort? Indem ich dem Herrn Berichterstatter das Wort ertheile, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort. Riedl: Wie der Herr Vorredner Baron Seyffertitz ganz richtig bemerkte, bezweckte der Antrag des Komites in erster Linie dem ihm sehr peinlichen Prinzipienstreite, der sich aus den vorliegenden Akten ergab, möglichst aus dem Wege zu gehen. Ich glaube, daß diesfalls die Negierung selbst nicht mehr an dem von ihr ausgesprochenen Prinzipe festhielt, zu jener Zeit als sie diesen Gegenstand als Regierungs-Vorlage an den Landtag herab gelangen ließ —, denn in diesem Augenblicke mußte es ihr im Sinne des §. 34 lit. a. der Landesordnung klar sein, — daß nicht sie die allein entscheidende Stimme in dieser Angelegenheit habe, sondern an die Zustimmung des Landtages gebunden sei. Um nun in die meritorische Würdigung jener Einwendungen einzugehen, welche der Herr landesfürstliche Commissär gegen die im Komite-Berichte enthaltene Begründung angebracht hat, erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Jedes Gesetz muß, damit es wirksam sei, eine Garantie haben, somit auch gesetzliche Bestimmungen, wodurch die Wirkungen der Überschreitung irgend einer Fallfrist normirt ist. Hier ist zu unterscheiden, ob durch die Überschreitung einer Frist die Rechte dritter Personen gefährdet werden oder nicht. Solange durch die Überschreitung einer Frist die Rechte dritter Personen nicht gefährdet werden, kann eine solche Fristüberschreitung nicht präjudiziren, sondern höchstens zur Folge haben, daß die Einhaltung der betreffenden Frist im Disciplinarwege durch Strafen u. dgl. betrieben werde, wie dieses bei Fristen zu RechnungsLegungen vorzukommen Pflegt. Handelt es sich aber darum, daß durch die Überschreitung einer Frist die Rechte dritter Personen verletzt werden, bann muß eine andere Consequenz aus der Überschreitung dieser Frist abgeleitet werden. Es geht aus den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom Jahre 1855 klar hervor, daß der Landesfond das Recht habe, für die Unterbringung der Irren auf eine den Fond möglichst schonende Weise zu sorgen. Um nun dieses Recht ausüben zu können, muß nothwendiger Weise der Fond in der Kenntniß sein, daß auf seine Rechnung in irgend einer Anstalt ein Irre versorgt werde. Es ist aber dem Landesfond ganz unmöglich gemacht worden, dieses sein Recht auszuüben, da die Irrenanstalt Senavra durch eine lange Reihe von Jahren bezüglich des Umstandes, daß der Irre Gilberti sich in ihren Mauern befand, keine Erwähnung machte. Aus diesem Grunde glaubte das Komite den Antrag stellen zu sollen, daß dem Irrenhause Sanavra bedeutet werde, es habe durch die unterlassene Einstellung seiner Verpflegskostenrechnung und durch die unterlassene Anzeige, daß dieser Irre sich in dieser Anstalt befinde, seinen Anspruch auf die Verpflegs-Kosten verwirkt. Es ist auch hierdurch dem Irrenhause Senavra nicht jeder Weg abgeschnitten worden zur Zahlung zu gelangen. Wenn selbes die beantragte Intimation erhält, so bleibt es ihm frei, so wie es uns freigeblieben ist, gegen die gegenteilige Ansicht der Staatsbehörde zu remonstriren, in einer Gegenvorstellung jene Gründe einzubringen, wie es gekommen sei, daß durch eine lange Reihe von Jahren hindurch der fragliche Verpflegskostenanspruch nicht angemeldet wurde; wenn die Gründe von der Art sind, daß sie ein grobes Verschulden ausschließen und in Verhältnissen wurzeln, welche wir heute nicht kennen, so wird der Landtag, wenn neuerdings der Gegenstand an ihn eingebracht wird, wohl Billigkeit für Recht walten taffen. Es hat der Herr landesf. Commissär auch darauf hingedeutet, daß wohl die Ministerialverordnung vom Jahre 1855 nicht im ganzen Reiche kundgemacht worden sein dürfte, hierüber habe ich keinen Zweifel denn diese Ministerial-Verordnung vom Jahre 1855 ist nur eine DurchführungsVerordnung der allerh. Entschließung vom 14. September 1852, welche für das ganze Reich erschienen ist; ferner hat der Herr landesf. Commissär angedeutet, man könne von den pimontesischen Behörden nicht Verlagen, daß sie die österreichischen Gesetze befolgen. — 76 — Ich glaube, daß in dieser Äußerung ein Anachronismus obwalte, weil damals, als Gilberti in jene Anstalt abgegeben wurde, und noch geraume Zeit nach dieser Abgebung die Anstalt Senavra eine Anstalt eines österreichischen Kronlandes der Lombardie war, also auch verpflichtet gewesen ist, die bezüglichen Gesetze zu kennen und zu beobachten. Es würde sich noch weiter um die Frage handeln, ob nicht auch die Verjährung wegen Unterlassung der Anmeldung der jährlich wiederkehrenden Ansprüche der Verpflegskosten nach §. 1480 a b. G.-B. einzuwenden wäre. Es könnte allerdings bemerkt werden, daß eine Verjährung nur bei solchen Leistungen Platz greife, welche in privatrechtlichen Titeln wurzeln, in welchem Falle jährlich wiederkehrende Leistungen, wenn sie durch die Dauer von Jahren nicht geltend gemacht werden, wirklich verjährt sind; ich glaube jedoch, daß dies Gesetz analoger Weise auf aus politischen Titel entstandenen Forderungen angewendet werden müsse, weil wir auf dem politischen Felde gar keine gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung haben. Wenn wir diesen Gegenstand in seine äußersten Konsequenzen verfolgen, so müßte der Landesfond sich auch haftbar für derlei Zahlungen erklären, selbst dann, wenn nach 40, 50 und noch mehr Jahren eine solche Forderungs -Anmeldung erfolgen würde und das kann uns doch gewiß Niemand zumuthen. Aus diesen Gründen glaube ich, daß der hohe Landtag dem Antrage des Komites beipflichten solle. Landesf. Commissär: Ich muß dem Herrn Riedl nur noch bemerken, daß die fraglichen Verpflegskosten, zum Theil wenigstens, sich aus einer Zeit herschreiben, wo Mailand bereits abgetreten war. Auch ist die ganze Forderung erst jetzt von den piemontesischen Behörden geltend gemacht worden; und endlich waren die piemontesischen Behörden und auch die fragliche Anstalt in Mailand nicht verpflichtet, den ihnen auch noch unbekannten Verwaltungen der Landesfonde Mittheilungen zu machen, wie der Herr Berichterstatter bemerkte, sie konnten sich natürlich nur an die ihnen bekannte Landes- Behörde jenes Kronlandes wenden, aus welchem der Irre gebürtig ist. Ich glaube daher, daß meine Darstellung keine unrichtige war. Landeshauptmann: Der Antrag des Komites geht dahin: Es sei der Irren-Anstalt Alla Senavra zu Mailand im diplomatischen Wege die Eröffnung zu machen, sie habe ihre Verpflegskostenansprüche, bezüglich des Michael Gilberti von Faver, auf die Vorarlberger Landesfondtangente per 120 fl. 16 2/10 kr. ö. W. durch die Unterlassung der durch die österreichischen Gesetze vorgeschriebenen rechtzeitigen Anmeldung derselben verwirkt. Jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Wir kommen nun zum Komite-Berichte über die Regierungs-Vorlage, betreffend die Verpflegs- Kosten für Karoline Wieser im Spitale zu Bozen. Ich bitte Herrn Riedl den Bericht vorgelesen. (geschieht) Verlangt Jemand das Wort? Landesf. Commissär: Die Wieser erkrankte ferne von ihrer Heimath, in Bozen. Sie wurde als Irrsinnige, mit zeitweiliger Tobsucht behaftet, erklärt. In Hall war damals kein Platz, in Bozen ist das Spital eine öffentliche Anstalt und ist auch zugleich für Irre eingerichtet, es war also gleichgiltig, ob sie in Hall oder Bozen untergebracht wurde. Für vermögenslose Irren aber hat nach der bekannten Ministerial-Verordnung der Landesfond die Kosten zu übernehmen. Der Komite-Bericht erkennt dieses auch an, nur will er die Zahlungs-Verpflichtung auf ein Jahr beschränkt wissen. Der Grund für diesen Antrag ist der, weil man bei Irrsinnigen erfahrungsgemäß binnen Jahr und Tag entscheiden kann, ob Aussicht auf Besserung vorhanden sei oder nicht, wo dann im letzteren Falle die Gemeinde dieselben zur Versorgung übernehmen müßte. Ich schätze, meine Herren, gewiß gebührend die Umsicht und die Kenntnisse der verehrlichen Mitglieder des Komites, welche mit der Berichterstattung betraut sind, aber ohne ihre sonstige Würdigkeit im Mindesten zu bezweifeln, in medizinischer Hinsicht kann ich sie unmöglich als eine Autorität erkennen. (Stimme: Sehr gut.) Ich habe mich daher an eine solche Autorität um ihre Ansicht gewendet und der Ausspruch ging dahin, daß man den Zeitpunkt zur sicheren Beurtheilung, ob ein Irre heilbar sei ober nicht, durchaus 77 nicht auf ein Jahr beschränken könne. Es vergehen oft Jahre um mit Verläßlichkeit bestimmen zu können, ob eine Heilung eintreten werde oder nicht. Da somit meines Erachtens der Grund des Komite-Antrages wegfällt, so muß logisch auch der darauf gestützte Antrag entfallen und ich gebe mich der Hoffnung hin die Herren werden dem Antrage der Regierungs-Vorlage um so mehr willfahren als es sich um eine arme Person, um eine arme Gemeinde handelt und als auch der tirolische Landesausschuß, der gewiß ebenso besorgt ist für seinen Landesfond als der vorarlbergische als sage ich der tirolische Landesfond den Gründen, die dafür vorgebracht worden sind, nachgegeben und die Bezahlung unweigerlich geleistet hat. Seyffertitz: Zu den häufig vorkommenden, jedoch nicht sehr angenehmen Geschäften des Landesausschusses gehörten bis jetzt die Anforderungen der tirolischen Spitalverwaltungen an den ehe-, maligen gemeinsamen Landesfond, Jetzt nach Ablauf von 5 Jahren kommen noch Forderungen, welche aus den Jahren 59, 58, 56 sich herschreiben. Alle diese Forderungen beziffern sich meistens, es ist wahr, für das Betreffniß Vorarlbergs zur gemeinsamen Landesfondsmasse nur auf wenige Gulden. Allein es ist doch immer unangenehm, wenn nachträglich, und ohne daß man das Ende von diesen nachträglichen Forderungen absehen kann, immerwährend wieder solche Forderungen nachgerückt kommen. Es muß in dieser Hinsicht um die ordentliche und vorschriftmäßige Gebarung vieler öffentlicher Spitäler in Tirol wirklich bedauerlich stehen, daß solche Retardate so häufig möglich sind. Demungeachtet hat der Landesausschuß von Vorarlberg, es bezüglich aller kleinen und unbedeutenden Beträge, nie der Mühe werth erachtet, irgend eine Einsprache zu erheben, aber dort wo es sich um die Summe von 1600 und etliche 60 fl. handelt für eine einzige Person, wird er denn doch auch berechtigt sein, zu Fragen: „in wieferne es denn komme, daß eine solche Forderung erst nach 8—9 Jahren an die ehemals gemeinsame Landesfondsmasse gestellt werden könne"? In dieser Beziehung sind Dinge vorgekommen, welche an das Unglaubliche gränzen. So gingen, ich glaube mich recht $u erinnern, allein 3 oder 4 Jahre in dieser Angelegenheit blos dadurch verloren, daß irgend eine Behörde in Tirol den betreffenden Heimathsrechts-Rekurs bezüglich der Karolina Wieser durch 4 Jahre irgend wohin verlegt hatte, und die Sache ging nicht vorwärts. Während allen dieser 4 Jahre z. B. wurde Karoline Wieser auf öffentliche Unkosten im Spitale zu Bozen fort verpflegt, während, ohne das jedenfalls diese Kosten um einen 4jährigen Zeitraum vermindert worden wären. Man hat uns insbesondere in diesen beiden Verhandlungen das folgsame Beispiel der Tiroler hingestellt, welche sich gutmüthig darein ergeben, wenn man Geld verlangt. Nun wir sind eben nicht so glücklich, wie unsere Brüder jenseits des Arlberges, nicht so glücklich in zweifacher Beziehung, 1. nicht so glücklich, Gelder zu solchen Zwecken disponibel zu haben, welche wir nicht aus unserem eigenen Beutel ziehen müssen, da man uns zu Landesfondszwecken eben nichts gibt, während bekanntermassen Tirol aus Staatsmitteln zu derlei Zwecken Subventionen bezieht, und 2. sind wir nicht so glücklich, jemals eine solche Forderung an die gemeinsame tirolisch-vorarlbergische Landesfondsmassa für einen armen Vorarlberger in Ansprnch nehmen zu können, da — es ist dies eine Thatsache, die öffentliche ausgesprochen werden muß, — noch kein Fall vorgekommen ist, wornach ein Vorarlberger mit seinen Verpflegskosten hätte auf die gemeinsame Landesfondsmassa seit der Trennung nachträglich übernommen werden müssen. Ist es denn nun nicht auffallend, daß gerade Vorarlberg aus seiner Landesfondsmassa immerwährend noch nach rückwärts Zahlungen für Angehörige eines andern Landes leisten soll, während ihm selbst nicht der geringste Anlaß zu Gebote steht, auch in ähnlicher Weise Forderungen geltend zu machen. Aus diesem Grunde hat auch der Landesausschuß den Karolina Wieser'schen Fall vorderhand abgewiesen gehabt, und es würde sich mit der Zeit aus demselben ebenso die Seeschlange der Prinzipienfrage entwickelt haben wie bei Gilberti. Dieser Prinzipienfrage wird dadurch entgegen getreten, die Sache wird hoffentlich dadurch ihrem Ende zugeführt, daß der Antrag des Comites zum Beschluß erhoben wird. Landesf. Commissär: Diejenige Behörde von der Herr Baron v. Seyffertitz gesprochen hat, daß bei ihr der Rekurs der Gemeinde Truden wegen des Domizilrechtes der Wieser durch das Versehen eines Kanzleibeamten unerledigt liegen geblieben ist, ist der Magistrat in Bozen. Dieser Umstand hat aber auf die Verhandlung und die Ziffer des Betrages der Kosten, von denen es Vorarlberg 193 fl. trifft, gar keinen Einfluß. Das Ministerium hat ausdrücklich erklärt, daß für diese Zeit weder der tirolische noch der vorarlbergische Landesfond einen Kreuzer zu zahlen habe. 78 Was Herr Vorredner weiters angeführt hat, bin ich natürlich nicht berufen, den Landesschutz des Nachbarlandes hier zu vertreten, allein wenn er sagt, daß der Vorarlberger Fond bisher nur für Tiroler in Anspruch genommen worden sei, und daß im Gegentheil für Vorarlberg nie aus dem tirolischen Landesfonde eine ähnliche Zahlung geleistet wurde, so ist das die Richtigkeit der Angabe vorausgesetzt ein bloßer Zufall, und ich bin vollkommen überzeugt, daß wenn ein Vorarlberger einmal in eine gleiche Lage gekommen wäre, wie die unglückliche Wieser, der tirolische Landesfond ganz gewiß auch seine Bereitwilligkeit zur Zahlung erklärt haben würde. Hochw. Bischof: Als gewesenes Mitglied des Landtages von Tirol habe ich erfahren, wenn ich schon nicht mehr einzelner Fälle mich erinnere, daß nie ein Unterschied in dieser Beziehung erhoben wurde, zwischen Vorarlberg und Tirol. Man hat nie an einen solchen Unterschied gedacht, man hat die Vorarlberger als Brüder betrachtet, wie auch Vorarlberger Abgeordnete bestätigen könnten, welche im Tiroler Landtage mittagten, von denen leider einer schon gestorben ist. Ich liebe die Tiroler und nun auch ganz besonders die Vorarlberger, und wünsche nur, daß Beide durch manche gemeinsame Bande miteinander verbunden, sich auch in gegenseitiger Liebe und Vertrauen zusammen finden mögen. Vorredner Baron v. Seyffertitz selbst sagt, man sollte diese Frage nicht zu einer Prinzipienfrage machen. Ich wünsche auch, daß dies nicht geschehe, und da derselbe die rechtliche Begründung des taktischen Thatbestandes nicht bestreitet, so glaube ich auch, man möge den verlangten Betrag leisten. Was die Bemerkung des Herrn Vorredners Riedl, über die Verschiebbarkeit oder die Transportabilität betrifft, habe ich im Taubstummen-Iustitute zu Hall und als Nachbar der dortigen Irrenanstalt gesehen, wie lang manchmal das Urtheil über den Zustand solcher Personen unsicher und schwankend bleibt. Dasselbe muß daher den dazu Berufenen, in unserm Falle dem Arzte anheimgestellt werden. Ich möchte deshalb ersuchen, über diesen Umstand der Transportabilität nicht weiter zu debattieren, sondern die angesprochene Leistung, da der Betrag ein geringer ist, zu genehmigen. Landeshauptmann: Stellen Hochw. Bischof einen Antrag? Hochw. Bischof: Ja die Weglassung „für die Periode eines Jahres." Landeshauptmann: So bitte ich denselben zu Formuliren. Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand.) Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Riedl: Ich muß auf die Ausführung des Herrn l. f. Kommissärs noch einiges zur Begründung des Comite Antrages bemerke». Der Herr l. f. Kommissär hat vorzüglich an dem Punkte 6 der Begründung des Comite-Antrages Anstoß genommen und gesagt, daß Fälle vorkommen können, in welchen Ärzte erst nach Jahren sich mit Zuverlässigkeit auszusprechen vermögen ob Irrsinnige heilbar seien oder nicht. Dieses ist allerdings richtig, allein es handelt sich nicht um Ausnahmssälle, sondern um die Regel. Ich kann nun aus meiner mehr als 20jährigen Praxis bei den politischen Behörden bestätigen, daß in Fällen der Aufnahme von Irren in die Irrenanstalt in Hall dieselben, wenn sie als unheilbar erschienen, meist nach Ablauf des ersten halben Jahres oder längstens nach Ablauf eines Jahres den betreffenden Gemeinden zurückgestellt wurden. Es fanden nämlich periodische Untersuchungen in der Irrenanstalt statt, und bei diesen werden die einzelnen Irren in der Beziehung untersucht, ob mit Wahrscheinlichkeit eine Heilung zu erwarten sei. Aus Grund solcher periodischen Untersuchungen werden diejenigen bei denen mit Wahrscheinlichkeit keine Heilung zu erwarten steht, ausgeschieden und den betreffenden Gemeinden zurückgestellt. Mit Wahrscheinlichkeit war auch gerade Betreffs der Karolina Wieser keine Heilung zu erwarten, da sie sich, wie aus den Akten hervorgeht als eine, an Blödsinn leidende Person darstellte, bei welcher Gattung Irrsinn nicht leicht eine Heilung möglich ist. Auch handelt es sich im gegebenen Falle nicht um eine streng juridische Bestimmung der Zahlungsperiode, sondern nur um eine Zahlungsperiode aus Billigkeitsrücksichten, weil der Comite-Bericht schon in einem früheren Punkte hervorgehoben hat nämlich im Punkte 4 das nach der Ministerial-Verordnung vom 7. September 1855 für den Landesfond nur die Verbindlichkeit zur Zahlung der Verpflegskosten begründet sei, wenn der Irre an einer öffentlichen Irrenanstalt ausgenommen ist, als welche das Spital in Bozen nach dem strengen Wortlaut dieser Verordnung nicht angesehen werden kann; ferner scheint der l. f. Kommissär in seinen Ausführungen womit er die 79 Zahlungspflicht des Landesfondes von Vorarlberg begründet, sogar noch weiter gegangen zu sein als das k. k. Staatsministerium selbst, denn das Staatsministerium selbst hat erkannt, daß von dem Tage an, an welchem die Karolina Wieser ihrer ermittelten Domizils-Gemeinde zugestellt werden konnte — welchen Tag sie als den Zeitpunkt der sogenannten Transportabilität erklärte —, der Landesfond keine Verpflichtung mehr hat zur Bezahlung der bezüglichen Verpflegskosten. Nun aber konnte die Karolina Wieser, selbst vom Standpunkte des Staatsministeriums aus, in einem früheren Zeitabschnitte der betreffenden Gemeinde zur eigenen Obsorge zugestellt werden. Der Comite-Bericht hat gezeigt, daß es eine gesetzliche Bestimmung gebe, welche normire, wem die Obsorge solcher Personen obliegt, deren Domizil streitig sei, daß in solchen Fällen nemlich derlei Personen der GeburtsGemeinde, oder der bekannten Gemeinde ihres längeren Aufenthalts, oder wenn diese Gemeinde nicht bekannt wäre, der Gemeinde ihres letzten Aufenthaltes zugemittelt werden sollen. Von demjenigen Zeitpunkte an, als die Karoline Wieser einer dieser Gemeinden zugemittelt werden konnte, von diesem Zeitpunkte an entfällt sogar, nach dem vom k. k. Staatsministerium selbst eingenommenen Standpunkte, die Verbindlichkeit für den Landesfond die Verpflegskosten zu bezahlen. Nun unter liegt es gar keinen Zweifel, daß die Karoline Wieser binnen Jahr und Tag, derjenigen Gemeinde zustellt werden konnte, welche nach den soeben erwähnten Direktiven vorbehältlich des Regresses an die seinerzeit zu ermittelnde Domizils-Gemeinde zurückzustellen war und daß nicht erst abzuwarten war, bis zur Entscheidung des behängenden Rekurses, bezüglich des Domizilrechtes; also auch von diesem Standpunkte aus, von dem das k. k. Staatsministerium die Zahlung fixirte, ist der im Konnte gestellte Antrag gerechtfertigt. Ich muß ihn daher dem hohen Landtage zur Annahme empfehlen. Landesf. Commissär: Ich muß kurz eine faktische Berichtigung geben und dem Herrn Vorredner bemerken, daß das Spital in Bozen wirklich eine öffentliche Heilanstalt ist und daß in derselben eine Abtheilung für Irre besteht, und daß somit hinsichtlich der Verpflegskosten kein Unterschied zu machen ist, ob eine Irre in Hall oder im Spital $u Bozen verpflegt wurde. Landeshauptmann: Wir gehen nun zur Abstimmung über. Zuerst liegt uns der Antrag des hochw. Herrn Bischof vor; er lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, aus der Verpflegskosten - Forderung des Spitals „Bozen, bezüglich der irrsinningen Karolina Weiser, unter Verwahrung seiner Rechte, nur aus „Billigkeitsrücksichten und ohne Consequenz für die Zukunft nur den ihn betreffenden Antheil aus die „gemeinschaftliche tirolisch-vorarlbergische Landes-Fonds-Masse zur Bezahlung zu übernehmen und die „k. k. Statthalterei in Erledigung ihres Einschreitens vom 12. d. M., Nr. 25, 637/206.5, Sanität „unter Bekanntgebung vorstehender Gründe hiervon zu verständigen." Diejenigen Herren, welche diesem Abänderungsantrage beipflichten, wollen es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Minorität) Der Antrag ist also gefallen. Diejenigen, welche den Antrag des Komites, der dahin geht: „Der hohe Landtag wolle beschließen, aus der Verpflegskosten-Forderung des Spitals Bozen, „bezüglich der irsinnigen Karolina Wieser, unter Verwahrung seiner Rechte, nur aus Billigkeits- „Rücksichten und ohne Consequenz für die Zukunft nur den ihn betreffenden Antheil für die Periode „Eines Jahres, nämlich vom 17. Juni 1856 biS 17. Juni 1857, aus die gemeinschaftliche tirolisch- „vorarlberg'sche Landes-Fonds-Masse zur Bezahlung zu übernehmen und die k. k. Statthalters in „Erledigung ihres Einschreitens vom 12. d. Mts., Nr. 25, 637/2065, Sanität unter Bekanntgebung „vorstehender Gründe hievon zu verständigen, " anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst erheben. (Majorität) Der Antrag ist angenommen. Ein weiterer Gegenstand der Taqesordnunq ist der Antrag des Landes-Ausschusses auf Abänderung einiger §§ der Landtagswahlordnung. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Riedl den Komite-Bericht vorzutragen. (Riedl verliest den Komite-Bericht.) Ich eröffne die Debatte hierüber. Schwärzler: Ich möchte die Behauptung, die ich schon in der Komitesitzung ausgesprochen habe, hier wiederholen, daß nämlich die Bezirke, wie sie der Landesausschuß beantragt hat, noch groß genug wären, nach dem jeder derselben mit Ausnahme von Montafon jedenfalls 18, 000 bis 20, 000 — 80 Seelen zählt. Bei Zusammenstellung so großer Bezirke ist die Gefahr zur Beschränkung der selbstständigen Bestimmung nicht beseitiget, im Gegentheil können in größer» Bezirken auch die Einwirkungen größer sein als in kleinern und sind somit in größeren Wahlbezirken Intriguen eben so leicht möglich, weil wie gesagt, auch stärkere Einflußnahme stattfinden kann. Jedenfalls tritt aber bei Zusammenstellung des Bezirkes Bregenz mit dem Bregenzerwalde ein Übelstand hervor, welcher weder der subjektiven Ansicht der Wähler, noch dem bloßen Zufalle zugeschrieben werden kann, sondern in der Natur der Sache liegt, weil ein Theil des Bezirkes Bregenz, nämlich die Gemeinden Sulzberg, Riefensberg, Alberschwende und Doren in ihren Erwerbsquellen und in ihren Sitten mehr dem Bregenzerwalde zugeneigt ist, somit eigentlich mehr demselben zugehört, daher der Bezirk Bregenz mehrere Wahlmänner verliert, die dem Bregenzerwalde zufallen und demselben offenbar das Übergewicht verschaffen. Die Bemerkung im Komite-Berichte, daß es sich hier nicht um die Wahl eines Vorstehers des Bezirkes, sondern eines Vertreters des Landes handle, ist ganz richtig, indessen wird doch jeder Bezirk wünschen, seine Vertreter im Landtag zu haben, um auch die Interessen des Bezirkes gewahrt zu wissen, sonst könnte man ja eben so gut die Behauptung aufstellen, daß ein einziger Wahlbezirk für das ganze Land Vorarlberg genüge, wenn es gleichgiltig wäre, ob die Vertreter des Landes aus diesem oder jenem Bezirke hervorgehen. Der weitern im Komite-Berichte aufgeworfenen Behauptung, daß es die bevorstehende neue politische Bezirkseintheilung erfordere, daß die alten Wahlbezirke beibehalten werden, kann ich nicht beipflichten, indem fürs Erste noch nicht ausgesprochen ist, auf welche Art diese Eintheilung zu Stande komme, und für's Zweite erwiesen ist, daß die Eintheilung nach der Regierungsvorlage keinen Anklang findet, somit dieser Grund zur Beibehaltung der alten Wahlbezirke entfällt. Ich stelle daher den Antrag, der hohe Landtag wolle die Abänderungen der §§. 3, 4 und 5 der L.-W.-O., nach dem Antrage des Landes-Ausschusses und nicht nach jenem des Komites, annehmen. Ganahl: Ich muß vor allem der geehrten Versammlung bemerken, daß der Landesausschub den Antrag, über den wir soeben verhandeln, nicht einstimmig, sondern nur mit Majorität angenommen hat. Ich konnte nämlich dem Antrage nicht beistimmen, weil ich in demselben durchaus keine Verbesserung der gegenwärtig bestehenden L.-W.-O. finden konnte; eine Verbesserung konnte ich unmöglich darin sehen, daß 23 Wahlmänner dasselbe Recht haben sollten wie 42, wie dies nach dem Antrag, in Dornbirn der Fall wäre, denn der Bezirk Dornbirn hat nach der Landtagswahlordnung mit Ausnahme des Marktes 23 Wahlmänner, der Bezirk Feldkirch 42. Eine Verbesserung kann ich auch darin nicht finden, daß im Bezirk Montafon 18 Wahlmänner einen Abgeordneten allein in den Landtag zu wählen hätten; endlich konnte ich eine Verbesserung in einer größern Complicirung des Wahlmodus natürlich auch nicht finden. Nach der L.-W.-O- hat nämlich in jedem Wahlbezirk nur eine Wahl stattzufinden, nach dem Antrage des L.-A. müßte überdies noch eine gemeinschaftliche Wahl vor sich gehen. Der Herr Abgeordnete von Bregenz, mein Herr Vorredner, sagte eben, daß mit Ausnahme von Montafon die Zahl der Wahlberechtigten ungefähr gleich sei, wie nach der bisherigen W.-O., dem ist aber nicht so. Die Wahlberechtigten von Dornbirn würden ungefähr 11, 500 Seelen repräsentiren, während die 42 Wahlberechtigten des Bezirkes in Feldkirch 21, 000 vorstellen, es ist dies ein ungeheurer Unterschied. Herr Schwärzler hat sich also, wie die Herren sehen, in dieser Beziehung geirrt. Wie aus dem Komite Berichte hervorgeht ist der eigentliche Ursprung des Antrages den der L.-A. gestellt, darin zu suchen, daß vor einigen Jahren die Landgemeinden des Bezirkes Bregenz mit einer Eingabe gekommen sind, in welcher sie sich gegen die bestehende W.-O. beschwerten. Ich glaube aber sie hatten keine Ursache sich zu beschweren, denn der Bezirk Bregenz hat 38 Wahlmänner und der Bezirk Bregenzerwald nur 35, ersterer hatte also jedenfalls die Majorität. Wenn nun trotzdem die Bregenzerwälder es dahin gebracht haben, daß 3 Landtagsabgeordnete in den Landtag gewählt wurde, während im Bezirke Bregenz nur einer aus der Wahl hervor ging, so liegt die Schuld wohl nicht in der W.-O., sondern wahrscheinlicher darin, daß die Bregenzerwälder thätiger und rühriger waren als die Bregenzer, oder daß die Bregenzer mit zu großen Prätentionen anfänglich hervorgetreten sind und deßhalb in der Minorität blieben. Ich glaube daher, daß der Landtag bloß deshalb, weil der Bezirk Bregenz gegen diese Wahlordnung Vorstellungen gemacht hat, und weil es damals einige Persönlichkeiten im Bezirke Bregenz gab, die sich für unentbehrlich hielten in dem Landtage zu sitzen wohl nicht einer Abänderung der L.-W.-O., welche schlechter, weit schlechter — 81 — wäre als die, welche wir gegenwärtig besitzen, seine Zustimmung geben könne, und beziehe mich schließlich noch auf den Komite-Bericht und hoffe der hohe Landtag werde, trotzdem der Antrag vom Landes- Ausschusse ausgeht, auf den vom Konnte beantragten Übergang zur motivirten Tagesordnung eingehen. Schwärzler: Ich erlaube mir dem Herrn Vorredner zu bemerken, daß vielleicht in andern Bezirken solche Verhältnisse nicht so obwalten, wie im Bezirke Bregenz, und wenn er schon anführt, Laß der Bezirk Bregenz mehr Wahlmänner habe, als der Bezirk Bregenzerwald, dieses thatsächlich Nicht der Fall ist, denn wie schon erwähnt, theilen vier bis fünf Gemeinden, die Verhältnisse des Bregenzerwaldes und folgen jedenfalls dem Einflüße der Wahlmänner dieses letzter» Bezirkes wodurch der Bezirk Bregenz eine geringere Zahl von Wahlmännern als der Bregenzerwald hat. Übrigens gebe ich die Möglichkeit zu, daß in andern Bezirken eine Abtheilung unausführbarer sei, glaube aber das; wenn bloß der Bezirk Bregenz vom Bregenzerwald getrennt würde, andern Bezirken dadurch gar Sein Eintrag gemacht würde, und stelle daher den Antrag, daß doch wenigstens diese zwei Bezirke getheilt werden sollten. Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Rhomberg: Ich bin zwar nicht in der Lage, auf die Gründe, welche die Bezirke Bregenz And Bregenzerwald zur Abänderung der Landtagswahlordnung vermochte, in so minutiöser Weise einzugehen, wie der Herr Vorredner Ganahl; ich konstatire gleich Schwärzler die Unbeliebtheit der Zusammenlegung zusammengelegter Wahlbezirke. Man wird mir gerne glauben, daß ich als Abgeordneter -von Dornbirn, der durch die Vorausgabe einer Stimme von dieser Frage scheinbar ausgeschlossen, vollkommen unpartheiisch rede. Ich habe in unserem Bezirke häufig Klagen über diese Verhältnisse der Zusammenlegung zweier Bezirke gehört. Ein kleiner Bezirk, wie wir ihn uns denken, ist an und für sich ein kleiner Abschnitt des Landes; aber die Configuration des Bodens und die Anschauung der Bewohner können auf diesem kleinen Strich Landes sehr verschieden sein. Herr Ganahl hat erwähnt, daß die 23 Wahlmänner des Bezirkes Dornbirn in die Lage kommen, ebenso viel Abgeordnete zu wählen, als die weit zahlreicheren von Feldkirch. Dieses Mißverhältniß entsteht aus einem eigenthümlichen Grunde, und zwar aus dem Grunde, daß Dornbirn überhaupt bei dieser Wahlordnung zu kurz gekommen ist. Ich nehme diesen Anlgß gerne, um das zu constatiren, ohne daß ich eigentlich einen Antrag auf eine Abänderung daran knüpfe. Es würde also im Falle, daß diese Vorauszutheilung für Dornbirn nicht wäre, und die Wahlmänner von Dornbirn mit ihrer ganzen Anzahl Wahlmänner mit den andern Gemeinden des Bezirkes Dornbirn wählen würden, für die Bezirke Feldkirch und Dornbirn dann wirklich das Gleichgewicht nahezu hergestellt, nachdem dieß aber nicht ist, so müßten bei Aufhören billiger Rücksichten, die das erstemal in lobenswertber Weise getragen worden sind, diese 23 Wahlmänner des Bezirkes Dornbirn, unter allen Umständen jenen 42 Wahlmännern des Bezirkes Feldkirch unterliegen. Wer ist unter den Herren, der diese Thatsache verkennen kann. Ich muß daher mich dem Antrage des Herrn Schwärzler vollkommen anschließen, daß in zusammengelegten Wahlbezirken jeder Bezirk für sich, zu je zwei Abgeordnete, den gemeinsamen fünften, aber gemeinsam wählen sollen. Die Unzukömmlichkeit eines complicirteren Wahlvorganges, kann durchaus nicht in Betracht kommen, und ich bitte den Antrag in dieser Art anzunehmen. Ganahl: Der Herr Vorredner hat soeben gesagt, der Bezirk Dornbirn sei bei der Wahlordnung zu kurz gekommen, er hat den Beweis dafür nicht geliefert. Die Wahlordnung gründet sich darauf, daß 500 Einwohner einen Wahlmann zu wählen haben. Nun aber enthält der Bezirk Dornbirn 23 Wahlberechtigte, folglich eine Seelenzahl von 11500, der Bezirk Feldkirch hat 42 Wahlberechtigte, folglich eine Seelenzahl von 21000. Ich begreife wahrlich nicht, wie Herr Vorredner sagen kann, der Bezirk Dornbirn sei in