18651216_lts008

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. Stenographischer Sitzung - Bericht. VIII. Sitzung am 16. December 1865 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. Gegenwärtig sämmtliche Landtagsabgeordnete. Beginn der Sitzung 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet, ich werde Ihnen das Protokoll der vorhergehenden ablesen lassen, und ersuche, Bemerkungen die allenfalls einzuwenden sind. Vorzubringen. (Sekretär verliest dasselbe.) Da keine Bemerkung gegen die richtige Fassung des Protokolls erhoben wird, nehme ich es als richtig abgefaßt an. Landesf. Kommissär: Ich bitte um das Wort. Ich bin nemlich von dem Abgeordneten Herrn Wohlwend gefragt worden, ob die Regierung beabsichtige, noch im Laufe dieser Sitzungen in der Rheinkorrektionsangelegenheit eine Vorlage an den Landtag zu bringen? Hierüber habe ich vom Präsidium des Staatsministeriums die Antwort erhalten, daß das heuer nicht mehr geschehen wird. Die Frage, des über die Rheinkorrektion gebildeten Comite's, ob die Regierung beabsichtige, der frühern Zusage gemäß, eine Vorlage an den Landtag in dieser Angelegenheit, zu machen, ist dadurch erledigt worden, daß ich die Antwort erhalten habe, die Regierung behalte sich vor, seiner Zeit in Rheinkorrektionsangelegenheiten den Landtag zu Rathe zu ziehen. Dieses beehre ich mich der hohen Versammlung mitzutheilen. Landeshauptmann: Wir kommen zum ersten Gegenstand der heutigen Verhandlung; es ist dies der Comitebericht über, den selbstständig eingebrachten Antrag der Herren Wohlwend, Ganahl und Seyffertitz über die 'Rückwirkungen des allerhöchsten Patentes vom 20. September 1865 auf das Ich ersuche den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Dr. Bickel: (verliest den Comitebericht.) Das Comite hat deshalb eine Adresse verfaßt, welche ich also auch zugleich verlesen werde. Ich muß bemerken, daß, so wie in diesem Bericht, so auch in diesem Entwurf der Adresse, mehrere Druckfehler sich eingeschlichen haben, und daß auch in der Adresse eine stylistische Verbesserung noch vor. 86 zunehmen sein wird; und ich bitte daher bei der Ablesung, diese Korrekturen zu bemerken. (Wird abgelesen.) Landesf. Kommissär: Als der Antrag zur Bildung eines Comites gestellt wurde, um die Rückwirkungen des Patentes vom 20. September auf das Land in Erwägung zu ziehen, und als damals eine Debatte als nicht zulässig erklärt wurde, behielt ich mir vor, den Standpunkt der Regierung und die Gründe darzulegen, welche sie bei diesem Staatsacte leiteten. Da nun der Comitebericht und der Entwurf einer Adresse an Se. k. k. apost. Majestät vorliegend o gehe ich an die damals vorbehaltene Darlegung. beabsichtiget? die Machtstellung der Monarchie zu wahren. und ihrer Sicherheit die Bürgschaft klar und unzweideutig feststehender Rechtszustände und einträchtigen Zusammenwirkens zu verleihen. Es findet die Bürgschaft in Institutionen die dem geschichtlichen Rechtsbewußtsein und den Verschiedenheiten der Länder entsprechen, zugleich wird der unzertrennliche Verband, die Einheit der Monarchie betont, und ausdrücklich bemerkt, daß das Staatsgrundgesetz vom 20. Oktober zur Ausgleichung der früher zwischen den Königreichen und Ländern bestandenen Verschiedenheiten und Behufs einer zweckmäßig geregelten Theilnahme der Unterthanen an der Gesetzgebung und Verwaltung gegeben werde. Das a. h. Handschreiben an den ungarischen Hofkanzler vom 20. Oktober 1860 bestimmt, daß im Sinne der Diploms und zur Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie die verfassungsmäßigen Institutionen Ungarns wieder ins Leben gerufen werden, und daß der ungarische Landtag einzuberufen sei, um die staatsrechtlichen Verhältnisse Ungarns im Sinne der Ungar.. Gesetze zu regeln. Auf diese Verhältnisse die auch für die Königreiche Kroatien und Slavonien und das Großfürstenthum Siebenbürgen gelten, hat der Absatz II. des Februar-Patent ausdrücklich Rücksicht genommen. Für diese Länder sind also die durch frühere Gesetze begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse geltend, während für die übrigen Königreiche und Länder nach Absatz III. und IV. Landesordnungen gegeben wurden, in der Absicht die Rechte und Freiheiten derselben nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gegenwart zu entwickeln und mit den Interessen der Gesammtmonarchie in Einklang zu bringen. Um die Theilnahme der Länder an dem im OktoberDiplom zugesicherten Rechte der Thätigkeit bei der Gesetzgebung und Verwaltung zu regeln, wurde mit dem Patente vom 26. Februar 1861 das Gesetz über die Reichsvertretung erlassen. Dieselbe konnte jedoch wie bekannt, bisher nicht vollständig durchgeführt werden, da nicht alle berufenen Länder daran Theilnahmen, und es ist dieses zu bewirken der vorigen Regierung nicht gelungen. Es vergieng darüber eine kostbare Zeit, und es drängte endlich, Schritte zu thun, um die im Oktober Diplome angestrebte Ausgleichung zu verwirklichen. Zu diesem Behufe entschloß sich die Regierung den wohl einzig zum Ziele führenden Weg einzuschlagen, nämlich den croatischen und ungarischen Landtagen das October-Diplom und die Februar-Verfassung zur Annahme vorzulegen, und es ist keinem Zweifel unterworfen, daß, so lange nicht befriedigende Verhandlungsresultate mit jenen Landtagen erzielt sein werden, auch eine gültige Behandlung der staatsrechtlichen, das Reich und seine Interessen berührenden Fragen, nicht eintreten könne. Deßhalb hat Se. kk. apost. Majestät den Weg der Verständigung mit den legalen Vertretern der Völker in den östlichen Teilen des Reiches betreten. Da es aber, wie das Manifest vom 20. Sept. 1865 besagt, rechtlich unmöglich ist, eine und dieselbe Bestimmung in einem Theile des Reiches zum Gegenstände der Verhandlung zu machen, während sie gleichzeitig in den andern Theilen als allgemein bindendes Reichsgesetz behandlt würde, so war rechtlich und auch thatsächlich nothwendig, das nie zur vollen Anwendung gekommene Gesetz über die Reichsvertretung in so lange außer Wirksamkeit zu setzen, bis jener Ausgleich, jene Verständigung erzielt sein wird. Eine entgegengesetzte Anschauung würde entweder zu einer unmittelbaren Oktroyirung oder aber zur Contumazirung eines Theiles des Reiches durch den andern führen; es ist daher der von der Regierung gewählte Weg nach constitutionellen Grundsätzen und nach den Bestimmungen des Februar Patentes der allein richtige. Das Februar Patent enthält in Artikel 11. klar die Bedingungen für die Wirksamkeit des Reichsraths-Instituts und die Art ihrer Erfüllung, und die Regierung ist jetzt bestrebt, diese Erfüllung herbei zu führen. 87 Das Reichsraths - Statut ist nicht als die Verfassung des Reiches anzusehen, im Artikel VI. wird vielmehr darunter der Inbegriff der vorausgegangenen wieder ins Leben gerufenen und der neu erlassenen Grundgesetze verstanden, sie bilden ein Ganzes und das Institut des Reichsrathes ist hur ein Theil desselben. Diesem organischen Ganzen, nicht dem Reichsraths-Institut als Theil allein gilt das kais. Wort, die Verfassung zu befolgen und zu schirmen. Es ist logisch unmöglich, die ganze Verfassung früher und in anderer Weise durchzuführen als durch die Herstellung des Einklanges zwischen den einzelnen Bestandtheilen des Reiches und dieser Einklang fehlt hinsichtlich des Reichsraths-Statutes; nicht aber hinsichtlich der Landesordnungen, daher steht der Ausübung ihrer Wirksamkeit zur Erreichung der ihnen zugewiesenen Aufgabe, nichts entgegen. Den Ausgangspunkt zur Durchführung der Reichsverfassung in dem Statute des Reichsrathes suchen, kann nicht angehen, weil dieß nur möglich wäre durch eine thatsächliche Sistirung des Verfassungslebens in den östlichen Ländern, dieses darf nicht geschehen, und es muß die im Februar-Patente bezeichnete und bisher unerfüllt gebliebene Vorbedingung der Durchführung des Reichsraths-Instituts zu verwirklichen gestrebt werden. Diesfalls ist der Artikel 11. des Februar Patentes und der Inhalt des angeführten kaiserl. Handschreibens vom 20. October 1860 maßgebend. Run sind aber die ins Leben gerufenen verfassungsmäßigen Institutionen Ungarns erst dem Verfassungsrahmen des October-Diploms anzupassen, es muß der Widerstreit derselben mit den Bestimmungen des Reichsraths-Institutes erst gehoben werden, eine Aufgabe, welche nun mit dem ungarischen Landtage erfüllt werden soll, und bevor dieses nicht geschehen, bevor dem Artikel 11. und dem gedachten a. h. Handschreiben nicht Genüge geschehen, kann eine volle Beschickung des Reichsrathes nicht eintreten. Deßhalb ist die Vorlage des October-Diploms und des Februar-Patentes an den ungarischen und croatifchen Landtag begründet, ist eine rechtliche Nothwendigkeit und die Annahme dieser Vorlage eine Grundbedingung für die volle Durchführung des Februar Patentes und des Reichsraths-Institutes. Erfolgt die Annahme ganz, so tritt der Reichsralh sogleich in seine Wirksamkeit, wenn nicht, so müssen bei strenger Festhaltung constitutioneller Grundsätze die Verhandlungen in den östlichen Ländern mit den legalen Vertretern der Völker beginnen, um, wie das Manifest sagt, ihren gleichgewichtigen Ausspruch zu vernehmen und zu würdigen. Unverrückt, meine Herren, stehen die Grundsätze fest, welche eine beschließende Mitwirkung der Völker durch ihre legalen Vertretungen bei der Gesetzgebung und der Finanzgebarung normiren, und welche auch eine gemeinsame Behandlung der gemeinsamen Reichsinteressen gewährleisten und verbürgen, und auch die im October-Diplome anerkannte und ausgesprochene Gemeinsamkeit der westlichen Länder wird fortan fest und unverrückt gewahrt werden. Den engern Reichsrath betreffend, so lag die unabweisbare Nothwendigkeit der zeitweiligen Einstellung seiner Wirksamkeit im Reichsraths-Institute, selbst: denn dieses kennt nur Einen Reichsrath, der je nach den Gegenständen feiner Verhandlungen aus den Vertretern aller oder einiger Länder besteht, eine eigene selbstständige Rechtsgrundlage hat der engere Reichsrath nicht, er geht nur aus dem eigentlichen, dem weitern Reichsrath hervor. Dieses, meine Herren, ist der Standpunkt der Regierung, diese sind die Gründe für die Erlassung des Staatsactes, über dessen Rückwirkung auf das Land die Ansichten und Anträge des von Ihnen bestellten Comites vorliegen, und worüber Sie nun berathen und beschließen werden. Die Regierung legt Ihrer freien Meinungsäußerung kein Hinderniß in den Weg, nur die Erwartung lassen Sie mich aussprechen, daß dieses in einer Weise geschehe, welche der a. h. Willensmeinung gegenüber geboten ist, und eine dieser würdige sein soll. Daß dieses geschehe, hiefür gibt Ihre erprobte loyale Gesinnung volle Bürgschaft. Die vom Comite dargelegten Anschauungen und Besorgnisse vermag ich nicht zu theilen, sie erscheinen nach dem tön mir "eben Auseinandergesetzten nicht begründet. Denn nicht die Verfassung ist sistirt, sondern nur ein Theil derselben und zwar derjenige, welcher, wie Ihnen bekannt, trotz allen Bestrebungen der Regierung nicht durchgeführt werden konnte, und welcher doch eine Vorbedingung der Ausführung jener Grundsätze ist, die im Diplome- und im Februar-Patente niedergelegt sind. Die besorgten widrigen Folgen und Rückwirkungen auf das Land werden meines Erachtens nicht eintreten, der Vorarlberger Landtag bleibt in seiner verfassungsmäßigen Wirksamkeit wie bisher 88 (Ruf: wie lange?) und kann im Wege der Gesetzgebung für das Beste des Landes sorgen. Der WeK ist nun eröffnet, allen Völkern Österreichs die Wohlthat einer freien Verfassung herbeizuführen, der redliche Wille, Einsicht und Vaterlandsliebe kann diesen Weg kürzen, um rascher zu dem von allen so sehr gewünschten Ziele zu gelangen. Die Regierung, meine Herren, ich wiederhole es, ist nach reiflicher Prüfung mit der redlichsten Absicht vorgegangen, dieses Ziel baldigst herbei zu führen, ihre Absicht ist klar und deutlich wie es ihre Mittel sind, sie will es mit der Mitwirkung der legalen Vertreter der Völker, sie will es unter Festhaltung an den ausgesprochenen Grundsätzen der Volksvertretung, sie will es, um die Verbindung der Freiheit und Selbstregierung mit der Machteinheit unseres schönen, großen, starken und mächtigen Vaterlandes zu ermöglichen. Tragen Sie, meine Herren, dazu bei mit vertrauensvoller Haltung, unterstützen sie die Regierung in ihren aufrichtigen constitutionellen Bestrebungen! Ich spreche dieß zu Ihnen als Abgeordneter eines Landes, welches seiner Anhänglichkeit, Treue und Liebe für Österreich unter den schwersten Prüfungen und schwierigsten Verhältnissen selbst mit dem Blute seiner tapferen Söhne ein bleibendes Denkmal gesetzt hat." Ganahl: Wenn ich in dieser hochwichtigen Angelegenheit, über welche wir heute Beschluß zu fassen haben, das Wort zu ergreifen, so geschieht hauptsächlich um über die Rückwirkungen des Septemberpatentes in Beziehung auf die finanziellen und volkswirthschaftlichen Angelegenheiten zu sprechen. Im Absatz II. jenes Patentes heißt es: „Insolange die Reichsvertretung nicht versammelt ist, hat unsere Regierung die unaufschieblichen Maßregeln und unter diesen insbesondere jene zu treffen, welche das finanzielle und volkswirthschaftliche Interesse des Reiches erheischt." Unter den unaufschiebbaren Maßregeln in finanzieller Beziehung versteht man in Österreich in erster Linie Geld zu verschaffen. Was that der Finanzminister in dieser Beziehung? Er wandte sich zuerst an seinen intimen Freund; dieser schüttelte die Achsel, versicherte ihn wiederholt seiner intimen Freundschaft, die Kasse aber die öffnete er nicht. Daraus war er genöthigt Sendboten an alle großen Geldmärkte des Auslandes zu schicken; die offiziellen Skribler berichteten fortwährend in den Journalen von den sehr günstigen Bedingungen unter denen das Anlehen zu Stande kommen werde. Allein diese Bedingungen ließen lange auf sich warten, sehr lange warten; endlich kam dann das Anlehen zu Stande. Aber, meine Herrn, welche Täuschung! Ein Konsortium von Pariser Banquiers ließ sich herbei, cirka 61 für 100 zu geben. Die österreichische Regierung muß also für 61, die sie empfängt, 100 verzinsen, 100 zurückzahlen. Wenn ein Privatmann, meine Herren, sich auf solche Weise Geld verschaffen muß, so wissen wir alle, daß sein Zugrundegehen gewiß, das Wenn aber nur noch eine Frage der Zeit ist. Im Jahre 1864 gelang es noch der Regierung eine Anleihe zu 94% Pozent zu machen, und im Jahre 1865, nachdem wir das Septemberpatent hatten, mußte sie sich mit 61 begnügen. Dies ist wohl ein deutliches Zeichen, wie sehr das Vertrauen geschwunden ist. Die österreichischen Staatspapiere haben seit dem 20. September ohne Zweifel einen Minderwerth von 200 Millionen. Es ist dies ebenfalls ein Beweis des großen Mißtrauens. Wie wäre es aber auch möglich meine Herren, Vertrauen in die österreichische Zukunft zu haben, bei dem fortwährenden Experimentiren, bei dem immerwährenden Hin- und Herschwanken, bei dem heute feierlich Geloben und heilig Versprechen, heute geben und morgen wieder nehmen. Erlauben sie mir, meine Herren, einen Rückblick in die Vergangenheit, nicht in die längste Vergangenheit, sondern nur bis in das Jahr 1848, welches auch die Völker Österreichs aus ihrer Lethargie reißen sollte. Im Jahra 1848 gab seine Majestät, der Kaiser Ferdinand, feinen Völkern, in Folge ihrer lauten Wünsche eine Art von Verfassung. In demselben Jahre wurde ein konstitinrender Reichstag eingesetzt, derselbe arbeitete rastlos, er war mit seiner Arbeit noch nicht ganz zu Ende, als er in Kremsier wieder aufgelöst wurde. Eine Kompagnie Soldaten fungirte bei diesem Akte, — wohl nicht auf Verlangen der Herren Abgeordneten und wahrscheinlich auch nicht als Ehrenwache, — (Heiterkeit) gleichzeitig erhielten wir dann die sogenannte oktroyirte Verfassung vom Jahre 1849; allein auch diese Verfassung fand man noch zu 89 freisinnig und sie blieb daher größtentheils auf dem Papiere. Als dann im Jahre 1851 der große Mann in Paris den Staatsstreich vollführte, machte man auch bei uns nicht mehr viel Federlesens und an die Stelle der Verfassung trat wieder der krasseste Absolutismus. Dieses Regiment dauerte vom Jahre 1.851 bis zum Jahre 1860; man häufte Schulden aus Schulden und ich bin vollkommen überzeugt, daß wir im Jahre 1860 doppelt so viele Schulden hatten als im Jahre 1848. Als dann aber den Herren in Wien, wie man zu sagen pflegt, das Wasser in den Mund tief, da riefen sie den verstärkten Reichsrath ein. Das Oktoberdiplom war das Resultat seiner Bemühungen und das Oktober-Diplom zeugte die Februar-Verfassung. Der Reichstag wurde einberufen und am 1. Mai vom Throne herab die Worte gesprochen: „Es sei eine feierlich übernommene Regentenpflicht, die mit den Grundsätzen vom 26. Februar gegebene Gesammtverfassung zu schützen und jeden Angriff „auf selbe nachdrücklichst zurückzuweisen." Solche Worte, meine Herren, erwekten wieder Glauben und Vertrauen und die besten Patrioten und große Kapacitäten arbeiteten 4 Jahre lang rastlos und opferwillig an der Wiederherstellung des halb stechen österreichischen Staatskörpers. Da kamen die Eljens. Diese Elfen wurden nach und nach so stark, daß sie einen Systemwechsel verkündeten. Schmerling und einige seiner Kollegen dankten ab. Man suchte nach neuen Ministern und als man sie fand bekamen wir dann das Septemberpatent. Das Septemberpatent wurde vom Herrn Statthaltereirath und RegierungsKomnussär schön eingebunden auf den Tisch des Hauses niederlegt. Tn Folge einer an ihn ergangenen Interpellation nannte er dasselbe einen bereits vollzogenen Staatsakt. Ein anderes Mitglied des Hauses gab diesem Dokument in einer früheren Sitzung den Namen Ordonnanz, ich wüßte wohl noch einen passenderen Namen für diesen Akt, ich will aber bei der Ordonanz bleiben und nur bemerken, daß die Geschichte lehrt, wie gefährlich oft derlei Ordonanzen für Staaten werden können. Das Aktenstück ist gegengezeichnet von sämmtlichen Ministern, dann noch von einem Schweizer, einem Mann, der zur Zeit des Sonderbundes dort den Bürgerkrieg geschürt hat und deßhalb zum Tode verurtheilt worden ist. Den Mann kennt man in der Nachbarschaft unter einen vulgo Namen — der parlamentarische Anstand verbietet es, ihn zu nennen — in Wien heißt er aber Bernhard Ritter von Meyer, — er wird ohne Zweifel demnächst baronisirt werden. Wenn man solche Leute, solche ultramontane Koryphäen zu solch hohen Stellen beruft, so ist dieses ein Zeichen, wie wenig ehrlich, wie wenig aufrichtig man es mit dem Fortschritte, mit der Freiheit meint, ich finde, daß hier das Sprichwort: „Sage mir mit wem du umgehst und ich sage dir wer du bist" — ganz am Platze ist. Ich habe nun noch über die volkswirthschaftlichen Zustände zu sprechen. In dieser Beziehung konnte seit dem 20 September wohl noch nicht viel geschehen. Was aber beabsichtiget wird, meine Herren, das ist gefahrdrohend, das Abschließen von französischen und englischen Handelsverträgen. Im Frühjahr d. I., war in Wien eine Kommission beisammen, man nannte sie die englische Enquete-Kommission, um über den Abschluß eines Handelsvertrages mit England zu berathen. Allein nach langen Berathungen, sehr vielen Sitzungen, kam man zur Überzeugung, daß die Engländer uns gar nichts bieten können, für das was sie von uns verlangen. Die Kommission ging auseinander und man glaubte, die Sache wäre damit abgethan. Da kam das Patent vom 20. September und auf Grund des Absatzes 11. jenes Patentes faßten die Engländer neuen Muth und die Unterhandlungen nahmen wieder ihren Anfang. Die Engländer zweifeln nun nicht mehr, daß sie ihre Pläne durchsetzen; Beweis davon ist, daß in einem der ersten englischen Blätter, in der Times, geschrieben zu lesen war, daß sie alle Hoffnung haben, der Handelsvertrag werde demnächst zu Stande kommen. Weiter war kürzlich in der „Allgemeinen Zeitung" zu lesen, daß ein Verwandter des Handelsministers an einen englischen Fabrikanten in Manchester telegraphisch gemeldet habe, es werde der Abschluß des Handelsvertrages in Bälde erfolgen. Ich erwähne dies nur, weil es sehr bezeichnend ist, wenn ein Verwandter des Handelsministers oder auch nur ein guter Freund desselben es sehr wichtig fand, einem Fabrikanten in Manchester telegraphisch zu melden. Es ist wohlbekannt, daß England mit seinen Fabrikaten die ganze Welt überfluthet. Daß also den österreichischen Gewerbsleuten aus einem englischen Handelsvertrage nur der größte Nachtheil erwachsen könnte, liegt auf der Hand. Es wäre dieses, wie man zu sagen pflegt, im vollsten Sinne des Wortes — 90 — ein Löwenvertrag. Daß der Löwenantheil nothwendig den Engländern zufallen wird, versteht sich von selbst. Der englische Löwe würde das Frühstück verzehren, fräße das Mittagsmahl und verspeiste das Abendessen allein und dem österreichischen Adler bliebe möglicherweise eine magere Märende. Aan sollte glauben, es wäre nicht möglich, daß man unter solchen Umständen ernstlich daran dächte, uit England einen Handelsvertrag abzuschließen und auf soche Weise die österreichischen Interessen vielleicht auf Jahre hinaus preiszugeben. Allein, meine Herren, in Österreich ist Alles möglich. Ich habe wirklich gar kein Vertrauen mehr, daß man auch in handelspolitischer Beziehung verständig zu Werke gehe. Alles ist möglich in Österreich, meine Herren! Denn die Engländer rechnen nach Pfunden und die Pfunde wiegen schwer. (Heiterkeit) Der Abgeordnete Metz aus Darmstadt sagte beim ersten deutschen Schützenfeste in Frankfurt: Die Österreicher seien Schmerzenskinder. Ein Professor ans Innsbruck versuchte den Beweis zu liefern, daß wir keine Schmerzenskinder seien, den Beweis aber blieb er schuldig, weil wir schon damals Schmerzenskinder waren. Heute, meine Herren, sind wir es noch, in weit größerem Maße, und wenn nicht bald radikale Hilfe geschaffen wird, so überwältigen die Schmerzen den ganzen Körper und er geht zu Grunde. Ich finde es daher als eine dringend gebotene Nothwendigkeit, daß der Reichsrath so schnell als möglich einberufen werde; denn nur dieser kann nach meiner vollsten Überzeugung noch Hilfe schaffen. Ohne Einberufung des Reichsrathes ist wahrlich große Gefahr vorhanden und ich rufe, meine Herren! schmerzerfüllt, als guter aber vielfach verkannter Patriot aus: Das Vaterland ist in Gefahr! Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Rhomberg: Als ähnlich dem Vorgänge mehrerer österreichischer Landtage der Antrag auf die Wahl eines Ausschusses gestellt wurde, welcher mit der Erwägung der besonderen Rückwirkungen des Patentes vom 20- September betraut werden sollte, fand der Antrag von der anderen Seite dieses Saales eine ausführliche Begründung, in welcher nach meiner Ansicht zuweit gehenden Befürchtungen vorgeführt wurden. Es wurde auch an die Würde der Abgeordneten, als gleichsam die Zustimmung bedingend, appellirt. Ich könnte mich mit dem nicht zufrieden geben. Ich habe mir diese Würde immer darin bestehend gedacht, daß man überhaupt eine eigene Überzeugung habe und diese jeder Zeit ungescheut bekenne. Wenn ich es unternehme, in der uns heute beschäftigenden Angelegenheit das Wort zu ergreifen., so bin ich mir wohl bewußt, daß ich ein schwieriges Feld betrete, und daß mir bei dem Mangel an Mittheilungsgabe eine eingehende Behandlung dieser staatsrechtlichen Frage versagt bleiben muß. Ich werde mich sonach, meine Herren, darauf beschränken, im kürzesten Wege Ihnen meine Anschauungsweise zu entwickeln. Den Anlaß zu dieser unserer heutigen Verhandlung bildet das allerh. Manifest vom 20. September 1865, (Seyffertitz: o nein!) worin das Grundgesetz über die Reichsvertretung während der unerläßlich gewordenen Verhandlung mit Ungarn zeitweilig sistirt ist, die Landtage dagegen, die Basis der Reichsverfassung, dieses erste Gebilde derselben, ich möchte sagen die Pstanzschule einer Reichsvertretung, sind neuerdings von allerh. Stelle vollkommen gewährleistet. Seit 4 Jahren sehen wir, meine Herren, die Regierung und den Reichsrath in Anhoffnung der baldigen Ergänzung der Gesammtreichsvertretung, somit auch der Realisirbarkeit des Februarpatentes in meist anerkennenswerther Weise wirken. Die Schaffung eines Landtages für das Großfürstenthum Siebenbürgen und der Eintritt der Abgeordneten desselben in den Reichsrath verschaffte diesen Hoffnungen für einige Zeit Berechtigung; daß sie leider nicht in Erfüllung gegangen sind, meine Herren, das wissen wir Alle. Diese Jahre der Selbsttäuschung, trotz des guten Willens der dabei betheiligten Faktoren waren unfruchtbare und mußten es sein. Durch das beharrliche Fernbleiben der sich auf ihre Verfassungsgeschichte stützenden Ungarn stehen sich heute die Theile des Reiches so gänzlich unvermittelt gegenüber, daß es kein Wunder ist, daß der so ominöse Begriff eines cisleithanischen und eines transleithanischen Österreichs zu so allgemeiner Geltung kommen konnte. An Handen der Bestimmungen der verschiedenen Bestandtheile der Reichsverfassung finde ich, daß, insolange die Reichsvertretting keine vollständige ist, nach Punkt VI. des Reichsraths-Statutes in Angelegenheiten des gesammten Reiches auch keine rechtsgültige ist und in dem Augenblicke, als man eben erst recht daran kömmt, diese Bestandtheile den ungarischen und kroatischen Landtagen zur Annahme vorlegen zu müssen, scheint mir die Sistirung consequenter Weise sich von selbst zu ergeben. Aus diesem wohl nicht anfechtbarem Grunde scheint die Regierung es nicht für angemessen erachtet zu haben, ihren schwierigen und auch unabweislich nothwendig gewordenen Verhandlungen mit Ungarn durch die Anwendung des §. 13 Luft zu verschaffen, indem eben dieses Statut Der Reichsverfassung, in Ermanglung der Vollständigkeit der Vertretung, auch der Rechtswirksamkeit entbehrt. Nach all dem sehe ich in der einstweiligen Sistirung desselben eine Nothwendigkeits-Maßregel (Rufe links: Wir nicht) und in weiterer Würdigung der immensen Schwierigkeiten, die sich jedem österreichischen Staatsmanne mehr als jedem andern anderwärts entgegenstellen, acceptire ich, diese Nothwendigkeit zwar lebhaft beklagend, diesen Schritt der Regierung. Das Zweckmäßige einer Kundgebung überhaupt noch zugegeben, hätte ich mich darauf beschränkt, die Hoffnung auszusprechen, daß es seiner MajestätRegierung bald gelingen möge, eine alle Theile befriedigende Vereinbarung zu Stande zu bringen. Nachdem aber der uns vorliegende Adreßentwurf von diesem Gesichtspunkte in nicht Unwesentlichem abweicht, und die Aufhebung der angeordneten Sistirung schon jetzt erbittet, so bin ich zu meinem lebhaften Bedauern nicht in der Lage, der Adresse so, wie sie vorliegt, beizupflichten. (Rufe: Thut nichts.) Landeshauptmann: Gedenkt noch Jemand das Wort zu nehmen? Hochw. Bischof: Ich habe nur kurz eine Erklärung zu machen zur Begründung meiner Abstimmung. Ich ersehe aus den heute vorgekommenen Vorträgen allerdings die hohe Wichtigkeit des allerhöchsten Patentes vom 20. September. Ich habe auch vernommen, daß dasselbe bei einem Theile der Bevölkerung des Landes Besorgniße erregt hat, und würde deßhalb der Bitte um ehe thunlichste Einberufung des Reichsrathes bereitwilligst zustimmen; da sich jedoch die Adresse in die Würdigung der staatsrechtlichen und politischen Beziehungen in einer Weise einläßt, die mir nicht als durchgehend richtig und zweckdienlich einleuchtet, so kann ich mit sicherer Beruhigung dieser Adresse meine Verstimmung nicht" geben. Seyffrtitz: Wenn es überhaupt Fragen gibt, zu deren Lösung ein Menschenalter nicht hinreicht, so sind es ganz gewiß jene Probleme, welche uns das europäische Staatsrecht vorlegt. Dem gegenüber verschwindet der Einzelne, ja es ist für ihn eine Anmaßung als Individuum solchen Fragen gegenüber zu treten, und sie lösen, ja auch nur sie beleuchten zu wollen, Fragen vor denen selbst die Weisen unseres Jahrhunderts rathlos dastehen. Was aber für den Privatmann eine Unbescheidenheit ist, das ist für denjenigen den das Vertrauen des Volkes berufen hat, einen Theil der öffentlichen Meinung kund zu geben, eine Pflicht; er darf nicht schweigen, wo es sich darum handelt die Rechte, die heiligsten Interessen jener, die hinter ihm stehen zu vertreten. Dieser Umstand, diese Erwägung allein, schützt ihn vor der Anklage der Selbstüberhebung, wenn er spricht; denn für ihn ist das Sprechen eine Folge seines öffentlichen Amtes. Nur von diesem Standpunkte aus betrachtet, darf ich es wagen, auch in dieser Frage nicht meine Studien — denn das wäre eine Unmöglichkeit für den einzelnen Menschen, — sondern bloß meine bescheidenen Ansichten darzulegen, in einer Frage, in welcher Autoritäten das Vollgewicht ihrer. Meinungen bereits in die Wagschale geworfen haben. Es handelt sich jedoch heute vor Allem um einen Gegenstand nicht bloß von ungeheurem Gewichte, sondern auch von den zartesten Beziehungen, welche dem Herzen eines jeden Österreichers theuer sind. Darum scheint es mir vor Allem nothwendig das Feld der Debatte streng abzugrenzen und an die Spitze meiner Erörterungen den Satz klar und deutlich hinzustellen: „daß es sich hier nickt um das kaiserliche Wort des Manifestes, sondern um das vom verantwortlichen Ministerium unter fertigte Valent vom 20. September handelt; (Rus: Ganz richtig!) denn meine Herren, einer Volksvertretung kann nur ein verantwortliches Ministerium gegenüber stehen und zwar deshalb. In unsern Zeiten sind zwar persönliche Worte und Thaten eines Fürsten, der thatsächlichen Kritik der öffentlichen Meinung nicht mehr entzogen; aber in einem monarchisch gestalteten Staate kann und darf es seiner Natur nach kein Organ, keinen konstitutionellen Körper geben, dem de jure, dem von Verfassungswegen das Recht zustünde über die Akte des Souverains ein Verdikt zu fällen. Nach dieser, zwar nicht gewöhnlichen, aber wie mir scheint, doch nicht überflüssigen Einleitung habe ich vor dem Übergange zum Gegenstände noch etwas zu bemerken. Man hat insbesondere jener Parthei, zu der zu zählen auch ich die Ehre habe, das Hinaussetzen, das souveraine hinweggehen, über die Thatsachen der Geschichte vorgeworfen. Man hat gesagt, daß sie allzu geneigt sei, jeden historischen Ballast über Bord zu werfen und darum halte ich es für geboten, bevor ich zur kritischen Würdigung 92 des Patentes schreite, einen kurzen historischen Abriß der jüngsten Vergangenheit zu geben. Aus demselben möge die Überzeugung geschöpft werden, wer mehr auf historischem Boden stehe, diese Parthei, oder diejenigen, welche über die Thatsachen des letzten Jahrhunderts mit einem sehr ungeschichtlichen naßen Schwamme hinfahren, um nur mittelalterliche Zahlenansätze auf der schwarzen Tafel zum Weiterrechnen für die europäische Schuljugend stehen zu lassen. Die rechtliche Grundlage jenes Staatenkomplexes, der durch Krieg, Erbschaftsvertrag und andere Ereignisse im Lause der Jahrhunderte an jener Stelle der Karte Europas emporwuchs, wo heute der Name Österreich geschrieben steht, diese rechtliche Grundlage bildet die pragmatische Sanction. Diese pragmatische Sanction, welche festsetzt, daß in jedem der auf dieser Stelle befindlichen Länder beim Aussterben des Mannesstammes des Habsburgerhauses die Lothringer-Erfolge eintritt, diese pragmatische Sanction bildet ein Staatsgrundgesetz eines jeden der einzelnen Länder. Damit war aber eine förmliche Einheit der Länder, eine reale Einheit derselben nicht gegeben. Insbesondere im Königreiche Ungarn wurde über die Inarticulirung der pragmatischen Sanction lange Jahre verhandelt. Endlich erfolgte dieselbe durch die Stände des Königreiches Ungarn, u. z. in der Art, daß die pragmatische Sanction, d. h. die dinastische Erbfolge der lothringischen Familie einen integrirenden Bestandtheil der ungarischen Verfassung zu bilden hatte. Im Jahre 1804 schuf Kaiser Franz das Kaiserthum Österreich durch ein Manifest, aber auch dadurch war eigentlich eine reale Einheit dieser Länder noch nicht erfolgt. Das Kaiserthum Österreich im Sinne jenes Manifestes vom Jahre 1804 war nur ein geografischer Begriff, kein Staat im modernen Sinne des Wortes, ja es ist sogar zu zweifeln, ob derjenige, der zu jener Zeit den Rath gegeben haben würde, auch aus diesen Ländern einen Staat im realen Sinne des Wortes zu schaffen, ob der sich nicht vielleicht eines schönen blauen Morgens in einem Irrenhause oder auf dem Spielberge wiedergefunden haben würde, u. z. aus dem sehr guten Grunde, weil Man nämlich damals in Wien wohl wußte, daß das Recht der Dynastie, in Ungarn zu regieren, nur in Folge der als conditio sine qua non in die ungarische Verfassung aufgenommenen pragmatischeir Sanction existirte; daß daher diese ungarische Konstitution zu Gunsten einer politischen Einigung nicht angetastet werden konnte, — im Interesse der Dynastie nicht angetastet werden durfte! Der Völkersturm des Jahres 1848 erschütterte bis in die tiefsten Grundfesten diesen nur schwach geeinigten Staatsbegriff. Aus ihm gieng hervor ein wesenloser in Sand verrinnender Reichstag und jener unheilvolle selbstmörderische Beschluß des ungarischen Parlamentes mit dem dasselbe die Dynastie der ungarischen Krone für verlustig erklärte. Ja, unheilvoll und selbstmörderisch, meine Herren! denn eben durch jenen Akt vernichtete das Magyarenvolk selbst seine eigene Konstitution. Nicht in der Verwirkungstheorie, welche darin besteht, zu sagen, ein Land, welches vorübergehend sich gegen den Herrscher auflehnt, welches einen Akt der Felonie begeht, welches durch Waffengewalt zur Wiederbefolgung der Gesetze gebracht werden muß, nicht darin liegt der Tod der ungarischen alten, und der 1848er ungarischen Verfassung, sondern darin, daß ein Volk durch einen formell gültigen Beschluß selbst die Conditio sine qua non, den integrirenden Bestandtheil, die Verfassung selbst aufhebt. Kein Zweifel, in jenem Momente war Se. Majestät unser allergnädigster Kaiser auch de jure absoluter Herrscher soweit der Name Österreich ging, und kein Zweifel! als später auch die thatsächliche Macht dazutrat, gab es vielleicht in Europa niemals einen Herrscher auf dessen Haupte de jure und de facto eine größere Machtvollkommenheit sich vereinigte. Die ganze absolute Machtsülle der exekutiven, der richterlichen und gesetzgebenden Gewalt war zur Krone zurückgekehrt, sie allein konnte die Quelle allen Rechtes sein. Allein in unseren Tagen ist die öffentliche Meinung zur Höhe einer Großmacht gelangt, und das ganze gebildete Europa war auch damals und ist heute noch der Ansicht, daß die Rekonstruirung eines Staates blos auf der Grundlage des Absolutismus undurchführbar ist, daß dies nichts anderes sein würde als ein Gebäude ohne Fundament, eine auf die Spitze gestellte Piramide. Speziell für Österreich drückt es sich dieses Bedürfniß in einer geistreichen Formel aus, — auf Bajonette kann man sich zwar stützen, aber man kann sich nicht darauf setzen. — Diesem Gedanken entsprang wohl die oktroirte Verfassung des Jahres 1849. Diese Verfassung, diese Charte, wenn ich sie so nennen soll, ist eine oktroirte, das heißt, der Träger der höchsten Gewalt im Staate entäußert sich durch einen freiwilligen Akt eines Theiles seiner gesetzgebenden Gewalt, um dieselbe mit einer nach gewissen Regeln vom Volk gewählten Versammlung zu theilen, daß fürderhin nichts mehr als Gesetz gelten soll, was nicht durch die Übereinstimmung der Krone und dieser 93 Vertretung als solches erklärt worden ist. In diesem Begriffe liegt aber allein schon die rechtliche Unmöglichkeit der Aufhebung kann, nach dem einmal ausgesprochenen Grundsatze nur in der Form eines Gesetzes geschehen, nur in der Übereinstimmung zwischen Fürst und Volk. Demungeachtet erfolgte die Zurücknahme der Verfassung vom Jahre 1849 am 31. Dezember 1851. Wir kennen die inneren Motive nicht, welche die Regierung damals zu jenem Schritte bewogen, aber das ist gewiß, daß jeder echte, jeder aufrichtige Österreicher jenen Schritt tief beklagte, u. z. deßhalb, weil damals allein und dann vielleicht niemals wieder die faktische Möglichkeit einer Einigung Österreichs auf freier Grundlage geboten war. Denn damals, meine Herren, lechzten alle Völker Österreichs nach Frieden, ermüdet bis zum Umsinken durch Racenkämpfe und Blutverlust; auf den Knien wären sie gekommen, um wenigstens einest Theil ihrer Freiheit in Wien wieder zu erhalten. Die Folgen jener politischen Fehler waren verhängnißvoll; sie äußerten sich zunächst darin, daß der nun mehr thatsächlich gewordene Absolutismus kein lebensfähiges Kind zu erzeugen vermochte. „Provisorisch", meine Herren! steht mit einem glühenden Rachefinger jedem der Gesetze der fünfziger Jahre auf der Stirne geschrieben; provisorisch sind alle jene Einrichtungen, beinahe alle Gesetze, welche damals geschaffen wurden. Für wahr, wenn unsere späten Enkel einst auf die Geschichte des fünften Jahrzehnt’s unseres Jahrhunderts zurück blicken, so werden sie sich staunend sagen müssen, daß es damals mitten in Europa einen Staat gab, der eigentlich nur provisorisch existirt hat, und daß dieser Staat – Österreich – hieß. (Rufe: Ganz richtig.) Aus diesem Meer provisorischer Reichsgesetzblätter, geschaffen durch ein Aufhebungs-Ministerium, das Österreich in papierener Weise zusammenzudekretiren gedachte, (Heiterkeit) aus diesem Meere ragen nur zwei Felsklippen empor, die eine bestimmt, die Geister in Bande zu schlagen, die andere, die Leiber zu dressiren. (Fortwährende Heiterkeit.) Meine Herren: Das Konkordat und das Heeres-Ergänzungs-Gesetz waren nicht provisorisch. (Ruse: Ganz richtig; lebhaftes „Bravo!") Doch, auch diese beiden Grundpfeiler vermochten nicht gegen den Donnersturm von Solferino ein Halt zu gewähren. Was nun folgt ist uns noch frisch im Gedächtnisse. Man mußte eine neue Grundlage für das Zusammenhalten der Monarchie gewinnen; man suchte sie und fand sie – in der zustimmenden Mitwirkung der Völker, bei Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten. Man suchte sie, indem man die gesetzgebende Gewalt wieder theilte und die Folge davon und das Resume derselben im Artikel VI, des Februarpatentes zusammenfaßte und sagte, der ganze Inbegriff von Grundgesetzen wird als die Verfassung des Reiches verkündet, - verkündet durch einen feierlichen Akt, - heilig zu halten für sich und die Nachfolger auf dem Throne unverbrüchlich angelobt! Bevor ich meiner Auseinandersetzung weiter schreite, muß ich, aus dem bisher Angeführten, zwei Schlüsse als Folgerungen ziehen. Die erste Thatsache, daß seit dem spanischen Erbfolgekriege die innere Geschichte Österreichs nur eigentlich in dem Bestreben gipfelt, aus den zur habsburgischen Hausmacht gehörigen Ländern auch ein Reich zu bilden, bald in dynastischen Interessen, bald mittelst absoluter Dictate, bald endlich auch durch Heranziehung freiheitlicher und Volkselemente. Ich habe oben gezeigt, daß die einseitige Aufhebung der Verfassung, selbst einer oktroirten Verfassung, nur durch ein Gesetz naturgemäß erfolgen könne, das also eigentlich de jure betrachtet, - theoretisch natürlich – im Momente der neuen Oktroyirung des Oktoberdiploms und der Februar-Verfassung, in Österreich noch eine andere Verfassung Geltung hatte, nämlich die Verfassung des Jahres 1849. Insoferne wäre eigentlich das Oktoberdiplom und die Februarverfassung unmöglich gewesen, sie wären nur dann möglich gewesen, wenn sie sich aus der Märzverfassung konsequent entwickelt hätte. Allein wer von uns meine Herren, glaubt daran, jetzt, nachdem wir auf eine mehr als vierjährige Dauer des Reichsrathes hinblicken können, eines Reichsraths, der in Übereinstimmung zwischen 94 wenn wir, sage ich, in diesen Moment zurück blicken, wer glaubt daran, noch an der Märzverfassung halten zu müssen? Der juridische Mangel, welcher dem Oktober-Diplom und der Februar-Verfassung theoretisch ankleben mochte, dieser juridische Mangel ist längstens behoben und zwar durch die stillschweigende Einwilligung der Völker, das Oktober-Diplom und die Februar-Verfassung, als zu Recht bestehend durch die Beschickung des Reichsrathes anzuerkennen; ganz sicher, diese beiden Grundlagen der Gesammtverfassung sind in diesem Momente auch staatsrechtlich perfekt geworden; dem gegenüber wird von anderer Seite entgegengehalten, daß Ungarn und Croatien beharrlich sich von der Beschickung des Reichsrathes fern gehalten hätten, daß für sie Diplom und Patent gar nicht existiren, ja gar nicht existiren könnten, und zwar deßhalb, weil ein allerh. Handschreiben vom 20. Oktober 1860, gleichzeitig mit dem Diplom erlassen und nach dem Diplom erlassen wurde und weil durch dieses allerh. Handschreiben die 48er Verfassung der ungarischen Krone durch eine allerhöchste Gnade wiederhergestellt worden sei. Allein eben darin liegt nun der Trugschluß der Argumentation — darin liegt der Circulus vitiosus, in dem sich das Patent vom 20. September bewegt; denn ich will darüber hinausgehen, daß diese ungarischen 48er Gesetze im Momente der Erlassung des Diploms vom 20. Oktober noch nicht wieder aufgelebt waren; soviel ist doch gewiß, daß sie nur infolge des Diploms, nur innerhalb des Rahmens des Diploms wiederhergestellt worden sind, daß das Diplom die Mutter ist, welche diese Wiederherstellung gezeugt hat. Wenn die ungarische Reichsverfassung mit ihrer umfassenden Ministerverantwortlichkeit, mit ihrem weit gehenden Steuerbewilligungsrecht, mit ihrem enormen Rekrutenbewilligungsrecht, wenn diese Verfassung, welche das Wort „gemeinsame Angelegenheit" gar nicht kennt, wenn die Verfassung mit der feierllch angelobten und verbündeten Reichsverfassung des Diploms in Widerspruch steht, so muß doch conseguent gefolgert werden, daß nicht das Diplom nach der ungarisch wiederhergestellten Verfassung, sondern, daß diese Verfassung nach dem Diplom sich richten müsse und zwar deßhalb, weil ihre Restitution nur eine Folge des Diploms gewesen ist. Ich komme nun dazu, die Consequenzen des Sistirungspatentes so wenigstens, wie ich sie mir vorstelle, und wie ich wenigstens auch durch die Ausführungen von Seite des Regierungstisches in diesem Hause nicht zu einer anderen Überzeugung gebracht worden bin, auseinanderzusetzen. Das Patent sagt, man sistirt nur einen Theil der Verfassung, d. h. man sistirt das Gesetz über die Reichsvertretung, u. z. aus einem Motive, — dieses Motiv, diese ratio legis ist im Patente selbst enthalten, und sie lautet: „In weiterer Erwägung jedoch, daß es rechtlich unmöglich ist, eine und dieselbe Bestimmung in einem Theile des Reiches zum Gegenstände der Verhandlung zu machen, während sie »gleichzeitig in den anderen Theilen als allgemein bindendes Reichsgesetz behandelt würde." — Ich will den Fall setzen, obwohl ich nicht zugebe, daß diese ratio legis, dieses Motiv, ein richtiges sei. Was folgt daraus? Fürs erste, daß nicht bloß das Gesetz über die Reichsvertretung, sondern daß auch das Diplom vom 20. Oktober faktisch sistirt worden ist. Denn, meine Herren, in diesem Patente, welches mir hier autentisch vorliegt, heißt es: „In Erwägung der unabweislichen Nothwendigkeit zur Gewinnung dauernder Grundlagen für eine verfassungsmäßige Rechtsgestaltung des Reiches den Weg der „Verständigung mit den legalen Vertretern der Länder der ungarischen Krone zu betreten, und zu diesem Ende den betreffenden Landtagen das Diplom vom 20. Oktober 1860 und das mit dem „vorzulegen, " und: „in weiterer Erwägung, daß eine gleichzeitige Behandlung dieser Urkunden als allgemein bindendes „Reichsgesetz hiedurch ausgeschlossen wird, verordnen wir nach Anhörung unseres Ministerathes wie „folgt": Es wird zwar im II. Absatz dieses Patentes nur gesagt, daß aus dieser ratio legis das Gesetz über die Reichsvertretung zu sistiren sei, aber der erste Absatz des Patentes macht nicht den geringsten Unterschied zwischen dem Diplom und zwischen diesem Reichsvertretungsgesetze; was daher für die eine gilt, muß auch konsequenterweise für das andere gelten. Run bin ich weit entfernt irgend Jemanden, und sei er selbst Minister, Logik und Consequenz im Vorhinein abzusprechen, aber das muß sich doch jeder einfache Laie, der dies eben von mir vorgelesene Gesetz näher betrachtet, selbst sagen, entweder war aus diesem angeführten Motive das Diplom mitzusistiren, oder keines von — 95 — beiden. Was daraus folgt, ist aber Folgendes: Daß, wenn auch nicht ausgesprochener Masten, so doch faktisch, unzweifelhaft auf den Induktionsbeweis beruhend, heute nicht bloß ein Theil der Verfassung, nicht blos die Durchführung der Vertretung, sondern daß das ganze Grundgesetz des Staates sistirt ist, die Grundlage unserer eigentlichen Freiheit, die Grundlage einer Kontrolle, einer wirksamen Kontrolle der Staatsgewalt. Es bleibt nur die Annahme übrig, jenem Dilemma gegenüber entweder zu sagen, daß man die volle Tragweite des Wortes Systirung nicht kennt, oder daß man sich noch nicht dazu bekennen wollte. Indem ich diesen Gedanken nicht weiter verfolgen will, komme ich doch auf weitere Konsequenzen. Bekanntlich enthält das ungarische Verfassungsrecht des Jahres 1848 weitgehende Befugnisse, Befugnisse, welche die Reichsvertretung nie besaß, welche im Oktober-Diplom und im FebruarPatente bei weitem nicht enthalten sind, Befugnisse zB der gesetzgebenden Gewalt über die Steuerbewilligung und über die Bewilligung der Rekrutenstellung, über die Regelung der kirchlichen Verhältnisse. Wie, wenn es dem ungarischen Reichstag, der gegenwärtig versammelt ist, gefiele, gewisse Reichsgesetze, welche allgemein bindende Gesetze in Österreich sind, vor sein Forum zu ziehen? Wenn er diese in Verhandlung nehmen wollte, wenn er ihre Gültigkeit für die Länder der ungarischen Krone bestritte, und warum soll er dies nicht thun können? Hat man dann nicht seinetwegen die Reichsverfassung sistirt? Hat man sich denn nicht ihm mit gebundenen Händen überliefert? Nun wenn das der ungarische Reichstag thun kann, und ich bin überzeugt, er wird es thun; wird dann das Ministerium aus gleichen Motiven, daß nämlich eine und dieselbe Bestimmung nicht in einem Theile des Reiches allgemein bindend sein könne, während sie in den anderen der Verhandlung unterlag, wird das Ministerium, frage ich, auch dazu rathen, das Heeresergänzungs-Gesetz und das Konkordat zu sistiren? Und wenn sie inkonsequent genug sein sollte, dieses nicht zu thun, wird dann der beschränkte cisleithanische Unterthanenverstand sich nicht fragen müssen: ja warum sistirt man denn meine Rechte und warum sistirt man nicht auch meine Pflichten? (Beifall.) Doch ich bin mit meinen „Konsequenzen noch nicht zu Ende. Für den ungarischen Reichstag giebt es, gegenüber dem Patente und seinen Folgen drei mögliche Wege: entweder die ungarische gesetzgebende Vorsammlung — und als solche betrachtet sie sich immer und wird sich immer betrachten — Akzeptirt unbedingt das Diplom und das Gesetz über die Reichsvertretung. Diesen Fall will ich hier nicht besprechen, denn Niemand setzt ihn voraus und ich zweifle sehr, ob ihn das Ministerium voraussetzt. Ein zweiter Fall ist der: Die ungarische Reichsversammlung lehnt rund und entschieden die Annahme der ihr vorgelegten zwei Grundbestimmungen der österreichischen Verfassung ab. Und ein dritter Fall ist der: Sie unterhandelt. Was wird man thun, wird man im zweiten Fall, der rundwegen Ablehnung den ungarischen Landtag auflösen nach Hause schicken? Wird man dann vielleicht die ungarische Reichsvertretung sistiren, um mit einer Doppelsistirung dies- und jenseits der Leitha weiter zu regieren? Wird man dasselbe thun, wenn der ungarische Reichstag auf Unterhandlungen sich einläßt, welche sich eine unabsehbare Länge fortschleppen können? Wer — fragen wir uns heute noch — sind die legalen Vertreter der Völker diesseits der Leitha, denen diese Verhandlungen einst vorgelegt werden sollen? Wer sind diese legalen Vertreter? Wir wissen es nicht, doch vielleicht wir wissen es; nur die Regierung scheint es nicht wissen zu wollen. Wir wissen, daß diese legalen Vertreter nur der gesammte Reichsrath sein kann und Niemand anderer, weil nur er in staatsrechtlichen Fragen mitzureden hat und Niemand anderers. Die Regierung freilich scheint es weniger zu wissen; denn wie ich wenigstens aus öffentlichen Blättern entnehmen sann, haben ihre Vertreter in den verschiedenen Landtagen ganz verschieden lautende Erklärungen darüber abgegeben. Gibt es vielleicht, weil die Regierung den Schein des Rechtswissens hat, auch hier ein Amtsgeheimniß, wo es sich um das Wohl und Wehe des Staates, wo es sich um die zukünftige Machtstellung, wo es sich um unser Recht, um unsere Freiheit handelt? oder soll vielleicht das ganze Amtsgeheimniß darin bestehen, daß man sistirt bleibt (Heiterkeit) auf unbestimmt oder, daß danach nur dasjenige erfolgt, was man schon einmal gehabt hat nämlich der provisorische Absolutismus der fünfziger Jahre, dessen Geburt, Leben und seliges Ende ich Ihnen vorhin geschildert habe, (Bravo!) Man sagt freilich die legalen Vertreter seien die Landtage, deren gleichgewichtiges Votum in dieser Frage gehört werden müsse. Allein darin, meine Herren, liegen zwei Unrichtigkeiten. Die eine Unrichtigkeit ist die, daß diese Landtage kein gleichgewichtiges Votum abqeben können. Wie, frage ich Sie, wie denken Sie sich ein gleichgewichtiges Votum gegenüber 96 Dem Reichstage der ungarischen Krone, ausgerüstet mit allen Befugnissen, mit den weitestgehenden Befugnissen der gesetzgebenden Gewalt und das Votum irgend eines deutschen Landtages, daß doch nur auf Grund der seine gesetzgebende Wirksamkeit beschränkenden Landesordnung erfolgen könnte? Ist es gleichgewichtig einem Reichsrathe einen Landtag gegenüber zu stellen? Endlich, wer das Wort aussprach, die legalen Vertreter werden in dieser staatsrechtlichen Frage die Landtage sein, der, meine Herren, hat bereits im Hintergedanken das Wort Oktroyrung in Bereitschaft, denn ein Landtag kann heute nach den geltenden Grundbestimmungen unserer Verfassung in staatsrechtlichen Fragen kein Votum abgeben, es wäre denn ein bloßes Gutachten, während dem der ungarische Reichstag seine Gesetze diktirt haben wird. Es müßte daher, sollten die cisleithanischen Landtage dem ungarischen Reichstage gleichgewichtig gemacht werden, erst eine neue Oktroirung erfolgen; eine solche aber meine Herren, wollen wir keine mehr, selbst wenn sie unsere Befugnisse erweitert; Auf alle diese Fragen, die wir noch frei haben an das Schicksal; auf alle diese Fragen giebt es nur Eine Antwort, giebt es nur ein Echo – das ist der Rechtsboden – das ist die Verfassung (Bravo) dieser Rechtsboden ist aber nicht ein wohlgezimmertes Schiff, o nein! Nicht ein wohlgezimmertes Schiff, ausgerüstet mit allem Confort des Lebens um auf demselben eine Seereise anzutreten; Es ist nichts als ein Balken, der den Schiffsbrüchigen an das nahe Ufer führen wird, und einen solchen Balken, den darf er sich um sein Leben nicht sistiren lassen. (Bravo) Die Reichsverfassung, meine Herren, so mangelhaft sie sein mag, so sehr bildungsbedürftig sie sein wird, sie allein ist das Symbol der Einheit Österreichs, sie allein ist aber auch eben darum das Symbol unserer Freiheit. Ja, meine Herren, auch unserer Freiheit! Sie haben gesehen, daß seit einer Reihe von beiläufig Anderthalbjahrhunderte die österreichischen Völker und Länder nach einer einheitlichen Gestaltung ringen, die bald in dynastischen Interessen, bald in dem Bedürfnisse einer europäischen Machtstellung ihren Grund hat; aber heut zu Tage sind ganz andere Motive. Symbol unserer Freiheit, Ja, meine Herren, auch unserer Freiheit! Sie haben gesehen, daß seit einer Reihe von beiläufig Anderthalbjahrhunderte die österreichischen Völker und Länder, nach einer einheitlichen Gestaltung ringen, die bald in dynastischen Interessen, bald in dem Bedürfnisse einer europäischen Machtstellung ihren Grund hat; aber heut zu Tage sind ganz andere Motive. Heut zu Tage sind es die Interessen der Völker allein, welche im Stande sind staatenbildend aufzutreten. Nur dort, wo das Bedürfniß nach der Garantie politischer und persönlicher Freiheit gegeben ist, nur wo diesem Bedürfnisse entsprochen wird, nur dort wird ein staatenbildendes Element zu suchen sein, und dieses Element liegt nicht in den Landtagen, dieses Element kann nur in einer mit starken Schutzwehren versehenen einheitlichen Reichsvertretung liegen, denn nur die Einigkeit macht stark und die Einigkeit liegt hier in der Einheit. Traue man nicht dem Schmeichelworte, daß in den Landtagen der eigentliche Schwerpunkt der Vertretung liege. Wo haben die Landtage den eigentlichen Hebel des konstitutionellen Lebens, wo haben sie die Geldbewilligung, wo steht ihnen eine verantwortliche Regierung gegenüber, wo besitzen sie die Handhabung zu einer wirklichen Kontrolle öffentlicher Gewalt? Fürwahr es bleibt nichts anderes übrig, als eine einzige konstitutionelle Versammlung gegenüberstehend einer Regierungs- Gewalt. Eine konstitutionelle Versammlung eine solche Vertretung wird uns vor dem bewahren, was man eben vielleicht mit der Verlegung des Schwerpunktes in die Peripherie in längerer Aussicht hat; denn diese Verlegung des Schwerpunktes, das ist die alte Methode, nach der man eine Artischoke blätterweise speist, weil sie ganz zu viele Stacheln hat, das ist die alte Methode des divide et impera, die man nur zu lange schon praktizirt hat, das ist nichts anderes, als das trojanische Pferd, welches man innerhalb der festen Verfassungsmauern bringt, um damit das konstitutionelle Troja zum Falle zu bringen. (Rufe: Sehr gut; Heiterkeit!) Hält man die Verfassungsänderung für nothwendig, — und ich bin der Erste der dieses Petit unterschreibt — hält man sie für nothwendig, so weiß man den Weg, den diese Verfassungsänderung zu gehen hat. Man lasse die Reichsvertretung sie beschließen, die allein dazu kompetent ist. Hat Ungarn jetzt vermöge seiner, — ich will es unbestritten lassen, ob wirklich zu Recht bestehenden oder blos vermeintlichen Freiheit, — hat Ungarn in dieser Reichsvertretung nicht Platz im gegenwärtigen Momente, nun denn so schaffe man Platz, die Reichsvertretung selbst wird mit größten Freuden und zum Jubel der Bevölkerung diesen Platz den Ungarn selbst machen. Denn, meine Herren, dasjenige, was Ungarn hat, oder wenigstens glaubt zu haben, das umfassende Steuerbewilligungsrecht, das Recht zu bestimmen, wie viel unserer Söhne wir zum Heere stellen wollen, dieses Recht können 97 wir auch vortrefflich brauchen, (Bravo!) und an der Hand der gewiegten Politiker der magyarischen Nation kann es uns gar nicht fehlen, daß weder sie, noch wir in der Entwickelung unserer gemeinsamen Interessen, unserer gemeinsamen Freiheit einen Schaden leiden, aber getrennt, getrennt werden Beide, müssen Beide fallen) (Allseitiges Bravo!) Legt man aber nicht auf das Politische, auf die politische Freiheit ein Gewicht, sondern sagt man, die nationale Freiheit ist es, was in Österreich für die nächste Zukunft Regel und Maßstab abgeben wird, — gut, — auch dann bietet die Reichsverfassung volle Hülse. Nur von ihr aus nämlich kann es gehen, daß man eine ganze Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie vornimmt, daß man den Zentralpunkt derselben aller nationalen Eigenthümlichkeiten entkleidet, daß man den Nationen dadurch gerecht werde, daß man sie innerhalb dieser staatlichen Einheit sich selbst regieren lasse; aber oktroyirt darf sie nicht werden, oktroyirt kann sie selbst ohne die größten Gefahren für das Reich nicht werden, weil so eine Umänderung nur ans einer Übereinstimmung aller Betheiligten beruhen kann. Ich gestehe selbst, wenn ich mir die österreichischen Verhältnisse vorstelle, so muß ich mir sagen, daß die Schablone des Konstitutionalismus eigentlich auf Österreich nicht gradezu angewendet werden kann. Seine Verhältnisse sind so eigenthümlich, es nimmt eine so eigenthümliche Stellung in der europäischen Geschichte ein, daß in anderer Weise dem Bedürfnisse nach Schutz gegen die Exekutivgewalt abgeholfen, daß in einer anderen Weise zur Durchführung des Prinzipes der Selbstbestimmung der Staatsbürger die Mittel und Wege gefunden werden müssen. Diese Mittel liegen in der grundgesetzlichen Vereinigung der staatlichen, der politischen Zentralisation mit der administrativen Dezentralisation. In dieser Beziehung giebt es, so eigenthümlich die Verhältnisse Österreichs sind, doch schon einen Staat in Europa, der in ähnlicher Weise das Problem gelöst hat, die Einheit mit der Manigfaltigkeit, die politische Zentralisation mit der Selbstständigkeit der Nationalität zu verbinden. Wir, die wir näher als alle anderen Landtage an der Grenze dieses Staates liegen, wir sind vielleicht in der Verfassung, darauf eher Hinweisen zu können, als jene unserer Brüder, welche nicht täglich auf die freie Schweiz zu blicken in der Lage sind. Es würde sich also nur um das Problem handeln, dem auf Nationalitäten basirten Bundesstaate eine monarchische Form zu geben. Doch ist dieses nur eine Andeutung, die ich gebe, da es sich ja um diese Frage nicht handelt. Gesagt will damit nur sein, daß auf dem Wege der Reichsvertretung auch zu diesem Ziel zu gelangen wäre, daß es daher nicht nothwendig war, das Ganze in Frage zu stellen. Dasjenige, was wir ganz entschieden wollen. das ist, daß man uns nichts mehr oktroyire; denn dasjenige, was uns genehm wäre, d. h. die Garantie gegen die Übergriffe der Exekutivgewalt, die Erweiterung unserer gesetzgebenden Gewalt, diese wird man uns nickt oktroyiren, diese müssen wir uns Hand in Hand mit Ungarn erobern. Und das kann nur auf dem Rechtsboden der jetzt schon bestehenden Verfassung geschehen. Denn außerhalb desselben ist alles Verwirrung, — ist alles Chaos — ist alles Revolution. (Bravo.) Unsere Reichsvertretung, meine Herren, ist die Arena, dort ist die „freie Bahn", an diese wollen wir uns hatten, denn sie enthält den Keim zu Allem, ja sie hat bereits ihre Bereitwilligkeit zur Verständigung, zur nothwendigen Umgestaltung ernstlich zu erkennen gegeben. Laste man doch endlich das Experimentiren, laste man doch endlich die ewige Wiederholung der Versuche, welche die Bevölkerung nicht zur Ruhe kommen läßt. Lassen Sie uns hoffen, daß das Diplom und die Februarverfassung der letzte Versuch in dieser Hinsicht gewesen sei; lassen Sie uns an diesem letzten Versuche endlich einmal festhalten; denn nur auf dauernde, nicht auf ewig wechselnde Grundlagen kann man ein staatliches Dasein gründen; nur darauf" kann das materielle Gedeihen der Völker sich basiren. Die dauernde Grundlage aber ist nicht erst zu gewinnen, sie ist vorhanden, sie liegt im Inbegriff der gesummten kundgemachten und feierlich verbrieften Verfassungsgesetze, die sich von selbst weiter ausbilden werden, wenn man sie nur sich ausbilden lassen will. Aber damit baut man nicht, wenn man jeden Augenblick aus dem Fundament wieder einen Stein herausnimmt und dann wieder einen andern hineinsetzt, damit wird man nie unter ein Dach kommen. Ich wende mich nun noch an Sie, meine Herren, indem ich die Hoffnung ausspreche, daß Sie jenem Adreßentwurfe, den das Komite Ihnen unterbreitet hat, und der sich an Se. Majestät den 98 Kaiser von Österreich, nicht an den König von Ungarn wendet (Bravo), daß Sie diesem Adreßentwurf, der, nichts als ein freimüthiges Wort enthält, der nichts als der Ausdruck eines verfassungsgetreuen Landes ist, daß Sie diesem Entwurfe Ihre unveränderte Zustimmung geben werden. Sie, meine Herren, welche Sie im Herzen gute Österreicher sind. Sie, meine Herren, die Sie schon oft bewiesen haben, daß Sie im Fortschritt und im konstitutionellen Bewußtsein allein das Heil des Landes suchen, lade ich hiezu ein mit dem Rufe: „Gott schütze das Reich, Gott segne unseren Kaiser!" (Bravo, Bravo.) Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Hochw. Bischof: Anerkennung der Konkordates und erklären, damit Ich finde mich nur veranlaßt das Wort zu nehmen, um meine Zweckmäßigkeit, des Nutzens und der Autorität des meinen treuesten Gehorsam in Befolgung desselben zu etwa Niemand mein Stillschweigen falsch deuten möge. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand in der allgemeinen Debatte zu sprechen? Landesf. Kommissär: Ich werde den ausführlichen Auseinandersetzungen des Herrn Baron v. Seyffertitz nicht Punkt für Punkt folgen, seine Anschauungen stehen denen der Regierung gegenüber, die ihm eine andere Überzeugung nicht zu geben vermochten, wie die seinigen die Gründe welche die Regierung für sich geltend macht, nach meiner Ansicht nicht widerlegt haben. Ich, will nur einiges wenige bemerken. Baron Seyffertitz hat ausgesprochen, daß nicht nur das Reichsraths-Statut sistirt sei, sondern auch das Oktober-Diplom. Ich habe schon im meiner früheren Auseinandersetzung die bestimmte Erklärung abgegeben, daß unverrückt die Grundsätze fest stehen, welche die beschließende Mitwirkung der Völker durch ihre legalen Vertreter bei der Gesetzgebung und bei der Finanzgesetzgebarung normiren, welche auch eine gemeinsame Behandlung der gemeinsamen Reichs-Interessen gewährleisten und sie verbürgen, wie sie im Oktober-Diplom ausgesprochen sind. Wenn diese Grundsätze bestehen, so besteht auch die Urkunde in welcher sie enthalten sind. Was die Besorgnisse betrifft, welche in Hinsicht auf das Verhalten der Ungarn berührt wurden, so sind dieselben unsicher und ungewiß. Man kann wohl hypothetisch darüber sprechen allein man ist nicht in der Lage dieses Verhalten jetzt schon genau zu kennen und darauf Schlüße zu bauen, die daher eines festen Grundes entbehren, und deshalb auch bei der Beurtheilung der Frage nicht maßgebend sein können. Ich sehe nicht so schwarz wie der Herr Vorredner, und vertraue dem richtigen Takte und der patriotischen Gesinnung der ungarischen Vertreter. Wer die legalen Vertreter sind, das kann die Regierung offen aussprechen. Sie versteht darunter die Landtage, welche aus der Wahl des Volkes hervorgegangen sind Damit ist aber noch nicht getagt, daß dieselben eine entscheidende und eine beschließende Stimme haben. Es ist sich dießfalls an das Wort des allerhöchsten Manifestes zu halten, und ich kann nur erklären, daß die Regierung nicht daran denkt, den kroatischen und ungarischen Landtagen eine solche beschließende Autorität zuzuerkennen. Landeshauptmann: Wünschen Herr Wohlwend zu sprechen? Wohlwend: Der Gegenstand der Verhandlung ist schon soweit nach allen Richtungen hin beleuchtet und die Einwürfe, welche der Herr Regierungskommissär erhoben hat, durch die Rede des Herrn Baron Seyfferitz vollkommen widerlegt worden, daß mir, ohne in Wiederholungen einzulassen, weniges zu sagen übrig bleibt. Als Obmann des Ausschusses habe ich mir vorgenommen, nur dann das Wort zu ergreifen, wenn die Motive, welche wir im Berichte und in der Adresse voransetzten, angegriffen oder allenfalls bestritten werden. (Sehr gut!) Dieses ist, so viel ich aus den bisherigen Reden vernommen habe, nur in sehr leisem Maße durch die Rede des Herrn Rhomberg geschehen. Mir scheint, daß die Rede des Herrn Rhomberg sich eigentlich auf den einen Satz reduzirt, daß er die Sistirung des Reichsrathsstatutes als das richtige Mittel zur Vervollständigung der Verfassung ansieht, (Heiterkeit) und die Begründung, welche Herr Rhomberg seiner Ansicht unterlegt, scheint mir im Vertrauen auf die Regierung zu bestehen (Ganahl: Ganz richtig!) Meine Herren! Ich muß gestehen, daß ich solche Männer, die Vertrauen in die Regierung haben, als gute Staatsbürger achte, aber ihr Grundsatz selbst ist kein konstitutioneller (Sehr gut, sehr richtig.) Die Verfassung gibt uns das Recht und gegenüber dem Lande haben wir die Pflicht, kundgemachte allgemeine Gesetze, Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besondern Rückwirkung auf das Wohl des Lands zu berathen und Anträge zu stellen. Diese Pflicht haben wir durch unsere Vorlage vollkommen erfüllt, wir haben — 99 aufrichtig und offen Sr. Majestät dasjenige dargelegt, was wir als Rückwirkung auf das Land von der Sistirung erkennen. Dadurch bethätigen wir gewiß das unbedingte Vertrauen auf unseren allerhöchsten Herrn. Weiter habe ich nichts mehr zu bemerken. (Allseitiges Bravo.) Landeshauptmann: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, schließe ich die allgemeine Debatte. (Niemand meldet sich.) Sie ist geschlossen und ich gehe über auf die einzelnen Theile des Antrages. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Baron Seyffertitz: Ich bitte um das Wort und erlaube mir den Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle die vorliegende Adresse «n bloc annehmen, Landeshauptmann: Sie stellen diesen Antrag zum zweiten Punkt. Ich werde den ersten Punkt zur Abstimmung bringen, er lautet: Der hohe Landtag wolle: 1. beschließen in einer Adresse an Seine Majestät die ehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, es möge Seine Majestät die mit dem Patente vom 20. September d. J., verhängte Sistirung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung baldigst aufheben. Diejenigen Herren, welche diesem Punkte beistimmen, "wollen sich gefälligst erheben. (Wurde mit 18 Stimmen gegen 2 angenommen.) 2. die von dem Konnte zu diesem Zwecke vorbereitete Adresse zu genehmigen. Hier stellte Herr Baron von Seyffertitz den Antrag, daß die Adresse en bloc angenommen werde, ohne also auf die Berathung der einzelnen Punkte einzugeben. Ich bitte auch hier wieder um Abstimmung. (Mit 18 Stimmen gegen 2 angenommen.) 3. den Landes-Ausschuß beauftragen, dieselbe ehethunlichst im geeigneten Wege Seiner Majestät unterzubreiten. Bitte ebenfalls um Abstimmung. (Angenommen.) Wir kommen nun zum zweiten Gegenstand unserer Verhandlung, zur Berathung des Landes-Präliminars. Wohlwend: Ich möchte den Schluß den Sitzung beantragen, nachdem durch die Verhandlung des hochwichtigen Gegenstandes die Herren doch etwas mehr angestrengt worden sind. Rhomberg: Ich unterstütze diesen Antrag. Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche mit dem Schluß der Sitzung einverstanden sind wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Als nächsten Sitzungstag bestimme ich künftigen Montag, 9 Uhr früh. Die Gegenstände der Tagesordnung werden sein: 1. Die Berathung des Landespräliminars pro 1866; 2. Der selbstständige Antrag der Herren Schwärzler, Feuerstein und Hirschbühl; 3. Das Gesuch der Vorstehung des landwirthschaftlichen Vereins dahin gehend, der Landtag möge sich verwenden, entweder um nochmalige Aufstellung einer k. k. Beschäl-Station oder wenigstens um Unterstützung des landwirthschaftlichen Vereins durch eine Jahressumme, die ihn in Stand setzt die Landespferdezucht zu fördern, 4. Komite-Bericht über die Gesetzes-Vorlage zur Entlassung der Landesschützen in den ersten Jahren der Wirksamkeit der L.V.O.s 3. Konnte-Bericht über das Gesuch der Stadtgemeinde Feldkirch, über nachträgliche Bewilligung zur Ausschreibung der Vezehrungssteuerzuschläge. 6. Komite-Bericht über die Regierungs-Vorlage, bezüglich Creirung von Stipendien für Lehramtskandidaten und Bericht über die Erhaltung der Schulen der Lehramts-Kandidaten im i Lande. 7. Komite-Bericht über das Gutachten der neuen politischen Bezirkseintheilung. Ich schließe die Sitzung. Schluß 11 Uhr 45 Minuten.