18651211_lts005

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag Stenographischer Sitzungsbericht. V. Sitzung am 11. December 1865 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. Gegenwärtig sämmtliche Landtagsabgeordnete. Beginn der Sitzung 9 Uhr Vormittags. Landeshauptmann- Die Sitzung ist eröffnet. (Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen.) Hat Jemand eine Bemerkung hierüber zu machen? Wenn keine gemacht wird, nehme ich das Protokoll als richtig abgefaßt an. Wie die Herren wissen, habe ich auf heute die Sitzung festgesetzt und Folgendes auf die Tagesordnung bestimmt. 1. den Comitebericht über den Rechenschaftsbericht des Landesausschusses. 2. Comitebericht über das Gesuch der Gemeinde Meiningen um Unterstützung behufs der Regelung des Ehebaches. Der dritte Gegenstand sollte bilden, der Comitebericht über das Gesuch der Stadtgemeinde Bregenz wegen Abnahme von Lizenz-Gebühren. Ich habe heute auf die Pulte der Herren auflegen lassen, das Gutachten des k. k. Oberbaurathes Kink betreffend die Rheinkorrektion, ferner das Experten-Conferenz-Protokoll, welches von der internationalen technischen Commission ausgenommen wurde; drittens: Die Bemerkungen der österreichischen Experten über die Ergebnisse der Verhandlung in Angelegenheit der Rheinkorrektion Ich bringe hiemit zur Kenntniß der hohen Versammlung das Schreiben des Dr. Friedinger, Primarchirurg an der k. k. Findelanstalt in Wien, womit derselbe zwei Exemplare seines diesjährigen Impfberichtes übersendet. (Schriftführer liest:) Die hohe Versammlung wird es zur angenehmen Nachricht nehmen. Ich habe noch die hohe Versammlung zu verständigen, daß das Comite zur Berichterstattung in Betreff der Schulen der Lehramtskandidaten sich konstituirte und zu seinem Obmann Herrn Wohlwend und als Berichterstatter Herrn Baron Seyffertitz ernannte. Wir haben heute das Vergnügen, das erste Mal den neuernannten hochwürdigsten Herrn Bischof von Europus und Generalvikar von Vorarlberg bei uns zu sehen. Hochwürdigster Herr Bischof Sie sind verbunden, nach unsern Gesetzen und unserer Verfassung das eidesstätige Gelöbniß bei ihrem Eintritt in den Landtag abzulegen und ich ersuche Sie darum. Sie werden an Eidesstatt geloben, Treue und Gehorsam Seiner apostolischen Majestät Franz Josef I., Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten. Hochw. Bischof: Ich gelobe. Landeshauptmann: ES wurde mir überreicht ein Gesuch der Gemeinde Dornbirn um Wahrung und Vertretung ihrer Bezirksangelegenheit, bezüglich der projektirten neuen Bezirkseintheilung des Landes Vorarlberg. Ich erlaube mir dieses durch Vorlesung zur Kenntnis der hohen Versammlung zu bringen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Dieses Gesuch wurde eingebracht vom Abgeordneten Herrn Rhomberg und ich werde mir erlauben den Vorschlag zu machen, dasselbe zur Begutachtung dem Comite zuzuweisen, welches eingesetzt wurde, um über die neue Bezirkseintheilung Bericht zu erstatten. Da keine Einwendung dagegen erhoben wird nehme ich diesen Vorschlag als zugestanden an. Es wurde mir vom Herrn Abgeordneten Riedl ein selbstständiger schriftlicher Antrag übereicht. Die hohe Versammlung wolle ihn entgegen nehmen; er betrifft die Maßnahmen zur Verbesserung der Forstkultur. Herr Baron Seyffertitz hat weiter den selbstständigen Antrag überreicht, betreffend die theilweise Abänderung der §§. 6, 8 und 11 der L.-W.-Ö. Ich werde diese beiden selbstständigen Anträge der verfassungsmäßigen Behandlung in nächster Zeit entgegenführen. Die Stadtgemeinde Bregenz hat mir durch ihren Magistrat ein Gesuch überreicht und es wurde eingebracht von dem Abgeordneten Herrn Baron Seyffertitz, das ich nun zur Kenntniß der hohen Versammlung bringe; es betrifft die Abänderung des §. 4 des Vermögens - Steuergesetzes vom Jahre 1837. (Verlesen.) Dieser Gegenstand wird auf die nächste Tagesordnung kommen. Ferner hat die Stadtgemeinde Bregenz durch ihren Magistrat mittelst des Abgeordneten Herrn Baron Seyffertitz ein weiteres Gesuch überreicht, dahin gehend, daß der zweite Absatz des §. 77 der Gemeindeordnung, in Betreff der Verzehrungssteuer, aufgehoben werde. (Wird zur Kenntniß der Versammlung gebracht.) Auch dieses Gesuch werde ich der geschäftsmäßigen Behandlung unterziehen. Im Rechenschafts-Berichte des Landes-Ausschusses wurde Erwägung gethan, daß von Seite des Herrn Wohlwend, welcher mit vorjährigem LandtagsBeschlüsse bestimmt wurde, den Erhebungen des k. k. Baurathes Kink beizuwohnen, Bericht erwartet werde. Herr Wohlwend hat nun den Bericht eingebracht, er wird im Laufe der Verhandlungen über den Rechenschaftsbericht bei dem Punkte der Rheinkorrektion zur Vorlesung kommen, indessen lege ich ihn zur Einsicht der Herren im Versammlungssaale aus. Wir können nun übergehen zum ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, das ist der Comitebericht über den Rechenschaftsbericht des LandesAusschusses. Ich ersuche den Herrn Riedel das Wort zu nehmen. Riedel. Vor allem muß ich als Berichterstatter dieses Comite erküren, daß jene Punke des Rechenschaftsberichtes, welche im bezüglichen ComiteBerichte nicht besonders gewürdigt worden sin dem hohen Landtage lediglich zur Kenntnißnahme empfohlen werden. 37 Riedl verliest sodann den Comitebericht über den Rechenschaftsbericht des Vorarlberger Landes- Ausschusses vom 14. November 1865 (Vide separate Beilage) und zwar: „Hoher Landtag! bis ad I. B. 4, " betreffend die Vertheilung der Impfprämien, Riedl: Hier muß ich den Herrn Sekretair ersuchen, vor Allem den Staatsministerialerlaß vom 5. Juli 1864, Nr. 11, 707, vorzulesen, weil derselbe jene Gründe enthält, auf welche sich die nachfolgenden Anträge stützen. (Schriftführer verliest diesen Erlaß.) Riedl: Aus den, in dem soeben vorgelesenen Erlaß enthaltenen Gründen wird vom Comite der Antrag erhoben: Der hohe Landtag wolle beschließen: t. Die dreijährige Vertheilungsperiode der Impfpreise werde in eine jährliche umgeändert; 2. Die Höhe des jährlichen Impfpreises werde auf 55 fl. fixirt; 3. Diese jährliche Vertheilungsperiode habe mit dem Auslauf der ersten bisherigen dreijährigen Vertheilungsperiode zu beginnen, somit habe die nächste Vertheilung im Jahre 1866 zu erfolgen. Landeshauptmann: Wünscht hierüber Jemand das Wort zu ergreifen? wo nicht so bringe ich die Anträge zur Abstimmung. Ich glaube sie zusammen zur Abstimmung bringen zu können, denn sie bilden gleichsam einen Gegenstand und einen Satz. Diejenigen Herren, welche einverstanden sind mit dem Antrage des Comites wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen.) Ich bitte Herrn Riedl weiter zu fahren. (Riedl fährt weiter ad I. B. 5, betreffend die Ablehnung des Ansuchens des hohen Landtages die Radfelgenbreite nach der Bespannung zu bestimmen) Diesfalls erhebt das Comite den Antrag: Der hohe Landtag wolle die hohe Regierung angehen, ihre diesbezüglichen Organe zu beauftragen, den Vollzug der im Hofkanzleidekrete vom 30. April 1840 Nr. 10259 zum Schutz der Straßen enthaltenen Bestimmungen auf der k. t. Poststraße strengstens zu überwachen. Landeshauptmann: Findet Jemand in Beziehung dieses Antrages etwas zu bemerken? Wenn dieses nicht der Fall ist bitte ich die Herren darüber abzustimmen. (Der Antrag ist angenommen.) (Riedl liest weiter ad I. B. 9, betreffend die bisherige Nichterledigung des vom hohen Landtage im Jahre 1863 gestellten Ansuchens um Erlassung eines neuen Heeres-Ergänzungs-Gesetzes nach den Grundzügen der Amtsinstruktion, vom Jahre 1828, für Tirol und Vorarlberg. Diesfalls erhebt das Comite mit Stimmenmehrheit den Antrag, der hohe Landtag wolle sein Bedauern Aussprechen, daß er die heißersehnte Erledigung seines Antrages auf Erlassung eines neuen Heeres-ErgänzungsGesetzes für das Reich nach den Grundzügen der für Tirol und Vorarlberg bestandenen, höchstzweckmäßigen Amtsinstruktion, vom Jahre 1828, in derzeitiger Ermangelung einer constitutionellen Centralreichsvertretung hohen Orts zu urgiren nicht in der Lage sei, er müße sich aber zugleich schon jetzt gegen die im hohen Staats-Ministerial-Erlasse, vom 1. April 1864 Nr. 2220, ausgesprochene Ansicht verwahren, daß derzeit keine hinreichenden Bestimmungsgründe zu einer Revision des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes vorhanden seien, indem im Gegentheil die finanziellen und nationalökonomischen Verhältnisse des Reiches eine Änderung im Heereswesen gebieterisch erheischen. Ferner wolle der hohe Landtag beschließen diese Kundgebung an das hohe k. k. Staatsministerium gelangen zu lassen. Seyffertitz: Im Landtage des Jahres 1864, war ich derjenige, welcher den selbstständigen Antrag erhoben hat, ein hoher Landtag wolle die Regierung angehen, ein neues Heeres-Ergänzungs-Gesetz, 38 mit Zugrundelegung der alten tirolischen Completirungs-Instruktion der Central-Reichs-Vertretung zur Annahme, Berathung und Beschlußfassung vorzulegen. Mein Zweck war damals klar, nämlich derjenige, einem, man darf sagen, bei der Bevölkerung im höchsten Grade unbeliebten Gesetze eine Form zu geben, welche den Wünschen der Bevölkerung entsprochen haben würde. Es ist kein Zweifel, daß, wenn die Reichsvertretung darauf eingegangen wäre, oder in die Lage versetzt worden wäre, darauf einzugehen, dieses neue Heeres-Ergänzungs-Gesetz Bestimmungen enthalten haben würde, welche nicht bloß den Wünschen der Bevölkerung Rechnung getragen, sondern-welche auch den finanziellen Bedrängnissen des Reiches entschieden abgeholfen haben würde; dies war mein zweiter Zweck. Ich habe bereits damals, nachdem der hohe Landtag mit einer vollkommenen Stimmeneinhelligkeit meinen Antrag zum Beschlusse erhoben hat, darauf hingewiesen, daß ich mir vornehme, wenn allenfalls eine Ablehnung dieses Landtags-Beschlusses von Seite der hohen Regierung beliebt werde, : sollte, diesfalls, so lange ich die Ehre habe, Vertreter des Vorarlbergischen Volkes zu sein, jedes Jahr denselben Antrag neuerdings zu wiederholen. Es ist dies ein Vorgang meine Herren, der namentlich in dem Musterstaate des constitutionellen Lebens, in England mit einer eisernen Consequenz durchgeführt, die Regierung auf den Gedanken bringen muß, daß sie sich mit der thatsächlichen öffentlichen Meinung constant im Wiederspruche befinde. Heuer habe ich natürlich meinem Vorhaben gemäß, denselben Antrag vorbereitet gehabt, allein jene bedauerlichen Vorgänge, welche die Central-Reichs-Vertretung sistirten, machen es mir unmöglich mit dem Antrage vor das hohe Haus zu treten. Denn wo soll eigentlich die hohe Versammlung sich heute hinwenden, um das Petit an die Regierung, wegen Erlassung eines neuen Heeres-Ergänzungs-Gesetzes für das Reich zu urgiren? wo steht jener Körper, welcher die Wünsche, welcher die eigentlichen Bedürfnisse der Bevölkerung des Reiches der Regierung wirklich und offen darlegen, welcher darüber Beschlüsse fassen kann? Der Landtag von Vorarlberg ist nur nach der Landes - Ordnung in der Lage, die Wünsche des Landes Vorarlberg in dieser Beziehung der Centralregierung kundzugeben; aber einen Beschluß, bezüglich irgend eines HeeresErgänzungs-Gesetzes, einen Beschluß de merito, bezüglich gesetzlicher Bestimmungen, darf und kann er nicht erlassen. Ich glaube kaum, daß es viel nützen mürbe heute denselben Antrag in der Form zu wiederholen, daß man das hohe Staatsministerium ersuche, — eine Ordonnanz wegen eines neuen Heeres-Ergänzungs-Gesetzes auf einer bessern Grundlage als das alte ist zu erlassen. Denn sicherlich meine Herrn, — wir wollen daraus kein Hehl machen, — das Heerwesen ist heute noch, wie es immer in Österreich war, selbst zu jener Zeit, als wir eine Constitution besaßen, ein noli me tangere, an dem Niemand rühren durfte. (Wohlwend: sehr richtig.) Um so weniger meine Herren wird es möglich sein, heute in der centralvertretungslosen Zeit irgend eine Änderung in dieser Beziehung zu erwirken. Ich muß mich daher auf das Entschiedenste jenem Bedauern anschließen, welches das Comite bei Erledigung des betreffenden Passus des Rechenschaftsberichtes des Landes - Ausschusses formuliren zu sollen geglaubt hat. Landesfürstl. Commissär: Es sind mir die Gründe nicht bekannt, welche das hohe Ministerium zu der Erklärung bestimmt haben, es sei derzeit kein hinreichender Bestimmungsgrund zur Revision des Heeres-ErgänzungsGesetzes vorhanden, glaube aber einen Grund darin zu finden, daß mit Ausnahmen der Länder Tirol und Vorarlberg, soviel mir wenigstens bekannt ist, sonst von keiner Seite ähnliche Anträge gestellt worden sind. Es ist mir bekannt, daß zwar unter den Reichsrathsabgeordneten die Frage zur Verhandlung gekommen ist, und, daß man selbst gewünscht hat, die frühere Einrichtung für Tirol und Vorarlberg möchte zum Gesetze für das ganze Reich erhoben werden. Es ist aber nicht zu einem förmlichen Antrage gekommen und daher glaube ich nur, daß das hohe Ministerium, weil sich von andern Ländern keine solche Wünsche geltend gemacht haben, geglaubt hat, vor der Hand nicht auf Abänderung des Heeres-ErgänzungsGesetzes einzugehen. Auf die Mängel dieses Gesetzes ist auch von der Statthalterei, wie wahrscheinlich von allen Statthaltereien wiederholt aufmerksam 39 gemacht worden, es sind Anträge gestellt worden und es hat sich auf diese Weise ein sehr schätzbares Material gesammelt, um den Wünschen der Länder Rechnung tragen zu können. Rhomberg: Was die Mittheilung des Herrn Baron Seyffertitz, daß er gesonnen sei, dieses Petit des Landes jedes Jahr in Vorlage zu bringen anbelangt, so schließe ich mich diesem vollkommen an und ich kann mich nicht abhalten lasten, dieses Petit auch heuer der hohen Regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen; ich kann mich nämlich nicht mit dem Gedanken vertraut machen, daß wir gegenwärtig in einer Zeit leben, wo man auf gar nichts mehr schaut und glaube, daß in Wien jetzt die Petite des Landes ebenso berücksichtiget werden dürsten als zu jeder andern Zeit. Ich möchte demnach den Passus, daß dermalen wegen Ermangelung einer Centralreichsvertretung nicht urgirt werden könne, aus diesem Antrage gestrichen wissen. Landeshauptmann: Ich muß ersuchen mir den Antrag zu formulieren, durch welchen Beschluße des Ausschusses modifizirt und abgeändert werden sollen. Herr Rhomberg scheint einen Gegenantrag anbringen zu wollen, daher werde ich warten muffen bis er formulirt ist. Rhomberg: Es ist nicht nöthig, daß ich deßwegen unterbreche. Seyffertitz: Ich würde mich nicht mehr erhoben haben, um in dieser Frage zu sprechen, wenn der Herr landesfürstliche Commissär nicht geglaubt hätte anführen zu müssen, daß außer den Ländern Tirol und Borarlberg kein anderes Land in dieser Beziehung durch das Heeres-Ergänzungs- Gesetz gedrückt werde. Gedrückt glaube ich werden sie alle, allein so fühlbar wie bei uns, welche wir uns schon seit mehr als einem Menschenalter eines geordneten Heeres-Ergänzungs-Gesetzes, eines allgemein beliebten HeeresErgänzungs-Gesetzes erfreut haben, so fühlbar mag es ihnen nicht geworden sein, wenn sie es fühlen, so fehlt ihnen vielleicht die Zeit es auszusprechen. Allein ich selbst bin in der Lage dem Herrn landesfürstlichen Commissär gegenüber constatiren zu können, daß aus jenem Lande, welches am weitesten von Vorarlberg entfernt ist, aus Siebenbürgen und zwar aus Abgeordnetenkreisen mir Briefe zugekommen sind, welche mich beglückwünscht haben, , diese Frage in einem Landtage der österreichischen Monarchie in Anregung gebracht zu haben. In wieferne es jenen Abgeordneten möglich gemacht war, diese Frage auch in ihren Kreisen zur Sprache zu bringen ist mir ferner unbekannt geblieben. Ich habe mich aber auch noch gegen die Bemerkung meines nächsten Herrn Vorredners in der Hinsicht zu wenden, daß derselbe glaubt, es werde irgend etwas nützen, jetzt in dieser Beziehung etwas zu urgiren. Nicht darin, daß die Regierung irgend ein neues Heeres-Ergänzungs-Gesetz überhaupt erlasse, liegt der Begriff eines guten Heeres-Ergänzungs-Gesetzes, sondern darin, daß eben die Abgeordneten des Volkes dasselbe machen, darin liegt nach meiner Meinung der eigentliche Begriff eines guten Gesetzes. Landesfürstl. Commissär: Ich bitte um das Wort zu einer faktischen Berichtigung. Baron Seyffertitz sagt, ich hätte bemerkt, andere Länder fänden sich durch das Gesetz nicht gedrückt, das habe ich nicht gesagt, sondern ich habe nur bemerkt, es seien von Seite anderer Länder, soviel mir wenigstens bekannt ist, keine solchen Wünsche laut geworden, die das hohe Ministerium hätten bestimmen können in die Anträge der Landtage von Tirol und Vorarlberg einzugehen. Hoch würdigster Bischof: Ich bin ein Neuling und dem Politischen nicht sehr bewandert, ich muß jedoch infoferne mich dem Herrn Vorredner Rhomberg anschließen, daß auch ich für mich seine Bedenken theile. Wenn Se. Majestät der Kaiser die Landtage einberufen, denselben Gegenstände zur Berathung überlasten hat und Anträge zu stellen, so glaube ich daß auch Mittel vorhanden seien, diesen Anträgen Aufnahme dort zu verschaffen, wo sie erledigt werden können. Ich weiß das Wie nicht zu bestimmen; es wäre aber doch gegen meine Ansicht und gegen mein Gefühl, Sr. Majestät oder der Regierung zu sagen: Wir haben keine Mittel etwas zu beantragen, was wir für das Land höchst ersprießlich erachten. Ich bin ganz einverstanden mit dem Antrage, bezüglich des Heeres-ErgänzungsGesetzes und wünsche, daß das neue Gesetz nach dem angedeuteten Sinne erlösten werde, glaube auch, der Landtag möge dies s neues Gesetz betreiben, aber ohne Nebenbemerkung, welche der Regierung oder 40 Seiner Majestät lästig und unangenehm fallen müßte. Es ist der Antrag des Herrn Rhomberg, wie es scheint noch nicht formulirt, wenn ich ihn aussprechen darf, so erlaube ich mir ihn vorzulesen: „Der hohe Landtag wolle sein Bedauern aussprechen, daß er die heißersehnte Erledigung seines „Antrages auf Erlassung eines neuen Heeres-Ergänzungs-Gesetzes für das Reich nach den Grundzügen „der für Tirol und Vorarlberg bestandenen, höchst zweckmäßigen Amtsinstruktion, vom Jahre 1828, „nicht erhalten habe und er könne die Ansicht nicht theilen, daß derzeit keine hinreichenden Bestimmungsgründe zu einer Revision des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes vorhanden seien, indem im Gegentheil der finanziellen und nationalökonomischen Verhältnisse des Reiches eine Änderung im Heeres- „Wesen gebieterisch erheischen". So würde ich ihn auch ganz für mich annehmen, indem eine andere Fassung nach meiner Überzeugung und Gefühle nicht nothwendig und unseren mißlichen Verhältnisseil und der gegenwärtigen Lage der Regierung nicht angemessen erscheint. Rhomberg: Nachdem Se. bisch. Gnaden den gleichen Antrag klar formulirt haben, so ziehe ich meinen Antrag zurück. Riedl: Nach der noch gegenwärtig in Rechtskraft bestehenden Reichsverfassungsurkunde gehören Militärangelegenheiten vor den Reichsrath, sie sind als Reichsangelegenheiten erklärt. Es kann also hierüber in keinem anderen Saale verhandelt werden, als im Saale der Abgeordneten des Reichsrathes und des Herrenhauses. Nachdem nun durch die allerhöchsten Orts ausgesprochene Sistirung der Verfassung auf unbestimmte Zeit diese Säle den Herrn Reichsräthen verschlossen sind, so folgt daraus mit nothwendiger Konsequenz, daß eine Betreibung von Seite des hohen Landtages aus Erledigung dieser Angelegenheit ganz inopportun wäre. Hohw. Herr Bischof: Diese Rede überzeugt mich durchaus nicht, ich glaube eben, daß Se. Majestät, wenn Höchstdieselbe den Landtag einberuft, auch Mittel finden werde, den gegenwärtigen Zustand für denselben unschädlich zu machen. Es ist öfter etwas sistirt worden; das Recht des Kaisers steht auf dieser Höhe. Wenn auch Anträge und Vorstellungen einige Zeit liegen bleiben, gut, — so sind sie doch dort, wo sie gesetzmäßig und verfassungsmäßig behandelt werden. Ich habe seiner Zeit, als ich durch die Umstände berufen war Landtagverhandlungen beizuwohnen, vom Jahre 1848 bis nahe hieher, so vielfältig erlebt, daß die wichtigsten und dringenst motivirten Anträge liegen geblieben sind, auch als der ehemalige Reichsrath bestanden hat. Was schadet es, wenn etwas auf einige Zeit sistirt, doch die Sistirung nicht in unabsehbare Ferne ausgedehnt wird, wenn jene Beschlüsse, in deren Erwartung die Sistirung geschieht, nicht zu lange auf sich warten lassen und Seine Majestät Mittel findet, ein beantragtes anerkannt gutes Landes-Gesetz gewähren zu lassen. Landeshauptmann: Ich bitte den Antrag zu formuliren: Hochw. Bischof: Der Antrag lautet: (Siehe oben) Landeshauptmann: Findet noch Jemand eine Bemerkung zu machen? Riedl: Das Comite hat den Landtag eingeladen sein Bedauern auszusprechen. Dieses Bedauern kann in zweifacher Beziehung ausgesprochen werden. 1. Das Bedauern, daß wir gegenwärtig eine constitutionelle Centralreichsvertretung nicht besitzen und 2. das Bedauern, daß eine Erledigung unseres Antrages auf Erlassung eines neuen Heeres- Ergänzungs-Gesetzes nicht herabgelangt sei. Der hochw. Herr Bischof hat durch seinen Antrag das Bedauern in ersterer Beziehung ausgeschlossen und nur in letzterer Beziehung aufrecht erhalten; ich glaube aber, daß wir auch das Bedauern in ersterer Beziehung, nämlich, daß wir keine konstitutionelle Centralreichsvertretung besitzen, aufrecht erhalten sollen. Se. Majestät selbst haben im allerh. Manifeste bedauert, daß es allerh. demselben nicht gelungen sei, die Vertreter aller Völker seines Reiches zu vereinen. Wir wollen nicht kaiserlicher sein als der Kaiser selbst, sondern dieses Bedauern gleichfalls aussprechen. (Bravo, sehr gut:) Landeshauptmann: Noch ist die Debatte nicht geschloffen, Baron Seyffertitz hat somit das Wort. Seyffertitz: Nachdem die Debatte nicht geschlossen ist, muß ich mir erlauben, jener Ansicht, welche der hochw. Bischof niedergelegt hat, entgegen zu treten. Nicht darüber, daß ein solches Heeres-Ergänzungs-Gesetz im gegenwärtigen Moment nicht erlassen werden könne, nicht darüber wolle das Bedauern des Landtages ausgesprochen werden, sondern darüber, daß ein solches Gesetz ohne daß ein solches Gesetz ohne Mitwirkung des Landes Vorarlberg durch seine Reichsvertreter erlassen werde, das bedauern wir, daß ein solches Gesetz erlassen werden kann. Allein dagegen müßte ich mich entschieden verwahren, was soeben in der Vorrede geschehen ist, der geheiligte Name Sr. Majestät in die Debatte gezogen werde. Der hochw. Herr Bischof hat sich darauf berufen, das Se. Majestät in der Lage sein werden, den Wünschen des Landes auch nach Anhörung des Gutachten des Landtages Rechnung zu tragen. Daran zweifle ich nicht. Niemand zweifelt daran, wir haben es aber nicht mit Sr. Majestät dem Kaiser, wir haben es mit der noch immer rechtlich und faktisch verantwortlichen Regierung zu thun. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Es liegt uns ein Gegenantrag des hochw. Herrn Bischof vor, ich werde diesen zuerst zur Abstimmung bringen. Ich glaube es wird nicht nöthig fallen, ihn nochmals zu wiederholen. Jene Herren, welche dem Antrage des hochw. Herrn Bischofs dahin lautend: „Der hohe Landtag wolle sein Bedauern aussprechen u. s. w. wie oben bis erheischen. „Ferner wolle u. s. w. bis gelangen zu lassen, " beipflichten, wollen sich gefälligst von den Sitzen erheben. (Minorität erhebt sich.) Der Antrag ist mit 17 Stimmen gegen 3 in der Minorität geblieben. Ich glaube wohl überhoben zu sein, den Antrag des Comites nochmals vorzulesen. Jene Herren, welche diesem Antrage, der gedruckt in ihren Händen liegt, zustimmen, bitte ich sich zu erheben. (Große Majorität.) Der Antrag ist also angenommen. Ferner bitte ich die Herren sich dahin auszusprechen: „es wolle der hohe Landtag beschließen, diese Kundgebung auch an das hohe k. k. Staatsministerium gelangen zu lassen.", Bitte um Abstimmung. (Majorität erhebt sich.) Der Antrag ist angenommen. Ich bitte den Herrn Berichterstatter weiter zu fahren. Riedl: Wir kommen nun zu dem Punkte I. B. 10, bezüglich der Anträge des Comites, in Betreff der politischen Ehekonsense. (Verliest: Anders verhält sich die Sache it. s. w. bis neuerdings anzugeben.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen Punkt des Rechenschaftsberichtes. Wünscht Niemand das Wort zu nehmen? Landesf. Commissär: Wenn ich mich recht erinnere, so handelt es sich in dieser Angelegenheit nicht so sehr um ein Landesgesetz, als um ein Gutachten des Landtages, und ich möchte auf diesen Unterschied aufmerksam machen. 42 Riedl. Der Anlaß, aus welchem in der vorjährigen Landtags-Session der Gegenstand der politischen Eheconsense vor dieses hohe Haus kam, bildete allerdings ein von der Regierung an den Landtag gestelltes Ansinnen, ein Gutachten abzugeben, in Betreff der Angelegenheit der Ertheilung der politischen Eheconsense. Der hohe Landtag nahm nun dieses zur Veranlassung, die hohe Regierung um Vorlage eines Landesgesetzes zu ersuchen, welches jenen Ansichten entspreche, welche damals in dieser Beziehung niedergelegt worden sind. Daher hielt es das Comite für zweckdienlich, den Antrag zu stellen, daß der Landtag die hohe Regierung angehen möge, die betreffende Vorlage zu einem Gesetze bezüglich der Ertheilung der politischen Eheconsense herabgelangen zu lassen. Landeshauptmann: Da ich bemerke, daß Niemand das Wort ergreift, so schließe ich die Debatte über diesen Punkt, und bitte um Abstimmung über den Antrag 1 B. 10, welcher lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, das hohe k. k. Staatsministerium um die ehemöglichste Vorlage einer Regierungsvorlage zu einem Landesgesetze im Sinne des vorjährigen Landtagsbeschlusses neuerdings anzugehen." (Majorität erhebt sich.) Der Antrag ist also angenommen. Ich bitte Herrn Riedl weiter zu fahren. Riedl. Wir kommen nun zu dem zweiten Kapitel des Rechenschaftsberichtes, betreffend den Landesfond und zwar zur ersten Abtheilung desselben, bezüglich der tirolisch vorarlberg'schen Landesfondsmassa aus der Periode vor dem 31. Oktober 1861. (Verliest ad. II. A. bis erstattet werden.) Landeshauptmann: Fällt hier Jemanden eine Bemerkung auf? Seyffertitz: Es ist vielfach in Vorarlberg die Frage im Publikum ventilirt worden, ob die Abtrennung des Landes und sein Selbstständigwerden, gegenüber Tirol für Vorarlberg ein Vortheil oder Nachtheil in pekuniärer Beziehung gewesen sei. In dieser Hinsicht war man bis zum Jahre 1861 im Unklaren. Heute, nachdem wir die ziffermäßigen Ergebnisse aus der dreijährigen Selbstständigkeit kennen, kann darüber Niemand mehr im Zweifel sein. Das Land Vorarlberg hatte als Kreis bis zum Jahre 1852 eine eigene, sogenannte Kreis-Konkurrenz für Marschauslagen. Nun, in Folge dessen hat das Land Vorarlberg zur damaligen Zeit zu den Marschauslagen, welche dem Lande Tirol erwuchsen, nie einen Heller beigetragen. In jenen Jahren, wo der Absolutismus die schönsten Blüten trieb und wo namentlich durch provisorische Ukase Alles geschaffen werden wollte, erfolgte ein Ministerialerlaß, welcher die Selbständigkeit des vorarlberg’schen Kreisfondes aufhob und fortan Vorarlberg in dieser Beziehung zu Tirol schlug. In Folge dessen zahlte Vorarlberg eben jene Konkurrenz, welche das Land Tirol zu Marsch- und anderen Landesauslagen zu zahlen hatte. Als im Jahre 1861 die nochmalige Abtrennung, in Folge der politischen Selbständigkeit unseres kleinen Landes vorgenommen werden mußte, hatte Vorarlberg die Schuldenlast von 27.000 fl. auf dem Rücken, welche Last ihm bloß durch seine brüderliche Vereinigung mit Tirol erwachsen war. (Heiterkeit.) Nun würde es noch immer nicht klar fein, daß die Selbständigkeit des Landes in pekuniärer Beziehung dem Lande etwas genützt habe, wenn nicht in den drei Jahren, das heißt bis zum Schluffe des Jahres 1864, das Land Vorarlberg eine Rückzahlung dieser Schuld und zwar mehr als die Hälfte geleistet hätte, ohne auch nur einen Heller mehr Landesumlagen zu treiben, als Tirol zu gleicher Zeit umgelegt hat. Ja noch mehr das Land Tirol hatte zur selben Zeit Fonde, welche das Land Vorarlberg nicht besitzt, Fonde, an denen das Land Vorarlberg auch bei bleibender Vereinigung nie rechtlichen Antheil gehabt haben würde. Demungeachtet war das Land Vorarlberg in der Lage, trotz seiner Auslagen für seine eigene Landesvertretung, trotz seiner Auslagen für verschiedene Landeszwecke, welche ein kleines Land weniger leicht deckt, als ein größeres, von seiner Schuldenlast abzuzahlen, derart, daß im Jahre 1866, vielleicht Aussicht vorhanden ist, die ganze tirolische Schuld vollständig gelöscht zu haben. Ich habe in dieser Beziehung, weil mir die Verhältnisse im Landes-Ausschuße vielleicht klarer als den übrigen Herren dargelegen sind, wenigstens die Bemerkung nicht vorübergehen lasten wollen, den materiellen Beweis des Vorzuges der Selbstständigkeit Ihnen vor Augen zu führen. 43 Landeshauptmann: Ich erkläre die Debatte für geschloffen; der Antrag lautet: „Der hohe Landtag genehmigt den Ziffer, der mit Ende April 1865, ausgewiesenen Lan- „desschuld Vorarlbergs an die tirolischvorarlberg'sche Landesfondsmasse aus der Periode vor dem 1. November 1861, im Betrage von 12, 727 fl. 61 kr. ö. W." Bitte um Abstimmung. (Majorität) Der Antrag ist also angenommen. Ich bitte Herrn Riedl weiterzufahren. Riedl: Wir kommen nun zur zweiten Abtheilung, Rubrick „Landesfond", betreffend die Vermögensgebarung des speziellen Vorarlberger Landesfondes für das Verwaltungsjahr 1863—1864. Der bezügliche Comite-Antrag lautet: (Ad II. B. Der hohe Landtag wolle die Vermögensgebarung des Vorarlberger Landesfondes für das Verwaltungsjahr 1863—1864 und die Monate November und Dezember 1864, nach dem Rechnungs-Abschlüsse, Beilage Nr. 1 des Rechenschaftsberichtes, genehmigen.) Landeshauptmann: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, gehe ich zur Abstimmung über. Die Beilagen wurden an die hohe Versammlung bereits mitgetheilt, sie nochmals vorzulesen, würde keinen Vorschub der Verhandlung geben und mit Zeitverlust verknüpft sein. Ich glaube daher Umgang nehmen zu dürfen, von der Ablesung der Beilagen, nachdem dieselben in den Händen der Herren gelegen waren. Wohlwend: Ich würde mit dieser Ansicht einverstanden sein, wenn ich gewiß bin, daß dieselben im stenographischen Protokolle ersichtlich gemacht werden. Landeshauptmann: Es wird wohl nicht nöthig sein, dieselben im stenographischen Bericht ersichtlich zu machen, weil sie sowohl dem Berichte des Landes-Ausschusses als dem Berichte des Comites als Beilagen beigeschlossen sind. Ich bitte also über den Antrag des Comites dahin gehend (wie oben ad II. ß.) abzustimmen (Majorität angenommen) Bitte weiterzufahren. Riedl: Wir kommen nun zum 3. Kapitel des Rechenschaftsberichtes, Betreffs Gebarung des Grundentlastungsfondes für Vorarlberg (liest wie bekannt — bis erachtete.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand: Wenn keine Bemerkungen erhoben werden, so werde ich diese Punkte einzeln zur Abstimmung bringen. Die Anträge lauten: Ad 111. 1. „Der hohe Landtag wolle: 1. das Seitens des Landes-Ausschusses erfolgte Gutheißen des Grundentlastungsfondes-Präliminare pro 1865 genehmigen." Bitte um Abstimmung hierüber. (Majorität) Ist angenommen. 2. „Dann das Grundentlastungs-Präliminare pro 1863 genehmigen." Bitte um Abstimmung. (Majorität) Angenommen. 3. „Ferner den Grundentlastungsfonds-Rechnungsabschluß pro 1863 genehmigen." Bitte abzustimmen. (Majorität) Angenommen. 44 — 4. „Sowie den Grundenlastungsfond-Rechnungsabschluß pro 1864 genehmigen." Bitte um Abstimmung. (Majorität) Angenommen. 5. „Endlich den Beitritt des Landes-Ausschusses zur zustimmenden Ansicht des Tiroler Landes-Ausschusses, betreffend die vom k. k. Finanzministerium mit Erlaß vom 1. Juli 1864, „Nr. 24, 726, festgeletzte Bestimmung über die bezüglichen Rückzahlungsraten der aushaftenden Überschüße der Grundentlastungsfonde und der bezüglichen Zinse genehmigen." Bitte um Abstimmung. (Majorität). Angenommen. Riedl: Verliest: „Dieser mißliche Stand —" bis „ansporne." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Landesf. Commissär: Nur das Wort Letargie im Komite-Berichte giebt mir Veranlassung zu einer Bemerkung. Ich glaube nicht, daß der Vorwurf der Letargie mit vollem Grunde den Unterbehörden gemacht werden könne; wie der Rechenschaftsbericht selbst anerkennt, ist die Durchführungsvorschrift sehr komplizirt, wer Gelegenheit gehabt hat, in solche Commissionsakten Einsicht zu nehmen, der wird sich gewiß die Überzeugung abstrahirt haben, daß es eine schwierige und zeitraubende Operation ist, eine solche Regulirungs- und Ablösungs-Verhandlung regelrecht durchzuführen. Darin liegt also ein Grund, warum diese Arbeiten nicht so rasch vorschreiten, als es im Interesse des Landes und der Betheiligten wünschenswerth wäre. Ein zweiter Grund ist auch darin zu suchen, daß diese Arbeiten nicht, wie ursprünglich in Absicht lag, einer eigenen Kreiskommission übertragen wurden, sondern, daß die Bezirks - Ämter mit diesen Arbeiten betraut wurden, ohne daß diesen in vieler Beziehung sonst sehr überlasteten Behörden irgend eine Erleichterung durch Vermehrung ihres Personals oder Abnahme anderer Arbeiten zugegangen wäre. Diese Gründe, wenn sie recht gewürdigt werden, glaube ich, schützen die Bezirkskommissionen wohl vor dem Vorwurfe der Letargie. Daß es übrigens wünschenswerth ist, wenn die Durchführungsvorschrift vereinfachter wird, das erkenne ich mit ihnen und dem Berichterstatter recht gerne an. Landeshauptmann: Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Riedl: Ich finde nur in Kürze, Betreffs des Wortes Letargie, zu bemerken, daß nämlich das Wort Letargie darin seine Erklärung findet, daß die Bezirks-Ämter die Grundlastenablösung im Gegenhalte zu ihren anderweitigen gleichwichtigen Geschäften, nur als eine Nebensache betrachten und eben deßhalb auf die Förderung der Grundlastenablösung zu wenig bedacht nehmen. Landeshauptmann: Der Antrag des Comites in dieser Beziehung lautet: „Der hohe Landtag wolle bei der hohen Regierung einschreiten, daß sie im Sinne der von dem Herrn Staatsminister verkündeten Principien, die Durchführung des Grundlastenablösungs- und Regulirungs-Patentes vereinfache und die betreffenden Commissionen zur erhöhten Thätigkeit ansporne." Bitte hierüber abzustimmen. (Majorität) Angenommen. Riedl (Verliest:) „Wie aus den Akten hervorgeht —* bis „Mittheilung zu machen." Landeshauptmann: Debatte ist eröffnet. Landesf. Commissär: Ich möchte mir nur eine Bemerkung erlauben. Nachdem der Comite-Bericht gegen die Übernahme dieser als mäßig erkannten Beträge nichts erinnerte, so wird es sich vor der Durchführung des Antrages, wenn er angenommen wird, um eine Vereinbarung mit der Negierung handeln, um festzustellen, ob und in wie ferne der Stand der mit diesen Arbeiten betrauten Beamten vermindert werden könne. 45 Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschloffen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort, in soferne er es wünschen sollte. Riedl: Ich glaube, daß gerade jener Antrag, welcher von Seite dem Landtage zur Annahme empfohlen wurde, der hohen Regierung Veranlassung geben werde, diesfalls eine Vereinbarung mit dem von Vorarlberg auf gleiche Weise zu versuchen, wie sie es mit Landtages von Tirol versucht hat, wodurch auch das vom Herrn landesfürstlichen Commissär diesfalls angeregte Bedenken sich behebt. Landeshauptmann: Der Antrag des Comite lautet: des Comites Landtage dem von selbst »Der hohe Landtag wolle beschließen, an der zwischen dem TirolerLandesausschuß und der Staatsverwaltung vereinbarten Pauschalsumme von jährlich 3500 st. zur Entlohnung der bei der G. L. A. R. LandesCommission verwendet k.k. Statthaltereibeamten sein Tangens auf den Grundentlastungsfond vom l. Juli d. Js. an, nur bis zum Zeitpunkt der völligen Beendigung des G. L. Ablösungs- und Regulirungsgeschäftes im Land Vorarlberg zu übernehmen und hievon der Regierung zur eigenen Wissenschaft und Weiterverständigung des Tiroler-Landesausschusses Mittheilung zu machen. Bitte um Abstimmung. (Majorität.) Angenommen. Riedl: Wir kommen uun zum 4. Kapitel des Rechenschaftsberichtes betreffend die Landesvertheidigung", (verliest.) „Mit allerh. Entschließung bis ... . außer Wirksamkeit treten zu lassen." Landeshauptmann: Ich eröffne Discussion darüber. Da keiner der Herren das Wort verlangt, gehen wir zur Abstimmung über. Der Antrag lautet: „Der hohe Landtag erkennt in der Aufhebung des im Absatz IX. des Dekretes der hohen Landesvertheidigungs-Oberbehörde vom 14. Dez. 1864 R. 14 normirten Unterstellungsrechtes eine Verkümmerung der in der a. h. Entschließung vom 2. Nov. 1864 von Seiner k. k. apost. Majestät den Ländern Tirol und Vorarlberg gewährten Gnade der Gestattung des Loostausches und der Stellung eines Ersatzmannes und beschließt das hohe k. k. Staatsministerium anzugehen, im Einvernehmen mit dem h. Kriegsministerium die betreffende Aufhebungsverordnung vom 8. Juni 1865 Nr. 7560 außer Wirksamkeit treten zu laffen." Bitte abzustimmen. (Majorität.) Angenommen. Riedl. (Verliest: Ebenso erscheint bis ... vorzuführen) Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Seyffertiz: Durch meine Entsendung als Mitglied der LandesvertheidigungsOberbehörde für Tirol und Vorarlberg und als Vertreter des Landes Vorarlberg habe ich Gelegenheit gehabt bei jenen Berathungen und Beschlüssen der Landesvertheidigungs-Oberbehörde bestimmend mitzuwirken, welche gerade vor einem Jahre in Innsbruck statt fanden. Ich darf wohl sagen, daß ich derjenige war, der die möglichste Ausdehnung des Unterstellungsrechtes der freiwilligen Landesschützen auf's Entschiedenste befürwortete. Diesen Bemühungen dürfte zum großentheile jene ursprüngliche Fassung der Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde zu verdanken sein, welche später wieder von den Centralstellen annullirt worden ist. Ich darf wohl sagen, daß ich in dieser Frage im Schoße der hohen Landes- Vertheidigungs-Oberbehörde nur das bereitwilligste Entgegenkommen gefunden habe, und glaube, daß es am Platze ist, dieses Entgegenkommens dankend zu erwähnen. Allein ich muß doch beifügen, daß durch die erklärende Verordnung der Centralstelle, daß die Unterstellung am Assentirungstage statt zu finden habe, eigentlich kein Anlaß gegeben ist zu folgern, daß ein Untersteller nicht auch noch später als während der Hauptassentirung, einen Loostauscher oder Ersatzmann für sich bringen kann. Zur Erläuterung muß ich auf practische Fälle zurückgreifen. Wenn z. B. Jemand zum Militär gestellt wird, so ist sein Assentirungstag derjenige, an dem er der Assentirungs-Commission sich vorzustellen und von derselben sich untersuchen zu lassen verpflichtet ist. Wenn Jemand z. B. einen Untersteller bereits, sei es als Loostauscher, sei es als Ersatzmann — 46 — am Tage der allgemeinen Stellung vorgestellt hat, wenn dieser sein Untergestellter assentirt, dann sogleich beurlaubt worden ist, 5 bis 6 Monate beurlaubt worden ist, wenn er dann einberufen wurde und wenn innerhalb der nächsten 3 Monate seiner Einberufung sich ein Gebrechen gezeigt hat, welches ihn zum Kriegsdienste schon vor seiner Assentirung untauglich gemacht haben würde, so wird nunmehr der Untersteller verpflichtet sein sich vor die Assentirungs-Commission zu stellen. Der Assentirungstag des Unterstellers ist also der Tag an dem er vor der Commission zu erscheinen hat, zum Zwecke um assentirt zu werden. Wenn nun dieses der Assentirungstag des Unstellers ist, so muß er auch consequent mit der angeführten Verordnung der Centralstellen an diesem Assentirungstage noch weiters unterstellen können, denn diese Verordnung sagt: bis zum Assentirungstage. Ich habe bereits damals auf diese Fassung aufmerksam gemacht und daraus das Recht deducirt für Untersteller auch in späterer Periode an seinem Assentirungstage noch Loostauscher oder Ersatzmänner stellen zu dürfen. Diese Bemerkung, diese Auseinandersetzung wird um so mehr die eigenthümliche Art und Weise illustriren, mit welcher beide Centralstellen über die Verordnung der Landesvertheidigungs-Oberbehörde hinausgegangen sind. Im Übrigen kann ich natürlich nur dem Antrage, welchen das Comite gestellt hat, aus vollem Herzen beistimmen, weil ich glaube, daß man, wenn überhaupt die Armee, wenn überhaupt das Heer die erforderliche Anzahl guter Leute bekommt, damit alles erreicht ist was überhaupt das Heer vom Lande fordern kann. Landeshauptmann: Ich schließe die Debatte. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Riedl: Nein. Landeshauptmann: Somit werde ich den Antrag zur Abstimmung bringen, er lautet: „Der hohe Landtag wolle sich bei dem hohen k. k. Staatsministerium dahin verwenden, daß im Falle der zu assentirende Loostauscher oder Ersatzmann für untauglich erkannt würde, dem zum Loostausch oder zur Stellung eines Ersatzmannes Berechtigten bis zum Abschluß des Militärstellungsgeschäftes in Tirol und Vorarlberg gestattet sein soll, der Assentirungs-Commission einen andern tauglichen Loostauscher oder Ersatzmann nach den bestehenden Verordnungen zur Assentirung vorzuführen." Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich gefälligst von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) Riedl (liest) nach §. 4 der V. L. O. _______.... zur Annahme empfohlen. Landesfürstl. Commissär: Ich bitte Herr Landeshauptmann eine Bemerkung machen zu dürfen. Es kommt in einem eigenen Comiteberichte die Frage zur Sprache wegen jährlicher Ausscheidung eines Theils der Landesschützen und es wird darüber soviel ich weiß ebenfalls ein Landesgesetz beantragt; auch hier wird ein Zusatz zur Schießstandsordnung beantragt durch ein Landesgesetz. Ich glaube die Herren darauf aufmerksam machen zu sollen, damit sie erwägen ob dieser Gegenstand nicht heute auszusetzen und mit dem andern Gegenstände, den ich so eben berührt habe, gemeinschaftlich zu berathen wäre. Es dürfte dieses angemessen sein. Landeshauptmann: Herr Baron Seyffertitz hat das Wort. Seyffertitz: Es liegt vor mir, das vom Landtage in der Session des Jahres 1864 beschlossene, von Er. Majestät dem Kaiser sanktionirte Landesgesetz, betreffend die Schießstandsordnung von Vorarlberg. Im §. 2 dieses Gesetzes kommt folgender Passus vor: „Die Oberaufsicht über dasselbe, nemlich das Schießstandswesen beider Länder kommt der k.k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde, die Leitung im einzelnen Lande aber dem Landeshauptmanne zu. Er führt in dieser Beziehung den Titel Landesoberschützenmeister. Ihm werden über Vorschlag des Landtages Vertrauensmänner beigegeben, welche nicht unumgänglich nothwendig Landtags-Abgeordnete sein müssen." Diese gesetzliche Bestimmung ist die einzige, welche überhaupt über die Ingerenz des Landeshauptmannes auf das Schießstandswesen beziehungsweise über seine Stellung zu demselben im Gesetz enthalten ist. Es ist nun die Frage praktisch geworden wer in Verhinderungsfällen des Landeshauptmannes in dieser Beziehung seine Stelle zu vertreten habe. Diese Frage ist insbesondere im Schooße der Landesvertheidigungs-Oberbehörde aufgetaucht und dieselbe hat naturgemäß gefunden, daß auch der LandeshauptmannStellvertreter der Vertreter des Landeshauptmanns in SchießstandsAngelegenheiten zu sein habe. Ich habe mich vollkommen mit dieser Ansicht einverstanden erklärt, denn es ist nicht ohne Grund, daß die hohe Regierung in die Hände einer von ihr bezeichneten Persönlichkeit auch die Leitung des Schießstandswesens gelegt hat und so wie die hohe Regierung die Persönlichkeit des Landeshauptmann nach der Landesordnung bezeichnet, so bezeichnet sie auch jene des Landeshauptmanns- Stellvertreters. Es ist dieses ein Grund, welcher wohl die Unterstellung des Landeshauptmanns- Stellvertreters vollkommen rechtfertigt; allein im Gesetze ist darüber gar nicht enthalten und ich habe es mir immer insbesondere zu meiner Pflicht gemacht, jenen sogenannten Verordnungen entgegen zu treten, welche unter dem Titel der ^Erläuterung von Gesetzen von den Executiv-Behörden ausgegeben werden. Erläutern kann man nur dasjenige, was nicht ohnehin lauter, d. h. klar ist. Eine Bestimmung aber, welche im Gesetze gar nicht enthalten ist, kann auch nicht erläutert werden. Es kann daher eine solche Bestimmung über die Stellvertretung des Landesoberschützenmeisters in Vorarlberg nicht durch eine Verordnung, sie kann nur durch ein Gesetz, d. h. durch Übereinstimmung des Landtages mit der Krone zur wirklichen Gesetzesbestimmung werden. Aus diesen Gründen habe ich diesen Antrag erhoben und glaube speziell nicht, daß wir auf jenen Moment die Sache zu verschieben haben, welchen der Herr Landesfürstl. Commissär bezeichnet haben; denn an und für sich ist das Schießstandswesen von der Landesvertheidigung verschieden, es sind zwei verschiedene Gesetze, welche uns vorliegen, welche streng von einander zu halten sind. Endlich kann man möglicher Weise finden, ich will es zugeben, daß die Durchführung der Entlassung des sogenannten mehr gestellten Viertels, daß diese Durchführung im Verordnungswege auszuführen wäre, obwohl ich nicht dieser Ansicht bin, aber die Verordnung wodurch der Landeshauptmann-Stellvertreter auch zum Landesoberschützenmeister ernannt worden ist, diese Verordnung kann unmöglich so wie sie gegeben worden ist als gesetzlich bindend angesehen werden, so lange sie nicht die Form des Gesetzes angenommen hat. Ich ersuche daher in dieser Beziehung den hohen Landtag auf meinen vom Comite neu aufgenommenen Antrag jetzt schon einzugehen, um so mehr da ich nicht glaube, daß diese an und für sich ganz einfache Sache noch einem besondern Comite zur Berathung übertragen werden sollte. Landeshauptmann: Ich schließe die Debatte. Hat der Herr Berichterstatter noch etwas zu erwiedern? Riedl: Ich habe nichts zu erwiedern. Landeshauptmann: Der Antrag lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Es sei zu §. 2 der Schießstands-Ordnung der Beisatz zu machen: „im Falle der Verhinderung wird der Landesoberschützenmeister durch den Landeshauptmannstellvertreter vertreten." 2. Es sei dieser Zusatz der allerhöchsten Sanktion zu unterbreiten." Ich bitte um Abstimmung über beide Punkte, (wurden angenommen) Riedl: (liest) Endlich wolle der hohe Landtag — mitzutheilen. Seyffertitz: Ich bedaure, daß ich immer in die Lage komme, die hohe Versammlung mit meinen Auseinandersetzungen behelligen zu müssen; allein da gerade eben jene Gegenstände verhandelt werden, welche mir speziell während der Periode oblagen, seit der hohe Landtag das letzte Mal — 48 — versammelt war, so mag ich mit dem Bemühen entschuldigt werden, Aufklärungen zu geben. Es ist nämlich im Schoße der Landes - Vertheidigungs-Oberbehörde die Frage aufgeworfen worden, in welchem Sinne der §. 6 der LandesVertheidigungs-Ordnung aufzuklären wäre; derselbe lautet: „Bestreitung der Kosten." „Die Kosten der Landes-Vertheidigung werden aus dem Staatsschätze nach Maßgabe der „nachfolgenden Bestimmungen bestritten werden: „Außerdem übernimmt der Staatsschatz auch noch die Auslagen auf die Befestigungen des „Landes, welche von dem Militär-Kommandanten angeordnet werden, dann die Transportkosten für Waffen, Munition und AusrüstungsGegenstände —." Den Mitgliedern der Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde, welche den Landes - Vertretungs- Körpern angehörten, war es klar, daß der Landesfond selbst zur Ausrüstung der Mannschaft nichts beizutragen verpflichtet werden könne. Es wurden jedoch Anträge in Anregung gebracht, welche möglicherweise eine solche Herbeiziehung des Landesfondes oder auch einzelner Gemeinden zur Aufstellung von Landesschützen und ihrer Ausrüstung in Aussicht zu stellen schienen. Es war jedoch unsere Pflicht, welche wie ich hoffe der hohe Landtag nachträglich sanktioniren wird, in dieser Beziehung wenigstens unseren Rücken zu salviren und im Vorhinein zu erklären, daß wir das Gesetz nicht auf diese Weise zu verstehen im Stande seien. Wenn es sich um Ausrüstung von Landesschützen-Compagnien handelt, so ist genau das Gesetz vorgeschrieben worin diese Ausrüstung zu bestehen habe und wer sie bezahlt. Das ist das Militärärar. Es ist jedoch als wünschenswerth hingestellt worden, daß die Landesschützen z. B. auch eigene Kleidung, eigene Kopfbedeckung gleichmäßig tragen sollen; wer diese Ausrüstungskosten bezahlt, darüber enthält das Landesgesetz gar nichts und aus dem Landesgesetz kann daher auch nicht gefolgert werden, daß diese Kosten, sei es der Landesfond, seien es die einzelnen Gemeinden, zu tragen haben, insofern, weil dieses Gesetz darüber keine Bestimmungen enthält. Hat es uns auch geschienen, daß es auch nicht nothwendig sei eine solche Bestimmung im Verordnungswege zu erlassen und zwar nicht nothwendig, weil der Landesvertheidiger nirgends gezwungen ist eine bestimmte Montur zu tragen; wenn es daher der hohen Regierung angemessen erscheinen sollte die künftigen Landesschützen - Compagnien nach bestimmter Art zu uniformiren, so kann dieselbe es thun. Die Kosten dieser Uniformirung wird sie aber ganz gewiß allein zu tragen haben. Eine Nothwendigkeit diese Kosten für das Land zu übernehmen ist gesetzlich nicht ausgesprochen. Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, werde ich weiter gehen. Das Comite hat zur Annahme empfohlen: „Endlich wolle der hohe Landtag sich dahin aussprechen:" „daß er die Ansicht des Herrn Abgeordneten des L.-A. zu L.-V. Oberbehörde, woruach dieser im „Vereine mit deren Mitgliedern aus dem Tiroler Landtag sich gegen jede allfällige Belastung des „Landesfonds mit Kosten der Landesvertheidigung verwahrte, für vollkommen gegründet erachte und hie- „mit selbst diese Verwahrung ausspreche, da nach §. 1 L.-V.-O. durch Übernahme der Landesvertheidigung eine allgemeine Wehrpflicht erfüllt und die Landes Vertheidigung als ein Theil der Streitkräfte des österreichischen Kaiserstaates erklärt wird, daher deren Kosten das Reichsbudget treffen. „Diese motivirte Verwahrung sei auch der k. k. L.-V. Oberbehörde mitzutheilen." Ich bitte um Abstimmung. Riedl: Ich muß vor der Abstimmung bemerken, daß in der zweiten Zeile des Antrages ein sinnstörender Druckfehler vorkommt, nämlich statt: daß er in Ansicht muß es heißen, daß es die Ansicht. Landeshauptmann: Ganz richtig. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Riedl: Wir kommen nun zum V. Abschnitte des Rechenschaftsberichts, betreffend die Forderung der Gemeinden Vorarlbergs an das k. k. Ärar per 73, 884 ff. 40 kr. ö.W. bezüglich welcher der Rechtsweg betreten, von Seite des k- k. Landesgerichts in Wien die Klage aufrecht verbeschieden, von dem k. k. obersten Gerichtshöfe aber dieser Klagebescheid aufgehoben wurde, (liest: Das Comite hat — zubringen). — 49 — Landeshauptmann: Die Debatte ist eröffnet Ganahl: Meine Herren! Der hohe Landtag hat in der Session vom Jahre 1863 beschlossen, der Landes - Ausschuß habe wegen dieser Restforderung per 73, 884 fl. 40 fr. neuerdings im administrativen Wege bei der Regierung einzuschreiten und im Falle der Erfolglosigkeit seiner Schritte den Rechtsweg zu ergreifen. Der Landes-Ausschuß hat dem Auftrage entsprochen und die Liquidität dieser Forderung nachgewiesen, durch die allerhöchste Holentschließung vom 18. März 1802, durch die Gubernialdekrete vom 20. August 180ß und vom 22. Dezember 1804, dann durch das GubernialLiquidirungs-Commissions-Dekret vom 14. Mai 1830, und durch das Gubernialdekret vom 8. November 1839. Die Liquidität ist aus diesen Akten ganz zweifellos ersichtlich; allein trotz all dem sind wir von der administrativen Behörde, nämlich vom Finanzministerium, abgewiesen worden, indem dasselbe behauptete es seien dem Lande Vorarlberg weit größere Summen nachgesehen worden als diese Forderung betrage. Die Sache verhält sich jedoch nicht so, es ist durchaus nicht nachgewiesen, daß dieie Restforderung durch irgend welche Nachlässe kompensirt worden sei. Dem Landes-Ausschuß blieb in Folge dieser Abweisung nichts anderes übrig als den Rechtsweg zu ergreifen. In erster Instanz hat das Landesgericht in Wien die Klage aufrecht verbeschieden, dagegen ergriff die Finanzprokuratur den Rekurs an das Oberlandesgericht in Wien und dieses erklärte sich für Inkompetent mit Zugrundelegung des §. 1044 des bürgerlichen Gesetzbuches. Ich will mir nun erlauben diese Entscheidung vorzulesen: (liest) „Das k. k. Oberlandesgericht hat dem Rekurse der k. k. österreich. Finanzprokuratur noe. des allerh. Ärars in der Rechtssache wider den Landes-Ausschuß für Vorarlberg et cons, durch Dr. Eberle pto. 73, 884 fl. 40 fr. c. s. c. gegen den Bescheid d. d. 6. Mai 1864, Zahl 27, 991 Statt zu geben und mit Abänderung des rekurrirten Bescheides die Klage des Landes-Ausschusses für Vorarlberg et cons. auf Zahlung von 73, 884 fl. 40 fr. C.-M., wegen Inkompetenz des Gerichtes mit Beachtung des §. 1044 des b. Gb., da die Klage auf Erlangung einer Kriegsentschädigung gerichtet ist, zurück zu weisen befunden. Hievon werden Sie zufolge obergerichtlichen Erlasses vom 14. Juni 1864, Zahl 9390, in Kenntniß gesetzt.» Der §. 1044 des bürgerlichen Gesetzbuches lautet aber wie folgt: „Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften der politischen Behörden bestimmt." In diesem Falle handelt es sich aber nicht um Vertheilung von Kriegsschäden, sondern es handelt sich um Bezahlung einer von Seiner Majestät weiland Kaiser Franz dem Lande Vorarlberg gegenüber übernommenen und zu bezahlen versprochenen Schuld. Sie sehen, meine Herren, daß diese Entscheidung bei den Haaren herbeigezogen wurde, und jeder Laie wird einsehen müssen, daß die Anordnung des §. 1044 auf den vorliegenden Fall eine ganz falsche ist. Gegen diese Entscheidung hat dann der LandesAusschuß den Rekurs an den obersten Gerichtshof ergriffen. Der oberste Gerichtshof wies uns ebenfalls, wie schon aus dem Comite-Berichte hervorgeht, ab und ich muß mir erlauben auch diese Entscheidung vorzulesen: „Der hohe k. k. oberste Gerichtshof hat laut Dekretes d. d. 18.Januar 1865, Zahl 401, den Revisionsrekurs des Landes-Ausschusses für Vorarlberg und der Vorstehung mehrerer Vorarlbergischen und baierischen Gemeinden durch Dr. Eberle wider die k. k. Finanzprokuratur in Vertretung des Ärars gegen die oberlandesgerichtliche Verordnung vom 14. Juni 1864 Zahl 9390, zu Folge, welcher der über die Klage der Rekurrenten auf Zahlung eines Betrages von 73, 884fl.40 fr. C.-M. oder 77, 578 fl 90kr.österr. Währ, vom k.l. Landes-Gerichte in Wien am 6. , Mai 1864, Zahl 27, 991, erlassene und über diese Klage das schriftlich Verfahren einleitende Bescheid aufgehoben und die Klage als zum gerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückgewiesen worden ist, nach gepflogener Rücksprache mit dem f. k. Staatsministerium und über das von demselben mit Note vom 13. Jänner 1865, Nr. 17382/1914 bekannt gegebene Einverständniß abgewiesen und somit die angefochtene obergerichtliche Verordnung vom 14. Juni 1864, Zahl 9390, zu bestätigen befunden, weil die Folge der allerhöchsten Entschließung vom 18. August 1802, (Klage- Beilage A.) den Ständen des Landes Vorarlberg zur Aufrechthaltung des durch die Kriegerlittenheiten und durch die Vertheidigungsanstalten in einen Deficienten verfallenen ständischen Ökonomicums allergnädigst gewährte Hilfe aus dem Ärarium zu leistenden Vergütung per 783, 154 fl. nicht als auf einem privatrechtlichen Forderungstitel beruhend angesehen und mithin auch der Anspruch auf die — 50 — Zahlung des an jener Vergütungssumme noch aushastenden Restes, selbst abgesehen von den übrigen hiebei unterlaufenden Fragen staatsrechtlicher und staatsökonomischer Natur, nicht als ein Gegenstand der Entscheidung im Civilrechtswege betrachtet werden kann. In Folge hochobergerichtlichen Dekrete vom 31. Jänner 1865, Zahl 1558, werden Sie hievon unter Anschluß Ihres zu Zahl 43, 665, eingebrachten belegten Hofrekurses verständiget. Wien k. k. Landes-Gerichte. Wien, am 10. Februar 1865. Wie Sie vernommen haben, hat auch der oberste Gerichtshof zwar im Einverständnisse mit dem Staatsministerium des Vertreters des Schuldners sich für inkompetent erklärt in merito zu entscheiden. Wahrlich ich finde keine Worte diese Entscheidung gebührend zu bezeichnen, gewiß ist aber, daß aus derselben der bedauerliche Beweis hervor geht, welche Vewandtniß es mit der Unabhängigkeit des Richterstandes in Österreich habe. Wir sind nun sowohl von der politischen Behörde als auch im Rechtswege abgewiesen worden und es bleibt nichts Anderes mehr übrig als den Weg zu betreten, den bereits das Comite vorgeschlagen hat und ich stimme deshalb dem Antrage des Comites bei. Zweifeln wir aber keinen Augenblick, es werde Seine Majestät der Kaiser das Nöthige anzuordnen geruhen, damit in dieser Sache endlich Recht gesprochen werde. Justitia regnorum fundamentum, so lautete der Wahlspruch des Kaisers Franz und unter der Regierung Seiner Majestät des