18651218_lts009

Dateigröße 1.69 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 02.07.2021, 18:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Sitzungsprotokoll_lts
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Stenographischer Sitzungs-Bericht. IX. Sitzung am 18. December 1865 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. Gegenwärtig 17 Landtagsabgeordnete. Bertl beurlaubt; Rhomberg krank. Beginn der Sitzung 9 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich beginne die Sitzung mit Verlesung des Protokolles der früheren. (Sekretär verliest dieselbe.) Wenn keine Bemerkung über die Faßung dieses Protokolles erhoben wird, nehme ich dasselbe als richtig anerkannt an. Dem Abgeordneten Herrn Bertl habe ich auf 3 Tage Urlaub ertheilt. Der Verein des volkswirthschaftlichen Fortschrittes in Wien hat die Einladung zum Beitritt hieher erlassen. Ich erlaube mir das betreffende Einladschreiben zur Kenntniß der hohen Versammlung zu bringen. (Wird vom Sekretär verlesen.) Die betreffenden Einladungen werde ich auf Ihre Pulte legen lassen; indessen wollen Sie die Sache zur Kenntniß nehmen. Baron Seyffertitz hat mir einen von ihm und den Herren Dr. Bickel, Riedl, Ganahl, Schedler und Wachter unterschriebenen selbstständigen Antrag überreicht. Ich werde ihn verlesen lassen; er lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei die gegenwärtige Einrichtung der Ausübung des „Salz-Monopoles bezüglich ihrer Rückwirkung auf das Wohl des Landes Vorarlberg nach §. 19. 1. der L.-O. einer eingehenden Erörterung durch ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Comite zu unterziehen, welches sohin seine diesfälligen Anträge dem hohen Landtage vorzulegen hat.“ Ich werde darüber später die verfassungsmäßige Behandlung einleiten und gehe nun zum ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung über, zum Landes-Präliminare pro 1866. Wie ich schon früher einmal die Ehre hatte zu bemerken, fußt sich dieses Landes - Präliminare genau auf die Ansätze der frühern Jahre; ich werde sie verlesen lassen. Der Landes - Ausschuß hat in der Sitzung vom 14. November das Landes-Präliminare folgenden Inhalts Ihnen vorzuschlagen sich bewogen befunden. (Sekretär verliest, wie folgt.) Landesfond und Grundentlastungsfond pro 1865 Erforderniß: I. Abtheilung. Auf Verwaltungs-Auslagen „ Kranken-Verpflegskosten „ Beiträge „ Schub-Auslagen „ Gendarmerie-Bequartirung „ Vorspanns-Auslagen 250 fl. 1000 „ „ Impfungs-Auslagen 790 500 „ 600 „ 1200 4000 „ „ Prämien für Raubthier-Erlegung „ verschiedene Auslagen 50 „ 1400 „ II. Abtheilung. Aus Landtag und landschäftlichen Haushalt 8000 fl. Zusammmen 17, 790 fl. Bedeckung. Dieselbe wird durch Landesfondes-Zuschläge per 13*/, kr. ö. W. per Gulden der landesfürstlichen direkten Steuer und als GrundentlastungsfondsZuschlag von 3 2/2 kr. ö. W. per Gulden der direkten Steuer erzielt. Wenn kein bestimmter Antrag erhoben wird, erlaube ich mir auf die Verhandlung des Gegenstandes ohne Weiters überzugehen und werde also die Verhandlung Rubrik für Rubrik vornehmen. Wohlwend: Zur Abkürzung dieser Verhandlung beantrage ich, das Präliminare en bloc anzunehmen, sollte aber ein Mitglied des Landtages über die Positionen, die wir eben gehört haben Bemerkungen machen wollen, so glaube ich, wird es angezeigt sein, denselben hiezu aufzufordern. Landeshauptmann: Ich habe die Herrn bereits aufgefordert, wenn sie Bemerkungen zu machen haben, dieselben vorzubringen. Herr Wohlwend hat den Antrag gestellt, daß die so eben verlesenen Präliminar-Ansätze im Großen und Ganzen zusammen, en bloc anzunehmen wären. Ich finde die hohe Versammlung noch einmal aufmerksam zu machen, allfällige Bemerkungen jetzt noch vorzubringen. Da Niemand eine Bemerkung über den Voranschlag vorzubringen sich meldet, so Frage ich die hohe Versammlung, ob sie in eine en bloc Annahme einzugehen finde? Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Wohlwend sich zuneigen, bitte ich sich zu erheben. (Majorität erhebt sich.) Ich bitte nun auch hierüber um Abstimmung, ob das Präliminare, in den Ansätzen, wie es eben verlesen wurde, en bloc angenommen werde. (Majorität.) Ist angenommen. Wir kommen nun zu dem selbstständigen Antrag der Herrn Schwärzler, Hirschbühl und Feuerstein bezüglich Einverleibung der Lermoser- und Marschkonkurrenz-Gelder per 25041 fl. 9 kr. in den Vorarlberger Landesfond. Ich werde ihn noch einmal verlesen lassen. (Wird verlesen.) Der Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, das fragliche von den Städten Feldkirch nnd Bludenz „bisher für Rechnung des ganzen Landes verwaltete Vermögen zu 25041 fl. 9 kr. dem Vorarlberger „Landesfond einzuverleiben und die Zinsen desselben für Landeszwecke zu verwenden." Ich ertheile dem Herrn Schwärzler zur Begründung seines Antrages das Wort. Schwärzler: Es ist die Begründung schon im Anträge selbst enthalten, indessen glaube ich, damit keine voreiligen Schritte gemacht werden, daß diese Angelegenheit in der gegenwärtigen Landtags- Session noch nicht sollte verhandelt, sondern dem Landesausschusse übertragen werden, welcher die bezüglichen weitläufigen Akten zu untersuchen und in der nächsten Landtags. Session Bericht darüber zu erstatten hätte. Gan ah l: Es wäre dieses ein Zurückziehen des Antrages des Herrn Schwärzler. Landeshauptmann: Er ist eigentlich nicht zurückgezogen, Herr Schwärzler hat nur den Antrag untergestellt, daß der Landtag diesen Gegenstand dem Landesausschusse übergebe; in dieser Beziehung ist es eine Abänderung theilweise die dahin geht, daß der Landesausschuß die Sache untersuche und in der nächsten Landtagssitzung Bericht erstatte. Schwärzler: Es wäre dies eigentlich nur ein; Berichtigung meines ersten Antrages. Ganahl: Es ist ein zweiter Antrag, den Herr Schwärzler gestellt hat. Ich möchte daran — 103 — den weitern knüpfen; der Landesausschuß solle versuchen, die sämmtlichen betheiligten Gemeinden dahin zu bewegen, daß sie sich erklären, es seien diese Lermoser-Gelder als Landesfond zu bestimmen. Schwärzler: Hiezu könnte ich mich nicht einverstanden erklären, da es wohl nicht möglich sein würde zu erbeben, welche Gemeinden betheiliget seien, und in wie weit, weil wahrscheinlich manche Akten verloren gegangen, und manche durch den Wechsel der Gemeinde-Vorsteher verschleppt worden sein werden. Landeshauptmann: Der Antrag des Herrn Schwärzler geht dahin, der Landtag möge diese Angelegenheit dem Landesausschuß zur Untersuchung überweisen. In wie weit und welche Gemeinden betheiliget sein werden, das wird sich bei der nächsten Landtagssitzung zeigen. Herr Ganahl hat diesen Antrag weiter ergänzt. „Der Landesausschuß möchte auch von Seite der Gemeinden die Einwilligung zur Incamerirung des Fondes als Landesfond zu erzwecken suchen. Schwärzler: Dieses wäre etwas anderes, wenn man fragen würde, ob die Gemeinden die Einwilligung zur Incamerirung dieser Fonde ertheilen werden, hiezu bin ich schon einverstanden. Landeshauptmann: Ich habe Herrn Ganahl so verstanden, daß man vorerst sich mit den Gemeinden ins Einvernehmen setzen sollte, ob und unter welchen Bedingungen sie die Einwilligung ertheilen würden, daß dieser Fond als Landesfond anzusehen wäre. Ich werde also zur Beschlußfassung über beide Anträge schreiten. Herr Schwärzler beantragt, daß diese Angelegenheit dem Landesausschusse zugewiesen werde, damit er nach Einsicht der Akten für die kommende Landtags-Session einen Bericht vorbereite. Diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen.) Der Antrag des Herrn Ganahl geht dahin, der Landesausschuß möge zugleich bei Untersuchung dieser Akten sich mit den Gemeinden ins Einvernehmen setzen, und von denselben, wo möglich die Einwilligung zur Incamerirung dieses Fondes zu erzielen trachten. Diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage sich einverstanden erklären, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Der landwirthschaftliche Verein hat das Ansuchen gestellt, daß der hohe Landtag sich verwenden möchte, um entweder neuerdings wenigstens Eine k. k. Beschäl-Anstalt im Lande errichtet zu sehen, oder wofern dieses nicht möglich wäre, durch Unterstützung mit einer Geldsumme den Landwirthschafts-Verein in die Loge zu setzen, zur Hebung der Pferdezucht da§ seinige beitragen zu können. Ich lasse das Gesuch durch Verlesung zur Kenntniß der hohen Versammlung bringen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Ich werde mir den Vorschlag erlauben, dieses Gesuch dem Landesausschusse zuzuweisen. Ganahl: Der Herr Vorstand des landwirthschaftlichen Vereins glaubt die Aufhebung der Beschälstation habe seinen Grund darin, daß das MilitärÄrar gefunden habe, daß Die Qualität der Erzeugnisse nicht entspreche. Ich bin nicht dieser Ansicht, denn ich habe Gelegenheit gehabt mit dem Herrn Major, welcher die Stationen inspizirte, Rücksprache zu Pflegen, seine Klage ging dahin, daß die Stationen zu wenig benützt werden, ich erwiderte ihm, die Benützung werde jedenfalls eine stärkere werden. Die Hauptursache der Aufhebung besteht aber nach meiner Ansicht darin, daß das Abgeordnetenhaus gefunden hat, das Militär gebe in dieser Beziehung zu viel aus. Es soll sich nämlich herausgestellt haben, daß die Ausgaben für Beschälanstalten in gar keinem Verhältnisse mit jenen, die für den Unterricht verwendet werden, seien, (Landeshauptmann: Gewiß.) und deßhalb hat man dem Militärärar in dieser Beziehung Sparsamkeit anempfohlen, ich glaube aber, daß wenn auch Sparsamkeit hier nothwendig eintreten müße, man uns dennoch die bisher bestandenen Beschälanstalten lassen könnte, denn die Auslagen, welche dadurch dem Ärar erwachsen, sind für dasselbe nur ganz unbedeutend. Die Pferde fressen bei uns nicht mehr Hafer als anderwärts, die Soldaten, welche sie bedienen sind ohnehin da und die Stationen geben ja die Gemeinden unentgeltlich. Ich sehe also nicht ein, welche besondern Auslagen dem Militärärar dadurch erwachsen könnten. Auf Geldbeiträge anzurathen, könnte ich nicht eingeben, da ich vollkommen die Überzeugung habe, daß die Regierung gegenwärtig nicht in der Lage ist, Geldvorschüsse zu geben. Ich möchte mir daher erlauben den Antrag zu stellen: „Der hohe Landtag möge beschließen, geeigneten Stelle „darum einkommen, Beschälstationen wieder besetze und bestanden, doch wenigstens zwei und Oberlande, die 104 — der Landes-Ausschuß möchte bei der daß man die bisherigen wenn nicht alle drei „die bisher zwar die Eine im sogenannten andere im Unterlande." Es könnten dann diejenigen des Unterlandes abwechselnd im Bregenzerwald und abwechselnd in Dornbirn stationiren. Landeshauptmann: Haben Sie ihn vielleicht schriftlich verbreitet? Ganahl: Rein. Landeshauptmann: Wenn ich Sie recht verstanden habe, geht Ihr Antrag dahin: „Der hohe Landtag möge beschließen, diese Sache dem LandesAusschusse zu überweisen, „damit sich derselbe verwende, daß die Beschälplätze wieder besetzt werden, oder wenigstens einer im „Oberland und einer im Unterland, nach den früheren Normen." Findet noch Jemand etwas zu bemerken? Ich glaube den Antrag haben die Herren vernommen, ich bringe ihn somit zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche diesem Anträge beistimmen, wollen sich erheben. (Angenommen.) Komite-Bericht über den Gesetzesentwurf, betreffend die Entlassung der Landesschützen in den ersten 3 Jahren der Wirksamkeit der LandesVertheidigungs-Ordnung. Herr Riedl als Berichterstatter wollen gefälligst den Vortrag halten, (Riedl verliest den Komite-Vericht.) Ich eröffne die General - Debatte über diesen Gesetzes - Zusatz. Wünscht Niemand das Wort zu ergreifen? Seyffertitz: Als wir in der letzten Session dieses Landtages durch die Regierungsvorlage eines Landes-Vertheidigungs-Gesetzes in die Lage gekommen sind, bezüglich der Landesvertheidigung eine gesetzliche Norm zu beschließen, habe ich bereits bemerkt, daß jene Regierungsvorlage eigentlich eine Abänderung nicht zuließ, denn es wurde uns auf's Deutlichste damals bedeutet, daß bei Ablehnung, beziehungweise Änderung, irgend eines Paragraphen jenes Gesetzentwurfes ohne weiters unser Land Vorarlberg nach den allg. Heeresergänzungs-Bestimmungen behandelt werden würde, d. h., daß wir ungefähr doppelt soviel Rekruten alljährlich zu stellen hätten, als wir bis jetzt stellen. Darin habe ich damals einen Zwang für diesen Landtag erkannt, wenn auch keinen direkten, so doch indirekten und moralischen, ich habe auch deßhalb mich im Laufe der Debatte nicht enthalten können, dieser meiner Entrüstung über die Art und Weise der Regierungsvorlage den vollen und ungeschmückten Ausdruck zu verleihen. Das Gesetz ist also angenommen worden, so wie es der Tiroler Landtag beschlossen hatte, so wurde ihm auch vom Vorarlberger Landtage ganz nach der Verfassung der Regierungsvorlage zugestimmt. Die Folgen dieser Zustimmung sind nunmehr fühlbar, sie waren uns schon fühlbar, die wir Mitglieder der L.-V.O.-B. waren, als es sich um die Ausführungs-Verordnung dieses Gesetzes handelte. Man stieß sogleich überall auf verschiedene Lücken, verschiedene Hindernisse und würde sich in die Lage versetzt haben, wirkliche Gesetzesbestimmungen im Ordonanzwege festzustellen. Nach meiner Überzeugung muß bei jedem Gesetze, welches in einem Staate, wo ein konstitutionelles Gesetzgebungsrecht wenigstens formell besteht, muß bei jedem Gesetze der Verordnungsweg so wenig als möglich betreten werden und es muß nur am Gesetzgebungswege festgehalten sein. Es kann nachträglich allerdings eine Behörde, welche mit der Ausführung des Gesetzes speziell betraut ist, bezüglich der Ausführung desselben einzelne Gegenstände normiren, jedoch nur innerhalb des Gesetzes. Die Entlassung, welche jedoch sich nothwendig dadurch herausstellt, weil im Jahre 1865 das ganze Kontingent gestellt worden ist, diese Entlassung ist im Gesetze gar nicht vorgesehen, diese Entlassung ist daher außerhalb des Gesetzes, daher kann eine solche Entlassung auch nicht durch eine Verordnung, sie kann nur wieder durch ein neues Gesetz d. h. durch Übereinstimmung der gesetzgebenden Gewalten zur Ausführung kommen. Wen wir zurückgehen auf den §. 7 den L.-V.-O. welcher sagt: „Tirol und Vorarlberg stellt ein Kontingent von sechstausend zweihundert Mann Landes- Schützen, " so hat sich bei der Erläuterung dieses §. innerhalb der L.-V.-O.-B. die Frage ergeben: Stellt das Land dieses Kontingent auf einmal oder stellt es dasselbe nach und nach? Der Wortlaut des Gesetzes ist so klar, daß man gar nicht zweifeln kann, daß dasselbe auf Einmal es zu stellen verpflichtet ist. Daraus ergiebt sich jedoch, daß im Jahre 1866 nur die durch — 105 — die natürlichen Abfälle, nämlich durch Tod oder einzelner Entlassung sich ergebenden Ausfälle, die verschwindend klein sind, nachzustellen wären. Jin Jahre 1869 kommt jedoch das ganze Kontingent vom Jahre 1865 auf einmal zu entlassen und jene Loosungspflichtigen, welche im Jahre 1869 zur Heeresergänzung und Stellungspflicht aufgerufen werden, müßten wieder 6200 Mann auf einmal nachstellen, dieses ist. nicht blos ungerecht, sondern ein Vorgang, welcher die größte Mißstimmung im Laude hervorrufen müßte. Das Richtige wäre das gewesen, anzunehmen, daß das ganze Kontingent von 6200 Mann für das Jahr 1865 durch nachträgliche Stellung aus den Jahren 1862, 1863 und 1864 zu erwachsen gehabt haben würde, daß daher eine Fiktion zu Grunde zu legen wäre, die Fiktion nämlich, daß im Jahre 1862 das I. Viertel, im Jahre 1863 das II. Viertel, im Jahre 1864 das III. Viertel und im Jahre 1865 das IV. Viertel eingetreten sei. Die von der Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde vorgeschlagene, beziehungsweise bereits als Verordnung kundgemachte, Art uud Weise der Entlassung; diese Verordnung hat allerdings diese Fiktion zur Grundlage und insofern ist dieselbe ganz richtig. Allein ich muß doch darauf hinweisen, daß bereits das Landes-Vertheidigungs-Gesetz im §. 58 bestimmte Übergangs-Normen enthält, welche ebenfalls Gesetzesbestimmungen, welche nicht Verordnungen sind es ergiebt sich daraus, nachdem diese von der Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde erlassene Verordnung nichts anderes, als eine Übergangs-Bestimmung ist und ihrer Natur nach nichts anders sein kann, als eine solche, daß, sage ich, ebenfalls diese Übergangs-Bestimmung Gesetzes-Form annehmen muß und eigentlich beim §. 58 des Gesetzes bereits im Vorjahre hätte zur Berathung kommen sollen. Ich habe nun bereits gezeigt, daß der Vorschlag einer solchen Bestimmung im vorigen Jahre aus moralischen Gründen nicht möglich gewesen ist, ich muß aber noch auf etwas anderes zurückgreifen. Wäre im Jahre 1864 zur Zeit des Zusammentrittes der Landtage bereits die allerh. Gnade bekannt gewesen, welche den Freiwilligen zur Landesvertheidigung das Recht der Unterstellung durch Lostausch oder Stellung eines Ersatzmannes ermöglicht, so würde das ganze Landes Vertheidigungs-Gesetz ein ganz anderes Gesicht bekommen haben. So sehr ich diese Maßregel, so sehr ich diese allerh. Gnade für das Land willkommen heiße, so sehr ist es doch zu bedauern, daß dadurch ein Gesetz in den wesentlichen Bestimmungen, ich will nicht sagen in Frage gestellt, aber doch wenigstens so modifizirt wird, daß es eigentlich in eine ganz neue Form gegossen werden müßte, wenn man sich nicht fortwährend auf der Linie von Nachtrags-Verordnungen bewegen will. In dieser Beziehung kann ich nur beklagen, daß inan immer nur an halben Maßregeln festhält, daß man sich nie entschließen kann, ganz bestimmt, entschieden, definitiv irgend etwas vorzulegen. Ich habe nur noch, nachdem ich bereits gezeigt habe, daß ein Gesetz nothwendig ist, d. h. eine nachträgliche gesetzliche Bestimmung zum Landes-Vertheidigungs-Gesetz, zu bemerken, daß dasjenige, was die L.-V. Oberbehörde in ihrer Verordnung, bezüglich der nachträglichen Entlassung, in dieser Übergangsbestimmung festgesetzt hat, daß dieses im §. 1 des Komitevorschlages enthalten ist; es ist jedoch dort noch etwas mehr enthalten, nämlich es wird darüber auch eine Übergangs-Bestimmung, bezüglich der freiwillig Eingetretenen (§. 9 Lit. b.) dazu gesetzt; denn die Verordnung der L.-V. Oberbehörde geht nur auf die nach dem Loose Eingereihten. Der §. 2 des vom Konnte formulirten Antrages geht nun noch viel weiter, als diese Verordnung der L.-V- Oberbehörde und zwar in dem Sinne, daß auch für alle zukünftigen Fälle Ausloosungen stattzufinden haben und nicht blos für das Übergangsjahr. Die Bestimmung des §. 1, Absatz 1, betreffs der freiwillig Eingetretenen und die Bestimmung des §. 2 der Komite-Anträge, diese beiden Bestimmungen basiren auf einem und demselben Grundsatze, nämlich darauf, daß man endlich eine gewisse Ordnung in der Stellung der Kompagnien eintreten lasse, denn von dem Zustande, welchen die allerh. Gnade des Lostausches oder Unterstellung künftig in die Kompanien der Landes-Schützen, wenigstens in Vorarlberg, wo man vom Lostausche den ausgedehntesten Gebrauch macht, bringen wird, von diesem Zustande haben wir jetzt nur eine ganz allgemeine Vorstellung und es wird nothwendig sein, fich darüber ein klares Bild zu machen. Wäre das allerh. Patent nicht erflossen, welches die Lostauschbewilligung, gewahrt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der normale Kompagniestand niemals überschritten worden wäre, denn ich glaube und wir sind alle darüber einig, daß es auch nicht Einen Freiwilligen im Lande zu den Landesschützen gegeben haben würde. Das ist eine vielleicht herbe Thatsache, die jedoch ausgesprochen werden kann, weil sie auf Erfahrung und der allgemein ausgesprochen Meinung beruht. In $olge dieser allerh. Gnade haben sich jedoch so viele Freiwillige gemeldet, daß dadurch nicht blos der ganze normale Kompagniestand mancher Bezirke gedeckt ist, sondern, daß sich noch Überschüsse ergeben haben. In den Jahren 1866, 1867 und 1868 2C. wird unter der Voraussetzung der Aufrechthaltung der allerh. Gnade des Lostausches immer das Kontingent um ein Bedeutendes überschritten werden, so daß wir mit der Zeit z. B. bei einer Kompagnie, ich nehme an, im Bezirke Bregenz, wo 152 der normale Kompagniestand ist, mit der Zeit nach 4 Jahren, wenn keine Entlassung stattfindet, eine Kompagnie von 500 Mann und mehr haben werden. Nun wird erst nach einer vorliegenden Erklärung der Regierung nur für den normalen Kompagniestand, nämlich für 152 Mann, für Armatur und Ausrüstung Zahlung geleistet. Es wird aber auch noch überdies seine Schwierigkeiten haben zu sagen, wer ist zunächst zu den Übungen zu berufen. Man sagt wohl, jene, die noch nicht eingeübt sind, allein darüber entscheidet eigentlich der KompagnieCommandant. Ich möchte je doch nicht garantiren, daß dadurch nicht irgend wie Mißstimmungen hervor gerufen würden, denn jeder glaubt eingeübt zu sein, und wird sich sträuben noch einmal einzurücken, um sich weiter einüben zu lassen; solchen Möglichkeiten muß im Vorhinein der Weg abgeschnitten werden; und um dieses zu thun, hat das Comite gar kein anderes Miitel als vorzuschlagen was es im §. 1 Absatz I. und §. 2 seiner Anträge formulirt hat, nämlich die Entlassung, sowohl dir vorübergehende Entlassung der ersten 4 Jahre, als auch die Entlassung für alle zukünftigen Jahre auch für die Freiwilligen eintreten zu lassen. Dem gegenüber wird allerdings gesagt werden können, der Freiwillige verpflichtet sich auf die Dauer von 4 Jahren. Es knüpfen sich an die Freiwilligkeit gewisse Bedingungen, welche ein Privilegium für diese sind. Wer ein Recht hat, wer etwas genießt, muß auch die damit verbundenen Lasten tragen. Das alles ist richtig, allein es frägt sich ob die Aufrechthaltung der Ordnung innerhalb der Compagnie nicht noch in viel höherem Maße nothwendiger ist, als das starre Festhalten an einer gesetzlichen Bestimmung; ja ich darf vielleicht noch etwas dazu setzen, und das ist das, wenn die Freiwilligen die Möglichkeit vor sich sehen, durch eine nachträgliche Ausloosung ebenfalls früher als sie eigentlich das Gesetz befreit, befreit zu werden, so werden wir nicht blos wie jetzt viele Freiwillige, sondern wir werden alles nur Freiwillige haben, denn es ist mir undenkbar, daß unter dieser Voraussetzung nicht jeder Loosungspflichtige sich zugleich auch zum Freiwilligen machen sollte, und nachdem das Landesvertheidigungs-Wesen zwar allerdings nach meiner Überzeugung nur dann von Wirksamkeit ist, wenn es auf Freiwilligkeit beruht, nicht wenn es durch den Zwang des Loosens durchgeführt wird; so ist dieses nur ein Mittel, wenigstens die Freiwilligkeit des Institutes noch im erhöhten Maße zu ermöglichen. Aus diesem Grund, und da ich denn doch glaube, daß auch die Regierung sich diesen Gründen nicht verschließen wird können, möchte ich der Versammlung die Comite Anträge besonders noch empfohlen haben. Dasjenige was ich bemüht war, — ich kann sagen bemüht, denn es ist nur ein Versuch den ich gemacht habe — in den nachfolgenden Erläuterungen, ziffermäßig darzustellen; dies ist nur eine Deutlichmachung desjenigen, was in den zwei oder drei §§. des ComiteAntrages eigentlich bezweckt wird, ohne daß solche Beispiele ziffermäßig und rechnungsmäßig durchgeführt werden, ohne das kann man die Tragweite der Comite-Anträge gar nicht verstehen und einsehen. Landesf. Kommissär: Herr Baron v. Seyffertitz ist auf die vorjährige Verhandlung des Landtages über das Landesvertheidigungsgesetz zurückgegangen, hat ein Streiflicht darauf geworfen und die Behauptung wiederholt, es sei damals von der Regierung ein Druck ausgeübt morden. Nachdem sich auf die damalige Auseinandersetzung berufen wurde, so muß ich mich auch auf meine damaligen Auslassungen vor dem hohen Hause beziehen, und muß noch einmal wiederholen, daß die Regierung bei der Einbringung des Gesetzes durchaus keinen Druck ausüben wollte noch ausgeübt hat, sie stellte nur die Folgen dar, welche die Nichtannahme des Gesetzes nothwendig herbeiführen müßte. Dieses zu thun war sie verpflichtet, sie durfte da der Landesvertretung gegenüber keine Täuschung obwalten lassen. Die dem Lande Tirol und Vorarlberg zugestandene Minderstellung für das Heer wurde nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die Landesvertheitigung in beiden Ländern durchgeführt werde. Die Stellung der Landesschützen in Tirol und Vorarlberg ist ein Äquivalent für die Minderstellung und steht auf diese Weise die andern Länder in ein gleiches Verhältniß, ohne welches sie mit Recht sich über eine unbilligere Behandlung beklagen könnten, mit Tirol und Vorarlberg. 107 Ich will dein Anträge des Comite durchaus nicht entgegen treten, obwohl ich glaube, nachdem die Regierung vorderhand nur beabsichtigt für die künftigen Jahre eine Ausscheidung des vierten Theils vorzunehmen, daß dieses in Übereinstimmung des hohen Landtages und mit der Regierung, auch ohne ein eigenes Gesetz durchgeführt werden könnte. Der Herr Baron hat darauf hingewiesen, daß das Landesvertheidigungsgesetz sowie die Schieß- stands-Ordnung mehrere Mängel haben, es werde daher gewiß nothwendig sein in nächster Zeit, wenn man mehr Erfahrung gesammelt habe, beide Gesetze einer Revision zu unterziehen uni sie zu vervollständigen. Mit dieser Ansicht mich ganz einverstanden erklärend, wäre ich der Ansicht man könnte bis dahin im Wege der Übereinstimmung mit der Regierung diese Entlastung für die nächsten Jahre durchführen; eine definitive Reglung aber der künftigen Revision Vorbehalten. Ganahl: Ich muß nur auf die Bemerkung des Herrn Regierungs-Kommissärs ein paar Worte erwiedern. Der Herr Regierungs-Kommissär hat behauptet, die Regierung hätte in der letzten Landtagssession, in Beziehung auf das Landesvertheidigungsgesetz keinen Druck ausgeübt. Dem muß ich offenbar wiedersprechen. Die Regierung hat wirklich einen argen Druck ausgeübt, sie hat das Gesetz zur Annahme vorgelegt, und gleichzeitig gesagt: „nehmt ihr das nicht an, so müßt ihr so und soviel mehr Soldaten stellen." Meine Herren! das heißt Druck ausüben. Das Gesetz hätte uns zur Berathung vorgelegt werden sollen, und nicht unter der erwähnten Drohung zur Annahme empfohlen werden sollen. Wenn das kein Druck ist dann giebt es keinen Druck, meine Herren! das ist mehr als Druck. Man hat uns, so zu sagen, das Mester an die Gurgel gehalten. Landesf. Commissär: Ich kann nicht umhin auch dem Herrn Ganahl gegenüber meine vorige Angabe vollständig aufrecht zu halten. Allerdings ist dem Landtage das fragliche Gesetz zur Berathung vorgelegt worden, ob die einzelnen Theile derselben modifizirt werden sollen. Nur das Prinzip hat die Regierung bestimmt dargelegt, und auf die nothwendigen Folgen der Nichtannahme hingewiesen. Es stand dem Landtage frei es auch nicht anzunehmen und sich dadurch hinsichtlich der Heeresergänzung der übrigen Ländern selbst gleichzustellen, wollte das Land die Wohlthat der Minderstellung, so mußte es auch die Pflicht der Landesvertheidigung übernehmen. Da kann von einem Drucke und einer Drohung durchaus keine Rede fein. Riedl: Um einige Klärung in die so stattgehabte Kontroverse zu bringen, sehe ich mich bemüssigt Folgendes anzuführen: — Als im abgewichenen Jahre eine Regierungs-Vorlage, bezüglich der Landesvertheidigung an den Landtag gebracht wurde und diese RegierungsVorlage einem Komite zur Vorberathung überwiesen wurde, hatte auch ich die Ehre Mitglied dieses Komites zu sein und war besten Berichterstatter. Es ist, wie wir an das Kapitel „Übergangs-Bestimmungen" zur Berathung gekommen sind, dem Komite nicht entgangen, daß sehr wesentliche Bestimmungen fehlen, nämlich jene Bestimmungen, welche wir durch den heutigen Antrag ergänzt wissen wollen, das ist, bezüglich der Ausscheidung des 4. Theiles der Schützenmannschaft in den ersten 3 Jahren. In dieser Beziehung weist der damalige Komite-Bericht die Gründe nach, ans welchen damals ein bezüglicher Antrag nicht gestellt wurde. Es war nämlich klar, daß nicht nur in dieser Hinsicht, sondern auch in mehreren andern Beziehungen eine Durchführungs-Verordnung zur Landes- Vertheidigungs-Ordnung absolut unerläßlich sei und das Komite hat deßhalb in der vorjährigen Landtagssession an den Landtag den Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle beschließen, die hohe Regierung sei anzugehen, daß eine Durchführungs-Verordnung zur Landes-Vertheidigungs-Ordnung erlösten, aber früher darüber der Landtag „um seine Anträge gehört werden wolle." Das Komite glaubte wirklich, daß dann, wenn eine solche DurchführungsVerordnung vor den Landtag komme, es auch am Platze wäre, über diesen Gegenstand, der heute auf der Tagesordnung steht, nämlich die Entlastung der Viertheile der Schützenmannschaft sich geeignet auszusprechen. Aus diesem Grunde und aus keinem andern hat das damalige Komite in LandesVertheidigungs-Sachen c5 unterlassen, speziell über diesen Fall Anträge zu stellen, weil nicht nur bezüglich dieses Falles, sondern auch vieler anderer Punkte Anträge zu stellen gewesen wären, welche man aus dem Grunde nicht stellen wollte, weil man darauf rechnete, daß überhaupt eine Durchführungs-Verordnung vor den Landtag komme und daß nicht jener Vorgang eingehalten würde, den wir gegenwärtig vor Augen haben, daß die L.-V. Oberbehörde derlei Durchführungs-Bestimmungen im Verordnungswege erlasse. Wohltuend: Aus der Rede des Herren Negierungs-Kommissärs habe ich entnommen, daß die Ansicht des Komites mit den Ansichten der Regierung bereits zusammenstimmt, es handelt sich nur um die Art und Weise, wie diese Bestimmungen festgesetzt werden sollen. Das Komite, sowie die Negierung, erkannte, daß in diesem Gesetze Lücken bestehen, beide erkennen an, daß diese Lücken ausgefüllt werden müssen, es handelt sich daher nur um die Art und Weise wie diese Lücken ausgefüllt werden sollen. Das Komite beantragt durch ein Gesetz; der Regierungs-Kommissär beantragt im Vereinbarungswege. Auch das Komite beantragt die Vereinbarung des Landtages mit der Regierung; durch Vereinbarung der Regierung mit dem Landtage entsteht eben ein Gesetz (Seyffertitz: Gut.) Der einzige Unterschied besteht in der Frage, wen verstehen wir unter Regierung? Wir verstehen unter Regierung Se. Majestät den Kaiser im Verein mit den Landtagen. Der Regierungs-Kommissär versteht, wie mir scheint, den Landtag und das Ministerium. Dadurch, daß die Anträge des Landtags zum Gesetze erwachsen, bekommen sie eine viel größere Haltbarkeit, als wenn dieselben nur auf einer Vereinbarung mit dem Ministerium beruhen. Ich glaube daher, daß es am besten und zweckmäßigsten ist, wenn wir diese Lücken durch ein Gesetz ausfüllen, und nicht blos durch den Weg der Vereinbarung. Ich glaube daher, daß der hohe Landtag den Anträgen des Ausschusses zustimmen solle. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht erkläre ich die General- Debatte für geschloßen und gehe über zur Spezialberathung. „Nachtragsgesetz zu §. 24 der Landes-Vertheidigungs-Ordnung." Hat Jemand gegen den Titel etwas vorzubringen, wo nicht, so nehme ich diese Anfschrift, als zugestanden an. (Angenommen.) Der §. 1. lautet: „Am Ende Juni jeden Jahres der nachstehenden 3 Jahre 1866, 1867, 1868 findet ausnahmsweise eine derartige Entlassung der Landesschützen aus dem Verbände der Kompagnie statt, „daß noch mit Ende Juni 1866 drei Viertheile, mit Ende Juni 1867 die Hälfte und mit Ende „Juni 1868 ein Viertheil des ursprünglichen normalmäßigen Standes der Kompagnien erübrigen. „Zum Ziffer der vorstehenden Reduzirung des Mannschaftsstandes tragen außer den schon „durch die Landes-Vertheidigungs-Ordnung normirten jährlichen Abgängen: a. durch Tod, Entlassung oder sonstige Untauglichkeit (§. 8 und 24 L.V.-O.) b. durch Ablauf der reglementsmäßigen Dienstzeit der Reservemänner und noch zuzugspflichtigen Exkapitulanten (§.17 und 58 b. L -V.-O) noch nachstehende Kategorien der Landesschützen und zwar distriktsweise, gleichmäßig, nach Verhältniß ihrer Anzahl bei: 1. Die freiwillig Eingetretenen (§. 9 lit. b.) mittelst Ausscheidung durch eine eigene Loosung. 2. die nach dem Loose Eingereihten (§. 9 lit. e.) nach der Höhe der Altersklassen uno beziehungsweise der Looszahlen einfach durch Löschung in der betreffenden Standesliste. Die Spezial-Debatte über diesen Gegenstand ist eröffnet. Wünscht Jemand das Wort? Seyffertitz: Es könnte bei der Spezial-Debatte nun allenfalls noch eine Einwendung erhoben werden, daß das Komite nicht auch die Reservemänner und zuzugspflichtigen Exkapitulanten in eine Ausloosung hineinbezogen hat, wenigstens sind mir aus Privatwegen solche Bedenken zugekommen, allein jene, welche dieses Bedenken erheben, kennen das bestehende Gesetz nicht. Das bestehende Gesetz normirt ganz ausdrücklich, daß die Reservemänner oder Exkapitulanten in Folge ihrer Militärpflicht in der Landesvertheidigung fortzudienen haben, daß sie daher durch eine nachträgliche Ausloosung nicht von irgend einem für sie bestehenden Militärgesetze befreit werden können; dieser Umstand bestimmte auch das Komite auf die Gesetzesbestimmung des §. 24 der Landes-VertheidigungsOrdnung, — 109 — ist dieser Beziehung vollkommen zurückzugreifen und über diesen §. und diese Bestimmung keine Abänderung zu beantragen und zwar aus dem Grunde, weil jene Pflicht vollständig schon normirt ist und daher nicht mehr einer neuen Norm zu unterziehen ist. — Das ist das Eine. — Bezüglich des Absatzes 1. dieses §. der freiwillig Eingetretenen, habe ich bereits in der General-Debatte meine Meinung ausgesprochen und ich glaube nur, daß es nothwendig werde, um wirklich den Minimal-Kompagnie-Stand herzustellen auch auf diese freiwillig Eingetretenen bei der Ausloosung Rücksicht genommen werden muffe. Landeshauptmann: Da Niemand mehr zu sprechen wünscht, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Riedl: Nein. Landeshauptmann: Ich bitte um Abstimmung über den §-. 1, wie oben vorgelesen wurde. (Angenommen.) Wir kommen nun zum §. 2, er lautet: „Dieses im §. 1 sub Z. 1, aufgeführte Reduktions-Verfahren hat auch zur Reduzierung „der Kompagnien auf ihren ursprünglichen normalmäßigen Stand, bezüglich des durch den Eintritt „von Freiwilligen sich ergebenden allfälligen Überschusses- für alle Folgezeit am Ende Juni jeden „Jahres Platz zu greifen." Ich eröffne die Debatte hierüber. Seyffertitz: Auch bezüglich dieses §; 2 muß ich noch einiges zur Aufklärung bemerken. Der §. 2 ist eine Bestimmung, welche in der Ausführungs-Verordnung der L.-V. Oberbehörde nicht enthalten ist; es ist daher zweifelhaft, ob die Regierung dem im §. 2 ausgesprochenen Prinzipe beipflichten wird. Ich habe bereits in der General - Debatte die Gründe angeführt, welche das Konnte im Allgemeinen bestimmt haben, auch diesen §. 2 zu formuliren; ich hoffe wenigstens, daß die Regierung sich durch diese Gründe bestimmen lassen werde, den §: 2 einer dringlichen Berathung, beziehungsweise einem eindringlichen Studium, zu unterziehen, da ich der Überzeugung bin, daß beim Fortbestand des Loostausches jedenfalls jene Übelstände immer wieder herbeigeführt werden, welche durch eine Überstellung erzeugt werden, jene Übelstände in ähnlicher Weise wiederkehren müssen, denen der §. 1 durch die Übergangs Bestimmung vorzubeugen bestrebt ist. In dieser Beziehung hat das Komite auf den Normal-Kompagnie-Stand zurückgegriffen, denn nur der normale Kompagniestand bietet den Anhaltspunkt, den man zu Grunde legen kann; es wird nämlich in Zukunft immer Freiwillige geben und zwar Freiwillige mehr, als der normale Kompagniestand beträgt und durch die jährliche Ergänzung wird nicht nur ein Viertheil von Freiwilligen sich melden, sondern es werden eben so viele Freiwillige sich melden, als wenn die ganze Kompagnie einzustellen wäre. Also wird und muß nach einem Zeitraum von etlichen Jahren eine Kompanie entstehen, welche ein Bataillon, aber keine Kompagnie mehr ist. Das ist zwar sehr schön aber sehr unpraktisch. Ich habe in der General-Debatte zu zeigen mich bemüht zu welchen Inkonvenienzen und Unzukömmlichkeiten diese Überstellung führen könnte. Es wäre der §. 2 jedenfalls nach der Ansicht des Comites nothwendig, um eine Ordnung für die Zukunft in die Kompagnien zu- bringen. Landeshauptmann: Hat Niemand mehr etwas zu bemerken? Wenn nicht, so erkläre ich diese Debatte für geschloffen. Haben Herr Berichterstatter nichts mehr zu bemerken? Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, die dem §. 2 beistimmen sich, zu erheben. (Majorität.) Ist angenommen. §. 3 lautet: „Allfällige sich bei der Repartition der auszuscheidenden Mannschaft ergebende Bruchtheile „werden nach den diesbezüglichen Vorschriften des H.-E-G." behandelt. Da Niemand hierüber zu sprechen wünscht und auch der Herr Berichterstatter keine Bemerkung mehr vorbringt, erkläre ich die Debatte für geschloffen, und bitte sohin um Abstimmung über diesen soeben vernommenen §• 3 dieses Gesetzeszusatzes. (Majorität) Angenommen. Wenn nichts anderes beantragt wird, so werde ich die 3. Lesung dieses Nachtragsgesetzes in der nächsten Sitzung veranlassen. Riedl: Ich glaube, daß heute schon die 3. Lesung vorgenommen werden könnte, da das Gesetz von ganz geringer Ausdehnung ist. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung einverstanden, daß heute die 3. Lesung vorgenommen werde? (Majorität) Angenommen. Diejenigen Herren, die in 3. Lesung dieses Nachtragsgesetz anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst erheben. (Majorität) Angenommen. Wir kommen nun zum Konnte-Bericht über das Gesuch der Stadtgemeinde Feldkirch um Bewilligung zur Einhebung von Verzehrungs-Steuer-Zuschlägen. — Herr Bertschler als Berichterstatter wolle seinen Vortrag hierüber halten. (Bertschler verliest den gedruckten Konnte-Bericht.) Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand. Seyffertitz: Ich muß mich erheben, um an Herrn Berichterstatter eine Frage zu richten. GS ist mir nämlich, der ich im Jahre 1863 nicht die Ehre hatte, dem hohen Landtage anzugehören, ausgefallen, daß damals der Landtag den Beschluß faßte, dahin gehend: „Es sei als gegen das Patent vom 20. September und gegen den §. 79 des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 und gegen die Bestimmungen der Statuten, mit welchen die Vermögenssteuer eingeführt wurde, verstoßend, noch ferner in die Gemeinde Feldkirch Zuschläge zur Verzehrungs-Steuer zu beheben. Ich erlaube mir, Herrn Berichterstatter zu fragen, ob er mir darüber Aufklärung zu geben im Stande sei, was das heiße, was der Landtag damit sagen wollte: gegen die Bestimmung der Statuten mit welchen die Vermögenssteuer in Feldkirch eingeführt wurde? das ist mir gänzlich unklar. Bert schier: Über dieses kann ich dem Herrn Fragesteller keinen Aufschluß geben, ich kann bloß bemerken, daß Herr Ganahl während der Debatte einen zweiten Antrag stellte, der schließlich denn auch angenommen wurde, welcher lautet: „Der Landes-Ausschuß habe, falls die Stadt Feldkirch demselben darthue, daß in einer „einberufenen Versammlung sämmtlicher Wahlberechtigten die Mehrheit der Erschienenen sich für die Einhebung der bis beute (7 März 1863) rückständigen Zuschläge auf geistige Getränke Wein, Bier, „Fleisch ausgesprochen habe, bei der hoben Regierung das Nöthige zur Erwirkung eines diesbezüglichen Gesetzes einzuleiten. Das ist der letzte Beschluß des Landtages vom 7, März 1863, der die vorhergehenden Beschlüsse aufgehoben hat, Landeshauptmann: Wen von Niemand mehr eine Bemerkung oder ein sonstiger Vorschlag gemacht wird, werde ich mir erlauben die hohe Versammlung um Abstimmung zu bitten, über den Antrag: „Jene Gesuche lediglich dem Landes-Ausschusse zum Vollzuge der angeführten Beschlußfassung zurückzustellen.“ Jene Herren, welche diesem Antrage beipflichten, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen) Als weiterer Gegenstand der Verhandlung folgt: Komite-Bericht zur Begutachtung über die Einführung einer neuen politischen Bezirks-Eintheilung. Ich bitte Herrn Baron den Bericht vorzulesen. Seyffertitz: Ich schicke der Begründung des Komites vorerst die Bemerkung voraus, daß vieler Komite-Bericht noch nicht in Druck gelegt wurde, und daß er daher in dem stenographischen Berichte ausgenommen werden wird, da sonst dieser Gegenstand aus eine spätere Sitzung hätte verschoben werden müssen und es wünschenswerth war, denselben so schnell als möglich und mit allen übrigen Arbeiten abzuthun. Der Bericht ist geschäftsordnungsmäßig auf den Tuch des Hauses zur Einsicht der Mitglieder aufgelegen und lautet folgendermaßen: 111 (Liest ihn ab.) (Siehe Beilage) Land es f. Kommissär: Die Gründe, welche die Regierung bestimmt haben, den Antrag Zur Eintheilung des Landes in 3 politische Bezirke, dem hohen Landtage zur Begutachtung vorzulegen, diese Gründe sind Ihnen bei der Komiteberathung, welcher die meisten Abgeordneten beigewohnt haben, theils von mir, theils vom Berichterstatter, genau auseinander gesetzt worden. Diese Gründe sind auch für und wider erwogen und im Berichte des Komites dargelegt worden. Vorzüglich muß ich auf diejenigen hinweisen, welche hergenommen worden sind aus der verminderten Geschäftslast der künftigen Bezirksämter Was in dieser Beziehung vom Komiteberichte gesagt wurde, ist richtig und es wird sich in der Folge zeigen, daß durch die beabsichtigte Dreitheilung des Landes, den Einwohnern keine so großen Lasten auferlegt werden, als man in einigen Orten befürchtet. Ich kann daher den Herren nur empfehlen, daß der Regierungsantrag angenommen werde, wobei es Ihnen nicht benommen ist, auch auf die Gründe einzugehen, welche von einigen Seiten für die Eintheilung in 6 Bezirke geltend gemacht worden sind. Was den Wunsch um eine zweite politische Instanz im Lande betrifft, so ist von der Regierung eine Berathung hierüber nicht verlangt worden. Daß in dieser Beziehung die Wünsche des Landes ebenfalls zur Kenntniß der Regierung gelangen, dagegen ist nichts einzuwenden. Ich kann aber ebensowenig näher darauf eingehen, als auf die Mittel zur Bestreitung der bezüglichen Kosten durch Ersparungen bei andern Behörden und Einrichtungen, welche der Herr Berichterstatter darlegen zu sollen glaubte. Die Wünsche die vorgebracht worden sind, wird di« Regierung möglichst berücksichtigen, namentlich aber diejenigen, welche auf die Erleichterung bei der Heeresergänzung abzielen um das Zureisen so vieler Militärpflichtigen in entfernte Bezirke zu vermeiden. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen, wenn nicht so ertheile ich dem Herrn Berichterstatter das Schlußwort. Seyffertitz: Ich habe nur noch das mündlich zu unserm formulirten Antrag und Bericht beizusetzen, daß in diesem eben vorgetragenen Bericht den Wünschen der Bevölkerung nach der Sechstheilung des Landes möglichst Rechnung getragen ist; denn es wird in erster Linie das Gewicht darauf gelegt, daß bei möglichster Ersparung an Geld und Arbeitskräften für den Staat die Sechstheilung beizubehalten wäre. Es wird dann ferner nur gesagt, daß, falls dies der Regierung unmöglich sei» würde, aus Gründen, welche mir erklärlich sind, nämlich aus jenem Grunde, daß es schwer angeht bei einem Amte nur einen Beamten angestellt zu haben, so, daß wenn derselbe eine Stunde krank wär« keine Stellvertretung möglich ist; daß, säge ich aus diesem Gründe vielleicht die Regierung schwerer aus die Sechstheilung eingehen dürfte, weil sie eben deshalb daran festhalten müsse, wenigstens zwei zur Leitung des Bezirkes vollständig befähigte Beamte in jedem Bezirk aufzustellen, daß sie daher die doppelte Anzahl von Beamten benöthigt, während man bei drei Bezirken blos die Hälfte derselben nöthig hat. Nichts desto weniger Hal der Ausschuß an der Sechstheilung des Laubes in erster Lienie festgehalten. Wollte er auf andere Vorschläge eingehen, so schien ihm die Regierungsvorlage das allein Maßgebende weiter an die Hand zu geben, und zwar deshalb weil der Dreitheilung in zweiter Linie das vernünftigste ist was man thun sann. Würde man die Viertheilung z. B. einführen wollen, so würde sich eben dasselbe dagegen einwenden lassen, was gegen die Sechstheilung, nämlich daß in jenen Bezirken wo nur ein Bezirkskommisär gewünscht wird, die Regierung nicht darauf eingehen wird, da sie vielmehr wird sagen, sie müsse ebendaselbst eine vollständige Bezirksbehörde errichten. In soferne glaubt der Ausschuß, daß der Landtag seinem in diesem ganzen Berichte niedergelegten, umständlich auseinandergesetzten Gutachten, der Erwägung aller Gründe, welche dafür und dagegen sprechen, um so mehr beipflichten dürste, als für die Bevölkerung dasjenige Geschäft, welches das heimlichste, das ihr am meisten am Herzen liegende Geschäft, der zukünftigen Bezirksbehörden sein wird, nämlich das Geschäft der Heeresergänzung, insbesondere betont worden ist. Und ich glaube sogar die Regierung wird und kann aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung sogar, es gar nicht anders machen, als in Zukunft ebenfalls bezüglich der Heeresergänzung daran festzuhalten, daß im Sitze eines jeden bisherigen Bezirkes die Loosung und Stellung vorgenommen werde. Denn ich glaube daß der Marsch vieler Loosungspflichtigen von einem Bezirke in den andern zu nicht 112 vorauszusehenden Unzukömmlichkeiten führen müßte. Aus diesem Grunde glaube ich dem hohen Landtag die unveränderte Annahme des Comite-Antrages empfehlen zu sollen. Landeshauptmann: Sowohl durch die Verlesung des Gutachtens überhaupt, als auch durch die kurze und klare Resumirung desselben durch den Herrn Berichterstatter glaube ich sind die Herren hinreichend in die Lage versetzt, ein Urtheil über das Gutachten des Comite-Berichtes abgeben zu sönnen, ich ersuche daher Ihre Zustimmung zu dem Gutachten durch Ausstehen zu erkennen zu geben. (Die Versammlung erhebt sich.) Das Gutachten ist also angenommen. Der letzte Gegenstand der Tagesordnung ist der Comite-Bericht betreffend die Lehramts-Kandidaten-Schulen und Stipendien, dann die Dotirung der Volksschulen. Herr Baron v. Seyffertitz als Berichterstatter wolle seinen Vortrag ballen. (Seussertitz verliest den Comite-Bericht.) Ich eröffne, die allgemeine Debatte über diesen Comite-Bericht. Wohlwend: Ich beantrage den Schluß der heutigen Sitzung, und zwar aus mehreren Gründen. Erstens ist dieser zur Berathung beantragte umfassende Bericht nicht in den Druck gelegt worden; er lag allerdings einige Tage zur Einsichtsnahme auf, jedoch habe ich die Überzeugung, daß mehrere Herren welche durch anderweitige Comite-Arbeiten ununterbrochen in Anspruch genommen waren den Bericht nicht vollkommen geprüft und erst heute einen Überblick. über das Ganze gewonnen haben. Der zweite Grund ist die Mittheilung, die mir eben der Herr Berichterstatter machte, daß er durch die anstrengende Arbeit, die ihm heute schon oblag, bereits erschöpft sei, und nachdem dieser Gegenstand wahrscheinlich eine längere Debatte nach sich ziehen wird, es ihm nicht möglich sein wird, dem Ganzen, zu folgen und seiner Pflicht zu entsprechen. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung mit dem Schluße der heutigen Sitzung einverstanden? (einverstanden.) Sohin schließe ich die heutige Sitzung und bestimme als nächsten Sitzungstag Mittwoch 9 Uhr früh. Gegenstände der Verhandlung werden sein: 1. Die Fortsetzung der heute begonnenen Verhandlung betreffs Schulsachen. 2. Selbstständiger Antrag der Herren Seyffertitz, Riedl, Dr. Bickel, Ganahl, Schedler und Wachter betreffs der Ernennung eines Comite in Beziehung auf das Salzmonopol. 3. Comite-Bericht über den selbstständigen Antrag des Herrn Seyffertitz betreffs Abänderung der §§. 6, 8 und 11 der LandtagsWahlordnung, 4. Comite-Bericht über das Gesuch des Stadtmagistrates Bregenz um Gestattung von Verzehrungssteuer-Zuschlägen in jenen Gemeinden, in denen die Vermögenssteuer nicht eingeführt ist. 5. Comite-Bericht über das Gesuch des Stadtmagistrates Bregenz um Revision und Erläuterung deß §. 4 des Vermögenssteuergesetzes vom Jahre 1837. 6. Comite-Bericht über die Einführung einer Irrenanstalt im Lande Vorarlberg Schluß der Sitzung 11 3/4 Uhr. Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz Stenographischer Sitzungs Bericht. IX. Sitzung am 18. December 1865 . unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im sürstl. Herrn CommissärS !. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. tagsabgeordnete. Berti beurlanbt; Beisein des landes- Gegenwärtig 17 Land­ Rhomberg krank. Beginn der Sitzung 9 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich beginne die Sitzung mit Verlesung des Protokolles der früheren. (Sekretär verliest dieselbe.) Wenn keine Bemerkung über die Faßung dieses Protokolles erhoben wird, nehme ich dasselbe als richtig anerkannt anDem Abgeordneten Herrn Berti habe ich auf 3 Tage Urlaub ertheilt. Der Verein des volkswirthschaftlichen Fortschrittes in Wien hat die Einladung zum Beitritt hieher erlassen. Ich erlaube mir das betreffende Einladschreiben zur Kenntniß der hohen Versammlung zu bringen. (Wird vom Sekretär verlesen.) Die betreffenden Einladungen werde ich auf Ihre Pulte legen lassen; indessen wollen Sie die Sache zur Kenntniß nehmen. Baron Seyffertitz hat mir einen von ihm und den Herren Dr. Bickel, Riedl, Ganahl, Schedlcr und Wachter unterschriebenen selbstständigen Antrag überreicht. Ich werde ihn verlesen lassen; er lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei die gegenwärtige Einrichtung der Ausübung des „Salz-Monopoles bezüglich ihrer Rückwirkung auf das Wohl des Landes Vorarlberg nach §. 19. 1. „der L.-O. einer eingehenden Erörterung durch ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Comite zu unterziehen, „welches sohin seine diesfälligen Anträge dem hohen Landtage vorzulegen hat.Ich werde darüber später die verfassungsmäßige Behandlung einleiten und gehe nun zum ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung über, zum Landes-Präliminare pro 1866. Wie ich schon früher einmal die Ehre hatte zu bemerken, fußt sich dieses Landes - Präliminare genau auf die Ansätze der frühern Jahre; ich werde sie verlesen lassen. Der Landes - Ausschuß hat in der Sitzung vom 14. November das Landes-Präliminare folgenden Inhalts Ihnen vorzuschlagen sich bewogen befunden. (Sekretär verliest, wie folgt.) Landesfond und Grundentlastungsfond pro i 865 Erforderniß: I. Auf „ „ „ „ „ „ „ „ Abtheilung. Verwaltungs-Auslagen . . . Kranken-Verpflegskosten . . . Impfungs-Auslagen .... Beiträge .................................. Schub-Auslagen Gendarmerie-Bequartirung . . Vorspanns-Auslagen . . . Prämien für Raubthier-Erlegung verschiedene Auslagen . . . II. 250 1000 790 500 600 1200 4000 50 1400 ft. „ „ „ „ „ „ „ „ Abtheilung. Aus Landtag und landschästlichen Haushalt 8000 fl. Zusammmen . 17, 790 fl. Bedeckung. Dieselbe wird durch Landesfondes-Zuschläge per 13*/, kr. ö. W. per Gulden der landesfürst­ lichen direkten Steuer und als Grundentlastungsfonds-Zuschlag von 3*/e kr. ö. W. per Gulden der direkten Steuer erzielt. Wenn kein bestimmter Antrag erhoben wird, erlaube ich mir aus die Verhandlung des Gegen­ standes ohne Weiters überzugehen und werde also die Verhandlung Rubrik für Rubrik vornehmen. Wohlwend: Zur Abkürzung dieser Verhandlung beantrage ich, das Präliminare en bloc anzunehmen, sollte aber ein Mitglied des Landtages über die Positionen, die wir eben gehört haben Bemerkungen machen wollen, so glaube ich, wird es angezeigt sein, denselben hiezu aufzufordern. Landeshauptmann: Ich habe die Herrn bereits aufgefordert, wenn sie Bemerkungen zu machen haben, dieselben vorzubringen. Herr Wohlwend hat den Antrag gestellt, daß die so eben ver­ lesenen Präliminar-Ansätze im Großen und Ganzen zusammen, en bloc anzunehmen wären. Ich finde die hohe Versammlung noch einmal aufmerksam zu machen, allfällige Bemerkungen jetzt noch vorzubrin­ gen. Da Niemand eine Bemerkung über den Voranschlag vorzubringen sich meldet, so Frage ich die hohe Versammlung, ob sie in eine en bloc Annahme einzugehen finde? Diejenigen Herren, welche dem Anträge des Herrn Wohlwend sich zuneigen, bitte ich sich zu erheben. (Majorität erhebt sich.) Ich bitte nun auch hierüber um Abstimmung, ob das Präliminare, in den Ansätzen, wie es eben verlesen wurde, en bloc angenommen werde. (Majorität.) Ist angenommen. Wir kommen nun zu dem selbstständigen Antrag der Herrn Schwärzler, Hirschbühl und Feuerstein bezüglich Einverleibung der Lermoser- und Marschkonkurrenz-Gelder per 25041 fl. 9 kr. in den Vorarlberger Landesfond. Ich werde ihn noch einmal verlesen lassen. (Wird verlesen.) Der Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, das fragliche von den Städten Feldkirch nnd Bludenz „bisher für Rechnung des ganzen Landes verwaltete Vermögen zu 25041 fl. 9 kr. dem Vorarlberger „Landesfond einzuverleiben und die Zinsen desselben für Landeszwecke zu verwenden." ■ Ich ertheile dem Herrn Schwärzler zur Begründung seines Antrages das Wort. Schwärzler: Es ist die Begründung schon im Anträge selbst enthalten, indessen glaube ich, damit keine voreiligen Schritte gemacht werden, daß diese Angelegenheit in der gegenwärtigen Landtags­ Session noch nicht sollte verhandelt, sondern dem Landesausschusse übertragen werden, welcher die be­ züglichen weitläufigen Akten zu untersuchen und in der nächsten Landtags. Session Bericht darüber zu erstatten hätte. Gan ah l: Es wäre dieses ein Zurückziehen des Antrages des Herrn Schwärzler. Landeshauptmann: Er ist eigentlich nicht zurückgezogen, Herr Schwärzler hat nur den Antrag untergestellt, daß der Landtag diesen Gegenstand dem Landesausschusse übergebe; in dieser Beziehung ist es eine Abänderung theilweise die dahin geht, daß der Land es ausschuß die Sache untersuche und in der nächsten Landtagssitzung Bericht erstatte. Schwärzler: Es wäre dies eigentlich nur ein; Berichtigung meines ersten Antrages. Ganahl: Es ist em zweiter Antrag, den Herr Schwärzler gestellt hat. Ich möchte daran — 103 — den weitern knüpfen; der Landesausschuß solle versuchen, die sämmtlichen betheiligten Gemeinden dahin ju bewegen, daß sie sich erklären, es seien diese Lermoser-Gelder als Landesfond zu bestimmen. Schwärzler: Hiezu könnte ich mich nicht einverstandenerklären, da es wohl nicht möglich sein würde zu erbeben, welche Gemeinden betheiliget seien, und in wie weit, weil wahrscheinlich manche Akten verloren gegangen, und manche durch den Wechsel der Gemeinde-Vorsteher verschleppt worden sein werden. Landeshauptmann: Der Antrag des Herrn Schwärzler geht dahin, der Landtag möge diese Angelegenheit dem Landesausschuß zur Untersuchung überweisen. In wie weit und welche Ge­ meinden betheiliget sein werden, das wird sich bei der nächsten Landtagssitzung zeigen. Herr Ganahl hat diesen Antrag weiter ergänzt. „Der Landesausschuß möchte auch von Seite der Gemeinden die Einwilligung zur Jncamerirung des FondeS als Landesfond zu erzwecken suchen. Schwärzler: Dieses wäre etwas anderes, wenn man fragen würde, ob die Gemeinden die Einwilligung zur Jncamerirung dieser Fonde ertheilen werden, hiezu bin ich schon einverstanden. Landeshauptmann: Ich habe Herrn Ganahl so verstanden, daß man vorerst sich mit den Gemeinden ins Einvernehmen setzen sollte, ob und unter welchen Bedingungen sie die Einwilligung er­ theilen würden, daß dieser Fond als Landesfond anzusehen wäre. Ich werde also zur Beschlußfassung über beide Anträge schreiten. Herr Schwärzler beantragt, daß diese Angelegenheit dem Landesausschusse zugewiesen werde, damit er nach Einsicht der Akten für die kommende Landtags-Session einen Bericht vorbereite. Die­ jenigen Herren, die damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen.) Der Antrag des Herrn Ganahl geht dahin, der Landesausschuß möge zugleich bei Untersuchung dieser Akten sich mit den Gemeinden ins Einvernehmen setzen, und von denselben, wo möglich die Ein­ willigung zur Jncamerirung dieses Fondes zu erzielen trachten. Diejenigen Herren, welche mit diesem Anträge sich einverstanden erklären, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Der landwirthschaftliche Verein hat das Ansuchen gestellt, daß der hohe Landtag sich verwen­ den möchte, um entweder neuerdings wenigstens Eine k. k. Beschäl-Anstalt im Lande errichtet zu sehen, oder wofern dieses nicht möglich wäre, durch Unterstützung mit einer Geldsumme den LandwirthschastsVerein in die Loge zu setzen, zur Hebung der Pferdezucht da§ seinige beitragen zu könnnen. Ich lasse das Gesuch durch Verlesung zur Kenntniß der hohen Versammlung bringen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Ich werde mir den Vorschlag erlauben, dieses Gesuch dem Landesausschusse zuzuweisen. Ganahl: Der Herr Vorstand des landwirthschastlichen Vereins glaubt die Aufhebung der Be­ schälstation habe seinen Grund darin, daß das Militär-Aerar gefunden habe, daß Die Qualität der Erzeugnisse nicht entspreche. Ich bin nicht dieser Ansicht, denn ich habe Gelegenheit gehabt mit dem Herrn Major, welcher die Stationen inspizirte, Rücksprache zu Pflegen, seine Klage ging dahin, daß die Stationen zu wenig benützt werden, ich erwiderte ihm, die Benützung werde jedenfalls eine stärkere werden. Die Hauptursache der Aufhebung besteht aber nach meiner Ansicht darin, daß das Abgeord­ netenhaus gefunden hat, das Militär gebe in dieser Beziehung zu viel aus. Es soll sich nämlich herausgestellt haben, daß die Ausgaben für Beschälanstalten in gar keinem Verhältnisse mit jenen, die für den Un­ terricht verwendet werden, seien, (Landeshauptman: Gewiß.) und deßhalb hat man dem Militärärar in dieser Beziehung Sparsamkeit anempfohlen, ich glaube aber, daß wenn auch Sparsamkeit hier noth­ wendig eintreten müße, man uns dennoch die bisher bestandenen Beschälanstalten lassen könnte, denn die Auslagen, welche dadurch dem Aerar erwachsen, sind für dasselbe nur ganz unbedeutend. Die Pferde fressen bei uns nicht mehr Hafer als anderwärts, die Soldaten, welche sie bedienen sind ohnehin da und die Stationen geben ja die Gemeinden unentgeltlich. Ich sehe also nicht ein, welche besondern Auslagen dem Militärärar dadurch erwachsen könnten. Auf Geldbeiträge anzurathen, könnte ich nicht eingeben, da ich vollkommen die Ueberzeugung habe, daß die Regierung gegenwärtig nicht in der Lage ist, Geldvorschüsse zu geben. Ich möchte mir daher erlauben den Antrag zu stellen: „Der hohe Landtag möge beschließen, der Landes-Ausschuß möchte bei der geeigneten Stelle „darum einkommen, daß man die bisherigen Beschälstationen wieder besetze und wenn nicht alle drei „die bisher bestanden, doch wenigstens zwei und zwar die Eine im sogenannten Oberlande, die an-