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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:35
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag Stenographischer Sitzungs-Bericht. XII. Sitzung am 29. December 1865 unter Dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. Gegenwärtig sämmtliche Landtagsabgeordnete mit Ausnahme des Hochw. Bischofes Amberg. Beginn der Sitzung 9 Uhr 30 Minuten Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet, Ich lasse das Protokoll der vorhergehenden verlesen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Ich ersuche die Herren, welche eine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls zu erheben glauben, selbe bekannt zu geben, widrigens ich das Protokoll als genehm gehalten annehme. (Man wendet nichts ein.) Es ist genehmiget. Die E. k. Statthalterei hat eine Zuschrift an mich erlassen in Betreff Vorsorge zur Heranbildung von Thierärzten. Ich mache mir zur Pflicht die hohe Versammlung hievon in Kenntneß zu setzen. (Schriftführer verliest dieselbe.) Wie schon in der Zuschrift bemerkt wird, kommen in dieser Beziehung vielfache Verhältnisse zu untersuchen und ist auch auf vielfache Umstände Rücksicht zu nehmen. Nach meiner Ansicht wäre es am geeignetesten, daß diese Sache, welche wohl längere Informationen nach sich ziehen wird, dem Landesanschusse übergeben werde, damit derselbe an den nächstkommenden Landtag Bericht erstatte. Wenn die hohe Versammlung damit einverstanden ist, werde ich dieses pflegen. (Ist einverstanden.) Die Vorstehung des Vereins zu Pflege kranker Studirender in Wien hat den 4. Rechenschaftsbericht an mich übersendet und ich habe ihn der hohen Versammlung mitgetheilt. Es bittet die Vorstehung wie in den früheren Jahren um eine Unterstützung aus dem Landesfonde, sie wurde ihr bisher immer gewährt mit Ermächtigung des hohen Landtages und ich schlage vor, die dem Verein, welcher nicht bloß für Studirende von Wien, sondern auch für Studirende der ganzen übrigen Monarchie Sorge trägt, im vorigen Jahre gewordene Unterstützung auch heuer wieder zu gewähren. Sind die Herren damit einverstanden? (Einverstanden.) Ist zugestanden. Mehrere Bürger der Gemeinde Tasters haben eine Vorstellung an den hohen Landtag überreicht. Ich bringe diese Vorstellung zur Kenntnißnahme der hohen Versammlung und bemerke zugleich. 158 daß ich sie nur zur Kenntnißnahme der hohen Versammlung bringe, weil die Einflußnahme in dieser Angelegenheit nach unserem Wirkungskreise dem Landesausschuß gesetzlich zugewiesen ist. (Schriftführer verliest dasselbe.) Ich werde dafür Sorge tragen, daß der Landesausschuß diese Angelegenheit in die Hand nehme und nach dem Gesetze behandle. Ich gehe nun zur Tagesordnung über. Rhomberg: Ich möchte den Herrn Landeshauptmann ersuchen mir zu einer faktischen Berichtigung das Wort zu ertheilen. Es ist mir sehr unangenehm die Aufmerksamkeit der hohen Versammlung, wenn auch nur auf kurze Zeit, in Anspruch nehmen zu müssen. Es liegt mir ob, auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der in neuester Zeit vorgekommen ist. Die stenographischen Auszeichnungen der Landtagsverhandlungen können bei allem Fleiße und der Tüchtigkeit der dabei verwendeten Kräfte doch niemals so korrekt und vollkommen frei von sinnstörenden Stellen sein, daß sie sich unmittelbar für die Vervielfältigung durch den Druck eignen und es ist deßhalb allenthalben bezüglich dieser stenographischen Ausschreibungen die Verifikation zur Übung geworden. Einem Privatblatte im Lande scheint aber die Begünstigung zugestanden worden zu sein, wenn es, was wahrscheinlicher ist, diese Begünstigung sich nicht etwa selbst eingeräumt hat, von den stenographischen Aufzeichnungen Einsicht zu bekommen und dieselben zu benützen, gegen was ich dann nichts einzuwenden fände, wenn diese Benützung nach verifizirter Schrift eintreten würde. Dies Bezugs war aber dem in letzter Zeit nicht so. Das betreffende Blatt, die Feldkircher Zeitung, hat in Nr. 101 und Nr. 102 von diesem Vortheile einen ganz eigenthümlich einseitigen Gebrauch gemacht. Es soll hier keine Betrachtung darüber angestellt werden, wie es hat zugehen können, daß gewisse in der Adreßdebatte der VIII. Landtagssitzung gehaltenen Reden in vollkommen korrekter Form, und ohne alle Verstümmelung wieder gegeben werden kannten, und daß einzig in meinen kurzen Bemerkungen in jener Sitzung, alle jene mit der stenographischen Ausschreibung beinahe unzertrennlichen Mängel mit bewunderungswürdiger Treue und Sorgfalt beibehalten worden sind. Es ist darin durch Auslassung des Wortes „nicht" in der 51. Zeile Nr. 102 einem Satze meiner Argumentation, auf welchen ich ganz besonderen Werth legte, mit einem Male eine ganz gegenteilige Bedeutung unterlegt worden und das vorausgegangene Raisonnement damit über den Hansen geworfen worden. Es lautet diele Stelle, — wenn man mir die Zeit gönnt, sie vorzulesen: „Aus diesem wohl nicht anfechtbaren Grunde scheint die Regierung es für angemessen er- „achtet zu haben, ihren schwierigen und auch unabweislich nothwendig gewordenen Verhandlungen „mit Ungarn durch die Anwendung des §. 13 Luft zu machen, " während doch vor „angemessen" das Wort „nicht" stehen soll. - In der zweitletzten Alinea ist eine ebenso bedeutungsvolle Verwechslung, wenn es dort heißt: Acceptire ich diese Nothwendigkeit; jedoch lebhaft beklagend diesen Schritt der Regierung, anstatt acceptireich diese Nothwendigkeit zwar lebhaft beklagend, diesen Schritt der Regierung. So heißt faktisch meine Äußerung. Ich bitte Akt zu nehmen von diesem himmelweiten Unterschiede! Durch den Vorsprung, den die Auszeichnungen des genannten Blattes vor verifizierten Landtagsberichten aus Anlaß der mangelhaften DruckereiEinrichtungen bekommen, gewinnen solche Mittheilungen eine Bedeutung, die ihnen sonst nicht inne wohnen würde, und es ist jedenfalls ungehörig, daß die offiziellen Landtagsberichte hinter so voreiligen Mittheilungen nach Wochen erst daherhinken. Ich habe, meine Herren, nicht nur die Möglichkeit, sondern den wirklich eingetretenen Fall der einseitigen Ausnützung der nicht revidirten stenographischen Auszeichnungen konstatirt; von den anderen weniger velevanten, aber immerhin sehr störenden Abweichungen, sehe ich gänzlich ab, ich möchte nicht länger bei dem scheinbar mich allein berührenden Vorfall verweilen, scheinbar Privatsache ist es aber nur, denn was mit begegnet ist, kann unter anderen passenden Umständen auch andern Mitgliedern dieses hohen Hauses widerfahren. Auf diese Thatsache gestützt, glaube ich vollkommen im Rechte zu sein, an das hohe Landtags- Präsidium die Bitte zu richten, daß dafür Sorge getragen werde, daß in Zukunft die stenographischen Auszeichnungen vor revidirter Schrift Privatpersonen, sowie Redaktionen nicht zugänglich sein willen, und bitte diese Bitte zu Protokoll zu nehmen. 159 Landeshauptmann: Ich habe nicht die Mittel, wenn öffentliche Blätter in die Kenntniß von stenographischen Auszeichnungen kommen, dieses zu verhindern. Es steht Jedermann frei, thatsächliche Berichtigungen vorzunehmen, rote es sonst überall in großen Versammlungen selbst in Parlamenten der Fall ist. Übrigens werde ich Vorsorge tragen, daß in dieser Beziehung Jedermann das Seinige werde. Mir wäre es sehr lieb gewesen, wenn vom Anfang an für stenographische Berichte Verifikatoren ernannt worden wären. Indessen in unserer Versammlung, wo sie die Ausschüsse so vielfältig beschäftiget sehen, ist es gewiß sehr schwierig ihnen auch die Verifikationen mit aufzubürden. Ich gehe nun über auf den ersten Gegenstand unserer Verhandlung, betreffend die Einführung einer Brandassekurranz als Landesanstalt. Herr Riedl als Berichterstatter wollen gefälligst das Wort nehmen. Riedl: (Verliest den Komite-Bericht.) Landeshauptmann: Ich eröffne die allgemeine Debatte über diesen Gegenstand. Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? Wenn das nicht der Fall ist, gehe ich über zur Spezial-Debatte und bemerke, daß ich jene Paragraph? als von der hohen Versammlung angenommen und zugestanden betrachten werde, bei welchen keine Einwendung erhoben wird. Ich ersuche für die Spezialdebatte den Statutentwurf vorzulesen. (Sekretär verliest §. 1 bis incl. 6.) Wurde ohne Debatte angenommen, bei §. 7 meldete sich Wohlwend zum Wort. Wohlwend: Ich muß zu diesem Paragraphe bemerken, daß hier von Maschinen die Rede ist, das führt mich auf die Frage, was der Ausschuß unter dem Namen Fabrik versteht. Wenn irgend wo in einem Hause eine Maschiene besteht, so scheint mir, daß auch eine Fabrik betrieben wird. Maschienen verwendet man eben zu was man will, es muß eine Grenzlinie gegeben werden, oder charakteristische Zeichen, worin man erkennen kann, was ist eine Fabrik und was ist nicht Fabrik. Riedl: Was eine Fabrik sei ist aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu entnehmen, und das Komite glaubte nicht sich in eine Definition desselben einlassen zu sollen, was ohnehin für Jedermann klar ist. Maschienen können auch in Gebäuden aufgestellt werden, welche keine Fabriken sind. Wenn Herr Vorredner verlangt, daß eine Definition zu dem Ausdrucke Fabrik gegeben werden soll, so glaube ich, daß, wenn wir eine Definition dieses Ausdruckes geben müssen, wir auch Definitionen übe alle technischen Ausdrücke, die hier im Gesetze vorkommen, zu geben hätten; das würde aber zu weit führen. Auch das Tiroler-Brandassekuranz-Statut hat für einzelne Etablissements, welche einer besonderen Behandlung in Bezug auf die Feuergefährlichkeit nach §. 29 ihrer Statuten unterzogen werden, keine Begriffsbestimmung festgestellt. Sie kommt auch nicht bei anderen Assekuranzen vor, sondern ist lediglich dem Sprachgebrauch überlassen und der Beurtheilung der Lokalkommissionen und in höhere Instanz der Beurtheilung des Landesausschusses, welchem nach dem Statut das Recht zusteht, die Aufnahme zu bewilligen oder zurückzuweisen. Wohlwend: Ich bin, wie mir scheint, vom Herrn Berichterstatter mißverstanden worden Ich habe nicht verlangt, daß die Begriffsbestimmung in die Statuten ausgenommen werde, sondern nur, daß das Komite mir sage, was es unter den Namen Fabriken verstehe, und hiezu glaube ich berechtigt zu sein, wenn ich mich in irgend eine Abstimmung einlassen muß über ein Statut, was für die Zukunft bindend und stabil bleiben muß, sonst müßte ich erklären, mich in dieser Beziehung jeder Stimmabgabe zu enthalten. Riedl: Ich habe nur noch anzuführen, daß dieser Gegenstand vor dem Landtage im Jahre 1863 zur Sprache kam; damals wurde eine Debatte darüber eröffnet, ob Fabriken in der Anstalt auszunehmen seien oder nicht. Damals mußte dem Landtage klar sein, was unter dem Ausdrucke Fabrik zu verstehen sei. Damals befand sich auch der Herr Vorredner, soviel ich mich erinnere in dem betreffenden Komite, damals war ihm, da er dem Antrage zustimmte, daß die Fabriken unbedingt auszuschließen seien, der Begriff einer Fabrik ganz klar. Warum ihm derselbe heute nicht klar ist, verstehe ich nicht. Wohlwend: Mir ist es gar wohl klar, ich möchte nur wissen, was das Komite darunter versteht, vielleicht gehen unsere Begriffe nicht zusammen, wie gesagt, wenn mir das verweigert wird, so muß ich erklären, daß ich mich jeder Stimmabgabe enthalten muß. 160 Landeshauptmann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Herr Berichterstatter schon erklärt, daß das Konnte, wenn es das Wort Fabrik gebraucht, dasselbe sich auf den ganz gewöhnlichen Sprachgebrauch berufl. Wenn Herr Wohlwend einen Antrag zu stellen wünscht, bitte ich ihn zur allfälligen Erläuterung einzubringen. Wohlwend: Ich habe ihn stellen wollen, aber es wurde mir verweigert. Landeshauptmann: Mir ist nichts davon bekannt. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken Riedl: Nicht mehr. Landeshauptmann: Ich bitte weiter zu fahren. (Riedl liest weiter und es wurden die §§. 10 bis incl. 36 ohne Debatte angenommen.) (Bei §. 37 verlangt Seyffertitz das Wort.) Seyffertitz: Angesichts des Umstandes, daß der Landtag seinem Schluß zueilen muß, um dem Lande größere Kosten zu ersparen, darf ich wohl sagen, daß jedes Wort, welches nicht gesprochen wird in diesem Saale von Werth ist. Aus diesem Grunde, weil ich eine Ökonomie des Wortes im Interesse des Landesfondes für geboten erachte, würde ich mich auch nicht unterfangen haben, heute bei Lesung dieses Gesetzes mich zum Worte zu melden, wenn ich nicht müßte. Ich würde z. B. insbesondere aus Rücksicht auf die Ökonomie des Wortes, wenn ich irgend einen Strauß mit einem Blatte im Lande gehabt hätte, denselben im Wege der Berichtigung durch den Druck, und nicht hier in diesem Hause vorgebracht haben. (Sehr gut.) Dieses zur Erläuterung vorausgeschickt komme ich auf den §. 37 um den es sich heute handelt. In diesem § kommt vor, daß, wenn eine Feuersbrust aus bösem Vorsatze des Beschädigten entstanden u. s. w Dieser Passus convenirt mir nicht und zwar deshalb, weil er dasjenige ausschließt, was andere gegenseitige Assecuranzen ausgenommen haben, so z. B. die Tiroler-Astecuranz. Es liegen die Statuten" der Tiroler-Assecuranz Z. 37 mir vor und dort heißt es: „Wenn eine Feuersbrunst aus auffallender Sorglosigkeit oder bösem Vorsätze des Beschädigten entstanden u. s.w." Ich habe in dieser Beziehung nur ein Beispiel anzubringen, wie verschieden es ist, ob man den bösen Vorsatz allein, oder ob man die ausfallende Sorglosigkeit noch dazu in das Gesetz hineinziehe. Nehmen wir z. B. den Fall an, irgend einer ans uns, ich setze den Fall, Herr Ganahl, habe auf seinem Comptoir einen Comptoiristen, derselbe sei etwas leichtsinniger Natur und pflege hie und da ein Gläschen über Durst zu trinken, einige Stunden über Mitternacht im Wirthshaus zu bleiben, komme dann des andern Tages in das Comptoir und lasse nun beim Zusammenzählen einige Zahlen hinunter fallen, die er nicht hätte hinunter fallen lassen sollen. Wenn er nicht diese wenig lobenswerthe Eigenschaft gehabt hätte, so würde er in Folge dessen für den Herrn gut gewirthschaftet haben; aber in unserm Falle würde z. B. dem Herrn Ganahl ein Schaden von mehreren tausend Gulden erwachsen können, was leicht möglich ist. Nun frage ich, that er es aus bösem Vorsatz? Gewiß nicht, aber offenbar aus auffallender Sorglosigkeit. Wird er nun, wenn ein Gesetz existiren würde, welches Herrn Ganahl verbinden würde, diesen seinen Commis auch fortan in seinem Dienste zu belasten, obgleich er weiß, daß aus dessen auffallender Sorglosigkeit dieser Schaden erwachsen ist, würde Herr Ganahl nicht gegen dieses Gesetz sich aufzulehnen berechtigt sein, welches ihn verbindet, fortwährend solche Leute in seinen Diensten zu behalten. Setzen wir den weitern Fall. Einer von uns, in diesem Falle wieder, Herr Ganahl, hätte z. B. einen schönen Hengst, den er sehr liebt, und gerne reitet. Er habe aber einen Reitknecht, oder Stallburschen, welcher diesen Hengst zu besorgen hat. Dieser Stallbursche hat irgendwo einen Schatz, zu dem muß er gerade, nachdem Herr Ganahl von einem kräftigen Ritt nach Hause gekommen ist, gehen, er läßt das Pferd unbesorgt im kalten Stalle stehen, das Pferd steht um, oder wird weniger werth durch eine hindurch verursachte Krankheit. Es ist das offenbar kein böser Vorsatz, aber auffallende Sorglosigkeit. Nun besteht aber, setzen wir den Fall ein Gesetz, welches dem Eigenthümer dieses Pferdes untersagt, wegen auffallender Sorglosigkeit seine Leute zu entlasten. Ich glaube, solche Beispiele zeigen klar, daß man auch die „auffallende Sorglosigkeit" in Betracht ziehen muß. Mau sagte freilich, die auffallende Sorglosigkeit sei ein zu weit gehender Begriff; es könne nicht genau genug definirt werden, was „auffallende Sorglosigkeit" ist. Allein auch der Jurist hat in dieser Beziehung einen ganz entschiedenen Kreis, den er mit auffallender Sorglosigkeit verbindet, für ihn 161 gibt es einen Dolus, einen bösen Vorsatz und eine culpa latissima. Dasjenige, was einem sorgsamen Hausvater obgelegen wäre ist die besondere Sorgfalt; ihr Gegentheil ist die auffallende Sorglosigkeit. Es wird allerdings willkührliche Deutungen geben, welche diesem Begriffe auffallender Sorglosigkeit weitere Ausdehnungen geben können. Allein die Faßung des Gesetzes wie sie aus dem Tiroler Landtag hervorgegangen, ist so, daß eine solche Ausdehnung doch nicht stattfinden kann. Erstens heißt es nicht, aus Sorglosigkeit, sondern aus auffallender Sorglosigkeit, es muß ein besonderes Moment vorhanden sein, nicht bloß die „Sorglosigkeit" im Allgemeinen, sondern die „auffallende Sorglosigkeit". Zweitens heißt es: „Die auffallende Sorglosigkeit des Beschädigten" und es heißt nicht „auffallende Sorglosigkeit des Dienerpersonales. Diese Beisätze dürften der Versicherten vor einer willkührlichen Auslegung genügend sichern. Ich gebe zwar zu, daß das noch zu Recht bestehende Strafgesetz viele feuerpolizeiliche Übertretungen bestraft, welche nicht geradezu eine auffallende Sorglosigkeit beurkunden; und in sofern« würde allerdings es denkbar fein, daß jeder Bethädigte, der wegen einer solchen Übertretung zur Strafe gezogen wurde, doch weil er gestraft worden ist, einer Sorglosigkeit geziehen werden könnte. Allein jene Behörde, der über die Auszahlung der Bersicherung entscheiden zusteht, nemlich der Landesausschuß oder der Landtag, diese wird schon zu unterscheiden wissen, ob die vorliegende Sorglosigkeit eine auffallende gewesen, oder ob sie nicht vielleicht in einem durch die Verhältnisse oder landesübliche Sitte nothwendig oder zuläßig erkannten Vorgänge gegründet sei. So z. B. wird das gebräuchliche Troknen des Holzes im Ofen wohl kaum zur auffallenden Sorglosigkeit zu zählen sein; wohl aber anders verhält es sich mit schlechten schon öfters beanständeten Kaminen, oder mit dem häufig vorkommenden Ausbewahren glühender Asche in hölzernen Gesäßen in ungemauerten Räumen z. D. Tennen oder Schöpfen. Wenn das nicht auffallende Sorglosigkeit ist, weiß ich keine Definition für „auffallende Sorglosigkeit." Nach meiner Meinung geht das nahezu an einen „bösen Vorsatz." Die bloße Beschränkung des Entschädigungsverlustes auf den bösen Vorsatz allein heißt, eine Prämie für „auffallende Sorglosigkeit" ertheilen, demjenigen, der sich wirklich „auffallende Sorglosigkeit" in der Beobachtung des Feuers und Lichtes zu Schulden kommen läßt; ja es heißt vielleicht sogar den bösen Vorsatz begünstigen, der oft von der auffallenden Sorglosigkeit nicht leicht zu trennen fein dürste. Man sagt der Credit werde leiden, weil ohne Zweifel jene, die Gelder auf Hypotheken, auf Häusern haben, auch den Schaden tragen müssen, wenn ihr Schuldner sich einer auffallenden Sorglosigkeit schuldig machte. Allein dieser Credit wird auch durch den bösen Vorsatz leiden; man müßte also such den bösen Vorsatz aus dem Gesetze entfernen. Fast möchte ich die Streichung des Satzes „auffallende Sorglosigkeit" für viel gefährlicher für die Anstalt und die Theilnehmer der Anstalt Halter., als die allfällige Aufnahme der Fabriken, welche ich ebenfalls für gefährlich halte und mit deren Ausnahme ich daher ganz einverstanden bin. Wenn man aber durch die Beschränkung auf den dösen Vorsatz allein einer schlechten Ordnung in Handhabung der Feuerpolizei das Wort redet, und Jeder weiß, daß er auch bei schlechter Bewahrung des Feuers dennoch entschädiget wird, so fürchte ich, wird man ungeachtet des Ausschlusses der Fabriken und feuergefährlichen Gewerbe dennoch schlecht fahren Ich stelle daher den Antrag, den Satz so zu stellen: „Wenn eine Feuersbrunst aus auffallender Sorglosigkeit oder bösem Vorsatze des Beschädigten „entstand, so verliert derselbe nur u. s. w." Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort in dieser Beziehung? Ganahl: Herr Baron bat im Eingang seiner Rede den Satz vorangestellt, , daß man aus Ökonomie für den Landtag die Worte sparen sollte. Ich acceptire diesen Satz und werde deshalb auf die Bemerkung Sorglosigkeit die ein leichtsinniger Commis meines Comptoirs sich zu Schulden kommen lassen würde und die mein Reitknecht, während er zu seinem Schatz ginge, begehen könnte nichts erwiedern, sondern auf die gestrige Vorberathung zurückkommen. Wir haben gestern als dieser § zur Berathung kam in der Mehrzahl gefunden, daß es zu hart wäre, wenn Jemand wegen auffallender Sorglosigkeit keine Brandentschädigung im Falle eines Brandes bekommen sollte. Die Majorität hat sich dafür hauptsächlich aus dem Grunde ausgesprochen, weil im Nachsatz dieses §. folgende Stelle vorkommt: — 162 — Auffallende Sorglosigkeit ist im Allgemeinen vorhanden, wenn der Versicherte in der Bewahrung seines Gebäudes vor Feuersgefahr jene Aufmerksamkeit, Sorgfalt oder Vorsicht, insbesondere „hinsichtlich vorschriftswidriger Bauänderungen, vernachläßigter Kaminreinigung, Beachtung der über „den Verkauf und die Bewahrung der Zündhölzchen bestehenden Anordnungen unterläßt, die ein ordentlicher Hausvater gewöhnlich beobachtet." Dieser Passus war es der wie erwähnt hauptsächlich, die meisten Mitglieder der gestrigen Vorberathung veranlaßt hat, dafür zustimmen, daß die Worte auffallende Sorglosigkeit gestrichen werden sollen, und sie hatten vollkommen Recht; denn wie sie wißen meine Herren ist gerade vor ein Paar Jahren der Brand in Nüziders entstanden wegen Sorglosigkeit in Beziehung auf Zündhölzchen; der Hausvater unterließ es nämlich die Zündhölzchen, wie es in der Ordnung gewesen wäre vom Tische zu entfernen, die Kinder spielten damit und das Feuer ist entstanden. Ich muß gestehen, daß ich für meine Person aus die Streichung des Passus auffallende Sorglosigkeit beharren möchte und zwar hauptsächlich aus dem Grunde weil wir eine Landesanstalt gründen wollen die den Versicherten alle Sicherheit bieten und sie vor allen Schikanen, denen sie bei andern Assecurranzen ausgesetzt sind bewahren soll. Dies ist nun aber nicht der Fall, wenn wir die Worte stehen lasten. Jedenfalls möchte ich statt der Worte ausfallende Sorglosigkeit; wenn der Satz stehen bleiben soll ein anderes Wort einschalten, nämlich statt „auffallende Sorglosigkeit, möchte ich sagen „auffallende Fahrläßigkeit." Ich finde nämlich daß „fahrläßig" vielmehr bedeutet, als „sorglos." Sorglos kann einer sein, der nicht dafür sorgt, daß irgend ein Geschäft bester gedeihe; „fahrläßig" ist derjenige, der das Geschäft zu Grunde gehen läßt. Darum möchte ich, wenn schon ein Satz stehen bleiben soll, statt „Sorglosigkeit" das Wort „Fahrläßigkeit" setzen. Ich habe noch vor der Sitzung Gelegenheit gehabt, mit mehreren Mitgliedern über den Passus zu sprechen, und da die Herren der Meinung waren, daß wenn der Nachsatz, den ich eben vorgelesen habe wegbleibe, so könnte auch das Bleiben, aus „auffallender Sorglosigkeit" nicht die Folgen haben, die es sonst Hütte, wenn in den Statuten näher bezeichnet wäre was ausfallende Sorglosigkeit sei. Aus diesem Grunde würde ich mich der Mehrheit anschließen, und nur den Antrag stellen, statt „auffallender Sorglosigkeit, den Ausdruck „auffallender Fahrläßigkeit" zu wählen. Ich finde dieses wie erwähnt eben mehr bezeichnend und weniger gefährlich für diejenigen, welche ihre Gebäude und Mobilien versichern lasten. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Rhomberg: Die Auslastung des Pastus ausfallende Sorglosigkeit, schiene mir für öffentliche Sicherheit derart präjudizirlich, daß ich mich unter keinen Umständen dieser Streichung an. schließen könnte. Die Modifikation aber, die Herr Vorredner Ganahl vorgebracht, scheint mir dieses Wort Sorglosigkeit vollkommen zu supliren, wenn die Abänderung daher nur in dem bestände, daß anstatt Sorglosigkeit Fahrlässigkeit gesetzt würde, so wäre ich einverstanden, daß diese vorgenommen werde. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr etwas bemerkt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter noch das Wort. Riedl: Ich habe zu dem, was hinsichtlich dieses §. gesprochen wurde nur kurz folgender zu bemerken: Nach den klaren Bestimmungen des b. G.-B., welche durch ein Landesgesetz nicht alterirt werden könnten, hat derjenige, welcher durch auffallende Sorglosigkeit einem Andern einen Schaden zufügt, die Verpflichtung vollständige Genugthuung zu leisten. Wenn nun aus dem betreffenden §. der Ausdruck auffallende Fahrlässigkeit oder Sorglosigkeit ausgeschlossen wird, so wäre die Assekurranz in solchen Fällen verpflichtet, dem Versicherten, wenn er sich eine solche Fahrlässigkeit oder Sorglosigkeit zu Schulden kommen ließe, demungeachtet Entschädigung zu leisten. Während einerseits die Assekurranz-Anstalt nach den Statuten diese Entschädigung zu leisten verpflichtet wäre, so wäre andererseits nach den Bastimmungen des b. G.-B. sie berechtigt, vom Versicherten den Ersatz des durch auffallende Sorglosigkeit herbeigeführten Schadens zu verlangen. Das hieße mit einer Hand nehmen, was die andere geben würde. Hier sieht man klar in welch grobe Inkonsequenzen man sich verwickeln würde, wenn man den Ausdruck Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit in den betreffenden Paragraph nicht ausnehmen würde, deßwegen habe ich auch schon im Komite für die Aufnahme dieses Passus „auffallende Sorglosigkeit" im gegenständlichen Paragraph gestimmt, bin aber durch Stimmenmehrheit überstimmt worden. — 163 — Ich schließe mich vollen Inhaltes den Anträgen des Herrn Baron Seyffertitz und Herrn Ganahl an, wobei es mir gleichbedeutend ist, ob der Ausdruck Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit gebraucht werde, weil ich beide für beinahe identisch halte. Landeshauptmann: Baron Seyffertitz hat einen Zusatzantrag gestellt, nach dem Worte Feuerbrunst auszunehmen auffallende Sorglosigkeit. Herr Ganahl hat den Antrag gestellt aufzunehmen ausfallende Fahrlässigkeit. Der Antrag des Herrn Ganahl ist ein Abänderungantrag des zuerst gestellten. Seyffertitz: Ich will in dieser Beziehung an das Wort nicht grabe halten, Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit bat für mich gleiche Bedeutung. Landeshauptmann: Ich werde aber doch den Antrag des Herrn Ganahl zuerst zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche beizusetzen wünschen, „auffallende Fahrlässigkeit, " wollen sich erheben. Ist angenommen. Wir fahren nun weiter. Die §§. 38 und 63 wurden ohne Debatten angenommen. Nach Vorlesung des §. 64 erhebt sich Seyffertitz: Konsequenter Weise muß hier bei §. 64 sub 3 dieselbe Abänderung vorgenommen werden, wie sie der hohe Landtag bei § 37 heute zu setzen beliebt hat, nämlich wenn die Feuersbrunst aus auffallender Fahrlässigkeit" rc. denn sonst würden für dieselbe Sache zwei verschiedene Ausdrücke gebraucht werden was durchaus unlogisch wäre. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Ist einverstanden.) Die weitern §§. 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 werden ohne Debatte angenommen. Es haben sich in Betreff dieser Statuten keine Abänderungen noch Einwendungen ergeben. Nur bei §. 37 wird der Zusatz gemacht: „Wenn eine Feuersbrunst aus auffallender Fahrlässigkeit" und deshalb auch bei § 64 sub 3 über Antrag des Herrn Seyffertitz der gleiche Beisatz eingeschaltet. Ich werde nach unserer Geschäftsordnung diesen Gegenstand in der nächsten Sitzung zur dritten Lesung bringen. Riedl: Ich würde den Antrag stellen, zur Abkürzung des Geschäftes, da der Landtagsschluß sich nähert, heute schon die dritte Lesung vorzunehmen. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung hiemit einverstanden? (Einverstanden) Diejenigen Herren, welche mit der dritten Lesung, wie sie aus unserer Berathung hervorging einverstanden sind, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) Der erste Antrag des Comites hat bereits seine Erledigung durch die Annahme des Gesetzes erhalten. Es werden diese Statuten gleich nach ihrer Genehmigung in Druck gelegt werden. Ich komme zum zweiten, er lautet: „Nach erfolgter Genehmigung dieser Statuten durch den Landesausschuß eine Einladung zum Beitritt in die Anstalt behufs deren Gründung im Sinne der §§. 65 und 76 der Übergangsbestimmungen im geeigneten Wege und unter Bestimmung einer anpassenden Frist an die Gebäudebesitzer des Landes Vorarlberg ergehen zu lassen." Die Debatte ist eröffnet. Da Niemand hierüber zu sprechen wünscht, übergehe ich zur Abstimmung. Die Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Weiterer Gegenstand der Tagesordnung ist der Forstcomitebericht. Ich ersuche Herrn Berichterstatter Dr. Bickel das Wort zu nehmen. Bickel: (verliest den Comitebericht.) Landeshauptmann: Wünscht einer der Herren das Wort in dieser Angelegenheit zu ergreifen. Rhomberg: Dem ersten Antrage des Comites, wo es sich um Aussprechung des Dankes an Se. Durchlaucht den Fürsten Statthalter für die ergriffene Initiative in einer so wichtigen — 164 — Angelegenheit handelt, stimme ich vollkommen bei. Weniger passend schien mir der Antrag aus Überlassung der Gelder des Landeskulturfondes an den Landesausschuß zur Prämirung jener Personen in den Gemeinden die sich in dieser Richtung besonders hervorthun. Diesen Akt der Auszeichnung solcher Personen hat sich Se. Durchlaucht der Fürst Statthalter anläßlich seines Ausrufes vorbehalten und da die Anregung von ihm ausgegangen, die Prämirung am paßensten auch fortan von ihm ausgeübt würde Bickel: Ich bin bei dieser Gelegenheit eben darauf aufmerksam gemacht worden, daß man bis dato vergeblich versucht hat den Landeskulturfond Vorarlbergs in eigene Verwaltung zu nehmen. Das Ministerium hat es wiederhalt abgeschlagen, allein nach dem eine Veränderung im Ministerium eingetreten ist, und das Ministerium auch schon in andern Ländern, wie in Steiermark unter gleichen Verhältnissen die Übergabe des Landeskulturfond an das Land Steiermark bewilligt hat, so ist die Frage in Anregung gekommen, ob nicht neuerlich das Ansinnen zu stellen sei, und zu fragen wie mit diesem Fonde zu manipuliren wäre, ob man noch andere Grundsätze aufzustellen hätte, oder ob man jetzt schon aussprechen dürfe, daß aus den Erträgnissen dieses Fondes Landescultur-Zwecke gefördert werden dürfen, oder ob überhaupt der Landescultur-Fond zu Landescultur-Zwecken vorbehalten bleiben müsse; Fragen die allerdings einer weitern Erörterung bedürfen. Landeshauptmann: Ich werde die Anträge nochmals verlesen. Der Antrag sub 2 lautet: „—-------------Aussicht stellen." Rhomberg: Ich muß wirklich gestehen, daß ich den Antrag ganz irrig aufgefaßt habe. Ich habe nämlich nur gedacht, es fei die Neigung vorhanden, daß dem Durchlauchten Fürsten Statthallei7 dem wir den Dank für die Initiative heute votiren, die Prämirung dieser Personen, die er sich Vorbehalten hat entzogen werden soll; es ist indeß das Ganze ein Mißverständniß meinerseits und ich erkläre mich einverstanden mit dem Antrage. Wohlwend: Ich habe nur eine kleine Bemerkung zu machen insofern ich über alle diese Anträge sprechen darf; ich finde nämlich, daß Antrag ad D nicht verständlich ist. Es mag vielleicht der Stilisirung etwas fehlen aber item mir kommt die Sache vor, daß sie nicht klar ist; es heißt da den Landesausschnß beauftragen: „der Regierung den Gemeinden und Privaten bei jeder vorkommenden „Veranlassung u. s. w., vorzüglich auf die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4 und 22, 23 bis 52 des Forstgesetzes aufmerksam zu machen, selbst über deren Beobachtung zu wachen." Ich muß aufrichtig gesehen, ich verstehe den Sinn dieses §. nicht. Es fehlt vielleicht nur etwas in der Stilisirung, daß es verständlicher wäre. Dr. Bickel: Dieser Antrag hat keinen andern Sinn, als daß der Landesausschuß bei jeder vorkommenden Gelegenheit diejenigen, mit denen er immer in Verkehr kommt, auf die Beobachtung der Vorschriften aufmerksam mache. Landeshauptmann: Es ist nur ein Schreibfehler, anstatt der muß es die heißen. Dr Bickel: Ja, es ist nur ein Schreibverstoß, es soll statt der, heißen die, die Regierung die Gemeinden. Landesf. Kommissär: Der Bezug auf die Regierung dürfte da gänzlich wegzulassen sein. Von der Regierung sind die Forstgesetze ausgegangen und von ihrer Seite ist das Erforderliche zur Durchführung angeordnet. Darum scheint mir der gebrauchte Ausdruck unpaßend zu sein; ich mache die hohe Versammlung darauf aufmerksam. Dr. Bickel: Damit wollte nur gesagt werden, daß man die Regierung aufmerksam mache ihre Organe von Zeit, zu Zeit noch strenger zu überwachen, weil es Thatsache ist, daß, so sehr sich andere auszeichnen, manche Förster wenig oder fast gar nichts thun und daß, wie der Komitebericht bemerkt, alles vergeht, wenn die Gesetze strenge beobachtet werden, die Regierung ihre größte Schuldigkeit gethan hat, zu dem Zwecke, um den es sich handelt, nämlich um die Handhabung der Forstgesetze. Bei Aufforschung der alten Bloßen dürste wesentlich nach zuhelfen sein, vielleicht durch Bestimmungen von Strafen. Ganahl: Es ist nöthig, daß der Ausdruck Regierung beibehalten werde, es könnte sich leicht ereignen, daß hie und da auch von Seite der Regierung das Gesetz auch nicht gehandhabt ober die Handhabung nicht gehörig anempfohlen würde, deshalb haben wir die Regierung absichtlich genannt. — 165 — Landesf. Kommissär: Es ist im Comiteberichte auch der Unthätigkeit und Bequemlichder Förster erwähnt worden. Die Regierung hat, ich kann die Herrn versichern, den Förstern jederzeit den strengsten Auftrag gegeben ihre Pflichten zu erfüllen- Es mag vorkommen, daß manchmal dem Auftrage nicht gehörig entsprochen wird, indessen müssen die Herren doch bedenken, daß die Geschäfte, die den Förstern übertragen sind, einen großen Krreis umfassen, und daß es deshalb nicht möglich ist, stets und überall hin, und über jeden Wald Aussicht zu pflegen. Insoferne diese Beschuldigung eine allgemeine ist, kann ich sie nicht für berechtigt erkennen. Sollten übrigens die Herren bestimmte Daten mir an die Hand geben können, daß gegen den einen oder andern Förster wirklich gegründete Klagen vorkommen, so werden Sie die Regierung verbinden, wenn Sie dieselben, wenn auch nicht hier, mittheilen, damit- geeignete Abhilfe erfolge, , welche ich jedenfalls zusichere. Dr. Bickel: Geradezu Klagen gegen bestimmte Förster wüßte ich keine anzuführen, aber dessen ungeachtet ist die allgemeine Bemerkung doch offenbar gerechtfertiget, daß die vorgeschriebenen Gesetze bezüglich der Aufforstung nicht beobachtet worden sind. Dieser Vorwurf trifft alle Förster. Was die Aufforstung anbelangt, ist bis Dato nichts geschehen; freilich führen die Förster die Entschuldigungsgründe an, daß sie nichts thun können, namentlich steht ihnen das entgegen, daß man ihnen immer das Weidrecht entgegen hält. Wenn sie in die Gemeindewaldung hineinkommen, so finden sie entweder Geißen auf der Weide oder sehen, daß gar gemäht worden sei; auf diese Art finden sie von Seite der Gemeinden wenig Unterstützung, weil man ihnen immer das vorgebliche Weiderecht geltend macht, welches sie in den Wäldern haben, und bis diese Rechte nicht in förmlichen Prozessen ausgetragen sind, können die Förster allerdings wenig thun. Sie stoßen da auf außerordentliche Hindernisse, man kann ihnen in dieser Beziehung nicht genug Schutz versprechen, damit sie etwas ausrichten. Spieler: Der Berichterstatter hat eine Bemerkung gemacht über die Unthätigkeit in der Handhabung der Forstgesetze im Lande, und die Nichthandhabung der Forstgesetze im Allgemeinen, dem muß ich entgegentreten, weil ich Beweise habe, daß in unserm Bezirke die Oberförsterei und die Unterorgane sehr thätig sind (Rhomberg: ganz richtig) und in Gemeindewaldungen und Privatwaldungen auch durch Privaten das Gesetz gehörig handgehabt wird. Landeshauptmann: Wünscht einer der Herren noch etwas zu bemerken, wenn nicht so schließe ich die Debatte. Herr Berichterstatter? Bickel: Ich habe nichts zu bemerken. Landeshauptmann: Der 1. Antrag lautet: Sr. Durchlaucht dem Fürsten Statthalter für seine schon viel bezeugte zuvorkommende, umsichtige, eifrige Sorge für die Forstkulturen des Landes den innigsten Dank durch Erhebung von den Sitzen auszudrücken. (Geschieht.) Der Antrag 11 lautet: den Landesausschuß beauftragen a) Jeder Gemeinde die Beachtung des Aufrufes des Fürsten Statthalter zur Förderung der Forstkulturen wärmstens zu empfehlen. Ich bitte um Abstimmung. (Ist angenommen.) ad 11 b: den Gemeinden und Privaten, welche sich in Forstkulturen besonders auszeichnen, sowohl von Seite des Staates als auch des Landes Unterstützungen, Prämien, oder öffentliche Anerkennungen in Aussicht zu stellen. Bitte abzustimmen. (Angenommen.) ad 11 c: das k. k. Staatsministerium neuerlich um die Bewilligung der Übergabe des Landeskulturfondes an den Landesausschuß behufs der freien Verwendung desselben zu Forstkulturzwecken zu bitten. Bitte abzustimmen. (Angenommen.) ad 11 d: die Regierung, die Gemeinden und Privaten bei jeder vorkommenden Veranlassung vorzüglich auf die Vorschriften der §§. 2, 3, 4 und 22, 23 bis 52 des Forstgesetzes aufmerksam zu machen, selbst über deren Beobachtung zu wachen. — 166 — Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) ad II e: der Regierung für den Fall einer Revision des Forstgesetzes die oben vom Comite angedeuteten Vorschläge bekannt zu geben. Ich bitte abzustimmen. (Ist angenommen) Landesf. Commissar: Seine Durchlaucht der Herr Fürst Statthalter wird gewiß durch den Dank der hohen Versammlung erfreut sein, durch welchen seine einsichtsvollen und wohlwollenden Bemühungen bei Hebung der Forstkulturen die gebührende Würdigung und Anerkennung gefunden hat. Ich bin überzeugt, daß die Gemeinden durch seine ergangenen Aufforderung bemüht sein werden den-Leitfaden und die im Gesetze ausgesprochenen Grundzüge zur Hebung ihrer Waldungen praktisch durchzuführen und sich dadurch selbst die wohlthätigen Folgen einer geregelten Waldwirthschaft zu sichern. Die Regierung, meine Herren wird gewiß bemüht sein diese Bestrebungen der Gemeinden kräftigst zu unterstützen. Ganahl: Ich beantrage den Schluß der Sitzung. Landeshauptmann: Ich werde dieß nachher zur Abstimmung bringen. Indem der Schluß des Landtages naht, so liegt mir daran den selbstständigen Antrag des Herrn Dr Bickel betreffs des Zusatzes zu §. 10 der G.--W O. zuerst zur Lesung zu bringen und ertheile Herrn Dr. Bickel das Wort, wenn er glaubt denselben näher begründen zu sollen. Dr. Bickel: Ich wünsche zur nähern Begründung nichts weiter anzuführen. Landeshauptmann: Ich werde somit Ihren Antrag nochmals verlesen laffen. (Schriftführer verliest denselben) Es ist dies ein selbstständiger Antrag, ich verfahre sohin nach § 35 uuser K.-O. indem ich an die hohe Versammlung die Fruge richte, ob dieselbe gewillt sei, diesen Antrag einem Comite zur Berathung und Berichterstattung zu überweisen. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß der Antrag des Herrn Dr. Bickel einem Comite überwiesen werde, wollen sich gefälligst erheben. (Minorität.) Es ist Minorität, somit fallt jede wettere Berathung und Beschlußfassung über diesen selbstständigen Antrag. Ich bringe nun den Schluß der Sitzung zur Abstimmung. Diejenigen, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen.) Nächste Sitzung morgen 9 Uhr früh. Gegenstände der Tagesordnung werden sein: Ansuchen des Landesoberschützenmeisters um Bestellung der gemäß §. 2 unserer Schießstandsordnung dem Landesoberschützenmeister beizugebenden Vertrauensmänner; ferner Bericht des Comite betreff des Salzmonopols. Ich schließe die heutige Sitzung. Schluß 12 1/2 Uhr Nachmittag. Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz. Vorarlberger I a n ö t a g. Stenograpfjifdjer Sitjungs = Bericht. XII. Sitzung nm 29. December 1865 unter Dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im fürstl. Herrn Commiffärs k. k. Statthalterei - Rathes Franz Ritter v Barth. Beisein des landes- Gegenwärtig sämmtliche Landtagsabgeordnete mit Ausnahme des Hochw. Bischojes Amberg. Beginn der Sitzung 9 Uhr 30 Minuten Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet, Ich lasse das Protokoll der vorherge­ henden verlesen. (Schriftführer verliest daffelbe.) Ich ersuche die Herren, welche eine Bemerkung gegen die Fassung des Protokolls zu erheben glauben, selbe bekannt zu geben, widrigens ich das Protokoll als genehm gehalten annehme. (Man wendet nichts ein.) Es ist genehmiget. Die E. k. Statthalterei hat eine Zuschrift an mich erlaffen in Betreff Vorsorge zur Heranbildung von Thie'rärzten. Ich mache mir zur Pflicht die hohe Ver­ sammlung hievon in Kenntneß zu setzen. (Schriftführer verliest dieselbe.) Wie schon in der Zuschrift bemerkt wird, kommen in dieser Beziehung vielfache Verhältnisse zu untersuchen und ist auch auf vielfache Umstände Rücksicht zu nehmen. Rach meiner Ansicht wäre es am geeignesten, daß diese Sache, welche wohl längere Jmformationen nach sich ziehen wird, dem Landesanschuffe übergeben werde, damit derselbe an den nächstkommenden Landtag Bericht erstatte. Wenn die hohe Versamalung damit einverstanden ist, werde ich dieses pflegen. (Ist einverstanden.) Die Vorstehung des Vereins zu Pflege kranker Studirender in Wien hat den 4. Rechenschaftsbericht an mich übersendet und ich habe ihn der hohen Versammlung mitgetheilt. Es bittet die Vorstehung wie in den früheren Jahren um eine Unterstützung aus dem Landessonde, sie wurde ihr bisher immer gewährt mit Ermächtigung des hohen Landtages und ich schlage vor, die dem Verein, welcher nicht bloß für Studirende von Wien, sondern auch für Studirende der ganzen übrigen Monarchie Sorge trägt, im vorigen Jahre gewordene Urterstützung auch Heuer wieder zu gewähren. Sind die Herren damit einverstanden? (Einverstanden.) Ist zugestanden. Mehrere Bürger der Gemeinde Tasters haben eine Vorstellung an den hohen Landtag über­ reicht. Ich bringe diese Vorstellung zur Kenntnißnahme der hohen Versammlung und bemerke zugleich. 158 daß ich sie nur zur Kenntnißnahme der hohen Versammlung bringe, weil die Einflußnahme in dieser Angelegenheit nach unserem Wirkungskreise dem Landesausschuß gesetzlich zugewiesen ist. (Schriftführer verliest dasselbe.) Ich werde dafür Sorge tragen, daß der Landesausschuß diese Angelegenheit in die Hand nehme und nach dem Gesetze behandle. Ich gehe nun zur Tagesordnung über. Rhomberg: Ich möchte den Herrn Landeshauptmann ersuchen mir zu einer faktischen Be­ richtigung das Wort zu ertheilen. Es ist mir sehr unangenehm die Aufmerksamkeit der hohen Ver­ sammlung, wenn auch nur auf kurze Zeit, in Anspruch nehmen zu müssen. Es liegt mir ob, auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der in neuester Zeit vorgekommen ist. Die stenographischen Auszeichnungen der Landtagsverhandlungen können bei allem Fleiße und der Tüchtigkeit der dabei verwendeten Kräfte doch niemals so korrekt und vollkommen frei von sinnstörenden Stellen sein, daß sie sich unmittelbar für die Vervielfältigung durch deni Druck eignen und es ist deßhalb allenthalben bezüglich dieser stenographischen Ausschreibungen die Verifikoton zur Uebung geworden. Einem Privatblatte im Lande scheint aber die Begünstigung zugestanden worden zu sein, wenn es, was wahrscheinlicher ist, diese Begünstigung sich nicht etwa selbst eingeräuml hat, von den stenographischen eAufzeichnungen Einsicht zu bekommen und dieselben zu benützen, gegen was ich dann nichts einzuwenden fände, wenn diese Benützung nach verifizirter Schrift eintreten würde. Dies Bezugs war aber dem in letzter Zeit nicht so. Das betreffende Blatt, die Feldkircher Zeitung, hat in Nr. 101 und Nr. 102 von diesem Vortheile einen ganz eigenthümlich einseitigen Gebrauch gemacht. Es soll hier keine Betrachtung darüber angestellt werden, wie es hat zugehen können, daß gewisse in der Adreßdebatte der VIII. Landtagssitzung gehaltenen Reden in vollkommen korrekter Form, und ohne alle Verstümmelung wieder gegeben werden kannten, und daß einzig in meinen kurzen Bemerkungen in jener Sitzung, alle jene mit der stenographischen Ausschreibung beinahe unzertrennlichen Mängel mit bewunderungswürdiger Treue und Sorgfalt beibehalter worden sind. Es ist darin durch Auslassung des Wortes „nicht" in der 51. Zeile Nr. 102 einem Satze meiner Argumentation, auf welchen ich ganz besonderen Werth legte, mit einem Male eine ganz gegenteilige Bedeutung unterlegt worden und das vorausgegangene Raisonnement damit über den Hansen geworfen worden. Es lautet diele Stelle, — wenn man mir die Zeit gönnt, sie vorzulesen: „Aus diesem wohl nicht anfechtbaren Grunde scheint die Regierung es für angemessen er„achtet zu haben, ihren schwierigen und auch unabweislich nothwendig gewordenen Verhandlungen „mit Ungarn durch die Anwendung des §. 13 Luft zu machen, " während doch vor „angemessen" das Wort „nicht" stehen soll. In der zweitletzten Alinea ist eine ebenso bedeutungsvolle Verwechslung, wenn es dort heißt: Acceptire ich diese Nothwendigkeit; jedoch lebhaft beklagend diesen Schritt der Regierung, anstatt acceptireich di ese Nothwendigkeit zwarlebhaft beklagend, diesen Schritt der Regierung. So heißt faktisch meine Aeußerung. Ich bitte Akt zu nehmen von diesem hirnmeltweiten Unterschiede! Durch den Vorsprung, den die Auszeichnungen des genannten Blattes vor verifizierten Land­ tagsberichten aus Anlaß der mangelhaften Druckerei-Einrichtungen bekommen, gewinnen solche Mittheit ingen eine Bedeutung, die ihnen sonst nicht inne wohnen würde, und es ist jedenfalls ungehörig, daß die offiziellen Landtagsberichte hinter so voreiligen Mittheilungen nach Wochen erst daherhinken. Ich habe, meine Herren, nicht nur die Möglichkeit, sondern den wirklich eingetretenen Fall der einseitigen Ausnützung der nicht revidirten stenographischen Auszeichnungen konstatirt; von den anderen weniger velevanten, aber immerhin sehr störenden Abweichungen, sehe ich gänzlich ab, ich möchte nicht länger bei dem scheinbar mich allein berührenden Vorfall verweilen, scheinbar Privatsache ist es aber nur, denn was mit begegnet ist, kann unter anderen passenden Umständen auch ander« Mitgliedern dieses hohen Hauses widerfahren. Auf diese Thatsache gestützt, glaube ich vollkommen im Rechte zu sein, an das hohe Landtags­ Präsidium die Bitte zu richten, daß dafür Sorge getragen werde, daß in Zukunft die stenographischen Auszeichnungen vor revidirter Schrift Privatpersonen, sowie Redaktionen nicht zugänglich sein willen, und bitte diese Bitte zu Prokoll zu nehmen. ♦ — 159 Landeshaupt mann: Ich hahe nicht die Mittel, wenn öffentliche Blätter in djM^enntniß von stenographischen Auszeichnungen kommen, dieses zu verhindern. Es steht Jedermann srW.hatsäch- liche Berichtigungen vorzunehmen, rote es sonst überall in großen Versammlungen selbst in Parlamentei: der Fall ist. Uebrigens werde ich Vorsorge tragen, daß in dieser Beziehung Jedermann das ©einigt werde. Mir wäre eä sehr lieb gewesen, wenn vom Anfang an für stenographische Berichte Verifikatoren ernannt worden wären. Jndeffen in unserer Versammlung, wo sie die Ausschüsse so vielfältig beschäftiget sehen, ist es gewiß sehr schwierig ihnen auch die Verifikationen mit auizubürden. Ich gehe nun über auf den ersten Gegenstand unserer Verhandlung, betreffend die Einführung einer Brandassekurranz als Landesanstalt. Herr Riedl als Berichterstatter wollen gefälligst das Wort nehmen. Riedl: (Verliest den Komite-Bericht.) Landeshauptmann: Ich eröffne die allgemeine Debatte über diesen Gegenstand. Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? Wenn das nicht der Fall ist, gehe ich über zur Spezial-Debatte und bemerke, daß ich jene Paragraph? als von der hohen Versammlung angenommen und zugestanden be­ trachten werde, bei welchen keine Einwendung erhoben wird. Ich ersuche für die Spezialdebatte den Statutentwurf vorzulesen. (Sekretär verliest §. 1 bis inet. 6.) Wurde ohne Debatte angenommen, bei §. 7 meldete sich Wvhlwend zum Wort. Wohlwend: Ich muß zu diesem Paragraphe bemerken, daß hier von Maschienen die Rede ist, das führt mich auf die Frage, was der Ausschuß unter dem Namen Fabrik versteht. Wenn irgend wo in einem Hause eine Maschiene besteht, so scheint mir, daß auch eine Fabrik betrieben wird. Ma­ schienen verwendet man eben zu was man will, es muß eine Grenzlinie gegeben werden, oder charak terische Zeichen, worin man erkennen kann, was ist eine Fabrik und was ist nicht Fabrik. Riedl: Was eine Fabrik sei ist aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu entnehmen, und das Komite glaubte nicht sich in eine Definition desselben einlassen zu sollen, was ohnehin für Jeder­ mann klar ist. Maschienen können auch in Gebäuden aufgestellt werden, welche keine Fabriken sind. Wenn Herr Vorredner verlangt, daß eine Definition zu dem Ausdrucke Fabrik gegeben werden soll, so glaube ich, daß, wenn wir eine Definition dieses Ausdruckes geben müssen, wir auch Definitionen übe alle technischen Ausdrücke, die hier im Gesetze vorkommen, zu geben hätten; daS würde aber zu wel> führen. Auch das Tiroler-Brandassekuranz-Statut hat für einzelne Etablissements, welche einer beson deren Behandlung in Bezug auf die Feuergefährlichkeit nach §. 29 ihrer Statuten unterzogen werden, keine Begriffsbestimmung sestgestellt. Sie kommt auch nicht bei anderen Assekuranzen vor, sonderil e< ist lediglich dem Sprachgebrauch überlassen und der Beurtheilung der Lokalkommissionen und in höhere Instanz der Beurtheilung des Landesausschuffes, welchem nach dem Statut das Recht zusteht, die Auf­ nahme zu bewilligen oder zurückzuweisen. Wohlwend: Ich bin, wie mir scheint, vom Herrn Berichterstatter mißverstanden worden Ich habe nicht verlangt, daß die Begriffsbestimmung in die Statuten ausgenommen werde, sondern nur, daß das Komite mir sage, was es unter den Namen Fabriken verstehe, und hiezu glaube ich be­ rechtigt zu sein, , wenn ich mich in irgend eine Abstimmung einlassen muß über ein Statut, was für die Zukunft bindend und stabil bleiben muß, sonst müßte ich erklären, mich in dieser Beziehung jeder Stimmabgabe zu enthalten. Riedl: Ich habe nur noch anzuführen, daß dieser Genstand vor dem Landtage im Jahre 1863 zur Swrache kam; damals wurde eine Debatte darüber eröffnet, ob Fabriken in der Anstalt auszunehmen seien oder nicht. Damals mußte dem Landtage klar! sein, was unter dem Ausdrucke Fabrik zu verstehen sei. Damals befand sich auch der Herr Vorredner, soviel ich mich erinnere in dem betreffenden Komite, damals war ihm, da er dem Anträge zustimmte, daß die Fabriken unbedingt aus­ zuschließen seien, der Begriff einer Fabrik ganz klar. Warum ihm derselbe heute nicht klar ist, ver­ stehe ich nicht. Wohlwend: Mir ist es gar wohl klar, ich möchte nur wissen, was das Komite darunter versteht, vielleicht gehen unsere Begriffe nicht zusammen, wie gesagt, wenn mir das verweigert wird, so muß ich erklären, daß ich mich jeder Stimmabgabe enthalten muß. — 160 -^ndeLhauptmann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Herr Berichterstatter schon erklärt lyr daß das Konnte, wenn es das Wort Fabrik gebraucht, dasselbe sich auf den ganz ge­ wöhnlichen Sprachgebrauch beruft. Wenn Herr Wohlwend einen Antrag zu stellen wünscht, bitte ich ihn zur allfälligen Erläuterung einzubringen. Wohlwend: Ich habe ihn stellen wollen, aber es wurde mir verweigert. Landeshauptmann: Mir ist nichts davon bekannt. Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken Riedl: Nicht mehr. Landeshauptmann: Ich bitte weiter zu fahren. (Riedl liest weiter und es wurden die §§. 10 bis incl. 36 ohne Debatte angenommen.) (Bei §. 37 verlangt Seyffertitz das Wort.) Seysfertitz: Angesichts des Umstandes, daß der Landtag seinem Schluß zneilen muß, um dem Lande größere Kosten zu ersparen, darf ich wohl sagen, daß jedes Wort, welches nicht gesprochen wird in diesem Saale von Werth ist. Aus diesem Grunde, weil ich eine Oekonomie des Wortes im Interesse des Landessondes für geboten erachte, würde ich mich auch nicht unterfangen hrben, heute bei Lesung dieses Gesetzes mich zum Worte zu melden, wenn ich nicht müßte. Ich würde z. B. ins­ besondere aus Rücksicht auf die Oekonomie des Wortes, wenn ich irgend einen Strauß mit einem Blatte im Lande gehabt hätte, denselben im Wege der Berichtigung durch den Druck, und nicht hier in diesem Hause oorgebracht haben. (Sehr gut.) Dieses zur Erläuterung vorauSgeschickt komme ich auf den §. 37 um den es sich heute handelt. . In diesem § kommt vor, daß, wenn eine Feuersbrust ans bösem Borsatze des Beschädigten entstanden u. s. w Dieser Passus convenirt mir nicht und zwar deshalb, weil er dasjenige ausschließt, was andere gegenseitige Ässecuranzen ausgenommen haben, so z. B. die Tiroler-Astecuranz. Es liegen die Statuten" der Tiroler-Assecuranz Z. 37 mir vor und dort heißt es: „Wenn eine Feuersbrunst aus auffallender Sorglosigkeit oder bösem Vorsätze des Beschädigten entstanden u. s.w." Ich habe in dieser Beziehung nur ein Beispiel anzubringen, wie verschieden es ist, ob man den bösen Borsatz allein, oder ob man die ausfallende Sorglosigkeit noch dazu in das Gesetz hineinziehe. Nehmen . wir z. B. den Fall an, irgend einer ans uns, ich setze den Fall, Herr Ganahl, habe auf seinem Comptoir einen Comptoiristen, derselbe sei etwas leichtsinniger Natur und pflege hie und da ein Gläschen über Durst zu trinken, einige Stunden über Mitternacht im Wirthshaus zu bleiben, komme dann des andern Tages in das Comptoir und lasse nun beim Zusammenzählen einige Zahlen hinunter fallen, die er nicht hätte hinunter fallen lassen sollen. Wenn er nicht diese wenig lobenswerthe Eigenschaft gehabt hätte, so würde er in Folge dessen für den Herrn gut gewirthschasiet haben; aber in unserm Falle würde z. B. dem Herrn Ganahl ein Schaden von mehreren tausend Gulden erwachsen können, was leicht möglich ist. Nun frage ich, that er es aus bösem Borsatz? Gewiß nicht, aber offenbar aus auf­ fallender Sorglosigkeit. Wird er nun, wenn ein Gesetz existiren würde, welches Herrn Ganahl verbinden würde, diesen seinen Commis auch fortan in seinem Dienste zu belasten, obgleich er weiß, daß aus dessen auffallender Sorglosigkeit dieser Schaden erwachsen ist, würde Herr Ganahl nicht gegen dieses Gesetz sich aufzulehnen berechtigt sein, welches ihn verbindet, fortwährend solche Leute in seinen Diensten zu behalten. Setzen wir den weitern Fall. Einer von uns, in diesem Falle wieder, Herr Ganahl, hätte z. B. einen schönen Hengst, den er sehr liebt, und gerne reitet. Er habe aber einen Reitknecht, oder Stallburschen, welcher diesen Hengst zu besorgen hat. Dieser Stallbursche hat irgendwo einen Schatz, zu dem muß er gerade, nachdem Herr Ganahl von einem kräftigen Ritt nach Hause gekommen ist, gehen, er läßt das Pferd unbesorgt im kalten Stalle stehen, das Pferd steht um, oder wird weniger werth durch eine hindurch verursachte Krankheit. Es ist das offenbar kein böser Vorsatz, aber auf­ fallende Sorglosigkeit. Nun besteht aber, setzen wir den Fall ein Gesetz, welches dem Eigen­ thümer dieses Pferdes untersagt, wegen auffallender Sorglosigkeit seine Leute zu entlasten. Ich glaube, solche Beispiele zeigen klar, daß man auch die „auffallende^Sorglosigkeit" in Betracht ziehen muß. Mau sagte freilich, die auffallende Sorglosigkeit sei ein zu weit gehender Begriff; es könne nicht genau genug definirt werden, was „auffallende Sorglosigkeit" ist. Allein auch der Jurist hat in die­ ser Beziehung einen ganz entschiedenen Kreis, den er mit auffallender Sorglosigkeit verbindet, für ihn > — 161 gibt es einen Dolus, einen bösen Vorsatz und eine culpa latissima. Dasjenige, was einem sorgsamen Hausvater obgelegen wäre ist die besondere Sorgfalt; ihr Gegentheil ist die auffallende Sorglosigkeit. Es wird allerdings willkührliche Deutungen geben, welche diesem Begriffe auffallender Sorglosigkeit weitere Ausdehnungen geben können. Allein die Faßung des Gesetzes wie sie aus dem Tiroler Landtag hervorgegaugen, ist so, daß eine solche Aus­ dehnung doch nicht stattfinden kann. Erstens heißt es nicht, aus Sorglosigkeit, sondern aus auffallender Sorglosigkeit, es muß ein besonderes Moment vorhanden sein, nicht bloß die „Sorglosigkeit" im Allgemeinen, sondern die „auffallende Sorglosigkeit". Zweitens heißt es: „Die auffallende Sorglosigkeit des Beschädigten" und es heißt nicht „auffallende Sorglosigkeit des Dienerpersonales. Diese Beisätze dürften der Versicherten vor einer willkührlichen Auslegung genügend sichern.. Ich gebe zwar zu, daß das noch zu Recht bestehende Strafgesetz viele feuerpolizeiliche Uebertretungen bestraft, welche nicht geradezu eine auffallende Sorglosigkeit beurkunden; und in sofern« würde allerdings es denkbar fein, daß jeder Bethädigte, der wegen einer solchen Uedertretung zur Strafe ge­ zogen wurde, doch weil er gestraft worden ist, , einer Sorglosigkeit geziehen werden könnte. Allein jene Behörde, der über die Auszahlung der Bersicherung entscheiden zusteht, nemlich der Landesausschuß oder der Landtag, diese wird schon zu unterscheiden wissen, ob die vorliegende Sorg losigkeit eine auffallende gewesen, oder ob sie nicht vielleicht in einem durch die Verhältnisse oder landesübliche Sitte nothwendig oder zuläßig erkannten Vorgänge gegründet sei. So z. B. wird das gebräuchliche Troknen des Holzes im Ofen wohl kaum zur auffallenden Sorglosigkeit zu zählen sein; wohl aber anders verhält es sich mit schlechten schon öfters beanständeten Kaminen, oder mit dem häufig vorkommenden Ausbewahren glühender Asche in hölzernen Gesäßen in ungemauerten Räumen z. D. Tennen oder Schöpfen. Wenn das nicht auffallende Sorglosigkeit ist, weiß ich keine Definition für „auffallende Sorglosigkeit." Rach meiner Meinung geht das nahezu an einen „bösen Vorsatz." Die bloße Beschränkung d«s Entschädigungsverlustes auf den bösen Vorsatz allein heißt, eine Prämie für „.auffallende Sorg­ losigkeit" ertheilen, demjenigen, der sich wirklich „auffallende Sorglosigkeit" in der Beobachtung des Feuers und Lichtes zu Schulden kommen läßt; ja es heißt vielleicht sogar den bösen Vorsatz begünstigen, der oft von der auffallenden Sorglofigkeit nicht leicht zu trennen fein dürste. Man sagt der Credit werde leiden, weil ohne Zweifel jene, die Gelder auf Hypotheken, auf Häusern haben, auch den Schaden tragen müssen, wenn ihr Schuldner sich einer auffallenden Sorglosig­ keit schuldig machte. Allein dieser Credit wird auch durch den bösen Vorsatz leiden; man müßte also such den bösen Vorsatz aus dem Gesetze entfernen. Fast möchte ich die Streichung des Satzes „auffallende Sorglosigkeit" für viel gefährlicher für die Anstalt und die Theilnehmer der Anstalt Halter., als die allfällige Aufnahme der Fabriken, welche ich ebenfalls für gefährlich halte und mit deren Ausnahme ich daher ganz einverstanden bin. Wenn man aber durch die Beschränkung auf den dösen Vorsatz allein einer schlechten Ordnung in Handhabung der Feuerpolizei das Wort redet, und Jeder weiß, daß er auch bei schlechter Bewahrung des Feuers dennoch entschädiget wird, so fürchte ich, wird man ungeachtet des Ausschluffes der Fabriken und feuergefährlichen Gewerbe dennoch schlecht fahren Ich stelle daher den Antrag, den Satz so zu stellen: „Wenn eine Feuersbrunst aus auffallender Sorglosigkeit oder bösem Vorsatze des Beschädig-ten „entstand, so verliert derselbe nur u. s. w." Landeshanvtmann: Wünscht Jemand das Wort in dieser Beziehung? Gauahl: Herr Baron bat im Eingang seiner Rede den Satz vorangestellt, , daß man aus Oekonomie für den Landtag die Worte sparen sollte. Ich acceptire diesen Satz und werde deshalo auf die Bemerkung Sorglosigkeit die ein leichtsinniger Commis meines Comptoirs sich zu Schulden kommen lassen würde und die mein Reitknecht, während er zu seinem Schatz ginge, begehen könnte nichts erwiedern, sondern auf die gestrige Vorberathung zurückkommen. Wir haben gestern als dieser § zur Berathung kam in der Mehrzahl gefunden, daß es zu hart wäre, wenn Jemand wegen auffallender Sorglosigkeit keine Brandentschädigung im Falle eines Brandes bekommen sollte. Die Majorität hat sich dafür hauptsächlich aus dem Grunde ausgesprochen, weil im Nachsatz dieses §. folgende Stelle vor­ kommt : — 162 — „Auffallende Sorglosigkeit ist im Allgemeinen vorhanden, wenn der Versicherte in der Bewah» , rang seines Gebäudes vor Feuersgefahr jene Aufmerksamkeit, Sorgfalt oder Vorsicht, insbesondere „hinsichtlich vorschriftswidriger Bauänderungen, vernachläßigter Kaminreinigung, Beachtung der über „den Verkauf und die Bewahrung der Zündhölzchen bestehenden Anordnungen unterläßt, die ein ordent„licher Hausvater gewöhnlich beobachtet." Dieser Passus war es der wie erwähnt hauptsächlich, die meisten Mitglieder der gestrigen Vorberathung veranlaßt hat, dafür zustimmen, daß die Worte auffallende Sorglosigkeit gestrichen werden sollen, und sie Haiteil vollkommen Recht; denn wie sie wißen meine Herren ist gerade vor ein Paar Jahren der Brand in Rüziders eutstanden wegen Sorglosigkeit in Beziehung auf Zündhölzchen; der Hausvater unterließ es nämlich die Zündhölzchen, wie es in der Ordnung gewesen wäre vom Tische zu entfernen, die Kinder spielten damit und das Feuer ist entstanden. Ich muß gestehen, daß ich für meine Person aus die Streichung des Passus auffallende Sorglosigkeit beharren möchte und zwar hauptsächlich ails dem Grunde weil wir eine Landesanstall gründen wollen die den Versicherten alle Sicherheit bieten und sie vor allen Schikanen, denen sie bei andern Affecurranzen ausgesetzt sind bewahren soll. Dies ist nun aber nicht der Fall, wenn wir die Worte stehen lasten. Jedenfalls möchte ich statt der Worte ausfallende Sorglosigkeit; wenn der Satz stehen bleiben soll ein anderes Wort einschalten, nämlich statt „auffallende Sorglosigkeit, möchte ich sagen „auffallende Fahrläßigkeit." Ich finde nämlich daß „sahrläßig" vielmehr bedeutet, als „sorglos." Sorglos kann einer sein, der nicht dafür sorgt, daß irgend ein Geschäft bester gedeihe; „fahrlüßig" ist derjenige, der das Geschäft zu Grunde gehen läßt. Darum möchte ich, wenn schon ein Satz stehen bleiben soll, statt „Sorglosig­ keit" das Wort „Fahrläöigkeit" setzen. Ich habe noch vor der Sitzung Gelegenheit gehabt, mit mehre­ ren Mitgliedern über den Pastus zu sprechen, und da die Herren der Meinung waren, daß wenn der Nachsatz, den ich eben vorgelesen habe wegbleibe, so könnte auch das Bleiben, aus „auffallender Sorglosigkeit" nicht die Folgen haben, die es sonst Hütte, wenn in den Statuten näher bezeichnet wäre was ausfallende Sorglosigkeit sei. Aus diesem Grunde würde ich mich der Mehrheit anschließen, und nur den Antrag stellen, statt „auffallender Sorglosigkeit, den Ausdruck „auffallender Fahrläßigkeit" zu wählen. Ich finde dieses wie erwähnt eben mehr bezeichnend und weniger gefährlich für diejenigen, welche ihre Gebäude und Mobilien versichern lasten. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Rhomberg: Die Auslastung des Pastus ausfallende Sorglosigkeit, schiene mir für öjfentliche Sicherheit derart präjudizirlich, daß ich mich unter keinen Umständen dieser Streichung an. schließen könnte. Die Modifikation aber, die Herr Vorredner Ganahl vsrgebracht, scheint mir dieses Wort Sorglosigkeit vollkommen zu supliren, wenn die Abänderung daher nur in dem bestände, daß anstatt Sorglosigkeit Fahrlässigkeit gesetzt würde, so wäre ich einverstanden, daß diese vorgenom­ men werde. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr etwas bemerkt, erkläre ich die Debatte für ge­ schlossen nnb ertheile dem Herrn Berichterstatter noch das Wort. Niedl: Ich habe zu dem, was hinsichtlich dieses §. gesprochen wurde nur kurz folgender zu bemerken: Nach den klaren Bestimmungen des b. G.-B., welche durch ein Landesgesetz nicht alterirt werden könnten, hat derjenige, welcher durch auffallende Sorglosigkeit einem Andern einen Schaden , »fügt, die Verpflichtung vollständige Genugthuung zu leisten. Wenn nun aus dem betreffenden §. der Ausdruck auffallende Fahrlässigkeit oder Sorglosigkeit ausgeschlosten wird, so wäre die Astekurranz in solchen Fällen verpflichtet, dem Versicherten, wenn er sich eine solche Fahrlässigkeit oder Sorglosigkeit zu Schulden kommen ließe, demungeachtet Entschädigung zu leisten. Während einerseits die AssekurranzÄnstalt nach den Statuten diese Entschädigung zu leisten verpflichtet wäre, so wäre andererseits nach den Bastimmungen des b. G.-B. sie berechtigt, vom Versicherten den Ersatz des durch auffallende Sorg­ losigkeit herbeigesührten Schadens zu verlangen. Das hieße mit einer Hand nehmen, was die andere geben würde. Hier sieht man klar in welch grobe Inkonsequenzen man sich verwickeln würde, wenn man den Ausdruck Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit in den betreffenden Paragraph nicht ausnehmen würde, deßwegen habe ich auch schon im Komite für die Aufnahme dieses Passus „auffallende Sorglo­ sigkeit" int gegenständlichen Paragraph gestimmt, bin aber durch Stimmenmehrheit überstimmt worden. — 163 — Ich schließe mich vollen Inhaltes den Anträgen des Herrn Baron Seyffertitz und Herrn Ganahl an, wobei es mir gleichbedeutend ist, ob der Ausdruck Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit gebraucht werde, weil ich beide für beinahe identisch halte. Landeshauptmann: Baron Seyffertitz hat einen Zusatzantrag gestellt, nach dem Worte Feuerbrunst auszunehmen auffallende Sorglosigkeit. Herr Ganahl hat den Antrag gestellt auf­ zunehmen ausfallende Fahrlässigkeit. Der Antrag des Herrn Ganahl ist ein Abänderungantrag des zuerst gestellten. Seyffertitz: Ich will in dieser Beziehung an das Wort nicht grabe halten, Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit bat für mich gleiche Bedeutung. Landeshauptmann: Ich werde aber doch den Antrag des Herrn Ganahl zuerst zur Ab­ stimmung bringen. Diejenigen Herren, welche beizusetzen wünschen, „auffallende Fahrlässigkeit, " wollen sich erheben. Ist angenommen. Wir fahren nun weiter. Die §§. 38 inet 63 wurden ohne Debatten angenommen. Nach Vorleung des §. 64 er­ hebt sich Seyffertitz: Konsequenter Weise muß hier bei §. 64 eub 3 dieselbe Abänderung vorge­ nommen werden, wie sie der hohe Landtag bei § 37 heute zu setzen beliebt hat, nämlich wenn die Feuersbrunst aus auffallender Fahrlässigkeit" rc. denn sonst würden sür dieselbe Sache zwei ver­ schiedene Ausdrücke gebraucht werden was durchaus unlogisch wäre. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Ist einverstanden.) Die weitern §§. 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 werden ohne Debatte ange­ nommen. Es haben sich in Betreff dieser Statuten keine Abänderungen noch Einwendungen ergeben. Nur bei §. 37 wird der Zusatz gemacht: „Wenn eine Feuersbrunst aus auffallender Fahrlastgkeit" und deshalb auch bei §• 64 sub 3 über Antrag des Herrn Seyffertitz der gleiche Beisatz eingeschaltet. Ich werde nach unserer Geschäftsordnung diesen Gegenstand in der nächsten Sitzung zur drit­ ten Lesung bringen. . Riedl: Ich würde den Antrag stellen, zur Abkürzung des Geschäftes, da der Landtagsschluß sich nähert, heute schon die dritte Lesung vorzunehmen. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung hiemit einverstanden? (Einverstanden, i Diejenigen Herren, welche mit der dritten Lesung, wie sie aus unserer Berathung hervorging einverstanden sind, bitte ich sich zu erheben. (Ist angenommen.) ' Der erste Antrag des Comites hat bereits seine Erledigung durch die Annahme des Gesetzes erhalten. Es werden diese Statuten gleich nach ihrer Genehm'gung in Druck gelegt werden. Ich komme zum zweiten, er lautet: „Nack erfolgter Genehmigung dieser Statuten durch den Landesausschuß eine Einladung zum Beitritt in die Anstalt behufs deren Gründung im Sinne der §§. 65 und 76 der Uebergangsbestimmungen im geeigneten Wege und unter Bestimmung einer anpas­ senden Frist an die Gebäudebesitzer des Landes Vorarlberg ergehen zu lassen." Die Debatte ist eröffnet. Da Niemand hierüber zu sprechen wünscht, übergehe ich zur Abstimmung. Die Herren, wel­ che damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Weiterer Gegenstand der Tagesordnung ist der Jorstcomitebericht. Ich ersuche Herrn Berichterstatter Dr. Bickel das Wort zu nehmen. Bickel: (verliest den Comitebericht.) Landeshauptmann: Wünscht einer der Herren das Wort in dieser Angelegenheit zu ergreifen. Rhomberg: Dem ersten Anträge des Comites, wo es sich um Anssprechung des Dankes an Se. Durchlaucht den Fürsten Statthalter sür die ergriffene Initiative in einer so wichtigen Ange­