18651222_lts011

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag Stenographischer Sitzungs-Bericht. XI. Sitzung am 22. December 1865 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v Barth. Gegenwärtig sämmtliche Landtagsabgeordnete. Beginn der Sitzung 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Ich lasse das Protokoll der vorhergehenden Sitzung verlesen und bitte allfällige Einwendungen bekannt zu geben. (Sekretär verliest.) Da keine Einwendung gegen die richtige Fassung des Protokolls erhoben wird, nehme ich dasselbe von der hohen Versammlung als richtig anerkannt an. In Betreff des Vorbehaltes, den ich in der letzten Sitzung machte, noch einige Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, wird auch noch auf die heutige Tagesordnung gelangen, der Bericht Betreffs der Einflußnahme der Gemeinde aus die Verwaltung des Kirchenvermögens. Ich habe die Ehre, der hohen Versammlung die Mittheilung von dem Schreiben zu machen, welches die k. k. Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde an den Landes-Ausschuß erlassen hat, in Betreff des Wirkungs-Kreises des Landes-Vertheidigungs-Komites. (Sekretär verliest dasselbe wie folgt:) Mit Beziehung auf die geschätzte Zuschrift Euer Hochwohlgeboren vom 13. September l. J., Z. 661, dann aus die hierortige Mittheilung vom 26. Juni l. J. Z. 413, wornach die Bildung eines eigenen Landes-VertheidigungsKomites für Vorarlberg mit dem Erlasse des hohen Staatsministeriums vom 5. April l. J., Zahl 6238, genehmiget und auch die Bestimmungen über den Wirkungskreis als nachfolgend zugesichert worden, beehret man sich Euer Hochwohlgeboren im Weiteren mitzutheilen, daß die Erläuterungen zu der Landes Vertheidigungs-Ordnung zwar noch nicht vollständig festgestellt sind, daß aber nach den bis herigen Erlässen folgende Agenden in den Wirkungskreis dieses Komites gehören. 1. Die Entscheidung über Berufungen nach §. 13; 2. die Bestimmung des Vertrauensmannes zu den Wahlen der Landesschützen - Hauptleute nach §. 19. 138 3. die Bewilligung zum Aufenthalte außer dem Kompagniebezirke an Landesschützen-Offiziere, mit Ausnahme für die Hauptleute, nach §. 20; 4. die Transierirungs-Bewilligung für die Mannschaft der LandesschützenKompagnien nach § 23; 5. die Bewilligung zur Entlassung vor vollendeter Dienstzeit gegen Stellung eines Ersatzmannes nach §. 24; 6. und das Recht zur Bestätigung der Scharfschützen Offiziere nach §, 44 7. die Entscheidung über Berufungen in Disziplinar-Straferkenntnissen nach §. 52, wobei jedoch die Strafe, gegen welche Berufung eingelegt wird, nicht verschärft werden darf. Von den Verfügungen, der Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde, welche Vorarlberg speziell betreffen, wird das Komite verständiget und zwar durch Übermittlung der bezüglichen Erlässe an die Bezirke sub sigillo volanti, oder durch Mittheilung von Abdrücken oder Kurrenden zur weiteren Beförderung. Handelt es sich um allgemeine, oder Vorarlberg speziell betreffende, aber in den Wirkungs- Kreis der Oberbehörde gehörige Angelegenheiten, so wird die Landes-Vertheidigungs Oberbehörde, infoferne nicht Gefahr am Verzüge obwaltet, das Komite von Vorarlberg um seine gutachtliche Äußerung anzugehn nicht ermangeln. Sobald der Beschluß des hohen Landtages in Betreff des Mitgliedes aus dem Landes-Ausschusse und zwei Beimänner bekannt sein wird, wird die LandesVertheidigungs-Oberbehörde die erforderlichen Mittheilungen an die k. k. Bezirksämter und an die Kompagnie-Kommandanten erlassen. Der Beginn der Wirksamkeit des Komites dürste aus den 1. Jänner k. I. festgestellt werden, bis zu welchem Zeitpunkte denn auch die weiteren Mittheilungen über den Stand der Kompagnien und so weiter das Komite gemacht werden können. Innsbruck, am 29. November 1865. In Abwesenheit der Herrn Statthalters. J. Kiechl, m. p. Landeshauptmann: Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen. Vor dem Beginn der Sitzung wurde vom Abgeordneten Dr. Bickl ein Dringlichkeitsantrag überreicht, den ich hiemit zur Kenntniß der hohen Versammlung bringe: (Sekretär verliest denselben.) Der Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle, „I. folgende Fassung des §. 10 der G.-W.-O. beschließen als: „Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: „1. Die Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeanstellten, so lange sie „sich im wirklichen Dienste derselben befinden: „2. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, im Gesindeverbande stehen, Taglöhner oder gewerbliche Gehülfen ohne Grundbesitz. „II. von Se. Majestät dem Kaiser die Genehmigung dieses Beschlusses erbitten. —" Ich ertheile dem Herrn Dr. Bickl zur Begründung der Dringlichkeit dieses Antrages das Wort. Dr. Bickl: Ich bitte diesen Gegenstand als einen dringlichen zu behandeln, weil der Schluß des Landtages ohnehin sehr nahe ist. Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche diesen Antrag als einen dringlichen behandelt wissen wollen, wollen dieses gefälligst durch Ausstehen zu erkennen geben. Ich werde ihn also der geschäftordnungsmäßigen Behandlung künftighin unterziehen. Wir gehen, nun über zum ersten Gegenstand der Tagesordnung, zum Berichte betreffend die Errichtung eines Versorgungshauses für landesangehörige Irren. Herr Wohlwend als Berichterstatter wolle so gefällig sein, seinen Vortrag zu halten. (Wohlwend verliest den gedruckten Komite-Bericht.) Wohlwend: Ich habe dieser Auseinandersetzung nur noch beizufügen, daß der Ausschuß in — 139 — einigen Punkten und Artikeln gegenüber dem Antrage des Landesausschusses abgewichen ist. Der wesentlichste Punkt in dieser Beziehung besteht in der Bestimmung des Artikel IV. und zwar in den Punkten, welche die bezüglichen Ruckvergütungs-Bestimmungen enthalten. Der Landes-Ausschuß beantragt in dieser Beziehung eine gleichartige Vertheilung der Kostenrückvergütung zwischen Landeskassa und zwischen der Zuständigkeits-Gemeinde; der Ausschuß war aber der Ansicht, daß diese Vertheilung keine ganz geeignete und gerechte sei, sondern entschied sich für eine andere Austheilung. Er unterscheidet nämlich, wie im Berichte erwähnt worden ist, zwischen Armenversorgung uni) zwischen der übernommenen Pflicht des Landes zur Unterbringung heilbarer und unheilbarer Irren. Die übrigen Änderungen, die v »genommen wurden, b stehen im Artikel I., worin der Landesausschuß auch den Zweck dieser Anstalt genau definirt, während der Ausschuß diese Bestimmung im Artikel III. ausgenommen hat, dadurch eine Wiederholung vermied. Landeshauptmann: Ich eröffne die allgemeine Debatte über diesen Gegenstand. Jene Herren, welche das Wort zu nehmen wünschen, wollen gefälligst sich melden. Landesf. Kommissär; Ich werde mir erlauben, einige Bemerkungen der hohen Versammlung zu machen. Es ist nach Artikel l. die Landes-Irren-Anstalt als eine öffentliche erklärt; als eine solche muß sie auch nach dem Gesetze diejenigen nicht dem Lande angehörigen Irren aufnehmen, welche zufälliger Weise erkranken. Eine solche Bestimmung in diesem Antrage vermisse ich. Eine weitere Bemerkung betrifft die Artikel IV. und V. Es heißt nämlich im Artikel IV. die Verpflegskosten sind von den Zuständigkeitsgemeinden zu bestreiten, und im Artikel V. heißt es: in Ausfüllung, was nicht recht verständlich ist, (Wohlwend: es muß Ausführung heißen) dann wird sich meine Bemerkung auf den Artikel IV. beschränken. Dieser Artikel IV. Hai eine Abänderung, von der Verordnung des Jahres 1855, welche für das ganze Reich gilt und womit ausgesprochen wurde, daß die Verpflegkosten für Irren auf den Landesfond zu übernehmen sind. Nun meine ich, es wird keinem Anstande unterliegen, allenfalls diese Abänderung durch zuführen, jedoch glaube ich, daß für diese Ab Änderung die Zustimmung der Staatsverwaltung eingeholt werden sollte. Von meiner Seite habe gegen den Antrag nichts einzuwenden, jedoch glaube ich, daß dies erforderlich wäre, weil es sich um eine Abänderung des Gesetzes handelt. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort? Seyffertitz: Ich glaube in der allgemeinen Debatte nur einige Bedenken gegen die Motivirung vorbringen zu sollen. Für das Erste nehme ich daran Anstoß, daß das Land Vorarlberg für 60 Irren Unterkunft zu stellen verpflichtet sei. Nicht die Verpflichtung leugne ich, denn die geht aus dem Reichsgesetze klar hervor, aber ich glaube die Zahl 60 ist zu hoch gegriffen. Der statistische Durchschnitt der Irren in Vorarlberg ist mir zwar genau nicht bekannt, allein ich glaube wenigstens, daß sie die Zahl von 150 bis 180 nicht überschreiten dürste. Es wäre dies ungefähr der dritte Theil, der oben unterzubringen wäre. Nun ist es aber gewiß richtig, daß von den überhaupt vorhandenen Irren bei weitem nicht alle in eine öffentliche Anstalt untergebracht werden müssen, sondern nur diejenigen, die heilbar sind, und zweitens diejenigen, welche besonders gefährlich sind. Ich glaube, daß von 180 Irren nicht 60 unter diese zwei Kategorien fallen und ich würde glauben, daß statt der Zahl 60 jedenfalls die Zahl 40 zu setzen sein dürste. Die Zahl 60 erfordert eine bedeutende Anstrengung des Landes und es dürfte sich herausstellen, daß bei der Zahl 60 vielleicht die Hälfte der Plätze unbesetzt blieben. Die Kosten für diese Plätze, die dem Lande schon durch die einmalige Erbauung der Anstalt erlaufen sind, diese Kosten würde das Land ganz umsonst hinausgelegt haben. Ein zweiter Punkt, der mir bedenklich erscheint, ist die enorme Summe von 40, 000 Gulden, ertheilt auf drei Jahre. An und für sich zweifle ich nicht, daß wenn man für 60 Irren eine Anstalt errichten will, 40, 000 Gulden zum Baue nothwendig sein werden. Im Gegentheil, sie scheint mir nicht einmal sehr hoch gegriffen, allein sie würde sich dadurch herunter mindern, wenn man statt der Zahl 60 die Zahl 40 setzt, und sie würde sich zweitens auch noch leichter tragen lassen, wenn man sie statt auf 3 Jahre auf 5 Jahre ertheilen würde. Diese 140 Bertheilung aus fünf Jahre scheint um so möglicher, als es nicht nothwendig ist, daß alle 60 Irren im ersten Jahre untergebracht werden müssen, sondern weil nach und nach diese Anstalt sich vergrößern kann, je nach dem das Bedürfniß sich herausstellen wird. Bei einer Vertheilung der 40, 000 Gulden auf 5 Jahre, würde es alle Jahre dem Lande 8000 Gulden zu zahlen treffen für die Baukosten. Nun stellt aber, wenigstens wie ich die bisherige Fondgebarung ausgefaßt habe und ich war dadurch in die Lage versetzt, daß ich im Landes-Ausschüsse in dieser Beziehung mich stets in Laufenden erhalten habe, diese Fondsgebarung des Landesfondes eine ungefähr jährliche Ersparniß 8000 Gulden heraus. Wenn wir die Schuld nach Tirol zurückgezahlt haben werden, was nach meiner Voraussetzung im Laufe des Jahres 1867 ohne Anstrengung erfolgen kann, dann würde der Überschuß des Landesfondes, der eigentlich gar nicht besteht, sondern nur aus den Säckeln eines jeden einzelnen Steuerträgers herauswachsen muß, diese Ersparung würde naturgemäß sich kompensieren mit den Auslagen für diese uns obliegende Anstalt. Woher der Landes-Ausschuß auf einmal 28, 000 Gulden aufbringen will, woher er diese nehmen will, ist mir als Mitglied des Landes-Ausschusses ein Räthsel. Wenn die Sache ausgeführt wird, — und ich bin sehr dafür, daß sie ausgeführt werde, denn es ist erstens eine Verpflichtung des Landes und zweitens ein Humanitäts-Gegenstand von größter Wichtigkeit - wenn sie also ausgeführt wird, so muß sie jedenfalls so ausgeführt werden, daß man das Land nicht allzusehr besteuert, und daß man dem Landesausschusse, der das Ganze ausführen soll, auch sagt: woher das Geld zu nehmen habe, denn er kann es nicht aus dem Ärmel herausschütteln, da das Landespräliminare auf eine bestimmte Summe beschränkt ist, und diese bestimmte Summe durch die Annahme des Landespräliminar bereits beschlossen ist. Für das Jahr 1866 wird zwar der Betrag von 12, 000 ff. leicht zu beschaffen sein, nemlich durch die bereits vorhandenen Sammelgelder, welcher Betrag ungefähr 19, 000 fl. nach dem im Juni d Js. berechneten Kurswerth der Staatsobligation ausmacht; allein bekanntermaßen sind seit dem Juni die Staatsobligationen einigermaßen gesunken, und es wird eine Frage sein, ob es zweckmässig ist jetzt oder im Lause des Jahres 1866 diese Staatsobligation zu schlechtem Curie zu veräußern, um diese Baukosten zu decken; es müßte daher in dieser Beziehung dem Landesausschusse eine Andeutung gegeben werden, in welchem Sinne er mit diesem Gelde zu gebaren hätte. Endlich rechnet bezüglich der Deckung der Baukosten der Ausschußbericht auf jenen Theil der 80, 000 fl., welche von der allerhöchst bewilligten Staatslotterie, für die Errichtung einer IrrenVersorgungs-Anstalt in Hall gewidmet worden sind. Ich muß in dieser Beziehung darauf aufmerksam machen, daß ich zwar keinen Zweifel habe, daß das Land Vorarlberg auch aus jenen Theil der ihm überhaupt noch prorata aus 80, 000 fl gebührt, daß es wirklich rechtlichen Anspruch erworben habe durch die allerh. Gnade, welche jene Lotterie zu diesem Zwecke gewidmet hat. Allein es ist mir auffallend, daß beim klaren Rechte des Landes, der Landesausschnß, der sich bereits im Monate Oktober, wenn ich nicht irre, in dieser Beziehung an das StatthaltereiPräsidium gewendet hat, noch immer auf eine Antwort harrt. Es macht mich dieses bedenklich, daß darüber noch gar keine zusagende Entscheidung irgendwie erflossen ist, und ich fürchte beinahe, daß vielleicht der Tiroler Landtag sich ganz genau an den Wortlaut der allerh. Entschließung halten könnte, welche eben nur für Errichtung einer Irren-VersorgungsAnstalt in Hall lautet; es ist mir dieses deshalb bedenklich, weil, wenn dieser Betrag fortfallen würde, jedenfalls ein bedeutender Theil zur Kostenbedeckung fortfallen und die Sache noch mehr erschwert würde. Endlich vermisse ich in sämmtlichen Anträgen eine Bestimmung über das Eigenthum dieser Anstalt. Die Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna ist eine Privatunternehmung, sie besitzt das Eigenthum des Grund und Bodens aus welchem diese Anstalt errichtet werden soll, und ich glaube, ich brauche wohl Niemand darauf hinzuweisen, wie mißlich das Verhältniß wäre, wo das Haus oder Gebäude irgend einem und der Grund wieder einem Andern gehören würde. In dieser Beziehung müßte jedenfalls der Ausschuß nach meiner Meinung entschieden noch eine Bestimmung ausnehmen, welche sagen würde: daß das Eigenthum des Grundes ebenso dem Lande wie das Gebäude zustehen solle. Landeshauptmann: Ich schließe die Debatte. Herr Berichterstatter haben noch das Wort. Wohlwend: Der Herr l. f. Kommissär hat das Bedenken darin gefunden, daß, keine 141 Bestimmung bezüglich derjenigen Kranken die nicht nach Vorarlberg zuständig sind, ausgenommen wurde und deswegen diesen die Unterkunft in bestimmten Fällen versagt sei. Nach meiner Ansicht dürste dieser Einwurf schon durch den Antrag des Ausschusses wiederlegt, nach welchem diese Anstatt als eine öffentliche erklärt wurde. Sobald die Anstatt als eine öffentliche erklärt ist, so ist1 dadurch absolut diese Bestimmung schon getroffen und zugesagt, daher der Ausschuß glaubte, daß ein separater Antrag diesbezüglich nicht nothwendig sei. Hinsichtlich des zweiten Bedenkens, welches der Herr I. f. Kommissar bezüglich der Verpflegskosten äußerte, muß ich den Herrn l. s. Kommissär darauf aufmerksam machen, daß das. Reichsgesetz jene Bestimmung nicht enthält, welche der Herr l. s. Kommissär erwähnte, sondern deutlich und wörtlich ausspricht: „Es bleibt der Landesgesetzgebung Vorbehalten zu bestimmen, ob dem die Verpflegskosten für Geisteskranke zahlenden Landesfond diese Auslagen non. der Heimathsgemeinde derselben ganz oder theilweise zu ersetzen sei." Ich glaube dadurch die Bedenken gänzlich widerlegt zu haben. Die frühere Verordnung auf welche der I. f. Kommissär Rücksicht genommen, hat, ist durch das erwähnte Reichsgesetz abgeändert worden. Herr Collega Seyffertitz hat mehre Bedenken geäußert, und namentlich findet er Anstoß an der Zahl von 60, indem er sagt die Zahl sei zu hoch angenommen. Nun der Ausschuß hatte sich dießbezugs an den Landesausschuß Bericht gehalten und fand keinen Grund eine andere Zahl anzunehmen als die, welche der Landesausschuß bestimmte. Ich bestreite nicht, daß wenn die Anstalt nur für 40 Kranke erstellt wird, an Kosten erspart würde, ob es aber dem Zweck, entspreche, ist eine zweite Zeitfrage und ein Risiko. Übrigens werden die Kosten der Gebäulichkeit nicht in dem Maaße zunehmen als die Zahl der unterzubringen Irren größer wird, d. h. bestimmt ist. Die Gebäulichkeit wird beinahe gleich groß aufgeführt werden müssen, ob selbe für 60 oder 40 Irren bestimmt wird, was eine Einsicht in den Plan deutlich macht. Hinsichtlich des Betrages, welcher erforderlich wird zur Errichtung und Einrichtung der Anstalt von 36 bis 40, 000 fl. muß ich bemerken, daß der Landesausschnß die Anstalt angegangen hat einen genauen detaillirten Kostenvoranschlag zur Erbauung dieses Theiles der Anstalt einzubringen. Das war aber, nach der Äußerung der Direktion dieser Anstalt nicht möglich, dieselbe versicherte uns jedoch in der Ausschußsitzung, daß die Architekten, welchen diese Arbeit übertragen worden ist, versicherten, paß diese Summe für die ganze Ausführung hinreichen werde. Die Bedeckung der Kosten, welche nach Ansicht des Baron Seyffertitz, nicht genügend nachgewiesen ist, hat der Ausschuß in den Daten die ihm vom Landesausschuß gegeben wurden, gesunden, in welchen das Betreffniß, welches aus den gesammelten Geldern auf Vorarlberg entfällt wirklich 19, 370 st. 40 fr. beträgt. Allerdings ist es wahr, daß diese Gelber in. Staatspapieren anliegen, indessen dürfte denn doch der Courswerth, welcher vom Landesschoß berechnet wurde, auch heute noch als Basis der Berechnung dienen. Wenn wir dann das Betreffniß, welches uns ans der Lotterie zufallen soll und worüber ich kein Bedenken habe, daß es uns schon vom Tiroler Landtag zuerkannt wird, das sich auf ungefähr 14, 000 fl. beläuft, hinzurechnen, so haben wir zwei Fonde, welche eine Summe von über 30, 000 fl. betragen. Der Landesfond würde sonach kaum mit. 5 — 6000 fl. in Anspruch genommen. Daß wir die Pflicht der Errichtung einer solchen Anstatt haben, ist unbestritten, wenn wir aber die Pflicht haben, so müssen wir auch für die Mittel sorgen und wenn dieß nicht anders möglich ist, so müssen wir dieselben durch Steuern hereinbringen. Das Bedenken, welches Seyffertitz noch bezüglich des EigenthumsZuerkenntnisses jenes Grundstückes, woraus das Gebäude erbaut werden soll, von Seite der Anstalt an das Land, hatte, dürste sich durch die Erklärung des Herrn Direktors der Anstatt beheben nach welcher die Zuerkennung dieses Eigenthums keinen Anstand unterliege, sich so zusagen von selbst verstehe. Wenn in dieser Beziehung Näheres und Bestimmteres verlangt wird, so wird dieses Erklären von Seite des Direktoriums der Anstalt schriftlich abgegeben werden. Landesf. Kommissär: Ich bitte um das Wort zu einer Berichtigung. Der Herr Abgeordnete Wohlwend hat bemerkt, daß meine Bemerkung nicht zutreffend sei; daß auch Nichtvorarlberger, welche zufällig erkranken, in diese Anstalt ausgenommen werden können, dies sei dadurch beseitigt, daß es heiße: es sei Valduna eine öffentliche Irrenanstalt. Ich habe mich zu meiner Bemerkung nur durch den Wortlaut des Artikels 3 bestimmen lasten, wo es heißt: „die Aufnahme in diese Anstalt finden — 142 — Landesangehörige" deswegen habe ich meine Bemerkung gemacht, und ich glaube daher sie sei nicht so ganz überflüssig. Meine zweite Bemerkung bezog sich auf die erforderliche Zustimmung der Staatsvertretung hinsichtlich der Abänderung welche in dem Artikel 4 beantragt wird. Es ist richtig und diese Berichtigung erkenne ich an, daß ich mich auf ein früheres Gesetz berufen habe anstatt auf das vom Jahre 1864, allein im §. 4 des citirten Gesetzes vom Jahre 1864 heißt es ausdrücklich: „Es bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten." Ein Landesgesetz kann nur zustande kommen, wenn beide Faktoren der Gesetzgebung sich vereinigen um ein solches Gesetz ins Leben zu rufen. Ich glaube es besteht dennoch meine Bemerkung zu recht, daß es nöthig ist, die Zustimmung der zwei Faktoren ebenfalls einzuholen. Landeshauptmann: Wir kommen zur Spezialdebatte. Ganahl: Es sind uns in dieser wichtigen Frage drei Haupt- und acht oder neun Nebenanträge zur Berathung und Beschlußfassung vorgelegt worden und da ohne Zweifel in Folge der Spezialdebatte noch mehrere Abänderungs- und andere Anträge werden eingebracht werden, indem ich selbst einige zu stellen beabsichtige und wahrscheinlich von andern Herren das Gleiche geschehen wird, und wir nicht Gelegenheit gehabt haben, uns über die Angelegenheit zu besprechen, weil uns der Bericht erst vor Kurzen mitgetheilt worden ist, so glaube ich, daß es kaum möglich sei aus der Debatte sich ein klares Bild zu machen. Ich würde den Herrn Landeshauptmann bitten, die Sitzung auf eine kurze Zeit zu unterbrechen, damit wir uns besprechen und verständigen können, die Sache ist von großer Wichtigkeit weshalb ich hoffen darf, der Herr Landeshauptmann werde dieser meiner Bitte entsprechen. Landeshauptmann: Ich nehme keinen Anstand, diesem Wunsche zu willfahren. Wollen die Herren sich zurückziehen, ich werde die Sitzung auf eine halbe Stunde unterbrechen. (Die Versammlung zieht sich auf eine halbe Stunde in den Nebensaal zurück. Nach der Unterbrechung:) Wir fahren nun weiter tu der Spezialdebatte. Ich werde der hohen Versammlung die Anträge vorlesen. Antrag A. Artikel I: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Das Land Vorarlberg errichtet eine öffentliche Landes-Irrenanstalt in Valduna derart, daß „selbe sowohl nach ihrer Räumlichkeit, als allen zu diesem Zwecke erforderlichen Einrichtungen den gerechten Anforderungen entspreche." Ich eröffne die Debatte über den Artikel I. Wünscht Jemand das Wort? Dr. Bickl: Gegen diesen Antrag stelle ich folgenden verbessernden Antrag, der Artikel I hatte zu lauten: „Das Land Vorarlberg errichtet in Valduna eine öffentliche Irrenanstalt, welche bezüglich „ihrer Räumlichkeit anfangs für höchstens 60 Irren herzustellen, und erst nach Maßgabe des sich zeigenden Bedarfes nach lind nach einzurichten ist." Ich glaube, daß dieser Antrag den Vorzug verdiene vor dem vom Comite gestellten, aus dem Grunde, weil der Maßstab oder die Größe, welche die Anstalt zu erhalten hätte auf keine Weise zu bestimmen wäre, sie könnte ebenso gut für 100, 200, 300 hergestellt werden als sie hergestellt werden könnte für 30. Es ist kein Maßstab angegeben, im Verlauf des Comiteberichtes kommt irgendwo die Zahl 60 vor und es ist gezeigt, daß diese Zahl ungefähr den Verhältnissen des Landes entsprechen dürfte. Allein es ist in diesem Antrage nirgends ausgedrückt, und es würde auch die Beschlußfassung darüber geschehen, es würde daher das Maximum der Größe der Anstalt der Räumlichkeit nach für 60 Irren bestehen, und das Minimum richtet sich nach den Bedarf. Auf diese Weise käme das Land in die Lage die Kosten nach und nach zu bestreiten, wenn nicht Alles hergestellt werden müßte. Man weiß nicht Alles was nothwendig wird und wie sich Alles machen wird, wenn man nur das Gebäude hat, die innere Einrichtung wäre dann leicht zu schaffen. Landeshauptmann: Wünscht Jemand in dieser Beziehung das Wort zu ergreifen? Seyffertitz: Ich bin im Prinzipe mit dem so eben vorgebrachten Abänderungsantrag einverstanden, ich möchte jedoch die Anzahl auf 40 beschränkt wissen, und mein Antrag würde in soferne mit dem Abänderungsantrag des Herrn Dr Bickel zusammen »allen, daß er lauten würde: „das Land Vorarlberg errichtet eine öffentliche Landes Irrenanstalt in Valduna derart, daß dort selbst 40 Irren Ausnahme finden können, — vorderhand wird jedoch das Gebäude nur nach dem wirklich sich ergebenden Bedürfnisse eingerichtet." 143 Ich unterscheide nämlich zwischen der Herstellung des Gebäudes und zwischen der Herstellung der innern Einrichtung desselben. Die innere Einrichtung wird nicht gleich für 40 oder vielleicht für 60 nothwendig sein. Sie wird je nach dem Zuwachs, der nachkommen wird, wieder vermehrt. Die Einrichtung nach und nach zu beschaffen ist keine besondere Auslage, wohl aber wenn man gleich für 60 oder für 40 die Einrichtung schaffen würde, und es würden vielleicht nur 20 da sein, und bei der Sparsamkeit die man uns auflegt, eine Auslage gemacht, die jedenfalls nicht streng nöthig war. Landeshauptmann: Wünscht Jemand etwas zu bemerken? Dr. Bickel: Ich glaube wir sollten bei der größern Anzahl der Irren in Bezug auf die Räumlichkeit stehen bleiben, und zwar ans dem Grunde weil bekanntlich bei allen Bauten nicht sofast die Herstellung der Grundmauer die bedeutensten Kosten veranlaßt, sondern erst der Ausbau, während wenn man wieder Nachbauten zu machen hat, diese mit außerordentlichen Unzukömmlichkeiten und Kosten verbunden sind. Ich denke die meisten von den Herren werden solche Beobachtungen schon gemacht haben. Rhomberg: Ich würde mich für die von Herrn Baron Seyffertitz vorgebrachte Formulirung aussprechen mit dem Unterschiede, daß die Ausdehnung des Baues für 60 Irren in Aussicht genommen werden sollte. Landeshauptmann: Wir haben nun zwei Abänderungsanträge; der erste eingebracht von Herrn Dr. Bickel, er lautet: „Das Land Vorarlberg errichtet in Valduna eine öffentliche Irrenanstalt, welche bezüglich ihrer Räumlichkeit anfangs für höchstens 60 Irren herzustellen, und erst nach Maßgabe sich zeigenden Bedarfes nach und nach einzurichten ist." Der zweite von Herrn Baron Seyffertitz lautet: „Das Land Vorarlberg errichtet eine öffentliche Landes - Irrenanstalt in Valduna derart, daß dort selbst 40 Irren Aufnahme finden können, — vorderhand wird jedoch das Gebäude nur nach dem wirklich sich ergebenden Bedürfnisse eingerichtet." Diesem Antrag ist insoweit Herr Rhomberg beigetreten, daß blos noch der Beisatz gemacht werde, daß statt der Zahl 40 die Zahl 60 zu bestehen habe. Ich habe ihn vorgemerkt da ihr Antrag übrigens gleichlautend ist mit dem von Herrn Baron. Wünscht Jemand über den Antrag des Comiteberichtes das Wort zu ergreifen? Wo nicht so erkläre ich die Debatte über diesen Artikel I geschloffen; und ich bringe zuerst den Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz zur Abstimmung weil derselbe nach den Intentionen des Comites vom Comite-Antrage am meisten sich entfernt, er lautet: .Das Land Vorarlberg . . . . . . bis „eingerichtet." Diejenigen Herren die diesem Antrage zustimmen wollen sich gefälligst erheben. (Minorität.) Wir kommen nun zu dem Antrag, welcher Herr Rhomberg stellt, der sonst ganz gleichlautend ist mit dem von Seyffertitz, nur derart abweichend, daß für „60 Irren" die Aufnahme gefunden werden könne. Diejenigen Herren, welche diesem Antrage beitreten, wollen sich gefälligst erheben. Ist angenommen. Somit entfällt der Antrag des Dr. Bickel. Der Artikel II lautet: „Zur Deckung der hiefür erlaufenden Kosten, sowohl zur Errichtung und Erhaltung der Gebäulichkeiten und Einrichtungen, als zur Führung der Anstalt sind vorerst jene Beträge zu verwenden, „welche in den Jahren 1855 bis 1863 zum Zwecke der Errichtung einer für die Länder Tirol und „Vorarlberg bestimmten Versorgungsanstalt in Hall für unheilbare Irren, durch Sammlung im Lande „Vorarlberg theils subscribirt theils eingegangen sind, ferner jener Betrag, welcher aus dem Ergebnisse „der Wohlthätigkeits-Lotterie aus Vorarlberg entfällt. Das über obige Beträge noch Abgängige ist „aus dem Landesfonde zu bestreiten." Wünscht Jemand das Wort? Da Niemand zur Debatte sich meldet, gehe ich zur Abstimmung über und ersuche die hohe Versammlung durch Aufstehen von den Sitzen zu erkennen zu geben, ob sie dem Artikel 11 beistimmen Ist angenommen. Der Artikel III lautet: „Aufnahme in diese Anstalt finden landesangehörige heilbare Irren, dann landesangehörige — 144 — unheilbare Irren, wenn selbe entweder gefährlich oder der Gesellschaft besonders lästig sind." Die Debatte hierüber ist eröffnet. Seyffertitz: Ich hätte zwar geglaubt, daß vielleicht der Herr Vertreter der Regierung sich bestimmt fügten werde, auf dasjenige zurückzukommen, was er bereits in der Generaldebatte zu diesen Punkt bemerkt hatte; da dieß nicht geschieht, so sehe ich mich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die im Artikel I Antrag A festgesetzte Bestimmung einer öffentlichen Landes-Irrenanstalt dieselbe verpflichtet, nicht bloß die landesangehörigen dort aufzunehmen, sondern insoferne Platz ist, jedenfalls auch nichtlandesangehörige Irren allerdings gegen die im Reichsgesetze bestimmte Verpflichtung der Rückvergütung aus dem Landesfonde des Kronlandes oder jener Länder, welchen dieselben angehören. Es muß eine Abänderung hier vorgenommen werden und gesagt werden: „Ausnahme in diese Anstalt finden heilbare Irren, dann landesangehörige unheilbare Irren, wenn selbe entweder gefährlich oder der Gesellschaft besonders lästig sind." Dieser Unterschied ist zu machen, denn für nicht landesangehörige unheilbare Irren ist zur definitiven Aufnahme das Land nicht verpflichtet, wohl aber vorübergehend- heilbarer Irren. Ich glaube, daß dies zur Übereinstimmung mit dem bestehenden Reichsgesetze erreicht wird, wenn man das Wort „landesangehörige" vor „heilbare" ausläßt. Landeshauptmann: Seyffertitz findet den Artikel III so zu fassen: „Aufnahme bis lästig sind (wie oben)." Landesf. Commissär: Ich bin deswegen nicht mehr auf das was Baron Seyffertitz bemerkt hat, zurückgekommen weil es mir als Nichtmitglied des Hauses nicht zusteht, einen Antrag zu stellen, ich konnte auf diesen Umstand nur aufmerksam machen, und habe es gethan und dadurch veranlaßt, daß er einen bezüglichen Antrag gestellt hat. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand über den vorliegenden Antrag zu sprechen? Wohlwend: Das Komite hat auch jedenfalls diesen Sinn in den Artikel 111 gelegt, ich glaube daher dasselbe wird keinen Anstand nehmen dem Antrage Seyffertitz zuzustimmen. Landeshauptmann: Der Artikel III nach dem Antrage Seyffertitz lautet: „Aufnahme in diese Anstalt finden heilbare Irren, dann landesangehörige unheilbare Irren, „wenn selbe entweder gefährlich oder der Gesellschaft besonders lästig sind." Ich bitte um Abstimmung hierüber. Ist angenommen. Artikel IV lautet: „Bezüglich der Verpflegskosten und deren Rückvergütung haben folgende Bestimmungen als „Norm zu dienen: „a. Zu den Verpflegskosten. werden gerechnet: „1. Die Besoldungen des Anstaltspriesters und des ärztlichen Personales, sowie die Löhne der „Bediensteten, die Auslagen für Medikamente, dann alle Auslagen zur Erhaltung der Hauseinrichtung jeder Art; „2. die Ausgaben für die Kost der Pfleglinge, sowie jene für deren Bekleidung, „b. Diese Verpflegskosten sind der Anstalt zu vergüten: „1 Für zahlungsfähige Pfleglinge aus ihrem Vermögen oder von den hiezu gesetzlich Ver- „pflichteten; „2. für vermögenslose, zahlungsunfähige Pfleglinge, die ad al, bezeichneten Auslagen von dem „Landesfond, die ad a 11. ausgezählten dagegen von der Zuständigkeits-Gemeinde." Landesf. Kommissär: Ich erlaube mir in dieser Beziehung auf eine frühere Bemerkung aufmerksam zu machen, daß nach §. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 1864 hiezu ein Landesgesetz erforderlich ist. Landeshauptmann: Es wird in der Folge Sache des Landesausschusses sein, den An- trag- in einer Vorlage an die hohe Regierung zu leiten, damit für diese Bestimmung die allerhöchste Sanktion erwirkt werde. Hat Jemand noch etwas zu bemerken über diesen Artikel IV? Dr. Bickel: Der Artikel IV scheint mir wesentliche Lücken zu enthalten, indem nach dem- Wortlaut desselben für die vermöglichen Irren, mag ihr Vermögen noch so groß sein, ungefähr die Hälfte der Kosten gar nicht ersetzt werden; denn es heißt hier:, „für zahlungsfähige Pfleglinge aus — 145 — ihrem Vermögen oder von den hiezu gesetzlich verpflichteten, " allein unter diesen Verpflegskosten ist gerade vorher bestimmt, worin sie bestehen, sie bestehen nur in Besoldung des Anstaltspriesters und des ärztlichen Personals, sowie die Löhne der Bediensteten, die Auslagen für Medikamente, dann alle Auslagen zur Erhaltung der Hauseinrichtung jeder Art. Es ist ein Unterschied zwischen den Ausgaben für die Kost der Pfleglinge und zwischen den Verpflegskosten, welche die Anstalt bestreitet. Das Wort „diese" macht die ganze Sache höchst undeutlich. Daß das „diese" sich auch nach dem Sinne, nur auf Punkt 2 beziehen kann, nur auf die Ausgaben für die Kost der Pfleglinge, sowie jene für deren Bekleidung geht daraus hervor, weil die Vermögenslosen und Zahlungsunfähigen auch nur diese Kosten zu bestreiten haben respektive die Gemeinden zu bestreiten haben; die andern Kosten, nämlich für die Gebäulichkeit, Bedienstung, die Auslagen an Medikamenten, Hauseinrichtungen bestreitet dort die Anstalt, deshalb glaube ich, daß diesem Punkte eine ganz andere Faßung gegeben werden müsse, dafür würde ich ungefähr folgenden Antrag stellen: „für die Aufnahme in diese Anstalt und für die Verpflegung daselbst wird eine den Kosten der Anstalt und ihrer Verwaltung entsprechende Taxe bestimmt werden. Für Pfleglinge aber, die zahlungsunfähig sind, und für welche einzustehen gegen Niemand eine gesetzliche Verpflichtung nachgewiesen werden kann, sind nur die Verpflegskosten zu vergüten, und zwar von der Zuständigkeitsgemeinde." der Pfleglinge." Es würde dann erst kommen: zu diesen Verpflegskosten werden gerechnet: 1. Die Besoldung............... 2. Die Ausgaben .................... Landeshauptmann: Ich bitte diesen Antrag zu formuliren. Herr Rhomberg hat das Wort. Rhomberg: Mir scheint der Herr Abgeordnete Bickel in einen Irrthum verfallen zu sein bezüglich dieses Passus. Es sind in dem hier ausgestellten Artikel IV alle Verpflegskosten im ganzen Umfange enthalten, denn es heißt da: a. zu den Verpflegskosten werden gerechnet: 1. die Besoldungen des Anstaltpriesters und des ärztlichen Personales, sowie die Löhne der Bediensteten, die Auslagen für Medikamente, dann alle Auslagen zur Erhaltung der Hauseinrichtung jeder Art, 2. die Ausgaben für die Kost der Pfleglinge, sowie jene für deren Bekleidung. — In b. heißt es, wer in diesen Fällen zu vergüten hat, es heißt da: diese Verpflegskosten sind der Anstalt zu vergüten 1. für zahlungsfähige Pfleglinge aus ihrem Vermögen. Hier ist kein Unterschied gemacht, diese Kategorie von Pfleglingen hat überhaupt die Verpflegskosten im ganzen Umfange nach Maßgabe ihres Antheils zu tragen, ganz, und nicht theilweise, und im 2. Punkte heißt es: für vermögenslose, zahlungsunfähige Pfleglinge, die ad a 1 bezeichneten Auslagen von dem Landesfonde, die ad a 2 aufgezählten, dagegen von der Zuständigkeitsgemeinde. Die Distinktion ad a ist gemacht, daß sie nur einen gewissen Theil der Verpflegskosten zu tragen haben; die ad a 1 bezeichneten Auslagen trägt der Landesfond, die ad a 2 aufgezählten dagegen die Zuständigkeitsgemeinde. Mir scheint da eine klarere Faßung nicht leicht aufbringbar, denn es ist ganz genau unterschieben zwischen Zahlungsfähigen und Zahlungsunfähigen. Bei der letzten Kategorie theilt sich die Verpflichtung zwischen dem Landesfonde und der Zuständigkeitsgemeinde in einer ganz genau präzisirten Weise. Ich beantrage daher, daß bei der diesen Punkten vom Comite gegebenen Faßung, verbleiben werde. Dr. Bickel: Es ist nicht einzusehen, warum im Artikel IV, gerade nur auf die Verpflegskosten Rücksicht genommen wird, und aus deren Rückvergütung, daß nicht auch der Reiche, der in die Anstalt kommt, neben der Erhaltung der Hauseinrichtung nicht auch die Herstellungskosten der Gebäulichkeit zu tragen hat. Nach Artikel IV bleibt uns die Herstellung und Herbeischaffung der Hauseinrichtung selbst, denn von den Auslagen zur Bestreitung der Herstellungskosten und zur Herstellung der Hauseinrichtung siebt nichts darin- Ich sehe nicht ein, warum wir das auslassen sollen, warum der Reiche nicht beisteuern soll, warum er dieses Kapital nicht wenigstens verzinsen soll, welches die Herstellung des Gebäudes und die Hauseinrichtung repräsentirt. Mein Antrag bezweckt daher, daß der reiche Irre, der hinein kommt, diese Kosten auch zu bezahlen habe. Landeshauptmann: Verlangt Niemand das Wort? Riedl: Sowie ich Herr Dr. Bickel verstanden habe, so erklärt er es als gerecht und billig, daß der vermögliche Irre auch einen mäßigen Zins für das möblirte Zimmer, welches er inne hat, an die Anstalt entrichte, und ich kann dieser Ansicht als sehr billig nur beistimmen. — 146 — Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.). Ich erkläre die Debatte für geschossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Haben Sie vielleicht noch über diesen Antrag, welchen Herr Dr. Bickel erhoben hat, etwas zu bemerken. Wohlwend: Ich bitte um den Antrag. Der Obmann des Komites hat mich eigentlich der Mühe der Entgegnung schon überhoben. Was unter den Verpflegskosten zu verstehen ist, kann wohl nicht deutlicher ausgedrückt werden als im Berichte geschehen ist, eben so deutlich spricht sich die Fassung des Artikels dahin aus, daß sich die Rückvergütung dieser Kosten für zahlungsfähige Pfleglinge auf alle Kosten beziehen. Wenn aber Herr Bickl glaubt, daß für Vermögliche eine größere Taxe zu bestimmen sei, so ist dies Sache der Verwaltung. Das Land hat nur für zahlungsunfähige und vermögenslose Irren Bestimmungen in Bezug der Verpflegskosten zu treffen. Diese sind im Ausschußantrag enthalten, daher demselben zuzustimmen ersuche. Landeshauptmann: Ich bringe den Antrag des Herrn Dr Bickl zur Abstimmung, denn er ist ein Abänderungsantrag, er lautet; Für die Aufnahme in diese Anstalt und für die Verpflegung daselbst wird eine den Kosten der Anstalt und ihrer Verwaltung entsprechende Taxe bestimmt werden. Die Pfleglinge aber, die zahlungsunfähig sind, und für welche einzustehen gegen Niemand eine gesetzliche Verpflichtung nachgewiesen werden kann, sind nur die Verflegskosten zu vergüten und zwar von der Zuständigkeitsgemeinde der Pfleglinge. Zu diesen Verpflegskosten werden gerechnet: 1. Die Besoldung des Anstaltspriesters und des ärztlichen Personals, sowie die Löhne der Bediesteten, die Auslagen für Medikamente, dann alle Auslagen zur Erhaltung der Hauseinrichtung jeder Art; 2. die Ausgaben für die Kost der Pfleglinge, sowie jene der Bekleidung. Dr. Bickl: Ich habe mich geirrt bezüglich der Verpflegskosten, es ist nicht bezeichnet genug, zu diesen Verpflegskosten werden gerechnet, die Auslagen für die Kost der Pfleglinge, sowie jene für deren Bekleidung. Wohlwend: Dr. Bickel ist ganz einverstanden im Prinzipe, nur die Fassung beliebt er zu ändern. Landeshauptmann: Es ist nur das Eine verändert, soweit gesagt ist: zu diesen Verpflegskosten werden gerechnet, anstatt ». b. muß es ad a. sub 2 heißen, nämlich die Ausgaben für die Kost der Pfleglinge, sowie jene für deren Bekleidung. Herr Bickl stimmt in dieser Beziehung mit dem Antrage des Komites überein, indem er für die Zahlungsunfähigen, für welche die Gemeinde einzutreten hat, nur die Verpflegskosten des Artikel IV. sub a. 2 vergütet wissen will. Seyffertitz: Ich möchte in dieser Beziehung ersuchen, bezüglich des 1. und 2. Absatzes die Abstimmung zu trennen. Landeshauptmann: Der Antrag des Dr. Bickl lautet: Für die Aufnahme in diese Anstalt und für die Verpflegung daselbst wird eine den Kosten der Anstalt und ihrer Verwaltung entsprechende Taxe bestimmt werden- Diejenigen Herren, welche ihm beistimmen, wollen sich erheben. (Minorität.) Dr. Bickl: Das übrige ziehe ich zurück, es entfällt von selbst. Landeshauptmann: Ich bitte nun die Herren um Abstimmung des Artikels IV. des Komiteantrages. Seyffertitz: Ich möchte in dieser Beziehung auch bitten, punktweise abstimmen zu lasse«. Landeshauptmann: (liest Art. IV. -----------dienen) Sind die Herren damit einverstanden? (Angenommen.) a. Zu den — — jeder Art. (Angenommen.) Zweckens. die Ausgaben — — Bekleidung. (Angenommen.) b. 1. Diese Verpflichteten. (Angenommen) . b. 2. Für Vermögenslose — — Gemeinde. (Angenommen.) Art. V. „In Ausführung des §. 4 des Reichsgesetzes vom 17. Februar 1864 sind die — 147 — Verpflegskosten für landesangehörige vermögenslose Irren, welche in öffentlichen Irrenanstalten anderer „Länder erwachsen, zur Hälfte von der Zuständigkeitsgemeinde und zwar zur andern Hälfte aus dem „Landesfonde zu bestreiten." Sollte Niemand das Wort wünschen, würde ich zur Abstimmung schreiten. (Niemand erhebt sich.) Ich ersuche die Herren, welche diesem Artikel V. beistimmen, sich von den Plätzen zu erheben. (Angenommen.) Antrag B. lautet: „Zur Beschaffung der hiezu erforderlichen Mittel wird der Landesausschuß ermächtiget aus dem in Artikel II. bezeichneten Fonden pro 1866 die Summe 12, 000 fl. ö. W. zu beheben, über „deren Verwendung hat er aber dem nächsten Landtage Rechenschaft zu geben. Sollten jedoch diese „Beträge bis zur Zeit des Beginnes der Bauten noch nicht flüssig sein, so wird der Landesausschuß „ermächtiget, den bezifferten Betrag aus der Landeskassa zu beheben. Behufs Deckung des noch weiteren Erfordernisses bis zur Vollendung des Baues und der innern Einrichtung der Anstalt, wird der Landes-Ausschuß weiters ermächtiget, die erforderlichen Beträge, insoweit die bezeichneten Fonde nicht hinreichen, aus dem Landesfonde bis zum Betrage von 28, 000 fl. zu bestreiten, worüber derselbe jedes Jahr dem Landtage Bericht zu erstatten und Rechnung zu stellen hat." Seyffertitz: Ich habe bereits in der General-Debatte darauf hingewiesen, daß die wichtigste Frage, welche in Behandlung dieses Gegenstandes an uns herantritt, die Beischaffung der Mittel zur Erreichung dieser uns obliegenden Pflicht ist. Ich habe bereits hingedeutet, daß mir in dieser Beziehung die Anträge des Komites ungenügend erschienen sind, und kann mich auch jetzt, nach dem was der Berichterstatter in der einschlägigen General-Debatte gesagt hat nicht beruhigt erklären. Geld ist dasjenige worüber man Klarheit haben muß Geldfragen müssen klarstens dargestellt sein. Es ist hier von Allen gesagt worden: „Sollten jedoch diese Beträge bis zur Zeit des Beginnes der Bauten noch nicht flüssig sein, so wird der Landes Ausschuß ermächtiget, den bezifferten Betrag aus der Landeskassa zu beheben." Ich erlaube mir in dieser Beziehung bloß die Anfrage zu stellen, wenn dieser bezifferte Betrag nicht in der Landeskassa liegt, wo soll ihn denn der Landes-Ausschuß herausnehmen und er liegt wirklich nicht in der Landeskassa. Wem Sie die Monats - Ausweise unserer Landesfondskassa nachsehen würden, so würden Sie sehen, da nie 12, 000 fl. bar darin liegen, sondern daß wir höchstens nur 4—5000 fl. an Barschaft haben. Ab es ist unmöglich 12, 000 fl. auf einmal aus der Kassa herauszunehmen, wenn die 12, 000 fl. nick darin sind. (Gut:) Das ist das Eine. Ich habe noch dazu zu bemerken, daß dieser Antrag B. jedenfalls dem Landesausschuß nicht die nöthigen Vollmachten ertheilt. Der Landesausschuß hat sich in dieser Beziehung ganz eine speziell Vollmacht ertheilen zu lassen, ich für meine Person erkläre, daß wenn keine spezielle Vollmacht zu eine1 Veräußerung, einer Verpfändung, zu einem Lombardgeschäfte, auf die hier vorhandenen Staatsobligationen ertheilt wird, ich mich im Vorhinein jeder Stimme enthalten werde, deßhalb, weil ich für di Mühen dieses Amtes keine Vorwürfe haben will. Ich überlasse es der hohen Versammlung, ob sic nicht selbst vielleicht in dieser Beziehung einen Antrag formulieren will, weil es mir doch nicht ansteht als Mitglied des Landesausschusses einen Antrag zu erheben. Ich habe auch noch bei der Generaldebatte darauf hingedeutet, daß die Bauzeit von 3 Jahren für die Mittel, die uns zu Gebote stehen, viel zu kurz gegriffen erscheint. Nach meiner Ansicht habe ich den entsprechenden Antrag formulirt, welcher vor den Antrag B jedoch als erster Satz dieses Antrages einzuschalten käme, und dieser Antrag lautet: „Die Bauzeit ist auf fünf Jahre zu vertheilen." Darauf kann dann dasjenige folgen, was über Beischaffung der Mittel beschlossen werden wird. Ganahl: Im Anträge B. heißt es: zur Beischaffung der hiezu erforderlichen Mittel wird der Landesausschuß ermächtiget, aus den im Artikel 11. bezeichneten Fonden pro 1866 die Summe von 12, 000 fl. ö. W. zu beheben. Nun bestehen die im Artikel 11. bezeichneten Fonde, wie die Herren alle wissen, aus Staatspapieren. Mit dem Beheben derselben allein ist nicht geholfen, sie muffen zu Geld gemacht werden, und damit sie der Landesausschuß zu Geld machen kann, muß er die ausdrückliche 148 Ermächtigung haben. Der Herr Vorredner hat bereits davon gesprochen und gleichzeitig erwähnt, es stehe ihm als Mitglied des Landesausschusses nicht zu einen derartigen Antrag zu stellen; ich bin mit dieser Ansicht nicht einverstanden, sondern finde, wenn ich auch Landesausschußmitglied bin, es mir zusteht, deßhalb einen Antrag zu stellen, denn ich möchte in dieser Beziehung mir keine Vorwürfe machen lassen. Wie Sie wissen, meine Herren, ist der Kurs der Staatspapiere wandelbar, er ist zum Beispiel heute um circa 10 Prozent niederer als er damals war, als man uns di« Rechnungen von der Staatsbuchhaltung in Innsbruck über diesen Fond geschickt hat; die Papiere sind also heute wesentlich minder werth. Der Kurs kann sich aber auch wieder bessern, und da ich mich nicht eines allfälligen Vorwurfes aussetzen möchte, so erlaube ich mir in dieser Beziehung einen Abänderungsantrag zu stellen, welcher lautet: „Zur Beischaffung der hiezu erforderlichen Mittel wird der Landesausschuß ausdrücklich „ermächtiget, die im Artikel 11. bezeichneten Fonde nach Bedürfniß zu erheben, und die Staats-Papiere, welche den größten Theil desselben bilden, nach seinem Ermessen be- mögligst zu verwerthen oder zu verpfänden." Weiters habe ich noch einen kleinen Zusatz und eine Weglassung zu beantragen, der Antrag würde daher lauten: „Behufs Deckung des noch weitern Erfordernisses bis zur Vollendung des Baues und der innern Einrichtung der Anstalt wird der Landesausschuß weiters ermächtiget die (hier beantrage ich die Worte „zur Vollendung" einzuschalten) erforderlichen Beträge, insoweit die bezeichneten „Fonde nicht hinreichen, aus dem Landesfonde zu bestreiten, worüber derselbe jedes Jahr Bericht erstatten und Rechnung zu stellen hat." Es bliebe also der Betrag von 28, 000 st. weg und es kämen dazu die Worte „zur Vollendung zu setzen. Ich glaube nemlich, es sollte nicht gerade die Summe von 2.8, 000 fl. bezeichnet werden, denn es wäre möglich, daß wir mit weniger auskommen könnten; wenn aber die Bauleute wissen, daß wir weitere 28, 000 st. jedenfalls herzunehmen haben, so könnte man auf diese Anstalt zu viel Luxus verwenden. Mehr werden wir aber auf keinen Fall bestimmen können, weil wir, wie Herr Seyffertitz bemerkt hat, nicht einmal diese haben. Das Geld werden wir aber schaffen, müssen, wenn auch gegenwärtig im Haben des Landesfondes nur ein leerer Platz ist, während indessen im Soll große Ziffern stehen. Das wird sich aber mit der Zeit ändern und wir werden später auch im Haben Ziffern finden, es werden auch dort Summen erscheinen, sobald mir die Schulden bezahlt haben werden. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen sollen wir uns aber auch mit dem bauen nicht zu sehr beeilen, daher stimme ich dem Antrag Seyffertitz's, daß man 5 Jahre zum Baue verwenden soll, bei. Ich übergebe die Abänderungsanträge dem Herrn Landeshauptmann und bitte dieselben zu berücksichtigen. Landeshauptmann: Wir haben zu diesem Antrage folgende Zusätze, die eine Abänderung desselben herbeiführen. Seyffertitz wünscht, daß der Antrag. 8 beginne: „Die Bauzeit ist auf 5 Jahre zu vertheilen, " Ich lese nun noch die Anträge vor zur bessern Kenntniß nähme. Herr Ganahl sagt dann weiter: „zur Beischaffung der hiezu erforderlichen Mittel wird der Landesausschuß ausdrücklich ermächtiget, die im Artikel II bezeichneten Fonde nach Bedürfniß zu erheben und die Staatspapiere, welche den größten Theil desselben bilden nach seinem Ermessen bestmöglichst zu verwerthen oder zu verpfänden. Den Herrn sind die Anträge bekannt, wenn noch Jemand zu sprechen wünscht, bitte sich zu melden. Rhomberg: Der Herr Vorredner Ganahl hat eine Abänderung des Antrages dahin getroffen, daß der Landesausschuß bezüglich der Kreditoperationen eine ausdrückliche Bevollmächtigung er halte. Es ist das ein Begehren, das offenbar keinem Anstande unterliegen kann, und ich begreife die Bedenklichkeiten des Landesausschusses vollkommen, ein solches Geschäft über sich zu nehmen, ohne einen bestimmten Ausspruch des Landtages zu haben, daß dieser auch überhaupt die Gebarung seiner Zeit rechtfertigen werde. Was er. aber bezüglich der Auslassung des Maximalerfordernisses sagt, nämlich, daß. wenn die Bauleute die Perspektive, bewilligter 28, 000 fl. vor sich haben, dieses sie möglicherweise veranlassen könnte, auf diese hin Luxusbauten auszuführen, so glaube ich meinerseits, daß dieses Bedenken gänzlich entfällt, indem ich der Meinung bin, daß man diese Summe zum Bau für 60 Irren — 149 — wohl brauchen wird, und wenn man sie nicht braucht, so bin ich mit jedem Andern herzlich froh Bei Ausstellung des Maximums von 40, 000 fl. für das Land ist mehr Sicherheit da, als wenn man überhaupt eine unbeschränkte Kreditbewilligung ausspricht, und eine unbeschränkte Kreditbewilligung ist es, wenn man nur glattweg sagt, bis zur Bollendung des Baues. Das ist mir ein zu ungreifbares und zu wenig bestimmtes Ding und ich würde glauben, daß man bei dem Antrag des Comites, der ohnehin in dem Sinne gestellt ist, daß man nur nach Bedarf diesen Kredit benützen soll, bleiben sollte, uns empfehle auch die Beibehaltung desselben. Ganahl: Es wäre möglich, daß man die vom Comite beantragten 40, 000 fl. nicht brauchen würde, es wäre aber auch möglich, daß sie überschritten werden müßten, nachdem wir nun aber ausgesprochen haben, wir wollen diese Irrenanstalt bauen und zugleich auch die Zahl der aufzunehmenden Irren bestimmten, so müssen wir unter allen Umständen die Anstalt vollenden. Ich setze nun aber den Fall wir wären bis zum Dache fertig und die vorgeschriebene Summe wäre ausgegeben, so müßten wir Einhalt thun, und wenn der Landtag nicht beisammen wäre, so müßten wir warten, bis derselbe zusammen träte und uns die Bewilligung ertheilte, um den Bau fertig zu machen. Es ist also auch in dieser Beziehung nothwendig, daß wir keine Ziffer aussprechen. Kann man eine Ersparung machen, so wird man es thun, reicht die bestimmte Summe nicht hin, so muß eine Vollmacht vorhanden sein, die den Landesausschuß ermächtiget, die Mittel herzuschaffen, welche zur Vollendung des Baues nothwendig sind. Deßhalb muß ich auch auf meinen Antrag beharren und zwar im Interesse dieser Landesangelegenheit. Riedl! Es ist überhaupt traurig, daß wir uns in dieser Angelegenheit über den Antrag B. aussprechen sollen, nachdem bis zur Stunde weder ein Plan, noch richtig gestellte Kostenvoranschläge vorgelegt worden sind. Ich für meine Person muß mich unter diesen Verhältnissen jeder Abstimmung enthalten über den Punkt B. Landeshauptmann: Wenn keiner der Herren mehr zu sprechen wünscht, so schließe ich die Debatte über den Punkt B. Hal Hr. Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Wohlwend: Ich habe bezüglich des Antrages der Präzisirung der Bevollmächtigung des Landesausschusses, wie ihn Herr Ganahl angetragen hat, nichts einzuwenden und stimme auch demselben um so mehr zu, weil auch der Obmann des Ausschusses sich dafür erklärt har; ich glaube aber auch, daß der Landesausschuß gegen diese Faßung nichts einzuwenden haben wird. Dagegen kann ich jenem Antrage, nach welchem keine Maximalsumme ausgesetzt werden soll, nicht zustimmen. Das Bedenken des Herrn Riedl entfällt durch das, was ich schon früher bemerkt habe. Der Direktor der Anstalt hat schon früher über den Bedarf zur Erbauung und Einrichtung der Anstalt mit den Architekten sich besprochen, und sie haben bestimmt, daß sie nur eine Summe von 36 höchstens 40, 000 fl. bedürfen. Das hat sichern Boden. Ich glaube, daß wir bei der Maximalsumme von 28, 000 fl. stehen bleiben sollen; höchstens beisetzen: „bis zur Höhe zu 28, 000 fl."; ich glaube aber, daß dieß auch unter dem Ausschußantrage zu verstehen ist. Um noch auf den frühern Antrag zurückzukommen, habe ich zu bemerken, daß Her: Ganahl beantragte: die ausdrückliche Bevollmächtigung, ich glaube das Wort „ausdrücklich" ist ganz überflüssig; bevollmächtigen kann man nicht stillschweigend, im Worte Ermächtigung ist schon alles enthalten. Landeshauptmann: Der Antrag des Herrn Seyffertitz geht dahin, daß als erster Satz einzuschalten wäre: „die Bauzeit ist aus 5 Jahre zu vertheilen." Wohlwend: In dieser Beziehung hat der Direktor geäußert, daß er binnen 3 Jahren den ganzen Bau vollendet haben werde; in dieser Zeit sichert er die Vollendung des Baues zu, wenn man aber glaubt, daß es nicht nothwendig sei, daß der Bau in 3 Jahren fertig sein soll, daß diese Unglücklichen sonst untergebracht werden können, so habe ich gegen diese Bestimmung nichts einzuwenden. Landeshauptmann: Ich werde den Antrag des Herrn Ganahl noch einmal bekannt geben (verliest wie oben: „zur Beischaffung . . . verpfänden"). Wohlwend: Bei dieser Bestimmung hat der Ausschuß nichts einzuwenden, denn sie ist nu: eine Präzisirung. Landeshauptmann: Ferner wünscht Herr Ganahl von „behufs Deckung___________" die Beibehaltung des Comite-Berichtes mit Auslassung bis zu dem Betrage von 28, 000 fl. Ich werde zur getrennten Abstimmung der Sätze dieses Antrages sub B nach den Abänderungen, wie sie vorliegen, schreiten. Zuerst bitte ich über den Beisatz des Herrn Baron Seyffertitz als erste alinea des Antrages B einzuschalten: „die Bauzeit ist auf 5 Jahre zu vertheilen, " abzustimmen. (Ist angenommen.) Der zweite Absatz, wie Herr Ganahl ihn beantragt, lautet: „zur Beischaffung der „hiezu erforderlichen Mittel wird der Landesausschuß ausdrücklich ermächtigt, die im Artikel II bezeichneten Fonds nach Bedürfniß zu erheben und die Staatspapiere, welche den größten Theil des- „selben bilden, nach seinem Ermessen bestmöglichst zu verwerthen oder zu verpfänden." — Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Ist angenommen.) Der Schlußsatz des Antrages B lautet: „behufs Deckung des noch weitern Erfordernisses bis „zur Vollendung des Baues und der innern Einrichtung der Anstalt wird der Landesausschuß weiters „ermächtiget zur Vollendung die erforderlichen Beträge, insoweit die bezeichneten Fonde nicht hin« „reichen, ans dem Landesfonde zu bestreiten, worüber derselbe jedes Jahr dem Landtage Bericht zu „erstatten und Rechnung zu stellen hat." — Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen) Wir kommen nun zu dem Antrag 6 lautend: „die Landesvertretung erwählt 3 Bevollmächtigte, „welche Oberaufsicht sowohl über den Bau als über die Leitung und Administration der Irrenanstalt „zu führen haben. Der Landesausschuß wird beauftragt für diese Bevollmächtigten eine Instruktion zu „verfassen, in welcher die Pflichten und Rechte derselben gegenüber der Leitung und Administration der „zu errichtenden Anstalt, als gegenüber der Landesvertretung genau zu bestimmen sind." Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? . Seyffertitz: Ich vermisse in allen Anträgen A, B und 6 irgend eine Bestimmung, welche die weitere Ausführung der Vereinbarung mit der Wohlthätigkeitsanstalt eigentlich für die Zeit als der Landtag nicht versammelt ist, durchzuführen hätte. Insofern muß darauf gedrungen werden, daß der Landesausschuß doch jene Punkte, welche bis jetzt noch nicht mit der Wohlthätigkeitsanstalts-Direktion vereinbart worden sind, auch diese Vereinbarung somit vornehmen, denn dasjenige, was unter Antrag C gesagt ist, bezieht sich bloß aus die Bevollmächtigten „welche die Oberaufsicht sowohl über den Bau, „als über die Leitung und Administration der Irrenanstalt zu führen haben"; er sagt aber nichts, daß diese auch die weitern Vereinbarungen auszuführen haben. Ferner heißt es: „der Landesausschuß wird „beauftragt, für diese Bevollmächtigten eine Instruction zu verfassen, in welchen die Pflichten und „Rechte derselben gegenüber der Leitung und Administration der zu errichtenden Anstalt als gegenüber „der Landesvertretung genau zu bestimmen sind;" er sagt aber nicht, daß der Landesausschuß in dieser Beziehung eine Vereinbarung mit der Direction vorzunehmen hrbe, und nachdem die Direktion selbständig ist, und durchaus nicht unter eine Obhut des Landes gestellt iß, und nachdem sie die Rechte einer moralischen Person besitzt und den eigenen Willen hat, so muß sie durch die Bethätigung ihres Willens erst die Einwilligung dazu geben, daß sie damit einverstanden sei; wir können das im vorhinein nicht subsummiren; ich habe mir daher erlaubt anstatt des Antrages C, oder wenn man lieber will, den Antrag C selbst anders zu formuliren und vielleicht dasjenige, was in dem Antrag C gesagt ist, in den Antrag D zu verweisen, was ich dem Comite überlassen muß. Ich befasse mich nur damit den Punkt C einzuschalten und zu sagen: „Der Landesausschuß wird ferner ermächtigt, die weitere „Vereinbarung mit dem Direktorium der Privatanstalt Valduna abzuschließen, wobei derselbe an der „Bedingung der Überlassung des Eigenhums von dem zum Baue benötigten Grund und an der abgesonderten Stellung des Gebäudes von der übrigen Anstalt festzuhalten hat." Der erste Punkt nämlich die Überlassung des Eigenthums von dem zum Baue benötigten Grund ist bereits in der Generaldebatte zur Sprache gebracht worden, und es fallt absolut nöthig, daß das Land in dieser Beziehung sich sicher stelle, denn daß irgend eine moralische Person ein ihr gehöriges Eigenthum irgend Jemanden überlasse, kann nach dem bürgerlichen Gesetzbuche nicht vermuthet werden. Es muß dieses durch einen juridischen Act konflatirt sein, und dieser juridische Act liegt auch nicht in der mündlichen Versicherung der zeitweiligen Direction der Anstalt; dieselbe hat statutenmäßig kein Recht über das Eigenthum der Anstalt zu verfügen. Es provozirt dieß den Beschluß des die Direktion führenden Komite's, welches eigentlich die Anstalt repräsentirt. Dieß ist das Eine. Das zweite ist, daß ich auch an der abgesonderten Stellung des Gebäudes festzuhalten wünsche. Dieses ist für mich die Bedingung des Abschlusses in soferne, daß ich darin die Möglichkeit erkenne, daß man, wenn man allenfalls einmal in Zwistigkeit und Mißhelligkeit mit der eigentlichen Wohlthätigkeitsanstaltsdirektion kommen würde, wenigstens in der 151 Hage wäre, die Sache als eigentliche Landesanstalt für sich in Verwaltung zu nehmen; ich will zwar hoffen, daß Mißhelligkeiten nicht entstehen, allein für alle möglichen Fälle muß ein vorsichtiger Hausvater Vorsorge treffen. Wir sind bezüglich der Landesanstalt wirklich aber dazu verpflichtet, wie ein guter pater familias für diese zu sorgen, daher halte ich diesen zweiten bedingenden Beisatz für eine absolute Nothwendigkeit. Ich verstehe darunter nicht, daß man dieß Gebäude allenfalls ganz hinaus stelle, und nicht anbaue au die bestehende Anstalt. Ich kenne die Lokalität überhaupt zu wenig, um einen Ausspruch machen zu können, allein wenn sie angebaut wird, muß sie so angebaut werden, daß wohl die Verbindung vorhanden ist, aber ein ganz selbstständiges Gebäude augenblicklich durch Vermauerung von Thüren, Durchgängen u. s. f. hergestellt werden kann. Dieß verstehe ich unter abgesonderter Stellung, nicht daß die Anstalt 3 oder 4 Klafter vom Gebäude fortgestellt wird. Ich habe darüber nachstudirt und habe keinen andern Ausdruck gefunden. Ich muß es daher bloß bei einer gründlichen Aufklärung bewenden lassen, daß ich unter abgesonderter Stellung zunächst das verstehe, nämlich die Möglichkeit der Untermauerung einiger Thüren, oder der Verbindungswege zu diesem Gebäude, um es als selbstständiges Gebäude herzustellen. Ganahl: Ich stimme im Ganzen der Ausführung des Baron Seyffertitz vollkommen bei, nur in dem Antrage nicht ganz, den er in erster Linie gestellt hat; er spricht nämlich vom Überlassen des Eigenthums von Seite der Direktion. Nun ist es aber ganz richtig, daß wir nicht bloß Theile des Eigenthums von der Direktion erwerben müßen, sondern daß auch anderes fremdes Eigenthum angekauft werden müsse. Der Herr Direktor hat im Komite selbst gesagt, daß dasjenige, was sie haben nicht genüge, um die Anstalt vollkommen herzustellen, es miisie daher noch von einem Privatmann etwas gekauft werden; aus diesem Grunde wäre ich der Meinung daß dieser Antrag präziser gefaßt werden sollte und ich wurde mir daher erlauben, ihn folgender Maßen zu stellen: „Der Landesausschuß wird ermächtiget die nöthigen Gründe worauf die Irrenanstalt gebaut „werden soll, für das Land als Eigenthum zu erwerben." Dem anderen Nachtrage des Baron Seyffertitz, daß die Anstalt getrennt werden solle, stimmt ich überhaupt vollkommen bei und ich erkläre, daß feine Gründe auch die meinigen sind. Landeshauptmann; Ich werde den Antrag des Baron Seyffertitz nochmals verlesen: „Der Landesausschuß wird ferner ermächtiget, die weitere Vereinbarung mit dem Direktorium der Privatanstalt Valduna abzuschließen, wobei derselbe an der Bedingung der Überlassung des Eigenthums von dem zum Baue benöthigten Grunde und an der abgesonderten Stellung des „Gebäudes von der übrigen Anstalt festzuhalten hat." Herr Ganahl hingegen wünscht: „Der Landesausschuß werde ermächtiget die nöthigen Gründe, worauf die Irrenanstalt gebaut werden soll, für das Land als Eigenthum zu erwerben und an der abgesonderten Stellung „des Gebäudes von der übrigen Anstalt festzuhalten." Ganahl: Ich wünsche, daß dieser Antrag getrennt werde bei der Abstimmung. Riedl: Herr Vorredner Baron Seyffertitz hat bemerkt, daß er mit diesem seinem Anträge nicht bezwecken wolle, daß das Gebäude eine ganz abgesonderte isolirte Lage bekomme, sondern nur, daß es jeden Augenblick, wegen allfälliger Zwistigkeiten möglich wäre, dieses Gebäude von den übrigen Gebäuden der Anstalt abzusondern und sagte, daß er grade jetzt nicht in der Lage sei, für diesen Antrag einen paffenden Ausdruck zu finden. Ich glaube nun diesfalls eine solche Fassung gefunden zu haben, welche diesem Zwecke entspricht und an die betreffende Stelle des Baron Seyffertitz'schen Antrages folgende Worte zu setzen: „an der eine Absonderung ermöglichenden Stellung des Gebäudes. Seyfertitz: Wenn ich den Ganahl'schen Antrag richtig aufgefaßt habe, so enthält derselbe den Passus nicht, der in meinem Anträge als Hauptsatz vorkommt, nämlich den Passus: „Der Landesausschuß wird ferner ermächtigt