18651130_lts004

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1865,lt1865,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. Stenographischer Sitzungs-Bericht. IV. Sitzung am 30. November 1865 unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian v. Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k.k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v. Barth. Gegenwärtige 18 Landtagsabgeordnete. Hochw. Herr Bischof Johann Amberg abwesend. Beginn der Sitzung 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. (Schriftführer verliest das Protokoll der vorhergehenden Sitzung.) Da keine Einwendung gegen das Protokoll erhoben wird, nehme ich es als richtig abgefaßt an und gehe zur Tagesordnung über. Erster Gegenstand der Tagesordnung ist, wie Sie vernommen haben, der Erlaß des hohen Staatsministeriums, betreffend die künftige Feststellung der Schulen der Lehramts-Kandidaten für Tirol und Vorarlberg, Beschränkung der Dotirung der Trivial-Schulm aus dem Landesfonde und Anweisung der Stipendien der Lehramts-Kandidaten. Ich gebe mir die Ehre den Erlaß der hohen k. k. Statthalterei in Innsbruck bekannt zu geben. (Wird verlesen.) Man beehrt sich dem löblichen Landes-Ausschusse eine Abschrift des Erlasses des hohen k. k. Staats Ministeriums vom 21. September d. Js. Z. 7267 in Betreff der Grundsätze, die bei der Dotation der Volksschulen eingehalten werden sollen, und in Betreff der Regelung der LehrerBildungs- Curse und der mit denselben in Innsbruck, Bozen und Trient in Verbindung stehenden Hauptschulen mitzutheilen und zugleich zu ersuchen, die sich auf die Gewährung von Stipendien für Lehramts- Kandidaten beziehende Selle des hohen Erlasses in gefällige Erwägung zu ziehen, da er im 24 Interesse der Schuljugend liegt, daß die Schulen mit gehörig ausgebildeten Lehrern versehen werden, und den Lehramts - Kandidaten meistens die Mittel fehlen, um sich durch zwei Jahre in dem Lehrcurse erhalten zu können. Der löbliche Landes-Ausschuß wird gewiß die gebührende Würdigung nicht einer Maßregel versagen durch die es grade den ärmsten entlegendsten Gemeinden, welche nicht in der Lage sind, durch gute Entlohnung eine tüchtige Lehrkraft anzuziehen, möglich wird, eine solche zu gewinnen. Andererseits wird der löbliche Landes - Ausschuß nicht verkennen, daß es unzulässig sei, auch die Kosten für derartige Stipendien dem allgemeinen Schulfonde aufzubürden. Nach der, mit Erlaß der k. k. obersten Rechnungs- und Controlls-Behörde vom 3. Juni 1865 Z. 288, bekannt gegebenen Abrechnung inklusive 1865 beläuft sich die reine liquidirte Schuld des allgemeinen Schulfondes an das k. k. Ärar für erhaltene Zuschüsse, behufs Deckung der durch die eigenen Mitel des Schulfondes nicht bedeckten Abgänge bis inclusive 1863 schon auf die Summe von 939, 114 st. 2 1/2 kr. Diese Summe erhöht sich noch durch die erfolgten Zuschüsse der folgenden Jahre und es mußte in Präliminare pro 1867 zur Deckung des Abganges im Schulfonde vom Ärar die Summe von 20, 610 st. in Anspruch genommen werden, welche sich durch die dem Schulfonde zufallenden Mehrauslagen für die Lehrerbildungsanstalten noch erhöhen wird. Bei diesem Sachverhalte wird der löbliche Landes-Ausschuß sich zuverlässig bestimmt finden, dahin zu wirken, daß der Landtag in der bevorstehenden Session die Feststellung jährlicher Stipendien für Lehramts-Kandidaten der Lehrerbildungsschulen vom Jahre 1868 an beschließe. Jeden vom löblichen Landes-Ausschuße etwa gewünschten weiteren Aufschluß in dieser Angelegenheit, behufs ihrer kräftigen und erfolgreichen Vertretung beim Landtage, wird die Statthalterei stets mit größter Bereitwilligkeit an die Hand geben. Der k. k. Vicepräsident Coronini. Der Landes - Ausschuß hat die Sache bereits in Erwägung gezogen und mit Beschluß vom 30. Oktober l. Js. sich dahin vereint: 1. Es sei der in Rede stehende Gegenstand dem hohen Landtage zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen. 2. Es sei aber auch in Anbetracht, daß es dringend daran liege, bei der hohen Regierung vorsorgliche Vorstellung zu machen, schleunigst an dieselbe unter Vorbehaltnahme der Beschlüsse des Landtages, das Ansuchen zu stellen, daß der hiesige Präperanden-Curs allenfalls mit der zweckdienlichen Neuerung der Verpflichtung zum Besuche auf zwei Jahre auszudehnen auch fernerhin dem Lande belassen, sowie auch, daß die bisherigen Beiträge für die 203 Volksschulen denselben ungeschmälert fortan gereicht werden. Nachdem der Landes-Ausschuß diese Sache zur weitern Verhandlung der hohen Versammlung vorgelegt hat, so sehe ich irgend einem Vorschläge über die Behandlung dieses Gegenstandes entgegen. Rhomberg: Dieser Gegenstand scheint für das Land sehr wichtig zu sein, ich würde daher beantragen die Verhandlung dieses Gegenstandes einem Comite von 5 Mitgliedern zu übertragen. Landeshauptmann: Ist dieses der einzige Antrag, welcher gestellt wird. Feuerstein: Meines Erachtens wären 3 Mitglieder für dieses Comite hinlänglich genug. Ganahl: Ich stimme dem Antrage des Herrn Rhomberg bei und glaube, daß 5 Mitglieder nothwendig sein. Landeshauptmann: Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Rhomberg zur Abstimmung bringen. — 25 Jene Herren welche mit einem fünfgliedrigen Comite einverstanden sich erklären, bitte ich sich zu erheben. (Majorität erhebt sich.) Der Antrag ist also angenommen. Zweiter Gegenstand der Tagesordnung ist, die Erwiederung von Seite der hohen Regierung auf die Beschlüsse des Landtages vom vorigen Jahre betreffs Einflußnahme der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens. Der Landesausschuß hat die Sache in Erwägung gezogen und hat sich dahin vereint, nämlich zum Beschlusse vom 14. November IJs.: „es sei diese Mittheilung dem hohen Landtage zur Beschlußfassung und allfälligen weiteren Maßnahmen in Vorlage zu bringen." Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen Kenntniß von der Zuschrift gebe. (Schriftführer verliest dieselbe:) Innsbruck, am 29. October 1865. Die mit dem schätzbaren Schreiben vom 16. April v. Js. Nr. 261 vorgelegten Beschlüsse des vorarlbergischen Landtages über die Einflußnahme der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens habe ich dem hohen k. k. Staatsministerium gutächtlich einbegleitet. Was nun den Beschluß hinsichtlich des Zustandekommens eines Gesetzes über die Bestellung und die Controllsrechte der Kirchenpröbste, dann über die Controllirung der bischöflichen Kirchenvermögens-Verwaltungen durch die Gemeindevertretungen anbelangt, so hat der Herr Staatsminister in Anbetracht dessen, daß die theilweise Abänderung der über die Verwaltung des Kirchenvermögens mit Zustimmung des hohen Ministeriums für Cultus und Unterricht erlassenen Ordinariats-Verordnung vom 2. September 1860 angestrebt wird, verfügt, daß vorerst sich mit dem Herrn Fürstbischof von Brixen ins Einvernehmen zu setzen sei. Der Herr Fürstbischof hat mir hierüber unterm 17. August d. Js. erwiedert: er habe die Überzeugung gewonnen, daß einerseits die betreffenden Anordnungen und namentlich die Instruktion für die Gemeindevorsteher, vielen Gemeindevorstehern und Kirchenpröbsten unbekannt geblieben sind, und daß andererseits einige Seelsorger sich nicht genau an die bezügliche Vorordnung gehalten oder sie einseitig und unrichtig ausgelegt haben. Um nun die Wünsche des Landtages insoferne sie begründet erscheinen, zu beachten, und um künftigen Differenzen möglichst vorzubeugen, erachtete es der Herr Fürstbischof für angemessen, einen erläuternden Nachtrag zu der Verordnung vom 2. September 1860 zu erlassen, dieselbe bestimmt zu präzisiren, und den Seelsorgern und Gemeindevorstehungen mirzutheilen Der Herr Fürstbischof bemerkte noch, daß in keiner andern Diöcese den Gemeinden hmsichtlich der Verwaltung des Kirchenvermögens größere Rechte eingeräumt sind, und daß er sich zuversichtlich der Hoffnung hingebe, daß die Wünsche der Vorarlberger Gemeinden, deren Organe der Landtag war, erfüllt seien, wenn nur die ursprüngliche Verordnung mit den gegebenen Erläuterungen gewissenhaft eingehalten werden. Über diese, dem Herrn Staatsminister vorgelegte Äußerung des Herrn Fürstbischofs erfolgte unterm 24. Sept. Nr. 4345/St. M. die Antwort, daß es nicht in der Absicht der Regierung liege, bei dem nächsten Landtage eine Gesetzesvorlage über den Einfluß der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens einzubringen, weil sie mit Rücksicht auf die im Artikel XXX. des Concordates ausgesprochene, und durch die allerhöchste Entschließung vom 3. Oktober 1858 anerkannte Selbstständigkeit der Verwaltung des Kirchenvermögens hiezu nicht berufen erscheint und der allein richtige Weg, diese Angelegenheit auf die vom Landtage gewünschte Weise zu regeln in einem mit dem Herrn Fürstbischöfe zu treffenden Übereinkommen gegeben ist. 26 Dasselbe gelte von der angestrebten größeren Ingerenz der Gemeinden bei Bestellung der Kirchenpröbste, da auch in dieser Hinsicht der Herr Fürstbischof bereits Zugeständnisse gemacht hat, die ausreichen dürften, sollte dieses nicht der Fall sein, so müßte es dem Landesausschusse überlassen werden, die Verhandlung mit dem Herrn Fürstbischöfe zu pflegen. Von den besprochenen Erläuterungen des Herrn Fürstbischofes folgt im Anschlusse ein Abdruck. Was endlich die Bitte des Landtages um die Erlassung eines Gesetzes über die Beitragspflicht zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse bei Unzulänglichkeit des Kirchen-Vermögens betrifft, so hat der Herr Staatsminister darauf aufmerksam gemacht, daß die durch die Allerhöchste Entschließung vom 3. Oktober 1858 in Aussicht gestellten Bestimmungen für Vorarlberg in dem Allerhöchst sanctionirten Landesgesetze vom 25. Juni 1863 bereits erflossen sind, indem dieses Gesetz die Bestreitung der Kosten katholischer Kirchen und Pfründengebäude, Kirchhöfe, dann der Einrichtung und Erfordernisse regelt, sonach in Vorarlberg die Frage, von wem und in welchem Maße bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse beizutragen sei, einer weitern gesetzlichen Normirung nicht ferner benöthigt. Ferner bemerkte der Herr Staatsminister: es unterliege keinem Zweifel, daß die Bestimmung des §. 18 des bezogenen Landesgesetzes, wenngleich dort bloß von Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen und Pfründengebäuden die Rede ist, auch in jenen Fällen in Anwendung zu kommen habe, wenn es sich bei dem Abgänge eines zureichenden Kircheneinkommens um die Aufbringung der Kosten zur Beischaffung von Kirchen-Paramenten, kirchlichen Einrichtungsstücken und Erfordernissen handelt, wornach die Austragung der Frage, in wieweit Leistungen zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse erzwingbar seien, nicht wohl zum Gegenstand eines neuen Gesetzes gemacht werden können. Hievon beehre ich. mich dem löblichen Landes-Ausschusse Mittheilung zu machen. — Coronini. Hat Jemand einen Vorschlag in Beziehung auf die formelle Behandlung dieses Geschäftsstückes vorzubringen: Seyffertitz: Ich erlaube mir den Antrag zu erheben, diesen wichtigen Gegenstand zu Verhandlung einem Comite von 5 Mitgliedern zuweisen zu wollen Landeshauptmann: Wenn kein Gegenvorschlag erhoben wird und infoferne keine weitere Einwendung erfolgt, nehme ich den Antrag Herrn Baron Seyffertitz als zum Beschlusse erhoben an. Ich. werde also das Comite aus 5 Mitgliedern, sowie das früher bestimmte, am Schluße der Sitzung wählen lassen. Dritter Gegenstand der heutigen Tagesordnung wäre die Wahl des Ersatzmannes für das Landes-Ausschuß-Mitglied Herrn Karl Ganahl. Auch die Wahl werde ich am Schluße der Sitzung vornehmen, um die weitern Verhandlungen nicht zu unterbrechen. Vierter Gegenstand ist das Gesuch der Gemeinde Sulz um Rückersatz der Kur- und Verpflegs-Kosten per 83 fl. 22 fr. aus dem Landesfonde für Alois Alig aus Obersachsen, Kanton Graubündten. Der Landes-Ausschuß hat diese Sache bereits einmal behandelt und hat der Gemeinde einen abschlägigen Bescheid ertheilt, sie erhebt nun die Bitte, daß von Seiten des Landtages ihrem Begehren Statt gegeben werden möchte. Wünscht Jemand in Beziehung der Behandlung dieses Gesuches einen Vorschlag zu machen? Seyffertitz: Ich muß mir die Frage erlauben, durch welches Mitglied der hohen 33ersammlung diese Bittschrift eingebracht worden ist. Landeshauptmann: Ich habe sie selbst eingebracht; es ist dies hier auf der Eingabe bemerkt. 27 Wohlwend: Dann stelle ich den Antrag, daß dieser Akt demjenigen Comite zugewiesen werde, welches zur Vorberathung des Rechenschaftsberichtes des Landes-Ausschusses bestellt wurde, ich glaube, daß dasselbe umsomehr diesen Gegenstand in Berathung ziehen könne, weil es seine Arbeit bereits vollendet hat. Rhomberg: Ich muß diesem Antrage bloß deßwegen entgegentreten, weil dieses Comite für den Rechenschaftsbericht schon zwei solche Kur- und Verpflegskostenfragen angehängt bekommen hat, und ich zur Bewältigung dieser Frage gerne ein anderes Comite bestimmt wissen möchte. Landeshauptmann: Herr Wohlwend hat den Antrag gestellt, dieses Geschäftsstück demjenigen Comite zuzuweisen, welches über die Rechenschaftslegung des Landesausschusses Bericht zu erstatten hat. Ich werde diesen Antrag zur Abstimmung bringen. Jene Herren, welche ihm beistimmen, wollen sich erheben. (Majoriät erhebt sich.) Es ist Majorität, somit ist der Antrag angenommen. Wir kommen nun somit zu dem selbstständigen Antrag des Herrn Riedl, bezüglich Verfassung einer Adresse an Se. k. k. apostolische Majestät betreffs des Patentes vom 20. September d. Js. Herr Riedl, wünscht die nähere Begründung seines Antrages vorzubringen, es sei hier aber auch bemerkt, daß eine weitere Debatte ausgeschlossen bleibt, und uns nur erübrigt über die Zuweisung dieses Antrages an ein zu bestimmtes Comite Beschluß zu fassen. Riedl: Das kaiserliche Manifest vom 20. September d. Js. kann von einem doppelten Standpunkte aus in Betracht gezogen werden, von dem Standpunkte des Reiches und dem Standpunkte der einzelnen Länder, Ich habe bei Begründung meines Antrages den letzteren Standpunkt gewählt. Dieses vorausgeschickt, will ich zur näheren Erläuterung, "der von mir in meinem Anträge angebrachten Gründe, Folgendes bemerken: Ich erlaube mir vor Allem — hinzuweisen auf den Artikel UL. des Februar Patentes, welches lautet: Wir verleihen jeder einzelnen Landes - Ordnung für das betreffende Land die Kraft eines Staats-Grund-Gesetzes rc. rc.; ferner erlaube ich mir hinzuweisen auf den §. 16 der Landes-Ordnung für Vorarlberg, welche lautet: Der Landtag ist berufen, bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserlichen Diplomes vom 20. Oktober 1860 mitzuwirken und hat die durch §. 6 des Staatsgrund-Gesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von 2 Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden. Durch das kaiserliche Manifest vom 20. September d. Js. ist das Grundgesetz über die Reichs-Vertretung außer Wirksamkeit gesetzt worden, hiedurch ist auch insbesondere der §. 9 dieses Grund-Gesetzes sistirt worden, welcher lautet: „Der Reichsrath wird vom Kaiser alljährlich einberufen. Da nun die Landtage ihre Mitwirkung bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch die in den Reichsrath zu entsendenden Abgeordneten ausüben, so ist durch diese Sistirung des §. 9 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung auch das im § 6 enthaltene Kardinalrecht der Landtage zur Mitwirkung bei der Reichsgesetzgebung sistirt worden und zwar ist diese Sistirung einseitig, nämlich ohne vorher eingeholte Zustimmung der Landtage erfolgt. Durch das kaiserliche Manifest vom 20. September d. Js., wird eine Revision der gegenwärtigen Reichsverfassung beabsichtigt, diese Revision könnte nach dem gegenwärtig zu Recht bestehenden Staatsgrundgesetze nur im weitern Reichsrath stattfinden. Durch dieses Manifest ist aber ermöglicht worden, in dieser Reichsangelegenheit einseitig vorzugehen, es werden nämlich, statt dem weitern — 28 — Reichshälfte gebracht. Auch hierin erblicke ich ein unserer Verfassung durchaus nicht entsprechendes Vorgehen. Es ist in den öffentlichen Blättern von Seite der Regierung offiziös angedeutet worden, es handle sich hier nicht um ein Verfassungsrecht überhaupt, sondern nur um dieses Verfassungsrecht und um die Form dieses Verfassungsrechtes. Ferner hat die hohe Negierung auf dem Landtage in Steiermark durch den landesfürstlichen Kommissär eröffnen lassen, daß durch das kaiserliche Manifest vom 20. September d. J., die Kompetenz der Landtage nicht im Mindesten gefährdet erscheine; mir scheint aber da die Regierung sehr einem Manne zu gleichen, welcher eine Uhr dadurch zum Stehen bringt, daß er in den Perpendikel derselben eingreift, die Uhr wird hierdurch nicht im Mindesten verletzt, das Räderwerk derselben bleibt intact, allein die Wirksamkeit derselben hat durch einen solchen Eingriff aufgehört. Ebenso scheint durch das kaiserliche Manifest zwar nicht die Kompetenz der Landtage gefährdet, aber die Wirksamkeit der Landtage innerhalb ihrer Kompetenz ist dadurch sistirt, nämlich jene Wirksamkeit, welche die Landes-Ordnung im § 16 den Landtagen einräumt. Umsonst suche ich in allen bisher zu Recht bestehenden Gesetzen nach einer Berechtigung seitens der Regierung zur gegenwärtigen Staatsaktion. Die einzige Handhabe, welche sie in dieser Beziehung hatte, nemlich den so vielfach angefochtenen § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung hat sie durch die Sistirung dieses Grundgesetzes selbst fallen lassen, selbst perhorrescirt, kann sich daher auf diesen Paragraph nicht mehr stützen. Es liegt auch in den gegenwärtigen politischen Verhältnissen des Staates kein außerordentlicher Grund vor, welcher das Jus eminens des Landesfürsten herausfordert, außerordentliche Maßregeln zu treffen, wie sie nach dem Zeugnisse der Geschichte hin und wieder in verhängnisvollen Zeiten unvermeidlich werden. Aus dem Gesagten folgt also, daß die Krone durch Erlassung des allerhöchsten Manifestes einseitig über die in der Landesordnung § 16 festgesetzten Rechte des Landtages in zweifacher Beziehung hinausgegangen ist. An uns tritt nun die Frage heran? Wie haben sich die Landtage diesem Manifeste gegenüber zu benehmen? Hier muß erstens ausgesprochen werden, daß es Pflicht der Landtage ist, in ihren Protokollen zu constatiren, daß die Regierung wirklich durch die Erlassung des Manifestes einseitig die Landesverfassung in einem sehr wichtigen Punkte sistirt hat. Zweitens tritt kraft des Gelöbnisses, welches wir abgelegt haben, nach Kräften für das Beste des Landes zu sorgen, an uns die Aufgabe heran, die hohe Regierung anzugehen, sie mochte die Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 20. September d.J. mit der gegenwärtig zu Recht besteHemden Reichsverfassung und mit den gegenwärtig zu Rechtbestehenden Landesverfassungen in Einklang bringen. Was nun den zweiten Punkt anbelangt, so sehe ich mich bemüssigt auf jene Zeiten zurückzugehen, in welcher das Oktoberdiplom und die Februarverfassung als Staatsgrundgesetze gegeben worden sind. Wein Standpunkt ist der, daß es keinen staatsrechtlichen Zwang geben kann für ein Volk zur Annahme einer ihm gegebenen Verfassung. Zu der erwähnten Zeit bestanden in den Ländern der westlichen Reichshälfte keine Verfassungen, welche den Namen einer Constitution verdienen, weil die Stände der betreffenden Länder nur eine berathende konsultative Stimme hatten, anders dagegen verhielt sich die Sachen in den Ländern der östlichen Reichshälfte. Hier bestand schon eine wahrhafte Constitution, nämlich jenes staatsrechtliche Verhältniß, in welchem der König mit dem Volke gewisse Hoheitsrechte theilt. Durch die Ertheilung des Oktoberdiploms und des Februarpatentes konnten aus dem schon angegebenen "Grunde die Verfassungen der Länder der westlichen Reichshälfte nicht verletzt werden, eben aus dem Grunde, weil sie keine eigentliche Constitution besaßen, daher sahen wir auch die Länder der westlichen Reichshälfte mit Freude das hochherzige Geschenks Seiner Majestät ergreifen und das von - 29 ihm allergnädigst verliehene Februar-Patent annehmen. Diese Annahme erfolgte dadurch, daß sie ihre Vertreter in die Landtage und diese ihre Vertreter in den Reichsrath entsandten. Anders verhält es sich mit den Ländern der östlichen Reichshälfte. Das Oktober-Diplom und das FebruarPatent schienen jene Rechte, welche nach der ungarischen Verfassung der ungarischen Nation zustehen, in einigen Punkten einzuschränken, während sie ihnen auf der andern Seite für das übrige Reich neue Rechte, die sie bisher nicht besaßen, verliehen. Die Ungarn sind nicht einqetreten in die ihnen höchsten Orts angebotene Verfassung und haben sich beharrlich geweigert, ihre Vertreter aus dem Landtage in den Reichsrath zu entsenden. Ich glaube auch, daß den Rechtsbestand der ungarischen Konstitution vorausgesetzt die Länder der östlichen Reichshälfte nicht gezwungen werden können, ihre Vertreter in den weitern Reichsrath zu entsenden. Es ist in dieser Hinsicht ein Prinzip ausgestellt worden, welches geeignet ist, die verfassungsmäßigen Rechte der Ungarn ganz auf gleiche Weise zu beeinträchtigen, wie dies gegenwärtig mit den Rechten der Länder der westlichen Reichshälfte zu geschehen scheint. Dieses Prinzip ist die sogenannte Rechtsverwirkungstheorie, durch welche nämlich der Grundsatz ausgesprochen wird, daß wenn ein Theil die Treue bricht, der andere Theil auch seiner Verbindlichkeit entledigt wird. Bekanntermaßen ist der Satz: „Fidem frangenti fides non frangatur eidem " ein uralter Rechtssatz, welcher im Leben des einzelnen, wie im Leben der Völker festgehalten werden soll. Durch die Theorie der Rechtserwirkung aber scheint mir das alte verrottete Lehenrecht reactivirt zu werden, welches auf die Felonie den Verlust des Lehens setzt. Ich glaube also, daß es keinen rechtlichen Zwang für die Völker der östlichen Reichshälfte aus diesem Grunde geben kann, sie zu bewegen, daß sie ihre Landtagsabgeordneten in den weiteren Reichsrath entsenden. Dieses vorausgeschickt, handelt es sich nun darum, welches sind die Wege, welche die Regierung einzuschlagen hätte, um das kaiserliche Manifest in Einklang zu bringen mit den gegenwärtigen für die Länder der westlichen Reichshälfte unangetastet zu Recht bestehenden Staatsgrundgesetzen. Ich habe in dieser Beziehung in meinem Antrage den Weg angedeutet, nämlich erstens den engeren Reichsrath einzuberufen, weil dies ohne Verletzung der gleichberechtigten ungarischen Constitution geschehen kann, indem dieser nach der bestehenden Reichsverfassung lediglich berufen ist, über specielle Reichsangelegenheiten der Länder der westlichen Reichshälfte zu entscheiden. Zweitens bei dem Umstande, als wir die rechtliche Verpflichtung der Ungarn auf dem weitern Reichsrath zu erscheinen, angesichts ihrer Constitution so lange nicht begründen können, als nicht die Rechte dieser Konstitution mit den in den westlichen Ländern bestehenden Staatsgrundgesetzen in Einklang gebracht worden sind, und beim weiteren Umstand, als nach den bestehenden Landesordnungen die Landtage unmittelbar keine Ingerenz bei Entscheidung der Reichsangelegenheiten zu nehmen haben, sondern nur durch die von ihnen nach §. 16 der Landesordnungen in den Reichsrath zu entsendenden Mitglieder, erübrigt kein anderer Ausweg mehr, als daß der engere Reichsrath mit den tagenden constituirenden Landtagen der östlichen Reichshälfte wegen Revision der Staatsgrundgesetze in die Verhandlung eintrete. Es frägt sich, wie ist dieses ohne Oktroirung rechtlich möglich, nachdem wie gesagt, der engere Reichsrath vermöge der Verfassungsurkunde hiezu kein Recht hat. Ohne Octroirung ist dieses nur dann möglich, wenn sämmtliche Faktoren der Gesetzgebung diesfalls übereinstimmen, weil durch übereinstimmenden Willen sämmtlicher Faktoren der Gesetzgebung sich bestehende Gesetze abändern, oder Modifikationen, Zusätze zu denselben bewerkstelligen lassen. Welches sind nun die sämmtlichen Faktoren der Gesetzgebung in diesem Betreffe? Erstens ist es die Krone selbst Kraft ihres Hoheitsrechtes, welches sie in dem Diplom und der Verfassungsurkunde vom Februar mit dem Volke getheilt hat und ihr diesfalls ein entscheidender Anspruch reservirt ist; zweitens sind es aber auch die Landtage, welche nach § 16 der Landesordnungen durch die Inartikulirung des kaiserlichen Diploms und Grundgesetzes über die Reichsvertretung in diesen § berechtigt erscheinen, zu fordern, daß ohne ihre Zustimmung Änderungen dieser Staatsgrundgesetzes nicht 30 vorgenommen werden. Um nun hier jedes Mißverständnis schon im Voraus abzuschneiden, muß ich bemerken, daß nur die Frage, ob überhaupt eine Revision der Reichsverfassung, da sie zugleich auch eine theilweise Revision der Landesverfassung in § 16 bewirkt, vorzunehmen sei, an die Landtage heran treten kann, welche dieselbe einfach ob ja oder nein zu beantworten haben, daß hingegen die Ausführung dieser Revision selbst nur durch die Reichsvertretung, im Einverständnis mit dem ungarischen Landtag vorgenommen werden kann, weil die Landtage nach den Landesordnungen nur berufen sind, durch die in den Reichsrath zu entsendenden Mitglieder an diese Arbeit zu gehen. Gestützt auf diese Erwägungen glaube ich, daß die Krone an die Landtage der westlichen Reichshälfte eine Allerhöchste Entschließung erlassen sollte, in welcher sie die Landtage auffordert, daß sie, indem die Regierung einerseits den engern Reichsrath außerordentlich ermächtigt zur gegenständlichen Verhandlung mit den Ländern der ungarischen Krone, auch ihrerseits die Zustimmung zu dieser Ermächtigung abgeben mögen. (Bravo) Wenn nun diese sämmtlichen Faktoren der Gesetzgebung ihre diesfällige Zustimmung erklärt haben, findet in der Tat keine Oktroyirung mehr statt (Oho, Oho), sondern ein gesetzliches Vorgehen, indem die Totalität der Länder das Reich repräsentirt. Es handelt sich nun weiter um die Form der Berechtigung für den Landtag, in dieser Beziehung an die allerhöchste Regierung Sr. Majestät des Kaisers einen Vorschlag zu machen. Mit zeigten sich nun an jenem Tage, an welchem ich meinen Antrag verfaßte, zweierlei Wege, nämlich der Weg des § 19 der Landesordnung, welcher sagt: „Der Landtag ist berufen zu beraten und Anträge zu stellen über kundgemachte allgemeine Gesetze, bezüglich ihrer besondern Rückwirkung auf das Wohl des Landes.“ Zweitens fand ich auch eine Berichtigung in der möglichen Richtigkeit der Voraussetzung, daß das kaiserliche Manifest vom 20. September 1865 den Landtagen der westlichen Reichshälfte zur Annahme mitgetheilt wurde, weil in dem allerhöchsten Handschreiben mit welchem dieses Manifest mitgetheilt wurde, keine Erwähnung geschieht von dem Zwecke der Mittheilung, indem nämlich hierin nicht gesagt ist, ob die Mittheilung erfolgte zur Annahme, oder die Mittheilung erfolgte zur Kenntnisnahme. Ich mußte mich nun für einen dieser beiden Wege entscheiden. Ersteren Weg nämlich, mich auf § 19 der Landesordnung zu stützen, möchte ich aus folgenden Gründen nicht betreten: Dieser § 19 spricht nämlich von der Berathung über kundgemachte allgemeine Gesetze. Zuerst drängte sich mir die Frage auf, was ist ein Gesetz? Diesfalls ist zu unterscheiden zwischen Gesetzen in einer absoluten Monarchie und zwischen Gesetzen in einer konstitutionellen Monarchie. In einer absoluten Monarchie ist ein Gesetz der Ausfluß des absoluten Willens des Monarchen, in einer konstitutionellen Monarchie ist ein Gesetz der gemeinschaftliche Ausfluß des Willens des Monarchen und der Volksvertretung. Weiter entsteht die Frage: Welche Gesetze sind nun in § 19 der Landesordnung zu verstehen? Hier ist eine zweifache Periode zu unterscheiden, nämlich die erste Periode vor Erlassung unseres Staatsgrundgesetzes, vor Gewährung der Verfassung und die Periode nach Gewährung der Verfassung. Was die erste Periode anbelangt, so sind diese Gesetze durch den Willen des Monarchen allein zu Stande gekommen; über derlei Gesetze, da sie durch die Verfassung nicht aufgehoben worden sind, kann jeder Zeit mit Rechtswirkung nach § 19 der Landesordnung in die Berathung derselben, bezüglich deren besondern Rückwirkungen auf das Wohl des Landes, unbeschadet der Rechte des Landes eingetreten werden. Was nur die zweite Periode anbelangt, nämlich seit welcher wir die Februarverfassung besitzen, haben schon die Herrn Landtagsabgeordneten Wohlwend, Ganahl und Baron Seyffertitz in ihrem selbständigen Antrage, bezüglich des erwähnten kaiserlichen Manifestes in Erwägung ganz richtig bemerkt, daß mit dem allerhöchsten Diplom vom 20. Oktober 1860 und dem Patente vom 26. Februar 1861 der Grundsatz festgestellt sei, daß seine Majestät der Kaiser das Recht Gesetze zu geben, abzuändern, und aufzuheben nur unter Mitwirkung der Landtage beziehungsweise des Reichsrathes ausüben werden, und daß nach dem Grundgesetze vom 26. Februar 1861 der Reichsverfassung und dann den gleichzeitig erlassenen Landesordnungen dieses Recht der Mitwirkung im Rechte der Zustimmung bestehe. 31 In dieser zweiten Periode, nämlich der Verfassungsperiode, kann Gesagtem zufolge unter Gesetz und Einrichtung nur jene Norm verstanden werden, welche auf die soeben angedeutete und in unserer Verfassung klar bezeichnete Weise zu Stande gekommen ist. Ich erachte nun, daß wenn ich mich im fraglichen Gegenstand auf § 19 der Landesordnung stützen würde, dem Rechte des Landes präjudizirt würde. Wenn wir nämlich eintreten in die Berathung der Wirkungen dieses allerhöchsten Manifestes als eines kundgemachten verbindlichen Gesetzes unserer Verfassungsperiode, so scheint mir dieser Eintritt nicht der Verfassung unseres Landes angemessen, sondern lediglich ein Akt der Utilitäts-Politik, denn nicht davon kann der gültige Bestand irgend eines Gesetzes oder Einrichtung abhängen, ob es gute oder nachtheilige Folgen für das Land nach sich ziehe; Aus diesem Grunde habe ich, um die Rechte des Landes durch den Eintritt in die Berathung nach § 19 der L.-O. über das kaiserliche Manifest nicht zu präjudiziren, mich nicht auf diesen Standpunkte begeben. Es blieb mir daher noch der zweite Weg übrig, den ich angedeutet habe, nämlich die Berechtigung zu dem Glauben, daß das kaiserliche Manifest, welches den Landtagen ohne weitern Beisatz mitgetheilt wurde, denselben zur Annahme mitgetheilt worden sei, wornach sondann die Frage der Annahme in Discusion wäre. Auf diesen Standpunkt stellte ich mich zur Zeit, als ich diesen Antrag einbrachte. Um mich aber in dieser Beziehung zu vergewissern, habe ich in der vorigen Landtagssitzung an den landesfürstlichen Commissär, Statthaltereirath Herrn Franz Ritter von Barth, die Interpellation gerichtet, ob bei dem Umstande, als die Mittheilung des allerhöchsten Manifestes vom 20. September 1865, ohne weitern Beisatz erfolgt ist, diese Mittheilung zur Annahme oder zur Kenntnisnahme erfolgt sei. Erfolgte die Antwort, daß die Mitteilung zur Annahme erfolgt sei, denn war der von mir bei Stellung des Antrages eingenommene Standpunkt der richtige, ich hielt mich auch um somehr berechtigt zur Vermuthung der bejahenden Beantwortung dieser Frage, als die allerhöchste Regierung das allerhöchste Diplom und die Februar-Verfassung, so eben den Landtagen der ungarischen Krone nicht zur Kenntnisnahme, sondern zur Annahme vorlegt. Leider wurde ich durch die Beantwortung meiner Interpellation dahin belehrt, daß diese Mittheilung des kaiserlichen Manifestes nur zum Zwecke der Kenntnisnahme, nicht aber der Annahme erfolgt sei, obgleich der hiefür angegebene Grund, nämlich daß es sich um die Mittheilung eines vollzogenen Staatsaktes handelt, mir nicht als ein genügender Grund erscheinen kann, weil eben auch das kaiserliche Diplom und das FebruarPatent unleugbar solche vollzogene Staatsakte sind, demungeachtet aber von der Krone den ungarischen Landtagen nicht zur Kenntnisnahme, sondern zur Annahme vorgelegt werden, (Bravo, Bravo) aber auch kein Grund abzusehen ist, warum die Länder der westlichen Reichshälfte bezüglich der Staatsgrundgesetze, auf ganz verschiedene Art von jener der östlichen Reichshälfte behandelt werden sollen. Da mir nun gezeigter Maßen durch die Beantwortung meiner Interpellation in dieser Richtung der rechtliche Boden des von mir gestellten Antrages entzogen worden ist, muß ich leider denselben zurückziehen, jedoch mit der feierlichen Verwahrung des Rechtes des Landes Vorarlberg, welches durch einseitige Suspendirung des § 16 der L.O. in dem Kardinalrechte des Landes, nämlich der Mitwirkung in den Angelegenheiten des ganzen Reiches auf dem Reichsrathe durch Entsendung der Reichsräthe aus unserer Mitte, auf unbestimmte Zeit systirt worden ist. (Bravo Bravo!) Landeshauptmann: Nachdem Herr Riedl den Antrag zurückgezogen hat, entfällt die weitere Behandlung desselben. Ich habe der hohen Versammlung noch mitzutheilen, die in die verschiedenen Ausschüsse gewählten Obmänner und Berichterstatter. Im Comite, welches bestimmt ist, über die Rückantwort an die k.k. Behörden, betreffend die Errichtung einer zweiten politischen Instanz, wurden Herr Feuerstein als Obmann und Herr Baron Seyffertitz als Berichterstatter bestimmt. 32 Im Comite, betreffend die Einführung einer Brandassekuranz als LandesAnstalt, wurde als Obmann Herr Rhomberg und als Berichterstatter Herr Riedl gewählt. Im Comite, betreffend die Errichtung eines Landes-Versorgungs-Hauses, wurde als Obmann Herr Rhomberg und als Berichterstatter Herr Wohlwend gewählt. Im Comite, betreffend das Gesuch der Gemeinde Feldkirch um nachträgliche Verumlagung einer Perzentual - Gebühr für Verzehrungssteuer, ist Obmann Herr Bickel und Berichterstatter Herr Bertschler. Im Comite, betreffend den selbstständigen Antrag der Herrn Wohlwend, Ganahl und Baron Seyffertitz, wurde gewählt als Obmann Herr Wohlwend und als Berichterstatter Herr Dr. Bickel Das Comite, betreffend die Abänderung der §§. 2, 4, 5, der L.-W.-O., hat zum Obmann Herrn Ganahl und als Berichterstatter Herrn Riedl. Ich gehe nun zu den Wahlen über und ersuche die Herren, welche in die Comites gewählt würben, gleich nach Schluß der Sitzung sich zu vereinen und sich zu konstituiren. Also zuerst nehmen wir die Wahl der 5 Mitglieder, betreffend den Erlaß des Staatsministeriums wegen der künftigen Feststellung der Schulen für Lehramts-Kandidaten in Tirol und Vorarlberg, vor. (Wahl.) Ich bitte Herrn Spieler und Stemmer das Scrutinium vorzunehmen. Spieler: Es wurden 18 Stimmzettel abgegeben. Landeshauptmann: Als gewählt erscheinen die Herren Seyffertitz mit 15, Wohlwend mtt 13, Bickel mit 13 und Rhomberg mit 11 Stimmen, als AusschußMitglieder. (Bei der weiter vorgenommenen Wahl ergab sich keine absolute Majorität und es wurde zur engern Wahl zwischen den Herren Bertschler, Ganahl, Stemmer, Riedl, Schwärzler und Hirschbühl, geschritten, da diese die zunächst meisten Stimmen erhielten.) Bei dieser Wahl erhielten bei 18 abgegebenen Stimmzetteln Herr Hirschbühl 12 Stimmen, ist also Ausschuß-Mitglied. Die Herren Riedl, Ganahl und Bertschler erhielten je 9 Stimmen, daher unter diesen Dreien durch das Loos die zwei Ersatzmänner bestimmt werden müssen. (Wohlwend zieht das Loos.) Das Loos entschied für Herrn Riedl und Herrn Ganahl. Ich bitte weiters das Fünfercomite zu bestimmen, welches in Betreff der Erwiederung der k. k. Regierung auf die Beschlüsse des Landtages über die Einflußnahme der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens Bericht zu erstatten hat. Bitte 7 Herren zu bezeichnen. (Wahl.) Ich bitte Herrn Berti das Scrutinium vorzunehmen. Berti: Es wurden 18 Stimmzettel abgegeben. Landeshauptmann: Gewählt sind die Herren Baron Seyffertitz mit 13, Hochw. Bischof mit 12, Riedl mit 12, Wohlwend mit 10. Die zunächst meisten Stimmen erhielten Herr Ganahl 9, Ender 8, Bickel 7 und Feuerstein ebenfalls 7. Wir haben noch zu bezeichnen: einen Ausschußmann und zwei Ersatzmänner. (Die Wahl wird vorgenommen.) Es wurde Herr Dr. Bieckel mit 15 Stimmen als Ausschußmann gewählt; als Ersatzmänner treten ein Herr Ender mit 12 und Herr Ganahl mit 11 Stimmen. Wir haben nun die Wahl eines Ersatzmannes in den Landes - Ausschuß für das Landes-Ausschußmitglied Herrn Ganahl vorzunehmen. — 33 — Dieser Ersatzmann ist von der Gruppe der Landtags-Abgeordneten der 3 Städte, des Marktes Dornbirn und der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch aus dem ganzen Landtage, zu wählen. (Die Wahl wird vorgenommen.) Ersuche Herrn Riedl das Scrutinium vorzunehmen. Riedl: Es sind 5 Stimmzettel abgegeben worden. Lande Hauptmann: Es ist Herr Dr, Bickel als Ersatzmann für Herrn Karl Ganahl in den Landes-Ausschuß gewählt. Ich habe vor der Hand keine weitern Gegenstände zur Berathung der Versammlung vorzulegen, ich werde abwarten bis die Comites mit ihren Arbeiten an den hohen Landtag treten können und werde mir dann erlauben den Zeitpunkt der nächsten Zusammenkunft nachträglich zu bestimmen -und die Tagesordnung bekannt zu geben. Ich erkläre hiermit die Sitzung als geschlossen. (Schluß 11 Uhr.) Druck und Verlag von Anton Flatz in Bregenz. V o r u r l b o r g § r I u n ä t u g. Stenograj)sjisrf)(’r 8itzuilg8 - Bericht. IV. Sitzung am 30. November 1865 ' unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian v. Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs k.k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v. Barth. Gegenwärtige 18 Landtagsabge- Hochw. Herr Bischof Johann Amberg abwesend. , ordnete. Beginn der Sitzung 9*/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. (Schriftführer verliest das Protokoll der vorhergehenden Sitzung.) Da keine Einwendung gegen das Protokoll erhoben wird, nehme ich es als richtig abgefaßt an und gehe zur TagesOrdnung über. Erster Gegenstand der Tagesordnung ist, wie Sie vernommen haben, der Erlaß des hohen Staatsministeriums, betreffend die künftige Feststellung der Schulen der Lehramts-Kandidaten für Tirol und Voralberg, Beschränkung der Dotirung der Trivial-Schulm aus dem Landesfonde und Anweisung der Stipendien der Lehramts-Kandidaten. Ich gebe mir die Ehre den Erlaß der hohen k. k. Statthalterei in Innsbruck bekannt zu geben. (Wird verlesen.) Man beehrt sich dem löblichen Landes-Ausschusse eine Abschrift des Erlasses des hohen k. k. Staats Ministeriums vom 21. September d. Js. Z. 7267 in Betreff der Grundsätze, die bei der Do­ tation der Volksschulen eingehalten werden sollen, und in Betreff der Regelung der Lehrer-BildungsCurse und der mit denselben in Innsbruck, Bozen und Trient in Verbindung stehenden Hauptschulen mitzutheilen und zugleich zu ersuchen, die sich auf die Gewährung von Stipendien für Lehramts­ Kandidaten beziehende Selle des hohen Erlasses in gefällige Erwägung zu ziehen, da er int In- — 24 teresse der Schuljugend liegt, daß die Schulen mit gehörig ausgebildeten Lehrern versehen werden, und den Lehramts - Kandidaten meistens die Mittel fehlen, um sich durch zwei Jahre in dem Lehrcurse er­ halten zu können. Der löbliche Landes-Ausschuß wird gewiß die gebührende Würdigung nicht einer Maßregel ver­ sagen durch die es grade den ärmsten entlegendsten Gemeinden, welche nicht in der Lage sind, durch gute Entlohnung eine tüchtige Lehrkraft anzuziehen, möglich wird, eine solche zu gewinnen. Andererseits wird der löbliche Landes - Ausschuß nicht verkennen, daß es unzulässig sei, auch die Kosten für derartige Stipendien dem allgemeinen Schulfonde aufzubürden. Nach der, mit Erlaß der k. k. obersten Rechnungs- und Controlls-Behörde vom 3. Juni 1865 Z. 288, bekannt gegebenen Abrechnung inklusive 1865 beläuft sich die reine liquidirte Schuld des allgemeinen Schulfondes an das k. k. Aerar für erhaltene Zuschüsse, behufs Deckunz der durch die eigenen Mitel des Schulfondes nicht bedeckten Abgänge bis inclusive 1863 schon auf die Summe von 939, 114 st. 2‘/s kr. Diese Summe erhöht sich noch durch die erfolgten Zuschüsse der folgenden Jahre und es mußte in Präliminare pro 1867 zur Deckung des Abganges im Schulfonde vom Aerar die Sunime von 20, 610 st. in Anspruch genommen werden, welche sich durch die dem Schulfonde zufallenden Mehrauslagen für die Lehrerbildungsanstalten noch erhöhen wird. — Bei diesem Sachverhalte wird der löbliche Landes-Ausschuß sich zuverlässig bestimmt finden, dahin zu wirken, daß der Landtag in der bevorstehenden Session die Feststellung jährlicher Stipendien für Lehramts-Kandidaten der Lehrerbildungsschulen vom Jahre 1868 an beschließe. Jeden vom löblichen Landes-Ausschuße etwa gewünschten weiteren Aufschluß in dieser Ange­ legenheit, behufs ihrer kräftigen und erfolgreichen Vertretung beim Landtage, wird die Statthalterei stets mit größter Bereitwilligkeit an die Hand geben. Der k. k. Vicepräsident Coronini. Der Landes - Ausschuß hat die Sache bereits in Erwägung gezogen und mit Beschluß vom 30. Oktober l. Js. sich dahin vereint: 1. Es sei der in Rede stehende Gegenstand dem hohen Landtage zur Berathung und Beschluß­ fassung vorzulegen. 2. Es sei aber auch in Anbetracht, daß es dringend daran liege, bei der hohen Regierung vor­ sorgliche Vorstellung zu machen, schleunigst an dieselbe unter Vorbehaltnahme der Beschlüsse des Landtages, das Ansuchen zu stellen, daß der hiesige Präperanden-Curs allenfalls mit der zweckdienlichen Neuerung der Verpflichtung zum Besuche auf zwei Jahre auszudehnen auch fernerhin dem Lande belassen, sowie auch, daß die bisherigen Beiträge für die 203 Volksschulen denselben ungeschmälert fortan gereicht werden. Nachdem der Landes-Ausschuß diese Sache zur weitern Verhandlung der hohen Versammlung vorgelegt hat, so sehe ich irgend einem Vorschläge über die Behandlung dieses Gegenstandes entgegen. Rhomberg: Dieser Gegenstand scheint für das Land sehr wichtig zu sein, ich würde daher beantragen die Verhandlung dieses Gegenstandes einem Comite von 5 Mitgliedern zu übertragen. Landeshaupmann: Feuerstein: Gnnahl: nothwendig sein. Meines Erachtens wären 3 Mitglieder für dieses Comite hinlänglich genug. Ich stimme dem Anträge des Herrn Rhomberg bei und glaube, daß 5 Mitglieder Landeshauptmann: bringen. Ist dieses der einzige Antrag, welcher gestellt wird. Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Rhomberg zur Abstimmung — 25 Jene Herren welche mit einem fünfgliedrigen Comite einverstanden sich erklären, bitte ich sich zu erheben. (Majorität erhebt sich.) Der Antrag ist also angenommen. Zweiter Gegenstand der Tagesordnung ist, die Erwiederung von Seite der hohen Regierung auf die Beschlüsse des Landtages vom vorigen Jahre betreffs Einflußnahme der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens. Der Landesausschuß hat die Sache in Erwägung gezogen und hat sich dahin vereint, nämlich zum Beschlusse vom 14. November IJs.: „es sei diese Mittheilung dem hohen Landtage zur Beschlußfaffung und allfälligen weiteren Maßnahmen in Vorlage zu bringen." Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen Kenntniß von der Zuschrift gebe. (Schriftführer verliest dieselbe:) Innsbruck, am 29. October 1865. Die mit dem schätzbaren Schreiben vom 16. April vJs. Nr. 261 vorgelegten Beschlüsse des vorarlbergischen Landtages über die Einflußnahme der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenver­ mögens habe ich dem hohen k. k. Staatsministerium gutächtlich einbegleitet. Was nun den Beschluß hinsichtlich des Zustandekommens eines Gesetzes über die Bestellung und die Controllsrechte der Kirchenpröbste, dann über die Controllirung der bischöflichen Kirchenver­ mögens-Verwaltungen durch die Gemeindevertretungen anbelangt, so hat der Herr Staalsminister in • Anbetracht dessen, daß die theilweise Abänderung der über die Verwaltung des Kirchenvermögens mit Zustimmung des hohen Ministeriums für Cultus und Unterricht erlaffenen Ordinariats-Verordnung vom 2. September 1860 angestrebt wird, verfügt, daß vorerst sich mit dem Herrn Fürstbischof von Brixen ins Einvernehmen zu setzen sei. Der Herr Fürstbischof hat mir hierüber unterm 17. August dJs. erwiedert: er habe i)ic Ueberzeugung gewonnen, daß einerseits die betreffenden Anordnungen und namentlich die Instruktion für die Gemeindevorsteher, vielen Gemeindevorstehern und Kirchenpröbsten unbekannt geblieben sind, und daß andererseits einige Seelsorger sich nicht genau an die bezügliche Vorordnung gehalten oder sie einseitig und unrichtig ausgelegt haben. Um nun die Wünsche des Landtages insoferne sie be­ gründet erscheinen, zu beachten, und um künftigen Differenzen möglichst vorzubeugen, erachtete es der Herr Fürstbischof für angemessen, einen erläuternden Nachtrag zu der Verordnung vom 2. September 1860 zu erlassen, dieselbe bestimmt zu präzisiren, und den Seelsorgern und Gemeindevorstehungen mirzutheilen Der Herr Fürstbischof bemerkte noch, daß in keiner andern Diöcese den Gemeinden hmsichtlich der Verwaltung des Kirchenvermögens größere Rechte eingeräumt sind, und daß er sich zuversichtlich der Hoffnung hingebe, daß die Wünsche der Vorarlberger Gemeinden, deren Organe der Landtag war, erfüllt seien, wenn nur die ursprüngliche Verordnung mit den gegebenen Erläuterungen gewissenhaft eingehalten werden. Ueber diese, dem Herrn Staatsminister vorgelegte Aeußerung des Herrn Fürstbischofs erfolgte unterm 24. Sept. Nr. 4345/St. M. die Antwort, daß es nicht in der Absicht der Regierung liege, bei dem nächsten Landtage eine Gesetzesvorlage über den Einfluß der Gemeinden auf die Verwaltung des Kirchenvermögens einzubringen, weil sie mit Rücksicht auf die im Artikel XXX. des Concordates aus­ gesprochene, und durch die allerhöchste Entschließung vom 3. Oktober 1858 anerkannte Selbstständigkeit der Verwaltung des Kirchenvermögens hiezu nicht berufen erscheint und der allein richtige Weg, diese Angelegenheit auf die vom Landtage gewünschte Weise zu regeln in einem mit dem Herrn Fürstbischöfe zu treffenden Uebereinkommen gegeben ist. — 26 Dasselbe gelte von der angestrebten größeren Jngerenz der Gemeinden bei Bestellung der Kirchenpröbste, da auch in dieser Hinsicht der Herr Fürstbischof bereits Zugeständniffe gemacht hat> die ausreichen dürften, sollte dieses nicht der Fall sein, so müßte es dem Landesausschusse überlassen werden, die Verhandlung mit dem Herrn Fürstbischöfe zu pflegen. Von den besprochenen Erläuterungen des Herrn Fürstbischofes folgt im Anschluffe ein Abdruck. Was endlich die Bitte des Landtages uin die Erlassung eines Gesetzes über die Beitragspflicht zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse bei Unzulänglichkeit des Kirchen-Vermögens betrifft, so hat der Herr Staatsminister darauf aufmerksam gemacht, daß die durch die Allerhöchste Entschließung vom 3. Oktober 1858 in Aussicht gestellten Bestimmungen für Vorarlberg in dem Allerhöchst sanctionirten Landesgesetze vom 25. Juni 1863 bereits erflossen sind, indem dieses Gesetz die Bestreitung der Kosten katholischer Kirchen und Pfründengebäude, Kirchhöfe, dann der Einrichtung und Erfordernisse regelt, sonach in Vorarlberg die Frage, von wem und in welchem Maße bei Unzulänglichkeit des Kirchenver­ mögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse beizutragen sei, einer weitern gesetzlichen Normirung nicht ferner benöthigtFerner bemerkte der Herr Staatsminister: es unterliege keinem Zweifel, daß die Bestimmung des §. 18 des bezogenen Landesgesetzes, wenngleich dort bloß von Streitigkeiten über die Herstellung von Kirchen und Pfründengebäuden die Rede ist, auch in jenen Fällen in Anwendung zu konimen habe, wenn es sich bei dem Abgänge eines zureichenden Kircheneinkommens um die Aufbringung der Kosten zur Beischassung von Kirchen-Paramenten, kirchlichen Einrichtungsstücken und Erfordernissen handelt, wornach die Austragung der Frage, in wieweit Leistungen zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse er­ zwingbar seien, nicht wohl zum Gegenstand eines neuen Gesetzes gemacht werden können. Hievon beehre ich. mich dem löblichen Landes-Ausschusse Mittheilug zu machen. — Coronini. Hat Jemand einen Vorschlag in Beziehung auf die formelle Behandlung dieses Geschäftsstückes vorzubringen: Sepffertitz: Ich erlaube mir den Antrag zu erheben, diesen wichtigen Gegenstand zu Ver­ handlung einem Comite von 5 Mitgliedern zuweisen zu wollen Landeshauptmann: Wenn kein Gegenvorschlag erhoben wird und infoferne keine weitere Einwendung erfolgt, nehme ich den Antrag Herrn Baron Seyffertitz als zum Beschlusse erhoben an. Ich. werde also das Comite aus 5 Mitgliedern, sowie das früher bestimmte, am Schlüße der Sitzung wählen lassen. Dritter Gegenstand der heutigen Tagesordnung wäre die Wahl des Ersatzmannes für das Landes-Ausschuß-Mitglied Herrn Karl Ganahl. Auch die Wahl werde ich am Schlüße der Sitzung vornehmen, um die weitern Verhandlungen nicht zu unterbrechen. Vierter Gegenstand ist das Gesuch der Gemeinde Sulz um Rückersatz der Kur- und VerpflegsKosten per 83 fl. 22 fr. aus dem Landesfonde für Alois Alig aus Obersachsen, Kanton Graubündten. Der Landes-Ausschuß hat diese Sache bereits einmal behandelt und hat der Gemeinde einen abschlägigen Bescheid ertheilt, sie erhebt nun die Bitte, daß von Seiten des Landtages ihrem Begehren Statt gegeben werden möchte. Wüntscht Jemand in Beziehung der Behandlung dieses Gesuches einen Vorschlag zu machen? Seyffertitz: Ich muß mir die Frage erlauben, durch welches Mitglied der hohen 33ersammlung diese Bittschrift eingebracht worden ist. Landeshauptmann: bemerkt. Ich habe sie selbst eingebracht; es ist dies hier auf der Eingabe 27 Wohlwend: Dann stelle ich den Antrag, daß dieser Akt demjenigen Comite zugewiesen werde, welches zur Vorberathung des Rechenschaftsberichtes des Landes-Ausschuffes bestellt wurde, ich glaube, daß dasselbe umsomehr diesen Gegenstand in Berathung ziehen könne, weil es seine Arbeit be­ reits vollendet hat. Rhomberg: Ich muß diesem Anträge bloß deßwegen entgegentreten, weil dieses Comite für den Rechenschaftsbericht schon zwei solche Kur- und Verpflegskostenfragen angehängt bekommen hat, und ich zur Bewältigung dieser Frage gerne ein anderes Comite bestimmt wissen möchte. Landeshauptmann: Herr Wohlwend hat den Antrag gestellt, dieses Geschäftsstück dem­ jenigen Comite zuzuweisen, welches über die Rechenschaftslegung des Landesausschusses Bericht zu erstatten hat. Ich werde diesen Antrag zur Abstimmung bringen. wollen sich erheben. Jene Herren, welche ihm beistimmen, (Majoriät erhebt sich.) Es ist Majorität, somit ist der Antrag angenommen. Wir kommen nun somit zu dem selbstständigen Antrag des Herrn Riedl, bezüglich Verfassung einer Adresse an Se. k. k. apostolische Majestät betreffs des Patentes vom 20. September dJs. Herr Riedl, wünscht die nähere Begründung seines Antrages vorzubringen, es sei hier aber auch bemerkt, daß eine weitere Debatte ausgeschlossen bleibt, und uns nur erübrigt über die Zuweisung dieses An­ trages, an . ein zu. belümmendes "Gönnte Beschlußhassen. Riedl: Das kaiserliche Manifest vom 20. Septenber dJs. kann von einem doppelten Stand­ punkte aus in Betracht gezogen werden, von dem Standpunkte des Reiches und dem Standpunkte der einzelnen Länder, Ich habe bei Begründung meines Antrages den letzteren Standpunkt gewählt. Dieses vorausgeschickt, will ich zur näheren Erläuterung, "der'von mir in meinem Anträge angebrachten Gründe, Folgendes bemerken: . Ich erlaube mir vor Allem — hinzuweisen auf den Artikel UL. des Februar - Patentes, welches lautet: Wir verleihen jeder einzelnen Landes - Ordnung für das betreffende Land die Kraft eines Staats-Grund-Gesetzes rc. rc.; ferner erlaube ich mir hinzuweisen auf den §. 16 der Landes-Ordnung für Vorarlberg, welche lautet: Der Landtag ist berufen, bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestim. mungen des kaiserlichen Diplomes vom 20. Oktober 1860 mitzuwirken und hat die durch §. 6 des SanatsGrund-Gesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von 2 Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden. Durch das kaiserliche Manifest vom 20. September dJs. ist das Grundgesetz über die Reichs­ Vertretung"" außer Wirksamkeit geseM^svörden, hiedurch" ist auch insbesondere der §. 9 dieses GrundGej'etzes sistirt worden, welcherchäuietH „Der Reichsrath wird vom Kaiser alljährlich einberufen. Danun die Landtage ihre Mitwirkung bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch die in Grundgesetzes über"dle"^stelchsverkretung auch " das im §. 16 enthaltene Kardinalrecht der Landtage zur MWirkung bescher "Reichsgesetzgebung sisürt worden und zwar ist diese Sistirung einseitig, nämlich ohne vorher eingeholte Zustimmung der Landtage erfolgt? Durch das kaiserliche Manifest vom 20. September dJs., wird eine Revision der gegenwär­ tigen Reichsverfaffung beabsichtigt, diese Revision könnte nach dem gegenwärtig zu Recht bestehenden Staatsgrundaesetze nur im weitern Reichsratb stattsinden.. Durch dieses. .Manifest ist aber..ermöglicht worden, in dieser Reichsanaeleaenbeit einseitig vorzugehen, es werden nämlich, statt dem weitern Reichs- — 28 — Reichshälfte gebracht. Vorgehen. Auch hierin erblicke ich ein unserer Verfassung durchaus nicht entsprechendes ~ J&Lift in den öffentlichen Blättern von Seite der Regierung offiziös .angedeutet worden, es bandle sich hier nicht um ein Verfassungsrecht übeibauvt. sondern nur um dieses^Lersaffungsrecht und um die Form dieses Verfassungsrechtes. Ferner hat die hohe Negierung auf dem Landtage in Steiermark durch den landesfürstlichen Kommissär eröffnen lassen, daß durch das kaiserliche Manifest vom 20. September dJ., die Kompetenz der Landtage nicht im Mindesten gefährdet erscheine; mir scheint aber da die Regierung sehr einem Männe zu gleichen, welcher ein? Uhr'badurch zumSteheisi bringt, baß er in den Perpendtteiderselben einqereist, dre Uhr wird hierdurch nicht im Mindesten verletzt, daS Räderwerk derselben bleibt intact, aMn die Wirksamkeit derjelbenOhäsidurch einen solchen Eingriff aufaehört. Ebenso scheint durch das kaiserliche 'Manifest zwar nicht die Kompetenz der Landtage gefährdet, aber die Wirksamkeit der LandTäge ' innerhalb ihrer Kompetenz ist dadurc!)sistlrt, nämlich jene Wirksamkeit, ' welche die Landes^Drdnung im Z. 16 den Landtagen emräumt' Umsonst suchte ich in allen bishe^zu Recht bestehenden Gesetzen nach einer Berechtigung seitens Die einzige Handhabe, welche sie in dieser Beziehung hatte, nemlich den so vielfach angefoch­ tenen letzes selbst fallen lassen, selbst perhorrescirt, kann sich daher auf diesen Paragraph nicht mehr stützen. Es liegt auch in den gegenwärtigen politischen Verhältnissen des Staates kein anßerordentlicherGrund vor, welcher das sus eminens des Landesfürsten herausfordert, außerordentliche Maßregeln zu treffen, wre sie nach dem Zeugnisse der Geschichte 'M" und wieder in verhängnißvollen Seiten unvermeidlich werden. Aus dem Gesagten folgt also, daß die Krone durch Erlassung des allerhöchsten Manifestes einseitig über hie'm' d'eHndesordnung §. 16 festgesetzten Rechte des Landtages in zweifacherBezlehssng hm äüsg'e g an g e n" istsi An uns tritt nun die Frage heran? Wie haben sich die Landtage diesem Manifeste gegenüber zu benehmen? Hier muß erstens ausgesprochen werden, daß es Pflicht der Landtage ist, in ihren Proto­ kollen zu constatiren, daß die Regierung wirklich durch'die Erlassung des Manifestes einseitig die Landesverfassung in einem sehr wichtigen Punkte sistirt hat.. Zweitens tritt kraft des Gelöbnisses, welches wir abgelegt haben, nach Kräften für das Beste des Landes"zü sorgest, an uns dre Aufgabe heran, "5% höhe'Regwrung' anzrrgehen, sie mochte die Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 20. September dJ. mit der gegenwärtig zu Recht beste­ Hemden Reichsverfassung und mit den gegenwärtig zu Rechtbestehenden Landesverfassungen in Einklang 'bringen. Was nun den zweiten Punkt anbelangt, so sehe ich mich bemüssigt auf jene Zeiten zurückzu­ gehen, in welcher das Oktoberdiplom und die Februarverfassung als Staatsgrundgesetze gegeben worden sind. Wein Standpunkt ist der, daß es keinen zur Annahme einer ihm gegebenen Verfassung. staatsrechtlichen Zwang geben kann für ein Volk Zu der erwähnten Zeit bestanden in den Ländern der westlichen Reichshälfte keine Verfassunaen, welche den Namen eine?"§önstitutiou verdienens weil die Stände der betreffenden Länder nur eine berathende konsultative Stimme hatten! anders dagegen verhielt sich die Sachem den Landern "der östlichen Reichshälfte. Hier bestand schon eine wahrhafte Eonstüutiön, nämlich jenes fiaätsrechtliche Verhältniß, in weichem^erlönig mit dem Volke gewisse Hoheitsrechte theilt. Durch die Ertheilunß des Oktoberdiploms und des Februarvatentes konnten aus dem schon angegebenen "Grunde die Versassüngen der Länder der westlichen Reichshälfte nicht verletzt werden, eben aus dem Grunde, weil sie keine eigentliche Constitution besaßen, daher sahen wir auch die Länder der westlichen Reichshälfte mit Freude das hochherzige Geschenks Seiner Majestät ergreifen und das von - 29 ihm allergnädigst verliehene Februar-Patent annehmen. Diese Annahme erfolgte dadurch, daß sie ihre Vertreter in die Landtage und diese ihre Vertreter in den Reichsrath entsandten. Anders verhält es sich mit den Ländern der östlichen Reichshälfte. Das Oktober-Diplom und das Februar-Patent schienen sene Rechte, welche nach der ungarischen Verfassung der ungarischen Nation zustehen, in einigen Punkten einzuschränken, während sie ihnen auf der andern Seite für das übrige Reich neue Rechte, die sie bisher nicht besaßen, verliehen. Die Ungarn .sind nicht einqetreten .in.die ihnen höchsten Orts ange­ botene' Verfaß ung unss haben sich beharrlich geweigert, ihre Vertreter aus dem Landtage in den ReichsNath zu entsenden. Ich glaube aüch, ""d'äsiden Rechlsbestand der un g arisch en Konstit utton vorausgesetzt hu psn&er der Öitltcben Retcksbame nicht aezwunaen werden können, ihre Vertreter in den. wÄern Reichsrath zu entsende Es ist in dieser Hinsicht ein Prinzip ausgestellt worden, welches geeignet ist, die verfassungsmäkiaen Rechte der Ungarn ganz auf gleiche Weise zu beeinträchtigen, wie dies gegenwärtig mit den Rechten der Länder der westlichen'Reichshälfte zu geschehen scheint. ....... Dieses Prinzip ist die sogenannte Rechtsverwirkungstheorie, durch welche nämlich der Grund­ satz ausgesp'rochen^wird, daß'weM ein" Theil die Treue bricht, der andere Theil auch seiner Verbigd = lichkeit entledigt wird. Bekanntermaßen ist der Satz: JFidem frangenti fides non frangatur eidem " ein uralter Rechtssatz, welcher im Leben des einzelnen, wie im Leben der Völker .festgehalten _LLcdLN..sioll._. Durch die Theorie der Rechtserwirkung aber scheint mir das alte verrottete Lehenrecht reactivirt zu werden, welches auf die Felonie den Verlust des Lehens setzt. Ich glaube also, daß es keinen rechtlichen Zwang für die Völker der östlichen Reichshälfte aus diesem Grunde geben kann, sie zu bewegen, daß sie ihre Landtagsabgeordneten^in den weiteren Reicksrath entsenden. "Dieses vorausgeschifft, ' handelt es sich nun darum, welches sind die Wege, welche die Regierung einzuschlagen hätte, nm das kaiserliche Manifest in Einklang zu bringen mit den gegenwärtigen für die Länder der westlichen Reichshälfte unangetastet zu Recht bestehenden Staate grundge'etzen. Ich habe in Mser Beziehung ssl Meinem Anträge den Weg angedeuM, näinlick iMüigy erstens den" engeren ^teichsrath einzuberufen, weil dies ohne Verletzung der gleichberechtigten ungarischen Constitution geschehen kann, indem dieser nach der bestehenden Neichsverfassung ^ledsigllchberusenist, fiber specielle Reichsangelegenheiten der Länder der westlichen Reichshälfte zu entscheiden. Zweitensbei dem Umstande, als wir die rechtliche Vervstichtung der Ungarn..auf dem weitern. Reichsrath zu erscheinen? angesichts ihrer Constitution sio lange nicht begründen können, als nicht die Re ch t e dieser^Cmistltutron mitten in den westlichen Ländern bestehenden Staatsgrundgesetzen in Einklang gebracht worden sind, und beim weiteren Umstand, Äs nach "den bestehenden Landesordnungen die Landtage unmittelbar keine Jngerenz bei Entscheidung der Reichsangelegenheiten zu nehmen haben, "sondern nur durch die von ihnen nach 8-, 16 der Landesordnüngen in denReichsrath^M.entsendenden sen denden Mitglieder, erübrigt kein anderer Ausweg mehr, als daß der engere Reich titeichs srathrnit rath mit den tagenden constituirenden Landtagen der östlichen Reichshälfte rundgesetze constituirendeÄLandtagen Reichshälftz wegen Revision 'der Staatsg ' in die Verh andlung "embrete.' eintreteO^Es ist dieses ohn Verhandlung CZ frägt sich, wie i" " e Oktroirung rechtlich nröglich, nachdem wie gesagt, der engere ReiMrath vermöge 'der Verfassungsurkunde' hiezu kernMcht hat. Ohne Octroirung ist dieses nur dann möglich, wenn sämmtliche Faktoren der Gesetzgebung diesfalls übereinstimmen, weil durch übereinstimmenden Willen sämmtlicher Faktoren der Gesetzgebung sich bestehende. Gesetze avändern, oder Modifikationen, Zusätze zu denselben bewerkstelligen lassen. Welches sind nun die sämmtlichen Faktoren der Gesetzgebung in diesem Betreffe? Erstens, ist es die Krone selbst Krass ihres Hoheitsrechtes, welches sie in dem Divlom und der Versassungsurkünde vom"Februärmit dem Volke getheilt hat und ihr diesfalls ein, entscheidender Ausspruch reservirt ist; zweitens sind es aber auch die Landtage, welche nach 8. 16 der Landesordnungen durch die Inartikulrrüng'desÄaiserltTen Diploms und Grundgesetzes über die Reichsvertretung in diesen. ^.be­ rechtigt erscheinen, zu fordern, daß ohne ihre Zustimmung Aenderungen dieser Staatsgrundgesetze nicht