18640318_lts008

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:03
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Stenographischer Sitzungs-bericht VIII. Sitzung am 18. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissär k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter von Barth. Gegenwärtig 18 Landtags-Abgeordnete. Herr Hirschbühl abwesend. Beginn der Sitzung 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Vernehmen sie das Protokoll der gestrigen Verhandlung, welches verlesen wird. (Secretär verliest dasselbe.) Wird eine Einwendung gegen die Nichtigkeit dieses Protokolls erhoben? Seyffertitz: Ich erlaube mir nur darauf hinzuweisen, daß gewiß nur aus einem Versehen eine Erklärung von mir nicht in's Protocoll ausgenommen wurde. Ich habe bei Beginne der Special-Debatte ausdrücklich erklärt, daß ich es für meine Person nicht über mich bringen könne, der Fassung des §. 35, der Landesvertheidigungs-Ordnung, meine Zustimmung zu geben. Landeshauptmann: Herr Baron haben allerdings diese Erklärung bei der Special-Debatte abgegeben, aber nicht verlangt, daß dieselbe in's Protocoll ausgenommen werde, darum werden die stenographischen Berichte die Nachweisung darüber liefern, allein im Protocolle hat dieselbe nicht zu erhellen, folglich ist es auch nicht geschehen. Wir haben den Komitebericht über das Gesuch der Gemeinde Lustenau um Errichtung einer Eisenbahn-Station dortselbst. Der Berichterstatter Herr Riedl wird ersucht seinen Vortrag hierüber zuhalten. Comite-Bericht über das Gesuch der Gemeinde Lustenau in der Eisenbahnfrage. Hoher Landtag! I. In der Anlage bittet die Gemeinde Lustenau, der hohe Landtag wolle Seiner k. k. apostolischen Majestät den Antrag unterbreiten, allerhöchst dieselbe geruhe dem zwischen der österreichischen Regierung und den Concessionären der Bodensee-Gürtelbahn vereinbarten Vertrage nur unter der Bedingung die allerhöchste Sanction zu ertheilen, daß einerseits beim Übertritt über die Rheingränze zu Haag, Gemeinde Lustenau, auf dem „österreichischen Ufer ein Zollamt mit ausreichender Befugniß und Bahnhof hergestellt, und andererseits mit der Eisenbahnbrücke auch ein Trottoir für Fußgänger errichtet werde." II. Ferner bittet die Gemeinde Lustenau den hohen Landtag um seine Verwendung bei der hohen Regierung dahin, daß der Plan des Gürtelbahnbaues, so weit derselbe das Gebiet der Gemeinde Lustenau durchschneidet, nicht ohne vorher ihr vorgelegt zu sein und nicht ohne vorher mit ihr erfolgte Vereinbarung genehmiget werde. 72 Das Comite ist nach eindringlichem Studium des Gegenstandes zur vollsten Überzeugung gelangt, daß die Erstellung einer Bahnstation (nicht Bahnhofes) nebst Zollamt in Lustenau und Haag nicht etwa eine bloße Angelegenheit der Gemeinden Lustenau, Fußach, Höchst, Hard, Brugg rc. ist, sondern daß die wichtigsten Interessen des Landes, ja des Staates hiebei in Frage kommen. Es handelt sich um die Frage, ob das Land Vorarlberg ein müßiger Zuschauer bleiben solle, wenn der Knotenpunkt einer der wichtigsten Eisenbahnen, die bestimmt sind, die Verbindung mit Deutschland herzustellen, und in nicht ferner Zeit europäische Bedeutung erlangen kann, von Vorarlberg in das Ausland verlegt wird? Ist man in strategischer Beziehung Herr der Situation, wenn man einen so wichtigen Verbindungspunkt der Bahn aus den Händen gibt, ihn nach der Schweiz verlegt, deren politische Verhältnisse in Zeiten europäischer Wirren Österreich gegenüber nicht jene Garantien bieten, daß ihr mit Beruhigung der Schlüssel der wichtigsten Verkehrsadern überantwortet werden könnte? Und wo liegt wohl die dringende Nothwendigkeit dazu? _ Es kann von Seite der Bauunternehmer kein einziger haltbarer Grund vorgebracht werden. Denn diesen höchst wichtigen Momenten der höhern Politik und Strategie gegenüber erscheint die schon in der gegenständlichen Eingabe gewürdigte Einwendung der geringen Entfernung der Bahnstation St. Margrethen von Haag unendlich kleinlich, und wird erfahrungsgemäß durch mehrere Beispiele von Fällen widerlegt, in denen Gründe höchst localer Natur und durchaus von keiner höheren Importanz die Erstellung von Bahnstationen in gleich nahen Entfernungen, wie zwischen St. Margrethen und Haag, hervorgerufen haben. Wir führen hier unter andern beispielsweise an, daß die Entfernung zwischen den Bahnstationen Ragatz und Mayenfeld kaum vier Minuten Fahrzeit beträgt. Ferner beträgt die Fahrzeit zwischen den Eisenbahnstationen St. Margarethen und Au sieben Minuten. Die Entfernung zwischen St. Margarethen und Haag ist zwar nur ganz unbedeutend geringer, und es schwindet dieser Unterschied der Entfernungen gänzlich, wenn man bedenkt, daß auf dieser Strecke eine Brücke über den Rhein zu befahren ist, und zwar eine bedeutend längere, als zwischen Ragatz-Mayenfeld. Können daher auf den vereinigten Schweizer-Bahnen sogar auf noch so geringere Entfernungen, wie jene zwischen St. Margarethen und Haag und MajenfeldRagatz, die Locomotive, erst in Bewegung gesetzt, bald wieder angehalten werden, so ist nicht abzusehen, warum dieß nicht auch auf österreichischem Gebiete geschehen könnte, und in einer Gegend geschehen sollte, deren innerer Personen- und Waaren-Verkehr bei einer Bevölkerung von 16, 000 Seelen viel erheblicher ist, als jener von St. Margarethen. Endlich dürfte die gegenständliche Einwendung der kurzen Entfernung zwischen St. Margarethen und Haag ganz entfallen, wenn, wie bereits beantragt ist, ein besonderes Geleise für die Gürtelbahn bis Rorschach gelegt wird, weil dann die Gürtelbahnzüge in der Station St. Margarethen anzuhalten keine Veranlassung finden würden. Aber nicht nur höhere politische und militärische Gründe, sondern auch die wichtigsten Motive von finanziellem, das Staats-Zollgefälle berührenden, und volkswirthschaftlichem Standpunkte aus stellen die Errichtung einer Bahnstation in Haag als durch dringende Nothwendigkeit geboten dar. Diese Gründe sind in jenem, in der gegenständlichen Eingabe der Gemeinde Lustenau erwähntem, und schon vor Monaten durch die Handels- und Gewerbekammer Vorarlbergs mit wärmstem Vorwort an das hohe k. k. Ministerium für Handel und öffentliche Bauten einbegleiteten Memorandum umständlich und wahrheitsgetreu auseinandergesetzt. Das gefertigte Comite hat deßhalb dieses zur gründlichen Erledigung dieser Angelegenheit erforderliche Actenstück sich verschafft, und schließt solches in der Anlage bei. Indem man die vollkommene Richtigkeit der in diesem Memorandum enthaltenen Ausführungen bestätigt, erlaubt man sich hier Kürze halber lediglich darauf zu beziehen, und es werden daher dieselben hieher erholt. Fürwahr, nicht die Gründe pecuniärer Rücksichten, welche bei dem mit Erstellung einer Bahnstation in Haag sich ergebenden, und nach den obwaltenden Verhältnißen sich sogar rentirenden Aufwande von nur wenigen Tausend Gulden garnicht in's Gewicht fallen, sondern jene höheren voraufgeführten Momente dürften es sein, welche die Schweiz und in ihrem Interesse die Bauunternehmung bestimmen, so beharrlich der Erstellung dieser Bahnstation entgegenzutreten. Es gehört ein hoher Grad von Kurzsichtigkeit oder absichtlicher Verblendung dazu, das nicht einzusehen, was jeder unbefangene Fachmann, was jeder Vorarlberger, ja was jeder Österreicher von seinem Standpunkt aus begreifen muß. Das Comite, welches mit aller Entschiedenheit der bisherigen Identificirung der Interessen Österreichs und der Schweiz in dieser Angelegenheit entgegentreten muß und nicht laut genug seine Stimme 73 dagegen zu erheben vermag, bittet und beschwört den hohen Landtag, noch in der letzten Stunde, den einzigen noch offen stehenden Weg zu betreten und zu beschließen: „Seiner k. k. apostolischen Majestät den allerunterthänigsten Antrag in tiefster Ehrfurcht zu unter- „breiten, allerhöchstdieselbe geruhe dem zwischen der k. k. österreichischen Regierung und den Concessionären der Bodensee-Gürtelbahn vereinbartem Vertrage nur unter der Bedingung die „allerhöchste Sanction zu ertheilen, „daß einerseits beim Übertritt über die Rheingrenze bei Haag, „„Gemeinde Lustenau, auf dem österreichischen Ufer ein Zollamt mit ausreichender Befugniß und „„eine Bahnstation hergestellt, und andererseits mit der Eisenbahnbrücke auch ein Trottoir für „„Fußgänger errichtet werde."" Betreffend das weitere Petit der Gemeinde Lustenau, ihr die Pläne der betreffenden Section des Gürtelbahnbaues mitzutheilen und selbe ohne Vereinbarung mit ihr nicht zu genehmigen, vermag das Comite nichts anderes zu thun, als den hohen Landtag einzuladen, „derselbe wolle die Erwartung aussprechen, daß die hohe Regierung bei Genehmigung der Pläne „zur Errichtung des Dammkörpers für die Eisenbahn den hierdurch bei etwaigen Rheineinbrüchen „oberhalb Lustenau vergrößerten Überschwemmungsgefahren die den bezüglichen höchst wichtigen „Interessen der Gemeinden gebührenden Rücksichten tragen werde." Bregenz, den 18. März 1864. Carl Ganahl m. p. Alois Riedl m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Wünscht in dieser Beziehung Jemand das Wort zu ergreifen? Ganahl: Ich bitte den Herrn Landeshauptmann das Memorandum der hohen Versammlung vorlesen zu lassen, weil wir uns im Berichte darauf bezogen haben. (Wird zur Kenntniß der hohen Versammlung gebracht.) Landeshauptmann: Findet Jemand eine Bemerkung vorzubringen, oder einen Antrag zu stellen? Ganahl: Wie die hohe Versammlung aus dem so eben vorgelesenen Memorandum vernommen hat, ist darin die Nothwendigkeit der Errichtung einer Eisenbahn-Station beim Übertritt der Bahn über den Rhein in militärischer, politischer, volkswirthschaftlicher und finanzieller Beziehung schlagend dargethan worden. Von dieser Nothwendigkeit überzeugt, habe ich auch seiner Zeit diese Angelegenheit dem MinisterialRathe Maly mündlich an's Herz gelegt, und bin darauf gedrungen, er möge davon nicht abstehen. Wie Sie ferner vernommen haben, hat auch die Handels- und Gewerbekammer dieses Memorandum dem Ministerium eingesandt, und dasselbe auf das Wärmste befürwortet. Auch hat s. Z. eine Conferenz in Bregenz stattgefunden, bei welcher ausgesprochen wurde, daß die Erstellung dieser Eisenbahn-Station nebst Zolllegstätte ein nothwendiges Bedürfniß im Interesse des Landes, des Staates sei. Daß nun trotz alledem die Regierung davon abgegangen ist, ist mir rein unbegreiflich, und ich muß offen bekennen, ich sehe den Grund hievon nicht ein. Ich habe mich später in St. Gallen erkundigt, warum die vereinigten Schweizerbahn-Gesellschaften oder besser gesagt die Concessionäre sich dagegen sträuben. Der einzige Grund der angegeben werden konnte, war der, daß die Entfernung zu klein sei, um kaum angehalten, die Locomotive wieder in Lustenau (Haag) halten zu lassen. Zur Widerlegung dieses Umstandes hat der Comitebericht erwidert, daß die Entfernung der Stationen von Maienfeld nach Ragatz kaum einige Minuten betrage, und die Entfernung von Margarthen bis Au, ebenfalls nur einige Minuten ausmache. Es fällt somit der Grund weg, den die Schweizer angeben. ¦ Was die Herstellung eines Trottoirs anbetrifft, so glaube ich, daß demselben kein Hinderniß im Wege stehe, weil, wie mir bekannt ist, die Schweizer selbst darauf dringen. Es kommt nun noch der Umstand in Frage, ob, wenn die österreichische Regierung auf die Bedingungen bei Erstellung dieser Station mit Zolllegstätte bestehen sollte, das Zustandekommen der Gürtelbahn in Frage gestellt werden könnte. Darüber war das Comite einig, daß dies nicht der Fall sein werde, denn wegen einer Mehrauslage von 4 bis 5 Tausend Gulden kann ein solches Unternehmen nicht in Frage gestellt werden. Aus diesen Gründen schlägt also das Komite der hohen Versammlung vor, dem Antrag beizustimmen, wie er im Comiteberichte lautet. Hochw. Bischof: Ich habe dem Gesagten, dem ich in allen seinen Theilen zustimme, nur aus meiner Erfahrung etwas weniges beizufügen. Ich habe im Süden, Westen und Norden die Eisenbahn befahren, an Stationen, wo die Bahn aus dem Ausland eintritt und umgekehrt beim Austritt derselben aus dem Innland, und habe auf allen Seiten nie 74 gefunden, daß man auf fremdem Gebiete die Verzollung vornehmen mußte. Österreich hat sich dieses auf allen Seiten als Großmacht zu wahren gewußt, daß im Innlande die Verzollung vorgenommen wird. Dieß wäre der einzige Fall, und es ist nicht einzusehen, warum gerade hier em Ausnahmsfall statt sind en sollte, welcher so sehr von Nachtheil für das Land ist, wie es in diesem Fall dargethan ist. Was insbesondere den einen Grund anbelangt, welcher von Seite der Schweizer geltend gemacht werden kann, so scheint mir die Sache äußerst einfach zu liegen. Über große Flüsse wird auf Eisenbahnen nie schnell, sondern langsam gefahren, es kann auch über den Rhein nur langsam gefahren werden, wenn dieß der Fall ist, so steht nichts im Wege, daß angehalten wird, denn das Anhalten hat auf Eisenbahnen nur dann Bedeutung, wenn die Waggons schnell davon fahren. Wenn man schon langsam fahren muß, so ist auch eine Verzögerung durch ein Anhalten nicht bedeutend. Da aber hier doch nur langsam gefahren wird, so scheint mir dieser Grund, der von den schweizerischen Concessionären geltend gemacht wird, von gar keiner Bedeutung Zu sein, übrigens stimme ich ganz dem bei, was der Comitebericht und das Memorandum gesagt hat. Seyffertitz: Gegen die vorliegenden Beschlüsse, bezüglich Errichtung einer Eisenbahn-Station in Haag oder Lustenau, können insbesondere zwei Einwendungen erhoben werden. Eine Einwendung betrifft die geringe Entfernung von der schweizerischen Bahnstation St. Margarethen von der künftig in Haag zu errichtenden. Die Nichtigkeit dieser Einwendung, ist bereits im Laufe der Debatte so gründlich dargethan worden, daß ich mich füglich darüber hinweg setzen kann. Allein eine andere Einwendung ist erhoben worden, man hat gesagt: es gehe nicht an, eine Station zu nahe an der andern zu errichten, dieß sei eine Art Zopfthum, diese Äußerung, ich weiß bestimmt, ist von gewichtiger Seite gefallen. Ich werde mich nun gegen diese Äußerung wenden, und darzuthun versuchen, daß sie kein Zopfthum ist, sondern eher das Gegentheil. Die Gegend, welche um den beantragten Bahnhof herum liegt, enthält eine Bevölkerung von 15, 000 Seelen, das heißt mehr als den zehnten Theil aller Einwohner von Vorarlberg. Ich glaube der zehnte Theil des Landes dürfte einer energischen Vertretung, durch den Landtag wohl werth sein. Es ist dies aber nicht blos der Zahl nach ein bedeutender Theil der Landesbevölkerung, sondern er ist auch seiner Betriebsamkeit, seines Fleißes wegen, einer der bedeutendsten. Lustenau ist eine, insbesonders, durch ihre Bodencultur, im Lande hochstehende Gemeinde, an sie reiht sich die fleißige Gemeinde Höchst. Es dürfte keine Gemeinde im Lande sein, welche soviele Bodenfrüchte zur Ausfuhr bringt, wie die Gemeinde Lustenau. Ich erinnere in dieser Beziehung blos an das sogenannte Saatkorn, welches massenweise nach Schwaben und Bayern ausgeführt wird, es ist dieß ein VersendungsGegenstand, welcher bedeutend in's Gewicht fällt, daher für den Einbahnbetrieb insbesonders von Vortheil ist. Aber auch an andern Bodenerzeugnisse, besonders Knollen-Gewächsen, Hackfrüchten, Obst u. dg. sind die beiden fleißigen bodenbebauenden Gemeinden Höchst und Lustenau insbesondere auf die Eisenbahn-Verfrachtung angewiesen. Wie kann man nun sagen, die Errichtung einer Bahnstation, für welche so wichtige Momente im Interesse des zehnten Theiles des Landes sprechen, wie kann man sagen, daß eine Bahnstation ein Zopfthum sein soll? Ein Zopfthum nenne ich Dasjenige, was den Verkehr einer Gegend hemmt, nicht was ihn fördert, — ein Zopfthum nenne ich es, wenn der Bahnzug an 15, 000 Menschen vorüberfährt, welche ihm Tausende von Zentner aufladen möchten, es aber nicht können, weil es vielleicht einer ausländischen Privatgesellschaft nicht in das System paffe. Man könnte ferner sagen, sie sei ein Zopfthum, weil vielleicht durch das Festhalten an diesen Bedingungen die Gürtelbahn selbst in Frage gestellt werden könnte. Dieß ist nicht der Fall, wie schon bemerkt wurde. Wegen Auslagen von Ein Paar tausend Gulden wird die concessionirte Gesellschaft sich nicht bestimmt finden, die ganze Unternehmung, welches für sie ein Bedürfniß und eine Nothwendigkeit ist, ganz fallen zu lassen. Dagegen möchte ich sagen, daß es beinahe den Anschein habe, daß die in Frankreich oder in der Schweiz gebildete Gesellschaft nicht übel Lust hätte, über die wichtigen materiellen Interessen des Landes und eines großen Theiles der Bevölkerung geradezu hinauszuschreiten. Ich glaube, der Landtag ist insbesonders berufen in der Beziehung nicht blos die materiellen Interessen der Bewohner des Landes, sondern auch das Selbstbewußtsein des Landes zu wahren und in dieser Beziehung erkläre ich entschieden dafür, daß der Landtag die gestellten Anträge des Komite annehme. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? — Haben Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Riedl: Ich habe weiters keine Bemerkung beizufügen. — 75 — Landeshauptmann: Wir gehen nun zur Abstimmung über, und ich werde die beiden Anträge des Comite der hohen Versammlung noch einmal kund geben. (Verliest den Comite-Antrag sub I.) Diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, bitte ich sich zu erheben. Er ist einstimmig angenommen. Wir gehen nun zur Abstimmung des zweiten Antrages über. (Wird ebenfalls verlesen.) Ich bitte die Annahme dieses Antrages auf gleiche Weise erkennen zu geben. Ist ebenfalls einstimmig angenommen. Nun kommt das Gesuch mehrerer Gemeinde-Glieder von Götzis, um Neuwahl einer neuen Gemeinde- Vertretung daselbst. Ich werde dieses Gesuch verlesen lassen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Fällt irgend Jemanden der hohen Versammlung eine Bemerkung bei? Feuerstein: Ich glaube man könnte dieses Gesuch demjenigen Comite, welches zur Berichterstattung über das Gemeinde-Gesetz eingesetzt wurde zuweisen. Ganahl: Dagegen beantrage ich, dieses Gesuch dem Landes-Ausschusse zur Begutachtung zuzuweisen. Riedl: Ich würde in dieser Beziehung den Antrag stellen, diesen Gegenstand der nach Maßgabe der Landesordnung offenbar nicht in die Competenz des Landtages gehört, den Gesuchstellern zurückzustellen. Landeshauptmann: Ich habe dies bereits im Sinne gehabt denselben zurückzustellen. Er gehört offenbar nicht hieher. Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Wirkungskreises des Landtages liegen, sind durch mich von der Berathung auszuschließen. Ich bin der Ansicht, dieser Gegenstand sei uns weder nach den bestehenden Gesetzen, noch nach der Landes-Ordnung oder das Gemeinde-Gesetz nicht zugewiesen. Ich erkläre somit, denselben zurückzuziehen und auf die Art zu bescheiden, wie er nach der Landesordnung beschieden werden muß. Ganahl: Ich glaube wir haben über den gestellten Antrag hier nicht abzustimmen. Landeshauptmann: Nein. Ich habe dieses Gesuch zur Kenntniß der hohen Versammlung gebracht und gefragt, ob irgend eine Bemerkung falle, denn ich muß mit meinen Bemerkungen, wie es mir nach dem Gesetze obliegt, zurückhalten, bis ich die Ansicht der hohen Versammlung kennen gelernt habe. Dritter Gegenstand der Verhandlung ist der Comite-Bericht über die Schießstands-Ordnung. Der Verlesung des Berichtes werde ich die Verlesung der betreffenden Anträge des Landtages von Tirol vorhergehen lassen. (Secretär verliest dieselben.) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, das Gutachten des Comite bekannt zugeben. (Berichterstatter Herr Riedl liest den Comite-Bericht über die Schießstands-Ordnung ab.) Comite-Bericht über die Schießstands-Ordnung. Hoher Landtag! Seine k. k. apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 20. Februar 1864 den nach den Beschlüssen des Landtages von Tirol ausgefertigten Entwurf einer Schießstands - Ordnung als: „Grundlage zur Vereinbarung von Tirol und Vorarlberg gemeinschaftlicher SchießstandsOrdnung" allergnädigst zu genehmigen geruht. Diese allerhöchste Entschließung ist mit hohem Staatsministerial- Erlasse vom 25. v. M., Z. 1216, mit dem Beifügen herabgelangt: I. daß die Beschlüsse des Landtags von Vorarlberg bezüglich der Schießstands-Ordnung die allerhöchste Sanction nicht erhalten haben; II. daß im Falle des Mißlingens der vorerwähnten Vereinbarung auf eine gemeinschaftliche Landesvertheidigungs- und Schießstands-Ordnung von Tirol und Vorarlberg die Stellung des vollen gesetzlichen Rekruten Contingents gefordert würde. Nachdem nun der hohe Landtag die allerhöchst sanctionirten Anträge des Tiroler Landtags in Sachen der Landesvertheidigung für Vorarlberg angenommen hat, so erachtet das Comite, daß dieses in consequenter Verfolgung des gleichen Princips auch mit den allerhöchst sanctionirten Anträgen des Tiroler Landtags hinsichtlich der Schießstands-Ordnung zu geschehen habe. 76 Es hält sich jedoch das Comite für verpflichtet, ohne auf die vielen minder wichtigen Modificationen, welche der vorjährige Landtag beschlossen hatte, und denen keine Rechnung bei Erledigung der Schießstands-Ordnung getragen worden ist, einzugehen, nachstehende Hauptpunkte hervorzuheben: I. Das Schießstandswesen ist ein volksthümliches Institut; es sollten wohl deßhalb auch die alten Bezeichnungen beibehalten werden. Nun kennt man in Vorarlberg wohl Filial-Kirchen, aber keine Filial- Schießstände, weßhalb es das Comite für anpassend erachtet, daß in §. 4 der sanctionirten Tiroler- Landtagsanträge statt „Filial-Schießstände" gesetzt werde: „Filial-(Gemeinde-) Schießstände." II. Auf sämmtlichen Schießständen Vorarlbergs, und wohl auch schon auf einigen von Tirol sind statt der hölzernen Scheiben papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung, auf welche aber ihrer Natur nach die erste, zweite und dritte alinea des §. 26 des allerhöchst sanctionirten Tiroler Landtags- Entwurfs unanwendbar ist. Daher erachtet das Comite, daß nach der dritten alinea dieses Paragraphen folgender Beisatz eingeschaltet werde: „Die voranstehenden Bestimmungen haben auf jenen Schießständen zu entfallen, auf denen statt „der hölzernen Scheiben papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung stehen, welch' „letztere so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft." III. Dort, wo Cartons in Übung sind, werden dieselben zur Ersparung großer Auslagen nach Vertheilung der Gewinnste verklebt, um sie neuerdings benützen zu können, da, wie schon sub II bemerkt wurde, die Cartons so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft. Es läßt sich daher ohne besondern, durch nichts zu rechtfertigenden Kostenaufwand dort, wo Cartons in Übung stehen, die Bestimmung der dritten alinea des §. 27 der allerhöchst sanctionirten TirolerLandtagsanträge, wornach dieselben durch sechs Wochen unverändert aufbewahrt werden müßten, nicht ausführen. Demnach erachtet das Comite, daß nach der dritten alinea dieses Paragraphen folgender Beisatz eingeschaltet werde: „Dort, wo Cartons in Übung sind, sollen dieselben durch 14 Tage nach Versendung der Gewinnste zur Einsicht bereit gehalten werden." IV. Der Schußzettel ist für den Schützen die zweifache Legitimation: a) daß er die Einlage gemacht, und b) darüber, welche Schüsse er gethan habe. Derselbe ist sein Beweismittel für den Fall, als bei der SchießstandsSchreiberei irgend ein Verstoß unterläuft, was bei großen Schießen nach dem Zeugniß der Erfahrung öfters sich ereignet. Es geht nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit nicht an, ihn dieses Beweismittels wider seinen Willen zu berauben, zumal die Schießstands - Vorstehung in dem Schuß-Protocoll ohnedieß den Inhalt des Schußzettels besitzt. Das Comite erachtet daher, daß die erste alinea des §.31 der sanctionirten Tiroler Landtags- Anträge folgender Maßen formulirt werden solle: „Die Beste und Gewinnste sind an die betreffenden Schützen nach beendigtem Abziehen ohne „Verzug zu erfolgen. Bei größeren Freischießen sollen die Schützen, sobald sie ausgeschloffen haben, „dem Kassier oder Schreiber den zur Empfangnahme der Beste oder Gewinnste Berechtigten benennen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so werden Beste und Gewinnste durch die k. k. Postanstalt „oder durch die öffentlichen Boten an den k. k. Schießstand, dem der Schütze angehört, auf dessen „Kosten übersendet. Den Schußzettel ist er gegen seinen Willen ohne Empfang eines Duplikates „abzugeben nicht verpflichtet." Das Comite stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle folgende Beschlüsse fassen: 1. Die sub I, II, III und IV aufgeführten Abänderungszusätze zu den §§. 4, 26, 27 und 31 der allerhöchst sanctionirten Tiroler LandtagsAnträge, betreffend die Schießstands-Ordnung, als Petit des Landes anzunehmen, und es dabei der hohen Regierung zu überlassen, ob diese Abänderungszusätze unbedingt, oder mit dem Beisatze: „Zusatz für Vorarlberg" eingeschaltet werden; 2. übrigens aber die gegenwärtige Regierungs-Vorlage, enthaltend die allerhöchst sanctionirten 77 Anträge des Landtags von Tirol hinsichtlich des Gesetzes, betreffend die Schießstands-Ordnung für die Länder Tirol und Vorarlberg, unverändert anzunehmen. Bregenz, den 17. März 1864. Wilh. Rhomberg m. p., Obmann. Riedl m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne die Generaldebatte über diesen Gegenstand. Ganahl: Mit der Schießstands-Ordnung verhält es sich so, wie mit der Landesvertheidigungs-Ordnung. Es wird uns diese ebenfalls aufoctroirt. Der Landtag vom vorigen Jahre hat mehrere Abänderungen beschlossen, wie sie im Interesse der Einrichtung der Vorarlberger Schießstände nothwendig waren. Auf die meisten derselben wurde nicht eingegangen. Das heurige Comite hat nun mehrere Beschlüsse des vorigen fallen gelassen, jedoch einige wesentliche neuerdings wiederholt. Sie sind aber nur als Bitten angebracht, denn wir dürfen in dieser Angelegenheit nicht mehr beschließen, sondern nur bitten, wie die ehemaligen tiroler Landständen glücklich Heimgegangenen. Seyffertitz: Ich erlaube mir zu fragen, wird nicht die Spezialdebatte noch stattfinden? Landeshauptmann: Allerdings, die Generaldebatte ist bereits geschlossen, und wenn die Herren in die Spezialdebatte eintreten wollen, so bitte ich sich nur darüber zu erklären. Seyffertitz: Ich habe hier nur bezüglich der Spezialdebatte zu bemerken, daß, wenn das Gesetz en bloc angenommen würde, mir zwei Paragraphe unbefriedigend erscheinen, und ich mir bei denselben Aufklärung erbitten müßte, weil ich sie nicht verstehe, obwohl ich seit vielen Jahren immatrikulirter Standschütze bin. Es ist dieß Paragraph 26, in welchem die vierte alinea lautet: „Hat der Zieler....... zu setzen hat." (Siehe Schießstands-Ordnung.) Dieser Ausdruck: „mit dem einen oder andern Schützen" ist dasjenige, woran ich mich stoße; es ist dieß ein viel zu vager und unbestimmter Ausdruck. Ich glaube, es dürste der Sanction des Gesetzes durchaus kein Hinderniß bereiten, wenn statt dessen gesagt würde: welche sich mit „zwei unbetheiligten Schützen" zur Scheibe zu begeben hat. Es würde dieses eine größere Beruhigung für sämmtliche Mitschießende gewähren, als wenn es der Schießstands-Vorstehung überlassen wird, nur den einen oder andern Schützen beizuziehen. Ich will in dieser Beziehung sogar keinen besondern Antrag stellen, sondern wünsche nur, daß den Anträgen des Comite auch diese stylistische Verbesserung beigefügt werde, da dieselben eigentlich auch nur Wünsche oder Bitten sind, und nicht zu beschließende Anträge, so daß ich diese stylistische Abänderung auch im Sinne des Comite stellen kann. Landeshauptmann: Ich erlaube mir jedenfalls um die Formulirung dieses kleinen Zusatzes zu bitten, den ich dann einschließen werde, in die übrigen Petita. Seyffertitz: Ferner ist es Paragraph 34, welcher mir noch besonders aufgefallen ist, es heißt nemlich in der letzten alinea des Paragraph 34: „Zur Belebung des Schießstandswesens werden auch aus dem Landesfonde Schützengaben erfolgt werden, und »ermögliche Gemeinden sind zur Aussetzung von Besten anzueifern." Nun, wie wir bereits gehört haben, ist dieses eigentlich die allerhöchst sanctionirte Schießstands- Ordnung für das Land Tirol. Es ist mir allerdings bekannt, daß Tirol einen Landesfond besitze, von einem Landesfonde für Vorarlberg ist mir jedoch noch nie etwas zu Ohren gekommen. Nun darf man doch fragen, aus welchem Landesfonde denn diese Schützengaben zu verabfolgen sind? Es sollte daher eine nähere Bezeichnung dieses Landesfondes stattfinden, denn Tirol wird uns aus seinem Landesfonde sicherlich keine Schützengaben verabreichen, und wenn es heißt, daß dieselben aus dem Vorarlberger Landesfonde genommen werden sollen, so würde ich zwar damit einverstanden sein, aber es müßte doch, wenn nicht Mißverständnisse stattfinden sollen, zur nähern Bezeichnung vor „Landesfond" noch ein Wort eingeschaltet werden, und man könnte daher vielleicht sagen: aus dem „betreffenden" Landesfonde. Landeshauptmann: Es würde sich bei der Bezeichnung „Landesfond" wohl von selbst entnehmen lassen, aus welchem Landesfonde die Schützengaben zu entnehmen seien, indeß bin ich ganz bereit, wenn eine andere Stylisirung beliebt wird, selbe zur Abstimmung zu bringen. Wünscht noch Jemand über einzelne Paragraphe der Schießstands-Ordnung zu sprechen? Landesfürstl. Commissär: Es sind die vom Comite gestellten Anträge eindringlich berathen worden, und ich betrachte sie als solche Abänderungen, die mir, einschließlich der beiden von Herrn Baron v. Seyffertitz beantragten Verbesserungen zweckmäßig erscheinen, so daß ich von meiner Seite dieselben auf's wärmste bei der Regierung empfehlen werde, weil ich glaube, daß sie in mancher Beziehung sogar Verbesserungen der Schießstands-Ordnung enthalten. 78 Die Herren, welche dieselben gestellt haben, können daher überzeugt sein, daß ich sie gewiß unterstützen werde. Landeshauptmann: Wünscht Niemand mehr das Wort in der Spezialdebatte zu ergreifen, vielleicht der Herr Berichterstatter? Riedl: Ich habe nichts weiter zu bemerken. Ganahl: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß die SchießstandsOrdnung en bloc angenommen werde. Landeshauptmann: Ich muß noch zuerst die Abänderungs-Anträge, welche von Seite des Comite und von Herrn Baron v. Seyffertitz gestellt worden sind, zur Abstimmung bringen, dann werde ich über die Zulassung der Annahme en bloc die hohe Versammlung befragen. Zu Paragraph 4 wird beantragt, daß statt „Filial-Schießstände" gesetzt werde „Filial-(Gemeinde-) Schießstände." Ist die hohe Versammlung gewillt, diesem Abänderungs-Antrage beizutreten? (Angenommen.) Bei §. 26 wird beantragt, nach der dritten alinea folgenden Beisatz einzuschalten: „Die voranstehenden Bestimmungen haben auf jenen Schießständen zu entfallen, auf denen statt „der hölzernen Scheiben papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung stehen, welche „letztere so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Herr Baron v. Seyffertitz beantragt, daß in der letzten alinea dieses Paragraphen statt der Worte: „welche sich sodann mit dem einen oder andern Schützen zur Scheibe zu begeben" gesetzt werde: „welche sich mit „„zwei unbetheiligten Schützen"" zur Scheibe zu begeben u. s. f. hat" Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Nach der dritten alinea des §. 27 beantragt das Comite den Beisatz einzuschalten: „Dort wo Cartons in Übung sind, sollen dieselben durch 14 Tage nach Versendung der Gewinnste, zur Einsicht bereit gehalten werden." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) In §. 31 beantragt das Comite die erste alinea folgendermaßen zu fassen: „Die Beste und Gewinnste sind an die betreffenden Schützen nach beendigtem Abziehen, ohne „Verzug zu erfolgen. Bei größern Freischießen sollen die Schützen, sobald sie ausgeschlossen haben, „dem Kassier oder Schreiber den zur Empfangnahme der Beste oder Gewinnste Berechtigten benennen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so werden Beste und Gewinnste durch die k. k. Postanstalt „oder durch die öffentlichen Boten an den k. k. Schießstand, dem der Schütze angehört, auf dessen „Kosten übersendet. Den Schußzettel ist er gegen seinen Willen ohne Empfang eines Duplicates „abzugeben nicht verpflichtet." Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Zu §. 34, Absatz 2, beantragt Herr Baron v. Seyffertitz nach den Worten: „Zur Belebung des Schießstandswesens werden auch aus dem „das Wort „„betreffenden" Landesfonde Schützengaben erfolgt werden" einzuschalten. Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Es wären somit die vom Comite gestellten Anträge angenommen. Ich bitte nun die hohe Versammlung, über den ersten Punkt des ComiteBerichtes abzustimmen, der dahin geht: „Die sub I, II, III und IV, und nun wären auch noch die weitern Beisätze V und VI, ausgeführten Abänderungszusätze zu den §§. 4, 26, 27 und 31 der allerhöchst sanctionirten Tiroler „Landtags-Anträge, betreffend die Schießstands-Ordnung, als Petit des Landes anzunehmen, und „es dabei der hohen Regierung zu überlasten, ob diese Abänderungszusätze unbedingt oder mit den, „Beisatze: „Zusatz für Vorarlberg" eingeschaltet werden." (Angenommen.) Weiter lautet der Antrag des Comite: „übrigens aber die gegenwärtige Regierungs-Vorlage, enthaltend die allerhöchst sanctionirten „Anträge des Landtags von Tirol, hinsichtlich des Gesetzes, betreffend die Schießstands-Ordnung für „die Länder Tirol und Vorarlberg, ungeändert anzunehmen." Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) 79 Riedl: Ich beantrage zugleich die dritte Lesung dieses Gesetzes. Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung mit diesem Antrage einverstanden? (Angenommen.) Ich stelle an die hohe Versammlung die Frage, ob dieselbe sowohl die Anträge des Comite als diejenigen, welche von Herrn Baron v. Seyffertitz angenommen wurden, wie auch die Annahme dieses Gesetzes selbst in dritter Lesung endgiltig beschließt. (Angenommen.) Wir haben nun die heutige Tagesordnung erschöpft; es nahen sich nun die Festtage der heil. Char- Woche, die nothwendiger Weise eine Unterbrechung herbeiführen. Um zugleich auch noch den in großer Anzahl bestehenden Comites Gelegenheit zu bieten, ihre Arbeiten zu vollenden, finde ich diese unsere Sitzungen bis am 30. d. M. zu unterbrechen, und werde die nächste Sitzung am Mittwoch den 30. d., Nachmittags 4 Uhr, wieder eröffnen, und setze für dieselbe die Vorlage des Comite-Berichtes, betreffend die GemeindeOrdnung und Gemeinde - Wahlordnung, auf die Tagesordnung. Ich erwarte, daß die verehrten Comite, welche eingesetzt sind, die ersten Tage der künftigen Woche benützen werden, wenn sie nicht schon morgen beginnen wollen, ihre Arbeiten zu vollenden, damit die weitern Sitzungen ohne Unterbrechungen stattfinden können. (Bravo!) Ich schließe somit die heutige Sitzung. Schluß 11 Uhr. (Die Gesetze, betreffend die Landesvertheidigung und SchießstandsOrdnung, werden nachfolgen.) Gedruckt bei A. Flatz in Bregenz. Stenographischer Sitzungs bericht VIII. Sitzung am 18. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissär k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter von Barth. Gegen­ wärtig 18 Landtags-Abgeordnete. Herr Hirschbühl abwesend. Beginn der Sitzung 9*/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Vernehmen sie das Protokoll der gestrigen Ver­ handlung, welches verlesen wird. (Secretär verliest dasselbe.) Wird eine Einwendung gegen die Nichtigkeit dieses Protokolls erhoben? Seyffertitz: Ich erlaube mir nur darauf hinzuweisen, daß gewiß nur aus einem Versehen eine Erklärung von mir nicht in's Protocoll ausgenommen wurde. Ich habe bei Beginne der Special-Debatte ausdrücklich erklärt, daß ich es für meine Person nicht über mich bringen könne, der Fassung des §. 35, der Landesvertheidigungs-Ordnung, meine Zustimmung zu geben. Landeshauptmann: Herr Baron haben allerdings diese Erklärung bei der Special-Debatte abgegeben, aber nicht verlangt, daß dieselbe in's Protocoll ausgenommen werde, darum werden die ste­ nographischen Berichte die Nachweisung darüber liefern, allein im Protocolle hat dieselbe nicht zu erhel­ len, folglich ist es auch nicht geschehen. Wir haben den Komitebericht über das Gesuch der Gemeinde Lustenau um Errichtung einer Eisen­ bahn-Station dortselbst. Der Berichterstatter Herr Riedl wird ersucht seinen Vortrag hierüber zuhalten. Comite-Bericht über das Gesuch der Gemeinde Lustenau in der Eisenbahnfrage. Hoher Landtag! I. In der Anlage bittet die Gemeinde Lustenau, der hohe Landtag wolle Seiner k. k. apostolischen Majestät den Antrag unterbreiten, allerhöchst dieselbe geruhe dem zwischen der österreichischen Regierung und den Concessionären der Bodensee-Gürtelbahn vereinbarten Vertrage nur unter der Bedingung die allerhöchste Sanction zu ertheilen, „daß einerseits bei'm Uebertritt über die Rheingränze zu Haag, Gemeinde Lustenau, auf dem „österreichischen Ufer ein Zollamt mit ausreichender Befugniß und Bahnhof hergestellt, und anderer„seits mit der Eisenbahnbrücke auch ein Trottoir für Fußgänger errichtet werde." II. Ferner bittet die Gemeinde Lustenau den hohen Landtag um seine Verwendung bei der hohen Re­ gierung dahin, daß der Plan des Gürtelbahnbaues, so weit derselbe das Gebiet der Gemeinde Lustenau durchschneidet, nicht ohne vorher ihr vorgelegt zu sein und nicht ohne vorher mit ihr erfolgte Vereinbarung genehmiget werde. 72 Das Comite ist nach eindringlichem Studium des Gegenstandes zur vollsten Ueberzeugung gelangt, daß die Erstellung einer Bahnstation (nicht Bahnhofes) nebst Zollamt in Lustenau und Haag nicht etwa eine bloße Angelegenheit der Gemeinden Lustenau, Fußach, Höchst, Hard, Brugg rc. ist, sondern daß die wichtigsten Interessen des Landes, ja des Staates hiebei in Frage kommen. Es handelt sich um die Frage, ob das Land Vorarlberg ein müßiger Zuschauer bleiben solle, wenn der Knotenpunkt einer der wichtigsten Eisenbahnen, die bestimmt sind, die Verbindung mit Deutschland herzustellen, und in nicht ferner Zeit europäische Bedeutung erlangen kann, von Vorarlberg in das Ausland verlegt wird? Ist man in strategischer Beziehung Herr der Situation, wenn man einen so wichtigen Verbin­ dungspunkt der Bahn aus den Händen gibt, ihn nach der Schweiz verlegt, deren politische Verhältnisse in Zeiten europäischer Wirren Oesterreich gegenüber nicht jene Garantien bieten, daß ihr mit Beruhigung der Schlüssel der wichtigsten Verkehrsadern überantwortet werden könnte? Und wo liegt wohl die dringende Nothwendigkeit dazu? _ Es kann von Seite der Bauunternehmer kein einziger haltbarer Grund vorgebracht werden. Denn diesen höchst wichtigen Momenten der höhern Politik und Strategie gegenüber erscheint die schon in der gegenständlichen Eingabe gewürdigte Einwendung der geringen Entfernung der Bahnstation St. Margrethen von Haag unendlich kleinlich, und wird erfahrungsgemäß durch mehrere Beispiele von Fällen widerlegt, in denen Gründe höchst localer Natur und durchaus von keiner höheren Jmportanz die Erstellung von Bahnstationen in gleich nahen Entfernungen, wie zwischen St. Margrethen und Haag, hervorgerufen haben. Wir führen hier unter andern beispielsweise an, daß die Entfernung zwischen den Bahnstationen Ragatz und Mayenfeld kaum vier Minuten Fahrzeit beträgt. Ferner beträgt die Fahrzeit zwischen den Eisenbahnstationen St. Margarethen und Au sieben Minuten. Die Entfernung zwischen St. Margarethen und Haag ist zwar nur ganz unbedeutend geringer, und es schwindet dieser Unterschied der Entfernungen gänzlich, wenn man bedenkt, daß auf dieser Strecke eine Brücke über den Rhein zu befahren ist, und zwar eine bedeutend längere, als zwischen Ragatz-Mayenfeld. Können daher auf den vereinigten Schweizer-Bahnen sogar auf noch so geringere Entfernungen, wie jene zwischen St. Margarethen und Haag und Majenfeld-Ragatz, die Locomotive, erst in Bewegung gesetzt, bald wieder angehalten werden, so ist nicht abzusehen, warum dieß nicht auch auf österreichischem Gebiete geschehen könnte, und in einer Gegend geschehen sollte, deren innerer Personen- und Waaren-Verkehr bei einer Bevölkerung von 16, 000 Seelen viel erheblicher ist, als jener von St. Margarethen. Endlich dürfte die gegenständliche Einwendung der kurzen Entfernung zwischen St. Margarethen und Haag ganz ent­ fallen, wenn, wie bereits beantragt ist, ein besonderes Geleise für die Gürtelbahn bis Rorschach gelegt wird, weil dann die Gürtelbahnzüge in der Station St. Margarethen anzuhalten keine Veranlassung finden würden. Aber nicht nur höhere politische und militärische Gründe, sondern auch die wichtigsten Motive von finanziellem, das Staais-Zollgefälle berührenden, und volkswirthschaftlichem Standpunkte aus stellen die Errichtung einer Bahnstation in Haag als durch dringende Nothwendigkeit geboten dar. Diese Gründe sind in jenem, in der gegenstäMichen Eingabe der Gemeinde Lustenau erwähntem, und schon vor Monaten durch die Handels- und Gewerbekammer Vorarlbergs mit wärmstem Vorwort an das hohe k. k. Ministerium für Handel und öffentliche Bauten einbegleiteten Memorandum umständ­ lich und wahrheitsgetreu auseinandergesetzt. Das gefertigte Comite hat deßhalb dieses zur gründlichen Erledigung dieser Angelegenheit erforderliche Actenstück sich verschafft, und schließt solches in der Anlage bei. Indem man die vollkommene Richtigkeit der in diesem Memorandum enthaltenen Ausführungen be­ stätigt, erlaubt man sich hier Kürze halber lediglich darauf zu beziehen, und es werden daher dieselben hieher erholt. Fürwahr, nicht die Gründe pecuniärer Rücksichten, welche bei dem mit Erstellung einer Bahnstation in Haag sich ergebenden, und nach den obwaltenden Verhältnißen sich sogar rentirenden Aufwande von nur wenigen Tausend Gulden garnicht in's Gewicht fallen, sondern jene höheren voraufgeführten Momente dürften es sein, welche die Schweiz und in ihrem Jntereffe die Bauunternehmung bestimmen, so beharrlich der Erstellung dieser Bahnstation entgegenzutreten. Es gehört ein hoher Grad von Kurzsichtigkeit oder absichtlicher Verblendung dazu, das nicht einzu­ sehen, was jeder unbefangene Fachmann, was jeder Vorarlberger, ja was jeder Oesterreicher von seinem Standpunkt aus begreifen muß. Das Comite, welches mit aller Entschiedenheit der bisherigen Jdentificirung der Interessen Oester­ reichs und der Schweiz in dieser Angelegenheit entgegentreten muß und nicht laut genug seine Stimme 73 dagegen zu erheben vermag, bittet und beschwört den hohen Landtag, noch in der letzten Stunde, den einzigen noch offen stehenden Weg zu betreten und zu beschließen: „Seiner k. k. apostolischen Majestät den allerunterthänigsten Antrag in tiefster Ehrfurcht zu unter„breiten, allerhöchstdieselbe geruhe dem zwischen der k. k. österreichischen Regierung und den Con„cessionären der Bodensee-Gürtelbahn vereinbartem Vertrage nur unter der Bedingung die „allerhöchste Sanction zu ertheilen, „daß einerseits bei'm Uebertritt über die Rheingrenze bei Haag, „„Gemeinde Lustenau, auf dem österreichischen Ufer ein Zollamt mit ausreichender Befugniß und „„eine Bahnstation hergestellt, und andererseits mit der Eisendahnbrücke auch ein Trottoir für „„Fußgänger errichtet werde."" Betreffend das weitere Petit der Gemeinde Lustenau, ihr die Pläne der betreffenden Section des Gürtelbahnbaues mitzutheilen und selbe ohne Vereinbarung mit ihr nicht zu genehmigen, vermag das Comite nichts anderes zu thun, als den hohen Landtag einzuladen, „derselbe wolle die Erwartung aussprechen, daß die hohe Regierung bei Genehmigung der Pläne „zur Errichtung des Dammkörpers für die Eisenbahn den hierdurch bei etwaigen Rheineinbrüchen „oberhalb Lustenau vergrößerten Ueberschwemmungsgefahren die den bezüglichen höchst wichtigen „Interessen der Gemeinden gebührenden Rücksichten tragen werde." Bregenz, den 18. März 1864. Carl Ganahl m. p. Alois Riedl m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Wünscht in dieser Beziehung Jemand das Wort zu ergreifen? Ganahl: Ich bitte den Herrn Landeshauptmann das Memorandum der hohen Versammlung vor­ lesen zu lassen, weil wir uns im Berichte darauf bezogen haben. (Wird zur Kenntniß der hohen Versammlung gebracht.) Landeshauptmann: Findet Jemand eine Bemerkung vorzubringen, oder einen Antrag zu stellen? Ganahl: Wie die hohe Versammlung aus dem so eben vorgelesenen Memorandum vernommen hat, ist darin die Nothwendigkeit der Errichtung einer Eisenbahn-Station beim Uebertritt der Bahn über den Rhein in militärischer, politischer, volkswirthschaftlicher und finanzieller Beziehung schlagend darge­ than worden. Von dieser Nothwendigkeit überzeugt, habe ich auch seiner Zeit diese Angelegenheit dem Ministerial-Rathe Maly mündlich an's Herz gelegt, und bin darauf gedrungen, er möge davon nicht abstehen. Wie Sie ferner vernommen haben, hat auch die Handels- und Gewerbekammer dieses Memorandum dem Ministerium eingesandt, und dasselbe auf das Wärmste befürwortet. Auch hat s. Z. eine Conferenz in Bregenz stattgefunden, bei welcher ausgesprochen wurde, daß die Erstellung dieser Eisenbahn-Station nebst Zolllegstätte ein nothwendiges Bedürfniß im Interesse des Landes, des Staates sei. Daß nun trotz alledem die Regierung davon abgegangen ist, ist mir rein unbegreiflich, und ich muß offen bekennen, ich sehe den Grund hievon nicht ein. Ich habe mich später in St. Gallen erkundigt, warum die vereinigten Schweizerbahn-Gesellschaften oder besser gesagt die Concessionäre sich dagegen sträuben. Der einzige Grund der angegeben werden konnte, war der, daß die Entfernung zu klein sei, um kaum angehalten, die Locomotive wieder in Lustenau (Haag) halten zu lassen. Zur Widerlegung dieses Umstandes hat der Comitebericht erwidert, daß die Entfernung der Stationen von Maienfeld nach Ragatz kaum einige Minuten betrage, und die Entfer­ nung von Margarthen bis Au, ebenfalls nur einige Minuten ausmache. Es fällt somit der Grund weg, den die Schweizer angeben. ■ Was die Herstellung eines Trottoirs anbetrifft, so glaube ich, daß demselben kein Hinderniß im Wege stehe, weil, wie mir bekannt ist, die Schweizer selbst darauf dringen. Es kommt nun noch der Umstand in Frage, ob, wenn die österreichische Regierung auf die Bedingungen bei Erstellung dieser Station mit Zolllegstätte bestehen sollte, das Zustandekommen der Gürtelbahn in Frage gestellt werden könnte. Darüber war das Comite einig, daß dies nicht der Fall sein werde, denn wegen einer Mehrauslage von 4 bis 5 Tausend Gulden kann ein solches Unternehmen nicht in Frage gestellt werden. Aus diesen Gründen schlägt also das Komite der hohen Versammlung vor, dem Antrag beizustim­ men, wie er im Comiteberichte lautet. Hochw. Bischof: Ich habe dem Gesagten, dem ich in allen seinen Theilen zustimme, nur aus meiner Erfahrung etwas weniges beizufügen. Ich habe im Süden, Westen und Norden die Eisenbahn befahren, an Stationen, wo die Bahn aus dem Ausland eintritt und umgekehrt beim Austritt derselben aus dem Jnnland, und habe auf allen Seiten nie 74 gefunden, daß man auf fremdem Gebiete die Verzollung vornehmen mußte. Oesterreich hat sich dieses auf allen Seiten als Großmacht zu wahren gewußt, daß im Jnnlande die Verzollung vorgenommen wird. Dieß wäre der einzige Fall, und es ist nicht einzusehen, warum gerade hier em Ausnahmsfall statt sind en sollte, welcher so sehr von Nachtheil für das Land ist, wie es in diesem Fall dargethan ist. Was insbesondere den einen Grund anbelangt, welcher von Seite der Schweizer geltend gemacht werden kann, so scheint mir die Sache äußerst einfach zu liegen. Ueber große Flüsse wird auf Eisen­ bahnen nie schnell, sondern langsam gefahren, es kann auch über den Rhein nur langsam gefahren wer­ den, wenn dieß der Fall ist, so steht nichts im Wege, daß angehalten wird, denn das Anhalten hat auf Eisenbahnen nur dann Bedeutung, wenn die Waggons schnell davon fahren. Wenn man schon langsam fahren muß, so ist auch eine Verzögerung durch ein Anhalten nicht bedeutend. Da aber hier doch nur langsam gefahren wird, so scheint mir dieser Grund, der von den schweize­ rischen Concessionären geltend gemacht wird, von gar keiner Bedeutung Zu sein, übrigens stimme ich ganz dem bei, was der Comitebericht und das Memorandum gesagt hat. Seyffertitz: Gegen die vorliegenden Beschlüsse, bezüglich Errichtung einer Eisenbahn-Station in Haag oder Lustenau, können insbesondere zwei Einwendungen erhoben werden. Eine Einwendung betrifft die geringe Entfernung von der schweizerischen Bahnstation St. Marga­ rethen von der künftig in Haag zu errichtenden. Die Nichtigkeit dieser Einwendung, ist bereits im Laufe der Debatte so gründlich dargethan worden, daß ich mich füglich darüber hinweg setzen kann. Allein eine andere Einwendung ist erhoben worden, man hat gesagt: es gehe nicht an, eine Station zu nahe an der andern zu errichten, dieß sei eine Art Zopfthum, diese Aeußerung, ich weiß bestimmt, ist von gewichtiger Seite gefallen. Ich werde mich nun gegen diese Aeußerung wenden, und darzuthun versuchen, daß sie kein Zopfthum ist, sondern eher das Gegen­ theil. Die Gegend, welche um den beantragten Bahnhof herum liegt, enthält eine Bevölkerung von 15, 000 Seelen, das heißt mehr als den zehnten Theil aller Einwohner von Vorarlberg. Ich glaube der zehnte Theil des Landes dürfte einer energischen Vertretung, durch den Landtag wohl werth sein. Es ist dies aber nicht blos der Zahl nach ein bedeutender Theil der Landesbevölkerung, sondern er ist auch seiner Betriebsamkeit, seines Fleißes wegen, einer der bedeutensten. Lustenau ist eine, insbesonders, durch ihre Bodencultur, im Lande hochstehende Gemeinde, an sie reiht sich die fleißige Gemeinde Höchst. Es dürfte keine Gemeinde im Lande sein, welche soviele Boden­ früchte zur Ausfuhr bringt, wie die Gemeinde Lustenau. Ich erinnere in dieser Beziehung blos an das sogenannte Saatkorn, welches massenweise nach Schwaben und Bayern ausgeführt wird, es ist dieß ein Versendungs-Gegenstand, welcher bedeutend in's Gewicht fällt, daher für den Einbahnbetrieb insbesonders von Vortheil ist. Aber auch an andern Bodenerzeugnisse, besonders Knollen-Gewächsen, Hackfrüchten, Obst u. dg. sind die beiden fleißigen bodenbebauenden Gemeinden Höchst und Lustenau insbesondere auf die Eisenbahn-Verfrachtungangewiesen. Wie kann man nun sagen, die Errichtung einer Bahnstation, für welche so wichtige Momente im Interesse des zehnten Theiles des Landes sprechen, wie kann man sagen, daß eine Bahnstation ein Zopf­ thum sein soll? Ein Zopfthum nenne ich Dasjenige, was den Verkehr einer Gegend hemmt, nicht was ihn fördert, — ein Zopfthum nenne ich es, wenn der Bahnzug an 15, 000 Menschen vorüberfährt, welche ihm Tausende von Zentner aufladen möchten, es aber nicht können, weil es vielleicht einer aus­ ländischen Privatgesellschaft nicht in das System paffe. Man könnte ferner sagen, sie sei ein Zopfthum, weil vielleicht durch das Festhalten an diesen Bedingungen die Gürtelbahn selbst in Frage gestellt wer­ den könnte. Dieß ist iiicht der Fall, wie schon bemerkt wurde. Wegen Auslagen von Ein Paar tausend Gulden wird die concessionirte Gesellschaft sich nicht bestimmt finden, die ganze Unternehmung, welches für sie ein Bedürfniß und eine Nothwendigkeit ist, ganz fallen zu lassen. Dagegen möchte ich sagen, daß es beinahe den Anschein habe, daß die in Frankreich oder in der Schweiz gebildete Gesellschaft nicht übel Lust hätte, über die wichtigen materiellen Interessen des Landes und eines großen Theiles der Bevölkerung geradezu hinauszuschreiten. Ich glaube, der Landtag ist insbesonders berufen in der Beziehung nicht blos die materiellen In­ teressen der Bewohner des Landes, sondern auch das Selbstbewußtsein des Landes zu wahren und in dieser Beziehung erkläre ich entschieden dafür, daß der Landtag die gestellten Anträge des Komite an­ nehme. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? — Haben Herr Berichterstatter noch Awas zu bemerken? Riedl: Ich habe weiters keine Bemerkung beizufügen. — 75 — Landeshauptmann: Wir gehen nun zur Abstimmung über, und ich werde die beiden Anträge des Comite der hohen Versammlung noch einmal kund geben. (Verliest den Comite-Antrag sub I.) Diejenigen Herren, welche diesem Anträge zustimmen, bitte ich sich zu erheben. Er ist einstimmig angenommen. Wir gehen nun zur Abstimmung des zweiten Antrages über. (Wird ebenfalls verlesen.) Ich bitte die Annahme dieses Antrages auf gleiche Weise erkennen zu geben. Ist ebenfalls einstimmig angenommen. Nun kommt das Gesuch mehrerer Gemeinde-Glieder von Götzis, um Neuwahl einer neuen Gemeinde­ Vertretung daselbst. Ich werde dieses Gesuch verlesen lassen. (Schriftführer verliest dasselbe.) Fällt irgend Jemanden der hohen Versammlung eine Bemerkung bei? Feuerstein: Ich glaube man könnte dieses Gesuch demjenigen Comite, welches zur Berichterstat­ tung über das Gemeinde-Gesetz eingesetzt wurde zuweisen. . Ganahl: Dagegen beantrage ich, dieses Gesuch dem Landes-Ausschusse zur Begutachtung zuzu­ weisen. Riedl: Ich würde in dieser Beziehung den Antrag stellen, diesen Gegenstand der nach'Maßgabe der Landesordnung offenbar nicht in die Competenz des Landtages gehört, den Gesuchstellern zurückzustellen. Landeshauptmann: Ich habe dies bereits im Sinne gehabt denselben zurückzustellen. Er ge­ hört offenbar nicht hieher. Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Wirkungskreises des Land­ tages liegen, sind durch mich von der Berathung auszuschließen. Ich bin der Ansicht, dieser Gegenstand sei uns weder nach den bestehenden Gesetzen, noch nach der Landes-Ordnung oder das Gemeinde-Gesetz nicht zugewiesen. Ich erkläre somit, denselben zurückzuziehen und auf die Art zu bescheiden, wie er nach der Landes­ ordnung beschieden werden muß. Ganahl: Ich glaube wir haben über den gestellten Antrag hier nicht abzustimmen. Landeshauptmann: Nein. Ich habe dieses Gesuch zur Kenntniß der hohen Versammlung ge­ bracht und gefragt, ob irgend eine Bemerkung falle, denn ich muß mit meinen Bemerkungen, wie es mir nach dem Gesetze obliegt, zurückhalten, bis ich die Ansicht der hohen Versammlung kennen gelernt habe. Dritter Gegenstand der Verhandlung ist der Comite-Bericht über die Schießstands-Ordnung. Der Verlesung des Berichtes werde ich die Verlesung der betreffenden Anträge des Landtages von Tirol vor­ hergehen lasien. (Secretär verliest dieselben.) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, das Gutachten des Comite bekannt zugeben. (Berichterstat­ ter Herr Riedl liest den Comite-Bericht über die Schießstands-Ordnung ab.) Comite-Bericht über die Schicßstands - Ordnung. Hoher Landtag! Seine k. k. apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 20. Februar 1864 den nach den Beschlüssen des Landtages von Tirol ausgefertigten Entwurf einer Schießstands - Ordnung als: „Grundlage zur Vereinbarung von Tirol und Vorarlberg gemeinschaftlicher Schießstands-Ordnung" allergnädigst zu genehmigen geruht. Diese allerhöchste Entschließung ist mit hohem Staatsministerial­ Erlasse vom 25. v. M., Z. 1216, mit dem Beifügen herabgelangt: I. daß die Beschlüsse des Landtags von Vorarlberg bezüglich der Schießstands-Ordnung die allerhöchste Sanction nicht erhalten haben; II. daß im Falle des Mißlingens der vorerwähnten Vereinbarung auf eine gemeinschaftliche Landesvertheidigungs- und Schießstands-Ordnung von Tirol und Vorarlberg die Stellung des vollen gesetzlichen Rekruten - Contingents gefordert würde. Nachdem nun der hohe Landtag die allerhöchst sanctionirten Anträge des Tiroler Landtags in Sachen der Landesvertheidigung für Vorarlberg angenommen hat, so erachtet das Comite, daß dieses in consequenter Verfolgung des gleichen Princips auch mit den allerhöchst sanctionirten Anträgen des Tiroler Landtags hinsichtlich der Schießstands-Ordnung zu geschehen habe. 76 Es hält sich jedoch das Comite für verpflichtet, ohne auf die vielen minder wichtigen Modificationen, welche der vorjährige Landtag beschlossen hatte, und denen keine Rechnung bei Erledigung der Schieß­ stands-Ordnung getragen worden ist, einzugehen, nachstehende Hauptpunkte hervorzuheben: I. Das Schießstandswesen ist ein volksthümliches Institut; es sollten wohl deßhalb auch die alten Bezeichnungen beibehalten werden. Nun kennt man in Vorarlberg wohl Filial-Kirchen, aber keine Filial­ Schießstände, weßhatb es das Comite für anpaffend erachtet, daß in §. 4 der sanctionirten Tiroler­ Landtagsanträge statt „Filial-Schießstände" gesetzt werde: „Filial-(Gemeinde-) Schießstände." II. Auf sämmtlichen Schießständen Vorarlbergs, und wohl auch schon auf einigen von Tirol sind statt der hölzernen Scheiben papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung, auf welche aber ihrer Natur nach die erste, zweite und dritte alinea des §. 26 des allerhöchst sanctionirten Tiroler Landtags­ Entwurfs unanwendbar ist. Daher erachtet das Comite, daß nach der dritten alinea dieses Paragraphen folgender Beisatz eingeschaltet werde: „Die voranstehenden Bestimmungen haben auf jenen Schießständen zu entfallen, auf denen statt „der hölzernen Scheiben papierene (Wechsel-) Scheiben mit Cartons in Anwendung stehen, welch' „letztere so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft." III. Dort, wo Cartons in Uebung sind, werden dieselben zur Ersparung großer Auslagen nach Vertheilung der Gewinnste verklebt, um sie neuerdings benützen zu können, da, wie schon sub II bemerkt wurde, die Cartons so oft gewechselt werden, als sie ein Schuß trifft. Es läßt sich daher ohne besondern, durch nichts zu rechtfertigenden Kostenaufwand dort, wo Cartons in Uebung stehen, die Bestimmung der dritten alinea des §. 27 der allerhöchst sanctionirten Tiroler­ Landtagsanträge, wornach dieselben durch sechs Wochen unverändert aufbewahrt werden müßten, nicht ausführen. Demnach erachtet das Comite, daß nach der dritten alinea dieses Paragraphen folgender Beisatz eingeschaltet werde: „Dort, wo Cartons in Uebung sind, sollen dieselben durch 14 Tage nach Versendung der Gc„winnste zur Einsicht bereit gehalten werden." IV. Der Schußzettel ist für den Schützen die zweifache Legitimation: a) daß er die Einlage gemacht, und b) darüber, welche Schüsse er gethan habe. Derselbe ist sein Beweismittel für den Fall, als bei der Schießstands-Schreiberei irgend ein Verstoß unterläuft, was bei großen Schießen nach dem Zeugniß der Erfahrung öfters sich ereignet. Es geht nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit nicht an, ihn dieses Beweismittels wider seinen Willen zu berauben, zumal die Schießstands - Vorstehung in dem Schuß-Protocoll ohnedieß den Inhalt des Schußzettels besitzt. Das Comite erachtet daher, daß die erste alinea des §.31 der sanctionirten Tiroler Landtags­ Anträge folgender Maßen formulirt werden solle: „Die Beste und Gewinnste sind an die betreffenden Schützen nach beendigtem Abziehen ohne „Verzug zu erfolgen. Bei größeren Freischießen sollen die Schützen, sobald sie ausgeschoffen haben, „dem Kassier oder Schreiber den zur Empfangnahme der Beste oder Gewinnste Berechtigten be„nennen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so werden Beste und Gewinnste durch die k. k. Postanstalt „oder durch die öffentlichen Boten an den k. k. Schießstand, dem der Schütze angehört, auf dessen „Kosten übersendet. Den Schußzettel ist er gegen seinen Willen ohne Empfang eines Duplikates „abzugeben nicht verpflichtet." Das Comite stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle folgende Beschlüsse fassen: 1. Die sub I, II, III und IV aufgeführten Abänderungszusätze zu den §§. 4, 26, 27 und 31 der allerhöchst sanctionirten Tiroler Landtags-Anträge, betreffend die Schießstands-Ordnung, als Petit des Landes anzunehmen, und es dabei der hohen Regierung zu überlassen, ob diese Abändernngszusätze unbedingt, oder mit dem Beisatze: „Zusatz für Vorarlberg" eingeschaltet werden; 2. übrigens aber die gegenwärtige Regierungs-Vorlage, enthaltend die allerhöchst sanctionirten 77 Anträge des Landtags von Tirol hinsichtlich des Gesetzes, betreffend die Schießstands-Ordnung für die Länder Tirol und Vorarlberg, unverändert anzunehmen. Bregenz, den 17. März 1864. Wilh. Rhomberg m. p., Obmann. Riedl m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne die Generaldebatte über diesen Gegenstand. Ganahl: Mit der Schießstands-Ordnung verhält es sich so, wie mit der Landesvertheidigungs­ Ordnung. Es wird uns diese ebenfalls aufoctroirt. Der Landtag vom vorigen Jahre hat mehrere Ab­ änderungen beschloffen, wie sie im Interesse der Einrichtung der Vorarlberger Schießstände nothwendig waren. Auf die meisten derselben wurde nicht eingegangen. Das heurige Comite hat nun mehrere Beschlüsse des vorigen fallen gelassen, jedoch einige wesentliche neuerdings wiederholt. Sie sind aber nur als Bitten angebracht, denn wir dürfen in dieser Angelegenheit nicht mehr beschließen, sondern nur bitten, wie die ehemaligen tiroler Landständen glücklich Heimgegangenen. Seyffertitz: Ich erlaube mir zu fragen, wird nicht die Spezialdebatte noch stattfinden? Landeshauptmann: Allerdings, die Generaldebatte ist bereits geschlossen, und wenn die Herren in die Spezialdebatte eintreten wollen, so bitte ich sich nur darüber zu erklären. Seyffertitz: Ich habe hier nur bezüglich der Spezialdebatte zu bemerken, daß, wenn das Gesetz en bloc angenommen würde, mir zwei Paragraphe unbefriedigend erscheinen, und ich mir bei denselben Aufklärung erbitten müßte, weil ich sie nicht verstehe, obwohl ich seit vielen Jahren immatrikulirter Standschütze bin. Es ist dieß Paragraph 26, in welchem die vierte alinea lautet: „Hat der Zieler zu setzen hat." (Siehe Schießstands-Ordnung.) Dieser Ausdruck: „mit dem einen oder andern Schützen" ist dasjenige, woran ich mich stoße; es ist dieß ein viel zu vager und unbestimmter Ausdruck. Ich glaube, es dürste der Sanction des Gesetzes durchaus kein Hinderniß bereiten, wenn statt dessen gesagt würde: welche sich mit „zwei unbetheiligten Schützen" zur Scheibe zu begeben hat. Es würde dieses eine größere Beruhigung für sämmtliche Mit­ schießende gewähren, als wenn es der Schießstands-Vorstehung überlassen wird, nur den einen oder andern Schützen beizuziehen. Ich will in dieser Beziehung sogar keinen besondern Antrag stellen, sondern wünsche nur, daß den Anträgen des Comite auch diese stylistische Verbesserung beigefügt werde, da dieselben eigentlich auch nur Wünsche oder Bitten sind, und nicht zu beschließende Anträge, so daß ich diese styli­ stische Abänderung auch im Sinne des Comite stellen kann. Landeshauptmann: Ich erlaube mir jedenfalls um die Formulirung dieses kleinen Zusatzes zu bitten, den ich dann einschließen werde, in die übrigen Petita. Seyffertitz: Ferner ist es Paragraph 34, welcher mir noch besonders aufgefallen ist, es heißt nemlich in der letzten alinea des Paragraph 34: „Zur Belebung des Schießstandswesens werden auch aus dem Landesfonde Schützengaben er„folgt werden, und »ermögliche Gemeinden sind zur Aussetzung von Besten anzueifern." Nun, wie wir bereits gehört haben, ist dieses eigentlich die allerhöchst sanctionirte Schießstands­ Ordnung für das Land Tirol. Es ist mir allerdings bekannt, daß Tirol einen Landesfond besitze, von einem Landesfonde für Vorarlberg ist mir jedoch noch nie etwas zu Ohren gekommen. Nun darf man doch fragen, aus welchem Landesfonde denn diese Schützengaben zu verabfolgen sind? Es sollte daher eine nähere Bezeichnung dieses Landessondes stattfinden, denn Tirol wird uns aus seinem Landesfonde sicherlich keine Schützengaben verabreichen, und wenn es heißt, daß dieselben aus dem Vorarlberger Landesfonde genommen werden sollen, so würde ich zwar damit einverstanden sein, aber es müßte doch, wenn nicht Mißverständnisse stattfinden sollen, zur nähern Bezeichnung vor „Landesfond" noch ein Wort eingeschaltet werden, und man könnte daher vielleicht sagen: aus dem „betreffenden" Landesfonde. Landeshauptmann: Es würde sich bei der Bezeichnung „Landesfond" wohl von selbst entnehmen lassen, aus welchem Landesfonde die Schützengaben zu entnehmen seien, indeß bin ich ganz bereit, wenn eine andere Stylisirung beliebt wird, selbe zur Abstimmung zu bringen. Wünscht noch Jemand über einzelne Paragraphe der Schießstands-Ordnung zu sprechen? Landesfürstl. Commissär: Es sind die vom Comite gestellten Anträge eindringlich berathen worden, und ich betrachte sie als solche Abänderungen, die mir, einschließlich der beiden von Herrn Baron v. Seyffertitz beantragten Verbesserungen zweckmäßig erscheinen, so daß ich von meiner Seite die­ selben auf's wärmste bei der Regierung empfehlen werde, weil ich glaube, daß sie in mancher Beziehung sogar Verbesserungen der Schießstands-Ordnung enthalten.