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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:03
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. Stenographischer Sitzungsbericht. IV. Sitzung am 7. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Comissär k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v. Barth. Gegenwärtig 17 Landtags-Abgeordnete. — Hochw. Bischof Dr. Josef Feßler und Herr Karl Ganahl abwesend. — Josef Neyer, krank. Beginn der Sitzung 10 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Wir sind in beschlußfähiger Anzahl vorhanden, und somit eröffne ich die Sitzung mit Verlesung des Protokolles der letzten. (Schriftführer verliest dasselbe.) Wenn keine Einwendung erhoben wird, nehme ich das Protokoll als richtig abgefaßt an. Der erste Gegenstand der heutigen Verhandlung betrifft den Rechenschaftsbericht des Landesausschusses über die Gebarung des Landesfondes und Erfüllung der ihm obliegenden anderen Pflichten. Ich ersuche um Verlesung desselben; der gedruckte Rechenschaftsbericht wird noch während der Sitzung den Herren zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden. (Schriftführer verliest den Rechenschaftsbericht.) Wenn keine eigenen Anträge erhoben werden sollten, würde ich den Vorschlag machen, daß zur Prüfung dieses Rechenschaftsberichtes und Erstattung des Gutachtens über denselben ein Comite bestehend aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmanne gewählt werde. Nachdem kein anderer Vorschlag gemacht wurde, nehme ich dieses als zugestanden an, und wir gehen zur Wahl desselben über. Ich muß die Herren aufmerksam machen, daß in dieses Comite diejenigen unserer Mitglieder nicht gewählt werden können, welche bereits zum Landesausschusse gehören, oder als Vertreter von Landesqusschußmitgliedern an den Berathungen Theil genommen haben. Ich bitte die Herren Herren Rhomberg und Bertel das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl.) Bertel: Es wurden 17 Stimmzettel abgegeben. Landeshauptmann: Herr Riedel hat 14 Stimmen, Herr Rhomberg 13, Hochw. Herr Bischof 12 Stimmen erhalten, somit wäre das Comite mit seinen drei Mitgliedern gewählt, für den Ersatzmann ergab sich keine absolute Stimmenmehrheit. Die nächstfolgenden Stimmen erhielten die Herren Schädler und Bertel mit 5, Baron v. Seyffertitz mit 4, die Herren Hirschbühl und Spieler mit 3 Stimmen, die übrigen Stimmen haben sich zersplittert. Ich bitte daher noch um die Wahl eines Ersatzmannes. (Wahl.) Von 17 abgegebenen Stimmzetteln haben Herr Schedler 6, Herr Bertel 5 Stimmen erhalten, somit keine von beiden die absolute Majorität erhalten. Ich bitte also zur engern Wahl zu schreiten, und zwar zwischen Herrn Bertel und Herrn Schedler zu wählen. (Wahl.) 17 Stimmen wurden abgegeben. Herr Schedler hat die absolute Mehrheit mit 9 Stimmen erhalten. Herr Bertel hat nur 8 Stimmen. Fernerer Gegenstand unserer heutigen Verhandlung ist der Bericht des Comite über das Ansuchen der Gemeinde Götzis um nachträgliche Genehmigung der für das Jahr 1862 ausgeschriebenen und größtentheils eingehobenen Gemeinde-Zuschläge. 16 Ich ersuche den Berichterstatter Herr Spieler seinen Vortrag zu halten. (Herr Spieler verliest den Komile-Bericht.) Hoher Landtag! In Folge hohen Landtagsbeschlusses vom 3. dieß hat das gefertigte Comite folgenden Bericht zu erstatten: Der Gemeinde-Ausschuß zu Götzis hat zum Behufe des dortigen Kirchenbaues in seiner Sitzung vom 20. Jänner 1863 einstimmig beschlossen, eine Summe von fl. 2000 ofl. W. als außerordentliches Steuerbedürfniß zu verumlagen, während der 10jährige Durchschnitt die Summe von fl. 1069 erreicht. Nachdem der größere Theil der beschlossenen Steuer-Summe bereits eingehoben war, gelangte eine Beschwerde mehrerer dortigen Gemeindebürger an die politische Behörde des Inhalts, daß bei Ausschreibung dieser Gemeindesteuer die gesetzlichen Formalitäten namentlich der §. 79 des Gemeindegesetzes vom Jahr 1849 außer Acht gelassen worden seien. In Folge dieser Beschwerde wurde am 30. Dezember 1863 unter Leitung einer bezirksämtlichen Commission in genauer Beobachtung aller Vorschriften die in §. 79 d. G.-G. angeordneten Gemeinde-Versammlung abgehalten, bei welcher sich das Resultat ergab, daß, 204 Stimmen für die Steuerumlage und 101 Stimme gegen dieselbe abgegeben wurden. Hiedurch wurde den Anforderungen der bestehenden Gesetze nachträglich Genüge geleistet, und die vom Gemeinde-Ausschüsse beantragte Steuer-Summe auch von der Majorität der Gemeinde-Bürger genehmiget. Es erübrigt noch dem hohen Landtage vorzutragen, daß die hierüber vorschriftsmäßig vernommene k. k. Finanz-Landes-Direction gegen die Verumlegung der beantragten Summe keine Einwendung erhebt, uno daß die k. k. Vezirksbehörde auf die nachträgliche Genehmigung einräth. Die beantragte Steuer-Summe stellt allerdings 84 Procent der directen Steuern dar, allein dieser Procentsatz kann nur im Zusammenhänge mit den bisherigen Gemeinde-Steuern von Götzis, nicht aber im Verhältnisse zur Gemeinde-Steuer anderer Gemeinden des Bezirkes groß erscheinen. Zur Weiterführung des Götzner-Kirchenbaues ist die Verumlegung der beantragten Summe auch eine unbestreitbare Nothwendigkeit. Die Höhe des Prozentsatzes erheischt zur Gültigkeit dieser Umlage das Zustandekommen eines Landesgesetzes; nämlich die Einwilligung des Landtages und die Sanction Sr. Majestät des Kaisers. In Folge dieser vorgehenden Auseinandersetzung stellt das unterfertigte Comite nachstehenden Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Gemeinde Götzis zur Deckung ihrer Gemeindebedürfnisse des Jahres 18.62 die nachträgliche Bewilligung zur Verumlagung einer „Summe von fl. 2000 ö. W. für das genannte Jahr zu ertheilen und sodann die ganze Verhandlung der hohen Sanktion Sr. Majestät des Kaisers zu unterbreiten." Übrigeus wäre der Gemeinde-Vorstehung zu Götzis wegen ursprünglichen Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschrift §. 79 des Gemeindegesetzes 1849 im Wege des Landesausschusses eine Rüge zu ertheilen. Bregenz, den 4. März 1864. Das Comite: Seyffertitz m. p., Obmann. Spieler, m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich eröffne die Verhandlung über diesen Gegenstand; wünscht Jemand das Wort? Wenn Niemand zu sprechen wünscht, und wenn keine Gegenrede erfolgt, werde ich sohin zur Abstimmung über den vom Comite vorgeschlagenen Antrag schreiten. Sie haben ihn bereits vernommen, ich will ihn aber nochmals vorlesen. (Landeshauptmann liest den Antrag vor.) Die Herren, welche hiemit einverstanden sind, belieben sich von ihren Sitzen zu erheben. (Ist angenommen.) Diejenigen Herren, welche ebenfalls einverstanden sind, daß im Sinne des Comité-Antrages der Gemeinde- Vorstehung Götzis die Rüge wegen Außerachtlassung des §. 79 der Vorschrift des Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849 ertheilt werde, bitte ich um Abstimmung. (Nicht angenommen.) Wir kommen nun zum Berichte des Comite über den Antrag der Gemeinde Brand wegen Einführung einer Heiraths-Taxe zur Aufbesserung des Lokal-Schulfondes. Berichterstatter Herr Spieler wird gebeten, den Vortrag hierüber zu halten. (Herr Spieler liest den Comite-Bericht vor.) 17 Hoher Landtag! Mit Beschluß des hohen Landtages vom 3. d. M. ist das gefertigte Comite berufen, dem hohen Landtage Nachstehendes zu berichten: Der Gemeinde-Ausschuß Brand hat in seiner Sitzung vom 18. April 1863 die Einführung einer Heiraths - Taxe zu Gunsten des Lokal-Schulfondes in der Art beschlossen, daß jeder sich verehelichende Bürger, falls seine Frau Gemeindebürgerin ist, 5 st., falls sie keine Gemeindebürgerin ist, 10 fl., und für den Fall sie eine Ausländerin ist, 20 fl. zu bezahlen habe. Das k. k. Bezirksamt Bludenz hat diese Verhandlung mit Note vom 9. Juni 1863 an den Landesausschuß, und dieser mittelst Beschlusses vom 12. September 1863 dem hohen Landtage zur Verhandlung übergeben. In unserer Gesetzgebung haben wir Bürger-Einkäufe oder Heirathstaxe Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849; nur davon, um ein Gesetz hierüber nur einen Paragraph, der über die spricht, es ist dieß der §. 69 des allein auch dieser Paragraph spricht in Aussicht zu stellen. Das unterfertigte (Comite ist der Ansicht, und stellt den Antrag: „Es sei, ohne in eine meritorische Behandlung des fraglichen Gegenstandes einzutreten, der „Gemeinde Brand zu bedeuten, daß ein Gesetz, auf Grund dessen ihr die nachgesuchte Bewilligung „ertheilt werden könnte, nicht vorhanden, daß es jedoch derselben unbenommen bleibe, nach „dem Inslebentreten des neuen Gemeindegesetzes diese Verhandlung wieder aufzunehmen." Bregenz am 4. März 1864. Das Comite. Seyffertitz m. p., Obmann. Spieler m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich lade die Versammlung zur Debatte über diesen Gegenstand ein; wünscht Jemand das Wort? Riedl: In dem Antrage des Comite ist gesagt worden, es bestehe gegenwärtig kein Gesetz, nach welchem dieser Fall entschieden werden könnte. Dieser Ansicht bin ich nicht. Es besteht dießfalls der Art. 15 des Gesetzes vom 5. März 1862, welcher schon gegenwärtig Rechtskraft hat, er lautet dahin: daß zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Categorie der Steuerzuschläge nicht gehören, ein Landesgesetz erforderlich sei. Die Wichtigkeit der Ehe in ihrer sozialen und moralischen Beziehung und die Heiligkeit des Institutes, mit Rücksicht auf den Umstand, daß mit ihr nach katholischen Religionsbegriffen ein Sacrament unzertrennlich verbunden ist, schließt von vorne herein jede Besteurung der Ehe, jede Bestimmung einer Taxe auf den Abschluß derselben aus; daher stelle ich den Antrag, daß dieses Gesuch der Gemeinde Brand unter Hinweis auf den Art. 15 des Gesetzes vom 5. März 1862 und auf den Umstand, daß eine Ehe-Taxe mit den anerkannten Prinzipien der Gesetzgebung in Ehesachen ganz unverträglich sei, zurückgestellt werde, und bemerke nur noch schließlich, daß in einem ganz analogen Falle, wo der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt von Tirol in Innsbruck um Genehmigung einer von ihm einstimmig beschlossenen Ehe-Taxe, hohen Orts nachgesucht hat, Se. k. k. apostolische Majestät, unser allergnädigster Kaiser, erklärt haben, daß die Einführung einer Ehe-Taxe mit den Prinzipien der Ehe- Gesetzgebung nicht verträglich fei. Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Ich bitte den Herrn Riedl, den Antrag zu formuliren. (Herr Riedl übergibt den formulirten Antrag.) Baron Seyffertitz: Bezüglich des vom Abgeordneten Herrn Riedl eben vorgebrachten Antrages glaube ich bemerken zu sollen, daß vor der Hand bezüglich Einführung neuer Steuern in Gemeinden, nur das Gemeinde-Gesetz vom Jahre 1849 wirkliche Geltung haben könne. Herr Riedl hat zwar bemerkt, was ich durchaus nicht bestreite, daß die Grundzüge vom 5. März 1862 wirklich Geltung haben, allein man kann nicht sagen, daß diese Grundzüge auch wirklich in's Leben getreten sind; denn wir stehen noch im Begriffe, das eigentlich für Vorarlberg gelten sollende Gemeinde-Gesetz wirklich zu entwerfen und zu berathen. Ich glaube nicht, daß auf Grund des angezogenen Artikels des Gesetzes vom 5. März 1862 jetzt schon einer Gemeinde bewilligt werden würde, neue Auflagen einzuführen, welche bisher nicht bestanden haben. Ich glaube daher, daß der Antrag des Comite in dieser Beziehung der richtige sein dürfte, und vor der Hand in eine meritorische Behandlung des vorliegenden Gesuches nicht einzugehen, sondern dasselbe bis zum Zustandekommen des neuen Gemeinde-Gesetzes zu verweisen sei. Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu sprechen? 18 Riedl: Nach §. 78 des Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849 ist für Deckung nothwendiger Ausgaben durch Umlegung auf die Gemeinde Sorge zu tragen. Nachdem, wie Herr Vorredner bemerkt hat, das Gemeinde-Gesetz vom Jahre 1849 noch gegenwärtig maßgebend ist, so muß auf diesen Paragraph Rücksicht genommen werden. Nach diesem Paragraph kann einer Gemeinde das Recht nicht zugestanden werden, zur Bedeckung des Ausfalles, welcher für die Erhöhung der Schullehrer-Gehalte nöthig fällt, eine neue Taxe einzuführen, sondern dieser Ausfall ist nach dem Buchstaben des §. 78 durch Umlegung auf die Gemeinde zu decken. Ferner kann ich dem Antrage nicht zustimmen, der die Gemeinde veranlaßt, ein a priori unzulässiges Petit nochmal beim Landtag einzubringen. Der Landtag kann überhaupt nicht berufen sein, die Gemeinden zu muthwilligen und nutzlosen Eingaben zu ermuthigen. Die Gemeinde weiß ihm hiefür gewiß keinen Dank. Baron Seyffertitz. Ich bitte nochmals um das Wort. Ich erlaube mir bezüglich der so eben vorgebrachten Gegengründe des Herrn Vorredners zu bemerken, daß ich gerade in §. 78 des Gemeinde- Gesetzes vom Jahr 1849 die Grundlage sehe, auf welcher man neue Einnahmsquellen für irgend eine Gemeinde ableiten könnte \ denn es heißt hier: „Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Ausschuß entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen." Das wäre nun nach meiner Ansicht eine neue Ertragsquelle, welche der Ausschuß der Gemeinde Brand in Aussicht stellt. Ich sehe daher nicht ein, wie aus Grund des §. 78 unser Antrag angefochten werden könnte. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Wünscht der Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Spieler: Ich habe nichts mehr zu bemerken, indem ich ganz meinem Herrn Vorredner und Obmann unsers Comite beipflichte. Landeshauptmann: Wir haben nun zwei Anträge, den des Ausschusses (liest den obbemerkten Comite-Antrag nochmals), und den Abänderungs-Antrag des Herrn Riedl, er geht dahin: es sei das Gesuch mit dem Bescheide zurückzustellen: den Beschluß zur Aufbesserung des Schullehrergehaltes, die Ehe mit einer Taxe zu belasten, erklärt der Landtag, als mit den anerkannten Prinzipien der Gesetzgebung in Ehesachen unverträglich, es könne demnach dieser Beschluß kein Gegenstand eines Landesgesetzes im Sinne des Artikels 15 des Gesetzes vom 5. März 1862 bilden. Ich werde diesen zweiten Antrag zuerst zur Abstimmung bringen, und dann den des Comite, falls jener abgelehnt würde. Jene Herren, welche diesem abändernden Antrage des Herrn Riedl beistimmen, wollen gefälligst ausstehen. (Abgelehnt.) Ich bringe nun den Antrag des Comite zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche dem Antrage des Comite zustimmen, wollen sich erheben. (Angenommen.) Nun kommt der Comite-Bericht über das Ansinnen der Fraktion Buchboden um Lostrennung von der Gemeinde Sonntag. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Inhalt dieses Comiteberichtes bekannt zu geben. (Herr Riedl als Berichterstatter verliest wie folgt): Hoher Landtag! - Die Gemeinde-Fraction Buchboden im Walserthale, Bezirks Bludenz, hat bei dem hohen Landesausschusse unterm 23. März 1863, Nr. 263, ein Gesuch um Lostrennung von der Gemeinde Sonntag überreicht. Dieses Gesuch ist nach Vorschrift des §. 5 des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 zu erledigen. Laut hohen Ministerium-Erlaß vom 5. Juni 1861, Nr. 3781, gehören zur Erledigung nach §. 23 der Landesordnung nur die in den §§. 74, 79 und 80 des citirten Gemeindegesetzes ausgedrückten Fälle vor den Landtag, sohin nicht der im §. 5 normirte Fall der Lostrennung. Dagegen bestimmt der §. 3 der Regierungsvorlage über die Gemeindeordnung, daß ein Landesgesetz zur Auflösung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Ortsgemeinden erforderlich sei. Nachdem aber diese Regierungsvorlage erst der verfassungsmäßigen Behandlung unterliegt, sohin die bezügliche Gemeinde-Ordnung noch nicht Gesetz ist: — so kann auch dermalen noch nicht gemäß §. 3 derselben vorgegangen werden. Es stellt daher das gefertigte Comite den Antrag: „das in Frage stehende Gesuch der Fraction Buchboden unter Hinweisung auf vorstehende „Begründung mit dem Bedeuten zurückzustellen, daß es ihr frei stehe, dieses Gesuch nach — 19 — Ein-tritt der Gesetzeskraft der neuen Gemeinde - Ordnung wieder anher in Vorlage zu bringen, um darüber entscheiden zu können. Bregenz, am 4. März 1864. Riedl m. p., Berichterstatter. Mathias Bertel m. p. Carl Ganahl m. p. Landeshauptmann: Die Verhandlung ist eröffnet, wünscht hierüber jemand zu sprechen. Rhomberg: Ich glaube diese Frage ist ganz analog mit der vorhergehenden. Die hohe Versammlung hat dort schon ausgedrückt, welchem Prinzipe sie beistimme; meine Ansicht geht daher dahin, daß man diese Angelegenheit ganz so behandeln solle wie die vorhergehende. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand zu sprechen? Ich gehe somit zur Abstimmung über. Das Comite stellt den Antrag, das in Frage stehende Gesuch der Fraktion Buchboden um Trennung von der Gemeinde Sonntag mit Hinweisung auf die Comite - Begründung mit dem Bedeuten zurückzustellen, daß es ihr frei stehe, dieses Gesuch nach Eintritt der Gesetzeskraft der neuen Gemeindeordnung in Vorlage zu bringen, um dann darüber entscheiden zu können. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Wir haben nun die Einlage der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, und das Gesuch einiger niederer Gewerbetreibender, um Abhilfe gegen den von in- und ausländischen Hausirern getriebenen Unfug. Wünscht jemand in Beziehung auf die Verhandlung dieses Gegenstandes einen Vorschlag zu machen. Wohlwend: Ich sehe diesen Gegenstand als sehr wichtig an, und beantrage deshalb, daß dieses Gesuch an ein Comite von drei Mitgliedern aus dem Landtage übertragen werde. Landeshauptmann: Wünscht sonst niemand eine Bemerkung zu machen? Spieler: Wenn die hohe Versammlung mit der Übertragung dieses Gegenstandes an ein Comite einverstanden sein sollte, so würde es vielleicht angezeigt sein, denselben einem schon bestehenden Comite zu übergeben, damit nicht immerwährend Wahlen und Wahlen vor sich gehen. Landeshauptmann: Will vielleicht Herr Spieler auch noch beisetzen, welchem Comite Sie erachten, daß dieser Gegenstand zur Berathung und Begutachtung überwiesen werden sollte. Spieler: Es dürfte dieser Gegenstand dem n. Comite, welches die Angelegenheit der Lostrennung der Fraktion Buchboden von der ©eineinbe Sonntag zu behandeln hatte, zur Verhandlung zugewiesen werde. Landeshauptmann: Dieses Comite hat bereits seine Mission erfüllt und besteht nicht mehr, denn es hatte einzig nur über jenen Gegenstand zu berichten. Spieler: Ich bitte, der Herr Landeshauptmann wolle mir bekannt geben, in welchem andern Comite sich ebenfalls drei Mitglieder befinden. Landeshauptmann: Es besteht ein Comite aus drei Mitgliedern und zwar aus den Herren Rhomberg, Schedler, Stemmer und Feuerstein als Ersatzmann, welchem die Aufgabe gestellt wurde, bezüglich der Subventionirung der Realschule zu Feldkirch Bericht zu erstatten, und es tonnte daher dieser Gegenstand am füglichsten diesem Comite überwiesen werden. Ich will nun den Antrag, ob dieser Gegenstand an ein Comite zu überweisen, zur Abstimmung bringen. (Angenommen.) Ist die hohe Versammlung gewillt, zur Gewinnung an Zeit diesen Gegenstand dem Comite zu überweisen, welches über die Subventionirung der Realschule in Feldkirch Bericht zu erstatten hat. (Angenommen.) Mit diesen Gegenständen haben wir die heutige Tagesordnung erschöpft, da mir aber schon bei der frühern Sitzung vorschwebte, daß die Gegenstände der heutigen Tagesordnung uns nicht hinreichend beschäftigen dürften, so machte ich den Vorbehalt in soferne dringende Gegenstände mir zur Kenntniß kommen sollten, dieselben ebenfalls auf die Tagesordnung zu bringen. Ein solcher dringender Gegenstand ist auch wirklich eingelaufen, nämlich die von der h. Regierung mir zugestellten Vorlagen betreffend dir Landesvertheidigung und Schießstandsordnung. Ich erlaube mir somit, dieselben in Beziehung aus den von mir gemachten Vorbehalt aus die Tagesordnung zu setzen, und werde das Schreiben des h. k. k. Statthalterei-Präsidiums zur Bekanntgabe verlesen lassen. 20 Herr Sekretair verliest wie folgt. Euer Hochwohlgeboren! Im Nachhange zu meinem Schreiben v. 2. d. M., Z. 551 beehre ich mich Euer Hochwohlgeboren im Anschlüsse 30 Exemplare der nach den Beschlüssen des tiroler Landtages ausgefertigten und in Druck gelegten Entwürfe einer Landesvertheidigungs- und einer Schießstands-Ordnung, welche als Grundlage zur Vereinbarung von Tirol und Vorarlberg gemeinschaftlichen Landesvertheidigungs- und Schießstandsordnungen die Allerhöchste Genehmigung erhielten, zu übersenden. Genehmigen Euer Hochwohlgeboren den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Innsbruck, am 5. März 1864. Lobkowitz. An Se. Hochwohlgeboren Herrn Landeshauptmann von Vorarlberg Sebastian v. Froschauer in Bregenz. Landeshauptmann: Wünscht in dieser Beziehung Jemand einen Vorschlag zu machen? Riedl: Schon bei der vorjährigen Session ist wegen der außerordentlichen Wichtigkeit dieses Gegenstandes und seiner Folgen für das Land auf meinen Antrag vom hohen Landtage ein Comite von sieben Mitgliedern zusammengesetzt worden, und ich glaube, daß auch heuer diese Zahl beibehalten werden sollte. Landeshauptmann: Wünscht sonst Niemand einen Antrag vorzubringen? Ich werde also den Antrag des Herrn Riedl zur Abstimmung bringen. Herr Riedl beantragt, daß die Beurtheilung dieser Gegenstände, und zwar, wenn ich Herrn Riedl recht verstanden habe, beider zusammengenommen, einem Comite von sieben Mitgliedern überwiesen werde. Ich ersuche um Abstimmung. (Angenommen.) Ich bitte nun zur Wahl dieser sieben Herren zu schreiten und in dieselbe auch noch zwei Ersatzmänner mit einzubegreifen. Ich ersuche die Herren Riedl und Stemmer, das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl.) Riedl: Es sind 17 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Das Scrutinium hat Folgendes ergeben: Hr. Riedl erhielt 14, Hr. Rhomberg 13, Hr. Ender 12, Hr. Schedler 12, Hr. Bertel 11, Hr. Hirschbühl 11, und Hr. Ganahl ebenfalls 11 Stimmen. Somit haben wir die 7 Mitglieder des Comite. Betreffend die Ersatzmänner, haben 4 Herren gleich viele Stimmen erhalten; diese sind die Herren Wohlwend, Seyffertitz, Bertschler und Stemmer mit je 9 Stimmen. Zwischen diesen vier Herren muß das Los gezogen werden, welche von ihnen wirklich als Ersatzmänner einzutreten haben. Seyffertitz: Nach §. 11, Absatz 2, unserer Geschäftsordnung steht mir, der ich schon Mitglied von 4 Comites zu sein die Ehre habe, das Recht zu, eine weitere Wahl in einen Ausschuß abzulehnen. Ich für meine Person mache daher von diesem Rechte Gebrauch und lehne diese Wahl ab. Stemmer: Ich schließe mich in dieser Beziehung an meinen Herr Vorredner an, weil ich auch in zwei oder drei Comite als Mitglied gewählt worden bin. Landeshauptmann: Ich kann diesem Ansinnen nicht entgegen treten. Da nun diese Herren fortfallen, so haben wir schon an und für sich die Ersatzmänner; diese sind nun die Herren Wohlwend und Bertschler. Wir haben, meine Herren! neuerdings mehrere Comite und zwar über wichtige Gegenstände. Mir scheint, es ist nöthig, denselben Zeit zu lassen, mit ihren Arbeiten vorzugehen, damit auch die hohe Versammlung selbst dann Anlaß finde, in ihren Verhandlungen weiter vorzuschreiten. Somit wäre ich der Ansicht, die nächste Sitzung erst am Freitage abzuhalten. In Erwartung, daß diejenigen Herren, welche in die Comite's gewählt sind, mit allem Eifer sich bestreben werden, der übernommenen Verpflichtung zu entsprechen, bestimme ich somit als künftigen Sitzungstag Freitag 9 Uhr Morgens. Gegenstände der künftigen Tagesordnung werden sein: Die Einlage mehrerer Gemeindebürger von 21 Fußach, um Erwirkung, daß für die Zukunft die jährlichen Nutzungen vom Gemeindebürgergute an die Gemeindebürger und steuerbaren Waisen jährlich vertheilt werden, wie es von Alters her gewöhnlich gewesen sein soll. Ein weiterer Gegenstand wird sein: das Einschreiten des k. k. Bezirksamtes Bludenz, um einstweilige Regulirung der Concurrenz-Normen zur Herstellung der Nenzinger Illbrücke. Ferner: Das Ansuchen des Studenten-Krankenvereines in Wien um einen neuerlichen Beitrag aus dem Landesfonde zur Erfüllung seiner Zwecke. • Dieses Gesuch verbindet zugleich auch den Dank für die Aushilfe, welche im vorigen Jahre diesem Vereine von Seite des Landes freundlich gewährt wurde. Heute ist mir schriftlich der selbstständige Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz überreicht worden. Ich gebe diesen Antrag der hohen Versammlung kund, und behalte mir vor, denselben, sobald ich die Vorschrift des §. 24 der Geschäftsordnung erfüllen kann, auf die Tagesordnung zu setzen. Er lautet: „Ein hoher Landtag wolle beschließen: Es sei die hohe Regierung zu ersuchen, in der nächsten „Session des Reichsrathes ein neues Heeresergänzungs-Gesetz mit Zugrundelegung des im Jahre „1828 erschienenen Amtsunterrichtes zur Ergänzung des KaiserjägerRegimentes und der nach- „gefolgten Verordnungen in Vorlage zu bringen; jedenfalls aber auf Grund des §. 19 a) der „Landesordnung zu gestatten, daß schon bei der nächsten Stellung in Vorarlberg der Lostausch, „wie derselbe bis zur Einführung des neuen Heeresergänzungs-Gesetzes vom Jahr 1858 im „Lande bestanden hat, und der Erlag der Befreiungs-Taxe auch nach der Losung Platz „greife. Eingebracht in der vierten Sitzung der dritten Session der ersten Landtags-Periode in Vorarlberg. Bregenz den 7. März 1864. Seyffertitz, Landtags - AbgeordneterIch werde diesen Antrag in Druck legen, unter die Herren vertheilen lassen und in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung setzen, die heutige erkläre ich für geschloffen. Schluß 12 1/2 Uhr. Druckfehler - Berichtigung. Im ersten stenographischen Bericht, Seite 3, unten in der vorletzten Zeile (Eröffnungsrede des landesfürstl. Commissärs) soll es statt „anzuordnen" „anzuwohnen" heißen. Gedruckt bei A. Flatz in Bregenz Vorarlberger Ianätag. Stenographischer Sitzungsbericht. IV. Sitzung am 7. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmanns Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Comissär k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter v. Barth. Gegenwärtig 17 Landtags-Abgeordnete. — Hochw. Bischof Dr. Josef Feßler und Herr Karl Ganahl abwe­ send. — Josef Neper, krank. Beginn der Sitzung 10*/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Wir sind in beschlußfähiger Anzahl vorhanden, und somit eröffne ich die Sitzung mit Verlesung des Protokolles der letzten. (Schriftführer verliest dasselbe.) Wenn keine Einwendung erhoben wird, nehme ich das Protokoll als richtig abgefaßt an. Der erste Gegenstand der heutigen Verhandlung betrifft den Rechenschaftsbericht des Landesaus­ schusses über die Gebarung des Landesfondes und Erfüllung der ihm obliegenden anderen Pffichten. Ich ersuche um Verlesung desselben; der gedruckte Rechenschaftsbericht wird noch während der Sitzung den Herren zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden. (Schriftführer verliest den Rechenschaftsbericht.) Wenn keine eigenen Anträge erhoben werden sollten, würde ich den Vorschlag machen, daß zur Prüfung dieses Rechenschaftsberichtes und Erstattung des Gutachtens über denselben ein Comite bestehend aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmanne gewählt werde. . Nachdem kein anderer Vorschlag gemacht wurde, nehme ich dieses als zugestanden an, und wir ge­ hen zur Wahl desselben über. Ich muß die Herren aufmerksam machen, daß in dieses Comite diejenigen unserer Mitglieder nicht gewählt werden können, welche bereits zum Laudesausschusse gehören, oder als Vertreter von Landesqusschußmitgliedern an den Berathungen Theil genommen haben. Ich bitte die Herren Herren Rhomberg und Bertel das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl.) Bertel: Es wurden 17 Stimmzettel abgegeben. . Landeshauptmann: Herr Riedel hat 14 Stimmen, Herr Rhomberg 13, Hochw. Herr Bischof 12 Stimmen erhalten, somit wäre das Comite mit seinen drei Mitgliedern gewählt, für den Ersatzmann ergab sich keine absolute Stimmenmehrheit. Die nächstfolgenden Stimmen erhielten die Herren Schädler und Bertel mit 5, Baron v. Seyffertitz mit 4, die Herren Hirschbühl und Spieler mit 3 Stimmen, die übrigen Stimmen haben sich zer­ splittert. Ich bitte daher noch um die Wahl eines Ersatzmannes. (Wahl.) Von 17 abgegebenen Stimmzetteln haben Herr Schedler 6, Herr Bertel 5 Stimmen erhalten, somit keine von beiden die absolute Majorität erhalten. Ich bitte also zur engern Wahl zu schreiten, und zwar zwischen Herrn Bertel und Herrn Schedler zu wählen. (Wahl.) 17 Stimmen wurden abgegeben. Herr Schedler hat die absolute Mehrheit mit 9 Stimmen erhal­ ten. Herr Bertel hat nur 8 Stimmen. ■ Fernerer Gegenstand unserer heutigen Verhandlung ist der Bericht des Comite über das Ansuchen der Gemeinde Götzis um nachträgliche Genehmigung der für das Jahr 1862 ausgeschriebenen und grüß tentheils eingehobenen Gemeinde-Zuschläge. ' , 16 Ich ersuche den Berichterstatter Herr Spieler seinen Vortrag zu halten. (Herr Spieler verliest den Komile-Bericht.) Hoher Landtag! In Folge hohen Landtagsbeschlusses vom 3. dieß hat das gefertigte Comite folgenden Bericht zu erstatten: Der Gemeinde-Ausschuß zu Götzis hat zum Behufe des dortigen Kirchenbaues in seiner Sitzung vom 20. Jänner 1863 einstimmig beschlossen, eine Summe von fl. 2000 oft. W. als außerordent­ liches Steuerbedürfniß zu verumlagen, während der 10jährige Durchschnitt die Summe von fl. 1069 erreicht. Nachdem der größere Theil der beschloffenen Steuer-Summe bereits eingehoben war, gelangte eine Beschwerde mehrerer dortigen Gemeindebürger an die politische Behörde des Inhalts, daß bei Ausschreibung dieser Gemeindesteuer die gesetzlichen Formalitäten namentlich der §. 79 des Ge­ meindegesetzes vom Jahr 1849 außer Acht gelassen worden seien. In Folge dieser Beschwerde wurde am 30. Dezember 1863 unter Leitung einer bezirksämtlichen Commission in genauer Beobachtung aller Vorschriften die in §. 79 d. G.-G. angeordneten Gemeinde-Ver­ sammlung abgehalten, bei welcher sich das Resultat ergab, daß, 204 Stimmen für die Steuerumlage und 101 Stimme gegen dieselbe abgegeben wurden. Hiedurch wurde den Anforderungen der bestehenden Gesetze nachträglich Genüge geleistet, und die vom Gemeinde-Ausschüsse beantragte Steuer-Summe auch von der Majorität der Gemeinde-Bürger genehmiget. Es erübrigt noch dem hohen Landtage vorzutragen, daß die hierüber vorschriftsmäßig vernommene k. k. Finanz-Landes-Direction gegen die Verumlegung der beantragten Summe keine Einwendung erhebt, uno daß die k. k. Vezirksbehörde auf die nachträgliche Genehmigung einräth. Die beantragte Steuer-Summe stellt allerdings 84 Procent der directen Steuern dar, allein dieser Procentsatz kann nur int Zusammenhänge mit den bisherigen Genteinde-Steuern von Götzis, nicht aber im Verhältnisse zur Gemeinde-Steuer anderer Gemeinden des Bezirkes groß erscheinen. Zur Weiterführung des Götzner - Kirchenbaues ist die Verumlegung der beantragten Summe auch eine unbestreitbare Nothwendigkeit. Die Höhe des Prozentsatzes erheischt zur Gültigkeit dieser Umlage das Zustandekommen eines Lan­ desgesetzes; nämlich die Einwilligung des Landtages und die Sanction Sr. Majestät des Kaisers. In Folge dieser vorgehenden Auseinandersetzung stellt das unterfertigte Comite nachstehenden Antrg: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei der Gemeinde Götzis zur Deckung ihrer Ge„meindebedürfnisse des Jahres 18.62 die nachträgliche Bewilligung zur Verumlagung einer „Summe von fl. 2000 ö. W. für das genannte Jahr zu ertheilen und sodann die ganze Ver„handlung der hohen Sanktion Sr. Majestät des Kaisers zu unterbreiten." Uebrigeus wäre der Gemeinde-Vorstehung zu Götzis wegen ursprünglichen Außerachtlassung der ge­ setzlichen Vorschrift §. 79 des Gemeindegesetzes 1849 im Wege des Landesausschusses eine Rüge zu ertheilen. Bregenz, den 4. März 1864. Das Comite: Seyffertitz m. p., Obmann. Spieler, m. p., Berichterstatter. Land eshauptmann: Ich eröffne die Verhandlung über diesen Gegenstand; wünscht Jemand das Wort? Wenn Niemand zu sprechen wünscht, und wenn keine Gegenrede erfolgt, werde ich sohin zur Abstimmung über den vom Comite vorgeschlagenen Antrag schreiten. Sie haben ihn bereits ver­ nommen, ich will ihn aber nochmals vorlesen. (Landeshauptmann liest den Antrag vor.) Die Herren, welche hiemit einverstanden sind, belieben sich von ihren Sitzen zu erheben. (Ist angenommen.) Die­ jenigen Herren, welche ebenfalls einverstanden sind, daß im Sinne des Comitö-Antrages der Gemeinde­ Vorstehung Götzis die Rüge wegen Außerachtlassung des §. 79 der Vorschrift des Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849 ertheilt werde, bitte ich um Abstimmung. (Nicht angenommen.) Wir kommen nun zum Berichte des Comite über den Antrag der Gemeinde Brand wegen Einführung einer Heiraths-Taxe zur Aufbefferung des Lokal-Schulfondes. Berichterstatter Herr Spieler wird gebeten, den Vortrag hierüber zu halten. (Herr Spieler liest den Comite-Bericht vor.) 17 Hoher Landtag! Mit Beschluß des hohen Landtages vom 3. d. M. ist das gefertigte Comite berufen, dem hohen Landtage Nachstehendes zu berichten: Der Gemeinde-Ausschuß Brand hat in seiner Sitzung vom 18. April 1863 die Einführung einer Heiraths - Taxe zu Gunsten des Lokal-Schulfondes in der Art beschlossen, daß jeder sich verehelichende Bürger, falls seine Frau Gemeindebürgerin ist, 5 st., falls sie keine Gemeindebürgerin ist, 10 ft., und für den Fall sie eine Ausländerin ist, 20 ft. zu bezahlen habe. Das k. k. Bezirksamt Bludenz hat diese Verhandlung mit Note vom 9. Juni 1863 an den Landes­ ausschuß, und dieser mittelst Beschlusses vom 12. September 1863 dem hohen Landtage zur Verhandlung übergeben. In unserer Gesetzgebung haben wir nur einen Paragraph, der über die Bürger-Einkäufe oder Heirathstaxe spricht, es ist dieß der §. 69 des Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849; allein auch dieser Paragraph spricht nur davon, um ein Gesetz hierüber in Aussicht zu stellen. Das unterfertigte (Somite ist der Ansicht, und stellt den Antrag: „Es sei, ohne in eine meritorische Behandlung des fraglichen Gegenstandes einzutreten, der „Gemeinde Brand zu bedeuten, daß ein Gesetz, auf Grund dessen ihr die nachgesuchte Bewilligung „ertheilt werden könnte, nicht vorhanden, daß es jedoch derselben unbenommen bleibe, nach „dem Jnslebentreten des neuen Gemeindegesetzes diese Verhandlung wieder aufzunehmen." Bregenz am 4. März 1864. Das Comite. Seyffertitz m. p., Obmann. Spieler m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Ich lade die Versammlung zur Debatte über diesen Gegenstand ein; wünscht Jemand das Wort? Riedl: In dem Anträge des Comite ist gesagt worden, es bestehe gegenwärtig kein Gesetz, nach welchem dieser Fall entschieden werden könnte. Dieser Ansicht bin ich nicht. Es besteht dießfalls der Art. 15 des Gesetzes vom 5. März 1862, welcher schon gegenwärtig Rechtskraft hat, er lautet dahin: daß zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Categorie der Stenerzuschläge nicht gehören, ein Landesgesetz erforderlich sei. Die Wichtigkeit der Ehe in ihrer sozialen und moralischen Beziehung und die Heiligkeit des Institutes, mit Rücksicht auf den Umstand, daß mit ihr nach katholischen Religionsbegriffen ein Sacrament unzertrennlich verbunden ist, schließt von vorne herein jede Besteurung der Ehe, jeöe Bestimmung einer Taxe auf den Abschluß derselben aus; daher stelle ich den Antrag, daß dieses Gesuch der Gemeinde Brand unter Hinweis auf den Art. 15 des Gesetzes vom 5. März 1862 und auf den Umstand, daß eine Ehe-Taxe mit den anerkannten Prinzipien der Gesetzgebung in Ehesachen ganz unverträglich sei, zurückgestellt werde, und bemerke nur noch schließlich, daß in einem ganz analogen Falle, wo der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt von Tirol in Innsbruck um Genehmigung einer von ihm einstimmig beschlossenen Ehe-Taxe, hohen Orts nachgesucht hat, Se. k. k. apostolische Majestät, unser allergnädigster Kaiser, erklärt haben, daß die Einführung einer Ehe-Taxe mit den Prinzipien der Ehe­ Gesetzgebung nicht verträglich fei. Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Ich bitte den Herrn Riedl, den Antrag zu formuliren. (Herr Riedl übergibt den formulirten Antrag.) Baron Seyfsertitz: Bezüglich des vom Abgeordneten Herrn Riedl eben vorgebrachten Antrages glaube ich bemerken zu sollen, daß vor der Hand bezüglich Einführung neuer Steuern in Gemeinden, nur das Gemeinde-Gesetz vom Jahre 1849 wirkliche Geltung haben könne. Herr Riedl hat zwar be­ merkt, was ich durchaus nicht bestreite, daß die Grundzüge vom 5. März 1862 wirklich Geltung haben, allein man kann nicht sagen, daß diese Grundzüge auch wirklich in's Leben getreten sind; denn wir stehen noch im Begriffe, das eigentlich für Vorarlberg gelten sollende Gemeinde-Gesetz wirklich zu ent­ werfen und zu berathen. Ich glaube nicht, daß auf Grund des angezogenen Artikels des Gesetzes vom 5. März 1862 jetzt schon einer Gemeinde bewilligt werden würde, neue Auflagen einzuführen, welche bisher nicht bestanden haben. Ich glaube daher, daß der Antrag des Comite in dieser Beziehung der richtige sein dürfte, und vor der Hand in eine meritorische Behandlung des vorliegenden Gesuches nicht einzugehcn, sondern dasselbe bis zum Zustandekommen des neuen Gemeinde-Gesetzes zu verweisen sei. Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu sprechen? 18 Riedl: Nach §. 78 des Gemeinde-Gesetzes vom Jahre 1849 ist für Deckung nothwendiger Aus­ gaben durch Umlegung auf die Gemeinde Sorge zu tragen. Nachdem, wie Herr Vorredner bemerkt hat, das Gemeinde-Gesetz vom Jahre 1849 noch gegenwärtig maßgebend ist, so muß auf diesen Paragraph Rücksicht genommen werden. Nach diesem Paragraph kann einer Gemeinde das Recht nicht zugestanden werden, zur Bedeckung des Ausfalles, welcher für die Erhöhung der Schullehrer-Gehalte nöthig fällt, eine neue Taxe einzuführen, sondern dieser Ausfall ist nach dem Buchstaben des §. 78 durch Umlegung auf die Gemeinde zu decken. Ferner kann ich dem Anträge nicht zustimmen, der die Gemeinde veranlaßt, ein a priori unzulässiges Petit nochmal bei'm Landtag einzubringen. Der Landtag kann überhaupt nicht berufen sein, die Gemeinden zu muthwilligen und nutzlosen Eingaben zu ermuthigen. Die Gemeinde weiß ihm hiefür gewiß keinen Dank. Baron Sepffertitz. Ich bitte nochmals um das Wort. Ich erlaube mir bezüglich der so eben vorgebrachten Gegengründe des Herrn Vorredners zu bemerken, daß ich gerade in §. 78 des Gemeinde­ Gesetzes vom Jahr 1849 die Grundlage sehe, auf welcher man neue Einnahmsquellen für irgend eine Gemeinde ableiten könnte \ denn es heißt hier: „Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Ausschuß entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen." Das wäre nun nach meiner Ansicht eine neue Ertragsquelle, welche der Ausschuß der Gemeinde Brand in Aussicht stellt. Ich sehe daher nicht ein, wie aus Grund des §. 78 unser Antrag angefochten werden könnte. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Wünscht der Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Spieler: Ich habe nichts mehr zu bemerken, indem ich ganz meinem Herrn Vorredner und Ob­ mann unsers Comite beipflichte. Landeshauptmann: Wir haben nun zwei Anträge, den des Ausschusses (liest den obbemerktett Conlits-Antrag nochmals), und den Abänderungs-Antrag des Herrn Riedl, er geht dahin: es sei das Gesuch mit dem Bescheide zurückzustellen: den Beschluß zur Aufbesserung des Schullehrergehaltes, die Ehe mit einer Taxe zu belasten, erklärt der Landtag, als mit den anerkannten Prinzipien der Gesetzgebung in Ehesachen unverträglich, es könne demnach dieser Beschluß kein Gegenstand eines Landesgesetzes im Sinne des Artikels 15 des Gesetzes vom 5. März 1862 bilden. Ich werde diesen zweiten Antrag zuerst zur Abstimmung bringen, und dann den des Comit«, falls jener abgelehnt würde. Jene Herren, welche diesem abändernden Anträge des Herrn Riedl beistimmen, wollen gefälligst ausstehen. (Abgelehnt.) Ich bringe nun den Antrag des Comite zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche dem Anträge des Comite zustimmen, wollen sich erheben. (Angenommen.) Nun kommt der Comite-Bericht über das Ansinnen der Fraktion Buchboden um Lostrennung von der Gemeinde Sonntag. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Inhalt dieses Comiteberichtes bekannt zu geben. (Herr Riedl als Berichterstatter verliest wie folgt): Hoher Landtag! Die Gemeinde-Fraction Buchboden im Walserthale, Bezirks Bludenz, hat bei dem hohen Landes­ ausschusse unter'm 23. März 1863, Nr. 263, ein Gesuch um Lostrennung von der Gemeinde Sonntag überreicht. Dieses Gesuch ist nach Vorschrift des §. 5 des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 zu erledigen. Laut hohen Ministerin! - Erlaß vom 5. Juni 1861, Nr. 3781, gehören zur Erledigung nach §. 23 der Landesordnung nur die in den §§. 74, 79 und 80 des citirten Gemeindegesetzes ausgedrückten Fälle vor den Landtag, sohin nicht der im §. 5 normirte Fall der Lostrennung. Dagegen bestimmt der §. 3 der Regierungsvorlage über die Gemeindeordnung, daß ein Landesgesetz zur Auflösung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Ortsgemeinden erforderlich sei. Nachdem aber diese Regierungsvorlage erst der verfaffungsmäßigen Behandlung unterliegt, sohin die bezügliche Gemeinde-Ordnung noch nicht Gesetz ist: — so kann auch dermalen noch nicht gemäß §. 3 derselben vorgegangen werden. Es stellt daher das gefertigte Comite den Autrag: „das in Frage stehende Gesuch der Fraction Buchboden unter Hinweisung auf vorstehende „Begründung mit dem Bedeuten zurückzustellen, daß es ihr frei stehe, dieses Gesuch nach Ein- — 19 — „tritt der Gesetzeskraft der neuen Gemeinde - Ordnung wieder anher in Vorlage zu bringen, „um darüber entscheiden zu können. Bregenz, am 4. März 1864. Riedl m. p., Berichterstatter. Mathias Bertel m. p. Carl Gau ah l m. p. Landeshauptmann: Die Verhandlung ist eröffnet, wünscht hierüber jemand zu sprechen. Rhomberg: Ich glaube diese Frage ist ganz analog mit der vorhergehenden. Die hohe Ver­ sammlung hat dort schon ausgedrückt, welchem Prinzipe sie beistimme; meine Ansicht geht daher dahin, daß man diese Angelegenheit ganz so behandeln solle wie die vorhergehende. Landeshauptmann: Wünscht noch jemand zu sprechen? Ich gehe somit zur Abstimmung über. Das Comite stellt den Antrag, das in Frage stehende Gesuch der Fraktion Buchboden um Trennung von der Gemeinde Sonntag mit Hinweisung auf die Comite - Begründung mit dem Bedeuten zurückzu­ stellen, daß es ihr frei stehe, dieses Gesuch nach Eintritt der Gesetzeskraft der neuen Gemeindeordnung in Vorlage zu bringen, um dann darüber entscheiden zu können. Ich bitte um Abstimmung hierüber. (Angenommen.) Wir haben nun die Einlage der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, und das Gesuch eini­ ger niederer Gewerbetreibender, um Abhilfe gegen den von in- und ausländischen Hausirern getriebenen Unfug. Wünscht jemand in Beziehung auf die Verhandlung dieses Gegenstandes einen Vorschlag zu machen. Wohlwend: Ich sehe diesen Gegenstand als sehr wichtig an, und beantrage deshalb, daß dieses Gesuch an ein Comite von drei Mitgliedern aus dem Landtage übertragen werde. Landeshauptmann: Wünscht sonst niemand eine Bemerkung zu machen? Spieler: Wenn die hohe Versammlung mit der Uebertragung dieses Gegenstandes an ein Co­ mite einverstanden sein sollte, so würde es vielleicht augezeigt sein, denselben einem schon bestehenden Comite zu übergeben, damit nicht immerwährend Wahlen und Wahlen vor sich gehen. Landeshauptmann: Will vielleicht Herr Spieler auch noch beisetzen, welchem Comite Sie er1 achten, daß dieser Gegenstand zur Berathung und Begutachtung überwiesen werden sollte. • Spieler: Es dürfte dieser Gegenstand dem n. Comite, welches die Angelegenheit der Lostren-' nung der Fraktion Buchboden von der ©eineinbe Sonntag zu behandeln hatte, zur Verhandlung zuge­ wiesen werde. Landeshauptmann: Dieses Comite hat bereits seine Mission erfüllt und besteht nicht mehr, denn es hatte einzig nur über jenen Gegenstand zu berichten. Spieler: Ich bitte, der Herr Landeshauptmann wolle mir bekannt geben, in welchem andern Comite sich ebenfalls drei Mitglieder befinden. Landeshauptmann: Es besteht ein Comite aus drei Mitgliedern und zwar aus den Herren Rhomberg, Schedler, Stemmer und Feuerstein als Ersatzmann, welchem die Aufgabe gestellt wurde, be­ züglich der Subventionirung der Realschule zu Feldkirch Bericht zu erstatten, und es tonnte daher dieser Gegenstand am füglichstett diesem Comite überwiesen werden. Ich will nun den Antrag, ob dieser Gegenstand an ein Comite zu überweisen, zur Abstimmung bringen. (Angenommen.) Ist die hohe Versammlung gewillt, zur Gewinnung an Zeit diesen Gegenstand dem Comite zu über­ weisen, welches über die Subventionirung der Realschule in Feldkirch Bericht zu erstatten hat. (Ange­ nommen.) Mit diesen Gegenständen haben wir die heutige Tagesordnung erschöpft, da mir aber schon bei der frühern Sitzung vorschwebte, daß die Gegenstände der heutigen Tagesordnung uns nicht hinreichend be­ schäftigen dürften, so machte ich den Vorbehalt in soferne dringende Gegenstände mir zur Kenntniß kom­ men sollten, dieselben ebenfalls auf die Tagesordnung zu bringen. Ein solcher dringender Gegenstand ist auch wirklich eingelaufen, nämlich die von der h. Regierung mir zugestellten Vorlagen betreffend dir Landesvertheidigung und Schießstandsordnung. Ich erlaube mir somit, dieselben in Beziehung aus den von mir gemachten Vorbehalt aus die Ta­ gesordnung zu setzen, und werde das Schreiben des h. k. k. Statthalterei-Präsidiums zur Bekanntgabe verlesen lassen. 20 ■ Herr Sekretair verliest wie folgt. • Euer Hochwohlgeboren! Im Nachhange zu meinem Schreiben v. 2. d. M., Z. 551 beehre ich mich Euer Hoch­ wohlgeboren im Anschlüsse 30 Exemplare der nach den Beschlüssen des tiroler Landtages ausgefertigten und in Druck gelegten Entwürfe einer Landesvertheidigungs- und einer Schieß­ stands-Ordnung, welche als Grundlage zur Vereinbarung von Tirol und Vorarlberg gemein­ schaftlichen Landesvertheidigungs- und Schießstandsordnungen die Allerhöchste Genehmigung erhielten, zu übersenden. Genehniigen Euer Hochwohlgeboren den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Innsbruck, am 5. März 1864. Lobkowitz. An Se. Hochwohlgeboren Herrn Landeshauptmann von Vorarlberg Sebastian v. Froschauer in Bregenz. Landeshauptmann: Wünscht in dieser Beziehung Jemand einen Vorschlag zu machen? Riedl: Schon bei der vorjährigen Session ist wegen der außerordentlichen Wichtigkeit dieses Gegen­ standes und seiner Folgen für das Land auf meinen Antrag vom hohen Landtage ein Comite von sieben Mitgliedern zusammengesetzt worden, und ich glaube, daß auch heuer diese Zahl beibehalten werden sollte. Landeshauptmann: Wünscht sonst Niemand einen Antrag vorzubringen? Ich werde also den Antrag des Herrn Riedl zur Abstimmung bringen. Herr Riedl beantragt, daß die Beurtheilung dieser Gegenstände, und zwar, wenn ich Herrn Riedl recht verstanden habe, beider zusammengenommen, einem Comite von sieben Mitgliedern überwiesen werde. Ich ersuche uin Abstimmung. (Angenommen.) Ich bitte nun zur Wahl dieser sieben Herren zu schreiten und in dieselbe auch noch zwei Ersatz­ männer mit einzubegreifen. Ich ersuche die Herren Riedl und Stemmer, das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl.) Riedl: Es sind 17 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Das Scrutinium hat Folgendes ergeben: Hr. Riedl erhielt 14, Hr. Rhomberg 13, Hr. Ender 12, Hr. Schedler 12, Hr. Bertel 11, Hr. Hirschbühl 11, und Hr. Ganahl eben­ falls 11 Stimmen. Somit haben wir die 7 Mitglieder des Comite. Betreffend die Ersatzmänner, haben 4 Herren gleich viele Stimmen erhalten; diese sind die Herren Wohlwend, Seyffertitz, Bertschler und Stemmer mit je 9 Stimmen. Zwischen diesen vier Herren muß das Los gezogen werden, welche von ihnen wirklich als Ersatzmänner einzutreten haben. Seyffertitz: Nach §. 11, Absatz 2, unserer Geschäftsordnung steht mir, der ich schon Mitglied von 4 Comites zu sein die Ehre habe, das Recht zu, eine weitere Wahl in einen Ausschuß abzulehnen. Ich für meine Person mache daher von diesem Rechte Gebrauch und lehne diese Wahl ab. Stemmer: Ich schließe mich in dieser Beziehung an meinen Herr Vorredner an, weil ich auch in zwei oder drei Comite als Mitglied gewählt worden bin. Landeshauptmann: Ich kann diesem Ansinnen nicht entgegen treten. Da nun diese Herren fortfallen, so haben wir schon an und für sich die Ersatzmänner; diese sind nun die Herren Wohlwend und Bertschler. Wir haben, meine Herren! neuerdings mehrere Comite und zwar über wichtige Gegenstände. Mir scheint, es ist nöthig, denselben Zeit zu lassen, mit ihren Arbeiten vorzugehen, damit auch die hohe Versammlung selbst dann Anlaß finde, in ihren Verhandlungen weiter vorzuschreiten. Somit wäre ich der Ansicht, die nächste Sitzung erst am Freitage abzuhalten. In Erwartung, daß diejenigen Herren, welche in die Comite's gewählt sind, mit allem Eifer sich bestreben werden, der übernoinmenen Verpflichtung zu entsprechen, bestimme ich somit als künftigen Sitzungstag Freitag 9 Uhr Morgens. Gegenstände der künftigen Tagesordnung werden sein: Die Einlage mehrerer Gemeindebürger von 21 Fußach, um Erwirkung, daß für die Zukunft die jährlichen Nutzungen vom Gemeindebürgergute an die Gemeindebürger und steuerbaren Waisen jährlich vertheilt werden, wie es von Alters her gewöhnlich gewesen sein soll. Ein weiterer Gegenstand wird sein: das Einschreiten des k. k. Bezirksamtes Bludenz, um einstweilige Regulirung der Concurrenz-Normen zur Herstellung der Nenzinger Jllbrücke. Ferner: Das Ansuchen des Studenten-Krankenvereines in Wien um einen neuerlichen Beitrag aus dem Landesfonde zur Erfüllung seiner Zwecke. • Dieses Gesuch verbindet zugleich auch den Dank für die Aushilfe, welche im vorigen Jahre diesem Vereine von Seite des Landes freundlich gewährt wurde. Heute ist mir schriftlich der selbstständige Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz überreicht worden. Ich gebe diesen Antrag der hohen Versammlung kund, und behalte mir vor, denselben, sobald ich die Vorschrift des §. 24 der Geschäftsordnung erfüllen kann, auf die Tagesordnung zu setzen. Er lautet: „Ein hoher Landtag wolle beschließen: Essei die hohe Regierung zu ersuchen, in der nächsten „Session des Reichsrathes ein neues Heeresergänzungs-Gesetz mit Zugrundelegung des im Jahre „1828 erschienenen Amtsunterrichtes zur Ergänzung des Kaiserjäger-Regimentes und der nach„gefolgten Verordnungen in Vorlage zu bringen; jedenfalls aber auf Grund des §. 19 a) der „Landesordnung zu gestatten, daß schon bei der nächsten Stellung in Vorarlberg der Lostausch, „wie derselbe bis zur Einführung des neuen Heeresergänzungs-Gesetzes vom Jahr 1858 im „Lande bestanden hat, und der Erlag der Befreiungs-Taxe auch nach der Losung Platz „greife. Eingebracht in der vierten Sitzung der dritten Session der ersten Landtags-Periode in Vorarlberg. Bregenz den 7. März 1864. Seyffertitz, Landtags - Abgeordneter­ Ich werde diesen Antrag in Druck legen, unter die Herren vertheilen lassen und in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung setzen, die heutige erkläre ich für geschloffen. Schluß 12'/, Uhr. Druckfehler - Berichtigung. Im ersten stenographischen Bericht, Seite 3, unten in der vorletzten Zeile (Eröffnungsrede des landessürstl. Commissärs) soll es statt „anzuordnen" „anzuwohnen" heißen. Gedruckt bei A. FI atz in Bregenz