18640409_lts014

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. Stenographischer Sitzungs-Bericht. XIV. Sitzung am 9. April 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer, im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs, des k. k. StatthaltereiRathes Franz Ritter von Barth, und sämmtlicher Landtags-Abgeordneten, mit Ausnahme des Herrn Martin Schädler. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich bitte, den Inhalt des Protocolls der vorhergehenden Sitzung entgegenzunehmen und allfällige Bemerkungen gefälligst bekannt geben zu wollen. Hochw. Bischof: Hinsichtlich der Beschlüsse, welche über die Anträge des Comite's wegen des Kirchenvermögens gefaßt worden sind, glaube ich bemerken zu sollen, daß über den zweiten Antrag des Ausschusses eine Abstimmung, wenn ich mich recht erinnere, nicht stattgefunden hat, sondern es kam gleich der weitergehende Antrag des Herrn Riedl zur Abstimmung. In Folge dessen war überhaupt von einer Abstimmung über denselben keine Rede und es kann daher nicht gesagt werden, daß er in der Minorität geblieben sei, sondern er ist lediglich entfallen durch die Annahme des Riedl'schen Antrages. Landeshauptmann: Ja, er ist lediglich entfallen. Nachdem keine weitere Bemerkung vorgebracht wird, nehme ich im Übrigen das Protocoll als richtig abgefaßt an. Der erste Gegenstand der Tagesordnung ist das Gesuch der Gemeinden des Illthales in Eisenbahn- Angelegenheiten. Der Herr Berichterstatter wird den Comite-Bericht der hohen Versammlung vortragen. (Wohlwend liest wie folgt): Hoher Landtag! Dem Ausschüsse, welcher zur Vorberathung der Eingabe mehrerer Gemeinden des vordern Bregenzer- Waldes, betreffend ein Ersuchen um die Befürwortung von Seite des Landtages, ihrer Petition an das hohe k. k. Handels-Ministerium, um eine Subvention zu einem Straßenbau, erwählt wurde, übergab der hohe Landtag in der XI. Sitzung eine Zuschrift des Stadt-Magistrats von Bludenz vom 30. März d. I., in welcher derselbe sich bemüßiget sieht, den Landtag darauf aufmerksam zu machen, darüber zu wachen, daß dem im verflossenen Jahre aufgetauchten Projecte einer Eisenbahn von Innsbruck oder Botzen über Landeck durch Vorarlberg an den Bodensee, und bezüglich dessen Ausführung — durch die Projecte der Eisenbahnbauten über den Lukmanier, oder jener von Innsbruck über Reute nach Bayern — nicht in den Hintergrund gedrängt werde, zur Prüfung und Antragstellung. Der Ausschuß beehrt sich hierüber dem hohen Landtage nachstehenden Bericht zu erstatten: Die vorbezeichnete Eingabe erwähnt, daß in neuester Zeit ein Project zur Erbauung einer Eisenbahn von Innsbruck über Imst und Reute in Tirol nach Kempten in Bayern auftauchte und zieht eine Parallele bezüglich der staatlichen und Landes-Interessen, wie sie zwischen dieser und jener Linie, die Innsbruck oder über Landeck und Vorarlberg mit dem Bodensee und Rhein verbindet, hervortreten. 176 Die bezüglichen Daten, welche die besagte Eingabe anführt, findet der Ausschuß vollkommen in den factischen Verhältnissen gelegen. Der Ausschuß hat auch die Überzeugung, daß jedes Mitglied des Landtages von der Wichtigkeit dieser Verbindung Vorarlbergs mit Tirol sowohl in strategischer als commercieller Beziehung derart überzeugt ist, daß er eine noch speziellere Darstellung aller bezüglichen Momente für den Landtag überflüssig hält. Der Ausschuß ist ferner überzeugt, daß dem hohen Landtag das Bedrohliche der Gefahren, welche sowohl den staatlichen als den Landes-Interessen durch die Erbauung der bezeichneten Concurrenzbahnen bevorsteht, nicht entgangen ist, und glaubt die Versicherung ausdrücken zu dürfen, daß von Seite des Landtages die geeigneten Schritte zur Abwehr gethan worden wären, wenn derselbe sich aus den vorliegenden Acten nicht die beruhigende Überzeugung verschafft hätte, daß das hohe Ministerium darüber schon durch das Protocoll vom 17. October 1863, welches bei der Verhandlung über die Bodensee- Gürtelbahnfrage vom Regierungs-Commissär Ritter von Mali selbst ausgenommen und wiederholt vom Landes-Ausschusse durch die Eingabe vom 25. Januar 1864, Z. 35, in Kenntniß gesetzt worden wäre. Die bezügliche Stelle in dem angezogenen Protocolle sagt: „Die für das Aufgeben der Linie Bregenz-Feldkirch projectirte Rütti-Bahn soll wo möglich „tiefer in das Land, allenfalls Oberried - Brederis gezogen werden, und die Anlage so ausgeführt „werden, daß ein seinerzeitiger Anschluß nach Bludenz ohne Schwierigkeit ausgeführt werden könne. — „Insbesondere haben die Vertreter von Bludenz dießfalls hervorgehoben, daß man gegenwärtig „damit umgehe, eine Bahn von Triest über Landeck und das Montafoner-Thal bis an den Bodensee „zu projectiren, daß dieses die natürlichste und kürzeste Route von Triest in das Herz von Deutschland sei, und sie haben daher die Bitte gestellt, und an diese Bitte haben sich sämmtliche Anwesende angeschlossen, es wolle von der k. k. Regierung die Bahn Innsbruck, Imst, Reute, Kempten, „nicht bewilliget werden, bis nicht die Trays Innsbruck-Landeck-Vorarlberg erhoben und concessionirt „sei, welche Bahn dann auch Vorarlberg mit dem Kaiserstaat verbinde und nicht mehr blos an „das Ausland anweise und daher schon in politischer und strategischer Beziehung für Österreich „sehr wünschenswerth wäre." Eine weitere dießbezügliche Stelle in diesem Protocoll lautet: „Schließlich stellen die sämmtlichen Vertreter an den MinisterialCommissär die Bitte, dahin beim „hohen Ministerium wirken zu wollen, daß die daselbst erliegenden Pläne und Vorarbeiten des „Ingenieurs Qualizza über die Verbindungsbahn zwischen Vorarlberg und Tirol dem Lande Vorarlberg zur Benützung und Weiterführung dieser Vorarbeiten mitgetheilt werden, und ebenso solle „das Project der Bahn von Triest über Landeck und Vorarlberg an den Bodensee der hohen Regierung zur besondern Bedachtnahme empfohlen werden, und dieß um so mehr, als wenn die „Bahnlinie Landeck-Feldkirch unterbleibt, oder dann gar der Linie ImstReute der Vorzug eingeräumt würde, nicht nur die bestehende Industrie vorzüglich des obern Vorarlbergs lahm gelegt, „sondern auch die Interessen des untern Vorarlbergs, Oberinnthals und Vintschgaues auf ewige „Zeiten hintangehalten würden, namentlich auf eine eigene Eisenbahn zwischen Feldkirch-Bregenz „nicht mehr zu rechnen wäre." Und in der Eingabe des Landesausschusses wird wörtlich angeführt: „Erlauben es nun ein hohes k. k. Ministerium für Handel und Volkswirthschaft der ergebenst „gefertigten Landesvertretung, daß sie den eben ausgesprochenen Wunsch einzelner Abgeordneten „der Bezirke Vorarlbergs zu dem ihrigen mache und Namens des ganzen Landes diese Bitte derselben direkte an Hochdasselbe richte und wiederhole." „Das Project verdient gewiß die Aufmerksamkeit nicht nur der betreffenden Länder und ihrer „Vertreter, sondern auch der hohen Regierung, und eine frühere oder spätere Realisirung desselben „bleibt für Österreich von großer Wichtigkeit." „Mit Vertrauen sieht daher die ergebenst gefertigte Landesvertretung der Erfüllung ihrer Bitte „entgegen und wird gewiß nicht ermangeln, so viel in ihren Kräften liegt, der Sache den er- „wünschten Vorschub zu geben." Damit aber dieser für das Land höchst wichtigen Angelegenheit jeder mögliche Vorschub geleistet und das hohe Ministerium in dieser Beziehung sich die volle Überzeugung der Ansichten und Wünsche des Landes durch seine Gesammtvertretung erlange, und zur besondern Beruhigung der über diese Landes- Angelegenheit aufgeregten Bewohner des Landes, beschloß der Ausschuß dem hohen Hause nachstehenden Antrag zur Annahme zu empfehlen: — 177 — „Der hohe Landtag möge den Landesausschuß beauftragen, im Namen des Landtags sowohl sein« früheren Vorstellungen, welche über das Eisenbahn Project von Bregenz nach Triest durch Vorarlberg und Tirol dem hohen k. k. Ministerium schon unter'm 25. Januar d. I., dann jene bezüglichen dießfälligen Bemerkungen des oben citirten Protokolls vom 17. October 1863 neuerdings dem hohen Handels-Ministerium vorführen, und zugleich Hochdasselbe aufmerksam zu machen, daß die in der Eingabe von dem Bludenzer Magistrat angeführten Eisenbahn-Projecte nach Bayern und über den Lukmanier wirklich eine derartige Concurrenz der für Österreich zweckmäßigeren und im größten Interesse liegenden, hier in Frage stehenden Bahn, herstelle, daß, wenn jene Bahnen früher zur Ausführung gelangen sollten, als die Concession für die rein österreichische ertheilt ist, letztere beinahe zur Unmöglichkeit, jedenfalls nicht mehr rentabel, sohin die Betheiligung an der Errichtung schwieriger erlangt werden müßte." Bregenz, am 6. April 1864. Alois Riedl m. p., Obmann. F. M. Wohlwend m. p., Berichterstatter. Ganahl: Es ist eine unbestrittene Wahrheit, daß die Eisenbahnen, dieses wichtigste aller Verkehrsmittel, zur Förderung des allgemeinen Wohlstandes außerordentlich beitragen. Von dieser Wahrheit überzeugt, hat die Handels- und Gewerbekammer von Feldkirch schon bei Beginn ihrer Thätigkeit im Jahre 1851 Schritte gethan nicht nur wegen Erstellung einer Vorarlberger Eisenbahn, sondern auch wegen Herstellung einer Vorarlberger-Tiroler-Bahn. Mir ward damals die Aufgabe mich mit dem seligen Handelsminister Bruck in Betreff dieser Angelegenheit persönlich ins Einvernehmen zu setzen. Der geniale Bruck begriff vollkommen die Wichtigkeit einer solchen Bahn und als Beweis, daß er die Idee im Interesse des Staates aufgefaßt hatte, machte er mir die Mittheilung, daß er die Vorarbeiten des Ingenieurs Qualizza, dessen Namen sie so eben aus dem Bericht des Comite's vernommen haben, im Auftrage des Handelsministeriums habe ankaufen lasten. Der Herr Minister machte mir auch alle Hoffnung, daß die Erstellung einer solchen Bahn seinerzeit in Ausführung kommen werde. Allein im Jahre 1854 erschien, wie Sie wissen, ein neues Staatsgesetz in Beziehung auf die Eisenbahnen, worin ausgesprochen ist, daß die Negierung die Erbauung von Eisenbahnen nicht mehr selbst in die Hand nehme, sondern daß dieselben PrivatUnternehmungen überlasten bleiben. Von einer Zinsengarantie wollte man nichts mehr wissen; dies war die Ursache, daß bis zum letzten Jahr in dieser Angelegenheit nichts mehr gethan wurde. Im vorigen Jahre, als endlich der Abschluß der Gürtelbahn zu Stande kommen sollte, haben die Vertreter des Illthales in Bludenz sich mit einer Petition an das Handelsministerium gewendet, worin sie Hochdasselbe um die Erbauung einer Bahn von Feldkirch nach Bludenz zur seinerzeitigen Fortsetzung nach Tirol baten. Vom hohen Handelsministerium langte die Antwort herab, daß man die Sache wohl zur Sprache bringen werde, daß man aber die Gestattung der Gürtelbahn nicht an diese Bedingung knüpfen könne. Ich bin zwar einverstanden mit dem Antrage, den der Ausschuß bezüglich dieser Angelegenheit macht; allein ich halte einen weiteren und bestimmteren Schritt für nöthig, und habe hier einen Antrag, den ich mir schon vorgenommen hatte einzubringen bei Anlaß der Verhandlung, die wir in einer der früheren Sitzungen über die Bodenseegürtelbahn gepflogen haben. Allein, da ich noch vor Beginn der Sitzung erfahren habe, daß Bludenz eine Eingabe an den Landtag gebracht hat, so unterließ ich die Stellung desselben und bringe ihn daher heute. Dieser Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei an das hohe Handels-Ministerium die Anfrage zu „richten, ob Hochdasselbe — falls sich eine Gesellschaft zur Erbauung einer Verbindungs-Bahn „zwischen Innsbruck und dem Bodensee über Landeck-Feldkirch bilden würde — geneigt wäre, dem „hohen Reichsrath einen Gesetzes-Entwurf hinsichtlich der einer solchen Unternehmung zu gewährenden Zinsen-Garantie vorzulegen." Ich glaube, meine Herren! es ist höchst nothwendig, daß der Landtag diesen Antrag zum Beschlusse erhebe, denn wir müssen eine Grundlage haben, auf der wir weiter bauen können, und wenn wir blos fortfahren, jene Vorstellungen zu wiederholen, die bereits gemacht worden sind, so haben wir damit nicht genug gethan. Ich empfehle daher dem hohen Landtag diesen Antrag zur Annahme, er ist im Interesse des ganzen Landes und der gewiß sehr wichtigen Angelegenheit. Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? Baron v. Seyffertitz: Ich ergreife das Wort nur zu dem Zwecke, um den Zusatzantrag des geehrten Herrn Vorredners zu unterstützen. Auch ich habe gegen die Behandlung des Comite's rücksichtlich dieses Gegenstandes gar keinen Anstand. Ich finde, daß derselbe erschöpfend dargestellt ist, und der Antrag des Comite's in deir meisten Beziehungen ganz richtig ist; allein dasjenige, was wir nicht wissen, ist das, ob sich überhaupt eine Gesellschaft finden wird, diese für unser Land höchst wichtige Eisenbahn 178 je ins Leben zu rufen. Eine solche Gesellschaft besteht nicht, eine solche Gesellschaft ist noch gar nicht in Bildung begriffen, eine solche Gesellschaft kann nur dann entstehen, wenn das Ministerium die Gewißheit gegeben hat, daß es geneigt sei, einer solchen Gesellschaft jene Zinsengarantie zu gewähren, welche bereits andere ähnliche Privatgesellschaften besitzen, deren Bahnen für Österreich nicht diese hohe Bedeutung haben, wie gerade diese. Dieser Ungewißheit muß ein Ende gemacht werden, und darum finde ich den Zusatzantrag von besonderer Tragweite, er ist geeignet, die Sache näher dem Abschluß entgegenzuführen, und mehr Präcision in die zukünftige Gestaltung dieser Frage zu bringen. Das Ministerium ist zwar nicht in der Lage, aus sich selbst die Zusicherung der Zinsengarantie zu ertheilen, weil beide Faktoren des Reichsrathes berufen sind, in finanziellen Angelegenheiten mitzusprechen, allein das Ministerium kann seine Geneigtheit jetzt schon zu erkennen geben, in dieser Beziehung eine Regierungsvorlage dem Reichsrathe seinerzeit vorzulegen, und diese Gewißheit der Regierung wird geeignet sein, eine solche Zinsengarantie zu unterstützen bei der Centralvertretung des Reiches. Diese Gewißheit wird aber auch jede Bildung einer solchen Gesellschaft in nächster Zukunft erleichtern, und aus diesem Grunde habe ich mich dem Zusatzantrage des Herrn Ganahl angeschlossen, natürlich auch dem Hauptantrage des Comite's. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, ersuche ich den Herrn Berichterstatter, seine Bemerkungen, die er allenfalls noch anzubringen hat, zu machen. Wohlwend: Nachdem dieser Zusatzantrag des Herrn Ganahl weder dem Antrage des Ausschußes noch dessen Begründung entgegentritt, im Gegentheile die Gründe, die vom Ausschuß vorgebracht worden sind, nur noch bekräftigt und bestärkt, so glaube ich, daß ich im Namen des Comite's gegen diesen Antrag gar nichts einzuwenden habe, sondern denselben dem Landtage zur Annahme empfehlen kann; nur einen ganz kleinen Zusatz möchte ich hineinsetzen, der an der Sache nichts ändert, sondern dieselbe nur richtiger formulirt. Es heißt nämlich am Schluße dieses Antrages: „dem hohen Reichsrathe einen Gesetzentwurf über die einer solchen Unternehmung gewährende Zinsengarantie vorzulegen." Da möchte ich nach dem Worte Zinsengarantie — „zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen" — einschalten, ich glaube, es dürfte dagegen nichts einzuwenden sein, es ist eben nur Formsache. Ganahl: Ich bin der Ansicht, daß, wenn es heißt: „es sei die Sache dem Reichsrathe vorzulegen, " die verfassungsmäßige Behandlung ohnehin darunter verstanden ist. Landeshauptmann: Wünschen Hr. Wohlwend den Zusatz: „zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen" dem Antrage beizufügen? Wohlwend: Ja wohl, ich stelle diesen Zusatzantrag. Landeshauptmann: Der Antrag des Comite's geht dahin, das vorliegende Ansuchen unter Berufung auf die früher vom Landesausschusse gemachten Schritte kräftigst bei der k. k. Regierung zu unterstützen. Diejenigen, welche diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Angenommen.) Von den weiteren Anträgen würde ich zuerst den Zusatz des Herrn Ganahl, wie er vorliegt, zur Abstimmung bringen, dann jenen des Herrn Wohlwend. Der Zusatzantrag des Herrn Ganahl lautet wie oben. Jene, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Einstimmig angenommen.) . Der weitere Zusatz des Herrn Wohlwend nach dem Worte Zinsengarantie die Worte: „zur verfassungsmäßigen Behandlung" beizufügen, wird nun zur Abstimmung gebracht. Jene, welche auch diesem Zusatz beistimmen, belieben sich zu erheben. (Einstimmig angenommen.) Der zweite Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Comite-Bericht, betreffend die Bedeckung der durch die Viehabsperre im Bezirke Bludenz erlaufenen Kosten. Herr Baron v. Seyffertitz als Berichterstatter wollen so gefällig sein, den Bericht vorzulesen. (Wird verlesen wie folgt.) Hoher Landtag! Wegen Hintanhaltung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche, welche im Laufe. des letztjährigen Sommers in den tirolischen Bezirken Reute und Landeck, dann im Bregenzerwalde und im Bezirke Feldkirch aufgetreten war, sind den Gemeinden des Bezirkes Bludenz verschiedene Kosten im verrechneten uni) liquidirten Gesammtbetrage von 2345 fl. 537, kr. erlaufen. Bei einem, vom k. k. Bezirksamts Bludenz am 11. September v. J. veranlaßten Zusammentritte sämmtlicher Gemeinde-Vorsteher seines Bezirkes wurden im Punkt 13 des damals aufgenommenen Protocolles Beschlüsse dahin gehend gefaßt, es habe sich das Bezirksamt beim Landesausschusse zu verwenden, damit diese Seuche-Kosten auf das ganze Land Vorarlberg als eine Landes-Angelegenheit übernommen würden; im Falle der Nichtgewährung aber seien dieselben aus dem sog. allgemeinen Marschconcurrenzfonde 179 und den Lermoser-Geldern zum Theil, - zum Theil aber durch Verumlegung auf die Grundsteuer des Bezirkes zu decken, in der Art, daß aus den abgereiften Zinsen des Marschconcurrenzfondes 525 fl. – kr. der Lermoser-Gelder 779 fl. 37 kr. verabfolgt werden, der Restbetrag von 1041 fl. 16 ½ kr. aber auf die Grundsteuer sämmtlicher Gemeinden des Bezirkes zu verteilen sei. Im Punkt 14 desselben Protocolles wurde ferner festgesetzt, daß die Rechnungen des sogenannten allgemeinen Marschconcurrenzfondes und der Lermoser-Gelder — „bis der hohe Landtag in Bregenz etwas anderes verfügt" — durch die Landtags-Abgeordneten Riedl und Bertel mit Beizug des Gemeinde- Vorstehers Moriz Kaiser von Nenzing, des Bürgermeisters Gassner von Bludenz und des Vorstehers Matthis von Dalaas revidirt und adjustirt werden sollen. Auf Grund dieser Beschlüsse wurde die gesammte Verhandlung an den LandesAusschuß und von diesem an den hohen Landtag geleitet. Zur Beurtheilung dieser Angelegenheit hat sich das Comite folgende Fragen gestellt: 1. Läßt es sich rechtfertigen, daß die im Bezirke Bludenz erlaufenen Seuche-Kosten des letzten Jahres im Betrage von 2345 st. 537- fr. aus Rücksichten des Landeswohles auf das ganze Land übernommen werden sollen? 2. Dürfen die Interessen des Marschconcurrenzfondes und der Lermoser Gelder zur theilweisen Deckung dieser Kosten in Anspruch genommen werden? 3. Steht dem hohen Landtage in Betreff der sub Punkt 14 des Protocolles beschlossenen Revision und Adjustirung der Rechnungen dieser zwei Fonde die von der damaligen Versammlung vorausgesetzte Ingerenz überhaupt zu, oder welche? ad I. Indem man die Berichtigung des in den Acten behaupteten thatsächlichen Irrthums vorausschickt, daß im Bezirke Dornbirn die Maulund Klauenseuche im Laufe des Sommers geherrscht habe, da doch notorisch dieser Bezirk von der Seuche und zwar in Folge der von ihm selbst ergriffenen Vorsichtsmaßregeln gänzlich verschont geblieben ist, wendet man sich zur ersten Frage, ob diese Kosten des Bezirkes Bludenz sich zur Übernahme auf den Landesfond eignen? Das einzige Motiv, welches die antragstellenden Gemeinde-Vorstehungen des Bezirkes Bludenz zur Begründung ihres Ansinnens vorzubringen vermögen, besteht in der Behauptung, daß die im Bezirke Bludenz ausgeführten Vorsichtsmaßregeln indirect auch dem Lande zu gute gekommen seien, daß dadurch von demselben die Seuche ferne gehalten worden sei, daß es daher nur billig sei, wenn auch das Land die hiebei ergangenen Kosten mittrage. Der Ausschuß vermochte jedoch nach reiflicher Überlegung nicht, diese Anschauung sich anzueignen, und zwar aus folgenden Gründen: Vor Allem setzt das Motiv des Ansinnens die Thatsache voraus, daß die Vorsichtsmaßregeln des Bezirkes Bludenz auch im Hinblicke auf das allgemeine Wohl des Landes in's Leben gerufen wurden, und daß überhaupt die übrigen Landestheile von der Seuche verschont geblieben seien. Die erstere Voraussetzung ist jedoch nicht erwiesen, die zweite geradezu unrichtig. Es muß in ersterer Beziehung wohl eher angenommen werden, daß die Gemeinden des Bezirkes Bludenz, wie dieß auch ganz natürlich ist, vor allem sich selbst zu schützen suchten, und daß ihnen der Schutz auch zunächst und in erster Linie zu Gute kam. Schon aus diesem Grunde würde es unbillig sein, den gejammten Kostenbetrag, wie es begehrt wird, auf das Land zu übernehmen. Der zweiten Voraussetzung wird die notorische Thatsache gegenübergestellt, daß in den Bezirken Bregenzerwald und Feldkirch die Seuche gleichfalls herrschte. Der Bezirk Bludenz hat auch gegen diese beiden Bezirke Vorsichtsmaßregeln ergriffen, — Vorsichtsmaßregeln, welche nach der geographischen Lage des Bezirkes Bludenz gewiß nur ihm selbst, nicht aber dem größern Theile des verschont gebliebenen Landes, am wenigsten aber den beiden inficirten, eben genannten Bezirken Bezau und Feldkirch zu Gute kommen konnten. Nun hatten aber nicht blos die gesund gebliebenen Landestheile, sondern auch die Bezirke Bezau und Feldkirch ebenfalls, und zwar sehr bedeutende Kosten aus Anlaß dieser Seuche; wäre es da nicht im hohen Grade unbillig, diesen Bezirken außer den eigenen, allein zu tragenden Auslagen, auch noch die Bludenzer Kosten aufzubürden? Überdieß war der Bezirk Bludenz von der Seuche nicht blos auf der Bregenzerwäldergränze flankirt, sondern das Übel war auch im Bezirke Feldkirch, somit im Rücken des Bludenzer Bezirkes auf jener Linie zum Ausbruch gekommen, welche Bludenz mit dem übrigen Lande hauptsächlich verbindet; Bludenz hatte sich daher auch gegen Feldkirch, somit entschieden auch gegen das übrige Land, abzusperren. Wie kann nun der Bezirk Bludenz behaupten, daß seine Seuche-Kosten aus Rücksichten des Landeswohles dem Lande zu überbürden — 180 — seien, da er sich doch eben gegen dieses übrige Land selbst, und zwar zu seiner eigenen Sicherheit abzusperren genöthigt war? — Es ist aber gesagt worden, daß auch die Bezirke Bezau und Dornbirn, dann Feldkirch Seuche- Kosten zu tragen hatten, und zwar sehr bedeutende. Auch für diese Bezirke könnte aber mit demselben Rechte alles dasjenige geltend gemacht werden, was Bludenz für sich angeführt hat. Der Rückersatz der Seuche-Kosten an Bludenz würde zweifelsohne auch die Übernahme dieser Auslagen der ebengenannten Bezirke auf das Land zur Folge haben, und da diese zusammen wenigstens zwei- bis dreimal jene von Bludenz übersteigen dürften, das Landes-Präliminare mit einer Summe von circa 6—7000 st. belasten. Wollte man auch darüber hinausgehen, daß dieser bedeutende Betrag, vom Lande verumlagt, alle Steuerklassen, somit auch jene Steuerträger belasten würde, welche der Natur nach nicht einzubeziehen sind, weil sie keine Viehbesitzer sind, wollte man diese neue Unbilligkeit weniger hoch anschlagen, während durch die Repartition auf die Gemeinden des Bezirkes Bludenz nach der Grundsteuer insbesondere Jene getroffen werden, denen die Maßregeln vor Allem zu gute kamen, — so müßte doch schon die Betrachtung davor zurückhalten, daß durch die Übernahme der Kosten für Bludenz eine für den Landesfond im hohen Grade bedenkliche Exemplification geschaffen, und sowohl für das Jahr 1863, wie für alle Zukunft ein principielles Präjudiz hervorgerufen würde, das mit der weisen, bisher adoptirten Sparsamkeit bezüglich des Landesfondes im direkten Widerspruche stünde. Obgleich alle diese Gründe schon überzeugend genug sind, so will man doch nicht unterlassen, auch noch darauf hinzuweisen, daß bekannter und auch in den Acten eingestandener Maßen dem Bezirke Bludenz dadurch ein großer Vortheil in Folge seiner Vorsichtsmaßregeln zuging, daß auf seinen Viehmärkten, weil seuchefrei, enorme Vieh-Preise bezahlt wurden. Die Viehbesitzer jenes Bezirkes dürfen daher sicher ohne Unbilligkeit zur Tragung der Auslagen verhalten werden. Diese Betrachtungen bestimmten den Ausschuß, die erste Frage, ob eine Übernahme der Bludenzer Seuche-Kosten auf den Landesfond stattzufinden habe, einstimmig zu verneinen. ad II. Bevor das Comite in die Beurtheilung der anderweitigen Kostenbedeckung einging, fand dasselbe für nöthig, der Entstehung und Natur der hiezu in Anspruch genommenen zwei Fonde, des Bludenzer Marschconcurrenzsondes und der Lermoser-Gelder, auf den Grund zu sehen. a) Der Marschconcurrenzfond des Bezirkes Bludenz, bestehend in einem adjustirten Activvermögen von 5705 fl. 51 1/2 kr. verdankt seine Entstehung einem Marschconcurrenz-Rechnungs-Überschusse des Jahres 1851. In diesem Jahre beschlossen wegen der häufigen vorausgegangenen Durchmärsche die deßhalb versammelten Gemeinde-Vorsteher jenes Bezirkes eine sehr bedeutende allgemeine Bezirks-Umlage zur Deckung der dadurch hervorgerufenen Auslagen einzutreiben. Die Folge zeigte, daß nicht die ganze eingehobene Steuersumme aufgebraucht wurde, sondern, daß ein nicht unbedeutender Rest zwischen 5000 und 6000 fl. verblieb. In einer spätern Versammlung beschlossen — Alles unter Dazwischenkunft der Bezirksbehörde — diese Vorsteher, diesen Rest in Gemeinschaft zu belassen, und ihn für allerlei, dem Bezirke gemeinsame Auslagen, namentlich MarschconcurrenzAuslagen, nach Analogie der alten Gerichts- Fonde, in Capital oder Zinsen zu verwenden. Da somit dieser Marschconcurrenzfond zweifelloses Gesammt-Eigenthum der Gemeinden des Bezirkes Bludenz ist, und in der Voraussetzung, daß darauf anderweitige Rechtsansprüche nicht bestehen, können diese Gemeinden ohne Weiteres über die Verwendung und Verrechnung dieses Geldes giltige Beschlüsse fassen, ohne daß der Landesvertretung ein Recht der Einrede zusteht. Es entfällt daher gänzlich die Nothwendigkeit, dießfalls einen Antrag dem hohen Hause vorzulegen. b) Was die Genesis und Natur der weiters genannten Lermosergelder anbelangt, so sind dieselben eine Entschädigungsvergütung für Lieferungen, welche sämmtliche vorarlbergische Gerichte in den Kriegsjahren 1808—1813 entweder nach Lermos in Tirol, oder nach Füßen und Kempten in Bayern beizustellen hatten. Da laut der österreichischbayerischen Convention an bayerische Marschstationen kein Anspruch mehr erhoben werden konnte, so erübrigte nichts anderes als auch jene Gerichte, welche seiner Zeit an bayerische Stationen geliefert hatten, nm sie ohne ihr Verschulden nicht unbilliger zu behandeln, als andere, auf die von der ehemaligen Station Lermos bezahlte Entschädigungssumme von 10, 500 fl. R.-W. 311 verweisen. Dieses wurde mit dem, aus dem dießfälligen kreisämtlichen Actenconvolute ausgehobenen und vom Comite eingesehenen Gubernialdekrete vom 31. August 1836, Z. 19, 559, angeordnet, womit auch ausgesprochen wurde, daß obiger Betrag per 10, 500 fl. als gemeinschaftliches Activum der Vorarlberger Marschconcurrenz zu betrachten sei. Die mit dem gleichen Gubernial-Erlasse angeordnete Liquidirung der von den einzelnen Gerichten und Gemeinden erhobenen Ansprüche auf diesen Fond stieß jedoch in der Art auf Hindernisse, daß über Antrag des bestandenen k. t. Kreisamtes das k. k. Gubernium 181 mit Erlaß vom 20. Dezember 1839, Z. 29, 696, wiederholt aussprach, daß dieser Betrag bis zur Ausgleichung der alten Marschconcurrenzschulden als ein Activum des allgemeinen Marschconcurrenzfondes zu betrachten und daher einstweilen von einer Auftheilung Umgang zu nehmen sei. Es wurde sonach diese Summe als ein dem ganzen Lande Vorarlberg gemeinsamer Marschconcurrenzfond immer behandelt und derselbe neben steter Vermehrung durch Zinse zu nichts weiters verwendet, da dieses vor Ausgleichung der alten Marschconcurrenzschulden nicht anging. Später wurde er aus puren Administrationsgründen in zwei Hälften getheilt, wovon die eine in Bludenz, die andere in Feldkirch verwaltet, die Rechnungen aber stets der Adjustirung durch das bestandene Kreisamt unterzogen wurden. In beiden Verwaltungsstationen zusammen belauft sich dieser Fond z. Z. auf circa 24, 000 fl., der in Bludenz allein verwaltete Theilfond beträgt 11, 656 fl. 47 1/2 fr. Aus dieser actenmäßigen Darstellung geht hervor: 1. daß die sogenannten Lermosergelder nicht ausschließliches Eigenthum der Gemeinden des Bezirkes Bludenz allein seien, sondern daß darauf sämmtliche Gerichte des Landes, beziehungsweise das Land selbst als Träger des allgemeinen Marschconcurrenzfondes, ein durch behördlichen Ausspruch anerkanntes Recht besitzen; daß 2. in Folge dessen, noch zu Recht bestehende Inhibirungsbeschlüsse der nach damaliger Einrichtung hiezu berufenen Oberbehörde bezüglich der Verwendung von Capital und Zinsen vorliegen; daß also 3. den Gemeinden des Bezirkes Bludenz auf keinen Fall ein Recht zustehen könne, ausschließlich oder zu einseitigem, der Bestimmung des Fondes fremdartigen Zwecke über diese Gelder bloß deßhalb zu verfügen, weil zufälliger Weise die Verwaltung eines Theiles derselben im Bezirke Bludenz sich befindet; daß aber auch 4. der Landesvertretung dießfalls kein anderes Recht dermalen zusteht, als für die Conservirung dieser Gelder in Capital und Zinsen als ein dem gesammten Lande gemeinsames Marschconcurrenz- Vermögen die möglichste Vorsorge zu treffen. Der Ausschuß vermag daher, gestützt auf diese Auseinandersetzung, dem hohen Landtage nichts Anderes zu empfehlen, als die beabsichtigte Verwendung von Zinsen dieser Lermoser-Gelder zum bezeichneten Zwecke nicht zu gestatten. Es kommt nun noch die Frage zu erörtern, in wie ferne auf Grund des bisher Gesagten der hohe Landtag auf die Verwaltung dieses dem Lande gemeinsamen Vermögens Einfluß nehmen wolle, beziehungsweise, ob derselbe den im Punke 14 des bezirksämtlichen Protocolles vom 11. September v. J. gefaßten Beschlüssen die auch dortselbst vorbehaltene Genehmigung zu ertheilen finde. Da das Recht sowohl als die Pflicht der Landesvertretung als erwiesen zu betrachten sein dürfte, über dieses gemeinsame Landesvermögen zu wachen, so hat sich der Ausschuß zu dem Vorschläge geeinigt, daß den in jenem Punkte 14 gefaßten Beschlüssen bezüglich der Lermoser-Gelder die Zustimmung nicht zu ertheilen, sondern aus dem Grunde, weil dieselben den Charakter eines Landes-Vermögens an sich tragen, die Revision dem LandesAusschüsse, die Adjustirung und Final-Erledigung aber der LandesVertretung vorbehalten werden müsse. Der Gleichmäßigkeit halber wäre aber der gleiche Modus auch bezüglich des in Feldkirch verwalteten Theilfondes der Lermoser-Gelder einzuführen, und daher auch in dieser Hinsicht das Nöthige zu veranlaffen. Gestützt auf diese Gründe, unterbreitet daher der Ausschuß dem hohen Hause zur Annahme nachstehende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. „Die im Bezirke Bludenz im Jahre 1863 wegen der Maul- und KlauenSeuche erlaufenen „Kosten im Betrage von 2345 fl. 53'/, kr. eignen sich nicht zur Übernahme auf den Landesfond." 2. „Es sei eine Verwendung der Zinsen der sogenannten Lermoser-Gelder zum beabsichtigten Zwecke „wegen der Natur und des Charakters dieses Fondes nicht zuläßig." 3. „Es sei von nun an die Revision der Rechnungen der Lermoser-Gelder durch den Landes-Ansschuß, die Adjustirung und Enderledigung aber alljährlich vom Landtage selbst vorzunehmen." 4. „Es feie auch bezüglich der im Bezirke Feldkirch verwalteten Lermoser-Gelder das Gleiche zu „veranlassen." Bregenz, den 8. April 1864. Hirschbühl m. p., Obmann. Seyffertitz m. p. Berichterstatter. 182 Landeshauptmann: Der erste Antrag geht dahin: „Die im Bezirke bis........Landesfond." Der zweite Antrag lautet: „Es sei eine Verwendung bis ... . nicht zuläßig." Der dritte Antrag lautet: „Es sei von nun an bis ... . selbst vorzunehmen." Und der vierte Antrag lautet: „Es sei auch bis .... zu veranlassen." Herr Riedl hat das Wort. Riedl: Nachdem in dem so eben vorgelesenen Comite-Berichte auch mein Name genannt ist, so sehe ich mich bemüßigt, in dieser Angelegenheit das Wort zu ergreifen. Es ist allerdings richtig, daß die versammelten Gemeinde-Vorsteher der 21 Gemeinden des Amtsbezirkes Bludenz einstimmig beschlossen haben, das Geschäft der Adjustirung der Rechnung der Lermosergelder mir nebst noch anderen anzuvertrauen. Der Bericht erwähnt aber nicht, was in Folge dieses Beschlusses bei dem k. k. Bezirksamte in Bludenz weiter verhandelt worden ist. In Folge des mir zugefertigten Dekretes, daß ich mich in meiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter dem Geschäfte der Adjustirung dieser Rechnung unterziehen soll, habe ich bei dem k. k. Bezirksamte in Bludenz die schriftliche Protestation überreicht und erklärt, daß es den bestehenden Gesetzen und insbesondere meinen Pflichten als Landtagsabgeordneter zuwiderlaufe, mich mit der Adjustirung dieser Rechnung zu befaßen. In Folge dieser meiner Protestation hat das k. k. Bezirksamt Bludenz sich bemüßigt befunden, den § 14 des citirten Protocolles außer Wirksamkeit zu setzen und sämmtlichen Gemeinden zu notificiren, daß es auf Grund meiner Protestation abzukommen habe von diesem Modus der Adjustirung, und daß das Bezirksamt Bludenz selbst Kraft seines Amtes die Adjustirung dieser Rechnung künftig pflegen werde. Das k. k. Bezirksamt Bludenz ist von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Lermoser Gelder ein gemeinschaftliches und ungetheiltes Eigenthum jener Gemeinden seien, welche nach Lermos für die damaligen Kriegsereignisse Leistungen gemacht haben. Nach dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 und zwar nach dem § 166 desselben steht die Aufsicht desjenigen Vermögens, welches mehreren Gemeinden gemeinschaftlich zukommt, der Kreisvertretung zu. Das Hauptstück dieses Gemeindegesetzcs, handelnd von der Kreisvertretung, ist jedoch nie ins Leven getreten. Nach den hierüber bestehenden Verordnungen haben jene Geschäfte, welche das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 der Kreisvertretung überwiesen hat, die Kreisämter zu übernehmen gehabt; nach Auflösung der Kreisämter sind jene Geschäfte, welche dieselben zu besorgen hatten, durch eigene Verordnungen theils den k. k. Bezirksämtern, theils aber der k. k. Statthalterei zugewiesen worden. Dieß ist der gegenwärtige Standpunkt der Sache, nachdem wir noch gegenwärtig das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 in Wirksamkeit haben, und ich glaube daher, daß vom gegenwärtigen Standpunkt aus sich der hohe Landtag jeder Ingerenz auf die Revision und Adjustirung der betreffenden Rechnungen zu enthalten hätte. Nachdem wir aber Aussicht haben, in kürzester Zeit die von uns berathene Gemeindeordnung von Seiner Majestät dem Kaiser sanktionirt zu erhalten, so glaube ich, es sei angezeigt, zu untersuchen, was hinsichtlich dieser Angelegenheit in der neuen Gemeindeordnung vorgekehrt sei. Dießfalls muß ich auf den § 86 der neuen Gemeinde-Ordnung Rücksicht nehmen. Der § 86 dieses Gesetzes lautet: „Hinsichtlich der Vermögenheiten, welche mehreren Gemeinden gemeinschaftlich zustehen, sei zur „Verwaltung derselben, sohin auch zur Revision und Adjustirung der betreffenden Rechnungen ein „Ausschuß von diesen Gemeinden zu bestimmen." Dieß auf den gegebenen Fall angewendet, führt dahin, daß jene Gemeinden, welche nach Lermos geliefert haben, und welchen hiefür Gelder von Seite des Staatsschatzes als Vergütung ausgefolgt worden sind, zur Verwaltung dieser Gelder, zur Revision und Adjustirung der betreffenden Rechnungen einen gemeinschaftlichen Ausschuß zu bestellen haben. Es wird mir gegen diese meine strenge auf die bestehenden Gesetze basirte Auseinandersetzung der Herr Berichterstatter erwidern, daß es sich hier nicht handelt um ein mehreren Gemeinden des Landes gemeinschaftliches Vermögen, sondern wirklich um ein Landesvermögen. Ich kann mich ungeachtet der von ihm citirten Gubernial-Entscheidungen, kraft welchen es den Anschein gewinnt, daß die Lermoser-Gelder Landesvermögen seien, dieser Ansicht nicht anschließen. Es ist eine unbestrittene Thatsache und geht auch aus den vorhandenen Acten hervor, daß nur einige Gemeinden des Landes Vorarlberg nach Lermos für die Kriegsereignisse Leistungen gemacht haben. — 183 — Es ist zweitens erwiesene Thatsache, daß nur für diese Leistungen nach Lermos aus dem Staatsschätze eine bestimmte Summe vergütet wurde. Hieraus folgt drittens nothwendig, daß die Lermosergelder nur Eigenthum jener Gemeinden sind, welche diese Leistungen gemacht haben. Es ist allerdings richtig, daß andere Gemeinden Vorarlbergs nach Baiern Leistungen gemacht haben, und daß von der kaiserlichen Regierung in dem mit der Krone Baiern getroffenen Übereinkommen, auf die Vergütungen dieser Leistungen kein Bedacht genommen worden ist, und daß gegenwärtig kein Fond zur Disposition stehe, die betreffenden Gemeinden für ihre Leistungen nach Baiern zu entschädigen. Es ist dieses eine für diese Gemeinden bedauerliche Sache, kann mich aber doch nicht bestimmen, soweit zu gehen, aus bloßen Gründen der Billigkeit, diesen Gemeinden einen Antheil aus jenen Geldern zuzugestehen, welche lediglich für die Prästationen nach Lermos gezahlt worden sind. Ich erachte eine gegenteilige Verfügung für einen Eingriff ins fremde Eigenthum. Ich finde mich weiters zur Erklärung veranlaßt, daß, wenn auch das Landesgubernium mit Decret vom 31. August 1836 Nro. 19, 559 das Gegentheil verfügt hat, diese Verfügung nicht zu Recht besteht und zwar aus zweifachen Gründen. Das Landesgubernium ist erstens als politische Behörde nicht berechtiget, über das Eigenthumsrecht der den Gemeinden bereits zugewiesenen Entschädigungsgelder zu verfügen, und wenn es solches gethan hat, so hat es einen Eingriff in die richterliche Rechtssphäre gemacht, welcher dem Eigenthumsrecht der Gemeinde nicht Präjudiziren kann. Für's Zweite ist diese Entscheidung des Landesguberniums den einzelnen Gemeinden, welche an den Lermosergeldern Antheil haben, nicht zugestellt worden, daher ist diese den Gemeinden gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Berichterstatter wird mir nie den Beweis erstellen können, daß die betreffenden Gemeinden die Zustellung dieser GubernialEntscheidung erhalten haben; hätten sie die Zustellung erhalten, so würden sie ohne Zweifel an die damals bestandene Hofkanzlei den Rekurs ergriffen haben. Ich zweifle nicht, daß die damalige Hofkanzlei in Rücksicht auf die wahren Verhältnisse diese Entscheidung des Landesguberniums abgeändert haben würde. Es gewinnt aber auch den Anschein, daß selbst das Landesgubernium eingesehen hat, daß die Sache nicht so klar sei und daß die bezahlten Lermosergelder keinen Landesfond bilden, weil in einer späteren Entscheidung vom 29. Dezember 1839 das Wort „einstweilen" vorkommt, welches nicht ohne Bedeutung ist. Das Comite ist aufgestellt worden, um über die Anfragen des k. k. Bezirksamtes Bludenz, auf welche Weise die Kosten zur Hintanhaltung der Viehseuche im abgewichenen Jahre zu bedecken seien, Bericht zu erstatten. Wenn sich das Comite lediglich auf diese Aufgabe beschränkt hätte und gesagt hätte, die Lermosergelder sind ihrer Natur nach nicht geeeignet, die Viehseuchekosten zu bedecken, so wäre ich damit vollkommen einverstanden, allein das Comite ist noch einen Schritt weiter gegangen, es hat nämlich auch geglaubt, aus Anlaß dieses Gegenstandes noch weitere Anträge über die künftige Gebarung mit diesen Lermosergeldern stellen zu sollen. Ich kann mich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklären, weil das Comite nicht zu diesem Zwecke aufgestellt worden ist, um in dieser wichtigen Angelegenheit Beschlüsse zu provociren, sondern einfach darüber, ob aus den Lermosergeldern die Viehseuchekosten zu bezahlen seien oder nicht. Ich erwähne dieß deßhalb, weil es unmöglich war, von gestern auf heute, denn erst gestern Abend ist der bezügliche Bericht fertig geworden, diesen Gegenstand, der aus einem voluminösen Actenconvolut besteht, durchzustudiren und weil es die Wichtigkeit des Gegenstandes, wo es sich um einen Betrag von vielen Tausend Gulden handelt, erfordert und es nöthig macht, daß die Acten einem reiflichen Studium unterzogen werden, und zwar nicht nur von Seite des Comite's allein, sondern auch von sämmtlichen Landtagsabgeordneten, welche doch wohl nicht blindlings nachbeten wollen, was das Comite vorgebracht hat. Was nun die Frage anbelangt, ob aus den Lermosergeldern die Viehseuchekosten zu bezahlen seien, wäre dem Antrage des Comite's unbedingt beizustimmen. Was die weitere Frage anbelangt, über die künftige Verwaltung dieser Lermosergelder und über die Revision und Adjustirung der betreffenden Rechnungen möchte sich der hohe Landtag heute in keine Entscheidung einlassen, sondern diesen wichtigen Gegenstand für die nächste Landtagssession aufbewahren, bis dahin kann nichts geschehen, was die Existenz dieser Gelder gefährden könnte, weil ich gezeigt habe, daß die landesfürstlichen Behörden nach den gegenwärtigen Gesetzen in dieser Beziehung Ingerenz zu nehmen haben. Ich empfehle daher, daß dieser weitere Antrag des Comite's vom hohen Landtage abgelehnt werde. Ne per: Ich bin so wenig mit dem ComiteBerichte einverstanden, als Herr Riedl, und 184 insbesondere mit jenem Punkte, wo es heißt, daß der Schutz gegen den Eintritt der Viehseuche nur dem Bezirke Bludenz zu Gute gekommen sei. Der Schutz, das ist mir wohl bekannt, ist anfänglich im Interesse des ganzen Landes geschehen. Es ist damals die Krankheit verschwunden gewesen. Auf einmal wird in Bludenz bekannt, daß die Frau Streele beabsichtige, ihr Vieh auf die Alpe am Tannberg zu treiben; dadurch ist in Bludenz die Besorgniß aufgetaucht, weil man wußte, daß das Vieh durch Ortschaften durchgetrieben werden mußte, wo die Krankheit bestand, es möchte die Krankheit aus's Neue im Lande verbreitet werden. Damals hat man geglaubt, es sei ein Cordon über den Arlberg zu ziehen, um dadurch den Eintritt der Krankheit im ganzen Lande zu verhindern. Es ist im Comite-Berichte gesagt, wir haben uns nur selbst geschützt, weil wir zunächst daran waren. Das ist unrichtig. Wir haben versucht, durch Absperrung die Krankheit vom ganzen Lande abzuhalten, was anfänglich leicht möglich war. Ist aber einmal die Krankheit eingetreten, so ist es unmöglich, wenigstens viel schwieriger, dieselbe hintanzuhalten. Diese Bemerkung ist mir vorgekommen, als, wenn der Feind in's Land einzubrechen drohte, und die entfernteren Bezirke um Unterstützung angegangen würden, diese sagten: schützt euch nur selbst, ihr seid die Nächsten daran. Das Bezirksamt Bludenz und der dortige Magistrat hat sich auf das Eifrigste verwendet, dieses Vieh der Frau Streele nicht hereinzulassen, denn wenn das Vieh auf die Alpe kommt, ist die Abhaltung weit schwieriger, als im Winter, wo man dasselbe im Stall hat; ungeachtet dessen ist alles mißlungen; denn in kurzer Zeit, nachdem das Vieh hereingekommen war, hat sich auf dem Tannberg die Krankheit auf's Neue kundgegeben, und zerstreut. Man hat den Cordon immerweiter und weiter zurückgezogen, um die Krankheit nicht hereinbrechen zu lassen. Meine Ansicht ist die, jene Kosten, welche im Interesse der einzelnen Gemeinden aufgewendet wurden, sollten auch die einzelnen Gemeinden tragen. So konnte sich z. V. Bürs, Bürserberg und Brand durch Absperrung vor der Vieh- Seuche sichern, weil hier kein anderer Übergang bekannt ist. In dieser Beziehung könnte ich dem Comite-Bericht nicht beistimmen, daß der Bezirk Bludenz alle diese durch die Viehabsperre erlaufenen Kosten allein trage, nachdem doch dieselben im Interesse des ganzen Landes aufgewendet wurden. Rhomberg: Ich habe nur eine ganz kurze Bemerkung zu machen. Wenn ich recht verstanden habe, hat der Herr Vorredner gesagt, daß nach dem Austritte dieser 40 Stück Vieh aus Tirol die Viehseuche auf's Neue aufgetreten sei, also sind nicht diese 40 Stück Vieh, die auf dem Tannberg aufgetrieben worden sind, die erste Veranlassung gewesen, wenn der Herr Vorredner sagt, sie sei auf's Neue aufgetreten. Neyer: Ich habe dem Herrn Rhomberg entgegen zu sagen, daß die Krankheit ganz verschwunden ist, und da das Vieh der Frau Streele durch die Gemeinde hat durchgetrieben werden müssen, so ist die Besorgniß aufgetaucht, dieses Vieh möchte die Seuche wieder auf's Neue in unser Land bringen. Kurze Zeit, nachdem die 40 Stück Vieh da waren, hat sich auch die Krankheit wieder gezeigt. Bludenz hat ihrerseits die möglichsten Schritte gethan. Landesfürstl. Commissär: Ich muß hier eine Berichtigung geben. Was Herr Neyer wegen der 40 Stück Vieh der Frau Streele bemerkt hat, ist nicht ganz richtig. Es ist dießfalls auch eine Verhandlung bei der k. k. Statthalterei gepflogen und dabei mit aller Vorsicht zu Werke gegangen worden, es wurde hiebei constatirt, daß diese Thiere vollkommen gesund seien. Durch den Eintrieb dieser Thiere konnte die Seuche neuerdings im Bezirke Bludenz nicht wohl eingeschleppt worden sein, wenn sie wirklich erloschen war. Neper: Ich erlaube mir dem Herrn Regierungs-Commissär zu entgegnen, daß wir freilich nicht gewußt haben, ob das Vieh der Frau Streele gesund oder mit der Seuche behaftet war, aber es ist bekannt, daß, wenn gesundes Vieh durch Ortschaften getrieben wird, wo die Seuche herrscht, so wird dasselbe augenblicklich davon ergriffen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? — Wo nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter nochmals das Wort. Seyffertitz: Als Berichterstatter wende ich mich zuerst gegen die Einwendung, welche der Abgeordnete Herr Riedl gegen die Ausarbeitung der Anträge des Comite's erhoben hat. Bezüglich desjenigen, was Herr Riedl von jenen Vorgängen angeführt hat, welche nach Zustandekommen des Protocolls vom 11. September 1863 beim Bezirksamts Bludenz sich ereignet haben, bezüglich dieser Vorgänge muß bemerkt werden, daß sowohl dem Comite als dem Landtage von denselben nicht ein Sterbenswörtchen bekannt war. Dem Herrn Vorredner Riedl wird der Satz wohl bekannt sein: „Quod non est in actis, non est in mundo.“ (Was nicht in den Acten liegt, ist auch nicht in der Welt.) Die Aufklärung, die der Abgeordnete Herr Riedl dem nun versammelten hohen Landtage gegeben 185 hat, konnte aber deßhalb dem Comite bei Verfassung seines Berichtes nicht bekannt sein, weil das Bezirks- Amt Bludenz in seinem Einbegleitungsschreiben von diesen Vorgängen keine Erwähnung that. Würde das Bezirksamt Bludenz kundgegeben haben, daß der § 14 des bezirksämtlichen Protocolles vom 14. Sept. 1863 durch spätere Beschlüsse des Bezirksamtes außer Wirksamkeit versetzt zu werden versucht worden war, so würde allerdings das Comite in Zweifel gewesen sein, was es mit dem § 14 dieses Verhandlungs-Protocolles anzufangen habe; allein dem Comite warnurbekannt, daß der § 14 dieses Protocolles, den ich mir hier vorzulesen erlaube, vorhanden ist; dieser § 14 lautet: „14. Da der Standeskassier I. I. Reier von Bürs, dann Herr Anton Rohner und Herr Franz „Joseph Bickel die Rechnungen über ihre Verwaltungen gelegt haben, so sollen diese Rechnungen „fortan, bis der hohe Landtag in Bregenz etwas Anderes verfügt, durch die Herren Landtags- „Abgeordneten Riedl und Bertel mit Beizug des Herrn Gemeinde-Vorstehers Moritz Kaiser von „Nenzing und des Herrn Bürgermeisters Gassner von Bludenz und des Vorstehers Mathies von „Dalaas revidirt und adjustirt werden." Das Schreiben des Bezirksamtes Bludenz enthält, wie bereits gesagt, von den später nachgefolgten Alterationen dieses § 14 gar nichts, es fragt sich aber auch, ob das Bezirksamt Bludenz berechtigt ist, einen von sämmtlichen Gemeinde-Vorstehern des Bezirkes in einer allgemeinen Versammlung gefaßten Beschluß nur so einfach außer Kraft zu setzen. Die Bezirks-Vorsteher des Bezirkes Bludenz waren doch offenbar von der Meinung durchdrungen, daß dem Landtage eine Art Verfügungsrecht über die Rechnungs- Erledigungen dieser Fonde zustehe, sonst würden sie sich schwerlich in den vorgelesenen Passus geeinigt haben. Dieß nur bezüglich der formellen Anschauung. — Es hat daher das Comite vor der Hand nur bei dem stehen zu bleiben, was ihm aus den Acten wirklich erhellt. Der Herr Vorredner Riedl hat sich sodann gegen die Behauptung des Berichtes gewendet, daß die Lermoser-Gelder ein allgemeiner Vorarlbergischer Marschconcurrenzfond seien. Er habe dagegen das Geschütz des alten und neuen Gemeindegesetzes vorgesührt. Ich gestehe, daß ich mich nicht überzeugen kann, daß überhaupt das Gemeindegesetz, sei es das alte oder das neue, mit einem Marschconcurrenzfond irgend etwas zu thun habe. Über die Behandlung des Marschconcurrenzfondes, über die Behandlung der Marschconcurrenzgelder, seien sie dem Bezirke oder der Gemeinde gemeinsam, enthält weder das eine noch das andere Gemeindegesetz einen Passus, über denselben besteht ein eigenes Norniale, bestehen eigene Verordnungen, welche allein darüber maßgebend sind. Es muß dieses nur vorübergehend bemerkt werden, da Abgeordneter Herr Riedl gesagt hat, daß diese seine Ansicht sich strengstens auf die bestehenden Gesetze basire. Unmittelbar bevor er diesen Ausspruch gethan hat, hat er sich aber auf ein gar nicht bestehendes Gesetz berufen, nämlich auf § 86 des beantragten Gemeindegesetzes. Es enthält also diese seine Assertion eine thatsächliche Unrichtigkeit. Dasjenige, was man eigentlich thun kann, um vom Standpunkte des Bezirksamtes Bludenz, beziehungsweise jener Gemeinden, welche an den Lermoser-Geldern allein betheiligt zu sein meinen, um die Behauptung des Comite's anzufechten, wäre nur das darzuthun, daß die bisher in dieser Angelegenheit erflossenen Entscheidungen der Oberbehörde nicht competenzmäßig gewesen seien. Es wird dem Abgeordneten Herrn Riedl sicher bekannt sein, daß bezüglich der Marschconcurrenz-Gelder, und überhaupt aller Verhandlungen, welche das Marschconcurrenz-Wesen betreffen, durch die bestehenden Verordnungen der Rechtsweg ausgeschlossen ist, und daß über dieselben in der vormärzlichen Zeit, wenn ich mich so ausdrücken darf, da diese Entscheidungen aus jener Epoche datiren, nur ein gewisser, ganz bestimmt festgesetzter Instanzenzug im Wege der politisch-administrativen Behörde aufrecht erhalten war. In Folge dieser Competenz, welche unbestreitbar ist, erflossen die voni Berichte angeführten Gubernial- Entscheidungen. Ich erlaube mir in dieser Beziehung zur Aufklärung der Versammlung jene Acten vorzulegen, welche hauptsächlich maßgebend sind. Um diese Acten zu beurtheilen, bedurfte es nur einer sehr geringen Zeit, denn sie sind eigentlich das punctum saliens, um welches sich die ganze Verhandlung dreht, und der übrige Acten-Convolut des k. k. Kreisamtes enthält nur die weitere Ausführung dieser ursprünglichen Beschlüsse. Der Bericht hat bereits auseinandergesetzt, daß zwei Lieferungen von Seite der Vorarlbergischen Gemeinden stattfanden, nämlich eine nach Lermos, die andere nach Füßen und Kempten. Bezüglich dieser Lieferungen hat das k. k. bestandene Kreisamt am 13. Juli 1836, als die zur Ordnung des Marschconcurrenzwesens ausschließlich bestellte Behörde und Instanz, folgenden vollkommen in seiner Competenz gelegenen Bericht an das hohe k. k. Gubernium erstattet: „Hohes k. k. Landes-Gubernium! In Gemäßheit des der k. k. Prov.-Staatsbuchhaltung wegen Berichtigung der Vorarlberger Marschconcurrenz-Rechnungen für die Periode von den Jahren 1808—1824 von der hohen Landesstelle mit 186 dem Decrete vom 24. Dezbr. 1835, Z. 24, 823/1906, ad 7 ertheilten Auftrags wurden die hierländigen Landgerichte angewiesen, ihre allfälligen Forderungen für an tirolische Landgerichte gemachte Lieferungen gehörig darzuthun, um von den betreffenden Stationen die Vergütung dafür ansprechen zu können. Aus von einigen Landgerichten dießfalls vorläufig erstatteten Berichten ergibt sich, daß die Landgerichte Montafon und Bregenzerwald bedeutende Lieferungen an die damalige Marschstation Lermos in den Jahren 1812 und 1813 gemacht haben. Dagegen wird sich das hohe Gubernium aus dem anliegenden Berichte des Landgerichts Dornbirn und dessen Beilagen überzeugen, daß dieses Landgericht seine Lieferungen gleichzeitig an die Marschstation in Füßen machen mußte, welche Station im Königreiche Bayern liegt. Da vermöge der zwischen Österreich und Bayern abgeschlossenen Convention alle derlei wechselseitigen Forderungen in der Art aufgehoben worden sind, daß weder die Tirolisch-Vorarlbergischen Stationen an bayerische, noch diese an jene mehr Ansprüche machen können, so versteht es sich von selbst, daß das Landgericht Dornbirn an die Station Füßen keinen Anspruch mehr machen kann: folglich für die bedeutenden Lieferungen im Gesammtbetrage von 7154 fl. 36 1/2 kr. R.-W. lediglich keinen Pfenning erhalten wird. Es wird demnach bei Berichtigung der Marschconcurrenz-Rechnungen für die Jahre 1808—1824 hierauf die nöthige Rücksicht genommen werden müssen und das Kreisamt erlaubt sich darüber die nachstehende Bemerkung beizufügen. Es wäre offenbar unbillig, wenn blos jene Landgerichte eine Entschädigung erhielten, welche zufällig an eine tirolische Marschstation etwas zu liefern hatten; jene Landgerichte aber, welche an eine noch jetzt im Königreiche Bayern liegende Station die Lieferungen leisten mußten, nichts erhielten. Es dürfte daher vielleicht nicht unzweckmäßig sein, alle diese Lieferungen den betreffenden Landgemeinden in den Marschconcurrenz-Rechnungen zu Gute zu schreiben; dagegen aber jene Vergütungen, welche die tirolischen Stationen werden leisten müssen, als eine gemeinschäftliche Activpost aller Landgerichte des Kreises zu behandeln, wodurch eine billige Ausgleichung unter allen erzielt werden dürfte. Es wird daher hierüber um die weitere hohe Weisung gebeten rc." Auf diese Ausführungen des k. k. Kreisamtes erfolgte nachstehende hohe Gubernial-Entscheidung vom 31. August 1836: Von dem k. k. Gubernium für Tirol und Vorarlberg. An das Kreisamt Bregenz. Nach dem übereinstimmenden Anträge des k. k. Kreisamtes und der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung wird genehmiget, daß alle Lieferungen, welche von vvrarlbergischen Landgerichten in dem Zeitraume vom Jahre 1808—1824 an tirolische oder dermal k. bayerische Gerichte und Stationen gemacht ' wurden, in dem Operate der Marschconcurrenz-Kosten Ausgleichung dieser Periode den liefernden Landgerichten nach Maß der Liquidität zu Guten geschrieben, dagegen aber die von den tiroler Landgerichten und Stationen zu leistenden Vergütungen als gemeinschaftliches Activum der Concurrenz behandelt werden. Der weitere Inhalt dieses hohen GubernialDekretes hat auf diesen Gegenstand keinen weiteren Bezug, es ist nun weiter noch das im Berichte zitirte hohe Gubernial-Dekret vom 20. Dezember 1839 in Betracht zu ziehen. Es lautet: Vom k. k. Gubernium für Tirol und Vorarlberg. An das k. k. Kreisamt zu Bregenz. Hinsichtlich der Verwendung des für die in den Jahren 1812 und 1813 gelieferten Naturalien der Gemeinden Vorarlbergs von den Gerichten Reutte bezahlten Entschädigungs-Betrages von 10, 500 fl. RW. findet auch das Gubernium den Antrag, nach welchem jene 10, 500 fl. bis zur allgemeinen Ausgleichung der alten Marschconcurrenzschulden als ein Activum des allgemeinen Marschconcurrenzfondes zu behandeln sei, für den zweckmäßigsten, nachdem durch die Vertheilung dieses Guthabens unter allen Gemeinden nach dem Steuerfuße wegen der gering ausfallenden Beträge, den einzelnen Gemeinden wenig geholfen werden würde, und zur Vertheilung nach dem wahrscheinlichen Guthaben, das die einzelnen Landgerichte bei der Ausgleichung behaupten werden, es an einer sichern Grundlage gebricht." Der weitere Inhalt dieses Dekretes ergeht sich über die fruchtbringende Anlegung der Gelder. Habe ich nun einerseits gezeigt, daß diese Entscheidungen wirklich in dem Sinne erflossen sind, wie sie der ComiteBericht dargestellt hat, und habe ich auch bereits dargethan, daß nach den früher bestandenen und auch noch jetzt bestehenden Normen überhaupt, alles auf die Marschconcurrenz bezughabende, mit Ausschluß des Civilrechtsweges durch die politisch-administrativen Behörden zu regeln sei, so habe ich auch zu gleicher Zeit die von Herrn Riedl aufgestellten Gegenbehauptungen vollständig entkräftet. 187 Der Abgeordnete Herr Riedl hat jedoch auch weiter behauptet, daß die Eröffnung dieser Entscheidungen an die guthabenden Gemeinden nicht erfolgt sei. Ich muß mich auch über diesen Punkt des weitern verbreiten, obgleich es nach dem, was ich bisher gesagt habe, schon klar genug ist, daß, wenn diese Eröffnung auch nicht erfolgt sein würde, deßhalb doch auf Grund der Verordnungen des Marschconcurrenz-Normales den Gemeinden der Civilrechtsweg nicht offen stehen dürste. Allein ich behaupte, daß die Gemeinden wirklich hievon verständigt worden sind. Ich verweise in dieser Beziehung auf die vor mir liegende Eröffnung dieser beiden so eben vorgelesenen hohen Gubernial-Circulare, seitens des k. k. Kreisamtes an die sechs Landgerichte des ehemaligen Kreises Vorarlberg vom 29. Dezbr. 1839, Z. 9757. Es ist nun dieß allerdings eine Eröffnung, welche an die Gerichte ergangen ist, beziehungsweise an die landesfürstlichen Behörden. Allein diese Gerichte waren jedenfalls gehalten, diese wichtigen Entscheidungen an die einzelnen Gemeinden, beziehungsweise GemeindeVorstehungen ihres Bezirkes um so mehr hinauszugeben, als sie nicht das Landgericht als Behörde, sondern nur als Vertreter der Gerichts-Gemeinden angingen. Daß dieses geschehen ist, kann ich im Momente allerdings nicht beweisen, weil mir die betreffenden Landgerichts-Akten nicht zu Handen sind, allein es unterliegt keinem Zweifel, daß bei der Gewissenhaftigkeit, mit welcher die Verwaltung hier stets vorging, auch sämmtliche Gemeinden hievon verständigt worden seien. Der Abgeordnete Herr Riedl hat die weitere Behauptung aufgestellt, daß das Comite beziehungsweise auch das hohe Haus nicht berechtigt sei, sich in die Verrechnung dieser Gelder weiter einzumischen. Ich habe 2 Gründe, welche ich dieser Behauptung entgegenstelle, der erste Grund ist ein formeller, der zweite ein materieller. Der formelle Grund liegt darin, daß in dem dem Landtage vom Bezirksamte Bludenz übermittelten Protocolle vom 11. September 1863 im Punkte 14 ein einstimmiger Beschluß sämmtlicher Gemeinde-Vorstehungen des Bezirksamtes Bludenz vorliegt, welcher ausdrücklich auf den Beschluß des Landtages in dieser Angelegenheit compromittirt. Die hohe Versammlung hat durch Herrn Abgeordneten Riedl vernommen, daß dieser Punkt 14 später durch ein Dekret des Bezirksamtes Bludenz wieder außer Kraft gesetzt worden sein soll; es ist dieses behauptet worden, erhellt jedoch nicht aus den Akten, und ich habe auch bereits meine Zweifel darüber ausgesprochen, ob das Bezirksamt Bludenz in einseitiger Weise einen einstimmigen Beschluß sämmtlicher Gemeindevorsteher seines Bezirkes nur geradezu außer Kraft setzen kann, ohne deßhalb mit der Landesvertretung sich wenigstens ins Einvernehmen zu setzen, auf welche in diesem Punkte förmlich compromittirt worden ist. Ich habe aber auch nicht blos einen formellen Grund dafür, sondern habe auch gesagt, daß ich einen materiellen Grund gegen diese Behauptung ins Feld führen werde. Dieser materielle Grund ist der, daß, auch wenn § 14 des Protocolles gar nicht vorhanden wäre, das Comite, beziehungsweise die Landesvertretung selbst nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht gehabt haben würde, in dieser Beziehung Beschlüsse zu fassen. Nach den vorliegenden Acten ist dargethan worden, daß einstweilen aus den sogenannten Lermosergeldern keine Beahlungen zu leisten seien, sondern, daß sie als Activum des allgemeinen vorarlbergischen Marschconcurrenzfondes zu betrachten seien. Ich frage nun, wer kann allein über dieses Vermögen, welches, wenn auch nicht im engern Sinne ein Landesvermögen doch ganz gewiß ein solches Vermögen ist, an welchem sämmtliche Gemeinden des Landes Vorarlberg Antheil haben, wer frage ich, kann über diese Vermögens-Verrechnung und Verwaltung eigentlich beschließen? Ganz sicher ist mir nur das, daß weder sämmtliche Gemeinden des Bezirkes Bludenz, noch das Bezirksamt Bludenz allein das Recht haben könne, darüber irgend einen Beschluß zu fassen. Würden die Lermosergelder oder dieser allgemeine Vorarlberger Marschconcurrenzfond ein Eigenthum bloß vieler Gemeinden des Landes Vorarlberg sein, dann könnte man allenfalls noch sagen, daß diese vielen Gemeinden ein Revisions-Comite zur Verrechnung zu bestellen haben; allein es liegt so klar erwiesen vor, daß alle Gemeinden Vorarlbergs an diesem Fonde Antheil haben, und derselbe in den allgemeinen Marsch-Concurreuzfond eiuzubeziehen sei, daß in dieser Beziehung kein Zweifel obwalten kann, daß die Landesvertretung, welche bestimmt ist, die im Lande bestehenden und dem Lande zu Gute kommenden Vermögenheiten zu verwalten und in Schutz zu nehmen, auch in diesem Falle nicht bloß das Recht, sondern auch vermöge ihres Berufes die Pflicht hat, dafür zu sorgen, daß dieselben nicht alterirt werden, besonders aber, weil nach § 14 des erwähnten Amtsprotocolles vom 11. September 1863 sämmtliche Gemeinden des Bezirkes Bludenz, auf die Landesvertretung compromittirt haben. Die Ingerenz, welche der ComiteBericht der Landesvertretung zugewendet wissen will, ist übrigens keine solche, welche einem Rechte, Pas von Seite der Gemeinden auf diese Lermosergelder geltend gemacht werden könnte, je präjudiciren könnte. Denn der Comite-Bericht ist nur bemüht, die Art der Oberaufsicht, die Art des Schutzrechtes 188 über diese Lermosergelder zu bestimmen, welches der Landesvertretung zuzuwenden ist; im Comite-Berich ist aber nicht gesagt, daß die Landesvertretung ermächtigt werden solle, nach ihrem MajoritätsBeschlüsse über diese Gelder zu verfügen, sondern es ist nur dargethan, daß für diesen Fond, welcher allen Gemeinden des Landes Vorarlberg gehört, und für dessen ungeschmälerte Aufrechterhaltung irgend eine Vorsorge, und irgend ein Schutz getroffen werden müsse, damit nicht heute sämmtlichen Gemeindevorstehern des Bezirkes Bludenz, und morgen sämmtlichen Gemeindevorstehern des Bezirkes Feldkirch einfalle, diese Summen zu verschiedenen fremdartigen Zwecken anzuweisen, oder solche Anweisungen zu beantragen. Aus diesem Grunde glaube ich, daß der ComiteBericht sowohl in seiner Begründung, als auch in seinen Anträgen vollständig aufrecht zu erhalten wäre. Ich habe mich nun noch gegen die Bemerkungen des Herrn Neyer zu wenden. Derselbe hat insbesondere seine Gründe gegen den ersten Antrag des Comite's gerichtet, und glaubt offenbar, daß das Land Vorarlberg demnächst berufen sein werde, dem Bezirke Bludenz sämmtliche Kosten, die demselben für die Absperrung der Maul- und Klauenseuche erwachsen sind, zu bezahlen. Nun, — daß ich von meinem persönlichen Standpunkte aus sämmtlichen Gemeinden des Bezirkes Bludenz außerordentlich gerne diese Vergütung gönnen wollte, bedarf wohl keiner Versicherung; allein wir sind hier als Vertreter des ganzen Landes und nicht als Vertreter einzelner Bezirke; wir haben die Interessen des ganzen Landes und nicht nur die Interessen einzelner Theile desselben ins Auge zu fassen. Es ist übrigens die Unbilligkeit der Forderung der Gemeinden des Bezirkes Bludenz bezüglich dieser Vergütung bereits im Comite-Berichte umständlich dargethan worden. Würden die Gemeinden des Bezirkes Bludenz ihre Vorsichtsmaßregeln bloß gegen die Tirolergränze gerichtet haben, würden sie nicht genöthigt worden sein, auch gegen die eigenen Landesbezirke, auch gegen die eigenen Landes-Nachbarn abzusperren, und würden sie nicht auch diese Kosten zur Vergütung und Verrechnung gebracht wissen wollen, dann könnte man allerdings sagen, daß das Gleichniß, welches Herr Neyer bezüglich des eindringenden Feindes gebraucht hat, mehr Richtigkeit haben dürfte. Allein die Krankheit kam nicht nur, soviel bekannt ist, vom Arlberge her, sondern auch aus dem Lechthale her. Die Gemeinden des Bregenzerwaldes, wie die des Bezirkes Dornbirn wären daher auf gleiche Weise berechtigt, ihre Kosten in Anrechnung zu bringen, welche sie gegen das Eindringen der Viehseuche aus dem tirolischen Landesbezirke Reutte aufwenden mußten. Ich habe bereits im Berichte umständlich auseinander gesetzt, daß dieses eine schwere Exemplification für den ohnehin nur mit Anstrengung durch Steuerzuschläge aufzubringenden Landesfond abgeben würde. Wäre der Landesfond überhaupt ein solcher, welcher große Capitalien zur Verfügung hätte, dann würde es vielleicht weniger Bedenken Hervorrufen, in dieser Beziehung einen günstigen Beschluß für die Gemeinden des Bezirkes Bludenz zu fassen. Allein wir dürfen nie vergessen, daß der Landesfond nur durch eine Steuerumlage auf die einzelnen Steuerträger von Jahr zu Jahr herbeigeschafft werden kann, und sind berufen, mit äußerster Gewissenhaftigkeit in dieser Beziehung vorzugehen, denn es ist keine Kleinigkeit, eine Steuerumlage zu dekretiren, welche den Landesfond um 6—7000 fl. erhöht, und zwar bloß deßhalb, weil eine Seuche im Lande geherrscht, und ein Bezirk sich dagegen gewehrt hat. Ich glaube, mich in dieser Beziehung umständlich genug ausgesprochen zu haben und empfehle sämmtliche Anträge des ComiteBerichtes dem hohen Landtage zur Annahme.