18640330_lts009

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Letzte Änderung 03.07.2021, 09:25
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Stenographischer Sitzungsbericht. IX. Sitzung am 30. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs, des k. k. StatthaltereiRathes Franz Ritter von Barth, und sämmtlicher Landtags - Abgeordneten. Beginn der Sitzung um 4 1/4 Uhr Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protocoll der früheren Sitzung wird nun verlesen, die Herren, welche eine Einwendung gegen die richtige Fassung vorzubringen haben, werden ersucht, dieselbe nach Ablesung kundzugeben. (Secretär verliest das Protocoll der achten Sitzung.) Da keine Einwendung erhoben wird, nehme ich das Protocoll als richtig abgefaßt an. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 17. Februar l. J. werden mit 1. Januar 1865 die in Tirol befindlichen, aus Gnade Sr. Majestät errichteten und aus dem Staatsschätze dotirten Anstalten für die Irren in Hall und die Gebärenden in Trient den Landesvertretungen zur Verwaltung übergeben werden. Den mir in dieser Beziehung zugekommenen Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 20. d. Mts. 1864, Z. 750, mit welchem der Vorarlberger Landtag angegangen wird, sein Gutachten über die Maßnahme zu erstatten, welche bei Übergang der Irren- und Gebär-Anstalten in Tirol in die Verwaltung der Landesvertretungen in Tirol und Vorarlberg zu treffen sind, bringe ich der hohen Versammlung zur Kenntniß. (Secretär verliest obiges Schreiben. Nach der Lesung:) Es ist diese Angelegenheit, welche mit ebengenannter Regierungs-Vorlage an uns gebracht wurde, von bedeutender Wichtigkeit, und es liegt mir auch daran, daß dieselbe sobald als möglich der Berathung unterzogen werde. Bevor wir zur Tagesordnung übergehen, finde ich mich veranlaßt, der hohen Versammlung den Wunsch zu äußern, daß Anträge über die formelle Behandlung dieses Gegenstandes gestellt werden wollen. Seyffertitz: Ich erlaube mir zu beantragen, daß über diesen höchst wichtigen Gegenstand, welcher auf die finanziellen Mittel besonderes Gewicht legt, ein eigenes Comite und zwar vielleicht ein Fünfer-Comite bestellt werden sollte. Landeshauptmann: Wenn kein anderer Antrag erhoben wird, bringe ich den vom Baron Seyffertitz gestellten Antrag, daß zur Begutachtung dieses Gegenstandes ein fünfgliederiges Comite gewählt werde, zur Abstimmung. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Angenommen.) Ich werde die Wahl desselben nach Schluß der Sitzung veranlassen. Wir gehen nun über zum Gegenstand der heutigen Tagesordnung, dem Bericht des Ausschusses zur Begutachtung der Regierungs-Vorlage, betreffend die Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Baron Seyffertitz, seinen Vortrag zu halten. (Seyffertitz verliest den Comite-Bericht bis zur Begutachtung der einzelnen Paragraphe.) Landeshauptmann: Ich eröffne die General-Debatte hierüber. Landesfürstl. Commissär: Ich werde mir in der Debatte das Wort erbitten, wenn der Bericht vollständig abgelesen sein wird. 82 Landeshauptmann: Verlangt Jemand in der General-Debatte das Wort? Ganahl: Wenn Niemand sprechen will, muß ich mir einige Bemerkungen erlauben. Der Landtag hat in der letzten Session den von der Regierung vorgelegten Entwurf des Gemeindegesetzes einer genauen und sehr eingehenden Prüfung unterzogen; zwölf Sitzungen waren zur Verhandlung dieses wichtigen Gegenstandes erforderlich. Jeder von uns hat sein Schärflein beigetragen; die Beschlüsse wurden alle im Interesse des Landes gefaßt und um die Autonomie der Gemeinde zu wahren; wir hatten daher das Recht, zu erwarten, daß die Regierung demselben die Sanction ertheilen werde. Dieß ist leider nicht geschehen, die Regierung war anderer Ansicht, und hat 22 Paragraphe gestrichen oder, besser gesagt, beanständet. Von diesen 22 Paragraphen waren die meisten diejenigen, die wir deßhalb festgesetzt haben, damit der Einfluß der politischen Behörden auf den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinden verschwinden soll. Ich muß gestehen, daß ich in dem Vorgehen der Regierung einen Act erblicke, der andeutet, daß man fort und fort nach wie vor die Gemeinden wieder bevormunden wolle. Damit kann ich mich natürlich nicht einverstanden erklären. Ich komme nun auf den Comite-Bericht selbst zu sprechen. Wenn das Comite uns in dem Berichte nur gesagt hätte, wir müßten das Gemeindegesetz nur annehmen, weil dasselbe ein nothwendiges Bedürfniß für das Land sei, so hätte man sich vielleicht damit einverstanden erklären können; allein das Comite geht weiter, viel weiter, das Comite verlangt von uns, daß wir so zu sagen ein pater peccavi — Vater, ich habe gesündiget — ablegen sollen. Ich bin der Ansicht, meine Herren, daß wir im letzten Jahr nicht gesündiget haben, sondern gethan haben, was unsere Pflicht war. Wenn wir das annehmen wollen, wie der Comite-Bericht es beantragt, dann, glaube ich, meine Herren, würden wir sündigen. Ich bin daher der Ansicht, daß wir wohl einige Paragraphe annehmen dürfen, daß wir aber die anderen, namentlich diejenigen, welche gegen das besondere Interesse des Landes und die Autonomie der Gemeinden sind, nicht annehmen sollen; denn wenn wir zugeben, daß wir im vorigen Jahre nicht mit aller Aufmerksamkeit und allem Bedacht gehandelt, daß wir gefehlt haben, so geben wir uns selbst ein Armuthszeugniß, und dazu, meine Herren, kann ich mich nicht herbeilassen. Ich glaube, also wir sollen einige Anträge, wie schon erwähnt, im Nothfalle annehmen, in den wichtigen Punkten aber bei dem bleiben, was wir im vorigen Jahre beschlossen haben. Das ist dasjenige, was ich über den Comite-Bericht im Allgemeinen zu sagen habe. Landeshauptmann: Wenn sonst Niemand zu sprechen verlangt, werden wir zur Special-Debatte übergehen. Wollen Herr Berichterstatter Paragraph für Paragraph weiter gehen. (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest den §. 9.) Landesfürstl. Kommissar: Wenn auf diese Weise mit den einzelnen Paragraphen fortgefahren, und nicht der ganze Bericht zuerst gelesen wird, so würde ich bitten, mir einige Worte zu gestatten. Von hoher Wichtigkeit, meine Herren, ist der Gegenstand der heutigen Berathung und Beschlußfassung, sie sollen heute den Schlußstein zum Gemeindegesetze legen, ans welchem sodann die kaiserliche Sanction sich erheben, und das Werk krönen soll, um auf diese Weise ein neues Gemeindeleben zu schaffen, und die damit enge verbundene Organisirung der Behörden zu ermöglichen. Der hohe Landtag hat im vorigen Jahr mit anerkennenswerthem Eifer die Regierungs-Vorlage über die Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung berathen, und Anträge, Zusätze und Abänderungen beschlossen, welche von der Regierung reiflich erwogen, und, so weit immer möglich auch auf eine wohlwollende Weise mit Beachtung der besonderen Landesverhältnisse berücksichtigt wurden. Viele dieser Anträge, ja, was die Gemeinde-Wahlordnung betrifft, sind die meisten von der Regierung bereitwillig genehmiget worden; einigen konnte die Genehmigung nicht ertheilt werden, theils weil sie nicht vollkommen mit den allgemeinen Gesetzen in Einklang standen, theils weil sie allgemeine Regierungsprincipien gegen sich hatten. Mit Berücksichtigung der Landtagsbeschlüsse, so viel es immer möglich war, hat die Regierung nun einen neuen Gesetzesentwurf ausgearbeitet und Ihnen vorgelegt. Gewissenhaft und eingänglich hat das von Ihnen gewählte Comite diesen Regierungs-Entwurf geprüft, und nach den Beschlüssen des hohen Landtages sich mit denjenigen Stellen befaßt, welche von der Regierung beanständet worden sind. Diesem Comite ist von Seite der Regierung offen Alles mitgetheilt worden, was zur Aufklärung und Feststellung des Standpunktes nothwendig war, ja die Regierung war sogar in der angenehmen Lage, manchen Anträgen des Comite ihre Zustimmung geben zu können. Hinsichtlich der 83 wirklich beanständeten Stellen wurden die Gründe der Ablehnung auf eine offene und unumwundene Weise dem Comite dargelegt. Das Resultat dieser Discussionen liegt Ihnen meine Herren nun im Berichte des Comite vor, es hat die erfreuliche Erscheinung einer beinahe völligen Einstimmigkeit der Anträge geliefert. Die Anträge nun, die das Comite durch seinen Berichterstatter Ihnen vorlegt, haben Sie nun heute zu berathen und darüber zu beschließen, um endlich das Gemeindegesetz auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande zu bringen, wie es mehrere der jetzt eben versammelten Landtage schon erreicht haben. Meine Herren, die jetzt noch im Amte stehenden Gemeindevertretungen sehen mit Verlangen den neuen Wahlen entgegen, nachdem die gesetzliche Zeit ihrer Amtswirksamkeit lange abgelaufen ist, es soll ein erweitertes Feld der Thätigkeit mit neuen Kräften erschlossen werden, es soll das Gefühl der Selbstständigkeit und Tüchtigkeit in den Gemeinden neu belebt, und fortan wirksam erhalten werden. Dazu beigetragen zu haben, wird den Männern, die das Vertrauen ihrer Mitbürger zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in diesen Saal berufen hat, zur hohen Ehre gereichen, das Volk wird sagen, sie thaten in meinem Sinne, und sie haben ihrer Aufgabe vollkommen entsprochen. Diese Erwägungen mögen Sie, meine Herren, bei ihren Beschlüssen leiten. Landeshauptmann: Verlangt über den Zusatz dieses Paragraphen Jemand das Wort? Wenn nicht, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Punkt 3 des §. 9 sollte lauten: „An dem Vermögen der Bürger, an deren besondern Rechten, sowie an den für sie bestehenden Stiftungen und Anstalten haben nur diese Antheil." Jene Herren, die diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den §. 10.) Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort wünscht werde ich über den §. 10, nach dem Antrage des Ausschusses, abstimmen lassen, ich würde daher die Herren, welche den §. 10 nach der Regierungs-Vorlage annehmen, ersuchen sich zu erheben. (Ist angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den §. 23.) Landeshauptmann: Findet Niemand das Wort zu nehmen? Ganahl: Der Landtag hat im vorigen Jahre diese Fassung des §. 23 einstimmig angenommen, weil er der Überzeugung war, daß, wenn man die Verfassung aufrecht erhalten wolle, die Regierung auch keinen Anstand nehmen könne, daß die Worte „treue und unverbrüchliche Festhaltung an der Reichs- und Landesverfassung" von den Gemeindevorstehern angelobt werden müssen. Aus diesem Grunde glaube ich, es sollte der Landtag auch heute dabei stehen bleiben, und wenn auch die Regierung sagt, daß sie auf Streichung dieses Zusatzes bestehe, so muß ich dennoch wiederholen, daß es die Ehre des Landtages verlangt, bei der früher festgestellten Fassung stehen zu bleiben. Wir stehen in dieser Beziehung auch nicht allein da, der Landtag von Krain hat mit einer Majorität von glaublich 23 gegen 3 Stimmen, dieselbe Fassung auch angenommen, und es ist sogar der Antrag gestellt worden, von einem Mitglieds die Herren-Hauses, des Reichsrathes Herrn Grafen Auersperg, niemand hat dagegen gesprochen, als der Regierungs-Commissär; wenn also ein anderer Landtag, das Gleiche thut, können dies auch wir thun, und bei dem Beschlusse bleiben, wie wir ihn im vorigen Jahre gefaßt haben. Landeshauptmann: Ich bitte diesen Antrag zu formuliren. Hochw. Bischof: Ich muß eine factische Berichtigung dessen, was Herr Ganahl ausgesprochen hat, vorbringen. Der hohe Landtag hat im vorigen Jahre diese Fassung des §. 23 nicht einstimmig angenommen. Ich habe dagegen gesprochen und gestimmt, wie die stenographischen Berichte dieß ausweisen. Ganahl: Dann bitte ich mich zu entschuldigen. Hochw. Bischof: Die Gründe, welche ich damals vorgebracht habe, waren eben diejenigen, welche heuer der Ausschuß geltend gemacht hat, und auf welche hin jetzt beantragt wird, daß man der Regie- rungs-Vorlage zustimme. Landesfürstl. Commissär: Ich habe Herrn Ganahl nur eine Bemerkung zu machen, nemlich daß die Geschäfts-Ordnung des Hauses der Abgeordneten und des Herrenhauses, welche von Sr. Majestät mit der allerh. Entschließung vom 31. Juli 1861 sanctionirt, somit Gesetz ist, festsetzt: Die Mitglieder haben an Eidesstatt, Sr. Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. 84 Die Regierung glaubt nun, daß, so lange die Mitglieder der beiden hohen Häuser des Reichsrathes dieses Angelöbniß leisten, es wohl eben so für die Gemeinde-Vertreter hinreichend sei. Übrigens wurde ein Antrag des Vorarlberger Landtages vom vorigen Jahre auf eine Abänderung des §. 9 der Landtags-Ordnung ebenfalls hinsichtlich dieses Gelöbnisses von Sr. Majestät nicht genehmigt. Auch möchte ich Ihnen, meine Herren, bei diesem Anlasse, ein Wort des Kaisers selbst in's Gedächtniß rufen, es nennt Se. Majestät die Verfassung ein neues, täglich sich festigendes Band. Ein solches Wort, glaube ich, meine Herren, muß Alle beruhigen, muß alle Zweifel beseitigen. Wohlwend: Der Herr Antragsteller, welcher so eben den Antrag auf Beibehaltung des Paragraphen so wie er in den vorjährigen Landtagsbeschlüssen enthalten ist, gestellt hat, sagt, daß wir den Paragraph so anzunehmen hätten, wie wir im vorigen Jahre beschlossen haben, ohne seine Behauptung zu begründen. Ich möchte dem Herrn Antragsteller aufmerksam machen, daß, wenn ein Antrag, der vom Ausschuß gestellt und begründet worden ist, zu verwerfen beantragt wird, auch die Gründe der Verwerfung bekannt gegeben werden müssen; nachdem aber alle Gründe, die der Ausschuß für seinen Antrag aufgeführt hat, vom Antragsteller nicht wiedergelegt worden sind, kann ich mich in eine bezügliche Widerlegung nicht entlassen, weil mir jedes Substrat fehlt. Ganahl: Ich begreife nicht, zu was es einer weitern Begründung bedarf, die Begründung liegt im Antrage selbst, meine Herren! Wenn wir eine Reichs- und Landesverfassung haben, ist es wohl natürlich, daß auch die Gemeinde-Vorsteher auf diese Verfassung das Gelöbniß abzulegen haben, in allen andern Staaten ist das der Fall, und wenn wir sehen, daß Mitglieder des Herrenhauses einen solchen Antrag stellten, so sollte man meinen, daß sie auch Gründe dafür hatten, warum sie es thun. Weitere Gründe auseinanderzusetzen, ist wohl überflüssig; der Hauptgrund liegt im Antrage selbst. Seyffertitz: Ich erbitte mir das Wort als Mitglied dieser Versammlung und nicht als Berichterstatter des Comite. Ich gestehe offen, daß ich im Comite der Einzige war, welcher für das Festhalten des vorjährigen Passus seine Stimme erhoben hat, ich kann diese meine Meinung auch jetzt noch nicht ändern, ich habe sie nicht ändern können, gegenüber den Gründen, welche der Herr Regierungs-Commissär im Comite vorgebracht hat, ich kann sie ebenfalls nicht ändern, nachdem ich die neuerlichen Gründe des Herrn Regierungs-Commissärs eben vernommen habe. Ich spreche hier, wie ich bereits bemerkt habe, nicht als Berichterstatter des Comite, weil mir durch diese meine Stellung meine selbstständige Meinungsäußerung nicht verkümmert werden kann. Vorredner Herr Wohlwend hat vorgebracht, daß die Gründe für Beibehaltung des Passus des Angelöbnisses auf die Reichs- und Landesverfassung nicht genug erörtert und angegeben worden seien. Ich will nun einen solchen Grund sagen. Mir gilt es für ziemlich ausgemacht, daß die Mitglieder des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses wissen, was Reichs- und Landesverfassung für eine Bedeutung habe, allein es gilt mir nicht für ebenso ausgemacht, daß das Volk es wisse, daß es die Gemeindevorsteher wissen, von welcher Bedeutung das Wort Verfassung sei. Es ist von höchster Wichtigkeit, daß es in den einzelnen Gemeinden des Landes, in den hintersten Thalschaften desselben bekannt werde, daß in Österreich eine Verfassung besteht, die bisher nicht bestanden hat. Aus diesem Grunde halte ich es insbesondere für zweckmäßig, daß die Gemeinde-Vorstehungen auch nebstdem, daß sie Treue dem Kaiser und Beobachtung ihrer Pflichten beschwören, auch angeloben, an der Reichs- und Landesverfassung treu festhalten und dieselbe hochhalten zu wollen. , Ich erlaube mir in dieser Beziehung auf das Nachbarland Bayern hinzuweisen. Bayern ist ein eminent monarchisch gesinnter Staat, es ist auch ein Staat, in welchem Volk und Regierung Hand in Hand gehen. Man erinnere sich an die berühmten Worte des verstorbenen allverehrten Königs Max, welcher sagte: „Ich will Friede haben mit meinem Volke." In diesem Bayern, welches wir blühen sehen, welches der blühendste Staat' in Deutschland ist, schwört jeder 18jährige Staatsbürger, unmittelbar nach Zurücklegung seines 18. Jahres, den Eid aus die Verfassung. Hat er den Eid nicht geschworen, so ist er auch weder wahlfähig noch wahlberechtigt; kann er seiner Zeit das Certificat über diesen Eid nicht vorbringen, so verliert er seine wichtigsten staatsbürgerlichen Rechte. Kann dieses nun in einem der bestregierten Staaten Mitteleuropas geschehen, warum soll es nicht in Österreich geschehen können, in Österreich, wo wir in letzter Zeit ein Entgegenkommen von oben und von unten eben so viel Lojalität sehen, wie es das Jahr 1861, das Geburtsjahr unserer Verfassung, in eminenter Weise bethätigt hat. Ich schließe mich daher dem Antrage des Herrn Ganahl vollständig an. Neyer: Auch ich stimme dem Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz und Herrn Ganahl vollkommen bei. 85 Landeshauptmann: Es scheint Niemand mehr das Wort ergreifen zu wollen. Ich bringe daher den Zusatzantrag des Herrn Ganahl zunächst zur Abstimmung, er geht dahin: „dem eidesstättigen Gelöbnisse die Worte „„treue und unverbrüchliche Festhaltung an der Reichs- und Landesverfassung"" einzuschalten." Jene Herren, welche hiemit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Ist abgelehnt.) Nun bringe ich den §. 23 der Regierungs-Vorlage, nach dem Antrage des Ausschusses, zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche gesonnen sind, denselben unverändert anzunehmen, wollen sich erheben. (Ist angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den §. 27, Punkt 4, des Comite-Berichtes.) Landeshauptmann: Der Ausschuß beantragt, den Punkt 4 des §. 27 der Regierungs-Vorlage unverändert anzunehmen. Die Herren, welche einverstanden sind, wollen sich erheben. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz trägt den Punkt 7 des §. 27 vor.) Landeshauptmann: Der Zusatz zu Punkt 7 des Z. 27 lautet: „Dahin gehört die Überwachung der Wirths- und Schankgewerbe und der Sperrstunde." Bitte um Abstimmung. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest Punkt 9 des §. 27 ab.) Landeshauptmann: Jene Herren, welche für die unveränderte Beibehaltung der Regierungs-Vorlage bei Punkt 9 des §. 27 sind, wollen sich erheben. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest Punkt 13 des §. 27 des letztjährigen Landtagsbeschlusses. ) Landeshauptmann: Der Ausschuß beantragt die Weglassung des vorjährigen Punktes 13 zu Z. 27. Jene Herren, welche ihn dennoch beizubehalten gedenken, wollen sich erheben. (Abgelehnt.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz trägt den Punkt 14, §. 27 des vorjährigen Landtagsbeschlusses vor.) Landeshauptmann: Diejenigen Herren, welche ihn neuerdings aufzunehmen gedenken, wollen sich * erheben. (Einstimmig abgelehnt.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest den §. 28.) Landeshauptmann: Der Ausschuß beantragt, den §. 28 der Regierungs-Vorlage unverändert anzunehmen, diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, wollen dieß durch Aufstehen zu erkennen geben. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz trägt den §. 33, Punkt 5, zugleich §. 54 des vorjährigen Landtagsbeschlusses vor.) Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort wünscht, ersuche ich die Herren um Abstimmung über diesen Paragraph, welcher vom Ausschusse unverändert anzunehmen beantragt ist. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest den §. 36.) Landeshauptmann: Ich bemerke, daß Niemand das Wort ergreifen will, bitte nun die hohe Versammlung über die Annahme dieses Paragraphen abzustimmen. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest §. 37.) Landeshauptmann: Da Niemand das Wort verlangt, so wollen die Herren, die diesen Paragraph unverändert annehmen, sich von ihren Sitzen erheben. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest §. 40.) Landeshauptmann: Ich bitte um Abstimmung über die unveränderte Annahme dieses Paragraphen. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den Antrag zu §. 53.) Landeshauptmann: Wenn hierüber Niemand zu sprechen wünscht, ersuche ich um die Abstimmung über die unveränderte Annahme dieses Paragraphen. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den Antrag zu §. 55.) Landeshauptmann: Verlangt Jemand das Wort? Ich ersuche über diesen §. 55 abzustimmen. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den Antrag zu §. 59.) Landeshauptmann: Da Niemand sich zum Wort meldete, fordere ich die Herren auf, über den Antrag abzustimmen. (Angenommen.) 86 (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest §. 63.) Landeshauptmann: Nachdem sich Niemand zum Worte meldete, ersuche ich, über die Annahme des Antrages abzustimmen. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest §. 70.) Landeshauptmann: Der Ausschuß hat auf Grund einer heute gepflogenen Berathung einstimmig beschlossen, den Antrag, betreffend den Zusatz: „Bürgervermögens" zurückzunehmen, und empfiehlt nun die unveränderte Annahme dieses Paragraphen nach der Regierungs-Vorlage. Jene Herren, welche hierüber zu sprechen gedenken, ersuche ich das Wort zu ergreifen. (Niemand meldet sich.) Ich bitte nun durch Aufstehen und Sitzenbleiben über die Annahme dieses Paragraphen nach der Regierungs-Vorlage abzustimmen. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest §. 84.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Da Niemand sich meldet, ersuche ich um Abstimmung über diesen Paragraph. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest beide Fassungen des §. 91, zuerst die des vorigen Jahres, dann jene von heuer.) Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Rhomberg: Wie aus der Darstellung des Comite-Berichtes ersichtlich ist, hat es für das facultative Recht des Landesausschusses Vertreter zu bestellen, eine Minorität gegeben; es ist auch ersichtlich, daß nach eingeholten Erkundigungen beim hohen Staatsministerium der Zusatz oder vielmehr die Substituirung des Wortes „hat" statt „kann" die Zustimmung des hohen Staatsministeriums erhalten werde. Trotz dem bin ich der Meinung, daß das facultative Recht des Landes-Ausschusses, Vertreter zu bestellen, so häufig ganz unwichtige und muthwillige, vom Zaun gerissene Berufungen hintanhalten werde, und ich würde glauben, daß man beim Worte kann der Regierungs-Vorlage bleiben sollte, dieses kann entspricht mir in diesem Falle bester als das Wort „hat". Landeshauptmann: Verlangt noch Jemand das Wort? Ich werde nun diesen Paragraph nach dem Antrage des Ausschusses zur Abstimmung bringen, und falls er abgelehnt würde, zur Regierungs-Vorlage zurückkehren. Er ist bereits vorgelesen worden, und enthält die einzige Abänderung des Wortes kann in hat. Jene Herren, welche diesem beistimmen, wollen sich erheben. (Angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest §. 93 nebst dem Zusatz-Antrage des Comite.) Landeshauptmann: Ich eröffne die Debatte hierüber. (Niemand meldet sich.) Jene Herren, die §. 93 nach der Regierungs-Vorlage annehmen, wollen sicherheben. (Angenommen.) Jene, welche den Zusatz: „welche, insoferne es sich hiebei um den selbstständigen Wirkungskreis handelt, vor ihrer Entscheidung mit dem Landesausschuß das Einvernehmen zu pflegen hat", anzunehmen gedenken, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen.) (Berichterstatter Herr Baron v. Seyffertitz liest §. 95.) Landeshauptmann: Ich bitte über den Antrag des Comite zur unveränderten Annahme dieses Paragraphen abzustimmen. (Angenommen.) (Berichterstatter Herr Baron v. Seyffertitz liest §. 96.) Landeshauptmann: Ich bitte über die unveränderte Annahme dieses Paragraphen abzustimmen. (Angenommen.) Wir kommen nun zur Gemeinde-Wahlordnung. (Berichterstatter Herr Baron v. Seyffertitz liest §. 1, Punkt 2, lit. d.) Landeshauptmann: Wünscht hierüber Jemand das Wort zu ergreifen? Da es von Niemand ergriffen wurde, bitte ich über die unveränderte Annahme dieses Paragraphen- Theiles abzustimmen. (Angenommen) (Berichterstatter Herr Baron v. Seyffertitz liest §. 36, Punkt 1): „Personen, welche nicht in der Gemeinde oder deren nächsten Umgebung ihren Wohnsitz haben". Landeshauptmann: Es scheint Niemand hierüber sprechen zu wollen, so ersuche ich die Herren, über diese Abänderung zu §. 36, Z. 1, abzustimmen. (Angenommen.) 87 (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den §. 14 der Wahl-Ordnung nebst dem im Comite-Berichte enthaltenen Antrag vor: „der hohe Landtag — abhängig".) Landeshauptmann: Wünscht Jemand zu diesen Paragraphen eine Bemerkung zu machen? Landesfürstl. Commissär: Ich möchte mir blos eine stylistische Bemerkung erlauben. Es heißt nemlich im Comite-Berichte, der hohe Landtag wolle „der hohen Regierung die Absicht zu erkennen geben, daß auch folgende Fassung des §. 14 seine Zustimmung erhalten würde." Dürfte es nicht entschiedener lauten, wenn gesagt würde, „seine Zustimmung erhalte", oder „erhalten habe", anstatt „erhalten würde." Sonst könnte vielleicht diese Sache noch einmal an den Landtag kommen, weil es eben nur heißt „seine Zustimmung erhalten würde", somit die Zustimmung nur hypothetisch hingestellt ist. Seyffertitz: Ich erkläre mich als Berichterstatter mit dieser Fassung vollkommen einverstanden. Hochw. Bischof: „erhalte" dürfte die beste Fassung sein. Landeshauptmann: Ganz richtig. Der Herr Berichterstatter wird damit einverstanden sein, blos „erhalte" zu sagen. Seyffertitz: Ich bin damit einverstanden. Landeshauptmann: Die Herren, welche dem so eben verlesenen Antrage, nemlich der unveränderten Annahme des §. 14 der Wahl-Ordnung nach der Regierungs-Vorlage, jedoch mit zu Erkennengebung der Absicht beistimmen, daß auch folgende Fassung des §. 14 die Zustimmung erhalte, falls die- ' selbe der hohen Regierung genehm wäre (verliest nochmals den ComiteAntrag): „in den ersten Wahlkörper.... nicht abhängig" (gelesen), wollen gefälligst sich erheben. (Angenommen.) Seyffertitz: Es kommen schließlich noch im Gemeindegesetze zwei stylistische Abänderungen jener Paragraphe zu besprechen, welche in Folge des Landtagsbeschlusses nicht in die Vorlage des Comite einbezogen werden konnten. Allein da es nur stylistische Abänderungen betrifft, so können diese entweder gleich jetzt oder auch bei der dritten Lesung des Gemeindegesetzes zur Sprache gebracht werden. Falls der Herr Landeshauptmann im Sinne hätte, die dritte Lesung in der Art vorzunehmen, daß sämmtliche Paragraphe einzeln abgelesen würden, so würden diese stylistischen Abänderungen dann beantragt werden sönnen- Sollte dieses jedoch nicht der Fall sein, so würde ich mir erlauben, zu beantragen, daß dieselben heute schon zur Sprache gebracht würden. . Landeshauptmann; Da sich dieses Gesetz schon lange Zeit in den Händen der Herren Abgeordneten befindet, und überdieß vom hohen Landtage der Beschluß gefaßt wurde, nur die von der hohen Regierung beanständeten Paragraphe in Verhandlung zu ziehen, so glaube ich mich nur auf die Lesung jener Paragraphe beschränken zu können, welche heute gelesen worden sind, weil ich die andern Paragraphe als angenommen betrachten muß. Ich ersuche daher diese stylistischen Abänderungen gleich jetzt vorzubringen. Seyffertitz: Der erste Paragraph, welcher eine stylistische Abänderung bedarf, ist §. 52, welcher lautet: „Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach Außen zu und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben." Ich möchte in dieser Beziehung beantragen, das Wörtchen „zu" nach Außen zu streichen; es würde dann heißen: „Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach Außen, und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben." Landeshauptmann: Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Angenommen.) Seyffertitz: Ferner §. 76. Ich erlaube mir, den ganzen Paragraph zu lesen (gelesen). Dieser vorletzte Satz: „Diese Folge ist in die, drei Wochen, Dringlichkeitsfälle ausgenommen, früher ortsüblich kundzumachende Ausschreibung der Gemeinde-Versammlung ausdrücklich aufzunehmen", ist nach meiner Ansicht für das erste Lesen ganz unverständlich; denn offenbar sollte damit gesagt werden, es sei in der Ausschreibung der Gemeinde-Versammlung, welche drei Wochen früher auf die ortsübliche Weise kundzumachen sei, ausdrücklich aufzunehmen, daß die Nichterscheinenden der Stimmen-Mehrheit der Anwesenden beizuzählen sind. Auf diese Art müßte daher auch die stylistische Umänderung vorgenommen werden. Landeshauptmann: Ich bitte den Herrn Berichterstatter dieselbe sogleich zu beantragen. Hochw. Bischof: Ich möchte hierüber bemerken: Die Fassung dieses vorletzten Absatzes von §. 76 ist zwar hart, aber dennoch für jeden verständlich. Es frägt sich daher, warum wir, wenn dieselbe wirklich verständlich ist, eine Änderung vornehmen sollten, weil man ja den ganzen Satz umändern müßte. Daher glaube ich, wir würden am besten thun, diesen Satz beizubehalten. 88 Seyffertitz: Das Comite war einstimmig der Ansicht, daß dieser Satz einer Abänderung unterzogen werden muffe, da uns Allen bei der Lesung die eigentliche Unverständlichkeit desselben ausgefallen ist, und es handelt sich nur darum, der von mir abgegebenen Erklärung dieses Satzes eine solche Fassung zu geben, welche angenommen werden könnte. Landeshauptmann: Ich bitte diesen Antrag zu formuliren. Seyffertitz: Ich möchte mir erlauben die Fassung dieses Absatzes folgendermaßen zu beantragen: „Die Ausschreibung der Gemeinde-Versammlung hat — auf ortsübliche Weise drei Wochen vorher zu geschehen, Dringlichkeitsfälle ausgenommen. In diese Ausschreibung ist die Bestimmung des unmittelbar vorhergehenden Absatzes ausdrücklich aufzunehmen." Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand über diesen Punkt sich zu äußern? Hochw. Bischof: Ich bitte den Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz noch einmal vorzulesen. Landeshauptmann: Derselbe lautet: (gelesen). Hochw. Bischof: Der betreffende Absatz der Regierungs-Vorlage enthält auch etwas über die Kundmachung, was ich in diesem Antrage vermisse. Seyffertitz: So könnte man das Wort kundmachen substituiren. Landeshauptmann: Sie verbessern also ihren Antrag dahin. Seyffertitz: Ich nehme keinen Anstand diese Verbesserung anzunehmen, obwohl ich glaube, daß, wenn die Ausschreibung einmal geschieht, sie auch damit kundgemacht ist. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr zu sprechen wünscht, so bitte ich um Abstimmung über diesen stylistischen Verbesserungsantrag. Die Herren, welche denselben annehmen, bitte ich sich zu erheben. (Majorität.) Ganahl: Ich habe mir schon in einer der vorletzten Sitzungen, die Bemerkung erlaubt, daß der Landtag im vorigen Jahre durch den Zusatz zu §. 77: „und es können solche Zuschläge überhaupt in jenen Gemeinden nicht ausgeschrieben werden, bei denen die Vermögenssteuer eingeführt ist" das Gesetz vom 5. März 1862 überschritten habe. Ich werde mir erlauben, den betreffenden Artikel dieses Gesetz vorzulesen, und Sie werden sich überzeugen, daß dem wirklich so ist, es ist dieses übrigens nicht nur etwa meine Ansicht, sondern es ist die Ansicht der Rechtsgelehrten. Der Artikel XV des Gesetzes v. 5. März 1862 lautet: „Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Gemeindeeigenthume nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann die Gemeinde die Abnahme von Zuschlägen zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer, oder die Einhebung anderer Auflagen und Abgaben beschließen. Das Landesgesetz wird bestimmen, in wieferne die Gemeinde hiebei mit Rücksicht auf ein bestimmtes Ausmaß dieser Zuschläge an die Genehmigung der Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung, oder des Landtages, oder an die Erwirkung eines besonderen Landesgesetzes gebunden ist. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen werden. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Art, in welcher, und das Maß, nach welchem die einzelnen Gemeindemitglieder zu den Auslagen der Gemeinde concurriren sollen, bestimmt die Gemeinde innerhalb der durch ein Landesgesetz festzusetzenden Grenzen." Hier heißt es also: die Gemeinde bestimme die Art der Einhebung der Verzehrungssteuer, nun hat aber der Landtag durch den Zusatz zum §. 77 der Gemeinde das Recht dieser Bestimmung aus der Hand genommen. Der Abgeordnete Herr Riedl hat damals den Antrag gestellt, und ich bin der Ansicht, daß er das Gesetz nicht recht im Auge gehabt habe, sonst hätte er selbst sehen müssen, daß es nicht angehe, der Gemeinde in dieser Beziehung ein ihr zustehendes Recht zu entziehen. Es handelt sich da um eine wichtige Angelegenheit in Beziehung auf die Stadt Feldkirch, und ich muß die Herren schon ersuchen auf diesen Paragraphen noch einzugehen. Landeshauptmann: Ich habe hier nur zu bemerken: nachdem der Landtag mittelst förmlichen Beschluß vom 15. d. M. in der VI. Sitzung sich schon dahin erklärt hat, nur jene Stellen dieses 89 Gemeindegesetzes in Berathung und Beschlußfassung neuerlich zu ziehen, welche einer Abänderung unterliegen, so bin ich jetzt nicht mehr in der Lage auf den Antrag des Herrn Ganahl's eingehen zu können, denn Landtags-Beschlüsse können bei derselben Sitzung nicht mehr widerrufen werden. Ganahl: Ich erlaube mir zu bemerken, daß es sich hier nur darum handelt, einen Irrthum wieder gut zu machen, ich glaube, wenn die Herren sehen, daß sie sich geirrt haben, so werden sie diesen Irrthum auch wieder gut machen wollen. Es ist überhaupt das ganze Gesetz noch nicht gelesen, und es handelt sich um die Annahme des ganzen Gesetzes, und nicht nur um die Annahme jener 22 Paragraphen. Wenn das Gesetz Gültigkeit haben soll, so muß das ganze Gesetz gelesen werden, denn viele Paragraphe sind voriges Jahr beschlossen worden und Heuer nicht. Landeshauptmann: Ich habe nur zu erwidern, daß ich auf diesen Antrag nicht eingehen kann, weil der Beschluß des Landtages zu bestimmt vorliegt, übrigens was die Gesetzeslesung im Ganzen betrifft, so hat der h. Landtag zu bestimmen, ob dieselbe Paragraph für Paragraph vor sich zu gehen, oder nachdem dieses Gesetz schon wochenlang der h. Versammlung in der Hand liegt, sich nur auf jene Paragraphe zu erstrecken habe, welche von der h. Regierung einer Abänderung unterzogen worden sind, es wird übrigens der Stadt Feldkirch immerhin frei stehen, im besondern Wege in dieser Beziehung noch Ausnahmen zu erwirken. Wohlwend: Nachdem das Gemeindegesetz ums nun in seiner Totalität vorliegt, so bin ich jedenfalls der Ansicht, daß die dritte Lesung sich auf das ganze Gemeindegesetz zu beziehen habe. Was indessen die Ansicht des Herrn Ganahl bezüglich des §. 77 anbetrifft, so bin ich ganz vollkommen seiner Meinung. Nachdem aber Herrn Ganahl sich nicht bewogen gefunden hat, in dieser Beziehung einen Antrag zu stellen so erlaube ich mir daher den selbstständigen Antrag einzubringen, daß in diesem Paragraphen der Schlußsatz: „und es können solche Zuschläge überhaupt in jenen Gemeinden „nicht ausgeschrieben werden, in denen die Vermögenssteuer eingeführt ist" zu streichen sei. Landeshauptmann: Ich bitte mir diesen selbstständigen Antrag zu überreichen damit ich ihn zur geschäftsmäßigen Behandlung nehmen kann. Der Landtag wird jedoch nur auf seinen früheren Beschluß zurückkehren können, denn nach unserem Gesetze können Beschlüsse, welche schon einmal gefaßt sind nicht mehr zurückgenommen werden. Im Ganzen hat Herr Wohlwend dasselbe gewollt was Herr Ganahl, nur in kürzerer Fassung, und ich hätte sehr gerne zugestimmt, wenn ich darauf Rücksicht nehmen könnte. Somit, meine Herren, wollen wir zur dritten Lesung übergehen. Ich werde die h. Versammlung fragen, ob sie wolle, daß ich Paragraph für Paragraph des ganzen Gesetzes vorlese oder sich damit begnüge, daß nur die gemachten Abänderungen zur Verlesung kommen. Die Herren, welche wünschen, daß das ganze Gesetz Paragraph für Parapraph gelesen werde, bitte ich sich zu erheben. (Minorität.) Die Lesung wird also nur jene Paragraphen und Stellen berühren, welche vom Ausschüsse einer Berichterstattung und von uns einer Berathung unterzogen worden sind. Ich beginne mit §. 9. Dieser hätte nun im dritten Absätze zu lauten: „an dem Vermögen der Bürger .... Antheil (gelesen, siehe Comite-Bericht S. 2.) §. 10. (gelesen. Unruhe.) Ich habe bereits die dritte Lesung begonnen und kann also auf weitere Anträge, die unzulässig sind, nicht mehr Rücksicht nehmen. Wohlwend: Mein Antrag ist ein selbstständiger. Landeshauptmann: Dieser selbstständige Antrag steht aber im Widersprüche mit dem Heuer gefaßten Landtagsbeschlusse und ein Beschluß der in der heurigen Session gefaßt worden ist, kann nicht mehr abgeändert werden. Seyffertitz: Ich bedauere außerordentlich, daß ich mit der Ansicht des Herrn Landeshauptmann bezüglich des selbstständigen Antrages des Herrn Wohlwend nicht einverstanden sein kann, und glaube, daß dieser Antrag jetzt bevor die dritte Lesung vollendet ist, zur Sprache gebracht werden könne, denn jetzt ist das, was wir beschlossen haben, noch nicht formeller unabänderlicher Beschluß des Landtages. Wenn wir aber die dritte Lesung vollendet haben, dann tritt allerdings dasjenige ein, was Herr Landeshauptmann gesagt haben. Ich bin daher der Ansicht, daß der selbstständige Antrag des Herrn Wohlwend noch jetzt zur Sprache gebracht werden könnte, aber er müßte jetzt zur Sprache gebracht werden vor der dritten Lesung. Da dieses jedoch bei einem selbstständigen Antrag nicht angeht, sondern dieser der geschäftsmäßigen Behandlung der Verweisung an ein Comite unterliegt, so müßte ich beinahe den 90 Antrag stellen, daß die dritte Lesung dieses Gesetzes heute nicht mehr vorgenommen werde, sondern erst dann, wenn der selbstständige Antrag des Herrn Wohlwend von einem Comite geprüft und darüber der Ausschußbericht erstattet sein wird. Landeshauptmann: Ich muß bemerken, daß ich nach dem die h. Versammlung beschlossen hat, die dritte Lesung vorzunehmen, dieselbe nicht mehr unterlassen kann. Der Antrag des Herrn Wohlwend wird dann immer noch zur Sprache gebracht werden können. Wohlwend: Ich möchte nur die Frage stellen, kommt mein Antrag noch zur Verhandlung oder nicht. Landeshauptmann: Ja, ich werde ihn geschäftsordnungsmäßig behandeln lassen, er kann abgesondert behandelt werden, da in dieser Stelle sicherlich kein Princip liegt, welches der h. Regierung entgegensteht. Landesf. Commissär: Ich glaube den Herren eine Bemerkung machen zu sollen. Die Weglassung dieses Zusatzes zu §. 77 ist von Seite der Stadtgemeinde Feldkirch beim h. Staatsministerium beantragt worden, aber dasselbe hat hierüber erklärt, daß es darauf nicht einzugehen finde. Ich will diesen Erlaß den Herren nur deßhalb mittheilen, weil dadurch vielleicht weitere Diskusionen abgeschnitten würden. Wohlwend: Ich bitte um das Wort. Diese Entscheidung ist mir bekannt. Es heißt in derselben allerdings, daß das hohe Ministerium hierauf nicht eingehen könne, jedoch ist in derselben keineswegs gesagt, daß auch der Landtag nicht darauf eingehen kann, und deßhalb habe ich diesen selbstständigen Antrag gestellt, um einen Beschluß des hohen Landtages zu provociren. Landesf. Commissär: Ich will nur bemerken, daß nach dem die Regierung erklärt hat, sie könne in den Antrag des Magistrates nicht eingehen, sie schwerlich auch in den Antrag eingehen wird, wenn er von Seite des Landtages gestellt werden sollte. Überigens lautet der Artikel 15 facultativ für die Gemeinden, und wenn der hohe Landtag glaubte, daß bei den eigenthümlichen Steuerverhältnissen von dem Zugeständnisse, Zuschläge zur Verzehrungssteuer zu beheben Umgang zu nehmen sei, so konnte die Regierung dem wohl zustimmen, ohne gegen das bezügliche Gesetz zu verstoßen. Ganahl: Ich erlaube mir auf die Bemerkung des Herrn Statthaltereirathes zu erwiedern. Nach meiner Ansicht hat das Ministerium selbst kein Recht von einem Reichsgesetze abzugehen, und ich wiederhole noch einmal, es ist dieses ein Abgehen von einem Reichsgesetze ein solches kann nur von sämmtlichen drei Faktoren der Gesetzgebung abgeändert werden, und nicht vom Ministerium allein. Seyffertitz: Auch ich muß mir gegen den Herrn Regierungs-Commissär eine Bemerkung erlauben. Ich glaube, der Herr Regierungs-Commissär habe sich deßhalb gegen den selbstständigen Antrag des Herrn Wohlwend gewendet, um denselben nicht zur Berathung in der hohen Versammlung kommen zu lassen; indem er uns im vorhinein vorgestellt hat, daß derselbe die Zustimmung der hohen Regierung nicht erlangen würde. Allein da derselbe ein selbstständiger Antrag ist, welcher das Zustandekommen des GemeindeGesetzes nicht »berührt und den Paragraph der Regierungs-Vorlage nicht alterirt, so kann derselbe nach meiner Ansicht auf das Zustandekommen des Gemeinde-Gesetzes keinen Einfluß nehmen. Landeshauptmann: Wir stehen hier vor einem Zwischenfalle, den ich, wenn es bei mir stände, recht gerne auf eine Weise beseitigt sehen würde, um demjenigen, was Feldkirch mit vollem Grunde anzusprechen behauptet, Rechnung tragen zu können. Es ist mir einestheils äußerst unangenehm, wenn ich die dritte Lesung länger hinausziehen sollte, andererseits würde vielleicht für Feldkirch und manche andere Orte jener Beisatz des §. 77 sehr beschwerlich fallen. Es ist zwar wahr, die hohe Versammlung hat der dritten Lesung zugestimmt, ich bin jedoch auch bereit, dieselbe auszusetzen, wofern die hohe Versammlung damit einverstanden ist, um den Antrag des Herrn Wohlwend in verfassungsmäßige Behandlung zu ziehen. Es ist dieß für uns jedenfalls ein Anstand, der schwer zu beseitigen ist. Doch wenn die Herren glauben, daß hier einschreitend abgeholfen werden könnte, so würde ich mit der dritten Lesung innehalten. Seyffertitz: Ich glaube, es dürfte in dieser Beziehung ein Ausweg möglich sein, wenn die hohe Versammlung beschlossen hat, die dritte Lesung sofort vorzunehmen, so erhält §. 77, da wir ohnehin nicht das ganze Gesetz lesen, keine Lesung. Wir könnten daher ausdrücklich z. B. bestimmen, daß §. 77 in dieser heutigen dritten Lesung nicht enthalten sei. Es würde dadurch die Form gewahrt, und dem Herrn Vorsitzenden ermöglicht werden, den selbstständigen Antrag des Herrn Wohlwend noch in dieser Landtagssession der geschäftsmäßigen Behandlung zu unterziehen. Hochw. Bischof. Ich habe mich bisher der Einmischung in diese Geschäftsordnungs-Frage 91 enthalten. Indeß der letzte Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz scheint mir doch nicht ausführbar. Eine Gesammtabstimmung mit Ausnahme von einzelnen Paragraphen scheint mir etwas Widersprechendes zu sein. Denn so käme man dazu, eine Gesammtabstimmung zu haben, die wegen der Ausnahme gewisser Paragraphe doch eigentlich keine Gesammtabstimmung mehr wäre. Es ist auch das etwas Geschäftsordnungswidriges, daß die dritte Lesung unterbrochen worden ist, nachdem sie doch von der Versammlung zuvor beschlossen worden. Dieser Vorgang ist nicht zu billigen. Die dritte Lesung ist begonnen, und wurde jetzt unterbrochen. Ich weiß nicht, wo das hinführen soll, und ich kann nicht glauben, daß dieser Vorgang mit einer guten Ordnung überhaupt und mit unserer Geschäftsordnung insbesondere vereinbar sei. Landeshauptmann: Es bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als dem Gange der Formen zu folgen, und mit der dritten Lesung fortzufahren. (§§. 23, 27, 28, 33, 36, 37, 40, 53, 54, 55, 59, 63, 70, 84, 91, 93, §5, 96 der Gememde-Ordnung, und die §§. 1, 14 und 36 der Wahl-Ordnung, mit den beantragten Zusätzen zu §. 9, 27, 76, 91, 93 und den stylistischen Abänderungen bei §. 52 und 76 der Gemeinde-Ordnung und den Zusätzen zu 14 und 36 der Gemeinde-Wahlordnung sammt dem Eingänge zu diesen beiden Gesetzen, werden verlesen.) Jene Herren, welche das vorliegende Gemeindegesetz mit den Zusätzen, die heute gemacht worden sind, anzunehmen gedenken, wollen sich von den Sitzen erheben. (Angenommen.') Wir haben nun noch zur Wahl von fünf Comite-Mitgliedern und zwei Ersatzmännern zu schreiten. Die Herren Riedl und Stemmer wollen so gefällig sein, das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl.) Riedl: Es sind 20 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Es gingen hervor aus der Wahl-Urne Herr Baron v. Seyffertitz mit 15, Herr Schedler mit 12, Herr Wohlwend mit 12, Herr Riedl mit 11 Stimmen. Die nächstfolgenden Stimmen haben erhalten Herr Ganahl mit 10, Hochw. Herr Bischof mit 10, Herr Rhomberg mit 10; 9 Stimmen erhielt Herr Hirschbühl, 7 Herr Egender und auch Herr Bertschler, Die übrigen Stimmen haben sich zersplittert. Es sind daher vier Herren in's Comite gewählt, und wir brauchen also noch drei. (Zweiter Wahlgang. Die Herren Riedl und Stemmer scrutiniren.) Riedl: Es sind 20 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Die absolute Stimmenmehrheit erhielt der Hochw. Herr Bischof mit 14 Stimmen. Die nächstfolgenden sind: Die Herren Ganahl und Rhomberg, der erste mit 9, der zweite mit 8 Stimmen, Herr Egender mit 6, die Herren Bertschler und Hirschbühl mit je 5 Stimmen. Wir haben daher noch zwei Ersatzmänner zu wählen, und somit müssen wir vier Mitglieder in Betracht ziehen; ich muß aber vorher zwischen den Herren Bertschler und Hirschbühl das Loos heben lassen, denn es haben beide gleich viele Stimmen erhalten. (Herr Riedl zieht den Namen Hirschbühl aus der Urne.) Als Ersatzmänner kommen also in die engere Wahl: die Herren Ganahl, Rhomberg, Egender und Hirschbühl. (Herr Riedl und Stemmer scrutiniren.) Riedl: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Die absolute Stimmenmehrheit erhielten die Herren Egender und Hirschbühl, diese sind daher als Ersatzmänner für gewählt zu betrachten. Die kommende Sitzung beraume ich auf morgen und zwar wieder ebenfalls Nachmittags 4 Uhr an, weil ich den Herren Stenographen Zeit lassen muß, die heutigen Berichte der Vollendung nahe zu bringen. Gegenstände der Verhandlung werden sein: Das Gesuch der Gemeinde Satteins um Bewilligung zur Verumlagung von 1900 fl. ö. W. für das Jahr 1863; Das Ansuchen der Bijouterie-Fabrikanten in Vorarlberg um Verwendung und Bevorwortung bei der hohen Regierung in Betreff einiger Abänderungen an dem neuen Punzirungs-Gesetzentwürfe; Comite-Bericht über die Bitte der Gemeinde-Vorstehung von Fußach um Anerkennung ihrer Beschlüsse, betreffend die Einkassirung der Einkaufstaxe von auswärtigen Frauenspersonen; Comite-Bericht über den Rechenschafts-Bericht des Vorarlberger Landesausschusses pro 1863; Der vom Landesausschusse entworfene Voranschlag für den Landesfond und Grundentlastungsfond für das Jahr 1865; Der Antrag des Landesausschusses um definitive Genehmigung der Instruction für den Landesausschuß, welche kraft des vorjährigen Beschlusses nur bis zur dießjährigen Session zu dauern hatte., Die heutige Sitzung ist geschlossen. (Schluß 4 1/2 Uhr.) Gedruckt bei A. Flatz in Bregenz. Stenographischer Sitzungsbericht. IX. Sitzung am 30. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Froschauer im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs, des k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter von Barth, und sämmtlicher Landtags - Abgeordneten. Beginn der Sitzung um 4'/« Uhr Nachmittags. Landeshauptmann: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protocoll der früheren Sitzung wird nun verlesen, die Herren, welche eine Einwendung gegen die richtige Fassung vorzubringen haben, werden ersucht, dieselbe nach Ablesung kundzugeben. (Secretär verliest das Protocoll der achten Sitzung.) Da keine Einwendung erhoben wird, nehme ich das Protocoll als richtig abgefaßt an. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 17. Februar l. I. werden mit 1. Januar 1865 die in Tirol befindlichen, aus Gnade Sr. Majestät errichteten und aus dem Staatsschätze dotirten Anstalten für die Irren in Hall und die Gebärenden in Trient den Landesvertretungen zur Verwaltung übergeben werden. Den mir in dieser Beziehung zugekommenen Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 20. d. Mts. 1864, Z. 750, mit welchem der Vorarlberger Landtag angegangen wird, sein Gutachten über die Maß­ nahme zu erstatten, welche bei Uebergang der Irren- und Gebär-Anstalten in Tirol in die Verwaltung der Landesvertretungen in Tirol und Vorarlberg zu treffen sind, bringe ich der hohen Versammlung zur Kenntniß. (Secretär verliest obiges Schreiben. Nach der Lesung:) Es ist diese Angelegenheit, welche mit ebengenannter Regierungs-Vorlage an uns gebracht wurde, von bedeutender Wichtigkeit, und es liegt mir auch daran, daß dieselbe sobald als möglich der Berathung unterzogen werde. Bevor wir zur Tagesordnung übergehen, finde ich mich veranlaßt, der hohen Versammlung den Wunsch zu äußern, daß Anträge über die formelle Behandlung dieses Gegenstandes gestellt werden wollen. Seyffertitz: Ich erlaube mir zu beantragen, daß über diesen höchst wichtigen Gegenstand, welcher auf die finanziellen Mittel besonderes Gewicht legt, ein eigenes Comite und zwar vielleicht ein Fünfer­ Comite bestellt werden sollte. Landeshauptmann: Wenn kein anderer Antrag erhoben wird, bringe ich den vom Baron Seyffertitz gestellten Antrag, daß zur Begutachtung dieses Gegenstandes ein fünfgliederiges Comite gewählt werde, zur Abstimmung. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Angenommen.) Ich werde die Wahl desselben nach Schluß der Sitzung veranlassen. Wir gehen nun über zum Gegenstand der heutigen Tagesordnung, dem Bericht des Ausschusses zur Begutachtung der Regierungs-Vorlage, betreffend die Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Baron Seyffertitz, seinen Vortrag zu halten. (Seyffertitz verliest den Comite-Bericht bis zur Begutachtung der einzelnen Paragraphe.) Landeshauptmann: Ich eröffne die General-Debatte hierüber. Landesfürstl. Commissär: Ich werde mir in der Debatte das Wort erbitten, wenn der Bericht vollständig abgelesen sein wird. 82 Landeshauptmann: Verlangt Jemand in der General-Debatte das Wort? Ganahl: Wenn Niemand sprechen will, muß ich mir einige Bemerkungen erlauben. Der Landtag hat in der letzten Session den von der Regierung vorgelegten Entwurf des Gemeindegesetzes einer genauen und sehr eingehenden Prüfung unterzogen; zwölf Sitzungen waren zur Verhandlung dieses wichtigen Gegenstandes erforderlich. Jeder von uns hat sein Schärflein beigetragen; die Beschlüsse wurden alle im Jntereffe des Landes gefaßt und um die Autonomie der Gemeinde zu wahren; wir hatten daher das Recht, zu erwarten, daß die Regierung demselben die Sanction ertheilen werde. Dieß ist leider nicht ge­ schehen, die Regierung war anderer Ansicht, und hat 22 Paragraphe gestrichen oder, besser gesagt, be­ anständet. Von diesen 22 Paragraphen waren die meisten diejenigen, die wir deßhalb festgesetzt haben, damit der Einfluß der politischen Behörden auf den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinden ver­ schwinden soll. Ich muß gestehen, daß ich in dem Vorgehen der Regierung einen Act erblicke, der andeutet, daß man fort und fort nach wie vor die Gemeinden wieder bevormunden wolle. Damit kann ich mich natür­ lich nicht einverstanden erklären. Ich komme nun auf den Comite-Bericht selbst zu sprechen. Wenn das Comite uns in dem Berichte nur gesagt hätte, wir müßten das Gemeindegesetz nur annehmen, weil dasselbe ein nothwendiges Bedürfniß für das Land sei, so hätte man sich vielleicht damit einverstanden erklären können; allein das Comite geht weiter, viel weiter, das Comite verlangt von uns, daß wir so zu sagen ein pater peccavi — Vater, ich habe gesündiget — ablegen sollen. Ich bin der Ansicht, meine Herren, daß wir im letzten Jahr nicht gesündiget haben, sondern gethan haben, was unsere Pflicht war. Wenn wir das annehmen wollen, wie der Comite-Bericht es beantragt, dann, glaube ich, meine Herren, würden wir sündigen. Ich bin daher der Ansicht, daß wir wohl einige Paragraphe annehmen dürfen, daß wir aber die anderen, namentlich diejenigen, welche gegen das besondere Interesse des Landes und die Autonomie der Gemeinden sind, nicht annehmen sollen; denn wenn wir zugeben, daß wir im vorigen Jahre nicht mit aller Aufmerksamkeit und allem Bedacht gehandelt, daß wir gefehlt haben, so geben wir uns selbst ein Armuthszeugniß, und dazu, meine Herren, kann ich mich nicht herbeilassen. Ich glaube, also wir sollen einige Anträge, wie schon erwähnt, im Nothfalle annehmen, in den wichtigen Punkten aber bei dem bleiben, was wir im vorigen Jahre beschlossen haben. Das ist dasjenige, was ich über den Comite-Bericht im Allgemeinen zu sagen habe. Landshauptmann: Wenn sonst Niemand zu sprechen verlangt, werden wir zur Special-Debatte übergehen. Wollen Herr Berichterstatter Paragraph für Paragraph weiter gehen. (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz verliest den §. 9.) Landesfürstl. Kommissar: Wenn auf diese Weise mit den einzelnen Paragraphen fortgefahren, und nicht der ganze Bericht zuerst gelesen wird, so würde ich bitten, mir einige Worte zu gestatten. Von hoher Wichtigkeit, meine Herren, ist der Gegenstand der heutigen Berathung und Beschlußfasiung, sie sollen heute den Schlußstein zum Gemeindegesetze legen, ans welchem sodann die kaiserliche Sanction sich erheben, und das Werk krönen soll, um auf diese Weise ein neues Gemeindeleben zu schaf­ fen, und die damit enge verbundene Organisirung der Behörden zu ermöglichen. Der hohe Landtag hat im vorigen Jahr mit anerkennenswerthem Eifer die Regierungs-Vorlage über die Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung berathen, und Anträge, Zusätze und Abänderungen beschlossen, welche von der Regierung reiflich erwogen, und, so weit immer möglich auch auf eine wohlwollende Weise mit Be­ achtung der besonderen Landesverhältnisse berücksichtigt wurden. Viele dieser Anträge, ja, was die Gemeinde-Wahlordnung betrifft, sind die meisten von der Regie­ rung bereitwillig genehmiget worden; einigen konnte die Genehmigung nicht ertheilt werden, theils weil sie nicht vollkommen mit den allgemeinen Gesetzen in Einklang standen, theils weil sie allgemeine Regie­ rungsprincipien gegen sich hatten. Mit Berücksichtigung der Landtagsbeschlüsse, so viel es immer möglich war, hat die Regierung nun einen neuen Gesetzesentwurf ausgearbeitet und Ihnen vorgelegt. Gewis­ senhaft und eingänglich hat das von Ihnen gewählte Comite diesen Regierungs-Entwurf geprüft, und nach den Beschlüssen des hohen Landtages sich mit denjenigen Stellen befaßt, welche von der Regierung beanständet worden sind. Diesem Comite ist von Seite der Regierung offen Alles mitgetheilt worden, was zur Aufklärung und Feststellung des Standpunktes nothwendig war, ja die Regierung war sogar in der angenehmen Lage, manchen Anträgen des Comite ihre Zustimmung geben zu können. Hinsichtlich der 83 wirklich beanständeten Stellen wurden die Gründe der Ablehnung auf eine offene und unumwundene Weise dem Comite dargelegt. Das Resultat dieser Discussionen liegt Ihnen meine Herren nun im Be­ richte des Comite vor, es hat die erfreuliche Erscheinung einer beinahe völligen Einstimmigkeit der An­ träge geliefert. Die Anträge nun, die das Comite durch seinen Berichterstatter Ihnen vorlegt, haben Sie nun heute zu berathen und darüber zu beschließen, um endlich das Gemeindegesetz auf verfassungs­ mäßigem Wege zu Stande zu bringen, wie es mehrere der jetzt eben versammelten Landtage schon er­ reicht haben. Meine Herren, die jetzt noch im Amte stehenden Gemeindevertretungen sehen mit Verlangen den neuen Wahlen entgegen, nachdem die gesetzliche Zeit ihrer Amtswirksamkeit lange abgelaufen ist, es soll ein erweitertes Feld der Thätigkeit mit neuen Kräften erschlossen werden, es soll das Gefühl der Selbst­ ständigkeit und Tüchtigkeit in den Gemeinden neu belebt, und fortan wirksam erhalten werden. Dazu beigetragen zu haben, wird den Männern, die das Vertrauen ihrer Mitbürger zur Wahrung und För­ derung ihrer Interessen in diesen Saal berufen hat, zur hohen Ehre gereichen, das Volk wird sagen, sie thaten in meinem Sinne, und sie haben ihrer Aufgabe vollkommen entsprochen. Diese Erwägungen mögen Sie, meine Herren, bei ihren Beschlüssen leiten. Landeshauptmann: Verlangt über den Zusatz dieses Paragraphen Jemand das Wort? Wenn nicht, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Punkt 3 des §. 9 sollte lauten: „An dem Vermögen der Bürger, an deren besondern Rechten, sowie an den für sie bestehenden Stiftungen und Anstalten haben nur diese Antheil." Jene Herren, die diesem beistimmen, wollen sich gefälligst erheben. (Ist angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Seyffertitz liest den §. 10.) Landeshauptmann: Wenn Niemand das Wort wünscht werde ich über den §. 10, nach dem Anträge des Ausschusses, abstimmen lassen, ich würde daher die Herren, welche den §. 10 nach der Re­ gierungs-Vorlage annehmen, ersuchen sich zu erheben. (Ist angenommen.) (Berichterstatter Baron v. Sepsfertitz liest den §. 23.) Landeshauptmann: Findet Niemand das Wort zu nehmen? Ganahl: Der Landtag hat im vorigen Jahre diese Fassung des §. 23 einstimmig angenommen, weil er der Ueberzeugung war, daß, wenn man die Verfassung aufrecht erhalten wolle, die Regierung auch keinen Anstand nehmen könne, daß die Worte „treue und unverbrüchliche Festhaltung an der Reichs­ und Landesverfassung" von den Gemeindevorstehern angelobt werden müssen. Aus diesem Grunde glaube ich, es sollte der Landtag auch heute dabei stehen bleiben, und wenn auch die Regierung sagt, daß sie auf Streichung dieses Zusatzes bestehe, so muß ich dennoch wiederholen, daß es die Ehre des Landtages verlangt, bei der früher festgestellten Fassung stehen zu bleiben. Wir stehen in dieser Beziehung auch nicht allein da, der Landtag von Krain hat mit einer Majo­ rität von glaublich 23 gegen 3 Stimmen, dieselbe Fassung auch angenommen, und es ist sogar der An­ trag gestellt worden, von einem Mitglieds die Herren-Hauses, des Reichsrathes Herrn Grafen Auersperg, niemand hat dagegen gesprochen, als der Regierungs-Commissär; wenn also ein anderer Landtag, das Gleiche thut, können dies auch wir thun, und bei dem Beschlusse bleiben, wie wir ihn im vorigen Jahre gefaßt haben. , Landeshauptmann: Ich bitte diesen Artrag zu formuliren. Hochw. Bischof: Ich muß eine factische Berichtigung dessen, was Herr Ganahl ausgesprochen hat, vorbringen. Der hohe Landtag hat im vorigen Jahre diese Fassung des §. 23 nicht einstimmig angenommen. Ich habe dagegen gesprochen und gestimmt, wie die stenographischen Berichte dieß ausweisen. Ganahl: Dann bitte ich mich zu entschuldigen. Hochw. Bischof: Die Gründe, welche ich damals vorgebracht habe, waren eben diejenigen, welche heuer der Ausschuß geltend gemacht hat, und auf welche hin jetzt beantragt wird, daß man der Regie­ rungs-Vorlage zustimme. Landesfürstl. Commissär: Ich habe Herrn Ganahl nur eine Bemerkung zu machen, nemlich daß die Geschäfts-Ordnung des Hauses der Abgeordneten und des Herrenhauses, welche von Sr. Ma­ jestät mit der allerh. Entschließung vom 31. Juli 1861 sanctionirt, somit Gesetz ist, festsetzt: Die Mit­ glieder haben an Eidesstatt, Sr. Majästät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.