18640407_lts013

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Letzte Änderung 02.07.2021, 18:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. Stenographischer Sitzungs-Bericht XIII. Sitzung am 7. April 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Frosch au er, im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissärs, des k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter von Barth, und sämmtlicher LandtagsAbgeordneten, mit Ausnahme des Herrn Schädler. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich ersuche die hohe Versammlung, den Protokolls der vorhergehenden Sitzung entgegenzunehmen Bemerkungen kundzugeben. (Secretär verliest dasselbe.) erhoben wurde, nehme ich dasselbe als richtig abgefaßt Inhalt des und allenfällige Da keine Bemerkung an. Ich habe der hohen Versammlung dieß mir so eben zugekommene Schreiben des hohen k. k. Statt- halterei-Präsidiums in Innsbruck mitzutheilen, es lautet: Innsbruck, am 5. April 1864. Mit Beziehung auf mein Schreiben vom 20. v. M., Z. 750, beehre ich mich, dem Löblichen Landes-Ausschusse nach Maßgabe des hohen StaatsministerialErlasses vom 31. v. M. Z. 21581./St.M., Nachstehendes mitzutheilen: Es erscheint außer Zweifel, daß die Landesausschüsse von Tirol und Vorarlberg mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes vom 17. Februar l. I. einerseits nicht verhalten werden könnten, nebst der Landesgebäranstalt alle Laste bei Trient und ihrer Abzweigung in Innsbruck auch noch die mit dieser Gebäranstalt verbundene Findelanstalt in die Verwaltung zu übernehmen, während es sich andererseits als ganz unausführbar darstellt, die völlige Trennung der Verwaltung der Findelanstalt alle Laste von der mit derselben in ökonomischer, administrativer und sonstiger Beziehung enge verbundenen Gebäranstalt praktisch durchzuführen. _ Die Gebäranstalt alle Laste befindet sich nemlich mit der Findelanstalt unter demselben Dache, unter derselben gemeinsamen Direction und Verwaltung; beide Anstalten haben dasselbe geistliche, ärztliche und Wartpersonale, und die Ausspeisung wird für beide Anstalten gemeinschaftlich durch die barmherzigen Schwestern im Regiewege besorgt. Eine Trennung dieser Anstalten kann wohl in Betreff der Verrechnung, die auch schon bisher — so gut es bei einer gemeinschaftlichen Regie thunlich war, abgesondert geführt wurde — nicht aber auch in Betreff der administrativen Leitung ermöglicht werden. Die bezüglich der künftigen Unterordnung der gedachten Anstalten bestehenden Schwierigkeiten könnten deßhalb am zweckentsprechendsten dadurch gelöst werden, wenn die administrative Leitung der Gebär-, Findel- und Hebammen-Unterrichts-Anstalt alle Laste bis auf Weiteres noch in den Händen der Staatsverwaltung verbleiben, dagegen die ökonomische Administration der Gebäranstalt, — so weit es möglich ist, — an die Landesvertretung übertragen würde. Es wären hiernach die Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, Gebarungsausweise rc. für die Gebär- Anstalt künftighin unmittelbar an den Landesausschuß zu leiten, welcher sofort die Prüfung und Genehmigung derselben zu veranlassen und die jeweilige Monatsdotation aus dem Landesfonde anzuweisen, sowie überhaupt auch sonstige, auf die Auslagen der Gebäranstalt Bezug nehmende Verfügungen nach seinem Ermessen zu treffen hätte. Es würde auf diese Art dem Reichsgesetze vom 17. Februar l. J., — insoweit es möglich ist — entsprochen werden. In den allgemeinen Übergabs-Bedingungen, welche ich dem Löblichen Landesausschusse mit dem 146 Schreiben vom 20. v. Mts., Z. 750, mitzutheilen die Ehre hatte, würden dann in Betreff der Gebär- Anstalt alle Laste die Absätze in und IV nach meiner Ansicht entsprechend dahin zu modificiren sein, daß die Bestellung des Personals vor der Hand noch bei der Staatsverwaltung zu verbleiben, jedoch das vorläufige Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu pflegen, und im Falle von gegenteiligen Ansichten die höhere Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen wäre. Im Nachsatze zu Absatz iv dürste nach dem Worte „Verpflichtungen" folgender Beisatz zu machen sein: „bezüglich der Irrenanstalt ganz, bezüglich der Anstalt alle Laste aber in dem Verhältnisse übernimmt, als auch schon bisher der Gebäranstaltsfond sich an den betreffenden Verpflichtungen beteiligte." Da die Übergabe der hierländigen Landes-Gebär- und Irrenanstalt selbstverständlich wohl nur an Eine Landesvertretung geschehen kann, so fällt vor Allem nothwendig, daß dießfalls ein Übereinkommen zwischen den beiden Landesvertretungen von Tirol und Vorarlberg zu Stande gebracht wird. Es ist wohl nicht zu zweifeln, daß die Übernahme der in Rede stehenden, in Tirol befindlichen Anstalten in die Verwaltung des Tiroler Landesausschusses übergehen werde, und daß es sich daher um die Art und Weise handeln werde, ob und in wie ferne der Löbliche Vorarlberger Landesausschuß hieran sich zu betheiligen beabsichtigt. Ich wende mich deßhalb an den Löblichen Landesausschuß mit dem Ersuchen, mir die Wohlmeinung behufs der weiteren Verhandlung bekannt zu geben. Bezüglich der Einrichtung der fraglichen Anstalten und ihrer Beamten und Diener, der Verrechnung der Kosten, dann der Präliminarien, habe ich bereits die Anordnungen zur Zusammenstellung der Materialien erlassen, und ich hoffe, demnächst in der Lage zu sein, dem Löblichen Landesausschusse möglichst erschöpfende und genaue Mittheilungen zu machen. Dadurch erhält die geehrte Zuschrift vom 25. v. M., Z. 179, die Erledigung. Lobkowitz. Ich werde diese Mittheilung demjenigen Ausschusse, der in eben dieser Angelegenheit bestellt ist, zur Berichterstattung übermitteln. Landesfürstl. Commissär: Ich kann heute die Beantwortung der an mich gestellten Frage, in welchem Stadium sich die Verhandlungen über den Beschluß des vorjährigen Landtages, das Gymnasium von Feldkirch betreffend, befinden, dahin geben, daß der bezügliche Antrag des Landtages der allerhöchsten Schlußfassung von Seite des hohen Staatsministeriums unterbreitet worden ist. Landeshauptmann: Wir kommen nun zum Comite-Bericht über das Gesuch der Gemeinden Krumbach, der beiden Langenegg und Riefensberg, daß zur Bestreitung der Herstellungskosten einer neuen Straße von der bayerischen Grenze bis Krumbach ein Betrag von 39, 102 fl. vom hohen Ärar vorschußweise und gegen Rückzahlung aus dem Ertragnisse einer zu errichtenden Wegmauth gegeben werde. Herr Berichterstatter wollen hierüber den Vortrag halten. (Liest wie folgt:) Hoher Landtag! Von den Gemeinde-Vorstehungen der Gemeinden Riefensberg, Krumbach, Oberund Unter-Langenegg, wurde in der XI. Sitzung des Landtages ein Gesuch eingebracht, um Befürwortung einer an das hohe k. k. Handels-Ministerium gerichteten Eingabe, eine Subventionirung zum Behufe eines Straßenbaues durch den vordem Bregenzerwald zur Verbindung desselben mit der königlich bayerischen Eisenbahnstation Staufen betreffend. Der vom hohen Landtag zur Prüfung dieses Gegenstandes erwählte Ausschuß beehrt sich dem hohen Landtage in dieser Angelegenheit folgenden Bericht vorzulegen. Der Ausschuß hat durch die ihm vorgelegten Arten und Pläne, dann durch die weiteren mündlichen Aufklärungen von Seite der mit den betreffenden Verhältnissen vollkommen vertrauten Männer die Überzeugung gewonnen, daß die projectirte Straßen-Anlage ebenso im Interesse des betreffenden Landestheiles als des Staates liege, sie fördert und erleichtert die Communication innerhalb eines Landestheiles, wodurch die gegenwärtig bestehenden Erwerbsquellen fruchtbringender und neue erschlossen werden. Der Maßstab, welchen die Petenten als Basis ihres Petitums nach den Verhältnissen der zu erreichenden Vortheile zwischen dem Staate und den betreffenden Gemeinden annehmen, kann vom Ausschüsse um so mehr als ein gegenüber dem Staats-Interesse höchst billiger bezeichnet werden, als die Gemeinden an den bezüglichen Gesammtkosten beinahe die Hälfte ganz aus Eigenem bestreiten und zur Deckung des restlichen Aufwandes nicht eine (tätige Belastung des Staatsschatzes bezwecken, sondern sich 147 zum Rückersatze des Vorschußes verpflichten, und auch um diesen Vorschuß deßhalb Petitioniren, damit die Erreichung der aus diesem Straßenbau erwachsenden Vortheile sowohl für den Staat als für die Gemeinden in möglichst kürzester Zeit erreicht werden. In Erwägung der in der betreffenden Eingabe umständlich und wahrheitsgetreu auseinandergesetzten Gründe und im besondern Hinblicke auf den Umstand, daß es sich hier nicht nur um die Verbindung einzelner Gemeinden oder Landestheile unter sich, sohin nicht blos um eine Concurrenz-Straße, sondern auch um die in strategischer und commercieller Beziehung höchst wichtige Verbindung des Bregenzerwaldes und der übrigen Theile Vorarlbergs mit dem Auslande, beziehungsweise freundnachbarlichen Königreiche Bayern, sohin um staatliches Interesse handelt, und in weiterer Erwägung, daß den petitionirenden Gemeinden ihre bei'm hohen Abgeordneten-Hause des Reichsrathes zu Wien eingebrachte Bitte, welche mit alleiniger Rücksicht auf das staatliche Interesse die Bestreitung der bezüglichen Straßenbau- Kosten in ihrer ganzen Ausdehnung aus dem Staatsschätze zum Gegenstand hatte, nunmehr dahin modificirten, daß sie den größern Theil der Gesammtkosten aus Eigenem zu tragen, und für den Überrest nur einen rückzahlbaren Vorschuß aus Staatsmitteln anstreben, so empfiehlt der Ausschuß dem hohen Landtag das vorliegende Gesuch zur kräftigsten Unterstützung beim hohen k. k. Ministerium. Bregenz, den 5. April 1864. Alois Riedl m. p., Obmann. F. M. Wohlwend m. p., Berichterstatter. Landeshauptmann: Wünscht Jemand über diesen Gegenstand eine Bemerkung zu machen? Ich bitte daher, da Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, abzustimmen, ob die hohe Versammlung dem so eben verlesenen Anträge beistimme. (Einstimmig angenommen.) Wir kommen zum zweiten Gegenstand der heutigen Verhandlung, nemlich dem Comite-Bericht, betreffend das Gemeinde-Präliminare von Frastanz. Herr Bertschler als Berichterstatter wird den Comite- Bericht vortragen. (Wird verlesen, wie folgt:) Hoher Landtag! In der Sitzung vom 2. April d. I. wurde dem gefertigten Comite das Gesuch der Gemeinde-Vorstehung in Frastanz um Genehmigung des GemeindePräliminare pro 1863 mit den dießbezüglichen Acten zur Berichterstattung übergeben. Das Gemeinde-Präliminare pro 1863, (nach welchem die Gemeinde Frastanz um eine Umlags-Bewilligung von 1695 fl. 32 kr., und zwar zur Umlage für die Inwärtigerl nach der Vermögenssteuer auf 100 fl. Vermögenssteuer-Capital 11 kr. und für die Auswärtigen auf den Steuergulden mit 44 kr. ansuchte), dieses sowie die Gemeinde-Rechnung pro 1862, wurde von mehreren größeren auswärtigen Steueranten mit Beschwerde vom 7. October v. J. beanständet; die Gemeinde-Vorstehung hat hierüber am 28. October v. J. ihre Gegenbemerkungen gemacht. Wie aus den vorliegenden Acten ersichtlich, besteht in der Gemeinde Frastanz zweierlei Gemeinde- Vermögen, und zwar solches, welches der gesammten Gemeinde als solche, und solches, welches nur einer gewißen Klassen Häuser-Besitzer angehört; diese Vermögenheiten der Gemeinde Frastanz sind bisher nicht ganz bestimmt auseinander getheilt. Es besteht nemlich in der Gemeinde Frastanz bisher noch kein Inventar, weder über das Vermögen der Gemeinde als solche, und der gewissen Klassen Häuser-Besitzer, es besteht in derselben nicht einmal eine Rechnung über das gemeinschaftliche Vermögen der gewissen Klassen Häuser-Besitzer, aus welcher entnommen werden könnte, was diese Häuser-Besitzer für ihr separates Gemeinde-Vermögen, gegenüber der Gemeinde selbst zu leisten haben, es erscheint somit vor allem nothwendig, die Gemeinde Frastanz habe zuerst zwei Inventare über ihre besonderen Vermögenheiten zu verfassen, in derselben die besonderen Verpflichtungen der gewissen Klassen HäuserBesitzer aufzunehmen und die Inventarien über die Vermögenheiten als Lasten zwischen der Gemeinde als solche selbst, und der gewissen Klaffen derart festzustellen, daß, wenn von einer oder der andern Seite Einsprache erfolgen sollte, dieselben im gesetzlichen Wege zu berichtigen seien. Es erachtet das Comite, den hohen Landtag auf die in den vorliegenden Acten vorkommenden Bemänglungen aufmerksam zu machen. Die Beschwerdeführer der Eingangs angeführten Gemeinde-Rechnung und Präliminare sprechen a) die Galetza-Waldung, aus welcher im Jahre 1861 für 10, 000 fl. Holz verkauft wurde, als Eigenthum der Gemeinde an. b) Die Angehörigen von Frastanz haben jene Ausgaben, welche die Gemeinde-Vorstehung für zwei Auswanderer nach Amerika (Füßle und Doren) als Reisegeld mit 340 fl. verausgabt, separat auf die Gemeindegehörigen zu verumlagen. — 148 — e) Sollen die Platzgelder von der Au mit 540 fl. ebenfalls in die Gemeinde-Rechnung pro 1862 aufgenommen werden. In der Sitzung des Landes-Ausschusses vom 4. Januar d. I. kam dieser Gegenstand in Verhandlung, und es wurde hierüber folgender Beschluß gefaßt: „Der Erlös aus der Galetza-Waldung könne nicht so leichthin aus der Gemeinde-Rechnung „weggelassen bleiben, weil kein überweisendes Document vorliegt, nach welchem einer gewissen „Klassen von Gemeinde-Angehörigen §. 26 G.-G., das Eigenthums- oder Nutzungsrecht zugestanden „wird; es verlautet vielmehr dem Landesausschusse, daß in Folge des beim aufgelösten Gerichte „Nüziders aufgenommenen Theilungsvertrages vom Jahre (glaublich) 1802 diese Waldung eigens „in Vorbehalt genommen wurde, um aus dem Erträgnisse derselben Wuhrauslagen und die Kosten „zur Erhaltung der Frühmeßstallung zu bestreiten. „Es feie daher der Gemeinde die strenge Nachweisung über den Erlös, der aus der Galetza-Waldung und über das in die Rechnung pro 1862 aufzunehmende Zinsquantum aus diesem Erlöse, „sowie die Aufnahme dieser Einnahme in die Rechnung zur Bestimmung des Deficits aufzutragen. „Die Auslagen für Unterhaltung und Unterstützung der Armen im Allgemeinen genommen, find „eigentlich der gesammten Gemeinde obliegende Pflichten, hingegen kann der Ausschuß nicht verkennen, daß die Verabreichung von 340 fl. an zwei zur Auswanderung nach Amerika bestimmte „Individuen eine willkürliche feie und die Gränzen der eigentlichen wahren Armenversorgung über- „schreite, daher dieser Betrag besonders mit Rücksicht auf die auswärtigen Gemeindeglieder, bei „Feststellung des Deficits nicht in Anschlag gebracht werden könne. „Die Ausnahme der vom unvertheilten Gemeindegrund in der Au zu behebenden Platzgelder „in vollem Betrage muß um so mehr gefordert werden, als in den vergangenen Jahren diese „Beträge ohne Abbruch in Verrechnung genommen worden sind." Diese Weisung wurde der Gemeindevorstehung in Frastanz hinausgegeben. Dieselbe äußerte sich mit Bericht vom 29. v. M. hierüber wie folgt: Die Galetza-Waldung und Augründe seien im Jahre 1806 als ungetheilte Gründe zu den Häusern der Gemeinde Frastanz mit folgenden Beschwerden zugetheilt worden: 1. Die Einhaltung der Wuhrung an der Ill mit einem jährlichen Aufwande von 500 bis 700 fl. 2. Die Einhaltung der Gemeindewege mit Ausnahme der alten Landstraße im jährlichen Betrage von...................................................................... .. 150 fl. 3. Die Abgabe des erforderlichen Bauholzes zur Pfarrkirche, zum Pfarrund Frühmeßhaus und Stallung, sowie zum Dorfschulhause. 4. Die Abgabe von 25 Klafter Holz jährlich zur Schule. 5. Bestreitung sämmtlicher Auslagen im Durchschnitt jährlich............................... 400 fl. Die Gemeindevorstehung in Frastanz behauptet in ihrer letzten Eingabe vom 29. v. Mts., daß obiges Besitzthum als Eigenthum einer gewissen Klassen Häuserbesitzer angehöre, die Behauptung gründe sich auf den 50jährigen Besitz, gesteht aber ein, daß die frühere Gemeindevorstehung jährlich systematisch 900 fl. präliminirt, während durchschnittlich die Ausgaben auf 1800 fl. sich belaufen, somit aus obigem Besitzthum, welches nach der Behauptung der Gemeindevorstehung einer gewissen Klassen angehören soll, alljährlich 900 fl. zu Gunsten der Gemeinde verwendet wurde. Nach diesen von der Gemeindevorstehung selbst angegebenen Leistungen von Seite der gewissen Klassen Häuserbesitzer hätten dieselben bisher gegenüber der Gemeinde für die Galetza-Waldung und Augründe geleistet: a) die zur Gemeindekassa zu wenig präliminirten Beträge durchschnittlich jährlich . . 900 fl. l>) auf Wuhrung jährlich 500 fl. bis...................................................................... .. 700 „ <¦) auf Straßen jährlich................................................................. .................. 150 „ ohne das abgegebene Holz in Ziffern zu berechnen, eine Summe von______________ 1750 fl. Die Gemeindevertretung hat diese Eingabe vom 29. v. Mts. mit 10 Unterschriften bestätiget, wie es scheint, ist aber damit nicht der ganze Gemeindeausschuß einverstanden. Es scheint dem Comite, daß alle diese Gemeindevertreter, welche ihre Unterschrift der mehrmal citirten Eingabe vom 29. v. Mts. beisetzten, selbst in jene Klassen Häuserbesitzer gehören, welchen sie diese Vermögenheiten zuweisen wollen, daher dieselben nicht im Stande sind, bei ihrer Befangenheit, über die Richtigstellung dieser Vermögenheiten, welche zwischen der Gemeinde als solche selbst und der gewissen Klassen Häuserbesitzer auszuscheiden kommen soll, ein richtiges Urtheil zu fällen. 149 Es liegen somit keine sichern Beweise vor, daß das Vermögen, welches die Gemeindevertretung von Frastanz einer gewissen Klassen Häuserbesitzer zuweisen will, derselben richtig angehören. Nachdem der Beschluß des Landesausschusses vom 4. Januar d. I- bei der Behandlung des Rechenschafts-Berichts vom hohen Landtag seine Zustimmung erhielt, so stellt das Comite folgende weitere Anträge: 1. Die Gemeinde - Vorstehung in Frastanz feie aufzufordern, die Vornahme der Auseinandertrennung der Vermögenheiten, welche der Gemeinde als solche, und der gewissen Klassen Häuser- Besitzer eigens zugehört, in kürzester Frist im gesetzlichen Wege zu veranlassen und auszuführen. 2. Es feie sodann über jede dieser Vermögenheiten ein Inventar zu verfassen und die Gemeinde- Rechnungen derselben separat nach dieser Auseinandertrennung richtig zu stellen. 3. Es feie der Gemeinde-Vorstehung zur strengen Pflicht zu machen, bis zum Zustandekommen obiger zwei Bestimmungen, nicht mehr Gemeinde-Umlagen, als dieselbe mit Beachtung der nach dem Beschlusse des Landesausschusses vom 4. Januar d. I., zur Richtigstellung des Deficits vom Jahre 1862 einzubeziehenden Einnahmen und Auslassung der mit erwähntem Beschluß beanständeten Ausgaben und auf Grund dessen zu verfassenden Präliminar sich ergebendem Deficit, einzutreiben. Bregenz, am 4. April 1864. Stemmer m. p., Obmann. Johann Bertschler m. p., Berichterstatter. Mathias Bertel m. p. Landeshauptmann: Ich eröffne hierüber die Debatte. Riedl: Die Gemeinde Frastanz hat im Jahr 1806 mit Bewilligung der damaligen k. bayerischen Regierung ihr ganzes Eigenthum an Gemeindegründen, bestehend in Waldungen, Alpen und Waideboden, unter die damaligen Gemeindebürger aufgetheilt. Es gibt in Betreff der Theilung nach dem Gesetze einen zweifachen Modus, nemlich die effektive, auch Theilung pro rata genannt, und die ideelle. Die Mehrzahl der Gemeindegründe wurde damals einer effektiven oder pro rata Theilung unterzogen, einige Gemeindegründe aber wurden aus sehr wichtigen Gründen keiner pro rata Theilung, sondern einer ideellen Theilung unterzogen. Zur Klasse dieser letzten Gründe gehören die Gemeinde-Alpen, bei welchen ihrer Natur nach unzuläßig war, daß jedem Einzelnen ein gewisses Stück zugewiesen wurde, und dahin gehören auch andere Waide-Gründe, bezüglich welcher aus gleichen Gründen eine materielle Theilung nicht vortheilhaft erschien, und endlich auch ein Paar Waldungen, welche aus dem Grunde nicht ausgetheilt wurden, weil Gemeinde- und kirchliche Zwecke es erheischten, daß sie zur Bedeckung der bezüglichen Holzabgaben reservirt wurden. In Folge dessen gingen nun die Galetza-Waldung, welche in dem ComiteBerichte berührt ist, und jene Gründe, von denen aus dem Titel der Holzablagerung Platz-Gelder bezogen wurden, nicht nach pro rata Theilen in das Eigenthum der damaligen Bürger über, sondern nur nach ideellen Antheilen, und zwar beschwert von den in der Äußerung der GemeindeVorstehung bezeichneten Lasten, diese Lasten sind nemlich in der Äußerung der Gemeinde-Vorstehung von Frastanz vom 29. März 1864 aufgeführt. Sie bestehen in Einhaltung größerer Wuhrstrecken gegen die Ill, in der Einhaltung der Gemeinde-Wege, sodann in Einhaltung der kirchlichen, Pfründen- und Schulgebäude, dann in Bestreitung der mit dem Besitz der Alpen verbundenen Lasten. Aus dem Gesagten geht hervor, daß im Jahre 1806 mit Bewilligung der königl. bayerischen Regierung, sämmtliches damaliges Gemeinde-Eigenthum in den Privat-Besitz der damaligen Gemeindebürger überging, und auf diese Art aufhörte, Gemeinde-Eigenthum zu sein. Als Beamter des k. k. Bezirksamtes Bludenz, welches Real-Forum der Gemeinde Frastanz ist, und da ich insbesondere mit dem Referate dieser Gemeinde durch mehr als sieben Jahre betraut bin, kann ich bestätigen, daß diese ideellen Antheile des ehemaligen Gemeinde-Vermögens von Frastanz nunmehr als Privat-Eigenthum in sämmtlichen verfachbücherlichen Besitz-Urkunden der damaligen Bürger von Frastanz vorgetragen erscheinen, und bis auf die gegenwärtige Zeit, sohin durch einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren in solcher Eigenschaft vorgetragen worden sind. Diese Austheilung der Gemeinde- Gründe nach ideellen Antheilen, und deren Übergabe in das Privat-Eigenthum einzelner Bürger von Frastanz im Jahre 1806, hatte die weitere Folge, daß die betreffenden ideellen Antheile, als verbunden mit den damals bestandenen und noch bestehenden Häusern, auch in fremde Hände übergingen, sie wurden theils vererbt, theils verkauft, und zwar ohne jede Beschränkung und ohne jede Reservirung. Daher kommt es auch, daß wir gegenwärtig verschiedene Besitzer von solchen ehemaligen Gemeindegründen haben, welche gar keine Bürger der Gemeinde Frastanz sind, und umgekehrt, daß es gegenwärtig Bürger von Frastanz gibt, welche keine solchen Gründe besitzen. Es hat sich also das, durch die verfachbücherlichen Urkunden und durch eine mehr als 50jährige Ersitzungs-Zeit constatirte thatsächliche Verhältniß heraus- 150 — gebildet, daß alle Gemeindegründe, welche im Jahre 1806 als solche bestanden, die Eigenschaft als Gemeindegründe verloren haben. Das k. k. Bezirksamt Bludenz als Real-Forum wird aus den dortigen Verfachbüchern und Abhandlungs-Protokollen, und aus den dortigen Steuerkatastern die genügende Nachweisung zu liefern im Stande sein, für die Richtigkeit dieser meiner Behauptung, und auch als Real- Forum die einzige competente Behörde sein, die die dießfälligen Certificate auszustellen hat. Die Gemeinde- Vorstehung Frastanz beruft sich zur Begründung dieser ihrer Behauptung in ihrer Äußerung vom 29. März 1864 ausdrücklich auf die bezügliche Bestätigung des k. k. Bezirks-Amtes Bludenz. Es handelt sich nun nach §. 26 des noch gegenwärtig bestehenden Gemeinde-Gesetzes, welcher sagt, daß „privatrechtliche Ver- „hältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen der Gemeinde „ungeändert bleiben", darum, daß ämtlich constatirt wird, daß die Gemeindegründe, wie sie im Jahre 1806 bestanden haben, die Natur der Gemeindegründe verloren haben und in den Besitz von Privaten übergegangen sind. Diese Bestätigung kann doch wohl nur durch das Real-Forum geliefert werden. Der Comite-Bericht trägt darauf an, daß gegenwärtig schon und ohne Rücksicht auf diese von der Gemeinde Frastanz angebotenen Beweise die Galetza-Waldung, resp, deren Erlös in das Gemeinde-Präliminar ausgenommen werde. Nach dem von mir Gesagten muß wenigstens auch von Seite der Gegner die Möglichkeit zugegeben werden, daß die Galetza-Waldung ein belastetes Privat-Eigenthum ist, dann aber würde der Landtag durch den Auftrag, deren Erlös ins Präliminare aufzunehmen, ins Privat-Eigenthum eingreifen, und das sollte er, ohne die Beweise über die Natur dieser Realitäten näher einzusehen, nicht thun, weil er sonst in eine fremde Sphäre eingreifen würde. Es würde dießfalls der Landtagsbeschluß die nothwendige Folge Hervorrufen, daß, wenn die Gemeinde durch Auftrag von Seite des Landtages genöthiget würde, fremdes Eigenthum, resp, den Erlös hieraus und die Renten hievon gegenwärtig ins Präliminare aufzunehmen, dann die verfachbücherlichen Besitzer dieser ungeteilten Gemeindegründe im ordentlichen Rechtswege gegen die Gemeinde auftreten würden, und es würde also ein solcher Landtagsbeschluß unangenehme Folgen für die Gemeinde haben, da sie hiedurch in civilrechtliche Prozesse von höchst zweifelhaftem Ausgange verwickelt würde. Es scheint mir daher angezeigt, daß man sich bei jener Behörde, welche allein über EigenthumsVerhältnisse nach den gegenwärtig in Österreich bestehenden Gesetzen competente Auskünfte zu ertheilen hat, ins Benehmen setze und von ihr über den Stand der Sache die erforderliche Auskunft requiriren soll, bevor man zu dem Ausspruch schreitet, daß ein gegenwärtig im Besitze Anderer befindliches Object in das Gemeinde-Präliminare ausgenommen werden soll. Ich muß noch weiters anführen, daß kein einziger Einwohner der Gemeinde Frastanz gegen das Präliminare eine Beschwerde erhebt, sondern die Beschwerde wird lediglich von auswärtigen Besitzern, von auswärtigen Gemeindegliedern, von solchen geführt, welche nicht Bürger der Gemeinde Frastanz sind, und es daher in ihrem Interesse finden, Einkünfte, welche nicht ins Präliminare gehören, zur Verminderung ihrer großen Steuerlast in dasselbe einzubeziehen. Es ist weiter noch von großer Wichtigkeit, die Natur der Galetza-Waldung ins Auge zu fassen; diese Galetza-Waldung ist ein teilweise auch zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse dienendes, hiezu gewidmetes Gemeindegut. Es wird auch von Seite der Gegner nicht angestritten, daß dasselbe bestimmt ist, den aufrechten Bestand der Gebäulichkeiten der Kirche, der Pfründen und Schulhäuser in Frastanz zu erhalten. Es muß ferner bemerkt werden, daß die Majorität der Besitzer dieser unzertheilten Gemeindegründe darin einig ist, diesen Erlös aus dem Holz der Galetza-Waldung, welches aus forstwirthschaftlichen Rücksichten geschlagen werden mußte, zu kapitalisiren und auch die Renten desselben auf so lauge zu kapitalisiren, bis ein hinlängliches Kapital dadurch erwachsen sein wird, welches daun zur Vergrößerung der dortigen Pfarrkirche verwendet wird. Die dortige Pfarrkirche entspricht in ihren Dimensionen dem gegenwärtigen Bevölkerungsstand durchaus nicht mehr, und es ist von der Gemeinde allgemein das Bedürfniß anerkannt, daß dieselbe vergröbert werden muß, und ich glaube, daß es nur ein sehr edler Zweck ist, den die Besitzer dieser ungeteilten Gemeindegründe zu erreichen streben, wenn sie diese aus dem verkauften Holze gezogene Summe einem solchen Vergrößerungsbaue widmen. Daß die vorerwähnten auswärtigen Gutsbesitzer, welche gegen das Präliminare Einsprache erhoben und den Erlös der Galetza-Waldung in die Gemeinderechnung hinein werfen wollen, mit diesem Zwecke nicht einverstanden sind, erklärt sich wohl daraus, weil diese betreffenden Interessenten nicht zur Pfarre in Frastanz eingepfarrt sind, daher auch zunächst keinen Beruf in sich fühlen, zur Vergrößerung der Pfarrkirche etwas beizutragen. Ich habe deßhalb nach reiflicher Erwägung dieses Gegenstandes folgenden Antrag formulirt und auch zugleich begründet; ich erlaube mir ihn vorzulesen: 151 Antrag. Nach § 26 des Gemeindegesetzes bleiben die privatrechtlichen Verhältniße überhaupt, und insbesondere die Eigenlhunis- und Nutzungsrechte ganzer Klassen der Gemeinde umgeändert. Die Gemeinde-Vertretung von Frastanz behauptet, daß solche Verhältnisse bezüglich der Galetza-Waldung und jener Grundstücke, von denen Platzgelder bezogen werden, obwalten, und beruft sich zum Beweise dessen auf die Verfachbücher des Realforums Bludenz, welches auch als frühere Curatelbehörde der Gemeinde über die gegenständlichen Verhältnisse den besten Aufschluß und die erforderlichen Acten an Handen zu geben vermag. Zur Vermeidung der durch die Nichtberücksichtigung der privatrechtlichen Verhältnisse nothwendig entstehenden Rechtsstreite wird der Antrag gestellt: „Das k. k. Bezirksamt Bludenz wolle unter Mittheilung der bisher über dieß Präliminare erwachsenen Acten um eine umfassende Äußerung über die Richtigkeit der Angaben der Gemeinde- „Vertretung von Frastanz, resp, um die amtliche Bestätigung über die Eigenthums-Verhältnisse der „gegenständlichen Realitäten als Realforum und um Mittheilung der hierauf bezugnehmenden Acten „ersucht werden." Hochw. Bischof: Ich bitte, die Ausschuß-Anträge nochmal verlesen zu lassen, um bei den Verhandlungen deutlich zu sehen. (Secretär verliest dieselben.) Landeshauptmann: Ich ertheile dem Herrn Baron Seyffertitz das Wort. Seyffertitz: Wir haben es anscheinend mit einem Präliminare zu thun, jedoch nur anscheinend. Der Kern der Sache dreht sich um die Frage, in wie fern eine gewisse, von der Gemeinde Frastanz, von der Gesammtgemeinde Frastanz beanspruchte, von einer gewissen Bürgerklasse dieser Gemeinde aber gleichfalls für sich in Anspruch genommene Vermögenheit zu Gemeindezwecken verwendet werden darf, oder nicht. Es ist diese eine Frage, welche nach §. 26 des noch gütigen Gemeindegesetzes zu beurtheilen kommt, rin Paragraph, auf den sich auch mein verehrter Herr Vorredner berufen hat. Dieser Paragraph sagt: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert." Dieser Paragraph setzt voraus, daß bestimmte Besitzverhältnisse erwiesen seien, er setzt voraus, daß dort, wo bestimmte Besitzverhältnisse nicht erwiesen vorliegen, darüber erst die richterliche Entscheidung provocirt werden müsse, ehevor im sogenannten politisch-administrativem Wege vorgegangen werden kann. In solchen streitigen Fällen ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, daß der bisherige Modus, die bisherige Art und Weise des Vorgehens, in so lange beibehalten werde, bis eine richterliche Entscheidung über die Eigenthumsverhältnisse erflossen ist. So viel ich aus den Vorträgen bis jetzt entnehmen konnte, ist eine solche richterliche Entscheidung nicht erflossen, es ist aber auch aus dem Vortrage des Comite zu entnehmen, daß erst im gegenwärtigen Momente eine Änderung des bisherigen Modus bei Präliminirung der Gemeinde-Auslagen von Frastanz begonnen werden will, daß somit von einer bisher gepflogenen Übung abgegangen werden soll. Dieß ist eine Alteration des bisherigen Standes der Angelegenheit, und eine Präjudicirung einer künftigen richterlichen Entscheidung. Ich kann, aufrichtig gestanden, meine Verwunderung darüber nicht unterdrücken, daß mein sehr geehrter Herr Vorredner, sonst ein so gewiegter Jurist, nicht einsehen zu können scheint, daß, wenn der hohe Landtag sich in diese Frage einläßt, wenn der Landtag diese beantragte Modificirung der bisherigen Übung adoptirt und hiezu seine Zustimmung ertheilt, der Landtag dadurch gleichsam ein richterliches Erkenntniß fällt, welches in seiner Competenz unter keinen Umständen gelegen sein kann. (Bravo!) Es wäre dieß eine Art Urtheil über Eigenthums-Verhältnisse, wozu der Landtag nie berufen sein kann. Dieß sind die Hauptgründe, welche mich bestimmen, mich für den ComiteAntrag zu entscheiden und gegen jenen des Abgeordneten Herrn Riedl mich zu wenden. Ich habe jedoch noch speciell aus dem Vortrage des Abgeordneten Herrn Riedl eine Stelle aufgesaßt, welche mir eine Art Widerspruch gegen seine eigene Behauptung zu enihalten scheint. Es ist nämlich von ihm vorgebracht worden, daß eine Bürgerklasse von Frastanz beabsichtige, den Erlös aus der Galetza-Waldung insbesondere zur Erweiterung der dortigen Kirche zu verwenden. Nun sind nach meiner Ansicht, und die dürfte wohl die richtige sein, Kirchen ganz gewiß Gegenstände, welche der ganzen Gemeinde und nicht blos einer bestimmten Bürgerklasse zugehören. Würde nun eine Bürgerklasse von Frastanz die künftigen Kirchenbauten aus ihrem Privat-Corporations Vermögen bestreiten wollen, so wäre dieß ganz gewiß ein edler Zweck, allein es wäre im Ganzen genommen nur Generosität gegenüber den andern Frastanzern, welche keine Gemeindebürger sind. Es scheint mir aber gerade daraus hervorzugehen, daß die Gemeindebürger von 152 Frastanz nicht so ganz vollkommen sicher ihrer Angabe sind, daß die Galetza-Waldung rein nur Corporationsvermögen sei, sonst würden sie sich schwerlich zu solchen generösen Auslagen herbeilassen wollen, da man in der Regel gewohnt ist, mit dem Corporationsvermögen sehr haushälterisch umzugehen. Riedl: Auf die Bemerkung des Herrn Vorredner finde ich noch Folgendes zu erwiedern. Der. Herr Vorredner hat sich im Eingänge seiner Rede geäußert, daß die Gesammt-Gemeinde Frastanz die. Aufnahme der Galetza-Waldung respektive des Erlöses derselben in das Gemeinde-Präliminare beanspruche gegenüber jener Klasse von Interessenten, welche privatrechtliche Ansprüche darauf erheben. Es ist aber diese Behauptung des Herrn Baron Seyffertitz ganz unrichtig, es ist nicht wahr, daß die Gesammt-Gemeinde die Ausnahme der Galetza-Waldung respektive den Erlös derselben in das Gemeinde- Präliminare beanspruche, sondern vielmehr die Gesammt-Gemeinde mit alleiniger Ausnahme von fünf oder sechs auswärtigen Besitzern ist vollständig, ausnahmslos damit einverstanden, daß die Galetza- Waldung und deren Erlös, als der Gemeinde nicht gehörig, auch nicht in das Gemeinde-Präliminare ausgenommen werde. Der Herr Vorredner hat weiter behauptet, ich wolle durch meinen Antrag den Landtag verleiten, daß er sich in eine richterliche Entscheidung über die Eigenthums-Verhältnisse der Galetza-Waldung einlasse, ich muß ihm erwiedern, daß gerade mein Herr Vorredner durch seine Zustimmung zum Comite-Bericht in diese Rolle verfällt, welche er mir hinauf disputiren will. (Heiterkeit.) Ich will gerade das Gegentheil von dem, ich will durch meinen Antrag bezwecken, daß sich der hohe Landtag nicht aufwerfe zum Richter, wer Eigenthümer der Galetza-Waldung sei. Wenn das Comite sagt: Die Galetza-Waldung, deren 50jähriger Besitz und Eigenthum nicht bei der Gemeinde ist, könne dennoch von ihr beansprucht werden, wenn es sagt, daß demungeachtet der Erlös der Galetza-Waldung in das Gemeinde-Präliminare ausgenommen werden solle, so will es den Landtag dadurch verleiten, daß er sich durch den Machtspruch, es solle dieser Erlös ins Gemeindepräliminare ausgenommen werden, zu einem Richter darüber aufweise, wer Eigenthümer oder wenigstens Besitzer dieser Waldung sei. Es muß nach den gegenwärtig in Österreich bestehenden Gesetzen, und zwar sowohl politischen als civilrechtlichen Gesetzen, der Besitz unter allen Umständen aufrecht erhalten werden. Nach den Urkunden ist der Besitz durchaus nicht auf Seite der Gemeinde Frastanz. Die in der Eingabe der Gemeinde Frastanz unterfertigten Vertreter derselben haben nämlich im Namen der Gemeinde Frastanz erklärt, daß die Gemeinde Frastanz an dieser Waldung kein Eigenthum und keinen Besitz habe, folglich kann es unmöglich angehen, daß sich der hohe Landtag den Urtheilsspruch anmaße, daß die Gemeinde Frastanz Besitzer oder Eigenthümer der Galetza-Waldung sei, was sie aber sein müßte, wenn deren Erlös oder Renten in die Gemeinderechnung ausgenommen werden sollten. Mein Antrag bezweckt nichts Anderes, als daß der hohe Landtag oder der Landesausschuß sich im Correspoudenzwege mit dem Realforum Bludenz durch Requirirung der dießbezüglichen Acten sich volle Informirung über diesen Gegenstand verschaffe, denn in einer so wichtigen Angelegenheit ist es doch dringend angezeigt, daß, bevor man zur endgültigen Entscheidung schreitet, sich vollkommen informire. Ich kann nicht begreifen, warum man sich scheut, von diesem Bezirksamt die erforderlichen Acten zu verlangen. Ich glaube, man scheut sich darum, weil dieses Bezirksamt in seiner Note vom 9. September 1863 Z. 2484, welche bei den Acten liegt, obwohl es von der Sachlage vollkommen informirt ist, darauf einräth, daß dieses Präliminare in seiner Ziffer, auf den es gestellt ist, genehmigt werden solle. Was endlich die Einwendung des Herrn Baron Seyffertitz bezüglich des Zweckes, zu welchem diese Waldung verwendet werden solle, anbelangt, so muß ich bemerken, daß er mit seiner dießfälligen Äußerung wirklich im Irrthum ist. Er spricht nämlich von einer Bürgerklasse, welche auf Kosten der Gemeinde mit diesem Erlös der Galetza-Waldung ein Präsent machen wollte zu Gunsten der Kirche. Ich habe in meiner Auseinandersetzung gezeigt, daß es sich hier nicht um eine Bürgerklasse handelt, indem diese Gemeinde-Gründe seit dem Jahre 1806 durch verschiedene Verträge auch in die Hände von Nichtbürgern gekommen sind. Sie haben ihre eigentliche Eigenschaft von Gemeinde-Gründen verloren. Es gibt Viele in den an Frastanz anstoßenden Gemeinden, welche Häuser und andere Grundstücke gekauft haben, mit denen solche ungetheilte Gemeindegründe verbunden sind. Also nicht eine Bürgerklasse von Frastanz soll damit auf Kosten der Gemeinde zu Gunsten der Kirche ein Präsent machen. Ich habe in meinem Vortrag auseinandergesetzt, daß die Natur dieser Galetza-Waldung auch noch aus einem andern Gesichtspunkte ins Auge gefaßt werden muß. Sie hat speciell eine Widmung, welche sie quasi als Kirchenvermögen erscheinen läßt, sie ist nämlich ein theilweise zu kirchlichen Zwecken gewidmetes Gemeindevermögen, wie sich dieß aus den Urkunden nachweisen läßt, es müssen nämlich aus dem Erlös der GaletzaWaldung Kirchen-, Pfründ- und Schulgebäulichkeiten im Stand erhalten werden, 153 es ist daher doch diesem ursprünglichen Zwecke, diesem kirchlichen Servitutsrechte, sehr entsprechend, wenn die Eigenthümer der GaletzaWaldung, welche ohnedieß zum Kirchenbau beizutragen haben, bei dem Umstand, als nach ihrer Ansicht die bisherige Gebäulichkeit der dortigen Kirche in Beziehung der Bevölkerung nicht mehr ausreicht, freiwillig den Erlös des Bauholzes zur Vergrößerung des Baues der Kirche widmen. Es ist die Galetza-Waldung weder ganz noch theilweise verkauft worden, sondern aus sorstwirthschaftlichen Rücksichten wegen Reifheit des Holzes und aus Besorgniß, daß es durch Nichtsällung an Werth verlieren könnte, wurden theilweise Holzschläge ausgesührt. Ich glaube, durch diese Erklärungen die Einwendungen meines Herrn Vorredners widerlegt zu haben, und muß noch einmal darauf Hinweisen, daß mein Antrag durchaus nicht eine endgiltige Entscheidung bezweckt, sondern daß derselbe nur die höchst nothwendige Informirung in dieser Angelegenheit beabsichtigt, und ich weiß nicht, warum man sich vor dieser Informirung so scheut. Landeshauptmann: Es scheint der Herr Abgeordnete Riedl ein besonderes Gewicht auf die Zuschrift des k. k. Bezirksamtes Bludenz vom 9. September vorigen Jahres zu legen, und damit auch in dieser Beziehung die hohe Versammlung eine Einsicht erlange, werde ich dieselbe, bevor ich zur Abstimmung schreite, vorlesen lassen. (Secretär liest sie, wie folgt:) An den Wohllöblichen Landesausschuß in Vorarlberg zu Bregenz. In der Gemeinde Frastanz übersteigen die Ausgaben des GemeindePräliminare pro 1863 die Einnahmen um 1695 fl. 32 kr., und zugleich wird auch der zehnjährige Durchschnitt aus den Jahren 1841 bis 1850 überschritten. Der gesammte Gemeinde-Ausschuß, und die nach §. 79 des Gemeinde-Gesetzes versammelte Gemeinde beantragt zur Deckung dieses Abganges für die Gemeinde-Angehörigen, welche nach der eingeführten Vermögenssteuer zu concurriren haben, eine Umlage von je 100 fl. Vermögenssteuer kapital 11 kr. östr. W., und für die auswärtigen Grundbesitzer nach der directen Steuer ab dem Steuergulden eine Umlage von 44 kr. Nach der bestehenden Vorschrift ist zur Beitreibung dieser Umlage die Bewilligung des hohen Landtages einzuholen. Von Seite des gefertigten Bezirksamtes findet man nichts zu erinnern. Daher wird die ergebene Bitte gestellt, die Bewilligung zur Beitreibung unter Anhoffung der Begnehmigung des hohen Landtages ertheilen zu wollen. Bludenz, am 9. September 1863. K. K. Bezirks-Amt. Kobald, Bezirks-Vorsteher Ganahl: Ich möchte den Herrn Landeshauptmann bitten, auch die Eingabe, welche von der Stadt Feldkirch und einigen auswärtigen Mitgliedern von Frastanz seiner Zeit eingegeben worden ist, verlesen zu lassen. Hochw. Bischof: Ich hatte mir das Wort eigentlich zu einem ganz andern Zweck erbeten, als wovon ich jetzt zu sprechen mich veranlaßt finde. Ich hatte mir das Wort erbeten, zunächst um dasjenige zu erlangen, was Herr Ganahl so eben beantragt hat, nämlich diese Eingabe und deren Unterzeichner näher kennen zu lernen. Die Eingabe selbst aber hat mir den ganzen Gedanken, den ich beabsichtigt hatte, etwas gewendet. Es scheint nämlich, daß in der verlesenen Eingabe eben ganz andere Beschwerdepunkte angeführt werden, als ursprünglich im Comite-Berichte berührt sind. Ich habe sogar von der Galetza-Waldung, wenn mir nicht etwas entgangen ist, in dieser Eingabe gar nichts vernommen. Dadurch ist das, was ich sagen wollte, sehr bedeutend geändert. Ich muß daher um Nachsicht bitten, wenn augenblickliche Gedanken sich nicht so klar ordnen sollten. Meine Absicht aber war, Klarheit in die Sache zu bringen; sonst hätte ich wohl Bedenken tragen müssen, in einen Kampf, der zwischen so gewiegten Juristen geführt wird, mich überhaupt einzumischen. Aber es ist klar, daß sich die hohe Versammlung wenigstens über den eigentlichen Fragepunkt genau informiren muß, um in dieser Sache überhaupt einen entschiedenen Ausspruch thun zu können. Die drei Anträge, welche von Seite des Ausschusses gestellt worden sind, scheinen an sich gerade nichts Unbilliges zu enthalten, indem die Galetza-Waldung darin gar nicht berührt wird, und die Bezüge für die Plätze in der Au gleichfalls nicht ausdrücklich erwähnt werden, sondern es wird im ersten Punkte nur gesagt, es möge eine Auseinandersetzung der Vermögenheiten stattfinden, welche einerseits der Gemeinde gehören, anderseits einer gewissen Anzahl von Haus- und Gutsbesitzern. Es ist freilich beigefügt: „im gesetzlichen Wege", und dieser Ausdruck hat seine Bedenken, weil er auf den Rechtsweg zurückweisen würde. 154 Das Zweite, was verlangt wird, ist, daß ein Inventarium verfertigt werde. Das ist an und für sich eine ganz billige Sache, die Niemand beanständen wird. Das Dritte, was verlangt wird, ist die Sistirung dessen, was in Frage steht, bis die ersten zwei Punkte ausgetragen sind. Es soll über das Präliminare nicht eher entschieden werden, bevor nicht die ersten beiden Punkte auseinander gesetzt sind. So vermag ich nur eine Sistirung der Sache zu erkennen, nicht aber eine definitive Entscheidung. In dieser Weise habe ich die Sache aufgefaßt; vielleicht habe ich sie in dem einen obern andern Punkte nicht ganz richtig aufgefaßt, und gerade deßwegen habe ich mir eilte genauere Aufklärung erbitten wollen. Dasjenige nun, was Herr Riedl beantragt, geht darauf hinaus, den ersten Punkt zu unterstützen; es würde sich daher nur fragen, ob dieses geschehen soll, bevor überhaupt in eine Entscheidung über diese Sache eingegangen wird, oder ob beim ersten Punkte, wenn er der Gemeinde Frastanz als Beschluß hinausgegeben wird, dieß hiebei zu berücksichtigen sei. Dasjenige, was der Herr Abgeordnete Riedl beantragt, scheint vollkommen billig und sachgemäß; es ist eben nur eilte einfache Aufklärung über die factische Sachlage, um zu zeigen, wie die Verfachbücher wirklich ausweisen, daß die Häuser und Gründe einer gewissen Anzahl von Besitzern diese Waldung und die Plätze, um welche es sich handelt, bekommen haben. Es scheint mir dieß allerdings ein Boden zu fein, auf den man sich sicher stellen könnte, um so mehr, wenn man auch den Theilungs-Act selbst dazu vorlegen könnte. Insbesondere scheint mir dieser letztere von besonderer Bedeutung. In so ferne der Antrag den Theilungs-Act nicht expreß in sich begreift, wäre es nothwendig, diesen eigens mit aufzunehmen; denn der Theilungs-Act vom Jahre 1806, und die auf Grund desselben vorgenommene Eintragung in die Verfachbücher geben erst den richtigen Aufschluß über diese Sache. Es handelt sich noch weiter darum, ob das, was Herr Riedl beantragt, schon vorläufig stattzufinden habe, oder aber, ob es dem ersten Punkte der Comite-Anträge beizufügen sei, welcher erste Punkt hiedurch vielleicht eine Abänderung erleiden würde. Ich erlaube mir auch, auf eine Bemerkung des Baron Seyffertitz hiebei Rücksicht zu nehmen, die übrigens nicht als Bekämpfung, sondern als Erläuterung dienen soll. Wenn nämlich im Berichte die Besitzer der Galetza-Waldung die 10, 000 fl., welche ausgeworfen worden sind, ganz oder theilweise zur Vergrößerung der Kirche in Frastanz verwenden wollen, welche Vergrößerung, wie ich mich persönlich überzeugt habe, ein höchst dringendes Bedürfniß ist, so kann dieß nur auf jene Art und Weise bewerkstelligt werden, welche hier zu Lande so häufig üblich ist. Allerdings ist die Vergrößerung der Pfarrkirche die Pflicht der Gemeinde; allein es kommt gar oft vor, wie dieß eine anerkannte Thatsache ist, daß einzelne Wohlthäter oder eine größere Anzahl solcher zusammen sehr bedeutende Beiträge geben, die mitunter auch in die Tausende laufen, welche dann dazu dienen, um der Gemeinde dasjenige, was ihr obliegt, zu erleichtern. Es entspricht dieses dem frommen Sinn der Bewohner unseres Landes, und kann daher dem Rechte der Gemeinde nicht präjudieiren. Nur in dieser Art glaube ich, auch diesen Act beurtheilen zu können, und wenn dadurch selbst einzelne von auswärtigen Gemeinden in die Lage kommen, zu diesem Zwecke beizutragen, weil einzelne Häuser oder Gründe, welche Antheile an der Galetza-Waldung haben, in die Hände von auswärtigen Besitzern gekommen sind, z. B. von der anstoßenden Gemeinde Nenzing, so kommt auch das sehr häufig vor, daß wohlthätige Beiträge zum Baue einer Kirche nicht nur aus eigenen, sondern auch sehr oft aus auswärtigen Gemeinden geleistet werden. Ich glaube, daß dieß die Sache nicht präjudieiren wird. Das Gesagte habe ich deßwegen hervorgehoben, um die Discussion auf dasjenige, was mir von besonderer Bedeutung scheint, um in der Sache einen richtigen Beschluß zu fassen, hinzulenken. Riedl: Ich bitte als Antragsteller um's Wort. Ich sehe mich veranlaßt, dem Hochw. Herrn Bischof, bezüglich der gemachten Ausführungen der Anträge des Comite-Berichtes, einige Erläuterungen zu geben. Der Comite-Bericht enthält drei Anträge. Gegen den Antrag 1 und gegen den Antrag 2 finde ich nicht im mindesten etwas einzuwenden, sie liegen in der Natur der Sache selbst, mein Antrag ist nur dem Antrag Nr. 3 des Comite-Berichtes entgegengesetzt. Der Antrag Nr. 3 des Comite-Berichtes spricht allerdings nicht ausdrücklich, wie Se. Bischöflichen Gnaden bemerkt haben, und vielleicht absichtlich nicht ausdrücklich, von der Aufnahme des Erlöses der Galetza-Waldung, in das Präliminare der Gemeinde, allein dieser Antrag geht dahin, daß, ungeachtet der von der Gemeinde Frastanz gemachten Einwendungen, ungeachtet des von der Gemeinde Frastanz abgelegten und nach der Gerichts-Ordnung vollen Beweis machenden Geständnisses, daß sie nicht Eigenthümer und nicht Besitzer der GaletzaWaldung sei, daß, sage ich, ungeachtet dessen, also mit Außerachtlassung aller privatrechtlichen Verhältnisse, schon gegenwärtig der Erlös der Galetza-Waldung in's Präliminare aufzunehmen, und hiedurch als GemeindeEigenthum zu erklären sei. Seine Bischöflichen Gnaden befinden sich im Irrthum, wenn Sie glauben, daß eine 155 Sistirung dieser Aufnahme des Erlöses der Galetza - Waldung in's Präliminare, bis zum Austrage der Differenzen, im Anträge Nr. 3 des Comite-Berichtes enthalten sei. Es ist keine Rede von einer Sistirung der Aufnahme des Erlöses der Galetza-Waldung in das Gemeinde-Präliminare bis zur Austragung der Differenzen. Wenn der Antrag 3 so formulirt wäre, daß eine Aufnahme des Erlöses der Galetza-Waldung in suspenso bliebe, bis zur Austragung der Differenzen im politischen oder Rechtswege, so würde ich dem Antrage 3 meine vollste Zustimmung geben; allein der Antrag 3 setzt sich hinweg über alle privatrechtlichen und thatsächlichen Verhältnisse, und verlangt, daß schon gegenwärtig der Erlös der Galetza-Waldung als unbestrittenes Gemeinde-Eigenthum in das Gemeinde-Präliminare ausgenommen werden sollte, und das ist der Punkt, gegen welchen ich mich im Namen der Vertreter der Gemeinde Frastanz, aus deren Wahlbezirk ich gewählt worden bin, feierlichst verwahren muß. Seyffertitz: Nach meiner Meinung kann unsere Aufgabe nur die sein, sich so klar als möglich über den fraglichen Gegenstand zu werden. Ich muß aber gestehen, daß in vorliegender Debatte, nämlich über die GaletzaWaldung, die Klarheit meiner Anschauung, die ich am Eingange derselben hatte, bedeutend gelitten hat. Zuerst schien es, als ob die GaletzaWaldung Gemeindevermögen sei, sodann schien es, daß dieselbe ein Bürgervermögen sei, endlich schien es, daß sie ein quasi Kirchengut sei (sehr gut!), ferner schien es, daß dieselbe zwar kein quasi Kirchengut, jedoch mit bestimmten Verpflichtungen für die Pfründenstallung behaftet sei, endlich schien sie sogar rein zur Erbauung der Kirche bestimmt zu sein. Wenn dieß Klarheit ist, so kann ich leider nur bedauern, daß ich diese Debatte angehört habe, denn ich bin dadurch unklar geworden. Was speciell die von Sr. bischöflichen Gnaden angebrachte Einwendung gegen meine letzte Behauptung, nämlich bezüglich Verwendung der Nutzung dieser Galetza-Waldung zur Kirchenerweiterung betrifft, würde ich mich vollkommen der Ansicht des hochwürdigen Herrn Bischofs anschließen, wenn ich einzusehen vermöchte, daß diese Waldung das unbestrittene Eigenthum der gewissen Klaffe in Frastanz ist, dann würde diese ohne weiters das Recht haben, zu diesem hohen und edlen Zweck Beiträge daraus zu leisten. Allein ich muß aufrichtig gestehen, sowie die Sache streitig ist und liegt, scheint es mir eher, daß diese Klasse an jene Sage von einem gewissen Crispinus erinnert, welcher bekanntlich das Leder gestohlen haben soll, um den Armen Schuhe daraus zu machen. (Ganahl bravo. Heiterkeit.) Auch kann ich mich mit dem vom Herrn Abgeordneten Riedl gebrauchten Ausdruck eines quasi Kirchenvermögens nicht recht befreunden, als Jurist wenigstens nicht, daß irgend Etwas quasi Vermögen oder quasi Eigenthum sein kann, es muß Etwas ein bestimmtes Vermögen sein oder es ist gar keines. Es kann möglicher Weise zu kirchlichen Zwecken belastet sein, das kann ich mir denken, aber ein quasi Kirchenvermögen, das ist mir nicht ganz faßlich, wie das eigentlich zu verstehen sei. Hochw. Bischof: Da Herr Baron Seyffertitz die Unklarheit, welche durch den Gang der Debatte in die Sache gebracht worden ist, wie sie ihm vorkam, bemerklich machte, will ich andererseits nicht lassen, zu bemerken, wie mir die Sache eher klarer geworden ist durch die bisherige Erörterung. Ich will sagen wie ich die Sache auffasse und jeder kann dann urtheilen, ob sie klar oder unklar ist. In der Gemeinde Frastanz besteht die Gemeindewaldung Galetza. An dieser Gemeindewaldung hat nach der Erklärung des Ausschusses und der versammelten Gemeinde die Gemeinde selbst kein Recht, sie ist nicht Gemeinde-Waldung; so sagt das Bezirksamt Bludenz in seiner Zuschrift; wohl aber haben an dieser Gemeindewaldung das Eigenthumsrecht die Besitzer einer Anzahl von Häusern und Gründen; sie ist daher Eigenthum dieser gewissen Anzahl von Besitzern dieser Häuser und Gründe, ein übrigens, wie mit Recht gesagt wurde, auch zu kirchlichen Zwecken belastetes Eigenthum, jedoch nach dieser ganzen Darstellung Privat-Eigenthum. Hiegegen wird nun gesagt, es sei ein streitiges Eigenthum; die Gemeinde bestreitet dieses Eigenthum nicht gemäß dieser Zuschrift, auf welche ich mich stütze und welche sich selbst wieder stützt auf die Erklärungen des Gemeinde-Ausschusses und der versammelten Gemeinde; es kann daher nur in dem Sinne streitiges Eigenthum genannt werden, als die fünf oder sechs auswärtigen Mitglieder einen Streit darüber erheben. Ob es möglich sei, daß sie Streit darüber erheben können, das muß ich den Juristen zur Entscheidung überlassen. Das scheint mir die Sachlage und dieß kommt mir nicht sehr unklar vor. Ganahl. Da ich in dieser Angelegenheit mittelbar betheiligt bin, so würde ich das Wort nicht ergreifen, wenn ich nicht als Vertreter der Stadt Feldkirch hier säße und wenn nicht die Stadt Feldkirch im Vereine mit einer Anzahl auswärtiger Gemeindemitglieder Protest gegen die übermäßige Besteuerung der Gemeinde Frastanz überreicht hätte. Die Herren verlangen in dieser Sache Klarheit; es fällt auf, daß die Gemeinde Frastanz nicht bemüht war, Klarheit in diese Sache zu bringen, was leicht dadurch — 156 — hätte geschehen können, daß die Gemeinde Frastanz das Theilungsdocument vom Jahre 1807 dem Landtage übermittelt hätte. Der Abgeordnete Herr Riedl als Vertheidiger der Gemeinde Frastanz hat ohne Zweifel von diesem Documente gehört, und ich wiederhole, daß es mir sonderbar vorkommt, daß jener Eingabe das Document nicht beigelegt worden ist; ich habe aber eine Abschrift davon hier, und da man so häufig von dieser Galetza-Waldung gesprochen hat, und weil man sie theils als der Kirche gehörig, theils als Eigenthum der Gemeinde, theils als Eigenthum einer gewissen Corporation betrachten will, so werde ich den betreffenden Passus aus derselben der hohen Versammlung vorlesen, und sie kann dann selbst urtheilen, welche Bewandtniß es mit der Galetza-Waldung hat. Der betreffende Satz lautet: „In dem Falle, wenn die zur Wuhrung, dann Erbauung und Erhaltung des Pfarr- und Frühmeßhauses und der dazu gehörigen Ställe bestimmten Waldungen, nämlich die Waldung Galetza „und die Waldung, welche bei dem Münchenwäldlein liegt, hiezu nicht erklecklich sein solle, solle „jeder Angehörige der Pfarre Frastanz verbunden sein, das abgängige Holz nach Verhältniß seines „bezogenen Waldungsantheiles beizuschaffen." Aus dem Sinn dieser Worte geht hervor, daß die Galetza-Waldung, wie sie heute besteht, Eigenthum der Gesammt-Gemeinde von Frastanz sei, und nicht Jenen gehöre, unter welche die Gemeinde- Gründe im Jahre 1807 ausgetheilt worden sind, denn es haben ja jene Gemeinde-Glieder, die damals an der Austheilung Theil genommen haben, auch die Last übernommen, aus den ihnen zugetheilten Waldungen das Holz zu Wuhrungen rc. zu liefern, wenn die bezeichneten Wälder nicht hinreichend sein sollten, ich betrachte die Galetza-Waldung als Gemeinde-Eigenthum. Wäre sie das aber nicht, so würde sie Eigenthum einer Parzelle sein, zu der auch ich gehöre und dann wäre auch ich Miteigenthümer derselben, denn ich bin Besitzer von mehreren Häusern in Frastanz, die vor mehr als 50 Jahren gebaut worden sind und die auch an jener Theilung Theil genommen haben. Wenn es sich handeln würde, ob man die 10, 000 fl., die aus dem Holzverkauf der Galetza-Waldung erzielt worden sind, zur Vergrößerung der Kirche verwenden wolle, so müßte man natürlich in diesem Falle natürlich auch mich fragen, ob ich damit einverstanden sei, meinen Antheil dazu herzugeben. Mein Antheil wird wohl den zwanzigsten Theil ausmachen, vielleicht auch noch mehr; ob ich dazu bereit sein würde? — vielleicht, vielleicht auch nicht. Die Verwendung jener Summe zu einem Kirchenzwecke wäre jedenfalls ein Act der Freiwilligkeit. Im Weiteren muß ich bemerken, daß es mich nicht wundert, daß das k. k. Bezirksamt Bludenz eingerathen hat, man solle das Präliminare bewilligen. Das Bezirksamt hat, wie es scheint, das Präliminare gar nicht näher angeschaut, sondern dasselbe, wie dies gewöhnlich geschieht, dem Landes-Ausschuß zur Genehmigung übermittelt. Der Landes-Ausschuß hat dasselbe auch in Folge jener Beschwerde gehörig geprüft (ich habe meine Stimme nicht abgegeben), die andern Herren haben aber die Sache gewürdigt, wie es in der Ordnung war und ich glaube daher, daß wir dem Antrag des Comite in jeder Beziehung beipflichten dürfen. Der Abgeordnete Herr Riedl verlangt, daß man sich an das k. k. Bezirksamt Bludenz wenden solle, damit es Ausschluß gebe, wie es sich mit diesem Grund-Eigenthume verhalte, ich aber glaube, daß es Sache der Gemeinde Frastanz gewesen wäre, dem Landtag zu beweisen, daß die Galetza-Waldung Eigenthum jener gewissen Partei sei; an ihr wäre es gewesen, den Beweis zu liefern; nicht der Landtag, nicht der Landes-Ausschuß haben die Verpflichtung, deßhalb näher Aufschluß von dem Bezirksamt zu verlangen. Schließlich muß ich der hohen Versammlung doch noch sagen, wie es gekommen, daß Frastanz auf einmal mit ungebührlichen Steuern gegen die Auswärtigen kommt. Bor einigen Jahren ist die alte Gemeindevorstehung gewechselt worden und die neuen Herren haben ihre Stelle eingenommen, diese neuen Herren wollten Neues schaffen und begannen damit, zu sagen: wir wollen dafür sorgen, daß die Auswärtigen den größten Theil der Steuern bezahlen, damit wir weniger zu zahlen haben. So hat man angefangen; von 27 kr. ist man auf 44 kr. hinaufgegangen und hat dabei die Bemerkung gemacht, daß es den Bürgern dagegen weniger Vermögenssteuer zu zahlen treffe. Auf solche Weise würden sie es noch dahin bringen, daß in Zukunft die Auswärtigen Alles bezahlen müßten. Das war die Wirkung des Eifers der neu ernannten Gemeindevertretung; gegen ein solch unbilliger Vorgehen mußte man sich aber beschweren. Ich bin Bürger der Stadt Feldkirch, seit 28 Jahren betreibe ich in der Gemeinde Frastanz meine Gewerbe und habe die Frastanzer sammt und sonders sehr gerne, ich habe auch meine Vaterstadt besonders lieb, wenn ich nun nach dem Antrage der Gemeinde Frastanz mehrere Hundert Gulden an die Gemeinde mehr Steuern zahlen sollte als bisher, so müßte ich nothwendiger Weise diesen Betrag meiner Vaterstadt abziehen, denn die Stadt Feldkirch hat die Vermögenssteuer und das Vermögenssteuer-Gesetz sagt deutlich, daß man das Recht habe alle diejenigen Steuern, 157 welche man in auswärtigen Gemeinden bezahlt, an dem VermögenssteuerBetreffniß abzuziehen. Wenn ich in Frastanz so viel mehr bezahle, so verliert die Stadt Feldkirch (ich verliere nichts), aber meine Vaterstadt verliert und ich frage, ist das billig? Ich bin überhaupt nicht derjenige, der sich zu zahlen weigert; Gemeinde-Auslagen muffen bezahlt werden, ich bin aber auch der Ansicht, daß man nicht nach Willkür handeln soll. Hochw. Bischof: Ich stelle den Antrag, daß vor Fortsetzung der Debatte der Beschluß des Landesausschusses vom 4. Jänner 1864 verlesen werde. (Wird verlesen.) Wohlwend: Mein geehrter Herr Nachbar zur Linken bemerkte vorhin, daß ihm die Sache über das Geschäft, welches wir heute verhandeln, immer unklarer wird, bei mir ist gerade das Gegentheil der Fall. Ich bin mir vollkommen klar in der Sache, nämlich in der Beziehung, daß ich einsehe: „Frastanz hat in Gemeinde-Sachen gar keine Ordnung." Ich sehe aus dem Vorliegenden, daß Frastanz weder ein Inventarium über das Gemeindevermögen, noch über das andere Vermögen, sei es nun quasi Vermögen, sei es wirkliches anderweitiges Vermögen, hat, bevor aber diese Ausscheidung und Richtigstellung dieser verschiedenen Vermögenheiten in der Gemeinde nicht aufgestellt ist, ist es eine Unmöglichkeit, die Bedürfnisse bezüglich Deckung der Ausgaben auf die verschiedenen Kategorien von Gemeinde-Angehörigen zu vertheilen und auszurechnen; daher finde ich auch die Anträge, die der Ausschuß unter Punkt 1 und 2 gestellt hat, als solche, welche der Gemeinde Frastanz, die Herstellung einer Ordnung, sehr ans Herz legen, der Punkt 3 ist dann eine Folgerung aus den ersten zwei Anträgen. Sobald diese Ausscheidung, Inventarien und überhaupt die Rechnungen richtig gestellt sind, ergibt sich das Andere von selbst. Wenn ich in dieser Anschauung noch einen Zweifel gehabt hätte, nämlich, daß Frastanz keine Ordnung habe, so hätte mich eben der Ausdruck, mit welchem Herr Riedl das Vermögen der Waldung bezeichnete, indem er dasselbe als quasi Kirchenvermögen erklärte, ganz bestimmt darin bestärkt, weil ich dadurch erkenne, daß Frastanz selbst nicht weiß, wohin dieses Vermögen gehört; noch mehr aber hat mich die Mittheilung des Herrn Ganahl in meiner Ansicht bestärkt. Disponirt über den Ertrag dieser Waldung die Gemeindevertretung, so ist es Gemeindevermögen, wenigstens die Gemeinde erkennt es als solches an, ist sie das nicht und ist sie Vermögen einzelner Privaten oder Bürger, und zwar jener, welche Häuser besitzen, die damals, als die Vertheilung vorgenommen wurde, bestanden haben, dann ist Herr Ganahl, wie er selbst dargethan, dabei betheiligt; wenn also Herr Ganahl bei dieser Vertheilung nicht gefragt worden ist, so ist er umgangen worden und hat volles Recht, darüber sich zu beschweren. Ich bin daher vollkommen mit den Ausschuß-Anträgen einverstanden und glaube, daß wir gar keinen andern Beschluß fassen sollen, als die Gemeinde Frastanz aufzufordern, daß sie in ihre Vermögensgebarung Ordnung einführe. Riedl: Ich muß vor allem andern auf die von dem verehrten Herrn Vorredner gemachten Einwendungen erinnern, daß ich gegen die Anträge 1 und 2 des Comite-Berichtes gar nichts zu erwiedern finde, wie ich schon früher bemerkt habe; was aber den Antrag 3 anbelangt, so verweist derselbe die Gemeinde Frastanz auf den pünktlichen Vollzug des Beschlusses des LandesAusschusses vom 4. Jänner 1864. Der Landes-Ausschuß hat aber, mit Decret vom 4. Jänner 1864 die Gemeinde Frastanz kategorisch beauftragt, daß sie den Erlös der Galetza-Waldung oder die dießfälligen Renten in die Gemeinderechnung aufzunehmen habe behufs der Berichtigung des Deficits, welches durch Umlagen gedeckt werden soll. Der Landes-Ausschuß hat der Gemeinde Frastanz nicht einen Termin zur Austragung dieser ihrer Differenzen gegeben und gesagt, daß bis dorthin der Gegenstand der Aufnahme des Erlöses der Galetza-Waldung in's Inventar in suspenso bleiben soll, das hätte Sinn, allein er hat kategorisch gefordert, daß, ohne Rücksicht auf die obschwebenden Differenzen, ohne Rücksicht aus die Besitzverhältnisse, jetzt schon der Erlös der Galetza-Waldung zur Berichtigung des Deficits in die Gemeinderechnung ausgenommen werden soll, dieses ist von großer Wichtigkeit. Herr Baron Seysfertitz hat erklärt, er habe durch meine Auseinandersetzung wenig Klarheit bekommen, er wisse nach meiner Auseinandersetzung nicht, ob die Galetza-Waldung Gemeindevermögen, Bürgervermögen, ein quasi Vermögen der Kirche, ein mit bestimmten Verpflichtungen belastetes Vermögen einer gewissen Klasse von Mitgliedern der Gemeinde Frastanz und dergleichen sei. Ich muß bedauern, daß er im Unklaren geblieben ist, nachdem ich auf das Bestimmteste erklärt habe, daß im Jahre 1806 alle damaligen Gemeindegüter aufgehört haben, Gemeindegüter zu sein, daß sie diese Eigenschaft verloren haben und in das Privateigenthum der damaligen Bürger übergegangen sind. Ich habe dieses auf das Bestimmteste erklärt und kann nicht begreifen, wie man Angesichts dieser bestimmten Erklärungen noch von verschiedenen Unklarheiten und Scheinen reden kann. Ich habe auf das Bestimmteste wiederholt erklärt, daß die Galetza-Waldung nicht Eigenthum 158 der Gemeinde sei, gehöre sie wem sie wolle, sie ist nicht Eigenthum der Gemeinde und kann daher nicht in die Gemeinderechnung und in das Gemeinde-Präliminare ausgenommen werden. Es ist hier nicht am Platze und kann nicht im Interesse des hohen Landtages sein zu erörtern, wer nach den Verfachbüchern im Besitze und Eigenthum dieser Galetza-Waldung ist. Der hohe Landtag kann sich nur darum kümmern, daß sie nicht Eigenthum der Gemeinde ist. Herr Ganahl hat an die Gemeinde die seltsame Anforderung gestellt, sie hätte die Urkunden und die Belege zur Begründung dieser Behauptung präsentiren sollen; dieses widerspricht allen bisher anerkannten Grundsätzen einer Beweis-Theorie. Nach der Gerichtsordnung, nicht nur der österreichischen, sondern nach der Gerichtsordnung aller civilisirten Länder, hat derjenige zu beweisen, der ein Recht behauptet. Die Gemeinde Frastanz behauptet kein Eigenthum, folglich hat sie auch kein Recht zu erweisen, sondern diejenigen 5 oder 6 auswärtigen Mitglieder, welche das Eigenthumsrecht behaupten, müssen den Beweis liefern. Würde die Gemeinde behaupten, daß sie die Eigenthümerin der Galetza-Waldung sei und dieses von einzelnen Klassen der Gemeinde beanständet sein, so müßte die Gemeinde den Beweis führen, denn wer ein Eigenthumsrecht behauptet, der muß es auch beweisen; nun ist aber gerade das Gegentheil der Fall, die Gemeinde sagt, sie sei nicht Eigenthümerin. Derjenige, der negirt, hat nie zu beweisen, sondern derjenige, der für sich ein Recht in Anspruch nimmt. Herr Ganahl will nun die Gemeinde Frastanz zum Beweise eines Rechtes zwingen, das sie gar nicht beansprucht. Ich möchte die hohe Versammlung daran erinnern, daß man sich sogar lächerlich machen würde, wenn man der Gemeinde Frastanz einen Beweis für ein Recht auferlegen würde, das sie zu besitzen gar nicht behauptet. Es hat vielmehr die Gemeinde Frastanz auf das Bestimmteste erklärt, daß sie gar nicht Eigenthümerin der Galetza-Waldung feie. Herr Ganahl hat eine Urkunde producirt und aus derselben Stellen vorgelesen, aus denen dar Eigenthum der Gemeinde Frastanz auf diese Waldung hervorgehen soll. Ich kann hier über den Werth oder Unwerth dieser Urkunde nicht sprechen, aber es ist wahrscheinlich nur eine einfache Copie, die nach der Gerichtsordnung nicht den mindesten Beweis macht. Ich habe den Antrag gestellt, daß sich zur Eruirung des Eigenthumsverhältnisses an das Realforum, an das dießfalls allein competente k. k. Bezirksamt Bludenz gewendet werde, dort wird man schon die authentischen Urkunden zum Beweise über das Eigenthums-Verhältniß zu Stande bringen. Ich muß noch einmal darauf zurückkommen und muß sagen, daß ich nicht begreife, wie man sich einem so einfachen und natürlichen Weg widersetzen kann. Mein Antrag bezweckt nur, der hohe Landtag solle heute über den 3. Punkt des ComiteBerichtes, welcher die Effectuirung des Landesausschußbeschlusses vom 4. Jänner 1864 schon gegenwärtig kategorisch fordert, nicht vor Einholung der nothwendigen Information von Seite des k. k. Bezirks-Amtes Bludenz in merito entscheiden. Nach diesem Ausschußbeschluß wurde nämlich der Gemeinde Frastanz aufgetragen, daß sie fremdes Eigenthum und die Renten dieses Eigenthums ins Präliminare aufnähme, wodurch sie Prozesse