18640315_lts006

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Letzte Änderung 03.07.2021, 10:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,lts1864,lt1864,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-27
Erscheinungsdatum 2021-06-27
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Inhalt des Dokuments

Vorarlberger Landtag. Stenographischer Sitzungs-Rericht. VI. Sitzung am 15. März 1864. Unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes Sebastian von Frosch au er im Beisein des landesfürstl. Herrn Commissär k. k. Statthalterei-Rathes Franz Ritter von Barth. Gegenwärtig sämmtliche Landtags-Abgeordnete mit Ausnahme des Herrn Josef Neyer, krank. Beginn der Sitzung um 9 1/4 Uhr Vormittags. Landeshauptmann: Ich eröffne die Sitzung. Der Secretär wird das Protokoll der vorhergehenden ablesen. (Herr Secretär verliest dasselbe.) Wird eine Einwendung gegen die Fassung des Protokolles erhoben? Da keine Einwendung erhoben wird, nehme ich es als richtig abgefaßt an. Ich gebe der hohen Versammlung bekannt, daß das Comite zur Berichterstattung über das Gesuch der Fußacher Gemeindebürger den Herrn Spieler als Obmann und Herr Riedl als Berichterstatter, und jenes zur Berichterstattung über das Einschreiten des Bezirksamtes Bludenz, um einstweilige Regulirung der Konkurenznorm zur Herstellung der Renzinger Illbrücke, den Herrn Bertel als Obmann und Herrn Riedl als Berichterstatter bestimmt hat. Heute ist mir ein sehr dringendes Gesuch der Gemeinde Lustenau überreicht worden, welches sich darauf bezieht, daß bei den schwebenden Verhandlungen über die Bodensee-Gürtelbahn, auf den Bezirk Lustenau und die umliegenden Gemeinden in soweit Rücksicht genommen werde, daß dort selbst eine Station errichtet und längs der Eisenbahn-Brücke ein Trottoir für Fußgänger angebracht werde. Ich bringe dies der hohen Versammlung zur Kenntniß. Ich erkenne diesen Gegenstand als einen dringlichen an, da in den nächsten Tagen, wie verlautet, der förmliche Abschluß in dieser Sache vor sich gehen dürste. Deßwegen finde ich mich veranlaßt, sogleich der hohen Versammlung diese Sache vorzulegen, und von derselben mir zu erbitten, sich darüber näher auszusprechen, wie sie diese Vorlage zu behandeln gedenke. Nach meiner Ansicht würde ich mir erlauben, vorzuschlagen, dieselbe zur Begutachtung jenem Comite zuzuweisen, welches eingesetzt wurde, um über den Rechenschafts-Bericht des Landesausschusses sein Gutachten zu erstatten, und zwar dies aus dem Grunde, weil unter den Vorlagen des Landesausschusses sich auch eine befindet, welche auf die BodenseeGürtelbahn Bezug nimmt. Seyffertitz: Wenn ich recht verstanden habe, haben Herr Landeshauptmann bemerkt, daß Sie diesen Gegenstand als einen dringlichen ansehen. Es dürfte der Fall eintreten, daß das bezügliche Comite, welches Herr Landeshauptmann so eben genannt haben, mit seinen Arbeiten als Comite mit dem Rechenschaftsberichte nicht sobald fertig würde, als es die Dringlichkeit des Gegenstandes erfordert. Herr Landeshauptmann haben bemerkt, daß in einigen Tagen der definitive Abschluß mit der Staatsverwaltung zu gewärtigen stehe, in diesem Falle wurde ich mir erlauben, zu bitten, daß, im Falle diesem Comite diese Vorlage überantwortet werden sollte, dasselbe ersucht werde, diese Sache im dringlichen Wege zu behandeln. Landeshauptmann: Ich hatte im Sinne, für den Fall als die hohe Versammlung diesem Antrage beigetreten wäre, dies zu veranlassen. 44 Ganahl: Ich bin der Ansicht, daß man für diesen Gegenstand, wegen seiner großen Wichtigkeit ein eigenes Comite ernennen soll, und zwar aus den von Herr Baron v. Seyffertitz eben erwähnten Gründen. Ich glaube auch, daß es keine Schwierigkeit haben kann dem Comite jene Aktenstücke zur Beurtheilung zu übergeben, welche bisher zwischen dem Landesausschusse und der Regierung gewechselt worden sind. Ich halte es auch umsomehr für angezeigt, ein eigenes Comite zu ernennen, weil Vertreter von Höchst und Hohenems in der Versammlung sitzen, welche Sachlage kennen und die nach meiner Meinung in das Comite gewählt werden sollten. Ich schlage daher vor, ein Comite bestehend aus drei Mitgliedern zur Berathung und Berichterstattung über diesen Gegenstand zu ernennen, und dasselbe zu beauftragen, sogleich an seine Arbeit zu gehen. Landeshauptmann: Ich bringe nun den Antrag des Herrn Ganahl zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen gefälligst sich erheben. (Der Antrag ist angenommen.) Ich werde die Wahl dieses Comite am Schlusse der Sitzung vornehmen lassen." Der erste Gegenstand unserer heutigen Verhandlung, bezieht sich auf die dritte Lesung des Gutachtens, und der Anträge, betreffs der politischen Ehekonsense. Wie Sie wissen können nach unserer Geschäftsordnung gestellte Anträge bei der Dritten Lesung auch abgelehnt werden, Debatte findet keine mehr statt, und es werden nur solche Anträge, welche stylistische Verbesserungen bezwecken, zugelassen. Ich sehe mich verpflichtet, die hohe Versammlung zu erinnern, daß in dem vorliegenden Falle, von Seite der Staatsregierung nur ein Gutachten abgefordert wurde. Sollte nun das vorliegende Comite-Gutachten in der dritten Lesung abgelehnt werden, so würde ich mich bemüßiget sehen in einer der nächstfolgenden Sitzungen weitere Einleitungen zu machen, um ein neues Gutachten erzielen zu rönnen, denn nach unserer Landesordnung können wir uns nicht entschlagen, Anordnungen von Gutachten, welche von Seite der Regierung kommen, Folge zugeben. Es handelt sich nicht um Gesetzes-Anträge, sondern um Gutachten, Gutachten müssen der Regierung abgegeben werden, und sollten sie nicht entsprechen, so würde die Folge sein, daß ich neuerdings die Veranlassung treffen müßte, ein anderes Gutachten von der hohen Versammlung abzuverlangen. Ich gehe nun zur Abstimmung über; das vorliegende Gutachten lautet: (Landeshauptmann verliest Punkt A und B nebst den folgenden Artikeln des dies bezüglichen Comite-Antrages). Jene Herren, welche die dritte Lesung dieses Gutachtens anzunehmen gedenken, wollen sich gefälligst erheben. Es sind neun Stimmen, ich bitte um Gegenprobe. Die Mehrzahl ist für die Ablehnung des Comite-Gutachtens. Ich werde mir erlauben, in einer der nächstfolgenden Sitzungen, vielleicht morgen, von der hohen Versammlung die weitern Maßnahmen zur Erstattung eines neuen Gutachtens zu erbitten. Es sind, wie bereits angezeigt wurde, mehrere Gesuche der Landschullehrer eingelaufen, in Beziehung ihrer Gehalte Vorkehrungen zu treffen, und zwar von den Amtsbezirken Bludenz und Montafon, dann von dem Schulinspectorats Bezirke Hörbranz, und vom Bezirke Feldkirch. Wünscht Jemand in Beziehung der Behandlung dieses Gegenstandes einen Antrag zu stellen? ((Niemand meldet sich.) Ist die hohe Versammlung gesonnen, dieses Gesuch dem Landesausschusse zur Erledigung zu überweisen? Ich bitte abzustimmen. (Angenommen.) Ich werde also dem Landesausschusse die Erledigung dieses Gegenstandes übertragen. Vierter Gegenstand der heutigen Verhandlung ist der Antrag des Comite, welches von der hohen Versammlung eingesetzt wurde, um über die neu eingebrachte Regierungsvorlage, Betreffs Gemeinde- Ordnung und GemeindeWahlordnung, Bericht zu erstatten. Das Comite zur Prüfung und Berichterstattung dieses Antrages hat an mich Folgendes gerichtet: Das zur Prüfung der Regierungsvorlage, das GemeindeGesetz betreffend, bestehende Comite, stellt an Euer Wohlgeboren die Bitte, nachstehenden Antrag auf einer der nächsten Tagesordnungen zu setzen: „Ein hoher Landtag wolle erklären, die Berathung und Beschlußfassung sei nur auf die im Einbegleitungsschreiben der Regierungals beanständet bezeichneten 22 Paragraphe der vorliegenden Gemeinde- und Gemeinde-Wahlordnung zu beschränken." Ich ersuche den Herrn Wohlwend, als Obmann den Comite-Bericht der hohen Versammlung vorzutragen. Wohlwend (liest den Comite-Bericht vor): Hoher Landtag! Das Comite, welches der hohe Landtag zur Vorberathung und Antragstellung der Regierungsvorlage, — 45 — betreffend das Gemeinde-Gesetz und die Gemeinde-Wahlordnung für Vorarlberg, erwählt hat, hat am 7. L. M. die Berathungen begonnen. Beim Beginn derselben wurde die Frage aufgeworfen, wie dieser Gegenstand im Ausschuß zu behandeln sei, ob die Regierungsvorlage, welche das ganze Gemeinde-Gesetz und die ganze Wahlordnung umfaßt, in seinen einzelnen Theilen und Paragraphen in die Berathung zu ziehen sei, oder ob nur jene Paragraphe, welche die hohe Regierung beanständete, mit Übergehung aller andern Paragraphe in die Berathung zu nehmen und nur hierüber dem hohen Landtage Anträge zu stellen seien. Im Ausschüsse waren hierüber die Meinungen differirend, und bei der bezüglichen Abstimmung erklärten sich drei Stimmen für die zweite Alternative, nemlich, daß nur die beanständeten Paragraphe Gegenstand der Ausschußberathung und Antragstellung sein können, während zwei Stimmen sich dahin ausgesprochen, daß das ganze Gesetz, wie selbes von der hohen Regierung vorgelegt wurde, in die Berathung zu ziehen sei, und daß das Comite Anträge über alle Paragraphe des Gesetzes an den Landtag zu stellen habe. Die Gründe, welche die Majorität für sich geltend machte, sind theils meritorische, theils Oportunitäts-Gründe. Als meritorische führt die Majorität an, daß laut der Zuschrift der k. k. Statthalterei vom 9. Dezbr. 1863, Nr. 3285, der vom hohen Landtag in voriger Session beschlossene Gemeinde-Gesetz- und Gemeinde- WahlordnungsEntwurf nur aus dem Grunde die Sanction Sr. Majestät nicht erhielt, weil die in jener Zuschrift bezeichneten 22 Paragraphe den Prinzipien des Gemeinde-Gesetzes nach der Regierungsvorlage widerstreiten, daher nach ihrer Anschauung nur diese beanständeten Paragraphe die allerhöchste Sanction nicht erhielten, während alle andern Paragraphe als von Sr. Majestät sanctionirt zu betrachten seien, daher an letztern Paragraphen keine Änderungen vorgenommen werden sollen. Die Majorität findet ferner ein Eingehen in die Berathung dieser unbeanständeten Paragraphe nicht oportun, weil jede Änderung in denselben wieder eine Verhandlung zwischen der hohen Regierung und dem hohen Landtage Hervorrufe, solche Verhandlungen voraussichtlich während der Dauer der gegenwärtigen Landtags-Session nicht zu Ende geführt werde, und dadurch das Zustandekommen des Gemeinde-Gesetzes in weitere Ferne gerückt, jedenfalls bis zur nächsten Landtags-Session verschoben bleiben würde, während sie auf den Abschluß dieses Gesetzes in der gegenwärtigen Session einen sehr großen Werth setze. Endlich würde nach der Ansicht der Majorität schon im Ausschuß die Berathung des ganzen Gesetzes eine sehr geraume Zeit in Anspruch nehmen, dadurch die Dauer der Landtags-Session durch Arbeiten verlängert, die keinen praktischen Nutzen erzeugen; da die Majorität wohl mit vollem Recht annehmen könne, daß der hohe Landtag die nach so sorgfältiger Prüfung aller Verhältnisse und nach langen Debatten gefaßten und nun von der hohen Regierung nicht beanständeten Paragraphe auch unverändert bestehen lassen werde. Die Minorität dagegen begründete ihre Anschauung auf folgende Weise: In der oben allegirten Statthalterischen Zuschrift vom 9. Dezember 1863 wird dem Vorarlberger Landesausschuß mitgetheilt, daß Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 3. November 1863 dem vom Vorarlbergischen Landtage beschlossenen Entwürfe der Gemeinde- und Gemeinde-Wahlordnung die allerhöchste Sanction nicht zu ertheilen befunden haben. Durch diese allerhöchste Entschließung wurden daher nicht blos die 22 Paragraphe, sondern der ganze Gesetzes - Entwurf, wie er aus den Berathungen des Vorarlbergischen Landtags hervorging, nicht sanctionirt; deßhalb fand sich die hohe Regierung bewogen, einen ganz neuen Gesetzes-Entwurf als Regierungsvorlage dem hohen Landtage zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen. Die Minorität kann der Anschauung, daß die in der neuen Regierungsvorlage, nach den in der vorigen Session gefaßten Beschlüssen des Landtags aufgenommenen Paragraphe, als von Sr. Majestät sanctionirt, anzusehen seien, nicht beipflichten, theils weil, wie vor erwähnt, die Regierungsvorlage in ihrer Totalität, und nicht blos die beanständeten Paragraphe dem hohen Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung eingebracht wurde, theils weil veränderte Fassung einzelner Paragraphe, auf Grund des systematischen Zusammenhanges, auch Änderungen in andern nicht beanständeten Paragraphen nach sich ziehen können, theils weil seit der letzten Landtags-Session eingetretene Verhältnisse, oder gewonnene Überzeugungen, Anträge auf Änderungen der in letzter Session vom Landtage gefaßten Beschlüsse hervorrufen können. Auch die Minorität ist lebhaft von dem Wunsche beseelt, den Abschluß des Gemeinde-Gesetzes in dieser Landtags-Session zu erzielen, kann aber, abgesehen von oben angeführten meritorischen Gründen, sich nicht entschließen, dem hohen Landtage deßhalb ein derartiges Opfer zu empfehlen, vermöge welchem ihm sogar die Untersuchung, ob alle Bestimmungen der Regierungsvorlage untereinander im Einklänge 46 stehen, versagt und jeder Weg, auf welchem zum Wohle des Landes, beziehungsweise der Gemeinde, Einrichtungen desselben, gegen den früheren Beschlüssen abändernde oder Zusatz-Anträge einzubringen, gänzlich abgesperrt würde. Endlich hat die Minorität die Überzeugung, daß gerade die Ausschüsse, behufs gründlichster Untersuchung und Erörterung der ihnen zur Vorberathung und Antragstellung zugewiesenen Gegenstände, weder Zeit noch Arbeit zu sparen verpflichtet sind, und jede Überstürzung in den Ausschuß-Verhandlungen nur unreife und unvollkommene Früchte zu Tage fördern, weßhalb die Minorität von der von ihr proponirten großen Arbeit nicht zurückschreckt, und durch die Behandlung der Regierungsvorlage nach ihrem Anträge für die Landtagsverhandlungen größern Nutzen zu erzielen sicher ist, als durch die rapsodische Bearbeitung der Vorlage, wie selbe von der Majorität beschlossen wurde. Dieß waren die Gründe, welche pro und contra geltend gemacht wurden. Nachdem diese Sache als eine reine innere Angelegenheit des Ausschusses erkannt und demzufolge von keiner Seite ein Bedenken gegen die Competenz des Ausschusses sich erhob, so wurde der Eingangs angeführte Beschluß per majora gefaßt. Der Ausschuß ist sich jedoch wohl bewußt, daß dieser Beschluß für den Landtag keine Verbindlichkeit habe; da ihm jedoch bei der Übergabe der Regierungsvorlage kein Anhaltspunkt gegeben wurde, aus welchem zu erkennen wäre, nach welchem Princip das hohe Haus diesen Gegenstand in seine Verhandlung zu nehmen gedenkt, so schien es dem Comite Wünschenswerth, ja nothwendig vorerst den Ausspruch des hohen Landtages zu provociren, in welcher Richtung der hohe Landtag diese Regierungsvorlage bei seinen Berathungen behandeln wolle; demzufolge wurde vom Comite einstimmig der Beschluß gefaßt, es sei die Frage an den hohen Landtag zu stellen; ob derselbe- in seinen Verhandlungen nur die von der Hohen Regierung beanständeten 22 Paragraphe der Berathung und Beschlußfassung unterziehen werde, oder ob er das ganze Gemeinde-Gesetz und die Gemeinde-Wahlordnung, resp, die Regierungsvorlage in allen ihren Paragraphen in seine Berathung ziehen werde. Die Entscheidung dieser Frage wird dem Comite die bestimmte Richtung vorzeichnen, nach welcher der bezügliche Bericht an den hohen Landtag zu verfassen sein wird, und das Comite wird zugleich in die Lage gesetzt, weder eine lückenhafte, noch eine überflüssige Arbeit zu liefern. Wohlwend in. p., Obmann des Ausschusses. Landeshauptmann: Ich eröffne die Verhandlung über diesen Gegenstand. Ganahl: Ich bin in dieser Beziehung mit dem Minoritäts-Gutachten des Ausschusses vollkommen einverstanden, und sehe nicht ein, wie dieser Gegenstand heute zur Verhandlung kommen kann, nach dem doch die hohe Versammlung bei Beschlußfassung über die Regierungs-Vorlage in der dritten Sitzung bereits beschlossen hat, es sei die Vorlage, wie sie übergeben worden ist, dem Ausschüsse zur Prüfung und Begutachtung zuzuweisen. Ein anderer Antrag ist nicht eingebracht worden, also versteht es sich wohl von selbst, daß der Ausschuß die ganze RegierungsVorlage, wie sie gekommen ist, zu prüfen habe. Es haben sich, wie aus dem Gutachten zu entnehmen ist, im Ausschüsse Meinungs-Verschiedenheiten erhoben und ich muß wiederholt erklären, daß ich mich der Minorität anschließe, und zwar aus den im Comite-Berichte entwickelten Gründen, und dann aus dem erwähnten Grunde, daß der Landtag bereits darüber beschlossen hat. Wie im Berichte ganz richtig mitgetheilt wird, können Paragraphe vorkommen, die, trotz dem, daß sie in der letzten Session angenommen wurden, einer Abänderung unterzogen werden müssen und ich will beispielsweise nur erwähnen, daß der Landtag in der letzten Session, zu einem Paragraph, ich glaube zu §. 77 einen Zusatz gemacht hat, der offenbar gegen das Gesetz vom 5. März 1863 verstoßt. Es handelt sich nemlich darum, daß in Gemeinden, wo die Vermögenssteuer eingeführt wird, keine Zuschläge auf die Verzehrungssteuer erhoben werden dürfen. Die Stadtgemeinde Feldkirch hat schon vor einiger Zeit deshalb eine Vorstellung an das Staatsministerium eingereicht und ich glaube es sei dem Herr Statthalterei-Rath bereits Mittheilung gemacht worden, wie darüber entschieden wurde, vielleicht kann Herr Regierungs-Kommissär hierüber Aufschluß geben. Aus diesen Gründen, muß ich darauf bestehen, daß der früher gefaßte Beschluß des Landtages, es sei die ganze Regierungsvorlage durch den Ausschuß zu prüfen, aufrecht erhalten bleibe. Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? Rhomberg: Die Majorität im Comite war der Ansicht, daß, nachdem die hohe Versammlung im vorigen Jahre zur Regierungs-Vorlage Zusätze eingebracht hat, diese Zusätze in sehr vielen Paragraphen die Genehmigung Seiner Majestät erhalten haben, daß der Landtag in der heurigen Session sich 47 unmöglich im Zweifel befinden können, ob er diese vorjährige Arbeit an den genehmigten Stellen auf einmal wieder alteriren solle. Wir haben geglaubt, daß das Comite, dem diese Berathung zugewiesen worden ist, sich nur auf die beanständeten Paragraphe, und auf die beanständeten Theile dieser Paragraphe, zu beschränken habe. Ich glaube das Echo des ganzen Landes zu sein, wenn ich sage, daß wegen Kleinigkeiten, oder vielmehr durch Verlängerung dieser Arbeit, die unsere Debatte in's Unendliche hinaus spielen wird, dem Lande nicht gedient sei. Das Land erwartet ziemlich einstimmig das Zustandekommen dieses Gesetzes in dieser Session, erwartet aber auch bestimmt, daß wir uns auf die uns zugewiesene Arbeit in diesem Sinne beschränken. Ich empfehle der hohen Versammlung, durch Erweiterung dieser Arbeit, wodurch voraussichtlich wieder große Meinungs-Verschiedenheiten zu Tage gefördert werden könnten, das Zustandekommen des Gesetzes für die heurige Session nicht unmöglich zu machen. Seyffertitz: Wenn an mich die Frage heran tritt, zu entscheiden, ob sämmtliche Paragraphe oder blos jene, welche die allerhöchste Sanction nicht erhalten haben, in Berathung und Schlußfassung zu ziehen seien, oder ob die Totalität der ganzen Regierungsvorlage in Berathung zu ziehen sei, so stelle ich mir selbst zwei Fragen. Ich frage erstens, kann die ganze Regierungs-Vorlage in Berathung gezogen werden? und zweitens, soll die ganze Regierungs-Vorlage in Berathung gezogen werden? Ich sage, sie kann in Berathung gezogen werden. Daß sie in Berathung gezogen werden kann, erleuchtet mir aus dem Eröffnungs-Schreiben des Statthalterei-Präsidiums, womit die allerhöchste Willensmeinung, bezüglich des im Vorjahr beschlossenen Entwurfes kundgegeben wird. Ich erlaube mir, dieselbe in seiner Stelle vorzulesen. . Es lautet: „Se. k. k. apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 3. November 1863 „dem vom Vorarlberg'schen Landtag beschlossenen Entwürfe einer Gemeinde-Ordnung und einer „Gemeinde-Wahlordnung die allerhöchste Sanction nicht zu ertheilen befunden." Es ist hier ausdrücklich gesagt, daß Se. Majestät dem vom Vorarlberg'schen Landtage beschlossenen Entwürfe die allerhöchste Sanction nicht zu ertheilen befunden haben. Es kann daher nach meiner Meinung kein Zweifel sein, daß es die Intention der hohen Regierung war, einen ganz neuen Entwurf vorzulegen; dieses ist auch ausdrücklich in demselben Erlasse bezeichnet, wo gesagt ist: „Hievon beehre ich mich dem Löbl. Landes-Ausschüsse in Folge Eröffnung des hohen Staatsministeriums vom 6. d. Mts., Z. 8002/St. m. i., mit dem Beisatze die Mittheilung zu machen, daß beim nächsten Landtage eine neuerliche Regierungs-Vorlage mit Beibehaltung der nicht beanständeten Bestimmungen des obigen Entwurfes werde eingebracht werden." Ich sage daher: der Landtag wird durchaus nicht in die Lage kommen, ein bereits von Sr. Majestät sanctionirtes Gesetz noch einmal der Berathung zu unterziehen. Daraus folgere ich, daß die hohe Versammlung die Totalität des Regierungs-Entwurfes einer neuen Berathung und Schlußfassung unterziehen kann. Ich sage aber auch: der Landtag soll die Totalität des Regierungs-Entwurfes einer neuen Berathung unterziehen. Ich gestehe offen, daß ich zur Minorität im Comite, welches hierüber eingesetzt worden ist, gehöre. Zur Begründung meiner Thesis, daß die Totalität des Regierungs-Entwurfes einer Berathung unterzogen werden müsse, erlaube ich mir vor Allem das Motiv geltend zu machen, daß ein aus mehreren Paragraphen, Theilen, Abschnitten und Hauptstücken bestehender Entwurf eines Gesetzes ein organisches Ganzes bildet, welches in einzelnen Theilen weder abgeändert noch alterirt werden kann, ohne daß dasselbe auch in jenen Theilen, welche nicht berührt worden sind, einer Abänderung unterliegt. Es ist dieß ein Gewebe; in einem Gewebe greifen sämmtliche Fäden so in einander, daß, wenn ein einziger Faden reißt, das ganze Gewebe nicht mehr das ist, was es früher war. Es ist dieses ein Grund, der so schlagend ist, daß dieses Bedürfniß im Ausschüsse, selbst gegen den Willen der Majorität, sich geltend gemacht hat. Der Ausschuß hat sich durch die Majorität seiner Mitglieder selbst das Gesetz auferlegt, nur jene Paragraphe, welche von der Regierung beanständet waren, einer Berathung und Beschlußfassung zu unterziehen. Ich habe der hohen Versammlung gesagt, daß der Ausschuß im Laufe der Debatte, um consequent zu bleiben, sich Opfer auferlegen mußte, Paragraphe, die nicht beanständet waren, nicht besprechen zu können, obgleich sie hätten besprochen werden sollen. Wenn die hohe Versammlung consequent bleiben will, was ich voraussetzen muß, daß sie consequent bleiben werde, so wird ihr nichts anderes übrig bleiben, als ebenfalls, wenn sie, wie wir heschlossen haben, blos die beanständeten Paragraphe einer Berathung unterziehen will, sich das Opfer aufzuerlegen, 48 und jene Paragraphe, welche eine Abänderung durch Abänderungen der Regierung erfordern würden, auch nicht in Berathung ziehen zu können, was für den logischen Zusammenhang des Gesetzes gerade nicht vortheilhaft sein wird. Endlich kann ich mir nicht verhehlen, daß ich gefunden habe, daß auch einzelne Paragraphe, welche nicht abgeändert waren, wirklich einer Abänderung bedürfen. Es sind in manchen Paragraphen Bestimmungen ausgenommen, welche nach meiner Ansicht nicht in dieselben gehören, also jedenfalls abgeändert werden sollen. Ich habe ferner noch einen weitern Grund, und erlaube mir zu sagen, und die Behauptung aufzustellen, daß es die Würde dieses Hauses erfordert (Bravo von mehreren Seiten), daß die Totalität der Regierungs-Vorlage in Berathung gezogen werde. Wenn Sie, meine Herren! sich damit begnügen, blos dasjenige, was die Regierung beanständet hat, in Berathung zu ziehen, das andere aber hinnehmen, wie es die Regierung gegeben hat, so kommen Sie in die Lage und setzen sich dem Vorwurf aus, etwas angenommen zu haben, was Sie gar nicht kennen, denn es ist noch nicht einmal eine Lesung in diesem Hause vor sich gegangen; Sie haben sich noch nie durch irgend eine Prüfung in diesem Hause überzeugt, daß es so sei, wie Sie im vorjährigen Landtage diese unbeanständeten Paragraphe beschlossen haben. Endlich, meine Herren! muß ich gestehen, daß ich durchaus nicht einsehen kann, was für ein Schade daraus erwachsen soll, wenn die Totalität dieses Gesetzes besprochen wird. Bei der großen Neigung, welche sämmtliche Mitglieder dieses Hauses beseelt, dem Lande endlich zu einem GemeindeGesetze zu verhelfen, und dasselbe nicht wieder für ein ganzes Jahr in Frage zu stellen, kann ich nicht im Geringsten besorgen, daß an der Regierungs-Vorlage derartige Abänderungen beliebt werden dürften, welche die nochmalige Verweigerung der allerhöchsten Sanction, somit das traurige Ereigniß einer neuen Verschiebung zur Folge haben könnten. Ich glaube, die unbeanständeten Paragraphe der Regierungs-Vorlage werden einfach zur Lesung kommen, es wird gar nicht einmal eine Debatte darüber stattfinden, außer vielleicht bei einem oder zwei Paragraphen, welche, wie ich angedeutet, bereits das Comite gerne hätte in Berathung ziehen wollen. Dadurch wird es möglich sein, eine Vereinbarung mit der Regierung zu treffen, daß die andern unbeanständeten Paragraphe in großer Anzahl einfach durch Aufstehen und Sitzenbleiben angenommen werden. Ich spreche mich unbedingt dahin aus, daß die ganze Regierungs-Vorlage in Berathung und Beschlußfassung gezogen werde. Landeshauptmann: Wenn ich Herrn Redner recht verstanden habe, so wurden die beanständeten Paragraphe nicht verlesen; sie sind aber verlesen worden. Wünscht Jemand zu sprechen? Hochw. Bischof: Nach dem, was im Berichte, welchen der Ausschuß an diese hohe Versammlung erstattet hat, an Gründen für und gegen dasjenige, was von der Majorität des Ausschusses beantragt wird, uns vorgelegt wurde, und nach dem, was so eben Baron v. Seyffertitz entwickelt hat zu Gunsten der Minorität des Ausschusses, liegt allerdings von dem einen und andern Standpunkte die Frage ziemlich klar der hohen Versammlung vor. Allein es schien mir hiebei ein anderer Gesichtspunkt nicht hervorgehoben, der mir ebenfalls von gleich großer Bedeutung scheint. Es kann nämlich die Frage aufgeworfen werden, wenn man sich auf den Standpunkt der Majorität des Ausschusses stellt, ob in diesem Falle der ganze beanständete Paragraph, welcher verschiedene Bestimmungen neben den beanständeten Stellen enthalten kann, oder ob nur die beanständete Stelle selbst in Verhandlung gezogen werden soll. Es scheint mir nun, daß, wenn man die ganze Sachlage überblickt, man ohne alles Bedenken blos die beanständeten Stellen allein in Verhandlung nehmen könnte. Die Sache scheint mir einfach so zu liegen. Die Regierung hat in der vorjährigen Session ihre Vorlage an den Landtag gebracht, der Landtag hat diele Vorlage, das kann Niemand leugnen, sehr eingehend geprüft, und es sind in Folge dessen im Ganzen mehr als 50 Paragraphe der RegierungsVorlage im Sinne des Landtages zur Abänderung beantragt worden. Von diesen Paragraphen hat die Regierung circa 35 Paragraphe zugestanden; diese, und die vom Landtage nicht beanständeten Paragraphe haben daher in Wirklichkeit die Zustimmung der Regierung und die Zustimmung des Landtages. Bei den übrigen 22 Paragraphen sind einige Änderungen der Beschlüsse des Landtages von Seite der Regierung beantragt worden, es sind demnach einzelne Stellen dieser Paragraphe beanständet worden, die übrigen Theile dieser Paragraphe haben ebenfalls die Zustimmung der Regierung und des Landtages, beides nach sehr reiflicher Überlegung, erhalten. Ich glaube daher, daß der hohe Landtag weder inconseguent, noch gegen seine Würde handelt, wenn er das bereits von ihm Beschlossene, wie es von der 49 Regierung sorgfältig geprüft, und sodann zugestanden wurde, auch beibehält. Ich sehe darin Consequenz, und erachte es der Würde des Landtages angemessen, das von ihm Beschlossene nicht wieder selbst in Frage zu stellen. Es bliebe hiernach nur übrig, daß die von der Regierung beanständeten Paragraphe allein in Verhandlung gezogen werden, und ich glaube, daß hiebei für den inneren Zusammenhang des Gesetzes nichts zu besorgen sei; denn ein großes Gesetz dieser Art, das ungefähr 140 Paragraphe umfaßt, hat, wie natürlich, eine Menge Einzelnheiten, die von untergeordneter Bedeutung sind, die an sich so oder anders sein können, ohne daß der ganze Zusammenhang des Gesetzes das Gewebe, wenn ich diesen Ausdruck wiederholen soll, hiedurch beeinträchtigt wird. Es sind nemlich, wie ich mich durch wiederholtes Durchstudiren der Regierungsvorlage überzeugt habe, die beanständeten Stellen im Ganzen von untergeordneter Bedeutung und nicht der Art, daß sie auf den ganzen Bau und den inneren Zusammenhang des Gesetzes irgend einen Einfluß hätten. Auf Grund dieser eben von mir dargelegten Darstellung, erlaube ich mir einen Verbesserungs-Antrag in Vorschlag zu bringen, daß nemlich mit Beziehung auf den vorliegenden Antrag der Majorität des Ausschusses statt der Worte „beanständete Paragraphe" gesetzt würde: „die beanständeten Stellen der Paragraphe." Ich empfehle diesen Verbesserungsantrag der hohen Versammlung zur Annahme. Ganahl: Ich erlaube mir, den Herrn Regierungs-Commissär zu ersuchen, der hohen Versammlung bekannt zu geben, wie die Entscheidung des hohen Staatsministeriums auf die Eingabe des Stadtmagistrates von Feldkirch wegen des beanständeten Paragraphes lautet. Landfürstl. Commissär: Ich kann hierüber der hohen Versammlung sogleich Mittheilung machen; sie ist sehr einfach. Es ist vom hohen Staatsministerium auf die Bitte des Stadtmagistrates von Feldkirch um Weglassung des vom vorjährigen Landtage zu §. 77 der Gemeinde-Ordnung beschlossenen Zusatzes vom hohen Staatsministerium nicht eingegangen worden. Ender: Ich erlaube mir zu dem bereits gestellten Antrag noch den ZusatzAntrag zur Gemeinde-Wahlordnung zu stellen. In Anbetracht, daß die veränderte Fassung des §. 1, Nr. 2, lit. b der Gemeinde-Wahlordnung nach der jetzt eingebrachten Regierungs-Vorlage auch eine verschiedene Fassung des §. 14 zweckdienlich machen dürfte, beantrage ich nachstehenden speciellen Zusatz: „Ein hoher Landtag wolle beschließen, es habe das Comite seiner Berathung und Berichterstattung nebst den beanständeten §§. 1 und 36 der Gemeinde Wahlordnung, auch auf den §. 14 „der Wahlordnung und dessen allfällige Modificirung auszudehnen." Seyffertitz: Ich muß mich zunächst gegen den Antrag, beziehungsweise Verbesserungs-Antrage Sr. bischöfl. Gnaden wenden. Ich sehe in demselben eine noch viel größere, noch viel weiter gehende Beschränkung des Beschlußrechtes dieser hohen Versammlung. Es wäre dies allerdings eine Beschränkung, welche diese hohe Versammlung sich selbst auferlegen würde, aber immerhin eine noch größere Beschränkung, Ich erlaube mir in dieser Beziehung ein Beispiel zu bringen. Es heißt nemlich im §. 91 der Regierungs-Vorlage: Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemeinde und einer ganzen Klasse von Gemeindemitgliedern oder einzelnen derselben streitig, so kann bei Befangenheit des Gemeinde-Ausschusses der Landes-Ausschuß, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege von Amtswegen bestellen. Das ist ein Paragraph, welcher in seiner Gesammtheit eine Abänderung erlitten hat. Der vorjährige Entwurf des Landtagsbeschlusses lautet: Wenn in den Fällen des §. 43 zur Fassung eines Beschlusses nicht mehr die im §. 41 vorgeschriebene Zahl von zwei Drittheilen unbefangener Gemeindeausschüsse und Ersatzmänner vorhanden ist, so werden dieselben durch eine Wahl des betreffenden Wahlkörpers auf die in der Wahlordnung vorgeschriebenen Weise ergänzt. Das Amt, der in einer solchen ErgänzungsWahl Gewählten erlischt nach beendigtem Geschäfte. Wie aus dieser Lesung erhellt, differiren die neue Regierungs-Vorlage und der vorjährige Beschluß des Landtages so vollständig miteinander, daß sie gar keine Parallele zulassen. Werden wir uns nur auf die beanständeten Stellen nach dem Antrage Sr. bischöfl. Gnaden beschränken, so werden wir allerdings nichts anders thun dürfen, als den §. 91 nach der vorjährigen Fassung streichen, und den §. 91 der heurigen Regierungs-Vorlage unbedingt annehmen; denn es ist irgend eine Verbesserung der RegierungsVorlage a priori durch den Verbesserungs-Antrag Sr. bischöfl. Gnaden ausgeschlossen. Es ist nemlich zu diesem Paragraph, um das Beispiel weiter zu führen, der Verbesserungsantrag im Comite 50 beschlossen worden, welcher in der Abänderung eines einzigen Wortes der Regierungs-Vorlage besteht. Die hohe Versammlung würde sich durch Beipflichtung des Antrages Sr. bischöfl. Gnaden des Rechtes begeben, selbst darin noch etwas abzuändern, weil nur beanständete Stellen der Regierungs-Vorlage einer Änderung und Beschlußfassung unterzogen werden dürfen. Ich glaube dieses Beispiel spricht so klar und deutlich gegen jede weitere Beschränkung der Berathung und Beschlußfassung dieses hohen Hauses, daß ich mir jede weitere Deduction hier ersparen kann. Riedl: Ich bitte um's Wort. Der Haupteinwand des Herrn Baron v. Seyffertitz gegen den von Sr. bischöfl. Gnaden gestellten Abänderungs-Antrag besteht darin, daß er gegen das Wort „Stellen der Paragraphe" ankämpft. Ich glaube, daß der bezügliche Einwand sich dadurch leicht beseitigen ließe, daß man statt der Worte „Stellen der Paragraphe" den Ausdruck „Abänderungen" gebrauchen würde. Unter Abänderung würde jede Änderung der Regierungs-Vorlage in ihrem Zusammenhange, als solche zu verstehen sein. Ich erlaube mir daher folgenden Antrag im Anschlusse an den von Sr. bischöfl. Gnaden gestellten Antrag einzubringen. Er lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, „daß nur die von der hohen Regierung an den vorjährigen Landtagsbeschlüssen gemachten Abänderungen in der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung einer neuerlichen Berathung und Schlußfassung im Landtage zu unterziehen sind, daß aber alle übrigen vom Landtage in der vorjährigen Session beschlossenen, von der hohen Regierung nicht geänderten Bestimmungen unverändert beibehalten werden." Hochw. Bischof: In Beziehung auf den so eben vom Herrn Abgeordneten Riedl vorgebrachten Abänderungsantrag, der mit dem meinigen einige Ähnlichkeit hat, muß ich nur bemerken, daß dieser Antrag allerdings der Debatte ein bedeutend weiteres Feld eröffnet, als der meinige. Nichts desto minder möchte ich, da die Debatte über die Gemeinde-Ordnung schon so ausführlich war, denjenigen Antrag vorziehen, welcher der Debatte möglichst enge Schranken zieht, Schranken, die die hohe Versammlung sich selbst auferlegen kann, wie der Herr Abgeordnete Baron v. Seysfertitz mit Recht bemerkt hat. Ob die hohe Versammlung sich diese Schranken auferlegen wolle, oder nicht, hängt lediglich von ihr ab. Wenn ich Selbstbeschränkungen dieser Art in Vorschlag bringe, so gehe ich von der Voraussetzung aus, daß die Herrn Abgeordneten die neue RegierungsVorlage verglichen haben mit den vorjährigen Beschlüssen des Landtages, daß sie dieselbe genau durchgesehen und sich überzeugt haben werden, es handle sich bei den beantragten Änderungen nur um Gegenstände von untergeordneter Bedeutung. Dasjenige Beispiel, welches der Herr Abgeordnete Herr Baron von Seyffertitz beigebracht hat, kann mich nicht bestimmen, von meinem Vorschläge zurückzutreten. Es handelt sich im §. 91 um einen überhaupt nur sehr selten in einer Gemeinde vorkommenden Fall, um diese oder jene Art, wie in derartigen Fällen solchen Collisionen abgeholfen werden kann, und hiebei ist es in vorhinein sehr zweifelhaft ob die Art, welche die Regierung heuer, wie im vorigen Jahre in Vorschlag bringt, oder die von uns ausgedachte sich als zweckmäßiger erweise. Es ist überhaupt meine Ansicht, daß, wenn auch das Gesetz über die Gemeinde-Ordnung nicht in allen seinen Theilen vollkommen sein sollte, der hohe Landtag aus der Erfahrung viel besser, als aus den hiergepflogenen allgemeinen Discussionen finden wird, was sich als zweckmäßig erweise, und daß er dann gemäß des ihm zustehenden Rechtes auf Abänderung in den folgenden Jahren, nachdem diese Bestimmungen in's Leben getreten sind, ungleich besser, kürzer und praktischer finden wird, wo Abänderungen zu machen seien, als dieses jetzt durch solche allgemeine vorläufige Discussionen erzielt werden kann. Das hat mich nebst den angeführten Gründen wesentlich bestimmt zu beantragen, daß sich der hohe Landtag diese Selbstbeschränkung auferlege bei Erörterung dieses Gesetzes, immer jedoch in der Voraussetzung, daß die Herren Abgeordneten die neue Regierungs-Vorlage mit den vorjährigen Beschlüssen des Landtages schon verglichen und gefunden haben, daß die beanständeten Stellen im Ganzen von untergeordneter Berung seien. Ganahl: Ich erlaube mir, den Herrn Landeshauptmann zu bitten, uns noch einmal die Vorfrage vorzulesen, welche das Comite an den Landtag gestellt hat. Landeshauptmann: Diese Vorfrage lautet: (verliest dieselbe). Ganahl: Ich bin der Meinung es beziehe sich diese Frage nur auf den Ausschuß, denn es wird nur die Frage gestellt ob der Ausschuß die Berathung nur auf die 22 beanständeten Paragraphe beschränken 51 ober dieselbe auf die ganze Regierungsvorlage ausdehnen soll, deßhalb bin ich auch der Meinung, daß der Landtag nicht über den Antrag des Herrn Riedl beschließen kann. Ob der Landtag diesem Antrage des Herrn Riedl folge zu geben habe, das wird eine spätere Frage sein, wenn einmal der Ausschuß darüber Bericht erstattet hat; dann wird es an der Zeit sein über den Antrag abzustimmen, ob der Landtag in die Prüfung sämmtlicher Paragraphe oder nur in die der beanständeten eingehen wollte oder nicht. In Betreff der von dem Herrn Abgeordneten Rhomberg gemachten Bemerkung wegen Verzögerung der Arbeit und der Zeit-Ersparung, muß ich auf das beziehen, was bereits Herr Baron v. Seyffertitz gesagt hat, und bin der Ansicht, daß man wegen der Verhandlung über die ganze Regierungs-Vorlage nicht viel Zeit verlieren wird. Wir werden nemlich, wenn den von uns früher beschlossenen und von der Regierung nicht beanständeten Paragraphe nichts beizusetzen ist, einfach weiter gehen, und es handelt sich dann nur um die Lesung dieser Paragraphe. Kömmt aber dabei wirklich etwas vor, von dem wir selbst überzeugt sind, daß es nicht in Ordnung ist, und daß wir gegen das Reichsgesetz vom 5. März 1862 verstoßen haben, dann wird es unsere Sache sein zu prüfen, ob wir es verbessern wollen oder nicht. Ich muß wiederholen, daß wir in jenem Paragraphe wirklich gegen das Gesetz vom 5. März verstoßen haben; es ist dieses ein Reichsgesetz, das die Regierung selbst abzuändern nicht das Recht hat, sondern es müssen bei dessen Abänderung alle drei Factoren der Gesetzgebung in Berücksichtigung kommen. Aus diesen Gründen und aus denjenigen, welche Herr Baron v. Seyffertitz entwickelt hat, glaube ich, man sollte nur auf die Frage des Ausschusses eingehen, ob der Ausschuß das ganze Gesetz zu prüfen oder nur die beanständigten 22 Paragraphe zu untersuchen habe. Wohlwend: Als Obmann des Ausschusses bin ich verpflichtet, in Bezug der Ansicht, welche Herr Ganahl geäußert hat, dem hohen Landtage Aufklärung zu geben. Es ist ganz unrichtig, daß der Ausschuß sich anfragte, in welcher Richtung der Ausschuß zu arbeiten habe, im Gegentheile der Ausschuß hat ja im Berichte, den ich vorgetragen habe, erklärt, daß diese Angelegenheit im Ausschüsse als eine innere Angelegenheit desselben von ihm betrachtet werde, er sieht sich ganz competent, nach der einen oder andern Richtung Beschlüsse zu fassen. Es liegt dem Ausschusse nur daran zu erfahren, wie der Landtag in seinen Berathungen diese Ausgabe behandeln wolle, beziehungsweise ob der Landtag in seinen Berathungen die Regierungs-Vorlage in ihrer Totalität berathen oder aber blos auf die 22 Paragraphe eingehen wolle. Wenn der Ausschuß in Kenntniß kommt, daß der Landtag nur die 22 Paragraphe in Berathung ziehen wolle, dann ist unsere Arbeit vollendet. Diese 22 Paragraphe, wobei ich aber noch beisetze, nur die beanständeten Punkte dieser 22 Paragraphe haben wir berathen, und diese Berathung in der vorgestrigen Comite-Sitzung geschlossen. Sollte aber der Landtag beschließen, daß er nicht blos jene 22 Paragraphe, sondern das ganze Gemeinde-Gesetz in Berathung ziehen wolle, so ist es ganz begreiflich, daß der Ausschuß dieses berücksichtigen und seine Berathungen über das ganze Gesetz wieder beginnen wird. Allerdings würden die Berathungen, die jetzt über diese 22 Paragraphe geschloffen sind, nicht abgeändert werden. Die Beschlüsse, die gefaßt sind, werden so bestehen bleiben, wie sie bereits gefaßt wurden. Wenn nun der Herr Vorredner hierüber sich nicht klar war, so bedaure ich dieß, da ich ausdrücklich am Schluffe des vereinbarten Berichtes sagte: „Die Entscheidung dieser Frage wird dem Comite die bestimmte Richtung vorzeigen, nach welcher der bezügliche Bericht an den hohen Landtag zu verfassen sein wird, und das Comite wird zugleich in die Lage gesetzt, weder eine lückenhafte noch eine überflüssige Arbeit zu liefern." Das Comite hielte seine Arbeit für eine lückenhafte, falls der hohe Landtag beschließen würde, daß er das ganze Gesetz in Berathung ziehen wolle, weil dann jene Paragraphe, welche die angeführten 22 Paragraphe nicht in sich schließen, vom Ausschüsse nicht berathen worden wären. Es wäre aber überflüssig, das ganze Gesetz im Ausschüsse zu berathen, wenn der Landtag nicht das ganze Gesetz in Berathung ziehen würde. Deßhalb hat der Ausschuß den Beschluß gefaßt, zuerst die Ansicht des hohen Landtages zu erfahren, wie er in seinen Berathungen diesen Gegenstand behandeln wolle. Herr Ganahl fragte sich an, wie die Frage des Ausschusses stehe. Die Frage steht allerdings so, ob der Landtag die Berathung dieses Gesetzes in seiner Totalität vornehme oder nur jene beanständeten 22 Paragraphe. Der Antrag, der gestellt wurde, mußte aber positiv gestellt werden und konnte sich nur auf einen Punkt beschränken. Wird dieser Antrag angenommen, so versteht es sich von selbst, daß nur die 22 Paragraphe in Berathung gezogen werden; wird er nicht angenommen, so versteht es sich wieder von selbst, daß das ganze Gesetz berathen werden muß. Hiedurch unterscheidet sich die Frage gegenüber dem Antrage. - 52Ganahl: Ich möchte den Herrn Vorredner fragen, ob er bei der Majorität oder Minorität dieses Gutachtens ist. Landeshauptmann: Dieses ist keine Frage in die Verhandlung. Wohlwend: Das wird sich bei der Abstimmung zeigen. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Spieler: Ich bin der Meinung und glaube fest, daß nach so vielen Erörterungen und Debatten die Aufklärungen hinreichend sind, nach der einen oder andern Richtung darüber abzustimmen, ich trage daher an auf Schluß der Debatte. Landeshauptmann: Wird der Schluß der Debatte angenommen? Ich bitte um Abstimmung. (Angenommen.) Wir haben nun folgende Anträge: Den Antrag des Comite: „Ein hoher Landtag wolle erklären, die Berathung und Schlußfassung sei nur auf die im Ein- „begleitungsschreiben der Regierung als beanständet bezeichneten 22 Paragraphe der vorliegenden „Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung zu beschränken." Weiter den Antrag des Hochwürdigsten Herrn Bischofes: „Ein hoher Landtag wolle erklären, die Berathung und Beschlußfassung fei nur auf die beanständeten Stellen der im Einbegleitungsschreiben der Regierung bezeichneten 22 Paragraphe zu „beschränken", und endlich den Antrag des Herrn Riedl: „Der hohe Landtag wolle beschließen, daß nur die von der Regierung an den vorjährigen Landtagsbeschlüssen gemachten Abänderungen in der GemeindeOrdnung und Gemeinde-Wahlordnung „einer neuerlichen Berathung und Schlußfassung im Landtage zu unterziehen sind, — daß aber „alle übrigen, vom Landtage in der vorjährigen Session beschlossenen, von der Regierung „nicht beanständeten Bestimmungen unverändert beibehalten werden." Zu diesem kommt noch der ganz spezielle Zusatz zur Wahlordnung, welcher von Herrn Ender eingebracht wurde, dahin lautend: „Es habe das Comite seine Berathung und Berichterstattung nebst den beanständeten §§. 1 und „36 der Gemeinde-Wahlordnung auch auf §. 14 der Gemeinde-Wahlordnung und dessen allfällige „Modificirung auszudehnen." Ich werde nun diese Anträge in folgender Reihe zur Abstimmung bringen: Der am weitesten gehende ist der Abänderungsantrag des Herrn Riedl, daher werde ich über denselben zuerst abstimmen lassen. Hierauf wird der Antrag des Hochw. Herrn Bischofes folgen; sollten beide abgelehnt werden, so komme ich auf den Antrag des Comite zurück. Den Antrag des Herrn Ender werde ich als einen Zusatzantrag jedenfalls nach allen diesen der hohen Versammlung vorlegen. Die Herren, welche dem Antrage des Herrn Abgeordneten Riedl, den ich nochmals verlesen werde (wird ab- gelesen) beistimmen, bitte ich, von den Sitzen sich zu erheben. (Minorität.) Der Antrag des Hochw. Herrn Bischofes lautet: (abgelesen). Die Herren, welche hiemit einverstanden sind, bitte ich sich zu erheben. (Majorität.) Der spezielle Zusatzantrag des Herrn Ender lautet: (abgelesen). Die Herren, welche denselben annehmen, bitte ich aufzustehen. (Majorität.) Weiterer Gegenstand der Tagesordnung ist der selbstständige Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz, betreffend die Abänderung des Heeresergänzungsgesetzes, die Bewilligung des Lostausches und des Taxerlages nach der Losung. Die Herren besitzen diesen Antrag schon seit mehreren Tagen gedruckt; er ist nemlich im stenographischen Berichte der 4. Session enthalten; ich finde es daher nicht nöthig, denselben vorzulesen, und ertheile dem Herrn Baron v. Seyffertitz zur Begründung seines Antrages das Wort. Baron Seyffertitz: Ich werde mir vor Allem erlauben, den Herrn Landeshauptmann zu bitten, meinen Antrag noch einmal der hohen Versammlung kundzugeben. Landeshauptmann: Diesem Wunsche entspreche ich recht gerne. (Herr Landeshauptmann verliest den Antrag.) Baron Seyffertitz: Ich habe heute nach §. 25 unserer Geschäfts-Ordnung nur eine solche Begründung meines Antrages vorzubringen, welche die hohe Versammlung bestimmen soll, diesen Antrag einem Ausschusse zur Berathung und Berichterstattung an den Landtag zuzuweisen. Ich werde mich daher auf die meritorische Behandlung dieses Gegenstandes nicht einlassen, sondern werde nur versuchen, der 53 hohen Versammlung die Überzeugung beizubringen, daß dieser mein Antrag ein so gewichtiger ist, daß er es wirklich verdient, vom hohen Landtage in Berathung gezogen zu werden. Meine Herren! es bedarf keines weitern Beweises, alle wie wir hier sind, sind vollkommen überzeugt von der großen Mißstimmung, welche das neue Heeresergänzungsgesetz seit seinem Erscheinen im Jahre 1858 in der Bevölkerung unseres Landes hervorgerufen hat. Die frühere Instruction zur Ergänzung des Kaiserjäger-Regimentes war ein mildes, einfaches, für Jedermann leicht verständliches Gesetz. Das Heeresergänzungsgesetz vom Jahre 1858, welches die alte CompletirungsInstruction außer Kraft setzte, ist ein umfangreiches, completirtes und in einzelnen Bestimmungen hartes und drückendes Gesetz. Die frühere Completirungs-Instruction war Jedermann im Lande durch langjährige Übung und Praxis vollkommen geläufig und bekannt. Jeder einzelne Stellungspflichtige wußte genau, welche Pflichten ihm nach dieser Verordnung obliegen. Wenn ich so sagen darf, ein Gesetz, welches so sehr in Fleisch und Blut der ganzen Bevölkerung übergangen ist, wie die damalige Completirungs-Instruction, ein solches Gesetz bildete die Habeas-Corpus-Acte der Stellungspflichtigen. Ein besonderer Grund, weßhalb das neue Heeresergänzungs-Gesetz nie beim Volke beliebt war und es auch nie sein wird, ist, daß der Lostausch, eine der größten Erleichterungen bei der Militärstellung, durch dasselbe vollständig ausgeschlossen ist. Meine Herren! Es ist Ihnen bekannt, und ich brauche es nicht zu sagen, alle Jahre sind Hunderte von Familien im Lande in die größte Betrübniß versetzt, daß diese Bestimmung des Lostausches nicht mehr Platz greift, weil durch das neue Heeresergänzungs-Gesetz diese wohlthätige Remedur der Härten des neuen Gesetzes gänzlich untersagt wird. Wenn ich so sagen darf, bezüglich des Lostausches ist nur Ein Schmerzensschrei im Lande, wenn auch die Bevölkerung in höchst ehrenhafter Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten sich stets und unweigerlich dem Gesetze gefügt hat und fügen wird. Mein Antrag hat daher zwei Theile: Ich beabsichtige 1.: Durch das Einschreiten des Landtages die hohe Regierung zu bestimmen, in einer der nächsten Sessionen des hohen Reichsrathes ein allgemeines Reichsgesetz über die Heeresergänzung mit zu Grundelegung bei uns erprobten und im Lande beliebten Completirungs-Instruction für das Kaiserjäger-Regiment einzubringen. Weil jedoch das Zustandekommen eines Reichsgesetzes einer Ungern Verzögerung unterliegt, weil die Frage wegen des Lostausches immer eine brennende im Laude bleiben wird, so muß ich zugleich den zweiten Antrag damit verbinden, daß der Lostausch schon bis zum Zustandekommen des neuen Heeres-Ergänzungs-Reichsgesetzes Platz greifen könne, und aber auch damit in Verbindung gebracht werde, daß der Erlag der Befreiungstaxe auch nach vollendeter Losung statthaben könne. Gegen meinen Antrag kann man insbesondere zwei Einwendungen erheben, denen ich gerne im Voraus begegnen möchte. Man könnte sagen: 1. Dein Antrag nützt nichts, denn was ist nicht schon seit diesen letzten sechs Jahren Alles über dieses neue Heeresergänzungs-Gesetz geschrieben worden, welche Vorstellungen haben die untergeordneten Behörden bei den Landesbehörden, und die Landesbehörden bis hinauf zum Centrum des Reiches gemacht, damit eine Erleichterung eintrete. Ganze Actenstücke sind darüber geschrieben worden. 2. Man wird mir sagen: seit drei Jahren, seitdem dem Volke das Recht gegeben ist, durch den Mund seiner Vertreter zu sprechen, seit diesen Jahren haben diese Vertreter gesprochen, aber es hat nichts genützt und es wird auch in Zukunft nichts nützen, lassen wir es daher fallen. Der Ansicht meine Herren bin ich nicht. Vor Allem glaube ich, daß wir verpflichtet sind, der hohen Regierung die Wahrheit und zwar die volle Wahrheit zu sagen. Wir haben diese Pflicht gegenüber der Regierung, wir haben diese Pflicht aber auch gegenüber unsern Committenten kraft deren Mandates wir hier sitzen; wir haben die Pflicht nie zu schweigen, wo es sich um das Wohl und Wehe unserer Mitbürger handelt. Cato im römischen Senate wiederholte täglich das Wort: ego autem censeo, Carthaginem esse delendam. Ich aber glaube, daß Cartago fallen müsse und er wiederholte dieses Wort so oft und so lange bis Cartago fiel. Auch wir werden so lange und so oft gegen dieses bestehende Gesetz, welches eine drückende Last für die Bevölkerung ist, sprechen müssen, bis es endlich einmal fallen wird. Wenigstens, was meine Person anbelangt, erkläre ich hier offen, daß, so lange ich die Ehre haben werde diesem hohen Hause anzugehören, ich kein Jahr werde vorübergehen lassen, denselben Antrag und mit denselben Worten zu wiederholen. Der zweite Einwurf der gegen meinen Antrag gemacht werden könnte, ist der: Ängstliche Gemüther könnten sagen: rühren wir nicht an dem, was die Grundlage unserer Armee, die Zusammensetzung unserer Wehrkraft bildet, rühren wir nicht daran, denn es könnte schaden. 54 Man könnte uns sogar eine gewisse Demagogen Absicht zusprechen, wenn wir zu sehr an dem rütteln wollten, was das Heer betrifft, wenn wir das in unsere Diskussion einbeziehen wollten. Meine Herren! Ihnen als den loyalen Vertretern eines der loyalsten Völkerstämme des Reiches wird man diesen Vorwurf nie machen können; man weiß es, unser tapferes Heer hat Ihre vollste Sympathie, und in unserm tapfern Heere sind es die stets sieggekrönten Kaiserjäger, unsere Landeskinder, welche unsere vollste Sympathie haben. Allein auch von mir als dem Einbringer dieses Antrages wird man es nicht sagen dürfen. Mein Vater und mein Großvater haben für Österreichs Ehre und Ruhm auf dem Schlachtenfelde ihr Blut vergossen; der Enkel solcher Männer wird den Überlieferungen seiner Vorfahren nie untreu werden, sein Herz jubelt mit den Siegen unserer Fahnen, trauert mit deren Mißgeschicke. Umsomehr darf ich den Spruch thun: so lange das HeeresErgänzungsgesetz vom Jahre 1858 in so drückender Härte besteht, und so lange mir als Abgeordneten das frei Wort zusteht, werde ich mich stets, um eines im verfassungsmäßigen Leben Englands gebräuchlichen Ausdruckes mich zu bedienen, wenigstens in dieser Beziehung zu Sr. Majestät allergetreuesten Opposition zu zählen haben. (Bravo.) Ich erlaube mir, nach dieser Auseinandersetzung, die hohe Versammlung zu ersuchen, meinen Antrag in Berathung ziehen zu wollen, indem sie ihn einem Fünfer-Comite überweiset. (Allgemeines Bravo.) Hochw. Bischof: Ich hätte ein Wort zu sprechen, zwar nicht über die Discussion, denn diese ist jetzt nicht zulässig, sondern über die Behandlung dieses Gegenstandes, und möchte den Vorschlag machen, ob es vielleicht nicht zweckmäßiger wäre, diesen Gegenstand einem bereits bestehenden Comite zu überweisen, besonders da ein Comite seiner Natur nach ganz vorzüglich dazu geeignet scheint, diesen Gegenstand zu behandeln, ich meine nemlich das Comite, welches über die LandesVertheidigung Bericht zu erstatten hat. Baron Seyffertitz: Ich bin vollkommen mit dem Antrage Sr. bischöfl. Gnaden einverstanden. Landeshauptmann: Es liegt uns der Antrag vor, ob die hohe Versammlung beschließe, den selbstständigen Antrag des Herrn Baron v. Seyffertitz jenem Comite zu überweisen, welches über die Landes-Vertheidignng Bericht zu erstatten hat. Ich bitte darüber abzustimmen. (Angenommen.) Es erübrigt nun noch zur Wahl des Comite zu schreiten, welches über das Gesuch der Gemeinde Lustenau Bericht zu erstatten hat, und in dasselbe drei Mitglieder vorzuschlagen hat. Schneider: Ich möchte bitten, da ich selbst dabei betheiligt bin, daß keine Wahl aus mich komme. Rhomberg: Ich bitte auch auf Grund des §. 11 unserer Geschäftsordnung, daß keine Wahl auf mich falle. Baron Seyffertitz: Ich muß ebenfalls als nicht ganz unbetheiligt an dieser Sache eine auf mich fallende Wahl ablehnen. Landeshauptmann: Ich ersuche die Herren Riedl und Stemmer das Scrutinium vorzunehmen. (Wahl). Riedl: Es sind 19 Stimmzettel abgegeben worden. Landeshauptmann: Die absolute Stimmen-Mehrheit erhielten: Herr Bertschler mit 12, dann die Herren Ganahl, Spieler und Riedl mit je 11 Stimmen. Es ist nun noch durch das Los zu bestimmen, welche von den genannten Herren als Ausschuß- Mitglider, und welcher als Ersatzmann in's Comite zu treten haben. Ich werde daher das Los ziehen lassen, und die beiden zuerst Gezogenen gelten als Ausschußmitglieder, und der übrigbleibende als Ersatzmann. (Herr Spieler zieht die Namen Riedl und Ganahl aus der Urne.) Also Herr Riedl und Herr Ganahl treten als Ausschußmänner in's Comite und Herr Spieler ist Ersatzmann. Ich empfehle dem Comite diesen Gegenstand der um so dringender ist, als der Abschluß der betreffenden Verhandlungen nahe bevorstehend sein dürfte. Wir haben mit diesen Gegenständen die heutige Tages-Ordnung erschöpfl. Für die kommende Sitzung werden nur ganz kleine Gegenstände in Betracht zu ziehen sein, kaum dürften sie die ganze Sitzung ausfüllen. Es würde sehr daran liegen, wenn wir erfahren könnten, in welchem Zustande die Berathungen der Comite sich befinden, um darauf bei der nächsten Sitzung reflektiren zu können. Wir haben ein Comite zur Berichterstattung über die Regierungs-Vorlage der Gemeinde-Ordnung und der Gemeinde-Wahlordnung; könnte mir vielleicht der Herr Obmann kund geben, bis wann ich den Bericht erwarten könnte. Wohlwend: Die Berathungen sind wie früher schon erwähnt geschlossen. Der Bericht wird vielleicht noch ein oder zwei Tage in Anspruch nehmen; doch bestimmt kann ich dies nicht sagen, weil ich eben nicht Berichterstatter bin. Landeshauptmann: Könnte der Herr Berichterstatter mir bestimmen bis wann ich den Bericht des Comite erhalten könnte. Baron Seyffertitz: Es wird mir vielleicht möglich sein, im Laufe dieser Woche denselben vollenden zu können. Landeshauptmann: Ich frage deßwegen, weil dieser Bericht gedruckt und ertheilt werden muß. Ich würde daher ersuchen, denselben bis Ende dieser Woche längstens bis Sonnabend zu erhalten, um die Drucklegung desselben zu veranlassen. Wie weit ist das Comite, welches besteht, um über die Bestimmungen der Radfelgenbreite bei Lastwagen zu berichten, in seiner Arbeit vorgeschritten? Baron Seyffertitz: Als Obmann dieses Comite muß ich konstatiren, daß über diesen Antrag noch keine Sitzung abgehalten werden konnte, weil ich und die übrigen Comite-Mitglieder mit andern dringenden Comite-Arbeiten, insbesondere mit der Gemeinde-Ordnung und Landes-Vertheidigung beschäftiget waren. Landeshauptmann: Dieser Gegenstand kann vielleicht so nebenbei in Betracht gezogen werden, weil er nicht einen so weitläufigen Bericht verlangt. Das Comite betreffend die Subventionirung der Realschule zu Feldkirch konnte bisher auch nicht arbeiten, weil die betreffenden Acten vom Stadtmagistrate vorerst abverlangt werden mußten, die auch heute wirklich eingelangt sind. Das Comite der Landes-Vertheidigung hat so weit es die LandesVertheidigung betrifft, seine Berathung beschlossen, und der Bericht ist mir heute zugekommen. Ich möchte diese Angelegenheit bei der kommenden Sitzung in Verhandlung nehmen und könnte es, wenn die hohe Versammlung damit einstanden ist, nemlich nicht abzuwarten bis der ganze Bericht in Druck gelegt ist, in diesem Falle würde ich, wenn die hohe Versammlung es mir erlaubt, bloß die betreffenden Anträge aus demselben herausziehen und den Herren mittheilen, und an einem der nächstfolgenden Tage diesen Gegenstand auf die Tagesordnung bringen. (Angenommen.) Ich werde es also auf diese Weise verfügen. Als nächsten Sitzungstag bestimme ich den kommenden Donnerstag, und setze auf die Tagesordnung, den Bericht des Comite betreffend das Anlangen mehrerer Gemeindebürger von Fußach um Vertheilung der Renten des BürgerVermögens in Fußach. Das Gesuch der Gemeinde-Vorstehung in Fußach von auswärtigen Frauenspersonen, die sich mit Gemeindebürger verehelichen, eine Einkaufstaxe erheben zu dürfen. Den Comite-Bericht betreffend die Regulirung der Concurrenznorm zur Herstellung der Nenzinger Illbrücke. Wie die hohe Versammlung sich entsinnen wird, hat im vorigen Jahre der Landtag gebeten, um Abänderung des Patentes vom 5. Juli 1853, betreffend die Kosten, welche sich bei Vornahme der Verhandlungen der ServitutenAblösung und Regulirung ergeben. Die Staats-Verwaltung hat dem Antrage des hohen Landtages, der in dieser Beziehung zusammen ging mit jenem von Tirol, nicht Folge zu geben gefunden, hat aber an das k. k. Statthalterei-Präsidium die Weisung ergehen lassen, mit dem Landes-Ausschusse von Tirol und Vorarlberg sich in Richtung der Feststellung über die Tragung der Kosten bei Durchführung der Servituten-Ablösung und Regulirung, so weit sie nicht unter den weitesten Begriff des Wortes Regieaufwandes fallen, in's Einvernehmen zu setzen. Der Landes-Ausschuß hat sich auch mit jenem von Tirol in's Einvernehmen gesetzt, und hat die Anträge des Tiroler Landes-Ausschusses entgegengenommen. Es hat nun der Landesausschuß in seiner Sitzung vom 1. d. M. beschlossen die Mittheilung der Regierung zur Kenntniß zu nehmen, und zugleich dem Landtage zu erklären, daß er in dieser Beziehung keine weitere Anträge zu stellen sich veranlaßt finde, daß er jedoch einem Beschlusse des Landtages es überstelle, fernere Maßnahmen in dieser Beziehung zu beschließen. 56 Ich werde daher auch diese Verhandlung auf die nächste Tages-Ordnung setzen, um darüber dann den Beschluß der hohen Versammlung entgegen zu nehmen. Ein fernerer Gegenstand, wofern die hohe Versammlung damit einverstanden ist, und worüber ich sie ausdrücklich mir ihre Meinung kund zu geben bitte, ist die Verhandlung über die Landesvertheidigungs-Ordnung. Ist die hohe Versammlung gewillt, daß ich diesen Gegenstand schon am nächsten Donnerstage auf die Tages-Ordnung bringe. Ich bitte darüber abzustimmen. (Angenommen.) Ich werde es also in der beantragten Weise thun. Ich werde auch neuerdings die hohe Versammlung vernehmen über die Maßnahme, welche nun zu ergreifen ist, um das von der hohen Regierung geforderte Gutachten in Eheconsens-Sachen abzugeben, und behalte mir vor, vielleicht diesen Gegenstand als einen dringenden vorzusetzen. Auch Folgendes, meine Herren, werde ich noch auf die Tagesordnung setzen, damit wir mit den weitern Verhandlungen in's Reine kommen, nämlich die Wahl eines Landesausschusses und zweier Ersatzmänner in den LandesAusschuß. Hiemit erkläre ich die heutige Sitzung für geschlossen. (Schluß halb 12 Uhr.) Gedruckt bei A. Flatz in Bregenz