19711024_GVE010

Dateigröße 51.81 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 09.06.2021, 20:58
Gemeinde Silbertal
Bereich oeffentlich
Schlagworte: silbertalvertretung
Dokumentdatum 1971-02-24
Erscheinungsdatum 1971-02-24
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

-1Gemeindeamt Silbertal 10. Gemeindevertretersitzung Niederschrift über die am Sonntag, den 24.10.1971 im Gemeindeamt Silbertal abgehaltenen Gemeindevertretersitzung. Anwesend: Der Bürgermeister, drei Gemeinderäte und acht Gemeindevertreter Tagesordnung 1. Berichte. 2. Genehmigung der letzten Niederschrift vom 28.8.1971. 3. Müllbeseitigung und das Verbot der Ablagerung von Unrat. 4. Baratto Erwin, Silbertal Nr. 23; Freistellung von einer Reallast der Zaunerhaltung. 5. Jagdgeldauszahlung für das Jahr 1971. 6. Musikschule Schruns, Statuten; Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 7. Galehr Anton, Silbertal Nr. 315; Grundankauf 8. Weg Kristberg - Straßenbau; Programm 1972. 9. Allfälliges. Beschlußfassung 1. Der Bürgermeister berichtet, daß bei der Umfahrung Höll-Galierm mit dem Ausbau dieser Straße begonnen wurde. Ebenso wird in der kommenden, Woche mit dem weiteren Ausbau dieser Landesstraße von Silbertal nach Innerberg begonnen. Über die eingebrachten Einsprüche betreffs Vorschreibung von Frondienst für Wochenendhausbesitzer berichtete der Bürgermeister. 2. Das Protokoll der letzten Gemeindevertretersitzung vom 28.8.1971 wurde einstimmig genehmigt. 3. Betreffs Müllbeseitigung, wird einstimmig nachangeführte Verordnung erlassen. Verordnung über die Müllbeseitigung das Verbot der Ablagerung von Unrat in der Gemeinde Silbertal. Gemäß § 17 des Gerneindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird verordnet: § 1 Pflicht zur Müllbeseitigung 1) Alle Inhaber einer Wohnung und Inhaber eines nicht gemeinschaftlich mit einer Wohnung benützten Geschäftes oder Betriebsraumes in der Gemeinde Silbertal sind verpflichtet, den anfallenden Mull auf dem von der Gemeinde Silbertal hierzu bestimmten Ablageplatz auf der sogenannten "Hochröfi" nach Weisung der Gemeindeorgane ordnungsgemäß auf eigene Kosten abzulagern. 2) Der Mullablageplatz wird von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 3) Von der Verpflichtung nach Abs. Verkehrslage ausgenommen: 1 sind mit Rücksicht auf die a) Besitzer von Maiensäßhütten und Alphütten b) Parzelle Kristberg ohne die Häuser Nr. 99, 303 u. 304. Diese haben ihren Hausmull auf eigene Kosten in nicht gesundheitsschädlicher oder belästigender Weise, ohne Verunreinigung von Wasser und Luft und ohne Verletzung fremder Rechte zu vernichten oder zu vergraben. Der Gemeinde vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Benützung der gemäß Abs. 1 bestimmten Mulldeponie gestatten. § 2 Umfang der Müllbeseitigung Unter Mull ist der übliche, nicht flüssige, im Haushalt oder Betrieb anfallende Unrat wie Haus- und Hofkehricht, Küchenabfälle, Asche und dergl. zu verstehen. Darunter fallen unter anderem nicht: a) Sperrige Gegenstände b) Erde, Aushubmaterial, Bauschutt, c) Menschliche und tierische Fäkalien, Stalldünger, Tierabfälle, Tierleiehen d) Explosive Stoffe § 3 Verbotene Ablagerung von Unrat Das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen und Unrat jeder Art im Freien, wie an Straßen, Wegen, Pfaden, fließenden oder stehenden Gewässern, auf Campingplätzen, Rastplätzen, in Wäldern und dergl. ist verboten. § 4 Strafbestimmungen Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 des Gemeindegesetzes geahndet. § 5 Wirksamkeit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. November 1971 in Kraft. 4. Der Freistellung einer Reallast betreffs Zaunerhaltung auf der neugebildeten Gp. 23/3 des Erwin u. Elsa Baratto, wird zugestimmt. 5. Es wurde beschlossen das Jagdgeld für das Jahr 1971 an die betreffenden Grundbesitzer auszuzahlen, wenn dies ausdrücklich bis zum 31.12.1971 verlangt und abgeholt wird. Hat der Grundbesitzer das ihm zustehende Jagdgeld bis zum 31.12.1971 nicht verlangt oder abgeholt, so verfällt dieses Jagdgeld zu Gunsten der Gemeinde Silbertal. 6. Die Statuten der Musikschule Montafon werden einstimmig genehmigt. 7. Wird vertagt. 8. Es wurde beschlossen eine Güterweggenossenschaft Kristberg zu bilden. Ebenso sollen Genossenschaften gegründet werden, für welche noch keine Güterweggenossenschaften bestehen. Der Bürgermeister: