19600201_GVE045

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Letzte Änderung 05.06.2021, 17:38
Gemeinde St.Gallenkirch
Bereich oeffentlich
Schlagworte: stgallenkirchvertretung,gallenkirchvertretung,sanktgallenkirchvertretung
Dokumentdatum 1960-02-01
Erscheinungsdatum 1960-02-01
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Inhalt des Dokuments

-1- Niederschrift über die am Montag den 1.2.1960 um 12.00 Uhr in der Gemeindekanzlei abgehaltene 45. Sitzung der Gemeindevertretung von St.Gallenkirch mit folgender Tagesordnung: 1.) Eröffnung und Begrüssung durch den Bürgermeister 2.) Besitzstörungsklage gegen Eheleute Hubert und Ida Huber wegen Sperrung der Schwefeltobelabfahrt Gargellen 3.) Berichtigung eines Artikels der Vorarlberger Nachrichten vom 29.1.1960 gemäss § 23 Pressegesetzes. Anwesend: Bgm. Mangard Hermann, Gemeinderat Büsch Anton und Tschofen Ludwig Gemeindevertreter: Rudigier Anton, Spannring Stefan, Vallaster Ludwig, Stocker Erwin, Vergud Josef, Düngler Willy, Juen Ernst, Bargehr Thomas, Ganahl Ludwig Erledigung: 1.) Bgm. Mangard Hermann eröffnet die Sitzung, begrüsst die erschienen GV. und stellt die Beschlussfähigkeit fest. 2.) Der Bürgermeister berichtet über seine seit der letzten Gemeindevertretungssitzung vom 25.1.1960 mit den Rechtsanwälten Dr.Josef Feuerstein Bregenz und Dr.Franz Czinglar Schruns geführten Verhandlungen wegen raschestmöglichster Öffnung der Abfahr Schwefeltobel in Gargellen. Diese Rechtsberater halten es für unbedingt ratsam, neben anderen Massnahmen auch eine Besitzstörungsklage der Gemeinde St.Gallenkirch gegen die Eheleute Hubert und Ida Huber, Götzis, beim Bezirksgericht Montafon in Schruns noch diese Woche einzubringen. Sämtliche anwesenden Gemeindevertretungsmitglieder schliessen sich ebenfalls dieser Ansicht an, da es sich bei der Schwefeltobelabfahrt um eine infolge mehr als 50-jährigen Ausübung durch -2- Angehörige und Gäste der Gemeinde durch die Gemeinde St.Gallenkirch selbst zugunsten des schifahrenden Publikums ersessenes Dienstbarkeitsrecht handelt, diese Schiabfahrt seit vielen Jahren als für die Gemeinde und alle ihre am Wintersport interessierten Kreise (Gastgewerbe, Schischulen etc.) von grösster Notwendigkeit erachtet wird und durch die Sperrung der Abfahrt in ihrem unteren Teile über die Gp.4587 der Eheleute Hubert und Ida Huber lebenswichtige Interessen der Gemeinde bedroht werden. Die Gemeindevertretung fasst daher einstimmig den Beschluss, eine Besitzstörungsklage gegen die Eheleute Huber einzubringen und beauftragt mit der Klageführung Rechtsanwalt Dr. Franz Czinglar, Schruns. 3.) Sodann berichtet der Bürgermeister über einen Artikel der Vorarlberger Nachrichten vom 29.1.1960, in welchem das Übermalen der Firmenschilder des Hotels Feriengut Gargellenhof mit den in letzter Zeit in der europäischen Presse berüchtigt gewordenen Schmieraktionen in Verbindung gebracht wurde. Nach Rücksprache mit Herrn Dr. Franz Czinglar hält er eine entsprechende Entgegnung nach § 23 Pressegesetz möglich. Die Gemeindevertretung fasst den Beschluss von einer Entgegnung gemäss § 23 Pressegesetz abzusehen, die Redaktion jedoch zu verständigen, dass sie im Wiederholungsfalle solcher Vorkommnisse vor Veröffentlichung sich mit der Gemeinde in Verbindung setzt. Ende der Sitzung: 13.00 Uhr Gegen diese Beschlüsse steht die Berufung offen, welche binnen 2 Wochen nach Verlautbarung beim Gemeindeamt einzubringen wäre. Der Bürgermeister [Anhang] -1Auszug aus der Sitzungs-Niederschrift der am 25.1.1960 stattgefundenen Gemeindevertretungs-Sitzung. Pkt. 4 der Tagesordnung: Schiabfahrt Rütwald Gargellen. Es werden zwei Schreiben der Fremdenverkehrsinteressen von Gargellen, sowie des Landtagspräsidenten Dr. Josef Feuerstein, Bregenz, Sperrung der Schwefeltobel-Schiabfahrt durch den dortigen Privat-Grundbesitzer, vorlesen. Die Sperrung der Schwefeltobelabfahrt wird als ein die allgemeinen öffentlichen Interessen schädigender Mißstand angesehen, welche rasche Abhilfe herausfordert. Bei der Schwefeltobelabfahrtsstrecke handelt es sich um eine mehr als 50-jährige allgemein öffentlich benützte Trasse. Die Gemeindevertretung fasst nach eingehender Beratung den einstimmigen Beschluss, den zuständigen Privatbesitzer an die vorerwähnte Tatsache zu erinnern, dass es sich bei der Schwefeltobelabfahrt im gesetzlichen Sinne um einen "öffentlichen Weg" handelt. Die zuständigen Privatbesitzer Hubert und Ida Huber, Götzis, sind aufzufordern, die widerrechtlich angebrachte Sperre binnen 3 Tagen zu entfernen, widrigenfalls sie mit sofortigen gerichtlichen Vorgehen zu rechnen haben. Der Gemeinderat wird mit entsprechender Durchführung beauftragt. St.Gallenkirch, 1.2.1960. Der Bürgermeister