19930414_GVE033

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Letzte Änderung 31.05.2021, 17:01
Gemeinde Schruns
Bereich oeffentlich
Schlagworte: schrunsvertretung
Dokumentdatum 1993-04-14
Erscheinungsdatum 1993-04-14
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Syntax Warning: Invalid Font Weight Syntax Warning: Invalid Font Weight Marktgemeindeamt Schruns V e r h a n d l u n g s s c h r i f t über die am Mittwoch, den 14.04.1993 um 20.15 Uhr im Sitzungssaal der Marktgemeinde Schruns im 1. OG des Haus des Gastes stattgefundene 33. öffentliche Sitzung der GEMEINDEVERTRETUNG. m? Anwesend: Bgm. Harald WEKERLE als Vorsitzender, Vizebgm. Dipl.Vw. Otmar TSCHANN, die Gemeinderäte Ing. Werner NETZER, Dr. Bernd TAGWERCHER und LAbg. Mag. Siegfried NEYER (ab TOP 2) sowie die Mitglieder und Ersatzleute der Gemeindevertretung BR Dipl.Ing. (FH) Wilhelm GANTNER, Rudi BITSCHNAU, Ludwig KIEBER jun., Richard SANDER jun., Werner BRUGGER, Gerhard REBHOLZ, Ing. Rudolf HAUMER, Paul DÖRLER, Johann BANDL und Peter Mattle für die Schrunser Volkspartei; DDr. Heiner BERTLE, Robert MAYER, Gebhard MARENT, Ing. Wolf gang JUEN UND Erwin RIEDLE für die FPÖ und parteifreie Bürger; Mag. Dr. Siegfried MARENT, Franz NETZER, Norbert STÜTTLER und Helmut NEUHAUSER für die SPÖ und Parteifreie; Referent: Gemeindekassier Ludwig BRUGGER Schriftführer: Gde.Sekr.Dr. O. Huber Entschuldigt abwesend: Werner BITSCHNAU, Peter VONBANK, Hans NEYER, Dipl.Ök.Ing. Helmut DAXER und Trudi DÜNSER Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die anwesenden Mandatare und Zuhörer und ist ganz besonders erfreut über die Anwesenheit unserer Weltcupsiegerin und WM-Zweite Anita Wachter. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung aller Mandatare sowie die Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung fest. Vor Eingang in die Tagesordnung wird zur Verhandlungsschrift über die 31. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 13.1.1993 ergänzend angeführt, daß DDr. Heiner Bertle die Sitzung vor Behandlung des TOP 8. verlassen hat. Erledigte T a g e s o r d n u n g : 1. Berichte des Vorsitzenden 2. Sportanlage Wagenweg a) Bericht über das rechtskräftig abgeschlossene Baugenehmigungsverfahren b) Genehmigung der Satzungen des zu gründenden Sportplatzvereines und der mit der Gemeinde Tschagguns getroffenen Vereinbarungen c) Nominierung der Delegierten in die Hauptversammlung und Vereinsleitung -2 3) Nachtragsvoranschlag 1993 4) Verbauung Niggatobel, Genehmigung rungen für das Auffangbecken I der Grundablösevereinba- 5) Neuanschaffung eines Transporters für den Bauhof 6) Grundtausch mit der Fa. Kurt Steraer GesmbH. bzgl. Gp 3175/2 öffentliches Gut, Straßen und Wege 7) Fremdenverkehrsbeitrag 1993, Festsetzung des Hebesatzes 8) Berufung der Verlassenschaft nach Fritz Kaiser sen. gegen die Einräumung von Rechten nach dem Vorarlberger Sportgesetz 9) Wiederaufnahmeantrag von Jodok Marent betreffend das Bauverfahren "Errichtung Sarglager" und Beschluß hinsichtlich Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes 10. Berufung der Eigentümergemeinschaft Montibeller/Loretz gegen den Bescheid auf Feststellung des Gemeingebrauches hinsichtlich der Zufahrt zum Parkplatz Adler 11. Ansuchen um Gewährung eines Dienstgeberdarlehens 12. Allfälliges zu 1) Der Vorsitzende berichtet: * Nach Anhörung zweier Interessenten und Entscheidung darüber im Gemeindevorstand erscheint die Fortführung des Kinobetriebes durch Evi Saler, Tochter des bisherigen Kinobetreibers Karl Mühlbacher, gesichert. Die Gemeinde wird umgehend mit den notwendigen Außensanierungsarbeiten beginnen. Die Investitionen im Inneren der Batlogghalle sind größtenteils durch die neue Pächterin zu besorgen, wobei neben einer Modernisierung des Kinos auch die Einrichtung eines Tagescafes beabsichtigt ist. * Entsprechend der Fremdenverkehrsstatistik für den Monat Jänner 1993 entfallen auf die gewerblichen Beherbergungsbetriebe, die Privatbetriebe und den Campingplatz insgesamt 9.192 Ankünfte und 53.990 Nächtigungen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist dies ein Plus von 800 Ankünften und 2.033 Nächtigungen. In Prozenten ausgedrückt bedeutet dies einen Anstieg bei den Ankünften um 9, 5 % und bei den Nächtigungen um 3, 9 %. Im Februar 1993 verringerte sich die Gesamtnächtigungsanzahl gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres von 75.010 auf 68.703 (-8, 41 %), im März 1993 von 60.324 auf 60.017 (-0, Syntax Warning: Invalid Font Weight Syntax Warning: Invalid Font Weight 5 %) . Insgesamt ist eine Tendenz zu kürzeren Aufenthaltsdauern festzustellen. * Die Schlußrechnung der Betriebsgemeinschaft Alpenbad Montafon für 1992 weist Gesamteinnahmen von S 7.235.891, 93 und Gesamtausgaben von S 7.343.771, 73 aus. Der 50%ige Anteil der Marktgemeinde Schruns am Betriebsabgang 1992 beläuft sich somit auf S 53.939, 90. * Die Abrechnung 1992 des Montafoner Kunsteisbahnvereins Schruns-Tschagguns, Errichtung und Betrieb, weist Betriebsausgaben von S 1.361.852, 20 und Betriebseinnahmen von S 993.868, 28 aus. Die Kapitaltilgungen belaufen sich auf S 2 0 9 . 1 4 4 , — . Der 74%ige Anteil der Gemeinde Schruns beläuft sich auf S 427.074, 66. * In der 14. Sitzung der Standesvertretung vom 4.2.1993 hat der Vorsitzende über das von Dip.Ing. Besch abgegebene Angebot für die weiteren Untersuchungen und Verbesserungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Montafon informiert. Dieses Angebot umfaßt in einem ersten Arbeitsschritt eine Untersuchung in Richtung Verbesserung des Busverkehrs auf Basis des bestehenden Grundangebotes und in weiterer Folge die Prüfung einer zweckmäßigen Ergänzung des bestehenden Liniennetzes durch bedarfsorientierte öffentliche Verkehrsmittel. Ein dritter Arbeitsschritt würde die Ausarbeitung eines Angebotskonzeptes für den öffentlichen Personennahverkehr mit einer grundlegenden Neuorientierung des Angebotes für das Montafon umfassen. Auf Grund der bisherigen Vorgespräche kann erwartet werden, daß die Kosten für diese weiteren Untersuchungen zur Gänze vom Land übernommen werden. In weiterem Sitzungsverlauf wurde auch eingehend die Errichtung eines "Ausgleichs- und Entwicklungsfonds" für alle Gemeinden des Standes Montafon behandelt und der vorläufige Entwurf der Satzungen dieses Fonds erläutert. * Der 1. Preis im Rahmen des beschränkt ausgeschriebenen Wettbewerbs für das neue Standesgebäude an der Umfahrungsstraße wurde an das Büro Dipl.Ing. Schwärzler vergeben. Im Gemeindeamt Schruns, ehem. Bürgermeisterzimmer, können alle eingereichten Projekte besichtigt werden. * Die unlängst eingelangten Vorschreibungen des Geologen Dr. Stark hinsichtlich der Absicherung des Radwegs vor Steinschlag im Streckenabschnitt Landbrücke bis Gemeindegrenze bestätigen die von der Marktgemeinde Schruns bereits früher diesbezüglich geäußerten Befürchtungen. Das Bauamt wurde bereits beauftragt, den genauen Umfang dieser Vorkehrungen und die damit für die Waldbewirtschaftung verbundene Erschwernisse zu erheben sowie die ungefähren Kosten zu ermitteln. * In zwei Wochen findet ein Ortsaugenschein zur Prüfung der Installierung eines Tiroler Wehrs zur Ableitung des Gantschierer Mühlbaches statt. Auf die Frage von GR Ing. Werner Netzer, ob bereits Gespräche mit der Trachtengruppe über eine hinkünftige Mitbenützung der Batlogghalle geführt worden sind und ob dafür Sorge getragen wird, daß in der Batlogghalle auch in Zukunft Theateraufführungen stattfinden können, antwortet der Vorsitzende, daß im Bühnenbereich selbst keine Änderungen eintreten. Bruno Felix vom Theater für Vorarlberg sei diesbezüglich bereits kontaktiert und über die Umbauarbeiten informiert worden. Mit der Trachtengruppe sei bisher noch nicht gesprochen worden. zu 2) Der Vorsitzende verweist darauf, daß die Sportplatzfrage von der Gemeindevertretung bereits eingehend behandelt worden ist, gibt jedoch auf Grund des großen Zuschauerinteresses nochmals einen Rückblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf. Er berichtet über die Untersuchungen im Unterausschuß sowie die Ergebnisse der Prüfung mehrerer Varianten und erläutert den nunmehrigen Projektumfang. Die bau- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Aus steuerlichen Gründen soll die Sportanlage durch einen Verein errichtet und betrieben werden, weshalb es heute zum einen gilt, die Satzungen zu genehmigen und zum anderen, der - ergänzend zu den Satzungen mit der Gemeinde Tschagguns abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung, deren wesentlichste Punkte bereits in der VerhandlSyntax Warning: Invalid Font Weight ungsschrift über die Sitzung des "erweiterten Sportplatzausschusses" vom 15.3.1993 angeführt sind, zuzustimmen. Klargestellt wird, daß die Sportanlage nicht ausschließlich vom FC Schruns, sondern von allen Schrunser und Tschaggunser Vereinen und Gruppen benützt werden kann und soll. Der Entwurf der Satzungen wird Punkt für Punkt durchbesprochen und es werden nachstehende Anregungen und Änderungswünsche aufgenommen: Der Name des Vereins wird wie folgt fixiert: "Sportplatzverein Schruns-Tschagguns, Errichtung und Betrieb"; Gerade im Hinblick darauf, daß es sich nicht nur um einen Fußballplatz handelt, wird § 2 wie folgt ergänzt: "... Sportanlage bestehend vorläufig aus einem Hauptfeld ...". Damit ist eine Erweiterung der Anlage bzw. Schaffung zusätzlicher Einrichtungen wie z.B. Laufbahn etc. auch ohne Satzungsänderung möglich. § 3 Abs. 2: lautet wie folgt: "... und Tschagguns, die widmungsgemäße Benützung ..." § 10 Abs. 1 hat zu lauten: " ...von den ordentlichen Mitgliedern entsprechend der finanziellen ..." Die beiden Gemeinden Schruns und Tschagguns als ordentliche Mitglieder erklären in den Nebenabreden, nicht freiwillig aus dem Verein auszutreten. Die Bedenken, daß die Vereinsleitung einen Voranschlag beschließen könnte, der nicht dem erklärten Willen der beiden Gemeinden entspricht, werden durch den Hinweis auf die Abhängigkeit des Vereins von den Förderungsleistungen der Gemeinden zerstreut. DDr. Bertle würde es dennoch begrüßen, wenn ein zusätzlicher Passus aufgenommen werden würde, wonach etwa eine Beschlußfassung über den Voranschlag, soferne über die normale Erhaltung hinausgehende Investitionen vorgesehen sind, nur nach Zustimmung durch die Subventionsgeber möglich ist. Dies wird jedoch mehrheitlich nicht für notwendig erachtet. Durch die personelle Zusammensetzung der Vereinsorgane (Vereinsleitung: 5 Mitglieder werden von Schruns, 2 Mitglieder von Tschagguns de- -5 legiert) sowie das Vorschlagsrecht für den Obmann und 1. Obmannstellvertreter ist sichergestellt, daß die Marktgemeinde Schruns als "Hauptfinanzier" das Sagen hat. Auch die Verwaltung wird vom Marktgemeindeamt Schruns abgewickelt werden. Klargestellt wird auch, daß Einnahmen, die der Verein selbst lukriert und aufwandsmindernd sind, dann nicht in die Berechnungsgrundlage für die Abgangsberechnung der Gemeinde Tschagguns einbezogen werden, wenn es sich um Mieten örtlicher Vereine handelt, die von den Gemeinden subventioniert werden. Zur Wahrung der Vorsteuerabzugsberechtigung ist vom Verein für die Sportanlage eine Jahrespacht von mindestens 2 % der Nettoerrichtungskosten zu vereinnahmen. Die beiden Gemeinden werden ihre Delegierten anweisen, im jeweils zuständigen Vereinsgremium dafür zu sorgen, daß alle mit dem Neubau der Sportanlage zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen öffentlich ausgeschrieben werden. Das Areal selbst bleibt im Eigentum der Marktgemeinde Schruns und wird dem Sportplatzverein für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Der Trainingsplatz wird auf dem von der Fam. Düngier anzumietenden Grundstück errichtet werden. Der Mietvertrag beginnt am 1.7.1993 und wird auf 25 Jahre, somit bis 30.6.2018 abgeschlossen. Der jährliche Pachtschilling, der auf den Sportplatzverein verumlagt wird, beträgt dzt. S 7 , — / m 2 und unterliegt der Wertsicherung. Die weiteren Anregungen finden keine mehrheitliche Zustimmung und bleiben daher unberücksichtigt: Aufnahme der Nebenabsprachen als Bestandteil der Satzungen; Zusammensetzung der Vereinsleitung: die Formulierung sollte dahingehend ausgeweitet werden, daß derjenige, der finanziell mehr beiträgt, eine stärkere Einflußnahme hat. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sei dies, insbesondere wenn auch die Haftungsfrage mitberücksichtigt werde, nicht ausreichend abgesichert; Es reiche auch nicht aus, nur die Anzahl der Mitglieder anzuführen. Vielmehr müsse in die Satzungen aufgenommen werden, daß es der Gemeindevertretung obliegt, zu bestimmen, wer zum Obmann bzw. Stellvertreter bestellt wird; Der Passus "jedes Vereinsmitglied hat 1 StiSyntax Warning: Invalid Font Weight Syntax Warning: Invalid Font Weight mme" sei als kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn man bedenke, wer alles "Mitglied" werden könne. Angesichts des hohen Investitionsvolumens sowie der Abgangsbedeckung durch die Gemeinden müsse die Frage der Haftung der Vereinsmitglieder genauer abgeklärt werden. Als Begründung für die Nichtaufnahme dieser Anregungen wird vor allem angeführt, daß die Satzungen dem Vereinsgesetz zu entsprechen haben. Einige Vorschläge finden ohnedies in den Nebenabreden zwischen den Gemeinden Schruns und Tschagguns Berücksichtigung . Verschiedene Mandatare kritisieren die seit kurzem geübten Praktiken des FC Schruns, dem offensichtlich jedes Mittel zur Erreichung seiner Ziele recht ist. Insbesondere zeigt sich auf Ing. Wolfgang Juen bedrückt über verschiedene Vorkommnisse in letzter Zeit im Zusammenhang mit seiner Mitunterfertigung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung. Offensichtlich haben dies verschiedene Personen so aufgefaßt, daß er sich ge- gen eine Sportanlage stelle, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Seiner Meinung nach seien allerdings mögliche Sparvarianten zu oberflächlich untersucht worden, und er erinnert an die enormen Kosten im Sozialbereich und die Notwendigkeit der Errichtung eines Veranstaltungssaales. Aufgrund von massiven Drohungen gegen seine Familie werde er sich jedoch einen Widerruf der gegebenen Unterschrift überlegen müssen. Der Vorsitzende ersucht alle Betroffenen, wieder auf den Boden des Dialogs zurückzufinden. Auch wenn dem Sportplatz Priorität eingeräumt worden ist, schließe dies die Errichtung eines Veranstaltungssaales nicht endgültig aus, Willi Gantner regt an, ähnlich dem seinerzeit eigens eingerichteten Sportplatzausschuß nunmehr einen Ausschuß "Veranstaltungssaal" zu gründen, mit dem Ziel, ein entscheidungsreifes Projekt hinsichtlich Umfang, Situierung und Finanzierung auszuarbeiten; Abschließend wird: a) der Bericht über das rechtskräftig abgeschlossene Baugenehmigungsverfahren stimmenmehrheitlich (1 Gegenstimme: Ludwig Kieber jun.) zur Kenntnis genommen. b) Die Satzungen des einzurichtenden Vereines "SPORTPLATZVEREIN SCHRUNS-TSCHAGGUNS, Errichtung und Betrieb" sowie die zwischen den Gemeinden Tschagguns und Schruns zu treffenden Nebenabreden werden entsprechend den vorgelegten Entwürfen nach Maßgabe der jeweils vorgebrachten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge stimmenmehrheitlich (3 Gegenstimmen: Mag. Dr. Siegfried Marent, Franz Netzer und Helmut Neuhauser aufgrund nicht ausreichender Berücksichtigung der vorgebrachten Punkte) genehmigt. c) Seitens der Marktgemeinde Schruns werden einstimmig nachstehende Delegierungen in diesen Verein beschlossen: Mitglied: Schrunser Volkspartei: MR Dr. Hermann Sander Bgm. H. Wekerle Paul Dörler FPÖ u. parteifreie Bürger: Erwin Riedle SPÖ und Parteifreie: Ersatzmitglied Dir. Gerhard Rebholz Vbgm. 0. Tschann Hans Bandl GR Ing. W. Netzer Bekanntgabe erfolgt erst nach fraktionsinterner Beratung zu 3) Ursprünglich war beabsichtigt, die Generalsanierung des Alpenbades Montafon über das Budget der Gemeinde Tschagguns abzu- -7 wickeln. Nunmehr wurde seitens der Gemeinde Tschagguns der Wunsch geäußert, hiefür ein Verrechnungskonto einzurichten. Die finanziellen Belastungen für beide Gemeinden ändern sich dadurch nicht, allerdings hat die Marktgemeinde Schruns einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen. Der vorliegende Entwurf wird vom Vorsitzenden erläutert. Nach kurzer Beratung wird der 1. Nachtragsvoranschlag 1993, der Einnahmen und Ausgaben von S 4 . 5 4 0 . 0 0 0 , — vorsieht, einstimmig beschlossen und der Aufnahme eines Darlehens in Höhe von S 4.3 Mio. zugestimmt. zu 4) ** Der Vorsitzende erläutert an Hand der vorliegenden Pläne und Unterlagen das Projekt "Niggatobelverbauung" und informiert über die wesentlichsten Punkte der Grundablösevereinbarungen für das Auffangbecken I. Klargestellt wird, daß die Grundablösekosten nicht den Baukosten hinzugerechnet werden können. Der Verbauungszweck des Niggatobels ist im Hinblick auf die Unterlieger nur dann erfüllt, wenn das obSyntax Warning: Invalid Font Weight ere Auffangbecken errichtet wird. Die Grundablösevereinbarungen werden entsprechend den in der vorliegenden Liste angeführten Konditionen einstimmig genehmigt. zu 5) Der Ankauf eines REFORM Muli 770 von der Fa. LAMAG Frastanz, für den Gemeindebauhof um die Anbotsumme von S 625.443, 20 (Zahlung netto innert 14 Tagen) wird einstimmig beschlossen. (Mag. Dr. Siegfried Marent und Franz Netzer haben kurzfristig den Sitzungsraum verlassen und sind zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht anwesend) zu 6) Der Grundtausch mit der Fa. Kurt Stemer betr. die Gst 3175/2, 1752/1 und 1754/5 wird nach Maßgabe der vorgelegten planlichen Darstellung stimmenmehrheitlich (1 Gegenstimme: Gebhard Marent) beschlossen. zu 7) Gemäß § 6 Fremdenverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 9/1978 i.d.F. LGBl.Nr. 5/1991, wird der Hebesatz hinsichtlich der Fremdenverkehrsbeiträge für das Jahr 1993 mit 0, 7 v.H. festgesetzt, (stimmenmehrheitlich, 1 Gegenstimme: DDr. Heiner Bertle, der sich bereits von Anfang an gegen die Einhebung dieser "Kontribution" ausgesprochen hat. -8 zu 8) Der Bürgermeister übergibt den Vorsitz an BR Wilhelm Gantner und enthält sich - wie auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes Vbgm. Dipl.Vw. Otmar Tschann, Ing. Werner Netzer, Dr. Bernd Tagwercher und LAbg. Mag. Sigi Neyer - wegen Befangenheit der Beratung der Abstimmung. Anschließend verliest der Gemeindesekretär den Akteninhalt und informiert über die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. ^ Seitens der Gemeindevertretung wird die Ansicht vertreten, daß die verschiedenen Berufungsausführungen nicht zutreffend sind. So umfasse der Anspruch auf Parteiengehör nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr sei die Durchführung eines Lokalaugenscheines oder einer mündlichen Verhandlung dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen. Es wird die Ansicht vertreten, daß die Behörde I. Instanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, zu begründen, warum sie die Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht für erforderlich hält. Es erachtet auch die Gemeindevertretung einen solchen Lokalaugenschein nicht für erforderlich, da zum einen den Mandataren aufgrund der stattgefundenen Besichtigungen im Rahmen früherer Umwidmungsverfahren, die auf Ersuchen von Fritz Kaiser sen. eingeleitet worden sind, die Örtlichkeiten bestens vertraut sind, und zum anderen aus den übermittelten Plänen sowohl der Loipenverlauf, als auch die Anordnung der Grundstücke - sowohl im näheren als auch im weiteren Umfeld - klar ersichtlich sind. Die von der Rechtseinräumung betroffenen Grundstücke erstrecken sich von verbauten Flächen im Nordosten bis zum Auweg im Südwesten. Auf Grund der von Nordwesten nach Südosten bzw. in umgekehrter Richtung verlaufenden Loipenführung ist eine Querung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke praktisch unumgänglich. Zudem hätte im Rahmen eines Lokalaugenscheines nicht festgestellt werden können, daß die gegenständlichen Grundstücke durch den Tagestourismus oder sonstwie unverhältnismäßig belastet oder beansprucht werden, da sich die Situation (Frequenz, Schneehöhe, ...) von Mal zu Mal ändert. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke wird durch die Loipenführung jedenfalls nicht unmöglich gemacht, was seitens der Berufungswerberin auch nicht behauptet wird. Daß mit der Loipenführung verschiedene Erschwernisse verbunden sein können, wird nicht in Abrede gestellt. Dies schließt jedoch eine Rechtseinräumung nicht aus. Ein Lokalaugenschein zur Feststellung des Grades der Nutzung dieser Grundstücke und der damit verbundenen Belastungen wird in einem gesonderten Verfahren zur Ermittlung des Entgelts durchzuführen sein. Mit der Einschränkung der Rechtseinräumung auf die Querung mit lediglich einer Loipenspur wird jedenfalls sichergestellt werden, daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine überdurchschnittliche Belastung erfahren, wenngleich sich die Gemeindevertretung nicht unbedingt der Ansicht der I. Instanz anschließt, daß in jedem Fall von einer gleiSyntax Warning: Invalid Font Weight Syntax Warning: Invalid Font Weight chmäßigen Belastung aller von einer Loipenführung betroffenen Grundstücke auszugehen ist. Diesbezüglich liefert weder das Sportgesetz, noch die Bestimmungen des Straßengesetzes, weist, einen Anhaltspunkt. auf die das Sportgesetz ver- Hinsichtlich der geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Berufungswerberin im wesentlichen aus, daß sich der angefochtene Bescheid auf eine untaugliche Rechtsgrundlage stütze. In den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sei lediglich vom Schifahren und Rodeln, keineswegs aber vom Langlaufen die Rede. Dies lasse sich aus den Erläuterungen des Motivenberichtes zum Vorarlberger Straßengesetz aus dem Jahre 1968 (36. Beilage des XX. Vbg. Landtages) zu § 24 Abs. 1 Vorarlberger Straßengesetz entnehmen. Weiters werde die Tatsache, daß die Beanspruchung der gegenständlichen Liegenschaften nicht auf die Grundlage der §§ 24 und 25 des Vbg. Straßengesetzes zu stützen sei, dadurch erhärtet, daß bei Erlaß dieser Bestimmungen der Landesgesetzgeber die Intention gehabt habe, mit der "Wegefreiheit" Rechte für den "Einzelnen" gesetzlich zu verankern. Sinn und Zweck beim Erlaß dieser Bestimmung sei es gewesen, dem einzelnen Fußgänger, der zufällig und sporadisch eine Liegenschaft überqueren möchte, jederzeit ohne Einverständnis des Grundeigentümers und ohne allfällige privatrechtliche Folgen gewärtigen zu müssen, das Betreten zu ermöglichen. Es sei jedoch nicht in der Absicht des Landesgesetzgebers gelegen, den Geltungsbereich der Wegefreiheit so weit zu erstrecken, daß eine Gemeinde auf dem Bescheidwege ohne Einverständnis bzw. gegen den Willen des Grundeigentümers einen Langlaufbetrieb zur ständigen Einrichtung machen kann, um die Einnahmequellen aus dem Fremdenverkehr abzusichern oder gar zu erhöhen. Nach Ansicht der Gemeindevertretung verkennt hier die Berufungswerberin, daß es in gegenständlicher Rechtssache primär nicht um die Benützung von Grundstücken unter dem Titel der "Wegefreiheit", sondern um die Einräumung von Rechten nach dem Vbg. Sportgesetz geht. Mit dem Verweis auf die §§ 24 und 25 des Straßengesetzes werden lediglich die Grundflächen, auf denen Rechte auf Antrag gegebenenfalls einzuräumen sind, bestimmt. Abgesehen davon kann nach Ansicht der Gemeindevertretung nicht davon ausgegangen werden, daß der Landesgesetzgeber die Wegefreiheit im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet von der Breite der verwendeten Schier abhängig machen wollte. So wurde bereits seitens der Behörde I. Instanz darauf verwiesen, daß, würde man der Argumentation der Erbengemeinschaft nach Fritz Kaiser sen. folgen, man zwar mit Alpinschiern, die bekanntlich mit scharfen Metallkanten versehen sind, Wiesen und Äcker zum Zwecke des Alpinschilaufs benützen dürfte, nicht aber mit Langlaufschiern. Diese Differenzierung wäre unsachlich und kann keinesfalls der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Sowohl das Langlaufen als auch der Alpinschilauf fallen unter den Oberbegriff "Schilauf" bzw. "Schifahren". Auch können sich verschiedene Gemeindevertreter daran erinnern, daß im Hinblick auf Loipenpräparierungen diese Rechtsmeinung bereits bei Einführung dieser Bestimmungen seitens der Abteilung Legistik bzw. Raumplanung den Gemeinden mitgeteilt worden ist. -10Was die Ausführungen hinsichtlich einer ständigen Einrichtung eines Langlaufbetriebes gegen den Willen des Grundeigentümers betrifft, wird nochmals festzuhalten, daß die Benützung von fremden Grundstücken im Straßengesetz geregelt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Einräumung von Rechten nach dem Vbg. Sportgesetz, wobei diesbezüglich ein Bedarf im Interesse des Wintersports oder des Fremdenverkehrs bestehen muß. Daß hiefür ein Bedarf gegeben ist, wurde bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt und es wurde das Bestehen eines solchen von der Berufungswerberin auch gar nicht in Zweifel gezogen, weshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist. Ungeachtet dessen wird auf die Erläuterungen des MotivenberichtSyntax Warning: Invalid Font Weight es zum Vorarlberger Straßengesetz (36. Beilage im Jahre 1986 des XX. Vorarlberger Landtages) verwiesen, in denen zu §§ 24 und 25 u.a. folgendes ausgeführt ist: "Die im Bergland praktisch schon seit jeher, in erster Linie durch Touristen in Anspruch genommene Wegefreiheit entbehrt in Vorarlberg bis heute einer gesetzlichen Grundlage, so daß ... . Wenn sich auch bisher bei der Ausübung dieser sogenannten Wegefreiheit keine besonderen Schwierigkeiten ergeben haben, besteht doch ein Bedürfnis, diese Einrichtung gesetzlich zu untermauern, damit sie nicht durch einzelne zum Schaden der Allgemeinheit gestört werden kann. Diese Maßnahme ist auch im Interesse der Förderung des Fremdenverkehrs von allergrößter Wichtigkeit. ... Durch den vorgeschlagenen § 24 soll aber die Wegefreiheit nicht nur für das Bergland, sondern überhaupt für das unproduktive Gebiet begründet werden, ...". Durch den § 25 StrG. wird die Wegefreiheit auch auf land- oder forstwirtschaftliche Gebiete ausgeweitet. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, die davon ausgeht, daß es Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen ist, eine lediglich passagere, vorübergehende und vereinzelte Benützung durch "Einzelne" zu ermöglichen, ist aus den Erläuterungen zum Motivenbericht zu entnehmen, daß gerade auch der Fremdenverkehr und dessen Bedürfnisse ausschlaggebend für die gesetzliche Verankerung der Wegefreiheit waren. In weiterer Diskussion wird kurz die Frage aufgeworfen, ob es auch in Zukunft noch alle Freizeitbetätigungen wie Mountainbiking, River Rafting, etc., unter Inanspruchnahme fremder Grundstücke zum Nulltarif geben kann. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß bereits bisher schon Entschädigungen für die Loipenführung über fremde Grundstücke geleistet worden sind. Abschließend wird gem. § 66 Abs. 4 AVG der Berufung der ruhenden Verlassenschaft bzw. Erbengemeinschaft nach Fritz Kaiser sen. teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, daß die erfolgten Rechtseinräumungen gem. § 4 Sportgesetz 1972 auf die Querung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit lediglich einer Loipenspur (Doppelspur) nach Maßgabe der Eintragung in der beiliegenden Planskizze eingeschränkt werden, (einstimmige Beschlußfassung) zu 9) Bgm. Harald Wekerle, der den Vorsitz wieder übernimmt, übergibt diesen an Vbgm. Dipl.Vw. Otmar Tschann und enthält sich wegen Befangenheit der Beratung und Abstimmung. Der Gemeindesekretär erläutert die bisherigen Verfahrensschritte und verliest Teile des Akteninhaltes sowie den Antrag von Jodok Marent auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Weiters wird die seinerzeitige Beschlußfassung der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 13.12.1989 in Erinnerung gerufen, in der über die Berufung des Jodok Marent gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 14.4.1987 betreffend die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes dahingehend entschieden wurde, daß der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wird. Der ersten Instanz wurde gleichzeitig aufgetragen, mit der weiteren Fortsetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung der Zivilgerichte zuzuwarten. Dieser Beschluß wurde bis heute noch nicht bescheidmäßig ausgefertigt, da hiefür keine entsprechende Gesetzesstelle ausfindig gemacht werden konnte und zudem ein solcher Bescheid rechtliche Wirkungen entfalten könnte, die momentan noch nicht abzusehen sind. Der Gemeindesekretär, der bereits mehrere Konzepte ausgearbeitet, diese jedoch wieder verworfen hat, erläutert kurz die diesbezüglich allenfalls anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen und ersucht auf Grund der geschilderten Problematik die Gemeindevertretung, den seinerzeitigen Beschluß nochmals in Diskussion zu ziehen. Sollte die Gemeindevertretung den seinerzeitigen Beschluß bestätigen und der Gemeindesekretär mit der Erarbeitung eines neuen Konzeptes betraut werden, wäre ihm sSyntax Warning: Invalid Font Weight ehr geholfen, wenn ihm die Gemeindevertretung die Richtung, in die die Begründung läuft und die ihrer Intention entspricht, etwas genauer vorgeben würde. Auf den ersten zur Behandlung stehenden Gegenstand zurückkommend, werden die §§ 69 und 70 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) verlesen. Anschließend wird geprüft, ob die geforderten Voraussetzungen für eine Stattgebung des Antrages vorliegen. Als erstes wird darauf eingegangen, ob in gegenständlicher Rechtssache die Vorfrage, von der der ursprüngliche Bescheid abhängig war, nämlich "Wem gehört das B a u g r u n d s t ü c k ? " vom Gericht tatsächlich in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung eines positiven Bescheides. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung wurde entschieden, daß das Baugrundstück nicht im Eigentum des Bauwerbers steht und in der Folge die Baubewilligung versagt. Diese Rechtsansicht wurde zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.9.1989, mit welchem die Beschwerde von Jodok Marent gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz -12betreffend die Versagung einer Baubewilligung abgewiesen worden ist, geteilt. als unbegründet Daraufhin hat die Verlassenschaft nach Mirco Martineiii Klage gegen Jodok Marent auf Entfernung des auf Gst 1637/3 und Gst 1632 errichteten und benützten Bauwerks eingebracht. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.7.1991 wurde diese Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß zwar der Beklagte nicht (außerbücherlicher) Eigentümer des Grundstücks geworden, jedoch vom Vorliegen eines Mietvertrages auf unbestimmte Zeit auszugehen ist und die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG Anwendung finden. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat der dagegen eingebrachten Berufung vom 13.12.1991 keine Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil bestätigt. ^ Die Diskussion über die Rechtsfrage, ob mit diesem Urteil, das in seiner Begründung im wesentlichen davon ausgeht, daß zwar nicht von einem Eigentumsübergang, wohl aber von einem Mietverhältnis auszugehen ist, tatsächlich die Vorfrage anders entschieden worden ist, führt zu unterschiedlichen Rechtsmeinungen und wird vorerst unterbrochen und die Prüfung der weiteren Kriterien fortgesetzt. Gem § 69 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der Antragsteller führte als Wiederaufnahmegrund die rechtskräftige Entscheidung des OLG Innsbruck vom 13.12.1991 an, nach welcher vom Zustandekommen eines Bestandvertrages zwischen Antragsteller und Mirco Martineiii auszugehen ist. Wie im Antrag ausgeführt ist, wurde die Entscheidung dem Rechtsvertreter des Antragstellers, RA Dr. Fritz Miller, am 7.10.1992 zugestellt, der somit an diesem Tag vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Da der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund gestellt werden muß, dieser Antrag jedoch erst am 2.4.1993 beim Marktgemeindeamt Schruns eingelangt ist, ist nach mehrheitlicher Auffassung bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt. Daran ändert auch der vom Dr. Miller angeführte Umstand des Vollmachtswechsels nichts, zumal Jodok Marent das oben angeführte Urteil des OLG bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden ist und Dr. Miller seine Vertretung im Jänner 1993 wieder übernommen hat. Aber auch, wenn der Antragsteller nachweislich erst später vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen der zweiwöchigen Frist eingebracht worden wäre, wäre dieser aufgrund inhaltlicher Mängel - fehlende Angabe über die Frist ebenfalls zurückzuweisen. Denn der Wiederaufnahmeantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmegrund, soSyntax Warning: Invalid Font Weight ndern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrags trägt der Antragsteller. Dieser muß schon im Antrag angeben, wann er von 13- dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden (VwSlg. 7158 A1967, ebenso VwSlg 7944 A/1971). Zudem wird darauf hingewiesen, daß die im Gesetz normierte dreijährige Frist, berechnet vom Zeitpunkt der Zustellung oder mündlichen Verhandlung des Bescheides, bereits verstrichen ist. Abschließend wird a) der Antrag von Jodok Marent auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 2.10.1986, ZI 131-9/1, abgeschlossenen Verfahrens - Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung für ein bereits im November 1970 fertiggestelltes Lagergebäude (Sarglager) auf der Gp. 1632/2 KG Schruns - gemäß §§ 69 und 70 AVG einstimmig zurückgewiesen. DDr. Heiner Bertle führt an, daß er sich hinsichtlich der Begründung lediglich auf die Punkte "fehlende Angaben über die rechtzeitige Einbringung des Antrages" und "Verstreichen der 3-jährigen Frist" beschränkt. b) Die Entscheidung über den TOP "Beschluß hinsichtlich der Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes" wird stimmenmehrheitlich (3 Gegenstimmen) vertagt. Die TOP 10) und 11) werden aufgrund der fortgeschrittenen Zeit stimmenmehrheitlich (2 Gegenstimmen) vertagt. zu 12) Unter "Allfälliges" erfolgt keine Wortmeldung. Ende der Sitzung: 00.40 Uhr Schruns, am 10.5.1993 Der Schriftführer: