20130607_GVE025

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Letzte Änderung 31.05.2021, 11:22
Gemeinde Eichenberg
Bereich oeffentlich
Schlagworte: eichenbergvertretung
Dokumentdatum 2013-06-07
Erscheinungsdatum 2013-06-07
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Gemeindeamt Eichenberg Dorf 53, 6911 Eichenberg / Bezirk Bregenz-Vorarlberg Tel. 05574/42695 Fax. 05574/42695-4 E-Mail: gemeindeamt.eichenberg @ cnv.at www.eichenberg-bodensee.at Protokoll zu der am Freitag, den 7.Juni 2013 um 20.00 Uhr im Saal des Mehrzweckgebäudes stattfindenden 25.Sitzung der Gemeindevertretung von Eichenberg 1.) Begrüßung, Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Bürgermeister Alfons Rädler begrüßt um 20.00 Uhr die anwesenden Gemeindevertretungsmitglieder, sowie Hr. DI Wolfram Hanefeld von der Abteilung Wasserwirtschaft des Landes Vorarlberg, eröffnet dann die Sitzung und stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Anwesend sind: Bgm. Alfons Rädler, VizeBgm. Irmgard Innauer, GR Josef Gorbach, GR Othmar Gomm, GV Erwin Vogler, GV Reinhard Heinzle, GV Priska Eller, GV Maria Zürcher; Entschuldigt sind: GV Gebhard Lang, Ersatzmitglied Immler Franz, Ersatzmitglied Daniel Bösch; 2.) Genehmigung der Niederschrift der 24.Sitzung vom 26.April 2013 Die Niederschrift der 24.Gemeindevertretersitzung vom 26.April 2013 wurde den Anwesenden verlesen und von der Gemeindevertretung einstimmig genehmigt. 3.) Trinkwasser, Löschwasser, Kanalprojekt am Fürberg, Vorlage des Entwurfsberichtes von TB Rudhardt & Gasser DI Wolfram Hanefeld, Land Vorarlberg, Leiter Abteilung VIId Wasserwirtschaft informiert zum Projekt, sowie über die gesetzlichen Grundlagen Der Bürgermeister legt den Vorabzug zur Studie von Wasserversorgung, Löschwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Fürbergparzellen vor. DI Wolfram Hahnefeld teilt mit, dass an einer Gesamtlösung in längerfristiger Sicht gearbeitet werden sollte, für momentane Bauvorhaben jedoch Übergangslösungen entwickelt werden müssen und informiert über die gesetzlichen Grundlagen: Zuständig ist für Trinkwasser, Löschwasser und Fäkalentsorgung die jeweilige Gemeinde, Auszug aus dem Wasserversorgungsgesetz Errichtung und Betrieb von Gemeindewasserversorgungsanlagen Allgemeine Begriffbestimmungen § 1 1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen. 2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn eine ausreichende, den gesundheitlichen, hygienischen und technischen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung auf andere Weise gesichert ist. Auszug aus dem Vorarlberger Baugesetz § 4 Baugrundstücke, Erschließung Naturgefahren Abs 2) Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung das Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein. „Die Wasserversorgung ist nur dann als entsprechend“ anzusehen, wenn für das Bauvorhaben erforderliche Trink- und Nutzwasser in ausreichender Menge und in gesundheitlich und hygienisch einwandfreier Qualität zur Verfügung steht. Die Wasserversorgung ist als gesichert anzusehen, wenn gewiss ist, dass das Gebäude aufgrund eines Anschlusszwanges bzw. eines Anschlussrechtes an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen wird oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschlusszwang erfüllt werden. (vgl. § 4 Wasserrechtsgesetz, LGBl. Nr. 3/1999). Bei beabsichtigter Verwendung von Quell- und Grundwasser außerhalb des Versorgungsbereiches nach dem Wasserversorgungsgesetz hat die Baubehörde, wenn hinsichtlich der Menge und Qualität des in Aussicht genommenen Wassers Zweifel bestehen, Nachweise über Menge und Qualität des Wassers sowie eine allenfalls für die Benutzung von Grundwasser erforderliche Bewilligung gemäß § 10Abs.2 WRG zu verlangen. „Unter Abwasser im Sinne des §4 Abs. 2 ist nicht nur Schmutzwasser, sondern auch Niederschlagswasser zu verstehen (vgl.§2 Abs. Kanalisationsgesetz). Eine entsprechende Abwasserbeseitigung ist allenfalls als gesichert anzusehen, wenn gewiss ist, dass das Gebäude aufgrund einer Anschlusspflicht bzw. eines Anschlussrechtes (Gestattung) an eine Abwasserbeseitigungsanlage nach dem Kanalgesetz angeschlossen wird oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht erfüllt werden (vgl.§§3 und 4 Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989). Sofern für eine Abwasserbeseitigung eine Bewilligung nach § 32 WRG erforderlich ist, muss diese vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Das Wasserversorgungsgetz des Landes beinhaltet, dass die Gemeinde verpflichtet ist für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen, das Lebensmittelgesetz entscheidet über die Qualität des Wassers, wenn es in den Verkehr gebracht wird. Des weiteren informiert Hr. DI Hanefeld über die finanziellen Förderrichtlinien. Das Land übernimmt 27% und der Bund 15% der errechneten Investitionskosten. Für Löschwasser gibt es einen Strukturfond, der kleine Gemeinden zusätzlich unterstützt. Hr. DI Hanefeld schlägt abschließend vor, dass die Vorlage des Entwurfsberichtes ihm zugesendet und dieser von seitens der Wasserbauabteilung bewertet und begutachtet wird, um dann der Gemeinde eine Stellungnahme zukommen zu lassen, die die weiteren Entscheidungen der Gemeinde unterstützen. Danach sollen konkrete Kostenaufstellungen gemacht werden, damit eine Wirtschaftlichkeitsberechung, Errichtung und Betrieb mit Anteil der Fördermittel und Eigenmittel dargestellt sind. 4.) Bewilligungsverfahren – erneutes Ansuchen vom Renn- und Rallyclub Vorarlberg für das Autorennen vom 11.-13.Oktober 2013 Das Antragsschreiben des RRCV, vertreten durch Obmann Josef Hammerer, mit Datum 21. Mai 2013 wird verlesen, weiters das Protokoll zur Besprechung mit Datum 30.09.2010 an welchen die Bezirkshauptmannschaften des Landes, Dr. Günther Abbrederis und Ing. Christian Wolf Abt. Verkehrsrecht Ib sowie der Obmann des RRCV Josef Hammerer teilgenommen hat. Nachrichtlich wurde das Protokoll auch an Dr. Othmar Müller, Vorarlberger Gemeindeverband und dem Landespolizeikommando für Vorarlberg Hr. Wolfgang Hart und Gerhard Ellensohn gesendet. Der Inhalt des Schreibens ist, wie zukünftig solche Motorsportveranstaltungen sicherheitstechnisch abzuhalten sind. Der Bürgermeister ist mit dem Veranstalter sowie der Polizeiabteilung der BH Bregenz, welche den Bescheid zur Sperre der Landesstrasse (Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, …) ausstellt, in Kontakt. Ein möglicher Besprechungstermin ist auf Di. 9. Juli 2013 angesetzt. 5.) Starkregen Sa.1.Juni – So 2.Juni 2013, Schadensereignisse und deren Behebung Die Wasserzuleitung entlang des alten Schulweges von Lutzenreute in das Dorf Eichenberg ist über die verschiedenen Rutschungen und Setzungen 3 mal abgerissen worden. Da die Reparaturarbeiten einen größeren Zeitrahmen (Eingrenzung des Leitungsabrisses, Baggerverfügbarkeit, Materialbestellung) in Anspruch nahmen, konnte die Wasserversorgung „Eichenberg Dorf“ durch Einspeisung einer privaten Quelle, welche entsprechende Trinkwasserqualität besitzt, aufrecht erhalten werden. Weiters hat der Starkregen etliche Rutschungen und Straßenschäden verursacht. Unter anderem erhebliche Senkungen an mehreren Stellen der Eichenberger Landesstrasse L11 von Lochau Richtung Dorf Eichenberg, ein verstopfter Wasser-Durchlass vor der Parzelle Eplisgehr. Weitere Schäden an der Fürbergstrasse, Wirtatobelstrasse, Riedstrasse, Ruggburgstrasse (Setzungen vor den Objkten Breckling und Petscharnig) und auf dem Juggenweg oberhalb der Parzelle Juggen. Weiters war zu beobachten, dass das Kanalsystem der Landesstrasse im Dorf das Oberflächenwasser, welches von den benachbarten Hangflächen auf die Strasse läuft, nicht gesamthaft abführen konnte, speziell vor dem Wohnhaus Heidegger und dem Gemeindeamt läuft was Oberflächenwasser auf die Objekte zu. Der Bürgermeister war mit der Straßenbauabteilung des Landes, sowie der Wildbach in Kontakt, zur Abstimmung der möglichen Verbesserungen. 6.) Allfälliges Unter Allfälliges gab es keine Wortmeldungen. Mit einem Dank an alle beschließt der Bürgermeister um 22.23 Uhr die Sitzung. Die Schriftführerin