19890126_GVE035_KanalGebO

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Letzte Änderung 29.05.2021, 10:36
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1989-01-26
Erscheinungsdatum 1989-01-26
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- 1 - MARKTGEMEINDEAMT WOLFURT BEZIRK BREGENZ KANALGEBÜHRENORDNUNG ==================== erlassen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt am 26. Jänner 1989 aufgrund des Kanalisationsgesetzes i.d.g.F., LGBl. 62/1988 und § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1989, BGBl. 687/1988 § 1 Allgemeines Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten hebt die Gemeinde nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren ein. § 2 Kanalisationsbeiträge (1) Die Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal mit einem Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m für die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Wolfurt betragen S 1.750, -und bilden gemäß § 12 Kanalisationsgesetz die Grundlage für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge. (2) a) Der Beitragssatz für die Einleitung von Abwässern in die Abwasserbeseitigungsanlage, welche der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, wird mit 12 v.H. der Herstellungskosten nach Abs. (1), das sind S 210, --, zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt. b) Der Beitragssatz für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Abwasserbeseitigungsanlage, welche nicht der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, wird mit 6 v.H. der Herstellungskosten nach Abs. (1), das sind S 105, --, zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt. (3) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro Quadratmeter der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro Quadratmeter der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach § 14 Abs. (2) lit. a Kanalisationsgesetz um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt um drei Achtel und wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. § 3 Kanalbenützungsgebühren (1) Die jährlichen Tilgungskosten für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gemäß § 22 Abs. (2) lit. d Kanalisationsgesetz werden mit 3 1/3% der Errichtungskosten festgelegt. - 2 - (2) Unter Berücksichtigung des gemäß § 22 Kanalisationsgesetz verrechenbaren Aufwandes und des voraussichtlich zur Verrechnung gelangenden Wasserverbrauches wird die Kanalbenützungsgebühr mit S 6, 50 pro Kubikmeter Wasserverbrauch zuzüglich Mehrwertsteuer bemessen. § 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner gemäß § 2 ist der Anschlußnehmer. Sind bei einem Objekt mehrere Anschlußnehmer, so haften sie solidarisch. (2) Gebührenschuldner nach § 3 ist der Eigentümer des Bauwerkes bzw. der bebauten und befestigten Fläche. Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonstigem Gebrauch überlassen, so ist Schuldner der Kanalbenützungsgebühr der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.). Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. § 5 Vergütung für aufzulassende Anlagen (1) Für aufzulassende Abwasserkläranlagen (§ 6 Kanalordnung) werden je Einheit gemäß § 14 Abs. (2) lit3 a des Kanalisationsgesetzes 1/64 des Zeitwertes einer Anlage mit 3, 5 m Fassungsraum vergütet. (2) Der Neubauwert einer aufzulassenden Kläranlage mit einem Fassungsraum von 3, 5 m wird mit S 10.880, -- festgesetzt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 27.1.1989 in kraft. Für die Gemeindevertretung (Erwin Mohr) Bürgermeister