19880121_GVE026_VO

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Letzte Änderung 29.05.2021, 11:04
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1988-01-21
Erscheinungsdatum 1988-01-21
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Inhalt des Dokuments

- 1 - MARKTGEMEINDE WOLFURT BEZIRK BREGENZ Verhandlungsschrift VERORDNUNG der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt gemäß § 30 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBL. 40/1985, über die Entschädigung von Gemeindeorganen § 1 (1) Dem Bürgermeister gebühren für seine Tätigkeit folgende Bezüge: a) eine Entschädigung in Höhe des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4; b) Haushalts- und Kinderzulage in sinngemäßer Anwendung des § 68 GBed.G. c) eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 69, 32 v.H. des unter lit. a) genannten Bezuges; d) 10 v.H. Reisekostenentschädigung zu den Bezügen nach lit. a) und c) für Dienstreisen innerhalb von Vorarlberg. (2) Hinsichtlich der Bezüge nach lit. a) gelten die Bestimmungen des § 61 GBedG. sinngemäß, wobei die erste Vorrückung zum 1.1.1989 in Kraft treten soll. (3) Die Entschädigungen nach Abs. (1) lit. a), b) und c) werden vierzehnmal pro Jahr und jene gemäß Abs. (1) lit. d) zwölfmal pro Jahr gewährt. § 2 (1) Der Vizebürgermeister erhält pro Monat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3. (2) Die Entschädigung nach Abs. (1) gebührt zwölfmal pro Jahr. (3) Für die Zeit, in welcher der Bürgermeister den Vizebürgermeister zu seinem Vertreter im Amt bestellt, gebührt ihm die sich gemäß § 1 Abs (1) lit. a) und c) ergebende Entschädigung zuzüglich Haushaltsund Kinderzulagen in sinngemäßer Anwendung des § 68 GBedG., jeweils im aliquoten Teil, während die Entschädigung nach § 2 Abs. (1) ruht. - 2 - § 3 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes erhalten monatlich (zwölfmal pro Jahr) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3. Auf Bürgermeister und Vizebürgermeister findet diese Regelung keine Anwendung. § 4 In den Aufwandsentschädigungen nach §§ 2 und 3 sind Reisespesen, soweit sie innerhalb des Landes Vorarlberg anfallen, inbegriffen. § 5 (1) Gemeindevertreter und Ersatzleute, soweit sie nicht dem Gemeindevorstand angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von S 190, -- pro Sitzung, sofern keine andere gesetzliche Regelung zutrifft. (2) Unter Sitzungen gemäß Abs. (1) werden Sitzungen der Gemeindevertretung und der von der Gemeindevertretung bestellten Ausschüsse, sowie aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen bestellter Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte verstanden. (3) Der Gemeindevertretung nicht angehörende Mitglieder von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten erhalten ebenfalls die im Abs. (1) festgelegten Aufwandsentschädigungen. § 6 Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten folgende Termine: a) Zu § 1 in sinngemäßer Anwendung die Bestimmungen des § 49 GBedG.; b) zu §§ 2 und 3 monatlich im nachhinein; c) zu § 5 halbjährlich im nachhinein. - 3 - § 7 (1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.1988 in Kraft. (2) Die Verordnung vom 13. 5. 1985 über die Entschädigung von Gemeindeorganen - in Kraft gesetzt mit 17.5.1985 bzw. 21.5.1985 - wird mit 1.1.1988 außer Kraft gesetzt. Für die Gemeindevertretung: Der Bürgermeister: (Erwin Mohr)