19770127_GVE018_KanalO

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Letzte Änderung 29.05.2021, 11:23
Gemeinde Wolfurt
Bereich oeffentlich
Schlagworte: wolfurtvertretung
Dokumentdatum 1977-01-27
Erscheinungsdatum 1977-01-27
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Inhalt des Dokuments

- 1 - KANALORDNUNG der Gemeinde Wolfurt ____________________ Die Gemeindevertretung von Wolfurt hat am 27. Jänner 1977 auf Grund der §§ 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, sowie des § 14 Abs. 3 lit. d des Finanzausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 455/1972, folgende Verordnung beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen § 1 Allgemeines (1) Der Anschluß von Bauwerken und von befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. (2) Der Einzugsbereich der Sammellkanäleist zeichnerisch dargestellt und als Anlage beigefügt. § 2 Sammelkanäle (1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen: a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Abwässer und Niederschlagswässer; b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Abwässer mit Ausnahme von unverschmutzten Kühlwässern; als Abwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist; c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer und unverschmutzte Kühlwässer. (2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist. (3) Im Plan über den Einzugsbereich der Sammelkanäle ist jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben. § 3 Anschlußpflicht und Anschlußrecht (1) Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlußpflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, verpflichtet und berechtigt, diese an den Sammelkanal anzuschließen sowie die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Dies gilt auch für Bauwerke und befestigte Flächen, die zum überwiegenden Teil im Einzugsbereich liegen. Unverschmutzte Kühlwässer müssen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist. - 2 - (2) Einrichtungen wie Pumpen, Hebeanlagen, Rückstauverschlüsse u.a.m. entheben nicht von der Anschlußpflicht gem. Abs. (1) und sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen. (3) Für Bauwerke oder befestigte Flächen, die ganz oder zum überwiegenden Teil außerhalb des Einzugsbereiches liegen, kann die Berechtigung zum Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse und einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht, der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist und die Einräumung von Rechten nach § 8 des Kanalisationsgesetzes nicht erforderlich ist. (4) Dem nach Abs. 1 Anschlußpflichtigen wird der Anschluß mit dem Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. § 4 Ausführung der Anschlußkanäle (1) Anschlußkanäle sind aus flüssigkeitsundurchlässigem Material herzustellen. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Der Rohrdurchmesser muß der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen. (2) Alle Anschlußkanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, daß alle Teile des Anschlußkanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standzuhalten vermögen. (3) Anschlußkanäle sind über das anschlußpflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften. (4) Im Anschlußbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die Ausführung der Anschlußkanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u.dgl. getroffen. (5) Gegen den Rückstau der Abwässer aus der öffentlichen Kanalisationsanlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Hauseigentümer selbst zu schützen. (6) Zur Beseitigung von Abwässern, die unter dem Rückstauspiegel der öffentlichen Kanalisationsanlage liegen, sind Rückstausicherungen anzubringen. (7) Zur Beseitigung von Abwässern, die unter der Kanalnähe liegen, ist über Verlangen der Gemeinde eine Pumpe oder andere Hebevorrichtung einzubauen. Die Druckleitung solcher Pumpanlagen ist über den Rückstauspiegel zu führen. § 5 Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer (1) Abwässer, die in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, müssen so beschaffen sein, daß sie den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährden oder beeinträchtigen und ihre Einleitung der für die Abwasserbeseitigungsanlage vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht widerspricht. - 3 - (2) Abwässer, die den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, sind vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage vorzubehandeln. Wenn der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage durch die stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt wird, sind diese Abwassermengen auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. (3) Die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung sowie die bautechnische Ausführung der nach Abs. 2 notwendigen Anlagen werden erforderlichenfalls im Anschlußbescheid näher festgelegt. (4) In die Abwasserbeseitigungsanlage dürfen keinesfalls eingeleitet werden: a) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand, Steine, Schutt, Müll, Asche, Textilien Trester, Maische, Mist, Schlachtabfälle u.dgl.; b) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe; c) Säuren, Laugen, Öle, Fette und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können; d) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten; e) Abwässer mit mehr als 350 Celsius. (5) Weiters dürfen keine Drainagewässer, sonstige Grundwässer und keine Wässer von Brunnenüberläufen eingeleitet werden. § 6 Auflassung von bestehenden Anlagen Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern und bestehende Jauchekästen (Sammelanlagen) sind aufzulassen, wenn die Einleitung der Abwässer in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal gem. § 3 Abs. 3 bewilligt bzw. vorgeschrieben wurde. § 7 Erhaltung und Wartung von Anlagen Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlußschacht bzw. die Anschlußstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in einer Bundes-, Landes- oder Gemeindestraße liegenden Teiles des Anschlußkanales der Gemeinde. § 8 Anzeigepflicht und Auskunftspflicht (1) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn a) die Funktion des Anschlußkanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind; - 4 - b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel aufgetreten sind; c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 4) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen; d) wenn beabsichtigt ist, den Kanal umzubauen oder stillzulegen. (2) Die Kanalbenützer sind verpflichtet, den Organen der Gemeinde alle für die Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und das Betreten der Bauwerke und Grundstücke zu gestatten. 2. Abschnitt Kanalisationsbeiträge § 9 Allgemeines (1) Die Gemeine erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Anschlußbeitrag und Ergänzungsbeitrag. (2) Der Anschlußbeitrag wird erhoben für den Anschluß von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal. (3) Der Ergänzungsbeitrag wird erhoben bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlußbeitrages § 10 Beitragsausmaß und Beitragssatz (1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. (2) Der Beitragssatz wird durch eine gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt. § 11 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Anschlußpflichtige. (2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen. § 12 Vergütung für aufzulassende Anlagen (1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluß an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlußbeitrag entsprechend ihrem Zeitwert anzurechnen. Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von 0 5 10 15 - 5 Jahren 50 - 10 Jahren 40 - 15 Jahren 30 - 12 Jahren 20 v.H. v.H. v.H. v.H. des des des des Neubauwertes Neubauwertes Neubauwertes Neubauwertes - 5 - Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlußbeitrages gewährt. (2) Im Zweifelsfalle wird das Alter bestehender Anlagen vom Zeitpunkt der Benützungsbewilligung an gerechnet. (3) Der Neubauwert richtet sich nach der Größe und Art der Anlage, höchstens jedoch nach einer Anlage mit 3 1/2 m3 Nutzinhalt pro Wohnung, bzw. Ü, 5 m3 pro Person. (4) Ein Anspruch auf Vergütung gem. Abs. 1 besteht nicht, wenn mit dem Bewilligungsbescheid eine andere Regelung verfügt wurde. 3. Abschnitt Kanalbenützungsgebühren § 13 Allgemeines (1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. (2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer zugrunde gelegt. § 14 Menge der Abwässer (1) Die Menge der Abwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 18 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeichten Geräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Ermittelt die Meßeinrichtung den Wasserbezug nicht ordnungsgemäß, wird der Verbrauch durch die Gemeinde, unter Berücksichtigung des Bezuges des letzten Jahres geschätzt. (2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermeßanlage abhängig gemacht werden. (3) Unverschmutzte Kühlwässer, die in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, sind nur mit einem Viertel der anfallenden Menge bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren zu berücksichtigen. § 15 Pauschalgebühr Die Kanalbenützungsgebühr kann bei Wohnungen wie folgt pauschaliert werden: bis zu 45 m2 Nutzfläche... monatlich 6 m3 Abwasser von 45, 01 - 6Ü m2 Nutzfläche... monatlich 8 m3 Abwasser von 6Ü, Ü1 - 1ÜÜ m2 Nutzfläche... monatlich 1Ü m3 Abwasser über 1Ü0 m2 Nutzfläche... monatlich 12 m3 Abwasser - 6 § 16 Mengenrabatt Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren bleiben nachstehende Hundertsätze der täglich anfallenden Abwassermenge außer Betracht: m3 bei bei bei bei bei einer einer einer einer einer Menge Menge Menge Menge Menge über über über über über v.H. 500 800 1.200 1.500 2.000 5 10 15 20 25 § 17 Schmutzbeiwert Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Abwassermenge, insoweit sie nicht nach § 16 außer Betracht bleibt, mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt. § 18 Niederschlagswässer Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist neben den Abwässern ein Viertel der Niederschlagswässer, die von den angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben jedoch befestigte Flächen mit einem Gesamtausmaß von weniger als 300 m2. § 19 Gebührensatz Der Gebührensatz wird durch eine gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt. § 20 Gebührenschuldner Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Flächen zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß. § 21 Abrechnungszeitraum (1) Bei Kanalbenützern mit großem Abwasseranfall werden die Gebühren durch Ablesen der Wasserzähler in Zeitintervallen von 2 Monaten, u.zw. in der ersten Hälfte der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November ermittelt. - 7 - 2) Bei den übrigen Kanalisationsbenützern werden die Gebühren durch Pauschalvorschreibungen, die sich aus dem anteilmäßigen Wasserverbrauch des Vorjahres ergeben, in den Monaten Februar, April, Juni, August und Oktober erhoben. In der ersten Hälfte des Monats November werden die Wasserzähler abgelesen und auf Grund des Ergebnisses wird per 15. Dezember eine Jahresabrechnung erstellt. (3) Die Kanalbenützungsgebühren werden jeweils zweimonatlich eingehoben und die Vorschreibungen mit Datum vom 15. Februar, 15. April, 15. August und 15. Dezember ausgestellt. § 22 Haftung (1) Der Anschlußverpflichtete ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Kanalordnung verantwortlich; er haftet insbesondere a) für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch eine vorschriftswidrige Benützung der Abwasseranlage entstehen; b) für alle Schäden, die in einem mangelhaften Zustand der Hauskanalisation begründet sind. (2) Gegen die Gemeinde kann bei unverschuldeter Betriebsstörung der öffentlichen Abwasseranlage weder Schadenersatz noch Gebührenminderung geltend gemacht werden.